Verhandlungstermin am 29. Juli 2025, 9.00 Uhr, Sitzungssaal N 010, in Sachen XI ZR 29/24 – (Musterfeststellungsklage zu den Voraussetzungen und zur Verjährung von Ansprüchen auf weitere Zinsbeträge aus Prämiensparverträgen)
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 99/2025
Verhandlungstermin am 29. Juli 2025, 9.00 Uhr, Sitzungssaal N 010,
in Sachen XI ZR 29/24 – (Musterfeststellungsklage zu den
Voraussetzungen und zur Verjährung von Ansprüchen
auf weitere Zinsbeträge aus Prämiensparverträgen)
Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat wird im Rahmen einer Musterfeststellungsklage über verschiedene Voraussetzungen und über die Verjährung von Ansprüchen auf weitere Zinsbeträge aus Prämiensparverträgen zu entscheiden haben.
Sachverhalt:
Der Musterkläger ist ein seit über vier Jahren als qualifizierte Einrichtung in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband. Die beklagte Sparkasse schloss seit den 1990er-Jahren mit Verbrauchern sogenannte Prämiensparverträge ab, die eine variable Verzinsung der Spareinlage und ab dem dritten Sparjahr eine der Höhe nach – bis zu 50 % ab dem 15. Sparjahr – gestaffelte verzinsliche Prämie vorsehen. Die Vertragsformulare enthielten keine konkreten Bestimmungen zur Änderung des variablen Zinssatzes.
Prozessverlauf:
Der Musterkläger hält die Regelungen zur Änderung des variablen Zinssatzes für unwirksam und die während der Laufzeit der Sparverträge von der Musterbeklagten vorgenommene Verzinsung für zu niedrig. Er begehrt mit seiner Musterfeststellungsklage u. a. die Feststellung der Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel, die Bestimmung eines Referenzzinses für die Sparverträge sowie die Feststellungen,
dass der Musterbeklagten formularmäßig ein ordentliches Kündigungsrecht aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen nicht zusteht, sofern die Sparer der Neufassung dieser Kündigungsklausel nicht aktiv zugestimmt haben (Feststellungsziel III. 1. c)),
dass die Erklärung der Musterbeklagten in ihren Kündigungsschreiben zu den Sparverträgen so auszulegen ist, dass die Kündigungen ausschließlich auf Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen gestützt worden sind (Feststellungsziel III. 1. d)),
dass bei der Zinsanpassung das relative Verhältnis zwischen dem bei Vertragsschluss vereinbarten variablen Zins und dem im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermittelten Referenzzins zu wahren sowie zu berücksichtigen ist, dass ein negativer vertraglicher Zinssatz ausgeschlossen ist (Feststellungsziel III. 6. a)),
dass der Anspruch auf weitere Zinsbeträge derselben Verjährung unterliegt wie der Anspruch auf Auszahlung der Spareinlage, und dass die Verjährung frühestens mit dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Sparvertrags beginnt (Feststellungsziel III. 7.) und
dass die in einigen Sparverträgen verwendete formularmäßige Bestimmung einer Laufzeit von 1.188 Monaten zur Folge hat, dass das ordentliche Kündigungsrecht der Musterbeklagten für diesen Zeitraum ausgeschlossen ist (Feststellungsziel III. 10. b)).
Das Vorgericht hat festgestellt, dass die Erklärung der Musterbeklagten in ihren Kündigungsschreiben nicht als außerordentliche Kündigung ausgelegt werden kann, (Feststellungsziel III. 1. d)). Als Referenzzins hat es für Sparverträge, die ab dem Jahr 2020 geschlossen worden sind, die von der Deutschen Bundesbank aus der Zinsstruktur abgeleiteten Renditen für Bundeswertpapiere mit Restlaufzeiten von 15 Jahren, für Sparverträge, die ab September 1993 geschlossen worden sind, die Umlaufsrenditen inländischer Bundeswertpapiere mit einer Restlaufzeit von über 8 bis 15 Jahren (ehemalige Zeitreihe WU 9554 der Deutschen Bundesbank) und für Sparverträge, die vor September 1993 geschlossen worden sind, die von der Deutschen Bundesbank aus der Zinsstruktur abgeleiteten Renditen für Bundeswertpapiere mit Restlaufzeiten von 10 Jahren bestimmt. Es hat außerdem festgestellt, dass die Zinsanpassung unter Wahrung des absoluten Abstands zwischen dem bei Vertragsschluss vereinbarten variablen Zins und dem Referenzzins vorzunehmen ist, und dass der vertragliche Zinssatz nicht negativ werden kann. Den Feststellungszielen III. 7. und III. 10. b) hat es stattgegeben. Im Übrigen hat es die Musterfeststellungsklage zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Musterkläger die Feststellung der Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel sowie die Feststellungsziele III. 1. c), III. 1. d), III. 3. d) und III. 6. a) weiter, soweit das Vorgericht zu seinem Nachteil erkannt hat. Er begehrt einen einheitlichen Referenzzins für den gesamten Zeitraum. Die Musterbeklagte verfolgt mit der Revision ihren Antrag auf vollständige Zurückweisung der Feststellungsziele III. 1. d), III. 7. und III. 10. b) weiter und beanstandet die vom Vorgericht vorgenommene Bestimmung des Referenzzinses für die im Zeitraum von September 1993 bis zum Jahr 2020 geschlossenen Sparverträge.
Vorinstanz:
Bayerisches Oberstes Landesgericht – Urteil vom 28. Februar 2024 – 101 MK 1/20
Karlsruhe, den 22. Mai 2025
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
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