Verurteilung zweier Polizeibeamter wegen einer fingierten Verkehrskontrolle rechtskräftig

Verurteilung zweier Polizeibeamter wegen einer fingierten Verkehrskontrolle rechtskräftig

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Mitteilung der Pressestelle


Nr. 190/2025

Verurteilung zweier Polizeibeamter wegen einer

fingierten Verkehrskontrolle rechtskräftig

Beschluss vom 7. Oktober 2025 – 5 StR 338/25

Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin I verworfen. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht beide Angeklagte am 13. Februar 2025 wegen Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung jeweils zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.

Nach den Feststellungen des Landgerichts begaben sich die Angeklagten, zwei am Tag der Tat nicht im Dienst befindliche Polizeibeamte, am 19. Juli 2023 abends mit einem Zivilfahrzeug der Polizei auf die Autobahn A100 im Berliner Stadtgebiet. Sie planten, unter Ausnutzung ihrer polizeilichen Befugnisse unter dem Vorwand einer Verkehrskontrolle das Fahrzeug des Geschädigten anzuhalten und zu durchsuchen. Als sie dieses vor sich sahen, veranlassten sie ihn, die Autobahn zu verlassen und anzuhalten. Sie ließen den Geschädigten aussteigen, tasteten ihn ab und geboten ihm, sich in das Polizeifahrzeug zu begeben, wo er durch einen der Angeklagten mindestens 12 Minuten lang bewacht wurde. Währenddessen durchsuchte der andere Angeklagte das Fahrzeug des Geschädigten. Anschließend ließen die Angeklagten ihn seine Fahrt fortsetzen. Motiv und weitere Hintergründe der Tat vermochte das Landgericht nicht aufzuklären.

Das Landgericht hat die Tat als Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung bewertet. Da die Angeklagten in Wahrheit keine Verkehrskontrolle bezweckten, war ihr Handeln nicht durch öffentlich-rechtliche Eingriffsnormen gerechtfertigt. Bei der Strafzumessung ist das Landgericht mit Blick auf das erfüllte Regelbeispiel nach § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 StGB (Missbrauch der Befugnisse oder der Stellung als Amtsträger) von einem besonders schweren Fall der Nötigung ausgegangen.

Die Überprüfung des Urteils auf die Revision der Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben.

Vorinstanz:

Landgericht Berlin I – Urteil vom 13. Februar 2025 – 506 KLs 14/24

Die maßgeblichen Vorschriften des Strafgesetzbuchs lauten:

§ 239 Freiheitsberaubung

(1)Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (…)

§ 240 Nötigung

(1)Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2)Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3)Der Versuch ist strafbar.

(4)1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder

2.seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

Karlsruhe, den 16. Oktober 2025


Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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