Vorläufige Fassung
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
JEAN RICHARD DE LA TOUR
vom 16. Mai 2024(1 )
Verbundene Rechtssachen C ‑289/23 [Corván] und C ‑305/23 [Bacigán] (i )
Agencia Estatal de la Administración Tributaria
gegen
A.
(Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil no 1 de Alicante [Handelsgericht Nr. 1 Alicante, Spanien])
und
S.E.I.
gegen
Agencia Estatal de la Administración Tributaria
(Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil no 10 de Barcelona [Handelsgericht Nr. 10 Barcelona, Spanien])
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie (EU) 2019/1023 – Restrukturierungs‑, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren – Antrag auf Entschuldung – Insolvent gewordene natürliche Person – Voraussetzungen für den Zugang zur Entschuldung – Öffentliche Forderungen – Obergrenze für die Entschuldung“
I. Einleitung
1. Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 23 Abs. 2 und 4 der Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs‑, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz)(2 ).
2. Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen insolvent gewordenen natürlichen Personen (im Folgenden: Schuldner) und der Agencia Estatal de Administración Tributaria (staatliche Steuerverwaltung, Spanien) (im Folgenden: AEAT) wegen eines von diesen Schuldnern in ihrem Insolvenzverfahren gestellten Antrags auf Entschuldung. Die AEAT widersprach den Anträgen auf Entschuldung mit der Begründung, dass der Schuldner bösgläubig (Rechtssache C‑289/23) bzw. unredlich (C‑305/23) sei, und wies zugleich darauf hin, dass öffentliche Forderungen von der Entschuldung ausgeschlossen seien.
3. Diese Rechtssache gibt dem Gerichtshof Gelegenheit, den Handlungsspielraum der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Art. 23 Abs. 1, 2 und 4 der Richtlinie 2019/1023 zu klären, wonach die Mitgliedstaaten Bestimmungen vorsehen müssen, die den Zugang zur Entschuldung bei Unredlichkeit oder Bösgläubigkeit des Schuldners verwehren oder beschränken, diesen Zugang abhängig von bestimmten Verhaltensweisen des Schuldners verwehren oder beschränken können und bestimmte Schuldenkategorien von der vollen Entschuldung ausschließen können.
4. Auf Ersuchen des Gerichtshofs werde ich mich bei meiner Analyse auf die Frage 2 Buchst. d in der Rechtssache C‑289/23 konzentrieren, bei der es im Wesentlichen darum geht, welchen Handlungsspielraum die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie 2019/1023 haben und insbesondere, ob der Entschuldung von öffentlichen Forderungen Grenzen gesetzt werden können, die mit der tatsächlichen Höhe der Schuld in keinem Zusammenhang stehen.
5. In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich nach Abschluss meiner Analyse vorschlagen, dem Juzgado de lo Mercantil no 1 de Alicante (Handelsgericht Nr. 1 Alicante, Spanien), dem vorlegenden Gericht in dieser Rechtssache, zu antworten, dass die Mitgliedstaaten Beschränkungen der Entschuldung für bestimmte Schuldenkategorien in Form einer Obergrenze, jenseits deren keine Entschuldung mehr erfolgt, vorsehen können, sofern dies ausreichend gerechtfertigt ist.
II. Rechtlicher Rahmen
A. Unionsrecht
6. In Art. 23 („Ausnahmeregelungen“) der Richtlinie 2019/1023 heißt es:
„(1) Abweichend von den Artikeln 20 bis 22 behalten die Mitgliedstaaten Bestimmungen bei oder führen Bestimmungen ein, mit denen der Zugang zur Entschuldung verwehrt oder beschränkt wird, die Vorteile der Entschuldung widerrufen werden oder längere Fristen für eine volle Entschuldung beziehungsweise längere Verbotsfristen vorgesehen werden, wenn der insolvente Unternehmer bei seiner Verschuldung – während des Insolvenzverfahrens oder während der Begleichung der Schulden – gegenüber den Gläubigern oder sonstigen Interessenträgern unredlich oder bösgläubig im Sinne der nationalen Rechtsvorschriften gehandelt hat, unbeschadet der nationalen Vorschriften zur Beweislast.
(2) Abweichend von den Artikeln 20 bis 22 können die Mitgliedstaaten Bestimmungen beibehalten oder einführen, mit denen unter bestimmten genau festgelegten Umständen der Zugang zur Entschuldung verwehrt oder beschränkt wird, die Entschuldung widerrufen wird oder längere Fristen für eine volle Entschuldung beziehungsweise längere Verbotsfristen vorgesehen werden, wenn solche Ausnahmeregelungen ausreichend gerechtfertigt sind, etwa wenn:
a) der insolvente Unternehmer gegen im Tilgungsplan vorgesehene Verpflichtungen oder gegen eine andere rechtliche Verpflichtung zum Schutz der Interessen der Gläubiger, einschließlich der Verpflichtung, die Gläubiger bestmöglich zu befriedigen, in erheblichem Maße verstoßen hat,
b) der insolvente Unternehmer den Informationspflichten oder Verpflichtungen zur Zusammenarbeit gemäß dem Unionsrecht und den nationalen Rechtsvorschriften nicht nachgekommen ist,
c) Entschuldungsverfahren missbräuchlich beantragt werden,
d) innerhalb eines bestimmten Zeitraums, nachdem dem insolventen Unternehmer eine volle Entschuldung gewährt oder aufgrund eines schweren Verstoßes gegen die Informationspflichten oder die Verpflichtungen zur Zusammenarbeit verweigert worden ist, eine weitere Entschuldung beantragt wird,
e) die Kosten des zur Entschuldung führenden Verfahrens nicht gedeckt sind oder
f) eine Ausnahmeregelung erforderlich ist, um einen Ausgleich zwischen den Rechten des Schuldners und den Rechten eines oder mehrerer Gläubiger zu gewährleisten.
…
(4) Die Mitgliedstaaten können bestimmte Schuldenkategorien von der Entschuldung ausschließen, den Zugang zur Entschuldung beschränken oder eine längere Entschuldungsfrist festlegen, wenn solche Ausschlüsse, Beschränkungen oder längeren Fristen ausreichend gerechtfertigt sind, etwa im Falle von
a) besicherten Schulden,
b) aus strafrechtlichen Sanktionen entstandenen oder damit in Verbindung stehenden Schulden,
c) aus deliktischer Haftung entstandenen Schulden,
d) Schulden bezüglich Unterhaltspflichten, die auf einem Familien‑, Verwandtschafts- oder eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwägerschaft beruhen,
e) Schulden, die nach dem Antrag auf ein zu einer Entschuldung führendes Verfahren oder nach dessen Eröffnung entstanden sind, und
f) Schulden, die aus der Verpflichtung, die Kosten des zur Entschuldung führenden Verfahrens zu begleichen, entstanden sind.
…“
B. Spanisches Recht
7. Das auf die Ausgangsrechtsstreitigkeiten zeitlich anwendbare Recht ist das Real Decreto Legislativo 1/2020 por el que se aprueba el texto refundido de la Ley Concursal (Real Decreto Legislativo 1/2020 über die Annahme der Neufassung des Konkursgesetzes)(3 ) vom 5. Mai 2020 in der durch die Ley 16/2022 de reforma del texto refundido de la Ley Concursal aprobado por el Real Decreto Legislativo 1/2020, de 5 de mayo, para la transposición de la [Directiva 2019/1023] (Gesetz 16/2022 zur Änderung der Neufassung des Konkursgesetzes, angenommen durch das Real Decreto Legislativo 1/2020, zur Umsetzung der [Richtlinie 2019/1023])(4 ) vom 5. September 2022 geänderten Fassung (im Folgenden: TRLC).
8. In der Präambel des Gesetzes 16/2022 heißt es:
„…
Ist der insolvente Schuldner eine natürliche Person, dient das Insolvenzverfahren dazu, die gutgläubigen Schuldner zu identifizieren und ihnen eine teilweise Entschuldung anzubieten, wodurch ihnen eine zweite Chance eingeräumt wird und sie davor bewahrt werden, in die Schattenwirtschaft oder an den Rand der Gesellschaft gedrängt zu werden.
…
Eine der radikalsten Änderungen der neuen Regelung besteht darin, dass, anstatt die Entschuldung von der Begleichung einer bestimmten Art von Schulden abhängig zu machen (wie in Art. 487 Abs. 2 [TRLC vor diesen Änderungen] vorgesehen), ein am Verdienst orientiertes Entschuldungssystem eingeführt wird, in dem jeder Schuldner, unabhängig davon, ob er Unternehmer ist oder nicht, unter der Voraussetzung, dass er das Erfordernis des guten Glaubens erfüllt, auf dem dieses System beruht, Zugang zu einer Entschuldung für alle seine Schulden mit Ausnahme derjenigen erhalten kann, bei denen ausnahmsweise und aufgrund ihrer besonderen Natur davon ausgegangen wird, dass sie keiner rechtmäßigen Entschuldung zugänglich sind. Die bereits 2015 vom spanischen Gesetzgeber akzeptierte Möglichkeit, jedem gutgläubigen Schuldner, der eine natürliche Person ist, die Entschuldung unabhängig davon zu gewähren, ob er Unternehmer ist oder nicht, wird beibehalten.
…
Der gute Glaube des Schuldners bleibt der Eckpfeiler der Entschuldung. Im Einklang mit den Empfehlungen internationaler Organisationen wird eine normative Eingrenzung des guten Glaubens vorgenommen, indem auf bestimmte abschließend aufgezählte objektive Verhaltensweisen (abgeschlossene Aufzählung) Bezug genommen wird, ohne auf Verhaltensmuster zurückzugreifen, die vage oder nicht hinreichend spezifisch sind oder deren Nachweis dem Schuldner eine unmögliche Belastung auferlegt …
…
Die Entschuldung erstreckt sich auf alle Forderungen im Rahmen des Kollektivverfahrens und auf alle Masseforderungen. Die Ausnahmen gründen sich in bestimmten Fällen auf die besondere Bedeutung ihrer Befriedigung für eine gerechte und solidarische sowie auf der Rechtsstaatlichkeit beruhende Gesellschaft (z. B. Unterhaltsschulden, Schulden aus öffentlich-rechtlichen Forderungen, Schulden aus Straftaten oder auch Schulden aus deliktischer Haftung). So unterliegt die Entschuldung im Zusammenhang mit öffentlich-rechtlichen Schulden bestimmten Beschränkungen und ist nur bei der erstmaligen Entschuldung und nicht in weiterer Folge möglich …
…“
9. Art. 486 TRLC sieht vor:
„Ein Schuldner, der eine natürliche Person ist, kann, sofern er gutgläubig ist, unabhängig davon, ob er Unternehmer ist oder nicht, unter den in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen den Erlass unbezahlter Schulden beantragen,
1) indem er sich gemäß der Entschuldungsregelung im nachstehenden Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 einem Zahlungsplan ohne vorherige Liquidation der Vermögensmasse unterwirft oder
2) durch die Liquidation der Vermögensmasse, wobei die Entschuldung in diesem Fall der Regelung im nachstehenden Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 unterliegt, wenn der Grund für die Beendigung des Insolvenzverfahrens der Abschluss der Liquidationsphase für die Vermögensmasse oder die Tatsache ist, dass die Vermögensmasse nicht ausreicht, um die Masseverbindlichkeiten zu befriedigen.“
10. Art. 489 TRLC bestimmt:
„1. Die Entschuldung erstreckt sich auf alle nicht beglichenen Schulden mit Ausnahme der folgenden:
…
5) Schulden aus öffentlich-rechtlichen Forderungen. Ist jedoch für die Beitreibung der Schulden die [AEAT] zuständig, so ist eine Entschuldung bis zu einem Höchstbetrag von 10 000 Euro pro Schuldner möglich; für die ersten 5 000 Euro der Schulden umfasst die Entschuldung den gesamten Betrag und ab diesem Betrag umfasst die Entschuldung 50 % der Schulden bis zu dem genannten Höchstbetrag. Ebenso ist eine Entschuldung in Bezug auf Schulden bei der Sozialversicherung in gleicher Höhe und unter den gleichen Bedingungen möglich. Die Entschuldung erfolgt bis zur oben genannten Obergrenze in umgekehrter Reihenfolge der in diesem Gesetz festgelegten Rangfolge und in jeder Klasse nach Maßgabe der Fälligkeit.
…
3. Eine öffentlich-rechtliche Forderung kann in der in Absatz 1 Nr. 5 Satz 2 festgelegten Höhe, jedoch nur bei der erstmaligen Entschuldung, Gegenstand einer Entschuldung sein; bei Entschuldungen, die derselbe Schuldner in weiterer Folge erhalten sollte, können keine weiteren Beträge erlassen werden.“
III. Sachverhalte der Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
A. Rechtssache C ‑289/23
11. Am 7. Juli 2022 stellte A. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und meldete Schulden in Höhe von 537 787,69 Euro an. Nachdem das vorlegende Gericht am 26. Juli 2022 die Insolvenz dieses Schuldners festgestellt und das Insolvenzverfahren mangels Masse eingestellt hatte, stellte der Schuldner am 28. September 2022 einen Antrag auf volle Entschuldung. Am 19. Oktober 2022 ließ dieses Gericht den wegen des Bestehens verschiedener öffentlich-rechtlicher Forderungen erhobenen Widerspruch der AEAT gegen die Entschuldung zu.
12. Die AEAT macht vor dem vorlegenden Gericht zum einen geltend, dass die Ablehnung der Entschuldung darauf beruhe, dass vor weniger als zehn Jahren ein bestandskräftiger Haftungsbescheid für Steuerschulden und Steuerstrafen der Gesellschaft, deren Geschäftsführer er gewesen sei, ergangen sei, so dass dieser Schuldner nicht gutgläubig sei. Zum anderen seien einige der Forderungen öffentlich-rechtlich und daher von der Entschuldung ausgeschlossen.
13. Das vorlegende Gericht hat Zweifel an der Umsetzung der Richtlinie 2019/1023 durch den spanischen Gesetzgeber, erstens hinsichtlich des Begriffs „guter Glaube“, der Voraussetzung für den Zugang zur Entschuldung und objektiv definiert ist (u. a. darf in den letzten zehn Jahren vor der Stellung des Antrags auf Entschuldung kein Haftungsbescheid ergangen sein), und zweitens hinsichtlich des Ausschlusses öffentlicher Forderungen.
14. Zu diesem letzten Punkt führt das vorlegende Gericht aus, dass nach spanischem Recht öffentliche Forderungen, für deren Beitreibung die AEAT und die Tesoreria General de la Seguridad Social (Allgemeine Sozialversicherungskasse, Spanien) zuständig seien, für eine teilweise Entschuldung infrage kommen könnten. Für diese Forderungen sei die Entschuldung nämlich auf 10 000 Euro pro Schuldner beschränkt, wobei die Entschuldung für die ersten 5 000 Euro der Schulden den gesamten Betrag und ab diesem Betrag 50 % der Forderung bis zu dem Höchstbetrag von 10 000 Euro umfasse. Die Entschuldung erfolge in umgekehrter Reihenfolge der gesetzlich festgelegten Rangfolge und in jeder Forderungsklasse nach Maßgabe der Fälligkeit.
15. Die Fragen des vorlegenden Gerichts betreffen insbesondere den Umstand, dass die gesetzlich zugelassene Entschuldung nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten stehe, was dazu führen könne, dass die Entschuldung weitgehend wirkungslos bleibe.
16. Unter diesen Umständen hat der Juzgado de lo Mercantil no °1 de Alicante (Handelsgericht Nr. 1 Alicante) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. a) Ist Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2019/1023 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die wie Art. 487 Abs. 1 Nr. 2 TRLC den Zugang zur Entschuldung verwehrt, da diese Beschränkung in der vor der Umsetzung dieser Richtlinie geltenden Regelung über den Zugang zur Entschuldung nicht vorgesehen war und vom Gesetzgeber neu eingeführt worden ist? Konkret: Kann der nationale Gesetzgeber bei der Umsetzung dieser Richtlinie Beschränkungen für den Zugang zur Entschuldung aufstellen, die weiter gehen als die, die in der früheren gesetzlichen Regelung vorgesehen waren, insbesondere, wenn eine solche Beschränkung keinem der in Art. 23 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Umstände entspricht?
b) Sollte der Gerichtshof die vorhergehende Frage verneinen: Ist Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2019/1023 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die den Zugang zur Entschuldung verwehrt, „wenn gegen [den Schuldner] in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung durch eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung wegen eines sehr schwerwiegenden Steuervergehens oder eines Verstoßes gegen die soziale Sicherheit oder die Sozialordnung eine Sanktion verhängt worden ist oder wenn im selben Zeitraum ein bestandskräftiger Haftungsbescheid ergangen ist, es sei denn, er hat zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Entschuldung seine Verbindlichkeiten vollständig erfüllt“ (Art. 487 Abs. 1 Nr. 2 TRLC), da dadurch im vorliegenden Fall die Systematik der Einstufung der Insolvenzforderungen abgeändert würde?
c) Sollte der Gerichtshof die vorhergehende Frage verneinen: Ist Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2019/1023 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die den Zugang zur Entschuldung im Sinne von Art. 487 Abs. 1 Nr. 2 TRLC, „wenn … ein bestandskräftiger Haftungsbescheid ergangen ist, es sei denn, [der Schuldner] hat zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Entschuldung seine Verbindlichkeit vollständig erfüllt“, da dieser Umstand sich nicht zur Feststellung der Bösgläubigkeit des Schuldners eignet? Ist es in diesem Zusammenhang erheblich, dass nicht festgestellt worden ist, dass die Insolvenz schuldhaft herbeigeführt worden ist?
d) Sollte der Gerichtshof die vorhergehende Frage verneinen: Ist Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2019/1023 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die wie Art. 487 Abs. 1 Nr. 2 TRLC den Zugang zur Entschuldung wegen Verstößen oder Haftungsbescheiden, die in den letzten zehn Jahren vor der Stellung des Antrags auf Entschuldung begangen worden bzw. ergangen sind, verwehrt, ohne den Zeitpunkt des haftungsbegründenden Ereignisses und gegebenenfalls eine Verzögerung beim Erlass des Haftungsbescheids zu berücksichtigen?
e) Sollte der Gerichtshof die vorhergehenden Fragen verneinen: Ist Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2019/1023 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die wie Art. 487 Abs. 1 Nr. 2 TRLC den Zugang zur Entschuldung verwehrt, soweit der nationale Gesetzgeber diese Beschränkung nicht ordnungsgemäß begründet hat?
2. a) Ist Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie 2019/1023 dahin auszulegen, dass er einer Regelung wie in Art. 487 Abs. 1 Nr. 2 TRLC entgegensteht, die Hemmnisse für den Zugang zur Entschuldung vorsieht, die nicht in der Aufzählung in Art. 23 Abs. 4 enthalten sind? Konkret: Ist er so auszulegen, dass die Aufzählung der in Art. 23 Abs. 4 enthaltenen Gründe eine abschließende Aufzählung ist, oder vielmehr dahin, dass er eine nicht abschließende Aufzählung ist?
b) Sofern es sich um eine nicht abschließende Aufzählung handelt und der nationale Gesetzgeber neben den Ausnahmen, die die Richtlinie 2019/1023 vorsieht, weitere Ausnahmen vorsehen kann: Steht Art. 23 Abs. 4 dieser Richtlinie einer nationalen Regelung entgegen, die eine allgemeine Regel aufstellt, nach der eine Entschuldung von öffentlich-rechtlichen Forderungen unabhängig von der Art und den Umständen konkreter öffentlich-rechtlicher Schulden nur unter sehr eingeschränkten Umständen und in sehr begrenzter Höhe in Betracht kommt? Ist es in diesem Fall erheblich, dass die frühere Regelung in ihrer Auslegung durch das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) in gewissem Umfang eine Entschuldung von öffentlich-rechtlichen Forderungen zuließ und die Umsetzungsvorschrift dazu gedient hat, den Umfang der Entschuldung zu beschränken?
c) Sollte der Gerichtshof die vorhergehende Frage verneinen: Ist davon auszugehen, dass Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie 2019/1023 einer nationalen Regelung wie in Art. 489 Abs. 1 Nr. 5 TRLC entgegensteht, die eine allgemeine Regel aufstellt, nach der eine Entschuldung von öffentlich-rechtlichen Forderungen ausgeschlossen ist (mit gewissen Ausnahmen, die Gegenstand der folgenden Vorlagefrage sind), da sie öffentlich-rechtliche Gläubiger gegenüber den übrigen Gläubigern bevorzugt?
d) Ist es insbesondere im Zusammenhang mit der vorstehenden Frage erheblich, dass die Regelung eine gewisse Entschuldung von öffentlich-rechtlichen Forderungen vorsieht, jedoch nur für bestimmte Forderungen und innerhalb bestimmter Grenzen, die mit der tatsächlichen Höhe der Schuld in keinem Zusammenhang stehen?
e) Ist schließlich Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie 2019/1023 dahin auszulegen, dass er einer Regelung wie in Art. 489 Abs. 1 Nr. 5 TRLC entgegensteht, da der Ausschluss der Entschuldung öffentlich-rechtlicher Forderungen mit der „besonderen Bedeutung ihrer Befriedigung für eine gerechte und solidarische Gesellschaft auf der Grundlage des Rechtsstaats“ gerechtfertigt wird und sich allgemein auf öffentlich-rechtliche Forderungen bezieht, ohne auf die konkrete Art der Forderung abzustellen? Ist es insoweit von Bedeutung, dass die allgemeine Rechtfertigung sowohl für in Art. 23 Abs. 4 dieser Richtlinie aufgeführte Schulden als auch für nicht dort aufgeführte Umstände und Schulden herangezogen wird?
B. Rechtssache C ‑305/23 (zur Erinnerung)
17. Im Rahmen eines gerichtlichen Liquidationsverfahrens, das u. a. zum Verkauf seiner Wohnung führte, beantragte S.E.I., eine natürliche Person, eine Entschuldung und schlug dabei zugleich einen Bereinigungsplan für Schulden vor, die seiner Auffassung nach einer Entschuldung nicht zugänglich waren. Die AEAT widersprach diesem Antrag mit der Begründung, dass gegen S.E.I. in den letzten zehn Jahren vor der Stellung des Antrags auf Entschuldung durch eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung (Geldbuße in Höhe von 504,99 Euro) wegen sehr schwerwiegender Steuervergehen eine Sanktion verhängt worden sei und dass diese Sanktion zum Zeitpunkt des Antrags auf Entschuldung nicht vollstreckt gewesen sei.
18. Unter diesen Umständen hat der Juzgado de lo Mercantil no 10 de Barcelona (Handelsgericht Nr. 10 Barcelona, Spanien) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, die im Rahmen der vorliegenden Schlussanträge nicht relevant sind.
19. Mit Beschluss vom 21. Juni 2023 hat der Präsident des Gerichtshofs die Rechtssachen C‑289/23 und C‑305/23 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
20. S.E.I., die spanische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.
IV. Würdigung
21. Auf Ersuchen des Gerichtshofs werde ich mich bei meiner Analyse auf die Frage 2 Buchst. d in der Rechtssache C‑289/23 konzentrieren, mit der das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen möchte, ob der Handlungsspielraum der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie 2019/1023 es zulässt, der Entschuldung von öffentlichen Forderungen Grenzen zu setzen, die mit der tatsächlichen Höhe der Schuld in keinem Zusammenhang stehen.
22. Über die vom Gerichtshof kürzlich entschiedene Frage hinaus, für welche Art von Schuldenkategorien keine Entschuldung vorgenommen werden kann(5 ), wirft die vorliegende Rechtssache die Frage auf, in welchem Umfang diese Entschuldung ausgeschlossen ist.
23. Die Frage des vorlegenden Gerichts zeigt, dass es Zweifel an der Methode der doppelten Schwelle von 5 000 und 10 000 Euro hat, die der spanische Gesetzgeber für den Erlass von Schulden steuerlicher oder sozialversicherungsrechtlicher Art gewählt hat, ohne den Gesamtbetrag der in Rede stehenden Steuer- oder Sozialversicherungsschuld zu berücksichtigen.
24. In ihren Erklärungen pflichtet die Kommission dem bei, indem sie ausführt, dass diese Begrenzung zwar in die richtige Richtung gehe, aber nicht sicher sei, ob sie ausreiche, um Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie 2019/1023 einzuhalten. Sie macht sich das Argument des vorlegenden Gerichts zu eigen, wonach bei der Umsetzung des Ausschlusses der Entschuldung der Grundsatz gewahrt werden müsse, dass die Entschuldung in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtbetrag der Schulden stehe.
25. Zur Erinnerung sei darauf hingewiesen, dass diese Richtlinie die Mitgliedstaaten verpflichtet, sicherzustellen, dass insolvente Unternehmer Zugang zu mindestens einem Verfahren haben, das zu einer vollen Entschuldung führen kann(6 ). Dieser Artikel verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, die volle Entschuldung insolventer Unternehmer zu garantieren.
26. Darüber hinaus nennt Art. 23 der Richtlinie 2019/1023 eine Reihe von Situationen, die dazu führen können, dass der Zugang zur Entschuldung verwehrt oder beschränkt wird oder längere Fristen für eine Entschuldung bzw. längere Verbotsfristen vorgesehen werden, und zwar wegen Unredlichkeit oder Bösgläubigkeit des Schuldners (Abs. 1), wegen anderer Verhaltensweisen des Schuldners (Abs. 2), wegen der Art der betreffenden Forderung (Abs. 4) oder wegen des Berufsstands des Unternehmers (Abs. 5).
27. Der Gerichtshof hat jedoch bereits entschieden, dass Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie 2019/1023 dahin auszulegen ist, dass die darin enthaltene Liste bestimmter Schuldenkategorien nicht abschließend ist und dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, in ausreichend gerechtfertigten Fällen andere als die in dieser Bestimmung aufgezählten Schuldenkategorien von der Entschuldung auszuschließen(7 ).
28. So können die Mitgliedstaaten bestimmte Schuldenkategorien zu den in diesem Art. 23 Abs. 4 genannten sechs Kategorien hinzufügen.
29. Dieselbe Argumentation lässt sich auf Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2019/1023 anwenden, der eine Liste von sechs Verhaltensweisen enthält, die sich u. a. auf die Entschuldung auswirken können. Die Mitgliedstaaten können auch diese Liste ergänzen.
30. Da die Mitgliedstaaten in diesem Bereich angesichts der Auswirkungen, die solche Vorschriften haben können, über einen weiten Ermessensspielraum verfügen, um ihrem Rechtssystem Rechnung zu tragen, kann die Zahl der Ausnahmen von der Entschuldigung daher hoch sein.
31. Der Gerichtshof hat klargestellt, dass der Unionsgesetzgeber ausdrücklich vorgeschrieben hat, dass von der auf diese Weise in Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie 2019/1023 eingeräumten Möglichkeit nur Gebrauch gemacht werden darf, wenn solche Ausschlüsse „ausreichend gerechtfertigt“ sind. Er hat weiter ausgeführt, dass sich, wenn der nationale Gesetzgeber solche Ausnahmeregelungen erlässt, die Gründe für diese Ausnahmeregelungen aus dem nationalen Recht oder dem Verfahren, das zu diesen Ausnahmeregelungen geführt hat, ergeben müssen und dass mit diesen Gründen ein berechtigtes öffentliches Interesse verfolgt werden muss(8 ).
32. Der weite Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten bei der Hinzufügung bestimmter Schuldenkategorien wird demzufolge durch diese beiden Erfordernisse, d. h. das Vorhandensein einer Rechtfertigung im nationalen Recht und die Verfolgung eines berechtigten öffentlichen Interesses, eingegrenzt.
33. Außerdem ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie 2019/1023, dass die Mitgliedstaaten für diese bestimmten Schuldenkategorien einen Ausschluss von der Entschuldung, eine Beschränkung des Zugangs zur Entschuldung oder eine längere Entschuldungsfrist vorsehen können, wenn diese Ausschlüsse, Beschränkungen oder längeren Fristen ausreichend gerechtfertigt sind.
34. So lässt der Unionsgesetzgeber nicht nur einen vollständigen Ausschluss von der Entschuldung zu, sondern nimmt darüber hinaus – wenn es um eine nur teilweise Entschuldung geht – auch nicht Bezug auf eine besondere Modalität zur Beschränkung der Möglichkeit der Entschuldung (Obergrenze, Prozentsätze, Schwellenwerte mit verschiedenen Prozentsätzen), was erneut den weiten Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten und das Fehlen einer Harmonisierung in diesem Bereich bestätigt.
35. Es wäre jedenfalls paradox, den Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten für Beschränkungen stärker einzugrenzen als für einen Ausschluss.
36. Auch wenn eine Beschränkung der Entschuldung denkbar ist, die in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtbetrag der Schulden steht, spricht demzufolge nichts dagegen, auf eine Obergrenze für die Entschuldung zurückzugreifen, sofern sowohl die eine als auch die andere Methode ausreichend gerechtfertigt ist. Eine mit einer Obergrenze versehene Entschuldung kann einen Anreiz für den Unternehmer darstellen, bei einem Anstieg des Schuldenbetrags schneller zu reagieren. Er wüsste in diesem Fall, dass – sofern er nicht reagiert – ab dieser Schwelle keine Entschuldung erfolgen wird.
37. Die einzige Bezugnahme auf ein angemessenes Verhältnis findet sich in Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2019/1023, wo auf die Möglichkeit einer von der teilweisen Tilgung der Schulden abhängigen Entschuldung eingegangen wird. In diesem Fall muss die Tilgungspflicht der Situation des einzelnen Unternehmers entsprechen und insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zum verfügbaren Einkommen und zu den verfügbaren Vermögenswerten des Unternehmers während der Entschuldungsfrist stehen sowie dem berechtigten Gläubigerinteresse Rechnung tragen.
38. Ich bin nicht der Ansicht, dass diese in diesem ganz bestimmten Fall erfolgte Bezugnahme auf ein angemessenes Verhältnis zwischen der teilweisen Tilgung durch den Schuldner und seinem verfügbaren Einkommen und seinen verfügbaren Vermögenswerten ausreicht, um daraus eine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten zu konstruieren, wenn sie Beschränkungen der Entschuldung in Betracht ziehen.
39. Die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie 2019/1023 erfordert nicht, die Entschuldung so anzuwenden, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu den Verbindlichkeiten steht, anstatt z. B. auf eine mit einer Obergrenze versehenen Entschuldung zurückzugreifen. Vielmehr verpflichtet dieser Grundsatz die Mitgliedstaaten, angemessene Mittel einzusetzen, um das mit dieser Richtlinie gewünschte Ergebnis zu erreichen, nämlich dass ein Verfahren vorhanden ist, das zur vollen Entschuldung des insolventen Unternehmers führen kann. Es ist daher Sache jedes Mitgliedstaats, nach Maßgabe seines Insolvenz‑, Kreditsicherungs‑, ehelichen Güterstands- und Steuerrechts zu beurteilen, wie sich dieses Verfahren in ein Gesamtsystem einfügen kann, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Richtlinie selbst den Ausgleich zwischen den Rechten des Schuldners und den Rechten eines oder mehrerer Gläubiger nicht außer Acht lässt(9 ).
40. Da die Verordnung 2019/1023 die Ausschlüsse von der Entschuldung und deren Modalitäten nicht harmonisiert, ist es jedoch Sache jedes Mitgliedstaats, diese festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass die betreffenden Regelungen nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz)(10 ).
41. Meines Erachtens handelt es sich bei der Richtlinie 2019/1023 um eine Richtlinie zur Mindestharmonisierung, deren Ziel darin besteht, in jedem Mitgliedstaat ein Verfahren der teilweisen oder vollen Entschuldung einzuführen, dessen Modalitäten zur Beschränkung dieser Entschuldung weitgehend auf den Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten verweisen, sofern diese Beschränkungen unter Beachtung des Effektivitätsgrundsatzes ausreichend gerechtfertigt sind und sich aus dem nationalen Recht oder dem Verfahren, das zu diesen Beschränkungen geführt hat, ergeben.
42. Ich schlage daher vor, auf die Frage 2 Buchst. d in der Rechtssache C‑289/23 zu antworten, dass Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie 2019/1023 dahin auszulegen ist, dass die Entschuldung für eine bestimmte Schuldenkategorie durch die Einführung einer Obergrenze, jenseits deren keine Entschuldung mehr erfolgt, beschränkt werden darf, sofern diese Beschränkung nach dem nationalen Recht oder dem Verfahren, das zu dieser Beschränkung geführt hat, ausreichend gerechtfertigt ist.
V. Ergebnis
43. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage 2 Buchst. d des Juzgado de lo Mercantil no 1 de Alicante (Handelsgericht Nr. 1 Alicante, Spanien) in der Rechtssache C‑289/23 wie folgt zu beantworten:
Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs‑, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz)
ist dahin auszulegen, dass
die Entschuldung für eine bestimmte Schuldenkategorie durch die Einführung einer Obergrenze, jenseits deren keine Entschuldung mehr erfolgt, beschränkt werden darf, sofern diese Beschränkung nach dem nationalen Recht oder dem Verfahren, das zu dieser Beschränkung geführt hat, ausreichend gerechtfertigt ist.