T-220/17 – Pfalzmarkt für Obst und Gemüse/ EUIPO (100% Pfalz)

T-220/17 – Pfalzmarkt für Obst und Gemüse/ EUIPO (100% Pfalz)

URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer)

26. April 2018()

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionsbildmarke 100% Pfalz – Absolutes Eintragungshindernis – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001) – Begründungspflicht – Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 94 der Verordnung 2017/1001)“

In der Rechtssache T‑220/17

Pfalzmarkt für Obst und Gemüse eG mit Sitz in Mutterstadt (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Gehweiler und C. Weber,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Söder und D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. Februar 2017 (Sache R 1549/2016‑1) über die Anmeldung des Bildzeichens „100% Pfalz“ als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Gervasoni, der Richterin K. Kowalik-Bańczyk (Berichterstatterin) und des Richters C. Mac Eochaidh,

Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat,

aufgrund der am 12. April 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 2. Juni 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 2018

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 8. Februar 2016 meldete die Klägerin, die Pfalzmarkt für Obst und Gemüse eG, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

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3        Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 31 und 35 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 31: „Frisches Obst und Gemüse“;

–        Klasse 35: „Groß- und Einzelhandel mit Obst und Gemüse“.

4        Mit Entscheidung vom 14. Juli 2016 wies der Prüfer die Anmeldung für die in Rn. 3 bezeichneten Waren und Dienstleistungen gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Abs. 2 der Verordnung 2017/1001) zurück.

5        Am 25. August 2016 legte die Klägerin beim EUIPO nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers ein.

6        Mit Entscheidung vom 7. Februar 2017 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde der Klägerin gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 zurück. Sie führte im Einzelnen aus, die maßgeblichen Verkehrskreise verstünden die Wortbestandteile „100% Pfalz“ ungeachtet der Bildbestandteile der angemeldeten Marke als Hinweis darauf, dass das mit der Marke gekennzeichnete frische Obst und Gemüse aus der Pfalz stamme, woraus sich ein beschreibender Charakter der Marke für sämtliche betreffenden Waren und Dienstleistungen ergebe. Darüber hinaus weise die Marke auch keine Unterscheidungskraft auf, denn zum einen stellten ihre Wortbestandteile eine klare Werbeanpreisung dar, und zum anderen seien ihre Bildbestandteile einfache geometrische Formen.

 Anträge der Parteien

7        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

8        Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

9        Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Klagegründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung und drittens einen Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung (jetzt Art. 94 der Verordnung 2017/1001) rügt.

10      Zunächst ist der dritte Klagegrund zu prüfen, mit dem gerügt wird, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung unzureichend sei. Anschließend werden der erste und der zweite Klagegrund geprüft, die sich auf Verstöße gegen Bestimmungen beziehen, auf denen die angefochtene Entscheidung beruht.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009

11      Die Klägerin trägt vor, die drei von ihr angeführten Beschwerdekammerentscheidungen seien im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt worden. Die Beschwerdekammer habe daher Sachvortrag übergangen und dadurch gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen.

12      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

13      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die Begründungspflicht, die dem EUIPO nach Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 obliegt, erfüllt werden, ohne dass es erforderlich wäre, ausdrücklich und erschöpfend auf jedes einzelne Argument eines Klägers einzugehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2012, Rubinstein und L’Oréal/HABM, C‑100/11 P, EU:C:2012:285, Rn. 112, und vom 6. September 2012, Storck/HABM, C‑96/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:537, Rn. 88). Es reicht nämlich aus, dass die Beschwerdekammern die Tatsachen und die rechtlichen Erwägungen anführen, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (Urteil vom 30. Juni 2010, Matratzen Concord/HABM – Barranco Schnitzler [MATRATZEN CONCORD], T‑351/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:263, Rn. 18).

14      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer zwar die drei von der Klägerin angeführten Entscheidungen nicht speziell erwähnt. Sie hat jedoch zum einen zwei weitere, von der Klägerin ebenfalls angeführte Entscheidungen geprüft und zum anderen mehrere ältere Markenanmeldungen, die einen der Wortbestandteile der angemeldeten Marke, nämlich den Bestandteil „100 %“, enthalten.

15      Außerdem hat die Beschwerdekammer im Kern auf die Rechtsprechung hingewiesen, nach der das EUIPO zwar die Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung beachten muss und daher die bereits zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen zu berücksichtigen hat, aber auch Markenanmeldungen, die auf einem etwaigen zugunsten Dritter begangenen Rechtsfehler beruhen, gemäß dem Gebot rechtmäßigen Handelns zurückweisen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 73 bis 76).

16      Folglich hat die Beschwerdekammer ihre Entscheidung hinreichend begründet. Der Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009

17      Die Klägerin trägt vor, eine Marke, die sich aus einem Wortbestandteil und einem Bildbestandteil zusammensetze, habe nur dann beschreibenden Charakter, wenn jeder der beiden Bestandteile beschreibend sei. Im vorliegenden Fall sei der beschreibende Charakter der Marke schon deshalb zu verneinen, weil die Bildbestandteile der Anmeldemarke keinerlei Bezug zu den betreffenden Waren und Dienstleistungen aufwiesen. Die Bildbestandteile seien von einer ägyptischen Sonnenbarke bzw. einer Sonnenfinsternis inspiriert.

18      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

19      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sind „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“, von der Eintragung ausgeschlossen. Gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung finden die Vorschriften des Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.

20      Nach der Rechtsprechung erlaubt es Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 nicht, dass die von ihm erfassten Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. Diese Bestimmung verfolgt damit das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (Urteile vom 27. Februar 2002, Ellos/HABM [ELLOS], T‑219/00, EU:T:2002:44, Rn. 27, und vom 2. Mai 2012, Universal Display/HABM [UniversalPHOLED], T‑435/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:210, Rn. 14; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31).

21      Außerdem sind Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder Dienstleistung dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als ungeeignet anzusehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, damit zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteil vom 2. Mai 2012, UniversalPHOLED, T‑435/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:210, Rn. 15; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30).

22      Folglich fällt ein Zeichen unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2014, Larrañaga Otaño/HABM [GRAPHENE], T‑458/13, EU:T:2014:891, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Speziell an der Freihaltung von Zeichen oder Angaben, die zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Warengruppen, für die die Eintragung der Marke beantragt wird, dienen können, vor allem von geografischen Namen, besteht ein Allgemeininteresse, das insbesondere darauf beruht, dass sie nicht nur gegebenenfalls die Qualität und andere Eigenschaften der betreffenden Gruppen von Waren oder Dienstleistungen anzeigen, sondern auch die Vorlieben der Verbraucher in anderer Weise beeinflussen können, etwa dadurch, dass sie eine Verbindung zwischen den Waren oder Dienstleistungen und einem Ort herstellen, der positiv besetzte Vorstellungen hervorrufen kann (Urteil vom 25. Oktober 2005, Peek & Cloppenburg/HABM [Cloppenburg], T‑379/03, EU:T:2005:373, Rn. 33).

24      Schließlich lässt sich der beschreibende Charakter eines Zeichens nur danach, wie die angesprochenen Verkehrskreise es verstehen, und im Hinblick auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen beurteilen (vgl. Urteil vom 7. Juni 2005, Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft/HABM [MunichFinancialServices], T‑316/03, EU:T:2005:201, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall, wie die Klägerin geltend macht, mit ihrer Feststellung, dass die Anmeldemarke beschreibenden Charakter habe, gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen hat.

26      Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass sich die Klägerin nicht gegen die Beurteilung der Beschwerdekammer wendet, wonach die für die Wahrnehmung des beschreibenden Charakters der Anmeldemarke maßgeblichen Verkehrskreise die der deutschen Sprache mächtigen Verkehrskreise der Union seien, und zwar sowohl die breite Öffentlichkeit als auch ein Fachpublikum.

27      Zweitens ist festzustellen, dass sich die Klägerin, wie sie in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, auch nicht gegen die Beurteilung der Beschwerdekammer wendet, dass die Wortbestandteile der Anmeldemarke von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf die geografische Herkunft der in Rede stehenden Waren und der Waren, die Gegenstand der in Rede stehenden Dienstleistungen seien, aufgefasst würden, so dass diese Bestandteile nach der oben in den Rn. 21 bis 23 angeführten Rechtsprechung beschreibenden Charakter haben.

28      Drittens macht die Klägerin geltend, da die Bildbestandteile der angemeldeten Marke nicht beschreibend seien, sei auch die Anmeldemarke in ihrer Gesamtheit nicht beschreibend.

29      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung für die Beurteilung des beschreibenden Charakters des in Rede stehenden Zeichens entscheidend ist, ob die Bildelemente aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise die Bedeutung der Anmeldemarke in Bezug auf die betreffenden Waren verändern (Urteile vom 15. Mai 2014, Katjes Fassin/HABM [Yoghurt-Gums], T‑366/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:256, Rn. 30, vom 10. September 2015, Laverana/HABM [BIO PROTEINREICHER PFLANZENKOMPLEX AUS EIGENER HERSTELLUNG], T‑571/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:626, Rn. 20, und vom 6. April 2017, Metabolic Balance Holding/EUIPO [Metabolic Balance], T‑594/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:261, Rn. 33). Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass eine Marke, deren Wortelement beschreibend ist, insgesamt beschreibend ist, sofern ihre grafischen Elemente es nicht ermöglichen, die maßgeblichen Verkehrskreise von der durch den Wortbestandteil übermittelten beschreibenden Botschaft abzulenken (Beschluss vom 20. November 2015, Zitro IP/HABM [WORLD OF BINGO], T‑202/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:914, Rn. 22, und Urteil vom 6. April 2017, Metabolic Balance, T‑594/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:261, Rn. 33; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 11. Juli 2012, Laboratoire Garnier/HABM [natural beauty], T‑559/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:362, Rn. 27).

30      Im vorliegenden Fall stellt der grüne Bildbestandteil der angemeldeten Marke zum einen eine einfache, längliche Form dar und befindet sich zum anderen unter den Wortbestandteilen, so dass er dekorativen Charakter besitzt und diese Wortbestandteile unterstreicht und zur Geltung bringt. Der rote Bildbestandteil ist in den grünen Bildbestandteil integriert und somit ebenfalls als dekorativ anzusehen.

31      Folglich ist die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Bildbestandteile der angemeldeten Marke es im Wesentlichen angesichts ihrer Form und ihrer Position nicht ermöglichten, die maßgeblichen Verkehrskreise von der durch die Wortbestandteile übermittelten beschreibenden Botschaft abzulenken, so dass die angemeldete Marke insgesamt beschreibend ist.

32      Diese Schlussfolgerung kann nicht durch das Vorbringen der Klägerin entkräftet werden, die im Rahmen des ersten Klagegrundes lediglich geltend macht, dass die Bildbestandteile nicht beschreibend seien. Aus der oben in Rn. 29 angeführten Rechtsprechung geht nämlich hervor, dass dieser Umstand für sich genommen nicht für die Feststellung ausreicht, dass die angemeldete Marke insgesamt nicht beschreibend ist. Die von der Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung angeführte Tatsache, dass das EUIPO nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung die Eintragung einer Marke zugelassen habe, bei der nur die Bildbestandteile der angemeldeten Marke wiedergegeben worden seien, hat daher keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.

33      Folglich ist der erste Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 gerügt wird, als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

34      Die Klägerin macht zum einen geltend, dass sich die Beschwerdekammer bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke zu Unrecht auf die für zusammengesetzte Wortmarken geltenden Kriterien gestützt habe, und zum anderen, dass die angemeldete Marke wegen der in ihr enthaltenen Bildbestandteile über eine für die Eintragung hinreichende Unterscheidungskraft verfüge.

35      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM, C‑104/00 P, EU:C:2002:506, Rn. 29, und vom 7. Oktober 2015, Zypern/HABM [XAΛΛOYMI und HALLOUMI], T‑292/14 und T‑293/14, EU:T:2015:752, Rn. 74).

36      Da das angemeldete Zeichen, wie oben in Rn. 31 ausgeführt, beschreibenden Charakter im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 hat und dieser Grund für sich genommen die angefochtene Versagung der Eintragung rechtfertigt, kann der Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 im vorliegenden Fall nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Er ist daher zurückzuweisen.

37      Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

 Kosten

38      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Pfalzmarkt für Obst und Gemüse eG trägt die Kosten.

Gervasoni

Kowalik-Bańczyk

Mac Eochaidh

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 26. April 2018.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

      M. van der Woude


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