C-117/19 – Linas Agro

C-117/19 – Linas Agro

CURIA – Documents

Language of document : ECLI:EU:C:2020:833

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)

15. Oktober 2020(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollunion – Durchführungsverordnung (EU) Nr. 999/2014 – Endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren fester Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT – Definition – Verordnung (EG) Nr. 945/2005 – Bestimmung des Gehalts an Ammoniumnitrat – Vermutung, dass eine Ware mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 28 GHT einen Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT aufweist“

In der Rechtssache C‑117/19

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Mokestinių ginčų komisija prie Lietuvos Respublikos Vyriausybės (Kommission für Steuerstreitigkeiten bei der Regierung der Republik Litauen) mit Entscheidung vom 8. Februar 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Februar 2019, in dem Verfahren

„Linas Agro“ AB

gegen

Muitinės departamentas prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten N. Piçarra sowie des Richters S. Rodin und der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin),

Generalanwalt: G. Pitruzzella,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der „Linas Agro“ AB, vertreten durch M. Juozaitis, E. Lenkauskas und V. Mitrauskas, advokatai,

–        der litauischen Regierung, vertreten durch K. Dieninis, G. Taluntytė und R. Butvydytė als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch S. L. Kalėda und N. Kuplewatzky als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 945/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 658/2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland und der Verordnung (EG) Nr. 132/2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in unter anderem der Ukraine nach einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (ABl. 2005, L 160, S. 1).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der „Linas Agro“ AB und dem Muitinės departamentas prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos (Zollabteilung des Finanzministeriums, Litauen) (im Folgenden: zentrale Steuerverwaltung) wegen der Entrichtung endgültiger Antidumpingzölle auf Einfuhren von Düngemitteln auf Ammoniumnitratbasis.

 Rechtlicher Rahmen

 Grundverordnungen

3        Da die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Einfuhren in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2017 erfolgten, fielen sie nacheinander unter die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51) und dann unter die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21) (im Folgenden: Grundverordnungen). Da jedoch die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnungen nicht wesentlich geändert wurden, werden nur die relevanten Bestimmungen der Verordnung 2016/1036 wiedergegeben.

4        Art. 11 („Geltungsdauer, Überprüfung und Erstattung“) der Verordnung 2016/1036 bestimmt in den Abs. 1 bis 3:

„(1)      Eine Antidumpingmaßnahme bleibt nur solange und in dem Umfang in Kraft, wie dies notwendig ist, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen.

(2)      Eine endgültige Antidumpingmaßnahme tritt fünf Jahre nach ihrer Einführung oder fünf Jahre nach dem Datum des Abschlusses der letzten Überprüfung außer Kraft, die sowohl das Dumping als auch die Schädigung betraf, außer wenn in einer Überprüfung festgestellt wird, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Eine solche Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme wird von der Kommission von Amts wegen oder auf einen von den Unionsherstellern oder in deren Namen gestellten Antrag hin eingeleitet, und die Maßnahme bleibt bis zum Abschluss dieser Überprüfung in Kraft.

Eine Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme wird eingeleitet, wenn der Antrag genügend Beweise dafür enthält, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Diese Wahrscheinlichkeit kann beispielsweise durch Beweise für ein Anhalten des Dumpings und der Schädigung aufgezeigt werden oder durch Beweise dafür, dass die Beseitigung der Schädigung teilweise oder ausschließlich auf die geltenden Maßnahmen zurückzuführen ist, oder durch Beweise dafür, dass die Umstände der Ausführer oder die Marktbedingungen darauf hindeuten, dass das schädigende Dumping wahrscheinlich anhalten wird.

Im Rahmen der Untersuchungen gemäß diesem Absatz erhalten die Ausführer, die Einführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Unionshersteller Gelegenheit, die in dem Überprüfungsantrag dargelegten Behauptungen zu ergänzen, zu widerlegen oder zu erläutern, und in den Schlussfolgerungen werden alle einschlägigen und ordnungsgemäß belegten Beweise gebührend berücksichtigt, die im Zusammenhang mit der Frage vorgelegt werden, ob die Schädigung und das Dumping bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

Eine Bekanntmachung über das bevorstehende Auslaufen der Maßnahme wird im Amtsblatt der Europäischen Union zu einem geeigneten Zeitpunkt im letzten Jahr der Geltungsdauer der Maßnahmen gemäß diesem Absatz veröffentlicht. Danach sind die Unionshersteller bis spätestens drei Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums berechtigt, einen Antrag auf Überprüfung gemäß Unterabsatz 2 zu stellen. Ferner wird eine Bekanntmachung über das tatsächliche Auslaufen von Maßnahmen gemäß diesem Absatz veröffentlicht.

(3)      Die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Maßnahmen kann bei Bedarf ebenfalls von der Kommission von Amts wegen oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder, sofern seit der Einführung der endgültigen Maßnahme eine angemessene Zeitspanne, mindestens aber ein Jahr vergangen ist, auf Antrag eines Ausführers oder Einführers oder der Unionshersteller überprüft werden, wenn dieser Antrag ausreichende Beweise für die Notwendigkeit einer solchen Interimsüberprüfung enthält.

Eine Interimsüberprüfung wird eingeleitet, wenn der Antrag ausreichende Beweise dafür enthält, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahme zum Ausgleich des Dumpings nicht mehr notwendig ist und/oder dass die Schädigung im Fall der Aufhebung oder Änderung der Maßnahme wahrscheinlich nicht anhalten oder erneut auftreten würde oder dass die Maßnahme nicht oder nicht mehr ausreicht, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen.

Bei Untersuchungen gemäß diesem Absatz kann die Kommission unter anderem prüfen, ob sich die Umstände hinsichtlich des Dumpings und der Schädigung wesentlich verändert haben oder ob die geltenden Maßnahmen zum angestrebten Ergebnis führen und die Beseitigung der gemäß Artikel 3 festgestellten Schädigung ermöglichen. Zu diesen Fragen werden alle einschlägigen und ordnungsgemäß belegten Beweise in der endgültigen Feststellung berücksichtigt.“

5        Art. 13 („Umgehung“) Abs. 1 Unterabs. 1 bis 3 dieser Verordnung lautet:

„Die gemäß dieser Verordnung eingeführten Antidumpingzölle können auf die Einfuhren der gleichartigen Ware aus Drittländern, geringfügig verändert oder nicht, auf die Einfuhren der geringfügig veränderten gleichartigen Ware aus dem von Maßnahmen betroffenen Land oder auf die Einfuhren von Teilen dieser Ware ausgeweitet werden, wenn eine Umgehung der geltenden Maßnahmen stattfindet.

Antidumpingzölle, die den gemäß Artikel 9 Absatz 5 eingeführten residualen Antidumpingzoll nicht übersteigen, können auf die Einfuhren von Unternehmen in den von Maßnahmen betroffenen Ländern, für die ein unternehmensspezifischer Zoll gilt, ausgeweitet werden, wenn eine Umgehung der geltenden Maßnahmen stattfindet.

Die Umgehung wird als eine Veränderung des Handelsgefüges zwischen den Drittländern und der Union oder zwischen einzelnen Unternehmen in dem von Maßnahmen betroffenen Land und der Union definiert, die sich aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergibt, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, und wenn Beweise für eine Schädigung oder dafür vorliegen, dass die Abhilfewirkung des Zolls im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen der gleichartigen Ware untergraben wird, und wenn erforderlichenfalls im Einklang mit Artikel 2 ermittelte Beweise für Dumping im Verhältnis zu den Normalwerten, die für die gleichartige Ware vorher festgestellt wurden, vorliegen.“

6        Art. 14 („Allgemeine Bestimmungen“) der Verordnung 2016/1036 sieht in Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 vor:

„Vorläufige oder endgültige Antidumpingzölle werden durch Verordnung eingeführt und von den Mitgliedstaaten in der Form, zu dem Satz und nach den sonstigen Modalitäten erhoben, die in der Verordnung zur Einführung dieser Zölle festgelegt sind.“

 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 999/2014

7        In den Erwägungsgründen 1, 2 und 44 bis 48 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 999/2014 der Kommission vom 23. September 2014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1225/2009 (ABl. 2014, L 280, S. 19) heißt es:

„(1)      Mit der Verordnung (EG) Nr. 2022/95 [des Rates vom 16. August 1995 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland (ABl. 1995, L 198, S. 1)] führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat, das derzeit unter den KN-Codes 3102 30 90 und 3102 40 90 eingereiht wird, mit Ursprung in Russland ein. Nach einer weiteren Untersuchung, bei der sich herausstellte, dass der Zoll aufgefangen wurde, wurden die Maßnahmen durch die Verordnung (EG) Nr. 663/98 [des Rates vom 23. März 1998 zur Änderung der Verordnung Nr. 2022/95 (ABl. 1998, L 93, S. 1)] geändert. Nach [einer] ersten Auslaufüberprüfung und einer ersten Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 beziehungsweise Absatz 3 der [Verordnung Nr. 1225/2009] wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 658/2002 des Rates [vom 15. April 2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland (ABl. 2002, L 102, S. 1)] ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe von 47,07 [Euro] pro Tonne auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat der KN-Codes 3102 30 90 und 3102 40 90 mit Ursprung in Russland eingeführt. Im weiteren Verlauf wurde eine Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der [Verordnung Nr. 1225/2009] bezüglich der Warendefinition durchgeführt; daraufhin wurden mit der Verordnung [Nr. 945/2005] endgültige Antidumpingzölle in Höhe von 41,42 [Euro] bis 47,07 [Euro] je Tonne auf die Einfuhren fester Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT, die derzeit unter den KN-Codes 3102 30 90, 3102 40 90, ex 3102 29 00, ex 3102 60 00, ex 3102 90 00, ex 3105 10 00, ex 3105 20 10, ex 3105 51 00, ex 3105 59 00 und ex 3105 90 20 eingereiht werden, mit Ursprung in Russland eingeführt.

(2)      Im Anschluss an eine zweite Auslaufüberprüfung und eine zweite teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absätze 2 und 3 der [Verordnung Nr. 1225/2009] beschloss der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 661/2008 [vom 8. Juli 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 11 Absatz 2 und einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (ABl. 2008, L 185, S. 1)], die geltenden Maßnahmen aufrechtzuerhalten. …

(44)      Bei der von dieser Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um die in der Verordnung [Nr. 661/2008] definierte Ware, d. h. feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT, die derzeit unter den KN-Codes 3102 30 90, 3102 40 90, ex 3102 29 00, ex 3102 60 00, ex 3102 90 00, ex 3105 10 00, ex 3105 20 10, ex 3105 51 00, ex 3105 59 00 und ex 3105 90 20 eingereiht werden, mit Ursprung in Russland (‚AN‘ oder ‚betroffene Ware‘). …

(45)      Der Hauptrohstoff für die Herstellung von AN ist Gas, auf das 70 % bis 80 % der gesamten Produktionskosten entfallen. Die Ausweitung der Warendefinition im Jahr 2005 zielte darauf ab, auch Ammoniumnitrat, dem Phosphor- und/oder Kaliumnährstoffe beigemengt wurden, aufzunehmen, da festgestellt worden war, dass diese Mischungen im Wesentlichen dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben agronomischen Eigenschaften aufweisen.

(46)      Es sei darauf hingewiesen, dass unter die KN-Codes 3102 30 90 und 3102 40 90 (‚Anderes Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) als in wässriger Lösung‘ beziehungsweise ‚Mischungen von Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) und Calciumcarbonat oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 28 GHT‘) sowohl AN fallen kann, das für industrielle Zwecke (beispielsweise die Herstellung von Explosivstoffen) verwendet wird, als auch AN, das für landwirtschaftliche Zwecke verwendet wird. Beide Typen weisen dieselben technischen und chemischen Eigenschaften auf, sind leicht austauschbar und werden als betroffene Ware angesehen.

(47)      Nach ihrer Unterrichtung, brachten die Vertreter der russischen Behörden vor, dass die 2005 erfolgte Ausweitung der Warendefinition nicht mit dem WTO-Antidumpingübereinkommen [der Welthandelsorganisation] im Einklang stehe, da in Bezug auf die zusätzlichen Waren, die von der Erweiterung der Warendefinition betroffen waren, keine Ermittlung des Dumpings, der Schädigung und des ursächlichen Zusammenhangs erfolgt sei.

(48)      Aus den bereits in Erwägungsgrund 22 dargelegten Gründen ist dieses Vorbringen unbegründet und wird daher zurückgewiesen.“

8        Art. 1 Abs. 1 dieser Durchführungsverordnung sieht vor: „Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren fester Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT mit Ursprung in Russland eingeführt, die derzeit unter den KN-Codes … ex 3105 20 10 … eingereiht werden.“

9        Nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der Durchführungsverordnung beträgt der feste Zoll (Euro pro Tonne) für alle Waren, die von anderen als den in Art. 1 Abs. 2 Buchst. a und b genannten Unternehmen hergestellt wurden (TARIC‑Zusatzcode A999), für feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und Kalium, berechnet als K2O, von 6 GHT oder mehr, aber weniger als 9 GHT (KN-Code 3105 20 10, TARIC‑Code 50) 42,83 Euro pro Tonne.

 Verordnung Nr. 945/2005

10      In den Erwägungsgründen 4, 6, 7, 16, 20 bis 23, 28, 35 und 37 der Verordnung Nr. 945/2005 heißt es:

„(4)      Am 15. März 2004 erhielt die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 11 Absatz 3 der [Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1)] auf Untersuchung des Geltungsbereichs der geltenden Maßnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung neuer Warentypen.

(6)      In dem Antrag wurden neue Warentypen genannt, definiert als Ammoniumnitratdüngemittel mit einem Gehalt an Stickstoff (‚N‘) von mehr als 28 GHT und bis zu 33 GHT, denen bis zu 5 GHT P2O5-Äquivalent (Nährstoff Phosphor ‚P‘) und/oder bis zu 5 GHT K2O-Äquivalent (Nährstoff Kalium ‚K‘) durch Mischen, Beimengen oder auf andere Weise zugesetzt wurden. Diese Waren werden nachstehend ‚im Antrag genannte neue Warentypen‘ genannt.

(7)      Es wurde geltend gemacht, dass die im Antrag genannten neuen Warentypen im Wesentlichen dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften aufwiesen wie die betroffene Ware und über dieselben Absatzkanäle zu denselben Zwecken an dieselben Endverwender verkauft würden. Ferner wurde in dem Antrag darauf hingewiesen, dass die neuen Warentypen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft den KN-Codes 31051000, 31052010, 31052090, 31055100, 31055900 und 31059091 zugewiesen würden.

B.      BETROFFENE WARE IM RAHMEN DER URSPRÜNGLICHEN VERORDNUNGEN

(16)      Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland und der Ukraine, das unter die KN-Codes 3102 30 90 (anderes Ammoniumnitrat als in wässriger Lösung) und 3102 40 90 (Mischungen von Ammoniumnitrat und Calciumcarbonat oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 28 GHT) fällt. Ammoniumnitrat ist ein fester Stickstoffdünger, der in der Landwirtschaft häufig verwendet wird. Er wird aus Ammoniak und Salpetersäure hergestellt[,] und sein Stickstoffgehalt beträgt mehr als 28 GHT in geprillter und granulierter Form.

C.      ERGEBNISSE DER UNTERSUCHUNG

1.      Chemische und materielle Eigenschaften und Endverwendungen der betroffenen Ware und der im Antrag genannten neuen Warentypen

(20)      Die betroffene Ware wird hergestellt, indem Salpetersäure (HNO3) mit Ammoniak (NH3) neutralisiert wird, wobei Ammoniumnitrat (NH4NO3, nachstehend ‚AN‘ abgekürzt) entsteht. Der Stickstoffgehalt der betroffenen Ware liegt über 28 GHT (er liegt in der Regel zwischen 33 GHT und 34 GHT). Das Verhältnis des AN-Gehalts zum Stickstoffgehalt, das von dem Atomgewicht der Elemente abhängt, beträgt 2,86 zu 1. Folglich liegt der AN-Gehalt der betroffenen Ware, die ja einen Gehalt an Stickstoff von mehr als 28 GHT aufweist, automatisch über 80 GHT (in der Regel zwischen 94 GHT und 97 GHT). Wie unter [dem] 17[. Erwägungsgrund] erwähnt enthält die betroffene Ware auch marginale Stoffe und/oder Nährstoffe, deren Gehalt keinesfalls über 20 GHT liegt, da der AN-Gehalt der betroffenen Ware mindestens 80 GHT beträgt.

(21)      Zwei Hauptmerkmale charakterisieren die chemische Zusammensetzung der betroffenen Ware: die Bewertung des Stickstoffgehalts und des Stickstoff- und AN-Gehalts insgesamt. Stickstoff wird bewertet als Nitratstickstoff (Nitrat‑Ion NO3‑) und als Ammoniumstickstoff (Ammonium‑Ion NH4+), und ihr Verhältnis zueinander ist 1 zu 1. Der Stickstoffgehalt liegt immer über 28 GHT, und folglich liegt der AN-Gehalt, wie bereits dargelegt, stets über 80 GHT.

(22)      Was die im Antrag genannten neuen Warentypen angeht, so ergab die Untersuchung, dass sie ebenfalls aus Ammoniak und Salpetersäure hergestellt wurden und ihr Stickstoffgehalt 28 GHT und folglich ihr AN-Gehalt 80 GHT überstiegen. Neben AN könnten diese neuen Warentypen auch marginale Stoffe und/oder Nährstoffe enthalten. In diesen Waren wurde der Stickstoff ebenfalls als Nitratstickstoff und als Ammoniumstickstoff bewertet, und ihr Verhältnis zueinander betrug auch ungefähr 1 zu 1.

(23)      Die im Antrag genannten neuen Warentypen wurden jedoch einem zusätzlichen Verfahren zur Beimengung anderer Primärnährstoffe … als N, nämlich P und/oder K, unterzogen, um Mehrnährstoffdünger … zu gewinnen. Diese Mehrnährstoffdünger können auf chemischem Wege oder durch Mischen gewonnen werden. Trotz dieser Beimengung anderer Primärnährstoffe und ungeachtet der Gewinnungsart (chemisch oder Mischen) hatte dieser Prozess den Untersuchungsergebnissen zufolge keine Auswirkungen auf die chemischen Hauptmerkmale des darin enthaltenen AN, d. h. die Bewertung des Stickstoffgehalts und [den] Gesamtgehalt an Stickstoff und AN, die über 28 GHT bzw. 80 GHT lagen.

(28)      Deshalb wurde der Schluss gezogen, dass die im Antrag genannten neuen Warentypen chemisch und materiell/agronomisch nicht als betroffene Ware angesehen werden konnten, weil sie [andere] Primärnährstoffe als Stickstoff, nämlich P und/oder K, enthalten. Allerdings waren die betroffene Ware und die im Antrag genannten neuen Warentypen in ihrem AN-Gehalt – sofern dieser über 80 GHT lag –, den gegebenenfalls enthaltenen marginalen Stoffen und Nährstoffen und ihren grundlegenden Endverwendungen identisch. Daher sollten der AN-Gehalt und die marginalen Stoffe und Nährstoffe der im Antrag genannten neuen Warentypen als konform mit jenen der betroffenen Ware angesehen werden.

3.      Schlussfolgerungen

(35)       Im Lichte der vorstehenden Feststellungen wird der Schluss gezogen, dass alle neuen Warentypen ausschließlich hinsichtlich ihres AN-Gehalts – sofern dieser über 80 GHT liegt – und der marginalen Stoffe und Nährstoffe, nicht aber der Primärnährstoffe P und K als betroffene Ware anzusehen sind. Folglich ist eine proportionale Anwendung der geltenden Maßnahmen geboten, damit die geltenden Maßnahmen nur nach Maßgabe des Gehalts an der betroffenen Ware auf die neuen Warentypen angewendet werden.

(37)      Abschließend wird der Schluss gezogen, dass die Beschreibung der betroffenen Ware im verfügenden Teil der ursprünglichen Verordnungen präzisiert werden muss. Der Wortlaut ‚Ammoniumnitrat‘ sollte durch ‚feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT‘ ersetzt werden, um einzuräumen, dass verschiedene Düngemittel einen Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT und einen Gehalt an Stickstoff, bewertet als Nitratstickstoff oder Ammoniumstickstoff, von mehr als 28 GHT aufweisen, und um Verwechslungen zwischen der betroffenen Ware und ihrem Hauptbestandteil (AN) zu vermeiden.“

11      Der 20. Erwägungsgrund dieser Verordnung enthält folgende Fußnote:

„Das Atomgewicht von Stickstoff (N) ist 14,00674, das von Wasserstoff (H) 1,00794 und das von Sauerstoff (O) 15,9994. Das Gesamtgewicht von AN ist daher 80,04, wovon 28,01 auf N entfallen. Das Verhältnis von AN zu N entspricht somit 2,86 zu 1.“

12      Art. 1 Abs. 1 der genannten Verordnung bestimmt:

„Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 658/2002 erhält folgende Fassung:

‚(1)      Auf die Einfuhren fester Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT der KN-Codes … ex 3105 20 10 … mit Ursprung in Russland wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.‘“

 Kombinierte Nomenklatur

13      Die Kombinierte Nomenklatur (im Folgenden: KN) ist in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) in der für den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Zeitraum nacheinander durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1754 der Kommission vom 6. Oktober 2015 (ABl. 2015, L 285, S. 1) und durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016 (ABl. 2016, L 294, S. 1) geänderten Fassung enthalten.

14      Abschnitt VI („Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien“) von Teil II („Zolltarif“) der KN enthält u. a. Kapitel 31 („Düngemittel“) der KN, in dem eine Tabelle enthalten ist, die, was insbesondere Position 3105 und ihre Unterpositionen betrifft, wie folgt lautet:

„3105

Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger:

3105 20

– mineralische oder chemische Düngemittel, die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend:

3105 20 10

– – mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 10 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff

3105 20 90

– – andere

…“

 Integrierter Tarif der Europäischen Gemeinschaften

15      Art. 2 der Verordnung Nr. 2658/87 in geänderter Fassung, wie sie in Rn. 13 des vorliegenden Urteils angeführt wird, sieht vor:

„Von der Kommission wird ein Integrierter Tarif [der Europäischen Union], nachstehend ‚Taric‘ genannt, erstellt, der den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs, der Außenhandelsstatistiken, der Handels- und Agrarpolitik sowie sonstiger Politiken [der Union] auf dem Gebiet der Wareneinfuhr oder ‑ausfuhr genügt.

Dieser Tarif beruht auf der [KN] und umfasst:

a)      die in dieser Verordnung enthaltenen Maßnahmen;

b)      die zusätzlichen [unionsspezifischen] Unterteilungen, genannt ‚Unterpositionen Taric‘, die zur Durchführung der in Anhang II aufgeführten besonderen [Unions‑]Maßnahmen notwendig sind;

… “

16      Der TARIC‑Code 3105 20 10 50 lautet wie folgt: „Feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) von mehr als 80 GHT und einem Gehalt an Phosphor, berechnet als P2O5, und Kalium, berechnet als K2O, von 6 GHT oder mehr, aber weniger als 9 GHT“.

17      Der TARIC‑Code 3105 20 10 90 ist wie folgt definiert: „andere“.

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

18      In der Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2017 führte Linas Agro, ein Unternehmen mit Sitz in Litauen, den von dem russischen Unternehmen PAO „Dorogobuzh“ hergestellten 30-4-4-NPK-Dünger auf der Basis von Ammoniumnitrat mit einem Stickstoffgehalt von 30 GHT, einem Phosphorgehalt von 4 GHT und einem Kaliumgehalt von 4 GHT in das litauische Hoheitsgebiet ein. In den Einfuhrzollanmeldungen gab Linas Agro an, dass die eingeführte Ware unter den TARIC‑Code 3105 20 90 00 („Sonstige mineralische oder chemische Düngemittel, die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend“) oder den TARIC‑Code 3105 20 10 90 („Sonstige mineralische oder chemische Düngemittel mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 10 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff“) einzureihen sei.

19      Bei einer Kontrolle stellte das Kauno teritorinė muitinė (Zollamt Kaunas, Litauen) (im Folgenden: Zollamt) auf der Grundlage der Qualitätsbescheinigungen des Herstellers fest, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Dünger einen Stickstoffgehalt von 30 GHT, also über 28 GHT, aufweise und der Gehalt an Phosphor und Kalium 4 GHT für jeden dieser Bestandteile betrage. Das Zollamt ließ außerdem Laboruntersuchungen durchführen, die bestätigten, dass der Stickstoffgehalt des Düngemittels 28 GHT übersteige.

20      Das Zollamt zog daraus unter Berufung auf die in den Erwägungsgründen 21 bis 23 der Verordnung Nr. 945/2005 aufgestellte Vermutung den Schluss, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Dünger zwangsläufig einen Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT aufweise und dass er angesichts der anderen Primärnährstoffe (Phosphor und Kalium) unter den TARIC‑Code 3105 20 10 50 falle, wobei der TARIC‑Zusatzcode A 999 sei.

21      Das Zollamt Kaunas wandte daraufhin auf diesen Dünger einen Einfuhrzoll in Höhe von 6,5 % und einen endgültigen Antidumpingzoll von 42,83 Euro pro Tonne an und kam zu dem Ergebnis, dass Linas Agro endgültige Antidumpingzölle in Höhe von 496 302 Euro zuzüglich Einfuhrumsatzsteuer, Verzugszinsen und einer Geldbuße schulde.

22      Die von Linas Agro bei der zentralen Steuerverwaltung eingelegte Beschwerde wurde mit Bescheid vom 16. November 2018 zurückgewiesen.

23      In diesem Bescheid vertrat die zentrale Steuerverwaltung denselben Standpunkt wie das Zollamt. Sie wies darauf hin, dass wegen der in den Erwägungsgründen 21 bis 23 der Verordnung Nr. 945/2005 dargelegten Vermutung die Bestimmung des genauen Gehalts an Ammoniumnitrat durch Laboruntersuchungen nicht erforderlich sei, weil dieser vermutet werde. Die vom Hersteller des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Düngemittels zur Verfügung gestellten Unterlagen, in denen die im Düngemittel enthaltenen Primärnährstoffe und deren Gehalt angegeben seien, reichten für die zolltarifliche Einreihung dieses Düngemittels und damit für die Anwendung des entsprechenden Antidumpingzolls aus.

24      Am 12. Dezember 2018 reichte Linas Agro gegen diesen Bescheid Klage bei der Mokestinių ginčų komisija prie Lietuvos Respublikos Vyriausybės (Kommission für Steuerstreitigkeiten bei der Regierung der Republik Litauen) ein. Zur Stützung ihrer Klage bestreitet Linas Agro zwar nicht, dass der Gehalt des Primärnährstoffs Stickstoff in dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Düngemittel 30 GHT betrage, sie macht aber geltend, der bloße Umstand, dass der Gehalt an Stickstoff 28 GHT übersteige, bedeute nicht zwangsläufig, dass der Gehalt an Ammoniumnitrat des Düngemittels mehr als 80 GHT betrage und dass dieses Düngemittel zu Recht unter dem TARIC‑Code 3105 20 10 50 eingereiht worden sei. Der Anteil an Ammoniumnitrat in dem Düngemittel könne nicht allein auf Basis des in den Erwägungsgründen der Verordnung Nr. 945/2005 angegebenen Verhältnisses zwischen dem Gehalt an Ammoniumnitrat und dem Gehalt an Stickstoff bestimmt werden. Linas Agro weist darauf hin, dass diese Erwägungsgründe rechtlich nicht verbindlich seien, so dass die zentrale Steuerverwaltung ohne Rechtsgrundlage entschieden habe, indem sie sich nicht auf Tatsachen gestützt habe, die sich aus Laboranalysen ergäben, sondern auf die in diesen Erwägungsgründen aufgestellten Vermutungen zum Ammoniumnitratgehalt von Mischdüngern wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden.

25      Linas Agro wendet sich auch gegen die Auslegung der Erwägungsgründe der Verordnung Nr. 945/2005 durch die zentrale Steuerverwaltung und weist darauf hin, dass der Begriff „betroffene Ware“ im Sinne des 17. Erwägungsgrundes nicht einen Mischdünger wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bezeichne, sondern Ammoniumnitrat. Daraus folge, dass die Stickstoffmenge nicht im Verhältnis zum Gesamtgewicht des Mischdüngers, sondern nur im Verhältnis zum Gesamtgewicht des darin enthaltenen Ammoniumnitrats zu messen sei.

26      Aufgrund dieser Erwägungen hat die Mokestinių ginčų komisija prie Lietuvos Respublikos Vyriausybės (Kommission für Steuerstreitigkeiten bei der Regierung der Republik Litauen) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Ist die in den Erwägungsgründen der Verordnung Nr. 945/2005, insbesondere in den Erwägungsgründen 20 bis 23, enthaltene Feststellung, „wenn die betroffene Ware einen Gehalt an Stickstoff von mehr als 28 GHT aufweist, liegt der AN-Gehalt automatisch über 80 GHT“, als eine gesicherte Vermutung anzusehen, aus der der Schluss gezogen werden kann, dass der Gehalt an Ammoniumnitrat (AN), wenn die betroffene Ware (Ammoniumnitratdünger) einen Gehalt an Stickstoff (N) von 28 GHT oder mehr aufweist, immer über 80 GHT liegt?

2.      Findet diese Vermutung auf die neuen Warentypen Anwendung, die in der Verordnung Nr. 945/2005 erwähnt werden, d. h. auf NPK-Dünger mit einem Gehalt an Stickstoff (N), der 28 GHT oder mehr beträgt, mit einem Verhältnis zwischen Ammoniumstickstoff und Nitratstickstoff von ungefähr 1:1 und mit einem Gehalt an Phosphor (P) und/oder Kalium (K), der nicht mehr als 12 GHT beträgt, z. B. auf den im vorliegenden Rechtsstreit in Rede stehenden NPK-30-4-4-Dünger?

3.      Falls die vorstehenden Fragen zu bejahen sind, ist die oben erwähnte, in der Verordnung Nr. 945/2005 enthaltene Vermutung rechtsverbindlich, d. h., kann die Einreihung der (in der zweiten Frage) beschriebenen NPK-Dünger unter TARIC‑Codes und die entsprechende Anwendung der geltenden Maßnahmen (Antidumpingzoll) auf sie gestützt werden, obwohl Art. 1 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 945/2005 (und ebenso Art. 1 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der zum Zeitpunkt der [streitigen Einfuhren] geltenden Durchführungsverordnung Nr. 999/2014) die Verhängung eines endgültigen Antidumpingzolls nicht an den Gehalt des chemischen Elements Stickstoff (N) in einer Ware knüpfen, sondern an den Gehalt der chemischen Verbindung Ammoniumnitrat (AN) und den Gehalt von Phosphor und Kalium in einer Ware?

4.      Kann die (in der ersten Frage) erwähnte Vermutung – unter Berücksichtigung der in den Erwägungsgründen 35 und 36 der Verordnung Nr. 945/2005 festgelegten Ziele, die geltenden Maßnahmen verhältnismäßig auf neue Warentypen anzuwenden und die Zollabfertigung und die Anwendung angemessener Zollsätze nach Maßgabe des Gehalts an der betroffenen Ware zu erleichtern – zum Zweck der Einreihung der (in der zweiten Frage) erwähnten NPK-Dünger unter TARIC‑Codes und dementsprechend zum Zweck der Anwendung der geltenden Maßnahmen (Antidumpingzoll) herangezogen werden, um den Gehalt an Ammoniumnitrat (AN) solcher Dünger zu berechnen (festzustellen)? Mit anderen Worten, ist nach Feststellung des Gehalts an Stickstoff (N) der [in der zweiten Frage] erwähnten NPK-Dünger (auf der Grundlage der vom Einführer zum Zeitpunkt der Zollabfertigung zur Verfügung gestellten Unterlagen oder mittels Laboruntersuchungen) der Gehalt an Ammoniumnitrat (AN) unter Berücksichtigung des im 20. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 945/2005 festgelegten Verhältnisses zwischen dem Gehalt an Ammoniumnitrat (AN) und an Stickstoff (N), das auf dem Atomgewicht der Elemente beruht und 2,86 beträgt, zu berechnen (festzustellen), ohne dass zusätzliche Laboruntersuchungen durchgeführt werden müssen, um den genauen Gehalt an Ammoniumnitrat (AN) zu bestimmen?

 Zu den Vorlagefragen

27      Vorab ist erstens festzustellen, dass die Verordnung Nr. 945/2005, zu deren Auslegung das vorlegende Gericht den Gerichtshof befragt, die Verordnung Nr. 658/2002 (im Folgenden: ursprüngliche Verordnung) geändert und die Definition der von den mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten Maßnahmen betroffenen Ware präzisiert hat. Diese Maßnahmen wurden in der Folge nacheinander durch die Verordnung Nr. 661/2008 und die Durchführungsverordnung Nr. 999/2014, die die Definition der betroffenen Ware im Sinne der Verordnung Nr. 945/2005 unverändert übernommen haben, in Kraft belassen. Daraus folgt, dass die Durchführungsverordnung Nr. 999/2014 zwar die in zeitlicher Hinsicht auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbare Antidumpingverordnung ist, die Verordnung Nr. 945/2005 jedoch für deren Auslegung relevant bleibt.

28      Zweitens hat das Gericht mit Urteil vom 10. September 2008, JSC Kirovo-Chepetsky Khimichesky Kombinat/Rat (T‑348/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:327), ausgelegt durch das Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2009, JSC Kirovo-Chepetsky Khimichesky Kombinat/Rat, (T‑348/05 INTP, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:261), die Verordnung Nr. 945/2005 wegen Verstoßes gegen Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 384/96 für nichtig erklärt, soweit sie das JSC Kirovo-Chepetsky Khimichesky Kombinat betrifft. Diese Verordnung wurde hinsichtlich der anderen Hersteller und Ausführer der betroffenen Ware, darunter Dorogobuzh, bestandskräftig, da diese innerhalb der in Art. 230 Abs. 5 EG vorgesehenen Frist keine Nichtigkeitsklage dagegen erhoben haben.

29      Im Licht dieser Erwägungen sind die Vorlagefragen zu prüfen.

30      Mit diesen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 1 der Durchführungsverordnung Nr. 999/2014 im Licht der Erwägungsgründe 20 bis 23 der Verordnung Nr. 945/2005 dahin auszulegen ist, dass bei einem Düngemittel auf der Basis von Ammoniumnitrat mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 28 GHT, mit einem Verhältnis zwischen Ammoniumstickstoff und Nitratstickstoff von etwa 1:1 und mit einem Gehalt an Phosphor und Kalium, der nicht mehr als 12 GHT beträgt, zwecks Verhängung des in diesem Artikel festgelegten endgültigen Antidumpingzolls ein Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT vermutet wird, ohne dass es erforderlich wäre, eine Laboranalyse vorzunehmen, um den genauen Gehalt an Ammoniumnitrat zu bestimmen.

31      Mit Art. 1 der Durchführungsverordnung Nr. 999/2014 wurde ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren fester Düngemittel mit Ursprung in Russland mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT eingeführt, die unter den verschiedenen in diesem Artikel genannten KN-Codes eingereiht werden.

32      Linas Agro macht im Wesentlichen geltend, dass diese Verordnung auf das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Düngemittel nicht anwendbar sei, da sein Gehalt an Ammoniumnitrat trotz seines Stickstoffgehalts von mehr als 28 GHT nicht mehr als 80 GHT betrage.

33      Insoweit ist erstens zu prüfen, ob vermutet werden kann, dass der Ammoniumnitratgehalt eines Düngemittels wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden mehr als 80 GHT beträgt, wenn sein Stickstoffgehalt 28 GHT übersteigt.

34      Wie aus dem ersten Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung Nr. 999/2014 hervorgeht, ergibt sich die Definition der Waren, für die diese Verordnung gilt, insbesondere aus den entsprechenden Klarstellungen, die in der Verordnung Nr. 945/2005 erfolgt waren. Wie nämlich dem 16. Erwägungsgrund der letztgenannten Verordnung zu entnehmen ist, handelte es sich bei der von der ursprünglichen Verordnung betroffenen Ware um Ammoniumnitrat, einen festen Stickstoffdünger, der in der Landwirtschaft häufig verwendet wird, aus Ammoniak und Salpetersäure hergestellt wird und einen Stickstoffgehalt von mehr als 28 GHT aufweist. In den Erwägungsgründen 4 und 6 der genannten Verordnung wird ferner ausgeführt, dass die Kommission einen Antrag gemäß Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 384/96 auf Untersuchung des Geltungsbereichs der geltenden Maßnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung neuer Warentypen erhalten habe. Diese neuen Warentypen seien definiert als Ammoniumnitratdüngemittel mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 28 GHT und bis zu 33 GHT, denen bis zu 5 GHT P2O5-Äquivalent und/oder bis zu 5 GHT K2O-Äquivalent durch Mischen, Beimengen oder auf andere Weise zugesetzt würden.

35      Daher erfolgten in den Erwägungsgründen 20 bis 23 der Verordnung Nr. 945/2005 einige Klarstellungen zu den chemischen und physikalischen Merkmalen sowie zu den Endverwendungen sowohl der betroffenen Ware im Sinne der ursprünglichen Verordnung als auch der neuen Warentypen, die Gegenstand der Antidumpingmaßnahmen sind.

36      In diesen Erwägungsgründen heißt es, dass die betroffene Ware im Sinne der ursprünglichen Verordnung hergestellt werde, indem Salpetersäure mit Ammoniak neutralisiert werde, wobei Ammoniumnitrat entstehe. Zwei Hauptmerkmale charakterisierten die chemische Zusammensetzung der betroffenen Ware: die Bewertung des Stickstoffgehalts und des Stickstoff- und Ammoniumnitratgehalts insgesamt. Zum einen werde Stickstoff als Nitratstickstoff (Nitrat‑Ion NO3‑) und als Ammoniumstickstoff (Ammonium‑Ion NH4+) bewertet, und ihr Verhältnis zueinander sei etwa 1 zu 1. Zum anderen liege der Stickstoffgehalt immer über 28 GHT. Das Verhältnis des Ammoniumnitratgehalts zum Stickstoffgehalt, das von dem Atomgewicht der Elemente abhänge, betrage 2,86 zu 1. Das Atomgewicht von Stickstoff sei 14,00674, das von Wasserstoff 1,00794 und das von Sauerstoff 15,9994. Das Gesamtgewicht von Ammoniumnitrat sei daher 80,04, wovon 28,01 auf N entfielen. Da der Stickstoffgehalt der betroffenen Ware immer mehr als 28 GHT betrage, liege der Ammoniumnitratgehalt immer über 80 GHT. Die betroffene Ware im Sinne der ursprünglichen Verordnung enthalte auch marginale Stoffe und/oder Nährstoffe, deren Gesamtgehalt 20 GHT niemals übersteigen könne, da die betroffene Ware mindestens 80 GHT Ammoniumnitrat enthalte.

37      Mit anderen Worten beruhte die ursprüngliche Verordnung auf der Prämisse, dass, sobald der Stickstoffgehalt der betroffenen Ware im Sinne dieser Verordnung 28 GHT übersteige, vermutet werden könne, dass der Ammoniumnitratgehalt mehr als 80 GHT betrage, da der Stickstoff in einer derartigen Ware vom Ammoniumnitrat stamme.

38      Wie dem sechsten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 945/2005 zu entnehmen ist, wurden in dem Überprüfungsantrag neue Warentypen genannt, definiert als Ammoniumnitratdüngemittel mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 28 GHT und bis zu 33 GHT, denen bis zu 5 GHT P2O5-Äquivalent (Nährstoff Phosphor „P“) und/oder bis zu 5 GHT K2O-Äquivalent (Nährstoff Kalium „K“) durch Mischen, Beimengen oder auf andere Weise zugesetzt wurden.

39      Die in Rn. 37 des vorliegenden Urteils erwähnte Vermutung gilt aber auch für diese neuen Warentypen. Es wurde nämlich festgestellt, dass der Stickstoffgehalt dieser neuen Warentypen mehr als 28 GHT und folglich ihr Gehalt an Ammoniumnitrat mehr als 80 GHT beträgt. In diesen Waren wurde der Stickstoff ebenfalls als Nitratstickstoff und als Ammoniumstickstoff bewertet, und ihr Verhältnis zueinander betrug auch ungefähr 1 zu 1.

40      Trotz der Beimengung anderer Primärnährstoffe und ungeachtet der Gewinnungsart (chemisch oder Mischen) hatte der Prozess, dem die neuen Warentypen unterzogen werden, den Untersuchungsergebnissen zufolge keine Auswirkungen auf die chemischen Hauptmerkmale des darin enthaltenen Ammoniumnitrats, d. h. die Bewertung des Stickstoffgehalts und den Gesamtgehalt an Stickstoff und Ammoniumnitrat, die über 28 GHT bzw. 80 GHT lagen.

41      Daher wurde im 35. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 945/2005 festgestellt, dass alle neuen Warentypen ausschließlich hinsichtlich ihres Ammoniumnitratgehalts – sofern dieser über 80 GHT liege – als betroffene Ware im Sinne der ursprünglichen Verordnung anzusehen seien, und im 37. Erwägungsgrund dieser Verordnung heißt es, dass die Beschreibung der betroffenen Ware im verfügenden Teil der ursprünglichen Verordnung präzisiert werden müsse, und zwar um einzuräumen, dass verschiedene Düngemittel einen Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT und einen Gehalt an Stickstoff, bewertet als Nitratstickstoff oder Ammoniumstickstoff, von mehr als 28 GHT aufweisen, und um Verwechslungen zwischen der betroffenen Ware und ihrem Hauptbestandteil, dem Ammoniumnitrat, zu vermeiden. Deshalb wurde nach Art. 1 der Verordnung Nr. 945/2005 der Begriff „Ammoniumnitrat“, der in Art. 1 Abs. 1 der ursprünglichen Verordnung enthalten war, durch den Ausdruck „feste Düngemittel mit einem Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT“ ersetzt, und diese Definition der betroffenen Ware wurde wörtlich in die nachfolgenden Verordnungen zur Einführung eines Antidumpingzolls, insbesondere in die Durchführungsverordnung Nr. 999/2014, übernommen.

42      Daraus folgt, dass entgegen dem Vorbringen von Linas Agro die in den Erwägungsgründen 20 bis 23 der Verordnung Nr. 945/2005 aufgestellte Vermutung nicht nur für die betroffene Ware im Sinne der ursprünglichen Verordnung gilt, sondern auch für die neuen Warentypen, so dass Art. 1 der Durchführungsverordnung Nr. 999/2014 im Licht dieser Erwägungsgründe 20 bis 23 nicht dahin ausgelegt werden kann, dass es danach ausgeschlossen ist, für die zolltarifliche Einreihung und Verhängung eines Antidumpingzolls nach dieser Durchführungsverordnung zu vermuten, dass der Ammoniumnitratgehalt eines Ammoniumnitratdüngemittels mehr als 80 GHT beträgt, falls sein Stickstoffgehalt 28 GHT übersteigt.

43      Zweitens ist jedoch klarzustellen, dass eine solche Vermutung widerlegbar ist.

44      Dabei ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 14 Abs. 1 der Grundverordnungen Antidumpingzölle durch Verordnung eingeführt und von den Mitgliedstaaten in der Form, zu dem Satz und nach den sonstigen Modalitäten erhoben werden, die in der Verordnung zur Einführung dieser Zölle festgelegt sind. Auf eine Ware sind nur dann Zölle und Steuern zu erheben, wenn sie in die KN-Unterposition eingereiht wird, die in einer Antidumpingverordnung genannt ist, und zugleich alle Merkmale der betroffenen Ware aufweist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. April 2013, Steinel Vertrieb, C‑595/11, EU:C:2013:251, Rn. 30 und 31).

45      Aus dem klaren Wortlaut von Art. 1 der Durchführungsverordnung Nr. 999/2014 und den darin enthaltenen TARIC‑Codes ergibt sich jedoch, dass das entscheidende Kriterium zum einen für die zolltarifliche Einreihung und zum anderen für die Verhängung des Antidumpingzolls der tatsächliche Ammoniumnitratgehalt des eingeführten Düngemittels ist und nicht der auf der Grundlage des Stickstoffgehalts vermutete Ammoniumnitratgehalt. Daher kann die in den Erwägungsgründen 20 bis 23 der Verordnung Nr. 945/2005 erwähnte Vermutung nicht aufrechterhalten werden, wenn nachgewiesen wird, dass das betreffende Düngemittel trotz eines Stickstoffgehalts von mehr als 28 GHT in Wirklichkeit einen Ammoniumnitratgehalt von nicht mehr als 80 GHT aufweist.

46      Jede andere Auslegung der Durchführungsverordnung Nr. 999/2014 im Licht der Verordnung Nr. 945/2005 hätte zur Folge, dass die Anwendung von Antidumpingmaßnahmen auf Düngemittel ausgedehnt würde, die nicht unter die Definition der Waren im Sinne der Verordnung Nr. 999/2014 fallen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es nicht mit dem Zweck und der Systematik der Grundverordnungen vereinbar ist, wenn die Anwendung der Antidumpingzölle auf andere Waren als die von einer Antidumpingverordnung betroffene Ware ausgeweitet wird (vgl. entsprechend Urteil vom 18. April 2013, Steinel Vertrieb, C‑595/11, EU:C:2013:251, Rn. 43).

47      Drittens ist zur Beantwortung der Fragen des vorlegenden Gerichts zu den Beweismodalitäten für die Widerlegung dieser Vermutung, wie etwa einer Laboranalyse, darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung mangels einer einschlägigen Unionsregelung Sache des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten ist, unter Wahrung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2007, Unibet, C‑432/05, EU:C:2007:163, Rn. 39 und 82).

48      Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, nach den nationalen Verfahrensvorschriften zu beurteilen, ob die von Linas Agro vorgelegten Beweise geeignet sind, die in den Erwägungsgründen 20 bis 23 der Verordnung Nr. 945/2005 aufgestellte Vermutung zu widerlegen, und gegebenenfalls, ob eine Laboranalyse durchzuführen ist, um den tatsächlichen Ammoniumnitratgehalt des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Düngemittels zu bestimmen.

49      Nach alledem ist Art. 1 der Durchführungsverordnung Nr. 999/2014 im Licht der Erwägungsgründe 20 bis 23 der Verordnung Nr. 945/2005 dahin auszulegen, dass bei einem Düngemittel auf der Basis von Ammoniumnitrat mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 28 GHT, mit einem Verhältnis zwischen Ammoniumstickstoff und Nitratstickstoff von etwa 1:1 und mit einem Gehalt an Phosphor und Kalium, der nicht mehr als 12 GHT beträgt, zwecks Verhängung des in diesem Artikel festgelegten endgültigen Antidumpingzolls bis zum Beweis des Gegenteils ein Gehalt an Ammoniumnitrat von mehr als 80 GHT vermutet wird, ohne dass es erforderlich wäre, eine Laboranalyse vorzunehmen, um den genauen Gehalt an Ammoniumnitrat zu bestimmen.

 Kosten

50      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 999/2014 der Kommission vom 23. September 2014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates ist im Licht der Erwägungsgründe 20 bis 23 der Verordnung (EG) Nr. 945/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 658/2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland und der Verordnung (EG) Nr. 132/2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in unter anderem der Ukraine nach einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 dahin auszulegen, dass bei einem Düngemittel auf der Basis von Ammoniumnitrat (AN) mit einem Gehalt an Stickstoff (N) von mehr als 28 GHT, mit einem Verhältnis zwischen Ammoniumstickstoff und Nitratstickstoff von etwa 1:1 und mit einem Gehalt an Phosphor und Kalium, der nicht mehr als 12 GHT beträgt, zwecks Verhängung des in diesem Artikel festgelegten endgültigen Antidumpingzolls bis zum Beweis des Gegenteils ein Gehalt an Ammoniumnitrat (AN) von mehr als 80 GHT vermutet wird, ohne dass es erforderlich wäre, eine Laboranalyse vorzunehmen, um den genauen Gehalt an Ammoniumnitrat zu bestimmen.

Unterschriften



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