Verhandlungstermin am 5. November 2025, 9.00 Uhr, in Sachen IV ZR 109/24 (Zulässigkeit einer Klausel in einer Jahres-Reiseversicherung, wonach „nicht versichert Schäden durch Pandemien“ sind)
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 189/2025
Verhandlungstermin am 5. November 2025, 9.00 Uhr, in Sachen IV ZR 109/24 (Zulässigkeit einer Klausel in einer Jahres-Reiseversicherung, wonach „nicht versichert
Schäden durch Pandemien“ sind)
Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird über die Zulässigkeit einer Klausel im Rahmen einer Jahres-Reiseversicherung verhandeln, nach der nicht versichert Schäden durch Pandemien sind.
Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:
Der Kläger, ein als qualifizierter Verbraucherverband im Sinne von § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragener Verein, und der beklagte Versicherer streiten über die Wirksamkeit einer Klausel in den Versicherungsbedingungen des von der Beklagten vertriebenen Produkts Jahres-Reiseversicherung.
Die Versicherungsbedingungen für die Jahres-Reiseversicherung (im Folgenden: VB) unterteilen in ihrem Besonderen Teil (Abschnitt B) das Produkt in eine Reise-Rücktrittsversicherung, Reiseabbruch-Versicherung, Notfall-Versicherung, Reisegepäck-Versicherung und Reise-Krankenversicherung, für welche sie dort die versicherten Leistungen und versicherten Ereignisse beschreiben. Im Allgemeinen Teil (Abschnitt A) ist in § 6 Nr. 1 e) und Nr. 2 auszugsweise Folgendes bestimmt:
„§ 6 Ausschlüsse
Nicht versichert sind Schäden durch
[…]
e)Pandemien. Im Rahmen der Reise-Krankenversicherung besteht im Ausland Versicherungsschutz, wenn zum Zeitpunkt der Einreise der versicherten Person keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland für das jeweilige Zielgebiet bestand.
In Gebieten, für welche zum Zeitpunkt der Einreise der versicherten Person eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland bestand, ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen.“
Im Glossar der VB (Abschnitt C) ist unter anderem unter Buchstabe P folgende Erläuterung zum Begriff „Pandemie“ wiedergegeben:
„Eine Pandemie ist eine länder- und kontinentübergreifende Ausbreitung einer Infektionskrankheit.“
Der Kläger hat insbesondere beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, in Bezug auf Verträge über Jahres-Reiseversicherungen mit den Bestandteilen Reise-Rücktrittsversicherung, Reise-Abbruchversicherung, Notfall-Versicherung, Reisegepäck-Versicherung, Reise-Krankenversicherung die Ausschlussklausel in Abschnitt A § 6 Nr. 1 e) VB, hilfsweise in Verbindung mit der Erläuterung des Begriffs „Pandemie“ in Abschnitt C der VB, oder mit diesen inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ausgenommen gegenüber einer Person, die in ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), zu verwenden sowie sich auf die Klauseln bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Vorinstanzen:
Landgericht Berlin – Urteil vom 5. Januar 2023 – 52 O 194/21
Kammergericht – Urteil vom 12. Juli 2024 – 14 U 40/23
Karlsruhe, den 16. Oktober 2025
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
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