T-169/08 RENV – DEI / Kommission
Language of document : ECLI:EU:T:2016:733
URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)
15. Dezember 2016(*)
[Text berichtigt mit Beschluss vom 10. Juli 2017]
„Wettbewerb – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Griechischer Markt für die Lieferung von Braunkohle und griechischer Strommarkt für Großkunden – Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Art. 86 Abs. 1 EG in Verbindung mit Art. 82 EG festgestellt wird – Erteilung oder Aufrechterhaltung von Abbaurechten für öffentliche Braunkohlelagerstätten zugunsten eines öffentlichen Unternehmens – Abgrenzung der relevanten Märkte – Vorliegen von Chancenungleichheit – Begründungspflicht – Vertrauensschutz – Ermessensmissbrauch – Verhältnismäßigkeit“
In der Rechtssache T‑169/08 RENV
Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI) mit Sitz in Athen (Griechenland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Anestis,
Klägerin,
unterstützt durch
Hellenische Republik, vertreten durch P. Mylonopoulos und K. Boskovits als Bevollmächtigte,
Streithelferin,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch T. Christoforou als Bevollmächtigter im Beistand von Rechtsanwalt A. Oikonomou,
Beklagte,
unterstützt durch
Elpedison Paragogi Ilektrikis Energeias AE (Elpedison Energeiaki), vormals Energeiaki Thessalonikis AE, mit Sitz in Marousi (Griechenland),
und
Elliniki Energeia kai Anaptyxi AE (HE & D SA) mit Sitz in Kifissia (Griechenland),
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Skouris und E. Trova,
und durch
Mytilinaios AE mit Sitz in Athen,
Protergia AE mit Sitz in Athen,
und
Alouminion tis Ellados VEAE, vormals Alouminion AE, mit Sitz in Athen,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis, I. Zarzoura, D. Diakopoulos und E. Chrisafis,
Streithelferinnen,
betreffend eine Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2008) 824 endg. der Kommission vom 5. März 2008 zur Erteilung bzw. Aufrechterhaltung von Genehmigungen zur Braunkohlegewinnung zugunsten der DEI durch die Hellenische Republik
erlässt
DAS GERICHT (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen (Berichterstatter) sowie der Richterin I. Pelikánová und des Richters E. Buttigieg,
Kanzler: S. Spyropoulos, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 2016
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1. Zur Klägerin
1 Die Klägerin, die Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI), wurde durch das griechische Gesetz Nr. 1468 vom 2./7. August 1950 (FEK A’ 169) als öffentliches Unternehmen im ausschließlichen Besitz der Hellenischen Republik gegründet. Durch das griechische Gesetz Nr. 2414/1996 über die Modernisierung der öffentlichen Unternehmen (FEK A’ 135) wurde sie in eine Aktiengesellschaft umgewandelt, deren alleinige Aktionärin jedoch die Hellenische Republik blieb.
2 Bis zum Erlass der ersten Maßnahmen zur Liberalisierung des griechischen Strommarkts gemäß dem griechischen Gesetz Nr. 2773/1999 über die Liberalisierung des Strommarkts (FEK A’ 286), mit dem insbesondere die Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. 1997, L 27, S. 20) umgesetzt wurde, wurde der Klägerin das ausschließliche Recht eingeräumt, in Griechenland Strom zu erzeugen, zu transportieren und zu liefern. Nach dem Gesetz Nr. 2773/1999 und dem griechischen Präsidentialdekret Nr. 333/2000 (FEK A’ 278) wurde die Klägerin am 1. Januar 2001 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt, wobei nach Art. 43 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 2773/1999 die Beteiligung der Hellenischen Republik nicht weniger als 51 % der stimmberechtigten Aktien betragen durfte. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung der Europäischen Kommission, die Gegenstand der vorliegenden Klage ist, lag diese Beteiligung bei 51,12 %.
2. Zum Braunkohlemarkt in Griechenland
3 Braunkohle ist ein Kohletyp, der hauptsächlich als Brennstoff zur Stromerzeugung eingesetzt wird; Griechenland, dessen bekannte Braunkohlereserven zum 1. Januar 2005 auf etwa 4 500 Mio. Tonnen geschätzt wurden, war zum Zeitpunkt des Erlasses der mit dieser Klage angefochtenen Entscheidung der Kommission weltweit der fünftgrößte und in der Europäischen Union der zweitgrößte Braunkohleerzeuger.
4 Vor dem Zweiten Weltkrieg waren in Griechenland anderen Körperschaften als der Klägerin Schürf- und Abbaurechte für kleine und mittlere Braunkohlelagerstätten – Achlada, Vevi und Amynteon/Vegora – eingeräumt worden, die am 1. Januar 2007 Reserven von insgesamt 210,5 Mio. Tonnen enthielten.
5 Nach Art. 22 des griechischen Gesetzesdekrets Nr. 4029/1959 vom 12./13. November 1959 (FEK A’ 250) besitzt die Klägerin ausschließliche Abbaurechte für Braunkohle in der Region Arkadien, deren Reserven sich auf etwa 250 Mio. Tonnen belaufen. Diese 1976 verlängerten Rechte laufen am 5. März 2026 aus und können um weitere 25 Jahre verlängert werden.
6 Durch das griechische Gesetzesdekret Nr. 210/1973 (FEK A’ 277) wurde in Griechenland ein Bergbaugesetzbuch eingeführt, das später durch das griechische Gesetz Nr. 274/1976 (FEK A’ 50) geändert wurde (im Folgenden: Bergbaugesetzbuch). Nach den Art. 143 und 144 des Bergbaugesetzbuchs werden Schürf- und Abbaurechte für öffentliche Braunkohlelagerstätten gleichzeitig eingeräumt, und zwar entweder nach einer öffentlichen Ausschreibung oder in dringenden Fällen, in denen dies im öffentlichen Interesse liegt, durch direkte Erteilung einer Genehmigung.
7 Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 134/1975 vom 23./29. August 1975 (FEK A’ 180) sieht vor, dass „aufgrund eines … Beschlusses des [griechischen] Ministers für Industrie die Gebiete … bestimmt werden können, in denen [die Klägerin] das ausschließliche Recht zum Aufsuchen, zur Erschließung und zur Gewinnung fester mineralischer Brennstoffe erhält“. Der Klägerin wurden durch mehrere Ministerbeschlüsse, die auf der Grundlage der genannten Vorschrift ergingen, Schürf- und Abbaurechte für Braunkohlelagerstätten zum einen in den Regionen Amynteon, Prosilion-Trigonikon und Komnina, die 378 Mio. Tonnen Reserven entsprachen, bis 2018 und zum anderen in der Region Flórina, in der sich die Reserven auf etwa 140 Mio. Tonnen beliefen, bis 2024 erteilt.
8 Durch das Gesetz Nr. 134/1975, das den Zusammenschluss der Liptol AE mit der Klägerin erlaubte, erwarb die Klägerin auch sämtliche Schürf- und Abbaurechte für Braunkohle in der Region Ptolemais. Diese Rechte betrafen Reserven von etwa 1 500 Mio. Tonnen, wurden 1976 bis zum 5. März 2026 verlängert und könnten nochmals um weitere 25 Jahre verlängert werden.
9 Durch Ministerbeschlüsse von 1985 und 1994, die auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 134/1975 ergingen, wurden der Klägerin Genehmigungen nur zum Schürfen von Braunkohle für die Braunkohlelagerstätten in Drama und Elassona erteilt, die etwa 1 000 Mio. Tonnen Reserven enthalten. Diese Genehmigungen liefen 2005 aus.
10 Nach 1985 wurden auch anderen Unternehmen als der Klägerin Schürf- und Abbaurechte für sieben kleine Braunkohlelagerstätten erteilt.
11 Im entscheidungserheblichen Zeitraum beliefen sich somit die Schürf- und Abbaurechte der Klägerin an den etwa 4 500 Mio. Tonnen Braunkohlereserven in Griechenland auf etwa 2 200 Mio. Tonnen; 85 Mio. Tonnen waren im Besitz von Dritten, und etwa 220 Mio. Tonnen stammten aus öffentlichen Braunkohlelagerstätten, die zwar von Dritten prospektiert und abgebaut wurden, jedoch zum Teil die Kraftwerke der Klägerin versorgten. Für etwa 2 000 Mio. Tonnen Braunkohlereserven waren noch keine Abbaurechte eingeräumt worden.
3. Zum griechischen Strommarkt
Genehmigungen zur Stromerzeugung und zum Bau von Kraftwerken
12 Durch das Gesetz Nr. 2773/1999 (siehe oben, Rn. 2) wurde der griechische Strommarkt zum Teil dem Wettbewerb geöffnet, indem zum einen eine vorherige Genehmigung für den Bau von Kraftwerken und für die Erzeugung von Strom eingeführt wurde, die vom griechischen Minister für Entwicklung nach einer Stellungnahme der Rythimistiki Archi Energias (RAE, griechische Regulierungsbehörde für Energie) erteilt wird, und zum anderen eine Verwaltungsstelle für die Stromdurchleitungsnetze eingerichtet wurde, die Hellenic Transmission System Operator SA (HTSO).
13 Gemäß Art. 15 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 2773/1999, geändert durch Art. 23 Abs. 9 des Gesetzes Nr. 3175/2003, wurde der HTSO die Durchführung von Ausschreibungen gestattet, die der Sicherstellung einer ausreichenden Kapazität zur Stromerzeugung durch den Bau und Betrieb von Kraftwerken mittels Subventionen dienten, wobei die Klägerin von der Teilnahme an einigen Ausschreibungen ausgeschlossen war.
14 Gemäß Art. 42 des Gesetzes Nr. 2773/1999 wurde der Klägerin eine allgemeine Genehmigung für alle Kraftwerke erteilt, die bei Inkrafttreten des Gesetzes in ihrem Besitz, errichtet oder im Bau waren. Gemäß Art. 8 Abs. 5 des griechischen Gesetzes Nr. 2941/2001 (FEK A’ 201) in Verbindung mit Art. 24 des griechischen Gesetzes Nr. 3377/2005 (FEK A’ 202) wurde diese Genehmigung bis zum 31. Dezember 2008 verlängert.
15 Darüber hinaus wurde der Klägerin gemäß Art. 23 Abs. 12 des Gesetzes Nr. 3175/2003 eine Genehmigung für den Ersatz bestehender Kraftwerke erteilt, die keinerlei Bestimmungen für die einzusetzenden Technologien enthielt und eine Kapazität von insgesamt 1 600 Megawatt (MW) betraf. Die Hellenische Republik erklärt, dass dieser Ersatz 1 200 MW aus Gaskraftwerken und nur 400 MW aus Braunkohlekraftwerken betreffe. Im November 2007 habe die Klägerin angekündigt, dass sie für zwei 450-MW-Braunkohlekraftwerke, Florina II und Ptolemaida V, Genehmigungen beantragen werde.
16 Was die Braunkohlekraftwerke betrifft, so gehören alle bestehenden Kraftwerke der Klägerin. Drei Anträge von dritten Unternehmen, die sich auf den Bau solcher Kraftwerke richteten, wurden abgelehnt, da die RAE der Auffassung war, dass die Antragsteller nicht über die erforderlichen finanziellen Voraussetzungen verfügten und die geplanten Braunkohlemengen nicht ausreichten oder nicht ausreichend nachgewiesen seien. Über einen vierten Antrag, der von der EFT Hellas AE eingereicht worden war, war zur Zeit des Sachverhalts noch nicht entschieden worden. Schließlich war am 26. März 2007 ein fünfter Antrag von der Heron AE für ein 460-MW-Kraftwerk gestellt worden.
17 Was Kraftwerke betrifft, die nicht mit Braunkohle betrieben werden, erhielt die Klägerin am 16. Juli 2003 eine Genehmigung zur Stromerzeugung in einem Erdgas-Heizkraftwerk mit einer Kapazität von 400 MW in Lavrion und am 4. November 2003 eine Genehmigung für eine 120-MW-Gasturbine bis zur Inbetriebnahme des Kraftwerks in Lavrion.
18 Elf Wettbewerber der Klägerin erhielten Genehmigungen für Gaskraftwerke mit einer Gesamtkapazität von 4 114 MW nach einer Ausschreibung, die die RAE 2001 unter Ausschluss von insbesondere Braunkohlekraftwerken durchgeführt hatte. Darüber hinaus wurden seit 2001 weitere Genehmigungen für Erdgas-Heizkraftwerke und für eine Gasturbine im offenen Prozess erteilt. Insgesamt waren bis März 2006 21 Genehmigungen über eine Gesamtkapazität von 5 930 MW an andere Unternehmen als die Klägerin für Kraftwerke, die nicht mit Braunkohle betrieben wurden, erteilt worden. Tatsächlich wurde jedoch nur ein einziges Kraftwerk gebaut.
19 Für Heizkraftwerke und mit erneuerbaren Energien betriebene Kraftwerke sah das Gesetz Nr. 2773/1999 vor, dass sie als vorrangig zu behandelnde Anbieter eingestuft wurden, wenn ihre Kapazität weniger als 50 MW betrug; ferner war der Preis, zu dem die erzeugte Energie verkauft wurde, festgelegt, und kleine Vorhaben wurden von der Genehmigungspflicht befreit. Um die künftige Entwicklung dieser Kraftwerke zu erleichtern, wurden mit dem griechischen Gesetz Nr. 3468/2006 (FEK A’ 129) die Obergrenze von 50 MW aufgehoben, ein attraktiverer Verkaufspreis festgelegt, das Genehmigungsverfahren erleichtert und die Kapazitätsgrenzen für den Eintritt einer Genehmigungspflicht erhöht.
Einfuhr von Elektrizität
20 Das griechische Verbundnetz-Durchleitungssystem (im Folgenden: VDS), das das griechische Festland und bestimmte mit ihm verbundene Inseln abdeckt, war im entscheidungserheblichen Zeitraum mit dem italienischen Durchleitungssystem mit einer maximalen Kapazität von 500 MW und mit dem Durchleitungssystem der Länder im Norden Griechenlands, d. h. Albaniens, Bulgariens und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (im Folgenden: Nordländer), mit einer Kapazität von 600 MW verbunden. Die Gesamtkapazität des Durchleitungsnetzes belief sich somit auf 1 100 MW. Die Inbetriebnahme einer neuen Verbindungsleitung, die das VDS mit dem türkischen Netz mit einer Kapazität von etwa 200 MW verbinden sollte, war für 2008 geplant.
21 Da zum einen ein wesentlicher Teil der Kapazität der Verbindungsleitung mit den Nordländern bis zum 1. Juli 2007 der Klägerin vorbehalten war und zum anderen ein Teil der Kapazität der Verbindungsleitung mit Italien von der italienischen Verwaltungsstelle für die Stromdurchleitungsnetze betrieben wurde, konnten im entscheidungserheblichen Zeitraum theoretisch maximal 500 MW (200 MW aus den Nordländern und 300 MW aus Italien) von den Wettbewerbern der Klägerin importiert werden, die in der näheren Zukunft Zugang zu 900 MW erhalten sollten, was 7,5 % der installierten nationalen Kapazität und 6,9 % der gesamten nationalen Kapazität einschließlich der Importkapazität entsprach.
Obligatorischer Tagesmarkt
22 Das Gesetz Nr. 3175/2003 sah ab Mai 2005 die Schaffung eines obligatorischen Tagesmarkts für alle Anbieter und Abnehmer von Elektrizität im VDS vor. Auf diesem Tagesmarkt legen die Stromerzeuger und ‑importeure täglich für den folgenden Tag (unter Angabe eines Preises und einer Strommenge) Angebote vor, während die Lieferanten und Abnehmer Lastvorausschätzungen zur Deckung des Bedarfs ihrer Kunden vorlegen. Unter Berücksichtigung dieser Angaben arbeitet die HTSO den Stundenplan für die Belastung der Kraftwerke am folgenden Tag aus. Insoweit bringt sie zunächst die Vorausschätzung bestimmter Stromeinspeisungen in Ansatz, die durch erneuerbare Energien, Heizkraftwerke und bestimmte Wasserkraftwerke erzeugt werden und Vorrang haben. Anschließend bringt sie den Strom in Ansatz, der von Wärmekraftwerken, darunter die mit Braunkohle, Gas und Mineralöl betriebenen Kraftwerke, angeboten wird. Was Letztere betrifft, müssen die von den Erzeugern angebotenen Stundentarife mindestens den variablen Kosten des jeweiligen Kraftwerks entsprechen. Die Angebote der Kraftwerke mit den niedrigsten variablen Kosten werden folglich als erste berücksichtigt. Das Preisangebot des teuersten stromerzeugenden Kraftwerks, das in den Verteilungsplan zur Deckung der Nachfrage aufgenommen wurde, der sogenannte „Systemgrenzpreis“, ist der Preis, der letztlich allen Erzeugern und Importeuren gezahlt wird, deren Angebot berücksichtigt wird.
Verwaltungsverfahren
23 Im Jahr 2003 ging bei der Kommission eine Beschwerde ein, wonach die Hellenische Republik der Klägerin unter Verstoß gegen Art. 86 Abs. 1 EG in Verbindung mit Art. 82 EG ausschließliche Schürf- und Abbaurechte für Braunkohle in Griechenland bewilligt habe.
24 Am 1. April 2004 sandte die Kommission ein Mahnschreiben an die Hellenische Republik, das u. a. die Vergabe ausschließlicher Abbaurechte für Braunkohlelagerstätten an die Klägerin betraf, die es dieser ermöglicht hätten, ihre beherrschende Stellung auf dem Strommarkt für Großkunden aufrechtzuerhalten oder auszuweiten. Dies stelle einen Verstoß gegen Art. 86 EG in Verbindung mit Art. 82 EG dar. Eine Abschrift dieses Schreibens sandte die Kommission am 3. Mai 2004 an die Klägerin und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Hellenische Republik und die Klägerin antworteten mit Schreiben vom 5. Juli 2004.
25 Mit Schreiben vom 21. September 2005 bat die Kommission die Hellenische Republik um einige Erläuterungen; Letztere antwortete mit Schreiben vom 22. und 28. November 2005 sowie vom 19. Juni 2006.
26 Am 18. Oktober 2006 sandte die Kommission der Hellenischen Republik ein ergänzendes Mahnschreiben, in dem sie darauf hinwies, dass die ihr mitgeteilten neuen Informationen nichts an den Beschwerdepunkten änderten, die sie in ihrem ersten Mahnschreiben dargelegt habe.
27 Die Klägerin und die Hellenische Republik übermittelten ihre Stellungnahmen zum ergänzenden Mahnschreiben am 19. bzw. 24. Januar 2007.
28 Am 8. Februar 2008 legte die Klägerin der Kommission für den Zeitraum 2006–2007 aktualisierte Daten über den griechischen Strommarkt vor.
29 Am 5. März 2008 erließ die Kommission die Entscheidung C (2008) 824 endg. betreffend die Erteilung bzw. Aufrechterhaltung von Genehmigungen zur Braunkohlegewinnung zugunsten der Klägerin durch die Hellenische Republik (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).
Angefochtene Entscheidung
30 In der angefochtenen Entscheidung untersuchte die Kommission die Wirkung bestimmter Maßnahmen der Hellenischen Republik, die zwei verschiedene Märkte betrafen, nämlich zum einen den Markt für die Lieferung von Braunkohle in Griechenland (im Folgenden: vorgelagerter Markt) und zum anderen den Strommarkt für Großkunden im VDS (im Folgenden: nachgelagerter Markt). Die Kommission stellte fest, dass der zuletzt genannte Markt nach der Richtlinie 96/92 ab dem 19. Februar 2001 zu liberalisieren sei und die Lieferung von im Inland erzeugtem oder eingeführtem Strom an zugelassene Kunden beinhalte (Erwägungsgründe 60, 150 und 158 bis 172 der angefochtenen Entscheidung).
31 Die Klägerin nehme auf dem vorgelagerten Markt eine beherrschende Stellung ein, da ihr Marktanteil seit 2000 über 97 % betragen habe. Auch auf dem nachgelagerten Markt nehme die Klägerin eine beherrschende Stellung ein, da erstens ihr Anteil an diesem Markt bei über 85 % liege, zweitens keine Aussicht darauf bestehe, dass ein signifikanter neuer Wettbewerber Zugang zum Markt erhalte, und drittens die Einfuhren, die 7 % des Gesamtverbrauchs ausmachten, keinen echten Wettbewerbsdruck auf diesem Markt ausübten. Zudem stelle der nachgelagerte Markt, der über 90 % des gesamten Stromverbrauchs in Griechenland entspreche, einen wesentlichen Teil des Binnenmarkts dar (Erwägungsgründe 177 und 179 der angefochtenen Entscheidung).
32 Zu den Maßnahmen der Hellenischen Republik führte die Kommission aus, zum einen seien der Klägerin nach dem Gesetzesdekret Nr. 4029/1959 und dem Gesetz Nr. 134/1975 Abbaurechte für 91 % sämtlicher öffentlicher Braunkohlelagerstätten, für die entsprechende Rechte vergeben worden seien, eingeräumt worden, und zum anderen seien trotz der Möglichkeiten, die das Bergbaugesetzbuch geboten habe, keine Rechte für signifikante Lagerstätten an die Wettbewerber der Klägerin vergeben worden. Die Hellenische Republik habe dadurch, dass sie zugunsten der Klägerin Abbaurechte für Braunkohle im Rahmen eines Quasimonopols aufrechterhalten habe, ihre beherrschende Stellung auf dem nachgelagerten Markt aufrechterhalten oder gestärkt, da Braunkohlekraftwerke der kostengünstigste und folglich der am intensivsten genutzte Kraftwerkstyp auf diesem Markt seien (Erwägungsgründe 185 bis 188 und 238 der angefochtenen Entscheidung).
33 Schließlich stellte die Kommission fest, dass sich die Hellenische Republik nicht auf Art. 86 Abs. 2 EG berufen habe, um die getroffenen Maßnahmen zu rechtfertigen, und dass sich die Maßnahmen auf den zwischenstaatlichen Handel auswirkten (Erwägungsgründe 239 bis 244 der angefochtenen Entscheidung).
34 Art. 1 der angefochtenen Entscheidung bestimmt:
„Artikel 1 und Artikel 22 Absatz 1 des Gesetzesdekrets Nr. 4029/1959, Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 134/1975 sowie die Beschlüsse des Ministers für Industrie, Energie und Technologien von 1976 (FEK B’ 282), 1988 (FEK B’ 596) und 1994 (FEK B’ 633) stehen insoweit im Widerspruch zu Artikel 86 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 82 EG-Vertrag, als sie [der Klägerin] Vorzugsrechte für die Braunkohlegewinnung in Griechenland gewähren und diese Rechte aufrechterhalten und damit eine Ungleichheit der Chancen von Wirtschaftsteilnehmern hinsichtlich des Zugangs zu Primärbrennstoffen für die Stromerzeugung schaffen und [die Klägerin] in die Lage versetzen, ihre beherrschende Stellung auf dem griechischen Strommarkt für Großkunden aufrechtzuerhalten bzw. noch zu verstärken, indem der Markteintritt neuer Marktteilnehmer ausgeschlossen oder behindert wird.“
35 Zu beachten ist, dass Art. 1 der angefochtenen Entscheidung einen sachlichen Fehler enthält, da er auf Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 134/1975 Bezug nimmt, obwohl aus den Akten hervorgeht, dass es in Wirklichkeit um Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes geht.
36 Art. 2 der angefochtenen Entscheidung bestimmt zum einen, dass die Hellenische Republik der Kommission binnen zwei Monaten die Maßnahmen mitteilen muss, die sie zu treffen beabsichtigt, um die wettbewerbswidrigen Auswirkungen der in Art. 1 genannten staatlichen Maßnahmen abzustellen, und zum anderen, dass diese Maßnahmen innerhalb von acht Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verabschieden und umzusetzen sind.
Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof
37 Mit Klageschrift, die am 13. Mai 2008 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragte die Klägerin die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung und die Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten.
38 Mit Schriftsatz, der am 5. September 2008 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragte die Hellenische Republik, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen zu werden.
39 Mit Schriftsätzen, die am 9. September 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, beantragten die Elpedison Paragogi Ilektrikis Energeias AE ([Elpedison Energeiaki], vormals Energeiaki Thessalonikis AE) und die Elliniki Energeia kai Anaptyxi AE (HE & D SA), bei denen es sich um im Bereich der Stromerzeugung in Griechenland tätige Unternehmen handelt (im Folgenden: Streithelferunternehmen), als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Diese Anträge wurden den Parteien gemäß Art. 116 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 zugestellt.
40 Die Kommission reichte ihre Klagebeantwortung am 11. September 2008 bei der Kanzlei des Gerichts ein und beantragte Klageabweisung und Verurteilung der Klägerin zur Tragung der Kosten.
41 Sodann reichte die Kommission am 23. Oktober 2008 ihre Stellungnahme zu den Streithilfeanträgen der beigetretenen Unternehmen ein. Mit am 7. und 10. November 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Schriftsätzen erhob die Klägerin gegen jeden dieser beiden Streithilfeanträge Einwände.
42 Mit Beschluss vom 3. Dezember 2008 ließ der Präsident der Siebten Kammer des Gerichts die Hellenische Republik als Streithelferin zu.
43 Mit Schriftsatz, der am 19. Dezember 2008 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragte die Klägerin, im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 anzuordnen, dass eine bestimmte Formulierung in der Klagebeantwortung ersetzt wird, sofern nicht die Kommission von sich aus zur Änderung der Klagebeantwortung bereit ist.
44 In ihrer am 23. Januar 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Stellungnahme zum Antrag der Klägerin auf prozessleitende Maßnahmen erklärte sich die Kommission entsprechend dem Antrag der Klägerin bereit, eine bestimmte Formulierung in der Klagebeantwortung abzuändern.
45 Die Hellenische Republik reichte ihren Streithilfeschriftsatz am 18. Februar 2009 bei der Kanzlei des Gerichts ein.
46 Mit Beschlüssen vom 18. September 2009 ließ der Präsident der Siebten Kammer des Gerichts die Streithelferunternehmen als Streithelferinnen zu. Die Streithelferinnen reichten am 13. November 2009 ihren Streithilfeschriftsatz bei der Kanzlei des Gerichts ein.
47 Die Kommission und die Klägerin beantragten mit Schriftsätzen vom 23. Oktober 2008, 19. Februar und 16. März 2009 bzw. 7. und 10. November 2008, 8. Januar und 23. Juni 2009 sowie 28. Januar 2010, einige vertrauliche Angaben in der Klageschrift, der Klagebeantwortung, der Erwiderung, der Gegenerwiderung, den Stellungnahmen zu den Streithilfeschriftsätzen der Hellenischen Republik und den Stellungnahmen zum Streithilfeschriftsatz der Streithelferunternehmen Letzteren nicht zu übermitteln. Den Streithelferunternehmen wurde nur die nicht vertrauliche Fassung dieser Schriftsätze übermittelt, was von ihnen nicht beanstandet wurde.
48 Mit Urteil vom 20. September 2012, DEI/Kommission (T‑169/08, EU:T:2012:448), erklärte das Gericht die angefochtene Entscheidung für nichtig und erlegte der Kommission ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin auf. Der Hellenischen Republik und den Streithelferunternehmen wurden ihre eigenen Kosten auferlegt.
49 Mit Rechtsmittelschrift, die am 30. November 2012 bei der Kanzlei des Gerichtshofs einging, legte die Kommission gemäß Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts ein.
50 Mit am 25. März 2013 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenen Schriftsätzen beantragten die im griechischen Stromsektor tätigen Unternehmen Mytilinaios AE, Protergia AE und Alouminion AE (im Folgenden: Streithelferinnen im Rechtsmittelverfahren), in dem oben in Rn. 49 genannten Rechtsmittelverfahren als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 11. Juli 2013 gab der Vizepräsident des Gerichtshofs diesem Antrag statt.
51 Mit Urteil vom 17. Juli 2014, Kommission/DEI (C‑553/12 P, im Folgenden: Rechtsmittelurteil, EU:C:2014:2083), hat der Gerichtshof das Urteil des Gerichts aufgehoben, den zweiten und den vierten Teil des ersten Klagegrundes zurückgewiesen, die Sache zur Entscheidung über die Fragen, über die der Gerichtshof nicht entschieden hat, an das Gericht zurückverwiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.
Verfahren und Anträge nach Zurückverweisung
52 Auf das Rechtsmittelurteil hin ist die Rechtssache durch Entscheidung des Präsidenten des Gerichts vom 3. September 2014 gemäß Art. 118 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 der Ersten Kammer zugewiesen worden. Die Klägerin, die Kommission, die Hellenische Republik, Elpedison Energeiaki und die Streithelferinnen im Rechtsmittelverfahren haben am 3. Oktober 2014, 27. November 2014, 30. März 2015, 2. April 2015 und 17. April 2015 gemäß Art. 119 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 bei der Kanzlei des Gerichts Schriftsätze eingereicht.
53 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Erste Kammer) beschlossen, das mündliche Verfahren zu eröffnen, und am 26. Januar 2016 im Wege prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 der Verfahrensordnung des Gerichts die Parteien aufgefordert, bestimmte Fragen zu beantworten, was diese innerhalb der gesetzten Frist getan haben.
54 In der Sitzung vom 8. März 2016 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.
55 Die Klägerin, unterstützt durch die Hellenische Republik, beantragt,
– die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;
– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
56 Die Kommission, unterstützt durch die Streithelferunternehmen und die Streithelferinnen im Rechtsmittelverfahren, beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
57 Die Klägerin macht für ihre Klage vier Klagegründe geltend: erstens eine rechtsfehlerhafte Anwendung von Art. 86 Abs. 1 EG in Verbindung mit Art. 82 EG sowie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, zweitens eine Verletzung der Begründungspflicht, drittens zum einen eine Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und des Schutzes des Privateigentums sowie zum anderen einen Ermessensmissbrauch und viertens eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
1. Zum ersten Klagegrund: rechtsfehlerhafte Anwendung von Art. 86 Abs. 1 EG in Verbindung mit Art. 82 EG sowie offensichtlicher Beurteilungsfehler
58 Dieser Klagegrund gliedert sich in fünf Teile:
– Erstens liege ein offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Definition der relevanten Märkte vor;
– zweitens habe die Klägerin, soweit es um die Auslegung der Voraussetzung ausschließlicher oder besonderer Rechte für eine Verletzung von Art. 86 Abs. 1 EG in Verbindung mit Art. 82 EG gehe, ihre beherrschende Stellung auf dem vorgelagerten Markt nicht auf den nachgelagerten Markt ausgedehnt;
– drittens lägen keine ungleichen Chancen zum Nachteil der Wettbewerber der Klägerin vor;
– viertens habe die Klägerin, soweit es um den angeblich privilegierten Zugang zu einem Primärbrennstoff gehe, ihre beherrschende Stellung auf dem vorgelagerten Markt nicht auf den nachgelagerten Markt ausgedehnt;
– fünftens liege ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vor, da die Kommission die Entwicklungen auf dem nachgelagerten Markt nicht berücksichtigt habe.
59 Da der Gerichtshof den zweiten und den vierten Teil in seinem Rechtsmittelurteil zurückgewiesen hat, sind nur der erste, der dritte und der fünfte Teil zu prüfen.
Zum ersten Teil: offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Definition der relevanten Märkte
Vorbemerkungen
60 Bevor beurteilt werden kann, ob ein Unternehmen wie die Klägerin eine beherrschende Stellung im Sinne von Art. 82 EG innehat, ist der relevante Markt sowohl hinsichtlich der betroffenen Ware oder Dienstleistung als auch in räumlicher Hinsicht abzugrenzen (Urteil vom 14. Februar 1978, United Brands und United Brands Continentaal/Kommission, 27/76, EU:C:1978:22, Rn. 10). Mit dieser Abgrenzung soll der Bereich abgesteckt werden, innerhalb dessen zu beurteilen ist, ob ein Unternehmen in der Lage ist, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und den Verbrauchern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, EU:C:1983:313, Rn. 37).
61 Bei der Abgrenzung des relevanten Marktes im Hinblick auf die Anwendung von Art. 82 EG sind die Wettbewerbsmöglichkeiten im Rahmen des Marktes zu beurteilen, in dem sämtliche Erzeugnisse oder Dienstleistungen zusammengefasst sind, die sich aufgrund ihrer Merkmale zur Befriedigung eines gleichbleibenden Bedarfs besonders eignen und mit anderen Erzeugnissen oder Dienstleistungen nur wenig austauschbar sind, wobei diese Wettbewerbsmöglichkeiten auch im Licht der Wettbewerbsbedingungen sowie der Struktur von Angebot und Nachfrage beurteilt werden müssen (Urteile vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, EU:C:1983:313, Rn. 37, und vom 17. Dezember 2003, British Airways/Kommission, T‑219/99, EU:T:2003:343, Rn. 91). Wie aus Rn. 7 der Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft (ABl. 1997, C 372, S. 5) hervorgeht, umfasst der sachlich relevante Markt sämtliche Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die von den Verbrauchern hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Preise und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden.
62 Der betroffene räumliche Markt kann als das Gebiet definiert werden, in dem für alle Wirtschaftsteilnehmer in Bezug auf die betreffenden Produkte und Dienstleistungen gleichartige Wettbewerbsbedingungen gelten. Dafür ist es keineswegs erforderlich, dass die objektiven Wettbewerbsbedingungen für die Wirtschaftsteilnehmer völlig homogen sind. Es genügt, wenn sie einander gleichen oder hinreichend homogen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 1978, United Brands und United Brands Continentaal/Kommission, 27/76, EU:C:1978:22, Rn. 44 und 53). Zudem kann dieser Markt auf nur einen Mitgliedstaat beschränkt sein (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, EU:C:1983:313, Rn. 28, und vom 1. Juli 2008, MOTOE, C‑49/07, EU:C:2008:376, Rn. 34).
63 Im vorliegenden Fall stellte die Kommission im 158. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung fest, dass die in deren Art. 1 genannten Maßnahmen (im Folgenden: streitige Maßnahmen) zwei verschiedene Märkte beträfen, nämlich den vorgelagerten und den nachgelagerten Markt. Nach Ansicht der Kommission versetzten diese Maßnahmen dadurch, dass sie der Klägerin fast ausschließliche Rechte für den Braunkohleabbau gewährten und den Zugang neuer Wettbewerber zum vorgelagerten Markt ver- oder behinderten, die Klägerin in die Lage, ihre beherrschende Stellung auf dem nachgelagerten Markt aufrechtzuerhalten oder zu stärken. Die Klägerin, unterstützt durch die Hellenische Republik, beanstandet die von der Kommission vorgenommene Definition der Märkte. Ihre Argumentation besteht aus zwei Unterteilen.
Zum ersten Unterteil: Abgrenzung des vorgelagerten Marktes
64 In den Erwägungsgründen 161, 168 und 169 der angefochtenen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass der vorgelagerte Markt einen eigenen Produktmarkt von nationaler räumlicher Relevanz darstelle.
65 Die Klägerin und die Hellenische Republik halten diese Abgrenzung des vorgelagerten Marktes für fehlerhaft, da die Kommission nicht die Kriterien angewandt habe, die sie in ihrer Bekanntmachung über die Definition des Marktes (siehe oben, Rn. 61) selbst aufgestellt habe, nämlich Substituierbarkeit zum einen der Nachfrage und zum anderen des Angebots sowie potenzieller Wettbewerb. Sie erheben vier Rügen, die sich gegen diese Abgrenzung richten. Die Kommission tritt diesen Rügen entgegen.
– Zur ersten Rüge
66 Die Klägerin und die Hellenische Republik machen geltend, da es sich bei dem nachgelagerten Markt, auf dem angeblich gegen Art. 82 EG verstoßen worden sei, um den Strommarkt für Großkunden im VDS handle, könne der vorgelagerte Markt nicht auf die Lieferung von Braunkohle beschränkt sein, sondern müsse sich aus allen Brennstoffen zusammensetzen, die der Stromerzeugung zugrunde lägen. Wäre der vorgelagerte Markt so definiert, wie es die Kommission behaupte, müsste nach Auffassung der Klägerin und der Hellenischen Republik auch der nachgelagerte Markt entsprechend den Brennstoffen, aus denen die gelieferte Energie stamme, unterteilt werden. Stromerzeuger wählten unter den konkurrierenden Brennstoffen denjenigen aus, mit dem sie in einem bestimmten Kraftwerk Strom erzeugen wollten, wobei sie u. a. den folgenden Gesichtspunkten Rechnung trügen: erstens den Bedingungen von Kapazitätsmängeln im VDS, wenn die Nachfrage größer sei als das Angebot, zweitens den funktionellen Kosten eines Kraftwerks, was die Brennstoffkosten, Betriebs- und Wartungskosten sowie Umweltkosten einschließe, und drittens den notwendigen Investitionen und Bauzeiten, die bei einem Gaskraftwerk geringer seien als bei einem Braunkohlekraftwerk. Nach Auffassung der Klägerin und der Hellenischen Republik hätte die Kommission bei der Definition des vorgelagerten Marktes auch Steinkohle, Atomkraft und Gas einbeziehen müssen. Im Übrigen würden Gaskraftwerke auf kontinuierlicher Basis betrieben und stellten eine wichtige vorhandene Kapazität dar.
67 Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin und der Hellenischen Republik entgegen.
68 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es einem Stromerzeuger, der den Bau eines Kraftwerks beschließt, zwar freisteht, das Kraftwerk so zu planen, dass es mit dem Brennstoff seiner Wahl gespeist wird, wobei diese Wahl anhand mehrerer wirtschaftlicher Parameter getroffen wird, zu denen möglicherweise die von der Klägerin geltend gemachten und oben in Rn. 66 angeführten Gesichtspunkte zählen.
69 Die Klägerin bestreitet jedoch nicht die Feststellung der Kommission im 13. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung, dass zum einen die mit Braunkohle betriebenen Anlagen ausdrücklich für Braunkohle ausgelegt würden, um ausschließlich mit diesem Brennstoff betrieben zu werden, und dass zum anderen die notwendigen Anpassungen für eine Umrüstung dieser Anlagen zu Steinkohlekraftwerken mit hohen Kosten verbunden seien. Folglich ist ein Stromerzeuger, der beschließt, ein Braunkohlekraftwerk zu bauen, später während der gesamten Lebensdauer des Kraftwerks gezwungen, als Brennstoff für die Stromerzeugung in diesem Kraftwerk ausschließlich Braunkohle zu verwenden.
70 Somit konkurrieren die Braunkohlelieferanten beim Verkauf an Braunkohlekraftwerke nicht mit den Lieferanten anderer zur Stromerzeugung verwendeter Brennstoffe, da es sich um einen gebundenen Markt handelt. Aus dem zwölften Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung geht jedoch hervor, ohne dass die Klägerin dem widersprochen hätte, dass in Griechenland nahezu die gesamte Braunkohleproduktion zur Stromerzeugung eingesetzt wird. Die Kraftwerke, die mit diesem Brennstoff betrieben werden, bilden somit keinen unbedeutenden Anteil der Kunden von Braunkohlelieferanten, sondern ihren wichtigsten, wenn nicht gar ausschließlichen Markt. Überdies handelt es sich um einen Markt von erheblichem Ausmaß, denn aus den Tabellen 11 und 14 der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass im Jahr 2006 43 % der installierten Kapazität für die Stromerzeugung im VDS bzw. 59,7 % der gesamten Stromerzeugung auf diese Kraftwerke entfielen.
71 Da – wie die Klägerin selbst darlegt – die Investitionen, die für den Bau eines Braunkohlekraftwerks benötigt werden, sehr hoch sind, kann vernünftigerweise angenommen werden, dass der Betrieb eines solchen Kraftwerks nach seiner Aufnahme nur schwer wieder eingestellt werden kann, selbst wenn sich der Braunkohlepreis erheblich erhöht, was die Marktmacht der Lieferanten dieses Brennstoffs festigt und ihre Fähigkeit erhöht, relativ unabhängig von der Preisentwicklung anderer zur Stromerzeugung verwendeter Brennstoffe zu agieren.
72 Folglich kann das Vorbringen der Klägerin und der Hellenischen Republik, dass alle anderen Brennstoffe in den vorgelagerten Markt einzubeziehen seien, die von der Kommission vorgenommene Abgrenzung dieses Marktes nicht in Frage stellen. Der Wettbewerb zwischen dem Strom, der mit anderen Brennstoffen erzeugt wird, und dem mit Braunkohle erzeugten Strom findet nämlich auf dem nachgelagerten Markt statt. Diese Abgrenzung gehört zu den Fragen in Bezug auf diesen Markt, wie nachstehend untersucht wird.
73 Die vorliegende Rüge ist daher zurückzuweisen.
– Zur zweiten Rüge
74 Nach Auffassung der Klägerin hätte die Kommission bei der Abgrenzung des vorgelagerten Marktes den Wettbewerbsdruck berücksichtigen müssen, der von eingeführtem Strom ausgehe.
75 Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
76 Hierzu genügt der Hinweis, dass die Betreiber von Braunkohlekraftwerken trotz der Möglichkeit, Strom aus Italien oder den Nordländern einzuführen, in der Praxis gezwungen sind, den für den Kraftwerksbetrieb benötigten Brennstoff bei Braunkohlelieferanten einzukaufen.
77 Folglich lässt sich aus der Möglichkeit, Strom einzuführen, unabhängig davon, ob dieser Umstand geeignet ist, einen signifikanten Wettbewerbsdruck auf dem nachgelagerten Markt auszuüben, nicht folgern, dass die Kommission den vorgelagerten Markt fehlerhaft abgegrenzt hat.
78 Die vorliegende Rüge ist somit zurückzuweisen.
– Zur dritten Rüge
79 Die Klägerin und die Hellenische Republik machen geltend, die Kommission habe Braunkohle zu Unrecht als „Primärbrennstoff“ definiert, was sich auf die Abgrenzung des vorgelagerten Marktes ausgewirkt habe. Wenn dieser Begriff einen Brennstoff bezeichnen würde, der für die Stromerzeugung in „Grundlastkraftwerken“, die ständig Strom in das Netz einspeisten, verwendet werde, müsste der vorgelagerte Markt auch Steinkohle und Gas erfassen, da diese Brennstoffe ebenfalls in „Grundlastkraftwerken“ verwendet werden könnten.
80 Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin und der Hellenischen Republik entgegen.
81 Insoweit ist auf die Feststellung der Kommission im 189. Erwägungsgrund und in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen, dass die Aufrechterhaltung der Rechte für die Braunkohlegewinnung zugunsten der Klägerin eine Ungleichheit der Chancen von Wirtschaftsteilnehmern hinsichtlich des Zugangs zu „Primärbrennstoffen“ für die Stromerzeugung schaffe (siehe oben, Rn. 34). Die Kommission wollte jedoch mit der Verwendung des Begriffs „Primärbrennstoffe“, der im Kontext der angefochtenen Entscheidung kein Fachterminus ist, nur die Bedeutung und die wichtige Funktion von Braunkohle für den nachgelagerten Markt hervorheben und nicht den vorgelagerten Markt abgrenzen.
82 Gleiches gilt für die Verwendung des Begriffs „Grundlastkraftwerke“ in der angefochtenen Entscheidung. Zwar sind dies, wie die Klägerin geltend macht, Kraftwerke, die ständig Strom in das Netz einspeisen, doch geht aus der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Kommission alle Stromerzeugungsquellen sowie alle eingesetzten Technologiearten untersucht hatte, als sie feststellte, dass der Zugang zu Braunkohle in Griechenland unabdingbar sei, um einen wirksamen oder potenziellen Wettbewerb auf dem nachgelagerten Markt zu ermöglichen, und dass sie den Braunkohlemarkt nicht deshalb als den vorgelagerten Markt ansah, weil nur Braunkohle als Brennstoff verwendet werden könnte, um Kraftwerke zu versorgen, die ständig Strom in das Netz einspeisten.
83 Die vorliegende Rüge ist somit zurückzuweisen.
– Zur vierten Rüge
84 Die Klägerin macht geltend, die Abgrenzung des vorgelagerten Marktes sei insoweit fehlerhaft, als dieser Markt in räumlicher Hinsicht nicht auf die in Griechenland produzierte Braunkohle beschränkt werden dürfe, sondern auch die Braunkohle erfassen müsse, die aus Lagerstätten in bestimmten benachbarten Ländern und Gebieten stamme. Nach Auffassung der Hellenischen Republik ist die Prognose der Kommission, dass die Einfuhr von Braunkohle unwahrscheinlich sei, unzutreffend, da die Hellenische Republik Anfang 2009 einem Wettbewerber der Klägerin, der eine langfristige Versorgung mit eingeführter Braunkohle habe gewährleisten können, eine Genehmigung für die Stromerzeugung aus Braunkohle erteilt habe.
85 Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
86 Die Kommission stellte im 13. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung fest, dass Braunkohle unter allen Kohletypen die Form mit dem geringsten Heizwert sei und deshalb nicht über lange Strecken befördert werde, so dass praktisch keinerlei Handel mit Braunkohle neben der unmittelbaren Belieferung von Kraftwerken durch Lagerstätten, die sich in der Nähe der Kraftwerke befänden, stattfinde. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, ohne dass die Klägerin oder die Hellenische Republik dem widersprochen hätten, dass sich zum einen sämtliche mit Braunkohle betriebenen Anlagen in der Union in der Nähe von Braunkohlebergwerken befänden und dass zum anderen der Verbrauch von eingeführter Braunkohle in allen Mitgliedstaaten bei 0,1 % liege und es einen solchen in Griechenland überhaupt nicht gebe.
87 Was im Übrigen die Braunkohle aus den Nachbargebieten Griechenlands betrifft, stellte die Kommission im 16. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung fest, zum einen seien die in diesen Gebieten befindlichen Lagerstätten mehr als 100 km von der griechischen Grenze entfernt und daher zu entlegen, um eine potenzielle Versorgungsquelle für die im VDS gelegenen Braunkohlekraftwerke darzustellen, und zum anderen würden diese Lagerstätten bereits von lokalen Unternehmen zur Stromerzeugung in den lokalen Stromnetzen genutzt. Aus diesem Grund räumte die Kommission zwar im 161. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ein, dass es theoretisch möglich sei, die im VDS befindlichen Kraftwerke durch Braunkohlelieferungen aus den Lagerstätten in diesen Gebieten zu versorgen, stellte aber im 169. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung fest, dass diese Möglichkeit keine realistische Alternative zur griechischen Braunkohle darstellen könne.
88 Die Klägerin macht allerdings geltend, die mit dem Braunkohletransport verbundenen Schwierigkeiten und Kosten würden im Hinblick auf das Braunkohleangebot aus bestimmten benachbarten Gebieten Griechenlands durch den erhöhten Energiewert des Produkts und seinen Preis erheblich abgemildert. Zur Stützung dieses Vorbringens verweist die Klägerin auf eine E‑Mail an die Kommission vom 8. Februar 2008. Die E‑Mail enthält jedoch keine Analyse der wirtschaftlichen Rentabilität einer Einfuhr von Braunkohle aus diesen Gebieten. Die Klägerin beschränkt sich in der E‑Mail nämlich auf die Behauptung, der Umfang des vorgelagerten Marktes sei größer als von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, und legt zum Beweis dieser Behauptung drei Angebote vor, die sie von drei Unternehmen im Hinblick auf die Lieferung von Braunkohle aus der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und aus dem Kosovo erhalten habe.
89 Erstens ist zu den ersten beiden Angeboten, die die Lieferung von zum einen jährlich 300 000 Tonnen Braunkohle aus dem Kosovo mit einem Heizwert von 1 800 kcal/kg sowie jährlich 600 000 Tonnen aus der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien mit einem Heizwert zwischen 2 800 und 3 000 kcal/kg und zum anderen 1 000 000 Tonnen aus dem Kosovo, deren Heizwert nicht genannt wird, für das Jahr 2007 betreffen, festzustellen, dass der Preis, der für diese Braunkohlemengen zu zahlen ist, aus der Akte nicht hervorgeht. Das Vorliegen dieser Angebote reicht somit nicht aus, um die wirtschaftliche Rentabilität der Braunkohleeinfuhr nachzuweisen.
90 Das dritte Angebot, das die Lieferung von jährlich 300 000 Tonnen Xylit mit einem Heizwert von 2 700 kcal/kg aus der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an zwei Kraftwerke in der Nähe der Grenze zu Mazedonien betrifft, nennt den von der Klägerin zu zahlenden Preis, nämlich 37,5 Euro je Tonne, wobei der Preis je nach Qualität des letztlich gelieferten Produkts gemäß einer im Voraus festgelegten Regelung schwanken kann. Die Klägerin hat jedoch nicht dargelegt, ob die Einfuhr von Xylit – wenn man davon ausgeht, dass es in Braunkohlekraftwerken verwendet werden kann – unter Berücksichtigung dieses Preises tatsächlich rentabel wäre. Im Übrigen ist dem Begleitschreiben zum dritten Angebot zu entnehmen, dass die Einfuhr dieser Mengen an der Grenze Schwierigkeiten bereiten werde, da ein Transit von 60 Lastwagen pro Tag erforderlich sei, was die Abfertigungskapazität der den zu versorgenden Kraftwerken nächstgelegenen Zollstelle überschreite.
91 Zweitens haben sich die Unternehmen, die der Klägerin die Angebote unterbreitet haben, in diesen Angeboten nicht verpflichtet, langfristig die Lieferung von Brennstoff zu gewährleisten. Die Feststellung der Kommission im 203. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung, wonach die Menge an Braunkohle, die ein Braunkohlekraftwerk im Laufe seiner Betriebsdauer, d. h. in 40 bis 45 Jahren, verbrenne, viele Millionen Tonnen betrage, wird von der Klägerin nicht bestritten. Die Kommission hat z. B. darauf hingewiesen, dass davon ausgegangen werde, dass die Lagerstätte Vevi, deren Reserven sich auf 90 Mio. Tonnen beliefen, mit etwa 2 Mio. Tonnen jährlich ein 400-MW-Kraftwerk über dessen gesamte Betriebsdauer versorgen könne.
92 Folglich ist es die Annahme nicht realistisch, dass sich ein durchschnittlich umsichtiger Anleger auf die hohen Kosten, die, wie die Klägerin selbst darlegt, mit dem Bau eines Braunkohlekraftwerks zur Stromerzeugung im VDS verbunden sind, einlassen würde, ohne eine langfristige Belieferung sicherzustellen.
93 Drittens hat die Klägerin nicht dargelegt, dass sie eines der Angebote angenommen hat, was eher ein Indiz dafür ist, dass die Angebote seinerzeit als nicht hinreichend wettbewerbsfähig angesehen wurden. Ein zusätzliches starkes Indiz dafür ist der Umstand, dass keine Braunkohle nach Griechenland eingeführt wurde (siehe oben, Rn. 86). Da Braunkohle nämlich der Brennstoff ist, der für die Stromerzeugung im VDS am häufigsten verwendet wird, wäre nur schwer verständlich, dass keine Braunkohle nach Griechenland eingeführt wurde, wenn, wie die Klägerin im Wesentlichen geltend macht, der Braunkohletransport aus den Nachbargebieten Griechenlands wirtschaftlich rentabel wäre.
94 Es lässt sich zwar nicht ausschließen, dass gelegentlich Braunkohle aus bestimmten benachbarten Gebieten Griechenlands für Kraftwerke, die sich in der Nähe der Grenze zwischen Griechenland und den Nordländern befinden, eingeführt wird, doch konnte die Klägerin nicht nachweisen, dass eine solche Einfuhr eine echte alternative Lieferquelle zu den vorhandenen Braunkohlelagerstätten im VDS darstellt.
95 Das Vorbringen der Hellenischen Republik, am 7. Januar 2009 sei Heron die am 26. März 2007 beantragte Genehmigung für den Bau eines Braunkohlekraftwerks erteilt worden (siehe oben, Rn. 16), obwohl Heron als Brennstoffquellen Lagerstätten angegeben habe, die sich außerhalb Griechenlands befänden, stellt dieses Ergebnis nicht in Frage.
96 [Berichtigt mit Beschluss vom 10. Juli 2017] Die Kommission macht nämlich zu Recht geltend, dass die Genehmigung, die Heron am 7. Januar 2009 erteilt wurde, keine genauen Angaben dazu enthält, wie sich das Unternehmen mit Braunkohle versorgen soll. Wie die Kommission hervorhebt, findet sich eine genauere Erläuterung in der Stellungnahme, die die RAE in dem Verfahren abgab, das zur Erteilung der Genehmigung führte. Aus der Stellungnahme geht jedoch hervor, dass Heron als Hauptbraunkohlequelle für das geplante Kraftwerk zwei Lagerstätten innerhalb des VDS benannt hatte, von denen sich eine – Vevi – 20 km vom geplanten Standort des Kraftwerks entfernt befand. Die RAE erwähnte den Bau einer Eisenbahnlinie zwischen der Lagerstätte und dem neuen Kraftwerk. Die Einfuhr von 3 Mio. Tonnen aus dem Kosovo wird zwar als alternative Braunkohlequelle für das geplante Kraftwerk erwähnt, doch lässt dies nicht den Schluss zu, dass Heron eine Baugenehmigung für ein Braunkohlekraftwerk beantragte und erhielt, ohne die begründete Hoffnung zu haben, sich aus einer Lagerstätte in der näheren Umgebung, wie z. B. Vevi, zu versorgen.
97 Im Übrigen hat die Hellenische Republik in Beantwortung der Fragen, die das Gericht im Wege prozessleitender Maßnahmen am 26. Januar 2016 gestellt hat, sowie in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass Heron keiner rechtlichen Verpflichtung unterlegen habe, das geplante Kraftwerk zu errichten. Eine etwaige Entscheidung des Unternehmens, auf das Bauvorhaben zu verzichten, hätte keine anderen Konsequenzen als den Widerruf der Baugenehmigung gehabt. Folglich beweist die bloße Erteilung der Baugenehmigung nicht, dass Heron davon ausging, dass der Bau des geplanten Kraftwerks möglich wäre, wenn sie die Abbaurechte für die Lagerstätte in Vevi nicht erhielte.
98 [Berichtigt mit Beschluss vom 10. Juli 2017] Das Vorliegen der Genehmigung für Heron reicht somit nicht aus, um nachzuweisen, dass der Bau eines Braunkohlekraftwerks im VDS wirtschaftlich rentabel wäre, wenn kein Zugang zu den Braunkohlelagerstätten in diesem Gebiet bestünde. Der Umstand, dass in dem einzigen in der Akte enthaltenen Fall, in dem ein Unternehmen eingeführte Braunkohle als potenzielle Versorgungsquelle für ein zu errichtendes Kraftwerk genannt hat, das betreffende Unternehmen die Vergabe von Abbaurechten für eine Lagerstätte beantragt hatte, die sich 20 km vom Kraftwerk entfernt befand, ist vielmehr ein Indiz für die wirtschaftliche Notwendigkeit von Lagerstätten, die sich in der Nähe von Braunkohlekraftwerken befinden. Ein zusätzliches Indiz ist der Umstand, dass, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, ohne dass die Klägerin oder die Hellenische Republik dem widersprochen hätten, Heron letztlich keine Abbaurechte für die Lagerstätten in Vevi erteilt wurden und das Unternehmen bis heute nicht mit dem Bau des geplanten Kraftwerks begonnen hat.
99 Schließlich enthalten zum einen, wie die Kommission hervorhebt, weder die Genehmigung für Heron noch die hierzu von der RAE abgegebene Stellungnahme Hinweise darauf, dass die Braunkohlemengen, die eingeführt werden konnten, während der gesamten Lebensdauer des geplanten Kraftwerks gewährleistet wären, und zum anderen hat die Hellenische Republik keine Angaben zum Preis der Braunkohleeinfuhren gemacht, so dass es nicht möglich ist, einen Rentabilitätsvergleich zwischen eingeführter Braunkohle und Braunkohle aus den griechischen Lagerstätten für die Zwecke der Stromerzeugung im VDS durchzuführen.
100 Nach alledem ist diese Rüge zurückzuweisen.
101 Somit ist es der Klägerin nicht gelungen, einen Fehler der Kommission bei der Abgrenzung des vorgelagerten Marktes in der angefochtenen Entscheidung nachzuweisen. Folglich ist der erste Unterteil nicht begründet.
Zum zweiten Unterteil: Abgrenzung des nachgelagerten Marktes
102 Im 162. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung grenzte die Kommission den nachgelagerten Markt als den Markt der Stromerzeugung in Kraftwerken im VDS und des Imports von Elektrizität über Verbindungsleitungen zum anschließenden Weiterverkauf ab.
103 Die Klägerin beanstandet diese Abgrenzung des nachgelagerten Marktes im Wesentlichen mit zwei Rügen, denen die Kommission entgegentritt.
– Zur ersten Rüge
104 Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe sich bei der Abgrenzung des nachgelagerten Marktes zu Unrecht auf Daten vor der Einführung des obligatorischen Tagessystems gestützt und das Ausmaß der Liberalisierung dieses Marktes nicht berücksichtigt.
105 Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
106 Vorab ist festzustellen, dass die Behauptung der Klägerin, selbst wenn man annimmt, dass sie erwiesen ist, nicht den Schluss zulässt, dass die von der Kommission vorgenommene Abgrenzung des nachgelagerten Marktes fehlerhaft ist. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die Kommission den Markt anders abgegrenzt hätte, wenn sie sich auf relevantere Daten gestützt hätte.
107 Jedenfalls geht aus der angefochtenen Entscheidung insgesamt betrachtet hervor, dass die Kommission ihre Analyse des nachgelagerten Marktes auf sämtliche Gesichtspunkte gestützt hat, die ihr bis zum Erlass der Entscheidung übermittelt worden waren. Wie unten in den Rn. 201 bis 203 bekräftigt wird, ist der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen, dass sich die Kommission bei ihrer Beurteilung auf die Gesichtspunkte beschränkt hat, die ihr bis zum 18. Oktober 2006 zugegangen waren. Vielmehr beschreibt die Kommission in den Erwägungsgründen 103 bis 106 der angefochtenen Entscheidung die Regeln, denen der Markt unterlag, und diese Regeln werden auch in den Erwägungsgründen 164 bis 166 dieser Entscheidung untersucht, während die Kommission im 222. Erwägungsgrund einigen Besonderheiten des fraglichen Marktes Rechnung trägt und zu dem Ergebnis gelangt, dass Braunkohle der günstigste Brennstoff für die Stromerzeugung im VDS sei.
108 Die vorliegende Rüge ist somit zurückzuweisen.
– Zur zweiten Rüge
109 Nach Auffassung der Klägerin hat die Kommission in der angefochtenen Entscheidung im Hinblick auf den durch Stromeinfuhr ausgelösten Wettbewerbsdruck zu Unrecht nicht zwischen den verschiedenen Brennstoffarten unterschieden. Beispielsweise sei eingeführter Strom, der in Wasser- und Atomkraftwerken produziert werde, deutlich billiger als der in Griechenland produzierte Strom und werde vor diesem in das Netz eingespeist, was eine Verdrängung anderer stromerzeugender Kraftwerke, darunter Braunkohlekraftwerke, zur Folge habe.
110 Dieses Vorbringen, dem die Kommission entgegentritt, ist sachlich unzutreffend. Die Kommission hat den eingeführten Strom nämlich in den nachgelagerten Markt einbezogen, wie aus der Definition dieses Marktes im 162. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hervorgeht und oben in Rn. 102 dargelegt worden ist. Sie stellte jedoch fest, dass die reale Importkapazität zur Zeit des Sachverhalts nur etwa 7 % der auf dem nachgelagerten Markt vorhandenen Kapazität ausgemacht habe, was die Klägerin nicht bestritten hat. Somit hat die Kommission den Wettbewerbsdruck, der von eingeführtem Strom ausging, nicht außer Acht gelassen, sondern hat angesichts der relativ begrenzten Menge an eingeführtem Strom im Vergleich zu der im VDS installierten Gesamtkapazität und dem Verbrauch festgestellt, dass Braunkohle zur Zeit des Sachverhalts ein besonders attraktiver Brennstoff für die Stromerzeugung auf diesem Markt gewesen sei.
111 Die zweite Rüge ist daher zurückzuweisen.
112 Somit ist es der Klägerin nicht gelungen, einen Fehler der Kommission bei der Abgrenzung des nachgelagerten Marktes in der angefochtenen Entscheidung nachzuweisen. Folglich ist der zweite Unterteil nicht begründet.
113 Da bei der Abgrenzung der in der angefochtenen Entscheidung genannten Märkte kein Fehler festgestellt worden ist, ist der erste Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.
Zum dritten Teil des ersten Klagegrundes: keine Chancenungleichheit zum Nachteil neuer Wettbewerber
114 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann ein System unverfälschten Wettbewerbs nur garantiert werden, wenn die Chancengleichheit der Wirtschaftsteilnehmer gesichert ist. Daraus folgt, dass, wenn die Ungleichheit der Chancen von Wirtschaftsteilnehmern, also der verfälschte Wettbewerb, auf einer staatlichen Maßnahme beruht, diese Maßnahme gegen Art. 86 Abs. 1 EG in Verbindung mit Art. 82 EG verstößt (vgl. Rechtsmittelurteil, Rn. 43 und 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
115 In der angefochtenen Entscheidung stellt die Kommission fest, dass die streitigen Maßnahmen geeignet seien, zugunsten der Klägerin eine Chancenungleichheit von Wirtschaftsteilnehmern herbeizuführen, da sie der Klägerin einen nahezu ausschließlichen Zugang zu der für die Stromerzeugung im VDS verwendeten Braunkohle gewährten, obwohl es sich dabei um den für diese Zwecke günstigsten Brennstoff handle.
116 Die Klägerin erhebt im Wesentlichen fünf Rügen, die auf die Widerlegung dieser Feststellung gerichtet sind.
117 Die Kommission tritt diesen Rügen entgegen.
Zur ersten Rüge
118 Die Klägerin macht geltend, die Abbaurechte für etwa 2 000 Mio. Tonnen Braunkohlereserven, darunter 1 230 Mio. Tonnen für die Stromerzeugung abbaubare Reserven, seien zur Zeit des Sachverhalts noch nicht vergeben gewesen. Infolgedessen hätten ihre Wettbewerber sich durch Beantragung der Rechte Braunkohle verschaffen können. Insoweit gälten seit 1994 – dem Jahr, in dem die Klägerin die letzte Genehmigung erhalten habe – für alle Unternehmen de facto die gleichen Vorschriften. Für die Lagerstätte in Vevi sei eine Ausschreibung eingeleitet und fast abgeschlossen worden.
119 Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
120 Erstens geht oben aus den Rn. 5 bis 12 hervor, dass der Klägerin Schürf- und Abbaurechte für nahezu alle öffentlichen Braunkohlelagerstätten erteilt worden sind, für die in Griechenland zur Zeit des Sachverhalts solche Rechte vergeben worden waren. Konkret entsprachen die Rechte, die an die Klägerin vergeben worden waren, am 1. Januar 2007 etwa 2 200 Mio. Tonnen und 91 % der Reserven der öffentlichen Braunkohlelagerstätten, für die solche Rechte vergeben worden waren.
121 Ferner geht oben aus Rn. 11 hervor, dass von etwa 4 500 Mio. Tonnen Braunkohlereserven in Griechenland Schürf- und Abbaurechte in Höhe von etwa 85 Mio. Tonnen an Dritte vergeben wurden, die für die Stromerzeugung in Braunkohlekraftwerken, die nicht der Klägerin gehörten, verwendet werden konnten.
122 Der überwiegende Teil der an die Klägerin vergebenen Abbaurechte wurde entweder durch Ministerbeschlüsse gemäß Art. 36 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 3734/2009 oder durch ein besonderes Rechtsinstrument wie das Gesetz Nr. 134/1975 vergeben, das den Wettbewerbern der Klägerin nicht zugutekommen konnte.
123 Zwar ist richtig, dass Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 134/1975, der in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung beanstandet wird, durch Art. 36 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 3734/2009 aufgehoben wurde. Die Aufhebung erfolgte jedoch nach Erlass der angefochtenen Entscheidung und stellt eine bloße Maßnahme zur Einhaltung der angefochtenen Entscheidung dar. Folglich ist sie nicht als Nachweis dafür geeignet, dass die Analyse, die die Kommission in der angefochtenen Entscheidung vornahm, fehlerhaft war.
124 Im Übrigen wurden jedenfalls, wie die Klägerin und die Hellenische Republik einräumen, im Jahr 1994 auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 134/1975 die letzten Abbaurechte für öffentliche Braunkohlelagerstätten in Griechenland vergeben, wobei die Vergabe durch Ministerbeschluss unmittelbar an die Klägerin erfolgte. Obwohl das Bergbaugesetzbuch die Möglichkeit nicht förmlich ausschließt, anderen interessierten Unternehmen als der Klägerin noch nicht vergebene Rechte an öffentlichen Braunkohlelagerstätten einzuräumen, war bei Erlass der angefochtenen Entscheidung keine relevante Lagerstätte an diese Unternehmen lizenziert worden, obwohl sie Interesse bekundet hatten. Die Klägerin war praktisch das einzige Unternehmen, das auf dem vorgelagerten Markt eine signifikante Menge Braunkohle abbauen konnte.
125 Folglich reicht die bloße Aufhebung des Gesetzes Nr. 134/1975 nicht aus, um die Chancenungleichheit auf dem Strommarkt für Großkunden zu beseitigen, die durch die Aufrechterhaltung des privilegierten Zugangs der Klägerin zu den Rechten für den Braunkohleabbau verursacht wird.
126 Hinzu kommt, dass die Hellenische Republik weder im Verwaltungsverfahren noch vor dem Gericht Argumente vorgetragen hat, die die Nichtvergabe von Abbaurechten für nicht zugeteilte Lagerstätten und insbesondere wichtige Lagerstätten wie diejenigen in Drama und Elassona rechtfertigen können.
127 Überdies hindert das Bergbaugesetzbuch die Klägerin nicht daran, Abbaurechte für noch nicht zugeteilte Lagerstätten zu beantragen und zu erhalten. Selbst wenn die Hellenische Republik beschlösse, Abbaurechte für diese Lagerstätten nach dem im Bergbaugesetzbuch vorgesehenen Verfahren zu vergeben, könnte dies für sich genommen nicht gewährleisten, dass den Wettbewerbern der Klägerin auf dem nachgelagerten Markt ein ausreichender Zugang zu Braunkohle als Brennstoff für die Stromerzeugung garantiert wäre. Die Klägerin könnte nämlich nach Abschluss des Verfahrens die Rechte erwerben und somit ihr Portfolio erweitern.
128 Zweitens hat die Hellenische Republik keine Maßnahme getroffen, die eine Alternative zur Vergabe der Abbaurechte darstellt und geeignet wäre, den Wettbewerbern der Klägerin einen ausreichenden Zugang zu Braunkohle als Brennstoff für die Stromerzeugung zu gewährleisten oder die etwaigen Vorteile zu beseitigen, die der Klägerin aus ihrem fast ausschließlichen Zugang zu diesem Brennstoff erwachsen.
129 Drittens geht aus dem 80. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Hellenische Republik nach der Liberalisierung des nachgelagerten Marktes bestimmte asymmetrische Maßnahmen zum Nachteil der Klägerin getroffen hat. Da diese jedoch im Wesentlichen auf die Durchführung von Ausschreibungen unter Ausschluss der Klägerin im Hinblick auf den Bau von mit anderen Brennstoffen als Braunkohle betriebenen Kraftwerken gerichtet waren, sind sie nicht geeignet, den Wettbewerbern der Klägerin einen ausreichenden Zugang zu Braunkohle als Brennstoff für die Stromerzeugung zu gewährleisten.
130 Somit hatte die Klägerin bei Erlass der angefochtenen Entscheidung de facto einen privilegierten Zugang zu Braunkohle als Brennstoff für die Stromerzeugung, auch wenn formal die Möglichkeit bestand, ihren Wettbewerbern Abbaurechte für die noch nicht zugeteilten Lagerstätten zu gewähren.
131 Die vorliegende Rüge ist daher zurückzuweisen.
Zur zweiten Rüge
132 Die Klägerin, unterstützt durch die Hellenische Republik, macht geltend, die Kommission räume selbst ein, dass auf dem nachgelagerten Markt jedes Unternehmen eine Genehmigung für die Stromerzeugung beantragen und erhalten könne und bei Erlass der angefochtenen Entscheidung bereits einer bedeutenden Zahl von Unternehmen solche Genehmigungen erteilt worden seien. Es sei nicht auf eine Chancenungleichheit, sondern auf objektive Gründe wie z. B. die Unmöglichkeit, eine ausreichende Brennstoffversorgung zu gewährleisten oder die notwendigen finanziellen Ressourcen bereitzustellen, zurückzuführen, dass zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung noch keine Genehmigungen für den Bau von Braunkohlekraftwerken erteilt worden seien. Der Umstand, dass wichtige europäische Unternehmen insbesondere nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung nach Griechenland gekommen seien, belege die Öffnung des nachgelagerten Marktes für neue Produzenten, so dass subventionierte Ausschreibungen nicht mehr gerechtfertigt seien.
133 Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
134 Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass Wettbewerbern der Klägerin einschließlich großen Unternehmen Genehmigungen für die Stromerzeugung im VDS erteilt wurden, kein Beweis dafür ist, dass auf dem Markt keine Chancenungleichheit zum Nachteil dieser Unternehmen besteht. Er beweist lediglich, dass die Hindernisse für den Markteintritt nicht so ausgestaltet sind, dass jeglicher Wettbewerb ausgeschlossen ist.
135 Im Übrigen geht aus den Tabellen 12 und 14 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Klägerin 2006, d. h. fünf Jahre nach der Teilliberalisierung des nachgelagerten Marktes, zum einen über 90 % der installierten Kapazität für die Stromerzeugung im VDS verfügte und zum anderen 93,6 % des eingespeisten Stroms erzeugte. Somit war das Ausmaß des Eindringens der Wettbewerber der Klägerin in diesen Markt zur Zeit des Sachverhalts eher geeignet, das Fortbestehen der Ungleichheit zwischen der Klägerin und ihren Wettbewerbern zu beweisen, zumal das VDS nach Aussage der Klägerin unterversorgt war und grundsätzlich Anlass bestanden hätte, diese Situation u. a. durch die Berücksichtigung neuer Wettbewerber zu verbessern.
136 Zum anderen geht aus den Erwägungsgründen 77 und 211 der angefochtenen Entscheidung hervor, ohne dass die Klägerin oder die Hellenische Republik dem widersprochen hätten, dass alle Anträge von Wettbewerbern der Klägerin auf Erteilung von Baugenehmigungen zur Errichtung von Braunkohlekraftwerken vor Erlass der angefochtenen Entscheidung abgelehnt wurden. Die Klägerin erkennt selbst an, dass einer der Hauptgründe für die Ablehnungen darin bestand, dass es den Antragstellern nicht möglich war, eine ausreichende Braunkohleversorgung sicherzustellen, was die Kommission auch im 211. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung darlegt. Die Schwierigkeiten, denen die übrigen Wirtschaftsteilnehmer bei der Errichtung von Braunkohlekraftwerken aufgrund ihres fehlenden Zugangs zu den großen Lagerstätten ausgesetzt waren, werden insoweit nicht widerlegt, sondern untermauert.
137 Die vorliegende Rüge ist somit zurückzuweisen.
Zur dritten Rüge
138 Die Klägerin macht geltend, ihre Wettbewerber könnten sich durch Ankauf oder Zusammenarbeit mit Unternehmen, die bereits über Braunkohleabbaurechte in Griechenland verfügten, einen ausreichenden Zugang zu Braunkohle als Brennstoff für die Stromerzeugung verschaffen. Jedoch habe kein Unternehmen jemals die Klägerin ersucht, Braunkohle zu liefern.
139 Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
140 Zu den Lagerstätten, die von anderen Unternehmen als der Klägerin abgebaut werden, stellte die Kommission im 203. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung fest, ohne dass die Klägerin oder die Hellenische Republik dem widersprochen hätten, dass sehr kleine und über das gesamte griechische Staatsgebiet verteilte Lagerstätten nicht geeignet seien, eine realistische Versorgungsquelle für den Kraftwerksbetrieb darzustellen. Die logistischen Kosten im Zusammenhang mit der Versorgung eines Braunkohlekraftwerks, das während seiner Betriebsdauer von 40 bis 45 Jahren mehrere Zehntausend Mio. Tonnen Braunkohle verbrenne, aus einer Vielzahl verstreuter Lagerstätten seien unverhältnismäßig.
141 Im 51. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass die in Privatbesitz befindlichen Braunkohlelagerstätten anderer Unternehmen als der Klägerin mit einem durchschnittlichen Umfang von 9 Mio. Tonnen kleine Lagerstätten seien und dass bis auf eine Ausnahme in allen diesen Lagerstätten im Jahr 2003 keine Braunkohle mehr abgebaut worden sei.
142 Zu den öffentlichen Braunkohlelagerstätten anderer Unternehmen als der Klägerin stellte die Kommission im 52. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung fest, dass von den zehn auf griechischem Gebiet befindlichen Lagerstätten dieser Art nur drei über erhebliche Reserven verfügten, die im Jahr 2001 noch abgebaut worden seien, wobei die Klägerin zudem vertraglich vereinbart habe, dass der überwiegende Teil der von einem ihrer Kraftwerke benötigten Braunkohle von zwei dieser Lagerstätten geliefert werde. Darüber hinaus geht aus dem 52. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Inhaber der Genehmigungen von zwei der Lagerstätten, die 2001 abgebaut wurden, im Jahr 2003 ihre Abbaurechte verloren haben.
143 Somit war angesichts der geringen Menge an Reserven, die im Besitz anderer Unternehmen als der Klägerin waren und von den Wettbewerbern der Klägerin als Brennstoffquelle auf dem nachgelagerten Markt verwendet werden konnten, die theoretische Möglichkeit, sich bei diesen Unternehmen Braunkohle zu beschaffen, nicht geeignet, die von der Kommission festgestellte Chancenungleichheit zwischen der Klägerin und ihren Wettbewerbern zu beseitigen.
144 Was die Möglichkeit betrifft, Braunkohle bei der Klägerin einzukaufen, geht aus dem Schreiben der Hellenischen Republik an die Kommission vom 5. Juli 2004 hervor, dass die gesamte Braunkohleproduktion der Klägerin zur Zeit des Sachverhalts für deren eigene Kraftwerke verwendet wurde und die Klägerin weder tatsächlich noch potenziell als Verkäuferin auf dem vorgelagerten Markt tätig war. Folglich würde kein durchschnittlich umsichtiger Unternehmer die mit der Errichtung eines Kraftwerks verbundenen langfristigen Investitionskosten übernehmen unter der Annahme, dass er die notwendige Braunkohle von den Lagerstätten der Klägerin erhalten werde.
145 Im Übrigen hätte die Klägerin, wenn ihre Wettbewerber gezwungen wären, den für den Kraftwerksbetrieb notwendigen Brennstoff bei ihr einzukaufen, nicht zwangsläufig ein wirtschaftliches Interesse daran, ihnen die benötigte Braunkohle zu einem wettbewerbsfähigen Preis oder zu angemessenen Bedingungen zu verkaufen, da sie Gefahr liefe, sich einem stärkeren Wettbewerb auf dem nachgelagerten Markt auszusetzen.
146 Somit kann auch die Möglichkeit, bei der Klägerin Braunkohle einzukaufen, die von der Kommission festgestellte Chancenungleichheit zwischen der Klägerin und ihren Wettbewerbern nicht beseitigen.
147 Die vorliegende Rüge ist daher zurückzuweisen.
Zur vierten Rüge
148 Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe zu Unrecht allein aus ihrer beherrschenden Stellung auf dem vorgelagerten Markt, die rein historisch begründet sei, den Schluss gezogen, dass ein Hindernis für den Eintritt neuer Wirtschaftsteilnehmer in den nachgelagerten Markt bestehe. Die Klägerin und die Hellenische Republik führen weiter aus, die Kommission müsse sich darüber im Klaren sein, dass die Liberalisierung des Marktes stufenweise voranschreite, und könne die angefochtene Entscheidung nicht dazu benutzen, den Eintritt der Wettbewerber in den Markt zu beschleunigen.
149 Dieses Vorbringen, dem die Kommission entgegentritt, ist sachlich unzutreffend. Zum einen hat die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht festgestellt, dass ein Hindernis für den Zutritt zum nachgelagerten Markt bestehe, das allein auf die beherrschende Stellung der Klägerin auf dem vorgelagerten Markt zurückzuführen sei. Wie oben in Rn. 34 dargelegt, stellte die Kommission fest, dass eine Chancenungleichheit zwischen der Klägerin und ihren Wettbewerbern vorliege, da die Klägerin privilegierten Zugang zu Braunkohle als Brennstoff für die Stromerzeugung habe. Der Umstand, wenn er denn erwiesen wäre, dass diese Chancenungleichheit historisch begründet sein könnte, bedeutet nicht, dass sie nicht tatsächlich vorliegt.
150 Zum anderen verfolgt die Kommission in der angefochtenen Entscheidung ausschließlich das Ziel, die darin festgestellte Chancenungleichheit zu beseitigen, und nicht das Ziel, den Wettbewerbern der Klägerin eine bestimmte Geschwindigkeit für ihre Eingliederung in den nachgelagerten Markt oder einen Anteil an diesem Markt zu garantieren. Die angefochtene Entscheidung sieht nämlich keinen Grenzwert vor, ab dem die Marktdurchdringung als akzeptabel gelten würde. Somit kann die Klägerin die Entscheidung nicht mit der Begründung beanstanden, dass sie zu Unrecht zur Beschleunigung des Marktzutritts ihrer Wettbewerber benutzt worden sei.
151 Die vorliegende Rüge ist somit zurückzuweisen.
Zur fünften Rüge
152 Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe einen Fehler begangen, als sie in der angefochtenen Entscheidung festgestellt habe, dass Braunkohle zur Zeit des Sachverhalts der günstigste Brennstoff für die Stromerzeugung im VDS gewesen sei und allein die Klägerin Zugang zu Braunkohle gehabt habe. Die Kommission tritt dem entgegen. Im Rahmen des vorliegenden Teils entwickelt die Klägerin jedoch keine Argumentation zur Stützung dieses Vorbringens, sondern beschränkt sich darauf, auf verschiedene Passagen der Klageschrift zu verweisen, die ihrer Meinung nach ihr Vorbringen bestätigen.
153 Insoweit verweist die Klägerin zunächst auf eine Passage der Klageschrift, in der sie ausführt, dass die Hellenische Republik seit der Liberalisierung des nachgelagerten Marktes angekündigt habe, dass die Vergabe von Abbaurechten für Braunkohlelagerstätten künftig im Rahmen offener Ausschreibungen erfolgen werde. Wie jedoch bereits oben in den Rn. 120 bis 129 dargelegt, hat die Klägerin trotz dieser theoretischen Möglichkeit einen privilegierten Zugang zu den öffentlichen Braunkohlelagerstätten.
154 Im Übrigen macht die Klägerin geltend, die Hellenische Republik habe es vermieden, neue Abbaurechte an sie zu vergeben, und dies sogar für Lagerstätten, in denen sie bereits Schürfungen durchgeführt habe. Dies ist an sich zutreffend. Jedoch ist der Umstand, dass der Klägerin keine zusätzlichen Abbaurechte zugeteilt wurden, nicht geeignet, ihren Wettbewerbern die Beschaffung der für den Kraftwerksbetrieb erforderlichen Braunkohle zu ermöglichen, und er führt nicht zu einer Begrenzung des privilegierten Zugangs zu den Braunkohlereserven, für die bereits zuvor Abbaurechte an die Klägerin vergeben worden waren.
155 Schließlich verweist die Klägerin auf eine Passage in der Klageschrift, in der sie ausführt, dass die griechischen Rechtsvorschriften den Stromerzeugern nicht den Bau neuer Braunkohlekraftwerke untersagten, und macht geltend, ihre Wettbewerber bevorzugten den Bau von Kraftwerken, die andere Brennstoffe verwendeten, da Braunkohle als Brennstoff zwar billig sei, jedoch die für den Bau eines Braunkohlekraftwerks notwendigen Investitionen doppelt so hoch seien wie die Investitionen, die für ein Gaskraftwerk notwendig seien.
156 Erstens hat die Kommission im 222. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung und in ihren Schriftsätzen an das Gericht ausdrücklich anerkannt, dass Braunkohlekraftwerke mit relativ geringen variablen Kosten verbunden sind, jedoch höhere Festkosten und Abschreibungskosten als ein Gaskraftwerk aufweisen.
157 Angesichts der rechtlichen Besonderheiten des nachgelagerten Marktes kann dies jedoch nicht den Umstand entkräften, dass Braunkohle zur Zeit des Sachverhalts der günstigste Brennstoff für die Stromerzeugung im VDS war.
158 Wie nämlich oben aus Rn. 22 und den Antworten der Parteien auf die prozessleitenden Maßnahmen hervorgeht, wird der Strom, der von Kraftwerken mit niedrigen variablen Kosten, einschließlich Braunkohlekraftwerken, produziert wird, auf dem obligatorischen Tagesmarkt vor dem Strom, den Kraftwerke mit Brennstoffen erzeugen, die mit höheren variablen Kosten verbunden sind, wie Gas, Heizöl und Diesel, in den von der HTSO ausgearbeiteten Plan aufgenommen.
159 In der Praxis weisen die Braunkohlekraftwerke, die ihren Strom fast immer unterhalb des Systemgrenzpreises anbieten, bei der Einspeisung ihres Stroms in den obligatorischen Tagesmarkt eine sehr hohe Kapazitätsauslastung auf und sind zu jeder Tages- und Nachtzeit rentabel. Der Strom, der in den Nachtstunden verkauft wird, in denen weniger Stromnachfrage besteht, stammt aus Braunkohle, und dies zeigt, dass der Strom auf dem Markt verkauft werden kann, ohne sich dem Wettbewerbsdruck auszusetzen, der von Strom ausgeht, der mit anderen Brennstoffen erzeugt wird. Nur während der Tagesstunden, in denen die Nachfrage höher ist, sind andere Kraftwerke, die mit anderen Brennstoffen als Braunkohle betrieben werden, in der Lage, ihren erzeugten Strom neben dem Strom, der mit Braunkohle erzeugt wird, auf den griechischen Markt zu bringen, da der Systemgrenzpreis zu diesen Zeiten im Allgemeinen höher ist als die variablen Kosten dieser Kraftwerke.
160 Somit ist, wie die Kommission im 222. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung feststellt, der obligatorische Markt so ausgestaltet, dass der Systemgrenzwert die Kraftwerke, die niedrige variable Kosten haben und ein Angebot unterhalb des Systemgrenzpreises einreichen, in die Lage versetzt, im Rahmen des von der HTSO ausgearbeiteten Plans gewinnbringend Strom zu verkaufen und auf diese Weise ihre Festkosten zu decken.
161 Zweitens ergibt sich aus den Antworten der Parteien auf die Fragen, die das Gericht im Rahmen prozessleitender Maßnahmen am 26. Januar 2016 gestellt hat, dass die in Tabelle 15 der angefochtenen Entscheidung genannten Kosten für die verschiedenen Technologien der Stromerzeugung sowohl variable als auch Festkosten beinhalten. Die in der Tabelle genannten durchschnittlichen Stromerzeugungskosten von Braunkohlekraftwerken sind jedoch niedriger als die Kosten anderer Wärmekraftwerke.
162 Folglich ist das Vorbringen der Klägerin, das sich auf die höheren Festkosten von Braunkohlekraftwerken stützt, nicht geeignet, das Ergebnis der Kommission in Frage zu stellen, wonach Braunkohle in Griechenland zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung der attraktivste Brennstoff für die Stromerzeugung war.
163 Schließlich verweist die Klägerin auf einige Passagen der Klageschrift, wonach die höheren Festkosten von Braunkohlekraftwerken und die große Zahl von Bauvorhaben für Steinkohle- und Gaskraftwerke bewiesen, dass Steinkohle und Gas genauso wettbewerbsfähig seien wie Braunkohle.
164 Erstens ist festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin, Braunkohle sei als Brennstoff für die Stromerzeugung aufgrund der höheren Festkosten von Braunkohlekraftwerken nachteilig, bereits oben in den Rn. 156 bis 160 geprüft und verworfen worden ist.
165 Zweitens ist das Vorliegen von Bauvorhaben und Bauanträgen für Gaskraftwerke im Zusammenhang damit zu sehen, dass die Wettbewerber der Klägerin zwar auch Interesse für die Errichtung von Braunkohlekraftwerken gezeigt und entsprechende Genehmigungen beantragt haben, jedoch trotz der Liberalisierung des nachgelagerten Marktes seit 2001 keine Abbaurechte für Braunkohlelagerstätten erhalten haben, die umfangreich genug wären, um ein Kraftwerk während seiner durchschnittlichen Betriebsdauer zu versorgen, so dass sie praktisch gezwungen sind, auf andere Brennstoffe zurückzugreifen, wenn sie auf dem nachgelagerten Markt aktiv sein wollen, auch wenn diese Brennstoffe weniger wettbewerbsfähig sind.
166 Zudem ließe sich, wenn andere Brennstoffe gegenüber Braunkohle ausreichend wettbewerbsfähig wären, die Unterversorgung des nachgelagerten Marktes schwer erklären, die von der Klägerin selbst hervorgehoben worden ist und die Hellenische Republik genötigt hat, auf subventionierte Angebote zurückzugreifen, um den Bau neuer Kraftwerke zu fördern und die Versorgung sicherzustellen.
167 Es ließe sich auch schwer erklären, warum Braunkohlekraftwerke zwischen 2004 und 2006 im VDS einen erheblich höheren Anteil an der effektiven Stromerzeugung hatten als an der installierten Kapazität, wie aus dem Vergleich der Tabellen 11 und 14 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht und von der Kommission zu Recht in deren 86. Erwägungsgrund festgestellt wird.
168 Ebenso wenig hat die Klägerin überzeugend dargelegt, warum sie selbst nicht die Gelegenheit ergriff, ihre Brennstoffquellen zu diversifizieren und insoweit Braunkohlekraftwerke nach dem Ablauf der Betriebsdauer durch Kraftwerke zu ersetzen, die mit anderen Brennstoffen betrieben werden, was sinnvoll wäre, wenn diese Brennstoffe gegenüber Braunkohle tatsächlich wettbewerbsfähig wären, und warum sie stattdessen, wie die Kommission im 79. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung darlegt, Genehmigungen für den Ersatz ihrer Braunkohlekraftwerke durch andere Kraftwerke, die ebenfalls mit Braunkohle betrieben werden, beantragte und erhielt.
169 Was drittens speziell Steinkohle betrifft, hat die Kommission in ihren Schriftsätzen an das Gericht erklärt, ohne dass dies bestritten worden wäre, dass in Griechenland bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung keine Genehmigung für Steinkohlekraftwerke erteilt worden sei.
170 Was viertens den Umstand betrifft, dass Heron die am 26. März 2007 beantragte Genehmigung für den Bau eines Braunkohlekraftwerks erteilt wurde (siehe oben, Rn. 16), spricht bereits die Tatsache, dass trotz der Vorteile von Braunkohle als Brennstoff nur eine einzige Genehmigung erteilt wurde, eher dafür, dass die Wettbewerber der Klägerin aufgrund des begrenzten Braunkohlezugangs echte Schwierigkeiten haben. Diese Schwierigkeiten erscheinen noch plausibler, wenn man bedenkt, dass, wie die Hauptparteien in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht haben, das von Heron geplante Kraftwerk nicht errichtet wurde.
171 Nach alledem hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die Kommission einen Fehler mit der Feststellung begangen hat, dass Braunkohle der attraktivste Brennstoff für die Stromerzeugung im VDS sei.
172 Die vorliegende Rüge ist daher zurückzuweisen.
173 Da keine der zur Stützung des dritten Teils des ersten Klagegrundes erhobenen Rügen begründet ist, ist auch dieser Teil zurückzuweisen.
Zum fünften Teil des ersten Klagegrundes: offensichtlicher Beurteilungsfehler wegen fehlender Berücksichtigung der Entwicklungen auf dem nachgelagerten Markt durch die Kommission
174 Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe sich in der angefochtenen Entscheidung auf die Lage gestützt, die zu Beginn ihrer Untersuchung bestanden habe, d. h. zu einer Zeit, in der der nachgelagerte Markt gerade erst teilweise für den Wettbewerb geöffnet worden sei. Zwischen diesem Zeitpunkt und dem Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung habe der nachgelagerte Markt jedoch eine tiefgreifende Entwicklung durchlaufen, die die Kommission zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Insofern liege ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vor, der zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung führen müsse.
175 Die Klägerin stützt diesen Teil, dem die Kommission entgegentritt, auf zwei Rügen.
Zur ersten Rüge
176 Die Klägerin macht geltend, die Kommission berufe sich in der angefochtenen Entscheidung oft auf überholte Daten und Beurteilungen, die den nachgelagerten Markt nicht mehr wiedergäben, obwohl sie wichtige Informationen zur Entwicklung dieses Marktes in den Bereichen Gesetzgebung und Wettbewerb erhalten habe. Nicht berücksichtigt habe die Kommission erstens die steigende Bedeutung von Gas, die es einem Unternehmen ermöglicht habe, der Klägerin in nachfrageschwachen Zeiten Konkurrenz zu machen, sowie die Inbetriebnahme neuer Kraftwerke, zweitens den Umstand, dass Spitzenzeiten, in denen alle Kraftwerke der Klägerin Konkurrenz machten, aufgrund der Unterversorgung des nachgelagerten Marktes den größten Teil des Tages ausmachten, drittens die steigende Bedeutung von Steinkohle und viertens die Kosten, die Braunkohlekraftwerken aufgrund ihrer Schadstoffemissionen entstünden und die diesen Brennstoff immer weniger attraktiv machten.
177 Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
178 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Rüge, dass sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung auf überholte Daten und Beurteilungen gestützt habe, keinen tatsächlichen Umstand benennt, der in der Entscheidung festgestellt wurde und nach ihrem Erlass obsolet geworden wäre.
179 Was zweitens die Bedeutung von Gas und die Inbetriebnahme neuer Kraftwerke auf dem nachgelagerten Markt betrifft, stellte die Kommission im 67. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung fest, dass die Klägerin Ende 2006 90 % der installierten Stromerzeugungskapazität im VDS besessen habe, ohne dass die Klägerin dem widersprochen hätte, während die Wettbewerber der Klägerin nur über zwei Gaskraftwerke und eine Reihe kleiner Heizkraftwerke sowie eine Reihe von mit erneuerbaren Energiequellen betriebenen Anlagen verfügt hätten.
180 Im 68. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung stellte die Kommission darüber hinaus fest, ohne dass die Hellenische Republik oder die Klägerin dem widersprochen hätten, dass die Klägerin im November 2007 entschieden habe, Genehmigungen zum Bau neuer Kraftwerke, davon zwei Braunkohlekraftwerke, zu beantragen, und geschätzt habe, dass der Anteil an installierter Kapazität im Verbundnetz im Jahr 2011 über 75 % bleiben werde.
181 Ferner stellte die Kommission im 76. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung fest, dass die Klägerin und elf weitere Unternehmen auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften, die auf das Verfahren zur Vergabe von Genehmigungen zur Erzeugung von Energie nach der Liberalisierung des Marktes anwendbar seien, Genehmigungen für den Bau neuer Gaskraftwerke beantragt und erhalten hätten, nachdem die RAE 2001 eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen herausgegeben habe, in der insbesondere Braunkohlekraftwerke ausgeschlossen worden seien. Die Kommission hat außerdem erklärt, dass seit 2001 weitere Genehmigungen für den Bau von Erdgas-Heizkraftwerken erteilt worden seien.
182 Zudem stellte die Kommission im 77. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung fest, dass Wettbewerber der Klägerin drei Anträge auf Erteilung von Baugenehmigungen zur Errichtung von Braunkohlekraftwerken gestellt hätten, die alle abgelehnt worden seien. Ebenfalls im 77. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung wies die Kommission darauf hin, dass Heron 2007 eine Genehmigung für ein mit Braunkohle und Biomasse betriebenes Kraftwerk und die Gewinnungsrechte an der Lagerstätte in Vevi beantragt habe. Über diese Anträge war bei Erlass der angefochtenen Entscheidung noch nicht entschieden worden. Die Kommission ist der Ansicht, dass dies zum einen das Interesse der Wettbewerber der Klägerin am Bau von Braunkohlekraftwerken belege und zum anderen beweise, dass der Bau dieser Kraftwerke aufgrund ihrer technischen Merkmale, ihrer Betriebsdauer und des Investitionsaufwands nur dann genehmigt werde, wenn den Wettbewerbern bedeutende Lagerstätten zur Verfügung gestellt würden, so dass diese gezwungen seien, in erster Linie auf Gas zurückzugreifen, um auf dem nachgelagerten Markt tätig sein zu können.
183 Folglich untersuchte die Kommission den nachgelagerten Markt im Licht zum einen der Entwicklungen, die unmittelbar vor Erlass der angefochtenen Entscheidung auf diesem Markt stattgefunden haben, einschließlich insbesondere des Vorhandenseins einiger Gaskraftwerke, deren Produktion der Klägerin Konkurrenz machen konnte, und zum anderen der geplanten Inbetriebnahme neuer Kraftwerke, die mit unterschiedlichen Technologien betrieben werden sollten. Somit beruht die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung getroffene Feststellung, Braunkohle sei der attraktivste Brennstoff für die Stromerzeugung auf dem nachgelagerten Markt und der nahezu ausschließliche Zugang der Klägerin zu diesem Brennstoff sei geeignet, ihre beherrschende Stellung auf diesem Markt zu verstärken, nicht auf einer unzureichenden Berücksichtigung der Funktion bestimmter, in Betrieb befindlicher oder möglicherweise zu errichtender Kraftwerke, sondern auf einer Würdigung der verschiedenen in der angefochtenen Entscheidung genannten tatsächlichen Umstände, die sich von der Würdigung unterscheidet, die die Klägerin vorschlägt. Die Klägerin hat jedoch nicht dargelegt, inwiefern die in der angefochtenen Entscheidung vertretene Würdigung fehlerhaft sein soll.
184 Was drittens das Vorbringen betrifft, dass die Spitzenzeiten den größten Teil des Tages ausmachen sollen, ist zunächst festzustellen, dass dies eine Behauptung ist, die in keiner Weise untermauert worden ist. Die Klägerin verweist im Rahmen dieses Vorbringens nämlich auf Aktenstücke, aus denen hervorgeht, dass die Stromnachfrage zwischen 1997 und 2000 im Durchschnitt um 5,4 % pro Jahr gestiegen ist. Sie belegen jedoch nicht, dass die Spitzenzeiten überwiegen. Selbst wenn man jedoch annimmt, dass diese Behauptung erwiesen ist, reicht sie nicht aus, um festzustellen, dass Braunkohle in dem Zeitraum unmittelbar vor Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht der vorteilhafteste Brennstoff für die Stromerzeugung auf dem nachgelagerten Markt war, weil die Klägerin nicht bestreitet, dass es verbrauchsschwache Zeiten gibt, in denen Braunkohlekraftwerke unter Ausschluss sonstiger Wärmekraftwerke produzieren, was den Umstand erklärt, dass der prozentuale Anteil des Stroms, der auf dem nachgelagerten Markt in Braunkohlekraftwerken produziert wird, viel höher ist als der prozentuale Anteil von Braunkohlekraftwerken an der installierten Kapazität (siehe oben, Rn. 70 und 167).
185 Was viertens die steigende Bedeutung von Steinkohle betrifft, wurde bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung keine Genehmigung für Steinkohlekraftwerke erteilt (siehe oben, Rn. 169).
186 Fünftens ist zu den Kosten, die Braunkohlekraftwerken aufgrund ihrer Schadstoffemissionen entstehen, festzustellen, dass die Klägerin die tatsächliche Höhe dieser Kosten nicht genannt und nicht dargelegt hat, inwiefern sie das Interesse an Braunkohle als Brennstoff für die Stromerzeugung schmälern. Als Unternehmen, das unter Verwendung unterschiedlichster Technologien Strom erzeugt, ist die Klägerin jedoch in einer sehr guten Position, um dem Gericht Daten zu übermitteln, die belegen, dass die Stromerzeugung auf der Grundlage von Braunkohle im VDS aus wirtschaftlicher Sicht nicht attraktiver ist als die Stromerzeugung mit anderen Brennstoffen.
187 Die erste Rüge ist somit zurückzuweisen.
Zur zweiten Rüge
188 Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, weil sie in der angefochtenen Entscheidung nicht die Maßnahmen berücksichtigt habe, die die Hellenische Republik zur Begrenzung ihres Marktanteils getroffen habe, der seit 2001 ununterbrochen geschrumpft sei.
189 Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
190 Wie dargelegt, bestehen die Maßnahmen, die zur Begrenzung des Marktanteils der Klägerin auf dem nachgelagerten Markt getroffen wurden, im Wesentlichen aus dem Ausschluss der Klägerin von bestimmten Ausschreibungen im Zusammenhang mit dem Bau subventionierter Kraftwerke, die Reservekapazitäten sichern sollten (siehe oben, Rn. 13). Zwar ist es zutreffend, dass die Unternehmen, die nach Abschluss dieser Ausschreibungen den Zuschlag erhielten, der Klägerin auf dem nachgelagerten Markt in gewissem Umfang Konkurrenz machen können, doch verschaffen diese Maßnahmen keinen Zugang zu Braunkohlekraftwerken, so dass sie die Chancenungleichheit zwischen der Klägerin und ihren Wettbewerbern nicht beseitigen können.
191 Im Übrigen ist festzustellen, dass, auch wenn der Marktanteil der Klägerin auf dem nachgelagerten Markt schrumpft, ihre beherrschende Stellung davon unberührt bleibt, da die Klägerin selbst anerkennt, dass sie bis zum Jahr 2011 etwa 70 % der installierten Kapazität für die Stromerzeugung in Griechenland besitzen wird (siehe oben, Rn. 180).
192 Außerdem enthalten die griechischen Rechtsvorschriften keine Obergrenze für den Umfang des weltweiten Portfolios der Klägerin, so dass es weiterhin möglich ist, dass ihr neue Genehmigungen erteilt werden.
193 Die vorliegende Rüge ist somit zurückzuweisen.
194 Unter diesen Umständen ist der fünfte Teil des ersten Klagegrundes und somit der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.
2. Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht
195 Nach ständiger Rechtsprechung muss die durch Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil vom 4. Juli 2006, Hoek Loos/Kommission, T‑304/02, EU:T:2006:184, Rn. 58). Die Kommission braucht in der Begründung von Entscheidungen, die sie erlässt, um die Anwendung der Wettbewerbsregeln sicherzustellen, nicht auf alle Argumente einzugehen, die die Betroffenen für ihren Antrag vorbringen, sondern es reicht aus, dass sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach Sinn und Zweck der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (Urteile vom 29. Juni 1993, Asia Motor France u. a./Kommission, T‑7/92, EU:T:1993:52, Rn. 31, und vom 27. November 1997, Tremblay u. a./Kommission, T‑224/95, EU:T:1997:187, Rn. 57).
196 Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung gegen die Begründungspflicht verstoßen. Erstens habe sie sich auf Daten aus der Zeit vor der Einführung des obligatorischen Tagessystems und anderer wichtiger Entwicklungen auf dem nachgelagerten Markt gestützt. Zweitens habe sie nicht dargelegt, inwiefern die Braunkohleabbaurechte der Klägerin zu einer Ausdehnung ihrer beherrschenden Stellung auf dem nachgelagerten Markt führen könnten. Insoweit würden durch den Begriff „Primärbrennstoffe“, der in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung genannt werde, und den Umstand, dass die Kommission „nur Segmente von Märkten, die sie [definiert hat]“, verwendet habe, Fragen aufgeworfen. Drittens erläutere die Kommission weder die Art des tatsächlichen oder potenziellen missbräuchlichen Verhaltens, das der Klägerin vorgeworfen werde, noch, inwiefern der größere Anteil der Klägerin am vorgelagerten Markt angesichts des Umstands, dass Braunkohle kein unbedingt notwendiger Produktionsfaktor („essential facility“) sei und ihre Wettbewerber einen ausreichenden Zugang zu diesem Markt hätten, zu einem Verstoß gegen Art. 82 EG führen könne und in welchem Umfang die Interessen der Verbraucher verletzt seien.
197 Ohne der Prüfung der Begründung der angefochtenen Entscheidung einen besonderen Teil ihres Streithilfeschriftsatzes zu widmen, trägt die Hellenische Republik mehrere Bemerkungen zu dieser Frage vor. Sie macht u. a. geltend, dass Art. 1 der angefochtenen Entscheidung schlecht formuliert und im Hinblick auf den Begriff „Primärbrennstoffe“ und den Verweis auf Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 134/1975, der in der Begründung der angefochtenen Entscheidung an keiner Stelle außer im 23. Erwägungsgrund genannt werde, widersprüchlich sei. Darüber hinaus habe die Kommission ihre allgemeine Behauptung zu der Bedeutung von Braunkohle in Griechenland und dem Interesse, das die Wettbewerber der Klägerin an ihr hätten, nicht ausreichend begründet, obwohl sie diese Behauptung in einem Artikel, der von Beamten ihrer Generaldirektion Wettbewerb verfasst worden sei, ausführlicher erläutert habe.
198 Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.
199 Als Erstes ist festzustellen, dass sich ein Teil des Vorbringens der Klägerin nicht auf eine fehlende oder unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung bezieht. Dies betrifft das Vorbringen, die Kommission habe sich auf Umstände aus der Zeit vor der Einführung des obligatorischen Tagessystems gestützt.
200 Dieses Vorbringen fällt nämlich in Wirklichkeit mit dem Vorbringen zusammen, das sich gegen die Begründetheit der angefochtenen Entscheidung richtet. Die Pflicht zur Begründung von Entscheidungen stellt jedoch ein wesentliches Formerfordernis dar, das von der Frage der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit der streitigen Handlung gehört. Die Begründung einer Entscheidung soll nämlich förmlich die Gründe zum Ausdruck bringen, auf denen sie beruht. Weisen die Gründe Fehler auf, so beeinträchtigen diese die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung, nicht aber ihre Begründung, die, obwohl sie fehlerhafte Gründe enthält, hinreichend sein kann (vgl. Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C‑413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 181 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zudem ist dieses Vorbringen bereits im Rahmen des ersten Klagegrundes vorgetragen, untersucht und zurückgewiesen worden.
201 Selbst wenn das Vorbringen dahin zu verstehen sein sollte, dass die Klägerin der Kommission pauschal vorwirft, ihre Entscheidung insoweit nicht hinreichend begründet zu haben, als sie die Daten nach 2005 nicht erwähnt habe, ist dieser Vorwurf unbegründet. In der angefochtenen Entscheidung führt die Kommission nämlich in erheblichem Umfang Daten aus den Jahren 2006 und 2007 an, die ihr überwiegend im Rahmen des Verwaltungsverfahrens übermittelt wurden und aus den Schreiben der Hellenischen Republik vom 19. Juni 2006 und 24. Januar 2007 sowie den Schreiben der Klägerin vom 19. Januar und 4. April 2007 hervorgehen.
202 So verwies die Kommission in den Erwägungsgründen 32 und 34 der angefochtenen Entscheidung auf neue Umstände, von denen sie u. a. durch diese Schreiben Kenntnis erlangt habe und die sich auf Ausschreibungen für die Erteilung von Gewinnungsrechten für die Lagerstätten in Drama, Elassona, Vevi und Vegora bezogen hätten. In den Erwägungsgründen 48 und 49 der angefochtenen Entscheidung untersuchte die Kommission die Auswirkungen der neuen Rechtsvorschriften für den nachgelagerten Markt sowie die letzten Informationen zum Braunkohleabbau durch die Klägerin. In den Erwägungsgründen 53 und 54 der angefochtenen Entscheidung berücksichtigte die Kommission die Entwicklung der Verwendung von Braunkohle als Brennstoff zur Stromerzeugung in dem Zeitraum, der dem Erlass der angefochtenen Entscheidung unmittelbar vorausging. Im 58. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung untersuchte die Kommission die Entwicklung des Gesamtverbrauchs an Strom einschließlich des Anteils der Importe auf dem nachgelagerten Markt im Licht der ihr zuletzt übermittelten Informationen. In den Erwägungsgründen 68, 76, 77, 80 und 81 der angefochtenen Entscheidung prüfte die Kommission im Licht dieser Informationen die installierte Stromerzeugungskapazität im VDS sowie die Genehmigungen, die für die Stromerzeugung und den Bau neuer Kraftwerke erteilt wurden. Schließlich untersuchte die Kommission im 73. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung die Stromerzeugungskapazität auf der Grundlage erneuerbarer Energiequellen in dem Zeitraum, der dem Erlass der angefochtenen Entscheidung unmittelbar vorausging.
203 Ebenso berücksichtigte die Kommission das Schreiben der Hellenischen Republik vom 24. Januar 2007 bei der Erstellung der Tabellen 5 und 16 in der angefochtenen Entscheidung, denn diese Tabellen geben die Liste der Braunkohlelagerstätten bzw. der Braunkohlekraftwerke in Griechenland wieder. Zudem steht fest, dass die Kommission die Schaffung des 2005 eingeführten obligatorischen Tagesmarkts berücksichtigte, den sie in den Erwägungsgründen 103 bis 109 der angefochtenen Entscheidung beschrieb und auf den sie im Rahmen ihrer Beurteilung verwies, insbesondere in den Erwägungsgründen 164 bis 166 der angefochtenen Entscheidung. Schließlich wurden in den Erwägungsgründen 191 bis 237 der angefochtenen Entscheidung verschiedene Argumente geprüft, die die Klägerin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens in ihren Schreiben vom 19. Januar und 4. April 2007 und die Hellenische Republik in ihrem Schreiben vom 24. Januar 2007 vorgetragen hatten.
204 Als Zweites ist das Vorbringen der Klägerin, mit dem sie ausdrücklich eine unzureichende oder fehlende Begründung der angefochtenen Entscheidung rügt, als unbegründet zurückzuweisen.
205 Erstens kann die Klägerin nämlich nicht geltend machen, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung nicht dargelegt, inwiefern die bestehenden Braunkohleabbaurechte zu einer Aufrechterhaltung der beherrschenden Stellung der Klägerin auf dem nachgelagerten Markt führen könnten. Die Kommission wies nämlich zunächst im 157. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung auf die Rechtsprechung zu Verstößen gegen Art. 86 Abs. 1 EG in Verbindung mit Art. 82 EG hin. Sodann nahm sie in den Erwägungsgründen 158 bis 188 der angefochtenen Entscheidung eine umfassende Prüfung des konkreten Sachverhalts vor. Schließlich wandte sie in den Erwägungsgründen 189 und 190 der angefochtenen Entscheidung die Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall an. Somit hat sie dargelegt, inwiefern die Hellenische Republik der Klägerin, die eine beherrschende Stellung auf dem vorgelagerten Markt gehabt habe, durch Aufrechterhaltung der Schürf- und Abbaurechte für Braunkohle im Rahmen eines Quasimonopols zugunsten der Klägerin ermöglicht habe, ihre beherrschende Stellung auch auf dem nachgelagerten Markt aufrechtzuerhalten, und zwar unter Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrags.
206 Zweitens geht der Vorwurf der Klägerin fehl, die angefochtene Entscheidung sei bezüglich des in Art. 1 der Entscheidung verwendeten Begriffs „Primärbrennstoffe“ nicht begründet. Zunächst ist aufgrund der Gedankenführung der Kommission und des Ergebnisses, zu dem sie im 238. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung kommt, der fragliche Artikel ohne Schwierigkeiten zu verstehen, insbesondere der Umstand, dass sie sich, ungeachtet der gewiss bedauerlichen Verwendung des Plurals, auf Braunkohle bezieht, wenn sie den Begriff „Primärbrennstoffe“ verwendet. Durch die Verwendung dieses Begriffs, der kein Fachterminus ist, wollte die Kommission nämlich die Bedeutung und die wichtige Funktion von Braunkohle für die fraglichen Märkte hervorheben (siehe oben, Rn. 81).
207 Zudem wird der Begriff „Brennstoff“, auch wenn er an einigen Stellen der angefochtenen Entscheidung für andere Brennstoffe wie Mineralöl oder Gas verwendet wird, im Großen und Ganzen in der angefochtenen Entscheidung mit Braunkohle in Verbindung gebracht, insbesondere um sie zu definieren, z. B. in den Erwägungsgründen 12, 14, 41, 42, 88 und 161. Folglich ist das Vorbringen der Klägerin zur fehlenden Begründung bezüglich des Begriffs „Primärbrennstoffe“ zurückzuweisen.
208 Drittens ist zu dem Vorbringen, in der angefochtenen Entscheidung werde nicht begründet, dass die Kommission „nur Segmente von Märkten, die sie [definiert hat]“, verwendet habe, festzustellen, dass die Klägerin dieses Vorbringen in keiner Weise erläutert hat.
209 Jedenfalls stellte die Kommission in den Erwägungsgründen 162 bis 166 der angefochtenen Entscheidung fest, dass bis zur Einführung des obligatorischen Tagesmarkts das Segment der Stromerzeugung und der Stromversorgung von Großkunden de facto dem Segment der Versorgung mit in Griechenland erzeugter sowie importierter Elektrizität zum Verkauf an zugelassene Kunden entsprochen habe und dieses Segment mit dem Segment der Versorgung von Endkunden verbunden gewesen sei. Dagegen sei ab Einführung des obligatorischen Tagesmarkts eine Differenzierung vorgenommen worden, da der Strommarkt für Großkunden geschaffen worden sei, der nur dem früheren Markt der Stromerzeugung und der Stromversorgung zugelassener Kunden entsprochen habe.
210 Insoweit stellte die Kommission, die ihre Analyse auf den neusten Stand gebracht hatte, unter Bezugnahme auf den nachgelagerten Markt fest, dass die Analyse des Marktes für die Stromerzeugung und für die Versorgung zugelassener Kunden, die in den Mahnschreiben auf der Grundlage der Daten vorgenommen worden sei, die ihr die Klägerin und die Hellenische Republik bis zu diesem Zeitpunkt übermittelt hätten, zu denselben Schlussfolgerungen führe wie eine Analyse, bei der nur der – damals – potenzielle nachgelagerte Markt berücksichtigt worden wäre. Folglich hat die Kommission in dieser Hinsicht jedenfalls eine ausreichende Begründung abgegeben.
211 Viertens ist auch das Vorbringen der Klägerin, die angefochtene Entscheidung enthalte keine Begründung bezüglich des tatsächlichen oder potenziellen missbräuchlichen Verhaltens, das zu einer Ausdehnung der beherrschenden Stellung der Klägerin geführt haben solle, als unbegründet zurückzuweisen. Aus den Erwägungsgründen 185 bis 189 der angefochtenen Entscheidung geht nämlich hervor, dass die Kommission die streitigen Maßnahmen untersucht und in diesem Zusammenhang dargelegt hat, inwiefern die Hellenische Republik dadurch, dass sie der Klägerin einen privilegierten Zugang zum attraktivsten Brennstoff für die Stromerzeugung verschafft habe, die Aufrechterhaltung oder Verstärkung der beherrschenden Stellung der Klägerin auf dem nachgelagerten Markt ermöglicht habe. Darüber hinaus hat die Kommission festgestellt, dass die Maßnahmen den Eintritt neuer Wirtschaftsteilnehmer auf dem Markt behinderten, insoweit eine Ungleichheit der Chancen von Wirtschaftsteilnehmern bewirkten und folglich unter Verstoß gegen die Regeln des Vertrags den Wettbewerb verfälschten. Im Übrigen hat die Kommission ihre Analyse in den Erwägungsgründen 199, 223 und 238 der angefochtenen Entscheidung vervollständigt. Somit hat die Kommission die Art des vorliegend festgestellten Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln, d. h. den Verstoß gegen Art. 86 Abs. 1 EG in Verbindung mit Art. 82 EG, klar dargelegt.
212 Fünftens ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, die Kommission lege in der angefochtenen Entscheidung nicht hinreichend dar, inwiefern der größere Marktanteil der Klägerin in Bezug auf Braunkohle, die kein unbedingt notwendiger Produktionsfaktor für die Stromerzeugung sei, angesichts des Umstands, dass die Wettbewerber der Klägerin einen ausreichenden Zugang zu diesem Markt hätten, zu einem Verstoß gegen Art. 82 EG führen könne und inwieweit ihre Rechte an der Braunkohle die Interessen der Verbraucher beeinträchtigten.
213 Zum einen stellte die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nämlich fest, dass der Zugang zu nennenswerten Braunkohlemengen für die Wettbewerber der Klägerin auf dem nachgelagerten Markt nicht gewährleistet sei und zwischen der Klägerin und ihren Wettbewerbern aus diesem Grund Chancenungleichheit herrsche, da Braunkohle der attraktivste Brennstoff für die Stromerzeugung auf dem nachgelagerten Markt sei. Die Argumentation der Kommission war daher klar, und es war der Klägerin möglich, ihr entgegenzutreten, was sie im Übrigen auch getan hat.
214 Zum anderen braucht die Kommission nach der Rechtsprechung für die Feststellung, dass ein Verstoß gegen Art. 86 Abs. 1 EG in Verbindung mit Art. 82 EG vorliegt, nicht nachzuweisen, dass sich der Verstoß auf die Interessen der Verbraucher auswirkt (Rechtsmittelurteil, Rn. 68).
215 Was als Drittes die Bemerkungen der Hellenischen Republik betrifft, ist zunächst das Vorbringen zum Begriff „Primärbrennstoffe“ zurückzuweisen, welches bereits erörtert worden ist (siehe oben, Rn. 206). Ebenfalls unbegründet ist das Vorbringen zu Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 134/1975. Entgegen dem Vorbringen der Hellenischen Republik wird der Wortlaut dieses Artikels an zwei Stellen wiedergegeben, und zwar in den Erwägungsgründen 21 und 39 der angefochtenen Entscheidung. Überdies verwies die Kommission mehrfach ausdrücklich auf diese Bestimmung, u. a. in den Erwägungsgründen 18, 22, 23, 30, 38, 41, 42, 117, 131, 184 und 237 der angefochtenen Entscheidung.
216 Außerdem enthält die angefochtene Entscheidung eine hinreichende Erläuterung der Gründe, die der Kommission die Feststellung der Bedeutung von Braunkohle in Griechenland ermöglichen, wie aus Fn. 255 und den Erwägungsgründen 212 bis 215 und 221 bis 223 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht. Schließlich kann im Rahmen der Beurteilung der Begründung der angefochtenen Entscheidung der Umstand, dass Bedienstete der Kommission in einer juristischen Fachzeitschrift einen Beitrag über die angefochtene Entscheidung veröffentlicht haben, unabhängig vom Inhalt des Beitrags keine Berücksichtigung finden.
217 Nach alledem ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.
3. Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und des Schutzes des Privateigentums sowie Ermessensmissbrauch
218 Dieser Klagegrund gliedert sich in drei Teile, mit denen erstens ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, zweitens ein Verstoß gegen den Grundsatz des Schutzes des Privateigentums und drittens ein Ermessensmissbrauch geltend gemacht werden.
219 In der Überschrift des Klagegrundes wird zwar auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit genannt, doch hat die Klägerin keine Argumente vorgetragen, die sich speziell auf die Feststellung eines solchen Verstoßes richten. Folglich genügt insoweit die Prüfung des Vorbringens, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend gemacht wird.
Zum ersten Teil: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes
220 Die Klägerin, unterstützt durch die Hellenische Republik, macht geltend, die Kommission habe durch den Erlass der angefochtenen Entscheidung gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen; die Kommission tritt dem entgegen.
221 Zur Stützung ihres Vorbringens macht die Klägerin erstens geltend, die Kommission habe die Ansammlung von Rechten für die Braunkohlegewinnung in den Händen der Klägerin erstmals in der angefochtenen Entscheidung beanstandet. Die jahrzehntelange Untätigkeit der Kommission habe die Klägerin in ihrem Eindruck bestärkt, dass ihre Situation rechtmäßig sei.
222 Hierzu ist festzustellen, dass die Klägerin, da niemand eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes geltend machen kann, dem die Verwaltung keine konkreten Zusicherungen gegeben hat (vgl. Urteil vom 22. Mai 2007, Mebrom/Kommission, T‑216/05, EU:T:2007:148, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung), ihr berechtigtes Vertrauen nicht auf die bloße Untätigkeit der Kommission stützen kann.
223 Nur ergänzend ist festzustellen, dass zum einen die Marktbürger nicht auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation vertrauen dürfen, die die Unionsorgane im Rahmen ihres Ermessens ändern können (Urteil vom 14. Februar 1990, Delacre u. a./Kommission, C‑350/88, EU:C:1990:71, Rn. 33), und zum anderen die Kommission in Bezug auf die Frage, ob die Einleitung eines Verfahrens gegen einen Staat, der gegen Art. 86 Abs. 1 EG verstoßen hat, zweckmäßig ist, über ein weites Ermessen verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 1994, Ladbroke/Kommission, T‑32/93, EU:T:1994:261, Rn. 37 und 38, und Beschluss vom 23. Januar 1995, Bilanzbuchhalter/Kommission, T‑84/94, EU:T:1995:9, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). Selbst wenn man daher annimmt, dass die Kommission in Bezug auf die streitigen Maßnahmen, obwohl sie ihr bekannt waren, kein Verfahren nach Art. 86 EG in Verbindung mit Art. 82 EG eingeleitet hat, reicht dies nicht aus, um bei der Klägerin ein berechtigtes Vertrauen darauf zu begründen, dass ein solches Verfahren auch künftig nicht eingeleitet wird.
224 Zweitens macht die Klägerin geltend, die Kommission habe im Rahmen ihrer Entscheidung C(2002) 3729 endg. – Staatliche Beihilfe Nr. 133/2001 – Griechenland, Regelung zum Ausgleich der Zusatzkosten in Griechenland, eine Subvention genehmigt, die ihr die Hellenische Republik im Hinblick auf die Liberalisierung des nachgelagerten Marktes zur Berücksichtigung bestimmter „verlorener Kosten“ gewährt habe. In diesem Zusammenhang habe die Kommission festgestellt, dass die Mehrzahl der Investitionen, die in Braunkohlekraftwerken getätigt würden, solche Kosten nicht enthielten. Folglich habe die Klägerin in gutem Glauben annehmen können, dass sie ihre Tätigkeit weiterhin so ausüben könne, dass sich diese Investitionen vollständig amortisierten.
225 Hierzu ist festzustellen, dass die Genehmigung der oben in Rn. 224 genannten Subvention Ausgleichszahlungen betraf, die die Hellenische Republik an die Klägerin geleistet hatte, um sie für Investitionen in die am wenigsten wettbewerbsfähigen Kraftwerke im VDS zu entschädigen, d. h. in Kraftwerke, die nicht mit Braunkohle betrieben werden, mit Ausnahme einiger kleiner Kraftwerke. Überdies hat die Kommission, ohne dass ihr in diesem Punkt widersprochen wurde, darauf hingewiesen, dass ihr in Bezug auf die Braunkohlekraftwerke der Klägerin keine Subvention gemeldet worden sei, so dass die Situation dieser Kraftwerke nicht beurteilt worden sei. Die Rechtmäßigkeit der streitigen Maßnahmen ist somit nicht förmlich geprüft worden und war keine stillschweigende Voraussetzung für die Genehmigung der geplanten Auszahlung der fraglichen Subventionen.
226 Folglich konnte der Erlass der oben in Rn. 224 genannten Entscheidung der Kommission bei der Klägerin kein berechtigtes Vertrauen darauf begründen, dass sich die Kommission in Bezug auf die streitigen Maßnahmen nicht auf die Art. 86 und 82 EG berufen würde.
227 Drittens wiederholt die Klägerin, sie sei niemals aufgefordert worden, ihren Wettbewerbern Braunkohle zu liefern, und erklärt, dass ihre Tätigkeit sich nicht nachteilig auf den Verbraucher auswirke. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass diese Umstände, selbst wenn sie erwiesen wären, bei der Klägerin ein berechtigtes Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der streitigen Maßnahmen hätten begründen können.
228 Unter diesen Umständen ist der vorliegende Teil zurückzuweisen.
Zum zweiten Teil: Verstoß gegen den Grundsatz des Schutzes des Privateigentums
229 Die Klägerin macht geltend, die angefochtene Entscheidung verpflichte die Hellenische Republik, ihr ihre Eigentumsrechte zu entziehen, und sei daher ein Eingriff in diese Rechte, der ihren Kernbestand beeinträchtige; die Kommission tritt dem entgegen.
230 Insoweit genügt die Feststellung, dass die angefochtene Entscheidung die Hellenische Republik zu keiner konkreten Maßnahme verpflichtet. Im 248. Erwägungsgrund der Entscheidung beschränkt sich die Kommission nämlich auf den Hinweis, dass Maßnahmen getroffen werden müssten, die den Wettbewerbern der Klägerin einen ausreichenden Zugang zu Braunkohle verschafften. Die Kommission wies darauf hin, dass es Sache der Hellenischen Republik sei, die insoweit zu treffenden Maßnahmen zu wählen, und dass die beiden von ihr genannten Beispiele lediglich Hinweischarakter hätten. In diesem Zusammenhang nannte die Kommission zwar den Übergang der Abbaurechte an bestimmten Braunkohlelagerstätten von der Klägerin auf ihre Wettbewerber sowie die Übertragung von Kraftwerken, die sich in der Nähe dieser Lagerstätten befinden. Die Kommission erwähnte jedoch auch die Vergabe von Abbaurechten für noch nicht zugeteilte Lagerstätten an die Wettbewerber der Klägerin. Diese Maßnahme setzt jedoch keine Beeinträchtigung der Eigentumsrechte der Klägerin voraus, auch wenn die Kommission im 250. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung feststellte, dass die Maßnahme von Übergangsmaßnahmen begleitet werden müsse, die eine Beendigung der Zuwiderhandlung während eines Zeitraums ermöglichten, der kürzer sei als der Zeitraum, der zum einen für die Inbetriebnahme einer noch nicht zugeteilten Lagerstätte und zum anderen für den Bau eines mit dieser Lagerstätte verbundenen Kraftwerks erforderlich sei.
231 Selbst wenn die Hellenische Republik letztlich Maßnahmen beschließen sollte, die als Eingriff in die Eigentumsrechte der Klägerin angesehen werden könnten, wäre eine solche Entscheidung nicht zwangsläufig rechtswidrig. Das Eigentumsrecht, das zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, ist nämlich nicht schrankenlos gewährleistet, vielmehr kann seine Ausübung Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese Beschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Union entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (Urteil vom 23. Oktober 2003, Van den Bergh Foods/Kommission, T‑65/98, EU:T:2003:281, Rn. 170).
232 Der vorliegende Teil ist daher zurückzuweisen.
Zum dritten Teil: Ermessensmissbrauch
233 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Entscheidung nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde (vgl. Urteil vom 6. April 1995, Ferriere Nord/Kommission, T‑143/89, EU:T:1995:64, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
234 Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe einen Ermessensmissbrauch begangen, als sie versucht habe, die Stromerzeugungstätigkeit der Klägerin von ihren anderen Tätigkeiten zu trennen, obwohl ihre Gesetzesvorschläge, die für die ehemaligen Strommonopole zu diesem Ergebnis führen sollten, am Widerstand der Mitgliedstaaten gescheitert seien. Dagegen habe sich die Kommission in Bezug auf andere vergleichbare Situationen in anderen Mitgliedstaaten anders verhalten.
235 Das Vorbringen der Klägerin, dem die Kommission entgegentritt, ist sachlich unzutreffend.
236 Die Kommission hat in der angefochtenen Entscheidung nämlich nicht die Trennung der Tätigkeiten der Klägerin in den Bereichen des Abbaus von Braunkohlelagerstätten und der Stromerzeugung verlangt. Sie hat lediglich das Vorliegen von Chancenungleichheit zum Nachteil der Wettbewerber der Klägerin auf dem nachgelagerten Markt aufgrund von Umständen, die von der Hellenischen Republik geschaffen worden waren, festgestellt und die Hellenische Republik ersucht, diese Umstände zu beseitigen und den Wettbewerbern einen ausreichenden Zugang zu öffentlichen Braunkohlelagerstätten zu gewährleisten.
237 Der Umstand, dass andere Mitgliedstaaten im Energiebereich ihren Verpflichtungen bezüglich der Wettbewerbsregeln des Vertrags nicht nachkommen, kann die Hellenische Republik nicht von diesen Verpflichtungen befreien. Jedenfalls kann die Untätigkeit der Kommission gegenüber diesen Mitgliedstaaten nicht als Indiz dafür angesehen werden, dass die angefochtene Entscheidung zu anderen als den angegebenen Zwecken erlassen wurde.
238 Der vorliegende Teil ist somit zurückzuweisen.
239 Mithin ist der dritte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.
4. Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
240 Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, dass die fraglichen Maßnahmen nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist. Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen (Urteile vom 16. Dezember 1999, UDL, C‑101/98, EU:C:1999:615, Rn. 30, und vom 12. März 2002, Omega Air u. a., C‑27/00 und C‑122/00, EU:C:2002:161, Rn. 62).
241 Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe gegen diesen Grundsatz verstoßen, als sie den Erlass der oben in Rn. 230 genannten Maßnahmen zur Beseitigung der wettbewerbswidrigen Auswirkungen der festgestellten Zuwiderhandlung vorgeschlagen habe. Überdies hätte die Kommission die bereits auf der Klägerin lastenden nachteiligen Maßnahmen berücksichtigen müssen, wie z. B. die Verpflichtung, Strom zu einem regulierten Tarif auf dem Endkundenmarkt zu verkaufen, oder die Beschränkungen für den Bau neuer Kraftwerke. Die Klägerin weist darauf hin, dass sie sich im Verwaltungsverfahren nicht auf Art. 86 Abs. 2 EG berufen habe, da sie der Meinung gewesen sei, dass kein Verstoß gegen Art. 86 Abs. 1 EG vorliege, und diese Meinung vertrete sie noch immer.
242 Die Hellenische Republik fügt dem zum einen hinzu, die Kommission schlage vor, 40 % der Reserven von Braunkohlelagerstätten an Wettbewerber der Klägerin zu vergeben, und berücksichtige dabei nicht den Umstand, dass einige Lagerstätten der Klägerin von zweifelhafter Rentabilität seien; zum anderen seien die von der Kommission genannten Maßnahmen ein „Geschenk“ an die Wettbewerber der Klägerin, das zu einer Beschränkung, wenn nicht gar Aushebelung der Vermögensrechte der Klägerin führe, da ihr die Amortisierung ihrer Investitionen in das Aufsuchen und der Betrieb von Braunkohlelagerstätten unmöglich gemacht werde; im Übrigen sei dieser Brennstoff für die Stromerzeugung nicht unerlässlich.
243 Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin und der Hellenischen Republik entgegen.
244 Insoweit genügt die Feststellung, dass die angefochtene Entscheidung die Hellenische Republik zu keiner konkreten Maßnahme verpflichtet, da die im 248. Erwägungsgrund der Entscheidung genannten Maßnahmen nur Hinweischarakter haben (siehe oben, Rn. 230). Die Entscheidung verpflichtet die Hellenische Republik vielmehr dazu, Maßnahmen zu erlassen, um ein bestimmtes Ergebnis zu erzielen, wie aus Art. 2 der Entscheidung, wonach die Hellenische Republik Maßnahmen umzusetzen hat, die geeignet sind, die wettbewerbswidrigen Auswirkungen der streitigen Maßnahmen abzustellen, in Verbindung mit den Erwägungsgründen 246 und 247 der Entscheidung hervorgeht, wonach die Maßnahmen den Wettbewerbern der Klägerin auf dem nachgelagerten Markt einen ausreichenden Zugang zu der in Griechenland vorhandenen Braunkohle gewährleisten müssen, wobei die Kommission unter „ausreichend“ grundsätzlich mindestens 40 % der abbaubaren Reserven versteht.
245 Selbst wenn man annimmt, dass der oben in den Rn. 242 und 244 genannte Wert von 40 % einen von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung endgültig festgelegten Wert darstellt, ist festzustellen, dass weder die Klägerin noch die Hellenische Republik ein Argument zum Nachweis dafür vorgetragen haben, dass der Zugang der Wettbewerber der Klägerin zu einem geringeren Prozentsatz an abbaubaren Reserven die Beseitigung der wettbewerbswidrigen Auswirkungen der streitigen Maßnahmen ausreichend garantieren könnte. Insbesondere haben sie nichts vorgetragen, was gegen die Argumentation der Kommission in Fn. 255 der angefochtenen Entscheidung gerichtet wäre, auf deren Grundlage die Kommission zu dem Ergebnis gelangte, den notwendigen Zugang zu den Reserven zunächst auf 40 % festzulegen.
246 Ebenso wenig haben die Klägerin und die Hellenische Republik Alternativen zu den von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen benannt, die weniger einschneidend sind und ausreichen könnten, um die wettbewerbswidrigen Auswirkungen der streitigen Maßnahmen zu korrigieren.
247 Insbesondere lässt das Vorbringen der Klägerin nicht darauf schließen, dass die nachteiligen Maßnahmen, die ihrer Meinung nach auf ihr lasten, geeignet sind, die von der Kommission festgestellte und die Wettbewerber der Klägerin benachteiligende Chancenungleichheit auf dem nachgelagerten Markt abzustellen.
248 Ebenso wenig hat die Hellenische Republik dargelegt, inwiefern die geringe Rentabilität einiger Lagerstätten der Klägerin es rechtfertigen könnte, vom Erlass von Maßnahmen abzusehen, die darauf gerichtet sind, die in der angefochtenen Entscheidung festgestellte Chancenungleichheit zu beseitigen. Die Hellenische Republik selbst macht nicht geltend, dass keine der abbaubaren Lagerstätten, die den Wettbewerbern der Klägerin zugeteilt werden könnten, von zweifelhafter Rentabilität sein könnte. Jedenfalls hat die Hellenische Republik nicht dargelegt, aus welchen Gründen die Zuteilung der Abbaurechte für diese Lagerstätten an die Wettbewerber nach Durchführung einer Ausschreibung als „Geschenk“ an diese und als Behinderung der Klägerin bei der Amortisierung ihrer Investitionen anzusehen ist.
249 Nach alledem ist kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nachgewiesen worden.
250 Der vorliegende Klagegrund ist somit zurückzuweisen.
251 Folglich ist die Klage insgesamt abzuweisen.
Kosten
252 Gemäß Art. 219 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht in seinen Entscheidungen nach Aufhebung und Zurückverweisung über die Kosten des Rechtsstreits vor dem Gericht und über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Gerichtshof.
253 Gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission, der Streithelferunternehmen und der Streithelferinnen im Rechtsmittelverfahren neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission, der Streithelferunternehmen und der Streithelferinnen im Rechtsmittelverfahren einschließlich der Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Gerichtshof aufzuerlegen.
254 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Folglich trägt die Hellenische Republik ihre eigenen Kosten einschließlich der Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Gerichtshof.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI) trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission, der Elpedison Paragogi Ilektrikis Energeias AE (Elpedison Energeiaki), der Elliniki Energeia kai Anaptyxi AE (HE & D SA), der Mytilinaios AE, der Protergia AE und der Alouminion tis Ellados VEAE.
3. Die Hellenische Republik trägt ihre eigenen Kosten.
Kanninen |
Pelikánová |
Buttigieg |
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. Dezember 2016.
Unterschriften
Inhaltsverzeichnis
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1. Zur Klägerin
2. Zum Braunkohlemarkt in Griechenland
3. Zum griechischen Strommarkt
Genehmigungen zur Stromerzeugung und zum Bau von Kraftwerken
Einfuhr von Elektrizität
Obligatorischer Tagesmarkt
Verwaltungsverfahren
Angefochtene Entscheidung
Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof
Verfahren und Anträge nach Zurückverweisung
Rechtliche Würdigung
1. Zum ersten Klagegrund: rechtsfehlerhafte Anwendung von Art. 86 Abs. 1 EG in Verbindung mit Art. 82 EG sowie offensichtlicher Beurteilungsfehler
Zum ersten Teil: offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Definition der relevanten Märkte
Vorbemerkungen
Zum ersten Unterteil: Abgrenzung des vorgelagerten Marktes
– Zur ersten Rüge
– Zur zweiten Rüge
– Zur dritten Rüge
– Zur vierten Rüge
Zum zweiten Unterteil: Abgrenzung des nachgelagerten Marktes
– Zur ersten Rüge
– Zur zweiten Rüge
Zum dritten Teil des ersten Klagegrundes: keine Chancenungleichheit zum Nachteil neuer Wettbewerber
Zur ersten Rüge
Zur zweiten Rüge
Zur dritten Rüge
Zur vierten Rüge
Zur fünften Rüge
Zum fünften Teil des ersten Klagegrundes: offensichtlicher Beurteilungsfehler wegen fehlender Berücksichtigung der Entwicklungen auf dem nachgelagerten Markt durch die Kommission
Zur ersten Rüge
Zur zweiten Rüge
2. Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht
3. Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und des Schutzes des Privateigentums sowie Ermessensmissbrauch
Zum ersten Teil: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes
Zum zweiten Teil: Verstoß gegen den Grundsatz des Schutzes des Privateigentums
Zum dritten Teil: Ermessensmissbrauch
4. Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Kosten
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