Vorläufige Fassung
URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)
3. September 2025(* )
„ Unionsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsverfahren – Eingetragenes Unionsgeschmacksmuster, das eine Dekoration für Verpackungstüten darstellt – Ältere nationale Wortmarke und ältere nationale Bildmarken – Nichtigkeitsgrund – Verwendung eines Zeichens mit Unterscheidungskraft, dessen Inhaber berechtigt ist, seine Verwendung zu untersagen, in dem jüngeren Geschmacksmuster – Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 – Anwendbares materielles Recht – Verteidigungsrechte – Umfang der Prüfung durch die Beschwerdekammer “
In der Rechtssache T-83/24,
Eti Gıda Sanayi ve Ticaret AŞ mit Sitz in Eskişehir (Türkei), vertreten durch Rechtsanwalt A. Căvescu,
Klägerin,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch C. Bovar und J. Ivanauskas als Bevollmächtigte,
Beklagter,
andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:
Star Foods E.M. SRL mit Sitz in Bukarest (Rumänien), vertreten durch Rechtsanwältin V. von Bomhard und Rechtsanwalt J. Fuhrmann,
erlässt
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin P. Škvařilová-Pelzl (Berichterstatterin) sowie der Richterinnen G. Steinfatt und D. Kukovec,
Kanzler: V. Di Bucci,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund der prozessleitenden Maßnahme vom 23. Januar 2025 und der am 6. bzw. am 7. Februar 2025 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Antworten der Streithelferin und des EUIPO,
aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und der Entscheidung gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV begehrt die Klägerin, die Eti Gıda Sanayi ve Ticaret AŞ, die Aufhebung der Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 15. Dezember 2023 (Sache R 1017/2023‑3) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).
Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 Am 28. Oktober 2016 meldete die Klägerin beim EUIPO nach der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1) ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster an.
3 Das angemeldete und im vorliegenden Fall angegriffene Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird in folgender Ansicht wiedergegeben:
4 Das angegriffene Geschmacksmuster ist zur Verwendung für die Erzeugnisse „Tüten [Verpackungen] (Dekoration für‑)“ in Klasse 32.00 im Sinne des Abkommens von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle vom 8. Oktober 1968 in geänderter Fassung bestimmt.
5 Am 21. Januar 2019 stellte die Streithelferin, die Star Foods E.M. SRL, beim EUIPO einen Antrag auf Nichtigerklärung des angegriffenen Geschmacksmusters für die oben in Rn. 4 genannten Erzeugnisse.
6 Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde auf Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 6/2002 in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2024/2822 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2822) in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 Buchst. b und c der Lege nr. 84 privind mărcile și indicațiile geografice (Gesetz Nr. 84 über Marken und geografische Angaben) vom 15. April 1998 (Monitorul Oficial al României , Nr. 337 vom 8. Mai 2014, im Folgenden: rumänisches Markengesetz) gestützt. Die Streithelferin führte für diesen Antrag die ältere rumänische Wortmarke KRAX sowie drei ältere rumänische Bildmarken an, die denselben Wortbestandteil „krax“ in unterschiedlichen Stilisierungen aufwiesen. Die vier älteren Marken waren u. a. für Waren der Klasse 30 eingetragen, genauer gesagt für „Getreideerzeugnisse“. Die Streithelferin machte geltend, dass wegen der Ähnlichkeiten zwischen den älteren Zeichen und den von ihnen erfassten Waren eine Verwechslungsgefahr im Sinne der letztgenannten Bestimmung bestehe, aufgrund deren sie die Benutzung ihres Zeichens mit Unterscheidungskraft in dem angegriffenen Geschmacksmuster untersagen lassen könne. Da die älteren nationalen Marken in Rumänien bekannt seien, würde ihre ähnliche Wiedergabe in diesem Geschmacksmuster es dessen Inhaber zudem ermöglichen, ihre Wertschätzung und den dafür betriebenen wirtschaftlichen Aufwand auszunutzen, und ihre Benutzung würde in der Folge ihre Unterscheidungskraft im Sinne der fraglichen Bestimmung beeinträchtigen.
7 Auf Antrag der Klägerin setzte die Nichtigkeitsabteilung mit Entscheidung vom 11. Dezember 2019 das Verfahren bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Tribunalul Bucureşti (Regionalgericht Bukarest, Rumänien) aus, vor dem auch die ältere nationale Bildmarke Nr. 142285 (im Folgenden: ältere Marke) angegriffen wurde.
8 Mit Entscheidung vom 13. März 2023 gab die Nichtigkeitsabteilung, nachdem sie das Verfahren nach der rechtskräftigen Abweisung der beim nationalen Gericht erhobenen Klage wiederaufgenommen hatte, dem Antrag auf Nichtigerklärung statt, wobei sie ihre Prüfung auf der Grundlage der älteren Marke begann, die am 12. September 2014 angemeldet und am 5. Mai 2016 auf den Namen der Streithelferin eingetragen wurde und wie folgt wiedergegeben ist:
9 Insbesondere stellte die Nichtigkeitsabteilung zunächst fest, dass die ältere Marke eine durchschnittliche originäre Unterscheidungskraft habe und dass ihre Gültigkeit von den rumänischen Gerichten bestätigt worden sei. Sodann stellte sie im Wesentlichen fest, dass die von dieser Marke erfassten Waren und die Erzeugnisse, für die das angegriffene Geschmacksmuster verwendet werden solle, identisch seien, dass diese Marke und dieses Geschmacksmuster in bildlicher Hinsicht einen mittleren Grad an Ähnlichkeit aufwiesen und in klanglicher Hinsicht identisch seien und dass daher die Ähnlichkeiten zwischen den beiden Zeichen ausreichten, um auf eine Verwechslungsgefahr zu schließen. Da die Streithelferin unter diesen Umständen nach Art. 36 Abs. 2 Buchst. b des rumänischen Markengesetzes berechtigt war, die Benutzung des in dem Geschmacksmuster verwendeten Zeichens zu untersagen, erklärte die Nichtigkeitsabteilung das Geschmacksmuster gemäß Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 6/2002 in ihrer früheren Fassung für nichtig. Da dem Antrag auf der Grundlage der originären Unterscheidungskraft der fraglichen Marke stattgegeben wurde, war ihrer Ansicht nach weder über die von der Streithelferin beanspruchte erhöhte Unterscheidungskraft noch über ihr Vorbringen, die Benutzung des Zeichens in dem betreffenden Geschmacksmuster sei wegen der geltend gemachten Bekanntheit der entsprechenden Marke zu untersagen, zu entscheiden. Auch die anderen von der Streithelferin geltend gemachten älteren Rechte seien nicht mehr zu prüfen.
10 Am 14. Mai 2023 legte die Klägerin beim EUIPO eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ein.
11 Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer die Beschwerde zurück. Sie war im Wesentlichen der Ansicht, dass die Beschwerde allein auf der Grundlage der älteren Marke zu prüfen sei, und kam zu dem Ergebnis, dass die Nichtigkeitsabteilung das angegriffene Geschmacksmuster nach Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 6/2002 in ihrer früheren Fassung in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 Buchst. b des rumänischen Markengesetzes zu Recht für nichtig erklärt habe, da eine Verwechslungsgefahr bestehe. Hierzu führte sie aus, dass die von der Marke erfassten Waren und die Erzeugnisse, für die das Geschmacksmuster verwendet werden solle, ähnlich seien, dass die Zeichen in bildlicher Hinsicht einen mittleren Grad an Ähnlichkeit aufwiesen und in klanglicher Hinsicht identisch seien und dass die Wortbestandteile dieser Zeichen für die rumänischen Verkehrskreise keine Bedeutung hätten, so dass ein begrifflicher Vergleich nicht möglich sei. Im Übrigen war sie in Bezug auf den Antrag auf Nachweis der Benutzung der Marke der Ansicht, dass das Vorbringen der Klägerin nicht zu prüfen sei, da die fragliche Marke und das genannte Geschmacksmuster zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Nichtigerklärung seit weniger als fünf Jahren eingetragen gewesen seien. Außerdem war sie der Ansicht, dass auch die von der Klägerin geltend gemachte Behauptung einer Verwirkung durch Duldung nach rumänischem Recht nicht zu prüfen sei.
Anträge der Parteien
12 Die Klägerin beantragt im Wesentlichen,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– dem EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.
13 Das EUIPO beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Kosten aufzuerlegen.
14 Die Streithelferin beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
15 Die Klägerin stützt ihre Klage im Wesentlichen auf drei Klagegründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 6/2002 in ihrer früheren Fassung, zweitens einen Verstoß gegen die Art. 94 und 95 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) und gegen Art. 40 Abs. 1 des rumänischen Markengesetzes in geänderter Fassung (Monitorul Oficial al României , Nr. 856 vom 18. September 2020, im Folgenden: neues rumänisches Gesetz) und drittens eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte rügt.
16 Nach Auffassung des Gerichts ist zuerst der dritte Klagegrund zu prüfen, dann der zweite Klagegrund und zuletzt der erste Klagegrund.
Zum dritten Klagegrund : Verletzung der Verteidigungsrechte
17 Die Klägerin wirft der Beschwerdekammer im Wesentlichen vor, ihre Verteidigungsrechte und insbesondere ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben, indem sie ihr Vorbringen, dass die Streithelferin nicht die Inhaberin der rumänischen Bildmarke Nr. 071100 sei, wiederholt nicht berücksichtigt habe. Die Streithelferin habe die Existenz dieser Marke, den Namen ihres Inhabers oder ihre Verlängerung nicht nachgewiesen. Folglich hätte die Beschwerdekammer die Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung wegen fehlender ordnungsgemäßer Identifizierung des tatsächlichen Inhabers des älteren Rechts als unzulässig zurückweisen müssen.
18 Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
19 Nach Art. 62 der Verordnung Nr. 6/2002 in ihrer früheren Fassung dürfen die Entscheidungen des EUIPO nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Diese Bestimmung gewährleistet im Rahmen des Unionsgeschmacksmusterrechts den allgemeinen Grundsatz des Schutzes der Verteidigungsrechte. Nach diesem allgemeinen Grundsatz des Rechts der Europäischen Union müssen die Adressaten behördlicher Entscheidungen, die ihre Interessen spürbar berühren, Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt gebührend darzulegen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör erstreckt sich somit auf alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, die die Grundlage der Entscheidungsfindung bilden, nicht aber auf den endgültigen Standpunkt, den die Verwaltung einnehmen will (Urteil vom 9. Februar 2017, Mast-Jägermeister/EUIPO [Becher], T‑16/16, EU:T:2017:68, Rn. 57), und auch nicht auf jede allgemein bekannte Tatsache, auf die sie sich stützt, um zu diesem Standpunkt zu gelangen (vgl. Urteil vom 29. April 2020, Bergslagernas Järnvaru/EUIPO – Scheppach Fabrikation von Holzbearbeitungsmaschinen [Holzspaltwerkzeuge], T‑73/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:157, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).
20 Die beim Gericht erhobene Klage ist indessen auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern des EUIPO erlassenen Entscheidungen im Sinne von Art. 61 der Verordnung Nr. 6/2002 gerichtet (Urteil vom 20. Oktober 2021, JMS Sports/EUIPO – Inter-Vion [Spiralhaargummi], T‑823/19, EU:T:2021:718, Rn. 11), und Art. 188 der Verfahrensordnung des Gerichts sieht vor, dass die im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht eingereichten Schriftsätze der Parteien den vor der Beschwerdekammer verhandelten Streitgegenstand nicht ändern können.
21 Im vorliegenden Fall geht aus den Akten des EUIPO und dem ursprünglich am 21. Januar 2019 gestellten Antrag auf Nichtigerklärung hervor, dass die rumänische Bildmarke Nr. 071100 zur Stützung dieses Antrags nicht geltend gemacht wurde, so dass diese Marke nicht zum Gegenstand der Beschwerde gehörte. Daher ändert das Vorbringen der Klägerin zu der fraglichen Marke gemäß Art. 61 der Verordnung Nr. 6/2002 in Verbindung mit Art. 188 der Verfahrensordnung den Streitgegenstand, da diese Marke nicht zur Stützung dieses Antrags geltend gemacht worden war.
22 Unter diesen Umständen kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Beschwerdekammer ihre Verteidigungsrechte dadurch verletzt habe, dass sie ihre Stellungnahme zu dem Umstand, dass die Streithelferin nicht die Inhaberin der rumänischen Bildmarke Nr. 071100 sei, nicht berücksichtigt habe.
23 Der dritte Klagegrund ist demzufolge als unbegründet zurückzuweisen.
Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 94 und 95 der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit Art. 40 Abs. 1 des neuen rumänischen Gesetzes
24 Die Klägerin wirft der Beschwerdekammer vor, gegen die Art. 94 und 95 der Verordnung 2017/1001 sowie gegen Art. 40 Abs. 1 des neuen rumänischen Gesetzes verstoßen zu haben. Zum einen habe die Beschwerdekammer einen Rechtsfehler begangen, indem sie der Streithelferin nicht aufgegeben habe, den Nachweis der Benutzung der älteren Marke zu erbringen, die nicht unter die fünfjährige Benutzungsschonfrist falle. Zum anderen macht sie im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdekammer die Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung anhand dieses Gesetzes hätte prüfen müssen und folglich in Anwendung der letztgenannten Bestimmung im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens nach Art. 39 dieses Gesetzes, der Art. 36 des rumänischen Markengesetzes, der zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Nichtigerklärung in Kraft gewesen sei, entspreche, den Nachweis der ernsthaften Benutzung dieser Marke hätte verlangen müssen.
25 Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
26 Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 6/2002 in ihrer früheren Fassung verlangt insbesondere, dass das Unionsrecht oder das nationale Recht des Mitgliedstaats, dem das Zeichen unterliegt, auf das ein Antrag auf Nichtigerklärung nach dieser Bestimmung gestützt wird, „den Rechtsinhaber dazu berechtigen, [die] Verwendung [seines Zeichens in einem jüngeren Geschmacksmuster] zu untersagen“ (Urteil vom 12. Mai 2010, Beifa Group/HABM – Schwan-Stabilo Schwanhäußer [Schreibinstrument], T‑148/08, EU:T:2010:190, Rn. 63).
27 Im vorliegenden Fall umfassen die älteren Zeichen, auf die ein Antrag auf Nichtigerklärung gestützt wird, u. a. die ältere Marke, bei der es sich um eine rumänische Bildmarke handelt, für die die Bestimmungen des rumänischen Markengesetzes gelten. Art. 36 Abs. 2 dieses Gesetzes berechtigt den Inhaber einer Marke, die Benutzung eines Zeichens zu verbieten, wenn wegen seiner Identität oder Ähnlichkeit mit der fraglichen Marke oder der Identität oder Ähnlichkeit der von der Marke und dem Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht.
28 Zwar sieht Art. 40 Abs. 1 des neuen rumänischen Gesetzes, auf den sich die Klägerin in ihren Schriftsätzen beruft, vor, dass der Inhaber einer älteren Marke auf Verlangen des Beklagten den Nachweis erbringt, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der betreffenden Klage für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist und die beansprucht werden, ernsthaft benutzt worden ist oder dass Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen, sofern die ältere Marke zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren eingetragen ist, und dass die Klage abgewiesen wird, wenn dieser Nachweis nicht erbracht wird.
29 Art. 40 Abs. 1 des neuen rumänischen Gesetzes, der sich aus der nationalen Reform des Markenrechts zur Umsetzung von Art. 17 der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 2015, L 336, S. 1) ergibt, ist jedoch im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da er zum Zeitpunkt der Anmeldung oder der Priorität des angegriffenen Geschmacksmusters nicht in Kraft war. In Anbetracht des Zeitpunkts der in Rede stehenden Anmeldung – 28. Oktober 2016 –, der für die Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts maßgeblich ist, sind auf den vorliegenden Sachverhalt nämlich die materiell-rechtlichen Vorschriften der Verordnung Nr. 6/2002 in ihrer früheren Fassung und das rumänische Markengesetz in seiner zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anwendbar (vgl. entsprechend Beschluss vom 5. Oktober 2004, Alcon/HABM, C-192/03 P, EU:C:2004:587, Rn. 39 und 40, und Urteil vom 23. April 2020, Gugler France/Gugler und EUIPO, C‑736/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:308, Rn. 3 und die dort angeführte Rechtsprechung).
30 Was ferner den behaupteten Verstoß gegen die Art. 94 und 95 der Verordnung 2017/1001 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 94 dieser Verordnung die Entscheidungen des EUIPO nur auf Gründe gestützt werden dürfen, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten, und dass das EUIPO nach Art. 95 Abs. 2 dieser Verordnung Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten verspätet vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen braucht.
31 Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung, da die Verordnung Nr. 6/2002 keine besonderen Bestimmungen über die Modalitäten enthält, nach denen der Inhaber eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters, das mit einem auf ein älteres Zeichen gestützten Antrag auf Nichtigerklärung angegriffen wurde, den Nachweis der ernsthaften Benutzung dieses Zeichens beantragen muss, davon auszugehen, dass dieser Antrag beim EUIPO rechtzeitig ausdrücklich gestellt werden muss. Grundsätzlich muss der Nachweis der ernsthaften Benutzung innerhalb der Frist beantragt werden, die die Nichtigkeitsabteilung dem Inhaber des mit einem Antrag auf Nichtigerklärung angegriffenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters für die Einreichung einer Stellungnahme in Beantwortung dieses Antrags gesetzt hat. Die zu Art. 47 Abs. 2 und 3 der Verordnung 2017/1001 entwickelte Rechtsprechung gilt nämlich entsprechend auch für Anträge auf Nachweis der ernsthaften Benutzung, die im Rahmen von Nichtigkeitsverfahren gemäß Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 6/2002 gestellt werden, denn auch in diesem Zusammenhang kann es nicht als zulässig angesehen werden, dass die Beschwerdekammer über eine Sache entscheidet, die sich von derjenigen unterscheidet, mit der die Nichtigkeitsabteilung befasst wurde, weil ihr Umfang um die Vorfrage der ernsthaften Benutzung des im Rahmen des Antrags auf Nichtigerklärung geltend gemachten älteren Zeichens erweitert wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2010, Schreibinstrument, T‑148/08, EU:T:2010:190, Rn. 67 bis 72).
32 Im vorliegenden Fall hat die Klägerin, wie das EUIPO und die Streithelferin zu Recht geltend machen, bei der Nichtigkeitsabteilung nicht rechtzeitig einen Antrag auf Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke gestellt und dies erstmals in der Beschwerdebegründung vom 13. Juli 2023 erwähnt. Daher war der bei der Beschwerdekammer gestellte Antrag auf Nachweis der Benutzung der älteren Marke unzulässig.
33 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer den bei ihr gestellten Antrag auf Nachweis der Benutzung der älteren Marke nicht als unzulässig zurückgewiesen hat, sondern in Rn. 52 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, dass der Zeitraum von fünf Jahren, berechnet ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Nichtigerklärung, d. h. dem 21. Januar 2019, noch nicht abgelaufen sei. Somit hat die Beschwerdekammer, indem sie zum Ablauf der Schonfrist Stellung genommen hat, in der Sache über neue Argumente der Klägerin entschieden, um diese zurückzuweisen, ohne dass dieser Fehler, selbst wenn sie insoweit einen Fehler begangen haben sollte, geeignet wäre, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in Frage zu stellen, da er sich unter diesen Umständen nicht auf den verfügenden Teil dieser Entscheidung auswirkt.
34 Angesichts der Unzulässigkeit des bei der Beschwerdekammer gestellten Antrags auf Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.
Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 6/2002 in ihrer früheren Fassung
35 Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 6/2002 in ihrer früheren Fassung verstoßen, indem sie zu Unrecht eine Verwechslungsgefahr angenommen habe.
36 Die Klägerin wirft der Beschwerdekammer im Wesentlichen vor, erstens einen Beurteilungsfehler bei der Bestimmung der in Rede stehenden Erzeugnisse begangen zu haben, sich zweitens bei der Prüfung der Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung auf die Wahrnehmung des Durchschnittsverbrauchers und nicht auf die eines informierten Benutzers gestützt zu haben, drittens zu Unrecht eine durchschnittliche bildliche Ähnlichkeit der in Rede stehenden Zeichen und eine klangliche Identität festgestellt zu haben und viertens u. a. deshalb zu Unrecht von einer durchschnittlichen Unterscheidungskraft der älteren Marke ausgegangen zu sein, weil ihr Wortbestandteil „krax“ für die maßgeblichen Verkehrskreise eine Bedeutung habe und diese Marke mehr als zehn Jahre lang neben der Unionsmarke CRAXX bestanden habe.
37 Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
38 Gemäß Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 6/2002 in ihrer früheren Fassung kann ein Geschmacksmuster für nichtig erklärt werden, wenn in einem jüngeren Geschmacksmuster ein Zeichen mit Unterscheidungskraft verwendet wird und das Unionsrecht oder das nationale Recht des Mitgliedstaats, dem das Zeichen unterliegt, den Rechtsinhaber dazu berechtigen, diese Verwendung zu untersagen.
39 Nach der Rechtsprechung kann ein auf dem Nichtigkeitsgrund des Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 6/2002 in ihrer früheren Fassung beruhender Antrag auf Nichtigerklärung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters nur Erfolg haben, wenn festgestellt wird, dass das Zeichen mit Unterscheidungskraft, das zur Stützung dieses Antrags geltend gemacht wird, nach der Anschauung der angesprochenen Verkehrskreise in dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster verwendet wird, gegen das sich der Antrag richtet. Bei der Prüfung dieses Nichtigkeitsgrundes ist auf die Wahrnehmung des zur Stützung des Nichtigkeitsgrundes angeführten Zeichens mit Unterscheidungskraft durch die maßgeblichen Verkehrskreise und auf den Gesamteindruck abzustellen, den dieses Zeichen bei ihnen hervorruft (vgl. Urteil vom 24. September 2019, Piaggio & C./EUIPO – Zhejiang Zhongneng Industry Group [Kleinkrafträder], T‑219/18, EU:T:2019:681, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
40 Der Nichtigkeitsgrund des Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 6/2002 in ihrer früheren Fassung setzt nicht notwendigerweise voraus, dass in einem jüngeren Gemeinschaftsgeschmacksmuster ein älteres Zeichen mit Unterscheidungskraft vollständig und detailliert wiedergegeben ist. Auch wenn bestimmte Elemente des fraglichen Zeichens in dem angegriffenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster fehlen oder andere hinzugefügt wurden, kann es sich nämlich, besonders wenn die weggelassenen oder hinzugefügten Elemente von untergeordneter Bedeutung sind, um eine „Verwendung“ des Zeichens handeln (vgl. Urteil vom 7. Februar 2018, Şölen Çikolata Gıda Sanayi ve Ticaret/EUIPO – Zaharieva [Verpackung für Eistüten], T‑794/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:70, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
41 Dies gilt umso mehr, als das Publikum von in den Mitgliedstaaten eingetragenen Marken oder Unionsmarken nach ständiger Rechtsprechung nur ein unvollkommenes Bild im Gedächtnis behält. Diese Erwägung gilt für alle Arten von Zeichen mit Unterscheidungskraft. Werden bestimmte untergeordnete Elemente eines in einem jüngeren Gemeinschaftsgeschmacksmuster verwendeten Zeichens mit Unterscheidungskraft weggelassen oder diesem Zeichen hinzugefügt, werden die maßgeblichen Verkehrskreise diese Änderungen des Zeichens daher nicht unbedingt bemerken. Sie könnten im Gegenteil meinen, es werde in dem jüngeren Gemeinschaftsgeschmacksmuster so verwendet, wie sie es im Gedächtnis behalten haben (vgl. Urteil vom 7. Februar 2018, Verpackung für Eistüten, T‑794/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:70, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
42 Folglich findet Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 6/2002 in ihrer früheren Fassung nicht nur dann Anwendung, wenn ein Zeichen verwendet wird, das mit dem zur Stützung des Antrags auf Nichtigerklärung geltend gemachten Zeichen identisch ist, sondern auch dann, wenn ein diesem ähnliches Zeichen verwendet wird (vgl. Urteil vom 7. Februar 2018, Verpackung für Eistüten, T‑794/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:70, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
43 Nach Art. 36 Abs. 2 Buchst. b des rumänischen Markengesetzes kann der Inhaber einer Marke beim zuständigen Gericht im Wesentlichen beantragen, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen seiner Identität oder Ähnlichkeit mit der Marke oder der Identität oder Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, auf denen das Zeichen angebracht ist, für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen einschließlich der Gefahr besteht, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.
44 Wie die Beschwerdekammer in Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, wird mit Art. 36 Abs. 2 Buchst. b des rumänischen Markengesetzes im rumänischen Recht Art. 10 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2015/2436 umgesetzt, der seinerseits Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 2008, L 299, S. 25) entspricht. Folglich ist der Begriff „Verwechslungsgefahr“ im Sinne von Art. 36 Abs. 2 Buchst. b dieses Gesetzes im Licht der Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/95 und zu Art. 10 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2015/2436 auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Februar 2018, Verpackung für Eistüten, T‑794/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:70, Rn. 25 und 26).
45 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt „Verwechslungsgefahr“ im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2015/2436 dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. November 1997, SABEL, C‑251/95, EU:C:1997:528, Rn. 22 und 23, und vom 6. Oktober 2005, Medion, C‑120/04, EU:C:2005:594, Rn. 23 bis 29).
46 Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer zu Recht die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung bestätigt hat, mit der diese dem Antrag auf Nichtigerklärung des angegriffenen Geschmacksmusters auf der Grundlage von Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 6/2002 in ihrer früheren Fassung stattgegeben hat, nachdem sie gemäß Art. 36 Abs. 2 Buchst. b des rumänischen Markengesetzes festgestellt hatte, dass für die maßgeblichen Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr bestehe.
47 Zunächst betrifft das vorliegende Verfahren nach der oben in den Rn. 44 und 45 angeführten Rechtsprechung den Umfang des Schutzes einer Marke und insbesondere die Frage, ob der Inhaber der betreffenden älteren Marke die Benutzung seines Zeichens mit Unterscheidungskraft in dem angegriffenen Geschmacksmuster untersagen lassen kann. Demzufolge ist der vorliegende Klagegrund entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht unter Berücksichtigung des beim informierten Benutzer hervorgerufenen Eindrucks oder der Eigenart und Neuheit des angegriffenen Geschmacksmusters im Sinne der Art. 4 bis 6 der Verordnung Nr. 6/2002 zu prüfen.
Zur Bestimmung der in Rede stehenden Erzeugnisse bzw. Waren und zu ihrem Vergleich
48 Die Klägerin wendet sich im Wesentlichen gegen die Beurteilung der Beschwerdekammer, dass die in Rede stehenden Erzeugnisse ähnlich seien. Insbesondere gebe es keinen Hinweis darauf, dass das angegriffene Geschmacksmuster für Snackstangen verwendet werde.
49 Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
50 Zur Bestimmung des Erzeugnisses, in das das angegriffene Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet werden soll, ist die sich auf dieses Erzeugnis beziehende Angabe in der Anmeldung dieses Geschmacksmusters zu berücksichtigen, daneben jedoch gegebenenfalls auch das Geschmacksmuster selbst, soweit es die Art, Bestimmung oder Funktion des Erzeugnisses näher beschreibt (Urteil vom 18. März 2010, Grupo Promer Mon Graphic/HABM – PepsiCo [Wiedergabe eines runden Werbeträgers], T‑9/07, EU:T:2010:96, Rn. 56).
51 Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der fraglichen Waren sind im Übrigen alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen diesen Waren kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren (Urteil vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, EU:C:1998:442, Rn. 23).
52 Was insbesondere das Ergänzungsverhältnis zwischen den Waren und Dienstleistungen betrifft, das für sich genommen geeignet ist, das Vorliegen einer Ähnlichkeit zwischen Waren und Dienstleistungen zu begründen, ist darauf hinzuweisen, dass Waren oder Dienstleistungen einander ergänzen, wenn zwischen ihnen ein enger Zusammenhang in dem Sinne besteht, dass die eine Ware oder Dienstleistung für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist, so dass die Verbraucher denken könnten, die Verantwortung für die Herstellung dieser Waren oder die Erbringung dieser Dienstleistungen liege bei demselben Unternehmen. Somit ist für die Beurteilung, ob Waren und Dienstleistungen einander ergänzen, letztlich darauf abzustellen, wie wichtig eine Ware oder Dienstleistung aus Sicht des genannten Publikums für die Verwendung einer anderen Ware oder Dienstleistung ist (vgl. Urteil vom 7. Februar 2018, Verpackung für Eistüten, T‑794/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:70, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
53 Insoweit wird das Ergänzungsverhältnis zwischen Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Verwechslungsgefahr nicht auf der Grundlage einer für die maßgeblichen Verkehrskreise bestehenden Beziehung zwischen den fraglichen Waren und Dienstleistungen unter dem Gesichtspunkt ihrer Art, ihrer Verwendung und ihrer Vertriebswege beurteilt. Denn ein Kriterium, mit dem auf eine Beziehung zwischen der Verwendung dieser Waren und Dienstleistungen abgestellt wird, erlaubt keine umfassende Beurteilung der Frage, ob die einen Waren oder Dienstleistungen für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder zumindest wichtig sind, wie die Prüfung, ob diese Waren und Dienstleistungen einander ergänzen, es erfordert. Der Umstand, dass keine Beziehung zwischen der Nutzung der einen Ware oder Dienstleistung und der der anderen Ware oder Dienstleistung besteht, bedeutet nämlich nicht in jedem Fall, dass die Verwendung der einen für die Verwendung der anderen nicht wichtig oder unentbehrlich ist (vgl. Urteil vom 7. Februar 2018, Verpackung für Eistüten, T‑794/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:70, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
54 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in Rn. 35 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die in Rede stehenden Waren einander ergänzten und daher ähnlich seien. Insoweit hat sie zu Recht darauf hingewiesen, dass sich aus der Bezeichnung des von dem angegriffenen Geschmacksmuster erfassten Erzeugnisses und aus dessen Darstellung ergibt, dass es für Verpackungen von Snackstangen verwendet werden soll. Letztere gehören zu der allgemeinen Kategorie der Lebensmittel des täglichen Bedarfs wie Snacks oder ähnliche Waren, die mit den von der älteren Marke erfassten „Getreideerzeugnissen“ der Klasse 30 identisch sind.
55 Daraus folgt, dass das angegriffene Geschmacksmuster, das auf einer Verpackung verwendet werden soll, für die Verwendung der von der älteren Marke erfassten Waren zumindest wichtig ist, so dass zwischen ihnen im Sinne der oben in Rn. 52 angeführten Rechtsprechung ein enger Zusammenhang besteht, der das zwischen ihnen bestehende Ergänzungsverhältnis und damit ihre Ähnlichkeit aufzeigt.
Zum maßgeblichen Gebiet und zu den maßgeblichen Verkehrskreisen sowie zu ihrem Aufmerksamkeitsgrad
56 Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf einen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren abzustellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, EU:T:2007:46, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
57 Erstens hat die Beschwerdekammer im Einklang mit der Rechtsprechung, wonach, wenn es sich bei der älteren Marke um eine nationale Marke handelt, das maßgebliche Gebiet das Gebiet ist, in dem diese Marke geschützt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2010, Companhia Muller de Bebidas/HABM – Missiato Industria e Comercio [61 A NOSSA ALEGRIA], T‑472/08, EU:T:2010:347, Rn. 34, und vom 2. März 2022, Laboratorios Ern/EUIPO – Beta Sports [META], T‑192/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:105, Rn. 28), in Rn. 36 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass das maßgebliche Gebiet Rumänien sei, da die Marke in diesem Mitgliedstaat eingetragen und geschützt sei.
58 Zweitens hat die Beschwerdekammer, da es sich bei den von der älteren Marke erfassten Waren und den von dem angegriffenen Geschmacksmuster betroffenen Erzeugnissen u. a. um für die breite Öffentlichkeit bestimmte Snackstangen handelt (siehe oben, Rn. 54), den Standpunkt eingenommen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise aus Verbrauchern bestünden, deren Aufmerksamkeitsgrad beim Kauf derartiger Erzeugnisse durchschnittlich sei.
59 Diese Schlussfolgerungen sind fehlerfrei und zu bestätigen.
Zum Vergleich der Zeichen
60 Nach der Rechtsprechung sind zwei Zeichen ähnlich, wenn sie aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise hinsichtlich eines oder mehrerer relevanter Aspekte, nämlich bildlicher, klanglicher und begrifflicher Aspekte, mindestens teilweise übereinstimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM – Hukla Germany [MATRATZEN], T‑6/01, EU:T:2002:261, Rn. 30, und vom 10. Dezember 2008, MIP Metro/HABM – Metronia [METRONIA], T‑290/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:562, Rn. 41).
61 Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der bildlichen, klanglichen oder begrifflichen Ähnlichkeit der betreffenden Zeichen ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Zeichen auf den Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren wirken. Der Durchschnittsverbraucher nimmt dabei eine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Zeichen regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (Urteile vom 11. November 1997, SABEL, C‑251/95, EU:C:1997:528, Rn. 23, und vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C‑342/97, EU:C:1999:323, Rn. 25).
62 Die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Zeichen darf nicht darauf beschränkt bleiben, dass nur ein Bestandteil eines zusammengesetzten Zeichens berücksichtigt und mit einem anderen Zeichen verglichen wird. Vielmehr sind die fraglichen Zeichen jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was es nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen Zeichens für den durch das Zeichen im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2005, Medion, C‑120/04, EU:C:2005:594, Rn. 29, und vom 22. Oktober 2015, BGW, C‑20/14, EU:C:2015:714, Rn. 36). Für die Beurteilung der Ähnlichkeit kann es nur dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 42). Das könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn dieser Bestandteil für sich genommen geeignet ist, das Bild der betreffenden Marke, das die maßgeblichen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, so zu prägen, dass alle übrigen Bestandteile der Marke in dem durch sie hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (Urteil vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C‑193/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:539, Rn. 43).
63 Im vorliegenden Fall sind vor der Beurteilung der Ähnlichkeit der fraglichen Zeichen ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Bestandteile zu prüfen.
– Zu den unterscheidungskräftigen und dominierenden Bestandteilen der fraglichen Zeichen
64 Wie die Beschwerdekammer in Rn. 39 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, besteht die ältere Marke aus dem in stilisierten, von dem Großbuchstaben „K“ zum Großbuchstaben „X“ in absteigender Größe angeordneten Großbuchstaben geschriebenen Begriff „krax“ auf einem dunklen, unregelmäßigen Hintergrund.
65 Das angegriffene Geschmacksmuster hat die Beschwerdekammer in Rn. 40 der angefochtenen Entscheidung dahin beschrieben, dass es einen rechteckigen weißen Hintergrund mit feinen grauen vertikalen Linien und zwei schrägen grünen Streifen, ein Bündel Snackstangen und eine Pfeffermühle neben mehreren Gewürzen und Kräutern in einem Mörser auf der linken Seite enthalte. Die Wortbestandteile „eti“, „crax“ und „sticks“ seien untereinander und über den Bildbestandteilen angeordnet. Die Wortbestandteile „crax“ und „sticks“ seien in weißen Großbuchstaben mit einer blauen Umrandung dargestellt, während der Wortbestandteil „eti“ rot mit einer weißen und schwarzen Umrandung geschrieben sei und ein nicht näher spezifiziertes schwarzes Bildelement an seiner linken oberen Ecke enthalte. Der Wortbestandteil „crax“ hebe sich aufgrund seiner größeren Größe, seiner zentralen Position und seiner besonderen Stilisierung im Vergleich zu den anderen Wortbestandteilen deutlich ab.
66 Die Klägerin wirft der Beschwerdekammer im Wesentlichen vor, davon ausgegangen zu sein, dass der Wortbestandteil „crax“ des angegriffenen Geschmacksmusters für sich genommen geeignet sei, das Bild dieses Geschmacksmusters zu prägen. Ihrer Ansicht nach sind nicht alle anderen Bestandteile dieses Geschmacksmusters in dem von ihm hervorgerufenen Gesamteindruck vernachlässigbar, da die Ähnlichkeit der Zeichen von der Unterscheidungskraft ihrer Bestandteile und etwaigen anderen relevanten Faktoren abhänge. Außerdem dominiere der Wortbestandteil „eti“ in dem von dem fraglichen Geschmacksmuster hervorgerufenen Gesamteindruck am stärksten, so dass dieser Wortbestandteil die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise am stärksten auf sich ziehen werde. Daher sei der Wortbestandteil „crax“ in Bezug auf die in Rede stehenden Erzeugnisse zweitrangig und ohne Unterscheidungskraft.
67 Im Übrigen wendet sich die Klägerin gegen die Schlussfolgerungen der Beschwerdekammer, wonach der Wortbestandteil „crax“ für die maßgeblichen Verkehrskreise keine Bedeutung habe und daher unterscheidungskräftig sei. Diese Verkehrskreise nähmen diesen Wortbestandteil zum einen als Hinweis auf die Waren der Klasse 30 wahr, die in Rumänien unter der Bezeichnung „craxuri“ vertrieben würden, und zum anderen als beschreibend, da er auf den beim Verzehr von knusprigen Lebensmitteln wie Snackstangen erzeugten Klang Bezug nehme.
68 Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
69 Bei der Beurteilung der Frage, ob ein bestimmter oder mehrere bestimmte Bestandteile eines zusammengesetzten Zeichens dominierend sind, sind nach der Rechtsprechung insbesondere die originären Eigenschaften jedes einzelnen dieser Bestandteile in der Weise zu berücksichtigen, dass sie mit denen der anderen Bestandteile verglichen werden. In zweiter Linie kann auch auf die jeweilige Rolle der einzelnen Bestandteile bei der Gesamtgestaltung des zusammengesetzten Zeichens abgestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2002, MATRATZEN, T‑6/01, EU:T:2002:261, Rn. 35).
70 Im Übrigen ist zur Bestimmung der Unterscheidungskraft eines Zeichenbestandteils zu beurteilen, inwieweit er dazu beitragen kann, die Waren oder Dienstleistungen, für die das Zeichen eingetragen worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese damit von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Bei dieser Beurteilung sind insbesondere die originären Eigenschaften des in Rede stehenden Bestandteils darauf zu prüfen, ob er in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die das Zeichen eingetragen worden ist, beschreibend ist oder nicht (vgl. Urteil vom 8. Juli 2015, Deutsche Rockwool Mineralwoll/HABM – Ceramicas del Foix [Rock & Rock], T‑436/12, EU:T:2015:477, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
71 Sind bestimmte Bestandteile einer Marke für die Waren und Dienstleistungen, für die die Marke geschützt ist oder die in der Anmeldung genannt sind, beschreibend, wird diesen Bestandteilen nur geringe oder sogar nur sehr geringe Unterscheidungskraft zuerkannt. Unterscheidungskraft wird diesen Bestandteilen meistens nur aufgrund der Verbindung zuerkannt werden können, in der sie mit anderen Bestandteilen der Marke stehen. Wegen ihrer geringen oder sogar sehr geringen Unterscheidungskraft werden die beschreibenden Bestandteile einer Marke im Allgemeinen von den Verkehrskreisen nicht als für den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck dominierend angesehen, es sei denn, sie erweisen sich, insbesondere durch ihre Position oder ihre Größe, als geeignet, die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen und sich in deren Gedächtnis einzuprägen. Das bedeutet jedoch nicht, dass die beschreibenden Bestandteile einer Marke für den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck zwangsläufig zu vernachlässigen sind. Insoweit ist insbesondere zu prüfen, ob andere Bestandteile der Marke für sich allein geeignet sind, deren Bild, das die maßgeblichen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, zu prägen (vgl. Urteil vom 18. Januar 2023, YAplus DBA Yoga Alliance/EUIPO – Vidyanand [YOGA ALLIANCE INDIA INTERNATIONAL], T‑443/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:7, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
72 Im vorliegenden Fall ist als Erstes festzustellen, dass die Beschwerdekammer erstens in Rn. 39 der angefochtenen Entscheidung zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Klägerin nicht den Nachweis einer etwaigen Bedeutung des Wortbestandteils „crax“ des angegriffenen Geschmacksmusters oder des Wortbestandteils „krax“ der älteren Marke und eine irgendwie geartete Verbindung zwischen einer etwaigen Bedeutung dieser Begriffe mit den fraglichen Erzeugnissen erbracht hatte. Außerdem hat die Beschwerdekammer ebenfalls zu Recht im Wesentlichen festgestellt, dass sich die Klägerin nicht auf die Koexistenz anderer ähnlicher nationaler Marken berufen kann, wenn keine Beweise für ihre Benutzung im maßgeblichen Gebiet vorliegen.
73 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das EUIPO nach Art. 63 der Verordnung Nr. 6/2002 in ihrer früheren Fassung im Rahmen eines Verfahrens über einen Antrag auf Nichtigerklärung nach Art. 25 Abs. 1 Buchst. e dieser Verordnung in ihrer früheren Fassung bei seiner Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt ist und Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten verspätet vorgebracht werden, nicht zu berücksichtigen braucht. Was ferner das Vorbringen der Klägerin zur schwachen Unterscheidungskraft des Wortes „craxuri“ betrifft – da es häufig für die in Rede stehenden Erzeugnisse verwendet werde –, ist darauf hinzuweisen, dass seine Richtigkeit nicht nachgewiesen worden ist. Das einzige Beweismittel, das die Klägerin zur Stützung dieses Vorbringens vorgelegt hat, besteht in einer Liste von Marken, die das Wort „craxx“ enthalten, für Waren der Klassen 29 und 30. Aus der bloßen Aufzählung einer relativ begrenzten Zahl von Marken ohne eine Angabe, anhand deren sich ihre Bekanntheit bei den maßgeblichen Verkehrskreisen messen ließe, lässt sich jedoch nicht schließen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise eine gedankliche Verbindung zwischen dem Wort „craxuri“ und den betreffenden Waren herstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. April 2011, Sociedad Agricola Requingua/HABM – Consejo Regulador de la Denominación de Origen Toro [TORO DE PIEDRA], T‑358/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:174, Rn. 35). Folglich ist die Beurteilung der Beschwerdekammer in Rn. 41 der angefochtenen Entscheidung, dass der Wortbestandteil „crax“ für die maßgeblichen Verkehrskreise keine Bedeutung habe und daher unterscheidungskräftig sei, nicht in Frage zu stellen.
74 Zweitens hat die Beschwerdekammer in Rn. 41 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass dem Wortbestandteil „eti“ Unterscheidungskraft zukommt, da er für die maßgeblichen Verkehrskreise keinerlei Bedeutung hat. Dieser Wortbestandteil werde jedoch aufgrund seiner geringen Größe für den von dem angegriffenen Geschmacksmuster hervorgerufenen Gesamteindruck eine untergeordnete Rolle spielen. Im Übrigen seien die anderen Bestandteile dieses Geschmacksmusters, nämlich der Wortbestandteil „sticks“ und die Bildbestandteile, die Snacks, Würzmittel und Küchenwerkzeuge darstellten, für die von diesem Geschmacksmuster erfassten Erzeugnisse beschreibend, da sie auf Snackstangen mit würzigem Geschmack hinwiesen und daher keine Unterscheidungskraft hätten.
75 Drittens ist festzustellen, dass der rechteckige weiße Hintergrund mit den feinen grauen vertikalen Linien und die beiden schrägen grünen Streifen dekorativer Natur sind und im Gesamteindruck des angegriffenen Geschmacksmusters nur eine untergeordnete Rolle spielen. Gleiches gilt für den kleinen nicht spezifizierten schwarzen Bildbestandteil, der aufgrund seiner sehr geringen Größe eine begrenzte oder gar keine Auswirkung auf den von diesem Geschmacksmuster hervorgerufenen Gesamteindruck haben wird.
76 Als Zweites sind nach der Rechtsprechung bei Zeichen, die aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, die Wortbestandteile grundsätzlich unterscheidungskräftiger als die Bildbestandteile, da ein Durchschnittsverbraucher auf die fraglichen Erzeugnisse eher durch Nennung des Namens als durch Beschreibung des Bildbestandteils des Zeichens Bezug nehmen wird (Urteil vom 7. Februar 2018, Verpackung für Eistüten, T‑794/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:70, Rn. 49).
77 Insoweit ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beschwerdekammer in den Rn. 25 und 43 der angefochtenen Entscheidung festzustellen, dass der Wortbestandteil „krax“ der einzige Wortbestandteil der älteren Marke ist und dass der Wortbestandteil „crax“ den Bestandteil des angegriffenen Geschmacksmusters darstellt, der am ehesten die Aufmerksamkeit auf sich zieht. Diese Bestandteile, die in ähnlicher Weise stilisiert sind, insbesondere mit ihren weißen Großbuchstaben, werden in zunehmender bzw. abnehmender Größe dargestellt. Unter diesen Umständen – und da alle anderen Bestandteile des Geschmacksmusters im Gesamteindruck eine untergeordnete Rolle spielen oder beschreibend sind – ist die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Wortbestandteil „krax“ der unterscheidungskräftigste Bestandteil der Marke ist und dass der Wortbestandteil „crax“ der dominierende Bestandteil des Geschmacksmusters ist.
– Zum bildlichen Vergleich
78 Die Klägerin macht geltend, die in Rede stehenden Zeichen wiesen in bildlicher Hinsicht keine Ähnlichkeit auf. Ihrer Ansicht nach ist davon auszugehen, dass der Wortbestandteil „eti“ des angegriffenen Geschmacksmusters die gesamte Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise auf sich zieht. Im Übrigen seien alle anderen Wort- und Bildbestandteile des Geschmacksmusters unmittelbar lesbar und würden nicht als bloß dekorative Bestandteile wahrgenommen.
79 Wie oben in Rn. 77 ausgeführt, ist jedoch der Wortbestandteil „crax“ des angegriffenen Geschmacksmusters derjenige, der die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise am stärksten auf sich ziehen wird und daher den von diesem Geschmacksmuster hervorgerufenen Gesamteindruck am stärksten beeinflussen wird.
80 Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass drei der vier Buchstaben der unterscheidungskräftigen und dominierenden Wortbestandteile der in Rede stehenden Zeichen in bildlicher Hinsicht übereinstimmen, nämlich die Folge der Buchstaben „r“, „a“ und „x“, die alle in Großbuchstaben mit einer ähnlichen dreidimensionalen Wirkung dargestellt und leicht von links nach rechts geneigt sind, wobei die Größe der Buchstaben in der älteren Marke abnimmt und im angegriffenen Geschmacksmuster zunimmt. Im Übrigen unterscheiden sich diese Zeichen zum einen in ihrem groß geschriebenen Anfangsbuchstaben, nämlich „K“ bzw. „C“, und zum anderen in der fortlaufend zunehmenden bzw. abnehmenden Buchstabengröße.
81 Insoweit hat die Beschwerdekammer in Rn. 44 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass die oben in Rn. 80 genannten Unterschiede zwischen den in Rede stehenden Zeichen nicht schwerer wiegen können als die durch die drei ähnlich stilisierten identischen Buchstaben bewirkte Ähnlichkeit. Auch wenn sich diese Zeichen auch dadurch unterscheiden, dass das angegriffene Geschmacksmuster den untergeordneten Wortbestandteil „eti“ und das nicht unterscheidungskräftige Wort „sticks“ enthält, und ferner durch den jeweiligen Hintergrund, die Farben und den kleinen schwarzen Bildbestandteil, die allesamt dekorativer Natur sind, sowie durch die nicht unterscheidungskräftige Darstellung von Snackstangen, Würzmitteln und Küchenwerkzeugen, können diese Bestandteile, die in der älteren Marke keine Entsprechung haben, wegen ihrer fehlenden Unterscheidungskraft, ihrer Größe und ihrer untergeordneten Stellung nicht schwerer wiegen als die Ähnlichkeit der dominierenden Bestandteile „krax“ und „crax“.
82 Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer beurteilungsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die in Rede stehenden Zeichen eine durchschnittliche bildliche Ähnlichkeit aufweisen.
– Zum klanglichen Vergleich
83 Die Klägerin macht geltend, dass zwischen den in Rede stehenden Zeichen keine klangliche Ähnlichkeit bestehe. Selbst wenn die Verbraucher nur einen der Wortbestandteile des angegriffenen Geschmacksmusters aussprechen sollten, um Worte zu sparen, sei es der Wortbestandteil „eti“, der keine Ähnlichkeit mit dem Wortbestandteil „krax“ der älteren Marke aufweise.
84 Im vorliegenden Fall haben, wie oben aus Rn. 74 hervorgeht, die Bildbestandteile und der Wortbestandteil „sticks“ des angegriffenen Geschmacksmusters keine Unterscheidungskraft und sind von untergeordneter Bedeutung. Außerdem ist der Wortbestandteil „eti“, auch wenn er aufgrund seiner fehlenden Bedeutung in Bezug auf die in Rede stehenden Erzeugnisse unterscheidungskräftig ist, aufgrund seiner Größe und Position von untergeordneter Bedeutung. Im Übrigen enthalten, wie ebenfalls oben aus Rn. 81 hervorgeht, die Wortbestandteile „krax“ der älteren Marke und „crax“ des angegriffenen Geschmacksmusters die gleiche Buchstabenfolge „r“, „a“, „x“, die ebenso wie die Buchstaben „k“ und „c“ in gleicher Weise ausgesprochen werden wird.
85 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Verbraucher, wenn sie mit einer Marke konfrontiert werden, die aus verschiedenen Wortbestandteilen besteht, von denen einige von untergeordneter Bedeutung sind, dazu neigen, diese Marke mündlich abzukürzen, um sie leichter aussprechbar zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. November 2006, Camper/HABM – JC [BROTHERS by CAMPER], T‑43/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2006:370, Rn. 75). Daraus folgt, dass die anderen Wortbestandteile des angegriffenen Geschmacksmusters als der Wortbestandteil „crax“, die alle von untergeordneter Bedeutung sind, weniger geeignet sind, die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf sich zu ziehen, und daher weniger wahrscheinlich ausgesprochen werden. Außerdem werden die Bildbestandteile nicht ausgesprochen, so dass die Verbraucher auf die von dem Geschmacksmuster erfassten Erzeugnisse eher dadurch Bezug nehmen werden, dass sie allein den dominierenden Bestandteil dieses Geschmacksmusters aussprechen, nämlich den Wortbestandteil „crax“.
86 Folglich ist die Beschwerdekammer in Rn. 45 der angefochtenen Entscheidung beurteilungsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die in Rede stehenden Zeichen eine hochgradige klangliche Ähnlichkeit aufweisen.
– Zum begrifflichen Vergleich
87 Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer hätte feststellen müssen, dass zwischen den in Rede stehenden Zeichen keine begriffliche Ähnlichkeit bestehe. Insbesondere würden der Wortbestandteil „eti“, der der am stärksten dominierende und unterscheidungskräftigste Bestandteil des angegriffenen Geschmacksmusters sei, und der Wortbestandteil „krax“ der älteren Marke beide als Phantasiewörter und unterschiedliche Begriffe wahrgenommen, und das eine dieser Zeichen sei ein Wortzeichen und das andere ein Bildzeichen, so dass in begrifflicher Hinsicht keine Ähnlichkeit zwischen diesen Zeichen bestehe.
88 Es ist darauf hinzuweisen, dass es beim begrifflichen Vergleich darum geht, die in den in Rede stehenden Zeichen enthaltenen „Begriffe“ zu vergleichen. Das Wort „Begriff“ bedeutet z. B. nach der Definition im Wörterbuch Larousse eine „generelle und abstrakte Vorstellung, die sich der Mensch von einem konkreten oder abstrakten gedanklichen Gegenstand macht und die es ihm ermöglicht, diesem Gegenstand verschiedene Wahrnehmungen, die er davon hat, zuzuordnen und entsprechendes Wissen zu strukturieren“ (vgl. Urteil vom 16. Juni 2021, Smiley Miley/EUIPO – Cyrus Trademarks [MILEY CYRUS], T‑368/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:372, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
89 Ferner setzt die begriffliche Ähnlichkeit nach der Rechtsprechung voraus, dass die in Rede stehenden Zeichen in ihrem Sinngehalt übereinstimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 1997, SABEL, C‑251/95, EU:C:1997:528, Rn. 24). Daraus folgt, dass ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, wenn die maßgeblichen Verkehrskreise die Bedeutung der Wörter nicht verstehen oder keinem dieser Zeichen eine besondere Bedeutung beimessen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Februar 2018, Verpackung für Eistüten, T‑794/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:70, Rn. 76, und vom 6. April 2022, Agora Invest/EUIPO – Transportes Maquinaria y Obras [TRAMOSA], T‑219/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:219, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung).
90 Im vorliegenden Fall haben die dominierenden Bestandteile der fraglichen Zeichen für die maßgeblichen Verkehrskreise keine Bedeutung (siehe oben, Rn. 73 und 77). Sie können daher den maßgeblichen Verkehrskreisen keinen Begriff vermitteln.
91 Die anderen Bestandteile des angegriffenen Geschmacksmusters nehmen, wie sich oben aus den Rn. 74 und 77 ergibt, eine untergeordnete Stellung ein, die ihren Einfluss im Rahmen des begrifflichen Vergleichs der in Rede stehenden Zeichen begrenzt. Das bedeutet jedoch nicht, dass diese Bestandteile völlig vernachlässigbar sind. So sind der Wortbestandteil „sticks“ sowie die verzierenden Bildbestandteile dieses Geschmacksmusters, die dem Bündel Snackstangen, den Würzmitteln und den Küchenwerkzeugen entsprechen, bei diesem Vergleich zu berücksichtigen, da sie an Lebensmittel des täglichen Bedarfs denken lassen und auf würzige Snackstangen verweisen.
92 Somit ist in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen entgegen der Schlussfolgerung in Rn. 46 der angefochtenen Entscheidung davon auszugehen, dass sich die in Rede stehenden Zeichen in begrifflicher Hinsicht unterscheiden.
Zur Unterscheidungskraft der älteren Marke
93 Die Klägerin macht geltend, dass die ältere Marke im Wesentlichen eine schwache Unterscheidungskraft habe, da der Wortbestandteil „krax“ den beim Verzehr von Snacks auf Getreidebasis erzeugten Klang beschreibe und diese Marke neben der internationalen Registrierung der Marke CRAXX bestehe, die am 7. Dezember 2004 unter der Nr. 0854152A für identische Waren der Klassen 29 und 30 mit Benennung der Europäischen Union eingetragen worden sei.
94 Zum einen hat, wie sich oben aus den Rn. 73, 77 und 90 ergibt, der Wortbestandteil „krax“ der älteren Marke ebenso wie der Bestandteil „crax“ des angegriffenen Geschmacksmusters für die maßgeblichen Verkehrskreise keine Bedeutung, und die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass der Wortbestandteil „krax“ für diese Verkehrskreise eine Bedeutung hat. Was das Vorbringen der Klägerin zu einem lautmalerischen Charakter des letztgenannten Wortbestandteils betrifft, so ist im vorliegenden Fall ein lautmalerischer Bezug auf den beim Verzehr von knusprigen Waren erzeugten Klang nicht offensichtlich.
95 Zum anderen kann die Klägerin mit ihrem Vorbringen zur Koexistenz der älteren Marke mit der Marke CRAXX nicht mit Erfolg dartun, dass die ältere Marke im vorliegenden Fall im Wesentlichen eine schwache Unterscheidungskraft habe. Die Unterscheidungskraft der älteren Marke, unabhängig davon, ob sie auf den originären Eigenschaften dieser Marke oder ihrer Bekanntheit beruht, betrifft nämlich die Eignung dieser Marke, die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit diese Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. September 2018, Birkenstock Sales/EUIPO, C‑26/17 P, EU:C:2018:714, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Dezember 2021, Dr. Spiller/EUIPO – Rausch [Alpenrausch Dr. Spiller], T‑6/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:920, Rn. 145 und die dort angeführte Rechtsprechung). Sie impliziert keinen Vergleich zwischen mehreren Zeichen, sondern betrifft nur ein einziges Zeichen, nämlich die ältere Marke (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2020, China Construction Bank/EUIPO, C‑115/19 P, EU:C:2020:469, Rn. 58).
96 Folglich hat die Beschwerdekammer mit ihrer Feststellung, dass die ältere Marke im Wesentlichen eine durchschnittliche Unterscheidungskraft habe, keinen Beurteilungsfehler begangen.
Zur umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr
97 Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, EU:C:1998:442, Rn. 17, und vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C‑342/97, EU:C:1999:323, Rn. 19).
98 Außerdem ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr insbesondere zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher innerhalb der maßgeblichen Verkehrskreise nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (Urteil vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C‑342/97, EU:C:1999:323, Rn. 26). Im Übrigen ließe sich eine Verwechslungsgefahr nur dann annehmen, wenn die maßgeblichen Verkehrskreise über die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Erzeugnisse irregeführt werden könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2021, Jeronimo Martins Polska/EUIPO – Rivella International [Riviva], T‑551/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:816, Rn. 86).
99 Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdekammer in Rn. 51 der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass angesichts des unvollkommenen Bildes, das die Verbraucher von den fraglichen Zeichen im Gedächtnis behielten, eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich der betrieblichen Herkunft der fraglichen Erzeugnisse bestehe.
100 Insoweit hat die Beschwerdekammer erstens, wie oben aus Rn. 54 hervorgeht, zu Recht angenommen, dass die in Rede stehenden Waren aufgrund des zwischen ihnen bestehenden Ergänzungsverhältnisses ähnlich sind. Zweitens enthalten die in Rede stehenden Zeichen die gemeinsamen und dominierenden Wortbestandteile „krax“ in der älteren Marke und „crax“ im angegriffenen Geschmacksmuster, die keine Bedeutung haben und daher unterscheidungskräftig sind (siehe oben, Rn. 69 bis 77). Drittens unterscheiden sich die Zeichen in begrifflicher Hinsicht (siehe oben, Rn. 88 bis 92). Viertens hat die Beschwerdekammer auch zu Recht angenommen, dass die Zeichen in bildlicher Hinsicht durchschnittlich ähnlich sind (siehe oben, Rn. 79 bis 82). Überdies weisen die Zeichen einen hohen Grad an klanglicher Ähnlichkeit auf (siehe oben, Rn. 86). Fünftens hat die Beschwerdekammer ebenfalls zu Recht festgestellt, dass die ältere Marke eine durchschnittliche Unterscheidungskraft hat (siehe oben, Rn. 96).
101 Daraus folgt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise mit einem durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad, wenn sie mit dem angegriffenen Geschmacksmuster konfrontiert werden, vernünftigerweise annehmen können, dass die betreffenden Erzeugnisse und die von der älteren Marke erfassten ähnlichen Waren dieselbe betriebliche Herkunft haben.
102 Unter diesen Umständen hat die Beschwerdekammer keinen Fehler begangen, als sie in Rn. 51 der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass hinsichtlich der betrieblichen Herkunft der Erzeugnisse eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 6/2002 in ihrer früheren Fassung in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 Buchst. b des rumänischen Markengesetzes bestehe.
103 Daraus folgt, dass der erste Klagegrund unbegründet und zurückzuweisen ist und damit die Klage insgesamt abzuweisen ist.
Kosten
104 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
105 Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr neben ihren eigenen Kosten entsprechend dem Antrag der Streithelferin deren Kosten aufzuerlegen. Da das EUIPO hingegen nur für den Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen, ist mangels Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden, dass das EUIPO seine eigenen Kosten trägt.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Eti Gıda Sanayi ve Ticaret AŞ trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Star Foods E.M. SRL.
3. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt seine eigenen Kosten.
Škvařilová-Pelzl
Steinfatt
Kukovec
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 3. September 2025.
Unterschriften