T-236/18 – Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik/ EUIPO (Купеческая)

T-236/18 – Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik/ EUIPO (Купеческая)

BESCHLUSS DES GERICHTS (Zweite Kammer)

4. Juli 2018()

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke Купеческая – Verstoß gegen Formerfordernisse – Art. 177 Abs. 1 Buchst. d und e der Verfahrensordnung – Offensichtliche Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑236/18

Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik GmbH mit Sitz in Bühl (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Lingenfelser,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 30. Januar 2018 (Sache R 1408/2017-1) über die Anmeldung des Wortzeichens Купеческая als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek (Berichterstatter), des Richters F. Schalin und der Richterin M. J. Costeira,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 9. April 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift

folgenden

Beschluss

1        Ist eine Klage offensichtlich unzulässig oder fehlt ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage, so kann das Gericht nach Art. 126 seiner Verfahrensordnung auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

2        Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht aufgrund der Aktenlage für hinreichend informiert und beschließt, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

3        Nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß ihrem Art. 53 Abs. 1 auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, und Art. 177 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung muss die Klageschrift u. a. den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Angaben müssen hinreichend klar und deutlich sein, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht – gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen – die Entscheidung über die Klage zu ermöglichen. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (Beschlüsse vom 28. April 1993, De Hoe/Kommission, T‑85/92, EU:T:1993:39, Rn. 20, vom 21. Mai 1999, Asia Motor France u. a./Kommission, T‑154/98, EU:T:1999:109, Rn. 49, und Urteil vom 15. Juni 1999, Ismeri Europa/Rechnungshof, T‑277/97, EU:T:1999:124, Rn. 29).

4        Nach Art. 177 Abs. 1 Buchst. e der Verfahrensordnung muss die Klageschrift außerdem die Anträge des Klägers enthalten.

5        Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Klagen unverzichtbare Prozessvoraussetzungen sind, deren Vorliegen der Unionsrichter gegebenenfalls von Amts wegen prüfen muss (vgl. Urteil vom 8. Februar 2011, Paroc/HABM [INSULATE FOR LIFE], T‑157/08, EU:T:2011:33, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

6        Im vorliegenden Fall enthält die Klageschrift keine Anträge. Zudem werden zur Stützung der Klage weder die Klagegründe noch das Vorbringen hinreichend genau und strukturiert dargelegt.

7        Nach alledem ist die vorliegende Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen.

 Kosten

8        Da der vorliegende Beschluss ergangen ist, bevor die Klageschrift dem EUIPO zugestellt wurde und ihm Kosten entstehen konnten, genügt es, der Klägerin gemäß Art. 133 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.      Die Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik GmbH trägt die Kosten.

Luxemburg, den 4. Juli 2018

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

M. Prek


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