URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)
15. Oktober 2025(* )
„ Wettbewerb – Kartelle – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Energiegetränkesektor – Verwaltungsverfahren – Beschluss, mit dem eine Nachprüfung angeordnet wird – Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 – Begründungspflicht – Hinreichend ernsthafte Indizien – Verdacht einer Zuwiderhandlung – Verhältnismäßigkeit “
In der Rechtssache T‑306/23,
Red Bull GmbH mit Sitz in Fuschl am See (Österreich),
Red Bull France SASU mit Sitz in Paris (Frankreich),
Red Bull Nederland BV mit Sitz in Soesterberg (Niederlande),
vertreten durch Rechtsanwälte H. Wollmann, F. Urlesberger und J. Schindler sowie Rechtsanwältinnen F. Dethmers und A. Visontai‑Knor,
Klägerinnen,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch M. Kellerbauer, T. Franchoo, M. Jakobs und I. Naglis als Bevollmächtigte,
Beklagte,
erlässt
DAS GERICHT (Sechste Kammer)
zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung der Präsidentin M. J. Costeira sowie der Richterinnen M. Kancheva (Berichterstatterin) und E. Tichy-Fisslberger,
Kanzler: S. Jund, Verwaltungsrätin,
aufgrund des Beschlusses vom 29. September 2023, Red Bull u. a./Kommission (T‑306/23 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:590),
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2025
folgendes
Urteil
1 Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragen die Klägerinnen, die Red Bull GmbH, die Red Bull France SASU und die Red Bull Nederland BV, die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2023) 1689 final der Kommission vom 8. März 2023, mit dem der Red Bull GmbH sowie allen direkt oder indirekt von ihr kontrollierten Unternehmen, einschließlich Red Bull France und Red Bull Nederland, aufgegeben wurde, eine Nachprüfung gemäß Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zu dulden (Sache AT.40819 – WINGS) (im Folgenden: angefochtener Beschluss), sowie jeder Maßnahme, die von der Europäischen Kommission im Rahmen dieser Nachprüfung angeordnet wurde.
Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 Die Klägerinnen sind drei Gesellschaften, die zur Red Bull-Gruppe (im Folgenden: Red Bull) gehören und im Bereich der Herstellung von Energiegetränken tätig sind, die sie insbesondere unter der Marke Red Bull in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) vertreiben. Sie sind Mitglied in verschiedenen Vereinigungen von (Energie‑)Getränkeherstellern, unter anderem der Energy Drinks Europe (im Folgenden: EDE).
3 Aus dem zweiten Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses geht hervor, dass der Kommission Informationen vorliegen, wonach Red Bull im Zusammenhang mit der Lieferung von Energiegetränken an den Off-Trade-Vertriebskanal (Verkauf zum Verzehr an einem anderen Ort), d. h. an Einzelhändler (z. B. Supermärkte und Convenience-Shops in Tankstellen) und Großhändler, Praktiken angewandt haben soll, um den Verkauf von Energiegetränken von Wettbewerbern, insbesondere verkauft in Einheiten mit einer Größe von mehr als 250 Millilitern (ml) in der Union und im EWR, einzuschränken.
4 Nach dem dritten Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses betreffen diese Praktiken erstens insbesondere die Gewährung finanzieller Anreize (wie beispielsweise Sonderzahlungen, Rabatte und Boni), möglicherweise unterstützt durch die Drohung, die Lieferung zu verweigern, insbesondere in Belgien, Estland, Frankreich, Litauen und den Niederlanden mindestens seit 2019 (im Folgenden: Verdacht auf Verdrängungspraktiken). Diese finanziellen Anreize wären von der Streichung aus dem Sortiment der Energiegetränke von Wettbewerbern, die insbesondere in Einheiten mit einer Größe von mehr als 250 ml verkauft werden, oder von Wettbewerbsverzerrungen im Einzelhandel zwischen diesen konkurrierenden Energiegetränken und Red Bull abhängig. Zweitens deuten die Informationen darauf hin, dass Red Bull zumindest seit 2020 in Bezug auf Energiegetränke, die in Einheiten mit einer Größe von mehr als 250 ml an Einzelhändler und Großhändler des Off-Trade-Vertriebskanals in der Union und im EWR, insbesondere in Deutschland und den Niederlanden, verkauft werden, eine Verunglimpfungskampagne durchgeführt habe, um den Verkauf solcher Energiegetränke zu beschränken (im Folgenden: Verdacht auf Verunglimpfungspraktiken). Drittens geht aus den erhaltenen Informationen hervor, dass sich Red Bull und andere Mitglieder von EDE zumindest seit 2014 bereit erklärt haben sollen, den Verkauf von Energiegetränken in Einheiten mit einer Größe von mehr als 250 ml in der EU und im EWR zu beschränken (im Folgenden: Verdacht einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung innerhalb von EDE).
5 Am 8. März 2023 erließ die Kommission den angefochtenen Beschluss, mit dem sie den Klägerinnen aufgab, eine Nachprüfung gemäß Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 und 102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) zu dulden.
6 Nach Art. 1 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses wird die Red Bull GmbH zusammen mit allen direkt oder indirekt von ihr kontrollierten Unternehmen verpflichtet, sich einer Nachprüfung zu unterziehen, die ihre mögliche Beteiligung an wettbewerbswidrigen Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die gegen Art. 101 AEUV oder Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen, oder ein gegen Art. 102 AEUV oder Art. 54 des EWR-Abkommens verstoßendes missbräuchliches Verhalten in Bezug auf den Vertrieb von Energiegetränken an Off-Trade-Kunden betrifft. Die mutmaßlichen Vereinbarungen, aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen oder einseitigen Verhaltensweisen würden darauf abzielen, den Wettbewerb mit den Energiegetränken der Wettbewerber von Red Bull zu verhindern oder einzuschränken und die Gewährung finanzieller Anreize unter der Bedingung umfassen, dass Energiegetränke, die insbesondere in Einheiten mit einer Größe von mehr als 250 ml verkauft werden, aus dem Sortiment gestrichen werden oder der Preiswettbewerb durch konkurrierende Energiegetränke, die insbesondere in Einheiten mit einer Größe von mehr als 250 ml verkauft werden, verzerrt wird, sowie eine Verunglimpfungskampagne gegen Energiegetränke, die in Einheiten mit einer Größe von mehr als 250 ml verkauft werden, und eine Vereinbarung mit bestimmten Wettbewerbern innerhalb von EDE zur Beschränkung des Verkaufs von Energiegetränken, die in Einheiten mit einer Größe von mehr als 250 ml verkauft werden.
7 Nach Art. 1 Abs. 2 des angefochtenen Beschlusses kann die Nachprüfung in allen Räumlichkeiten der Red Bull GmbH durchgeführt werden, einschließlich der Unternehmen, die direkt oder indirekt von ihr kontrolliert werden, insbesondere in den Räumlichkeiten in Fuschl am See (Österreich), in den Räumlichkeiten von Red Bull France in Paris (Frankreich) und in den Räumlichkeiten von Red Bull Nederland in Amsterdam (Niederlande).
8 In Art. 2 des angefochtenen Beschlusses wird auf die Befugnis der Bediensteten der Kommission hingewiesen, während der Nachprüfung die Geschäftsunterlagen der Red Bull GmbH oder der von ihr direkt oder indirekt kontrollierten Unternehmen zu prüfen und Kopien anzufertigen und zu erlangen.
9 Art. 3 des angefochtenen Beschlusses bestimmt, dass die Nachprüfung am 20. März 2023 oder kurz danach beginnt.
10 Nach Art. 4 des angefochtenen Beschlusses ist dieser an die Red Bull GmbH mit Sitz in Fuschl am See sowie an alle von ihr direkt oder indirekt kontrollierten Unternehmen, insbesondere an Red Bull France und an Red Bull Nederland mit Sitz in Paris bzw. Amsterdam, gerichtet.
11 Die Nachprüfung in den Räumlichkeiten der Klägerinnen in Fuschl am See, Paris und Amsterdam begann am 20. März 2023 gegen 14.00 Uhr und endete am 24. März 2023.
12 In der Besprechung am 24. März 2023, mit der die Nachprüfung in den Räumlichkeiten am Standort Österreich abgeschlossen wurde, erklärten die Bediensteten der Kommission, dass die Nachprüfung wahrscheinlich bis Ende September 2023 in den Räumlichkeiten der Kommission fortgesetzt werde, um die kopierten oder angeforderten elektronischen Daten sichten zu können.
Anträge der Parteien
13 Die Klägerinnen beantragen,
– den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;
– jede Maßnahme für nichtig zu erklären, die von der Kommission im Rahmen der Nachprüfung angeordnet wurde; insbesondere die Fortsetzung der Nachprüfung für unzulässig zu erklären und der Kommission die Rückgabe sämtlicher Dokumentenkopien aufzuerlegen, die im Rahmen der Nachprüfung angefertigt und mitgenommen wurden;
– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
14 Die Kommission beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
15 Zunächst sind einige Vorbemerkungen zum Verfahrensablauf der vorliegenden Rechtssache zu machen, bevor sodann der zweite Klageantrag, der auf die Nichtigerklärung jeder von der Kommission im Rahmen der Nachprüfung angeordneten Maßnahme gerichtet ist, und schließlich der erste Klageantrag, gerichtet auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses, geprüft wird.
Vorbemerkungen
16 Vorab ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen in ihrer Klageschrift u. a. beantragt haben, der Kommission aufzugeben, alle in diesem Fall vorhandenen Unterlagen vorzulegen, um festzustellen, ob sie bei Erlass des angefochtenen Beschlusses über hinreichend ernsthafte Indizien für den Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln verfügte.
17 Mit Beschluss vom 3. Oktober 2024 auf der Grundlage von Art. 91 Buchst. b seiner Verfahrensordnung hat das Gericht diesem Antrag teilweise stattgegeben und der Kommission aufgegeben, die Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die ernsthaften Indizien ergeben, die zum Erlass des angefochtenen Beschlusses geführt haben.
18 Am 18. Oktober 2024 ist die Kommission der Beweiserhebung nachgekommen, indem sie einen Schriftsatz mit 17 Anlagen eingereicht hat, wobei sie angegeben hat, dass die Anlagen 1 bis 16 die vom Gericht angeforderten Indizien enthielten und Anlage 17 die Übersicht der einzelnen Unterlagen sowie deren Beschreibung und deren Einordnung jeweils im Kontext der im angefochtenen Beschluss aufgeführten Zuwiderhandlungen enthalte. Die Kommission hat in ihrem Schriftsatz darauf hingewiesen, dass die Gesamtheit der eingereichten Unterlagen als vertraulich einzustufen sei und den Klägerinnen in diesem Stadium nicht bekannt gegeben werden sollte.
19 Mit einer prozessleitenden Maßnahme vom 19. Dezember 2024 hat das Gericht den Rechtsbeistand der Klägerinnen aufgefordert, die dieser Maßnahme beigefügte Vertraulichkeitsverpflichtung zu unterzeichnen.
20 Am 7. Januar 2025 hat der Rechtsbeistand der Klägerinnen der Kanzlei des Gerichts die ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Vertraulichkeitsverpflichtung (im Folgenden: Vertraulichkeitsverpflichtung) übermittelt.
21 Mit Beschluss vom 3. Februar 2025 hat das Gericht auf der Grundlage von Art. 103 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung die Kommission aufgefordert, eine Liste und eine Zusammenfassung der Indizien vorzulegen, auf deren Grundlage sie den Klägerinnen im angefochtenen Beschluss aufgegeben hat, eine Nachprüfung zu dulden, und in dieser Liste anzugeben, auf welche der drei mutmaßlichen Zuwiderhandlungen sich diese Indizien jeweils beziehen. Mit diesem Beschluss hat das Gericht auch entschieden, dass diese Liste und diese Zusammenfassung, da sie eine laufende Untersuchung betreffen, die durch die Übermittlung dieser Dokumente an die Klägerinnen gefährdet werden könnte, nur den Rechtsanwälten der Klägerinnen übermittelt werden, die die Vertraulichkeitsverpflichtung unterzeichnet haben, damit diese Stellung nehmen können. Außerdem hat das Gericht entschieden, dass die Anlagen 1 bis 17 des Schriftsatzes der Kommission vom 18. Oktober 2024 aus den Akten entfernt werden.
22 Insoweit ergibt sich aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ in Art. 103 Abs. 3 der Verfahrensordnung, dass die dort aufgezählten Maßnahmen nur beispielhaft sind und dass das Gericht über einen gewissen Ermessensspielraum hinsichtlich der Art der Maßnahmen verfügt, die zu ergreifen sind, um es einer Hauptpartei, der vertrauliche Informationen der anderen Hauptpartei nicht bekannt gegeben wurden, zu ermöglichen, zu diesen Informationen Stellung zu nehmen. Im Übrigen ergibt sich aus Rn. 103 Ziff. ii Buchst. a der Praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung, dass das Gericht im Fall von Auskünften oder Unterlagen, die für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sind, aber vertraulichen Charakter aufweisen, wenn die nicht vollständige Übermittlung dieser Auskünfte oder Unterlagen genügen könnte, um die Wahrung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens zu gewährleisten, anordnen kann, dass diese Informationen in Form einer Zusammenfassung übermittelt werden, und zwar gegebenenfalls mittels Unterzeichnung einer Vertraulichkeitsverpflichtung durch die Vertreter der anderen Parteien als derjenigen, die die vertraulichen Daten eingereicht hat.
23 Am 26. Februar 2025 ist die Kommission der Aufforderung des Gerichts nachgekommen und hat die Liste und die Zusammenfassung der angeforderten Indizien (im Folgenden: Zusammenfassung der Indizien) vorgelegt, die den Rechtsanwälten der Klägerinnen, die die Vertraulichkeitsverpflichtung unterzeichnet haben, zugestellt worden ist.
24 Am 30. April 2025 haben die Rechtsanwälte der Klägerinnen, die die Vertraulichkeitsverpflichtung unterzeichnet haben, zu der von der Kommission vorgelegten Zusammenfassung der Indizien Stellung genommen.
Zum zweiten Klageantrag : Nichtigerklärung jeder von der Kommission im Rahmen der Nachprüfung angeordneten Maßnahme
25 Mit ihrem zweiten Klageantrag begehren die Klägerinnen die Nichtigerklärung jeder Maßnahme, die von der Kommission im Rahmen der Nachprüfung angeordnet wurde; insbesondere beantragen sie, die Fortsetzung der Nachprüfung für unzulässig zu erklären und der Kommission die Rückgabe sämtlicher Dokumentenkopien aufzuerlegen, die im Rahmen der Nachprüfung angefertigt und mitgenommen wurden.
26 Insoweit ist bezüglich des Antrags auf Nichtigerklärung jeder Maßnahme, die von der Kommission im Rahmen der Nachprüfung angeordnet wurde, darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Bezeichnung des Streitgegenstands in der nach Art. 263 AEUV eingereichten Klageschrift es dem Gericht ermöglichen muss, die Rechtsakte, deren Nichtigerklärung der Kläger beantragt, genau zu bestimmen, wobei das Gericht jedenfalls nicht ultra petita entscheiden darf, indem es eine über den Antrag des Klägers hinausgehende Nichtigerklärung ausspricht. Eine solche Klageschrift, die sich nicht ausdrücklich auf den konkreten Rechtsakt oder die konkreten Rechtsakte bezieht, deren Nichtigerklärung beantragt wird, und die es nicht ermöglicht, diesen Rechtsakt oder diese Rechtsakte hinreichend genau zu bestimmen, genügt somit nicht den Anforderungen von Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung. (vgl. Urteil vom 5. Dezember 2018, Bristol-Myers Squibb Pharma/Kommission und EMA, T‑329/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:878, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
27 Somit ist es nicht Sache des Gerichts, die von der Kommission im Rahmen der Nachprüfung angeordneten Maßnahmen zu ermitteln, die Gegenstand der vorliegenden Klage sein könnten; in Ermangelung einer entsprechenden Angabe in der Klageschrift ist die Klage als unzulässig anzusehen, soweit sie auf die Nichtigerklärung solcher Maßnahmen gerichtet ist.
28 Außerdem ist zu dem Antrag, die Fortsetzung der Nachprüfung für unzulässig zu erklären und der Kommission die Rückgabe sämtlicher Dokumentenkopien aufzugeben, die im Rahmen der Nachprüfung angefertigt und mitgenommen wurden, festzustellen, dass dieser Antrag im Wesentlichen darauf gerichtet ist, dass das Gericht ein Feststellungsurteil erlässt oder der Kommission eine Anordnung erteilt.
29 Nach ständiger Rechtsprechung sind die Unionsgerichte jedoch im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle nach Art. 263 AEUV nicht befugt, Feststellungsurteile zu erlassen (vgl. Beschluss vom 3. Dezember 2019, WB/Kommission, C‑271/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1037, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung) oder den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union Anordnungen zu erteilen (vgl. Urteil vom 14. März 2024, D & A Pharma/Kommission und EMA, C‑291/22 P, EU:C:2024:228, Rn. 160 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
30 Demnach ist der zweite Klageantrag teilweise für unzulässig zu erklären und teilweise wegen Unzuständigkeit des Gerichts zurückzuweisen.
Zum ersten Klageantrag : Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses
31 Die Klägerinnen stützen ihren Antrag auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses auf fünf Klagegründe, mit denen sie erstens dessen offensichtliche Unbegründetheit, zweitens das Fehlen ausreichender Indizien für dessen Erlass, drittens eine mangelhafte Begründung und die Unbestimmtheit des angefochtenen Beschlusses, viertens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und fünftens eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften und der Verteidigungsrechte geltend machen.
32 Zunächst ist der dritte, dann der zweite und schließlich der erste, der vierte und der fünfte Klagegrund zu prüfen.
Zum dritten Klagegrund: mangelhafte Begründung und Unbestimmtheit des angefochtenen Beschlusses
33 Zur Stützung ihres dritten Klagegrundes, mit dem eine mangelhafte Begründung und die Unbestimmtheit des angefochtenen Beschlusses geltend gemacht werden, führen die Klägerinnen im Wesentlichen die folgenden Rügen an.
34 Als Erstes machen sie geltend, der angefochtene Beschluss stehe weder mit Art. 296 AEUV noch mit der dazu ergangenen Rechtsprechung im Einklang, da er hinsichtlich des Zwecks und des Gegenstands der Nachprüfung nicht hinreichend klar sei, so dass Red Bull nicht in der Lage sei, den ihr zur Last gelegten Vorwurf zu erfassen.
35 So erläutere die Kommission weder, was sie unter dem Begriff „Verunglimpfungskampagne“ verstehe, noch was deren Ziel sei. Ferner erläutere sie nicht, warum sie einerseits hinsichtlich der Gewährung finanzieller Anreize auf fünf Mitgliedstaaten Bezug nehme, wobei Red Bull in drei dieser Mitgliedstaaten über keine Tochtergesellschaften verfüge, und andererseits in Art. 1 des angefochtenen Beschlusses auf einen unions- bzw. EWR-weiten Markt für alle drei mutmaßlichen Zuwiderhandlungen abstelle. Darüber hinaus behaupte sie nicht einmal, über Indizien für eine beherrschende Stellung von Red Bull zu verfügen. Außerdem lasse sich dem angefochtenen Beschluss nicht entnehmen, ob die Kommission den Verdacht einer unzulässigen, aber nicht verheimlichten Kooperation innerhalb von EDE oder eines geheimen Hardcore-Kartells erhebe.
36 In der Erwiderung fügen die Klägerinnen hinzu, dass die Kommission, auch wenn der angefochtene Beschluss möglicherweise ihre erste Ermittlungshandlung im vorliegenden Fall sei, bereits über zahlreiche Informationen aufgrund der informellen Beschwerde, vorheriger Ermittlungen und öffentlicher Informationen verfügt habe, weshalb für die Begründung des angefochtenen Beschlusses strengere Erfordernisse gälten, wie sich aus dem Urteil vom 10. März 2016, HeidelbergCement/Kommission (C‑247/14 P, EU:C:2016:149, Rn. 39), ergebe.
37 Als Zweites machen die Klägerinnen geltend, der angefochtene Beschluss verstoße gegen das in der Rechtsprechung aufgestellte Verbot der Beweisausforschung (fishing expedition) mit unbestimmtem Gegenstand, wodurch ihre Verteidigungsrechte verletzt würden. Insoweit räumen die Klägerinnen ein, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss die vermeintlichen missbräuchlichen Verhaltensweisen von Red Bull anführe, werfen ihr dann aber vor, jeden dieser Vorwürfe zu relativieren, indem sie mehrfach das Wort „insbesondere“ sowie eine spekulative Ausdrucksweise, etwa mit dem Wort „möglicherweise“, verwende und damit den Gegenstand der Nachprüfung unrechtmäßig weit offen und unspezifisch lasse.
38 Das Vorgehen der Bediensteten der Kommission bei der Nachprüfung bestätige das Vorliegen einer Beweisausforschung, da die Bediensteten mehrere Mitarbeiter von Red Bull ohne Bezug zu den laut angefochtenem Beschluss betroffenen Ländern als untersuchungsgegenständlich klassifiziert und deren Daten kopiert hätten.
39 Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.
40 Nach ständiger Rechtsprechung muss die in Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung von Rechtsakten der Unionsorgane der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Rechtmäßigkeitskontrolle durchführen kann. Außerdem ist das Begründungserfordernis nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, nach der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse, das die Adressaten oder andere von dem Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 25. Juni 2014, Nexans und Nexans France/Kommission, C‑37/13 P, EU:C:2014:2030, Rn. 31 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
41 Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 führt die wesentlichen Bestandteile auf, die Beschlüsse der Kommission, mit denen eine Nachprüfung angeordnet wird, enthalten müssen, indem er der Kommission aufgibt, die Beschlüsse unter Angabe des Gegenstands und des Zwecks der Nachprüfung, des Zeitpunkts ihres Beginns und unter Hinweis auf die in den Art. 23 und 24 dieser Verordnung vorgesehenen Sanktionen sowie auf das Recht, vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage gegen den Nachprüfungsbeschluss zu erheben, zu begründen.
42 Nach der Rechtsprechung muss die Kommission hierfür möglichst genau angeben, welche Verdachtsmomente sie erhärten will, d. h., wonach gesucht wird und auf welche Punkte sich die Nachprüfung beziehen soll. Konkret muss der Nachprüfungsbeschluss eine Beschreibung der Merkmale der behaupteten Zuwiderhandlung enthalten, indem er den mutmaßlich relevanten Markt und die Natur der behaupteten Wettbewerbsbeschränkungen sowie die Wirtschaftszweige bezeichnet, auf die sich die Zuwiderhandlung, die Gegenstand der Nachprüfung ist, erstrecken soll; ferner muss er Erläuterungen dazu enthalten, wie das Unternehmen in die Zuwiderhandlung verwickelt sein soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2007, France Télécom/Kommission, T‑339/04, EU:T:2007:80, Rn. 58 und 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
43 Diese spezielle Begründungspflicht stellt, wie der Gerichtshof klargestellt hat, insofern ein grundlegendes Erfordernis dar, als dadurch nicht nur die Berechtigung des beabsichtigten Eingriffs in den betroffenen Unternehmen aufgezeigt werden soll, sondern auch diese Unternehmen in die Lage versetzt werden sollen, den Umfang ihrer Mitwirkungspflicht zu erkennen und zugleich die Verteidigungsrechte zu wahren (vgl. Urteil vom 30. Januar 2020, České dráhy/Kommission, C‑538/18 P und C‑539/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:53, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung). Es ist nämlich wichtig, dass die Unternehmen, gegen die sich Nachprüfungsbeschlüsse richten, mit denen ihnen Verpflichtungen auferlegt werden, die in ihre Sphäre der privaten Betätigung eingreifen und im Fall eines Verstoßes das Risiko erheblicher finanzieller Sanktionen nach sich ziehen, in die Lage versetzt werden, die Gründe eines solchen Beschlusses ohne übermäßige Auslegungsbemühungen zu erfassen, so dass sie ihre Rechte wirksam und rechtzeitig wahrnehmen können (vgl. entsprechend Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache HeidelbergCement/Kommission, C‑247/14 P, EU:C:2015:694, Nr. 42).
44 Die Nachprüfungen erfolgen jedoch per definitionem in einem Vorstadium, in dem die Kommission nicht über genaue Informationen verfügt, die es ihr erlauben würden, die fraglichen Verhaltensweisen als Zuwiderhandlung einzustufen. Diese Nachprüfungen implizieren somit die Befugnis, nach anderen Informationsquellen zu suchen, die noch nicht bekannt oder vollständig bezeichnet sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juni 2014, Nexans und Nexans France/Kommission, C‑37/13 P, EU:C:2014:2030, Rn. 37, und vom 26. Oktober 2010, CNOP und CCG/Kommission, T‑23/09, EU:T:2010:452, Rn. 40 und 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Daher ist, um die praktische Wirksamkeit der Nachprüfungen zu wahren und aus Gründen im Zusammenhang mit ihrer Natur, anerkannt worden, dass die Kommission weder dem Adressaten eines solchen Beschlusses alle ihr vorliegenden Informationen über mutmaßliche Zuwiderhandlungen zu übermitteln brauchte, noch eine genaue Abgrenzung des relevanten Marktes oder eine exakte rechtliche Qualifizierung dieser Zuwiderhandlungen vornehmen musste oder den Zeitraum bezeichnen musste, in dem diese Zuwiderhandlungen begangen worden sein sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juni 2014, Nexans und Nexans France/Kommission, C‑37/13 P, EU:C:2014:2030, Rn. 35 und 36, sowie vom 30. Januar 2020, České dráhy/Kommission, C‑538/18 P und C‑539/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:53, Rn. 41 und 42).
45 Im vorliegenden Fall machen die Klägerinnen als Erstes geltend, der angefochtene Beschluss sei hinsichtlich des Zwecks und des Gegenstands der Nachprüfung nicht hinreichend klar, so dass Red Bull nicht in der Lage sei, den ihr zur Last gelegten Vorwurf zu erfassen; zudem stehe er weder mit Art. 296 AEUV noch mit der dazu ergangenen Rechtsprechung im Einklang.
46 Es ist jedoch festzustellen, dass der angefochtene Beschluss den Gegenstand der Nachprüfung sehr wohl beschreibt, da er eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale der behaupteten Zuwiderhandlungen enthält, die Folgendes umfasst:
– den Wirtschaftszweig, auf den sich die Zuwiderhandlungen, die Gegenstand der Nachprüfung sind, erstrecken sollen, nämlich, wie sich aus Art. 1 des angefochtenen Beschlusses ergibt, der Vertrieb von Energiegetränken an Off-Trade-Kunden;
– den mutmaßlich räumlich relevanten Markt, nämlich, wie sich aus den Erwägungsgründen 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses ergibt, das Gebiet der Union und des EWR, insbesondere – in Bezug auf den Verdacht von Verdrängungspraktiken – Belgien, Estland, Frankreich, Litauen und die Niederlande sowie – in Bezug auf den Verdacht von Verunglimpfungspraktiken – Deutschland und die Niederlande;
– die Natur der behaupteten Wettbewerbsbeschränkungen, nämlich, wie sich aus Art. 1 des angefochtenen Beschlusses in Verbindung mit dessen drittem Erwägungsgrund ergibt, erstens Verdrängungspraktiken gegenüber konkurrierenden Energiegetränken, insbesondere solchen, die in Einheiten mit einer Größe von mehr als 250 ml verkauft werden, zweitens eine Verunglimpfungskampagne mit dem Ziel, den Verkauf von Energiegetränken zu beschränken, die in Einheiten mit einer Größe von mehr als 250 ml verkauft werden, und drittens eine Vereinbarung mit Wettbewerbern innerhalb von EDE zur Beschränkung des Verkaufs von Energiegetränken in Einheiten mit einer Größe von mehr als 250 ml. Ferner hat die Kommission im vierten Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass solche Verhaltensweisen, wenn ihre Existenz sich bestätigten sollte, gegen die Art. 101 und 102 AEUV sowie die Art. 53 und 54 des EWR-Abkommens verstoßen würden;
– Erläuterungen dazu, wie Red Bull in die Zuwiderhandlung verwickelt sein soll, nämlich, wie sich aus Art. 1 des angefochtenen Beschlusses in Verbindung mit dessen drittem Erwägungsgrund ergibt, in Bezug auf den Verdacht von Verdrängungspraktiken durch die Gewährung finanzieller Anreize – möglicherweise unterstützt durch Lieferungsverweigerungen –, die von einer Streichung der betreffenden Energiegetränke aus dem Sortiment oder von einer Verzerrung des Preiswettbewerbs abhängig sein sollen, in Bezug auf den Verdacht von Verunglimpfungspraktiken durch ihre Beteiligung an einer Verunglimpfungskampagne und in Bezug auf den Verdacht einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung innerhalb von EDE, durch ihre Beteiligung an einer Vereinbarung mit anderen Wettbewerbern innerhalb von EDE.
47 Der Zweck der Nachprüfung wird im fünften Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses dahin gehend beschrieben, dass er die Kommission in die Lage versetzen soll, alle relevanten Tatsachen in Bezug auf etwaige Vereinbarungen, aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen und einseitige Verhaltensweisen sowie den Kontext, in dem sie sich ereignen, zu ermitteln.
48 Daraus folgt, dass die im angefochtenen Beschluss enthaltene Begründung der Natur des in Rede stehenden Rechtsakts, d. h. eines Nachprüfungsbeschlusses, angepasst ist und die Überlegungen der Kommission so klar und eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Klägerinnen ihr die Gründe für den Beschluss entnehmen können und das Gericht seine Rechtmäßigkeitskontrolle durchführen kann, so dass er mit Art. 296 AEUV, aber auch mit Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 und der dazu ergangenen Rechtsprechung im Einklang steht.
49 Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen sind Zweck und Gegenstand der Nachprüfung im angefochtenen Beschluss hinreichend bestimmt beschrieben, um Red Bull zu ermöglichen, im Sinne der oben in den Rn. 40 und 42 bis 44 angeführten Rechtsprechung zu verstehen, wonach die Kommission gesucht hat und auf welche Punkte sich die Nachprüfung beziehen sollte, und damit den Umfang ihrer Mitwirkungspflicht zu erkennen.
50 Im Übrigen ist festzustellen, dass keines der von den Klägerinnen vorgebrachten einzelnen Argumente geeignet ist, die Angemessenheit der Begründung des angefochtenen Beschlusses in Frage zu stellen.
51 Was erstens das behauptete Fehlen von Erläuterungen zur Bedeutung des Begriffs „Verunglimpfungskampagne“ betrifft, ist festzustellen, dass es im Kontext der vorliegenden Rechtssache möglich ist, ohne übermäßige Auslegungsbemühungen zu erfassen, dass eine Verunglimpfung darin besteht, eine bestimmte Ware oder Dienstleistung herabzusetzen. Konkret lässt, wie die Kommission geltend gemacht hat, die Verbindung des Wortes „Verunglimpfung“ mit dem Wort „Kampagne“ im angefochtenen Beschluss erkennen, dass es sich um eine auf Dauer angelegte oder planvoll betriebene Verhaltensweise handelt. Außerdem geht aus dem dritten Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervor, dass die behauptete Verunglimpfungskampagne den Verkauf von Energiegetränken mit einer Größe von mehr als 250 ml betroffen haben soll, was es den Klägerinnen ermöglicht, das angenommene Ziel einer solchen Kampagne zu erfassen.
52 Was zweitens die Gewährung finanzieller Anreize und insbesondere die Bezugnahme auf fünf Mitgliedstaaten betrifft, wobei Red Bull in drei dieser Mitgliedstaaten über keine Tochtergesellschaften verfüge, während der potenziell betroffene Markt jener der Union oder des EWR sei, ist festzustellen, dass aus dem dritten Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ohne übermäßige Auslegungsbemühungen ersichtlich ist, dass die Kommission Red Bull verdächtigt, Einzelhändlern oder Großhändlern des Off-Trade-Vertriebskanals von Energiegetränken in Belgien, Estland, Frankreich, Litauen und den Niederlanden solche Anreize gewährt zu haben, d. h. in den Mitgliedstaaten, in denen sie ihre Energiegetränke vertreibt, auch wenn sie dort nicht über Tochtergesellschaften verfügt, und dass auch in anderen Mitgliedstaaten der Union oder des EWR tätige Einzelhändler oder Großhändler betroffen sein könnten.
53 Was drittens das behauptete Fehlen von Indizien im angefochtenen Beschluss für eine beherrschende Stellung von Red Bull betrifft, ist unstreitig, dass die Marktanteile der Gruppe auf nationaler Ebene oder in der Union, die einen guten Indikator für ihre Marktmacht darstellen, den Klägerinnen bekannt waren, als ihnen der angefochtene Beschluss zugestellt wurde und die Nachprüfung stattfand. Nach der oben in Rn. 40 angeführten Rechtsprechung ist die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen, sondern auch anhand seines Kontexts. Außerdem war die Kommission in diesem frühen Stadium ihrer Untersuchung nicht verpflichtet, nachzuweisen, dass Red Bull eine beherrschende Stellung innehatte.
54 Was viertens das Vorbringen der Klägerinnen betrifft, dem angefochtenen Beschluss lasse sich nicht entnehmen, ob die Kommission den Verdacht einer unzulässigen, aber nicht verheimlichten Kooperation innerhalb von EDE oder eines geheimen Hardcore-Kartells erhebe, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach der oben in Rn. 44 angeführten Rechtsprechung in einem Beschluss, mit dem eine Nachprüfung angeordnet wird, keine exakte rechtliche Qualifizierung der mutmaßlichen Zuwiderhandlungen vornehmen muss. Daraus folgt, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss das Verhalten der Klägerinnen innerhalb von EDE nicht als geheimes Hardcore-Kartell oder als unzulässige, aber nicht verheimlichte Kooperation einzustufen hatte. Da die Kommission mit dem angefochtenen Beschluss versucht, einen bestimmten Verdacht zu entkräften oder zu bestätigen, war eine Beurteilung der Zuwiderhandlung zum Zeitpunkt seines Erlasses weder möglich noch rechtlich erforderlich.
55 Zu den strengeren Begründungserfordernissen, die nach Ansicht der Klägerinnen im vorliegenden Fall nach dem Urteil vom 10. März 2016, HeidelbergCement/Kommission (C‑247/14 P, EU:C:2016:149), gelten müssen, ist festzuhalten, dass der Gerichtshof in jener Rechtssache zwar entschieden hat, dass die Kommission den Verdacht einer Zuwiderhandlung der betreffenden Unternehmen genauer hätte darlegen können, und einen Begründungsmangel angenommen hat, nachdem es festgestellt hatte, dass die Begründung des streitigen Auskunftsverlangens äußerst knapp, vage und allgemein sowie in mancher Hinsicht mehrdeutig war, und dass dieses Verlangen mehr als zwei Jahre nach den ersten Nachprüfungen in den Räumlichkeiten der Rechtsmittelführerin ergangen ist, nachdem die Kommission bereits mehrere Auskunftsverlangen an sie gerichtet hatte und mehrere Monate nach dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens (Urteil vom 10. März 2016, HeidelbergCement/Kommission, C‑247/14 P, EU:C:2016:149, Rn. 4 und 39), was im vorliegenden Fall anders war.
56 Daraus folgt, dass sich der tatsächliche Kontext, in den sich das Urteil vom 10. März 2016, HeidelbergCement/Kommission (C‑247/14 P, EU:C:2016:149), einfügt, wesentlich von dem der vorliegenden Rechtssache unterscheidet. Im vorliegenden Fall verfügte die Kommission nämlich zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses nicht über Informationen, die sie bei früheren Nachprüfungen in den Räumlichkeiten der Klägerinnen erlangt hatte, und sie hatte an diese keine Auskunftsverlangen zu den mutmaßlichen Zuwiderhandlungen gerichtet. Zudem ist die Begründung des angefochtenen Beschlusses relativ detailliert und klar, insbesondere in Bezug auf den Gegenstand und Zweck der Nachprüfung, wie sich aus der oben in den Rn. 46 und 47 vorgenommenen Beurteilung ergibt. Folglich ist es entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen im vorliegenden Fall nicht erforderlich, strengere Begründungserfordernisse anzuwenden.
57 Als Zweites machen die Klägerinnen geltend, dass die mehrfache Verwendung des Wortes „insbesondere“ und einer spekulativen Ausdrucksweise, etwa mit dem Wort „möglicherweise“, im angefochtenen Beschluss zur Folge gehabt habe, dass der Gegenstand der Nachprüfung unrechtmäßig weit offen und unspezifisch gelassen worden sei, was ebenso wie das Vorgehen der Bediensteten der Kommission während der beanstandeten Nachprüfung zeige, dass es sich dabei um eine Beweisausforschung gehandelt habe, die gegen Art. 20 der Verordnung Nr. 1/2003 verstoße und die Verteidigungsrechte der Klägerinnen verletze.
58 Hierzu ist festzustellen, dass dieses Vorbringen im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes, mit dem ein Begründungsmangel geltend gemacht wird, ins Leere geht. Jedenfalls ergibt sich aus der Prüfung der ersten von den Klägerinnen zur Stützung des vorliegenden Klagegrundes erhobenen Rüge, dass der angefochtene Beschluss mit einer Beschreibung der wesentlichen Merkmale der behaupteten Zuwiderhandlungen den Gegenstand der Nachprüfung hinreichend bestimmt angibt, so dass das Vorbringen der Klägerinnen, der Gegenstand der Nachprüfung sei unrechtmäßig weit offen und unspezifisch, zurückzuweisen ist.
59 Im Übrigen hat das Gericht entschieden, dass die Verwendung des Adverbs „insbesondere“ im Hinblick auf die Begründungspflicht der Kommission bei der Beschreibung der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen kein Problem aufwirft (vgl. Urteil vom 30. April 2025, Symrise/Kommission, T‑263/23, EU:T:2025:417, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
60 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass im Licht der Erwägungsgründe 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses die Verwendung des Wortes „insbesondere“ in diesem Beschluss darauf abzielt, alle Formen und Modalitäten der in Art. 1 dieses Beschlusses ausdrücklich erwähnten mutmaßlichen Praktiken zu erfassen. Es handelt sich um Formen und Modalitäten, bei denen die Kommission den Verdacht hat, dass sie in engem Zusammenhang mit den Geschäftspraktiken der Klägerinnen stehen, die ihrerseits in Art. 1 des Beschlusses genau abgegrenzt sind.
61 Zur Behauptung einer spekulativen Ausdrucksweise, u. a. durch die Verwendung des Wortes „möglicherweise“, ist festzustellen, dass sie keine Unentschlossenheit der Kommission erkennen lässt, sondern vielmehr darauf beruht, dass ein Nachprüfungsbeschluss zwangsläufig in einem relativ frühen Stadium der Untersuchung der Kommission zu einem Zeitpunkt erlassen wird, zu dem sie nur Verdachtsmomente prüft, aber nicht das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht nachgewiesen hat. Folglich behauptet die Kommission im angefochtenen Beschluss nicht, dass die Klägerinnen eine Zuwiderhandlung begangen hätten und deshalb ist die Verwendung einer weniger verbindlichen Ausdrucksweise gerechtfertigt.
62 Zum Vorgehen der Bediensteten der Kommission während der Nachprüfung ist festzustellen, dass es nicht als Hinweis darauf gewertet werden kann, dass der Gegenstand des angefochtenen Beschlusses unzureichend bestimmt gewesen wäre. Die Frage, ob die Bediensteten der Kommission Daten rechtswidrig kopiert haben, die nicht Gegenstand des Nachprüfungsbeschlusses sind, fällt nämlich nicht in den Anwendungsbereich des von der Kommission zu beachtenden Begründungserfordernisses. Im Übrigen gehört das Vorgehen der Bediensteten der Kommission während der Nachprüfung zu deren Ablauf und der Ablauf einer Nachprüfung kann die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht beeinträchtigen, so dass dieses Vorbringen ins Leere geht.
63 Nach alledem sind die von den Klägerinnen zur Stützung ihres dritten Klagegrundes vorgebrachten Rügen und somit der dritte Klagegrund als solcher zurückzuweisen.
Zum zweiten Klagegrund: unzureichende Indizien für den Erlass des angefochtenen Beschlusses
64 Zur Stützung ihres zweiten Klagegrundes machen die Klägerinnen geltend, die vage und unvollständige Beschreibung der drei behaupteten wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen im angefochtenen Beschluss zeige, dass die Kommission nicht über die notwendigen Indizien für die Vermutung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens verfügt habe. Die Klägerinnen räumen zwar ein, dass die Kommission über Grundlagenmaterial wie die informelle Beschwerde verfügt habe, sind aber der Ansicht, dass die Kommission unter Heranziehung weiterer Materialien zu dem Schluss hätte kommen müssen, dass die Beschwerde unbegründet sei und dass es keine ernsthaften Hinweise für eine Zuwiderhandlung gebe.
65 Im Übrigen haben die Rechtsanwälte der Klägerinnen, die eine Vertraulichkeitsverpflichtung unterzeichnet haben, im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Kommission für den Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht über hinreichend ernsthafte Indizien für den Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln verfügt habe.
66 In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen geltend gemacht, dass die Kommission, auch wenn ihre Akten zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses bereits mehr als 700 Seiten umfassten, nicht über hinreichend ernsthafte Indizien verfügt habe. Außerdem stammten die Informationen, auf die sich die Kommission beim Erlass des angefochtenen Beschlusses gestützt habe, nur aus einer einzigen Quelle, nämlich vom Beschwerdeführer, der die informelle Beschwerde eingereicht habe (im Folgenden: informeller Beschwerdeführer), der seine eigenen Interessen verfolge. Die Klägerinnen haben der Kommission auch vorgeworfen, die vom informellen Beschwerdeführer übermittelten Informationen nicht überprüft zu haben, da sie die in den übermittelten Unterlagen genannten Dritten nicht unmittelbar befragt habe.
67 Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.
68 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Unionsgerichte eine Kontrolle eines nach Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 erlassenen Beschlusses vornehmen können, um sich zu vergewissern, dass der Nachprüfungsbeschluss selbst nicht willkürlich, d. h. nicht ohne Vorliegen von Tatsachen, die eine Nachprüfung rechtfertigen könnten, erlassen worden ist. Die Nachprüfungen sollen nämlich der Kommission ermöglichen, die Unterlagen zusammenzustellen, die erforderlich sind, um die Richtigkeit und die Tragweite einer bestimmten Sach- und Rechtslage zu überprüfen, für die die Kommission bereits über Erkenntnisse verfügt. Im Rahmen dieser Kontrolle müssen sich die Unionsgerichte vergewissern, dass hinreichend ernsthafte Indizien vorliegen, die für den Verdacht eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln durch das betroffene Unternehmen ausreichen (vgl. Urteil vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission, T‑135/09, EU:T:2012:596, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
69 Zum Schutz der Wirksamkeit ihrer Untersuchung ist die Kommission nach ständiger Rechtsprechung jedoch nicht verpflichtet, gegenüber dem überprüften Unternehmen im Nachprüfungsbeschluss oder während der Nachprüfung die Indizien anzugeben, die die Nachprüfung gerechtfertigt haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission, T‑135/09, EU:T:2012:596, Rn. 69, sowie vom 25. November 2014, Orange/Kommission, T‑402/13, EU:T:2014:991, Rn. 81).
70 Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die verschiedenen Indizien, die den Verdacht einer Zuwiderhandlung begründen, nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu bewerten sind und dass sie sich gegenseitig verstärken können (vgl. Urteile vom 27. November 2014, Alstom Grid/Kommission, T‑521/09, EU:T:2014:1000, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 29. Februar 2016, EGL u. a./Kommission, T‑251/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:114, Rn. 150 und die dort angeführte Rechtsprechung).
71 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass sich aus der Prüfung des dritten Klagegrundes (siehe oben, Rn. 33 bis 63) ergibt, dass der angefochtene Beschluss in Bezug auf den Gegenstand der Nachprüfung hinreichend bestimmt und begründet ist, so dass sich die Klägerinnen nicht auf eine vage und unvollständige Beschreibung der drei behaupteten wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen in diesem Beschluss berufen können.
72 Zu den Indizien, die den Verdacht auf das Vorliegen der drei behaupteten wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen begründen, ist festzustellen, dass dem Schriftsatz der Kommission vom 18. Oktober 2024, der als Antwort auf die im Beschluss des Gerichts vom 3. Oktober 2024 formulierte Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen eingereicht und den Klägerinnen übermittelt worden ist, ein Verzeichnis sowie 16 Schriftstücke beigefügt sind, die die Kommission als die vom Gericht angeforderten Indizien ansieht. Aus dem Anlagenverzeichnis in diesem Schriftsatz geht hervor, dass sie sich beim Erlass des angefochtenen Beschlusses auf folgende Indizien gestützt hat:
– eine 80-seitige informelle Beschwerde, die am 9. April 2022 eingereicht wurde;
– eine dreiseitige E‑Mail des informellen Beschwerdeführers vom 4. Mai 2022;
– ein 46-seitiger erster ergänzender Vortrag, den der informelle Beschwerdeführer am 30. Mai 2022 zur Beantwortung von Fragen der Kommission eingereicht hat;
– ein vierseitiges Protokoll eines Telefongesprächs zwischen der Kommission und dem informellen Beschwerdeführer am 15. Juni 2022;
– ein 52-seitiger zweiter ergänzender Vortrag, den der informelle Beschwerdeführer am 4. Juli 2022 zur Beantwortung von Fragen der Kommission eingereicht hat;
– ein 155-seitiger dritter ergänzender Vortrag, den der informelle Beschwerdeführer am 7. August 2022 zur Beantwortung von Fragen der Kommission eingereicht hat;
– eine fünfseitige E‑Mail des informellen Beschwerdeführers vom 25. August 2022;
– ein fünfseitiges Protokoll eines Telefongesprächs zwischen der Kommission und dem informellen Beschwerdeführer am 1. September 2022;
– ein 270-seitiger vierter ergänzender Vortrag, den der informelle Beschwerdeführer am 30. September 2022 zur Beantwortung von Fragen der Kommission eingereicht hat;
– ein fünfseitiges Protokoll eines Telefongesprächs zwischen der Kommission und dem informellen Beschwerdeführer am 10. November 2022;
– ein sechsseitiges Protokoll eines Telefongesprächs zwischen der Kommission und dem informellen Beschwerdeführer am 6. Dezember 2022;
– ein neunseitiger fünfter ergänzender Vortrag, den der informelle Beschwerdeführer am 14. Dezember 2022 zur Beantwortung von Fragen der Kommission eingereicht hat;
– eine dreiseitige E‑Mail des informellen Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2022;
– eine 15-seitige E‑Mail des informellen Beschwerdeführers vom 11. Januar 2023;
– eine fünfseitige E‑Mail des informellen Beschwerdeführers vom 13. Januar 2023;
– eine dreiseitige E‑Mail des informellen Beschwerdeführers vom 1. März 2023.
73 Was insbesondere die informelle Beschwerde betrifft, geht aus der von der Kommission vorgelegten Zusammenfassung der Indizien hervor, dass sie von einem der Hauptkonkurrenten von Red Bull eingereicht wurde und dass sie eine Definition des räumlich und sachlich relevanten Marktes, Informationen über die Stellung von Red Bull auf diesem Markt sowie Angaben zur Wettbewerbssituation enthält. Aus der Zusammenfassung der Indizien geht ferner hervor, dass die informelle Beschwerde eine detaillierte Beschreibung der verschiedenen Arten von Verhaltensweisen enthält, die Red Bull zur Last gelegt werden.
74 Was die mutmaßlichen Verdrängungspraktiken betrifft, ergibt sich nämlich aus der Zusammenfassung der Indizien, dass der informelle Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angeführt hat, Red Bull habe einigen ihrer Kunden finanzielle Anreize gewährt, die davon abhängig seien, dass diese Kunden Dosen mit einem Volumen von mehr als 250 ml auslisteten (d. h. aus den Regalen nähmen). Der informelle Beschwerdeführer hat erläutert, dass diese Zahlungen in unterschiedlicher Form erfolgen könnten: Bonuszahlungen, die an die Streichung von Energiegetränken in Dosen von mehr als 250 ml geknüpft seien, zusätzliche Rabatte auf die Produkte von Red Bull, die davon abhängig gemacht worden seien, dass Energiegetränke in Dosen von mehr als 250 ml ausgelistet würden und Zahlungen zum Ausgleich von Verlusten, die Einzelhändlern entstünden, wenn sie diese Produkte auslisteten. Außerdem habe Red Bull Einzelhändlern Zahlungsangebote gemacht, die davon abhängig gemacht worden seien, dass diese Einzelhändler den Preis für Energiegetränke in 500-ml-Dosen des informellen Beschwerdeführers künstlich über einem bestimmten Prozentsatz des Preises für Energiegetränke in 250-ml-Dosen von Red Bull festlegten. Aus der Zusammenfassung der Indizien geht hervor, dass der informelle Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zur Untermauerung dieser Ausführungen Beispiele betroffener Kunden angeführt, Mitteilungen dieser Kunden, die die benannten Verhaltensweisen belegen, beigefügt und bestimmte interne Geschäftsunterlagen vorgelegt hat.
75 Was die behaupteten Verunglimpfungspraktiken betrifft, ergibt sich aus der Zusammenfassung der Indizien, dass der informelle Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend gemacht hat, Red Bull betreibe eine wettbewerbswidrige Verunglimpfung, um den Verkauf von Energiegetränken des Beschwerdeführers zu beschränken. Insbesondere richte sich Red Bull an bestimmte Kunden, um den informellen Beschwerdeführer mittels mutmaßlich übertriebenen, irreführenden und falschen Angaben zu verdrängen. Nach der Zusammenfassung der Indizien verweist die informelle Beschwerde insoweit auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Entscheidungspraxis mehrerer nationaler Wettbewerbsbehörden, um aufzuzeigen, dass solche Verhaltensweisen einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln darstellen könnten, enthält mehrere Beispiele betroffener Kunden und zitiert aus dem Schriftverkehr zwischen Kunden und Vertriebshändlern.
76 Was die mutmaßliche wettbewerbswidrige Vereinbarung innerhalb von EDE betrifft, geht aus der Zusammenfassung der Indizien hervor, dass der informelle Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend gemacht hat, Red Bull habe über EDE versucht, bei mehreren Behörden Lobbyarbeit zu betreiben, um ein Verbot von Energiegetränken mit einer Größe von mehr als 250 ml in Ländern zu erreichen, in denen der informelle Beschwerdeführer wettbewerbliche Zugkraft gewonnen habe, und dass er mehrere Beispiele angeführt hat, um seine Behauptungen zu untermauern.
77 Daraus folgt, dass die Kommission bei Erlass des angefochtenen Beschlusses entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen über eine mit hinreichenden Gründen versehene Beschwerde verfügte, die von einem der Hauptkonkurrenten von Red Bull eingereicht wurde, der aufgrund seiner Tätigkeiten sehr gut über die Funktionsweise der relevanten Wirtschaftszweige informiert war. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine Anzeige im Rahmen einer kohärent formulierten schriftlichen Beschwerde als Indiz anerkannt worden ist, das grundsätzlich eine Nachprüfung rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juni 2018, České dráhy/Kommission, T‑325/16, EU:T:2018:368, Rn. 95).
78 Ferner ist festzustellen, dass sich die Kommission nicht darauf beschränkt hat, sich den Angaben in der informellen Beschwerde anzuschließen, sondern dass sie verschiedene Schritte unternommen hat, um die Plausibilität dieser Angaben zu prüfen, insbesondere indem sie den Beschwerdeführer mehrfach um ergänzende Auskünfte ersucht hat.
79 Hierzu ergibt sich aus der Zusammenfassung der Indizien, dass
– der informelle Beschwerdeführer in seinem ersten ergänzenden Vortrag weitere Informationen über den relevanten Markt, die Marktanteilsdaten und die mutmaßliche wettbewerbswidrige Strategie von Red Bull vorgelegt und weitere Indizien für die mutmaßlichen Zuwiderhandlungen genannt hat;
– der informelle Beschwerdeführer in seinem zweiten ergänzenden Vortrag u. a. zusätzliche Informationen zur Marktdefinition, aktuelle Informationen über Auslistungen, zusätzliche Indizien und eine Zeitachse der mutmaßlichen wettbewerbswidrigen Strategie von Red Bull vorgelegt hat;
– der informelle Beschwerdeführer in seinem dritten ergänzenden Vortrag u. a. zusätzliche Informationen über die Funktionsweise des Marktes für Energiegetränke und die Wettbewerbslandschaft sowie eine Schätzung der Marktanteile der EDE‑Mitglieder in einigen Mitgliedstaaten vorgelegt hat;
– der informelle Beschwerdeführer in seinem vierten ergänzenden Vortrag u. a. zusätzliche Informationen zur Unternehmensstruktur und Entscheidungsfindung von Red Bull, eine Schätzung des Umsatzes von Red Bull in einigen Mitgliedstaaten, Informationen darüber, dass es keine alternativen plausiblen Erklärungen für die überhöhten Einzelhandelspreise der Produkte des Beschwerdeführers in einigen Mitgliedstaaten gebe, sowie weitere Indizien für mutmaßliche wettbewerbswidrige Verhaltensweisen von Red Bull vorgelegt hat;
– der informelle Beschwerdeführer in seinem fünften ergänzenden Vortrag zusätzliche Indizien vorgelegt hat;
– die Kommission im Rahmen mehrerer E‑Mails und Telefongespräche mit dem informellen Beschwerdeführer ebenfalls einige zusätzliche Klarstellungen erhalten hat.
80 Aus dem Vorstehenden folgt, dass die der Kommission zur Verfügung stehenden Indizien entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen hinreichend ernsthaft waren, um Red Bull zu verdächtigen, die drei im angefochtenen Beschluss beschriebenen Verhaltensweisen vorgenommen zu haben, so dass dieser Beschluss nicht willkürlich ist, da er nicht ohne Vorliegen von Tatsachen, die eine Nachprüfung im Sinne der oben in Rn. 68 angeführten Rechtsprechung rechtfertigen könnten, erlassen wurde.
81 Zum Vorwurf der Klägerinnen, die Kommission habe keinen direkten Kontakt zu den Dritten aufgenommen, die in den vom informellen Beschwerdeführer übermittelten Unterlagen genannt seien, um sich zu vergewissern, dass die in diesen Unterlagen enthaltenen tatsächlichen Angaben zuträfen, ist festzustellen, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, solche Überprüfungen in einem derart frühen Stadium ihrer Untersuchung vorzunehmen, da sie nach der Rechtsprechung lediglich im Besitz hinreichend ernsthafter Indizien sein muss, die für den Verdacht eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln durch das betreffende Unternehmen ausreichen, um rechtmäßig eine Nachprüfung anzuordnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juni 2018, České dráhy/Kommission, T‑325/16, EU:T:2018:368, Rn. 36) und keiner konkreten und bestätigten Beweise für das Vorliegen einer solchen Zuwiderhandlung bedarf. Zudem birgt die Vornahme solcher Überprüfungen in diesem Stadium die erhebliche Gefahr, dass dieses Unternehmen über das Vorgehen der Kommission informiert wird, wodurch der für jede Nachprüfung wesentliche Überraschungseffekt gefährdet wird; ferner besteht die Gefahr, dass das Unternehmen etwaige Beweise für seine Beteiligung an einer solchen Zuwiderhandlung zerstört.
82 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Kommission bei Erlass des angefochtenen Beschlusses über hinreichend ernsthafte Indizien verfügte, die vom informellen Beschwerdeführer, aber auch von Dritten, einschließlich Kunden von Red Bull, stammten und aufgrund deren die Klägerinnen verdächtigt werden konnten, die drei in diesem Beschluss beschriebenen potenziell wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen vorgenommen zu haben. Folglich ist der zweite Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen, ohne dass es erforderlich wäre, der Kommission aufzugeben, andere als die bereits vorgelegten mit der vorliegenden Rechtssache im Zusammenhang stehende Unterlagen vorzulegen.
Zum ersten Klagegrund: offensichtliche Unbegründetheit des Nachprüfungsbeschlusses
83 Zur Stützung ihres ersten Klagegrundes machen die Klägerinnen geltend, dass die im angefochtenen Beschluss angeführten Verhaltensweisen, selbst wenn sie sich als zutreffend erwiesen, keinen Verstoß gegen die Art. 101 oder 102 AEUV begründeten, so dass dieser Beschluss unbegründet und für nichtig zu erklären sei.
84 Im Rahmen der Antworten auf die Fragen des Gerichts haben die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass der erste Klagegrund auf Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 gestützt sei und mit ihm sowohl ein Rechtsfehler als auch eine fehlerhafte Tatsachenwürdigung geltend gemacht werde. Folglich ist der erste Klagegrund so zu verstehen, dass mit ihm ein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 und eine fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts gerügt werden, weil die Kommission wegen des Fehlens schlüssiger Anhaltspunkte für das Vorliegen von Verstößen im Sinne der Art. 101 und 102 AEUV jeden Verdacht auf einen Verstoß hätte ausschließen müssen und keine Nachprüfung hätte vornehmen dürfen.
85 Was als Erstes den Verdacht einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung innerhalb von EDE betrifft, vertreten die Klägerinnen die Auffassung, dass die seit Jahren öffentlich bekannte Selbstverpflichtung Nr. 5 des EDE‑Verhaltenskodex, die die Kommission im angefochtenen Beschluss als Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV einstufe, darauf abziele, den Konsum von Energiegetränken mit den Erfordernissen einer gesunden Ernährung in Einklang zu bringen, so dass diese Selbstverpflichtung keine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Erreichung der Ziele der Union darstelle und somit nicht als geheimes Hardcore-Kartell gelten könne. Außerdem werfen die Klägerinnen der Kommission vor, im angefochtenen Beschluss nicht angegeben zu haben, auf welche Informationsquellen sie sich stütze.
86 Die Kommission habe die Website von EDE, auf der diese Vereinigung die von ihren Mitgliedern eingegangenen Selbstverpflichtungen mit zahlreichen Hinweisen auf wissenschaftliche Publikationen begründet habe, weder gesucht noch gefunden, wodurch sie ihre Sorgfaltspflicht missachtet habe, indem sie es unterlassen habe, sich umfassend über die Hintergründe der Beschlüsse von EDE zu informieren. Die Klägerinnen fügen hinzu, die Kommission hätte die mit den Selbstverpflichtungen von EDE verbundenen Gesundheitsaspekte einbeziehen müssen, die im Einklang mit Art. 168 AEUV stünden, dessen Ziel es sei, ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen, was auch für den Bereich der Wettbewerbspolitik gelte. Darüber hinaus seien die Mitglieder von EDE nur in wenigen Mitgliedstaaten tätig, so dass die Annahme einer EU- oder EWR-weiten Wettbewerbsbeschränkung unschlüssig sei.
87 Als Zweites sei der Verdacht von Verunglimpfungspraktiken offensichtlich unbegründet. Die Betonung der Notwendigkeit, die Verpackungsgröße zuckerhaltiger Nahrungsmittel zu verringern, könne nämlich nicht allein deshalb als Teil einer wettbewerbswidrigen Verunglimpfungskampagne angesehen werden, weil diese Handlung von einem Getränkehersteller ausgehe. Red Bull reagiere damit nur auf die Bedenken und Empfehlungen der Gesundheitsbehörden. Außerdem sei die Annahme einer EU- bzw. EWR-weiten marktbeherrschenden Stellung von Red Bull unschlüssig.
88 Als Drittes läge, selbst wenn der Verdacht von Verdrängungspraktiken zuträfe, aus den folgenden Gründen kein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor. Erstens habe Red Bull keine beherrschende Stellung in Anbetracht zum einen der substantiellen Nachfragemacht des Lebensmittelhandels in Europa, die sie daran hindere, dem Handel Preise oder Geschäftsbedingungen vorzuschreiben oder vorzugeben, welche Produkte er in den Regalen zu führen habe, und zum anderen des Umstands, dass die Produkte von Red Bull nicht unumgänglich seien und Supermärkte und Tankstellen sehr gut auf diese verzichten könnten. Zweitens lägen Maßnahmen, die eine Verkleinerung der Portionsgrößen von Energiegetränken unterstützten, aus gesundheitspolitischen Erwägungen im wohlverstandenen Interesse aller Anbieter und Verbraucher; sie seien Teil des Leistungswettbewerbs, der auch dann zulässig sei, wenn er zu einer Verdrängung von Wettbewerbern führe. Drittens trügen die von der Kommission angeführten Verhaltensweisen zur Förderung der Gesundheit der Verbraucher bei, so dass sie objektiv gerechtfertigt seien und keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellen könnten.
89 In der Erwiderung fügen die Klägerinnen hinzu, dass die Kommission in Anbetracht der zahlreichen vor Erlass des angefochtenen Beschlusses verfügbaren Informationen, nämlich der informellen Beschwerde, der vorhergehenden Untersuchungen zum Getränkemarkt, der von anderen Anbietern stammenden Daten über diesen Markt und der öffentlichen Dokumentation, die die Bedenken der Gesundheitsbehörden gegen große Portionsgrößen von Energiegetränken belege, ein Auskunftsverlangen an Red Bull hätte richten können, um etwaige fehlende Daten zusammenzutragen, anstatt sie zur Duldung einer so intensiven und invasiven Maßnahme wie einer Nachprüfung zu verpflichten.
90 Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.
91 In diesem Zusammenhang können die Unionsgerichte, wie sich aus der oben in Rn. 68 angeführten Rechtsprechung ergibt, eine Kontrolle eines nach Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 erlassenen Beschlusses vornehmen, um sich zu vergewissern, dass der Nachprüfungsbeschluss selbst nicht willkürlich, d. h. nicht ohne Vorliegen von Tatsachen, die eine Nachprüfung rechtfertigen könnten, erlassen worden ist. Im Rahmen dieser Kontrolle müssen sich die Unionsgerichte vergewissern, dass hinreichend ernsthafte Indizien vorliegen, die für den Verdacht eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln durch das betroffene Unternehmen ausreichen.
92 Da die Nachprüfungen zu Beginn einer Untersuchung stattfinden, verfügt die Kommission noch nicht über die zur Abgabe einer spezifischen rechtlichen Würdigung erforderlichen genauen Informationen und muss erst noch die Richtigkeit ihres Verdachts sowie die Tragweite der Geschehnisse prüfen, da Zweck der Nachprüfung gerade ist, Beweise für die mutmaßliche Zuwiderhandlung zu sammeln (vgl. Urteil vom 25. Juni 2014, Nexans und Nexans France/Kommission, C‑37/13 P, EU:C:2014:2030, Rn. 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Daraus folgt, dass ein Nachprüfungsbeschluss im Stadium der Voruntersuchung, d. h. zu einem Zeitpunkt, zu dem die Kommission zum Vorliegen der mutmaßlichen Zuwiderhandlung noch nicht Stellung genommen hat, weder einen Vorwurf enthält noch einen solchen Vorwurf voraussetzt und dass in diesem Stadium nur der Verdacht einer Zuwiderhandlung darzulegen ist. Es ist darauf hinzuweisen, dass für die Klägerinnen die Unschuldsvermutung gilt und dass es gegebenenfalls Sache der Kommission ist, im endgültigen Beschluss das Vorliegen der im angefochtenen Beschluss genannten mutmaßlichen Zuwiderhandlungen gegen die Art. 101 und 102 AEUV nachzuweisen.
93 Der Gerichtshof hat auch bereits entschieden, dass die Kommission bei Vorliegen hinreichend ernsthafter Indizien, die für den Verdacht eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln ausreichen, nicht verpflichtet ist, auch alle Indizien in umgekehrter Richtung zu würdigen. Dies gilt umso mehr, als das betreffende Unternehmen solche Indizien im Rahmen seiner Verteidigung im etwaigen weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens oder gegebenenfalls im gerichtlichen Verfahren gegen den die Untersuchung abschließenden Beschluss anführen kann (Urteil vom 30. Januar 2020, České dráhy/Kommission, C‑538/18 P und C‑539/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:53, Rn. 64).
94 Im vorliegenden Fall machen die Klägerinnen geltend, selbst wenn die drei im angefochtenen Beschluss beschriebenen potenziell wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen sich als zutreffend erwiesen, verstießen sie nicht gegen die Art. 101 oder 102 AEUV, so dass die Kommission weder eine Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen habe vermuten noch die beanstandete Nachprüfung habe anordnen dürfen.
95 Es ist jedoch festzustellen, dass entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen die drei im angefochtenen Beschluss genannten Verhaltensweisen, wenn sie erwiesen wären, gegen die Art. 101 und 102 AEUV verstoßen könnten.
96 Erstens könnte nämlich die Tatsache, dass ein Unternehmen mit Wettbewerbern über einen Berufsverband eine Vereinbarung schließt, um den Verkauf einer Art von Produkten, die es selbst in einer kleineren Größe vertreibt, die aber das Kernprodukt eines seiner Hauptkonkurrenten, nämlich des informellen Beschwerdeführers, darstellen – im vorliegenden Fall Energiegetränke, die in Einheiten mit einer Größe von mehr als 250 ml verkauft werden – zu beschränken, eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV darstellen, da nicht ausgeschlossen ist, dass eine solche Verhaltensweise eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts im Sinne dieser Bestimmung bezweckt oder bewirkt.
97 Zweitens könnte es eine Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV begründen, dass ein potenziell marktbeherrschendes Unternehmen das Kernprodukt seines Hauptkonkurrenten, im vorliegenden Fall Energiegetränke, die in Einheiten mit einer Größe von mehr als 250 ml verkauft werden, verunglimpft. Es lässt sich nämlich nicht ausschließen, dass eine solche Verhaltensweise von Red Bull eine missbräuchliche Ausnutzung ihrer potenziellen beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben im Sinne von Art. 102 AEUV darstellt, die bezweckt oder bewirkt, einen bestimmten Wettbewerber vollständig zu verdrängen oder zu marginalisieren, und zwar durch den Einsatz von Mitteln, die sich von denen eines Leistungswettbewerbs unterscheiden.
98 Drittens könnte es eine Zuwiderhandlung gegen Art. 102 oder Art. 101 Abs. 1 AEUV darstellen, dass ein potenziell beherrschendes Unternehmen einseitige oder abgestimmte Verhaltensweisen anwendet, mit denen der Wettbewerb mit den Produkten seines Hauptkonkurrenten, im vorliegenden Fall Energiegetränken, die in Einheiten mit einer Größe von mehr als 250 ml verkauft werden, verhindert oder eingeschränkt werden soll, indem es bestimmten Kunden im Gegenzug für die Streichung dieser Produkte aus dem Sortiment oder für eine Verzerrung des Verkaufspreises dieser Produkte finanzielle Anreize gewährt. Es lässt sich nämlich nicht ausschließen, dass eine solche Verhaltensweise von Red Bull eine missbräuchliche Ausnutzung ihrer potenziellen beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben im Sinne von Art. 102 AEUV darstellt, die bezweckt oder bewirkt, einen bestimmten Wettbewerber vollständig zu verdrängen oder zu marginalisieren, und zwar durch den Einsatz von Mitteln, die sich von den Mitteln eines Leistungswettbewerbs unterscheiden, oder dass eine solche Verhaltensweise eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV bezweckt oder bewirkt.
99 Sollten die drei im angefochtenen Beschluss genannten Verhaltensweisen nachgewiesen werden, könnten sie folglich Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln darstellen, so dass der Kommission kein Rechtsfehler oder Fehler bei der Tatsachenwürdigung unterlaufen ist und sie nicht gegen Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 verstoßen hat, indem sie Red Bull verdächtigt hat, solche Zuwiderhandlungen begangen zu haben, und die beanstandete Nachprüfung angeordnet hat. Der erste Klagegrund ist somit als unbegründet zurückzuweisen.
100 Ergänzend ist festzustellen, dass jedenfalls keines der von den Klägerinnen vorgebrachten Argumente geeignet ist, den von der Kommission im angefochtenen Beschluss behaupteten Verdacht von Zuwiderhandlungen zu erschüttern.
101 Was als Erstes den Verdacht einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung innerhalb von EDE betrifft, ist festzustellen, dass sich die Klägerinnen mit dem Vorbringen begnügen, dass die Selbstverpflichtung Nr. 5 des EDE‑Verhaltenskodex nicht gegen Art. 101 AEUV verstoßen könne, ohne dass sie berücksichtigen, dass nach dem angefochtenen Beschluss der Kartellverdacht nicht allein auf dieser Selbstverpflichtung beruht.
102 Zunächst hat die Kommission im angefochtenen Beschluss nämlich nicht spezifiziert, welche horizontale Vereinbarung mit Wettbewerbern zur Beschränkung des Verkaufs von Energiegetränken in Einheiten mit einer Größe von mehr als 250 ml eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV darstellen könnte. Wie die Kommission, der die Klägerinnen in diesem Punkt nicht widersprochen haben, ausgeführt hat, schließt der im angefochtenen Beschluss beschriebene Verdacht einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung innerhalb von EDE die Selbstverpflichtung Nr. 5 des EDE‑Verhaltenskodex ein, ist aber nicht auf diese beschränkt. Aus Art. 1 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses geht nämlich hervor, dass dieser Verdacht eine mögliche Vereinbarung mit anderen Wettbewerbern innerhalb von EDE zur Beschränkung des Verkaufs von Energiegetränken, die in Einheiten mit einer Größe von mehr als 250 ml verkauft werden, betrifft; das schließt die Selbstverpflichtung ein, ist aber nicht auf diese beschränkt. Daher reicht es zur Ausräumung des Verdachts einer Zuwiderhandlung nicht aus, dass sich die Klägerinnen auf diese Selbstverpflichtung konzentrieren und ihre Schädlichkeit für die Allgemeinheit oder für die Verwirklichung der Ziele der Union in Frage stellen.
103 Außerdem ist festzustellen, dass die Behauptung der Klägerinnen, die Selbstverpflichtung Nr. 5 des EDE‑Verhaltenskodex bezwecke den Schutz der Gesundheit, vage und unsubstantiiert ist und durch den Hinweis in der Klageschrift widerlegt wird, dass die von den Klägerinnen verfolgten Beschränkungen der Größe der Verpackungen nicht von purem Altruismus getragen gewesen seien, sondern hauptsächlich dem wirtschaftlichen Interesse dienten, eine möglichst uneingeschränkte Verkehrsfähigkeit ihres Kernprodukts zu verteidigen.
104 Im Übrigen war die Kommission entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen in diesem frühen Stadium ihrer Untersuchung nicht verpflichtet, sich umfassend über die Hintergründe der Beschlüsse von EDE auf deren Website zu informieren oder die Gesundheitsaspekte, die mit den Selbstverpflichtungen dieser Vereinigung verbunden sein sollen, einzubeziehen.
105 Darüber hinaus kann das Vorbringen der Klägerinnen, die Mitglieder von EDE seien nur in wenigen Mitgliedstaaten tätig, so dass die Annahme einer Beschränkung des Wettbewerbs für die gesamte Union oder den EWR nicht schlüssig sei, nicht durchgreifen, da nicht bestritten wird, dass Red Bull als Mitglied von EDE ihre Produkte in der gesamten Union und im EWR vertreibt.
106 Schließlich kann das Vorbringen der Klägerinnen, die Kommission habe es zu Unrecht unterlassen, ihre Quellen im angefochtenen Beschluss zu nennen, keinen Erfolg haben, da sich dieses Argument nicht auf die Richtigkeit des Verdachts einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung innerhalb von EDE auswirkt. Ein solcher Verdacht kann nämlich durchaus bestehen, auch wenn die Kommission ihre Quellen im angefochtenen Beschluss nicht im Einzelnen dargelegt hat.
107 Was als Zweites den Verdacht von Verunglimpfungspraktiken betrifft, ist festzustellen, dass der Umstand, dass Red Bull behauptet, nur auf die Bedenken und Empfehlungen der Gesundheitsbehörden zu reagieren, wenn sie auf die Notwendigkeit hinweise, die Verpackungsgröße zuckerhaltiger Nahrungsmittel zu verringern, gegebenenfalls ein solches Verhalten objektiv rechtfertigen könnte, aber der etwaigen Einstufung dieses Verhaltens als Missbrauch im Sinne von Art. 102 AEUV nicht entgegensteht.
108 Zum behaupteten Fehlen einer beherrschenden Stellung von Red Bull ist festzustellen, dass die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung angegeben haben, dass der Marktanteil von Red Bull in einigen Mitgliedstaaten unter der Schwelle von 40 % liege, was in Wirklichkeit nur bestätigt, dass Red Bull über einen Marktanteil verfügen könnte, der die Annahme einer beherrschenden Stellung in anderen Mitgliedstaaten zulässt. Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in diesem frühen Stadium ihrer Untersuchung nicht nachweisen muss, dass Red Bull eine beherrschende Stellung innehat, da die Nachprüfung es ihr gerade ermöglicht, zusätzliche Informationen und Beweise zu diesem tatsächlichen Gesichtspunkt zu erhalten.
109 Als Drittes ist in Bezug auf den Verdacht von Verdrängungspraktiken darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen, wie aus Rn. 108 des vorliegenden Urteils hervorgeht, in der mündlichen Verhandlung indirekt eingeräumt haben, dass Red Bull über einen Marktanteil verfügt, der die Annahme einer beherrschenden Stellung in einigen Mitgliedstaaten zulässt; folglich lässt sich in diesem Stadium nicht ausschließen, dass Red Bull auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben eine beherrschende Stellung innehatte. Ferner könnte der Umstand, dass Red Bull im Interesse der Anbieter und Verbraucher Maßnahmen zur Verkleinerung der Portionsgrößen von Energiegetränken ergreift, die mutmaßlichen Verdrängungspraktiken zwar gegebenenfalls objektiv rechtfertigen; das schließt aber nicht aus, diese möglicherweise als missbräuchlich einzustufen. Gleiches gilt für das Vorbringen der Klägerinnen, diese Verhaltensweisen trügen zur Förderung der Gesundheit bei.
110 Was ferner das Vorbringen der Klägerinnen betrifft, die Kommission hätte angesichts der zahlreichen verfügbaren Informationen auf ein Auskunftsverlangen statt auf eine Nachprüfung zurückgreifen müssen, ist festzustellen, dass mit diesem Vorbringen nicht dargetan werden kann, dass der angefochtene Beschluss offensichtlich unbegründet ist, da es keine Rüge eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht im Sinne des vorliegenden Klagegrundes umfasst, sondern die Verhältnismäßigkeit des angefochtenen Beschlusses betrifft, die im Rahmen des vierten Klagegrundes geprüft wird. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Klägerinnen diese Argumente zur Stützung ihres vierten Klagegrundes wiederholen. Dieses Vorbringen geht daher im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes ins Leere.
111 Folglich ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.
Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
112 Die Klägerinnen stützen ihren vierten Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend machen, auf zwei Rügen.
113 Als Erstes machen sie geltend, der Erlass des angefochtenen Beschlusses sei unverhältnismäßig. Insbesondere werfen die Klägerinnen der Kommission vor, sie habe sich für eine Nachprüfung entschieden, obwohl es weniger belastende Mittel gegeben habe, wie etwa eine Aufforderung an Red Bull, zur informellen Beschwerde Stellung zu nehmen, oder Auskunftsverlangen an die Geschäftspartner von Red Bull. Die Klägerinnen fügen hinzu, dass die Kommission bereits vor der Anordnung der Nachprüfung über zahlreiche Informationen aufgrund der informellen Beschwerde, vorhergehender Fusionskontrollfälle und vorhergehender kartellrechtlicher Untersuchungen sowie über öffentlich zugängliche Informationen wie die „Small-Portions“‑Initiative von Red Bull und die Selbstverpflichtungen der Mitglieder von EDE verfügt habe, so dass eine Nachprüfung nicht erforderlich gewesen sei.
114 Als Zweites machen die Klägerinnen geltend, auch die Entscheidung, die Nachprüfung in den Räumlichkeiten der Kommission in Brüssel (Belgien) fortzusetzen, sei sowohl hinsichtlich ihrer Intensität als auch hinsichtlich ihrer Dauer unverhältnismäßig.
115 Was erstens die Intensität der Fortsetzung der Nachprüfung in Brüssel betrifft, machen die Klägerinnen geltend, die Bediensteten der Kommission hätten „in Bausch und Bogen“ eine große Zahl an elektronischen und physischen Dokumenten sowie E‑Mails kopiert, ohne die Relevanz dieser Unterlagen für den Untersuchungsgegenstand zu kennen oder eine vernünftige Vorfilterung der sichergestellten Daten vorzunehmen. Außerdem habe sich die Kommission geweigert, Red Bull eine Liste der verwendeten Suchwörter zu überlassen, was es ihr ermöglicht hätte, sicherzustellen, dass nur relevantes Material kopiert werde. Die Klägerinnen beantragen daher, der Kommission im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme nach Art. 88 der Verfahrensordnung aufzugeben, eine Liste der für die Filterung der für die Untersuchung relevanten Daten verwendeten bzw. zu verwendenden Suchwörter vorzulegen.
116 Zweitens sei die Dauer der Fortsetzung der Nachprüfung in Brüssel übermäßig lang gewesen, habe dem Interesse der Effizienz der Nachprüfung nicht entsprochen und einen übermäßigen Eingriff in die Arbeitsweise von Red Bull nicht verhindert. Die Kommission habe die Klägerinnen nämlich angewiesen, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Mitarbeiter bis zum Abschluss der Nachprüfung – wann immer das der Fall sein werde – keine Daten löschten, was sowohl für die Mitarbeiter als auch für die Arbeitsweise des Unternehmens äußerst belastend gewesen sei. Eine Nachprüfung sei im Allgemeinen nur dann effizient, wenn die Sichtung der sichergestellten Daten zeitnah nach der Sicherstellung stattfinde. Im vorliegenden Fall habe die Kommission für die fortgesetzte Nachprüfung in Summe einen Zeitraum von zumindest sechs Monaten veranschlagt, was offenkundig unverhältnismäßig sei. Außerdem habe die Entscheidung der Kommission, die Nachprüfung in Brüssel fortzusetzen, die Klägerinnen gezwungen, ein Team an Mitarbeitern und externen Beratern dorthin zu senden, um die Kommission bei der Prüfung der sichergestellten Daten zu überwachen. Dieses Vorgehen habe im Gegensatz zu einer Fortsetzung der Nachprüfung in den Räumlichkeiten der Klägerin zu längeren Leerläufen und damit zu einem Effizienzverlust für diese Mitarbeiter geführt.
117 Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.
118 Vorab ist festzustellen, dass einer ständigen Rechtsprechung zufolge nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, die Handlungen der Organe der Union nicht über die Grenzen dessen hinausgehen dürfen, was zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (vgl. Urteil vom 25. November 2014, Orange/Kommission, T‑402/13, EU:T:2014:991, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
119 Außerdem setzt bei einem Beschluss, mit dem eine Nachprüfung angeordnet wird, die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit voraus, dass die beabsichtigten Maßnahmen nicht zu Nachteilen führen, die angesichts der mit der in Rede stehenden Nachprüfung verfolgten Ziele unverhältnismäßig und untragbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2002, Roquette Frères, C‑94/00, EU:C:2002:603, Rn. 76). Jedoch hängt die von der Kommission zu treffende Wahl zwischen einer Nachprüfung durch schlichten Auftrag und einer durch Beschluss angeordneten Nachprüfung nicht von Umständen wie dem besonderen Ernst der Lage, der außerordentlichen Dringlichkeit oder der Erforderlichkeit absoluter Geheimhaltung ab, sondern von den Erfordernissen einer den Besonderheiten des Einzelfalls angemessenen Untersuchung. Ein Nachprüfungsbeschluss verletzt somit nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn er der Kommission nur erlauben soll, die nötigen Anhaltspunkte für die Beurteilung des Vorliegens einer Vertragsverletzung zusammenzutragen (vgl. Urteil vom 25. November 2014, Orange/Kommission, T‑402/13, EU:T:2014:991, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
120 Aus einer ständigen Rechtsprechung ergibt sich ferner, dass es grundsätzlich Sache der Kommission ist, zu beurteilen, ob eine Auskunft erforderlich ist, um ermitteln zu können, ob eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln vorliegt; selbst wenn ihr hierfür bereits Indizien oder gar Beweise vorliegen, kann die Kommission es daher zu Recht für erforderlich halten, zusätzliche Nachprüfungen anzuordnen, die es ihr ermöglichen, die Zuwiderhandlung und ihre Dauer zu bestimmen (vgl. Urteil vom 25. November 2014, Orange/Kommission, T‑402/13, EU:T:2014:991, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
121 Im vorliegenden Fall werfen die Klägerinnen der Kommission als Erstes im Wesentlichen vor, einen Nachprüfungsbeschluss erlassen zu haben, obwohl sie sich für eine weniger belastende Maßnahme wie die Versendung von Auskunftsverlangen hätte entscheiden können, da sie bereits über zahlreiche Informationen verfügt habe, u. a. die informelle Beschwerde, Informationen aus vorhergehenden Fusionskontrollfällen und vorhergehenden kartellrechtlichen Untersuchungen sowie öffentlich zugängliche Informationen wie die „Small-Portions“‑Initiative von Red Bull und die Selbstverpflichtungen der Mitglieder von EDE.
122 Zur Möglichkeit der Kommission, sich für eine weniger belastende Untersuchungsmaßnahme zu entscheiden, ist darauf hinzuweisen, dass sie, wie sich aus der oben in Rn. 120 angeführten Rechtsprechung ergibt, zu beurteilen hat, ob eine Auskunft erforderlich ist, um ermitteln zu können, ob eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln vorliegt; selbst wenn ihr hierfür bereits Indizien oder gar Beweise vorliegen, kann die Kommission es daher zu Recht für erforderlich halten, zusätzliche Nachprüfungen anzuordnen, die es ihr ermöglichen, die Zuwiderhandlung und ihre Dauer zu bestimmen.
123 Nach der oben in Rn. 119 angeführten Rechtsprechung hängt die Wahl der Kommission zwischen einer durch Beschluss angeordneten Nachprüfung und einer anderen, weniger belastenden Untersuchungsmaßnahme von den Erfordernissen einer den Besonderheiten des Einzelfalls angemessenen Untersuchung ab.
124 Im vorliegenden Fall ermöglichte, wie die Kommission zu Recht geltend macht, allein eine Nachprüfung die Einholung von Informationen, die ihrer Art nach von den Klägerinnen nicht freiwillig zur Verfügung gestellt worden wären.
125 Da nämlich die von der Kommission gesuchten Informationen Anhaltspunkte für etwaige Verhaltensweisen zur Verhinderung oder Beschränkung des Wettbewerbs mit Energiegetränken der Wettbewerber von Red Bull umfassten, einschließlich der Gewährung etwaiger finanzieller Anreize unter der Bedingung, dass konkurrierende Energiegetränke aus dem Sortiment gestrichen würden oder der Preiswettbewerb durch konkurrierende Energiegetränke verzerrt werde, ebenso wie einer etwaigen Verunglimpfungskampagne und einer etwaigen Vereinbarung mit anderen Wettbewerbern zur Beschränkung des Verkaufs von bestimmten Energiegetränken, durfte die Kommission zum Zweck einer angemessenen Untersuchung der Sache sich für diese Nachprüfung entscheiden. Es ist nämlich schwer vorstellbar, dass Informationen über solche Verhaltensweisen von der Kommission auf andere Weise als durch eine Nachprüfung hätten erlangt werden können.
126 Auch wenn Art. 23 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003 vorsieht, dass die Kommission gegen ein Unternehmen, das auf ein Auskunftsverlangen nach Art. 18 dieser Verordnung hin unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben macht, eine Geldbuße verhängen kann, ist es sehr unwahrscheinlich, dass Red Bull der Kommission derartige potenziell belastende Informationen im Rahmen eines solchen Verlangens freiwillig übermittelt hätte, insbesondere weil gegen Red Bull im Fall der Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht eine wesentlich höhere Geldbuße verhängt werden kann.
127 Darüber hinaus wären die Ermittlungsbefugnisse der Kommission nutzlos, wenn sie sich darauf beschränken müsste, die Vorlage von Unterlagen zu verlangen, die sie schon im Voraus genau bezeichnen kann. Dem Recht der Kommission, eine Nachprüfung in den Räumlichkeiten eines Unternehmens vorzunehmen, kommt insofern besondere Bedeutung zu, als es der Kommission damit ermöglicht werden soll, das Beweismaterial für Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln zu sammeln. Dieses Recht impliziert die Befugnis, nach anderen Informationsquellen zu suchen, die noch nicht bekannt oder vollständig bezeichnet sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 1989, Hoechst/Kommission, 46/87 und 227/88, EU:C:1989:337, Rn. 26 und 27, sowie vom 11. Dezember 2003, Ventouris/Kommission, T‑59/99, EU:T:2003:334, Rn. 122).
128 Zum Vorbringen der Klägerinnen, die Kommission habe bereits über genügend Informationen, darunter die informelle Beschwerde, verfügt, so dass eine Nachprüfung nicht erforderlich gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach der oben in Rn. 120 angeführten Rechtsprechung, selbst wenn ihr bereits Indizien oder gar Beweise für eine Zuwiderhandlung vorliegen, es zu Recht für erforderlich halten kann, zusätzliche Nachprüfungen anzuordnen, die es ihr ermöglichen, die Zuwiderhandlung und ihre Dauer zu bestimmen.
129 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Erlass des angefochtenen Beschlusses geeignet war, die Erreichung eines legitimen Ziels zu gewährleisten, nämlich dem Zusammentragen von Beweisen durch die Kommission für etwaige Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln, die ihr sehr wahrscheinlich weder von Red Bull noch von ihren Geschäftspartnern im Rahmen eines Auskunftsverlangens freiwillig übergeben worden wären; der Beschluss ist zudem nicht über die Grenzen dessen hinausgegangen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich war, so dass die Kommission mit dem Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen hat.
130 Als Zweites ist zur Rüge der Klägerinnen, die Entscheidung der Kommission, die Nachprüfung in ihren Räumlichkeiten fortzusetzen, sei unverhältnismäßig, festzustellen, dass sich diese Rüge auf Ereignisse nach dem Erlass des angefochtenen Beschlusses bezieht, die zum Ablauf der Nachprüfung gehören und die Rechtmäßigkeit des Beschlusses nicht beeinträchtigen können.
131 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts nämlich anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses zu beurteilen. Folglich können Handlungen nach dem Erlass eines Beschlusses seine Gültigkeit nicht beeinträchtigen (vgl. Urteil vom 17. Oktober 1989, Dow Chemical Ibérica u. a./Kommission, 97/87 bis 99/87, EU:C:1989:380, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
132 Folglich hat die Art und Weise der Durchführung eines Beschlusses, mit dem eine Nachprüfung angeordnet wird, keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des die Nachprüfung anordnenden Beschlusses (Urteil vom 20. Juni 2018, České dráhy/Kommission, T‑325/16, EU:T:2018:368, Rn. 22), was die Klägerinnen in ihrer Klageschrift selbst einräumen. Daher sind im Rahmen einer Klage gegen einen Beschluss, mit dem eine Nachprüfung angeordnet wird, die gegen den Ablauf der Nachprüfung erhobenen Rügen nicht zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 1989, Dow Chemical Ibérica u. a./Kommission, 97/87 bis 99/87, EU:C:1989:380, Rn. 35).
133 Im vorliegenden Fall weisen die Klägerinnen in der Erwiderung darauf hin, dass die Kommission am letzten Tag der Nachprüfung vor Ort, d. h. am 24. März 2023, entschieden habe, die Nachprüfung in Brüssel fortzusetzen. Diese Entscheidung erfolgte somit nach dem Erlass des angefochtenen Beschlusses am 8. März 2023. In Anwendung des allgemeinen Grundsatzes, dass die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses zu beurteilen ist, wäre folglich selbst für den Fall, dass die Entscheidung, die Nachprüfung in den Räumlichkeiten der Kommission in Brüssel fortzusetzen, tatsächlich unverhältnismäßig gewesen wäre, wie die Klägerinnen geltend machen, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht beeinträchtigt.
134 Folglich ist die Rüge der Klägerinnen, die Entscheidung der Kommission, die Nachprüfung in ihren Räumlichkeiten in Brüssel fortzusetzen, sei unverhältnismäßig, als ins Leere gehend zurückzuweisen.
135 Nach alledem ist der vierte Klagegrund als teilweise unbegründet und teilweise ins Leere gehend zurückzuweisen, ohne dass es einer prozessleitenden Maßnahme nach Art. 88 der Verfahrensordnung bedarf, um der Kommission aufzugeben, eine Liste der für die Filterung der für die Untersuchung relevanten Daten verwendeten bzw. zu verwendenden Suchwörter vorzulegen.
Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen wesentliche Verfahrensbestimmungen und Verletzung der Verteidigungsrechte
136 Zur Stützung ihres fünften Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen wesentliche Verfahrensbestimmungen und eine Verletzung der Verteidigungsrechte geltend gemacht wird, führen die Klägerinnen im Wesentlichen die folgenden Rügen an.
137 Als Erstes machen die Klägerinnen geltend, dass die Nachprüfung in den Räumlichkeiten der Red Bull GmbH willkürlich durchgeführt worden sei. Insbesondere werfen die Klägerinnen der Kommission unangemessenes Verhalten einiger ihrer Bediensteten zu Beginn der Nachprüfung vor.
138 So seien zunächst die Leiterin des Empfangsbereichs der Red Bull GmbH und ihre Mitarbeiterinnen einem aggressiven Verhalten der Bediensteten der Kommission ausgesetzt gewesen. Zum einen hätten sie sich geweigert, sich auszuweisen, und hätten gleichwohl gefordert, sie zu einem Geschäftsführer vorzulassen. Zum anderen habe ein Bediensteter der Kommission den Versuch der Leiterin des Empfangsbereichs, den Wachdienst zu verständigen, körperlich unterbunden, indem er die Verbindung durch Auflegen des Hörers unterbrochen habe. Sodann hätten die Bediensteten der Kommission den Mitarbeitern der Red Bull GmbH einschließlich des Verantwortlichen für Wettbewerbssachen untersagt, einen externen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Dem Verantwortlichen für Wettbewerbssachen sei erst 45 Minuten nach dem Eintreffen der Bediensteten der Kommission gestattet worden, dies unter der Voraussetzung zu tun, dass der Anruf über Lautsprecher in Anwesenheit der Bediensteten erfolge. Schließlich habe sich der Prüfungsleiter der Kommission geweigert, den Ablauf der Nachprüfung in einem Protokoll zu dokumentieren.
139 Ein solches Verhalten führt nach Ansicht der Klägerinnen zu einem Verstoß gegen Art. 20 der Verordnung Nr. 1/2003 und verletze die Verteidigungsrechte der Red Bull GmbH unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf anwaltlichen Beistand nach Art. 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und des Rechts auf das Anwaltsgeheimnis, ihr Hausrecht und ihr durch Art. 47 der Charta der Grundrechte garantiertes Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf.
140 Da dieses Verhalten vor der wirksamen Zustellung des angefochtenen Beschlusses an die Red Bull GmbH stattgefunden habe und nach Art. 297 AEUV eine Einzelentscheidung der Kommission mit der Bekanntgabe an ihren Adressaten wirksam werde, könne dieses Verhalten mit dem angefochtenen Beschluss angegriffen werden. Was die Verweigerung des Rechts auf anwaltlichen Beistand betrifft, so entfalte dieses unmittelbar rechtliche Wirkung und die Verweigerung sei daher direkt angreifbar.
141 Da die Kommission den Tatsachenvortrag in Bezug auf den Beginn der Nachprüfung in den Räumlichkeiten der Red Bull GmbH bestreitet, beantragen die Klägerinnen, Zeugen, d. h. anwesende Personen, zu vernehmen oder eine prozessleitende Maßnahme nach Art. 88 in Verbindung mit Art. 91 Buchst. d der Verfahrensordnung zu erlassen.
142 Als Zweites berufen sich die Klägerinnen auf fehlenden Willkürschutz. Die Klägerinnen machen insbesondere geltend, der angefochtene Beschluss sei wegen eines „wesentlichen Verfahrensfehlers“ rechtswidrig, da die Kommission nicht dafür gesorgt habe, dass es eine Instanz gebe, an die sich die Red Bull GmbH zur Unterbindung der Grundrechtseingriffe hätte wenden können, die die Kommission während der Nachprüfung begangen habe, wodurch ihre Verteidigungsrechte verletzt worden seien. Die Kommission habe zwar einen Beamten der österreichischen Bundeswettbewerbsbehörde eingeladen, bei der Nachprüfung anwesend zu sein. Diese Behörde sei jedoch nicht dafür zuständig, die Kommission während einer Nachprüfung zu überwachen.
143 Als Drittes werfen die Klägerinnen der Kommission vor, ihren Ruf willkürlich geschädigt zu haben, indem sie am 21. März 2023 – während der laufenden Durchsuchung vor Ort – eine Pressemitteilung veröffentlicht habe, aus der hervorgehe, dass Red Bull das von der Nachprüfung betroffene Unternehmen sei. Die Kommission sei nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und unter Berücksichtigung der Grundrechte angehalten, die Identität des von einer Nachprüfung betroffenen Unternehmens nicht ohne Not gegenüber der Öffentlichkeit offenzulegen.
144 In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen der Kommission auch vorgeworfen, die Mobiltelefone einer großen Zahl von Mitarbeitern von Red Bull sichergestellt und eingesehen zu haben, ohne die vorherige Genehmigung der zuständigen nationalen Stellen erhalten zu haben.
145 Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.
146 Es ist festzustellen, dass die von den Klägerinnen behaupteten Verhaltensweisen, selbst wenn sie erwiesen wären, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage stellen können.
147 Wie sich nämlich aus den Rn. 131 und 132 des vorliegenden Urteils ergibt, ist nach ständiger Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses zu beurteilen. Folglich können Handlungen nach dem Erlass eines Beschlusses seine Gültigkeit nicht beeinträchtigen (Urteil vom 17. Oktober 1989, Dow Chemical Ibérica u. a./Kommission, 97/87 bis 99/87, EU:C:1989:380, Rn. 35).
148 Folglich hat die Art und Weise der Durchführung eines Beschlusses, mit dem eine Nachprüfung angeordnet wird, keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des die Nachprüfung anordnenden Beschlusses (Urteil vom 20. Juni 2018, České dráhy/Kommission, T‑325/16, EU:T:2018:368, Rn. 22), was die Klägerinnen in ihrer Klageschrift selbst einräumen. Daher sind im Rahmen einer Klage gegen einen Beschluss, mit dem eine Nachprüfung angeordnet wird, die gegen den Ablauf der Nachprüfung erhobenen Rügen nicht zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 1989, Dow Chemical Ibérica u. a./Kommission, 97/87 bis 99/87, EU:C:1989:380, Rn. 35).
149 Ein Unternehmen kann sich daher zur Stützung seiner Nichtigkeitsanträge gegen den Beschluss, auf dessen Grundlage die Kommission diese Nachprüfung vorgenommen hat, nicht auf die Rechtswidrigkeit des Ablaufs des Nachprüfungsverfahrens berufen (vgl. Urteil vom 17. September 2007, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, T‑125/03 und T‑253/03, EU:T:2007:287, Rn. 55 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
150 Diese Unmöglichkeit, zur Stützung von Anträgen gegen einen Nachprüfungsbeschluss die Rechtswidrigkeit des Ablaufs von Nachprüfungsverfahren geltend zu machen, ist nur Ausfluss des allgemeinen Grundsatzes, dass die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses zu beurteilen ist, so dass Handlungen, die nach einem Beschluss liegen, dessen Gültigkeit nicht beeinträchtigen können (Beschluss vom 30. Oktober 2003, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, T‑125/03 R und T‑253/03 R, EU:T:2003:287, Rn. 68 und 69; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 17. Oktober 2019, Alcogroup und Alcodis/Kommission, C‑403/18 P, EU:C:2019:870, Rn. 45 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
151 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die von den Klägerinnen zur Stützung ihres fünften Klagegrundes erhobenen Rügen, einschließlich der Sicherstellung und Einsichtnahme von Mobiltelefonen zahlreicher Mitarbeiter von Red Bull, allesamt Ereignisse betreffen, die nach dem Erlass des angefochtenen Beschlusses am 8. März 2023 eingetreten sind. Nach der oben in Rn. 150 angeführten Rechtsprechung können diese Rügen daher die Gültigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht beeinträchtigen, und zwar auch dann nicht, wenn das der Kommission vorgeworfene Verhalten teilweise vor der Bekanntgabe dieses Beschlusses an die Red Bull GmbH und somit vor dessen Wirksamwerden stattgefunden hat.
152 Nach alledem sind die von den Klägerinnen zur Stützung ihres fünften Klagegrundes vorgebrachten Rügen und somit der fünfte Klagegrund als solcher als ins Leere gehend zurückzuweisen, ohne dass es erforderlich wäre, Zeugen zu vernehmen oder eine prozessleitende Maßnahme zu erlassen, um Tatsachen im Zusammenhang mit dem Ablauf der Nachprüfung in den Räumlichkeiten der Red Bull GmbH festzustellen; der dahin gehende Antrag der Klägerinnen ist folglich zurückzuweisen.
153 Demnach ist die vorliegende Klage insgesamt abzuweisen.
Kosten
154 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen unterlegen sind, sind ihnen entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Red Bull GmbH, die Red Bull France SASU und die Red Bull Nederland BV tragen die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.
Costeira
Kancheva
Tichy-Fisslberger
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. Oktober 2025.
Der Kanzler
Der Präsident
V. Di Bucci
M. van der Woude