T-190/16 – Azarov / Rat

T-190/16 – Azarov / Rat

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

26. April 2018()

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Einfrieren von Geldern – Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden – Beibehaltung des Namens des Klägers auf der Liste – Verteidigungsrechte – Grundsatz der guten Verwaltung – Ermessensmissbrauch – Eigentumsrecht – Unternehmerische Freiheit – Offensichtlicher Beurteilungsfehler“

In der Rechtssache T‑190/16

Mykola Yanovych Azarov, wohnhaft in Kiew (Ukraine), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Lansky und A. Egger,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch J.‑P. Hix und F. Naert als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2016/318 des Rates vom 4. März 2016 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2016, L 60, S. 76) und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/311 des Rates vom 4. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2016, L 60, S. 1), soweit der Name des Klägers auf der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen belassen wurde, gegen die sich diese restriktiven Maßnahmen richten,

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis (Berichterstatter) sowie der Richter D. Spielmann und Z. Csehi,

Kanzler: N. Shall, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 2017

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die vorliegende Rechtssache fügt sich in den Rahmen der restriktiven Maßnahmen ein, die gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine nach der Unterdrückung der Demonstrationen auf dem Platz der Unabhängigkeit in Kiew (Ukraine) vom Februar 2014 ergriffen wurden.

2        Am 5. März 2014 erließ der Rat der Europäischen Union den Beschluss 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2014, L 66, S. 26). Am selben Tag erließ der Rat die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2014, L 66, S. 1) (im Folgenden zusammen: Rechtsakte vom März 2014).

3        Der Kläger, Herr Mykola Yanovych Azarov, war vom 11. März 2010 bis 28. Januar 2014 Premierminister der Ukraine.

4        Die Erwägungsgründe 1 und 2 des Beschlusses 2014/119 lauten:

„(1)      Der Rat hat am 20. Februar 2014 jede Gewaltanwendung in der Ukraine auf das Schärfste verurteilt. Er forderte die sofortige Beendigung der Gewalt in der Ukraine und die uneingeschränkte Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten. Er rief die Regierung der Ukraine zu größter Zurückhaltung auf und appellierte an die Oppositionsführer, sich von denjenigen zu distanzieren, die zu radikalen Handlungen, einschließlich Gewaltanwendung, übergehen.

(2)      Der Rat hat am 3. März 2014 beschlossen, im Hinblick auf die Stärkung und Unterstützung der Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung der Menschenrechte in der Ukraine restriktive Maßnahmen für das Einfrieren und die Einziehung von Vermögenswerten auf Personen, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich identifiziert wurden, sowie auf für Menschenrechtsverletzungen verantwortliche Personen zu konzentrieren.“

5        Art. 1 Abs. 1 und 2 des Beschlusses 2014/119 bestimmt:

„(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der Personen, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich identifiziert wurden, sowie der für Menschenrechtsverletzungen in der Ukraine verantwortlichen Personen und der mit ihnen verbundenen, in der Liste im Anhang aufgeführten, natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2) Den im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.“

6        Die Modalitäten des Einfrierens werden in Art. 1 Abs. 3 bis 6 des Beschlusses 2014/119 festgelegt.

7        Die Verordnung Nr. 208/2014 schreibt gemäß dem Beschluss 2014/119 den Erlass von Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern vor und regelt die Modalitäten hierfür mit im Wesentlichen demselben Wortlaut wie der genannte Beschluss.

8        Die Namen der von den Rechtsakten vom März 2014 betroffenen Personen sind in identischen Listen im Anhang des Beschlusses 2014/119 und im Anhang I der Verordnung Nr. 208/2014 (im Folgenden: Liste) u. a. mit der Begründung für ihre Aufnahme verzeichnet.

9        Der Name des Klägers war mit den Identifizierungsinformationen „Premierminister der Ukraine bis Januar 2014“ und folgender Begründung in der Liste aufgeführt:

„Person ist in der Ukraine Gegenstand von Ermittlungen wegen der Beteiligung an Straftaten im Zusammenhang mit der Veruntreuung öffentlicher Gelder der Ukraine und des illegalen Transfers dieser Gelder in das Ausland.“

10      Mit am 12. Mai 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob der Kläger eine unter dem Aktenzeichen T‑331/14 in das Register eingetragene Klage u. a. auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/119 und der Verordnung Nr. 208/2014, soweit sie ihn betrafen.

11      Am 29. Januar 2015 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2015/143 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 (ABl. 2015, L 24, S. 16) und die Verordnung (EU) 2015/138 zur Änderung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. 2015, L 24, S. 1) (im Folgenden zusammen: Rechtsakte vom Januar 2015).

12      Mit dem Beschluss 2015/143 wurden mit Wirkung ab dem 31. Januar 2015 die Benennungskriterien für die vom Einfrieren von Geldern betroffenen Personen präzisiert. Insbesondere wurde dabei Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/119 durch folgenden Text ersetzt:

„(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der Personen, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich identifiziert wurden, sowie der für Menschenrechtsverletzungen in der Ukraine verantwortlichen Personen und der mit ihnen verbundenen, in der Liste im Anhang aufgeführten, natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

Für die Zwecke dieses Beschlusses zählen zu Personen, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich erklärt wurden, Personen, die Gegenstand von Untersuchungen der ukrainischen Behörden sind

a)      wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte der Ukraine oder wegen Beihilfe hierzu oder

b)      wegen Amtsmissbrauchs als Inhaber eines öffentlichen Amtes, um sich selbst oder einer dritten Partei einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen und wodurch ein Verlust staatlicher Gelder oder Vermögenswerte der Ukraine verursacht wird, oder wegen Beihilfe hierzu.“

13      Mit der Verordnung 2015/138 wurde die Verordnung Nr. 208/2014 entsprechend dem Beschluss 2015/143 geändert.

14      Am 5. März 2015 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2015/364 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 (ABl. 2015, L 62, S. 25) und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/357 zur Durchführung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. 2015, L 62, S. 1). Der Beschluss 2015/364 ersetzte zum einen Art. 5 des Beschlusses 2014/119, indem er die Anwendung der restriktiven Maßnahmen, was den Kläger betraf, bis zum 6. März 2016 verlängerte, und änderte zum anderen den Anhang des Beschlusses 2014/119. Die Durchführungsverordnung 2015/357 änderte dementsprechend Anhang I der Verordnung Nr. 208/2014.

15      Mit dem Beschluss 2015/364 und der Durchführungsverordnung 2015/357 wurde der Name des Klägers mit den Identifizierungsinformationen „Premierminister der Ukraine bis Januar 2014“ und mit folgender neuer Begründung auf der Liste belassen:

„Person ist Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte.“

16      Mit am 29. April 2015 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangener Klageschrift erhob der Kläger eine unter dem Aktenzeichen T‑215/15 in das Register eingetragene Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2015/364 und der Durchführungsverordnung 2015/357, soweit sie ihn betrafen.

17      Mit Schreiben vom 6. November 2015 übermittelte der Rat dem Kläger ein an die Hohe Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik gerichtetes Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine (im Folgenden: Generalstaatsanwaltschaft) vom 8. September 2015 betreffend die gegen den Kläger in der Ukraine anhängigen Strafverfahren.Mit Schreiben vom 30. November 2015 reichte der Kläger seine Stellungnahme ein.

18      Am 15. Dezember 2015 übermittelte der Rat dem Kläger ein Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 30. November 2015 über die den Kläger betreffenden Strafverfahren.Mit Schreiben vom 29. Dezember 2015 reichte der Kläger seine Stellungnahme ein.

19      Mit Urteil vom 28. Januar 2016, Azarov/Rat (T‑331/14, EU:T:2016:49), erklärte das Gericht die Rechtsakte vom März 2014, soweit sie den Kläger betrafen, für nichtig.

20      Mit Schreiben vom 16. Februar 2016 nahm der Kläger zur etwaigen Beibehaltung seines Namens auf der Liste Stellung.

21      Am 4. März 2016 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2016/318 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 (ABl. 2016, L 60, S. 76) und die Durchführungsverordnung (EU) 2016/311 zur Durchführung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. 2016, L 60, S. 1) (im Folgenden zusammen: angefochtene Rechtsakte).

22      Mit diesen Rechtsakten wurden die restriktiven Maßnahmen u. a. in Bezug auf den Kläger bis zum 6. März 2017 verlängert, und zwar ohne dass die oben in Rn. 15 wiedergegebene Begründung für seine Benennung geändert worden wäre.

23      Mit Schreiben vom 7. März 2016 teilte der Rat dem Kläger mit, dass die restriktiven Maßnahmen gegen ihn beibehalten würden. Der Rat nahm außerdem zu den Bemerkungen des Klägers in den vorangegangenen Schreiben Stellung und stellte ihm die angefochtenen Rechtsakte zu.

24      Mit Schreiben vom 16. März 2016 antwortete der Rat auf einen am 7. März 2016 eingereichten Antrag des Klägers auf bevorrechtigten Zugang zu Ratsdokumenten und übermittelte ihm bestimmte Dokumente.

 Sachverhalt nach Erhebung der vorliegenden Klage

25      Am 30. Juni 2016 gaben die ukrainischen Behörden weitere Auskünfte über den Kläger.

26      Am 3. März 2017 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2017/381 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 (ABl. 2017, L 58, S. 34) und die Durchführungsverordnung (EU) 2017/374 zur Durchführung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. 2017, L 58, S. 1). Mit diesen Rechtsakten wurden die restriktiven Maßnahmen u. a. in Bezug auf den Kläger bis zum 6. März 2018 verlängert.

27      Mit am 27. April 2017 in der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift hat der Kläger eine unter dem Aktenzeichen T‑247/17 in das Register eingetragene Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2017/381 und der Durchführungsverordnung 2017/374 erhoben, soweit sie ihn betreffen.

28      Mit Urteil vom 7. Juli 2017, Azarov/Rat (T‑215/15, EU:T:2017:479), hat das Gericht die Klage abgewiesen, mit der beantragt worden war, den Beschluss 2015/364 und die Durchführungsverordnung 2015/357, soweit sie den Kläger betrafen, für nichtig zu erklären.

29      Am 7. September 2017 hat der Kläger ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 7. Juli 2017, Azarov/Rat (T‑215/15, EU:T:2017:479), eingelegt. Dieses Rechtsmittel ist unter dem Aktenzeichen C‑530/17 P in das Register der Kanzlei des Gerichtshofs eingetragen worden.

 Verfahren und Anträge der Beteiligten

30      Mit Klageschrift, die am 27. April 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

31      In seiner Klageschrift hat der Kläger den Erlass prozessleitender Maßnahmen durch das Gericht beantragt, ohne deren Inhalt anzugeben.

32      Am 12. Juli 2016 hat der Rat die Klagebeantwortung eingereicht. Am selben Tag hat er nach Art. 66 der Verfahrensordnung des Gerichts einen begründeten Antrag gestellt, den Inhalt bestimmter Anlagen zur Klageschrift und zur Klagebeantwortung in den öffentlich zugänglichen Unterlagen der vorliegenden Rechtssache nicht zu zitieren.

33      Die Erwiderung und die Gegenerwiderung sind am 1. September 2016 bzw. 18. Oktober 2016 eingereicht worden.

34      Am 26. Oktober 2016 hat der Rat ebenfalls nach Art. 66 der Verfahrensordnung einen begründeten Antrag gestellt, den Inhalt bestimmter Anlagen zur Erwiderung und zur Gegenerwiderung in den öffentlich zugänglichen Unterlagen der vorliegenden Rechtssache nicht zu zitieren.

35      Mit Schriftsatz, der am 4. November 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

36      Am 11. November 2016 ist das schriftliche Verfahren abgeschlossen worden.

37      Mit Schreiben vom 8. Juni 2017 hat der Kläger nach Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung neue Beweise vorgelegt. Mit Schreiben vom 30. Juni 2017 hat der Rat zu den vom Kläger vorgelegten Beweisen Stellung genommen.

38      Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Sechsten Kammer zugeteilt worden, der deshalb die vorliegende Rechtssache zugewiesen worden ist.

39      Auf Vorschlag des Berichterstatters hat das Gericht (Sechste Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

40      In der Sitzung vom 18. September 2017 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

41      Der Kläger beantragt,

–        die angefochtenen Rechtsakte für nichtig zu erklären, soweit sie ihn betreffen;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

42      Der Rat beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        hilfsweise, festzustellen, dass die Wirkungen des Beschlusses 2016/318 aufrechterhalten werden, bis die teilweise Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung 2016/311 wirksam wird;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

43      Zur Stützung seiner Klage beruft sich der Kläger auf vier Klagegründe, mit denen er eine Verletzung von Grundrechten, einen Ermessensmissbrauch, einen Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler rügt.

 Zum ersten Klagegrund: Verletzung von Grundrechten

44      Dieser Klagegrund besteht im Wesentlichen aus drei Teilen, mit denen eine Verletzung des Eigentumsrechts, eine Verletzung der unternehmerischen Freiheit und die Unverhältnismäßigkeit der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen beanstandet wird.

 Zum ersten Teil: Verletzung des Eigentumsrechts

45      Der Kläger hält die angefochtenen Rechtsakte für einen Eingriff in sein in Art. 17 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankertes Eigentumsrecht. Das gegen ihn verhängte Einfrieren von Vermögenswerten komme einer faktischen Enteignung gleich, was sich im Übrigen aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) ergebe. Die angefochtenen Rechtsakte beruhten auf bloßen Behauptungen, und die mit ihnen auferlegten Beschränkungen seien ohne die vom Unionsrecht vorgesehenen Verfahrensgarantien erlassen worden. Der Rat habe nicht nachgewiesen, dass der Kläger bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Rechtsakte wegen der in der Begründung für die Aufnahme in die Liste angeführten Taten verfolgt worden sei. Die Beschränkung des Eigentumsrechts des Klägers könne daher nicht als „gesetzlich vorgesehen“ im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta angesehen werden. Außerdem habe der Rat das Vorliegen der Voraussetzungen für Eingriffe in Grundrechte nicht nachgewiesen.

46      Der Rat tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

47      Art. 17 Abs. 1 der Charta lautet:

„Jede Person hat das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums. Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist.“

48      Aus Art. 52 Abs. 1 der Charta ergibt sich zum einen, dass jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten muss, und zum anderen, dass Einschränkungen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur vorgenommen werden dürfen, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

49      Nach der Rechtsprechung bedeutet das Einfrieren von Geldern unbestreitbar eine Beschränkung der Ausübung des Eigentumsrechts (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C‑402/05 P und C‑415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 358).

50      Im vorliegenden Fall ist das Eigentumsrecht des Klägers eingeschränkt, da er u. a. über seine im Unionsgebiet befindlichen Gelder nicht oder nur mit Sondergenehmigungen verfügen kann und ihm weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden können.

51      Das von Art. 17 Abs. 1 der Charta geschützte Eigentumsrecht beansprucht allerdings keine absolute Geltung und kann folglich unter den in Art. 52 Abs. 1 der Charta genannten Voraussetzungen eingeschränkt werden (vgl. Urteil vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat, T‑256/11, EU:T:2014:93, Rn. 195 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52      Eine Einschränkung der Ausübung des Eigentumsrechts muss daher, um mit dem Unionsrecht vereinbar zu sein, drei Voraussetzungen erfüllen.

53      Erstens muss die Einschränkung „gesetzlich vorgesehen“ sein. Mit anderen Worten: Die Maßnahme muss eine gesetzliche Grundlage haben. Zweitens muss die Einschränkung eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung haben, die als solche von der Union anerkannt ist. Dazu gehören die im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) verfolgten und in Art. 21 Abs. 2 EUV genannten Ziele. Drittens darf die Einschränkung nicht unverhältnismäßig sein. Zum einen muss sie in Bezug auf das verfolgte Ziel erforderlich und angemessen sein. Zum anderen darf der „Wesensgehalt“, d. h. die Substanz, des fraglichen Rechts oder der in Rede stehenden Freiheit nicht beeinträchtigt werden (vgl. Urteil vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat, T‑256/11, EU:T:2014:93, Rn. 197 bis 200 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54      Hinsichtlich der ersten Voraussetzung ist zu bemerken, dass die Einschränkung im vorliegenden Fall „gesetzlich vorgesehen“ ist, da die Beibehaltung des Namens des Klägers auf der Liste dem oben in Rn. 12 genannten Benennungskriterium für die von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen (im Folgenden: maßgebliches Kriterium) entspricht, das die angefochtenen Rechtsakte nicht geändert haben, wonach namentlich gegen die betreffende Person strafrechtliche Untersuchungen wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder eingeleitet sein müssen.

55      Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung ist festzustellen, dass die angefochtenen Rechtsakte mit der in Art. 21 Abs. 2 Buchst. b EUV genannten Zielsetzung, die „Rechtsstaatlichkeit … zu festigen und zu fördern“, im Einklang stehen, wie sich aus dem zweiten Erwägungsgrund des Beschlusses 2014/119 ergibt, wonach die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen die Rechtsstaatlichkeit in der Ukraine stärken und unterstützen sollen. Damit sind diese Rechtsakte Teil einer Politik zur Unterstützung der ukrainischen Behörden, die der politischen und wirtschaftlichen Stabilisierung der Ukraine dienen und speziell den Behörden dieses Landes bei ihrem Kampf gegen die Veruntreuung öffentlicher Gelder helfen soll.

56      Hinsichtlich der dritten Voraussetzung ist darauf hinzuweisen, dass die dem Kläger mit dem Beschluss 2014/119 auferlegte Beschränkung der Ausübung seines Eigentumsrechts in Anbetracht der Art der Gründe, mit denen die Beibehaltung seines Namens auf der Liste gerechtfertigt wurde, des Zeitraums, für den seine Gelder eingefroren wurden, und der in diesem Beschluss vorgesehenen Ausnahmeregelung, entgegen der Auffassung des Klägers nicht unverhältnismäßig erscheint.

57      Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als allgemeinem Grundsatz des Unionsrechts dürfen nämlich die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist. So ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen, und die verursachten Nachteile müssen in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (vgl. Urteil vom 15. September 2016, Yanukovych/Rat, T‑346/14, EU:T:2016:497, Rn. 164 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58      Der Rechtsprechung zufolge sind die mit den restriktiven Maßnahmen verbundenen Nachteile im Hinblick auf die angestrebten Ziele nicht unverhältnismäßig, da diese Maßnahmen zum einen ihrer Natur nach befristet und reversibel sind und daher den „Wesensgehalt“ des Eigentumsrechts nicht beeinträchtigen und von ihnen zum anderen Ausnahmen gemacht werden dürfen, um die Grundbedürfnisse, die Gerichtskosten oder auch die außergewöhnlichen Kosten der betroffenen Personen zu decken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Yanukovych/Rat, T‑346/14, EU:T:2016:497, Rn. 169 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59      Die angefochtenen Rechtsakte verletzen somit nicht das Eigentumsrecht des Klägers.

60      Das Vorbringen des Klägers vermag dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen.

61      Was das auf die Rechtsprechung des EGMR gestützte Vorbringen betrifft, wonach die restriktiven Maßnahmen einer faktischen Enteignung gleichkämen, ist in Übereinstimmung mit dem Rat festzustellen, dass die vom Kläger angeführten Urteile nicht einschlägig sind. Das Urteil des EGMR vom 23. September 1982, Sporrong und Lönnroth/Schweden (CE:ECHR:1982:0923JUD000715175), betraf nämlich mit Bauverboten verbundene Enteignungsgenehmigungen, während es in den Urteilen des EGMR vom 28. Oktober 1999, Brumărescu/Rumänien (CE:ECHR:1999:1028JUD002834295), und vom 8. Dezember 2009, Henne/Deutschland (CE:ECHR:2009:1208DEC002809207), um ein Dekret zur Verstaatlichung eines Hauses bzw. eine gesetzliche Pflicht zur Annahme eines Ankaufsangebots für ein Grundstück ging. Im vorliegenden Fall sind die Wirkungen des Einfrierens der Gelder befristet und bezwecken lediglich, die betroffenen Vermögenswerte sicherzustellen, indem sie den Kläger nur vorübergehend in der Ausübung seines Eigentumsrechts beschränken. Im Urteil vom 11. Februar 2014, Ziaunys/Republik Moldau (CE:ECHR:2014:0211JUD004241606), hat der EGMR zudem entschieden, dass die Beschlagnahme ehemaliger Banknoten, die aus dem Verkehr gezogen worden waren, einen Eingriff in das Eigentum und in Ermangelung einer Rechtsgrundlage eine Verletzung des Eigentumsrechts darstellte. Solche Umstände liegen bei befristeten Sicherungsmaßnahmen auf der Grundlage der angefochtenen Rechtsakte, von denen behauptet wird, es handele sich um eine faktische Enteignung, nicht vor.

62      Das Urteil vom 4. Mai 2012, In’t Veld/Rat (T‑529/09, EU:T:2012:215, Rn. 111), schließlich betraf eine Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung, mit der der vollständige Zugang zu einem juristischen Gutachten des Rates nach der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) verweigert worden war, und in der vom Kläger angeführten Randnummer dieses Urteils geht es ausdrücklich um Fragen der Anwendung dieser Verordnung, die für die behauptete Verletzung des Eigentumsrechts durch den Rat keinerlei Bedeutung haben.

63      Nach alledem ist der erste Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil: Verletzung der unternehmerischen Freiheit

64      Nach Ansicht des Klägers verletzen die angefochtenen Rechtsakte Art. 16 der Charta, der die Freiheit, eine Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeit auszuüben, die Vertragsfreiheit und den freien Wettbewerb umfasse. Da diese Rechtsakte nicht nur das Einfrieren von Geldern, sondern das Einfrieren aller wirtschaftlichen Ressourcen vorsähen, machten sie die Ausübung jeder unternehmerischen Tätigkeit in der Union praktisch unmöglich. Diese Maßnahmen seien im Hinblick auf die verfolgten Ziele auch unverhältnismäßig, da zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Rechtsakte insbesondere durch den Kläger keine Gefahr für die Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte in der Ukraine mehr ausgegangen sei, weil er kein politisches Amt mehr ausgeübt und sich außer Landes befunden habe.

65      Der Rat tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

66      Gemäß Art. 16 der Charta „[wird d]ie unternehmerische Freiheit … nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt“.

67      Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass eine restriktive Maßnahme zwar erhebliche negative Folgen für das Berufsleben der betroffenen Person haben und einen bedeutenden Eingriff in dieses darstellen kann, sie aber lediglich die Vermögenswerte des Klägers einfrieren soll – und zwar zur Sicherung. Dabei verfolgt sie nicht das unmittelbare Ziel, die betroffene Person zu hindern, gewerbliche Tätigkeiten mit Gewinnerzielungsabsicht innerhalb der Union auszuüben (vgl. Urteil vom 14. April 2016, Ben Ali/Rat, T‑200/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:216, Rn. 253 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im Übrigen hat der Kläger keinen konkreten Anhaltspunkt genannt, der belegt, dass er eine Wirtschaftstätigkeit in der Union ausübt oder auszuüben beabsichtigt oder dass das Einfrieren seiner Gelder bestehenden Wirtschaftstätigkeiten schadete.

68      Jedenfalls hat der Gerichtshof in Bezug auf die Freiheit der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit entschieden, dass diese angesichts des Wortlauts von Art. 16 der Charta einer Vielzahl von Eingriffen der öffentlichen Gewalt unterworfen werden kann, die im allgemeinen Interesse die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit beschränken können (vgl. Urteil vom 28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C‑348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 123 und die dort angeführte Rechtsprechung).

69      Sofern im vorliegenden Fall davon auszugehen sein sollte, dass die streitigen Maßnahmen tatsächlich die wirtschaftlichen Rechte, auf die sich der Kläger beruft, einschränken, ist erstens festzustellen, dass diese Einschränkung – die der Beschluss 2014/119 in einer Vorschrift mit allgemeiner Geltung vorgibt – gesetzlich vorgesehen ist (siehe oben, Rn. 54).

70      Zweitens dient diese Einschränkung dem von den streitigen Maßnahmen verfolgten Gemeinwohlziel (siehe oben, Rn. 55).

71      Drittens steht eine solche Einschränkung auch nicht außer Verhältnis zu diesem Ziel. Im Übrigen macht der Kläger insbesondere nicht geltend, dass es eine weniger belastende Maßnahme gebe als die streitige, die gleichwohl zur Verwirklichung der von den angefochtenen Rechtsakten verfolgten Ziele geeignet wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2016, Ben Ali/Rat, T‑200/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:216, Rn. 257 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Umstand, dass der Kläger kein politisches Amt in der Ukraine mehr ausübt und sich außer Landes befindet, hat für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in seine unternehmerische Freiheit keine Bedeutung (vgl. insoweit oben, Rn. 56 bis 58).

72      In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes zu verwerfen.

 Zum dritten Teil: Unverhältnismäßigkeit der restriktiven Maßnahmen

73      Der Kläger ist ganz allgemein der Ansicht, dass die Verhängung der restriktiven Maßnahmen im vorliegenden Fall unverhältnismäßig sei, da das Vermögen in unbeschränkter Höhe eingefroren worden sei, was in keinem Verhältnis zum Zweck dieser Maßnahmen stehe. Es sei nämlich weder die Höhe der von dem ihm vorgeworfenen Delikt betroffenen staatlichen Gelder noch die Höhe der eingefrorenen Gelder bzw. wirtschaftlichen Ressourcen ermittelt worden. Die Überlegungen des Rates, dem es obliege, die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen darzutun, in Bezug auf die Schwierigkeiten bei der Begrenzung der Vermögenswerte seien insoweit nicht gerechtfertigt.

74      Der Rat tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

75      Wie oben in Rn. 57 ausgeführt, dürfen die Handlungen der Unionsorgane, um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu genügen, nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist. Insbesondere ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen; ferner müssen die verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen.

76      Allerdings konnte der Rat zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Rechtsakte – worauf er zutreffend hinweist – mangels einer gerichtlichen Entscheidung über die Begründetheit der gegen den Kläger in der Ukraine erhobenen Vorwürfe weder die Art der mutmaßlich veruntreuten öffentlichen Gelder kennen noch selbst deren Umfang angeben. Er war somit nicht in der Lage, zwischen den Vermögenswerten, die möglicherweise infolge der fraglichen Veruntreuungen in das Vermögen des Klägers gelangt sind, und den übrigen Gütern, aus denen sich dessen Vermögen zusammensetzt, zu unterscheiden. Unter diesen Bedingungen war es dem Rat unmöglich, eine Entscheidung zu erlassen, mit der z. B. ein Teil der Gelder des Klägers eingefroren wird.

77      Selbst wenn anzunehmen wäre, dass der Kläger geltend macht, dass ein Einfrieren von Geldern nicht gerechtfertigt sei, soweit es den Wert der mutmaßlich veruntreuten oder den Gegenstand einer Beschlagnahme in der Ukraine bildenden Vermögenswerte übersteige, wie er sich aus den Informationen ergebe, über die der Rat verfügte, ist darauf hinzuweisen, dass zum einen die im Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft genannten Zahlen – nämlich [vertraulich]() für das [V]erfahren [vertraulich] und [vertraulich] für das [V]erfahren [vertraulich] – nur einen Anhaltspunkt für den Wert der mutmaßlich unterschlagenen Vermögenswerte darstellen und dass zum anderen jedes Bestreben, den Umfang der eingefrorenen Gelder zu beschränken – wie der Rat zutreffend hervorhebt –, äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich in die Praxis umzusetzen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Klyuyev/Rat, T‑340/14, EU:T:2016:496, Rn. 133).

78      Schließlich sind – wie oben in Rn. 58 ausgeführt – die streitigen Maßnahmen zum einen ihrer Natur nach befristet und reversibel und beeinträchtigen daher den „Wesensgehalt“ des Eigentumsrechts nicht; zum anderen dürfen von ihnen Ausnahmen gemacht werden, um die Grundbedürfnisse, die Gerichtskosten oder auch die außergewöhnlichen Kosten der betroffenen Personen zu decken.

79      Nach alledem ist der dritte Teil des ersten Klagegrundes zu verwerfen und somit der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Ermessensmissbrauch

80      Der Kläger macht geltend, dass der Rat restriktive Maßnahmen gegen ihn verhängt habe, ohne über Beweise für die Taten zu verfügen, die als Begründung für die Beibehaltung seines Namens auf der Liste angegeben worden seien. Ein Ermessensmissbrauch liege auch dann vor, wenn ein rechtmäßiges Ziel verfolgt werde, das Ergebnis des Rechtsakts dem Ziel jedoch nicht diene. Im vorliegenden Fall könne also durch das Einfrieren von Geldern das Ziel der Stärkung und Unterstützung der Rechtsstaatlichkeit sowie der Achtung der Menschenrechte in der Ukraine weder generell noch in Bezug auf den Kläger erreicht werden, da dieser seit dem Erlass der angefochtenen Rechtsakte kein politisches Amt mehr ausgeübt habe. Im Übrigen vermöge der Rat nicht zu begründen, inwiefern die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen zur Erreichung des Ziels, die Rechtsstaatlichkeit in der Ukraine zu stärken, beitragen würden; zudem hätten die ukrainischen Behörden auch zwei Jahre nach der Verhängung dieser Maßnahmen noch keine Nachweise erbracht, die die Aufnahme des Namens des Klägers in die Liste rechtfertigen könnten. Schließlich würden die betreffenden Maßnahmen unter den vorliegenden Umständen den ukrainischen Behörden nicht bei der Wiedererlangung der veruntreuten öffentlichen Gelder helfen.

81      Der Rat tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

82      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass eine Rechtshandlung nach ständiger Rechtsprechung nur dann ermessensmissbräuchlich ist, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das speziell vorgesehen ist, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (vgl. Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T‑390/08, EU:T:2009:401, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

83      Im vorliegenden Fall wurden mit den Rechtsakten vom März 2014 – sowohl in ihrer ursprünglichen Fassung als auch in den Fassungen nach ihrer Änderung durch die Rechtsakte vom Januar 2015 und die angefochtenen Rechtsakte – restriktive Maßnahmen gegen Personen verhängt, die als für die Veruntreuung von Geldern des ukrainischen Staates verantwortlich identifiziert worden waren, um die Rechtsstaatlichkeit in der Ukraine zu unterstützen.

84      In Anbetracht der vorstehenden Rn. 54 ist zum einen festzustellen, dass das Ziel des Beschlusses 2014/119 einem der Ziele entspricht, die in Art. 21 Abs. 2 Buchst. b EUV genannt sind, wonach die Union die gemeinsame Politik sowie Maßnahmen festlegt, diese durchführt und sich für ein hohes Maß an Zusammenarbeit auf allen Gebieten der internationalen Beziehungen einsetzt, um u. a. Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte und die Grundsätze des Völkerrechts zu festigen und zu fördern, und zum anderen, dass dieses Ziel mit den streitigen Maßnahmen erreicht werden kann.

85      Dieses Ziel lässt sich insbesondere durch ein Einfrieren von Geldern erreichen, dessen Anwendungsbereich sich, wie hier, auf die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich identifizierten Personen und die mit ihnen verbundenen Personen beschränkt, d. h. auf Personen, deren Handlungen das ordnungsgemäße Funktionieren der öffentlichen Organe und der mit ihnen verbundenen Einrichtungen beeinträchtigt haben können (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 28. Mai 2013, Trabelsi u. a./Rat, T‑187/11, EU:T:2013:273, Rn. 92, und vom 2. April 2014, Ben Ali/Rat, T‑133/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:176, Rn. 70).

86      Der Kläger hat im Übrigen nicht dargetan, dass der Rat durch den Erlass der angefochtenen Rechtsakte oder der Rechtsakte vom März 2014 in der durch die Rechtsakte vom Januar 2015 geänderten Fassung in erster Linie ein anderes Ziel als das der Stärkung und Unterstützung der Rechtsstaatlichkeit in der Ukraine verfolgte.

87      Erstens ist nämlich in Übereinstimmung mit dem Rat festzustellen, dass das Vorbringen, es fehle an konkreten Beweisen zur Rechtfertigung der Beibehaltung des Namens des Klägers auf der Liste, ins Leere geht, da die Frage, ob sich die restriktiven Maßnahmen auf eine hinreichend gesicherte tatsächliche Grundlage stützen, keine Auswirkung auf die Frage hat, ob der Rat zu anderen als den angegebenen Zwecken gehandelt oder versucht hat, das Verfahren für den Erlass restriktiver Maßnahmen zu umgehen.

88      Was zweitens das Vorbringen betrifft, dass das mit den angefochtenen Rechtsakten verfolgte Ziel, nämlich die Stärkung und Unterstützung der Rechtsstaatlichkeit in der Ukraine, nicht habe erreicht werden können, soweit es um den Kläger gehe, da dieser dort kein politisches Amt mehr ausübe, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Ziel auch Hilfe für die ukrainischen Behörden bei der Wiedererlangung veruntreuter öffentlicher Gelder einschließt und die angefochtenen Rechtsakte zur Verwirklichung dieses Ziels beitragen, was unabhängig davon gilt, ob der Kläger noch politische Funktionen innerhalb der ukrainischen Regierung ausübt, da dieser Umstand für den Erlass der streitigen restriktiven Maßnahmen ohne Bedeutung ist.

89      Somit ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung

90      Der Kläger trägt vor, dass die angefochtenen Rechtsakte in mehrfacher Hinsicht den in Art. 41 der Charta verankerten Grundsatz der guten Verwaltung verletzten. Dieser Grundsatz umfasse zunächst das Recht, gehört zu werden, das das Recht des Betroffenen auf Unterrichtung über die Eröffnung eines Verfahrens und seinen Gegenstand sowie die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Tatsachen und rechtlichen Aspekten voraussetze. Die zuständige Behörde müsse daher diese Stellungnahmen bei ihrer Entscheidungsfindung berücksichtigen; Ausnahmen seien eng auszulegen. Das Recht, gehört zu werden, setze außerdem das Recht auf unparteiische Behandlung voraus, was den Rat daran hindere, auf Basis einseitiger Angaben restriktive Maßnahmen zu verhängen.In diesem Zusammenhang macht der Kläger in der Erwiderung geltend, der Rat habe sich kaum mit seinen Argumenten auseinandergesetzt, sondern sie lediglich – und dies auch noch erst Tage nach Annahme der angefochtenen Rechtsakte – zurückgewiesen.Einige wenige Ermittlungsschritte, die der Rat erst Monate nach der Annahme der angefochtenen Rechtsakte gesetzt habe, seien zur Untermauerung seiner Auffassung nicht hinreichend.

91      Ferner sei das Recht auf eine faire Behandlung, das sich aus dem Grundsatz der guten Verwaltung ergebe, im vorliegenden Fall verletzt worden, da es der für die Beibehaltung seines Namens auf der Liste angeführten Begründung an Fakten fehle. Es habe daher kein unparteiisches Verfahren gegeben, da der Rat Schreiben eines Drittstaats ohne Ermittlungen in die Akte übernommen habe.

92      Schließlich werde in Art. 41 der Charta die Verpflichtung zur Begründung von Rechtsakten erwähnt, und die Wahrung des Grundsatzes der guten Verwaltung erfordere vor allem im Bereich restriktiver Maßnahmen eine sorgfältige Sachverhaltsermittlung, an der es im vorliegenden Fall fehle. Entgegen dem Vorbringen des Rates beschreibe die Begründung nicht die konkrete Situation des Klägers. In den Informationen des Rates werde nämlich nur abstrakt ein Delikt angeführt.

93      Der Rat tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

94      Im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes rügt der Kläger einen Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und nennt dabei im Wesentlichen eine Reihe von Rechten – wie das Recht, gehört zu werden, das das Recht auf Unterrichtung über die Eröffnung eines Verfahrens und dessen Gegenstand sowie das Recht zur Stellungnahme zu den Tatsachen und rechtlichen Aspekten einschließe – und bestimmte Pflichten – wie die Pflicht der Verwaltung zur Begründung von Entscheidungen, zu sorgfältiger Ermittlung des Sachverhalts sowie zu Unparteilichkeit und zu fairer Behandlung.

95      Daher müssen diese Rechte bzw. Pflichten jeweils einzeln geprüft werden.

 Zur Verletzung des Rechts, gehört zu werden

96      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Grundprinzip der Wahrung der Verteidigungsrechte in einem Verfahren, das dem Erlass einer restriktiven Maßnahme vorausgeht, ausdrücklich in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta verankert ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People’s Mojahedin Organization of Iran, C‑27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 66).

97      Vor dem Erlass eines Folgebeschlusses über das Einfrieren von Geldern, nach dem eine bereits auf der Liste aufgeführte Person oder Organisation dort verbleibt, müssen grundsätzlich die belastenden Umstände mitgeteilt und muss der betroffenen Person oder Organisation Gelegenheit zur Anhörung gegeben werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People’s Mojahedin Organization of Iran, C‑27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 62).

98      Dieses Recht auf vorherige Anhörung muss gewahrt werden, wenn der Rat zulasten der Person, gegen die sich die restriktive Maßnahme richtet und deren Name auf der fraglichen Liste verbleibt, neue Erkenntnisse berücksichtigt hat (Urteile vom 18. Juni 2015, Ipatau/Rat, C‑535/14 P, EU:C:2015:407, Rn. 26, und vom 13. September 2013, Makhlouf/Rat, T‑383/11, EU:T:2013:431, Rn. 43).

99      Vorliegend ist zu bemerken, dass Art. 2 Abs. 2 und 3 des Beschlusses 2014/119 und Art. 14 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 208/2014 vorsehen, dass der Rat die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entweder unmittelbar, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss, einschließlich der Gründe für die Aufnahme ihres Namens in die Liste, in Kenntnis setzt und dabei dieser Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme gibt. Wird eine Stellungnahme abgegeben oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend. Zudem wird der Beschluss 2014/119 seinem Art. 5 Abs. 3 zufolge fortlaufend überprüft, und nach Art. 14 Abs. 4 der Verordnung Nr. 208/2014 wird die Liste regelmäßig, mindestens alle zwölf Monate, überprüft. Die angefochtenen Rechtsakte stützen sich auf diese ursprünglichen Rechtsakte, die Rechtsakte vom März 2014, und bewirken, dass die Gelder nach der entsprechenden Überprüfung der Liste durch den Rat weiter eingefroren bleiben.

100    Insoweit ist im Hinblick auf den oben in Rn. 98 dargestellten Rechtsprechungsgrundsatz festzustellen, dass der Rat, als er den Namen des Klägers auf der Liste belassen hat, neue Erkenntnisse zugrunde gelegt hat, die dem Kläger nach der erstmaligen Aufnahme seines Namens in die Liste noch nicht mitgeteilt worden waren.

101    Zum einen nämlich stimmt die Begründung der angefochtenen Rechtsakte nicht mit der Begründung für die erstmalige Aufnahme des Namens des Klägers in die Liste überein (vgl. oben, Rn. 9 und 15). Zum anderen hat sich der Rat auf neue Beweise gestützt, nämlich die Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 8. September und vom 30. November 2015.

102    Somit war der Rat verpflichtet, den Kläger vor dem Erlass der angefochtenen Rechtsakte anzuhören.

103    Aus den Akten der Rechtssache ergibt sich, dass der Rat in seinem Schreiben vom 6. März 2015 dem Kläger, nachdem er die Argumente, die der Kläger ihm gegenüber vorgetragen hatte, geprüft und verworfen hatte, mitgeteilt hat, dass er bis zum 1. Dezember 2015 eine Stellungnahme im Hinblick auf die jährliche Überprüfung der Maßnahmen abgeben könne.

104    Mit Schreiben vom 27. März 2015 gab der Rat darüber hinaus dem in einer E‑Mail vom 9. März 2015 enthaltenen Ersuchen des Klägers statt, ihm Zugang zu bestimmten Ratsdokumenten zu gewähren.

105    Mit Schreiben vom 6. November 2015 übermittelte der Rat dem Kläger eine Kopie des Schreibens der Generalstaatsanwaltschaft vom 8. September 2015 und erinnerte diesen daran, dass er bis zum 1. Dezember 2015 eine Stellungnahme beim Rat abgeben könne.

106    Mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 übermittelte der Rat dem Kläger eine Kopie des Schreibens der Generalstaatsanwaltschaft vom 30. November 2015 und wies diesen darauf hin, dass er bis zum 5. Januar 2016 beim Rat zu diesem Schreiben Stellung nehmen könne.

107    Mit Schreiben vom 30. November und vom 29. Dezember 2015 sowie vom 16. Februar 2016 wandte sich der Kläger in der Tat schriftlich an den Rat und machte geltend, dass die oben genannten Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft keine hinreichend gesicherte tatsächliche Grundlage für den Erlass neuer Maßnahmen gegen ihn darstellten.

108    Darüber hinaus nahm der Rat unmittelbar nach dem Erlass der angefochtenen Rechtsakte mit Schreiben vom 7. März 2016 zu den Bemerkungen, die der Kläger in den oben in Rn. 107 genannten Schreiben gemacht hatte, Stellung und wies diese zurück. Ferner übermittelte der Rat dem Kläger die angefochtenen Rechtsakte und gab ihm Gelegenheit zu einer weiteren Stellungnahme.

109    In Anbetracht dieser Umstände ist im Ergebnis festzustellen, dass der Rat in dem Verfahren, das mit dem Erlass der angefochtenen Rechtsakte abgeschlossen wurde, seinen Pflichten in Bezug auf die Wahrung der Verteidigungsrechte des Klägers Genüge getan hat. Der Kläger hatte nämlich Zugang zu den Informationen und Beweisen, mit denen die Aufrechterhaltung der restriktiven Maßnahmen ihm gegenüber begründet wurde, und konnte rechtzeitig Stellung nehmen sowie die vorliegende Klage erheben und sich dabei zu seiner Verteidigung auf den einschlägigen Akteninhalt berufen.

110    Was das behauptete Recht auf Unterrichtung über die Eröffnung eines Verfahrens und dessen Gegenstand betrifft, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Fragen hierzu bestätigt, dass er damit die Eröffnung des Verfahrens meinte, das zum Erlass der angefochtenen Rechtsakte führte. Diese Rüge ist daher in Anbetracht der Erwägungen oben in den Rn. 103 bis 107 sachlich unzutreffend.

111    Der eine Verletzung des Rechts, gehört zu werden, betreffende Teil des vorliegenden Klagegrundes ist daher zu verwerfen.

 Zur Verletzung der Pflicht zu Unparteilichkeit und zu fairer Behandlung

112    Die Rüge der angeblichen Verletzung der Pflicht zu Unparteilichkeit und zu fairer Behandlung wird, soweit der Kläger damit beanstandet, dass es für die angeführte Begründung der restriktiven Maßnahmen „an den dafür erforderlichen Fakten [fehlt]“, im Rahmen der Beurteilung des vierten Klagegrundes geprüft werden. Soweit hingegen der Kläger diese Rüge auf den Umstand stützt, dass der Rat „Schreiben von Drittstaaten ohne Ermittlungen in einen Rechtsakt [übernommen hat]“, ist daran zu erinnern, dass dem Rat zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Rechtsakte u. a. das Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 30. November 2015 sowie die Stellungnahme des Klägers vorlag und er unter Berücksichtigung dieser beiden Schriftstücke beschlossen hat, den Namen des Klägers auf der Liste zu belassen. Der Rat hat somit keinen Fehler begangen, als er sich für den Beschluss, den Namen des Klägers auf der Liste zu belassen, auf diese Schriftstücke gestützt hat.Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der Rat nicht zu systematischen eigenen Untersuchungen oder Nachprüfungen zur Erlangung ergänzender Informationen verpflichtet ist, wenn er sich für den Erlass restriktiver Maßnahmen gegenüber Personen, die aus einem Drittstaat stammen und dort Gegenstand justizieller Verfahren sind, auf von diesem Drittstaat vorgelegte Beweise stützt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2016, Ben Ali/Rat, T‑200/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:216, Rn. 175).

113    Der eine Verletzung der Pflicht zu Unparteilichkeit und zu fairer Behandlung betreffende Teil des vorliegenden Klagegrundes ist daher zu verwerfen.

 Zur Verletzung der Begründungspflicht

114    Nach Art. 296 Abs. 2 AEUV sind „die Rechtsakte … mit einer Begründung zu versehen“.

115    Gemäß Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta, der Art. 6 Abs. 1 EUV den gleichen rechtlichen Rang wie den Verträgen zuerkennt, umfasst das Recht auf eine gute Verwaltung insbesondere „die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen.

116    Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 296 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts und dem Kontext, in dem er erlassen worden ist, angepasst sein. Sie muss die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass der Betroffene ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen kann und das zuständige Gericht seine Kontrolle durchführen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. Urteil vom 14. April 2016, Ben Ali/Rat, T‑200/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:216, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

117    In der Begründung eines Rechtsakts brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung den Erfordernissen von Art. 296 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta genügt, nicht nur im Hinblick auf den Wortlaut des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch im Hinblick auf dessen Kontext und sämtliche Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet. Somit ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen. Ferner müssen die Anforderungen an die Genauigkeit, die an die Begründung eines Rechtsakts zu stellen sind, den tatsächlichen Möglichkeiten sowie den technischen und zeitlichen Bedingungen angepasst werden, unter denen der Rechtsakt ergeht (vgl. Urteil vom 14. April 2016, Ben Ali/Rat, T‑200/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:216, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

118    Insbesondere darf die Begründung für eine Maßnahme des Einfrierens von Geldern grundsätzlich nicht nur aus einer allgemeinen und stereotypen Formulierung bestehen. Sie muss vielmehr unter den oben in Rn. 117 gemachten Einschränkungen die besonderen und konkreten Gründe enthalten, die den Rat zu der Annahme veranlasst haben, dass die einschlägigen Bestimmungen auf den Betroffenen anwendbar sind (vgl. Urteil vom 14. April 2016, Ben Ali/Rat, T‑200/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:216, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

119    Schließlich ist zu beachten, dass es sich bei der Verpflichtung, einen Rechtsakt zu begründen, um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Frage der sachlichen Richtigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört. Denn die Begründung eines Rechtsakts soll förmlich die Gründe zum Ausdruck bringen, auf denen dieser Rechtsakt beruht. Weisen diese Gründe Fehler auf, so beeinträchtigen diese die materielle Rechtmäßigkeit des Rechtsakts, nicht aber dessen Begründung, die, obwohl sie fehlerhafte Gründe enthält, zureichend sein kann (Urteile vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission, C‑17/99, EU:C:2001:178, Rn. 35, und vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C‑417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 60 und 61).

120    Vorliegend ist festzustellen, dass die Begründung für die Beibehaltung des Namens des Klägers auf der streitigen Liste (siehe oben, Rn. 15) entgegen der Ansicht des Klägers spezifisch und konkret ist und die Anhaltspunkte genannt werden, auf die sich die Beibehaltung gründet, nämlich der Umstand, dass der Kläger Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte ist.

121    Außerdem ist die Aufrechterhaltung der restriktiven Maßnahmen gegen den Kläger in einem Kontext erfolgt, der ihm bekannt war; hatte er doch im Rahmen seines Schriftwechsels mit dem Rat von den Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 8. September und vom 30. November 2015 Kenntnis erlangt, auf die der Rat die Aufrechterhaltung dieser Maßnahmen gestützt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2013, Bank Melli Iran/Rat, T‑35/10 und T‑7/11, EU:T:2013:397, Rn. 88). In diesen Schreiben werden [vertraulich] erwähnt [vertraulich]. Im Übrigen gehören zu dem betreffenden Kontext auch der Schriftwechsel zwischen dem Kläger und dem Rat im Rahmen der Rechtssachen, in denen die Urteile vom 28. Januar 2016, Azarov/Rat (T‑331/14, EU:T:2016:49), und vom 7. Juli 2017, Azarov/Rat (T‑215/15, EU:T:2017:479), ergangen sind.

122    Der Kläger wirft dem Rat daher zu Unrecht vor, nicht seine konkrete Situation beschrieben, sondern nur abstrakt die Delikte genannt zu haben, deren er verdächtigt werde.

123    Aus alledem lässt sich folgern, dass in den angefochtenen Rechtsakten die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, auf die sie sich ihrem Urheber zufolge gründen, rechtlich hinreichend angegeben sind.

124    Der eine Verletzung von Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta betreffende Teil des vorliegenden Klagegrundes ist daher zu verwerfen.

 Zur Verletzung der Pflicht zur sorgfältigen Ermittlung des Sachverhalts

125    Was schließlich die behauptete Verletzung der Pflicht zur sorgfältigen Ermittlung des Sachverhalts betrifft, ist festzustellen, dass der Kläger sein Vorbringen nicht substantiiert hat. Soweit diese Rüge so zu verstehen ist, dass damit beanstandet werden soll, dass der Rat keine weiter gehenden Ermittlungen durchgeführt und sich mit den Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft begnügt habe, wird sie, da sie zum vierten Klagegrund gehört, mit dem ein offensichtlicher Beurteilungsfehler beanstandet wird, im Rahmen der Beurteilung dieses Klagegrundes behandelt werden.

126    In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist der eine Verletzung der Pflicht zur sorgfältigen Ermittlung des Sachverhalts betreffende Teil des dritten Klagegrundes zu verwerfen und der Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum vierten Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler

127    Nach Ansicht des Klägers hat der Rat einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem er entschieden habe, die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen auf der Grundlage der Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft zu verlängern. Diese Schreiben könnten nämlich im Licht der Rechtsprechung nicht als hinreichend gesicherte tatsächliche Grundlage angesehen werden.

128    Erstens erstrecke sich die gerichtliche Kontrolle grundsätzlich auf die Beurteilung der Tatsachen und Umstände, die der Rat zur Begründung der Beibehaltung des Namens des Klägers auf der Liste herangezogen habe, sowie auf die Prüfung der Beweise und Informationen, auf die sich der Rat stütze. Im Übrigen sei die Kontrolldichte hinsichtlich restriktiver Maßnahmen gegenüber Einzelpersonen besonders hoch.

129    Zweitens habe der Rat die inhaltliche Richtigkeit der vorgetragenen Tatsachen nicht anhand der vom Kläger vorgelegten Stellungnahmen beurteilt und daher seiner Pflicht, die Stichhaltigkeit der gegen den Kläger angeführten Begründung nachzuweisen, nicht entsprochen. Der Kläger hält in diesem Zusammenhang in der Erwiderung dem Vorbringen des Rates entgegen, dass die Verteilung dieser Schreiben innerhalb der vorbereitenden Arbeitsgruppe als Sitzungsdokumente noch keine ausreichende Berücksichtigung seiner Stellungnahmen darstelle. Im Übrigen finde sich eine inhaltliche Auseinandersetzung – die zudem sehr knapp ausfalle – erst in einem Schreiben des Rates aus der Zeit nach dem Erlass der angefochtenen Rechtsakte.

130    Drittens habe der Rat die mangelnde Rechtsstaatlichkeit in der Ukraine nicht berücksichtigt. Insbesondere sei er den ihm nach der Rechtsprechung obliegenden Verpflichtungen, sorgfältig zu prüfen, ob die einschlägigen Regelungen der Ukraine einen Schutz der Verteidigungsrechte und einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz wie in der Union gewährleisteten, nicht nachgekommen. Ferner ignoriere der Rat weiterhin die zahlreichen von den ukrainischen Justizbehörden begangenen Verletzungen des Rechts auf ein faires Verfahren, die der für die Beobachtung der Menschenrechte in der Ukraine zuständige Hochkommissar der Vereinten Nationen in einem Bericht über den Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2016 angeführt habe.

131    Viertens fehle der Generalstaatsanwaltschaft die Glaubwürdigkeit, und der Rat habe sich bei seinem Beschluss, den Namen des Klägers auf der Liste zu belassen, zu Unrecht auf deren Schreiben gestützt. Insbesondere hätten seit dem ersten Schreiben vom März 2014 nacheinander vier Generalstaatsanwälte agiert und gegen diese seien auch massive Vorwürfe betreffend ihre Amtsführung erhoben worden. Im Übrigen seien Gerichtsbeschlüsse, mit denen die Verletzung der prozessualen Rechte des Klägers festgestellt worden seien, von der Generalstaatsanwaltschaft nicht beachtet worden. Diese Umstände seien dem Rat jedoch bekannt gewesen bzw. hätten ihm über den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) bekannt gewesen sein müssen; jedenfalls hätte der Rat entsprechende Informationen einholen lassen müssen.

132    Fünftens befänden sich die Strafverfahren gegen den Kläger auch nach mehr als zwei Jahren nach ihrer Eröffnung noch im Stadium der vorgerichtlichen Untersuchung.

133    Sechstens gehe es in dem [vertraulich] nicht um die Veruntreuung öffentlicher Gelder, sondern um Amtsmissbrauch. Insoweit bestehe [vertraulich] [k]ein Zusammenhang.Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe wiesen auf keine rechtswidrigen Handlungen hin. Vor allem habe es keinen Vorschlag eines zuständigen Ministers gegeben; bei dessen Fehlen könne die Regierung keine Entscheidung im Hinblick auf die Übertragung des Eigentums an diesem Unternehmen treffen. Während des relevanten Zeitraums habe keine Rechtsvorschrift staatlichen Unternehmen verboten, ausländische Anteile zu halten, wie ein Urteil des Berufungsgerichts Kiew bestätige. Außerdem gehe aus diesem Urteil hervor, dass der Leiter der Revisionsabteilung dieses Unternehmens korrekt gehandelt habe, als er seine Dividenden nicht an den Staatshaushalt abgeführt habe. Daraus folge, dass [vertraulich] rechtmäßig gewesen seien. Schließlich habe es keine rechtswidrige Unterbindung der Nachforschungen der Arbeitsgruppe gegeben [vertraulich].

134    Siebtens könne der Kläger das ihm [vertraulich] zur Last gelegte Delikt gar nicht begangen haben. Als Erstes sei nämlich die Beschlussfassung über die Finanzierung des [vertraulich] auf Basis des in der ukrainischen Haushaltsordnung vorgesehenen Verfahrens erfolgt und daher rechtmäßig gewesen. Als Zweites habe der Kläger als Premierminister keine Befugnisse gehabt, die die Begehung der Straftat, derer ihn die ukrainischen Behörden verdächtigten, ermöglicht hätten. Jedenfalls gehe aus einem rechtskräftigen Urteil eines unabhängigen ukrainischen Gerichts hervor, dass die Verwendung der staatlichen Mittel für die Errichtung [vertraulich] rechtlich zulässig gewesen sei und keine Staatsgelder für die Tätigkeiten des [vertraulich] verwendet worden seien. Als Drittes sei bereits zuvor in der Entscheidung des Bezirksverwaltungsgerichts Kiew festgestellt worden, dass die [vertraulich] gemäß dem Übergabe-/Übernahmeprotokoll von dem betreffenden Staatsunternehmen der Verwaltung [vertraulich] der Ukraine montiert und übergeben worden seien. Es seien keine staatlichen Mittel veruntreut worden, und folglich könne auch keine Veruntreuung von Staatsgeldern vorliegen. Der zweckentsprechende Einsatz der Mittel aus dem Haushalt sei zudem durch Informationen bestätigt worden, die von den betroffenen Unternehmen selbst stammten. Als Viertes habe es keine geheime Verabredung gegeben, da alle Akte transparent und öffentlich nachvollziehbar gesetzt worden seien. Als Fünftes habe es weder Amtsmissbrauch noch Handeln aus Gewinnsucht des Klägers gegeben. In der Erwiderung zieht der Kläger darüber hinaus das Vorbringen des Rates hinsichtlich der Entscheidungen der ukrainischen Justizbehörden in Zweifel und betont insoweit insbesondere, dass sich das Oberste Verwaltungsgericht der Ukraine zur Kompetenz der Staatlichen Finanzinspektion der Ukraine nur grundsätzlich geäußert habe, ohne dass dies eine Feststellung über die rechtswidrige Verwendung der Mittel bedeute.

135    Achtens zieht der Kläger hinsichtlich des Verfahrens [vertraulich] die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen der von der Generalstaatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang geführten Untersuchung zunächst in der Klageschrift in Zweifel, räumt dann in der Erwiderung aber ein, dass der Rat die streitigen restriktiven Maßnahmen nicht auf dieses Verfahren gestützt habe.

136    Neuntens ist der Kläger der Ansicht, dass zum einen die ihm zur Last gelegten Tatsachen die Rechtsstaatlichkeit in der Ukraine nicht gefährden könnten und zum anderen die restriktiven Maßnahmen gegen ihn nicht zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit in der Ukraine beitrügen. Vielmehr seien es im vorliegenden Fall die Tätigkeiten der Generalstaatsanwaltschaft, die die Rechtsstaatlichkeit in der Ukraine gefährdeten.

137    Der Rat tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

138    Zunächst ist festzustellen, dass ab dem 6. März 2016 mit den angefochtenen Rechtsakten gegen den Kläger neue restriktive Maßnahmen auf der Grundlage des maßgeblichen Kriteriums (siehe oben, Rn. 12) verhängt wurden. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem angefochtenen Beschluss um eine selbständige Entscheidung handelt, die der Rat nach einer durch Art. 5 Abs. 3 des Beschlusses 2014/119 vorgesehenen regelmäßigen Überprüfung erlassen hat.

139    Außerdem ist daran zu erinnern, dass das maßgebliche Kriterium zum einen vorsieht, dass restriktive Maßnahmen gegen Personen erlassen werden, die „als … verantwortlich identifiziert“ wurden, dass öffentliche Gelder veruntreut wurden – wozu Personen zählen, die wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte der Ukraine „Gegenstand von Untersuchungen der ukrainischen Behörden sind“ –, und es zum anderen dahin auszulegen ist, dass es nicht abstrakt jede Veruntreuung öffentlicher Vermögenswerte erfasst, sondern nur solche Veruntreuungen öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte, die geeignet sind, die Achtung der Rechtsstaatlichkeit in der Ukraine zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Klyuyev/Rat, T‑340/14, EU:T:2016:496, Rn. 91).

140    Der Name des Klägers wurde durch die angefochtenen Rechtsakte mit der Begründung auf der Liste belassen, er sei „Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte“ (siehe oben, Rn. 15).

141    Fest steht, dass sich der Rat bei seinem Beschluss, den Namen des Klägers auf der Liste zu belassen, auf die von der Generalstaatsanwaltschaft übermittelten Informationen über ihn gestützt hat, d. h. insbesondere auf das Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 30. November 2015, dessen Inhalt im Wesentlichen mit dem des Schreibens der Generalstaatsanwaltschaft vom 8. September 2015 übereinstimmt.

142    Auf dieser Grundlage muss geprüft werden, ob der Rat, als er mit den angefochtenen Rechtsakten beschlossen hat, den Namen des Klägers auf der Liste zu belassen, in Anbetracht der in seinem Besitz befindlichen Beweise nicht einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat.

143    Der Rat verfügt zwar über ein weites Ermessen, was die im Hinblick auf den Erlass restriktiver Maßnahmen zu berücksichtigenden allgemeinen Kriterien betrifft; die durch Art. 47 der Charta garantierte Wirksamkeit der gerichtlichen Kontrolle erfordert jedoch, dass der Unionsrichter, wenn er die Rechtmäßigkeit der Begründung prüft, die der Entscheidung zugrunde liegt, den Namen einer bestimmten Person in die Liste der restriktiven Maßnahmen unterliegenden Personen aufzunehmen oder darauf zu belassen, sich vergewissert, dass diese Entscheidung, die eine individuelle Betroffenheit dieser Person begründet, auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht. Dies setzt eine Überprüfung der in der Begründung dieser Entscheidung angeführten Tatsachen voraus, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht nur auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe, sondern auch auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe – oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um die betreffende Entscheidung zu stützen – hinreichend genau und konkret belegt sind (vgl. Urteil vom 21. April 2015, Anbouba/Rat, C‑605/13 P, EU:C:2015:248, Rn. 41 und 45 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 15. September 2016, Klyuyev/Rat, T‑340/14, EU:T:2016:496, Rn. 36).

144    Nach der Rechtsprechung ist der Rat nicht verpflichtet, von Amts wegen und systematisch eigene Untersuchungen oder Nachprüfungen zur Erlangung ergänzender Informationen durchzuführen, wenn er für den Erlass restriktiver Maßnahmen gegenüber Personen, die aus einem Drittstaat stammen und dort Gegenstand gerichtlicher Verfahren sind, bereits über von den Behörden dieses Drittstaats vorgelegte Beweise verfügt (Urteil vom 30. Juni 2016, Al Matri/Rat, T‑545/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:376, Rn. 57).

145    Insoweit ist zu bemerken, dass die Generalstaatsanwaltschaft zu den obersten Justizbehörden der Ukraine gehört. Sie fungiert als öffentliche Anklagebehörde in Strafsachen und führt Voruntersuchungen im Rahmen von Strafverfahren wegen u. a. der Veruntreuung öffentlicher Gelder durch (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Yanukovych/Rat, T‑346/14, EU:T:2016:497, Rn. 45 und 111).

146    Allerdings lässt sich aus der Rechtsprechung zu im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus erlassenen restriktiven Maßnahmen im Wege der Analogie ableiten, dass der Rat die Beweise, die ihm von den ukrainischen Behörden übermittelt worden waren, insbesondere die Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 8. September und vom 30. November 2015, im Licht insbesondere der Stellungnahme des Klägers und der ihr gegebenenfalls beigefügten entlastenden Gesichtspunkte sorgfältig und unparteiisch prüfen musste. Im Übrigen trifft den Rat beim Erlass restriktiver Maßnahmen die Verpflichtung, den in Art. 41 der Charta verankerten Grundsatz der guten Verwaltung zu beachten, aus dem nach ständiger Rechtsprechung die Verpflichtung des zuständigen Organs folgt, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (vgl. entsprechend Urteil vom 30. Juni 2016, Al Matri/Rat, T‑545/13 nicht veröffentlicht, EU:T:2016:376, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

147    Aus der Rechtsprechung ergibt sich aber außerdem, dass bei der Beurteilung der Natur, der Art und der Intensität des Beweises, der vom Rat verlangt werden kann, die Natur und der konkrete Umfang der restriktiven Maßnahmen sowie ihr Zweck zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil vom 30. Juni 2016, Al Matri/Rat, T‑545/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:376, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

148    Der Beschluss 2014/119 fügt sich, wie sich aus seinen Erwägungsgründen 1 und 2 ergibt, in den allgemeineren Rahmen einer Politik der Union zur Unterstützung der ukrainischen Behörden ein, die die politische Stabilisierung der Ukraine begünstigen soll. Er entspricht somit den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, die insbesondere in Art. 21 Abs. 2 Buchst. b EUV definiert werden, wonach sich die Union für eine internationale Zusammenarbeit einsetzt, um Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte und die Grundsätze des Völkerrechts zu festigen und zu fördern (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 30. Juni 2016, Al Matri/Rat, T‑545/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:376, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

149    In diesem Rahmen sehen die streitigen restriktiven Maßnahmen das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen insbesondere der Personen vor, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich identifiziert wurden. Die Erleichterung der Wiedererlangung dieser Vermögenswerte ermöglicht es nämlich, die Rechtsstaatlichkeit in der Ukraine zu stärken und zu unterstützen.

150    Folglich sollen die streitigen restriktiven Maßnahmen weder Fehlverhalten der betroffenen Personen ahnden noch diese durch Zwang von Fehlverhalten abbringen. Diese Maßnahmen bezwecken allein, den ukrainischen Behörden die Feststellung der begangenen Veruntreuungen öffentlicher Gelder zu erleichtern und die Möglichkeit zu erhalten, die veruntreuten Beträge wiedereinzuziehen. Sie haben somit reinen Sicherungscharakter (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 30. Juni 2016, Al Matri/Rat, T‑545/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:376, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

151    Die streitigen restriktiven Maßnahmen, die der Rat aufgrund der ihm durch die Art. 21 und 29 EUV verliehenen Befugnisse verhängt hat, haben somit keine strafrechtliche Konnotation. Sie können daher nicht einer Entscheidung über das Einfrieren von Vermögenswerten gleichgesetzt werden, die eine nationale Justizbehörde eines Mitgliedstaats im Rahmen des einschlägigen Strafverfahrens und unter Beachtung der entsprechenden Verfahrensgarantien erlässt. Die für den Rat geltenden Anforderungen an die Beweise, auf die die Aufnahme einer Person in die Liste der Personen, deren Vermögenswerte eingefroren werden, gestützt ist, können daher nicht dieselben sein wie die, die für die nationale Justizbehörde in dem vorgenannten Fall gelten (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 30. Juni 2016, Al Matri/Rat, T‑545/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:376, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

152    Was der Rat im vorliegenden Fall prüfen muss, ist zum einen, inwieweit sich mit den von der Generalstaatsanwaltschaft übermittelten Dokumenten, auf die er sich stützen möchte, nachweisen lässt, dass der Kläger, wie in der oben in Rn. 140 wiedergegebenen Begründung für die Aufnahme seines Namens in die betreffende Liste ausgeführt wird, Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden wegen Tatsachen ist, die möglicherweise eine Veruntreuung öffentlicher Gelder darstellen, und zum anderen, ob dieses Strafverfahren ermöglicht, die Handlungen des Klägers gemäß dem maßgeblichen Kriterium einzustufen. Nur wenn der Rat dabei nicht zu diesem Ergebnis gelangt, muss er gemäß der oben in Rn. 146 angeführten Rechtsprechung zusätzliche Überprüfungen vornehmen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 30. Juni 2016, Al Matri/Rat, T‑545/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:376, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

153    Im Übrigen ist es im Rahmen der durch die angefochtenen Rechtsakte geregelten Zusammenarbeit (siehe oben, Rn. 148) grundsätzlich nicht Aufgabe des Rates, selbst zu prüfen und zu beurteilen, ob die Anhaltspunkte, auf die sich die ukrainischen Behörden stützen, um den Kläger wegen Tatsachen strafrechtlich zu verfolgen, die sich als Veruntreuung öffentlicher Gelder einstufen lassen, zutreffend und einschlägig sind. Wie oben in Rn. 150 ausgeführt worden ist, will der Rat mit dem Erlass der angefochtenen Rechtsakte die Veruntreuung öffentlicher Gelder, derentwegen die ukrainischen Behörden ermitteln, nämlich nicht selbst ahnden, sondern den ukrainischen Behörden die Möglichkeit erhalten, diese Veruntreuungen festzustellen, und zugleich, die veruntreuten Beträge wiederzuerlangen. Es obliegt daher den ukrainischen Behörden, im Rahmen der Strafverfolgungsmaßnahmen die Anhaltspunkte, auf die sie sich stützen, zu überprüfen und gegebenenfalls daraus die Konsequenzen für den Ausgang der Strafverfahren zu ziehen. Wie sich im Übrigen aus der vorstehenden Rn. 151 ergibt, können die Pflichten des Rates im Rahmen der streitigen Rechtsakte nicht denen einer nationalen Justizbehörde eines Mitgliedstaats im Rahmen eines Strafverfahrens zum Einfrieren von Geldern gleichgesetzt werden, das insbesondere im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen eingeleitet worden ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 30. Juni 2016, Al Matri/Rat, T‑545/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:376, Rn. 66).

154    Diese Auslegung wird durch die Rechtsprechung bestätigt, wonach es nicht Aufgabe des Rates ist, die Begründetheit der gegen die betroffene Person eingeleiteten Ermittlungen zu überprüfen, sondern lediglich, die Begründetheit des Beschlusses über das Einfrieren der Gelder in Anbetracht der von den nationalen Behörden übermittelten Dokumente (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 30. Juni 2016, Al Matri/Rat, T‑545/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:376, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

155    Zwar darf der Rat nicht unter allen Umständen von den Feststellungen der ukrainischen Behörden ausgehen, die in den von diesen übermittelten Dokumenten enthalten sind. Ein solches Vorgehen stünde weder mit dem Grundsatz der guten Verwaltung noch allgemein mit der Pflicht, bei der Anwendung des Unionsrechts die Grundrechte zu beachten – die den Unionsorganen nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 EUV in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 der Charta obliegt –, im Einklang (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 30. Juni 2016, Al Matri/Rat, T‑545/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:376, Rn. 67).

156    Es ist jedoch Aufgabe des Rates, je nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, ob es notwendig ist, zusätzliche Überprüfungen durchzuführen, insbesondere die ukrainischen Behörden um die Übermittlung ergänzender Beweise zu ersuchen, wenn sich die bereits vorgelegten als unzureichend oder inkohärent erweisen. Es lässt sich nämlich nicht ausschließen, dass Anhaltspunkte, die dem Rat entweder durch die ukrainischen Behörden selbst oder auf andere Weise zur Kenntnis gebracht worden sind, diesem zu Zweifeln Anlass geben, dass die von diesen Behörden bislang vorgelegten Beweise hinreichend sind. Im Übrigen können die betroffenen Personen im Rahmen der ihnen einzuräumenden Möglichkeit, zu den Gründen Stellung zu nehmen, die der Rat der Beibehaltung ihrer Namen auf der betreffenden Liste zugrunde zu legen beabsichtigt, solche Anhaltspunkte und sogar entlastende Gesichtspunkte nennen, die es erforderlich machen, dass der Rat zusätzliche Überprüfungen durchführt. Insbesondere lässt sich – auch wenn es nicht Sache des Rates ist, seine Beurteilung an die Stelle der Beurteilung der ukrainischen Justizbehörden zu setzen, was die Begründetheit der in den Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft erwähnten Strafverfahren betrifft – nicht ausschließen, dass der Rat vor allem in Anbetracht der Stellungnahme des Klägers gehalten ist, die ukrainischen Behörden um nähere Informationen zu den Anhaltspunkten zu ersuchen, auf die diese Verfahren gestützt werden (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 30. Juni 2016, Al Matri/Rat, T‑545/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:376, Rn. 68).

157    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses über das Einfrieren von Geldern nach ständiger Rechtsprechung anhand der Informationen zu beurteilen ist, über die der Rat zum Zeitpunkt seines Erlasses verfügen konnte (Urteil vom 28. Mai 2013, Trabelsi u. a./Rat, T‑187/11, EU:T:2013:273, Rn. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung).

158    Vorliegend steht fest, dass die Schreiben, auf die sich der Rat gestützt hat, von der Generalstaatsanwaltschaft stammen, dass in ihnen Strafverfahren gegen den Kläger erwähnt werden und dass in ihnen u. a. das Datum der Eröffnung und das Aktenzeichen dieser Strafverfahren sowie die mutmaßlich verletzten Bestimmungen des ukrainischen Strafgesetzbuchs angegeben sind.

159    Der Kläger rügt hauptsächlich, dass die Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 8. September und vom 30. November 2015 keine hinreichenden oder hinreichend genauen Informationen enthielten.

160    Insoweit ist festzustellen, dass aus dem Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 30. November 2015, das große inhaltliche Ähnlichkeit mit dem Schreiben vom 8. September 2015 aufweist, hervorgeht, dass gegen den Kläger u. a. [vertraulich] anhängig seien [vertraulich].

161    Der dem Kläger im [vertraulich] zur Last gelegte Sachverhalt wird im Schreiben vom 30. November 2015 wie folgt dargestellt:

[vertraulich]

162    Der dem Kläger im [vertraulich] zur Last gelegte Sachverhalt wird wie folgt dargestellt:

[vertraulich]

163    Außerdem geht aus dem Schreiben vom 30. November 2015 zum einen hervor [vertraulich] und zum anderen, dass sein Name [vertraulich] aufgenommen worden sei.

164    Die oben in den Rn. 159 bis 163 erwähnten Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft enthalten folglich Informationen, denen sich klar entnehmen lässt, dass gegen den Kläger [vertraulich] u. a. wegen Verstoßes gegen Art. 191 Abs. 5 des ukrainischen Strafgesetzbuchs, der die Veruntreuung öffentlicher Gelder unter Strafe stellt, und gegen Art. 364 Abs. 2 dieses Strafgesetzbuchs, der Amtsmissbrauch unter Strafe stellt, anhängig sind und dass [vertraulich]. Auch wenn die diesen Zuwiderhandlungen zugrunde liegenden Sachverhalte nur zusammenfassend wiedergegeben und die Mechanismen, mit denen der Kläger Gelder des ukrainischen Staats veruntreut haben soll, nicht im Einzelnen beschrieben werden, so geht aus diesen Schreiben doch hinreichend klar hervor, dass es bei den dem Kläger zur Last gelegten Sachverhalten zum einen um die Veruntreuung öffentlicher Gelder im Zusammenhang mit [vertraulich] und zum anderen um Amtsmissbrauch [vertraulich] geht. Solche Verhaltensweisen können dem ukrainischen Staat Vermögensverluste verursacht haben und fallen daher unter den Begriff der Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine im Sinne des maßgeblichen Kriteriums.

165    Die Aufrechterhaltung der restriktiven Maßnahmen gegen den Kläger stützte sich also auf Beweise, die es dem Rat ermöglichten, eindeutig die Existenz von durch die ukrainische Justizverwaltung eingeleiteten Verfahren gegen den Kläger wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder im Sinne des maßgeblichen Kriteriums festzustellen.

166    Entgegen der Ansicht des Klägers bescheinigt nämlich das Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 30. November 2015, dass die [vertraulich] [V]erfahren wegen Sachverhalten geführt werden, die hinreichend konkret und präzise beschrieben sind, so dass sie keinen Zweifel an der mutmaßlichen Beteiligung des Klägers lassen, zumal die tatsächlichen Anhaltspunkte, mit denen die strafbare Handlung in diesem Schreiben und in dem vom 8. September 2015 beschrieben werden, gleichbleibend und kohärent sind und nach Ansicht der ukrainischen Behörden rechtlich den Tatbestand der Veruntreuung öffentlicher Gelder bzw. den Tatbestand des Amtsmissbrauchs zwecks Verschaffung eines ungerechtfertigten Vorteils für sich selbst oder eine dritte Partei erfüllen; beide Tatbestände fallen unter den Begriff der Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine, was dem maßgeblichen Kriterium entspricht.

167    Insoweit ist hinsichtlich des Vorbringens des Klägers, das maßgebliche Kriterium sei nicht erfüllt, weil sein Name nicht aufgrund gerichtlicher Strafverfolgung oder von Gerichtsverfahren, sondern aufgrund einer vorgerichtlichen Untersuchung in die Liste aufgenommen worden sei, zu bemerken, dass die praktische Wirksamkeit des Beschlusses über das Einfrieren von Geldern in Frage gestellt wäre, wenn der Erlass restriktiver Maßnahmen von der strafrechtlichen Verurteilung der Personen abhinge, die im Verdacht stehen, öffentliche Gelder veruntreut zu haben, da diese Personen in der Zwischenzeit über die erforderliche Zeit verfügen würden, um ihre Vermögenswerte in Staaten zu transferieren, die keine Kooperation mit den Behörden des Staats unterhalten, deren Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie wohnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Ezz u. a./Rat, C‑220/14 P, EU:C:2015:147, Rn. 71). Im Übrigen kann, sobald feststeht, dass, wie hier, gegen die betreffende Person Ermittlungen im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder im Sinne der angefochtenen Rechtsakte von Seiten der ukrainischen Justizbehörden anhängig sind, das genaue Stadium, in dem sich das Verfahren befindet, kein Merkmal sein, das den Ausschluss dieser Person von der Kategorie der erfassten Personen rechtfertigen könnte (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 14. April 2016, Ben Ali/Rat, T‑200/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:216, Rn. 124).

168    In Anbetracht der oben in Rn. 167 angeführten Rechtsprechung und des Ermessens, über das die Justizbehörden eines Drittstaats verfügen, was die Modalitäten der Strafverfolgung betrifft, ist der Umstand, dass gegen den Kläger vorgerichtliche Untersuchungen unter der Leitung der Generalstaatsanwaltschaft durchgeführt worden sind, als solcher nicht geeignet, zu der Feststellung zu führen, dass die angefochtenen Rechtsakte deshalb rechtswidrig sind, weil der Rat zusätzliche Überprüfungen seitens der ukrainischen Behörden in Bezug auf den dem Kläger zur Last gelegten Sachverhalt hätte verlangen müssen, da der Kläger – wie nachfolgend ausgeführt wird – keine Anhaltspunkte vorgetragen hat, die geeignet wären, die Begründung der ukrainischen Behörden für die gegen ihn wegen spezifischer Handlungen erhobenen Anschuldigungen in Frage zu stellen oder zu belegen, dass seine besondere Situation durch die angeblichen Probleme des ukrainischen Gerichtssystems beeinträchtigt worden wäre. Der Umstand, dass mehrere Generalstaatsanwälte zurückgetreten und gegen sie Vorwürfe wegen ihrer Amtsausübung erhoben worden sein sollen, hat im Übrigen keine Auswirkungen auf die Glaubhaftigkeit der Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft, da auch nach dem Amtsantritt neuer Generalanwälte die Verstöße, deren der Kläger verdächtigt wurde, inhaltlich gleich geblieben sind.

169    Schließlich ist der Hinweis angebracht, dass die Verfolgung von Wirtschaftsverbrechen wie der Veruntreuung öffentlicher Gelder, die im vorliegenden Fall sehr hohe Geldbeträge im Umfang von mehreren Millionen Hrywnja (UAH) ausmachen, ein wesentliches Mittel zur Bekämpfung der Korruption ist und dass die Bekämpfung der Korruption im Kontext des auswärtigen Handelns der Union einen dem Begriff der Rechtsstaatlichkeit innewohnenden Grundsatz darstellt. Außerdem ist die dem Kläger vorgeworfene strafbare Handlung in einem breiteren Kontext zu sehen, der darin besteht, dass ein nicht unbedeutender Teil der früheren Führungsschicht der Ukraine in dem Verdacht steht, schwere Straftaten bei der Verwaltung der öffentlichen Mittel begangen und dadurch die institutionellen und rechtlichen Grundlagen des Landes ernsthaft in Gefahr gebracht und namentlich gegen die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, des Verbots der Willkür der Exekutive, der wirksamen gerichtlichen Kontrolle und der Gleichheit vor dem Gesetz verstoßen zu haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Klyuyev/Rat, T‑340/14, EU:T:2016:496, Rn. 117).

170    Folglich tragen die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung der Ämter, die der Kläger innerhalb der früheren Führungsschicht in der Ukraine bekleidet hat, wirksam dazu bei, die Verfolgung der zum Schaden der ukrainischen Institutionen begangenen Straftaten der Veruntreuung öffentlicher Gelder zu erleichtern, und machen es für die ukrainischen Behörden einfacher, das durch solche Veruntreuungen Erlangte zurückzuerhalten. Dies erleichtert, wenn die gerichtlichen Ermittlungen erfolgreich sind, die gerichtliche Bestrafung der den Mitgliedern der früheren Regierung zur Last gelegten Korruptionshandlungen und trägt auf diese Weise zur Unterstützung der Rechtsstaatlichkeit in diesem Land bei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Klyuyev/Rat, T‑340/14, EU:T:2016:496, Rn. 118).

171    Dem Rat ist daher kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen, als er auf der Grundlage der in den Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 8. September und vom 30. November 2015 enthaltenen Informationen – u. a. zu den Tatsachen, die eine Veruntreuung öffentlicher Gelder im Sinne des maßgeblichen Kriteriums darstellen und die nach Ansicht der ukrainischen Behörden Ermittlungen gegen den Kläger rechtfertigten – beschlossen hat, den Namen des Klägers auf der Liste zu belassen.

172    Weder die vom Kläger vorgebrachten entlastenden Gesichtspunkte noch sein übriges Vorbringen vermögen an diesem Ergebnis etwas zu ändern.

173    Was zunächst die vom Kläger nach Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung vorgelegten neuen Beweise betrifft (siehe oben, Rn. 37), deren Zulässigkeit vom Rat im Übrigen nicht bestritten worden ist, ist zu bemerken, dass diese nach der oben in Rn. 157 angeführten Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Rechtsakte nicht in Frage zu stellen vermögen, da sie aus einer Zeit weit nach dem Erlass dieser Rechtsakte stammen. Die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft, [vertraulich] einzustellen, trägt nämlich das Datum 5. Mai 2017, und das Schreiben [vertraulich] mit der Mitteilung, dass die den Kläger betreffenden Daten [vertraulich] worden seien, trägt das Datum 25. April 2017. Das Gleiche gilt hinsichtlich des vom Kläger in der mündlichen Verhandlung erwähnten Schreibens der Generalstaatsanwaltschaft vom November 2016, in dem die Tat, deren der Kläger verdächtigt wird, erstmalig als Veruntreuung ohne Bereicherung eingestuft werde.

174    Was erstens das [vertraulich] betrifft, ist das Vorbringen des Klägers zu verwerfen, wonach die Ermittlungen gegen ihn in der Ukraine in Anbetracht der Art der Beschlussfassung [vertraulich] sowie der einschlägigen ukrainischen Rechtsvorschriften und der beschränkten Entscheidungsbefugnisse, über die er verfügt habe, nicht zu der Feststellung führen könnten, dass er eine Straftat begangen habe. Der Kläger bestreitet nämlich nicht die Echtheit der genannten Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft. Somit ist davon auszugehen, dass der Rat einen Beweis für die Existenz eines Strafverfahrens gegen den Kläger in der Ukraine erbracht hat.

175    Hierzu ist zu bemerken, dass der Kläger dem Rat lediglich Gesichtspunkte genannt hatte, mit denen im Wesentlichen die Begründetheit der Ermittlungen bestritten werden sollte und die sich auf die Befugnisse des Premierministers in der ukrainischen Rechtsordnung und die ukrainischen Haushaltsbestimmungen bezogen. Anhand dieser Gesichtspunkte lässt sich daher nicht in Zweifel ziehen, dass der Beschluss über das Einfrieren von Geldern in Anbetracht der von den ukrainischen Behörden geführten Ermittlungen begründet war.

176    Jedenfalls ist keines der Argumente des Klägers stichhaltig, mit denen die Richtigkeit der Anschuldigungen gegen ihn bestritten und die Tatsachen in Abrede gestellt werden sollen, die den in Rede stehenden Tatvorwurf begründen, da es gemäß der oben in den Rn. 150 und 152 bis 154 angeführten Rechtsprechung grundsätzlich nicht Aufgabe des Rates war, selbst zu prüfen und zu beurteilen, ob die Anhaltspunkte, auf die sich die ukrainischen Behörden bei den Ermittlungen der Justiz gegen den Kläger gestützt haben, zutreffend und einschlägig sind, und es den ukrainischen Behörden oblag, im Rahmen der genannten Ermittlungen die Anhaltspunkte, auf die sie sich stützten, zu überprüfen und daraus die Konsequenzen in Bezug auf ihren Ausgang zu ziehen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 14. April 2016, Ben Ali/Rat, T‑200/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:216, Rn. 158).

177    Was zudem die Urteile der ukrainischen Verwaltungsgerichte betrifft, die nach Ansicht des Klägers belegen, dass die Tatsachen, die zu den Ermittlungen gegen ihn geführt hätten, keine Veruntreuung öffentlicher Gelder darstellten, ist in Übereinstimmung mit dem Rat zu bemerken, dass sie sich auf Verfahren zwischen zwei öffentlichen Stellen der Ukraine beziehen und in diesen Urteilen von den dem Kläger im vorliegenden Fall zur Last gelegten Handlungen nicht die Rede ist. Der Kläger zeigt im Übrigen nicht auf, weshalb diese Urteile geeignet wären, die von den ukrainischen Justizbehörden gegen ihn erhobenen Vorwürfe, die die Generalstaatsanwaltschaft in ihren Schreiben anführt, in Frage zu stellen.

178    Zweitens ist hinsichtlich [vertraulich] in Übereinstimmung mit dem Rat zunächst festzustellen, dass nach Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b des Beschlusses 2014/119 in der geänderten Fassung ein in der Eigenschaft als Inhaber eines öffentlichen Amtes begangener Amtsmissbrauch eine Veruntreuung öffentlicher Vermögenswerte darstellen kann, soweit dadurch ein Verlust öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte der Ukraine verursacht wurde. Jedenfalls ist – wie oben in Rn. 176 ausgeführt – keines der Argumente des Klägers, mit denen er die Richtigkeit der Anschuldigungen gegen ihn bestreitet und die Tatsachen in Abrede stellen will, die den in der Ukraine in Rede stehenden Tatvorwurf begründen, stichhaltig, da es grundsätzlich nicht Aufgabe des Rates war, selbst zu prüfen und zu beurteilen, ob der Tatvorwurf zutreffend ist.

179    Hierzu ist in Übereinstimmung mit dem Rat zu bemerken, dass das vom Kläger angeführte Urteil des Berufungsgerichts Kiew vom 16. Oktober 2014 keine sachdienliche Würdigung der strafrechtlichen Einstufung der Handlungen enthält, die dem Kläger vorgeworfen werden. Dieses in einem Zivilverfahren ergangene Urteil ist überhaupt nicht einschlägig, da es im Wesentlichen – wie der Rat betont – die Frage betraf, ob eine gegen den Leiter der Buchhaltung [vertraulich] verhängte Disziplinarsanktion gerechtfertigt war, und keine Aussage darüber enthielt, dass es staatlichen Unternehmen nicht verboten sei [vertraulich].

180    Was drittens die angeblich fehlende Glaubwürdigkeit der Generalstaatsanwaltschaft betrifft, die sich daraus ergeben soll, dass diese Gerichtsbeschlüsse, mit denen eine Verletzung der Verfahrensrechte des Klägers festgestellt worden sei, nicht beachtet hätten, was sich negativ auf die von der Generalstaatsanwaltschaft stammenden Schreiben auswirken könne, ist in Übereinstimmung mit dem Rat zum einen festzustellen, dass aus der vom Kläger vorgelegten Entscheidung des Bezirksgerichts Petschersk (Kiew) vom 24. Juli 2015 hervorgeht, dass der Generalstaatsanwaltschaft lediglich aufgegeben wird, den Antrag des Klägers in Bezug auf den Erlass bestimmter Maßnahmen nach der ukrainischen Strafprozessordnung in materieller Hinsicht zu prüfen, ohne die Begründetheit dieses Antrags zu bewerten, und zum anderen, dass der Kläger andere Unregelmäßigkeiten lediglich behauptet, ohne diese jedoch im Einzelnen konkret und spezifisch anzuführen.

181    Viertens kann – wie von der Rechtsprechung klargestellt –, sofern feststeht, dass, wie hier, gegen die betreffende Person Ermittlungen im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder von Seiten der ukrainischen Justizbehörden anhängig sind, das genaue Stadium, in dem sich das Verfahren befindet, kein Merkmal sein, das den Ausschluss dieser Person von der Kategorie der erfassten Personen rechtfertigen könnte (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 14. April 2016, Ben Ali/Rat, T‑200/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:216, Rn. 124).

182    Was fünftens die angeblich mangelnde Rechtsstaatlichkeit in der Ukraine betrifft, macht der Kläger unter Berufung auf das Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T‑208/11 und T‑508/11, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2014:885), geltend, dass der Rat, bevor er sich auf eine Entscheidung eines Drittstaats stütze, sorgfältig prüfen müsse, ob die einschlägigen Regelungen dieses Staates einen Schutz der Verteidigungsrechte und einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz wie in der Union gewährleisteten.

183    Dieses Vorbringen beruht auf falschen Prämissen. Der Ansatz, den das Gericht in der Rechtssache verfolgt hat, in der das Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T‑208/11 und T‑508/11, EU:T:2014:885), ergangen ist, lässt sich nämlich nicht auf den vorliegenden Fall übertragen.

184    In jener Rechtssache sah nämlich Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. 2001, L 344, S. 93) – mit dem ein Verfahren geschaffen wird, das es dem Rat ermöglicht, eine Person auf der Grundlage eines Beschlusses einer nationalen Behörde, die auch die eines Drittstaats sein kann, in eine Liste betreffend das Einfrieren von Geldern aufzunehmen – für die Bestimmung der Personen, auf die die vom Rat erlassenen restriktiven Maßnahmen abzielten, ein Kriterium vor, das wie folgt formuliert war:

„Die Liste … wird auf der Grundlage genauer Informationen bzw. der einschlägigen Akten erstellt, aus denen sich ergibt, dass eine zuständige Behörde – gestützt auf ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien – gegenüber den betreffenden Personen, Vereinigungen oder Körperschaften einen Beschluss gefasst hat, bei dem es sich um die Aufnahme von Ermittlungen oder um Strafverfolgung wegen einer terroristischen Handlung oder des Versuchs, eine terroristische Handlung zu begehen, daran teilzunehmen oder sie zu erleichtern[,] oder um eine Verurteilung für derartige Handlungen handelt. Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen als mit dem Terrorismus in Verbindung stehend bezeichnet worden sind oder gegen die er Sanktionen angeordnet hat, können in die Liste aufgenommen werden.“

185    Im vorliegenden Fall gehört die Existenz eines vorhergehenden Beschlusses der ukrainischen Behörden nicht zu den Kriterien, die in Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/119 in der durch den Beschluss 2015/143 geänderten Fassung als Vorbedingung für den Erlass der streitigen restriktiven Maßnahmen festgelegt sind; die von den ukrainischen Behörden eingeleiteten justiziellen Verfahren stellen lediglich die Tatsachengrundlage dar, auf der die restriktiven Maßnahmen beruhen. Das maßgebliche Kriterium verweist nämlich schlicht auf die Personen, „die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich identifiziert wurden“.

186    Insoweit ist ferner festzustellen, dass das maßgebliche Kriterium eher wie das Kriterium formuliert ist, um das es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat (T‑256/11, EU:T:2014:93), ergangen ist. Speziell in Rn. 66 jenes Urteils hat das Gericht entschieden, dass dieses Kriterium Personen einbegriff, die wegen „rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder“ strafrechtlich verfolgt wurden, ohne dabei zu prüfen, ob die Rechtsordnung des betreffenden Landes – dort die der Arabischen Republik Ägypten – Rechtsschutz bot, der dem in der Union gewährleisteten vergleichbar war.

187    Jedenfalls besteht – wie der Rat ausgeführt hat – ein wesentlicher Unterschied zwischen restriktiven Maßnahmen wie denen, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T‑208/11 und T‑508/11, EU:T:2014:885), ergangen ist, die die Bekämpfung des Terrorismus betreffen, und denen, die, wie hier, im Rahmen einer Zusammenarbeit zwischen der Union und den neuen Behörden eines Drittstaats, vorliegend der Ukraine, ergehen.

188    Die Bekämpfung des Terrorismus, zu der der Rat mit dem Erlass restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Einrichtungen beiträgt, erfolgt nämlich nicht notwendigerweise im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Behörden eines Drittstaats, in dem ein Regierungswechsel stattgefunden hat und dessen Unterstützung der Rat beschlossen hat. Bei den in der vorliegenden Rechtssache streitigen Maßnahmen ist dies hingegen ebenso der Fall wie bei den Maßnahmen, um die es in der Rechtssache ging, in der die Urteile vom 5. März 2015, Ezz u. a./Rat (C‑220/14 P, EU:C:2015:147), und vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat (T‑256/11, EU:T:2014:93), ergangen sind.

189    Somit würde, wenn die hochpolitische Entscheidung des Rates, mit den neuen ukrainischen Behörden – die er als vertrauenswürdig erachtet – zusammenzuarbeiten, um ihnen „im Hinblick auf die Stärkung und Unterstützung der Rechtsstaatlichkeit“ in der Ukraine u. a. die Wiedererlangung möglicherweise veruntreuter öffentlicher Gelder zu ermöglichen, von der Voraussetzung abhängig gemacht würde, dass der ukrainische Staat ungeachtet des Umstands, dass er Mitglied des Europarats ist und die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ratifiziert hat, sofort nach dem Regierungswechsel ein Niveau des Grundrechtsschutzes gewährleistet, das dem von der Union und ihren Mitgliedstaaten gebotenen gleichwertig ist, im Wesentlichen das weite Ermessen eingeschränkt, über das der Rat hinsichtlich der Festlegung der allgemeinen Kriterien zur Eingrenzung des Personenkreises verfügt, die Gegenstand restriktiver Maßnahmen sein können, mit denen die neuen ukrainischen Behörden unterstützt werden sollen (siehe oben, Rn. 143).

190    Bei der Ausübung dieses weiten Ermessens darf der Rat somit davon ausgehen, dass die ukrainischen Behörden nach dem Regierungswechsel Unterstützung verdienen, da sie das demokratische Leben und die Achtung der Rechtsstaatlichkeit in der Ukraine im Vergleich zu dem vorher dort herrschenden Zustand verbessern, und dass eine der Möglichkeiten zur Stärkung und Unterstützung der Rechtsstaatlichkeit darin besteht, die Gelder von Personen einzufrieren, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich identifiziert wurden, wobei dieser Begriff im Anschluss an die Rechtsakte vom Januar 2015 die Personen einschließt, die wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder oder wegen Beihilfe hierzu bzw. Amtsmissbrauchs oder wegen Beihilfe hierzu Gegenstand von Untersuchungen der ukrainischen Behörden sind.

191    Daher könnte sich der Umstand, dass der Grundrechtsschutz in der Ukraine möglicherweise nicht dem in der Union entspricht, nur dann auf die Rechtmäßigkeit der Aufrechterhaltung der restriktiven Maßnahmen gegenüber dem Kläger auswirken, wenn sich die politische Entscheidung des Rates, die neue ukrainische Regierung zu unterstützen, einschließlich der Zusammenarbeit infolge der streitigen restriktiven Maßnahmen, als offensichtlich falsch erwiesen hätte, insbesondere weil die Menschenrechte in diesem Land nach dem Regierungswechsel systematisch verletzt würden. Dies ist hier jedoch, wie die Prüfung der vorliegenden Klage ergibt, nicht der Fall.

192    Vorliegend sind die vom Kläger angeführten Gesichtspunkte weder geeignet, die Stichhaltigkeit der Beschuldigungen in Frage zu stellen, die gegen den Kläger wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder erhoben worden sind – was vorstehend geprüft worden ist –, noch reichen sie als Nachweis dafür aus, dass seine besondere Situation durch die von ihm angeführten Probleme des ukrainischen Justizsystems in dem ihn betreffenden Verfahren beeinträchtigt worden wäre, auf dem der Beschluss, restriktive Maßnahmen gegen ihn aufrechtzuerhalten, beruht.

193    Im Übrigen ist zu den allgemeinen Erwägungen, die der Kläger aus dem Bericht des für die Beobachtung der Menschenrechte in der Ukraine zuständigen Hochkommissars der Vereinten Nationen ableitet, zu bemerken, dass dieser Bericht, da er aus der Zeit nach dem Erlass der angefochtenen Rechtsakte stammt, gemäß der oben in Rn. 157 angeführten Rechtsprechung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Rechtsakte nicht berücksichtigt werden darf. Jedenfalls geht – wie der Rat hervorhebt und entgegen der Ansicht des Klägers – aus diesem Bericht hervor, dass die ukrainische Regierung am 29. Februar 2016 offiziell ein nationales Ermittlungsbüro eingerichtet hat, das damit betraut ist, wegen Straftaten zu ermitteln, die von hohen Amtsträgern, Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden, Richtern und Angehörigen des nationalen Büros zur Bekämpfung der Korruption und der Spezialdienststelle zur Bekämpfung der Korruption innerhalb der Generalstaatsanwaltschaft begangen wurden. Auch wenn diese Fortschritte nicht bedeuten, dass das ukrainische System keine Mängel bei der Einhaltung der Grundrechte aufweist, darf der Unionsrichter trotzdem in Anbetracht des weiten Ermessens, das dem Rat zukommt, unter solchen Umständen dessen politische Entscheidung, die neue ukrainische Regierung mit dem Erlass restriktiver Maßnahmen zu unterstützen, die u. a auf Mitglieder der früheren Regierung Anwendung finden, gegen die Strafverfahren wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder anhängig sind, nicht als offensichtlich falsch bewerten.

194    Nach alledem ist im Ergebnis festzustellen, dass der Rat der ihm obliegenden Beweispflicht genügt und keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als er angenommen hat, dass das Schreiben vom 30. November 2015 eine ausreichende tatsächliche Grundlage zum Beleg dafür darstelle, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Rechtsakte Gegenstand eines Strafverfahrens wegen der von den ukrainischen Justizbehörden als Veruntreuung öffentlicher Gelder und Amtsmissbrauch eingestuften Vorgänge gewesen sei, und auf dieser Grundlage den Namen des Klägers auf der Liste belassen hat.

195    Demnach ist der vierte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

196    Die Klage ist daher in vollem Umfang abzuweisen, ohne dass es erforderlich wäre, den Antrag des Klägers auf prozessleitende Maßnahmen oder den vom Rat hilfsweise gestellten Antrag auf Aufrechterhaltung der Wirkungen des Beschlusses 2016/318 zu prüfen.

 Kosten

197    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag des Rates die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Herr Mykola Yanovych Azarov trägt die Kosten.

Berardis

Spielmann

Csehi

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 26. April 2018.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

G. Berardis

Inhaltsverzeichnis

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Sachverhalt nach Erhebung der vorliegenden Klage

Verfahren und Anträge der Beteiligten

Rechtliche Würdigung

Zum ersten Klagegrund: Verletzung von Grundrechten

Zum ersten Teil: Verletzung des Eigentumsrechts

Zum zweiten Teil: Verletzung der unternehmerischen Freiheit

Zum dritten Teil: Unverhältnismäßigkeit der restriktiven Maßnahmen

Zum zweiten Klagegrund: Ermessensmissbrauch

Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung

Zur Verletzung des Rechts, gehört zu werden

Zur Verletzung der Pflicht zu Unparteilichkeit und zu fairer Behandlung

Zur Verletzung der Begründungspflicht

Zur Verletzung der Pflicht zur sorgfältigen Ermittlung des Sachverhalts

Zum vierten Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler

Kosten



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