C-457/23 P – Deutsche Lufthansa/ Ryanair u.a.

C-457/23 P – Deutsche Lufthansa/ Ryanair u.a.

CURIA – Documents

Language of document : ECLI:EU:C:2025:802

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

ANDREA BIONDI

vom 16. Oktober 2025(1)

Rechtssache C457/23 P

Deutsche Lufthansa AG

gegen

Ryanair DAC,

Condor Flugdienst GmbH,

Europäische Kommission,

Bundesrepublik Deutschland,

Französische Republik

„ Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Deutscher Luftverkehrsmarkt – Von der Bundesrepublik Deutschland zugunsten eines Luftfahrtunternehmens im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie gewährte Beihilfe – Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen – Rekapitalisierung der Deutschen Lufthansa AG – Beschluss der Europäischen Kommission, keine Einwände zu erheben “

Inhalt

I. Einleitung

II. Vorbemerkungen

A. Ziel, Tragweite und Rechtsnatur des Befristeten Rahmens

B. Umfang der gerichtlichen Kontrolle

C. Flexibilität bei der Anwendung des Befristeten Rahmens

III. Zum Rechtsmittel

A. Erster Rechtsmittelgrund

1. Erster Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

2. Zweiter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

a) Erste Rüge

b) Zweite Rüge

c) Dritte Rüge

d) Vierte Rüge

e) Ergebnis zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

3. Dritter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

a) Erste Rüge

b) Zweite Rüge

c) Dritte Rüge

d) Vierte Rüge

e) Fünfte Rüge

f) Zu den Rügen der Kommission und der Bundesrepublik Deutschland, mit denen sie eine Verletzung ihres Rechts auf ein faires Verfahren geltend machen

g) Ergebnis zum ersten Rechtsmittelgrund

B. Zweiter Rechtsmittelgrund

1. Zum anderen Mechanismus für die Kapitalbeteiligung

a) Zur ersten Rüge

b) Zur zweiten Rüge

2. Zum anderen Mechanismus für die stille Beteiligung II

3. Ergebnis zum zweiten Rechtsmittelgrund

C. Dritter Rechtsmittelgrund

D. Vierter Rechtsmittelgrund

1. Erste Rüge: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es festgestellt habe, dass die Kommission bei der Feststellung der beträchtlichen Marktmacht zusätzliche Faktoren berücksichtigen müsse

2. Zweite Rüge: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es festgestellt habe, dass DLH auf den Flughäfen Düsseldorf und Wien über keine beträchtliche Marktmacht verfüge

E. Fünfter Rechtsmittelgrund

F. Sechster Rechtsmittelgrund

G. Ergebnis zum Rechtsmittel und zu den Kosten

IV. Ergebnis

I.      Einleitung

1.        Am 12. Juni 2020 meldete die Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Kommission gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV und dem Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19(2) (im Folgenden: Befristeter Rahmen) eine geplante Einzelbeihilfe in Form einer Rekapitalisierung in Höhe von 6 Mrd. Euro (im Folgenden: in Rede stehende Maßnahme) an, die der Deutschen Lufthansa AG (im Folgenden: DLH) gewährt werden sollte(3). Die in Rede stehende Maßnahme, die Teil einer größeren Reihe von Unterstützungsmaßnahmen für den Lufthansa-Konzern war, umfasste drei Elemente, nämlich eine 20-prozentige Kapitalbeteiligung und zwei stille Beteiligungen (im Folgenden: stille Beteiligung I und stille Beteiligung II).

2.        Am 25. Juni 2020 erließ die Kommission einen Beschluss, mit dem sie feststellte, dass die in Rede stehende Maßnahme eine mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV und des Befristeten Rahmens darstelle (im Folgenden: streitiger Beschluss)(4). Die Ryanair DAC und die Condor Flugdienst GmbH (im Folgenden: Condor) erhoben jeweils Nichtigkeitsklage gegen diesen Beschluss(5).

3.        Mit Urteil vom 10. Mai 2023, Ryanair und Condor Flugdienst/Kommission (Lufthansa; Covid-19)(6), hat das Gericht den streitigen Beschluss für nichtig erklärt (im Folgenden: angefochtenes Urteil). Nach Ansicht des Gerichts wies dieser Beschluss in Bezug auf die Anwendung des Befristeten Rahmens mehrere Fehler oder Unregelmäßigkeiten auf, die jeweils seine Nichtigerklärung rechtfertigten(7).

4.        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt DLH, unterstützt durch die Kommission und die Bundesrepublik Deutschland, nunmehr die Aufhebung dieses Urteils.

II.    Vorbemerkungen

5.        Ungeachtet seiner Länge und der zahlreichen spezifischen Rechtsmittelgründe und Argumente aller Verfahrensbeteiligten wirft das vorliegende Rechtsmittel im Wesentlichen zwei Fragen auf. Erstens: Über welches Ausmaß an Ermessen und Flexibilität verfügt die Kommission bei der Anwendung des Befristeten Rahmens bzw. der Abweichung von ihm? Zweitens: Welche Kontrolldichte hatte das Gericht bei der Beurteilung der Vereinbarkeit des streitigen Beschlusses mit bestimmten im Befristeten Rahmen selbst vorgesehenen Kriterien anzuwenden? Es liegt nahe, dass die Antwort auf die zweite Frage davon abhängt, welche Eingrenzung bei der ersten Frage erfolgt, was wiederum weitgehend vom Ziel, von der Tragweite und von der Rechtsnatur dieses Instruments abhängt. Obwohl der Befristete Rahmen nicht mehr anwendbar ist, ist der vorliegende Fall angesichts dessen, dass ähnliche Instrumente im Laufe der Jahre zunehmend Verbreitung gefunden haben und immer wichtiger geworden sind, von übergreifender Bedeutung für das Recht der staatlichen Beihilfen.

A.      Ziel, Tragweite und Rechtsnatur des Befristeten Rahmens

6.        Was erstens das Ziel und die Tragweite des Befristeten Rahmens betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass seine Rechtsgrundlage in Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV(8) zu finden ist, wobei es darum ging, andere verfügbare Möglichkeiten, namentlich Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV(9), zu ergänzen, um Notsituationen zu bewältigen und die Mitgliedstaaten bei ihrer Bewältigung zu unterstützen. Im Kontext der weltweiten Covid-19-Pandemie dürfte der Rückgriff auf eine notfallbezogene Rechtsgrundlage im Vertrag vollkommen gerechtfertigt gewesen sein, da alle Mitgliedstaaten – in unterschiedlichem Maße – von einer beträchtlichen Störung ihres Wirtschaftslebens betroffen waren(10). So besteht kein Zweifel daran, dass der Befristete Rahmen in erster Linie darauf ausgelegt war, sicherzustellen, dass Unternehmen aller Art weiterhin über ausreichende Liquidität verfügten, und die Kontinuität wirtschaftlicher Tätigkeiten während und nach dem tragischen Ausbruch von Covid-19 zu wahren. Der Befristete Rahmen diente auch anderen – zwar komplementären, aber gleichermaßen grundlegenden – Zielen, nämlich der „gezielten und angemessenen“ Anwendung der Beihilfevorschriften, um sicherzustellen, dass die nationalen Unterstützungsmaßnahmen die betroffenen Unternehmen während des Covid-19-Ausbruchs wirksam unterstützen, und einen Rahmen für nationale Unterstützungsmaßnahmen im System der Kontrolle staatlicher Beihilfen zu schaffen, um sicherzustellen, dass eine Fragmentierung des Binnenmarkts der Europäischen Union vermieden wird und weiterhin faire Wettbewerbsbedingungen herrschen(11). Der Befristete Rahmen hat wohlgemerkt die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen nicht ausgesetzt, sondern sie lediglich an die Notlage angepasst.

7.        Es darf auch nicht vergessen werden, dass der Befristete Rahmen eine Art lebendes Instrument war, das sieben Mal überarbeitet, aktualisiert und geändert wurde(12). Da die Kommission stetig zusätzliche Erfahrungen und Kenntnisse über die Auswirkungen von Covid-19 auf den Binnenmarkt der Union erwarb, wurden für jede neue Version schrittweise spezifischere und detailliertere Kriterien für die Vereinbarkeit nationaler Maßnahmen mit dem Binnenmarkt eingeführt. Es gibt zahlreiche Beispiele, von denen hier ganz besonders die Bestimmungen zur Rekapitalisierung relevant sind, die in der dritten Fassung des Befristeten Rahmens hinzugefügt wurden(13). Die Empfänger unterlagen nicht nur zahlreichen Beschränkungen, sondern für Maßnahmen von mehr als 250 Mio. Euro, die Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht gewährt wurden, verlangte der Befristete Rahmen von den Mitgliedstaaten auch, zusätzliche Maßnahmen zur Wahrung eines wirksamen Wettbewerbs vorzuschlagen, wie z. B. strukturelle oder verhaltensbezogene Verpflichtungen(14). Die Auferlegung von kartellrechtlichen Bedingungen und Abhilfemaßnahmen im Befristeten Rahmen bekräftigte die Absicht, faire Wettbewerbsbedingungen zu wahren und einen diskriminierungsfreien offenen Marktzugang zu gewährleisten.

8.        Zweitens ist hinsichtlich der Rechtsnatur des Befristeten Rahmens daran zu erinnern, dass, wie unser Gerichtshof wiederholt bestätigt hat, die Kommission bei der Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt gemäß Art. 107 Abs. 3 AEUV über ein weites Ermessen verfügt und im Rahmen der Ausübung dieses Ermessens Soft-Law‑Instrumente erlassen kann, um die Kriterien festzulegen, auf deren Grundlage sie diese Beurteilung vorzunehmen beabsichtigt(15).

9.        Diese Instrumente müssen selbstverständlich stets im Einklang mit dem Vertrag stehen(16). Folglich darf die Kommission, wie der Gerichtshof klargestellt hat, nicht durch den Erlass von Rahmen, die mit einem Rechtsfehler oder einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet sind, gegen Art. 107 Abs. 3 AEUV verstoßen und darf durch den Erlass von Rahmen auch nicht auf die Ausübung des Ermessens, das ihr diese Bestimmung verleiht, verzichten(17).

10.      Indem die Kommission solche Rahmen, Mitteilungen oder andere Instrumente der weit gefassten „Soft-Law-Konstellation“ annimmt und durch deren Veröffentlichung ankündigt, dass sie fortan für die Fälle gelten, auf die sie sich beziehen, beschränkt sie also die Ausübung ihres Ermessens und kann grundsätzlich nicht von diesen Instrumenten abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde(18).

11.      Somit sollen diese Soft-Law‑Instrumente das Ermessen der Kommission eingrenzen und nicht erweitern. Darüber hinaus dienen sie nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze der Union als Parameter für die gerichtliche Überprüfung der Ausübung des Ermessens durch die Kommission.

12.      Der Gerichtshof hat außerdem klargestellt, dass der Erlass von Rahmen die Kommission nicht von ihrer Pflicht entbindet, die spezifischen außergewöhnlichen Umstände zu prüfen, auf die sich ein Mitgliedstaat in einem bestimmten Fall bei dem Ersuchen um unmittelbare Anwendung von Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV beruft(19). Daher behalten die Mitgliedstaaten das Recht, bei der Kommission geplante staatliche Beihilfen anzumelden, die nicht den in diesen Rahmen vorgesehenen Kriterien entsprechen(20). Dabei laufen sie jedoch Gefahr, dass die Kommission die betreffende Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt, da solche Rahmen Voraussetzungen festlegen, die gewährleisten sollen, dass die im Rahmen ihres Anwendungsbereichs gewährten staatlichen Beihilfen mit dem Unionsrecht vereinbar sind, wobei die Kommission nur unter außergewöhnlichen Umständen von solchen Voraussetzungen abweichen kann(21). Somit bieten Soft-Law‑Instrumente, auch wenn sie für die Mitgliedstaaten nicht verbindlich sind(22), Leitlinien, die die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen begrenzen und kanalisieren.

13.      Diese bekannten Grundsätze gelten natürlich auch für den Befristeten Rahmen, den Bezugsrahmen für die Beurteilung der Vereinbarkeit einer im Zusammenhang mit Covid-19 gewährten staatlichen Maßnahme mit dem Binnenmarkt. Der Gerichtshof hat nämlich klar zum Ausdruck gebracht, dass ein solches Instrument die Kommission bindet(23). Daher muss die Kommission nach der oben angeführten ständigen Rechtsprechung, wenn ein Mitgliedstaat bei ihr eine geplante staatliche Beihilfe anmeldet, die die im Befristeten Rahmen genannten Kriterien erfüllt, dieses Vorhaben grundsätzlich genehmigen. Andererseits behalten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, bei der Kommission geplante staatliche Beihilfen anzumelden, die nicht den vom Befristeten Rahmen festgelegten Kriterien entsprechen, und die Kommission kann solche Vorhaben in Ausnahmefällen genehmigen(24).

B.      Umfang der gerichtlichen Kontrolle

14.      Die gerichtliche Kontrolle der Ausübung des Ermessens der Exekutive ist ein Grundprinzip jedes rechtsstaatlichen Rechtssystems. Wenn eine solche Ermessensausübung jedoch komplexe wirtschaftliche, technische und soziale Beurteilungen sowie politische Entscheidungen erfordert, unterliegt diese Kontrolle Grenzen, um ein gewisses institutionelles Gleichgewicht zwischen der Exekutive und der Judikative zu wahren und dem Mangel an technischem Fachwissen der nicht spezialisierten Justizsysteme Rechnung zu tragen.

15.      Die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt nach Art. 107 Abs. 3 AEUV fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission(25), die, wie oben ausgeführt, über ein weites Ermessen verfügt, dessen Ausübung komplexe wirtschaftliche und soziale Beurteilungen voraussetzt. Dementsprechend ist es ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass sich die Überprüfung dieser Beurteilungen auf die Überprüfung der Beachtung der Verfahrensvorschriften und der für die Begründungspflicht geltenden Regeln sowie auf die Kontrolle der sachlichen Richtigkeit der festgestellten Tatsachen und des Fehlens von Rechtsfehlern, von offensichtlichen Fehlern bei der Würdigung der Tatsachen und von Ermessensmissbrauch beschränkt(26). Es ist nicht Sache der Unionsgerichte, die wirtschaftliche Beurteilung der Kommission durch ihre eigene zu ersetzen.

16.      Eine strenge gerichtliche Kontrolle, wenn auch innerhalb der oben genannten Grenzen, ist gleichwohl, gerade unter Berücksichtigung des Ermessens, über das die Kommission bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 3 AEUV verfügt, von wesentlicher Bedeutung. Der Gerichtshof hat diese Notwendigkeit klar zum Ausdruck gebracht, indem er Folgendes feststellte: „Soweit … die Organe der [Union] über einen … Beurteilungsspielraum verfügen, kommt eine um so größere Bedeutung der Beachtung der Garantien zu, die die [Unionsrechtsordnung] in Verwaltungsverfahren gewährt. Zu diesen Garantien gehören insbesondere die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalles zu untersuchen, das Recht des Betroffenen, seinen Standpunkt zu Gehör zu bringen, und das Recht auf eine ausreichende Begründung der Entscheidung. Nur so kann der Gerichtshof überprüfen, ob die für die Wahrnehmung des Beurteilungsspielraums maßgeblichen sachlichen und rechtlichen Umstände vorgelegen haben.“(27)

17.      Der Gerichtshof hat klargestellt, dass das Ermessen, über das die Kommission bei der Vornahme komplexer wirtschaftlicher Beurteilungen insbesondere im Bereich der staatlichen Beihilfen verfügt, nicht bedeutet, dass der Unionsrichter nicht überprüfen darf, wie die Kommission wirtschaftliche Daten ausgelegt hat(28). Er muss nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen(29).

18.      Die Intensität der gerichtlichen Überprüfung wirtschaftlicher Beurteilungen hängt also vom Grad ihrer Komplexität sowie davon ab, ob sie politische oder objektive Entscheidungen implizieren. Es muss daher besonders darauf geachtet werden, dass der reflexhafte Rückgriff auf eine allgemeine Formel in dem Sinne, dass „komplexe wirtschaftliche Beurteilungen“ nur in geringem Umfang überprüfbar seien, nicht dazu führt, dass ganze Kategorien von Beurteilungen der Kommission automatisch einer ausreichend intensiven gerichtlichen Überprüfung entgehen.

19.      Schließlich bin ich der Ansicht, dass der sehr spezifische Charakter beihilferechtlicher Soft-Law‑Instrumente, einschließlich des Befristeten Rahmens, nicht mit dem korrekten Standard der gerichtlichen Überprüfung verwechselt werden sollte, den die Gerichte der Europäischen Union anwenden müssen. Solche Instrumente mögen insofern weich sein, als sie von den üblichen gesetzgeberischen und institutionellen Anforderungen sowie Konsultations- und Veröffentlichungspflichten abweichen, aber es gibt keinen Grund, warum die Überprüfung der Art und Weise, wie sie angewandt werden, nach ihrer Einführung nicht hart sein sollte, d. h. der gleichen Intensität (und den gleichen Grenzen) unterliegen sollte, wie sie die Unionsgerichte bei der Anwendung von Unionsmaßnahmen des zwingenden Rechts anwenden.

C.      Flexibilität bei der Anwendung des Befristeten Rahmens

20.      Der Befristete Rahmen enthält mehrere „offene Regeln“, insbesondere zur Rekapitalisierung(30), die es der Kommission ermöglichen, Alternativen zu den in den Bestimmungen des Befristeten Rahmens ausdrücklich vorgesehenen Lösungen zu akzeptieren. Es stellt sich daher die Frage, inwieweit die Kommission nach diesen Regeln über ein Ermessen verfügt, vom Befristeten Rahmen abzuweichen.

21.      Diese Regeln sollen eine begrenzte Flexibilität in Fällen bieten, in denen eine formalistische Anwendung des Befristeten Rahmens in Form eines „Abhakens“ nicht durchführbar ist, um der Kommission zu ermöglichen, eine „umfassendere Beurteilung“ der Struktur und der Wirkungen der Maßnahme vorzunehmen(31). Diese Flexibilität darf jedoch keinem uneingeschränkten Ermessen gleichgesetzt werden, das durch die von der Kommission selbst veröffentlichten Rahmen nicht eingeschränkt wäre. Flexibilität mittels „offener Regeln“ gemäß dem Befristeten Rahmen kann nicht bedeuten, dass die Kommission, die grundsätzlich an die von ihr erlassenen Vorschriften gebunden ist, einen „Freibrief“ erhält. Jede weniger strenge Auslegung liefe der ständigen Rechtsprechung zur Bindungswirkung von Rahmen zuwider, würde die Wirksamkeit der gerichtlichen Kontrolle verringern und die Rechtssicherheit erschüttern, indem sie der Kommission potenziell gestatten würde, den offenen Wortlaut des Befristeten Rahmens zu nutzen, um ihre eigenen, ihr selbst auferlegten Regeln zu umgehen.

22.      Darüber hinaus sollte eine nationale Maßnahme, die nicht alle Bedingungen des einschlägigen Rahmens, im vorliegenden Fall des Befristeten Rahmens, erfüllt, grundsätzlich verboten werden, es sei denn, es kann eindeutig nachgewiesen werden, dass außergewöhnliche Umstände es erforderlich machen, sie unmittelbar anhand des Vertrags zu prüfen(32). Mit anderen Worten: Wenn weder die Methode des „Abhakens“ noch die Methode der „umfassenden Beurteilung“ geeignet ist, kann eine nationale Maßnahme nur in Ausnahmefällen durch Anwendung von Art. 107 Abs. 3 AEUV möglicherweise akzeptiert werden. Eine lückenhafte Auslegung von Rahmen durch die Kommission, mit der die Regeln, die sie sich selbst auferlegt hat, tatsächlich umgangen würden, stünde im Widerspruch zur genannten Rechtsprechung, die insbesondere die Beachtung des allgemeinen Grundsatzes der Gleichbehandlung gewährleisten soll.

23.      Auf der Grundlage aller vorstehenden Erwägungen werde ich nun das vorliegende Rechtsmittel prüfen.

III. Zum Rechtsmittel

24.      DLH stützt ihr Rechtsmittel auf sechs Gründe.

A.      Erster Rechtsmittelgrund

25.      Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund wendet sich DLH, unterstützt durch die Kommission und die Bundesrepublik Deutschland, gegen die Rn. 112 bis 138 des angefochtenen Urteils und rügt eine fehlerhafte Auslegung von Rn. 49 Buchst. c des Befristeten Rahmens sowie die Anwendung eines falschen Kontrollniveaus.

26.      Rn. 49 des Befristeten Rahmens sieht vier „Förderfähigkeitskriterien und Voraussetzungen für den Einstieg des Staates“ vor, die „COVID-19-Rekapitalisierungsmaßnahmen“(33) erfüllen müssen. In den Rn. 112 bis 138 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die Rügen von Ryanair und Condor geprüft – und ihnen stattgegeben –, mit denen ein Verstoß gegen Rn. 49 Buchst. c des Befristeten Rahmens geltend gemacht wurde, wonach der Beihilfeempfänger, um für eine Rekapitalisierungsmaßnahme in Betracht zu kommen, insbesondere außerstande sein muss, sich zu erschwinglichen Konditionen Finanzmittel auf den Märkten zu beschaffen.

27.      Erstens hat das Gericht festgestellt, dass dem Lufthansa-Konzern in der Zeit vor dem Erlass des streitigen Beschlusses die große Mehrheit seiner Flotte gehört habe und DLH ihre Flugzeuge sowie Ersatzteile als Sicherheit habe nutzen können, um Mittel auf den Finanzmärkten zu beschaffen. Nach Ansicht des Gerichts ergeben sich diese Feststellungen „klar, eindeutig und übereinstimmend“ aus mehreren von Ryanair vorgelegten Beweisen(34), auf die Ryanair sowohl die deutsche Regierung als auch die Kommission vor dem Erlass des streitigen Beschlusses aufmerksam gemacht hatte(35) (Rn. 118 bis 121 des angefochtenen Urteils). Zweitens hat das Gericht festgestellt, dass sich die Kommission im streitigen Beschluss auf die Feststellung beschränkt habe, dass DLH „über keine ausreichenden Sicherheiten“ verfüge, um auf den Märkten Finanzierungsinstrumente „in Höhe des Gesamtbetrags“ der Beihilfe zu erhalten, ohne diese Behauptung in irgendeiner Weise zu untermauern. Insbesondere deute nichts im streitigen Beschluss darauf hin, dass die Kommission die etwaige Verfügbarkeit von Sicherheiten wie die unbelasteten Flugzeuge von DLH, deren Wert und die Bedingungen etwaiger Darlehen, die auf den Finanzmärkten gegen solche Sicherheiten hätten erlangt werden können, geprüft hätte (Rn. 122 bis 124 des angefochtenen Urteils). Insoweit könne die Kommission nicht mit Unterstellungen arbeiten (Rn. 131 des angefochtenen Urteils). Schließlich hat das Gericht festgestellt, dass die Behauptung der Kommission im 22. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses, dass die „Sicherheiten“ von DLH nicht ausreichen würden, um den „Gesamtbetrag“ der erforderlichen Mittel zu decken, auf der falschen Prämisse beruhe, dass die Finanzierung, die auf den Märkten erlangt werden könne, zwangsläufig den gesamten Bedarf des Empfängers decken müsse. Weder der Wortlaut noch der Zweck oder der Kontext von Rn. 49 Buchst. c des Befristeten Rahmens würden diese Auffassung stützen. Indem sie sich auf eine solche falsche Prämisse gestützt und daher nicht geprüft habe, ob DLH einen nicht unerheblichen Teil der notwendigen Finanzierung auf den Märkten hätte aufbringen können, habe die Kommission nicht alle für die Prüfung der Voraussetzung nach Rn. 49 Buchst. c des Befristeten Rahmens relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt. Sowohl Rn. 44 des Befristeten Rahmens, wonach Rekapitalisierungen nicht über das für die Gewährleistung der Rentabilität der Empfänger erforderliche Minimum hinausgehen dürfen, als auch, allgemeiner, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit würden diese Feststellung bestätigen (Rn. 125, 127 bis 130 und 132 des angefochtenen Urteils). Im Übrigen hat das Gericht festgestellt, dass die Kommission ihre Feststellung jedenfalls auf einen höheren Betrag (9 Mrd. Euro) gestützt habe als den, der Gegenstand der in Rede stehenden Maßnahme gewesen sei (6 Mrd. Euro, laut dem 26. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses), „was die Grundlage ihrer Prüfung in Frage stellt“ (Rn. 126 des angefochtenen Urteils).

28.      Der erste Rechtsmittelgrund besteht aus drei Teilen.

1.      Erster Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

29.      DLH macht geltend, das Gericht habe die Argumente der Kommission in den Erwägungsgründen 22 und 100 des streitigen Beschlusses verfälscht. Das Gericht sei nicht berechtigt gewesen, aus diesen Erwägungsgründen abzuleiten, dass die Finanzierung auf den privaten Märkten nach Ansicht der Kommission „zwangsläufig“ den gesamten Bedarf des Empfängers decken müsse.

30.      Ich stelle fest, dass im streitigen Beschluss die von der Kommission vorgenommene Beurteilung der Förderfähigkeit der in Rede stehenden Maßnahme nach Rn. 49 Buchst. c des Befristeten Rahmens aus nur einem Erwägungsgrund besteht, nämlich dem 100. Erwägungsgrund. Im ersten Satz dieses Erwägungsgrundes(36) verweist die Kommission auf die Erwägungsgründe 21 bis 24 in Abschnitt 2.3 des Beschlusses, in denen der Gegenstand der Maßnahme beschrieben wird. In den Erwägungsgründen 22 und 23 werden die Argumente der deutschen Behörden zur Förderfähigkeit nach Rn. 49 Buchst. c des Befristeten Rahmens wiedergegeben. In diesen Erwägungsgründen geht es ausschließlich um das Unvermögen von DLH, entweder durch Fremdfinanzierung oder durch Kapitalfinanzierung ausreichende Mittel zu mobilisieren, um den Gesamtbetrag von 9 Mrd. Euro zu decken, der erforderlich gewesen sei, um die Kontinuität der wirtschaftlichen Tätigkeit des Konzerns während und nach der Covid-19-Pandemie zu wahren. Dagegen wird überhaupt nicht untersucht, ob DLH in der Lage war, nur einen Teil dieses Betrags – oder des in der in Rede stehenden Maßnahme genannten Betrags von 6 Mrd. Euro – zu finanzieren. Unter diesen Umständen hat das Gericht die Erwägungsgründe 22 und 100 des streitigen Beschlusses zutreffend dahin ausgelegt, dass in ihnen die Auffassung zum Ausdruck gebracht werde, dass nach Rn. 49 Buchst. c des Befristeten Rahmens die Finanzierung, die auf den Märkten erlangt werden könne, zwangsläufig den gesamten Bedarf des Empfängers decken müsse. Es sei darauf hingewiesen, dass die Kommission in ihren schriftlichen Stellungnahmen keine andere Auslegung dieser Erwägungsgründe vertritt.

31.      In Anbetracht der obigen Ausführungen ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes meines Erachtens zurückzuweisen.

2.      Zweiter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

32.      DLH, unterstützt durch die Kommission und die Bundesrepublik Deutschland, macht geltend, das Gericht habe einen Fehler begangen, als es entschieden habe, dass die Kommission verpflichtet gewesen sei, im Stadium der Prüfung der Förderfähigkeit nach Rn. 49 Buchst. c des Befristeten Rahmens zu prüfen, ob ein nicht unerheblicher Teil des Finanzierungsbedarfs eines Empfängers auf den Märkten finanziert werden könne. DLH macht insoweit vier Rügen geltend.

a)      Erste Rüge

33.      DLH macht geltend, der Wortlaut von Rn. 49 Buchst. c des Befristeten Rahmens stütze nicht die Auffassung des Gerichts, die auf einem unvollständigen und fehlerhaften Verständnis dieser Bestimmung beruhe.

34.      Diese Rüge ist meines Erachtens zurückzuweisen.

35.      Entgegen dem Vorbringen von DLH ist der „offene und weite“ Wortlaut von Rn. 49 Buchst. c des Befristeten Rahmens voll und ganz mit der vom Gericht vertretenen Auslegung vereinbar, wonach Unternehmen für Rekapitalisierungsmaßnahmen nach dem Befristeten Rahmen nur in Betracht kommen, wenn und soweit sie nicht in der Lage sind, sich Finanzmittel auf den Märkten zu beschaffen.

36.      Zwar lässt sich, wie sowohl DLH als auch die Kommission geltend machen, aus dem vollständigen Wortlaut von Rn. 49 Buchst. c des Befristeten Rahmens ableiten, dass das entscheidende Kriterium für die Feststellung der Förderfähigkeit darin besteht, ob der Beihilfeempfänger in der Lage ist, eine ausreichende Finanzierung zu erhalten, um seine „Rentabilität“ sicherzustellen(37).

37.      Dies steht jedoch nicht im Widerspruch zu der Auslegung des Gerichts, wonach die in dieser Bestimmung vorgesehene Voraussetzung nicht für den gesamten Bedarf des Beihilfeempfängers erfüllt ist, wenn er in der Lage ist, sich auf den Märkten einen (nicht unerheblichen) Teil der für die Erhaltung der Rentabilität erforderlichen Mittel zu beschaffen.

b)      Zweite Rüge

38.      DLH macht geltend, das Gericht habe den Zweck von Rn. 49 Buchst. c des Befristeten Rahmens falsch ausgelegt und einen Fehler begangen, indem es den in der Prüfung der Verhältnismäßigkeit verankerten Grundsatz des erforderlichen Minimums auf die Prüfung der Förderfähigkeit übertragen habe. Rn. 49 des Befristeten Rahmens sei der Ausgangspunkt für die Beurteilung einer angemeldeten Maßnahme und erlaube es der Kommission, zu prüfen, ob eine angemeldete Maßnahme allgemeinen und eher formalen Kriterien entspreche. Der Zweck von Rn. 49 des Befristeten Rahmens und insbesondere des Erfordernisses nach Buchst. c bestehe daher nicht darin, eine detaillierte Analyse der Frage vorzunehmen, ob eine staatliche Intervention auf das erforderliche Minimum beschränkt sei, was Teil der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Rn. 54 des Befristeten Rahmens sei(38). Sowohl die Kommission als auch die Bundesrepublik Deutschland stimmen der Auffassung von DLH zu.

39.      In Rn. 129 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass die in Rn. 49 Buchst. c des Befristeten Rahmens festgelegte Voraussetzung „das staatliche Eingreifen und damit die Verwendung öffentlicher Mittel auf die Fälle beschränken soll, in denen der Beihilfeempfänger nicht in der Lage ist, sich zu erschwinglichen Konditionen Finanzmittel auf den Märkten zu beschaffen“.

40.      Diese Auslegung des Zwecks dieser Bestimmung kann meines Erachtens in Anbetracht ihres Wortlauts nicht ernsthaft bestritten werden(39). Wie DLH selbst einräumt, dient jede der in dieser Rn. 49 genannten Voraussetzungen einem bestimmten Zweck. Es besteht kaum ein Zweifel daran, dass die Voraussetzung nach Buchst. c dem Zweck dient, die Mitgliedstaaten daran zu hindern, öffentliche Ausgaben zu tätigen, um Unternehmen zu unterstützen, die in der Lage sind, alternative Finanzierungsformen zu finden. Im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie war die Vermeidung solcher Ausgaben von entscheidender Bedeutung, da in allen Wirtschaftszweigen eine große Zahl von Unternehmen betroffen war und die Mitgliedstaaten Prioritäten setzen mussten, um ihre begrenzten Ressourcen zuzuweisen.

41.      Nachdem dies geklärt ist, müssen die Behauptungen von DLH meiner Meinung nach aus folgenden Gründen zurückgewiesen werden.

42.      Erstens trifft es zwar zu, dass Rn. 49 des Befristeten Rahmens, wie DLH zu Recht ausgeführt hat, der „Ausgangspunkt“ für die Beurteilung einer nach diesem Instrument angemeldeten Maßnahme ist. Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, alle relevanten Faktoren umfassend und detailliert zu prüfen, um festzustellen, ob die in dieser Randnummer genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

43.      Insgesamt zielen diese Voraussetzungen im Wesentlichen darauf ab, Rekapitalisierungsmaßnahmen auszuschließen, die im Hinblick auf die mit dem Befristeten Rahmen verfolgten Ziele nicht erforderlich sind oder keinem gemeinsamen Interesse dienen und daher nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können. Wenn ein Unternehmen in der Lage ist, einen erheblichen oder nicht unerheblichen Teil seines Finanzbedarfs auf den Märkten zu erschwinglichen Konditionen zu decken, kann eine Rekapitalisierungsmaßnahme, mit der dieser Bedarf in vollem Umfang gedeckt werden soll, nicht als „erforderlich“ angesehen werden(40).

44.      Ich kann mich daher nicht der Ansicht anschließen, dass es im Rahmen von Rn. 49 Buchst. c des Befristeten Rahmen ausreichend sei, dass die Kommission auf den gesamten Finanzbedarf des Beihilfeempfängers abstellt und prüft, ob dieser vollständig auf den Märkten erlangt werden kann. Das Vorbringen der Kommission, dass Rn. 49 Buchst. c des Befristeten Rahmens definitionsgemäß eine binäre Regelung sei – so dass das Unternehmen, wenn die in dieser Randnummer vorgesehene Voraussetzung nicht vollständig erfüllt sei, nicht für eine Rekapitalisierung in Betracht komme – geht fehl. Diese Argumentation misst den negativen wirtschaftlichen Folgen, die die Ablehnung einer vorschriftswidrigen Maßnahme für den Empfänger haben könnte, mehr Gewicht bei als der korrekten Beurteilung der Maßnahme selbst.

45.      Die von DLH, der Kommission und der Bundesrepublik Deutschland befürwortete Auslegung von Rn. 49 Buchst. c des Befristeten Rahmens würde zu Situationen führen, in denen eine Maßnahme nach Abschnitt 3.11 des Befristeten Rahmens als förderfähig angesehen würde, obwohl ihr Empfänger in der Lage wäre, fast die gesamte Finanzierung mit Ausnahme eines marginalen Teils auf den Märkten zu erlangen. Dies wäre mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar und liefe den Anforderungen von Rn. 19 des Befristeten Rahmens zuwider(41).

46.      Was zweitens das Vorbringen betrifft, das Gericht habe einen Teil der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Rn. 54 des Befristeten Rahmens auf die Beurteilung der Förderfähigkeit verlagert, so ist festzustellen, dass sich die Kommission im ersten Teil dieser Prüfung vergewissern muss, dass der Betrag der Covid-19-Rekapitalisierungsmaßnahme nicht über „die für die Gewährleistung der Rentabilität der Empfänger erforderlichen Mindestbeträge“ hinausgeht.

47.      Meines Erachtens unterscheidet sich diese Prüfung grundlegend von der Beurteilung, die die Kommission gemäß Rn. 49 Buchst. c des Befristeten Rahmens vorzunehmen hat, wie durch das Gericht in den Rn. 127 bis 131 des angefochtenen Urteils ausgelegt. Die Prüfung, ob und in welchem Umfang der Empfänger einer angemeldeten Rekapitalisierungsmaßnahme andere Finanzierungsformen zur Deckung seines Bedarfs finden kann, unterscheidet sich von der Prüfung, ob die Maßnahme über das hinausgeht, was zur Gewährleistung der Rentabilität des Empfängers erforderlich ist. Auch der Zweck von Rn. 54 des Befristeten Rahmens ist ein anderer: Es soll sichergestellt werden, dass der Empfänger nicht mehr Beihilfen erhält, als zur Wiederherstellung der Liquidität und zur Gewährleistung seiner Rentabilität erforderlich sind.

48.      Es ist daher im System des Befristeten Rahmens nicht inkohärent, dass diese beiden Beurteilungen in unterschiedlichen Bestimmungen geregelt wurden, unabhängig davon, ob sie beide darauf abzielen, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Ausdruck zu verleihen(42).

49.      Selbst wenn DLH zu Recht davon ausgehen sollte, dass das Gericht eine Beurteilung, die Teil der Bewertung nach Rn. 54 des Befristeten Rahmens ist, in die Prüfung der Förderfähigkeit verlagert hat, ist ihr Argument jedenfalls viel zu formalistisch. Sollte die Kommission bei ihrer Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer nach dem Befristeten Rahmen angemeldeten Rekapitalisierungsmaßnahme prüfen müssen, ob eine solche Maßnahme mehr als den Bedarf des Empfängers deckt, den dieser auf den Märkten nicht erlangen kann, spielt es keine große Rolle, in welchem Stadium diese Prüfung durchgeführt wird. Im vorliegenden Fall ist auch nicht ersichtlich, dass die Kommission eine solche Beurteilung im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe nach Rn. 54 des Befristeten Rahmens vorgenommen hätte.

c)      Dritte Rüge

50.      DLH, unterstützt durch die Kommission, macht geltend, das Gericht habe sich in den Rn. 150 bis 217 des angefochtenen Urteils widersprochen, als es alle von Ryanair und Condor in Bezug auf die Höhe der Beihilfe erhobenen Rügen als unbegründet zurückgewiesen habe.

51.      Hierzu genügt die Feststellung, dass alle vom Gericht in diesen Randnummern geprüften und zurückgewiesenen Rügen die Auslegung von Rn. 54 des Befristeten Rahmens oder dessen Anwendung auf den vorliegenden Fall betrafen. Ryanair und Condor warfen der Kommission im Wesentlichen vor, entweder den zur Gewährleistung der Rentabilität von DLH erforderlichen Beihilfebetrag falsch berechnet zu haben oder den Umfang des durch die in Rede stehende Maßnahme gewährten Vorteils nicht richtig beurteilt zu haben. Keine dieser Rügen betraf die Frage, ob die Beihilfe auf den Betrag beschränkt war, den DLH auf den Märkten nicht erhalten konnte.

52.      Folglich besteht kein Widerspruch zwischen den Erwägungen des Gerichts in den oben genannten Randnummern des angefochtenen Urteils und den Erwägungen zur Prüfung von Rn. 49 Buchst. c des Befristeten Rahmens(43). Die vorliegende Rüge ist daher meines Erachtens zurückzuweisen.

d)      Vierte Rüge

53.      DLH macht geltend, die im angefochtenen Urteil vorgenommene weite Auslegung von Rn. 49 Buchst. c des Befristeten Rahmens stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichts selbst im Urteil vom 19. Mai 2021, Ryanair/Kommission (Spanien; Covid-19)(44) und im Urteil Finnair II des Gerichts. Unter Bezugnahme auf letzteres Urteil erhebt DLH eine zusätzliche Rüge, mit der sie geltend macht, das Gericht habe gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, indem es einen strengeren Auslegungsmaßstab für Rn. 49 Buchst. c des Befristeten Rahmens angewandt habe, obwohl die Rekapitalisierungen von Finnair und DLH ein nahezu identisches Szenario betroffen hätten.

54.      Was das erste der oben genannten Urteile betrifft, verweist DLH auf den Teil der Argumentation des Gerichts, mit dem dieses ein Vorbringen zurückgewiesen hat, in dem ein anderes Kriterium als das vom betreffenden Mitgliedstaat gewählte Kriterium für die Förderfähigkeit nach der in Rede stehenden Beihilferegelung befürwortet wurde(45). In Rn. 49 dieses Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass die Kommission im Rahmen der Beurteilung von Maßnahmen im Zusammenhang mit Covid-19 nicht „positiv belegen muss, dass keine andere vorstellbare, der Natur der Sache nach hypothetische Maßnahme es erlaubte, das angestrebte Ziel besser zu erreichen“, und keine „[normative] Sondierung zur Prüfung denkbarer alternativer Regelungen“ vornehmen müsse(46).

55.      Insoweit weise ich darauf hin, dass das Gericht in den Rn. 125 bis 132 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die Kommission die Tragweite der in Rn. 49 Buchst. c des Befristeten Rahmens vorgesehenen Voraussetzung nicht richtig ausgelegt und folglich nicht hinreichend nachgewiesen habe, dass diese Voraussetzung in Bezug auf den Gesamtbetrag der angemeldeten Maßnahme erfüllt war. Folglich hat das Gericht entgegen dem Vorbringen von DLH der Kommission nicht die Aufgabe auferlegt, jede hypothetische, ebenso legitime Alternativmaßnahme zu beurteilen, die möglicherweise anstelle der angemeldeten Maßnahme hätte durchgeführt werden können, sondern lediglich positiv festzustellen, dass die angemeldete Maßnahme mit Rn. 49 Buchst. c des Befristeten Rahmens vereinbar ist.

56.      Zum Urteil Finnair II des Gerichts trägt DLH vor, die Kommission sei nicht verpflichtet gewesen, zu prüfen, ob der Empfänger einen nicht unerheblichen Teil der Finanzierung auf dem Markt hätte erlangen können(47). Das Gericht habe somit eine Auslegung von Rn. 49 Buchst. c des Befristeten Rahmens bestätigt, wonach der gesamte Liquiditätsbedarf des Empfängers die Grundlage für die Prüfung der Förderfähigkeit bilde.

57.      Ich teile diese Auslegung des Urteils Finnair II des Gerichts nicht. Aus den Rn. 50, 51 und 53 dieses Urteils geht hervor, dass Finnair erst, nachdem sie alle verfügbaren Marktlösungen genutzt hatte, ohne eine Finanzierung zu erhalten, die es ihr ermöglicht hätte, ihren gesamten Liquiditätsbedarf zu decken, bei der Republik Finnland eine Rekapitalisierungsmaßnahme beantragt hat(48). Diese Maßnahme zielte somit nur darauf ab, den Liquiditätsbedarf zu decken, den Finnair mit anderen Mitteln nicht befriedigen konnte.

58.      Das Gericht hat sich daher im vorliegenden Fall nicht widersprochen, als es eine Auslegung von Rn. 49 Buchst. c des Befristeten Rahmens verworfen hat, wonach es für die Erfüllung der in dieser Randnummer vorgesehenen Voraussetzung genüge, nachzuweisen, dass der Empfänger nicht in der Lage ist, seinen gesamten Liquiditätsbedarf auf den Märkten zu decken.

59.      Nach alledem ist die vierte Rüge des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes meines Erachtens zurückzuweisen. Ebenso ist die von DLH geltend gemachte zusätzliche Rüge, mit der ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung geltend gemacht wird, zurückzuweisen, da sie in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend ist.

e)      Ergebnis zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

60.      Aus den dargelegten Gründen sind meines Erachtens alle von DLH zur Stützung des zweiten Teils ihres ersten Rechtsmittelgrundes geltend gemachten Rügen und damit dieser Teil insgesamt zurückzuweisen.

3.      Dritter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

61.      Mit dem dritten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes macht DLH, unterstützt durch die Kommission und die Bundesrepublik Deutschland, geltend, das Gericht habe in den Rn. 117 und 131 bis 135 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, indem es von der Kommission verlangt habe, zusätzliche Informationen einzuholen, um zu beurteilen, ob Rn. 49 Buchst. c des Befristeten Rahmens eingehalten wurde. Außerdem habe das Gericht seine eigenen Schlussfolgerungen zu den verfügbaren Finanzmitteln von DLH gezogen, indem es seine eigene Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Umstände an die Stelle der Beurteilung der Kommission gesetzt habe, ohne zuvor nachzuweisen, dass sie wenig plausibel sei. DLH macht fünf Rügen geltend.

a)      Erste Rüge

62.      DLH, unterstützt durch die Kommission und die Bundesrepublik Deutschland, macht geltend, das Gericht habe die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Umfang der Verpflichtungen der Kommission bei der vorläufigen Prüfung einer angemeldeten staatlichen Beihilfemaßnahme falsch angewandt. DLH bezieht sich insbesondere auf das Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology(49).

63.      In diesem Urteil bekräftigte der Gerichtshof im Einklang mit seiner ständigen Rechtsprechung, dass die Rechtmäßigkeit einer am Ende des vorläufigen Prüfverfahrens getroffenen Entscheidung, keine Einwände zu erheben, von den Unionsgerichten nicht nur anhand der Informationen zu prüfen ist, über die die Kommission bei Erlass der Entscheidung verfügte, sondern auch anhand derjenigen, über die sie verfügen konnte. Zu den Informationen, über die die Kommission „verfügen konnte“, zählen die Informationen, die für die in der Vorprüfungsphase vorzunehmende Beurteilung maßgeblich erscheinen(50) und die ihr auf Verlangen im Verwaltungsverfahren hätten vorgelegt werden können(51). Es obliegt der Kommission jedoch nicht, aus eigener Initiative, wenn keine dahin gehenden Anhaltspunkte vorliegen, alle Informationen zusammenzutragen, die einen Zusammenhang mit der Sache aufweisen könnten, mit der sie befasst ist, auch wenn solche Informationen öffentlich zugänglich sind(52).

64.      Meines Erachtens hat das Gericht im vorliegenden Fall den Umfang der von mir soeben dargelegten Verpflichtungen der Kommission nicht verkannt.

65.      Wie in Nr. 27 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, hat das Gericht im Wesentlichen entschieden, dass die von der Kommission im Verwaltungsverfahren durchgeführte Prüfung aus zwei Gründen unzureichend oder unvollständig gewesen sei. Erstens habe die Kommission trotz der Beweise, auf die Ryanair hingewiesen habe, nicht geprüft, ob die unbelasteten Flugzeuge von DLH als Sicherheiten verfügbar waren, um Zugang zu Finanzmitteln auf den Märkten zu erschwinglichen Konditionen zu erhalten. Zweitens habe die Kommission nicht geprüft, ob diese Sicherheiten es DLH hätten ermöglichen können, einen nicht unerheblichen Teil der erforderlichen Finanzmittel auf den Märkten zu erhalten.

66.      Indem das Gericht der Kommission vorwarf, sie habe es versäumt, die Möglichkeit zu prüfen, dass DLH sich auf den Märkten unter Einsatz ihrer Flotte als Sicherheit Finanzmittel beschaffen konnte, erlegte es ihr nicht die Verpflichtung auf, von sich aus Informationen einzuholen, obwohl es keine Anhaltspunkte gab, die eine weitere Untersuchung erforderlich machten. Das Gericht hat der Kommission lediglich aufgegeben, die ihr bereits vorliegenden Informationen zu nutzen, nämlich die vom Gericht in Rn. 118 des angefochtenen Urteils erwähnte Erklärung vom März 2020(53), die die Angaben zum Wert der unbelasteten Flugzeuge von DLH enthielt, wie in derselben Randnummer sowie in Rn. 134 des Urteils ausgeführt(54).

67.      In diesem Zusammenhang stelle ich zunächst fest, dass es kaum fraglich ist, dass die Art und der Wert der Vermögenswerte des Empfängers sowie deren Verfügbarkeit als Sicherheiten grundsätzlich relevante Informationen sind, um seine Fähigkeit zur Beschaffung von Finanzmitteln auf den Märkten gemäß Rn. 49 Buchst. c des Befristeten Rahmens zu beurteilen(55). Ferner scheint mir die bloße Tatsache, auf die DLH und die Kommission hingewiesen haben, nämlich dass die Erklärung vom März 2020 mehr als zwei Monate vor der Anmeldung der in Rede stehenden Maßnahme abgegeben wurde, selbst vor dem Hintergrund der durch die Pandemie ausgelösten raschen Veränderungen nicht ausreichend, um automatisch die Richtigkeit dieser Daten zum Zeitpunkt der Durchführung des vorläufigen Prüfverfahrens in Frage zu stellen(56).

68.      Folglich hat das Gericht meines Erachtens keinen Fehler begangen, als es zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Kommission verpflichtet gewesen sei, diese Informationen zu berücksichtigen und – auch durch die Suche nach zusätzlichen Beweisen – die Voraussetzungen zu prüfen, unter denen DLH eine Finanzierung auf den Märkten gegen die oben genannten Sicherheiten hätte erhalten können(57).

69.      Außerdem geht aus einer vollständigen Lektüre von Rn. 132 des angefochtenen Urteils klar hervor, dass sich das Gericht mit seiner Feststellung, dass die Kommission bei der Prüfung der in Rn. 49 Buchst. c des Befristeten Rahmens vorgesehenen Voraussetzung nicht „alle … relevanten Gesichtspunkte“(58) berücksichtigt habe, auf das Fehlen einer Beurteilung der Fähigkeit von DLH bezogen hat, einen nicht unerheblichen Teil der erforderlichen Finanzierung auf den Märkten aufzubringen. Entgegen dem Vorbringen der Kommission kann aus dieser Feststellung daher nicht abgeleitet werden, dass das Gericht der Kommission eine übermäßig weitreichende Verpflichtung auferlegt hätte, Informationen zu suchen und zu prüfen, deren Vorliegen oder Relevanz ihr nicht bekannt war.

70.      Schließlich ist das Vorbringen von DLH, der Kommission und der Bundesrepublik Deutschland, mit dem diese Parteien versuchen, die Beurteilung des Beweiswerts der vom Gericht in den Rn. 118 und 119 des angefochtenen Urteils angeführten Beweise in Frage zu stellen, als unzulässig zurückzuweisen. Nach ständiger Rechtsprechung ist für diese Beurteilung grundsätzlich allein das Gericht zuständig(59).

71.      Nach alledem ist die vorliegende Rüge meines Erachtens als unbegründet zurückzuweisen.

b)      Zweite Rüge

72.      DLH, unterstützt durch die Kommission und die Bundesrepublik Deutschland, wirft dem Gericht vor, einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es festgestellt habe, dass die Kommission nicht geprüft habe, ob DLH durch die Bereitstellung von Sicherheiten eine Finanzierung auf den Märkten zu erschwinglichen Konditionen hätte erhalten können. Sie verweisen insbesondere auf den 22. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses, in dem die Kommission ausgeführt hat, dass „DLH … über keine ausreichenden Sicherheiten [verfüge], um für den gesamten Betrag zu gegenwärtigen Beleihungsquoten und Marktwerten verbriefte Schuldtitel zu erhalten“.

73.      Insoweit weise ich darauf hin, dass das Gericht in Rn. 122 des angefochtenen Urteils anerkannt hat, dass die Kommission im streitigen Beschluss geprüft habe, ob DLH über „ausreichende Sicherheiten“ verfügt habe, um Finanzierungsinstrumente auf den Märkten zu erhalten. Es war jedoch der Ansicht, dass die betreffende Feststellung in keiner Weise untermauert worden sei, dass die von der Kommission angeführten Sicherheiten nicht näher bezeichnet worden seien und dass nichts im streitigen Beschluss darauf hinweise, dass die Verfügbarkeit der unbelasteten Flugzeuge von DLH als Sicherheit geprüft worden sei(60). Das Gericht hat auch darauf hingewiesen, dass der 22. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses ausdrücklich nur auf die Fähigkeit von DLH Bezug nehme, eine Finanzierung für ihren gesamten Bedarf [9 Mrd. Euro] zu finden, und dass die Kommission nicht geprüft habe, ob DLH einen nicht unerheblichen Teil der notwendigen Finanzierung auf den Märkten hätte aufbringen können(61).

74.      Weder DLH noch die Kommission oder die Bundesrepublik Deutschland tragen irgendetwas vor, was diese Feststellungen in Frage stellen könnte.

75.      Erstens deckt sich das Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland, das Gericht habe den 22. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses verfälscht, mit der von DLH im Rahmen des ersten Teils ihres ersten Rechtsmittelgrundes erhobenen Rüge. Ich verweise daher auf die Analyse in den Nrn. 29 bis 30 der vorliegenden Schlussanträge, in der ich vorgeschlagen habe, diese Rüge zurückzuweisen.

76.      Zweitens belegen die zahlreichen Verweise von DLH auf die Stellungnahme der Bundesrepublik Deutschland im Verwaltungsverfahren(62) nicht, dass die Frage, ob DLH ihre unbelasteten Flugzeuge als Sicherheit hätte nutzen können, um eine Finanzierung auf den Märkten zu erhalten, im Rahmen dieses Verfahrens erörtert, geschweige denn geprüft worden wäre(63). Außerdem beziehen sich sämtliche Argumente, die DLH vorgebracht hat, um darzulegen, dass eine solche Option nicht durchführbar gewesen sei, auf den Gesamtbetrag von 9 Mrd. Euro(64) und reichen daher nicht aus, um die Begründung des Gerichts in Frage zu stellen.

77.      Drittens sollen etliche der von DLH, der Kommission und der Bundesrepublik Deutschland vorgebrachten Argumente belegen, dass es wenig wahrscheinlich war, dass es DLH gelingen würde, ihren gesamten Finanzierungsbedarf oder einen wesentlichen Teil desselben auf den Märkten zu decken. Dieses Vorbringen zielt darauf ab, das Fehlen jeder Prüfung einer möglichen Teilfinanzierung durch eine besicherte Schuld im streitigen Beschluss nachträglich zu rechtfertigen, so dass es für den Nachweis, dass die Kommission eine solche Prüfung tatsächlich vorgenommen hat, unerheblich ist.

78.      Schließlich beruht das Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland, die Kommission sei nicht verpflichtet gewesen, zur Nutzung der Sicherheiten durch DLH näher Stellung zu nehmen, da ein Beschluss nach Art. 108 Abs. 3 AEUV lediglich die Gründe darlegen müsse, aus denen die Beurteilung der Vereinbarkeit der angemeldeten Maßnahme mit dem Binnenmarkt keine ernsthaften Schwierigkeiten bereite, auf einer fehlerhaften Auslegung des angefochtenen Urteils. In den Rn. 118 bis 138 dieses Urteils hat das Gericht festgestellt, dass die Beurteilung, die vorgenommen worden sei, um zu ermitteln, ob die in Rede stehende Maßnahme mit Rn. 49 Buchst. c des Befristeten Rahmens im Einklang stand, unzureichend und unvollständig sei, und nicht, dass die Kommission insoweit keine Gründe angegeben habe.

79.      Nach alledem bin ich der Ansicht, dass auch diese zweite Rüge unbegründet und zurückzuweisen ist.

c)      Dritte Rüge

80.      DLH macht geltend, das Gericht habe in Rn. 120 des angefochtenen Urteils ihren Streithilfeschriftsatz und die Klagebeantwortung der Kommission verfälscht, indem es festgestellt habe, dass sie die vom Sachverständigen von Ryanair in seinem Oxera-Bericht I vorgelegten und in den Rn. 118 und 119 dieses Urteils wiedergegebenen Angaben nicht bestritten hätten.

81.      Zur Beurteilung dieser Rüge ist darauf hinzuweisen, dass die Angaben, deren „Richtigkeit und Stichhaltigkeit“ nach den Feststellungen des Gerichts in Rn. 120 des angefochtenen Urteils nicht bestritten worden sei, in den Rn. 118 und 119 dieses Urteils aufgeführt sind. Sie betreffen die Zusammensetzung der Flotte des Lufthansa-Konzerns, den Wert der unbelasteten Flugzeuge und Ersatzteile und die Fähigkeit von DLH, eine Fremdfinanzierung zwischen 1 und 3,7 Mrd. Euro durch Verwendung ihrer Vermögenswerte als Sicherheit aufzubringen.

82.      Aus ihrem Streithilfeschriftsatz vor dem Gericht geht hervor, dass DLH das Vorbringen von Ryanair zum Oxera-Bericht I in Bezug auf die Fähigkeit anderer Fluggesellschaften, alternative Finanzierungen auf dem Markt durch eine verbriefte Fremdfinanzierung zu erhalten, tatsächlich bestritten hat. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass DLH die in Nr. 81 der vorliegenden Schlussanträge genannten Angaben zum Wert der Vermögenswerte in Frage gestellt hätte. In Bezug auf ihre Fähigkeit, ihre Flotte als Sicherheit zu nutzen, beschränkte sich DLH auf den Hinweis, dass sie nicht über „ausreichende Sicherheiten für verbriefte Schuldtitel in Höhe des erforderlichen Betrags von 9 Mrd. Euro“ verfügt habe, wobei sie einräumte, dass ihre Flugzeuge als Sicherheit Finanzierungsgeschäfte ermöglicht hätten, wenn auch nur „in sehr begrenztem Umfang“, ohne dazu weitere Angaben zu machen.

83.      Folglich ist nicht ersichtlich, dass das Gericht den Streithilfeschriftsatz von DLH verfälscht hat. Gleiches gilt für die Klagebeantwortung der Kommission, die sich ebenfalls auf die Zuverlässigkeit der im Oxera-Bericht I enthaltenen Daten zu alternativen Finanzierungslösungen anderer Fluggesellschaften konzentriert hat.

84.      Folglich ist die vorliegende Rüge meines Erachtens als unbegründet zurückzuweisen.

d)      Vierte Rüge

85.      DLH, unterstützt durch die Kommission und die Bundesrepublik Deutschland, macht geltend, das Gericht habe, indem es seine eigenen Schlussfolgerungen zu den für DLH verfügbaren Finanzmitteln gezogen habe, seine eigene Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Umstände dargelegt und an die Stelle der Beurteilung der Kommission gesetzt. Damit habe das Gericht in das weite Ermessen eingegriffen, über das die Kommission bei komplexen wirtschaftlichen Beurteilungen verfüge, anstatt sich darauf zu beschränken, die Rechtmäßigkeit dieser Beurteilung zu überprüfen.

86.      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 117 des angefochtenen Urteils anerkannt hat, dass die Frage, ob DLH nicht in der Lage war, sich zu erschwinglichen Konditionen Finanzmittel auf den Märkten zu beschaffen, komplexe wirtschaftliche Beurteilungen voraussetzt, die einer beschränkten Kontrolle unterliegen. Es ist jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kommission im Rahmen der entsprechenden Beurteilung „nicht alle für die Prüfung der Voraussetzung nach Rn. 49 Buchst. c des Befristeten Rahmens relevanten Gesichtspunkte(65) berücksichtigt“ habe(66).

87.      Daher hat das Gericht entgegen dem Vorbringen von DLH, der Kommission und der Bundesrepublik Deutschland keine Analyse der Finanzmärkte vorgenommen, bei der es die wirtschaftliche Beurteilung der Kommission durch seine eigene ersetzt hätte. Es war auf der Grundlage der von Ryanair vorgelegten Beweise der Auffassung, dass die von der Kommission durchgeführte Prüfung unzureichend oder unvollständig sei, da sie sich nicht mit der Frage der Verfügbarkeit einer besicherten Fremdfinanzierung befasst habe, die „einen wichtigen Aspekt der Voraussetzung in Rn. 49 Buchst. c des Befristeten Rahmens“ darstelle(67).

88.      Damit hat das Gericht die in Nr. 17 der vorliegenden Schlussanträge angeführte Rechtsprechung angewandt, wonach es zu prüfen hat, ob die angeführten Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen(68).

89.      Die Nichtberücksichtigung wesentlicher Gesichtspunkte stellt eine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts dar(69), die für sich genommen die Plausibilität(70) der vom Urheber des angefochtenen Rechtsakts vorgenommenen Analyse in Frage stellt(71). Im Übrigen stellt die Feststellung einer unzureichenden oder unvollständigen Prüfung die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses wie des streitigen, keine Einwände zu erheben, in Frage, da sie einen Anhaltspunkt für das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten bei der Beurteilung der angemeldeten Maßnahme darstellt(72).

90.      Aus den oben dargelegten Gründen ist die vorliegende Rüge meines Erachtens unbegründet und zurückzuweisen.

e)      Fünfte Rüge

91.      DLH, unterstützt durch die Kommission und die Bundesrepublik Deutschland, wendet sich gegen die Feststellung in Rn. 126 des angefochtenen Urteils, dass die Kommission ihre Beurteilung betreffend die Fähigkeit von DLH, eine Finanzierung auf den Märkten zu finden, zu Unrecht auf einen höheren Betrag gestützt habe als den, der Gegenstand der in Rede stehenden Maßnahme sei (9 Mrd. Euro statt 6 Mrd. Euro).

92.      Wie ich bereits ausgeführt habe, war die in Rede stehende Maßnahme Teil einer größeren Reihe von Unterstützungsmaßnahmen für den Lufthansa-Konzern. Dazu gehörte ein staatliches Darlehen in Höhe von 3 Mrd. Euro, das über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (im Folgenden: KfW), eine im Staatseigentum stehende deutsche Förderbank, gewährt wurde.

93.      Zwar heißt es im streitigen Beschluss, dass DLH einen Gesamtfinanzierungsbedarf von 9 Mrd. Euro gehabt habe, um ihre Rentabilität sicherzustellen(73). Die in Rede stehende Maßnahme, anhand derer der erste Teil der in Rn. 49 Buchst. c des Befristeten Rahmens vorgesehenen Fördervoraussetzung zu prüfen ist, belief sich jedoch auf 6 Mrd. Euro. Die verbleibenden 3 Mrd. Euro sollten durch das genannte Darlehen gedeckt werden, d. h. durch eine horizontale Maßnahme, deren Verfügbarkeit im Rahmen des zweiten Teils dieser Voraussetzung zu prüfen ist. Die Feststellung des Gerichts ist daher zutreffend.

94.      DLH, die Kommission und die Bundesrepublik Deutschland machen geltend, dass im 22. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses der Betrag von 9 Mrd. Euro erwähnt worden sei, weil die Rekapitalisierung von DLH von der KfW als Voraussetzung für die Gewährung des Darlehens verlangt worden sei. Ich schließe nicht aus, dass das Bestehen eines solchen Zusammenhangs zwischen den beiden Maßnahmen die Bezugnahme der Kommission auf den gesamten Finanzierungsbedarf von DLH rechtfertigen kann, auch wenn eine solche Rechtfertigung in dem Teil des streitigen Beschlusses, der die Beurteilung nach Rn. 49 Buchst. c des Befristeten Rahmens betrifft, nicht enthalten ist.

95.      Jedenfalls würde die vorliegende Rüge, selbst wenn sie vom Gerichtshof für begründet erklärt würde, für sich genommen nicht ausreichen, um die Schlussfolgerung des Gerichts zum Vorliegen eines Verstoßes gegen Rn. 49 Buchst. c des Befristeten Rahmens in Frage zu stellen.

f)      Zu den Rügen der Kommission und der Bundesrepublik Deutschland, mit denen sie eine Verletzung ihres Rechts auf ein faires Verfahren geltend machen

96.      Die Kommission macht geltend, das Gericht habe in den Rn. 118 und 119 des angefochtenen Urteils von Amts wegen bestimmte Informationen aus den Anlagen zu den Akten angeführt, der Kommission oder den Streithelfern aber nicht die Möglichkeit gegeben, auf diese Argumente zu antworten, auf die es sich letztlich bei seiner Beurteilung erheblich gestützt habe. Die Bundesrepublik Deutschland erhebt im Wesentlichen dieselbe Rüge.

97.      Ich weise darauf hin, dass sich dieses Vorbringen von dem, was DLH mit ihrer dritten Rüge vorgebracht hat, so sehr unterscheidet(74) oder ihm sogar diametral entgegengesetzt ist(75), dass seine Zulässigkeit fraglich erscheint(76).

98.      Jedenfalls ist dieses Vorbringen aus sachlichen Gründen zu verwerfen. Insoweit genügt die Feststellung, dass das Gericht weder von Amts wegen einen Klagegrund aufgeworfen hat(77), noch sich auf Daten gestützt hat, die der Kommission oder den Streithelfern im ersten Rechtszug nicht zugänglich waren und zu denen sie sich nicht äußern konnten(78). Außerdem hat Ryanair ihre Argumente zur Zusammensetzung und zum Wert der Flotte des Lufthansa-Konzerns sowie zur Fähigkeit von DLH, zumindest einen Teil ihres Finanzierungsbedarfs auf den Märkten durch Einsatz ihrer Flugzeuge und Ersatzteile als Sicherheiten zu decken, in ihren Schriftsätzen vor dem Gericht, insbesondere in ihrer Antwort auf den Streithilfeschriftsatz von DLH, klar dargelegt(79).

g)      Ergebnis zum ersten Rechtsmittelgrund

99.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, den ersten Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

B.      Zweiter Rechtsmittelgrund

100. Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund wendet sich DLH, unterstützt durch die Kommission und die Bundesrepublik Deutschland, gegen die Rn. 242 bis 270 des angefochtenen Urteils und macht geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es festgestellt habe, dass weder die Kapitalbeteiligung noch die stille Beteiligung II mit „anderen Mechanismen“ im Sinne der Rn. 62 und 68 des Befristeten Rahmens einhergegangen seien.

1.      Zum anderen Mechanismus für die Kapitalbeteiligung

101. Gemäß Rn. 61 des Befristeten Rahmens gilt: „Um einen Anreiz für den Beihilfeempfänger zu schaffen, das für die staatliche Kapitalzuführung verwendete Instrument zurückzukaufen, muss jede Rekapitalisierungsmaßnahme einen Staffelungsmechanismus vorsehen, nach dem sich die Vergütung für den Staat erhöht.“(80) Rn. 62 des Befristeten Rahmens bestimmt: „Die Kommission kann andere Mechanismen akzeptieren, sofern sie insgesamt in Bezug auf die Anreize für den Ausstieg des Staates zu einem ähnlichen Ergebnis führen und eine ähnliche Gesamtwirkung auf die Vergütung für den Staat haben.“

102. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Vergütung für die Kapitalbeteiligung keinen Staffelungsmechanismus im Sinne von Rn. 61 des Befristeten Rahmens vorsieht. Gleichwohl vertrat die Kommission in den Erwägungsgründen 136 bis 142 des streitigen Beschlusses die Auffassung, dass die „Gesamtstruktur“ der in Rede stehenden Maßnahme in Bezug auf die Vergütung des Staates und die Anreize für den Empfänger, das für die staatliche Kapitalzuführung verwendete Instrument zurückzukaufen, einen „anderen Mechanismus“ darstelle, der mit Rn. 62 des Befristeten Rahmens in Einklang stehe. In Bezug auf die Vergütung für den Staat stellte die Kommission fest, dass die Bundesrepublik Deutschland die Anteile an DLH mit einem Abschlag von 71,9 % auf den in Rn. 60 des Befristeten Rahmens festgelegten Höchstpreis erwerben werde(81). Durch diesen Abschlag erhalte die Bundesrepublik Deutschland bei ihrem Einstieg einen deutlich höheren Anteil (20 % Beteiligung), als sie zum festgelegten Höchstpreis gehabt hätte, selbst nach den beiden in Rn. 61 des Befristeten Rahmens vorgesehenen Stufen. Was die Anreizeffekte für den Ausstieg des Staates angeht, so war die Kommission der Ansicht, dass die verschiedenen Komponenten der in Rede stehenden Maßnahme (die Kapitalbeteiligung, die stille Beteiligung I und die stille Beteiligung II) eng miteinander verknüpft seien und dass ihre kombinierten Auswirkungen in Bezug auf die Ausstiegsanreize berücksichtigt werden sollten. So hat die Kommission in den Erwägungsgründen 139 und 141 des streitigen Beschlusses mehrere in Rn. 248 des angefochtenen Urteils aufgezählte Gesichtspunkte angeführt, die diese Schlussfolgerung rechtfertigten(82).

103. Im angefochtenen Urteil ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kommission gegen die Rn. 61 und 62 des Befristeten Rahmens verstoßen habe, indem sie es unterlassen habe, die Aufnahme eines Staffelungsmechanismus oder eines ähnlichen Mechanismus in die Vergütung für die Kapitalbeteiligung zu verlangen (Rn. 270 des angefochtenen Urteils).

104. DLH macht gegen diese Schlussfolgerung zwei Rügen geltend.

a)      Zur ersten Rüge

105. Mit ihrer ersten Rüge macht DLH geltend, das Gericht habe bei der Beurteilung, ob die Kapitalbeteiligung einem anderen Mechanismus im Sinne von Rn. 62 des Befristeten Rahmens unterliege, einen verfehlten formalistischen Ansatz gewählt, mit dem es das weite Ermessen der Kommission nahezu vollständig beseitigt, die Grenzen der gerichtlichen Kontrolle überschritten und den Befristeten Rahmen falsch ausgelegt habe.

106. Hierzu ist erstens festzustellen, dass das Vorbringen von DLH zum Teil auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils beruht. Anders als DLH behauptet, hat das Gericht nicht festgestellt, dass die Kommission die kombinierten Auswirkungen der in Rede stehenden Maßnahme in Bezug auf Ausstiegsanreize nicht berücksichtigen dürfe, um einen anderen Mechanismus als den Staffelungsmechanismus gemäß Rn. 62 des Befristeten Rahmens zu bestätigen. Nach einer Überprüfung der Analyse der Kommission kam das Gericht vielmehr zu dem Schluss, dass die Kommission „rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen“ habe, dass die „Gesamtstruktur“ der in Rede stehenden Maßnahme zu Anreizen für den Ausstieg des Staates geführt habe, die mit denen eines Staffelungsmechanismus oder eines ähnlichen Mechanismus im Sinne von Rn. 62 des Befristeten Rahmens vergleichbar seien(83).

107. Zweitens geht aus den in den Nrn. 15 bis 18 der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Grundsätzen hervor, dass das Gericht in den Rn. 249 bis 262 des angefochtenen Urteils die Grenzen der gerichtlichen Kontrolle der von der Kommission bei der Prüfung der Einhaltung von Rn. 62 des Befristeten Rahmens vorzunehmenden Beurteilungen nicht überschritten hat(84). In diesen Randnummern hat sich das Gericht darauf beschränkt, die Relevanz der von der Kommission herangezogenen Faktoren und die wirtschaftliche und rechtliche Stichhaltigkeit der daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu überprüfen. Dadurch, dass DLH lediglich erneut auf das weite Ermessen hinweist, über das die Kommission bei der Anwendung von Rn. 62 des Befristeten Rahmens verfüge, belegt sie nicht die Komplexität der in den Erwägungsgründen 139 bis 141 des streitigen Beschlusses enthaltenen Beurteilungen und untermauert nicht ihr Vorbringen, dass das Gericht seine eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen der Kommission gesetzt habe.

108. Was drittens die angeblich falsche Auslegung des Befristeten Rahmens anbelangt, weise ich darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur deren Wortlaut, sondern auch der Zusammenhang, in dem sie steht, und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen sind(85). Jede Vorschrift des Unionsrechts ist in ihrem Zusammenhang zu sehen und im Licht des gesamten Unionsrechts, seiner Ziele und seines Entwicklungsstands zur Zeit der Anwendung der betreffenden Vorschrift auszulegen(86). Auch die Entstehungsgeschichte einer Vorschrift des Unionsrechts kann relevante Anhaltspunkte für deren Auslegung liefern(87). Diese Grundsätze, von denen die Auslegung der Vorschriften des Unionsrechts geleitet wird, sind auch dann anwendbar, wenn die Unionsgerichte beihilferechtliche Rahmen oder Leitlinien der Kommission auszulegen haben, auch wenn es sich dabei um „soft law“ (nicht zwingendes Recht) handelt(88).

109. Wenngleich Rn. 62 des Befristeten Rahmens, die die Möglichkeit der Kommission vorsieht, andere Mechanismen als den in Rn. 61 des Befristeten Rahmens vorgesehenen standardmäßigen Staffelungsmechanismus zu akzeptieren, nicht ausdrücklich als Abweichung von Rn. 61 formuliert ist, sollte ihre Tragweite meines Erachtens im Hinblick auf ihr Ziel eng ausgelegt werden.

110. Rn. 62 des Befristeten Rahmens soll eine begrenzte Flexibilität für Fälle bieten, in denen die Einhaltung der Vorschriften des Befristeten Rahmens über die Vergütung und den Ausstieg des Staates im Wege des „Abhakens“ nicht durchführbar ist, um der Kommission zu ermöglichen, eine „umfassende Beurteilung“ der Struktur und der Wirkungen der betreffenden Maßnahme vorzunehmen(89). Sie verlangt gleichwohl, dass der andere Mechanismus ein ähnliches Ergebnis bietet wie der im Befristeten Rahmen ausdrücklich aufgeführte standardmäßige Staffelungsmechanismus, und zwar sowohl in Bezug auf Ausstiegsanreize als auch in Bezug auf die Vergütung für den Staat. Daraus folgt, dass die Kommission, wenn sie von dem in Rn. 61 des Befristeten Rahmens vorgesehenen Standardmechanismus der Staffelung der Vergütung abweicht, in der Lage sein muss, klar nachzuweisen, dass der andere Mechanismus ein solches ähnliches Ergebnis sicherstellt. In diesem Zusammenhang kann das Urteil Finnair II, auf das sich insbesondere die Kommission bezieht, nicht weiterhelfen. Der Grad der Flexibilität, den der Gerichtshof dem Befristeten Rahmen in diesem Urteil zuerkannt hat(90), kann eine Abweichung von den Anforderungen, die er vorsieht, nicht rechtfertigen, wenn der Mitgliedstaat keinen Ausnahmefall nachgewiesen hat(91).

111. Schließlich beruht auch das Vorbringen, das Gericht habe die Relevanz der in Rn. 248 des angefochtenen Urteils aufgeführten Faktoren im Hinblick auf Rn. 62 des Befristeten Rahmens mit der Begründung ausgeschlossen, dass die zugrunde liegenden Fragen und Sachbereiche in unterschiedlichen Bestimmungen und Anforderungen geregelt seien, auf einer unvollständigen Lesart dieses Urteils.

112. Was den ursprünglichen Kaufpreis der Anteile betrifft, trifft es zwar zu, dass das Gericht in Rn. 255 des angefochtenen Urteils hervorgehoben hat, dass die Rn. 60 und 61 des Befristeten Rahmens zwei unterschiedliche Anforderungen aufstellten. Das Gericht hat sich jedoch keineswegs allein auf diese Feststellung gestützt, sondern erläutert, dass die in den Rn. 61 und 62 des Befristeten Rahmens vorgesehenen Mechanismen nachträglich dazu veranlassen sollten, die staatliche Beteiligung so schnell wie möglich zurückzukaufen, wohingegen sich der Kaufpreis der Anteile auf die Situation des Empfängers im Vorhinein auswirke und nicht zwangsläufig diesen Anreiz erhöhen solle, „da der Aktienpreis sowohl nach oben als auch nach unten schwanken kann“(92). Der von DLH hervorgehobene Umstand, dass die in Rede stehende Maßnahme aufgrund des hohen Abschlags, der der Bundesrepublik Deutschland auf den festgelegten Höchstpreis gewährt worden sei, eine „Übererfüllung“ der Vorgaben des Befristeten Rahmens sichergestellt habe, stellt diese Schlussfolgerung nicht in Frage. Gleiches gilt für den ebenfalls von DLH geltend gemachten Umstand, dass dieser Abschlag der Bundesrepublik Deutschland einen Anteil von 20 % und eine Sperrminorität gewährt habe. Der Befristete Rahmen macht das Erfordernis eines Staffelungsmechanismus oder eines gleichwertigen Mechanismus nicht vom Umfang der erworbenen öffentlichen Beteiligung(93) oder von deren Preis abhängig.

113. Ähnliche Erwägungen können in Bezug auf den Preis der Aktien zum Zeitpunkt ihres Rückverkaufs durch den Staat, den steigenden Zinssatz für die stillen Beteiligungen I und II sowie die von DLH eingegangenen verhaltensbezogenen Verpflichtungen (vgl. Rn. 259, 260 und 262 des angefochtenen Urteils) angestellt werden.

114. Da diese Faktoren von den Rn. 63, 66 und 72 des Befristeten Rahmens erfasst werden, die spezifische Anforderungen enthalten, hat das Gericht zu Recht festgestellt, dass sich die Kommission nicht auf die (überschießende) Einhaltung dieser Anforderungen stützen konnte, um das Bestehen eines anderen Mechanismus im Sinne von Rn. 62 des Befristeten Rahmens nachzuweisen(94). Gemäß dem Befristeten Rahmen sollten Rekapitalisierungsmaßnahmen „strengen Auflagen unterliegen“(95), die in den Abschnitten 3.11.2 und 3.11.4 bis 3.11.7 vorgesehen sind. Eine Argumentation, mit der die Kommission die Auffassung vertritt, dass eine dieser Voraussetzungen erfüllt sei, indem sie sich einfach darauf stützt, dass alle anderen erfüllt seien, liefe darauf hinaus, den zwingenden Charakter der fraglichen Voraussetzung zu verkennen und ihre Anwendung zu umgehen.

115. Welchen Einfluss Faktoren wie die oben genannten darauf haben, dass Rn. 62 des Befristeten Rahmens eingehalten wird, muss die Kommission feststellen. Genau dies hat sie nach Ansicht des Gerichts im streitigen Beschluss nicht getan.

116. Nach alledem ist die erste von DLH vorgebrachte Rüge meines Erachtens zurückzuweisen.

b)      Zur zweiten Rüge

117. Mit ihrer zweiten Rüge wirft DLH dem Gericht vor, den Sachverhalt rechtlich unzutreffend gewürdigt und daraus falsche rechtliche Schlussfolgerungen gezogen zu haben.

118. Erstens beanstandet DLH, dass das Gericht festgestellt habe, dass die verschiedenen von der Kommission angeführten Faktoren nicht berücksichtigt werden könnten, um die Einhaltung von Rn. 62 des Befristeten Rahmens festzustellen. Mit dieser Rüge wiederholt DLH im Wesentlichen die Argumente, die sie bereits zur Stützung ihrer ersten Rüge vorgebracht hat, und kritisiert den angeblich vom Gericht verfolgten formalistischen Ansatz. Wie bereits ausgeführt, beruhen diese Argumente auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils(96). Nirgendwo hat das Gericht in diesem Urteil festgestellt, dass diese Faktoren überhaupt nicht berücksichtigt werden könnten. Sie wurden vielmehr als unzureichend angesehen, um das Fehlen eines Staffelungsmechanismus oder eines anderen Mechanismus, der die in Rn. 62 des Befristeten Rahmens vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt, zu rechtfertigen.

119. Zweitens wirft DLH dem Gericht vor, den Zweck der Rn. 60 bis 62 des Befristeten Rahmens verfälscht zu haben, als es festgestellt habe, dass andere Mechanismen als ein Staffelungsmechanismus stets auch eine im Laufe der Zeit steigende Vergütung umfassen und einen nachträglichen Anreiz zu einem rechtzeitigen Ausstieg des Staates darstellen müssten. Diese Rüge ist ebenfalls zurückzuweisen. Die vom Gericht vorgenommene Auslegung der Rn. 61 und 62 des Befristeten Rahmens steht voll und ganz im Einklang mit dem Wortlaut und dem Zweck dieser Bestimmungen(97) sowie mit den in den Rn. 55 bis 59 des Befristeten Rahmens genannten allgemeinen Grundsätzen im Bereich der Vergütung und Ablösung der Covid-19-Rekapitalisierung(98).

120. Mit ihrem weiteren Vorbringen macht DLH, unterstützt durch die Kommission und die Bundesrepublik Deutschland, eine Verfälschung von Tatsachen durch das Gericht geltend. Insoweit weise ich darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung allein das Gericht für die Feststellung der Tatsachen und ihre Würdigung zuständig ist(99). Die Würdigung der Tatsachen und der Beweismittel ist, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge(100). Behauptet ein Rechtsmittelführer eine Verfälschung von Beweisen oder Tatsachen durch das Gericht, muss er daher die Beurteilungsfehler darlegen, die das Gericht seines Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben. Darüber hinaus muss sich eine solche Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachenwürdigung bedarf(101). Diese Voraussetzungen sind meines Erachtens im vorliegenden Fall nicht erfüllt. DLH strebt im Wesentlichen eine neue Tatsachenwürdigung durch den Gerichtshof an, wobei sie entweder die vor dem Gericht vorgebrachten Argumente lediglich wiederholt oder neue Tatsachen und Argumente anführt, die im Stadium des Rechtsmittels unzulässig und jedenfalls nicht hinreichend substantiiert sind(102).

121. Nach alledem ist auch die vorliegende Rüge zurückzuweisen.

2.      Zum anderen Mechanismus für die stille Beteiligung II

122. DLH wendet sich gegen die Schlussfolgerung des Gerichts zum Fehlen eines anderen Mechanismus, der die stille Beteiligung II gemäß Rn. 68 des Befristeten Rahmens begleitet(103), und beruft sich dabei auf dieselben Argumente wie zur Stützung ihres Vorbringens zur Kapitalbeteiligung(104). Ich verweise daher mutatis mutandis auf die vorstehenden Erwägungen, um diese Rüge zurückzuweisen.

123. Die Kommission hat eine eigenständige Rüge vorgebracht, nämlich dass das Gericht ultra petita entschieden habe, als es in Rn. 270 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Kommission gegen Rn. 70 des Befristeten Rahmens verstoßen habe(105). Insoweit beschränke ich mich darauf, festzustellen, dass selbst unter der Annahme, dass diese Rüge begründet wäre, die anderen Verstöße, nämlich die gegen die Rn. 61, 62 und 68 des Befristeten Rahmens, auf deren Grundlage die Beschwerde von Ryanair über das Fehlen eines Staffelungsmechanismus zur Erhöhung der Vergütung bestätigt wurde, nicht in Frage gestellt werden könnten. Dies wäre also keine Stütze, um diesen Teil des angefochtenen Urteils aufzuheben.

3.      Ergebnis zum zweiten Rechtsmittelgrund

124. Aus den von mir dargelegten Gründen ist der zweite Rechtsmittelgrund meines Erachtens zurückzuweisen.

C.      Dritter Rechtsmittelgrund

125. Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund wendet sich DLH gegen die Rn. 272 bis 288 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht festgestellt hat, dass die Kommission gegen Rn. 67 des Befristeten Rahmens verstoßen habe, indem sie bei der Umwandlung der stillen Beteiligung II in Eigenkapital einen Aktienpreis akzeptiert habe, der nicht der in dieser Randnummer dargelegten Methode entsprochen habe.

126. Rn. 67 des Befristeten Rahmens bestimmt: „Die Umwandlung von hybriden Kapitalinstrumenten in Eigenkapital erfolgt zu einem Preis, der mindestens 5 % unter dem TERP (Theoretical Ex-Rights Price/theoretischer Nach-Rechte-Preis) zum Zeitpunkt der Umwandlung liegt.“

127. Im vorliegenden Fall bestand die stille Beteiligung II je nach dem Ereignis, das die Umwandlung in Eigenkapital auslöste, aus zwei Tranchen („stille Beteiligung II-A“ und „stille Beteiligung II-B“). Die stille Beteiligung II-A konnte zu einem Festpreis von 2,56 Euro pro Aktie in Aktien umgewandelt werden(106), während die stille Beteiligung II-B zum Marktpreis der Aktien zum Zeitpunkt der Umwandlung, abzüglich 10 % oder 5,25 %(107), umgewandelt werden konnte. Im 158. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses erläuterte die Kommission zum einen, man könne „erwarten, dass alle diese Umwandlungspreise mit der in Rn. 67 des Befristeten Rahmens aufgestellten Anforderung in Einklang stehen, auch wenn es einen Marktpreis für die Aktien geben könnte, unterhalb dessen die Anforderung nach Rn. 67 des Befristeten Rahmens nicht erfüllt wäre“. Zum anderen wies sie darauf hin, dass die Bundesrepublik Deutschland sich verpflichtet habe, in Bezug auf die Wahrnehmung der Umwandlungsoption ihre Genehmigung einzuholen, „falls der nach der TERP-Methode berechnete maximale Umwandlungspreis zum Zeitpunkt der Umwandlung abzüglich 5 % unter den für die stille Beteiligung II (Tranchen A oder B) festgelegten Umwandlungspreisen zum Zeitpunkt der Umwandlung liegt“.

128. Im angefochtenen Urteil hat das Gericht zunächst festgestellt, dass die Kommission weder erläutert habe, weshalb es gerechtfertigt gewesen sei, die Aktienpreise bei der Umwandlung der stillen Beteiligung II in Eigenkapital festzulegen oder zu berechnen, ohne die in Rn. 67 des Befristeten Rahmens geforderte Methode einzuhalten(108), noch einen außergewöhnlichen Umstand angeführt habe, der die Nichtbeachtung dieser Methode rechtfertigen könnte(109). Des Weiteren hat das Gericht festgestellt, dass die Kommission nicht mit der Begründung, dass der betreffende Mitgliedstaat vor der Ausübung seines Umwandlungsrechts ihre Genehmigung beantragen werde, von der Regel in dieser Randnummer habe abweichen dürfen. Insoweit hat es betont, dass nach dem in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen System der vorherigen Genehmigung eine Beihilfemaßnahme ex ante für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden müsse, bevor sie durchgeführt werden könne(110).

129. DLH stützt ihren dritten Rechtsmittelgrund auf zwei Rügen.

130. Mit ihrer ersten Rüge, unterstützt durch die Kommission und die Bundesrepublik Deutschland, macht sie geltend, das Gericht habe Rn. 59 des Befristeten Rahmens nicht berücksichtigt, die den Rückgriff auf alternative Vergütungsmethoden zulasse. Die Umwandlungspreise führten insgesamt zu einem ähnlichen Ergebnis wie dem, das durch Rn. 67 angestrebt werde, und im vorliegenden Fall sei eine andere Methode zur Berechnung des Umwandlungspreises erforderlich gewesen, da es nicht möglich gewesen sei, einen TERP zu berechnen.

131. Soweit mit dieser Rüge die vom Gericht vorgenommene Auslegung und Anwendung der Rn. 59 und 67 des Befristeten Rahmens beanstandet wird, wirft sie insgesamt eine Rechtsfrage auf, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt. Aus den Gründen, die ich darlegen werde, bin ich jedoch der Ansicht, dass sie in der Sache nicht begründet ist.

132. Rn. 59 des Befristeten Rahmens lässt in der Tat andere Lösungen als die dort dargelegten Vergütungsmethoden zu. Die Kommission hat auf diese Randnummer im 134. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses Bezug genommen, als sie die allgemeinen Grundsätze für die Vergütung und den Ausstieg des Staates dargelegt hat. Im nachfolgenden Erwägungsgrund hat die Kommission klargestellt, dass sie die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Maßnahme mit diesen allgemeinen Grundsätzen geprüft habe. Daraus folgt, dass die Kommission ohne jeden Zweifel die Möglichkeit in Betracht gezogen hat, bei ihrer gesamten Beurteilung auf alternative Vergütungsmethoden abzustellen, auch in Bezug auf die hybriden Kapitalinstrumente.

133. Erstens ist Rn. 67 des Befristeten Rahmens jedoch verbindlich formuliert und sieht im Gegensatz zu den Rn. 62 und 68, die die Kommission ausdrücklich ermächtigen, andere Mechanismen zu akzeptieren, eine solche Möglichkeit nicht vor. Meines Erachtens lässt dies Zweifel an der Richtigkeit der von DLH vertretenen Auslegung aufkommen, wonach Rn. 59 des Befristeten Rahmens der Kommission erlaube, von der in Rn. 67 des Befristeten Rahmens dargelegten Berechnungsmethode abzuweichen.

134. Zweitens wird in der letztgenannten Randnummer ein maximaler Umwandlungspreis festgelegt. Daher stellt sich die Frage, ob es logisch ist, auf diese Vorgabe ein Kriterium des „ähnlichen Ergebnisses“ anzuwenden. Desgleichen kann man sich fragen, wie ein ex ante festgelegter Umwandlungspreis, wie für die stille Beteiligung II-A vorgesehen, und Umwandlungspreise, die anhand alternativer Parameter, wie für die stille Beteiligung II-B vorgesehen, berechnet werden, zu einer vorhersehbaren systematischen Einhaltung dieses Höchstpreises führen können. Die Kommission hatte durchaus die nicht nur theoretische Möglichkeit einer Abweichung von dem mit Rn. 67 des Befristeten Rahmens angestrebten Ergebnis vor Augen, wie sich aus dem Wortlaut des 158. Erwägungsgrundes des streitigen Beschlusses ergibt.

135. Drittens hat sich die Kommission im streitigen Beschluss in keiner Weise auf Rn. 59 des Befristeten Rahmens bezogen, um die Abweichung von Rn. 67 des Befristeten Rahmens in Bezug auf die Umwandlungspreise für die stille Beteiligung II-A und die stille Beteiligung II-B zu rechtfertigen(111). Die Kommission hat vor dem Gericht auch nicht ausdrücklich behauptet(112), dass eine alternative Maßnahme im Einklang mit der genannten Rn. 59 getroffen worden sei. Wie das Gericht in Rn. 282 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, hat die Kommission weder im streitigen Beschluss noch in ihren Schriftsätzen vor dem Gericht irgendeine Passage des Befristeten Rahmens, eine andere Rechtsvorschrift oder einen außergewöhnlichen Umstand angeführt, der es ihr gestattet hätte, von Rn. 67 des Befristeten Rahmens abzuweichen(113). Somit scheint es, dass die Kommission zwar die verwendeten Vergütungsmethoden als mit dieser Randnummer vereinbar verteidigt hat, sich jedoch erst vor dem Gerichtshof erstmals auf Rn. 59 des Befristeten Rahmens und eine auf alternative Mechanismen gestützte Argumentation berufen hat. Dies erklärt wahrscheinlich, warum das Gericht die letztgenannte Randnummer in den Rn. 272 bis 288 des angefochtenen Urteils nicht ausdrücklich erwähnt hat und warum es der Ansicht war, dass die Kommission keinen außergewöhnlichen Umstand angeführt habe, der die Nichteinhaltung der in Rn. 67 des Befristeten Rahmens genannten Methode rechtfertigen könnte(114).

136. Viertens hat das Gericht selbst unter diesen Umständen die Möglichkeit der Kommission nicht außer Acht gelassen, sich hinsichtlich des Preises für die Umwandlung hybrider Kapitalinstrumente in Eigenkapital auf eine alternative Vergütungsmethode zu stützen. Es hat nämlich in Rn. 279 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission eine Abweichung von der in Rn. 67 des Befristeten Rahmens festgelegten Methode nicht gerechtfertigt habe. Eine solche Rechtfertigung bedeutete jedoch, dass nachgewiesen werden musste, dass die gewählte alternative Methode insgesamt zu einem ähnlichen Ergebnis führte wie die mit dieser Randnummer angestrebte Methode. Meines Erachtens lässt sich schwerlich bestreiten, dass ein solcher Nachweis nicht erbracht wurde. Vielmehr hat die Kommission selbst eingeräumt, dass der anhand des TERP berechnete Höchstpreis für die Umwandlung nicht immer eingehalten werden konnte, und damit anerkannt, dass die gewählte alternative Methode in bestimmten Fällen wahrscheinlich sowohl Rn. 67 als auch, infolgedessen, Rn. 59 des Befristeten Rahmens missachten würde.

137. Was schließlich das Vorbringen von DLH betrifft, es sei im vorliegenden Fall nicht möglich gewesen, den TERP zu berechnen, genügt die Feststellung, dass eine solche Unmöglichkeit an keiner Stelle des streitigen Beschlusses angesprochen oder geltend gemacht wird, um die Abweichung von Rn. 67 des Befristeten Rahmens zu rechtfertigen(115). Außerdem gehört die Frage, ob diese Berechnung durchführbar war, zur Tatsachenwürdigung, die dem Gericht obliegt. Das Gleiche gilt für das Argument der Kommission, dass die Methode zur Berechnung der Umwandlungspreise für die stille Beteiligung II für den Staat vorteilhafter gewesen sei als die Methode, die sich aus der Anwendung des Befristeten Rahmens ergäbe. Auf jeden Fall versuchen sowohl DLH als auch die Kommission insgesamt offensichtlich eher, eine Abweichung von den einschlägigen Vorschriften des Befristeten Rahmens nachträglich zu rechtfertigen, als sich ordnungsgemäß auf eine unzureichende oder falsche Beurteilung der Tatsachen durch das Gericht zu berufen.

138. Mit ihrer zweiten Rüge macht DLH, unterstützt durch die Kommission, geltend, dass die Gefahr der Nichtbeachtung von Rn. 67 des Befristeten Rahmens nur theoretisch gewesen sei und dass der bei der Kommission geplante Genehmigungsantrag darauf abgezielt habe, die Konformität sicherzustellen, und nicht als Abweichung oder Aufschiebung des Beschlusses konstruiert worden sei. Außerdem habe der gewählte alternative Mechanismus die Ex-ante-Einhaltung von Rn. 67 sichergestellt, da, wie im 158. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses festgestellt, die Zustimmung der Kommission vor der Umwandlung habe eingeholt und erteilt werden müssen.

139. Auch diese Rüge ist meines Erachtens zurückzuweisen.

140. Indem die Kommission ihre abschließende Beurteilung der Einhaltung einer der Anforderungen des Befristeten Rahmens auf die Zeit nach dem Erlass des streitigen Beschlusses verschoben hat, hat sie auf eine vollständige Ex-ante-Prüfung der Vereinbarkeit der in Rede stehenden Maßnahme mit dem Binnenmarkt gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV verzichtet. Wie das Gericht zu Recht entschieden hat, ist die Kommission nicht befugt, zum Zeitpunkt des Erlasses ihrer Vereinbarkeitsentscheidung eine Abweichung von den in ihrem Rahmen festgelegten Regeln allein deshalb zu akzeptieren, weil sich der betreffende Mitgliedstaat verpflichtet, eine weitere Genehmigung zu beantragen(116).

141. Entgegen der Auffassung von DLH sieht der 158. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses keine „zusätzliche Sicherheitsebene“ vor, die eine „maximale Einhaltung“ des Befristeten Rahmens sicherstellt. Vielmehr genehmigt er eine Abweichung von den in diesem Instrument festgelegten Regeln und ersetzt eine Ex-ante-Konformitätsprüfung gemäß dem Befristeten Rahmen durch ein Ex-post-Verfahrenserfordernis und die Zustimmung zur Fortsetzung des Verfahrens. Außerdem geht aus dem Wortlaut des 158. Erwägungsgrundes des streitigen Beschlusses klar hervor, dass sich die Bundesrepublik Deutschland zwar verpflichtet hat, die Genehmigung der Kommission zu beantragen (und zu erhalten), bevor sie von ihrem Umwandlungsrecht Gebrauch macht, sich jedoch nicht verpflichtet hat, den Umwandlungspreis für die stille Beteiligung II in Einklang mit den Anforderungen von Rn. 67 des Befristeten Rahmens zu bringen(117). Dem Gericht kann insoweit kein falsches Verständnis des streitigen Beschlusses vorgeworfen werden(118).

142. Im 158. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses wurde die Entscheidung über die Angemessenheit des Umwandlungspreises nicht nur auf den Zeitpunkt verschoben, zu dem diese Umwandlung stattfinden würde. Es wurde auch ohne jede Begründung eine Methode akzeptiert, die bereits im Voraus als ungeeignet erkannt wurde, um das mit Rn. 67 angestrebte Ergebnis sicherzustellen, und es wurde gleichzeitig die Möglichkeit offen gelassen, im Nachhinein, nämlich in der Phase der Umsetzung, von dieser Randnummer abzuweichen.

143. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, den dritten Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

D.      Vierter Rechtsmittelgrund

144. Mit dem vierten Rechtsmittelgrund wendet sich DLH gegen die Rn. 373 bis 412 des angefochtenen Urteils. DLH macht zwei Rügen geltend. Erstens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen und die Grenzen seiner gerichtlichen Überprüfung überschritten, als es festgestellt habe, dass die Kommission bei der Beurteilung des Vorliegens einer beträchtlichen Marktmacht für die Anwendung von Rn. 72 des Befristeten Rahmens zusätzliche Faktoren berücksichtigen müsse. Zweitens sei das Gericht zu Unrecht zu dem Schluss gekommen, dass die Kommission nicht berechtigterweise habe feststellen können, dass DLH „zumindest“ in der IATA-Sommersaison 2019 an den Flughäfen Düsseldorf und Wien keine beträchtliche Marktmacht gehabt habe.

145. Nach Rn. 72 des Befristeten Rahmens müssen die Mitgliedstaaten, wenn es sich bei dem Empfänger einer Covid-19-Rekapitalisierungsmaßnahme, die sich auf mehr als 250 Mio. Euro beläuft, um ein Unternehmen handelt, das auf mindestens einem der relevanten Märkte, auf denen es tätig ist, über beträchtliche Marktmacht verfügt, zusätzliche Maßnahmen zur Wahrung eines wirksamen Wettbewerbs auf diesen Märkten vorschlagen und insbesondere strukturelle oder verhaltensbezogene Verpflichtungen anbieten, die in der Mitteilung über Abhilfemaßnahmen vorgesehen sind.

1.      Erste Rüge: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es festgestellt habe, dass die Kommission bei der Feststellung der beträchtlichen Marktmacht zusätzliche Faktoren berücksichtigen müsse

146. Im streitigen Beschluss vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Märkte, auf denen der Empfänger tätig sei und die für die Beurteilung der wettbewerbsverzerrenden Auswirkungen der in Rede stehenden Maßnahme relevant seien, die Märkte für die Erbringung von Passagierflugdiensten zu und von den von DLH bedienten Flughäfen seien. Die Kommission beurteilte, ob der Lufthansa-Konzern auf den relevanten Flughäfen(119) über eine beträchtliche Marktmacht verfügte, indem sie drei Kriterien prüfte, nämlich den Anteil an den Zeitnischen, den dieser Konzern auf diesen Flughäfen hielt, das Niveau der Überlastung dieser Flughäfen und den Anteil der Wettbewerber an den Zeitnischen(120). Auf der Grundlage dieser Kriterien kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Lufthansa-Konzern während der IATA-Sommersaison 2019 und der IATA-Wintersaison 2019/2020 nur auf den Flughäfen Frankfurt und München über beträchtliche Marktmacht verfügt habe.

147. Im angefochtenen Urteil hat das Gericht festgestellt, dass die Kommission, indem sie im Wesentlichen nur Faktoren im Zusammenhang mit Zutritts- und Expansionsschranken im Hinblick auf die Flughafenkapazität geprüft habe, nicht alle relevanten Faktoren bei der Beurteilung der Marktmacht auf dem Markt für Fluggastbeförderung berücksichtigt habe. Die Kommission habe die Faktoren außer Acht gelassen, die unmittelbar mit der Erbringung dieser Dienstleistungen zusammenhingen, wie z. B. die Zahl der durchgeführten Flüge oder die in den zugewiesenen Zeitnischen angebotenen Sitze, die unmittelbare Informationen über die Marktanteile von DLH und ihren Wettbewerbern auf diesem Markt hätten liefern können(121). Indem die Kommission diese Faktoren trotz der Bedeutung der Marktanteile als Indikator für eine beträchtliche Marktmacht nicht berücksichtigt habe(122), habe sie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, der dem streitigen Beschluss und dem Berichtigungsbeschluss anhafte.

148. DLH, unterstützt durch die Kommission und die Bundesrepublik Deutschland, macht geltend, das Gericht habe das Vorliegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers nicht nachgewiesen, die Grenzen der gerichtlichen Kontrolle überschritten, indem es die Begründung der Kommission durch seine eigene Begründung ersetzt habe, und eine offensichtlich fehlerhafte Beweiswürdigung vorgenommen. Die im streitigen Beschluss geprüften Kriterien seien zutreffend und ein hinreichender Indikator für die Marktstellung von DLH auf den relevanten Flughäfen gewesen, und die vom Gericht genannten Faktoren hätten keinen erheblichen zusätzlichen Beweiswert. Außerdem habe das Gericht keinen hinreichenden Grund dafür angegeben, warum die Kommission verpflichtet gewesen sei, diese Faktoren zu berücksichtigen, sondern sich auf einen allzu vagen Verweis auf „alle relevanten Faktoren“ beschränkt.

149. Ich weise erstens darauf hin, dass das Gericht bei der Kontrolle der von der Kommission getroffenen Wahl der maßgeblichen Kriterien für die Bestimmung der beträchtlichen Marktmacht das Kriterium des offensichtlichen Beurteilungsfehlers angewandt hat, wobei es klargestellt hat, dass der Umfang seiner Kontrolle insoweit begrenzt sei(123). Das Vorbringen von DLH ist daher zurückzuweisen, soweit sie geltend macht, das Gericht habe das weite Ermessen, über das die Kommission in diesem Bereich verfüge, verkannt.

150. Zweitens hat das Gericht entgegen dem Vorbringen von DLH, das auf einem unvollständigen und fehlerhaften Verständnis des angefochtenen Urteils beruht, genau angegeben, welche Faktoren die Kommission nicht berücksichtigt habe und warum diese Faktoren im vorliegenden Fall relevant seien(124). Das Gericht hat die Gründe, aus denen die Kommission sie zu prüfen habe, hinreichend dargelegt.

151. Drittens habe ich bereits darauf hingewiesen, dass es Aufgabe des Gerichts ist, festzustellen, ob die herangezogenen Beweise alle relevanten Informationen enthalten, die zur Beurteilung einer komplexen Situation berücksichtigt werden müssen, und ob sie geeignet sind, die daraus gezogenen Schlüsse zu stützen(125). Außerdem habe ich auch darauf hingewiesen, dass die Nichtberücksichtigung wesentlicher Gesichtspunkte eine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts darstellt, die für sich genommen die Plausibilität der vom Urheber des angefochtenen Rechtsakts vorgenommenen Analyse in Frage stellt(126). Daher durfte das Gericht, ohne den Umfang seiner Kontrolle zu überschreiten oder die Beurteilung (oder Begründung) der Kommission durch seine eigene zu ersetzen, davon ausgehen, dass die Kommission einen solchen Fehler begangen habe, indem sie Faktoren außer Acht gelassen habe, die erhebliche Auswirkungen(127) auf die Beurteilung der Marktmacht von DLH im Sinne von Rn. 72 des Befristeten Rahmens haben könnten.

152. Viertens hat sich das Gericht darauf beschränkt, die Relevanz dieser Faktoren und die Unzulänglichkeit der von der Kommission geprüften Kriterien festzustellen, wobei es ausdrücklich davon abgesehen hat, eine Bewertung der Auswirkungen dieser Faktoren und ihres Verhältnisses zu diesen Kriterien vorzunehmen, was dazu geführt hätte, dass die wirtschaftliche Beurteilung der Kommission durch seine eigene ersetzt worden wäre(128). Indem das Gericht den streitigen Beschluss für nichtig erklärt hat, hat es keine andere Beurteilung vorgenommen, sondern es der Kommission überlassen, diese Beurteilung unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte vorzunehmen.

153. Fünftens hat das Gericht die Angemessenheit der von der Kommission verwendeten Indikatoren nicht in Frage gestellt. Vielmehr hat es ihre Relevanz als Indikatoren für Zutritts- und Expansionsschranken anerkannt. Es hat sie jedoch für nicht ausreichend gehalten, da sie keine Informationen über die Marktanteile von DLH und ihren Wettbewerbern auf dem relevanten Markt enthielten. Zur Stützung seiner Schlussfolgerung, dass es wichtig sei, Faktoren einzubeziehen, die mit dem Markt für die Erbringung von Fluggastbeförderungsleistungen zusammenhingen, hat sich das Gericht auf vor ihm nicht in Streit stehende Daten aus den Akten gestützt, wonach die Marktanteile von DLH, ausgedrückt in Frequenzen (Anzahl von Flügen) und Sitzen, die zu und von den relevanten Flughäfen angeboten wurden, bisweilen erheblich über dem im streitigen Beschluss angegebenen Zeitnischenanteil lagen(129). DLH hat insoweit keine Verfälschung von Beweisen geltend gemacht.

154. Sechstens überzeugt mich das Vorbringen der Kommission nicht, dass sich die Marktanteile in Bezug auf Frequenzen und Sitze entweder zwangsläufig mit den im streitigen Beschluss verwendeten Parametern überschneiden würden (und daraus abgeleitet werden könnten) oder auch Maßnahmen der Flughafenkapazität darstellen würden. Zwar begründet nach der Verordnung Nr. 95/93(130) eine Zeitnische nur einen Anspruch auf eine Landung oder einen Start zu einem bestimmten Zeitpunkt(131), doch verfügen die Luftfahrtunternehmen immer noch über einen Spielraum bei der Entscheidung über die Frequenz ihrer Flüge, wobei die Regel „use it or lose it“ (Verfall bei Nichtnutzung) für bis zu 80 % der den einzelnen Luftfahrtunternehmen zugewiesenen Zeitnischen gilt(132). Außerdem wird dieses Vorbringen offensichtlich durch die unbestrittenen Angaben widerlegt, auf die sich das Gericht gestützt hat.

155. Schließlich macht DLH, unterstützt durch die Kommission, geltend, dass die im streitigen Beschluss angewandten Kriterien der Praxis und der Rechtsprechung in Fusionskontrollsachen entsprächen. Die von DLH und der Kommission angeführten Rechtssachen betrafen jedoch den Erwerb von Zeitnischen bei Luftfahrtunternehmen, die ihre Tätigkeiten eingestellt hatten und auf dem Markt für die Erbringung von Fluggastbeförderungsleistungen nicht mehr präsent waren(133), während die in Rede stehende Maßnahme DLH ermöglichen soll, ihre Tätigkeiten auf diesem Markt fortzusetzen. Daher haben die Marktanteile in Bezug auf Frequenzen und Sitze im ersten Fall keine Bedeutung, während sie im zweiten Fall relevante Indikatoren für die Marktmacht darstellen können, wie die Daten, auf die sich das Gericht gestützt hat, belegen sollen. Der Umstand, dass das Gericht bei der Prüfung der Definition der relevanten Märkte festgestellt hat, dass eine Rekapitalisierungsmaßnahme wie die in Rede stehende Maßnahme eine ähnliche Wirkung wie ein auf Zeitnischen bezogener Zusammenschluss habe(134), stellt nicht automatisch in Frage, dass bei der Beurteilung der beträchtlichen Marktmacht die Marktanteile bei der Erbringung von Luftverkehrsdienstleistungen auf den betreffenden Flughäfen relevant sind.

2.      Zweite Rüge: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es festgestellt habe, dass DLH auf den Flughäfen Düsseldorf und Wien über keine beträchtliche Marktmacht verfüge

156. DLH, unterstützt durch die Kommission und die Bundesrepublik Deutschland, macht geltend, das Gericht habe nicht nachgewiesen, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, als sie festgestellt habe, dass DLH auf den Flughäfen Düsseldorf und Wien über keine beträchtliche Marktmacht verfügt habe. Diese Rüge ist gegen die Rn. 388 bis 412 des angefochtenen Urteils gerichtet.

157. In Bezug auf die Flughäfen Düsseldorf und Wien hat das Gericht festgestellt, dass eine Gesamtwürdigung der von der Kommission berücksichtigten Kriterien das Vorhandensein eines sehr hohen Anteils an Zeitnischen, auch während der Spitzenzeiten(135), seitens des Lufthansa-Konzerns, eine sehr hohe Überlastungsrate und die schwache Position der Wettbewerber des Konzerns belege. Daher hat es befunden, dass die Kommission allein auf der Grundlage dieser Kriterien nicht zu Recht zu dem Schluss habe gelangen können, dass der Lufthansa-Konzern zumindest während der IATA-Sommersaison 2019 nicht über eine beträchtliche Marktmacht auf diesen Flughäfen verfügt habe(136). Zudem hat das Gericht festgestellt, dass sich die Kriterien, anhand derer die Kommission befunden habe, dass der Lufthansa-Konzern an den Flughäfen Frankfurt und München über beträchtliche Marktmacht verfügt habe, zumindest in Bezug auf die IATA-Sommersaison 2019 kaum von den Daten zu den Flughäfen Düsseldorf und Wien unterschieden hätten(137).

158. Vorab weise ich darauf hin, dass für den Fall, dass der Gerichtshof, wie ich vorschlage, die erste Rüge des vorliegenden Rechtsmittelgrundes zurückweisen sollte, der vom Gericht festgestellte Beurteilungsfehler in Bezug auf die von der Kommission für die Beurteilung der Frage, ob der Lufthansa-Konzern über eine beträchtliche Marktmacht verfügte, herangezogenen Kriterien auch für die Flughäfen Düsseldorf und Wien bestätigt würde. In diesem Fall ginge die vorliegende Rüge ins Leere(138). Ich werde sie jedenfalls kurz prüfen.

159. DLH, unterstützt durch die Kommission und die Bundesrepublik Deutschland, macht zunächst geltend, das Gericht habe die Grenzen seiner gerichtlichen Kontrolle überschritten, indem es in den Wertungsspielraum der Kommission eingegriffen und die Marktanalyse der Kommission durch seine eigene ersetzt habe.

160. Hierzu möchte ich anmerken, dass sich DLH einmal mehr auf eine restriktive Auslegung der Grenzen der gerichtlichen Überprüfung komplexer wirtschaftlicher Beurteilungen durch die Unionsgerichte stützt, die ich aus den bereits genannten Gründen nicht teile. Im vorliegenden Fall geht aus den Rn. 396 bis 407 des angefochtenen Urteils hervor, dass sich das Gericht auf die Feststellung beschränkt hat, dass die Daten, auf die sich die Kommission gestützt habe, für sich genommen nicht den Schluss zuließen, dass der Lufthansa-Konzern auf den Flughäfen Düsseldorf und Wien nicht über beträchtliche Marktmacht verfüge. Im Übrigen hat das Gericht ausdrücklich davon abgesehen, seine eigene wirtschaftliche Beurteilung an die Stelle derjenigen der Kommission zu setzen(139).

161. DLH macht ferner geltend, dass die Begründung des angefochtenen Urteils zu vage sei und die Feststellung eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers nicht trage; damit habe das Gericht seine Entscheidung nicht hinreichend begründet.

162. Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Das Gericht hat seine Argumentation auf die von der Kommission berücksichtigten Daten gestützt und klar angegeben, warum diese Daten für sich genommen die Kommission nicht dazu veranlassen konnten, die beträchtliche Marktmacht von DLH für die Flughäfen Düsseldorf und Wien auszuschließen. Die Rn. 396 bis 407 sind insoweit hinreichend begründet.

163. Schließlich macht DLH geltend, die Kommission habe zu Recht festgestellt, dass DLH auf den Flughäfen Düsseldorf und Wien über keine beträchtliche Marktmacht verfügt habe. Zum einen hätten sich die Parameter der beträchtlichen Marktmacht in Bezug auf die Flughäfen Düsseldorf und Wien erheblich von denen für die Flughäfen Frankfurt und München unterschieden, da der von DLH gehaltene Zeitnischenanteil auf den letztgenannten Flughäfen deutlich höher gewesen sei als auf den zuerst genannten. Außerdem reiche entgegen den Annahmen des Gerichts ein durchschnittlicher Zeitnischenanteil von 44 % oder 46 % nicht aus, um das Vorliegen einer beherrschenden Stellung im Sinne der Rechtsprechung und der ständigen Praxis der Kommission in Fusionskontrollsachen anzunehmen. Zum anderen sei ein Vergleich der Daten für die IATA-Sommersaison 2019 mit den Daten für die IATA-Wintersaison 2019/2020, wie ihn das Gericht vorgenommen habe, unangebracht, da Sommer- und Wintersaison in der Luftfahrtbranche völlig unterschiedliche Zeiträume seien.

164. Entgegen dem Vorbringen von Condor ist dieses Vorbringen nicht rein tatsächlicher Art, sondern stellt eine vom Gericht vorgenommene rechtliche Qualifizierung der Tatsachen in Frage und ist daher zulässig. Gleichwohl ist es meines Erachtens zurückzuweisen.

165. Zunächst hat sich das Gericht entgegen dem Vorbringen von DLH und der Kommission nicht auf die Vermutung gestützt, dass ein durchschnittlicher Zeitnischenanteil oberhalb einer Schwelle von 40 % eine beherrschende Stellung und damit eine beträchtliche Marktmacht erkennen lasse. In Rn. 397 des angefochtenen Urteils hat das Gericht unter entsprechender Bezugnahme auf die Rechtsprechung zur Beurteilung der beherrschenden Stellung(140) ausdrücklich festgestellt, dass ein Marktanteil von mehr als 40 % „ein erstes Indiz ist, das neben anderen zu berücksichtigen ist“, und kein für sich allein ausschlaggebender Gesichtspunkt für die Beurteilung der beträchtlichen Marktmacht(141). Insoweit ist zu beachten, dass das Gericht nicht entschieden hat, dass der Lufthansa-Konzern auf den Flughäfen Düsseldorf und Wien über eine beträchtliche Marktmacht verfügt habe. Es ist lediglich zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kriterien, auf die sich die Kommission gestützt habe, nicht ausgereicht hätten, um sie auszuschließen, und dass die daraus gezogenen Schlussfolgerungen inkohärent seien.

166. Was das Argument betrifft, das Gericht habe einen Fehler begangen, indem es die Zeitnischenanteile und die Auslastungsgrade zwischen den Flughäfen Düsseldorf und Wien in der IATA-Sommersaison 2019 auf der einen Seite und den Flughäfen München und Frankfurt in der IATA-Wintersaison 2019/2020 auf der anderen Seite verglichen habe, neige ich zu der Auffassung von Ryanair, dass dieser Vergleich für sich genommen nicht fehlerhaft ist, da das Halten von Anteilen eine relative Messgröße ist. Soweit die Kommission nicht davon ausgegangen ist, dass für die Beurteilung der beträchtlichen Marktmacht in der Sommersaison höhere Anteile erforderlich seien als in der Wintersaison, bleibt dieser Vergleich valide.

167. Jedenfalls ist die Schlussfolgerung, dass die Kommission allein auf der Grundlage der im streitigen Beschluss dargelegten Daten nicht davon habe ausgehen können, dass der Lufthansa-Konzern auf den Flughäfen Düsseldorf und Wien nicht über beträchtliche Marktmacht verfüge, eine eigenständige Feststellung. Nur hilfsweise hat das Gericht festgestellt, dass diese Schlussfolgerung auch inkohärent sei, da sich die Kriterien, die die Kommission zu der Annahme veranlasst hätten, dass der Lufthansa-Konzern auf den Flughäfen Frankfurt und München über beträchtliche Marktmacht verfüge, nicht wesentlich von denen unterschieden, die die Flughäfen Düsseldorf und Wien beträfen(142). Soweit DLH geltend macht, dass sich diese Kriterien unterschieden, handelt es sich um Tatsachenvorbringen, das nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt.

168. Nach alledem bin ich der Ansicht, dass der vierte Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen ist.

E.      Fünfter Rechtsmittelgrund

169. Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund, mit dem sie sich gegen die Rn. 467 bis 480 des angefochtenen Urteils wendet, macht DLH, unterstützt durch die Kommission und die Bundesrepublik Deutschland, geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen und bei der Überprüfung der nach Rn. 72 des Befristeten Rahmens auferlegten strukturellen Verpflichtungen seine eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen der Kommission gesetzt. DLH und die Kommission tragen außerdem vor, die Argumentation des Gerichts sei widersprüchlich.

170. Die in Rede stehende Maßnahme war von der Zusage der Bundesrepublik Deutschland abhängig, dass DLH Zeitnischen und weitere Vermögenswerte an ein Luftfahrtunternehmen am Flughafen Frankfurt (FRA) und an ein Luftfahrtunternehmen am Flughafen München übertragen würde(143). Das Verfahren zur Übertragung von Zeitnischen war zweistufig konzipiert(144). Erstens sollten die Zeitnischen nur „neuen Marktteilnehmern“ – d. h. Luftfahrtunternehmen ohne Basis auf den Flughäfen Frankfurt und München – angeboten werden, sofern sie sich u. a. verpflichteten, dort einen Stützpunkt von mindestens vier Flugzeugen zu errichten. Zweitens würden die Zeitnischen, wenn sie nach drei IATA-Saisons nach der vollständigen Wiedereinführung der „Use-it-or-lose-it“-Regel noch nicht an einen „neuen Marktteilnehmer“ veräußert worden wären, einem Luftfahrtunternehmen, das bereits eine Basis an diesen beiden Flughäfen hatte („etabliertes Luftfahrtunternehmen“), für die Erweiterung seiner bestehenden Basis zur Verfügung gestellt werden(145). Folglich kamen die Wettbewerber des Lufthansa-Konzerns, die bereits über einen Stützpunkt auf den Flughäfen Frankfurt und München verfügten, nicht für den Erwerb des in der ersten Phase des Verfahrens zu übertragenden Zeitnischen-Portfolios in Betracht.

171. Im angefochtenen Urteil ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kommission, indem sie die etablierten Luftfahrtunternehmen von der ersten Stufe des Verfahrens zur Übertragung von Zeitnischen ausgeschlossen habe, nicht alle die vorgeschlagene Verpflichtung betreffenden relevanten Faktoren berücksichtigt und mit Blick auf die Struktur und die besonderen Merkmale der relevanten Märkte beurteilt habe, einschließlich der Stellung des Empfängers und seiner Wettbewerber auf diesen Märkten, womit sie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe(146).

172. Als Erstes macht DLH, unterstützt durch die Kommission und die Bundesrepublik Deutschland, geltend, das Gericht habe in unzulässiger Weise in das weite Ermessen der Kommission bei der Genehmigung struktureller Verpflichtungen nach Rn. 72 des Befristeten Rahmens eingegriffen, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene ersetzt und seiner eigenen Rechtsprechung in der Rechtssache Niki Luftfahrt/Kommission(147) widersprochen.

173. Wie bei anderen vorstehend geprüften Aspekten des streitigen Beschlusses rechtfertigen die komplexen wirtschaftlichen Beurteilungen, die die Kommission im Rahmen der Prüfung von Verpflichtungszusagen vorzunehmen hat, dass sie bei der Beurteilung ihrer Geeignetheit und Angemessenheit über ein ziemlich weites Ermessen verfügt. Dies wirkt sich unweigerlich auf die Befugnisse des Unionsrichters im Rahmen seiner gerichtlichen Kontrolle der akzeptierten Verpflichtungszusagen aus, wie oben in den Nrn. 15 bis 18 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt und wie das Gericht im angefochtenen Urteil selbst ausgeführt hat(148). Dieses Ermessen gilt jedoch nicht unbegrenzt. Insbesondere befreit es die Kommission nicht von der gerichtlichen Überprüfung der Hinlänglichkeit der herangezogenen Beweise und der Stichhaltigkeit der daraus gezogenen Schlussfolgerungen. Ebenso wenig befreit es die Kommission von einer Überprüfung ihrer Auslegung wirtschaftlicher Daten und der Einhaltung der Grenzen, die sie ihrem eigenen Ermessen durch die Verabschiedung von Rahmen auferlegt(149). Wie das Gericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat(150), müssen die nach Rn. 72 des Befristeten Rahmens eingegangenen Verpflichtungen nicht nur den Befristeten Rahmen einhalten, sondern auch die Voraussetzungen erfüllen, die in der Mitteilung über Abhilfemaßnahmen vorgesehen sind, auf die diese Randnummer ausdrücklich verweist. Folglich präzisieren und begrenzen sowohl der Befristete Rahmen als auch die Mitteilung über Abhilfemaßnahmen den Umfang des Ermessens der Kommission in Bezug auf ihre Beurteilung der Verpflichtungszusagen nach der oben genannten Randnummer.

174. Entgegen dem Vorbringen von DLH, der Kommission und der Bundesrepublik Deutschland hat das Gericht meines Erachtens nicht die Beurteilung der Kommission ersetzt und auch keine alternative Verpflichtungsstruktur vorgeschlagen. Es hat sich darauf beschränkt, die Analyse der Kommission zu prüfen und festzustellen, dass diese nicht alle für die vorgeschlagene Beurteilung relevanten Faktoren berücksichtigt habe, wie es insbesondere Rn. 12 der Mitteilung über Abhilfemaßnahmen verlangt(151). Es war der Ansicht, dass die Kommission nicht geprüft habe, ob der Ausschluss der vorhandenen Wettbewerber in der ersten Stufe des Verfahrens zur Übertragung von Zeitnischen geeignet und erforderlich gewesen sei, um einen wirksamen Wettbewerb gemäß Rn. 72 des Befristeten Rahmens zu wahren(152), und hat die Gründe erläutert, aus denen eine solche Prüfung im vorliegenden Fall erforderlich gewesen sei(153). Insbesondere hat das Gericht Bedenken gegen die Beurteilung der Kommission geäußert, da sie nicht geprüft habe, ob der Ausschluss der etablierten Luftfahrtunternehmen eine weitere Aufspaltung des Wettbewerbs auf diesen Flughäfen zur Folge haben könnte(154).

175. Indem das Gericht die Mängel der Beurteilung der Kommission hervorgehoben und klare Beispiele angeführt hat, um seine Zweifel zu veranschaulichen, und schließlich zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Analyse offensichtlich unvollständig gewesen sei und nicht mit den Regeln für die Ausübung des Ermessens der Kommission im Einklang stehe, ist es nicht über den Umfang seiner Kontrolle einer komplexen wirtschaftlichen Beurteilung hinausgegangen, wie er in der Rechtsprechung des Gerichtshofs beschrieben ist.

176. In ihren Schriftsätzen macht die Kommission kurz geltend, dass Rn. 12 der Mitteilung über Abhilfemaßnahmen, d. h. das spezifische Erfordernis, „die Struktur und die Merkmale des Marktes, einschließlich der Stellung der beteiligten Unternehmen und der anderen Marktteilnehmer“, zu berücksichtigen, eine Bestimmung „allgemeiner Natur“ sei, die sie nicht verpflichte, jeden einzelnen Aspekt der angebotenen Verpflichtungszusagen anhand dieser Kriterien gesondert zu prüfen.

177. Das Vorbringen der Kommission überzeugt insbesondere angesichts der Besonderheiten des Befristeten Rahmens, die bei der Beurteilung der Angemessenheit der nach Rn. 72 dieses Instruments auferlegten Verpflichtungszusagen zwangsläufig zu berücksichtigen sind, nicht. In Anbetracht dieser Besonderheiten sind die Verpflichtungen so zu gestalten, dass sie gewährleisten, dass der Empfänger nach der Gewährung der Beihilfe nicht mehr Marktmacht erlangt, als er vor dem Covid-19-Ausbruch hatte, und dass ein wirksamer Wettbewerb auf den betreffenden Märkten gewahrt wird, wie das Gericht zu Recht festgestellt hat(155). Daher ist die Berücksichtigung der Struktur und der Merkmale des Marktes, einschließlich der Stellung der bestehenden Wettbewerber des Beihilfeempfängers, wie in Rn. 12 der Mitteilung über Abhilfemaßnahmen gefordert, für die Zwecke von Rn. 72 des Befristeten Rahmens offensichtlich relevant. Dies wird umso deutlicher, als, wie in Rn. 45 des Befristeten Rahmen betont wird, Beihilfen in Form von Eigenkapitalinstrumenten und/oder hybriden Kapitalinstrumenten den Wettbewerb stark verfälschen können.

178. In diesem Zusammenhang kann der Umstand, dass die Kommission die Bedenken hinsichtlich einer weiteren Aufspaltung des Wettbewerbs in ihrer Beurteilung nicht ausgeräumt hat, durchaus einen offensichtlichen Beurteilungsfehler darstellen, den das Gericht berechtigterweise feststellen konnte(156). Dies gilt insbesondere in einer Situation, in der die Kommission selbst bei der Beurteilung des Vorliegens einer beträchtlichen Marktmacht anerkannt hatte, dass der Wettbewerb, dem der Lufthansa-Konzern auf den Flughäfen Frankfurt und München ausgesetzt war, schwach und fragmentiert war(157). Gleiches gilt für das bestehende Ungleichgewicht zwischen dem Empfänger und seinen engsten Wettbewerbern.

179. Nach alledem bin ich der Ansicht, dass das Gericht weder seine eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen der Kommission gesetzt hat noch von seiner eigenen Rechtsprechung abgewichen ist, als es zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, indem sie im streitigen Beschluss nicht geprüft habe, ob es angemessen gewesen sei, die bereits auf den Flughäfen Frankfurt und München etablierten Wettbewerber von der ersten Stufe des Veräußerungsverfahrens auszuschließen.

180. Als Zweites macht DLH, unterstützt durch die Kommission, geltend, die Erwägungen in den Rn. 473, 474 und 476 des angefochtenen Urteils stünden in direktem Widerspruch zu den Feststellungen des Gerichts in den Rn. 452 bzw. 463 dieses Urteils.

181. Ich kann solche Widersprüche nicht feststellen.

182. Erstens ist das Gericht in Rn. 452 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt, dass die Zahl der zu übertragenden Zeitnischen den Eintritt eines neuen Wettbewerbers von ähnlicher Größe wie die bereits auf dem Markt vertretenen ermöglicht hätte, was zur Entstehung eines Wettbewerbsdrucks geführt hätte, der mit dem von den vorhandenen Wettbewerbern ausgeübten vergleichbar gewesen wäre.

183. Diese Schlussfolgerung steht nicht in Widerspruch zu Rn. 473, in der das Gericht das größere Gewicht des Lufthansa-Konzerns im Vergleich zu dem seiner nächsten Wettbewerber hervorgehoben hat, insbesondere in Bezug auf die Zahl der auf den Flughäfen München und Frankfurt stationierten Flugzeuge. Ein solches Ungleichgewicht hätte auch nach der Veräußerung fortbestanden, da die Größe des neuen Wettbewerbers mit derjenigen der bereits auf diesen Flughäfen etablierten Wettbewerber vergleichbar gewesen wäre. Auch in Bezug auf Rn. 474 des angefochtenen Urteils besteht kein Widerspruch. Im ersten Satz dieser Randnummer wird sogar fast wörtlich der erste Satz von Rn. 452 übernommen, der sich auf die mit der Größe der bestehenden Wettbewerber vergleichbare Größe eines neuen Marktteilnehmers bezieht(158). In Rn. 474 geht es jedoch darum, wie sich der Ausschluss der bereits auf den Flughäfen Frankfurt und München etablierten Wettbewerber von der ersten Stufe des Veräußerungsverfahrens auf den Grad der Aufspaltung des Wettbewerbs an diesen Flughäfen auswirkt. Es besteht keinerlei Widerspruch zu Rn. 452, in der es um eine andere Frage geht, nämlich ob die Zahl der zu übertragenden Zeitnischen ausreichend war.

184. Zweitens beruht das Vorbringen, Rn. 476 des angefochtenen Urteils widerspreche dessen Rn. 463, in gleicher Weise auf einem unvollständigen Verständnis des angefochtenen Urteils. Die Schlussfolgerung des Gerichts, dass Wettbewerber, die bereits einen Stützpunkt auf den Flughäfen Frankfurt und München hätten, besser in der Lage sein könnten, den Wettbewerbsdruck auf DLH zu erhöhen, da sie weniger Kosten zu tragen hätten, steht nicht im Widerspruch zur Zurückweisung des Vorbringens von Ryanair, die neuen Marktteilnehmern auferlegte Verpflichtung, eine Basis zu schaffen, sei unverhältnismäßig, weil sie die Eintrittskosten erhöhe. In Rn. 463 des angefochtenen Urteils hat das Gericht diese Verpflichtung nach Abwägung der zusätzlichen Markteintrittskosten für neue Marktteilnehmer und der Vorteile in Form eines stärkeren Wettbewerbsdrucks auf DLH bestätigt. Bei der Prüfung der Angemessenheit des Ausschlusses bestehender Wettbewerber in der ersten Stufe des Veräußerungsverfahrens hat das Gericht die hohen Eintrittskosten für die neuen Marktteilnehmer unter einem anderen Blickwinkel geprüft, nämlich unter dem Gesichtspunkt ihrer Auswirkung auf die Effizienz des Veräußerungsverfahrens(159).

185. Schließlich hat die Bundesrepublik Deutschland eine eigenständige Rüge geltend gemacht, mit der sie vorbringt, dass der vom Gericht in Rn. 472 ff. des angefochtenen Urteils gewählte „weite Ansatz“ und die übermäßigen Anforderungen an die zusätzlichen strukturellen Verpflichtungen in Rn. 72 des Befristeten Rahmens letztlich zu einer Einschränkung des Anwendungsbereichs von Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV führten. Rn. 72 des Befristeten Rahmens ziele darauf ab, die Wettbewerbsbeschränkungen einer Beihilfe, die bereits im Hinblick auf diese Vertragsbestimmung als verhältnismäßig angesehen worden sei, weiter abzumildern. Das Gericht habe daher das Zusammenspiel zwischen dem Befristeten Rahmen und dem Primärrecht verkannt.

186. Diese Rüge, die Bedenken hinsichtlich ihrer Zulässigkeit aufwirft(160), ist jedenfalls offensichtlich unbegründet. Die Bundesrepublik Deutschland stellt die Vereinbarkeit von Rn. 72 des Befristeten Rahmens mit Art. 107 Abs. 3 Buchst. b nicht in Frage, soweit darin für Rekapitalisierungsmaßnahmen, die einen bestimmten Schwellenwert überschreiten, zusätzliche Maßnahmen zur Erhaltung des Wettbewerbs auf den Märkten, auf denen der Empfänger über beträchtliche Marktmacht verfügt, vorgeschrieben werden, was eine Voraussetzung dafür ist, dass die Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann. Sie wendet sich lediglich gegen die Art und Weise, in der das Gericht im vorliegenden Fall solche Maßnahmen geprüft hat. Verpflichtungen für Maßnahmen, die unter Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV und Rn. 72 des Befristeten Rahmens fallen, sind jedoch nicht davon befreit, dass ihre Angemessenheit ordnungsgemäß geprüft wird, um die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Binnenmarkt zu gewährleisten.

187. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel der nach Rn. 72 des Befristeten Rahmens und der Mitteilung über Abhilfemaßnahmen eingegangenen Verpflichtungen darin besteht, die Befürchtung, dass die in Rede stehende Rekapitalisierungsmaßnahme einen wirksamen Wettbewerb auf den Märkten, auf denen der Empfänger über beträchtliche Marktmacht verfügt, erheblich behindern könnte, vollständig auszuschließen und die Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit dem Binnenmarkt auszuräumen(161). Daher obliegt es der Kommission, dafür zu sorgen, dass die auferlegten Verpflichtungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wirksam und rechtzeitig umgesetzt werden, selbst durch die Steigerung der Attraktivität der Abhilfemaßnahme(162). Es ist wiederum Sache des Unionsrichters, die Beurteilung der Kommission innerhalb der bereits erläuterten Grenzen zu überprüfen. Diese Grenzen sind aus den oben dargelegten Gründen im vorliegenden Fall nicht überschritten worden. Die Rüge der Bundesrepublik Deutschland ist daher zurückzuweisen.

188. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, den fünften Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

F.      Sechster Rechtsmittelgrund

189. Mit ihrem sechsten Rechtsmittelgrund, mit dem die Rn. 496 bis 502 des angefochtenen Urteils beanstandet werden, macht DLH, unterstützt durch die Kommission und die Bundesrepublik Deutschland, geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die Kommission das Erfordernis einer Vergütung für die Übertragung der in Rede stehenden Zeitnischen nicht hinreichend begründet habe.

190. Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei der in Art. 296 AEUV vorgesehenen Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis, das von der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört. Die gemäß diesem Artikel vorgeschriebene Begründung muss dem Wesen des betreffenden Rechtsakts entsprechen und die Überlegungen des Organs, das diesen Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Hierzu brauchen in der Begründung nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Anforderungen dieses Artikels genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet(163).

191. Handelt es sich, wie im vorliegenden Fall, speziell um einen nach Art. 108 Abs. 3 AEUV ergangenen Beschluss, keine Einwände zu erheben, so hat der Gerichtshof entschieden, dass ein solcher Beschluss, der innerhalb kurzer Zeit gefasst wird, lediglich die Gründe enthalten muss, aus denen die Kommission keine ernsten Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Frage der Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfe mit dem Binnenmarkt sieht, und dass selbst eine kurze Begründung dieses Beschlusses als ausreichend im Hinblick auf das Begründungserfordernis des Art. 296 AEUV anzusehen ist, wenn sie gleichwohl klar und eindeutig die Gründe zum Ausdruck bringt, aus denen die Kommission zu der Auffassung gelangt ist, dass keine derartigen Schwierigkeiten vorlägen(164). Das in dieser Rechtsprechung beschriebene Gleichgewicht zwischen der Pflicht zur angemessenen Begründung und dem Effizienzbedarf ist bei Krisen wie Covid-19 von entscheidender Bedeutung, wenn bei der Kommission außergewöhnlich viele Anmeldungen eingehen(165). Dennoch kann der Kontext, in dem die angemeldete Beihilfemaßnahme getroffen wird, es den Unionsorganen nicht gestatten, einen niedrigeren Begründungsmaßstab anzuwenden, als er nach Art. 296 AEUV in der Auslegung durch die oben genannte Rechtsprechung erforderlich ist(166).

192. Im vorliegenden Fall hat das Gericht bestätigt, dass die Begründung der Kommission zu den meisten Aspekten des streitigen Beschlusses ausreichend gewesen sei, auch wenn sie besonders knapp erschienen sei(167). Es hat einen Begründungsmangel nur in Bezug auf das Erfordernis festgestellt, dass die Übertragung von Zeitnischen gegen Entgelt erfolgen müsse.

193. Diese Feststellung steht meines Erachtens im Einklang mit der oben angeführten Rechtsprechung und ist frei von den von DLH, der Kommission und der Bundesrepublik Deutschland behaupteten Fehlern.

194. Erstens hat das Gericht zu Recht darauf hingewiesen, dass der streitige Beschluss keine Angaben dazu enthält, warum die Kommission es für angemessen hielt, zu verlangen, dass die Übertragung der Zeitnischen vergütet wird(168). Entgegen dem Vorbringen von DLH, der Kommission und der Bundesrepublik Deutschland beschreiben die Erwägungsgründe 71 und 74 dieses Beschlusses, die in Abschnitt 2 („Beschreibung der Maßnahme“) enthalten sind, nur den Inhalt der angebotenen Verpflichtungszusagen und des Verfahrens zur Zuweisung von Zeitnischen, enthalten aber keinerlei Begründung, was die Beweggründe für das Erfordernis einer Vergütung betrifft.

195. Zweitens hat das Gericht nicht verkannt, dass die angebotenen Verpflichtungszusagen nicht nur die Übertragung von Zeitnischen, sondern auch die Übertragung anderer Vermögenswerte umfassten, die ein neuer Marktteilnehmer für die Errichtung einer Basis benötigte, was es in Rn. 497 des angefochtenen Urteils ausdrücklich erwähnt hat. Es hat jedoch die Frage der Vergütung für die Übertragung der Zeitnischen ordnungsgemäß von der Vergütung für die damit verbundenen Vermögenswerte getrennt und sich, wie sich eindeutig aus dem letzten Satz der oben genannten Rn. 497 und den nachfolgenden Rn. 498 bis 501 ergibt, auf Erstere konzentriert.

196. Drittens hat das Gericht die Gründe, aus denen es im vorliegenden Fall von entscheidender Bedeutung gewesen sei, das Erfordernis einer Vergütung für die Übertragung von Zeitnischen zu rechtfertigen, ordnungsgemäß dargelegt. Ein solches Erfordernis sei geeignet gewesen, die Wirksamkeit der damit verbundenen Verpflichtungen zu verringern(169). Entgegen der Behauptung der Bundesrepublik Deutschland müssen Verpflichtungen nach Rn. 72 des Befristeten Rahmens so gestaltet sein, dass sie so wirksam wie möglich sind. Um das mit dieser Bestimmung des Befristeten Rahmens verfolgte Ziel der Erhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf den Märkten, auf denen der Empfänger über beträchtliche Marktmacht verfügt, zu erreichen, müssen sie wirksam und innerhalb kurzer Zeit umgesetzt werden können(170).

197. Viertens behauptet DLH zu Unrecht, das Gericht sei dem Vorbringen von Condor gefolgt, wonach die in Rede stehende Übertragung von Zeitnischen unter Art. 8b der Verordnung Nr. 95/93 falle(171), obwohl sie ausdrücklich auf Art. 8a Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii dieser Verordnung gestützt gewesen sei(172). Hierzu ist erstens festzustellen, dass die Kommission im streitigen Beschluss nirgendwo behauptet hat, dass die Übertragung der Zeitnischen auf die letztgenannte Bestimmung gestützt gewesen sei (und schon gar nicht hat sie behauptet, dass dies richtig sei). Der bloße Umstand, dass in den Erwägungsgründen 71 und 74 dieses Beschlusses bei der Darstellung des Inhalts der von der Bundesrepublik Deutschland vorgeschlagenen Übertragungsverpflichtungen der Wortlaut von Art. 8a Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii der Verordnung Nr. 95/93 auszugweise wiedergegeben wurde, bedeutet nicht, dass die Kommission einen Standpunkt zur (korrekten) Rechtsgrundlage für die fragliche Übertragung von Zeitnischen nach der Verordnung Nr. 95/93 eingenommen hätte. Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass auch das Gericht entgegen dem Vorbringen von DLH zu dieser Frage nicht Stellung genommen hat und auch nicht Art. 8b dieser Verordnung auf Beihilfesachen angewandt hat. Es hat sich auf den Hinweis beschränkt, dass es, da die Übertragung von Zeitnischen von einer Behörde in Ausübung ihrer Befugnisse verlangt worden sei und die Verordnung Nr. 95/93 insoweit spezielle Regeln enthalte, die einen finanziellen Ausgleich ausschlössen, umso wichtiger sei, auf die Frage der Vereinbarkeit des Vergütungserfordernisses mit dieser Verordnung einzugehen. Das Gericht war daher der Auffassung, dass der streitige Beschluss auch in diesem Punkt keine Begründung enthalte.

198. Was schließlich die Behauptung betrifft, das Gericht habe bei der Beurteilung des erforderlichen Umfangs der Begründung einen Fehler begangen, genügt es, darauf hinzuweisen, dass das Gericht in den Rn. 499 bis 501 des angefochtenen Urteils nicht festgestellt hat, dass die Begründung nicht ausgereicht habe, um den für Beschlüsse nach Art. 108 Abs. 3 AEUV geltenden rechtlichen Anforderungen oder den Anforderungen an komplexe wirtschaftliche Beurteilungen zu genügen. Es hat festgestellt, dass der streitige Beschluss zu Fragen von entscheidender Bedeutung überhaupt keine Begründung enthalte.

199. Nach alledem bin ich der Ansicht, dass der sechste Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen ist.

G.      Ergebnis zum Rechtsmittel und zu den Kosten

200. In Anbetracht all dieser endlosen Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen. Folglich schlage ich dem Gerichtshof vor, gemäß Art. 138 Abs. 1 und Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung, die nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung finden, DLH die Kosten von Ryanair und Condor im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsmittel sowie der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

IV.    Ergebnis

201. Ich schlage dem Gerichtshof vor, das Rechtsmittel zurückzuweisen, der Deutschen Lufthansa AG die Kosten der Ryanair DAC und der Condor Flugdienst GmbH aufzuerlegen sowie der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.














































































































































































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