Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth wegen Mordes an Hochschwangerer rechtskräftig
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 140/2025
Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth wegen
Mordes an Hochschwangerer rechtskräftig
Beschluss vom 9. Juli 2025 – 6 StR 28/25
Der Bundesgerichtshof hat die Revision zweier Angeklagter gegen ein Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth verworfen, mit dem die Angeklagten jeweils wegen Mordes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge, mit Nötigung und mit Schwangerschaftsabbruch sowie wegen Computerbetrugs zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden sind. Das Landgericht hat hinsichtlich beider Angeklagten das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht bejaht und die besondere Schwere der Schuld festgestellt.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen erwirkten die Angeklagten einen Vollstreckungsbescheid über eine ihnen nicht zustehende Forderung in Höhe von etwa 780.000 Euro gegen die Geschädigte, ohne dass diese davon zunächst Kenntnis erhielt. Nachdem das Landgericht Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt hatte, entführten die Angeklagten die im achten Monat schwangere Geschädigte und töteten sie schließlich, um zu verhindern, wegen ihres betrügerischen Vorgehens strafrechtlich verfolgt zu werden. Den Leichnam versteckten die Angeklagten an einem unbekannten Ort.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der von den Angeklagten erhobenen Beanstandungen hat keinen Rechtsfehler zu deren Nachteil ergeben. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz:
Landgericht Nürnberg-Fürth – Urteil vom 24. Juli 2024 – 19 Ks 113 Js 285255/22
Maßgebliche Vorschriften:
§ 211 Strafgesetzbuch (StGB) – Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
(…) um eine andere Straftat (…) zu verdecken,
einen Menschen tötet.
§ 57a StGB – Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe
(1) 1Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,
2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet (…).
§ 239 StGB – Freiheitsberaubung
(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(…)
(4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. (…)
§ 240 StGB – Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(…)
§ 263a StGB – Computerbetrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 263 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.
(…)
§ 263 Betrug
(…)
(3) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. (…).
Karlsruhe, den 22. Juli 2025
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
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