URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)
19. März 2025(* )
„ Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionsbildmarke TRANSPORT WERK – Absoluter Nichtigkeitsgrund – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 “
In der Rechtssache T‑234/24,
Transport Werk GmbH mit Sitz in Offenbach am Main (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwältin D. Donath,
Klägerin,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) , vertreten durch A. Ringelhann als Bevollmächtigten,
Beklagter,
anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO:
Milan Antonic, wohnhaft in Nürnberg (Deutschland),
erlässt
DAS GERICHT (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin M. J. Costeira, des Richters P. Zilgalvis und der Richterin E. Tichy-Fisslberger (Berichterstatterin),
Kanzler: V. Di Bucci,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und der Entscheidung gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Transport Werk GmbH, die Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 11. März 2024 (Sache R 1856/2023-1) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).
Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 Am 1. September 2020 stellte der andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer, Herr Milan Antonic, beim EUIPO einen Antrag auf Nichtigerklärung der Unionsmarke, die auf Anmeldung vom 28. Februar 2020 für folgendes Bildzeichen eingetragen worden war:
3 Die Nichtigerklärung wurde für folgende von der angegriffenen Marke erfassten Dienstleistungen der Klasse 39 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung begehrt: „Transportservice; Transportdienste; Transportlogistik; Transportwagenverleih; Transportorganisation; Transportdienstleistungen; Flughafendienste [Transport]; Transportfahrzeugvermietung; Hafendienste [Transport]; Sicherheitslagerungsdienste [Transport]; Beschützte Transporte; Bewachte Transporte; Reservierungsdienste [Transportwesen]; Transport von Kraftfahrzeugen; Transport von Hausrat; Transport von Blumen; Transport von Containern; Transport von Haustieren; Transport mittels Umzugswagen; Transport mit Panzerfahrzeugen; Transport mit Seilbahnen; Transport von Gepäck; Transport von Gepäckstücken; Transport von Öl; Transport von Geld; Transport mit Mietfahrzeugen; Transport von Wertsachen; Transport von Früchten; Transport von Kosmetika; Transport- und Lagerungsdienstleistungen; Transport und Lagerung; Transport von Müll; Transport von Unrat; Transport von Bekleidungsstücken; Transport von Erdöl; Transport von Krananlagen; Transport von Kunstwerken; Transport von Nahrungsmitteln; Transport von Lebensmitteln; Transport von Büchern; Transport mit Frachtschiffen; Transport von Pflanzen; Transport- und Frachtmaklerdienste; Transport von Frachten; Transport von Abfall; Transport von Rohöl; Transport von Baumaterialien; Transport von Erdgas; Transport von Reisegepäck; Transport von Paketen; Transport mit Lastkähnen; Transport durch Fluggesellschaften; Transport mit Propellerflugzeugen; Transport mit Hubschraubern; Transport mit Kraftfahrzeugen; Transport mit Lastkraftwagen; Transport mit Fährschiffen; Transportieren von Frachten; Vermietung von Transportern; Vermittlung von Transporten; Organisation von Transporten; Transporte mit Containerschiffen; Transporte durch Kurierdienste; Transporte über Land; Transport mit Eisenbahnen; Transport mit Schiffen; Transport mit Binnenschiffen; Dienstleistungen eines Transportmaklers; Transportdienste auf Binnengewässern; Transportdienste mit Schiffen; Transportdienste mittels Lastkraftwagen; Transportdienste über Landwege; Vermietung von Transportmitteln; Vermietung von Transportkisten; Entsorgung [Transport] von Abwasser; Umschlag [Transport] von Abfall; Transport auf dem Seeweg; Transport mit der Eisenbahn; Transport auf hoher See; Versand [Transport] von Einzelhandelswaren; Bergung [Transport] von Personen; Auskünfte über Transportangelegenheiten; Fachberatung in Transportangelegenheiten; Vermietung von Transportkraftfahrzeugen; Verleih von Transportkraftfahrzeugen; Transportvermittlung für Personen; Verleih von Transportfahrzeugen; Vermietung von Transportfahrzeugen; Vermietungsdienstleistungen bezüglich Transportfahrzeugen; Informations‑, Beratungs- und Reservierungsdienste in Bezug auf Transportdienstleistungen; Parken und Abstellen von Fahrzeugen; Vermietungsdienste in Bezug auf Transport und Lagerung; Verpackung und Lagerung von Waren; Zolllagerung; Zollgutlagerung; Lagerung von Weinen in Zolllagern; Lagerung von Waren in Zolllagern“.
4 Gestützt wurde der Antrag auf Nichtigerklärung auf Art. 59 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1).
5 Am 13. Juli 2023 gab die Nichtigkeitsabteilung dem Antrag auf Nichtigerklärung auf der Grundlage von Art. 59 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 statt und erklärte die angegriffene Marke für die Dienstleistungen, auf die mit dem Antrag abgestellt wurde (siehe oben, Rn. 3), für nichtig.
6 Am 31. August 2023 legte die Klägerin beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ein.
7 Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass die angegriffene Marke für die Dienstleistungen, auf die der Antrag auf Nichtigerklärung abziele, im Sinne von Art. 59 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 beschreibend sei und folglich für diese Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 59 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 habe.
Anträge der Parteien
8 Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– dem EUIPO die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.
9 Das EUIPO beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– die Klägerin im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zur Tragung der ihm entstandenen Kosten zu verurteilen.
Rechtliche Würdigung
10 Die Klägerin macht zwei Klagegründe geltend, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 rügt.
Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001
11 Die Klägerin trägt für ihren ersten Klagegrund vor, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht befunden, dass die angegriffene Marke für die Dienstleistungen, auf die mit dem Antrag auf Nichtigerklärung abgestellt werde, beschreibend sei. Sie macht geltend, der Begriff „Transportwerk“ sei so nicht in der angegriffenen Marke enthalten. Die beiden Begriffe „Transport“ und „Werk“ seien darin getrennt angeordnet, der eine über dem anderen, und widersprächen sich. Darüber hinaus wendet sich die Klägerin gegen die Beurteilung der Beschwerdekammer, wonach die maßgeblichen Verkehrskreise in dem kugelförmigen Bildbestandteil, der in der angegriffenen Marke vorangestellt ist, eine Weltkugel sähen. Dieser Bildbestandteil könne auch nicht als grafische Wiedergabe des Wortes „Transport“ und schon gar nicht als grafische Darstellung des Wortes „Werk“ angesehen werden, symbolisiere nicht die in Rede stehenden Transport-, Lager- und Logistikdienstleistungen und verstärke nicht den beschreibenden Charakter der Wortbestandteile der angegriffenen Marke. Außerdem hätten die Farben Blau und Gelb der angegriffenen Marke im Hinblick auf die Dienstleistungen, auf die mit dem Antrag auf Nichtigerklärung abgestellt werde, keine Bedeutung und würden im Zusammenhang mit den betreffenden Dienstleistungen üblicherweise nicht verwendet.
12 Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
13 Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Gemäß Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung finden die Vorschriften ihres Art. 7 Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.
14 Diese Zeichen oder Angaben werden als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder der Dienstleistung zu identifizieren (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30, und vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T‑34/00, EU:T:2002:41, Rn. 37).
15 Ein Zeichen fällt unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteile vom 12. Januar 2005, Deutsche Post EURO EXPRESS/HABM [EUROPREMIUM], T‑334/03, EU:T:2005:4, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, EU:T:2005:247, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
16 Ob ein Zeichen beschreibenden Charakter hat, lässt sich nur in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen einerseits und das Verständnis der maßgeblichen Verkehrskreise davon andererseits beurteilen (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2005, Peek & Cloppenburg/HABM [Cloppenburg], T‑379/03, EU:T:2005:373, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
17 Als Erstes ist festzustellen, dass die Klägerin nicht der Schlussfolgerung der Beschwerdekammer entgegentritt, dass sich die Dienstleistungen, auf die mit dem Antrag auf Nichtigerklärung abgestellt werde, sowohl an die breite Öffentlichkeit als auch an Geschäftskunden mit einem durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad richteten (Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung). Ebenso wenig stellt sie in Abrede, dass die Beschwerdekammer nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 ihre Prüfung auf den deutschsprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise beschränken konnte (Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung).
18 Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der vorliegend angegriffenen Marke um eine zusammengesetzte Marke handelt, die sowohl aus Wort- als auch aus Bildbestandteilen – einschließlich ihrer konkreten grafischen Gestaltung – besteht. Die Beschwerdekammer hat in Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass die angegriffene Marke zwei Wortbestandteile, „Transport“ und „Werk“, umfasse, deren erster über dem zweiten angeordnet sei und die in schwarzer bzw. blauer Standardschrift gehalten seien, und dass diesen Wortbestandteilen ein Bildbestandteil vorangestellt sei, der aus mehreren gebogenen, in verschiedene Richtungen zeigenden Pfeilen in Blau und Gelb bestehe, die aufgrund ihrer Biegung den Eindruck einer Kugel vermittelten.
19 Bei einer zusammengesetzten Marke darf sich die Beurteilung, ob sie beschreibenden Charakter hat, nicht auf eine Untersuchung ihrer einzelnen, isoliert betrachteten Wort- oder sonstigen Bestandteile beschränken, sondern muss jedenfalls auf der Gesamtwahrnehmung der Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise beruhen und kann nicht auf der Vermutung gründen, dass Bestandteilen, die bei isolierter Betrachtung nicht beschreibend sind, auch im Fall ihrer Kombination kein beschreibender Charakter zukommen kann. Allein der Umstand, dass jeder dieser Bestandteile für sich genommen nicht beschreibend ist, schließt nämlich nicht aus, dass ihre Kombination beschreibenden Charakter haben kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C‑304/06 P, EU:C:2008:261, Rn. 41 und 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
20 Die Prüfung, ob eine zusammengesetzte Marke in ihrer Gesamtheit aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise für die betreffenden Waren und Dienstleistungen beschreibend ist, ist jedoch nicht damit unvereinbar, dass die verschiedenen Bestandteile, aus denen sie zusammengesetzt ist, nacheinander geprüft werden (vgl. Urteil vom 12. April 2016, Choice/EUIPO [Choice chocolate & ice cream], T‑361/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:214, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
21 Wie von der Beschwerdekammer in Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt und wie auch von der Klägerin eingeräumt, kommt es außerdem, wenn der Wortbestandteil einer zusammengesetzten Marke für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen beschreibend ist, entscheidend darauf an, ob die Bildbestandteile aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise die Bedeutung des in Rede stehenden Zeichens in seiner Gesamtheit in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen verändern. So ist eine Marke, deren Wortbestandteil beschreibend ist, insgesamt beschreibend, sofern ihre grafischen Elemente es nicht ermöglichen, die maßgeblichen Verkehrskreise von der durch den Wortbestandteil übermittelten beschreibenden Botschaft abzulenken (vgl. Urteil vom 26. April 2018, Pfalzmarkt für Obst und Gemüse/EUIPO [100 % Pfalz], T‑220/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:229, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
22 Daher hat die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung zu Recht zunächst in den Rn. 22 bis 27 den beschreibenden Charakter der Wortbestandteile „Transport“ und „Werk“ und sodann in den Rn. 28 bis 31 im Wesentlichen die Frage geprüft, ob die grafische Gestaltung der angegriffenen Marke geeignet ist, die maßgeblichen Verkehrskreise von dem für die Dienstleistungen, auf die mit dem Antrag auf Nichtigerklärung abgestellt wird, beschreibenden Aussagegehalt ihrer Wortbestandteile wegzuführen.
23 Als Drittes ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer in den besagten Rn. 22 bis 27 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, dass die Wortkombination „Transport Werk“ entsprechend den Gepflogenheiten der deutschen Sprache gebildet sei, dass der Begriff „Transport“ im Deutschen „die Beförderung von Dingen oder Lebewesen“ bezeichne und dass mit dem Begriff „Werk“ u. a. „eine technische Anlage, eine Fabrik oder ein (größeres) industrielles Unternehmen“ beschrieben werde. Somit sei die Kombination „Transport Werk“ für die maßgeblichen deutschsprachigen Verkehrskreise ohne Weiteres als Bezeichnung „einer (Betriebs‑)Stätte, an der oder von der aus Transportdienstleistungen erbracht werden“, verständlich. Infolgedessen seien diese Wortbestandteile beschreibend für Inhalt und Ort der Dienstleistungen, auf die mit dem Antrag auf Nichtigerklärung abgestellt werde, nämlich im Wesentlichen Transport- und Logistikdienstleistungen oder eng damit verbundene Dienstleistungen, die an oder von einer spezialisierten Betriebsstätte aus erbracht werden könnten.
24 Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass die Klägerin das von der Beschwerdekammer zugrunde gelegte Verständnis der Wörter „Transport“ und „Werk“ bestätigt. Sie macht jedoch geltend, der Begriff „Transportwerk“ sei so nicht in der angegriffenen Marke enthalten. Es handle sich um zwei getrennte Begriffe, deren einer über dem anderen angeordnet sei. Da außerdem der Begriff „Transport“ eine gewisse Dynamik ausdrücke, während der Begriff „Werk“ auf eine statische Anlage verweise, widersprächen sich diese beiden Begriffe, anstatt sich zu ergänzen.
25 Wie das EUIPO jedoch zu Recht vorbringt, führt die zweizeilige Anordnung der beiden Wortbestandteile „Transport“ und „Werk“ zu keiner Änderung in deren Wahrnehmung. Die maßgeblichen deutschsprachigen Verkehrskreise werden die beiden gängigen Wörter „Transport“ und „Werk“ sofort erkennen und ihre Bedeutung unmittelbar in dem von der Beschwerdekammer beschriebenen Sinn auffassen. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat die Beschwerdekammer nicht befunden, dass in der angegriffenen Marke das Wort „Transportwerk“ vorkomme, sondern vielmehr, dass die Marke die Wortkombination „Transport Werk“ enthalte. In Anbetracht dessen, dass der eine der beiden Wortbestandteile unmittelbar über dem anderen steht, liegt darin kein Beurteilungsfehler der Beschwerdekammer.
26 Ebenfalls zu Recht entgegnet das EUIPO, dass das von der Beschwerdekammer zugrunde gelegte Verständnis der Wortkombination „Transport Werk“, d. h. im Wesentlichen das eines Ortes, eines Unternehmens oder einer Betriebsstätte, von wo aus Transport- und Logistikdienstleistungen oder eng damit verbundene Dienstleistungen „bewerkstelligt“ oder erbracht würden, in sich nicht widersprüchlich sei. Damit wird schlicht darauf Bezug genommen, dass diese Dienstleistungen, die gewiss zumindest teilweise als „dynamisch“ bezeichnet werden können, von einer bestimmten Anlage aus oder von einer bestimmten Einrichtung erbracht werden, die in der Tat als gewissermaßen „statisch“ beschrieben wird.
27 Folglich hat die Beschwerdekammer beurteilungsfehlerfrei befunden, dass die Wortkombination „Transport Werk“ von den maßgeblichen deutschsprachigen Verkehrskreisen als Hinweis auf eine „(Betriebs‑)Stätte, an der oder von der aus Transportdienstleistungen erbracht werden“, verstanden werde. Da es sich nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin bei den Dienstleistungen, auf die mit dem Antrag auf Nichtigerklärung abgestellt wird, im Wesentlichen um Transport-, Lager- und Logistikdienstleistungen handelt, ist somit festzustellen, dass die Beschwerdekammer die Wortkombination „Transport Werk“ zu Recht als für diese Dienstleistungen beschreibend angesehen hat.
28 Als Viertes ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer in den Rn. 28 bis 31 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, dass die grafische Gestaltung der angegriffenen Marke aus einem Bildbestandteil in Form einer kugelförmigen Anordnung blauer und gelber Pfeile, der blauen und schwarzen Farbe der Wortbestandteile „Transport“ und „Werk“ sowie deren zweizeiliger Anordnung in unterschiedlicher Größe bestehe. Diese grafischen Elemente seien weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit betrachtet auffällig genug, um die maßgeblichen Verkehrskreise von der beschreibenden Bedeutung der Wortkombination „Transport Werk“ wegzuführen.
29 Darüber hinaus würden die maßgeblichen Verkehrskreise in der kugelförmigen Anordnung der farbigen Pfeile im Zusammenhang mit Transportdienstleistungen ohne Weiteres eine stilisierte Weltkugel erkennen, ein werbeübliches Motiv, um auf ein weltweites Angebot von Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen. Damit verstärke dieser Bildbestandteil nur den beschreibenden Charakter der Wortkombination „Transport Werk“ dahin gehend, dass es sich um ein weltweit operierendes Transportwerk handle. Ferner seien die Farben Blau, Gelb und Schwarz weder einzeln noch in ihrer Kombination ungewöhnlich und würden von den maßgeblichen Verkehrskreisen als reine Dekoration wahrgenommen, und auch die Aufteilung der Wortbestandteile auf zwei Zeilen und die unterschiedliche Schriftgröße seien übliche Gestaltungmittel.
30 Mit einer ersten Reihe von Argumenten macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, der in der angegriffenen Marke vorangestellte kugelförmige Bildbestandteil werde von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht als Weltkugel wahrgenommen, da (stilisierte) Weltkugeln im Allgemeinen grafisch anders dargestellt würden. Bei einer solchen üblichen grafischen Darstellung einer Weltkugel sei diese klar erkennbar. Der in Rede stehende Bildbestandteil stelle aber keine Weltkugel und schon gar kein übliches, naturgetreues oder einfaches Abbild davon dar. Es bedürfe eines hohen Interpretationsaufwands und mehrerer gedanklicher Schritte, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass dieser Bildbestandteil eine stilisierte Weltkugel darstellen könne. Vielmehr handle es sich um einen komplexen Bildbestandteil, der sich aus verschiedenen einzelnen Elementen zusammensetze und aufgrund seiner Größe und Position den Gesamteindruck des in Rede stehenden Zeichens wesentlich mitpräge. Der kugelförmige Bildbestandteil sei nämlich nicht geschlossen und erinnere eher an ein mondförmiges Gebilde oder an sich überschneidende oder überquerende Pfeile.
31 Diese Reihe von Argumenten, mit denen die Klägerin im Kern geltend macht, dass die Auslegung des kugelförmigen Bildbestandteils durch die Beschwerdekammer nicht dem entspreche, wie die maßgeblichen Verkehrskreise diesen Bestandteil verständen, geht jedoch, wie auch das EUIPO im Wesentlichen geltend macht, ins Leere.
32 Aus den obigen Rn. 23 bis 27 geht nämlich hervor, dass die Beschwerdekammer die Wortkombination „Transport Werk“ zu Recht als für die vom Antrag auf Nichtigerklärung erfassten Dienstleistungen beschreibend angesehen hat, so dass es nach den obigen Rn. 21 und 22 entscheidend darauf ankommt, ob die Bildbestandteile aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise die Bedeutung des in Rede stehenden Zeichens in seiner Gesamtheit in Bezug auf die betreffenden Dienstleistungen verändern.
33 Die Klägerin beanstandet hier aber nur, wie die Beschwerdekammer den kugelförmigen Bildbestandteil ausgelegt hat. Zwar scheint sie eine alternative Auslegung dieses Bestandteils in den Raum zu stellen (siehe oben, Rn. 30), doch trägt sie nichts vor, womit geltend gemacht würde, dass eine solche Auslegung die in erster Linie durch die Wortkombination „Transport Werk“ geprägte Bedeutung der angegriffenen Marke in ihrer Gesamtheit verändern würde.
34 Zweitens bringt die Klägerin vor, der kugelförmige Bildbestandteil könne nicht als grafische Wiedergabe des Wortes „Transport“ und schon gar nicht als grafische Darstellung des Wortes „Werk“ im Sinne einer „Arbeitsstätte“ oder „Fabrik“ angesehen werden. Dieser Bildbestandteil symbolisiere auch nicht die in Rede stehenden Transport-, Lager- und Logistikdienstleistungen, die üblicherweise anders dargestellt würden.
35 Wie aber die Klägerin selbst feststellt, hat die Beschwerdekammer keineswegs angenommen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise besagten Bildbestandteil als Hinweis auf die Wörter „Transport“ und/oder „Werk“ oder auf die Dienstleistungen, auf die mit dem Antrag auf Nichtigerklärung abgestellt wird, wahrnehmen würden. Dieses Vorbringen der Klägerin ist daher zurückzuweisen.
36 Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang rügt, die Beschwerdekammer sei nicht auf ihr Vorbringen eingegangen, dass die in Rede stehenden Transport-, Lager- und Logistikdienstleistungen üblicherweise nicht durch ein kugelförmiges Bildelement, wie es in der angegriffenen Marke vorangestellt sei, dargestellt würden, genügt die Feststellung, dass sich die Beschwerdekammer auf keine gegenteilige Feststellung gestützt hat. Diese Rüge kann daher nicht durchgreifen.
37 Drittens wendet sich die Klägerin gegen die Beurteilung der Beschwerdekammer, wonach der kugelförmige Bildbestandteil den beschreibenden Charakter der Wortbestandteile dahin gehend verstärke, dass er ein weltweit operierendes Transportwerk symbolisiere.
38 In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdekammer hier die Wortkombination „Transport Werk“ zu Recht als für die vom Antrag auf Nichtigerklärung erfassten Dienstleistungen beschreibend angesehen hat (siehe oben, Rn. 23 bis 27), kommt es jedoch entscheidend darauf an, ob die Bildbestandteile aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise die Bedeutung des in Rede stehenden Zeichens in seiner Gesamtheit in Bezug auf die betreffenden Dienstleistungen verändern (siehe oben, Rn. 21, 22 und 32). Die Klägerin hätte daher Argumente dafür vorbringen müssen, dass die Bildbestandteile der angegriffenen Marke aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise die Bedeutung des in Rede stehenden Zeichens in seiner Gesamtheit in Bezug auf die Dienstleistungen, auf die mit dem Antrag auf Nichtigerklärung abgestellt wird, verändern. Indem sie lediglich die Beurteilung der Beschwerdekammer beanstandet, wonach der kugelförmige Bildbestandteil den beschreibenden Charakter der Wortbestandteile nur verstärke, trägt sie nicht im Ansatz vor, dass dieser Bildbestandteil die Bedeutung des angegriffenen Zeichens in seiner Gesamtheit verändern würde. Auch diese Beanstandung geht daher ins Leere.
39 Viertens rügt die Klägerin, dass die Beschwerdekammer die Farbgestaltung als nicht geeignet angesehen habe, das Eintragungshindernis von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 zu überwinden. Die Farben Blau und Gelb der angegriffenen Marke hätten im Hinblick auf die Dienstleistungen, auf die mit dem Antrag auf Nichtigerklärung abgestellt werde, keine Bedeutung und würden im Zusammenhang mit Transport-, Lager- und Logistikdienstleistungen üblicherweise nicht verwendet.
40 Auch insoweit ist festzustellen, dass die Klägerin mit diesem Vorbringen nicht im Ansatz geltend macht, dass die in der angegriffenen Marke verwendeten Farben die in erster Linie durch die Wortkombination „Transport Werk“ geprägte Bedeutung der Marke in ihrer Gesamtheit veränderten, obwohl es hier entscheidend darauf ankommt, ob die Bildbestandteile, einschließlich der Farben, aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise die Bedeutung des in Rede stehenden Zeichens in seiner Gesamtheit in Bezug auf die Dienstleistungen, auf die mit dem Antrag auf Nichtigerklärung abgestellt wird, verändern (siehe oben, Rn. 21, 22 und 32). Dieses Vorbringen geht daher entsprechend den oben in den Rn. 31 bis 33 und 38 dargelegten Gründen ins Leere, wie auch das EUIPO im Wesentlichen geltend macht.
41 Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang zum einen beanstandet, die Beschwerdekammer sei nicht auf ihr Vorbringen eingegangen, dass die Farben Blau und Gelb der angegriffenen Marke im Hinblick auf die Dienstleistungen, auf die mit dem Antrag auf Nichtigerklärung abgestellt werde, keine Bedeutung hätten und im Zusammenhang mit Transport-, Lager- und Logistikdienstleistungen üblicherweise nicht verwendet würden, und zum anderen rügt, die Beschwerdekammer habe keine Nachweise oder Belege für die Behauptung angeführt, dass diese Farben weder einzeln noch in ihrer Kombination ungewöhnlich seien und von den maßgeblichen Verkehrskreisen als reine Dekoration wahrgenommen würden, ist festzustellen, dass sich diese Gesichtspunkte mithin auf Argumente der Klägerin beziehen, die vorliegend ins Leere gehen.
42 Selbst wenn nämlich die Beschwerdekammer zum einen davon ausgegangen wäre, dass die in der angegriffenen Marke verwendeten Farben im Hinblick auf die genannten Dienstleistungen keine Bedeutung hätten und in dem betreffenden Sektor üblicherweise nicht verwendet würden, und sie sich zum anderen nicht auf die Erwägung gestützt hätte, dass diese Farben von den maßgeblichen Verkehrskreisen als reine Dekoration wahrgenommen würden, hätte dies keinerlei Auswirkung auf die hier ausschlaggebende Frage gehabt, ob die Bildbestandteile des in Rede stehenden Zeichens, einschließlich der Farben, aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise die Bedeutung dieses Zeichens in seiner Gesamtheit in Bezug auf die Dienstleistungen, auf die mit dem Antrag auf Nichtigerklärung abgestellt wird, verändern (siehe oben, Rn. 21, 22 und 32). Unter diesen Umständen geht somit auch der Vortrag ins Leere, dass die Beschwerdekammer weder das betreffende Vorbringen aufgegriffen noch den besagten Nachweis erbracht habe.
43 Da die Argumente der Klägerin mithin nicht geeignet sind, die Beurteilung der Beschwerdekammer in Frage zu stellen, dass aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise durch die Bildbestandteile der angegriffenen Marke die – aus dem beschreibenden Charakter der Wortkombination „Transport Werk“ folgende – Bedeutung des betreffenden Zeichens in seiner Gesamtheit in Bezug auf die vom Antrag auf Nichtigerklärung erfassten Dienstleistungen nicht verändert werde, ist der erste Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 gerügt wird, zurückzuweisen.
Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001
44 Mit ihrem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass es der angegriffenen Marke nicht an Unterscheidungskraft fehle.
45 Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
46 Da sich aus Art. 59 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 ergibt, dass eine Unionsmarke auf entsprechenden Antrag beim EUIPO bereits dann für nichtig erklärt wird, wenn eines der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 aufgeführten absoluten Eintragungshindernisse zur Anwendung gelangt, und da die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, dass der angegriffenen Marke das absolute Eintragungshindernis von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 entgegenstehe (siehe oben, Rn. 11 bis 43), braucht die Begründetheit des zweiten Klagegrundes, mit dem die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 rügt, nicht geprüft zu werden.
47 Nach alledem ist die Klage somit insgesamt abzuweisen.
Kosten
48 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
49 Zwar ist die Klägerin unterlegen, doch hat das EUIPO ihre Verurteilung zur Tragung der ihm entstandenen Kosten nur für den Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Da keine mündliche Verhandlung anberaumt worden ist, ist zu entscheiden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Costeira
Zilgalvis
Tichy-Fisslberger
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 19. März 2025.
Der Kanzler
Der Präsident
V. Di Bucci
M. van der Woude