Verurteilung der Angeklagten nach einer Schießerei in der Frankfurter Innenstadt im Jahr 2019 rechtskräftig
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 133/2025
Verurteilung der Angeklagten nach einer Schießerei in der Frankfurter Innenstadt im Jahr 2019 rechtskräftig
Beschluss vom 2. Juli 2025 – 2 StR 147/25
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat im zweiten Rechtsgang die Revisionen der beiden Angeklagten gegen ihre erneute Verurteilung durch das Landgericht Frankfurt am Main nach einer Schießerei in der Frankfurter Innenstadt im Jahr 2019 verworfen.
Der 2. Strafsenat hatte eine erste Verurteilung auf die Revisionen der Angeklagten aufgehoben und die Sache wegen eines Verfahrensfehlers zurückverwiesen. Das Landgericht hat die Angeklagten nunmehr im zweiten Rechtsgang wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, einen der Angeklagten zudem in Tateinheit mit dem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe, zu Freiheitsstrafen von je zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt, einen Vollstreckungsabschlag von je drei Monaten gewährt und eine Schusswaffe eingezogen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten die beiden Angeklagten, ehemalige Mitglieder der Frankfurter Rockerszene, das Inkasso aus einer rechtswidrig überhöhten Darlehensforderung übernommen. Bei einem Treffen am 28. Mai 2019 im Außenbereich einer Gaststätte in der zu dieser Zeit belebten Frankfurter Innenstadt setzten die Angeklagten bei dem erfolglosen Versuch, Zahlungen zu erpressen, zur Bedrohung eine Schusswaffe ein. Einer der beiden Angeklagten gab im Zuge der Auseinandersetzung quer über eine Straße in Richtung der Gaststätte acht Schüsse auf den Boden und in die Luft ab. Ein Kontrahent erlitt dabei eine Verletzung durch einen Streifschuss.
Die gegen ihre erneute Verurteilung gerichteten Revisionen der Angeklagten hatten keinen Erfolg. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz:
Landgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 13. Dezember 2023 – 5/22 Ks 3690 Js 223997/19 (9/21)
Karlsruhe, den 16. Juli 2025
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
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