T-183/23 – Ballmann/ Europäischer Datenschutzausschuss

T-183/23 – Ballmann/ Europäischer Datenschutzausschuss

CURIA – Documents

Language of document : ECLI:EU:T:2025:735

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTS (Zehnte erweiterte Kammer)

16. Juli 2025(*)

„ Schutz personenbezogener Daten – Beschwerde von Nutzern eines sozialen Netzwerks in der Union gegen den Verantwortlichen für die Verarbeitung personenbezogener Daten – Art. 65 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/679 – Verbindlicher Beschluss des Europäischen Datenschutzausschusses – Antrag des Beschwerdeführers auf Zugang zur vorbereitenden Akte für den verbindlichen Beschluss – Verweigerung des Zugangs – Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlung – Zulässigkeit – Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta der Grundrechte “

In der Rechtssache T‑183/23,

Lisa Ballmann, wohnhaft in Innsbruck (Österreich), vertreten durch Rechtsanwalt F. Mikolasch,

Klägerin,

gegen

Europäischer Datenschutzausschuss, vertreten durch I. Vereecken, M. Gufflet und N. Peris Brines als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte G. Ryelandt, E. de Lophem und P. Vernet,

Beklagter,

unterstützt durch

Meta Platforms Ireland Ltd mit Sitz in Dublin (Irland), vertreten durch Rechtsanwälte M. Braun, H.-G. Kamann und F. Louis, Rechtsanwältin A. Vallery, D. Breatnach, B. Johnston, C. Monaghan, P. Nolan, L. Joyce, Solicitors, D. McGrath, E. Egan McGrath, SC, sowie H. Godfrey, Barrister,

Streithelferin,

erlässt

DAS GERICHT (Zehnte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin O. Porchia sowie der Richter M. Jaeger, L. Madise (Berichterstatter), P. Nihoul und S. Verschuur,

Kanzler: S. Spyropoulos, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens, u. a. des Beschlusses vom 17. April 2024, Ballmann/Europäischer Datenschutzausschuss (T‑183/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:261), mit dem Meta Platforms Ireland als Streithelferin zur Unterstützung des Europäischen Datenschutzausschusses zugelassen wurde,

aufgrund der Fragen des Gerichts an die Parteien vom 4. Dezember 2024,

auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 2025

folgendes

Urteil

1        Die Klägerin, Frau Lisa Ballmann, beantragt mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV die Nichtigerklärung der in einer E-Mail vom 7. Februar 2023 enthaltenen Entscheidung des Europäischen Datenschutzausschusses (im Folgenden: EDSA), mit der ihr Antrag gemäß Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) auf Zugang zu der vorbereitenden Akte für den verbindlichen Beschluss 3/2022 des EDSA über den von der Data Protection Commission (Datenschutzbehörde, Irland) (im Folgenden: irische Aufsichtsbehörde) vorgelegten Rechtsstreit betreffend die Streithelferin, die Meta Platforms Ireland Ltd (im Folgenden: Meta), und ihren Dienst Facebook abgelehnt wurde (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits und Ereignisse nach Klageerhebung

2        Am 25. Mai 2018 reichte die Klägerin, handelnd durch die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht NOYB – European Center for Digital Rights (im Folgenden: NOYB), gemäß Art. 77 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1, berichtigt in ABl. 2018, L 127, S. 2) bei der österreichischen Datenschutzbehörde eine Beschwerde gegen die Facebook Ireland Ltd (die im Jahr 2022 zu Meta wurde) ein, die Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit der Nutzung des sozialen Netzwerks Facebook betraf. In der Beschwerde wurden mögliche Verstöße gegen mehrere Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere gegen ihre Art. 6 und 9, beanstandet.

3        Am 30. Mai 2018 leitete die österreichische Datenschutzbehörde die Beschwerde an die irische Aufsichtsbehörde weiter, da sie angesichts der grenzüberschreitenden Verarbeitung der Daten im Zusammenhang mit der Nutzung des sozialen Netzwerks Facebook und wegen des Sitzes von Meta in Irland der Ansicht war, dass die irische Aufsichtsbehörde als „federführende Aufsichtsbehörde“ gemäß Art. 56 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 zuständig sei.

4        Am 6. Oktober 2021 legte die irische Aufsichtsbehörde im Anschluss an die von ihr durchgeführte Untersuchung den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden, d. h. den Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), einen Beschlussentwurf gemäß Art. 60 Abs. 3 der Verordnung 2016/679 vor. Mehrere dieser anderen Behörden erhoben maßgebliche und begründete Einsprüche im Sinne von Art. 4 Nr. 24 der Verordnung gegen bestimmte in diesem Beschlussentwurf enthaltene Würdigungen.

5        Die Klägerin sei, nachdem ihr der Beschlussentwurf der irischen Aufsichtsbehörde übermittelt worden sei, infolge einer Meinungsverschiedenheit zwischen ihr und dieser Behörde über die Vertraulichkeit dieses Beschlussentwurfs und anderer im Rahmen des Verfahrens ausgetauschter Dokumente nicht mehr an diesem Verfahren beteiligt gewesen. Insbesondere habe die Klägerin keine Kopie der maßgeblichen und begründeten Einsprüche der betroffenen Aufsichtsbehörden erhalten, habe – anders als Meta – keine Stellungnahme zu diesen Einsprüchen abgeben können und keinen Zugang zu der Stellungnahme von Meta gehabt.

6        Am 25. Juli 2022 leitete die irische Aufsichtsbehörde, nachdem sie sich mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden ausgetauscht und entschieden hatte, sich bestimmten maßgeblichen und begründeten Einsprüchen gegen ihren Beschlussentwurf nicht anzuschließen, gemäß Art. 60 Abs. 4 der Verordnung 2016/679 beim EDSA das durch diese Verordnung geschaffene Kohärenzverfahren ein, damit der EDSA zu den Einsprüchen Stellung nehme, indem er einen verbindlichen Beschluss gemäß Art. 65 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung erlasse.

7        Am 10. August 2022 schrieb NOYB an den EDSA, um zu verhindern, dass, so ihre Auffassung, im Rahmen des Verfahrens vor diesem Ausschuss weiterhin gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, die in den Art. 41 bzw. 20 der Charta verankert seien, verstoßen werde. NOYB forderte den EDSA auf, diese Bestimmungen zu beachten und ihr nach der Gewährung von Zugang zu den vollständigen Akten der Rechtssache eine Anhörung zu gewähren.

8        Mit Schreiben vom 21. November 2022 antwortete der EDSA NOYB, dass er gemäß Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta und Art. 11 seiner Geschäftsordnung die Verantwortung trage, dafür zu sorgen, dass jede Partei, die von einem verbindlichen Beschluss gemäß Art. 65 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2016/679 nachteilig betroffen werden könnte, vor dessen Erlass angehört werde. Seine Beschlüsse seien an keine anderen Parteien gerichtet als die federführende Aufsichtsbehörde und die betroffenen Aufsichtsbehörden. Er sei im Rahmen von Art. 65 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2016/679 nicht zu einer vollständigen Prüfung des Beschlussentwurfs der federführenden Aufsichtsbehörde oder ihres Entscheidungsprozesses verpflichtet. Er teilte NOYB mit, dass er nach eingehender Prüfung des Umfangs des Rechtsstreits zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Klägerin von dem verbindlichen Beschluss, den er in dem fraglichen Verfahren erlassen müsse, nicht nachteilig betroffen werden könne und folglich keinen Anspruch darauf habe, dass der EDSA sie anhöre.

9        Am 5. Dezember 2022 erließ der EDSA den verbindlichen Beschluss 3/2022. In dessen Rn. 19 weist der EDSA darauf hin, dass die Klägerin von diesem Beschluss nicht nachteilig betroffen sein könne, so dass sie nicht die Voraussetzungen erfülle, um nach Art. 41 der Charta, nach der einschlägigen Rechtsprechung und nach Art. 11 seiner Geschäftsordnung einen Anspruch darauf zu haben, von ihm gehört zu werden. In derselben Randnummer stellt er klar, dass dies ungeachtet jedes anderen Anspruchs auf rechtliches Gehör und der damit verbundenen Rechte gelte, die die Klägerin möglicherweise vor den nationalen Aufsichtsbehörden habe.

10      Am 31. Dezember 2022 erließ die irische Aufsichtsbehörde gemäß Art. 60 Abs. 7 der Verordnung 2016/679 einen endgültigen Beschluss zur Umsetzung des verbindlichen Beschlusses 3/2022.

11      Mit E-Mail vom 6. Januar 2023 ersuchte NOYB den EDSA unter Berufung auf Art. 41 der Charta, auf die Art. 60 und 65 der Verordnung 2016/679 und auf den „unionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu Dokumenten“, ihr den verbindlichen Beschluss 3/2022, den endgültigen Beschluss der irischen Aufsichtsbehörde sowie die maßgeblichen und begründeten Einsprüche, die die betroffenen Aufsichtsbehörden gegen den Beschlussentwurf der irischen Aufsichtsbehörde eingelegt hätten, zu übermitteln.

12      In Beantwortung dieser E-Mail teilte der EDSA NOYB am 11. Januar 2023 mit, dass er ihr die Internetlinks zu dem Text der angeforderten Beschlüsse zur Verfügung stellen werde, sobald diese veröffentlicht worden seien, und dass ihr Antrag auf Zugang zu den maßgeblichen und begründeten Einsprüchen als Antrag auf Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) behandelt werde. Am selben Tag informierte NOYB den EDSA, dass sie den endgültigen Beschluss der irischen Aufsichtsbehörde erhalten habe. Am 12. Januar 2023 stellte der EDSA NOYB den Internetlink zu dem Text des verbindlichen Beschlusses 3/2022 zur Verfügung.

13      Mit E-Mail vom 25. Januar 2023 stellte NOYB beim EDSA einen neuen Antrag auf Zugang zu dessen vollständigen Akten, wobei sie sich hauptsächlich auf die Rechte der Klägerin aus Art. 41 der Charta „als Partei“ sowie auf „jede andere Rechtsgrundlage“, wie Art. 42 der Charta, Art. 15 AEUV oder die Verordnung Nr. 1049/2001, berief.

14      Am 26. Januar und 2. Februar 2023 gewährte der EDSA NOYB unter Bezugnahme auf deren E-Mail vom 6. Januar 2023 auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 vollständigen Zugang zu einigen der maßgeblichen und begründeten Einsprüche und teilweisen Zugang zu anderen dieser Einsprüche.

15      Am 31. Januar 2023 führte NOYB in Beantwortung eines an sie gerichteten Ersuchens um Klarstellung des EDSA aus, dass sich ihr Antrag auf Zugang zu den Akten hauptsächlich auf Art. 41 der Charta, „aber auch auf jede andere Rechtsgrundlage“ stütze und nicht auf die maßgeblichen und begründeten Einsprüche beschränke.

16      In der angefochtenen Entscheidung forderte der EDSA, der sich mit dem Antrag auf Zugang zu den Akten anhand der Verordnung Nr. 1049/2001 befasste, zum einen NOYB gemäß Art. 6 Abs. 2 dieser Verordnung auf, den Umfang dieses Antrags zu präzisieren und einer angemessenen Lösung nach Art. 6 Abs. 3 der Verordnung zuzustimmen. Zum anderen führte er aus, dass er parallel dazu den Antrag auf Zugang zu den Akten anhand von Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta eingehend geprüft habe und hiernach der Klägerin als Beschwerdeführerin kein Recht auf Zugang zustehe. Was diesen letzten Gesichtspunkt angeht, bezog sich der EDSA insbesondere auf Rn. 19 des verbindlichen Beschlusses 3/2022 (siehe oben, Rn. 9) sowie auf sein Schreiben vom 21. November 2022 (siehe oben, Rn. 8) und wiederholte, dass die Klägerin von dem verbindlichen Beschluss nicht nachteilig betroffen sein könne.

17      Mit am 7. April 2023 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichter Klageschrift hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

18      Mit Entscheidung vom 12. April 2023 hat der EDSA NOYB auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 vollständigen Zugang zu einigen der von NOYB in ihrer E-Mail vom 25. Januar 2023 angeforderten Dokumente und teilweisen Zugang zu anderen dieser Dokumente gewährt.

 Anträge

19      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit der EDSA darin ihren Antrag auf Zugang zu den Akten gemäß Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta abgelehnt hat;

–        dem EDSA die Kosten aufzuerlegen;

–        Meta ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

20      Der EDSA beantragt,

–        die Klage als unzulässig abzuweisen;

–        hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen und, hilfsweise, Meta zur Tragung ihrer eigenen Kosten zu verurteilen.

21      Meta beantragt,

–        die Klage als unzulässig abzuweisen;

–        hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten einschließlich der Kosten von Meta aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit der Klage

22      Der EDSA macht geltend, die Klage sei unzulässig, da die angefochtene Entscheidung die Rechtsstellung der Klägerin nicht ändere. Die angefochtene Entscheidung stelle nur eine Zwischenmaßnahme gegenüber der Klägerin dar, die darauf abgezielt habe, von ihr nähere Angaben gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 zum Gegenstand ihres Antrags auf Zugang zu erhalten und in Anwendung von Abs. 3 dieses Artikels mit Blick auf die sehr große Zahl der betroffenen Dokumente mit der Klägerin eine angemessene Lösung zu finden, was diese im Übrigen akzeptiert habe. Die angefochtene Entscheidung enthalte daher keinen endgültigen Standpunkt des EDSA zur Begründetheit des Antrags auf Zugang und insbesondere keine Ablehnung dieses Antrags.

23      Der EDSA habe nämlich den Antrag der Klägerin auf Zugang auf der Grundlage einer der verschiedenen Rechtsgrundlagen behandelt, die NOYB in ihrer E-Mail vom 25. Januar 2023 angeführt habe, vorliegend der Verordnung Nr. 1049/2001, und dies habe ihn dazu veranlasst, ihr sowohl vor als auch nach der angefochtenen Entscheidung zahlreiche Dokumente zu übermitteln. Dieser Antrag sei unabhängig von der geltend gemachten Rechtsgrundlage allein darauf gerichtet gewesen, bestimmte Dokumente zu erhalten. So habe die Klägerin einen Antrag gestellt, der auf mehreren Rechtsgrundlagen beruhe, anstatt mehrere Anträge, die sich auf jeweils unterschiedliche Rechtsgrundlagen stützten. Der EDSA führt unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 12. April 2023 (siehe oben, Rn. 18) aus, dass die Klägerin auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 schließlich Zugang zu denselben Dokumenten gehabt habe, wie wenn ihr Antrag anhand von Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta geprüft worden wäre.

24      Meta macht geltend, die Klage sei unzulässig, da die angefochtene Entscheidung, soweit sie sich auf Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta beziehe, eine rein bestätigende Handlung sei, mit der die im Schreiben des EDSA an NOYB vom 21. November 2022 (siehe oben, Rn. 8) enthaltene Antwort bestätigt werde, die selbst nur eine Zwischenmaßnahme in dem Verfahren sei, das zum Erlass des verbindlichen Beschlusses 3/2022 geführt habe. Mit diesem Schreiben habe der EDSA den Antrag der Klägerin auf Zugang vom 10. August 2022 abgelehnt (siehe oben, Rn. 7). Diese Ablehnung hätte nur im Rahmen einer Klage gegen den das Verfahren abschließenden verbindlichen Beschluss 3/2022 angefochten werden können.

25      Die Klägerin ist der Auffassung, ihre Klage sei zulässig.

26      Nach ständiger Rechtsprechung ist die Nichtigkeitsklage im Sinne von Art. 263 AEUV gegen alle Handlungen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union gegeben, die – unabhängig von ihrer Rechtsnatur oder Form – dazu bestimmt sind, verbindliche Rechtswirkungen zu erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung berühren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. November 1981, IBM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 9, und vom 18. November 2010, NDSHT/Kommission, C‑322/09 P, EU:C:2010:701, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Um festzustellen, ob eine Handlung verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, ist auf ihr Wesen abzustellen und sind ihre Wirkungen anhand objektiver Kriterien wie z. B. des Inhalts der Handlung zu beurteilen, wobei gegebenenfalls der Zusammenhang ihres Erlasses und die Befugnisse des die Handlung vornehmenden Organs zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission, C‑16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Anfechtbare Handlungen sind insoweit grundsätzlich Maßnahmen, die den Standpunkt eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union beim Abschluss eines Verwaltungsverfahrens endgültig festlegen und verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen, die die Interessen des Klägers berühren, was u. a. Zwischenmaßnahmen, die der Vorbereitung der endgültigen Entscheidung dienen und keine solche Wirkung haben, sowie Maßnahmen, durch die lediglich ein früherer, nicht fristgerecht angefochtener Rechtsakt bestätigt wird, ausschließt (vgl. Urteil vom 25. Juni 2020, SATCEN/KF, C‑14/19 P, EU:C:2020:492, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Was als Erstes die vom EDSA erhobene Einrede der Unzulässigkeit angeht, so beruht diese auf der Annahme, dass der EDSA in der angefochtenen Entscheidung den auf Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta gestützten Antrag auf Zugang nicht beschieden habe, da er sich dafür entschieden habe, den Antrag auf Zugang ausschließlich im Hinblick auf die Verordnung Nr. 1049/2001 zu behandeln, die ebenfalls in der E-Mail von NOYB vom 25. Januar 2023 (siehe oben, Rn. 13) als Rechtsgrundlage angeführt worden sei; diese habe zu demselben Ergebnis geführt, wie wenn er die vorgenannte Bestimmung der Charta angewandt hätte. Diese Annahme trifft jedoch nicht zu.

30      Die angefochtene Entscheidung stellt eine Antwort des EDSA auf den Antrag auf Zugang zu den Akten dar, der in der E-Mail von NOYB vom 25. Januar 2023 enthalten war. In dieser E-Mail stützte die Klägerin diesen Antrag hauptsächlich auf Art. 41 der Charta und ergänzend auf „jede andere Rechtsgrundlage“, d. h. im Wesentlichen auf die Verordnung Nr. 1049/2001.

31      Aus der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass der EDSA darin sowohl über den auf Art. 41 der Charta gestützten Antrag auf Zugang entschieden hat, wobei er zutreffend davon ausging, dass genauer Abs. 2 Buchst. b dieses Artikels gemeint war, als auch über den Antrag auf Zugang, der auf die Verordnung Nr. 1049/2001 gestützt war. In Bezug auf den Antrag auf Zugang nach dieser Verordnung forderte er die Klägerin auf, den Umfang des Antrags zu präzisieren und eine angemessene Lösung zu akzeptieren. Insoweit stellt, wie der EDSA geltend macht, die angefochtene Entscheidung nur eine Zwischenmaßnahme dar, deren Zweck darin besteht, den – vorliegend am 12. April 2023 ergangenen (siehe oben, Rn. 18) – endgültigen Beschluss vorzubereiten, und die keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeugt, die die Interessen der Klägerin berühren können. Dieser Teil der angefochtenen Entscheidung ist jedoch nicht Gegenstand der vorliegenden Klage.

32      In Bezug auf den Antrag auf Zugang zu den Akten nach Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta wies der EDSA darauf hin, dass er ihn „eingehend“ geprüft habe, bevor er ihn deshalb abgelehnt habe, weil die Klägerin, die durch den verbindlichen Beschluss 3/2022 nicht nachteilig betroffen sein könne, kein solches Recht auf Zugang habe. Folglich ist festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung eine Verweigerung des von der Klägerin auf der Grundlage von Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta beantragten Zugangs zu den Akten enthält. Da außerdem der Antrag auf Zugang zu den Akten und infolgedessen die angefochtene Entscheidung zu einem Zeitpunkt erfolgten, zu dem sowohl der verbindliche Beschluss 3/2022 als auch der endgültige Beschluss der irischen Aufsichtsbehörde bereits erlassen worden waren, ist festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung den Standpunkt des EDSA zu diesem Antrag auf Zugang endgültig festlegt, soweit er auf Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta gestützt ist, und die Rechtsstellung der Klägerin in Bezug auf ihr etwaiges Recht auf Zugang zu den Akten des EDSA unmittelbar und irreversibel betrifft.

33      Der Umstand, dass der EDSA den Antrag auf Zugang parallel auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 geprüft hat, stellt die vorstehenden Feststellungen nicht in Frage. Das in Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta verankerte Recht auf Zugang zu den Akten und das in der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten der Organe gehören nämlich zu zwei unterschiedlichen rechtlichen Regelungen.

34      So haben diese beiden Rechte zunächst nicht dieselben Begünstigten: Das Recht auf Zugang zu Dokumenten steht jedem Unionsbürger sowie jeder natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat zu. Demgegenüber steht das Recht auf Zugang zu den Akten derjenigen Person zu, die die fraglichen Akten „betreffen“, nämlich dem Rechtsinhaber selbst.

35      Sodann beziehen sich diese beiden Rechte nicht notwendigerweise auf dieselben Dokumente: Das in Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta verankerte Recht auf Zugang zu den Akten gilt für die Person, die diese Akten betreffen, wohingegen das in der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Recht auf Zugang für jedes Dokument eines Organs unabhängig davon gilt, ob es eine Akte einer betroffenen Person gibt.

36      Im Übrigen sieht die Verordnung Nr. 1049/2001 in ihren Art. 7 und 8 ein zweistufiges Verwaltungsverfahren vor, das einer etwaigen Klage vor dem Unionsgericht vorausgeht. Dagegen besteht kein solches Erfordernis für einen Antrag auf Zugang zu den Akten gemäß Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta.

37      Schließlich unterliegt das Recht auf Zugang zu Dokumenten bestimmten Einschränkungen aufgrund öffentlicher oder privater Interessen. Insbesondere sieht Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 eine Regelung von Ausnahmen vor, die es den Organen gestattet, den Zugang zu einem Dokument zu verweigern, durch dessen Verbreitung eines der durch diesen Artikel geschützten Interessen beeinträchtigt würde. Das Recht auf Zugang zu den Akten wird seinerseits nur durch „die Wahrung des berechtigten Interesses der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses“ beschränkt. Hinzuzufügen ist, dass dieser letztgenannte Unterschied zwischen den beiden Regelungen zur Folge hat, dass nicht gewährleistet ist, dass ein auf die Verordnung Nr. 1049/2001 gestützter Antrag auf Zugang in Bezug auf die übermittelten Dokumente unter allen Umständen zu dem gleichen Ergebnis führt, wie wenn er auf der Grundlage von Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta gestellt worden wäre. Insoweit ist festzustellen, dass der EDSA in der mündlichen Verhandlung in Beantwortung einer Frage des Gerichts und entgegen seinem Vorbringen in seinen Schriftsätzen eingeräumt hat, dass die Klägerin vorliegend nach der letztgenannten Bestimmung einen umfassenderen Zugang zu den Dokumenten gehabt hätte als den Zugang, den sie nach der Verordnung Nr. 1049/2001 erhalten habe.

38      Daraus folgt, dass die Unzulässigkeitseinrede des EDSA zurückzuweisen ist.

39      Was als Zweites das Vorbringen betrifft, die angefochtene Entscheidung sei rein bestätigend, genügt der Hinweis, dass dieses Vorbringen auf einer fehlerhaften Auslegung des Schreibens des EDSA vom 21. November 2022 beruht. Mit diesem Schreiben, das zu einem Zeitpunkt versandt wurde, zu dem das Verfahren nach Art. 65 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2016/679 noch andauerte, antwortete der EDSA auf das Schreiben von NOYB vom 10. August 2022 (siehe oben, Rn. 7), mit dem er aufgefordert wurde, NOYB einen vollständigen Zugang zu den Akten der Rechtssache zu gewähren und ihr danach zu gestatten, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör auszuüben. In seiner Antwort äußerte sich der EDSA ausschließlich zum Recht der Klägerin, vor dem Erlass des verbindlichen Beschlusses gehört zu werden, indem er ihr dieses Recht verweigerte und insoweit nur Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta sowie Art. 11 seiner Geschäftsordnung anführte, wonach u. a. der Ausschuss, bevor er einen solchen Beschluss erlasse, sicherstellen müsse, dass „alle möglicherweise beeinträchtigten Personen angehört wurden“. In seinem Schreiben vom 21. November 2022 nahm der EDSA nicht zur Möglichkeit des Zugangs zu den Akten nach Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta Stellung. Daraus folgt, dass die angefochtene Entscheidung keine reine Bestätigung dieses Schreibens darstellt.

40      Dies gilt umso mehr, als diese Entscheidung, wie oben in Rn. 30 festgestellt, in Wirklichkeit eine Antwort des EDSA auf den in der E‑Mail von NOYB vom 25. Januar 2023 enthaltenen Antrag auf Zugang zu den Akten darstellt. Wie der EDSA in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, hat er den Antrag auf Zugang zu den Akten vom 25. Januar 2023 im Verhältnis zu dem Antrag von NOYB vom 10. August 2022 als neuen Antrag behandelt. Dieser Antrag wurde nämlich nach dem Erlass sowohl des verbindlichen Beschlusses 3/2022 als auch des endgültigen Beschlusses der irischen Aufsichtsbehörde zur Umsetzung dieses verbindlichen Beschlusses gestellt. Er bezog sich somit auf vollständigere Akten als diejenigen, die ursprünglich umfasst waren. Verwaltungsakten sind von Natur aus dynamisch und können sich im Laufe der Zeit in Abhängigkeit von den darin enthaltenen Akten- oder Schriftstücken ändern.

41      Die Klage ist daher zulässig.

 Zur Begründetheit

42      Die Klägerin stützt die Klage auf einen einzigen Grund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta rügt und der in vier Teile gegliedert ist. Mit dem ersten Teil macht sie geltend, dass der Zugang zu den Akten nach dieser Bestimmung nicht von der Voraussetzung abhänge, dass der Antragsteller durch eine auf der Grundlage dieser Akten erlassene Maßnahme nachteilig betroffen sei, da das einzige Kriterium darin bestehe, dass die Akten diesen Antragsteller beträfen. Mit dem zweiten Teil bringt sie vor, sie sei von den Akten des EDSA, zu denen sie Zugang beantragt habe, betroffen. Mit dem dritten Teil trägt sie vor, das in dieser Bestimmung vorgesehene Recht auf Zugang zu den Akten sei von dem in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta vorgesehenen Anspruch auf rechtliches Gehör unabhängig. Mit dem hilfsweise geltend gemachten vierten Teil macht sie geltend, dass sie jedenfalls von dem verbindlichen Beschluss 3/2022 nachteilig betroffen sei.

43      Der erste, der zweite und der dritte Teil werden zusammen geprüft, da sie auf Argumentationen beruhen, die sich gegenseitig ergänzen.

44      Mit dem ersten Teil macht die Klägerin geltend, die Verweigerung des Zugangs zu den Akten durch den EDSA in der angefochtenen Entscheidung beruhe auf der Feststellung, dass sie durch den verbindlichen Beschluss 3/2022 nicht nachteilig betroffen sein könne. Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta sehe jedoch im Unterschied zu Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta kein solches Erfordernis vor, sondern stelle für das Recht auf Zugang zu den Akten nur die Voraussetzung auf, dass die Akten den Antragsteller „betreffen“.

45      Mit dem zweiten Teil trägt die Klägerin vor, es sei unbestreitbar, dass es sich bei den Akten des EDSA, zu denen sie Zugang beantragt habe, im Sinne von Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta um sie „betreffende“ Akten handele, da sich der verbindliche Beschluss 3/2022 auf eine Rechtssache beziehe, die infolge ihrer Beschwerde, die sie gemäß Art. 77 der Verordnung 2016/679 gegen Meta eingereicht habe, eingeleitet worden sei, wie es in Rn. 3 dieses Beschlusses heiße. In diesem Beschluss werde mehr als 160-mal auf die Beschwerde und ihre Verfasserin Bezug genommen.

46      Mit dem dritten Teil bringt die Klägerin vor, das Recht auf Zugang zu den Akten nach Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta sei im Verhältnis zum Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta eigenständig und umfangreicher. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gehöre in erster Linie zu den Verteidigungsrechten, wohingegen das Recht auf Zugang zu den Akten ein Bestandteil des Grundsatzes der Waffengleichheit und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf sei. Der Gerichtshof betrachte beide Rechte getrennt und mache das Recht auf Zugang zu den Akten nicht vom Anspruch auf rechtliches Gehör im Rahmen des Verfahrens abhängig.

47      In der Erwiderung führt die Klägerin ihre Argumentation zu der von ihr behaupteten Eigenständigkeit des Rechts auf Zugang zu den Akten weiter aus. In diesem Kontext weist sie u. a. darauf hin, dass nach Art. 52 Abs. 1 der Charta jede Einschränkung der Ausübung der in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein müsse, und führt mehrere Argumente an, die sich auf die wörtliche, die teleologische und die systematische Auslegung insbesondere von Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta beziehen. Zum letztgenannten Gesichtspunkt macht sie u. a. geltend, dass ihre Beschwerde im Rahmen des fraglichen Verfahrens im Sinne von Art. 41 Abs. 1 der Charta „behandelt“ worden sei, dass, ebenso wie das in Art. 8 Abs. 2 der Charta verankerte Recht jeder Person auf Auskunft über die sie betreffenden erhobenen personenbezogenen Daten, das Recht einer Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten unabhängig davon ausgeübt werden können müsse, ob ein anderes Recht ausgeübt oder ob sie nachteilig betroffen werde, und dass es nicht darauf ankomme, wie die Person die sie betreffenden Akten nutzen werde.

48      In der Klagebeantwortung antwortet der EDSA umfassend auf die ersten drei Teile des einzigen Klagegrundes und macht im Wesentlichen geltend, dass Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta nur anwendbar sei, wenn die Person, die den Zugang zu den Akten beantrage, von der Entscheidung, auf die sich diese Akten bezögen, nachteilig betroffen sein könne.

49      Insoweit macht der EDSA als Erstes geltend, aus dem Wortlaut von Art. 41 Abs. 2 der Charta ergebe sich, dass das Recht auf Zugang zu den Akten eine „Teilkomponente“ des Rechts auf eine gute Verwaltung sei und dieses letztgenannte Recht, dessen allgemeine Tragweite in Abs. 1 dieses Artikels definiert werde, kein eigenständiges Recht darstelle. Das Recht auf Zugang zu den Akten weise daher eine „individuelle Dimension“ auf, und sein Anwendungsbereich sei auf Personen beschränkt, deren „Angelegenheiten“ von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union behandelt würden.

50      Als Zweites macht der EDSA geltend, der Umstand, dass das Recht auf eine gute Verwaltung, innerhalb dessen das Recht auf Zugang zu den Akten eine Teilkomponente sei, kein eigenständiges Recht sei, bedeute, dass einer Person nur dann ein Recht auf Zugang zu den Akten zustehe, wenn ohne diesen Zugang das Ergebnis des Verfahrens anders ausfallen könnte und dadurch ihre Verteidigungsrechte konkret beeinträchtigt würden. Das Recht auf Zugang zu den Akten sei nämlich ebenso wie der Anspruch auf rechtliches Gehör ein Bestandteil der Verteidigungsrechte. Demnach hätten Personen, die sich nicht auf echte Verteidigungsrechte berufen könnten, d. h. Personen, die nicht Gegenstand eines gegen sie geführten Verfahrens seien, das zu einer sie nachteilig betreffenden Handlung führen könne, kein Recht auf Zugang zu den Akten gemäß Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta.

51      In der Gegenerwiderung weist der EDSA auch das Vorbringen der Klägerin zurück, das auf eine wörtliche, eine teleologische und eine systematische Auslegung von Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta gestützt ist. Erstens ist der EDSA der Ansicht, dass der Verweis der Klägerin auf die Verordnung 2016/679 zur Unterstützung einer wörtlichen Auslegung der Charta methodisch falsch sei und die Rangordnung zwischen einem Sekundärrechtsakt der Union und dem Primärrecht der Union verkenne. Jedenfalls beziehe sich Art. 41 der Charta auf die Behandlung von „Angelegenheiten“ oder „Akten“ einer Person, während sich die Verordnung 2016/679 auf die Bearbeitung von Beschwerden beziehe, was ein anderer Vorgang sei, abgesehen davon, dass vorliegend nicht davon auszugehen sei, dass der EDSA die Angelegenheiten oder die Akten der Klägerin bearbeitet habe. Zweitens bringt der EDSA vor, dass das Recht auf Zugang zu den Akten nach Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta nicht uneingeschränkt bestehe, und er bestreitet, dass die Analogie zu dem Recht einer Person auf Zugang zu den sie betreffenden erhobenen personenbezogenen Daten relevant sei. Das Recht auf Zugang zu den Akten bezwecke die Wahrung der Verteidigungsrechte und des Grundsatzes der Waffengleichheit, indem es den Personen, gegen die sich Maßnahmen richteten, die sie nachteilig betreffen könnten, ermögliche, die für ihre Verteidigung maßgeblichen Dokumente zu prüfen, und sei daher nicht isoliert zu verstehen. Vorliegend habe die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die Weigerung des EDSA, ihr Zugang zu den Akten zu gewähren, ihre Verteidigungsrechte beeinträchtige. Da sich der verbindliche Beschluss 3/2022 nicht an die Klägerin richte und sie nicht betreffe, könne sie diese Weigerung nicht nachteilig betreffen. Die Klägerin verfüge über nationale Rechtsbehelfe, um endgültige Beschlüsse der zuständigen Aufsichtsbehörden anzufechten, mit denen sie nicht einverstanden sei, und wenn ein solcher Beschluss einen verbindlichen Beschluss des EDSA umsetze und dessen Gültigkeit in Frage gestellt werde, müsse das nationale Gericht dem Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV eine Frage zur Vorabentscheidung über die Gültigkeit vorlegen.

52      Meta macht als Erstes geltend, dass die Verordnung 2016/679 im Rahmen des in ihrem Art. 65 Abs. 1 Buchst. a vorgesehenen Verfahrens, bei dem es sich um ein Verwaltungsverfahren handele, dem Beschwerdeführer keinen Anspruch auf rechtliches Gehör oder auf Zugang zu den Akten des EDSA verleihe. Insoweit zieht sie eine Parallele zu den Verfahren zur Anwendung der Wettbewerbsvorschriften der Union. In diesen Verfahren befänden sich die Unternehmen, gegen die sich die Untersuchung richte, und die Unternehmen, die eine Beschwerde eingereicht hätten, nicht in derselben verfahrensrechtlichen Situation. Die Verfahrensrechte der letztgenannten Unternehmen seien nicht so umfangreich wie die Verteidigungsrechte der erstgenannten Unternehmen. Sie hätten nur einen eingeschränkten Zugang zu den Akten, und zwar nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn ihre Beschwerde zurückgewiesen werden solle. Nichts in der Verordnung 2016/679 deute darauf hin, dass der Beschwerdeführer in dieselbe verfahrensrechtliche Stellung versetzt werde wie die Partei, gegen die sich eine Untersuchung richte. Weder diese Verordnung noch die Geschäftsordnung des EDSA gewährten dem Beschwerdeführer ein Recht auf Zugang zu den Akten. Zudem gelte im Rahmen des Verfahrens nach Art. 60 oder Art. 65 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2016/679 der Grundsatz der Waffengleichheit zwischen dem Beschwerdeführer und der von der Untersuchung betroffenen Partei nicht.

53      Als Zweites bringt Meta vor, die Klägerin habe auch nach Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta kein Recht auf Zugang zu den Akten des EDSA. Dieses Recht gehöre zur Gesamtheit der in Art. 41 Abs. 2 der Charta vorgesehenen Verteidigungsrechte, und wer Zugang zu den Akten beantrage, müsse daher, um über ein solches Recht zu verfügen, nachweisen, dass das Verfahren ihn nachteilig betreffe. Es genüge nicht, dass die Akten dieses Verfahrens den Antragsteller beträfen. Vorliegend hänge der Antrag der Klägerin auf Zugang zu den Akten insbesondere nicht mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör zusammen. Die Klägerin habe im Übrigen keine Klage gegen den verbindlichen Beschluss 3/2022 erhoben, mit der sie einen Verstoß gegen ihre Verteidigungsrechte rüge. In Wirklichkeit beruhe ihr Antrag auf Zugang zu den Akten darauf, dass die Klägerin beabsichtige, an anderen Verfahren vor nationalen Gerichten teilzunehmen, an denen u. a. Meta beteiligt sei.

54      In ihrer Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz verweist die Klägerin auf das Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung) (C‑26/22 und C‑64/22, EU:C:2023:958), in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass die Beschwerdeführer einen Anspruch darauf hätten, dass eine Entscheidung über ihre Beschwerde ergehe und diese Entscheidung, wie in Art. 78 der Verordnung 2016/679 vorgesehen, einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle unterliege. Dies impliziere sowohl einen Anspruch auf rechtliches Gehör als auch ein Recht auf Zugang zu den Akten. Diese Grundsätze sollten auch dann gelten, wenn die Prüfung der Beschwerde zur Anwendung des Kohärenzverfahrens führe, in dem der EDSA durch den Erlass eines verbindlichen Beschlusses tätig werde. Außerdem sehe der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung zusätzlicher Verfahrensregeln für die Durchsetzung der Verordnung 2016/679 (COM[2023] 348 final) sowohl in der Fassung der vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Änderungen als auch in der Fassung des Mandats des Rates der Europäischen Union ein Recht auf Zugang zu den Akten für die Beschwerdeführer und die Verantwortlichen vor. Außerdem bestreitet die Klägerin, dass die Parallele, die Meta zu den Verfahren zur Anwendung der Wettbewerbsvorschriften der Union ziehe, relevant sei.

55      Insoweit bestimmt Art. 41 („Recht auf eine gute Verwaltung“) der Charta in seinem Abs. 1, dass „[j]ede Person … ein Recht darauf [hat], dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden“.

56      Dieses Recht umfasst nach Abs. 2 dieses Artikels „insbesondere“

„a)      das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird,

b)      das Recht jeder Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten unter Wahrung des berechtigten Interesses der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses,

c)      die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen“.

 Zur Eigenständigkeit des Rechts auf Zugang zu den Akten gegenüber dem Anspruch auf rechtliches Gehör

57      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, keinen Gesetzestext gibt, der das Recht des Verfassers einer gemäß Art. 77 der Verordnung 2016/679 eingereichten Beschwerde auf Zugang zur Akte des EDSA, mit der der Erlass eines verbindlichen Beschlusses nach Art. 65 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung vorbereitet wird, besonders regelt oder gar einschränkt. Insbesondere lassen sich weder der Verordnung 2016/679 noch der Geschäftsordnung des EDSA Einschränkungen der Ausübung dieses Rechts entnehmen, wie der EDSA in Beantwortung einer Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat.

58      Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta dem Verfasser einer solchen Beschwerde ein Recht auf Zugang zu einer solchen Akte gewährt oder ob die Ausübung dieses Rechts von dem in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör abhängt.

59      Die Parteien streiten über die Eigenständigkeit des Rechts auf Zugang zu den Akten nach dieser Bestimmung. Nach der vom EDSA und von Meta vertretenen Auffassung besteht dieses Recht nicht eigenständig, sondern stellt einen Ausfluss des Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte dar, so dass es nur Personen zustehen könne, gegen die ein Verfahren geführt werde, das zu einer sie nachteilig betreffenden Handlung führen könne. Die Klägerin ist dagegen der Ansicht, dass dieses Recht unabhängig vom Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte bestehe und nur davon abhänge, dass die Akten die Person, die Zugang zu ihnen beantrage, „beträfen“.

60      Zunächst ist festzustellen, dass vorliegend der Antrag auf Zugang zu den Akten des EDSA von der Klägerin zu einem Zeitpunkt gestellt wurde, zu dem das Verwaltungsverfahren, das zum Erlass des verbindlichen Beschlusses 3/2022 führte, bereits abgeschlossen war und die irische Aufsichtsbehörde diesen Beschluss bereits mit ihrem endgültigen Beschluss vom 31. Dezember 2022 umgesetzt hatte (siehe oben, Rn. 30 und 40). Das Ziel dieses Antrags bestand nicht darin, wie es im Übrigen Meta vorträgt, einen etwaigen Anspruch auf rechtliches Gehör im Verfahren vor dem EDSA auszuüben, sondern darin, Informationen über die Bedingungen, unter denen diese Beschlüsse ausgearbeitet wurden, zu erhalten und insbesondere zu überprüfen, ob und inwieweit die Gesichtspunkte der Beschwerde der Klägerin berücksichtigt und beschieden worden waren, um gegebenenfalls ihren Standpunkt in nationalen Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem verbindlichen Beschluss 3/2022 sachgerecht verteidigen zu können. So hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Frage, ob im Verfahren vor dem EDSA möglicherweise gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßen worden sei, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei.

61      Wie die Klägerin zu Recht geltend macht, beschränkt der Wortlaut von Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta das Recht einer Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten nicht darauf, dass diese Akte im Zusammenhang mit einer Maßnahme steht, die sie nachteilig betreffen kann. Ein solches Erfordernis findet sich zwar in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta, in dem das Recht, gehört zu werden, verankert ist, aber weder der Wortlaut dieser Bestimmungen noch der Wortlaut von Art. 41 der Charta als Ganzes machen die Ausübung dieses ersten Rechts grundsätzlich von der Ausübung des zweiten abhängig.

62      Das Recht auf Zugang zu den Akten stellt zwar eine notwendige Voraussetzung für die wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte dar, doch kann sein Anwendungsbereich weiter sein. Dies ist im Übrigen bei der Klägerin der Fall, die, wie oben in Rn. 60 festgestellt, den Zugang zu der Akte des EDSA nicht zu dem Zweck beantragt hat, gehört zu werden und ihre Verteidigung in einem laufenden Verwaltungsverfahren sicherzustellen, sondern zu dem Zweck, vom Akteninhalt Kenntnis zu erlangen, um die Zweckmäßigkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs zu beurteilen. Das Recht auf Zugang zu den Akten gemäß Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta lässt sich daher nicht darauf reduzieren, dass es sich um einen Ausfluss des Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte handelt.

63      Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta ist in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 der Charta dahin zu verstehen, dass das Recht auf Zugang zu den Akten mit dem Recht jeder Person verknüpft ist, dass ihre Angelegenheiten von der Verwaltung der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden. Die Verwaltung der Union beschränkt sich aber bei der Behandlung von Angelegenheiten der Verwalteten nicht darauf, Maßnahmen zu treffen, die für diese nachteilig sind oder sein könnten. Die Pflicht, die Angelegenheiten einer Person angemessen zu behandeln, kann insbesondere dahin ausgelegt werden, dass sie die Verpflichtung umfasst, der Person eine sie betreffende Verwaltungsakte zu übermitteln.

64      Zu berücksichtigen ist auch, dass das Recht auf Zugang zu den Akten gemäß Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta einen Bestandteil des „Rechts auf eine gute Verwaltung“ darstellt, welches den Gegenstand von Art. 41 der Charta in seiner Gesamtheit bildet. Der letztgenannte Artikel bezieht sich jedoch nicht nur auf die Ausübung des Rechts, von der Verwaltung der Union gehört zu werden, das speziell von seinem Abs. 2 Buchst. a abgedeckt wird, sondern weist eine größere Tragweite auf, die auch andere Rechte oder Grundsätze umfasst, die die Verwaltung der Union in ihren Beziehungen zu den Verwalteten beachten muss. So beschränken sich insbesondere der Grundsatz, dass Angelegenheiten innerhalb einer angemessenen Frist zu behandeln sind (Art. 41 Abs. 1 der Charta), die Verpflichtung der Verwaltung der Union, ihre Entscheidungen zu begründen (Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta), der Grundsatz, dass die Union den durch ihre Verwaltung verursachten Schaden zu ersetzen hat (Art. 41 Abs. 3 der Charta), und der Grundsatz, dass die Verwaltung der Union mit den Verwalteten in der von ihnen verwendeten Unionssprache kommunizieren muss (Art. 41 Abs. 4 der Charta), nicht auf Sachverhalte, in denen die Verteidigungsrechte anzuwenden sind.

65      Daher ist der Schluss zu ziehen, dass eine Person ein Recht auf Zugang zu den sie betreffenden Akten hat, auch wenn sie sich nicht in einer Situation befindet, in der sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör geltend machen könnte. Dies steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass, wie nachstehend näher ausgeführt werden wird, es in dem fraglichen Bereich keine spezifischen Regelungen gibt, die die Ausübung dieses Rechts auf Zugang zu den Akten unter Wahrung der Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 der Charta beschränken.

66      Die oben in Rn. 65 gezogene Schlussfolgerung wird durch die Rechtsprechung, auf die sich der EDSA und Meta in ihren Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung berufen haben, nicht in Frage gestellt.

67      So wird in der vom EDSA wiedergegebenen Rn. 38 des Urteils vom 26. Februar 2013, Spanien/Kommission (T‑65/10, T‑113/10 und T‑138/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:93), abgesehen davon, dass dieses Urteil im Rahmen eines Rechtsmittels durch das Urteil vom 24. Juni 2015, Spanien/Kommission (C‑263/13 P, EU:C:2015:415), aufgehoben wurde, im Wesentlichen nur darauf hingewiesen, dass das in Art. 41 der Charta genannte Recht auf eine gute Verwaltung kein eigenständiges Recht darstellt, sondern in verschiedenen spezifischen Rechten wie dem Recht jeder Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten zum Ausdruck kommt. Das Urteil vom 20. Mai 2015, Yuanping Changyuan Chemicals/Rat (T‑310/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:295, Rn. 225), betrifft nicht das Recht auf Zugang zu den Akten, sondern die Nichteinhaltung einer den betreffenden Unternehmen durch die anwendbare Regelung für die Abgabe von Stellungnahmen gewährten Mindestfrist durch das Organ, und zwar im Kontext von Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta. Die Urteile vom 13. September 2018, UBS Europe u. a. (C‑358/16, EU:C:2018:715, Rn. 66), vom 6. Dezember 1994, Lisrestal u. a./Kommission (T‑450/93, EU:T:1994:290, Rn. 42), vom 29. Juni 1995, ICI/Kommission (T‑36/91, EU:T:1995:118, Rn. 69), vom 9. Juli 1999, New Europe Consulting und Brown/Kommission (T‑231/97, EU:T:1999:146, Rn. 42), sowie vom 14. Juli 2021, AI/ECDC (T‑65/19, EU:T:2021:454, Rn. 155), betreffen Situationen, in denen der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte des Betroffenen zu gewährleisten war und sein Recht auf Zugang zu den in der Akte enthaltenen Dokumenten nur als Bestandteil dieses Grundsatzes in Betracht gezogen wurde.

68      Zum Urteil vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission (T‑165/15, EU:T:2018:953), ist darauf hinzuweisen, dass im Bereich der Kontrolle staatlicher Beihilfen Einschränkungen des Rechts auf Zugang zur Verwaltungsakte der Europäischen Kommission im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta „gesetzlich vorgesehen“ sind, d. h., dass sie sich sowohl aus einer Bestimmung des Vertrags als auch aus einem zu ihrer Durchführung erlassenen Sekundärrechtsakt ergeben. Hierzu ist festzustellen, dass in diesem Bereich die für das Verfahren geltenden Grundprinzipien unmittelbar im Vertrag, nämlich in Art. 108 AEUV, festgelegt sind. Dieser Artikel, bei dem es sich um die Nachfolgebestimmung von Art. 93 des EG-Vertrags (jetzt Art. 88 EG) handelt, ist vom Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt worden, dass er nur gegenüber dem für die Gewährung der Beihilfe verantwortlichen Mitgliedstaat von der Kommission eine streitige Erörterung und die Wahrung der Verteidigungsrechte verlangt, nicht aber zugunsten der anderen Verfahrensbeteiligten, darunter des Beschwerdeführers (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 59, vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C‑74/00 P und C‑75/00 P, EU:C:2002:524, Rn. 81 bis 84, sowie vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission, T‑165/15, EU:T:2018:953, Rn. 56).

69      Diese gerichtliche Auslegung eines Artikels des Vertrags, der in der Normenhierarchie auf derselben Ebene wie Art. 41 der Charta steht, aber im Verhältnis zu letzterem Artikel als lex specialis angesehen werden kann, wurde in die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] (ABl. 1999, L 83, S. 1) übernommen, an deren Stelle die Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 [AEUV] (ABl. 2015, L 248, S. 9) getreten ist. Insbesondere behalten diese beiden Verordnungen das Recht auf Zugang zur Verwaltungsakte der Kommission dem für die Gewährung der Beihilfe verantwortlichen Mitgliedstaat vor (vgl. in diesem Sinne zur Verordnung Nr. 659/1999 Urteil vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C‑139/07 P, EU:C:2010:376, Rn. 56 bis 58).

70      Die im Urteil vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission (T‑165/15, EU:T:2018:953), gewählte Lösung lässt sich nicht auf einen Fall wie den vorliegenden übertragen. Auf dem in der vorliegenden Rechtssache fraglichen Gebiet gibt es nämlich, wie bereits oben in Rn. 57 festgestellt, keine im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta „gesetzlich vorgesehene“ Einschränkung des Rechts des Verfassers einer gemäß Art. 77 der Verordnung 2016/679 eingereichten Beschwerde auf Zugang zur Akte des EDSA. Außerdem beanstandeten die Kläger in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, unter Berufung auf Art. 41 der Charta in Verbindung mit dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte, dass die Kommission ihnen im Verwaltungsverfahren den Zugang zu den Akten in Bezug auf die Beihilfe verweigert habe. In der vorliegenden Rechtssache hingegen erfolgten sowohl der Antrag auf Zugang zu den Akten als auch die ihn ablehnende Entscheidung des EDSA nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens, d. h. zu einem Zeitpunkt, zu dem es nicht mehr um einen etwaigen Verstoß gegen die Verteidigungsrechte ging (siehe oben, Rn. 30, 40 und 60).

71      Ebenso ist die Analogie, die Meta zu den eingeschränkten Verfahrensrechten herstellt, die dem Beschwerdeführer in den Verfahren zur Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen und zur Anwendung von Art. 101 AEUV zuerkannt wurden, wobei sich Meta auf die Urteile vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob (C‑404/10 P, EU:C:2012:393), und vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW (C‑365/12 P, EU:C:2014:112), stützt, die zu auf die Verordnung Nr. 1049/2001 gestützten Anträgen auf Zugang zu den Verwaltungsakten der Kommission ergangen sind, für die Entscheidung über die in diesem Stadium der Analyse untersuchte Frage nicht relevant. In diesen Bereichen gibt es nämlich ebenfalls eine spezifische Regelung, die das Recht auf Zugang zu den Akten der Kommission betreffend das Verfahren zur Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni2012, Kommission/Éditions Odile Jacob, C‑404/10 P, EU:C:2012:393, Rn. 118 und 119) und betreffend das Verfahren zur Anwendung von Art. 101 AEUV (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Kommission/EnBW, C‑365/12 P, EU:C:2014:112, Rn. 86) beschränkt.

72      In der Rechtssache, in der das Urteil vom 1. Juni 2022, Del Valle Ruíz u. a./Kommission und SRB (T‑510/17, EU:T:2022:312), ergangen ist, waren die Kläger Anteilseigner oder Inhaber von Anleihen eines Kreditinstituts, bevor für dieses ein Abwicklungskonzept auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1) angenommen wurde. Sie machten u. a. einen Verstoß gegen Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta geltend, da der Einheitliche Abwicklungsausschuss (SRB) und die Kommission ihnen vor dem Erlass der angefochtenen Beschlüsse keinen Zugang zu den Dokumenten gewährt hätten, auf die sie sich beim Erlass dieser Beschlüsse gestützt hätten.

73      In der Rechtssache, in der das Urteil vom 1. Juni 2022, Del Valle Ruíz u. a./Kommission und SRB (T‑510/17, EU:T:2022:312), ergangen ist, hatten die Kläger daher ebenso wie in der vorliegenden Rechtssache den Zugang zu den Akten zu einem Zeitpunkt beantragt, zu dem das Verwaltungsverfahren bereits abgeschlossen war, und zwar, um ihr Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz ausüben zu können. Im Rahmen jener Rechtssache kam das Gericht, nachdem es festgestellt hatte, dass das in Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta verankerte Recht auf Zugang zu den Akten Personen oder Unternehmen zusteht, gegen die Verfahren eingeleitet worden oder Beschlüsse ergangen sind, was in jener Rechtssache nicht der Fall war, zu dem Ergebnis, dass sich die Kläger nicht auf dieses Recht berufen konnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juni 2022, Del Valle Ruíz u. a./Kommission und SRB, T‑510/17, EU:T:2022:312, Rn. 463). Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, hat das Gericht jedoch u. a. berücksichtigt, dass die Verordnung Nr. 806/2014 eine Vorschrift enthielt, die das Recht auf Zugang zu den Akten dem Unternehmen vorbehielt, das Gegenstand eines Verfahrens war, in dem ein Abwicklungskonzept angenommen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juni 2022, Del Valle Ruíz u. a./Kommission und SRB, T‑510/17, EU:T:2022:312, Rn. 458 und 464). Auch wenn der im Urteil vom 1. Juni 2022, Del Valle Ruíz u. a./Kommission und SRB (T‑510/17, EU:T:2022:312), geprüfte Sachverhalt gewisse Ähnlichkeiten mit dem vorliegenden aufweist, unterscheidet er sich somit durch das Bestehen einer solchen Rechtsvorschrift.

74      Das Urteil vom 20. Dezember 2023, OCU/SRB (T‑496/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:857), das Meta in der mündlichen Verhandlung angeführt hat, schreibt insoweit unmittelbar das Urteil vom 1. Juni 2022, Del Valle Ruíz u. a./Kommission und SRB (T‑510/17, EU:T:2022:312), fort, als es ebenfalls einen Antrag auf Zugang zu den Akten betrifft, der nach Abschluss eines Verwaltungsverfahrens gestellt wurde. Im Rahmen jener Rechtssache hat das Gericht darauf hingewiesen, dass das in Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta verankerte Recht auf Zugang zu den Akten Personen oder Unternehmen betraf, gegen die Verfahren eingeleitet worden oder Beschlüsse ergangen sind (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2023, OCU/SRB, T‑496/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:857, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). Es hat jedoch erneut berücksichtigt, dass es in der Verordnung Nr. 806/2014 eine Bestimmung gab, die das Recht auf Zugang zu den Akten dem Unternehmen vorbehielt, das Gegenstand eines Verfahrens war, in dem ein Abwicklungskonzept angenommen wurde, und ist so zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin als Vereinigung ehemaliger Aktionäre kein solches Recht zustand (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2023, OCU/SRB, T‑496/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:857, Rn. 37).

75      Aus alledem ergibt sich, dass jede Person ein Recht auf Zugang zu den sie betreffenden Akten auf der Grundlage von Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta hat, und zwar auch dann, wenn diese Akte nicht mit einem Verfahren im Zusammenhang steht, das zu einer sie nachteilig betreffenden Handlung führen könnte; dies steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass es in dem fraglichen Bereich keine spezifischen Regelungen gibt, die die Ausübung dieses Rechts auf Zugang zu den Akten unter Wahrung der Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 der Charta beschränken.

 Zu dem Umstand, dass es sich bei der Akte, zu der die Klägerin Zugang beantragt, um eine sie betreffende Akte handelt

76      Es ist nun zu prüfen, ob sich der Antrag auf Zugang zu den Akten, den die Klägerin im vorliegenden Fall gemäß Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta gestellt hat, auf eine sie betreffende Akte bezog.

77      Dem verbindlichen Beschluss 3/2022, den der EDSA auf der Grundlage von Art. 65 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2016/679 erließ, lag eine Beschwerde zugrunde, die die Klägerin nach Art. 77 der Verordnung bei der österreichischen Datenschutzbehörde wegen der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch Meta (die damals noch den Namen Facebook Ireland führte) eingereicht hatte.

78      Art. 77 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 gewährt jeder betroffenen Person das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die Verordnung verstößt. Nach Abs. 2 dieses Artikels hat diese Person das Recht, von dieser Aufsichtsbehörde über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde unterrichtet zu werden.

79      Wenn es sich, wie vorliegend, bei der fraglichen Datenverarbeitung um eine grenzüberschreitende Verarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 23 der Verordnung 2016/679 handelt, sieht Art. 56 Abs. 1 dieser Verordnung unbeschadet deren Zuständigkeitsregel in Art. 55 Abs. 1 der Verordnung die Durchführung eines Verfahrens der „einzigen Anlaufstelle“ vor, das auf einer Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen einer federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden beruht. Nach diesem Verfahren ist die Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung oder der einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters die zuständige federführende Aufsichtsbehörde für die von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführte grenzüberschreitende Verarbeitung, und zwar gemäß dem in Art. 60 der Verordnung geregelten Verfahren zur Zusammenarbeit zwischen dieser Behörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden.

80      In diesem Verfahren zur Zusammenarbeit hat sich die federführende Aufsichtsbehörde insbesondere darum zu bemühen, einen Konsens zu erzielen. Hierzu legt sie gemäß Art. 60 Abs. 3 der Verordnung 2016/679 den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich einen Beschlussentwurf zur Stellungnahme vor und trägt deren Standpunkten gebührend Rechnung.

81      Es ergibt sich insbesondere aus den Art. 56 und 60 der Verordnung 2016/679, dass in Bezug auf die grenzüberschreitenden Verarbeitungen die verschiedenen betroffenen nationalen Aufsichtsbehörden – unbeschadet von Art. 56 Abs. 2 der Verordnung – nach dem in diesen Vorschriften geregelten Verfahren zusammenarbeiten müssen, um zu einem Konsens und zu einem einheitlichen Beschluss zu gelangen, der alle Aufsichtsbehörden bindet und mit dem der Verantwortliche die Verarbeitungstätigkeiten all seiner Niederlassungen in der Union in Einklang zu bringen hat.

82      Art. 60 Abs. 4 der Verordnung 2016/679 sieht vor, dass die federführende Aufsichtsbehörde, wenn eine der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden innerhalb von vier Wochen, nachdem sie konsultiert wurde, gegen den Beschlussentwurf einen maßgeblichen und begründeten Einspruch einlegt und sich die federführende Aufsichtsbehörde dem maßgeblichen und begründeten Einspruch nicht anschließt oder der Ansicht ist, dass der Einspruch nicht maßgeblich oder nicht begründet ist, das Kohärenzverfahren gemäß Art. 63 der Verordnung für die Angelegenheit einleitet, um zu erreichen, dass der EDSA gemäß Art. 65 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung einen verbindlichen Beschluss erlässt.

83      Wie der EDSA in seinen Schriftsätzen ausführt, soll dieses Verfahren über ihn als Vermittler Meinungsverschiedenheiten zwischen der federführenden Behörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden in allen Angelegenheiten, die Gegenstand eines maßgeblichen und begründeten Einspruchs sind, beilegen. Die Zuständigkeit des EDSA nach Art. 65 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2016/679 ist allein auf diese Fragen beschränkt. Er erlässt einen verbindlichen Beschluss in allen Angelegenheiten, die Gegenstand eines maßgeblichen und begründeten Einspruchs sind, aber auch nur in diesen Angelegenheiten.

84      Dieser begrenzte Anwendungsbereich erklärt sich aus der Natur des verbindlichen Beschlusses, der gemäß Art. 65 Abs. 2 der Verordnung 2016/679 an die federführende Aufsichtsbehörde und alle betroffenen Aufsichtsbehörden übermittelt und für diese verbindlich ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 7. Dezember 2022, WhatsApp Ireland/Europäischer Datenschutzausschuss, T‑709/21, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2022:783, Rn. 42).

85      Auch wenn der Verfasser einer Beschwerde nach Art. 77 der Verordnung 2016/679 nicht förmlich Partei des Verfahrens vor dem EDSA ist, das zum Erlass eines verbindlichen Beschlusses gemäß Art. 65 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2016/679 führt, spielt diese Beschwerde in diesem Verfahren eine wesentliche Rolle. Zunächst ist es diese Beschwerde, die den Ausgangspunkt des gesamten Entscheidungsprozesses darstellt. Sodann sind, auch wenn der EDSA nur über die maßgeblichen und begründeten Einsprüche entscheidet, die zu einer Meinungsverschiedenheit zwischen der federführenden Behörde und mindestens einer betroffenen Aufsichtsbehörde geführt haben, diese Einsprüche Bestandteil eines auf die Beschwerde hin eingeleiteten Verfahrens. Sie berücksichtigen häufig die von der betroffenen Person vorgebrachten Tatsachen und Argumente, so dass die vom EDSA geprüfte Akte zumindest teilweise auf Informationen beruht, die diese Person der nationalen Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht hat. Diese Person kann somit berechtigterweise den Wunsch hegen, zu überprüfen, ob die Gesichtspunkte ihrer Beschwerde, die in den maßgeblichen und begründeten Einsprüchen der betroffenen Aufsichtsbehörden wiedergegeben oder hervorgehoben wurden, vom EDSA berücksichtigt wurden, oder inwieweit sie den Inhalt des verbindlichen Beschlusses beeinflusst haben. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend der verbindliche Beschluss 3/2022 mehrfach nicht nur auf die Beschwerde der Klägerin, sondern auch auf die Klägerin selbst Bezug nimmt (siehe oben, Rn. 45). Schließlich hat die Klägerin als Beschwerdeführerin ein unmittelbares Interesse am Ausgang des Verfahrens, da dieses eine konkrete Anwendung der Verordnung 2016/679 auf einen in der Beschwerde dargelegten Sachverhalt, in dem ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden, sicherstellen soll.

86      Daraus ergibt sich, dass vorliegend festzustellen ist, dass die Akte des EDSA zur Vorbereitung des Erlasses des verbindlichen Beschlusses 3/2022 die Klägerin im Sinne von Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta betrifft.

87      Infolgedessen ist den ersten drei Teilen des einzigen Klagegrundes stattzugeben, ohne dass über dessen vierten, hilfsweise geltend gemachten Teil oder über die Zulässigkeit der Entscheidung der Integritetsskyddsmyndighet (Datenschutzbehörde, Schweden) vom 2. November 2021, die die Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht vorgelegt hat, entschieden zu werden braucht. Folglich ist die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit mit ihr der Antrag der Klägerin gemäß Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta auf Zugang zur vorbereitenden Akte des EDSA für den verbindlichen Beschluss 3/2022 abgelehnt wird.

 Kosten

88      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der EDSA unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

89      Nach Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht entscheiden, dass ein anderer Streithelfer als die in den Abs. 1 und 2 dieses Artikels genannten seine eigenen Kosten trägt. Im vorliegenden Fall ist zu entscheiden, dass Meta ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zehnte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung des Europäischen Datenschutzausschusses vom 7. Februar 2023 wird für nichtig erklärt, soweit mit ihr der Antrag von Frau Lisa Ballmann gemäß Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf Zugang zur vorbereitenden Akte des Europäischen Datenschutzausschusses für seinen verbindlichen Beschluss 3/2022 über den von der Data Protection Commission (Datenschutzbehörde, Irland) vorgelegten Rechtsstreit betreffend die Meta Platforms Ireland Ltd abgelehnt wird.

2.      Der Europäische Datenschutzausschuss trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten von Frau Ballmann.

3.      Meta Platform Ireland trägt ihre eigenen Kosten.

Porchia

Jaeger

Madise

Nihoul

 

      Verschuur

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. Juli 2025.

Unterschriften



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