Verhandlungstermin am 9. Oktober 2025 um 11:30 Uhr in Sachen III ZR 180/24 (Haftung für etwaige Impfschäden nach einer Corona-Schutzimpfung)

Verhandlungstermin am 9. Oktober 2025 um 11:30 Uhr in Sachen III ZR 180/24 (Haftung für etwaige Impfschäden nach einer Corona-Schutzimpfung)

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Mitteilung der Pressestelle


Nr. 152/2025

Verhandlungstermin am 9. Oktober 2025 um 11:30 Uhr in Sachen

III ZR 180/24 (Haftung für etwaige Impfschäden nach

einer Corona-Schutzimpfung)

Der unter anderem für das Amts- und Staatshaftungsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird darüber zu entscheiden haben, ob eine niedergelassene Ärztin und ihre Mitarbeiterin bei der Vornahme einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt haben mit der Folge, dass für etwaige Impfschäden Amtshaftungsansprüche in Betracht kommen könnten, eine eigene vertragliche oder deliktsrechtliche Haftung der Ärztin insoweit aber ausgeschlossen ist.

Sachverhalt:

Der Kläger nimmt die beklagte Ärztin für Allgemeinmedizin aufgrund einer seines Erachtens fehlerhaften Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auf Schadensersatz in Anspruch. Nach zwei vorangegangenen Schutzimpfungen im Mai und Juli 2021 erhielt er am 15. Dezember 2021 in der Praxis der Beklagten eine sogenannte Booster-Impfung. Etwa drei Wochen später wurde bei ihm eine Herzerkrankung diagnostiziert.

Der Kläger macht geltend gemacht, bei der Herzerkrankung handele es sich um einen Impfschaden. Die dritte Impfung sei fehlerhaft verabreicht und er zuvor nicht hinreichend aufgeklärt worden. In Folge der Impfung seien seine kognitiven Fähigkeiten erheblich eingeschränkt. Er könne seine berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben. Zudem sei er aufgrund der organischen Beschwerden in der Psyche stark beeinträchtigt.

Der Kläger begehrt die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 800.000 €, die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für materielle und nicht vorhersehbare immaterielle Schäden sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Beklagte und ihre Mitarbeiterin hätten bei der Impfung des Klägers am 15. Dezember 2021 in Ausübung einer hoheitlichen Funktion und damit als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne gehandelt. Sämtliche der zu dieser Zeit in § 3 der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaImpfV) genannten Leistungsbringer hätten – unabhängig von der Organisation und dem Ort ihrer Tätigkeit – gleichermaßen hoheitliche Aufgaben erfüllt und dabei die drittschützende Pflicht übernommen, den medizinischen Standard bei der Corona-Schutzimpfung zu wahren. Die staatliche Haftungsübernahme im Falle einer Verletzung dieser Pflicht gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG schließe Direktansprüche etwaiger Geschädigter gegen den impfenden Arzt aus.

Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Vorinstanzen:

Landgericht Dortmund – Urteil vom 27. Juli 2023 – 4 O 163/22

Oberlandesgericht Hamm – Urteil vom 19. Juni 2024 – I-3 U 119/23

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 839 BGB Haftung bei Amtspflichtverletzung

(1) 1Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. […]

Art. 34 GG Haftung bei Amtspflichtverletzung

1Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht.

CoronaImpfV vom 30. August 2021 in der Fassung vom 15. November 2021

§ 1 Anspruch

(1) 1Personen nach Satz 2 haben im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. […]

(2) 1Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 umfasst die Aufklärung und Impfberatung der zu impfenden Person, die symptombezogene Untersuchung zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien, die Verabreichung des Impfstoffs im Rahmen der arzneimittelrechtlichen Zulassung oder im Rahmen nichtkommerzieller klinischer Studien, die Beobachtung der sich an die Verabreichung des Impfstoffs unmittelbar anschließenden Nachsorgephase, die erforderliche medizinische Intervention im Fall des Auftretens von Impfreaktionen, die Ausstellung der Impfdokumentation und die Erstellung eines COVID-19-Impfzertifikats im Sinne des § 22 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes. 2Die Aufklärung und Impfberatung der zu impfenden Person beinhalten

1. die Information über den Nutzen der Schutzimpfung und die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19),

2. die Erhebung der Anamnese einschließlich der Impfanamnese sowie der Befragung über das Vorliegen möglicher Kontraindikationen,

3. die Feststellung der aktuellen Befindlichkeit zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien und möglicherweise vorliegender Gegenanzeigen,

4. Hinweise auf mögliche Nebenwirkungen und Komplikationen der Schutzimpfung,

5. die Informationen über den Eintritt und die Dauer der Schutzwirkung der Schutzimpfung,

6. Hinweise zu Folge- und Auffrischimpfungen,

7. Empfehlungen über Verhaltensmaßnahmen im Anschluss an die Schutzimpfung.

[…]

§ 3 Leistungserbringer

(1) 1Leistungen nach § 1 Absatz 2 werden erbracht durch

[…]

4. Arztpraxen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen,

[…]

Karlsruhe, den 5. August 2025


Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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