Verurteilung wegen Mordes an Ex-Frau in Berlin-Zehlendorf rechtskräftig
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 165/2025
Verurteilung wegen Mordes an Ex-Frau in Berlin-Zehlendorf rechtskräftig
Beschluss vom 26. August 2025 – 5 StR 368/25
Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin I vom 26. Februar 2025 verworfen. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes (aus niedrigen Beweggründen) zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und festgestellt, dass die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt. Damit ist eine Entlassung des Angeklagten auf Bewährung nach Verbüßung von 15 Jahren Freiheitsstrafe ausgeschlossen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte auf seine geschiedene Ehefrau wütend, nachdem sie sich von ihm getrennt hatte, ihr das Sorgerecht für die vier gemeinsamen Kinder zugesprochen und ihr die Ehewohnung zugewiesen worden war. Nach zahlreichen massiven Bedrohungen und wiederholten Übergriffen durch den Angeklagten musste sie ihre Wohnung in Berlin-Neukölln aufgeben und zog in eine geheim gehaltene Wohnung nach Berlin-Zehlendorf. Sie erwirkte gegen ihn mehrere Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz. Für seine Übergriffe wurde der Angeklagte in drei Strafverfahren zu Geldstrafen wegen Bedrohung, Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz und Körperverletzung verurteilt. Gleichwohl ignorierte er wiederum die zuletzt gegen ihn erwirkte Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz und näherte sich seiner Ex-Frau am Abend des 28. August 2024 in der Nähe ihrer neuen Wohnung. Dort brachte er sie gewaltsam zu Boden und schlug unter Beleidigungen und Drohungen kraftvoll auf sie ein. Obwohl mehrere Nachbarn auf den Vorfall aufmerksam wurden und ankündigten, die Polizei zu rufen, entschloss sich der Angeklagte spätestens jetzt, seine frühere Frau aus Wut zu töten. Sie sollte mit ihrem Leben dafür büßen, dass sie sich hatte scheiden lassen, er das Sorgerecht verloren hatte und strafrechtlich verurteilt worden war. Trotz verzweifelter Rufe von Nachbarn und einer herbeieilenden Zeugin, die sich anschließend noch schützend über die Geschädigte beugte, brachte der Angeklagte sein Opfer mit wuchtigen Messerstichen in die Brust zu Tode und misshandelte sie durch Tritte gegen den Kopf. Dabei schrie er weiter Beleidigungen gegen sie. Den anschließend herbeigerufenen Notärzten und Polizeibeamten gegenüber erklärte er, es sei sein gutes Recht gewesen, seine Ex-Frau zu töten.
Das Landgericht hat das Geschehen als Mord aus niedrigen Beweggründen gewertet. Die Feststellung, dass die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt, hat es insbesondere damit begründet, dass der Angeklagte vielfach gegen die Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz verstoßen, sein Opfer während der Tat verbal bewusst herabgewürdigt und die Tat „das Gepräge einer von einem absoluten Vernichtungswillen getragenen öffentlichen Hinrichtung“ habe.
Die Überprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Dies gilt insbesondere für die Annahme niedriger Beweggründe (vgl. zur Annahme dieses Mordmerkmals bei derartigen „Trennungstötungen“ BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2022 – 5 StR 479/22) wie auch für die Feststellung besonderer Schuldschwere. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz: LG Berlin I – Urteil vom 26. Februar 2025 – 535 Ks 9/24
Die maßgebliche Vorschrift des StGB lautet:
§ 211 Mord
(1)Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2)Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
Karlsruhe, den 09. September 2025
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Leave a Comment cancel
Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar abzugeben.