Vorläufige Fassung
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)
6. März 2025(* )
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt – Eigenmittel der Europäischen Union – Schutz der finanziellen Interessen der Union – Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 – Art. 2 Nr. 10 – Begriff ‚Begünstigter‘ – Finanzielle Berichtigung wegen Verstoßes gegen nationale Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge – Adressat einer Entscheidung über eine finanzielle Berichtigung – Bestimmung der Haftung für diese Berichtigung und vertragliche Aufteilung dieser Haftung zwischen dem Empfänger einer staatlichen Beihilfe und dem Verwalter dieser Beihilfe – Beteiligung am Verwaltungsverfahren und am Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dieser Entscheidung – Art. 41 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union “
In den verbundenen Rechtssachen C‑471/23 und C‑477/23
betreffend zwei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht, Bulgarien) mit Entscheidungen vom 13. Juli 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Juli 2023, in den Verfahren
Obshtina Veliko Tarnovo (C‑471/23),
Obshtina Belovo (C‑477/23)
gegen
Rakovoditel na Upravlyavashtia organ na Operativna programa „Regioni v rastezh“ 2014-2020 (C‑471/23),
Rakovoditel na Upravlyavashtia organ na Operativna programa „Okolna sreda“ 2014-2020 (C‑477/23),
Beteiligte:
Varhovna administrativna prokuratura,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Neunten Kammer N. Jääskinen in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Achten Kammer, der Richter M. Gavalec (Berichterstatter) und J. Passer,
Generalanwältin: T. Ćapeta,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der Obshtina Belovo, vertreten durch A. A. Kecheva,
– des Rakovoditel na Upravlyavashtia organ na Operativna programa „Оkolna sreda“ 2014-2020, vertreten durch G. Simeonova,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Drambozova, C. Ehrbar und J. Hradil als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 2 Nrn. 10, 36 und 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 320, berichtigt in ABl. 2016, L 200, S. 140) in der durch die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 (ABl. 2018, L 193, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1303/2013) sowie der Art. 41 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).
2 Sie ergehen im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten, in denen sich erstens die Obshtina Veliko Tarnovo (Gemeinde Veliko Tarnovo, Bulgarien) und der Rakovoditel na Upravlyavashtia organ na Operativna programa „Regioni v rastezh“ 2014‑2020 (Leiter der Verwaltungsbehörde für das Operationelle Programm „Regionen im Wachstum“ 2014‑2020) (C‑471/23) sowie zweitens die Obshtina Belovo (Gemeinde Belovo, Bulgarien) und der Rakovoditel na Upravlyavashtia organ na Operativna programa „okolna sreda“ 2014‑2020 (Leiter der Verwaltungsbehörde für das Operationelle Programm „Umwelt“ 2014‑2020) (C‑477/23) einander gegenüberstehen, und die die Modalitäten für den Erlass von Entscheidungen über finanzielle Berichtigungen infolge von Unregelmäßigkeiten zum Gegenstand haben, die bei der Durchführung von aus Mitteln der Europäischen Union kofinanzierten Projekten festgestellt wurden.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
3 In den Erwägungsgründen 5, 33 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. 2007, L 315, S. 1) heißt es:
„(5) … Entscheidet ein Mitgliedstaat sich im Einklang mit dieser Verordnung dafür, bestimmte allgemeine Regeln aus ihrem Anwendungsbereich herauszunehmen, so sollte die allgemeine Regelung für staatliche Beihilfen zur Anwendung kommen.
…
(33) In seinem Urteil [vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, EU:C:2003:415)] hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in den Randnummern 87 bis 95 festgestellt, dass Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen keine Begünstigung im Sinne von Artikel [107 AEUV] darstellen, sofern vier kumulative Voraussetzungen erfüllt sind. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, jedoch die allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel [107 Absatz 1 AEUV], stellen die Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen staatliche Beihilfen dar, und es gelten die Artikel [93, 106, 107 und 108 AEUV].
…
(36) … Alle anderen durch diese Verordnung nicht erfassten Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Personenverkehrsdienste, die staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels [107 Abs. 1 AEUV] beinhalten könnten, sollten den Bestimmungen der Artikel [93, 106, 107 und 108 AEUV] entsprechen, einschließlich aller Auslegungen durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und insbesondere dessen [Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, EU:C:2003:415)]. …“
Verordnung Nr. 1303/2013
4 In den Erwägungsgründen 65 und 66 der Verordnung Nr. 1303/2013 wird ausgeführt:
„(65) Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Vorkehrungen treffen, um eine ordnungsgemäße Struktur und Funktion ihrer Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu gewährleisten, so dass eine rechtmäßige und ordnungsgemäße Nutzung der [Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds)] gewährleistet ist. …
(66) Im Einklang mit dem Grundsatz der geteilten Verwaltung sollte die Verantwortung für die Verwaltung und Kontrolle der Programme bei den Mitgliedstaaten und der Kommission liegen. In erster Linie sollten die Mitgliedstaaten über ihre Verwaltungs- und Kontrollsysteme für die Durchführung und Kontrolle der Vorhaben im Rahmen der Programme verantwortlich sein. …“
5 In Art. 1 („Gegenstand“) der Verordnung Nr. 1303/2013 heißt es:
„In dieser Verordnung werden die gemeinsamen Regelungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds (ESF), den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF), für die ein gemeinsamer Rahmen (im Folgenden ‚europäische Struktur- und Investitionsfonds‘ – ‚ESI-Fonds‘) gilt, festgelegt. …
…“
6 Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Verordnung Nr. 1303/2013 sieht vor:
„Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
…
10. ‚Begünstigter‘ eine Einrichtung des öffentlichen oder privaten Rechts oder eine natürliche Person, die mit der Einleitung oder mit der Einleitung und Durchführung von Vorhaben betraut ist, und
a) im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen die Stelle, die die Beihilfe erhält, es sei denn, die Beihilfe je Unternehmen beträgt weniger als 200 000 [Euro], wobei der betreffende Mitgliedstaat in diesem Fall beschließen kann, dass der Begünstigte die Stelle ist, die die Beihilfe gewährt, unbeschadet der Verordnungen (EU) Nr. 1407/2013 [der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 (AEUV) auf De-minimis-Beihilfen (ABl. 2013, L 352, S. 1)], (EU) Nr. 1408/2013 [der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 (AEUV) auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. 2013, L 352, S. 9)] und (EU) Nr. 717/2014 der Kommission [vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. 2014, L 190, S. 45)]; und
b) im Zusammenhang mit den in Teil Zwei Titel IV dieser Verordnung genannten Finanzinstrumenten bezeichnet der Ausdruck die Stelle, die das Finanzinstrument oder gegebenenfalls den Dachfonds einsetzt;
…
36. ‚Unregelmäßigkeit‘ jeden Verstoß gegen Unionsrecht oder gegen nationale Vorschriften zu dessen Anwendung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines an der Inanspruchnahme von Mitteln aus den ESI-Fonds beteiligten Wirtschaftsteilnehmers, die einen Schaden für den Haushalt der Union in Form einer ungerechtfertigten Ausgabe bewirkt oder bewirken würde;
37. ‚Wirtschaftsteilnehmer‘ jede natürliche oder juristische Person oder jede andere Einrichtung, die an der Durchführung der Unterstützung aus den ESI-Fonds beteiligt ist; hiervon ausgenommen ist ein Mitgliedstaat, der seine Befugnisse als Behörde ausübt;
…“
7 In Art. 143 („Finanzielle Berichtigungen durch die Mitgliedstaaten“) der Verordnung Nr. 1303/2013 heißt es:
„(1) Es obliegt in erster Linie den Mitgliedstaaten, Unregelmäßigkeiten zu untersuchen, die erforderlichen finanziellen Berichtigungen vorzunehmen und die Wiedereinziehungen zu betreiben. Im Falle einer systembedingten Unregelmäßigkeit umfassen die Untersuchungen des Mitgliedstaats alle möglicherweise betroffenen Vorhaben.
(2) Die Mitgliedstaaten nehmen die finanziellen Berichtigungen vor, die aufgrund der im Rahmen von Vorhaben oder operationellen Programmen festgestellten vereinzelten oder systembedingten Unregelmäßigkeiten notwendig sind. Finanzielle Berichtigungen bestehen in der vollständigen oder teilweisen Streichung des öffentlichen Beitrags zu einem Vorhaben oder operationellen Programm. Der Mitgliedstaat berücksichtigt Art und Schweregrad der Unregelmäßigkeiten sowie den den Fonds oder dem EMFF entstandenen finanziellen Verlust und nimmt angemessene Korrekturen vor. Finanzielle Berichtigungen werden im Abschluss für das Geschäftsjahr verbucht, in dem die Streichung beschlossen wurde.
…“
Bulgarisches Recht
ZUSEFSU
8 In Art. 70 des Zakon za upravlenie na sredstvata ot evropeyskite fondove pri spodeleno upravlenie (Gesetz über die Verwaltung der Mittel aus den Europäischen Fonds unter geteilter Mittelverwaltung, DV Nr. 101 vom 22. Dezember 2015, dessen Titel vor der in DV Nr. 51 aus dem Jahr 2022 erschienenen und am 1. Juli 2022 in Kraft getretenen Änderung lautete: Zakon za upravlenie na sredstvata ot evropeyskite strukturni i investitsionni fondove [Gesetz über die Verwaltung der Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds]) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: ZUSEFSU) heißt es:
„(1) Die finanzielle Unterstützung aus Mitteln aus den ESI-Fonds kann durch Vornahme einer finanziellen Berichtigung aus folgenden Gründen ganz oder teilweise gestrichen werden:
…
9. aufgrund einer Unregelmäßigkeit, die einen Verstoß gegen die Vorschriften über die Benennung eines Auftragnehmers gemäß Kapitel 4 durch eine Handlung oder Unterlassung des Begünstigten darstellt und einen Schaden für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds bewirkt oder bewirken würde;
…
(2) Die Fälle von Unregelmäßigkeiten, die zu finanziellen Berichtigungen im Sinne von Abs. 1 Nr. 9 führen, werden in einem Rechtsakt des Ministerrats aufgeführt.“
9 Art. 73 Abs. 1 ZUSEFSU lautet:
„Die Grundlage und die Höhe der finanziellen Berichtigung legt der Leiter der Verwaltungsbehörde, die das Projekt genehmigt hat, in einer mit Gründen versehenen Entscheidung fest.“
Gesetz über das öffentliche Auftragswesen
10 Nach Art. 2 Abs. 2 des Zakon za obshtestvenite porachki (Gesetz über das öffentliche Auftragswesen, DV Nr. 13 vom 16. Februar 2016) dürfen öffentliche Auftraggeber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge den Wettbewerb nicht durch Bedingungen oder Anforderungen beschränken, die einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen oder die Teilhabe von Wirtschaftsteilnehmern an öffentlichen Aufträgen ungerechtfertigt beschränken und mit dem Gegenstand, dem Wert, der Komplexität, der Menge oder dem Umfang des öffentlichen Auftrags nicht im Einklang stehen.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
Rechtssache C ‑471/23
11 Infolge eines Auswahlverfahrens im Rahmen des Operationellen Programms „Regionen im Wachstum“ 2014‑2020, das Teil der Partnerschaftsvereinbarung der Republik Bulgarien für den Programmplanungszeitraum 2014‑2020 ist, wurde der Gemeinde Veliko Tarnovo der Zuschuss „Umsetzung integrierter Städtebau- und Stadtentwicklungskonzepte 2014‑2020“ unmittelbar gewährt.
12 Am 24. August 2018 schloss diese Gemeinde mit der „Organizatsia na dvizhenieto, parkingi i garazhi“ EOOD (Betrieb für Verkehrswesen, Parkplatz- und Parkhausbewirtschaftung, im Folgenden: kommunale Gesellschaft) einen Partnerschaftsvertrag. Dieser Partnerschaftsvertrag sieht vor, dass die Gemeinde als „federführender Partner“ und die kommunale Gesellschaft als „Partner“ im Projekt „Integrierter städtischer Verkehr der Stadt Veliko Tarnovo“ im Rahmen dieses operationellen Programms benannt werden.
13 Nach dem Partnerschaftsvertrag obliegt es dem federführenden Partner im Fall der Bewilligung des Projekts, einen Verwaltungsvertrag zu schließen. Der Partner, d. h. im vorliegenden Fall die kommunale Gesellschaft, ist in seiner Eigenschaft als öffentlicher Auftraggeber verpflichtet, nach dem Gesetz über das öffentliche Auftragswesen ein Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags über die Lieferung von Schienenfahrzeugen durchzuführen. Im Partnerschaftsvertrag ist ferner geregelt, dass, falls im Rahmen dieses Verfahrens Verstöße begangen werden, die eine finanzielle Berichtigung rechtfertigen, die von dieser Berichtigung betroffenen Mittel in Höhe der Berichtigung von dem öffentlichen Auftraggeber zu tragen sind, der Partei des zu der Berichtigung Anlass gebenden Vertrags ist.
14 Am 19. Juli 2019 schloss die Gemeinde Veliko Tarnovo als Begünstigte des Zuschusses „Umsetzung integrierter Städtebau- und Stadtentwicklungskonzepte 2014‑2020“ mit der Verwaltungsbehörde des Operationellen Programms „Regionen im Wachstum“ 2014‑2020 einen Verwaltungsvertrag über einen Gesamtwert von 11 133 732,51 Lewa (BGN) (etwa 5 700 000 Euro), wovon ein Betrag von 10 409 573,31 BGN (etwa 5 300 000 Euro) auf den Zuschuss entfiel und ein Betrag von 724 159,20 BGN (etwa 370 000 Euro) als Eigenbeitrag des Begünstigten vorgesehen war.
15 Nach diesem Verwaltungsvertrag stellt ein Teil des in Rede stehenden Zuschussbetrags eine staatliche Beihilfe zugunsten des Betreibers eines öffentlichen Personenverkehrsdiensts in Form einer Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen gemäß der Verordnung Nr. 1370/2007 dar. Verwalter dieser Beihilfe ist die Gemeinde Veliko Tarnovo, die die Einhaltung der anwendbaren Regelungen im Einklang mit den sich aus dieser Verordnung ergebenden Anforderungen, einschließlich der Einführung und Anwendung angemessener Mechanismen zur Kontrolle von deren Einhaltung, zu gewährleisten hat.
16 Der Begünstigte haftet gemäß den allgemeinen Bedingungen dieses Verwaltungsvertrags gegenüber der Verwaltungsbehörde des Operationellen Programms „Regionen im Wachstum“ 2014‑2020 für Handlungen von Partnern und externen Auftragnehmern bei der Durchführung des betreffenden Projekts und trägt „auf eigene Kosten alle Risiken, einschließlich nicht förderfähiger Ausgaben und finanzieller Berichtigungen, die zulasten des Zuschusses für den Haushalt des Projekts gehen“.
17 Nachdem die kommunale Gesellschaft in ihrer Eigenschaft als Erbringer einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse und als benannter Empfänger einer staatlichen Beihilfe aus Mitteln der ESI-Fonds ein Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags eingeleitet hatte, schloss sie am 31. März 2020 mit dem Auftragnehmer „Excelor-Alfa“ DZZD einen Vertrag über einen öffentlichen Auftrag, der die Lieferung von drei Elektrobussen zum Gegenstand hatte.
18 Infolge einer Unregelmäßigkeitsmeldung erließ die Verwaltungsbehörde des Operationellen Programms „Regionen im Wachstum“ 2014‑2020 wegen einer von der kommunalen Gesellschaft begangenen Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 70 Abs. 1 Nr. 9 ZUSEFSU am 11. Mai 2022 gegenüber der Gemeinde Veliko Tarnovo eine Entscheidung über eine finanzielle Berichtigung (im Folgenden: Entscheidung vom 11. Mai 2022 über die finanzielle Berichtigung). Die finanzielle Berichtigung belief sich auf 25 % der im Rahmen dieses öffentlichen Auftrags aus den ESI-Fonds förderfähigen Mittel.
19 Gegen diese Entscheidung erhob die Gemeinde Veliko Tarnovo Klage beim Administrativen sad Veliko Tarnovo (Verwaltungsgericht Veliko Tarnovo, Bulgarien).
20 Mit Urteil vom 1. November 2022 wies dieses Gericht die Klage mit der Begründung ab, die Gemeinde Veliko Tarnovo sei alleiniger Begünstigter des in Rede stehenden Zuschusses, da sie Partei des in Rn. 14 des vorliegenden Urteils genannten Verwaltungsvertrags sei, und könne als Partei dieses Vertrags berechtigterweise als Adressat der Entscheidung, mit der die betreffende finanzielle Berichtigung festgesetzt worden sei, angesehen werden. Ferner befreie der Umstand, dass die Gemeinde als Begünstigter dieses Zuschusses für bestimmte Tätigkeiten Partnerschaftsverträge abgeschlossen habe, sie nicht von ihrer Haftung als Partei dieses Vertrags, der ein unmittelbares Rechtsverhältnis mit der Verwaltungsbehörde des Operationellen Programms „Regionen im Wachstum“ 2014‑2020 begründe. Schließlich stellte das Gericht fest, dass die Klausel über die Haftung für Verstöße und Risiken, einschließlich finanzieller Berichtigungen, insofern Regresscharakter habe, als sie darauf abziele, im Innenverhältnis zwischen den Partnern zu bestimmen, wer für solche Berichtigungen hafte.
21 Gegen dieses Urteil legte die Gemeinde Veliko Tarnovo beim Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht, Bulgarien), dem vorlegenden Gericht, Kassationsbeschwerde ein.
22 Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass zunächst für die Antwort auf die Frage, ob die Gemeinde Veliko Tarnovo die alleinige Begünstigte des in Rede stehenden Zuschusses sei und ob sie in dieser Eigenschaft einen Verstoß gegen bulgarisches Recht begangen habe, der zu einer finanziellen Berichtigung geführt habe, der Begriff „Begünstigter“ im Sinne von Art. 2 Nr. 10 der Verordnung Nr. 1303/2013 auszulegen sei.
23 Sodann stelle sich die Frage, ob die Gemeinde Veliko Tarnovo aufgrund einer von der kommunalen Gesellschaft begangenen Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 2 Nr. 36 der Verordnung Nr. 1303/2013 als Adressat der Entscheidung vom 11. Mai 2022 über eine finanzielle Berichtigung angesehen werden könne und somit für Verstöße haften müsse, die in dem von dieser Gesellschaft eingeleiteten Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags begangen worden seien, wenn es nicht diese Gemeinde sei, die die Mittel aus den ESI-Fonds für den infolge dieses Verfahrens geschlossenen Vertrag über einen öffentlichen Auftrag verwende.
24 Sofern feststehe, dass die kommunale Gesellschaft als Empfängerin des Zuschusses und als die öffentliche Einrichtung, die für die Einleitung und Durchführung des spezifischen Vorgangs der Beschaffung von Fahrzeugen verantwortlich sei, Begünstigte dieses von der finanziellen Berichtigung betroffenen Zuschusses sei, stelle sich schließlich auch die Frage, warum ihr kein Recht auf Beteiligung an dem Verfahren zur Festsetzung dieser finanziellen Berichtigung gewährt worden sei und ob sie sich als Partei im Verfahren zu deren Anfechtung vor dem Administrativen sad Veliko Tarnovo (Verwaltungsgericht Veliko Tarnovo) hätte beteiligen können müssen.
25 Vor diesem Hintergrund hat der Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Fällt der Verwalter einer staatlichen Beihilfe in Form von Mitteln aus den ESI-Fonds, der nicht Empfänger der Beihilfe ist, im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen unter den Begriff „Begünstigter“ der Beihilfe im Sinne von Art. 2 Nr. 10 der Verordnung Nr. 1303/2013?
2. Kann der Verwalter einer staatlichen Beihilfe in Form von Mitteln aus den ESI-Fonds, der nicht die Person ist, die die Beihilfe auf der Grundlage eines öffentlichen Auftrags verwendet, richtiger Adressat einer Entscheidung sein, mit der eine finanzielle Berichtigung wegen eines bei der Vergabe des öffentlichen Auftrags begangenen Verstoßes gegen nationales Recht bzw. Unionsrecht festgesetzt wird?
3. Müssen in Bezug auf die Person, die Adressat der Verwaltungsmaßnahme „finanzielle Berichtigung“ wegen einer Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 2 Nr. 36 der Verordnung Nr. 1303/2013 ist, im Fall einer staatlichen Beihilfe in Form von Mitteln aus den ESI-Fonds zwei kumulative Voraussetzungen vorliegen: dass sie Empfänger des Zuschusses aus den von der Unregelmäßigkeit betroffenen Mitteln ist und dass sie diejenige Person ist, die die betroffenen Mittel verwendet hat?
4. Kann die Haftung für Gesetzesverstöße bei der Verwendung einer staatlichen Beihilfe in Form von Mitteln aus den ESI-Fonds durch einen Vertrag zwischen dem Empfänger und dem Verwalter der Beihilfe geregelt oder umverteilt werden oder haftet der Empfänger der Beihilfe, der sie rechtswidrig verwendet?
5. Besteht eine gesamtschuldnerische Haftung des Empfängers der Beihilfe und des Verwalters der Beihilfe und muss eine derartige Haftung im Vertrag über die Gewährung der Beihilfe vorgeschrieben werden?
6. Stehen Art. 41 und Art. 47 der Charta einer nationalen Verwaltungspraxis und Rechtsprechung in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens entgegen, wonach einem „Betreiber eines Dienstes von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse“, wie der kommunalen Gesellschaft, von der behauptet wird, es sei in dem von ihr durchgeführten Verfahren ein Verstoß gegen das Gesetz über das öffentliche Auftragswesen bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Verfahren der Verwendung von Mitteln aus den ESI-Fonds (die eine staatliche Beihilfe darstellen) festgestellt worden, weder das Recht auf Beteiligung im Verfahren zur Festsetzung einer finanziellen Berichtigung in Bezug auf einen von diesem Betreiber geschlossenen Vertrag, noch das Recht auf Beteiligung am Gerichtsverfahren zur Anfechtung dieses Verwaltungsakts gewährt wird, mit der Begründung, dass dieser Betreiber als Partner der Gemeinde aus dem Partnerschaftsvertrag für den Regress zivilrechtlich hafte?
Rechtssache C ‑477/23
26 Die Rechtssache C‑477/23 betrifft die Verwendung von Mitteln aus den ESI-Fonds für den Zeitraum 2014‑2020 im Rahmen eines „Kombinierten Verfahrens für die Planung und den Bau von Kompostierungsanlagen und Anlagen zur Vorbehandlung von Haushaltsabfällen“ mit dem Ziel, die Menge der deponierten Abfälle zu verringern, indem zusätzliche Kapazitäten für die Vorbehandlung unsortierter Abfälle sowie für das getrennte Sammeln und das Recycling durch Kompostierung von Grün- und/oder biologisch abbaubaren Abfällen bereitgestellt werden.
27 Im Rahmen des Verfahrens zur Gewährung eines direkten Zuschusses an die Region Pazardzhik (Bulgarien) erarbeiteten mehrere Gemeinden, darunter die Gemeinden Pazardzhik und Belovo, einen gemeinsamen Projektantrag im Hinblick auf die Gewährung eines solchen Zuschusses. Die betreffenden Gemeinden mussten einen Verwaltungsvertrag über die Gewährung eines Zuschusses im Rahmen des Operationellen Programms „Umwelt“ 2014‑2020 unterzeichnen. Dieser Vertrag sieht vor, dass die Gemeinden, die Parteien des Vertrags sind, die Gemeinde Pazardzhik als „federführende Gemeinde“ benennen. Obwohl neben dem Namen jeder dieser Gemeinden auch ihre „Partner“-Eigenschaft angeführt wird, sieht der Vertrag ferner vor, dass alle von ihm erfassten Gemeinden Begünstigte sind.
28 Aus den Durchführungsbestimmungen zu dem im Rahmen dieses Verfahrens genehmigten Projekts, die Bestandteil des in der vorstehenden Randnummer genannten Verwaltungsvertrags sind, geht hervor, dass die Gemeinde Pazardzhik als „federführende Gemeinde“ für die Verwaltung dieses Projekts verantwortlich und befugt ist, die betreffenden Mittel auf ihrem Bankkonto zu empfangen und an die Partnergemeinden zu verteilen. Die Partnergemeinden beteiligen sich ihrerseits gemeinsam mit der federführenden Gemeinde an der Konzeption sowie an der technischen und finanziellen Durchführung des Projekts. In diesem Zusammenhang war es Sache der Gemeinde Belovo, das Verfahren über die Vergabe des öffentlichen Auftrags für die Planung, die Bauaufsicht, den Bau, die Lieferung und die Errichtung einer Kompostierungsanlage für getrennt gesammelte Grün- und/oder biologisch abbaubare Abfälle mit einer Kapazität von 2 000 t pro Jahr durchzuführen und diesen öffentlichen Auftrag zu vergeben.
29 Im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe dieses öffentlichen Auftrags schloss die Gemeinde Belovo in ihrer Eigenschaft als öffentliche Auftraggeberin mit der „Delchev Engineering“ EOOD einen Vertrag über einen öffentlichen Auftrag.
30 Mit Entscheidung vom 21. März 2022 nahm die Verwaltungsbehörde des Operationellen Programms „Umwelt“ 2014‑2020 gegenüber der Gemeinde Pazardzhik eine finanzielle Berichtigung in Höhe von 10 % der im Rahmen dieses öffentlichen Auftrags aus den ESI-Fonds finanzierten förderfähigen Ausgaben vor (im Folgenden: Entscheidung vom 21. März 2022 über eine finanzielle Berichtigung). Anlass für die Vornahme dieser finanziellen Berichtigung war eine von der Gemeinde Belovo begangene Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 70 Abs. 1 Nr. 9 ZUSEFSU.
31 Die Gemeinde Belovo, die nicht Adressat der Entscheidung vom 21. März 2022 über eine finanzielle Berichtigung ist, erhob gegen diese Entscheidung Klage beim Administrativen sad Pazardzhik (Verwaltungsgericht Pazardzhik, Bulgarien). Mit Urteil vom 26. Oktober 2022 wies dieses Gericht die Klage ab und stellte fest, dass in dieser Entscheidung zwar nur die Gemeinde Pazardzhik als deren Adressat angegeben worden sei, aber die Gemeinde Belovo als öffentlicher Auftraggeber den Vertrag über den öffentlichen Auftrag unterzeichnet habe und ein rechtliches Interesse an der Erhebung der Klage habe. Das Gericht befand jedoch, dass die Entscheidung im Einklang mit dem bulgarischen Recht erlassen worden sei.
32 Gegen dieses Urteil legte die Gemeinde Belovo beim Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht), dem vorlegenden Gericht, Kassationsbeschwerde ein.
33 Diesem Gericht zufolge besteht eine Divergenz in der nationalen Rechtsprechung zu Sachverhalten, die dem im vorliegenden Fall in Rede stehenden ähnlich seien und das gleiche Finanzierungsverfahren mit Mitteln der ESI-Fonds beträfen.
34 Zum einen gehe nämlich aus bestimmten nationalen Entscheidungen hervor, dass nur die federführende Gemeinde des betreffenden Projekts den Status eines „Begünstigten“ im Sinne von Art. 2 Nr. 10 der Verordnung Nr. 1303/2013 habe und Adressat der Entscheidung über eine finanzielle Berichtigung sei, während dies auf die anderen Partnergemeinden nicht zutreffe. So seien in den Fällen, in denen diese nationalen Entscheidungen ergangen seien, die Partnergemeinden, ausgenommen die federführende Gemeinde, weder an dem Verfahren zur Festsetzung der in Rede stehenden finanziellen Berichtigung noch am gerichtlichen Verfahren zur Anfechtung des Rechtsakts, mit dem diese vorgenommen worden sei, als Beteiligte zugelassen worden, selbst wenn die Unregelmäßigkeit, die zu dieser finanziellen Berichtigung geführt habe, auf diese Partnergemeinden zurückzuführen gewesen sei.
35 Zum anderen seien einige nationale Gerichte der Ansicht, dass im Fall eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge durch eine Gemeinde, die Mittel aus den ESI-Fonds verwende, davon auszugehen sei, dass diese Gemeinde Adressat des in Rede stehenden Rechtsakts über die finanzielle Berichtigung sei und berechtigt sei, sich an dem Verfahren zur Festsetzung der betreffenden finanziellen Berichtigung zu beteiligen und sich vor einem Gericht zu verteidigen.
36 Darüber hinaus äußert das vorlegende Gericht Zweifel, wie über die Haftung für finanzielle Berichtigungen aufgrund von Verstößen gegen die Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Rahmen der Verwendung von Mitteln aus den ESI-Fonds zu entscheiden sei.
37 Vor diesem Hintergrund hat der Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Steht die Auslegung von Art. 2 Nr. 10, Nr. 36 und Nr. 37 der Verordnung Nr. 1303/2013 einer nationalen Regelung oder einer Auslegungs- und Anwendungspraxis dieser Regelung entgegen, wonach in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens allein eine der Partnergemeinden (Parteien des Verwaltungsvertrags über den Zuschuss), die den Verwaltungsvertrag über den finanziellen Zuschuss als federführender Partner unterschrieben hat, als Begünstigter des Zuschusses aus Mitteln der ESI-Fonds anzusehen ist? Welche Voraussetzungen muss eine Organisation erfüllen, um in einem Fall wie dem vorliegenden als „Begünstigter“ im Sinne von Art. 2 Nr. 10 der Verordnung Nr. 1303/2013 eingestuft zu werden?
2. Steht die Auslegung von Art. 2 Nr. 10, Nr. 36 und Nr. 37 der Verordnung Nr. 1303/2013 einer nationalen Regelung oder einer Auslegungs- und Anwendungspraxis dieser Regelung entgegen, wonach in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens die finanzielle Berichtigung wegen eines von einem Wirtschaftsteilnehmer begangenen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge mit einer Entscheidung festgesetzt wird, deren Adressat ein anderer Wirtschaftsteilnehmer ist, der keinen Verstoß begangen hat, aber als federführender Partner im Vertrag über den finanziellen Zuschuss aufgeführt wird?
3. Steht die Verordnung Nr. 1303/2013 einer nationalen Regelung oder einer Auslegungs- und Anwendungspraxis dieser Regelung entgegen, wonach die Haftung für eine finanzielle Berichtigung zwischen den Projektpartnern vertraglich umverteilt werden kann oder muss jeder Wirtschaftsteilnehmer die Haftung für die finanziellen Berichtigungen im Zusammenhang mit von ihm bei der Verwendung von Mitteln aus den ESI-Fonds begangenen Unregelmäßigkeiten nach den Verträgen, deren Vertragspartei er ist, tragen?
4. Stehen Art. 41 und Art. 47 der Charta einer nationalen Verwaltungspraxis und Rechtsprechung in einem Fall wie dem Fall des Ausgangsverfahrens entgegen, wonach der Gemeinde, von der behauptet wird, sie habe bei der Vergabe des öffentlichen Auftrags im Verfahren der Verwendung von Mitteln aus den ESI-Fonds gegen das Gesetz über das öffentliche Auftragswesen verstoßen, weder das Recht auf Beteiligung im Verfahren zur Festsetzung einer finanziellen Berichtigung, die einen von ihr geschlossenen Vertrag betrifft, noch das Recht auf Beteiligung am Gerichtsverfahren zur Anfechtung dieses Verwaltungsakts gewährt wird, mit der Begründung, dass ihr als Partner aufgrund des Partnerschaftsvertrags mit dem federführenden Partner der Zivilrechtsweg offen stehe?
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage in der Rechtssache C ‑471/23 und zur ersten Frage in der Rechtssache C ‑477/23
38 Mit seiner ersten Frage in der Rechtssache C‑471/23 und seiner ersten Frage in der Rechtssache C‑477/23, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Nr. 10 der Verordnung Nr. 1303/2013 dahin auszulegen ist, dass unter den Begriff „Begünstigter“ im Sinne dieser Bestimmung eine Einrichtung fallen kann, die mit der Einleitung oder mit der Einleitung und Durchführung der betreffenden Vorhaben betraut ist, aber keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 2 Nr. 10 Buchst. a der Verordnung Nr. 1303/2013 erhält, sowie eine Einrichtung, die einen Verwaltungsvertrag über einen Zuschuss nicht „federführend“ unterzeichnet hat.
39 Art. 2 Nr. 10 der Verordnung Nr. 1303/2013 definiert in einem ersten Schritt den Begriff „Begünstigter“ als eine Einrichtung des öffentlichen oder privaten Rechts oder eine natürliche Person, die mit der Einleitung oder mit der Einleitung und Durchführung von Vorhaben betraut ist. In einem zweiten Schritt stellt Art. 2 Nr. 10 Buchst. a und b dieser Verordnung klar, dass im Rahmen staatlicher Beihilfen „Begünstigter“ die Stelle ist, die die Beihilfe erhält, es sei denn, die Beihilfe je Unternehmen beträgt weniger als 200 000 Euro, wobei der betreffende Mitgliedstaat in diesem Fall beschließen kann, dass der Begünstigte die Stelle ist, die die Beihilfe gewährt, unbeschadet der Verordnungen Nr. 1407/2013, Nr. 1408/2013 und Nr. 717/2014, und im Zusammenhang mit den in Teil Zwei Titel IV dieser Verordnung genannten Finanzierungsinstrumenten die Stelle, die das Finanzinstrument oder gegebenenfalls den Dachfonds einsetzt.
40 Aus dem Wortlaut des Einleitungssatzes der Definition des Begriffs „Begünstigter“ in Art. 2 Nr. 10 der Verordnung Nr. 1303/2013 geht hervor, dass die Mitgliedstaaten über ein gewisses Ermessen verfügen, um zu bestimmen, ob der Begünstigte in seiner Eigenschaft als Einrichtung des öffentlichen oder privaten Rechts oder natürliche Person nur mit der Einleitung der betreffenden Vorhaben oder sowohl mit deren Einleitung als auch mit deren Durchführung betraut ist.
41 Der zweite Teil dieser Bestimmung enthält Regelungen, um den Begünstigten in Fällen zu bestimmen, die staatliche Beihilfen und unter Teil Zwei Titel IV der Verordnung Nr. 1303/2013 fallende Finanzinstrumente betreffen.
42 Hierzu ist festzustellen, dass die im Einleitungssatz von Art. 2 Nr. 10 der Verordnung Nr. 1303/2013 und die in Art. 2 Nr. 10 Buchst. a und b dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen durch die Konjunktion „und“ voneinander getrennt werden. Die Verwendung dieser Konjunktion bedeutet jedoch nicht, dass diese Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen. Vielmehr sehen die Bestimmungen des Einleitungssatzes eine allgemeine Regelung vor, wohingegen die Bestimmungen von Art. 2 Nr. 10 Buchst. a und b der Verordnung ergänzende Vorschriften für besondere Sachverhalte darstellen.
43 Somit ist festzustellen, dass der Wortlaut von Art. 2 Nr. 10 der Verordnung Nr. 1303/2013 keineswegs ausschließt, dass es für ein Vorhaben mehrere Begünstigte gibt.
44 Wie sich aus dem 66. Erwägungsgrund dieser Verordnung ergibt, liegt die Verantwortung für die Durchführung der Vorhaben im Rahmen der Programme in erster Linie bei den Mitgliedstaaten, denen es somit freisteht, u. a. zu bestimmen, welche Einrichtung mit der Einleitung der betreffenden Vorhaben oder mit deren Einleitung und Durchführung betraut wird, ebenso wie die Stelle, die die in Rede stehende Beihilfe erhält.
45 Eine gegenteilige Auslegung könnte zu Situationen führen, in denen keine Einrichtung als Begünstigte im Sinne von Art. 2 Nr. 10 der Verordnung Nr. 1303/2013 eingestuft werden könnte, da sie nicht in der Lage wäre, die beiden Voraussetzungen zu erfüllen, die im Einleitungssatz von Art. 2 Nr. 10 und in Nr. 10 Buchst. a oder b dieser Verordnung vorgesehen sind.
46 Wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen im Wesentlichen ausgeführt hat, würde ferner, was die in Art. 2 Nr. 10 Buchst. a der Verordnung Nr. 1303/2013 vorgesehene besondere Situation anbelangt, da ein Zuschuss unterschiedliche Zuschussformen umfassen kann – davon einige, die staatliche Beihilfen darstellen – eine solche Auslegung in Bezug auf die Teile eines Vorhabens, die von der Beihilfe betroffen sind, erfordern, dass die Stelle, die diese Beihilfe erhält, Begünstigter im Sinne von Art. 2 Nr. 10 Buchst. a dieser Verordnung ist, während in Bezug auf die anderen Teile desselben Vorhabens die mit der Einleitung oder mit der Einleitung und Durchführung des Vorhabens betraute Einrichtung der Begünstigte im Sinne des Einleitungssatzes von Art. 2 Nr. 10 der Verordnung ist. Diese Auslegung dürfte aber auf praktische Schwierigkeiten stoßen, die damit zusammenhängen, dass Zuschüsse häufig in einem Verhältnis wechselseitiger Abhängigkeit stehen und es einer Festlegung bedarf, welche dieser Zuschüsse in Form staatlicher Beihilfen erfolgen können.
47 Im vorliegenden Fall geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass in der Rechtssache C‑471/23 die Gemeinde Veliko Tarnovo aufgrund des Verwaltungsvertrags, der mit der Verwaltungsbehörde des Operationellen Programms „Regionen im Wachstum“ 2014‑2020 zur Durchführung des Projektantrags für das in dieser Rechtssache in Rede stehende Projekt geschlossen wurde, als für die Durchführung dieses Projekts verantwortlich benannt wurde, während die kommunale Gesellschaft als Empfänger der staatlichen Beihilfe benannt wurde. Insoweit würde ein Teil des Zuschusses für dieses Projekt eine staatliche Beihilfe darstellen; ob die Höhe dieser Beihilfe weniger als 200 000 Euro beträgt, wird vom vorlegenden Gericht jedoch nicht ausgeführt. In der Rechtssache C‑477/23 ist die Gemeinde Pazardzhik als „federführende“ Gemeinde, die für die Verwaltung des in dieser Rechtssache in Rede stehenden Projekts verantwortlich ist, gemeinsam mit weiteren Gemeinden, darunter der Gemeinde Belovo, an der Vorbereitung sowie der technischen und finanziellen Durchführung des betreffenden Projekts beteiligt.
48 Insoweit ist es Sache des vorlegenden Gerichts, das allein für die Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits und die Auslegung der betreffenden nationalen Rechtsvorschriften zuständig ist, festzustellen, ob in der Rechtssache C‑471/23 die Gemeinde Veliko Tarnovo sowie in der Rechtssache C‑477/23 die Gemeinden Pazardzhik und Belovo mit der Einleitung oder mit der Einleitung und Durchführung der betreffenden Vorhaben im Sinne des Einleitungssatzes von Art. 2 Nr. 10 der Verordnung Nr. 1303/2013 betraut sind, ob die Beihilfe, die die kommunale Gesellschaft in der Rechtssache C‑471/23 erhalten hat, unter den Begriff „staatliche Beihilfen“ im Sinne von Art. 2 Nr. 10 Buchst. a dieser Verordnung fällt und gegebenenfalls auf welchen Betrag sich diese Beihilfe beläuft.
49 Hierzu ist mit der Kommission darauf hinzuweisen, dass sich aus den Erwägungsgründen 5, 33 und 36 der Verordnung Nr. 1370/2007 sowie aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, dass Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, die unter Einhaltung aller in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen gewährt werden, keine staatliche Beihilfe darstellen.
50 Wie sich im Übrigen aus Rn. 43 des vorliegenden Urteils ergibt, ist zwar nach Art. 2 Nr. 10 Buchst. a der Verordnung Nr. 1303/2013 im Rahmen staatlicher Beihilfen die Stelle, die die Beihilfe erhält, als Begünstigter im Sinne dieser Bestimmung anzusehen, doch ist nicht ausgeschlossen, dass auch eine Einrichtung, die die im Einleitungssatz von Art. 2 Nr. 10 dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt, als Begünstigter im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann.
51 Was die Frage des vorlegenden Gerichts in der Rechtssache C‑477/23 betrifft, ob nur eine öffentliche Einrichtung, die „federführend“ einen Verwaltungsvertrag über einen Zuschuss unterzeichnet hat, als Begünstigter des betreffenden Zuschusses anzusehen ist, ist festzustellen, dass Art. 2 Nr. 10 der Verordnung Nr. 1303/2013 keine spezifischen Kategorien potenzieller Begünstigter vorsieht.
52 Sofern eine Einrichtung mit der Einleitung oder mit der Einleitung und Durchführung von Vorhaben betraut ist, kann sie daher als „Begünstigter“ im Sinne von Art. 2 Nr. 10 der Verordnung Nr. 1303/2013 angesehen werden, und zwar unabhängig davon, ob sie als „federführend“ benannt wurde.
53 Nach alledem ist auf die erste Frage in der Rechtssache C‑471/23 und auf die erste Frage in der Rechtssache C‑477/23 zu antworten, dass Art. 2 Nr. 10 der Verordnung Nr. 1303/2013 dahin auszulegen ist, dass unter den Begriff „Begünstigter“ im Sinne dieser Bestimmung eine Einrichtung fallen kann, die mit der Einleitung oder mit der Einleitung und Durchführung der betreffenden Vorhaben betraut ist, aber keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 2 Nr. 10 Buchst. a der Verordnung Nr. 1303/2013 erhält, sowie eine Einrichtung, die einen Verwaltungsvertrag über einen Zuschuss nicht „federführend“ unterzeichnet hat.
Zur zweiten bis fünften Frage in der Rechtssache C ‑471/23 sowie zur zweiten und zur dritten Frage in der Rechtssache C ‑477/23
54 Mit seiner zweiten bis fünften Frage in der Rechtssache C‑471/23 sowie seiner zweiten und seiner dritten Frage in der Rechtssache C‑477/23, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Nrn. 36 und 37 der Verordnung Nr. 1303/2013 dahin auszulegen ist, dass er zum einen einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der eine Entscheidung über eine finanzielle Berichtigung wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge an einen anderen Wirtschaftsteilnehmer als denjenigen gerichtet werden kann, der diesen Verstoß begangen hat, und zum anderen, ob für diese finanzielle Berichtigung eine gesamtschuldnerische Haftung erfolgt, diese Haftung vertraglich zwischen diesem anderen Wirtschaftsteilnehmer und dem Wirtschaftsteilnehmer, der den Verstoß begangen hat, aufgeteilt werden kann oder der Wirtschaftsteilnehmer haftet, der den Verstoß begangen hat.
55 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 2 Nr. 36 der Verordnung Nr. 1303/2013 jeder Verstoß gegen das Unionsrecht oder gegen nationale Vorschriften zu dessen Anwendung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines an der Inanspruchnahme von Mitteln aus den ESI-Fonds beteiligten Wirtschaftsteilnehmers, die einen Schaden für den Haushalt der Union in Form einer ungerechtfertigten Ausgabe bewirkt oder bewirken würde, eine Unregelmäßigkeit darstellt.
56 Außerdem sieht Art. 143 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1303/2013 u. a. vor, dass es in erster Linie den Mitgliedstaaten obliegt, Unregelmäßigkeiten zu untersuchen, die erforderlichen finanziellen Berichtigungen vorzunehmen und die Wiedereinziehungen zu betreiben. Zu diesem Zweck nehmen die Mitgliedstaaten, wie es in Art. 143 Abs. 2 dieser Verordnung heißt, die finanziellen Berichtigungen vor, die aufgrund der im Rahmen von Vorhaben oder operationellen Programmen festgestellten vereinzelten oder systembedingten Unregelmäßigkeiten notwendig sind.
57 Die Verordnung enthält jedoch keine Bestimmung über die Definition der Adressaten eines Rechtsakts über eine finanzielle Berichtigung.
58 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Pflicht, einen durch eine Unregelmäßigkeit unrechtmäßig erhaltenen Vorteil zurück zu gewähren, keine Sanktion ist, sondern lediglich die Folge der Feststellung, dass die Voraussetzungen für den Erhalt des unionsrechtlich vorgesehenen Vorteils nicht beachtet worden sind und der erlangte Vorteil rechtsgrundlos gewährt wurde (Urteil vom 1. Oktober 2020, Elme Messer Metalurgs, C‑743/18, EU:C:2020:767, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
59 Daraus folgt, dass für die Rückgewähr eines durch eine Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 2 Nr. 36 der Verordnung Nr. 1303/2013 rechtsgrundlos erlangten Vorteils nicht zwangsläufig die Stelle in Anspruch zu nehmen ist, die eine solche Unregelmäßigkeit begangen hat.
60 Im vorliegenden Fall geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass in der Rechtssache C‑471/23 die Gemeinde Veliko Tarnovo den betreffenden Verwaltungsvertrag über einen Zuschuss mit der Verwaltungsbehörde des Operationellen Programms „Regionen im Wachstum“ 2014‑2020 unterzeichnet hat und Adressat der Entscheidung vom 11. Mai 2022 über eine finanzielle Berichtigung war, und zwar ungeachtet dessen, dass die kommunale Gesellschaft die in Rede stehende Unregelmäßigkeit begangen haben soll. In der Rechtssache C‑477/23 unterzeichneten sämtliche betroffenen Gemeinden, einschließlich der Gemeinde Belovo, die die in Rede stehende Unregelmäßigkeit begangen haben soll, und die Gemeinde Pazardzhik als „federführende Gemeinde“ den betreffenden Verwaltungsvertrag über einen Zuschuss, wobei die Gemeinde Pazardzhik Adressat der Entscheidung vom 21. März 2022 über eine finanzielle Berichtigung war.
61 Es ist jedoch festzustellen, dass, wie sich aus Rn. 59 des vorliegenden Urteils ergibt, Einrichtungen des öffentlichen Rechts wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Gemeinden Adressaten einer finanziellen Berichtigung sein können, und zwar ungeachtet dessen, dass sie keine Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 2 Nr. 36 der Verordnung Nr. 1303/2013 begangen haben.
62 Zur Frage der Haftung für finanzielle Berichtigungen, die sich aus Verstößen gegen die Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Rahmen der Inanspruchnahme von Mitteln aus den ESI-Fonds ergeben, ist darauf hinzuweisen, dass die nationalen Gerichte Rechtsstreitigkeiten über die Wiedereinziehung von aufgrund des Unionsrechts rechtsgrundlos geleisteten Zahlungen in Ermangelung unionsrechtlicher Vorschriften nach ihrem nationalen Recht entscheiden müssen, vorbehaltlich der durch das Unionsrecht gezogenen Grenzen (Urteil vom 17. November 2022, Avicarvil Farms, C‑443/21, EU:C:2022:899, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
63 Da die Verordnung Nr. 1303/2013 keine Bestimmung über diese Haftung enthält, bestimmt sich diese daher nach dem nationalen Recht und den vertraglichen Verpflichtungen der an einem konkreten Vorhaben Beteiligten.
64 Folglich und je nach dem Inhalt dieser vertraglichen Verpflichtungen kann, obwohl jeder betroffene Wirtschaftsteilnehmer gegenüber der zuständigen nationalen Behörde für ein Vorhaben gesamtschuldnerisch haftbar gemacht werden kann, eine solche finanzielle Haftung auch unter den betroffenen Wirtschaftsteilnehmer aufgeteilt werden oder allein von dem Wirtschaftsteilnehmer getragen werden, der die in Rede stehende Unregelmäßigkeit begangen hat.
65 Allerdings gebietet nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der Rechtssicherheit, dass Rechtsvorschriften – vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen haben können – klar und bestimmt sowie in ihrer Anwendung für den Einzelnen vorhersehbar sind. Dieser Grundsatz verlangt insbesondere, dass eine Regelung es den Betroffenen ermöglicht, den Umfang der ihnen damit auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen, und dass sie ihre Rechte und Pflichten eindeutig erkennen und sich darauf einstellen können (Urteil vom 4. Oktober 2024, Litauen u. a./Parlament und Rat [Mobilitätspaket], C‑541/20 bis C‑555/20, EU:C:2024:818, Rn. 158 und die dort angeführte Rechtsprechung).
66 Außerdem gilt der Grundsatz der Rechtssicherheit in besonderem Maß bei einer Regelung, die finanzielle Konsequenzen haben kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2021, Banco de Portugal u. a., C‑504/19, EU:C:2021:335, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
67 Im vorliegenden Fall geht aus den Vorlageentscheidungen hervor, dass die Gemeinde Veliko Tarnovo in der Rechtssache C‑471/23 auf eigene Kosten alle Risiken trägt, einschließlich u. a. finanzieller Berichtigungen, die zulasten des Zuschusses für den Haushalt des in Rede stehenden Projekts gehen, während die kommunale Gesellschaft gegenüber der Verwaltungsbehörde des Operationellen Programms „Regionen im Wachstum“ 2014‑2020 keine solche finanzielle Verantwortung zu haben scheint. Dagegen beteiligen sich in der Rechtssache C‑477/23 die betroffenen Gemeinden gemeinsam u. a. an der finanziellen Durchführung des in Rede stehenden Projekts, und die Gemeinde Pazardzhik ist als „federführende Gemeinde“ befugt, die betreffenden Mittel auf ihrem Bankkonto zu empfangen und an die Partnergemeinden zu verteilen.
68 Insoweit wird das vorlegende Gericht zum einen zu prüfen haben, welche Wirtschaftsteilnehmer die finanzielle Verantwortung gegenüber den betreffenden Verwaltungsbehörden nach dem nationalen Recht und den Bestimmungen der in Rede stehenden Verträge tragen, und zum anderen, ob diese finanziell verantwortlichen Wirtschaftsteilnehmer wissen konnten, dass sie im Fall einer Unregelmäßigkeit bei der Durchführung des betreffenden Projekts allein, gesamtschuldnerisch oder nach anderen Modalitäten gegenüber den Verwaltungsbehörden für die finanzielle Berichtigung haften würden.
69 Nach alledem ist auf die zweite bis fünfte Frage in der Rechtssache C‑471/23 sowie auf die zweite und die dritte Frage in der Rechtssache C‑477/23 zu antworten, dass Art. 2 Nrn. 36 und 37 der Verordnung Nr. 1303/2013 dahin auszulegen ist, dass er weder einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der eine Entscheidung über eine finanzielle Berichtigung wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge an einen anderen Wirtschaftsteilnehmer als denjenigen gerichtet werden kann, der diesen Verstoß begangen hat, noch dem entgegensteht, dass für diese finanzielle Berichtigung eine gesamtschuldnerische Haftung erfolgt, diese Haftung vertraglich zwischen diesem anderen Wirtschaftsteilnehmer und dem Wirtschaftsteilnehmer, der den Verstoß begangen hat, aufgeteilt werden kann oder der Wirtschaftsteilnehmer haftet, der den Verstoß begangen hat, sofern die finanziell verantwortlichen Wirtschaftsteilnehmer wissen können, dass sie im Fall einer Unregelmäßigkeit bei der Durchführung des in Rede stehenden Vorhabens insoweit gegenüber der betreffenden Verwaltungsbehörde für diese finanzielle Berichtigung haften.
Zur sechsten Frage in der Rechtssache C ‑471/23 und zur vierten Frage in der Rechtssache C ‑477/23
70 Mit seiner sechsten Frage in der Rechtssache C‑471/23 und seiner vierten Frage in der Rechtssache C‑477/23, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Art. 41 und 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Praxis entgegenstehen, nach der ein Wirtschaftsteilnehmer, der eine Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 2 Nr. 36 der Verordnung Nr. 1303/2013 begangen hat, die zu einer finanziellen Berichtigung geführt hat, deshalb nicht berechtigt ist, sich an dem Verfahren zur Festsetzung dieser finanziellen Berichtigung oder an dem auf deren Anfechtung gerichteten gerichtlichen Verfahren zu beteiligen, weil diesem Wirtschaftsteilnehmer aufgrund eines Partnerschaftsvertrags ein zivilrechtlicher Rechtsbehelf zur Verfügung steht.
71 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten, wie sich aus dem 65. Erwägungsgrund dieser Verordnung ergibt, geeignete Vorkehrungen treffen sollten, um eine ordnungsgemäße Struktur und Funktion ihrer Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu gewährleisten, so dass eine rechtmäßige und ordnungsgemäße Nutzung der ESI-Fonds gewährleistet ist, und dass es nach Art. 143 Abs. 1 der Verordnung in erster Linie den Mitgliedstaaten obliegt, Unregelmäßigkeiten zu untersuchen und die erforderlichen finanziellen Berichtigungen vorzunehmen.
72 Beim Erlass solcher Maßnahmen zur Durchführung des Unionsrechts haben die Mitgliedstaaten dessen allgemeinen Grundsätze sowie die Bestimmungen der Charta zu beachten (Urteil vom 30. Januar 2024, Agentsia „Patna infrastruktura“ [Europäische Finanzierung der Straßeninfrastruktur], C‑471/22, EU:C:2024:99, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
73 Da sich das vorlegende Gericht in diesem Zusammenhang insbesondere auf Art. 41 der Charta über das Recht auf eine gute Verwaltung bezieht, ist hervorzuheben, dass sich dieser Artikel an die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und nicht an die Einrichtungen oder Stellen der Mitgliedstaaten richtet, so dass sich eine Privatperson gegenüber nationalen Behörden nicht auf diesen Artikel berufen kann. Wenn ein Mitgliedstaat Unionsrecht durchführt, sind jedoch die aus dem Grundsatz der guten Verwaltung als allgemeinem Grundsatz des Unionsrechts folgenden Anforderungen, insbesondere das Recht jeder Person darauf, dass ihre Angelegenheiten unparteiisch und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden, im Rahmen des von der zuständigen nationalen Behörde durchgeführten Verfahrens anzuwenden (Urteil vom 30. Januar 2024, Agentsia „Patna infrastruktura“ [Europäische Finanzierung der Straßeninfrastruktur], C‑471/22, EU:C:2024:99, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
74 Soweit sich dieses Gericht auch auf das Recht auf Beteiligung am Verfahren bezieht, ist klarzustellen, dass dieses Recht die Ausübung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ermöglicht und deshalb ein integraler Bestandteil der Verteidigungsrechte ist, deren Achtung einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt. Das Recht auf Anhörung garantiert jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen nachteilige Entscheidung erlassen wird, sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen, auch wenn solche Verfahrensrechte in der anwendbaren Regelung nicht vorgesehen sind. Die Regel, wonach der Adressat einer beschwerenden Entscheidung in die Lage versetzt werden muss, seinen Standpunkt vorzutragen, bevor die Entscheidung getroffen wird, soll es der zuständigen Behörde erlauben, alle maßgeblichen Gesichtspunkte angemessen zu berücksichtigen (Urteil vom 30. Januar 2024, Agentsia „Patna infrastruktura“ [Europäische Finanzierung der Straßeninfrastruktur], C‑471/22, EU:C:2024:99, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
75 Auf ein Verwaltungsverfahren zur Festsetzung einer finanziellen Berichtigung, das von den nationalen Behörden aufgrund einer Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 2 Nr. 36 der Verordnung Nr. 1303/2013 betrieben wird, findet diese Regel Anwendung.
76 Ferner umfasst das in Art. 47 der Charta verankerte Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz mehrere Elemente, zu denen die Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Waffengleichheit, das Recht auf Zugang zu den Gerichten sowie das Recht, sich beraten, verteidigen und vertreten zu lassen, gehören (Urteil vom 30. Januar 2024, Agentsia „Patna infrastruktura“ [Europäische Finanzierung der Straßeninfrastruktur], C‑471/22, EU:C:2024:99, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
77 Vorliegend bestand, wie in Rn. 67 des vorliegenden Urteils ausgeführt und vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht, in der Rechtssache C‑471/23 keine Vertragsbeziehung zwischen der kommunalen Gesellschaft, die die Unregelmäßigkeit begangen haben soll, und der Verwaltungsbehörde des Operationellen Programms „Regionen im Wachstum“ 2014‑2020 und war diese Gesellschaft gegenüber dieser Behörde für die Durchführung des in Rede stehenden Projekts offenbar nicht finanziell verantwortlich. In der Rechtssache C‑477/23 gibt das vorlegende Gericht nicht an, welche der betroffenen Gemeinden eine solche finanzielle Verantwortung trägt.
78 Sollte das vorlegende Gericht insoweit zu dem Ergebnis gelangen, dass der Wirtschaftsteilnehmer, der die Unregelmäßigkeit begangen hat, gegenüber der betreffenden Verwaltungsbehörde nicht finanziell für die Durchführung des in Rede stehenden Projekts verantwortlich ist, stehen die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts der guten Verwaltung und der Wahrung der Verteidigungsrechte sowie Art. 47 der Charta dem nicht entgegen, dass dieser Wirtschaftsteilnehmer weder das Recht hat, sich an dem Verfahren zur Festsetzung der finanziellen Berichtigung noch am gerichtlichen Verfahren zur Anfechtung dieser Berichtigung zu beteiligen.
79 In einem solchen Fall, in dem eine Entscheidung über eine finanzielle Berichtigung sich nicht auf die Interessen dieses Wirtschaftsteilnehmers, sondern vielmehr auf die Interessen desjenigen unmittelbar auswirken würde, der gegenüber der betreffenden Verwaltungsbehörde für die Durchführung dieses Vorhabens finanziell verantwortlich ist, ist es der letztgenannte Wirtschaftsteilnehmer, dem das Recht auf Beteiligung am Verfahren zur Festsetzung dieser finanziellen Berichtigung und am gerichtlichen Verfahren zur Anfechtung dieser Berichtigung zuzuerkennen ist.
80 Sollte das vorlegende Gericht hingegen feststellen, dass der Wirtschaftsteilnehmer, der die Unregelmäßigkeit begangen hat, gegenüber der betreffenden Verwaltungsbehörde finanziell für die Durchführung des in Rede stehenden Projekts verantwortlich ist und dass sich die Entscheidung über die finanzielle Berichtigung, die sich aus der Feststellung dieser Unregelmäßigkeit ergibt, unmittelbar auf seine Interessen auswirkt, stehen die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts der guten Verwaltung und der Wahrung der Verteidigungsrechte sowie Art. 47 der Charta dem entgegen, dass dieser Wirtschaftsteilnehmer weder seinen Standpunkt im Verfahren zur Festsetzung dieser finanziellen Berichtigung vortragen kann noch Zugang zu einem Gericht zwecks Anfechtung dieser Berichtigung hat.
81 Keine Bedeutung kommt insoweit dem vom vorlegenden Gericht angeführten Umstand zu, dass dieser Wirtschaftsteilnehmer zivilrechtlich auf Regress haftet und gemäß dem Partnerschaftsvertrag in einem gesonderten Zivilverfahren gegen den federführenden Begünstigten Ansprüche geltend machen kann, da ein solcher zivilrechtlicher Rechtsbehelf es diesem Wirtschaftsteilnehmer nicht ermöglicht, den Erlass einer derartigen ihn beschwerenden Entscheidung über eine finanzielle Berichtigung selbst anzufechten.
82 Nach alledem ist auf die sechste Frage in der Rechtssache C‑471/23 und auf die vierte Frage in der Rechtssache C‑477/23 zu antworten, dass die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts der guten Verwaltung und der Wahrung der Verteidigungsrechte sowie Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Praxis entgegenstehen, nach der ein Wirtschaftsteilnehmer, der eine Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 2 Nr. 36 der Verordnung Nr. 1303/2013 begangen hat, die zu einer finanziellen Berichtigung geführt hat, deshalb nicht berechtigt ist, sich an dem Verfahren zur Festsetzung dieser finanziellen Berichtigung oder an dem auf deren Anfechtung gerichteten gerichtlichen Verfahren zu beteiligen, weil diesem Wirtschaftsteilnehmer aufgrund eines Partnerschaftsvertrags ein zivilrechtlicher Rechtsbehelf zur Verfügung steht, soweit der Wirtschaftsteilnehmer gegenüber der betreffenden Verwaltungsbehörde für die Durchführung des in Rede stehenden Vorhabens finanziell verantwortlich ist.
Kosten
83 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:
1. Art. 2 Nr. 10 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates in der durch die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 geänderten Fassung
ist dahin auszulegen, dass
unter den Begriff „Begünstigter“ im Sinne dieser Bestimmung eine Einrichtung fallen kann, die mit der Einleitung oder mit der Einleitung und Durchführung der betreffenden Vorhaben betraut ist, aber keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 2 Nr. 10 Buchst. a der Verordnung Nr. 1303/2013 erhält, sowie eine Einrichtung, die einen Verwaltungsvertrag über einen Zuschuss nicht „federführend“ unterzeichnet hat.
2. Art. 2 Nrn. 36 und 37 der Verordnung Nr. 1303/2013 in der durch die Verordnung 2018/1046 geänderten Fassung
ist dahin auszulegen, dass
er weder einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der eine Entscheidung über eine finanzielle Berichtigung wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge an einen anderen Wirtschaftsteilnehmer als denjenigen gerichtet werden kann, der diesen Verstoß begangen hat, noch dem entgegensteht, dass für diese finanzielle Berichtigung eine gesamtschuldnerische Haftung erfolgt, diese Haftung vertraglich zwischen diesem anderen Wirtschaftsteilnehmer und dem Wirtschaftsteilnehmer, der den Verstoß begangen hat, aufgeteilt werden kann oder der Wirtschaftsteilnehmer haftet, der den Verstoß begangen hat, sofern die finanziell verantwortlichen Wirtschaftsteilnehmer wissen können, dass sie im Fall einer Unregelmäßigkeit bei der Durchführung des in Rede stehenden Vorhabens insoweit gegenüber der betreffenden Verwaltungsbehörde für diese finanzielle Berichtigung haften.
3. Die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts der guten Verwaltung und der Wahrung der Verteidigungsrechte sowie Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
sind dahin auszulegen, dass
sie einer nationalen Praxis entgegenstehen, nach der ein Wirtschaftsteilnehmer, der eine Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 2 Nr. 36 der Verordnung Nr. 1303/2013 begangen hat, die zu einer finanziellen Berichtigung geführt hat, deshalb nicht berechtigt ist, sich an dem Verfahren zur Festsetzung dieser finanziellen Berichtigung oder an dem auf deren Anfechtung gerichteten gerichtlichen Verfahren zu beteiligen, weil diesem Wirtschaftsteilnehmer aufgrund eines Partnerschaftsvertrags ein zivilrechtlicher Rechtsbehelf zur Verfügung steht, soweit der Wirtschaftsteilnehmer gegenüber der betreffenden Verwaltungsbehörde für die Durchführung des in Rede stehenden Vorhabens finanziell verantwortlich ist.
Unterschriften