T-95/23 – RWE Supply & Trading/ ACER

T-95/23 – RWE Supply & Trading/ ACER

CURIA – Documents

Language of document : ECLI:EU:T:2025:632

URTEIL DES GERICHTS (Dritte erweiterte Kammer)

25. Juni 2025(*)

„ Energie – Elektrizitätsbinnenmarkt – Verordnung (EU) 2017/2195 – Entscheidung der ACER über die Änderung der Preisbildungsmethode für Regelarbeit – Festsetzung einer vorübergehenden Preisgrenze – Beschwerde vor dem Beschwerdeausschuss der ACER – Besondere Bedingungen und Einzelheiten für die Klageerhebung – Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 der Verordnung (EU) 2019/942 – Unzulässigkeit wegen fehlender Beschwerdebefugnis vor dem Beschwerdeausschuss – Einrede der Rechtswidrigkeit – Gleichheit vor dem Gesetz und effektiver gerichtlicher Rechtsschutz – Keine individuelle Betroffenheit – Nicht geltend gemachte Eigenschaften oder Umstände – Klagefrist – Kein entschuldbarer Irrtum “

In der Rechtssache T‑95/23,

RWE Supply & Trading GmbH mit Sitz in Essen (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte U. Scholz und H. Weßling sowie Rechtsanwältin M. von Armansperg,

Klägerin,

gegen

Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER), vertreten durch P. Martinet, E. Tremmel und G. Bertrand als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt R. van der Hout, Rechtsanwältin J. Wiemer und Rechtsanwalt C. Wagner,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Dritte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. van der Woude, der Richterin P. Škvařilová-Pelzl (Berichterstatterin), des Richters I. Nõmm, der Richterin G. Steinfatt und des Richters D. Kukovec,

Kanzler: P. Cullen, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 9. September 2024

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die RWE Supply & Trading GmbH, die Entscheidung A-002-2022 des Beschwerdeausschusses der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) vom 9. Dezember 2022 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) aufzuheben, mit der ihre Beschwerde gegen die Entscheidung Nr. 03/2022 der ACER vom 25. Februar 2022 über die Änderung der Preisbildungsmethode für Regelarbeit und grenzüberschreitende Übertragungskapazität, die für den Austausch von Regelarbeit oder das IN-Verfahren genutzt wird (im Folgenden: Ausgangsentscheidung), als unzulässig zurückgewiesen wurde, soweit die ACER darin für einen Zeitraum von 48 Monaten ab dem 1. Juli 2022 eine Preisgrenze festgelegt hatte, bis zu der Regelreserveanbieter wie die Klägerin Regelarbeit auf den europäischen Plattformen PICASSO und MARI austauschen konnten. Hilfsweise beantragt die Klägerin, die Ausgangsentscheidung aufzuheben.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Mit ihrer Entscheidung Nr. 01/2020 vom 24. Januar 2020 beschloss die ACER auf Vorschlag der Übertragungsnetzbetreiber (im Folgenden: ÜNB) die Einführung einer Preisbildungsmethode für Regelarbeit und grenzüberschreitende Übertragungskapazität, die für den Austausch von Regelarbeit oder das IN-Verfahren genutzt wird (im Folgenden: streitige Methode). Diese Methode sah u. a. vor, dass die Preise für die Bereitstellung von Regelarbeit eine technische Preisgrenze in Höhe von +/- 99 999 Euro/Megawattstunde (MWh) weder über- noch unterschreiten durften.

3        Am 2. Juni 2021 erstellte der Europäische Verbund der Übertragungsnetzbetreiber (im Folgenden: ENTSO-E) im Namen aller ÜNB einen Vorschlag zur Änderung der streitigen Methode, mit dem die bestehende technische Preisgrenze durch eine Preisgrenze in Höhe von +/- 15 000 Euro/MWh ersetzt werden sollte (im Folgenden: ÜNB-Vorschlag). Diesem Vorschlag war ein Erläuterungsvermerk vom 28. Mai 2021 beigefügt.

4        Nachdem der ENTSO-E ihr den ÜNB-Vorschlag zur Genehmigung zugeleitet hatte, konsultierte die ACER am 13. Oktober 2021 auf ihrer Website die Öffentlichkeit und forderte die interessierten Marktteilnehmer auf, bis zum 10. November 2021 zu dem Vorschlag Stellung zu nehmen. Die Klägerin nahm an dieser öffentlichen Konsultation teil, indem sie sich zu allen von der ACER aufgeworfenen Fragen äußerte und ein Rechtsgutachten zum ÜNB-Vorschlag vorlegte.

5        Vom 22. November bis zum 6. Dezember 2021 konsultierte die ACER die ÜNB, den ENTSO-E und die Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten (im Folgenden: NRB) zu einer von ihr selbst geänderten Fassung des ÜNB-Vorschlags, die sie ihnen zuvor zusammen mit einer Begründung ihrer Änderungen übermittelt hatte.

6        Mit der am 25. Februar 2022 erlassenen und auf ihrer Website am 28. Februar 2022 veröffentlichten Ausgangsentscheidung lehnte die ACER den ÜNB-Vorschlag mit der Begründung ab, dass er die Voraussetzungen von Art. 30 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/2195 der Kommission vom 23. November 2017 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem (ABl. 2017, L 312, S. 6) nicht erfülle, und ordnete die Weitergeltung der bestehenden technischen Preisgrenze von +/- 99 999 Euro/MWh an. Mit Anhang I der Ausgangsentscheidung änderte die ACER jedoch die streitige Methode und setzte für einen Zeitraum von 48 Monaten ab dem 1. Juli 2022 eine vorübergehende Preisgrenze in Höhe von +/- 15 000 Euro/MWh fest, die ausschließlich für den Austausch von Regelarbeit auf den europäischen Plattformen PICASSO und MARI galt.

7        Am 27. April 2022 legte die Klägerin beim Beschwerdeausschuss der ACER (im Folgenden: Beschwerdeausschuss) Beschwerde gegen die Ausgangsentscheidung ein.

8        Mit der angefochtenen Entscheidung wies der Beschwerdeausschuss die Beschwerde der Klägerin gegen die Ausgangsentscheidung mit der Begründung als unzulässig zurück, dass die Klägerin nicht über die gemäß Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. 2019, L 158, S. 22) für die Einlegung einer solchen Beschwerde erforderliche Beschwerdebefugnis verfüge, weil die Ausgangsentscheidung nicht an sie gerichtet sei und sie nicht individuell betreffe.

 Anträge der Parteien

9        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        hilfsweise, die Ausgangsentscheidung aufzuheben;

–        der ACER die Kosten aufzuerlegen.

10      Die ACER beantragt im Wesentlichen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Entscheidungsgründe

 Zum Hauptantrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung

11      Die Klägerin stützt ihren Hauptantrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen auf drei Klagegründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 28 Abs. 1 der Verordnung 2019/942, zweitens einen Verstoß gegen Art. 263 Abs. 4 AEUV und drittens eine Verletzung des in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und in den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts verankerten Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes rügt.

12      Die ACER beantragt, den Hauptantrag als unbegründet zurückzuweisen.

13      Zunächst ist der zweite Klagegrund zu prüfen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 263 Abs. 4 AEUV

14      Die Klägerin macht geltend, der Beschwerdeausschuss habe in der angefochtenen Entscheidung gegen Art. 263 Abs. 4 AEUV verstoßen, indem er ihre Befugnis, bei ihm Beschwerde einzulegen, verneint habe, obwohl die Ausgangsentscheidung ein Rechtsakt mit Verordnungscharakter sei, der sie unmittelbar betreffe und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehe.

15      Der Beschwerdeausschuss habe in der angefochtenen Entscheidung im Hinblick auf die Rechtsprechung zutreffend festgestellt, dass die Ausgangsentscheidung einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter darstelle, der die Klägerin unmittelbar betreffe und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehe, weshalb er gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV vor den Unionsgerichten anfechtbar sei. Dies stelle auch die ACER im vorliegenden Klageverfahren nicht in Abrede.

16      Der Beschwerdeausschuss habe in der angefochtenen Entscheidung jedoch zu Unrecht angenommen, dass die Klägerin nach dem Wortlaut von Art. 28 Abs. 1 der Verordnung 2019/942 nicht befugt sei, bei ihm Beschwerde gegen die Ausgangsentscheidung einzulegen. Wie sowohl in der Lehre als auch in der Rechtsprechung bestätigt werde, könnten die Anfechtungsbefugnis hinsichtlich eines Rechtsakts mit Verordnungscharakter und letztlich der gerichtliche Rechtsschutz, die ihr nach Art. 263 Abs. 4 AEUV zuständen, nämlich nicht durch die Bedingungen und Einzelheiten der Durchführung des bei der ACER aufgrund von Art. 263 Abs. 5 AEUV eingerichteten vorherigen Beschwerdeverfahrens unangemessen eingeschränkt werden, indem die im Rechtsschutz der Rechtssubjekte in der Union bestehende Lücke, die diese Bestimmung gerade habe schließen sollen, erneut geöffnet werde; andernfalls werde gegen Art. 47 Abs. 1 der Charta verstoßen. Dieser gerichtliche Rechtsschutz könne nicht allein deshalb variieren, weil Unionsorgane einige ihrer Befugnisse externen Einrichtungen oder sonstigen Stellen übertragen hätten.

17      Art. 28 Abs. 1 der Verordnung 2019/942 könne und müsse im Licht des Kontexts und des von den Verfassern der Verträge verfolgten Ziels ausgelegt werden, eine bestehende Rechtsschutzlücke im Einklang mit dem durch Art. 263 Abs. 4 AEUV gewährten gerichtlichen Rechtsschutz zu schließen. In Anbetracht dessen, dass – wie sich aus dem 34. Erwägungsgrund, aus Art. 29 der Verordnung 2019/942 und aus der Rechtsprechung ergebe – die Erschöpfung des internen Verwaltungsverfahrens eine notwendige Voraussetzung für eine Klage vor den Unionsgerichten sei, da vor diesen nur Entscheidungen des Beschwerdeausschusses angefochten werden könnten, komme jede Beschränkung des Rechts auf Einlegung einer Beschwerde vor dem Beschwerdeausschuss einer Beschränkung des Rechts auf Erhebung einer Klage vor den Unionsgerichten gleich. Es könne nicht geltend gemacht werden, dass die Klägerin gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV befugt gewesen wäre, die Ausgangsentscheidung unmittelbar beim Gericht anzufechten, da andernfalls in Anbetracht der Rechtsprechung die in den Art. 20 und 47 der Charta verankerten Grundsätze der Gleichheit vor dem Gesetz und des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes sowie der Grundsatz der Prozessökonomie verletzt und die praktische Wirksamkeit des internen Beschwerdeverfahrens vor der ACER beeinträchtigt würden. Im Übrigen habe der Beschwerdeausschuss in der angefochtenen Entscheidung das Fehlen einer Beschwerdemöglichkeit selbst für „unbefriedigend“ erklärt.

18      Die ACER tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und beantragt im Wesentlichen, den zweiten Klagegrund zurückzuweisen.

19      In Rn. 35 der Erwiderung erklärt die Klägerin, dass sie „[m]it ihrem zweiten Klagegrund … eine Verletzung von Art. 263 Abs. 4 [dritte Variante] AEUV durch die Ablehnung [ihrer] individuellen Betroffenheit [rügt] – nicht, wie die Beklagte meint, eine Verletzung von Art. 28 Abs. 1 [der Verordnung 2019/942] (Klagebeantwortung Rn. 52)“.

20      Die ACER folgert daraus in Rn. 33 der Gegenerwiderung, dass „[a]ufgrund der Klarstellung durch die Klägerin … der zweite Klagegrund offensichtlich unbegründet [ist], da eine Verletzung der dritten Fallgruppe von Art. 263 Abs. 4 AEUV [im vorliegenden Fall] in keiner Weise in Betracht kommt“. Diese Bestimmung sei nämlich auf die von der Klägerin vor dem Beschwerdeausschuss erhobene Beschwerde nicht anwendbar gewesen.

21      Insoweit haben die Unionsgerichte bereits anerkannt, dass die Darlegung von Klagegründen anhand ihres Inhalts anstelle ihrer rechtlichen Einordnung ausreichen kann, sofern diese Klagegründe aus der Klageschrift hinreichend klar hervorgehen (vgl. Urteile vom 23. September 2004, Italien/Kommission, C‑297/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:550, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. September 2015, Italien und Spanien/Kommission, T‑124/13 und T‑191/13, EU:T:2015:690, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteil vom 19. Januar 2017, Kommission/Frieberger und Vallin, T‑232/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:15, Rn. 33).

22      Außerdem kann nach der Rechtsprechung davon ausgegangen werden, dass eine Einrede der Rechtswidrigkeit implizit erhoben wurde, sofern sich aus der Klageschrift relativ eindeutig ergibt, dass der Kläger eine solche Rüge geltend gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juni 1996, Baiwir/Kommission, T‑262/94, EU:T:1996:75, Rn. 37, vom 27. November 2018, Mouvement pour une Europe des nations et des libertés/Parlament, T‑829/16, EU:T:2018:840, Rn. 66, und vom 21. Dezember 2022, Falke/Kommission, T‑306/21, EU:T:2022:834, Rn. 30).

23      Mit ihrem zweiten Klagegrund, wie er in den Rn. 75 bis 104 der Klageschrift sowie in den Rn. 35 bis 49 der Erwiderung dargelegt ist, macht die Klägerin inhaltlich im Wesentlichen geltend, dass Art. 28 Abs. 1 der Verordnung 2019/942, um mit dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes und mit Art. 47 der Charta – in der Umsetzung durch Art. 263 Abs. 4 AEUV, wonach sie berechtigt sei, vor den Unionsgerichten jede Handlung anzufechten, die wie die Ausgangsentscheidung ein sie unmittelbar betreffender Rechtsakt mit Verordnungscharakter sei, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehe – sowie mit dem in Art. 20 der Charta verankerten Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz vereinbar zu sein, vom Beschwerdeausschuss in der angefochtenen Entscheidung dergestalt hätte ausgelegt werden müssen, dass sie befugt gewesen sei, vor ihm Beschwerde gegen diese Entscheidung einzulegen.

24      Die in der vorstehenden Randnummer dargelegten Ausführungen sind dahin zu verstehen, dass die Klägerin damit im Wesentlichen zweierlei Rügen vorbringt: Zum einen beanstandet sie, der Beschwerdeausschuss habe in der angefochtenen Entscheidung Art. 28 Abs. 1 der Verordnung 2019/942 nicht im Einklang mit dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes und mit Art. 47 der Charta – in der Umsetzung durch Art. 263 Abs. 4 AEUV in der Fassung des Vertrags von Lissabon – sowie mit dem in Art. 20 der Charta verankerten Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz ausgelegt (erste Rüge); zum anderen erhebt sie implizit eine Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 28 Abs. 1 der Verordnung 2019/942 wegen Verstoßes gegen diese Grundsätze und Vorschriften der Charta (zweite Rüge).

25      In ihrer Antwort auf eine prozessleitende Maßnahme gemäß den Art. 89 und 90 der Verfahrensordnung des Gerichts hat die Klägerin bestätigt, dass ihre Klageschrift implizit eine solche Einrede enthalte, mit der sie die Rechtswidrigkeit von Art. 28 Abs. 1 der Verordnung 2019/942 rüge.

26      Soweit die ACER in ihrer Antwort auf eine weitere prozessleitende Maßnahme geltend gemacht hat, die Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 28 Abs. 1 der Verordnung 2019/942 sei verspätet in der Antwort der Klägerin auf die prozessleitende Maßnahme, die das Gericht an sie gerichtet habe, erhoben worden und daher nach der Rechtsprechung (Urteil vom 15. Mai 2008, Spanien/Rat, C‑442/04, EU:C:2008:276, Rn. 23; Urteile vom 26. Juni 2008, Alferink u. a./Kommission, T‑94/98, EU:T:2008:226, Rn. 38 und 39, sowie vom 24. September 2008, Reliance Industries/Rat und Kommission, T‑45/06, EU:T:2008:398, Rn. 64 bis 66) als unzulässig zurückzuweisen, so ist festzustellen, dass die beiden oben in Rn. 24 genannten Rügen mit hinreichender Klarheit aus den Rn. 75 bis 86 sowie den Rn. 102 und 103 der Klageschrift hervorgehen. Der Einwand der ACER ist daher zurückzuweisen, so dass diese beiden Rügen in der Sache zu prüfen sind.

27      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Ausgangsentscheidung, wie die Parteien in ihren Schriftsätzen und der Beschwerdeausschuss in den Rn. 40 und 50 der angefochtenen Entscheidung anerkannt haben, zwar in Form einer individuell an die ÜNB in der Region Belgien, Tschechische Republik, Deutschland, Frankreich, Kroatien, Luxemburg, Ungarn, Niederlande, Österreich, Polen, Rumänien, Slowenien und Slowakei (im Folgenden: Core-Region) gerichteten Entscheidung ergangen ist, jedoch einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter im Sinne von Art. 263 Abs. 4 dritte Variante AEUV in der Fassung des Vertrags von Lissabon darstellt, der die Klägerin unmittelbar betrifft und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, so dass die Klägerin im Hinblick auf diese Entscheidung zur Kategorie natürlicher oder juristischer Personen gehört, die unter Art. 263 Abs. 4 dritte Variante AEUV fällt.

28      Nach dieser Klarstellung gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdeausschuss, wie die Klägerin im Rahmen der ersten Rüge geltend macht, in der angefochtenen Entscheidung Art. 28 Abs. 1 der Verordnung 2019/942 im Sinne ihrer Befugnis, vor ihm Beschwerde gegen die Ausgangsentscheidung einzulegen, hätte auslegen müssen, um die Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes und mit Art. 47 der Charta in der Umsetzung durch Art. 263 Abs. 4 AEUV in der Fassung des Vertrags von Lissabon sowie mit dem in Art. 20 der Charta verankerten Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz zu gewährleisten.

29      Nach der Rechtsprechung darf die Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts nicht dazu führen, dem klaren und unmissverständlichen Wortlaut der Bestimmung jede praktische Wirksamkeit zu nehmen. Somit können die Unionsgerichte, wenn sich der Sinn einer solchen Bestimmung eindeutig aus ihrem Wortlaut ergibt, nicht von dieser Auslegung abweichen (vgl. Urteil vom 23. November 2023, Ministarstvo financija, C‑682/22, EU:C:2023:920, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). Nach ständiger Rechtsprechung sind für die Auslegung einer Unionsvorschrift, wenn deren Wortlaut nicht ausdrücklich ihre Tragweite begrenzt, ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. Urteil vom 21. Januar 2021, Whiteland Import Export, C‑308/19, EU:C:2021:47, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Gemäß Art. 28 Abs. 1 der Verordnung 2019/942, der die „Anfechtung von Entscheidungen [der ACER]“ zum Gegenstand hat, kann „[j]ede natürliche oder juristische Person einschließlich der [NRB] … gegen eine Entscheidung [der ACER] gemäß Artikel 2 Buchstabe d [dieser Verordnung], die an sie gerichtet ist, sowie gegen eine Entscheidung, die an eine andere Person gerichtet ist, sie aber unmittelbar und individuell betrifft, Beschwerde einlegen“.

31      Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Ausgangsentscheidung, mit der die ACER über die von den ÜNB der Core-Region nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung 2019/942 vorgeschlagenen Änderungen der streitigen Methode befunden hat, eine Entscheidung der ACER im Sinne von Art. 2 Buchst. d dieser Verordnung darstellt.

32      Aus dem klaren und unmissverständlichen Wortlaut von Art. 28 Abs. 1 der Verordnung 2019/942 geht hervor, dass die Klägerin als juristische Person nur dann Beschwerde gegen die Ausgangsentscheidung, die nicht an sie, sondern laut ihrem Art. 2 an die ÜNB der Core-Region gerichtet ist, einlegen kann, wenn diese Entscheidung sie nicht nur unmittelbar, sondern auch individuell betrifft.

33      Zwar ist die in Art. 28 Abs. 1 der Verordnung 2019/942 enthaltene Voraussetzung der individuellen Betroffenheit im Licht der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts auszulegen, wie sie durch die Charta garantiert sind; eine solche Auslegung darf jedoch nicht zu einer Missachtung dieser in der Vorschrift ausdrücklich vorgesehenen Voraussetzung führen, weil dies eine Auslegung contra legem zur Folge hätte.

34      Nach ständiger Rechtsprechung ist der Rückgriff auf eine weite Auslegung nur möglich, wenn sie mit dem Wortlaut der in Rede stehenden Vorschrift vereinbar ist; selbst der Grundsatz, dass die Auslegung im Einklang mit einer verbindlichen höherrangigen Rechtsnorm zu erfolgen hat, darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem dienen (vgl. Beschluss vom 15. Dezember 2023, Stan/Europäische Staatsanwaltschaft, T‑103/23, EU:T:2023:871, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. entsprechend auch Urteile vom 19. September 2019, Rayonna prokuratura Lom, C‑467/18, EU:C:2019:765, Rn. 61, und vom 5. Oktober 2020, Brown/Kommission, T‑18/19, EU:T:2020:465, Rn. 111).

35      Infolgedessen hat der Beschwerdeausschuss Art. 28 Abs. 1 der Verordnung 2019/942 in der angefochtenen Entscheidung zutreffend nicht so ausgelegt, dass er die Klägerin als juristische Person im Sinne dieser Bestimmung dazu berechtigte, vor ihm Beschwerde gegen die Ausgangsentscheidung einzulegen, ohne nachweisen zu müssen, dass sie von dieser Entscheidung nicht nur unmittelbar, sondern auch individuell betroffen war.

36      Die erste Rüge ist somit als unbegründet zurückzuweisen.

37      Im Folgenden ist die Begründetheit der zweiten Rüge zu prüfen, die der oben in Rn. 24 angesprochenen impliziten Einrede der Rechtswidrigkeit entspricht.

38      Insoweit ist zu beachten, dass ein Unionsrechtsakt nach einem allgemeinen Auslegungsgrundsatz nach Möglichkeit so auszulegen ist, dass seine Gültigkeit nicht in Frage steht (Urteile vom 4. Oktober 2001, Italien/Kommission, C‑403/99, EU:C:2001:507, Rn. 37, und vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C‑402/07 und C‑432/07, EU:C:2009:716, Rn. 47). Auch ist bei verschiedenen möglichen Auslegungen einer Vorschrift des Unionsrechts derjenigen der Vorzug zu geben, die die praktische Wirksamkeit der Vorschrift zu wahren geeignet ist (Urteil vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C‑402/07 und C‑432/07, EU:C:2009:716, Rn. 47, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 22. September 1988, Saarland u. a., 187/87, EU:C:1988:439, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Im vorliegenden Fall haben die ACER – hilfsweise – sowie das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission – hauptsächlich – in ihren Antworten auf die vom Gericht an sie gerichteten prozessleitenden Maßnahmen im Wesentlichen argumentiert, dass Art. 28 Abs. 1 der Verordnung 2019/942 weder gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes noch gegen Art. 47 der Charta in der Umsetzung durch Art. 263 Abs. 4 AEUV noch gegen den in Art. 20 der Charta verankerten Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz verstoße, da er in Fällen wie dem vorliegenden natürliche oder juristische Personen, die keine Adressaten eines Rechtsakts der ACER mit allgemeiner Geltung ohne Durchführungsmaßnahmen seien und die dieser Rechtsakt unmittelbar, aber nicht individuell betreffe – d. h. die unter Art. 263 Abs. 4 dritte Variante AEUV in der Fassung des Vertrags von Lissabon fallende Kategorie natürlicher oder juristischer Personen –, nicht daran hindere, diesen Rechtsakt unmittelbar vor dem Gericht mit einer Aufhebungsklage anzufechten.

40      Da die Ausgangsentscheidung gegenüber der Klägerin einen Rechtsakt im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV in der Fassung des Vertrags von Lissabon darstellt, der Verordnungscharakter hat, sie unmittelbar betrifft und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht (siehe oben, Rn. 27), gehört die Klägerin zu der von Art. 263 Abs. 4 dritte Variante AEUV erfassten Kategorie natürlicher oder juristischer Personen, die – ebenso wie die von Art. 263 Abs. 4 erste und zweite Variante AEUV erfassten beiden anderen Kategorien natürlicher oder juristischer Personen, nämlich natürliche oder juristische Personen, an die der Rechtsakt gerichtet ist oder die er unmittelbar und individuell betrifft – unter den Bedingungen nach Art. 263 Abs. 1 und 2 AEUV vor den Unionsgerichten Klage gegen diesen Rechtsakt erheben kann.

41      Allerdings können nach Art. 263 Abs. 5 AEUV in den Rechtsakten zur Gründung von Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union besondere Bedingungen und Einzelheiten für die Erhebung von Klagen natürlicher oder juristischer Personen gegen Handlungen dieser Einrichtungen oder sonstigen Stellen vorgesehen werden, die eine Rechtswirkung gegenüber diesen Personen haben.

42      Auf Vorschlag der Kommission hat der Unionsgesetzgeber in den Art. 28 und 29 der Verordnung 2019/942 in Verbindung mit deren 34. Erwägungsgrund vorgesehen, dass natürliche oder juristische Personen im Interesse eines reibungslosen Verfahrensablaufs das Recht erhalten sollten, wegen der Handlungen der ACER, die an sie gerichtet sind oder die sie unmittelbar und individuell betreffen, den Beschwerdeausschuss anzurufen.

43      In diesem Zusammenhang vertraten das Parlament, der Rat und die Kommission ausweislich ihrer Antworten auf die an sie gerichteten prozessleitenden Maßnahmen des Gerichts die Ansicht, dass die natürlichen oder juristischen Personen, die der unter Art. 263 Abs. 4 dritte Variante AEUV in der Fassung des Vertrags von Lissabon fallenden Kategorie angehörten, nicht zu den natürlichen oder juristischen Personen zu zählen seien, die gemäß Art. 28 Abs. 1 der Verordnung 2019/942 gegen eine von der ACER aufgrund von Art. 2 Buchst. d dieser Verordnung erlassene Entscheidung Beschwerde einlegen dürften, da die ACER in der Regel „Einzelentscheidungen“ im Sinne dieses Art. 2 Buchst. d erlasse, für die eine Beschwerde zum Beschwerdeausschuss eröffnet sei. Erlasse die ACER wie im vorliegenden Fall einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter (siehe oben, Rn. 27), stehe der Rechtsweg gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV unmittelbar offen.

44      Soweit die Klägerin hierzu geltend macht, sie habe nach Art. 29 der Verordnung 2019/942 keine Klage auf Aufhebung der Ausgangsentscheidung auf der Grundlage von Art. 263 Abs. 4 dritte Variante AEUV unmittelbar beim Gericht erheben können, so ist festzustellen, dass zwar nach Art. 29 der Verordnung 2019/942 „Klagen auf Aufhebung einer Entscheidung, die von [der] ACER im Einklang mit dieser Verordnung getroffen wurde, … erst dann beim Gerichtshof [der Europäischen Union] eingereicht werden [können], wenn das Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 28 [dieser Verordnung] erschöpft ist“, und dass nicht privilegierte Kläger nach dieser Bestimmung vor dem Gericht die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses anfechten müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 2022, MEKH und FGSZ/ACER, T‑684/19 und T‑704/19, EU:T:2022:138, Rn. 35 bis 42).

45      Das Urteil vom 16. März 2022, MEKH und FGSZ/ACER (T‑684/19 und T‑704/19, EU:T:2022:138), ist jedoch in seinem Zusammenhang auszulegen, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass die Klägerinnen in jener Rechtssache unbestreitbar berechtigt waren, Beschwerde vor dem Beschwerdeausschuss einzulegen, aber gemäß den Art. 28 und 29 der Verordnung 2019/942 nicht die Befugnis hatten, vor dem Gericht die Ausgangsentscheidungen der ACER anzufechten.

46      Da der Unionsgesetzgeber aus den oben in Rn. 43 dargelegten Gründen die Kategorie natürlicher oder juristischer Personen, zu der die Klägerin gehört, nicht dem in Art. 28 der Verordnung 2019/942 geregelten vorherigen Beschwerdeverfahren unterworfen hat, kann die in Art. 29 dieser Verordnung vorgeschriebene Erschöpfung dieses Verfahrens nicht so verstanden werden, dass sie für diese Kategorie gelten würde. Natürliche oder juristische Personen, die der von Art. 263 Abs. 4 dritte Variante AEUV in der Fassung des Vertrags von Lissabon erfassten Kategorie angehören, fallen daher nicht in den Anwendungsbereich des in den Art. 28 und 29 der Verordnung 2019/942 vorgesehenen obligatorischen vorherigen Beschwerdeverfahrens und müssen im Gegensatz zu den Personen, die den von Art. 28 Abs. 1 dieser Verordnung erfassten beiden anderen Kategorien angehören, die jeweiligen Rechtsakte der ACER mit einer Klage gemäß Art. 263 Abs. 4 dritte Variante AEUV in der Fassung des Vertrags von Lissabon unmittelbar vor dem Gericht anfechten.

47      Wie das Parlament, der Rat und die Kommission in ihren Antworten auf die prozessleitenden Maßnahmen geltend machen, kann die Verordnung 2019/942 nämlich nicht dahin ausgelegt werden, dass der Unionsgesetzgeber alle von der ACER erlassenen Rechtsakte der Kontrolle des Beschwerdeausschusses unterwerfen wollte, da der sachliche Anwendungsbereich von Art. 28 dieser Verordnung auf die in deren Art. 2 Buchst. d genannten Einzelentscheidungen beschränkt ist. Im Übrigen hat der Unionsgesetzgeber diesen „hybriden“ Ansatz auch bei der Gründung der Rechtsbehelfsinstanzen mehrerer anderer Agenturen verfolgt, wie sich aus den Verordnungen zur Gründung der Rechtsbehelfsinstanzen der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA), des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB), der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA), der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) ergibt.

48      Hierzu haben das Parlament, der Rat und die Kommission in ihren Antworten auf die prozessleitenden Maßnahmen betont, der Umstand, dass es in der Verordnung 2019/942 an einem ausdrücklichen Hinweis auf die Möglichkeit fehle, in Fällen, in denen die Zulässigkeitsvoraussetzungen von Art. 28 dieser Verordnung nicht erfüllt seien, unmittelbar die Unionsgerichte anzurufen, sei irrelevant, denn ein solcher Hinweis wäre rein deklaratorisch, weil Art. 263 AEUV nicht in das abgeleitete Unionsrecht umgesetzt werden müsse, um anwendbar zu sein.

49      Im Übrigen steht die oben in Rn. 46 vertretene Auslegung nicht im Widerspruch zu Rn. 57 des Urteils vom 9. März 2023, ACER/Aquind (C‑46/21 P, EU:C:2023:182), wo der Gerichtshof entschieden hat, dass die „Beschwerdeinstanzen [der Agenturen der Union] … ein geeignetes Mittel dar[stellen], um die Rechte der betroffenen Parteien … zu schützen“, denn diese Feststellung bedeutet nicht, dass die Kontrolle durch den Beschwerdeausschuss der ACER das einzige geeignete Mittel wäre, um die Rechte natürlicher oder juristischer Personen, die sich nicht gemäß Art. 28 der Verordnung 2019/942 an diesen Ausschuss wenden können, gegenüber Entscheidungen der ACER zu schützen.

50      Diese Auslegung steht auch nicht im Widerspruch zum 34. Erwägungsgrund der Verordnung 2019/942, wonach „[i]n Bezug auf die Entscheidungsbefugnisse [der] ACER … die Betroffenen im Interesse eines reibungslosen Verfahrensablaufs das Recht erhalten [sollten], einen Beschwerdeausschuss anzurufen“. Dieser Erwägungsgrund ist nämlich in Verbindung mit den Art. 28 und 29 der Verordnung 2019/942 und der oben in Rn. 49 angeführten Rechtsprechung zu lesen, woraus sich ergibt, dass der Beschwerdeausschuss ein geeignetes Mittel zum Schutz der Rechte der von Rechtsakten der ACER betroffenen Parteien darstellt, sofern sie die in dieser Verordnung genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen. Weder der 34. Erwägungsgrund der Verordnung 2019/942 noch die vorerwähnte Rechtsprechung kann jedoch dahin ausgelegt werden, dass der unmittelbare Zugang gemäß Art. 263 AEUV zu den Unionsgerichten für natürliche oder juristische Personen, die nicht befugt sind, nach Art. 28 dieser Verordnung eine Beschwerde vor dem Beschwerdeausschuss einzulegen, kein geeignetes Mittel wäre, um Rechtsakte der ACER erstinstanzlich auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen.

51      Selbst wenn Art. 263 Abs. 5 AEUV dem Unionsgesetzgeber, wie die ACER, das Parlament, der Rat und die Kommission in ihren Antworten auf mündliche Fragen des Gerichts in der Sitzung bzw. auf die vom Gericht an sie gerichteten prozessleitenden Maßnahmen geltend machen, ein Ermessen einräumt, um die besonderen Bedingungen und Einzelheiten für die Erhebung von Klagen natürlicher oder juristischer Personen gegen Handlungen einer Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union festzulegen, die ihnen gegenüber Rechtswirkungen entfalten, kann ein solches Ermessen immer nur unter Beachtung des Primärrechts und insbesondere der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts ausgeübt werden.

52      Daher ist als Erstes zu prüfen, ob es, wie die Klägerin geltend macht, mit dem in Art. 20 der Charta verankerten Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz unvereinbar ist, dass in Art. 28 Abs. 1 der Verordnung 2019/942 die von Art. 263 Abs. 4 dritte Variante AEUV in der Fassung des Vertrags von Lissabon erfasste Kategorie natürlicher oder juristischer Personen hinsichtlich der Möglichkeit, den Beschwerdeausschuss anzurufen, anders behandelt wird als die von Art. 263 Abs. 4 erste und zweite Variante AEUV erfassten anderen Kategorien natürlicher oder juristischer Personen.

53      Insoweit ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung die in Art. 20 der Charta niedergelegte Gleichheit vor dem Gesetz ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, nach dem vergleichbare Situationen nicht unterschiedlich und unterschiedliche Situationen nicht gleichbehandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil vom 2. September 2021, État belge [Aufenthaltsrecht im Fall von häuslicher Gewalt], C‑930/19, EU:C:2021:657, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54      Das für die Feststellung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geltende Erfordernis der Vergleichbarkeit der Situationen ist anhand aller die betreffenden Situationen kennzeichnenden Merkmale zu beurteilen, insbesondere im Hinblick auf den Gegenstand und das Ziel des Rechtsakts, mit dem die Unterscheidung vorgenommen wird; dabei sind die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, in den der Rechtsakt fällt. Soweit sich die Situationen nicht miteinander vergleichen lassen, verstößt ihre unterschiedliche Behandlung nicht gegen die in Art. 20 der Charta garantierte Gleichheit vor dem Gesetz (vgl. Urteil vom 2. September 2021, État belge [Aufenthaltsrecht im Fall von häuslicher Gewalt], C‑930/19, EU:C:2021:657, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55      Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob unter Berücksichtigung von Gegenstand und Ziel des durch die Art. 28 und 29 der Verordnung 2019/942 eingerichteten internen Beschwerdesystems der ACER die Situation einer natürlichen oder juristischen Person, die der von Art. 263 Abs. 4 dritte Variante AEUV in der Fassung des Vertrags von Lissabon erfassten Kategorie angehört und gemäß dieser Verordnung eine Entscheidung der ACER mit einem Rechtsbehelf anfechten möchte, mit der Situation einer natürlichen oder juristischen Person vergleichbar ist, die einer der von Art. 263 Abs. 4 erste und zweite Variante AEUV erfassten anderen Kategorien angehört und ebenfalls einen solchen Rechtsbehelf einlegen möchte.

56      Zunächst ist zu beachten, dass der Unionsgesetzgeber, wie von den Unionsgerichten bereits bekräftigt wurde, den Beschwerdeausschuss mit der notwendigen Expertise ausstatten wollte, um es ihm zu ermöglichen, Beurteilungen komplexer technischer und wirtschaftlicher Sachverhalte im Zusammenhang mit Energie selbst vorzunehmen, weshalb der Beschwerdeausschuss Entscheidungen der ACER nicht einer nur eingeschränkten Kontrolle unterziehen darf. Vielmehr muss dieser Ausschuss auf der Grundlage der wissenschaftlichen Expertise seiner Mitglieder prüfen, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers für den Nachweis geeignet ist, dass die Entscheidung der ACER auf fehlerhaften Erwägungen beruht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 2023, ACER/Aquind, C‑46/21 P, EU:C:2023:182, Rn. 53 bis 72, und vom 18. November 2020, Aquind/ACER, T‑735/18, EU:T:2020:542, Rn. 45 bis 71).

57      In diesem Zusammenhang haben die Unionsgerichte klargestellt, dass die Schaffung des Beschwerdeausschusses Teil eines umfassenden Ansatzes des Unionsgesetzgebers ist, der darauf abzielt, die Agenturen der Union mit Beschwerdeinstanzen auszustatten, wenn ihnen eine Entscheidungsbefugnis über komplexe technische oder wissenschaftliche Fragen übertragen wurde, die die Rechtslage der betroffenen Parteien unmittelbar berühren kann. Diese Beschwerdeinstanzen stellen ein geeignetes Mittel dar, um die Rechte der betroffenen Parteien in einem Zusammenhang zu schützen, in dem sich die Kontrolle durch die Unionsgerichte nach ständiger Rechtsprechung deshalb, weil die Unionsbehörden über ein weites Ermessen insbesondere in Bezug auf hochkomplexe wissenschaftliche und technische tatsächliche Umstände bei der Festlegung von Art und Umfang der von ihnen erlassenen Maßnahmen verfügen, auf die Prüfung beschränken muss, ob die Ausübung dieses Ermessens nicht offensichtlich fehlerhaft ist oder einen Ermessensmissbrauch darstellt oder ob diese Behörden die Grenzen ihres Ermessens offensichtlich überschritten haben (Urteil vom 9. März 2023, ACER/Aquind, C‑46/21 P, EU:C:2023:182, Rn. 56 und 57; vgl. auch Urteil vom 7. März 2013, Bilbaína de Alquitranes u. a./ECHA, T‑93/10, EU:T:2013:106, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58      Es ist somit festzustellen, dass Art. 28 Abs. 1 der Verordnung 2019/942, indem er natürlichen oder juristischen Personen, die wie die Klägerin der von Art. 263 Abs. 4 dritte Variante AEUV in der Fassung des Vertrags von Lissabon erfassten Kategorie angehören, nicht die Anrufung des Beschwerdeausschusses erlaubt, eine unterschiedliche Behandlung bewirkt, da diese Personen nur eine eingeschränkte Kontrolle von Entscheidungen der ACER durch das Gericht hinsichtlich komplexer wissenschaftlicher, technischer oder wirtschaftlicher Beurteilungen im Zusammenhang mit Energie beanspruchen können, während natürlichen oder juristischen Personen, die den von Art. 263 Abs. 4 erste und zweite Variante AEUV erfassten Kategorien angehören, eine vollständige Kontrolle durch den Beschwerdeausschuss hinsichtlich dieser wissenschaftlichen, technischen oder wirtschaftlichen Beurteilungen zusteht.

59      Wie die ACER, das Parlament, der Rat und die Kommission in ihren Antworten auf die an sie gerichteten prozessleitenden Maßnahmen des Gerichts im Wesentlichen geltend gemacht haben, ist diese unterschiedliche Behandlung hinsichtlich des Zugangs zur vollständigen Kontrolle durch den Beschwerdeausschuss jedoch deshalb gerechtfertigt, weil die verschiedenen Kategorien betroffener natürlicher oder juristischer Personen jeweils einen mehr oder weniger engen Bezug zu den Entscheidungen der ACER aufweisen. Während nämlich natürliche oder juristische Personen, die unter Art. 263 Abs. 4 erste und zweite Variante AEUV in der Fassung des Vertrags von Lissabon fallen, durch diese Entscheidungen individualisiert werden, weil diese an sie gerichtet sind oder sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände in ähnlicher Weise berühren wie einen Adressaten (Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, S. 238, und vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 93), gilt dies nicht für natürliche oder juristische Personen, die unter Art. 263 Abs. 4 dritte Variante AEUV fallen.

60      Diese unterschiedliche Behandlung, die auf den in Art. 28 der Verordnung 2019/942 festgelegten objektiven Kriterien beruht, ist somit gerechtfertigt, denn sie steht sowohl im Zusammenhang mit einem rechtlich zulässigen Ziel, das mit der betreffenden Regelung verfolgt wird, als auch in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dieser Behandlung verfolgten Ziel (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 1977, Bela-Mühle Bergmann, 114/76, EU:C:1977:116, Rn. 7, und vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a., C‑127/07, EU:C:2008:728, Rn. 47).

61      Die Verwendung der vom Unionsgesetzgeber in Art. 28 der Verordnung 2019/942 festgelegten objektiven Kriterien hängt nämlich mit dem mit dieser Bestimmung verfolgten Ziel zusammen, ein System von verwaltungsinternen Rechtsbehelfen in Bezug auf bestimmte Kategorien von Rechtsakten der ACER und von natürlichen oder juristischen Personen einzurichten, die einen engen Bezug zu diesen Rechtsakten aufweisen.

62      Angesichts dessen, dass natürliche oder juristische Personen, die wie die Klägerin unter Art. 263 Abs. 4 dritte Variante AEUV fallen, zu den „Einzelentscheidungen“ der ACER einen weniger engen Bezug haben als natürliche oder juristische Personen, die den von Art. 263 Abs. 4 erste und zweite Variante AEUV in der Fassung des Vertrags von Lissabon erfassten Kategorien angehören, ist es gerechtfertigt und angemessen, dass sie nur eine eingeschränkte Kontrolle dieser Entscheidungen vor dem Gericht erwirken können, wobei sie wohlgemerkt im Gegensatz zu den beiden anderen Personenkategorien weder der Verpflichtung aus Art. 29 der Verordnung 2019/942, das in Art. 28 dieser Verordnung vorgesehene vorherige Beschwerdeverfahren zu erschöpfen (siehe oben, Rn. 45), noch dem in Art. 58a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgesehenen Verfahren der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln unterliegen.

63      Außerdem kann dem Unionsgesetzgeber nach der Rechtsprechung eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nur dann vorgeworfen werden, wenn vergleichbare Sachverhalte ungleich behandelt und dadurch bestimmte Personen gegenüber anderen benachteiligt werden (Urteile vom 13. Juli 1962, Klöckner-Werke und Hoesch/Hohe Behörde, 17/61 und 20/61, EU:C:1962:30, S. 692, und vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a., C‑127/07, EU:C:2008:728, Rn. 39).

64      Insoweit kann in der vom Gericht ausgeübten unmittelbaren Kontrolle kein Nachteil für natürliche oder juristische Personen gesehen werden, die sich im Hinblick auf einen Rechtsakt der ACER nicht in einer der in Art. 28 der Verordnung 2019/942 genannten Situationen befinden.

65      Denn die Tatsache, dass in der Überprüfung eines Rechtsakts der ACER durch den Beschwerdeausschuss ein geeignetes Mittel zum Schutz der Rechte natürlicher oder juristischer Personen, die einen engen Bezug zu diesem Rechtsakt aufweisen, in einem Zusammenhang gesehen wurde, in dem die Unionsbehörden über ein weites Ermessen insbesondere bezüglich hochkomplexer wissenschaftlicher und technischer tatsächlicher Umstände bei der Festlegung von Art und Umfang der Maßnahmen verfügen, die sie erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2023, ACER/Aquind, C‑46/21 P, EU:C:2023:182, Rn. 57), kann nicht bedeuten, dass eine direkte Klage vor dem Gericht gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV nicht gleichermaßen als geeignetes Mittel zum Schutz der Rechte natürlicher oder juristischer Personen, die einen weniger engen Bezug zu diesem Rechtsakt aufweisen, angesehen werden könnte.

66      Der Unionsgesetzgeber hat demnach in Art. 28 Abs. 1 der Verordnung 2019/942 eine gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung natürlicher oder juristischer Personen eingeführt, die sich in Bezug auf die Entscheidungen der ACER nicht in ein und derselben oder einer vergleichbaren Situation befinden und somit nicht denselben besonderen Bedingungen oder Einzelheiten für ihre Rechtsbehelfe gegen diese Entscheidungen unterworfen werden müssen, so dass diese unterschiedliche Behandlung nicht als Verletzung des in Art. 20 der Charta verankerten Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz zu werten ist.

67      Als Zweites ist zu prüfen, ob es, wie die Klägerin geltend macht, gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes und gegen Art. 47 der Charta in der Umsetzung durch Art. 263 Abs. 4 AEUV verstößt, dass sich natürliche oder juristische Personen, die wie sie der von Art. 263 Abs. 4 dritte Variante AEUV in der Fassung des Vertrags von Lissabon erfassten Kategorie angehören, nicht an den Beschwerdeausschuss wenden können.

68      Gemäß Art. 47 der Charta hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte und Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wird das Recht auf Zugang zu den Gerichten nicht uneingeschränkt gewährleistet und kann daher verhältnismäßigen, einem legitimen Zweck dienenden und dieses Recht nicht in seinem Wesensgehalt antastenden Beschränkungen unterworfen sein (vgl. Beschluss vom 6. April 2017, PITEE/Kommission, C‑464/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:291, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). Gemäß Art. 52 Art. 1 der Charta ist eine Einschränkung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf nur gerechtfertigt, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, den Wesensgehalt dieses Rechts achtet und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist sowie den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entspricht (Urteile vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C‑477/14, EU:C:2016:324, Rn. 160, und vom 15. September 2016, Star Storage u. a., C‑439/14 und C‑488/14, EU:C:2016:688, Rn. 49).

69      Im vorliegenden Fall ergibt sich, wie bereits dargelegt (siehe oben, Rn. 45 und 66), aus der Auslegung von Art. 263 Abs. 4 AEUV in Verbindung mit den Art. 28 und 29 der Verordnung 2019/942 unter Berücksichtigung des oben in Rn. 38 angeführten allgemeinen Auslegungsgrundsatzes, dass natürliche oder juristische Personen, die wie die Klägerin der von Art. 263 Abs. 4 dritte Variante AEUV in der Fassung des Vertrags von Lissabon erfassten Kategorie angehören, Entscheidungen der ACER unmittelbar vor dem Gericht anfechten können.

70      Solange der Rechtsweg zum Gericht für Aufhebungsklagen offensteht, kann aber nicht angenommen werden, dass der Unionsgesetzgeber durch den Erlass der Art. 28 und 29 der Verordnung 2019/942 das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt hätte.

71      Zwar sind die vom Unionsgesetzgeber in den Art. 28 und 29 der Verordnung 2019/942 festgelegten besonderen Bedingungen und Einzelheiten für die Einlegung einer Beschwerde vor dem Beschwerdeausschuss, wie dieser Ausschuss in Rn. 55 der angefochtenen Entscheidung und die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, mit unbefriedigenden prozessualen Komplikationen verbunden. Zum einen könnten sie dazu führen, dass vor dem Beschwerdeausschuss und dem Gericht parallele Rechtsbehelfe gegen dieselben Entscheidungen der ACER eingelegt werden, und zwar entweder durch dieselben natürlichen oder juristischen Personen, sofern Zweifel darüber bestehen, welcher Kategorie im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV sie angehören, oder durch natürliche oder juristische Personen, die verschiedenen Kategorien im Sinne dieser Bestimmung angehören, was alle Komplikationen nach sich zöge, die mit der Behandlung solcher Rechtsbehelfe einhergehen (Aussetzung, Erledigung der Hauptsache usw.). Zum anderen könnte dadurch, dass die jeweilige Zuständigkeit des Beschwerdeausschusses und des Gerichts für einen Rechtsbehelf einer natürlichen oder juristischen Person, die nicht Adressatin eines Rechtsakts der ACER ist, der gegenüber dieser Akt aber Rechtswirkungen entfaltet, und infolgedessen die von dieser Person zu befolgende Vorgehensweise zur Anfechtung dieses Rechtsakts von der komplexen Rechtsfrage abhängig gemacht werden, ob diese Person von diesem Rechtsakt „individuell betroffen“ ist, die Anwendung dieser besonderen Bedingungen und Einzelheiten zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten vor dem Beschwerdeausschuss, dem Gericht und dem Gerichtshof führen.

72      Das Risiko paralleler Rechtsbehelfe gegen ein und denselben Rechtsakt der ACER besteht jedoch unabhängig von den Art. 28 und 29 der Verordnung 2019/942, da privilegierte Kläger, wie insbesondere aus Rn. 31 des Urteils vom 16. März 2022, MEKH und FGSZ/ACER (T‑684/19 und T‑704/19, EU:T:2022:138), hervorgeht, berechtigt sind, eine Klage auf Aufhebung einer Entscheidung der ACER unmittelbar vor dem Gericht zu erheben. Zudem ist die Komplexität des Begriffs „individuelle Betroffenheit“ keine spezielle Folge des mit den Art. 28 und 29 der Verordnung 2019/942 eingerichteten Beschwerdesystems.

73      Jedenfalls können solche prozessualen Komplikationen nicht für die Feststellung ausreichen, dass das Rechtsbehelfssystem als solches gegen den in Art. 47 der Charta garantierten Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes verstieße.

74      Deshalb kann auch in Art. 28 Abs. 1 der Verordnung 2019/942 kein Verstoß gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes und gegen Art. 47 der Charta in der Umsetzung durch Art. 263 Abs. 4 AEUV gesehen werden.

75      Die Einrede der Rechtswidrigkeit ist somit als unbegründet zurückzuweisen, so dass der zweite Klagegrund insgesamt nicht durchgreift.

76      Im Folgenden ist der dritte Klagegrund zu prüfen, mit dem eine Verletzung des in Art. 47 der Charta und in den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts verankerten Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes gerügt wird.

 Zum dritten Klagegrund: Verletzung des in Art. 47 der Charta und in den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts verankerten Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes

77      Die Klägerin ist der Ansicht, der Beschwerdeausschuss habe in der angefochtenen Entscheidung den in Art. 47 der Charta und in den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts verankerten Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes verletzt, indem er ihre Befugnis, bei ihm einen Rechtsbehelf einzulegen, verneint habe, obwohl dies dazu führe, dass ihr ein effektiver gerichtlicher Rechtsschutz gegen eine Entscheidung, nämlich die Ausgangsentscheidung, die ihre durch Art. 16 der Charta gewährleistete unternehmerische Freiheit einschränke, abgeschnitten werde. Nach der Rechtsprechung sei die Union eine Rechtsgemeinschaft, die auf einem umfassenden System von Rechtsbehelfen und Verfahren beruhe, das den Unionsgerichten die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zuweise. Nach dem System des Vertrags sei die Möglichkeit eines direkten Rechtsbehelfs gegen alle Entscheidungen dieser Institutionen gegeben, die dazu bestimmt seien, Rechtswirkungen zu entfalten. In diesem Zusammenhang seien die Zulässigkeitsvoraussetzungen von Art. 263 Abs. 4 AEUV im Licht des in Art. 47 der Charta verankerten Grundrechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz auszulegen. Mangels einer Beschwerdemöglichkeit vor dem Beschwerdeausschuss werde der Klägerin aber effektiver gerichtlicher Rechtsschutz gegen die Ausgangsentscheidung abgeschnitten, die aufgrund ihres Verordnungscharakters ihre Rechtsstellung als Regelreserveanbieterin beeinträchtige (siehe unten, Rn. 86 und 92), da im vorliegenden Fall der Zugang zu den Unionsgerichten von einer solchen Beschwerde abhänge (siehe oben, Rn. 16). Die Klägerin sei aber gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV zur Erhebung einer Klage auf Aufhebung der Ausgangsentscheidung befugt.

78      ACER tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und beantragt, den dritten Klagegrund zurückzuweisen.

79      Insoweit ist zu beachten, dass nach der bereits angeführten ständigen Rechtsprechung (siehe oben, Rn. 34) der Rückgriff auf eine weite Auslegung nur möglich ist, wenn sie mit dem Wortlaut der in Rede stehenden Vorschrift vereinbar ist, wobei selbst der Grundsatz, dass die Auslegung im Einklang mit einer verbindlichen höherrangigen Rechtsnorm zu erfolgen hat, nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem dienen darf.

80      Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeausschuss ungeachtet seiner Verpflichtung, den in Art. 47 der Charta und in den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts verankerten Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes zu beachten, Art. 28 Abs. 1 der Verordnung 2019/942 angesichts seines klaren Wortlauts, der durch den Inhalt der einschlägigen Regelung und die mit dieser verfolgten Ziele nicht in Frage gestellt wird (siehe oben, Rn. 32 bis 35), in der angefochtenen Entscheidung zutreffend nicht so ausgelegt, dass er die Klägerin, bei der es sich weder um eine privilegierte Klägerin noch um eine Adressatin der Ausgangsentscheidung handelte, dazu berechtigte, vor ihm Beschwerde gegen diese Entscheidung einzulegen, ohne nachweisen zu müssen, dass sie von ihr nicht nur unmittelbar, sondern auch individuell betroffen war.

81      Selbst wenn der vorliegende Klagegrund auch so zu verstehen wäre, dass er implizit eine Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 28 Abs. 1 der Verordnung 2019/942 wegen Verletzung des in Art. 47 der Charta und in den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts verankerten Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes enthält, wäre diese Einrede aus den oben in den Rn. 68 bis 71 angeführten Gründen als unbegründet zurückzuweisen.

82      Daher ist der dritte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen und im Folgenden der erste Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 28 Abs. 1 der Verordnung 2019/942 gerügt wird, in der Sache zu prüfen.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 28 Abs. 1 der Verordnung 2019/942

83      Die Klägerin trägt vor, der Beschwerdeausschuss habe in der angefochtenen Entscheidung dadurch gegen Art. 28 Abs. 1 der Verordnung 2019/942 verstoßen, dass er ihre Befugnis, bei ihm eine Beschwerde gegen die Ausgangsentscheidung einzulegen, verneint habe, obwohl diese Entscheidung sie unmittelbar und individuell betreffe.

84      Der Beschwerdeausschuss habe in den Rn. 39 ff. der angefochtenen Entscheidung nach Maßgabe der Rechtsprechung zutreffend festgestellt, dass die Ausgangsentscheidung die Klägerin unmittelbar betreffe und sich direkt auf ihre Rechtsstellung auswirke, indem sie sie vorübergehend daran hindere, die Preise ihrer Gebote auf dem Regelreservemarkt frei festzusetzen, da Gebote, die die in der Ausgangsentscheidung festgelegte vorläufige Preisgrenze überschritten, von den ÜNB der Core-Region auf den europäischen Plattformen PICASSO und MARI nicht mehr angenommen werden dürften.

85      Dagegen habe der Beschwerdeausschuss es zu Unrecht abgelehnt, in der angefochtenen Entscheidung festzustellen, dass die Klägerin von der Ausgangsentscheidung im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung individuell betroffen sei.

86      Erstens sei die Klägerin von der Ausgangsentscheidung insofern individuell betroffen, als diese Entscheidung nach der Rechtsprechung ihre Stellung auf dem Markt für die Bereitstellung von Regelarbeit dadurch spürbar beeinträchtige, dass der Preis, zu dem sie den betreffenden Strom an die einzigen Nachfrager, die ÜNB, verkaufen dürfe, künstlich gesenkt werde, so dass sie vorübergehend daran gehindert werde, einen Marktpreis zu erzielen, der (zur Deckung der Opportunitätskosten der Gebote) höher sein müsse, oder hinsichtlich dieses Stroms in einen preisgesteuerten Wettbewerb zu treten. Die Ausgangsentscheidung betreffe nur eine begrenzte Zahl von Wirtschaftsteilnehmern, die wie die Klägerin in Deutschland, Österreich und der Tschechischen Republik, d. h. in den einzigen Zonen tätig seien, in denen die europäischen Plattformen PICASSO und MARI derzeit in Betrieb seien, und die nach einem zeit- und kostenaufwändigen Verfahren die Präqualifikation ihrer Anlagen zur Bereitstellung von Regelarbeit erreicht hätten. Die Ausgangsentscheidung greife somit gezielt in die unternehmerische Freiheit dieser Regelreserveanbieter ein, indem sie sie daran hindere, den Strom zu einem Preis jenseits der in dieser Entscheidung festgelegten vorübergehenden Preisgrenze zu verkaufen, obwohl von dieser Grenze möglicherweise noch nicht einmal die variablen Grenzkosten auch effizienter und kompetitiver Anlagen gedeckt seien.

87      Zweitens habe sich die Klägerin aktiv an dem Verfahren beteiligt, das zum Erlass der Ausgangsentscheidung geführt habe, was nach der Rechtsprechung ein relevanter Aspekt unter anderen für den Nachweis der individuellen Betroffenheit eines Klägers sei. Nach der Rechtsprechung reiche es aus, dass die Handlung des Klägers geeignet gewesen sei, das fragliche Verfahren zu beeinflussen. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin an der öffentlichen Konsultation zum ÜNB-Vorschlag, die die ACER vor Erlass der Ausgangsentscheidung gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung 2019/942 durchgeführt habe, dadurch aktiv teilgenommen, dass sie den Fragebogen der ACER beantwortet und bei ihr ein Rechtsgutachten zur Sache eingereicht habe. In der Ausgangsentscheidung habe die ACER diese Kommentare und Stellungnahmen berücksichtigt, wobei sie sie abgelehnt oder sie, wie bezüglich der Preisbildung auf dem Regelreservemarkt, kommentiert habe oder ihnen, insbesondere hinsichtlich der Ablehnung des ÜNB-Vorschlags, gefolgt sei.

88      Drittens bestreite die ACER nicht, dass sie in der Ausgangsentscheidung die Situation der Klägerin in materieller Hinsicht gebührend berücksichtigt habe, was nach der Rechtsprechung ebenfalls ein relevanter Aspekt unter anderen für die Feststellung der individuellen Betroffenheit eines Klägers sei. Wie oben in Rn. 87 ausgeführt, sei die ACER in der Ausgangsentscheidung nämlich durch die Kommentare und Stellungnahmen beeinflusst worden, die die Klägerin im Rahmen der öffentlichen Konsultation zum ÜNB-Vorschlag abgegeben habe. Die ACER treffe auch eine Rechtspflicht, die etwaigen Konsequenzen der Ausgangsentscheidung für die Situation der Klägerin zu berücksichtigen, was nach der Rechtsprechung ebenfalls geeignet gewesen sei, sie in Bezug auf diese Entscheidung zu individualisieren. Nach Art. 10 Abs. 6 der Verordnung 2017/2195 seien die ÜNB zur Konsultation der Interessenträger verpflichtet gewesen, um in ihren Vorschlägen deren Interessen Rechnung zu tragen. Desgleichen sei die ACER nach Art. 9 der Verordnung 2017/2195 und Art. 14 Abs. 1 und 3 der Verordnung 2019/942 verpflichtet gewesen, die Interessenträger und die Marktteilnehmer zu konsultieren, um bei ihren Entscheidungen deren Interessen zu berücksichtigen.

89      Die Klägerin macht viertens, hilfsweise, geltend, sie sei hinsichtlich der Ausgangsentscheidung im Sinne der Rechtsprechung in gleicher Weise individualisiert wie die ÜNB als die Adressaten dieser Entscheidung, da die Verfahrensgarantien verletzt worden seien, die ihr unionsrechtlich im Rahmen von deren Erlass zugestanden hätten. Wie sie vor dem Beschwerdeausschuss im Rahmen des Verfahrens geltend gemacht habe, das zum Erlass der Ausgangsentscheidung geführt habe, habe die ACER ihr nämlich den Entwurf der Ausgangsentscheidung nicht zugeleitet und damit ihr durch Art. 14 Abs. 6 der Verordnung 2019/942 und Art. 41 der Charta garantiertes Recht verletzt, als von dieser Entscheidung betroffene, in ihrer Stellung auf dem Regelreservemarkt in Deutschland unmittelbar beeinträchtigte Partei vorab Stellung zu nehmen. Zudem hätte die ACER ab dem Zeitpunkt, zu dem sie sich aufgrund der Änderung des Vorschlags der ÜNB an deren Stelle gesetzt habe, auch das in Art. 10 Abs. 6 der Verordnung 2017/2195 vorgesehene Konsultationsrecht beachten müssen. Dieses Erfordernis sei nicht unverhältnismäßig, da der Regelreservemarkt insbesondere in Deutschland nur eine begrenzte Anzahl von Marktteilnehmern umfasse.

90      Der Beschwerdeausschuss habe es in der angefochtenen Entscheidung auch zu Unrecht abgelehnt, festzustellen, dass die Klägerin von der Ausgangsentscheidung im Sinne einer Auslegung von Art. 28 Abs. 1 der Verordnung 2019/942 im Licht der aus dem Urteil vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, EU:C:1963:17, S. 238), hervorgegangenen Rechtsprechung und der Besonderheiten des internen Beschwerdeverfahrens der ACER individuell betroffen sei. Diese Rechtsprechung sei offen und lasse Raum für die Aufdeckung neuer, auf den Besonderheiten dieses Beschwerdeverfahrens beruhender Fallkonstellationen.

91      Zu den Besonderheiten des internen Beschwerdeverfahrens der ACER trägt die Klägerin vor, nach dem 34. Erwägungsgrund der Verordnung 2019/942 beträfen die Entscheidungen der ACER als Marktregulierungsmaßnahmen eine Vielzahl von Marktteilnehmern, die im Interesse eines reibungslosen Verfahrensablaufs über ein internes Beschwerderecht vor einem unabhängigen Beschwerdeausschuss innerhalb der ACER verfügen müssten, bevor sie sich gegebenenfalls an die Unionsgerichte wendeten. Die „besondere[n] Bedingungen und Einzelheiten für die Erhebung von Klagen … gegen Handlungen [der] Einrichtungen und sonstigen Stellen [der Union]“ im Sinne von Art. 263 Abs. 5 AEUV bezögen sich nach der Rechtsprechung gerade auf die Einführung rein interner Verfahren, die einer Klage vorgeschaltet seien, wie es bei dem innerhalb der ACER eingerichteten administrativen Mechanismus zur umfassenden fachlichen Selbstkontrolle durch Sachverständige der Fall sei.

92      Zur Auslegung von Art. 28 Abs. 1 der Verordnung 2019/942 im Einklang mit der aus dem Urteil vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, EU:C:1963:17, S. 238), hervorgegangenen Rechtsprechung führt die Klägerin aus, sie wolle im vorliegenden Fall nur geltend machen, dass die Ausgangsentscheidung sie materiell in gleicher Weise wie die ÜNB betreffe, die nach dem durch Art. 4 Abs. 1 der Verordnung 2017/2195 eingeführten, an die Genehmigung der NRB oder der ACER gebundenen System der Selbstregulierung des Regelreservemarkts durch die ÜNB formell deren einzige Adressaten seien. Diese Entscheidung bestimme für den Austausch von Regelarbeit nämlich vorübergehend den Preis, den sie und die anderen betroffenen Anbieter als Vertragspartner mit diesen ÜNB und anderen Dritten auf den europäischen Plattformen PICASSO und MARI vereinbaren könnten. Diese Entscheidung stehe zwar im Einklang mit dem Vorschlag der ÜNB, den Preis für die von ihnen erworbene Regelarbeit zu senken, sei aber nachteilig für die Interessen der Klägerin und der anderen betroffenen Anbieter, denen die ihnen bisher zur Verfügung stehende Möglichkeit genommen werde, über die Lieferung von Regelarbeit zu einem Marktpreis frei zu verhandeln, der 15 000 Euro/MWh übersteigen und mitunter sogar 99 999 Euro/MWh erreichen könnte. Im Rahmen dieses der Genehmigung durch die ACER unterliegenden Systems der Selbstregulierung des Marktes durch die ÜNB seien das in Art. 28 der Verordnung 2019/942 vorgesehene Recht auf einen internen Rechtsbehelf vor der ACER und die volle fachliche Überprüfung durch den Beschwerdeausschuss eine unerlässliche Garantie dafür, dass die Marktteilnehmer ihre Interessen wahren könnten.

93      Die ACER tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und beantragt, den ersten Klagegrund zurückzuweisen.

94      Einleitend ist zu beachten, dass die „besonderen Bedingungen und Einzelheiten“ im Sinne von Art. 263 Abs. 5 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie nur auf die Festlegung rein interner Bedingungen und Einzelheiten durch ein Organ, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle der Union abzielen, die der Erhebung einer Klage vorgeschaltet sind und insbesondere die Funktionsweise eines Mechanismus der Selbstüberwachung oder den Ablauf eines Verfahrens zur gütlichen Einigung regeln, um ein Verfahren vor den Unionsgerichten zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. September 2013, European Dynamics Luxembourg u. a./HABM, T‑556/11, EU:T:2013:514, Rn. 60, und Urteil vom 25. Oktober 2018, KF/SATCEN, T‑286/15, EU:T:2018:718, Rn. 107). Diese besonderen Bedingungen und Einzelheiten müssen daher in jeder Hinsicht mit der allgemeinen Regelung in Art. 263 AEUV hinsichtlich der Zuständigkeit der Unionsgerichte für die Entscheidung über die ihnen zugewiesenen Klagen in Einklang stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Februar 2016, Italian International Film/EACEA, T‑676/13, EU:T:2016:62, Rn. 27, vom 8. Juni 2016, Monster Energy/EUIPO [Darstellung eines Friedenssymbols], T‑583/15, EU:T:2016:338, Rn. 43, und vom 8. Juni 2016, Monster Energy/EUIPO [GREEN BEANS], T‑585/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:339, Rn. 41).

95      Soweit die allgemeine Regelung in Art. 263 AEUV und die aufgrund von Art. 263 Abs. 5 AEUV erlassenen besonderen Bedingungen und Einzelheiten dieselben Zulässigkeitsvoraussetzungen enthalten, sind diese daher grundsätzlich einheitlich auszulegen. Bei der Prüfung, ob die Klägerin von dem angefochtenen Rechtsakt, nämlich der Ausgangsentscheidung, gemäß Art. 28 Abs. 1 der Verordnung 2019/942 individuell betroffen war, ist somit auf die Rechtsprechung abzustellen, die zu Art. 263 Abs. 4 zweite Variante AEUV in der Fassung des Vertrags von Lissabon ergangen ist.

96      Was die Voraussetzung der individuellen Betroffenheit im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV angeht, ist zu beachten, dass eine natürliche oder juristische Person, die nicht Adressat einer Handlung ist, nur dann geltend machen kann, von dieser Handlung individuell betroffen zu sein, wenn diese sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (Urteil vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, S. 238).

97      Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung zu Art. 263 Abs. 4 AEUV, dass grundsätzlich der Kläger, wenn er als natürliche oder juristische Person nicht Adressat der von ihm angefochtenen Handlung ist, zur Begründung seiner Klage die persönlichen Eigenschaften oder besonderen Umstände geltend zu machen und nachzuweisen hat, die ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und in ähnlicher Weise individualisieren wie den Adressaten (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 28. September 2011, UCAPT/Rat, T‑96/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:542, Rn. 47, und vom 6. Mai 2020, Sabo u. a./Parlament und Rat, T‑141/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:179, Rn. 32). In diesem Sinne heißt es auch in Art. 15 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Beschwerdeausschusses, dass es Sache des Beschwerdeführers ist, nachzuweisen, dass die Entscheidung der ACER ihn gemäß Art. 28 Abs. 1 der Verordnung 2019/942 unmittelbar und individuell betrifft.

98      Im vorliegenden Fall hat die Klägerin ausweislich der – im Rahmen der vorliegenden Klage unbestrittenen – Darstellung ihres Vorbringens in Rn. 43 der angefochtenen Entscheidung in Verbindung mit den Rn. 24 bis 28 ihrer Beschwerdebegründung vom 27. April 2022 vor dem Beschwerdeausschuss geltend gemacht, die Ausgangsentscheidung betreffe sie individuell, da sie auf dem deutschen Regelreservemarkt als einer der größten Anbieter tätig sei. Diese Entscheidung betreffe eine im Voraus bestimmte Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, die aus Regelreserveanbietern bestehe, denen es gelungen sei, Anlagen zur Bereitstellung von Regelarbeit präqualifizieren zu lassen, oder deren Anlagen derzeit präqualifiziert würden.

99      In den Rn. 44 bis 48 der angefochtenen Entscheidung hat der Beschwerdeausschuss die von der Klägerin angeführten „Eigenschaften“ oder „Umstände“ geprüft und festgestellt, dass diese nicht ausreichten, um sie im Sinne der aus dem Urteil vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, EU:C:1963:17, S. 238), hervorgegangenen Rechtsprechung zu individualisieren.

100    Im Rahmen der vorliegenden Klage wirft die Klägerin dem Beschwerdeausschuss im Wesentlichen vor, in der angefochtenen Entscheidung nicht festgestellt zu haben, dass die Ausgangsentscheidung sie aufgrund ihrer persönlichen Eigenschaften, die sie, vor allem bei deren Gesamtbetrachtung, aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushöben, individuell betreffe.

101    Die Klägerin trägt erstens vor, die Ausgangsentscheidung beeinträchtige ihre Stellung auf dem deutschen Regelreservemarkt spürbar. Die Ausgangsentscheidung stelle einen Eingriff in diesen Markt dar, indem sie die freie Preisbildung verhindere, die unternehmerische Freiheit beeinträchtige, die Möglichkeiten eines Preiswettbewerbs einschränke und Energieanbieter, selbst solche mit effizienten und kompetitiven Anlagen, daran hindere, ihre Opportunitätskosten zu decken, die in Zeiten starker Nachfrage nach Regelarbeit sehr hoch sein könnten. Die Ausgangsentscheidung betreffe nur eine relativ kleine und stabile Zahl von Regelreserveanbietern, die wie die Klägerin in Deutschland, Österreich oder der Tschechischen Republik, d. h. in den einzigen Zonen tätig seien, in denen die europäischen Plattformen PICASSO und MARI derzeit in Betrieb seien, und die nach einem zeit- und kostenaufwändigen Verfahren die Präqualifikation ihrer Anlagen zur Bereitstellung von Regelarbeit erreicht hätten. Die Ausgangsentscheidung habe zu einer Entwertung der erheblichen Investitionen geführt, die diese Regelreserveanbieter getätigt hätten, um ihre Anlagen präqualifizieren zu lassen, während ihre potenziellen Wettbewerber diese Investitionen durch Verzicht auf einen Markteintritt hätten vermeiden können.

102    Die Klägerin macht zweitens geltend, sie habe aktiv an dem Verfahren mitgewirkt, das zum Erlass der Ausgangsentscheidung geführt habe.

103    Die Klägerin beruft sich drittens darauf, dass die ACER ihre materielle Situation in der Ausgangsentscheidung gebührend berücksichtigt habe.

104    Die Klägerin rügt viertens, dass beim Erlass der Ausgangsentscheidung ihr unionsrechtlich zustehende Verfahrensgarantien verletzt worden seien. Schließlich macht sie im Wesentlichen geltend, dass das Erfordernis der individuellen Betroffenheit im Rahmen von Beschwerden gegen Entscheidungen der ACER vor dem Beschwerdeausschuss angesichts der Vielzahl hiervon potenziell betroffener Marktteilnehmer speziell auszulegen sei.

105    Die ACER bekräftigt in ihren Schriftsätzen den Standpunkt des Beschwerdeausschusses, wonach die von der Klägerin vor dem Gericht angeführten „Eigenschaften“ oder „Umstände“ weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit ausreichen, um sie im Sinne der aus dem Urteil vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, EU:C:1963:17, S. 238), hervorgegangenen Rechtsprechung zu individualisieren (siehe oben, Rn. 99).

106    In Bezug auf die von ihr vor dem Beschwerdeausschuss angeführten und von diesem in der angefochtenen Entscheidung geprüften „Eigenschaften“ bzw. „Umstände“ – nämlich dass sie auf dem deutschen Regelreservemarkt als einer der dort größten Anbieter tätig sei –, die sie dann im Rahmen der vorliegenden Klage mit dem Vorbringen weiterentwickelt hat, dass ihre Stellung auf diesem Markt durch die Ausgangsentscheidung spürbar beeinträchtigt worden sei (siehe oben, Rn. 98, 99 und 101), verweist die Klägerin auf die Rechtsprechung der Unionsgerichte zu staatlichen Beihilfen und zu Unternehmenszusammenschlüssen.

107    Insoweit hat die Rechtsprechung zwar angenommen, dass von einer Entscheidung der Kommission, mit der ein förmliches Prüfverfahren wegen staatlicher Beihilfen abgeschlossen wird, neben dem Unternehmen, das durch die in diesem Verfahren geprüfte Beihilfemaßnahme begünstigt wird, u. a. dessen Konkurrenzunternehmen individuell betroffen sind, wenn sie im Rahmen dieses Verfahrens eine aktive Rolle gespielt haben und sofern ihre Marktstellung durch die Beihilfemaßnahme spürbar beeinträchtigt worden ist (vgl. Urteil vom 2. September 2021, Ja zum Nürburgring/Kommission, C‑647/19 P, EU:C:2021:666, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). In diesem Zusammenhang kann sich ein Unternehmen nicht lediglich auf seine Eigenschaft als Mitbewerber des durch die Beihilfemaßnahme begünstigten Unternehmens berufen, sondern muss darüber hinaus darlegen, dass tatsächliche Umstände vorliegen, die es in ähnlicher Weise individualisieren wie den Adressaten einer Entscheidung (Urteil vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C‑487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 48).

108    Aus der Rechtsprechung zu Unternehmenszusammenschlüssen geht außerdem hervor, dass bei einer Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird, die individuelle Betroffenheit eines an diesem Zusammenschluss nicht beteiligten Unternehmens von seiner Teilnahme am Verwaltungsverfahren und der Beeinträchtigung seiner Marktstellung abhängt. Um in diesem Kontext eine Beeinträchtigung der Marktstellung eines Klägers anzunehmen, berücksichtigen die Unionsgerichte, dass er einer der Hauptkonkurrenten der Parteien des Zusammenschlusses ist, die durch die den Zusammenschluss genehmigende Entscheidung begünstigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2006, easyJet/Kommission, T‑177/04, EU:T:2006:187, Rn. 37, vom 20. Dezember 2023, Mainova/Kommission, T‑64/21, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2023:843, Rn. 85, und vom 20. Dezember 2023, enercity/Kommission, T‑65/21, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2023:844, Rn. 83), dass er zwar nur ein bloßer Wettbewerber dieser Parteien ist, der Zusammenschluss jedoch konkret bezeichnete potenzielle Auswirkungen auf seine wirtschaftliche Lage hat, wie etwa die Entwertung erheblicher Investitionen, die im Hinblick auf die bisherige Marktstruktur getätigt und langfristig kalkuliert wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Mai 2023, EVH/Kommission, T‑312/20, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2023:252, Rn. 42 und 46, vom 17. Mai 2023, TEAG/Kommission, T‑315/20, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2023:259, Rn. 42 und 46, sowie vom 17. Mai 2023, GGEW/Kommission, T‑319/20, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2023:263, Rn. 42 und 46), dass er im Fall oligopolistischer Märkte ein potenzieller Wettbewerber der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen ist oder – unter bestimmten Umständen – dass er auf Märkten präsent ist, die den Märkten benachbart oder vor- oder nachgelagert sind, auf denen ein Unternehmen eine Monopolstellung innehat, die durch den Zusammenschluss gefestigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2003, ARD/Kommission, T‑158/00, EU:T:2003:246, Rn. 78).

109    Die oben in den Rn. 107 und 108 angeführte Rechtsprechung beruht jedoch zumindest teilweise darauf, dass auf dem von der streitigen Entscheidung erfassten Markt ein tatsächliches oder potenzielles Wettbewerbsverhältnis zwischen den von dieser Entscheidung begünstigten Unternehmen und dem Kläger besteht, dessen Stellung auf diesem Markt oder auf benachbarten oder vor- oder nachgelagerten Märkten durch diese Entscheidung auf eine konkret bezeichnete Weise negativ berührt und gegebenenfalls spürbar beeinträchtigt wird.

110    Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nicht behauptet, geschweige denn nachgewiesen, dass bestimmte ihrer Mitbewerber auf dem deutschen Regelreservemarkt, auf dem sie tätig ist und der von der Ausgangsentscheidung erfasst wird, durch diese Entscheidung begünstigt würden. Vielmehr geht aus ihrem Vorbringen hervor, dass sie nur allgemeine Auswirkungen der Ausgangsentscheidung auf den deutschen Regelreservemarkt anführt, die alle Regelreserveanbieter beeinträchtigen, die ebenso wie sie auf diesem Markt sowie auf dem tschechischen und dem österreichischen Markt tätig sind.

111    Selbst wenn die Klägerin als einer der größten Anbieter auf dem deutschen Regelreservemarkt wirtschaftlich stärker beeinträchtigt sein sollte als einige ihrer Mitbewerber auf diesem Markt, würde dies nicht ausreichen, um sie im Sinne der aus dem Urteil vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, EU:C:1963:17, S. 238), hervorgegangenen Rechtsprechung zu individualisieren. Denn nach ständiger Rechtsprechung sind einzelne Marktbeteiligte nicht bereits deshalb von einem Rechtsakt individuell betroffen, weil dieser sie wirtschaftlich stärker berührt als ihre Konkurrenten. Selbst wenn also eine Entscheidung besondere Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage des Klägers haben sollte, reicht dies nicht aus, um ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen herauszuheben (Beschlüsse vom 2. April 2004, Gonnelli und AIFO/Kommission, T‑231/02, EU:T:2004:105, Rn. 45, vom 12. März 2007, Confcooperative, Unione regionale della Cooperazione Friuli-Venezia Giulia Federagricole u. a./Kommission, T‑418/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:83, Rn. 57, und vom 13. November 2008, Lemaître Sécurité/Kommission, T‑301/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:495, Rn. 24).

112    Darüber hinaus kann der geltend gemachte Umstand, dass die Ausgangsentscheidung eine relativ kleine und stabile Gruppe von Regelreserveanbietern betreffe, die wie die Klägerin eine Präqualifizierung von Anlagen für die Bereitstellung von Regelarbeit erlangt hätten und auf dem deutschen Regelreservemarkt sowie auf dem tschechischen und dem österreichischen Markt tätig seien, ebenfalls nicht ausreichen, um die Klägerin im Sinne der aus dem Urteil vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, EU:C:1963:17, S. 238), hervorgegangenen Rechtsprechung zu individualisieren. Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet nämlich auch der Umstand, dass die Rechtssubjekte, für die eine Maßnahme gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, keineswegs, dass sie als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen wären, sofern diese Maßnahme aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist (vgl. Urteil vom 18. Oktober 2018, Internacional de Productos Metálicos/Kommission, C‑145/17 P, EU:C:2018:839, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung; Beschlüsse vom 19. September 2022, TDK Foil Italy/Kommission, T‑788/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:581, Rn. 18, und vom 7. Dezember 2022, Sunrise Medical und Sunrise Medical Logistics/Kommission, T‑721/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:791, Rn. 53). Im vorliegenden Fall betrifft die Ausgangsentscheidung aber, wie der Beschwerdeausschuss in Rn. 48 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt hat, alle Regelreserveanbieter in gleicher Weise, da sie für alle Marktteilnehmer gilt, die in Deutschland, aber auch in der Tschechischen Republik und in Österreich, Regelarbeit auf den europäischen Plattformen PICASSO und MARI austauschen wollen.

113    Soweit die Klägerin schließlich in ihren Schriftsätzen die Situation, in der sie und ihre Mitbewerber sich nach der Ausgangsentscheidung auf dem deutschen Regelreservemarkt befunden hätten, mit der Situation potenzieller Mitbewerber auf diesem Markt vergleicht, die von der Ausgangsentscheidung hätten profitieren können, soweit sie wegen dieser Entscheidung darauf verzichtet hätten, Kosten für die Präqualifizierung ihrer Anlagen als Voraussetzung für einen Zugang zu diesem Markt aufzuwenden, so kann auch mit diesem Vergleich nicht der Nachweis erbracht werden, dass zwischen Ersteren und Letzteren ein tatsächliches oder potenzielles Wettbewerbsverhältnis bestünde.

114    Im Übrigen hat die Klägerin nicht geltend gemacht, geschweige denn nachgewiesen, dass sie sich in einem tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbsverhältnis zu den Adressaten und ihres Erachtens eigentlichen Begünstigten der Ausgangsentscheidung auf dem deutschen Regelreservemarkt, nämlich den von dieser Entscheidung betroffenen ÜNB, befinde.

115    Daher kann sich die Klägerin, die nicht nachgewiesen hat, dass sie in einem tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbsverhältnis zu den von der Ausgangsentscheidung begünstigten Unternehmen auf dem von ihr bedienten und von dieser Entscheidung betroffenen deutschen Regelreservemarkt stünde, nicht mit Erfolg auf die oben in den Rn. 107 und 108 angeführte Rechtsprechung berufen, um im vorliegenden Fall geltend zu machen, dass ihre Stellung auf diesem Markt durch diese Entscheidung spürbar beeinträchtigt worden sei.

116    Zu den von der Klägerin vor dem Beschwerdeausschuss geltend gemachten „Eigenschaften“ oder „Umständen“ – nämlich dass sie auf dem deutschen Regelreservemarkt als einer der dort größten Anbieter tätig sei –, die sie im Rahmen der vorliegenden Klage dahin gehend weiterentwickelt hat, dass ihre Stellung auf diesem Markt durch die Ausgangsentscheidung im Sinne der in den Rn. 107 und 108 angeführten Rechtsprechung spürbar beeinträchtigt worden sei, ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeausschuss in den Rn. 45 bis 48 der angefochtenen Entscheidung zu Recht befunden hat, diese seien für sich genommen nicht geeignet, die Klägerin im Sinne der aus dem Urteil vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, EU:C:1963:17, S. 238), hervorgegangenen Rechtsprechung zu individualisieren.

117    Bezüglich der „Eigenschaften“ oder „Umstände“, zu denen es in der angefochtenen Entscheidung an Hinweisen darauf fehlt, dass sie von der Klägerin vor dem Beschwerdeausschuss angeführt worden wären, und die von ihm in dieser Entscheidung daher nicht geprüft wurden, aber von der Klägerin im Rahmen der vorliegenden Klage geltend gemacht werden (siehe oben, Rn. 102 bis 104), hat das Gericht die Parteien durch eine prozessleitende Maßnahme aufgefordert, zur Zulässigkeit der Geltendmachung dieser Eigenschaften und Umstände Stellung zu nehmen.

118    Dazu hat die Klägerin erklärt, die Befugnis zur Einlegung einer Beschwerde beim Beschwerdeausschuss sei eine Frage, die dieser Ausschuss von Amts wegen zu prüfen habe, und zwar gemäß Art. 15 der Verfahrensordnung des Beschwerdeausschusses sowie in analoger Anwendung der Rechtsprechung, wonach es sich bei der Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage vor dem Gericht um eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung handele, deren Vorliegen das Gericht jederzeit, auch von Amts wegen, zu prüfen habe. Was die individuelle Betroffenheit eines Beschwerdeführers angehe, so hätte der Beschwerdeausschuss daher von Amts wegen alle ihm zur Verfügung stehenden Informationen berücksichtigen müssen. Im vorliegenden Fall habe er Zugang zu dem in Anhang II der Ausgangsentscheidung enthaltenen Bericht über die von der ACER gemäß Art. 14 Abs. 6 der Verordnung 2019/942 durchgeführte öffentliche Konsultation gehabt, der die aktive Beteiligung der Klägerin am Verwaltungsverfahren vor Erlass der Ausgangsentscheidung belege. Auf diese Beteiligung habe sie sich außerdem in den Rn. 27 und 49 ihrer Beschwerdebegründung vom 27. April 2022, in deren Fn. 9 und 19 sie wegen näherer Einzelheiten auf Anhang II der Ausgangsentscheidung verwiesen habe, sowie in den Rn. 25 bis 33 ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 22. Juli 2022 bezogen. Im Übrigen habe sie im Rahmen des sechsten Beschwerdegrundes in den Rn. 118 ff. der Beschwerdebegründung und in Rn. 26 ihrer ergänzenden Stellungnahme gerügt, dass ihr Recht auf Anhörung aus Art. 14 Abs. 6 der Verordnung 2019/942 im Verwaltungsverfahren verletzt worden sei, wobei sie auch ihr Konsultationsrecht gemäß Art. 14 Abs. 1 dieser Verordnung erwähnt habe.

119    Die ACER hat zur individuellen Betroffenheit der Klägerin ausgeführt, diese habe sich in den diesbezüglichen Rn. 24 bis 28 ihrer Beschwerdebegründung im Wesentlichen darauf berufen, dass sie einer der größten auf dem deutschen Regelreservemarkt tätigen Anbieter sei; sie sei deshalb nicht berechtigt, nachträglich und damit verspätet andere „Eigenschaften“ oder „Umstände“ geltend zu machen, die sie im Sinne der aus dem Urteil vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, EU:C:1963:17, S. 238), hervorgegangenen Rechtsprechung individualisieren könnten.

120    Insoweit ist festzustellen, dass „Eigenschaften“ oder „Umstände“, die ein Kläger vor dem Beschwerdeausschuss weder vorgebracht noch nachgewiesen hat, vom Gericht bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der im jeweiligen Fall angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt werden können. Dem Gericht obliegt es nämlich nach Art. 29 der Verordnung 2019/942 in Verbindung mit Art. 263 AEUV, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Beschwerdeausschusses dadurch zu überprüfen, dass es die von diesem vorgenommene Anwendung des Unionsrechts unter Berücksichtigung insbesondere der ihm unterbreiteten Tatsachen einer Kontrolle unterzieht; dagegen kann das Gericht für die Ausübung dieser Kontrolle keine Tatsachen berücksichtigen, die ihm neu vorgetragen oder vorgelegt worden sind (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C‑29/05 P, EU:C:2007:162, Rn. 54, und vom 15. April 2010, Schräder/CPVO, C‑38/09 P, EU:C:2010:196, Rn. 76).

121    Aus den Vorschriften, die das Verfahren vor den Unionsgerichten regeln, insbesondere aus Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie aus Art. 76 und Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung, ergibt sich im Übrigen, dass der Rechtsstreit grundsätzlich von den Parteien bestimmt und begrenzt wird und dass die Unionsgerichte nicht ultra petita entscheiden dürfen (vgl. Urteil vom 17. September 2020, Alfamicro/Kommission, C‑623/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:734, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteil vom 22. Dezember 2022, Parlament/Moi, C‑246/21 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:1026, Rn. 55). Außerdem muss die Klageschrift, mit der vor den Unionsgerichten eine direkte Klage erhoben wird, gemäß Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, Art. 120 Buchst. c und d der Verfahrensordnung des Gerichtshofs sowie Art. 76 Abs. 1 Buchst. d und e der Verfahrensordnung u. a. den Streitgegenstand, eine kurze Darstellung der geltend gemachten Klagegründe und die Anträge des Klägers enthalten.

122    Im vorliegenden Fall hat sich die Klägerin in den Rn. 24 bis 28 ihrer Beschwerdebegründung, um geltend zu machen, dass sie von der Ausgangsentscheidung, die zu einer vorübergehenden Begrenzung des den ÜNB berechneten Regelarbeitspreises geführt habe, individuell betroffen sei, im Wesentlichen auf den besonderen Umstand gestützt, dass sie einer der größten auf dem deutschen Regelreservemarkt tätigen Anbieter sei.

123    Nach der Rechtsprechung und gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Beschwerdeausschusses (siehe oben, Rn. 97) war dieser Ausschuss aber befugt, in der angefochtenen Entscheidung nur den besonderen Umstand zu berücksichtigen, den die Klägerin vor ihm ordnungsgemäß angeführt hatte, um ihre Individualisierung im Sinne der aus dem Urteil vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, EU:C:1963:17, S. 238), hervorgegangenen Rechtsprechung zu begründen, ohne dass er prüfen musste, ob der Beschwerdebegründung nebst deren Anlagen, der ergänzenden Stellungnahme oder ganz allgemein den Verfahrensakten weitere „Eigenschaften“ oder „Umstände“ zu entnehmen waren, die sie hätten individualisieren können.

124    Selbst wenn es der Beschwerdeausschuss in rechtswidriger Weise versäumt hätte, in der angefochtenen Entscheidung alle von der Klägerin vor ihm geltend gemachten „Eigenschaften“ oder „Umstände“ zu berücksichtigen, wäre es Sache der Klägerin gewesen, dies zu rügen und einen diesbezüglichen Klagegrund vorzubringen, der den Erfordernissen der Klarheit und Präzision gemäß Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung entsprochen hätte (siehe oben, Rn. 114).

125    Das Versäumnis, über einen Antrag zu entscheiden, kann nämlich zur vollständigen oder zumindest teilweisen Aufhebung einer Entscheidung einer unabhängigen Beschwerdekammer einer der in Art. 58a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union führen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 8. Juni 2016, GREEN BEANS, T‑585/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:339, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

126    Auch wenn die Klägerin in den Rn. 50 bis 59 der Klageschrift ihre aktive Beteiligung an dem Verwaltungsverfahren, das dem Erlass der Ausgangsentscheidung vorausgegangen ist, sowie die Verletzung ihres Rechts, vor Erlass dieser Entscheidung gemäß Art. 14 Abs. 6 der Verordnung 2019/942 und Art. 41 der Charta Stellung zu nehmen, als Umstände, die sie im Sinne der aus dem Urteil vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, EU:C:1963:17, S. 238), hervorgegangenen Rechtsprechung individualisieren könnten, geltend macht, hat sie es indessen unterlassen, insoweit klar und eindeutig einen Klagegrund für die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung vorzubringen und darin zu rügen, dass der Beschwerdeausschuss in dieser Entscheidung zu Unrecht nicht über diese ihm ordnungsgemäß vorgetragenen „Eigenschaften“ oder „Umstände“ befunden habe.

127    Daher ist die Berufung der Klägerin auf „Eigenschaften“ oder „Umstände“, zu denen es in der angefochtenen Entscheidung an Hinweisen darauf fehlt, dass sie von ihr vor dem Beschwerdeausschuss geltend gemacht worden wären, und die vom Beschwerdeausschuss in dieser Entscheidung folglich nicht geprüft wurden (siehe oben, Rn. 102 bis 104), im Rahmen der vorliegenden Klage unzulässig.

128    Der erste Klagegrund ist folglich als unbegründet zurückzuweisen, so dass der Hauptantrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, dem somit die Grundlage fehlt, ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen ist. Daher ist im Folgenden der Hilfsantrag zu prüfen.

 Zum Hilfsantrag auf Aufhebung der Ausgangsentscheidung

129    Die Klägerin stützt ihren Hilfsantrag auf sechs Klagegründe, mit denen sie im Wesentlichen Folgendes rügt: erstens einen Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 der Verordnung 2019/943, zweitens die mangelnde Befugnis der ACER für eine Entscheidung über den ÜNB-Vorschlag, drittens die mangelnde Befugnis der ACER für den Erlass einer gegenüber dem ÜNB-Vorschlag eigenständigen Regelung, viertens einen Verstoß gegen die Ziele der Verordnung 2017/2195, fünftens einen Begründungsmangel und sechstens eine Verletzung des in Art. 41 der Charta und in Art. 14 Abs. 6 der Verordnung 2019/942 garantierten Anhörungsrechts.

130    Die ACER hält den am 17. Februar 2023 gestellten Hilfsantrag für offensichtlich unzulässig, weil die in Art. 263 Abs. 6 AEUV in Verbindung mit Art. 60 der Verfahrensordnung vorgesehene Frist von zwei Monaten und zehn Tagen für die Erhebung der Klage auf Aufhebung der Ausgangsentscheidung nicht eingehalten worden sei, die spätestens an dem Tag zu laufen begonnen habe, an dem die Klägerin ihre Beschwerde beim Beschwerdeausschuss eingelegt habe, d. h. am 27. April 2022. Die Klägerin könne sich auf keinen entschuldbaren Irrtum berufen, da sich die in der Ausgangsentscheidung enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung ausdrücklich an die Adressaten dieser Entscheidung gerichtet habe und Art. 29 der Verordnung 2019/942 bei einer zutreffenden Auslegung so zu verstehen sei, dass er das Recht der Klägerin, diese Entscheidung gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV in der Fassung des Vertrags von Lissabon unmittelbar vor dem Gericht anzufechten, nicht beeinträchtige. Jedenfalls sei der Hilfsantrag als unbegründet zurückzuweisen.

131    Die Klägerin entgegnet, die Überschreitung der Klagefrist beruhe im vorliegenden Fall auf einem entschuldbaren Irrtum, da sie angesichts der in der Ausgangsentscheidung enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung und des Wortlauts von Art. 29 der Verordnung 2019/942 davon habe ausgehen können, dass sie keine Aufhebungsklage beim Gericht erheben dürfe, ohne zuvor das in Art. 28 dieser Verordnung vorgesehene Beschwerdeverfahren erschöpft zu haben.

132    Soweit die ACER die Unzulässigkeit des Hilfsantrags geltend macht, ist zunächst festzustellen, dass die Klägerin, wie sich oben aus Rn. 45 ergibt, im vorliegenden Fall auf der Grundlage von Art. 263 Abs. 4 AEUV in der Fassung des Vertrags von Lissabon die Ausgangsentscheidung unmittelbar vor den Unionsgerichten mit einer Aufhebungsklage anfechten konnte.

133    Außerdem geht aus Art. 263 Abs. 6 AEUV hervor, dass Aufhebungsklagen binnen zwei Monaten zu erheben sind, wobei diese Frist je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an läuft, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat.

134    Von den Unionsvorschriften über die Verfahrensfristen kann nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen – bei Vorliegen eines Zufalls oder eines Falles höherer Gewalt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union – abgewichen werden, da die strikte Anwendung dieser Vorschriften dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit entspricht, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Rechtspflege zu verhindern (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2016, SV Capital/EBA, C‑577/15 P, EU:C:2016:947, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

135    Aus der Rechtsprechung geht auch hervor, dass sich im Rahmen der Rechtsvorschriften der Union über die Klagefristen der Begriff „entschuldbarer Irrtum“, der ein Abweichen von diesen Fristen erlaubt, nur auf Ausnahmefälle bezieht, insbesondere auf solche, in denen das betroffene Organ ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das für sich genommen oder aber in ausschlaggebendem Maß geeignet gewesen ist, bei einem gutgläubigen Rechtsbürger, der alle Sorgfalt aufwendet, die von einem Wirtschaftsteilnehmer mit normalem Kenntnisstand verlangt werden kann, eine verständliche Verwirrung hervorzurufen (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2016, SV Capital/EBA, C‑577/15 P, EU:C:2016:947, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

136    Im vorliegenden Fall wurde die Ausgangsentscheidung am 28. Februar 2022 auf der Website der ACER bekannt gegeben, woraufhin die Klägerin am 27. April 2022 den Beschwerdeausschuss anrief. Selbst wenn die Klägerin von der Ausgangsentscheidung erst an dem Tag Kenntnis erlangt haben sollte, an dem sie sich an den Beschwerdeausschuss wandte, ist festzustellen, dass sie gemäß den Fristberechnungsregeln der Art. 58 und 60 der Verfahrensordnung, die den Art. 49 und 51 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entsprechen, zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage, d. h. am 17. Februar 2023, nicht mehr zur Anfechtung dieser Entscheidung befugt war.

137    Im Übrigen kann sich die Klägerin unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht auf einen entschuldbaren Irrtum im Sinne der oben in Rn. 135 angeführten Rechtsprechung berufen.

138    Denn zum einen hat die ACER gegenüber der Klägerin keine spezifische Zusicherung in Bezug auf die Zuständigkeit des Beschwerdeausschusses für die Entscheidung über eine von ihr gegen die Ausgangsentscheidung eingelegte Beschwerde abgegeben, da die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende der Ausgangsentscheidung ausdrücklich an die „Adressaten“ dieser Entscheidung, nämlich die ÜNB der Core-Region, gerichtet war, für die sie im Übrigen zutraf (siehe oben, Rn. 44). Die Ausgangsentscheidung enthielt hingegen keine Belehrung darüber, welche Rechtsbehelfe anderen natürlichen oder juristischen Personen als diesen Adressaten offenstanden. Daher kann diese Belehrung nicht als Verhalten der ACER gewertet werden, das geeignet gewesen wäre, bei der Klägerin eine verständliche Verwirrung hinsichtlich der Zuständigkeit des Beschwerdeausschusses für die Entscheidung über eine von ihr gegen die Ausgangsentscheidung eingelegte Beschwerde hervorzurufen.

139    Zum anderen konnte eine dem Primärrecht der Union entsprechende Auslegung des Wortlauts von Art. 29 der Verordnung 2019/942 nur bedeuten, dass diese Bestimmung natürliche oder juristische Personen, die wie die Klägerin unmittelbar, aber nicht individuell von einem Rechtsakt der ACER mit allgemeiner Geltung betroffen waren, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zog, nicht daran hinderte, diesen Rechtsakt auf der Grundlage von Art. 263 Abs. 4 AEUV in der Fassung des Vertrags von Lissabon unmittelbar vor den Unionsgerichten mit einer Aufhebungsklage anzufechten. Im Übrigen hat die Klägerin in Rn. 117 der Klageschrift selbst argumentiert, dass „[d]ie mit dem Hilfsantrag verfolgte Klage … nicht unter dem Vorbehalt der Erschöpfung des Beschwerdeweges [gemäß] Art. 263 Abs. 5 AEUV, Art. 29 [der Verordnung 2019/942] [steht], da eine direkte Klagemöglichkeit [für sie] primärrechtlich geboten ist“.

140    Somit kann sich die Klägerin im vorliegenden Fall nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung berufen, in der auf die allgemeine Formulierung bestimmter Vorschriften über Rechtsbehelfe oder auf bestehende Gepflogenheiten abgestellt wurde, um einen entschuldbaren Irrtum bei der verspäteten Klageerhebung vor den Unionsgerichten nach Ausschöpfung eines internen Rechtsbehelfs festzustellen, der in diesem spezifischen Fall nach der Rechtsprechung nicht gegeben war (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 1972, Marcato/Kommission, 44/71, EU:C:1972:53, Rn. 5 bis 9, und vom 5. April 1979, Orlandi/Kommission, 117/78, EU:C:1979:109, Rn. 9 bis 11).

141    Infolgedessen kann die Klägerin keinen entschuldbaren Irrtum geltend machen, der sie im vorliegenden Fall hätte berechtigen können, von der Verpflichtung zur Einhaltung der Klagefrist abzuweichen.

142    Daher ist auch der Hilfsantrag auf Aufhebung der Ausgangsentscheidung – als unzulässig – zurückzuweisen, so dass die Klage in vollem Umfang abzuweisen ist.

 Kosten

143    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

144    Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der ACER die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die RWE Supply & Trading GmbH trägt die Kosten.

Van der Woude

Škvařilová-Pelzl

Nõmm

Steinfatt

 

Kukovec

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 25. Juni 2025.

Der Kanzler

 

Der Präsident

V. Di Bucci

 

S. Papasavvas

Inhaltsverzeichnis

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Anträge der Parteien

Entscheidungsgründe

Zum Hauptantrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 263 Abs. 4 AEUV

Zum dritten Klagegrund: Verletzung des in Art. 47 der Charta und in den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts verankerten Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 28 Abs. 1 der Verordnung 2019/942

Zum Hilfsantrag auf Aufhebung der Ausgangsentscheidung

Kosten



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