Verurteilung wegen Diebstahls des Bartaffenweibchens Ruma aus dem Leipziger Zoo rechtskräftig
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 178/2025
Verurteilung wegen Diebstahls des Bartaffenweibchens
Ruma aus dem Leipziger Zoo rechtskräftig
Beschluss vom 23. September 2025 – 5 StR 456/25
Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 23. April 2025 verworfen. Das Landgericht hat ihn wegen drei Fällen des Diebstahls, wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhr der Angeklagte mit einem Mitangeklagten in der Nacht von Karsamstag auf Ostersonntag 2024 zum Leipziger Zoo, um dort einen Affen zu stehlen. Beide hatten zuvor mit Freunden auf Instagram ein Video gesehen, in dem ein Affe an einem Auto „schraubte“. Daraufhin wollten beide auch einen Affen besitzen, um ihre Freunde damit zu beeindrucken, dass sie mit ihrem „eigenen“ Affen gemeinsam an Autos basteln können. Im Leipziger Zoo drangen sie zunächst in das Affen-Gehege und dann in das Innere des Affenhauses ein. Dort fingen sie das Bartaffenweibchen Ruma ein und verbrachten es anschließend nach Chemnitz in eine von ihnen und ihren Freunden genutzte Garagenanlage, wo sie Ruma einige Tage beherbergten. In dieser Zeit „spielten“ die Angeklagten mit der Affendame und verpflegten sie. Weiterhin machten sie „Selfies“ und Videos mit der Affendame und nahmen sie nach ihren eigenen Vorstellungen in ihre „Clique“ auf. Aufgrund des großen medialen Echos brachten sie den Affen nach Leipzig zurück und stellten ihn in einem Park in einem Karton ab. Dort wurde Ruma von Passanten entdeckt.
Einige Tage später brach der Angeklagte mit dem genannten Mittäter in ein Motorrad-Geschäft ein. Beide entwendeten hochwertige Motorräder, die – auch aufgrund eines Unfalls – schwer beschädigt wurden. Mit einem weiteren Mitangeklagten überfielen sie am nächsten Tag eine Tankstelle, wobei sie eine echt aussehende Spielzeugpistole, Gesichtsmasken und Handschuhe benutzten. Etwa eine Woche später brachen die drei in ein Autohaus ein und stahlen zwei hochmotorisierte Fahrzeuge. Auch diese wurden in der Folge stark beschädigt. Als die Polizei einen der Wagen einige Tage darauf entdeckte und sicherstellen wollte, entzog sich der Angeklagte zunächst dem polizeilichen Zugriff, leistete gegen seine Festnahme Widerstand und verletzte dabei zwei Polizeibeamte.
Die Überprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Die beiden oben genannten Mitangeklagten hatten kein Rechtsmittel gegen ihre Verurteilung eingelegt. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz:
Landgericht Chemnitz – Urteil vom 23. April 2025 – 2 KLs 863 Js 18997/24 jug
Karlsruhe, den 30. September 2025
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
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