T-471/23 – Lidl Digital International/ EUIPO – Ningbo Hanyuan Lighting (Luminaire)

T-471/23 – Lidl Digital International/ EUIPO – Ningbo Hanyuan Lighting (Luminaire)

CURIA – Documents

Language of document : ECLI:EU:T:2024:851

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

20. November 2024(*)

„ Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsverfahren – Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das eine Leuchte darstellt – Offenbarung des älteren Geschmacksmusters – Nachweis der Offenbarung – Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 “

In der Rechtssache T‑471/23,

Lidl Digital International GmbH & Co. KG mit Sitz in Neckarsulm (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte T. Dolde und C. Zimmer,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch E. Markakis als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

Ningbo Hanyuan Lighting Co. Ltd mit Sitz in Ningbo (China), vertreten durch Rechtsanwalt D. Pahl,

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. J. Costeira, der Richterin M. Kancheva und des Richters P. Zilgalvis (Berichterstatter),

Kanzler: R. Ūkelytė, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2024

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Lidl Digital International GmbH & Co. KG, die Aufhebung der Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 26. Juni 2023 (Sache R 598/2022‑3) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 13. März 2020 stellte die Klägerin beim EUIPO einen Antrag auf Nichtigerklärung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. 5647708‑0010, das auf eine Anmeldung der Streithelferin, der Ningbo Hanyuan Lighting Co. Ltd, hin am 18. September 2018 eingetragen wurde und die Priorität der chinesischen Anmeldung Nr. 201830211261.7 vom 10. Mai 2018 in Anspruch nahm; es ist in folgenden Abbildungen wiedergegeben:

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3        Das Geschmacksmuster, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde, soll in folgende Erzeugnisse der Klasse 26.05 des Abkommens von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle vom 8. Oktober 1968 in geänderter Fassung aufgenommen werden: „Leuchten“.

4        Für den Antrag auf Nichtigerklärung wurden die Nichtigkeitsgründe von Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Buchst. b und Art. 6 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung geltend gemacht.

5        Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde insbesondere auf folgende Rechte gestützt:

–        Muster D 1:

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–        Muster D 2:

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6        Am 11. Februar 2022 wies die Nichtigkeitsabteilung den Antrag auf Nichtigerklärung des angegriffenen Geschmacksmusters zurück. Zunächst stellte sie fest, dass die von der Klägerin eingereichten Unterlagen ausreichten, um die Offenbarung der Muster D 1 und D 2 nachzuweisen, wobei sie insbesondere ausführte, dass zwar die Online-Verkaufsseite des Produktkatalogs nicht aus der Zeit vor dem Anmeldetag stamme, der Verweis auf das Jahr 2017, die Verfügbarkeit dieses Katalogs auf der Website „www.reuter.de“ sowie die Erwähnung der Titelseite in der Wayback Machine aber ein hinreichender Nachweis der Offenbarung seien. Die Nichtigkeitsabteilung war jedoch der Ansicht, dass das angegriffene Geschmacksmuster neu sei und dass ihm Eigenart zukomme.

7        Am 8. April 2022 legte die Klägerin beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ein.

8        In der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer die Beschwerde mit der Begründung zurück, die von der Klägerin eingereichten Unterlagen reichten nicht aus, um die Offenbarung der Muster D 1 und D 2 nachzuweisen. Somit könnten diese älteren Rechte nicht zum Nachweis herangezogen werden, dass dem angegriffenen Geschmacksmuster die Neuheit bzw. die Eigenart fehle.

 Anträge der Parteien

9        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten des Klageverfahrens und des Verfahrens vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.

10      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        die Klägerin für den Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

11      Die Streithelferin beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit der Anlagen A.7 bis A.9 zur Klageschrift

12      Das EUIPO und die Streithelferin machen geltend, die Anlagen A.7 bis A.9 zur Klageschrift seien unzulässig, da sie erstmals vor dem Gericht vorgelegt worden seien.

13      In der mündlichen Verhandlung zu diesem Punkt befragt, hat die Klägerin angegeben, dass sie den Albert-Katalog 2017/2018 vorgelegt habe, um die in der Klageschrift ausgeführten Argumente zu substantiieren, und es sich nicht um einen neuen Beweis handele. Das vorgelegte Dokument beweise, dass die anderen Seiten dieses Dokuments keine relevanten Informationen enthielten und es daher keinen Grund gegeben habe, es dem EUIPO vorzulegen.

14      Es ist festzustellen, dass Anlage A.7 zur Klageschrift aus dem Albert-Katalog 2017/2018 besteht, Anlage A.8 einem Auszug aus einer Website entspricht, der Abbildungen von mehreren Seiten dieses Katalogs enthält, und Anlage A.9 die Ergebnisse einer Suche mit der Suchmaschine Google nach den Begriffen „albert katalog 2017 2018“ enthält. Keines dieser Dokumente, die die Klägerin vorgelegt hat, um die Feststellungen der Beschwerdekammer zur Existenz und zur Zugänglichkeit des Albert-Katalogs 2017/2018 anzugreifen, ist in der Verfahrensakte der Beschwerdekammer enthalten.

15      Aus der Rechtsprechung geht jedoch hervor, dass die Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Beschwerdekammer durch das Gericht in Anbetracht von Art. 61 der Verordnung Nr. 6/2002 im Hinblick auf die Rechtsfragen zu erfolgen hat, die ihm vorgelegt worden sind. Es ist darum nicht Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt im Licht von erstmals ihm vorgelegten Beweisen zu überprüfen. Die Zulassung dieser Beweise verstieße nämlich gegen Art. 188 der Verfahrensordnung des Gerichts, wonach die im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht eingereichten Schriftsätze der Parteien den vor der Beschwerdekammer verhandelten Streitgegenstand nicht ändern können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2013, Viejo Valle/HABM – Établissements Coquet [Tasse und Untertasse mit Rillen sowie tiefer Teller mit Rillen], T‑566/11 und T‑567/11, EU:T:2013:549, Rn. 63).

16      Somit sind die erstmals vor dem Gericht vorgelegten Unterlagen zurückzuweisen, ohne dass ihre Beweiskraft geprüft zu werden braucht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2010, Grupo Promer Mon Graphic/HABM – PepsiCo [Wiedergabe eines runden Werbeträgers], T‑9/07, EU:T:2010:96, Rn. 24).

17      Folglich sind die Anlagen A.7 bis A.9 zur Klageschrift im vorliegenden Fall unzulässig.

 Zur Begründetheit

18      Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 in Verbindung mit ihrem Art. 65 Abs. 1 Buchst. c geltend.

19      Sie trägt im Wesentlichen vor, die Beschwerdekammer habe rechtswidrig und grundlos den in den Anlagen 3 und 4 zum Antrag auf Nichtigerklärung enthaltenen Auszügen aus dem Albert-Katalog 2017/2018 jeglichen Beweiswert aberkannt, obwohl das EUIPO sogar positive Kenntnis vom Inhalt dieses Katalogs gehabt habe. Indem die Beschwerdekammer die Offenbarung der Muster D 1 und D 2 verneint habe, habe sie einen Fehler begangen.

20      In einem ersten Schritt führt die Klägerin aus, an Existenz und Inhalt des Albert-Katalogs 2017/2018 bestünden keine Zweifel. Als Erstes wendet sie sich gegen die Erwägungen der Beschwerdekammer, wonach S. 53, welche die Klägerin als S. 3 der Anlage 3 eingereicht habe, nicht zweifelsfrei mit der Frontseite des Katalogs in Verbindung gebracht werden könne und nicht nachgewiesen sei, dass der Albert-Katalog 2017/2018 jederzeit über Download verfügbar gewesen sei. Sie macht geltend, dass das EUIPO vom Inhalt dieses Katalogs positive Kenntnis gehabt habe, da er von der Nichtigkeitsabteilung heruntergeladen worden sei. Die Beschwerdekammer könne sich aufgrund der Identität und der funktionalen Kontinuität zwischen ihr und der Nichtigkeitsabteilung dieser Kenntnis nicht entledigen.

21      Als Zweites bringt sie vor, selbst wenn die Kenntnis des EUIPO vom Albert-Katalog 2017/2018 ignoriert würde, sei Anlage 3, die auf S. 53 das ältere Muster D 1 zeige, ein Beleg dafür, dass dieses Muster existiere; die Beweiskraft dieses Dokuments könne mangels ernsthafter Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit nicht in Frage gestellt werden.

22      Erstens habe die Streithelferin zu keinem Zeitpunkt die Richtigkeit oder Glaubwürdigkeit des in Anlage 3 zum Antrag auf Nichtigerklärung enthaltenen Albert-Katalogs 2017/2018 in Frage gestellt. Zweitens werde die Glaubwürdigkeit des Auszugs des Katalogs 2017/2018 durch den Screenshot der Herstellerwebsite untermauert, der u. a. den Hinweis auf den Katalog 2015/2016 enthalte und somit die zeitliche Abfolge stütze. Drittens handele es sich bei dem Albert-Katalog 2017/2018 um einen Produktkatalog eines dritten Herstellers von Leuchten, an dessen Ausarbeitung die Klägerin nicht mitgewirkt habe und der für sämtliche Marktteilnehmer bestimmt gewesen sei. Folglich ließen weder die Herkunft dieses Katalogs noch die Umstände seiner Entstehung Zweifel an seinem Beweiswert aufkommen.

23      Viertens sei Anlage 3 zum Antrag auf Nichtigerklärung vollständig, da sie die Titelseite des Albert-Katalogs 2017/2018 und dessen S. 53 enthalte, auf der das Muster D 1 abgebildet sei. Diese beiden Seiten reichten aus, um nachzuweisen, dass der Katalog mit diesem älteren Muster existiere. Die anderen Seiten des Katalogs seien irrelevant und ihr Fehlen führe nicht zur „Unvollständigkeit“ des Beweismittels. Außerdem hätte ihr, falls die Beweismittel unzureichend gewesen wären oder die Datei nicht hätte geöffnet werden können, gemäß Art. 53 Abs. 1 des Beschlusses 2020-1 des Präsidiums der Beschwerdekammern vom 27. Februar 2020 über die Verfahrensordnung vor den Beschwerdekammern eine Nachfrist für die Vorlage des gesamten Albert-Katalogs 2017/2018 gesetzt werden müssen. Selbst die Vorlage des vollständigen Katalogs könne jedoch die Bedenken der Beschwerdekammer, dass Anlage 3 manipuliert worden sei, nicht ausräumen, da die Abbildung des Musters D 1, die aus einem anderen Katalog stammen könne, eingefügt worden sein könnte.

24      Fünftens und letztens könnten auch die Erwägungen der Beschwerdekammer, wonach es mittlerweile unmöglich sei, den Albert-Katalog 2017/2018 herunterzuladen, die Glaubwürdigkeit von Anlage 3 nicht in Frage stellen. Der Ansatz der Beschwerdekammer verkenne die Natur der von der Klägerin eingereichten Beweise: Es handele sich um Urkunden im Sinne von Art. 65 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 6/2002 und nicht um Download-Links bzw. URLs, so dass es irrelevant sei, ob die Quellen, aus denen die Nachweise ursprünglich entnommen worden seien, im Beratungs- oder Entscheidungszeitpunkt der Beschwerdekammer noch verfügbar seien. Zudem sei die Angabe des Download-Links, der einen unabhängigen Nachweis dafür darstelle, dass Anlage 3 der angegebenen Quelle entnommen worden sei, nicht zwingend notwendig gewesen, und die Änderung der Website „www.reuter.de“, auf welche die Klägerin keinen Einfluss habe, könne nicht zum Entfall des Beweiswerts dieser Anlage führen. Überdies lasse sich der Katalog noch immer auf einer anderen Website aufrufen.

25      Im Übrigen gälten ihre Ausführungen zu Anlage 3 und zum Muster D 1 entsprechend für Anlage 4 und das Muster D 2.

26      In einem zweiten Schritt macht die Klägerin geltend, die Muster D 1 und D 2 seien spätestens am 12. Mai 2017 offenbart worden, d. h. vor dem Prioritätstag des angegriffenen Geschmacksmusters. Aus der angefochtenen Entscheidung sei nicht klar ersichtlich, ob die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer, dass eine Offenbarung der Muster D 1 und D 2 nicht nachgewiesen worden sei, lediglich darauf beruhe, dass die Klägerin angeblich die Existenz des Albert-Katalogs 2017/2018 nicht nachgewiesen habe, oder auch darauf, dass die Veröffentlichung dieses Katalogs vor dem Prioritätstag des älteren Geschmacksmusters nicht nachgewiesen worden sei. Die Erwägungen der Beschwerdekammer, dass der Nachweis einer früheren Offenbarung die Datierung der konkreten Seite voraussetze, auf der das jeweils ältere Muster abgebildet sei, gingen fehl. Das Datum der Veröffentlichung des Albert-Katalogs 2017/2018, d. h. spätestens der 12. Mai 2017, ergebe sich aus folgenden Gesichtspunkten: den Auszügen der Website der Gebr. Albert GmbH & Co. KG mit Archivierungsdatum, die in den Anlagen 3 und 4 enthalten seien, der auf dieser Website angegebenen Dateigröße, nämlich 69,81 MB, die der Größe der von der Klägerin in Auszügen als Anlagen 3 und 4 eingereichten Datei „albert_katalog_2017_2018.pdf“ entspreche, dem Umstand, dass bei Produktkatalogen neue Produkte normalerweise erst im Produktkatalog des Folgejahrs aufgenommen würden, sowie dem Umstand, dass die letzte Seite des Albert-Katalogs 2017/2018 keinen Hinweis erhalte, dass es sich um einen ergänzten Nachdruck handele.

27      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

28      Nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 gilt ein Geschmacksmuster als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es nach der Eintragung oder auf andere Weise bekannt gemacht oder wenn es ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise offenbart wurde, und zwar vor dem Tag der Anmeldung zur Eintragung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag, es sei denn, dass dies den in der Europäischen Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf nicht bekannt sein konnte. Ein Geschmacksmuster gilt jedoch nicht als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es lediglich einem Dritten unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung der Vertraulichkeit offenbart wurde.

29      Zur Feststellung der Offenbarung eines älteren Geschmacksmusters ist eine zweistufige Analyse durchzuführen, bei der erstens geprüft wird, ob die mit dem Antrag auf Nichtigerklärung vorgelegten Nachweise zum einen den Tatbestand der Offenbarung eines Geschmacksmusters und zum anderen den zeitlichen Vorrang dieser Offenbarung vor dem Anmelde- oder Prioritätstag des angegriffenen Geschmacksmusters belegen, und zweitens – falls der Inhaber des angegriffenen Geschmacksmusters das Gegenteil behauptet hat –, ob diese Tatsachen den in der Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf bekannt sein konnten, da andernfalls eine Offenbarung als unwirksam angesehen und nicht berücksichtigt würde (Urteil vom 13. Juni 2019, Visi/one/EUIPO – EasyFix [Informationstafeln für Fahrzeuge], T‑74/18, EU:T:2019:417, Rn. 24).

30      Die vorgelegten Beweise müssen geeignet sein, rechtlich hinreichend zu belegen, dass das ältere Geschmacksmuster der Öffentlichkeit tatsächlich vor dem Tag der Anmeldung des angegriffenen Geschmacksmusters zugänglich gemacht wurde (Urteil vom 21. Juni 2018, Haverkamp IP/EUIPO – Sissel [Kieselstrand Oberflächenmuster], T‑228/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:369, Rn. 27).

31      Weder die Verordnung Nr. 6/2002 noch die Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 der Kommission vom 21. Oktober 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 (ABl. 2002, L 341, S. 28) legen fest, welche Form die Beweise haben müssen, die der Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren vorzulegen hat, um die Offenbarung seines Geschmacksmusters vor dem Tag der Anmeldung des Geschmacksmusters, für das der Schutz beantragt wird, darzutun (Urteil vom 9. März 2012, Coverpla/HABM – Heinz-Glas [Flacon], T‑450/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:117, Rn. 22).

32      Daraus folgt zum einen, dass der Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren die Beweise frei wählen kann, deren Vorlage beim EUIPO er als zur Stützung seines Antrags auf Nichtigerklärung zweckdienlich erachtet, und zum anderen, dass das EUIPO alle vorgelegten Nachweise daraufhin prüfen muss, ob sie tatsächlich die Offenbarung des älteren Geschmacksmusters nachweisen (vgl. Urteil vom 27. Februar 2018, Gramberg/EUIPO – Mahdavi Sabet [Hülle für Mobiltelefon], T‑166/15, EU:T:2018:100, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Die Offenbarung eines älteren Geschmacksmusters lässt sich jedoch nicht mit Wahrscheinlichkeitsannahmen oder Vermutungen nachweisen, sondern muss auf konkreten und objektiven Umständen beruhen, die eine tatsächliche Offenbarung des älteren Geschmacksmusters auf dem Markt belegen (vgl. Urteil vom 27. Februar 2018, Hülle für Mobiltelefon, T‑166/15, EU:T:2018:100, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Außerdem sind die von dem Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren vorgelegten Beweise in ihrer Wechselbeziehung zu würdigen. Denn auch wenn einige von ihnen möglicherweise für sich genommen nicht ausreichen, um die Offenbarung eines älteren Geschmacksmusters zu belegen, können sie dennoch, wenn sie miteinander verbunden oder zusammen mit anderen Dokumenten oder Informationen betrachtet werden, dazu beitragen, den Beweis für die Offenbarung zu erbringen (vgl. Urteil vom 27. Februar 2018, Hülle für Mobiltelefon, T‑166/15, EU:T:2018:100, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Im Übrigen nennt Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 ausdrücklich die Bekanntmachung als eine der Arten der öffentlichen Zugänglichmachung eines Geschmacksmusters, so dass diese Bekanntmachung den Beweis für die Existenz und den früheren Zeitpunkt der öffentlichen Zugänglichmachung des angegriffenen Geschmacksmusters darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2015, Promarc Technics/HABM – PIS [Türenteil], T‑251/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:780, Rn. 22).

36      Außerdem stellt die rein abstrakte Möglichkeit, dass Inhalt oder Datum einer Website manipuliert werden, keinen hinreichenden Grund dar, um die Glaubhaftigkeit des Beweises in Form eines Screenshots dieser Website in Frage zu stellen. Diese Glaubhaftigkeit kann nur durch die Berufung auf Tatsachen in Frage gestellt werden, die konkret auf eine Manipulation schließen lassen (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2021, JMS Sports/EUIPO – Inter-Vion [Spiralhaargummi], T‑823/19, EU:T:2021:718, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Anhand dieser Grundsätze ist der vorliegende Klagegrund zu prüfen.

38      Im vorliegenden Fall reichte die Klägerin zum Nachweis der Offenbarung der Muster D 1 und D 2 folgende Beweismittel ein:

–        Anlage 3 zum Antrag auf Nichtigerklärung, bestehend aus einem das Muster D 1 abbildenden Produktblatt, der ersten Seite des Albert-Katalogs 2017/2018, einer S. 53, auf der u. a. das Muster D 1 abgebildet war, sowie zwei auf den 24. April bzw. 12. Mai 2017 datierten Auszügen der Website von Gebr. Albert aus der Wayback Machine, von denen Letzterer eine Bezugnahme auf die Datei „KATALOG 2017/2018“ und eine Angabe der Größe dieser Datei, nämlich 69,81 MB, enthält;

–        Anlage 4 zum Antrag auf Nichtigerklärung, bestehend aus einem das Muster D 2 abbildenden Produktblatt, der ersten Seite des Albert-Katalogs 2017/2018, einer S. 54, auf der u. a. das Muster D 2 abgebildet war, sowie zwei auf den 24. April bzw. 12. Mai 2017 datierten Auszügen der Website von Gebr. Albert aus der Wayback Machine, von denen Letzterer eine Bezugnahme auf die Datei „KATALOG 2017/2018“ und eine Angabe der Größe dieser Datei, nämlich 69,81 MB, enthält;

–        Anlage B.1 zum Schriftsatz der Klägerin vor der Nichtigkeitsabteilung vom 21. Juni 2021 (Screenshot der Website „www.reuter.de“, der Herstellerkataloge abbildet);

–        einen Screenshot, der die Eigenschaften einer elektronischen Datei mit dem Titel „albert_katalog_2017_2018.pdf“ und die Größe der Datei (69,81 MB) abbildet;

–        einen Screenshot der letzten Seite des Albert-Katalogs 2017/2018.

39      Die Beschwerdekammer kam zu dem Ergebnis, dass die von der Klägerin eingereichten Unterlagen nicht ausreichten, um die Offenbarung der Muster D 1 und D 2 nachzuweisen. Sie wies u. a. darauf hin, dass es ihr trotz detektivischer Kleinarbeit nicht gelungen sei, den Inhalt des Albert-Katalogs 2017/2018 festzustellen sowie Rückschlüsse auf die Offenbarung der älteren Geschmacksmuster zu ziehen.

40      Insbesondere stellte die Beschwerdekammer in einem ersten Schritt fest, dass die Anlagen 3 und 4 nicht erlaubten, eine Veröffentlichung der Muster D 1 und D 2 vor dem Prioritätstag des älteren Geschmacksmusters festzustellen. Erstens enthielten diese Anlagen jeweils ein undatiertes Produktblatt, und die Angabe „copyright © 2014“ beziehe sich eher auf dessen grafische Gestaltung. Zweitens enthalte die Kopie der Frontseite des Albert-Katalogs mit dem Titel „KATALOG 2017/2018“ keinen Hinweis auf die Muster D 1 und D 2. Drittens enthielten die S. 53 und 54 zwar Abbildungen der Muster D 1 und D 2; diese könnten jedoch nicht zweifelsfrei mit der Frontseite des Katalogs in Verbindung gebracht werden, da sie keinen Hinweis auf ein mögliches Veröffentlichungsdatum oder darauf enthielten, dass sie aus dem Katalog 2017/2018 stammten, so dass sie aus jedem beliebigen Katalog stammen könnten. Viertens enthalte der auf den 12. Mai 2017 datierte Auszug aus der Wayback Machine zwar eine Erwähnung des Katalogs 2017/2018, aber keine Angaben zu seinem Inhalt. Ferner sei sie nicht in der Lage, den entsprechenden Link zu öffnen.

41      In einem zweiten Schritt ging die Beschwerdekammer auf die anderen von der Klägerin eingereichten Beweismittel ein. So enthalte erstens die Anlage B1, der Screenshot der Herstellerkataloge, keine Abbildungen der älteren Geschmacksmuster und keinen Hyperlink, der es ihr ermöglicht hätte, den Inhalt dieses Katalogs zu überprüfen. Zudem sei diese Seite im Juni 2023 anders aufgebaut als in Anlage B1 abgebildet. Zweitens erlaubten die Ausführungen der Klägerin zur Größe der Datei keine Schlüsse auf deren Inhalt, und die sich aus den Eigenschaften des Dokuments ergebenden Informationen könnten nur in der Zusammenschau mit anderen Beweismitteln auf ein konkretes Erstellungsdatum hinweisen. Drittens enthalte der Screenshot der letzten Seite des Albert-Katalogs 2017/2018 einen Hinweis auf das Druckhaus, jedoch nicht auf das Druckdatum.

42      Vorab und zur Beantwortung der Fragen der Klägerin ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer ihre Entscheidung damit begründet hat, dass eine Veröffentlichung dieses Katalogs vor dem Prioritätstag des älteren Geschmacksmusters nicht nachgewiesen worden sei. Dies ergibt sich insbesondere aus Rn. 33 der angefochtenen Entscheidung, in der die Beschwerdekammer darauf hingewiesen hat, dass auf der in Anlage 3 enthaltenen S. 53 kein Veröffentlichungsdatum angegeben sei, aus Rn. 37 der angefochtenen Entscheidung, in der es heißt, dass Anlage 3 nicht erlaube, eine Veröffentlichung von Muster D 1 vor dem Prioritätstag des angegriffenen Geschmacksmusters festzustellen, und schließlich aus Rn. 42 der angefochtenen Entscheidung, in der festgestellt wird, dass der Hinweis darauf, dass es sich um einen Printkatalog handele, ins Leere gehe, da dadurch kein Veröffentlichungsdatum dieses Katalogs nachgewiesen werde.

43      Was als Erstes die Frage betrifft, ob nachgewiesen wurde, dass die Abbildungen der Muster D 1 und D 2 im Albert-Katalog 2017/2018 enthalten waren, ist festzustellen, dass die ersten Seiten der Anlagen 3 und 4 jeweils eine Abbildung der Muster D 1 bzw. D 2 enthalten. Es handelt sich aller Wahrscheinlichkeit nach um Produktblätter, die der Website von Gebr. Albert entnommen wurden. Das Datum des 3. April 2020 entspricht dem Druckdatum und liegt jedenfalls nach dem Prioritätstag des angegriffenen Geschmacksmusters. Die Abbildungen der Muster D 1 und D 2 erscheinen auch auf den dritten Seiten der Anlagen 3 und 4, die in der oberen rechten Ecke die Angabe „53“ bzw. „54“ enthalten. Dagegen findet sich auf diesen dritten Seiten der beiden Anlagen, die den Hinweis „albert“ enthalten, kein Datum und sie lassen nicht mit Sicherheit die Feststellung zu, dass sie aus dem Albert-Katalog 2017/2018 stammen, dessen Titelseite als zweite Seite der Anlagen 3 und 4 vorgelegt wurde.

44      Was den Beweiswert eines Katalogs angeht, braucht zwar nicht jede einzelne Seite eines Katalogs als Beweis eingereicht zu werden. Es können auch Auszüge aus einem solchen Katalog vorgelegt werden, ohne dass der Beweiswert der vorgelegten Seiten zwangsläufig verringert würde (Urteil vom 13. Juni 2019, Informationstafeln für Fahrzeuge, T‑74/18, EU:T:2019:417, Rn. 35), sofern das jeweilige Datum sowie konkrete und objektive Umstände eine tatsächliche Offenbarung der geltend gemachten Geschmacksmuster belegen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 15. Dezember 2021, Legero Schuhfabrik/EUIPO – Rieker Schuh [Schuh], T‑682/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:907, Rn. 43).

45      Im vorliegenden Fall enthalten jedoch, wie oben in Rn. 43 festgestellt, die im Rahmen der Anlagen 3 und 4 zum Antrag auf Nichtigerklärung vorgelegten S. 53 und 54 keine Hinweise auf solche konkreten und objektiven Umstände, die eine tatsächliche Offenbarung der älteren Geschmacksmuster belegen.

46      Was als Zweites die Frage betrifft, ob der Albert-Katalog 2017/2018 vor dem 10. Mai 2018, dem Prioritätstag des angegriffenen Geschmacksmusters, veröffentlicht wurde, ist darauf hinzuweisen, dass die einzige Angabe, die den zeitlichen Vorrang der Muster D 1 und D 2 belegen kann, sich auf S. 5 der Anlagen 3 und 4 zum Antrag auf Nichtigerklärung befindet, die einen auf den 12. Mai 2017 datierten Auszug aus der Wayback Machine von der Website von Gebr. Albert enthält, auf dem sich ein Symbol der Datei „KATALOG 2017/2018“ sowie die Information zur Größe dieser Datei findet, nämlich 69,81 MB. Dieser Umstand beweist jedoch allenfalls, dass ein Dokument mit dem Titel „KATALOG 2017/2018“ am 12. Mai 2017 auf der Website von Gebr. Albert zum Download bereitstand. Dagegen beweist er nicht, dass diese Datei dem Albert-Katalog 2017/2018 entsprach, oder dass sie die Abbildungen der Muster D 1 und D 2 enthielt.

47      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung mit Sicherheit festgestellt werden muss, dass das vorgelegte Dokument vor dem Anmelde- oder Prioritätstag des angegriffenen Geschmacksmusters veröffentlicht oder verbreitet wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2020, Bog-Fran/EUIPO – Fabryki Mebli „Forte“ [Möbel], T‑159/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:77, Rn. 30). Was das Datum der Offenbarung anbelangt, muss anhand der in den vorgelegten Beweisen tatsächlich enthaltenen Daten festgestellt werden können, dass die Offenbarung zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, der mit hinreichender Sicherheit vor dem Tag der Anmeldung zur Eintragung des angegriffenen Geschmacksmusters oder dessen Prioritätstag lag (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. März 2020, Gamma-A/EUIPO – Zivju pārstrādes uzņēmumu serviss [Verpackung für Lebensmittel], T‑353/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:95, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48      Im vorliegenden Fall beruht das Vorbringen der Klägerin vor dem Gericht auf dem behaupteten Zusammenhang zwischen dem Auszug aus der Wayback Machine vom 12. Mai 2017 – der auf das Vorhandensein der Datei „KATALOG 2017/2018“ mit einer Größe von 69,81 MB auf der Website „www.gebr-albert.de“ hinweise –, der auf dem Screenshot der Website „www.reuter.com“ (Anlage B1) erscheinenden Datei „albert_katalog_2017_2018.pdf“ und den Eigenschaften dieser Datei, die eine Größe von 69,8 MB angeben.

49      Diese Umstände stellen jedoch allenfalls indirekte Hinweise dar und reichen für den Nachweis der Offenbarung der Muster D 1 und D 2 nicht aus. Denn gemäß der oben in Rn. 33 angeführten Rechtsprechung lässt die Offenbarung eines älteren Geschmacksmusters sich nicht mit Wahrscheinlichkeitsannahmen oder Vermutungen nachweisen, sondern muss auf konkreten und objektiven Umständen beruhen, die eine tatsächliche Offenbarung des älteren Geschmacksmusters auf dem Markt belegen.

50      Das übrige Vorbringen der Klägerin hierzu ist nicht geeignet, diese Feststellung in Frage zu stellen.

51      Die von der Klägerin angeführten Umstände – bei Produktkatalogen würden neue Produkte normalerweise erst im Katalog des Folgejahrs aufgenommen, und die letzte Seite des Albert-Katalogs 2017/2018 enthalte keinen Hinweis, dass es sich um einen ergänzten Nachdruck handele – sind nur abstrakte Hinweise und keine konkreten und objektiven Umstände, die eine tatsächliche Offenbarung eines älteren Geschmacksmusters auf dem Markt belegen, wie es die oben in Rn. 33 angeführte Rechtsprechung verlangt.

52      Daraus folgt, dass die Feststellungen der Beschwerdekammer, wonach die von der Klägerin zum Nachweis der Offenbarung der Muster D 1 und D 2 vorgelegten Beweismittel nicht rechtlich hinreichend belegten, dass die Abbildungen dieser Muster in den Albert-Katalog 2017/2018 aufgenommen worden seien und dass dieser Katalog vor dem 10. Mai 2018, dem Prioritätstag des angegriffenen Geschmacksmusters, verbreitet worden sei, den Schluss rechtfertigen, dass die Klägerin eine Offenbarung der Muster D 1 und D 2 vor dem Prioritätstag des angegriffenen Geschmacksmusters nicht wirksam nachgewiesen hatte.

53      Im Übrigen betrifft Art. 53 des Beschlusses 2020-1 (vgl. oben, Rn. 23), wie das EUIPO zu Recht geltend macht, die Möglichkeit, die Originaldokumente erneut vorzulegen, wenn die eingereichten Beweismittel unvollständig oder unleserlich sind oder sich nicht öffnen lassen, oder wenn der Geschäftsstellenleiter ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Übermittlung hat. Die von der Klägerin im vorliegenden Fall eingereichten Beweismittel wiesen jedoch keine solchen Formfehler auf.

54      Unter diesen Umständen ist es nicht erforderlich, das übrige Vorbringen der Klägerin insbesondere zur Existenz des Albert-Katalogs 2017/2018, seiner Zugänglichkeit im Internet sowie der Frage, ob das EUIPO von diesem Katalog Kenntnis hatte oder nicht, zu prüfen. Zum einen reicht die bloße Existenz des Katalogs nicht aus, wenn nicht nachgewiesen wird, dass er die Abbildung der älteren Geschmacksmuster enthielt und vor dem Prioritätstag des angegriffenen Geschmacksmusters veröffentlicht wurde. Zum anderen kann die tatsächliche Kenntnis des EUIPO und insbesondere der Nichtigkeitsabteilung von diesem Katalog diese Nachweislücken nicht schließen, insbesondere in Bezug auf das Datum der Veröffentlichung des Katalogs.

55      Nach alledem ist der einzige Klagegrund zurückzuweisen und die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

56      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

57      Da die Klägerin unterlegen ist und eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, sind ihr gemäß den Anträgen des EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Lidl Digital International GmbH & Co. KG trägt die Kosten.

Costeira

Kancheva

Zilgalvis

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 20. November 2024.

Der Kanzler

 

Der Präsident

V. Di Bucci

 

S. Papasavvas



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