Verhandlungstermin am 10. Dezember 2025, 9:00 Uhr, in Sachen IV ZR 34/25 (Zulässigkeit einer Klausel in einer fondsgebundenen Rentenversicherung sog. Riester-Rente, die den Versicherer zu einer nachträglichen Herabsetzung der monatlichen Rente berechtigt)

Verhandlungstermin am 10. Dezember 2025, 9:00 Uhr, in Sachen IV ZR 34/25 (Zulässigkeit einer Klausel in einer fondsgebundenen Rentenversicherung sog. Riester-Rente, die den Versicherer zu einer nachträglichen Herabsetzung der monatlichen Rente berechtigt)

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Mitteilung der Pressestelle


Nr. 213/2025

Verhandlungstermin am 10. Dezember 2025, 9:00 Uhr, in Sachen

IV ZR 34/25 (Zulässigkeit einer Klausel in einer fondsgebundenen Rentenversicherung sog. Riester-Rente, die den Versicherer

zu einer nachträglichen Herabsetzung der

monatlichen Rente berechtigt)

Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird über die Zulässigkeit einer Klausel in den Versicherungsbedingungen einer fondsgebundenen Rentenversicherung nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (sog. Riester-Rente) verhandeln, die den Versicherer zu einer nachträglichen Herabsetzung des im Versicherungsschein genannten Rentenfaktors und dadurch der bei Rentenbeginn zu zahlenden monatlichen Rente berechtigt.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:

Der beklagte Versicherer bietet fondsgebundene Rentenversicherungen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (sog. Riester-Renten) an. Aus den von den Versicherungsnehmern gezahlten Versicherungsprämien und den erzielten Überschüssen erwirbt er Kapitalanlagen (Fondsanteile), die er dem jeweiligen Versicherungsvertrag zuordnet. Die ab Rentenbeginn auszuzahlende Rente ermittelt sich anhand eines im Versicherungsschein genannten Rentenfaktors. Dieser basiert auf dem vom beklagten Versicherer zugrunde gelegten Rechnungszins und der von ihm angenommenen Lebenserwartung der Versicherten und gibt die Höhe der monatlichen Rente an, die für je 10.000 € Policenwert, dem Wert der auf den jeweiligen Versicherungsvertrag entfallenden Fondsanteile, gezahlt wird.

Die vom beklagten Versicherer in seinen Verträgen zwischen Juni und November 2006 verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthielten unter anderem folgende Klausel:

„Wenn aufgrund von Umständen, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren, die Lebenserwartung der Versicherten sich so stark erhöht oder die Rendite der Kapitalanlagen (siehe § 25 Abs. 1 e Satz 4) nicht nur vorübergehend so stark sinken sollte, dass die in Satz 1 genannten Rechnungsgrundlagen voraussichtlich nicht mehr ausreichen, um unsere Rentenzahlungen auf Dauer zu sichern, sind wir berechtigt, die monatliche Rente für je 10.000 € Policenwert so weit herabzusetzen, dass wir die Rentenzahlung bis zu Ihrem Tode garantieren können.“

Unter Berufung auf diese Klausel hat der beklagte Versicherer den Rentenfaktor in den betroffenen Versicherungsverträgen in der Vergangenheit mehrfach herabgesetzt. Der Kläger, ein als qualifizierter Verbraucherverband im Sinne von § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragener Verein, hält die Klausel wegen unangemessener Benachteiligung der Versicherungsnehmer für unwirksam. Weder verpflichte sie den beklagten Versicherer, den Rentenfaktor bei einer Verbesserung der Umstände wieder zu anzuheben, noch gebe sie dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit, nach Herabsetzung des Rentenfaktors die Rente durch zusätzliche Zahlungen zu erhöhen. In den Vorinstanzen hat der Kläger beantragt, dem beklagten Versicherer bei Vermeidung von Ordnungsmitteln zu untersagen, sich gegenüber Verbrauchern auf die beanstandete oder eine inhaltsgleiche Klausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit fondsgebundenen Rentenversicherungsverträgen zu berufen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und dem beklagten Versicherer unter Androhung von Ordnungsmitteln ein Berufen auf die beanstandete oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern im Zusammenhang mit fondsgebundenen Rentenversicherungsverträgen sowie die Verwendung inhaltsgleicher Bestimmungen in sonstiger Weise in Allgemeinen Geschäftsbedingungen untersagt. Mit seiner Revision erstrebt der beklagte Versicherer die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Vorinstanzen:

Landgericht Stuttgart – Urteil vom 10. Juli 2023 – 53 O 214/22

Oberlandesgericht Stuttgart – Urteil vom 30. Januar 2025 2 U 143/23

Karlsruhe, den 13. November 2025


Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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