URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)
30. April 2025 (* )
„ Unionsmarke – Verfallsverfahren – Unionswortmarke tagesschau – Ernsthafte Benutzung der Marke – Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 und Art. 58 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 – Begründungspflicht – Anspruch auf rechtliches Gehör – Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 “
In der Rechtssache T‑83/20 RENV,
bonnanwalt Vermögens- und Beteiligungsgesellschaft mbH mit Sitz in Bonn (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt T. Wendt,
Klägerin,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Hanf als Bevollmächtigten,
Beklagter,
unterstützt durch
Europäische Kommission, vertreten durch. F. Erlbacher und C. Urraca Caviedes als Bevollmächtigte,
Streithelferin,
andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht:
Bayerischer Rundfunk mit Sitz in München (Deutschland) und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Streithelfer(1 ), vertreten durch Rechtsanwältin B. Krause,
erlässt
DAS GERICHT (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Mastroianni, der Richterin M. Brkan (Berichterstatterin) und des Richters S. L. Kalėda,
Kanzler: V. Di Bucci,
aufgrund des Urteils vom 30. Januar 2024, bonnanwalt/EUIPO (C‑580/22 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2024:101),
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und der Entscheidung gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Die Klägerin, die bonnanwalt Vermögens- und Beteiligungsgesellschaft mbH, beantragt mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV, die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 12. Dezember 2019 (Sache R 1487/2019-2) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) aufzuheben.
Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 Am 15. November 2017 reichte die Klägerin beim EUIPO einen Antrag auf Erklärung des Verfalls der am 2. September 2011 angemeldeten und hierauf am 27. September 2012 eingetragenen Unionsmarke für das Wortzeichen tagesschau ein.
3 Bei den von der angegriffenen Marke erfassten Waren und Dienstleistungen, für die der Verfall beantragt wurde, handelt es sich um Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 21, 25, 26, 28, 38, 41 und 42 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung, insbesondere um folgende Dienstleistungen der Klasse 41: „Erziehung; Ausbildung; Sportliche und kulturelle Aktivitäten“.
4 Der Antrag auf Erklärung des Verfalls wurde auf den in Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) genannten Grund gestützt, dass die angegriffene Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren für die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden sei, nicht ernsthaft benutzt worden sei.
5 Am 9. April und 17. August 2018 reichten die anderen Streithelfer als die Europäische Kommission, der Bayerische Rundfunk und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Streithelfer beim EUIPO mehrere Dokumente zum Nachweis der ernsthaften Benutzung der angegriffenen Marke ein.
6 Die Nichtigkeitsabteilung gab am 15. Mai 2019 dem Verfallsantrag teilweise statt. Dabei erklärte sie die angegriffene Marke für alle oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen für verfallen, mit Ausnahme folgender Dienstleistungen der Klasse 41: „Produktion und Bereitstellung von Nachrichtensendungen und ‑beiträgen“.
7 Am 12. Juli 2019 erhob die Klägerin beim EUIPO Beschwerde und beantragte, die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung aufzuheben, soweit der Antrag auf Erklärung des Verfalls der angegriffenen Marke in Bezug auf die oben in Rn. 6 genannten Dienstleistungen zurückgewiesen worden war.
8 Mit der angefochtenen Entscheidung gab die Beschwerdekammer der Beschwerde teilweise statt und erklärte die angegriffene Marke mit Ausnahme der Dienstleistungen der „Bereitstellung von Nachrichtensendungen und ‑beiträgen“ der Klasse 41, für die ein ernsthafter Gebrauch der Marke erwiesen war, mit Wirkung ab 15. November 2017 für verfallen. Im Gegensatz zur Nichtigkeitsabteilung erklärte sie die Marke somit für die Dienstleistungen der „Produktion von Nachrichtensendungen und ‑beiträgen“ derselben Klasse für verfallen.
Anträge der Parteien
9 Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben, als die Beschwerdekammer den Antrag auf Erklärung des Verfalls der angegriffenen Marke für die Dienstleistungen „Bereitstellung von Nachrichtensendungen und ‑beiträgen“ in Klasse 41 zurückgewiesen hat;
– die angegriffene Marke für verfallen zu erklären;
– den anderen Streithelfern als der Kommission die Kosten einschließlich der Kosten im Verfahren vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.
10 Das EUIPO beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– die Klägerin im Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
11 Die anderen Streithelfer als die Kommission beantragen,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
12 Die Kommission, die vor dem Gericht über die Streithelfereigenschaft verfügt, nachdem sie über diese Eigenschaft im Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof, in dem das Urteil vom 30. Januar 2024, bonnanwalt/EUIPO (C‑580/22 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2024:101), ergangen ist, verfügt hat, hat darauf verzichtet, im vorliegenden Verfahren einen Streithilfeschriftsatz einzureichen.
Rechtliche Würdigung
13 Die Klägerin stützt ihre Klage im Wesentlichen auf drei Klagegründe, mit denen erstens ein Verstoß gegen Art. 58 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung 2017/1001, zweitens ein Verstoß gegen die Begründungspflicht und drittens eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht werden.
14 Das Gericht hält es für zweckdienlich, zunächst den zweiten und den dritten Klagegrund zusammen zu prüfen.
Zum zweiten und zum dritten Klagegrund: Verst oß gegen die Begründungspflicht und Verletzung des Anspruch s auf rechtliches Gehör
15 Nach Ansicht der Klägerin hat die Beschwerdekammer gegen ihre Pflicht zur Begründung der angefochtenen Entscheidung verstoßen. Die Beschwerdekammer habe die Gründe für diese Entscheidung nicht in einer tragfähigen und nachvollziehbaren Weise erklärt.
16 Insbesondere habe die Beschwerdekammer zum einen keinen Grund angeführt, der die Berücksichtigung einer außerhalb des relevanten Zeitraums erfolgten Benutzung der angegriffenen Marke rechtfertigen könne. Die außergewöhnliche Anwendung einer solchen Praxis ohne Rechtfertigung und ohne vorherigen Hinweis an die Parteien stelle eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Zum anderen habe die Beschwerdekammer keine konkrete Benutzung der Marke festgestellt, denn sie habe lediglich pauschal auf „Anlage 2 mit u. a. ‚Beweis 7‘“ Bezug genommen, der von den anderen Streithelfern als der Kommission vor der Nichtigkeitsabteilung vorgelegt worden sei, was einer rechtlichen Überprüfung nicht zugänglich sei.
17 Das EUIPO und die anderen Streithelfer als die Kommission treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
18 Nach Art. 94 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Verordnung 2017/1001 sind die Entscheidungen des EUIPO mit Gründen zu versehen und dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
19 Es ist darauf hinzuweisen, dass die der Beschwerdekammer obliegende Begründungspflicht, die sich insbesondere aus Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 ergibt, dem doppelten Zweck dient, zum einen die Beteiligten über die Gründe für die erlassene Maßnahme zu unterrichten, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und zum anderen dem Unionsrichter die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2019, Currency One/EUIPO – Cinkciarz.pl [CINKCIARZ], T‑501/18, EU:T:2019:879, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
20 Die der Beschwerdekammer obliegende Begründungspflicht hat denselben Umfang wie jene, die sich aus Art. 296 Abs. 2 AEUV ergibt, der verlangt, dass die Begründung die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts klar und eindeutig zum Ausdruck bringt, ohne dass es erforderlich wäre, alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte zu nennen, wobei die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts diesen Erfordernissen genügt, nicht nur anhand des entsprechenden Wortlauts, sondern auch anhand des Kontexts und sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (vgl. Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma, C‑564/16 P, EU:C:2018:509, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
21 Darüber hinaus handelt es sich bei der Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis, das von der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört. Die Begründung einer Entscheidung soll nämlich förmlich die Gründe zum Ausdruck bringen, auf denen diese beruht. Weisen die Gründe Fehler auf, so beeinträchtigen diese die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung, nicht aber deren Begründung, die, obwohl sie fehlerhafte Gründe enthält, hinreichend sein kann. Daraus folgt, dass die Rügen und Argumente, mit denen die sachliche Richtigkeit der streitigen Handlung in Frage gestellt werden soll, im Rahmen eines Rechtsmittelgrundes, mit dem eine fehlende oder unzureichende Begründung gerügt wird, unerheblich sind (vgl. Urteile vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat, C‑45/15 P, EU:C:2017:402, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 23. September 2020, CEDC International/EUIPO – Underberg [Form eines Grashalms in einer Flasche], T‑796/16, EU:T:2020:439, Rn. 187, nicht veröffentlicht, und die dort angeführte Rechtsprechung).
22 Außerdem ist auch darauf hinzuweisen, dass in Art. 94 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung 2017/1001 im Rahmen des Unionsmarkenrechts der allgemeine Grundsatz des Schutzes der Verteidigungsrechte verbürgt ist, der den Anspruch auf rechtliches Gehör einschließt. Nach diesem allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz müssen die Adressaten behördlicher Entscheidungen, mit denen ihre Interessen deutlich beeinträchtigt werden, in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt zweckdienlich vorzutragen (vgl. Urteil vom 14. September 2022, Privatbrauerei Eichbaum/EUIPO – Anchor Brewing Company [STEAM], T‑609/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:563, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
23 Erstens ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer der Ansicht war, dass die anderen Streithelfer als die Kommission nachgewiesen hätten, dass die angegriffene Marke insbesondere im relevanten Zeitraum als Marke und für die Dienstleistungen, für die sie eingetragen sei, benutzt worden sei. Die Beschwerdekammer hat hierfür mehrere Beweise angeführt, die diese Streithelfer zur Untermauerung ihrer Betrachtungsweise vorgelegt hatten. Diese Angaben reichen aus, um es zum einen der Klägerin zu ermöglichen, die Argumentation der Beschwerdekammer zu verstehen und zu beanstanden, und es zum anderen dem Unionsrichter zu ermöglichen, seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen. Die Beurteilung der Beschwerdekammer weist daher keinen Begründungsmangel auf.
24 Das Vorbringen der Klägerin, dass sich die Beschwerdekammer darauf beschränkt habe, pauschal auf „Anlage 2 mit u. a. ‚Beweis 7‘“ Bezug zu nehmen, vermag diese Schlussfolgerung nicht in Frage zu stellen, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dieses Beweismittel nicht das einzige war, das von der Beschwerdekammer angeführt wurde.
25 Zweitens könnte, selbst wenn unterstellt würde, dass die Beschwerdekammer nicht in den relevanten Zeitraum fallende Beweise berücksichtigt habe, „ohne die Parteien zuvor darauf hinzuweisen“, darin keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gesehen werden.
26 Die Beschwerdekammer hat nämlich dieselben Beweise geprüft wie die Nichtigkeitsabteilung. Auch wenn es zutrifft, dass Letztere die Beweise in ihrer Entscheidung ausführlicher dargestellt und sie in größerem Umfang herangezogen hat als die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung, hat die Nichtigkeitsabteilung, die den Schutz der angegriffenen Marke nicht nur für die „Bereitstellung von Nachrichtensendungen und ‑beiträgen“, sondern auch für deren „Produktion“ aufrechterhalten hat, gleichwohl festgestellt, dass bestimmte Beweise nicht in den relevanten Zeitraum fielen, und diese Beweise ebenfalls herangezogen.
27 Die Klägerin trägt jedoch nicht vor, dass sie im Verwaltungsverfahren daran gehindert gewesen sei, ihren Standpunkt zu deren Berücksichtigung durch die Nichtigkeitsabteilung zu äußern.
28 Drittens beschränkt sich die Klägerin mit ihrer Beanstandung der angeblich ausnahmsweisen und ungerechtfertigten Berücksichtigung von aus der Zeit nach dem relevanten Zeitraum stammenden Beweisen darauf, Argumente vorzutragen, die, da sie sich nicht auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung beziehen, sondern darauf abzielen, deren Stichhaltigkeit in Frage zu stellen, als Vorbringen zur Stützung der vorliegenden Klagegründe ins Leere gehen.
29 Daher sind die vorliegenden Klagegründe als unbegründet zurückzuweisen.
Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 58 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung 2017/1001
30 Die Klägerin rügt, dass die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis gekommen sei, die ernsthafte Benutzung der angegriffenen Marke für die Dienstleistungen der „Bereitstellung von Nachrichtensendungen und ‑beiträgen“ der Klasse 41 sei bewiesen worden. Sie ist der Auffassung, dass die Marke auch für diese Dienstleistungen für verfallen erklärt werden müsse.
31 Das EUIPO und die anderen Streithelfer als die Kommission treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
32 Nach Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 und Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 wird die Unionsmarke auf Antrag beim EUIPO oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für verfallen erklärt, wenn die Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der Union für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.
33 Nach ständiger Rechtsprechung wird eine Marke ernsthaft benutzt im Sinne von Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion – die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren – benutzt wird, um für diese Waren oder Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen (Urteil vom 3. Juli 2019, Viridis Pharmaceutical/EUIPO, C‑668/17 P, EU:C:2019:557, Rn. 38, vgl. auch entsprechend Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C‑40/01, EU:C:2003:145, Rn. 43). Zudem wird mit der Bedingung einer ernsthaften Benutzung der Marke verlangt, dass die Marke so, wie sie in dem fraglichen Gebiet geschützt ist, öffentlich und nach außen benutzt wird (vgl. Urteil vom 4. April 2019, Hesse und Wedl & Hofmann/EUIPO [TESTA ROSSA], T‑910/16 und T‑911/16, EU:T:2019:221, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
34 Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu prüfen, die die tatsächliche geschäftliche Verwertung der Marke im geschäftlichen Verkehr belegen können; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu halten oder hinzuzugewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (Urteil vom 8. Juli 2004, Sunrider/HABM – Espadafor Caba [VITAFRUIT], T‑203/02, EU:T:2004:225, Rn. 40; vgl. auch entsprechend Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C‑40/01, EU:C:2003:145, Rn. 43).
35 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen eines Verfahrens zur Erklärung des Verfalls einer Marke grundsätzlich Sache ihres Inhabers ist, die ernsthafte Benutzung dieser Marke nachzuweisen (vgl. Urteil vom 23. Januar 2019, Klement/EUIPO, C‑698/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:48, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
36 Im Rahmen der Würdigung der Beweise für die ernsthafte Benutzung einer Marke ist keine isolierte Prüfung der einzelnen Beweise vorzunehmen, sondern diese sind gemeinsam zu prüfen, um zur wahrscheinlichsten und stimmigsten Deutung zu gelangen. Das heißt, dass ein Beweis, auch wenn sein Beweiswert begrenzt ist, weil er bei isolierter Betrachtung nicht mit Gewissheit belegt, ob und wie die betreffenden Waren auf dem Markt angeboten wurden, und auch wenn er daher für sich genommen nicht ausschlaggebend ist, bei der umfassenden Beurteilung der Ernsthaftigkeit der Benutzung der betreffenden Marke dennoch Berücksichtigung finden kann. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er zu anderen Beweisen hinzukommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Dezember 2014, Inter-Union Technohandel/HABM – Gumersport Mediterranea de Distribuciones [PROFLEX], T‑278/12, EU:T:2014:1045, Rn. 64 bis 69, und vom 7. September 2016, Victor International/EUIPO – Ovejero Jiménez und Becerra Guibert [VICTOR], T‑204/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:448, Rn. 74).
37 Zum Nachweis der Benutzung der angegriffenen Marke haben die anderen Streithelfer als die Kommission im Verwaltungsverfahren folgende Beweismittel vorgelegt:
– Anlage 1: Auszug aus der Website „tagesschau.de“ mit der Angabe, dass die Tagesschau am 9. April 2018 11,7 Millionen Zuschauer erreicht habe, was einem Marktanteil von 38,2 % entspreche;
– Anlage 2: eidesstattliche Versicherung des Ersten Chefredakteurs der Hauptabteilung ARD-Aktuell beim Norddeutschen Rundfunk (NDR) vom 20. März 2018; diese verantwortet die Fernsehsendungen Tagesschau , Tagesthemen und Nachtmagazin , den Nachrichtenkanal tagesschau24 und das Internet-Nachrichtenportal „tagesschau.de“; dieser Versicherung waren auch folgende Beweise beigefügt:
– Beweis 1: Dokument mit Sendeabläufen von Tagesschau -Sendungen vom 1. bis 17. Januar 2018;
– Beweis 2: Auszug aus der Website „fernsehserien.de“, aus dem die Anzahl der Übertragungen der Tagesschau im Fernsehen vom 10. bis 13. November 2017 hervorgeht;
– Beweis 3: internes Dokument mit einer Liste der durchschnittlichen Einschaltquoten und der Marktanteile der Tagesschau zwischen 2012 und 2017;
– Beweis 4: Dokument mit Statistiken über die durchschnittliche Anzahl täglicher Aufrufe von On-Demand-Videos über die Online-Plattformen Tagesschau Web, ARD Mediathek, tagesschau YouTube-Channel und Facebook zwischen 2015 und 2017;
– Beweis 5: Dokument mit Statistiken über die durchschnittliche Anzahl täglicher Zugriffe auf die Website tagesschau.de und die Tagesschau-App zwischen 2012 und 2017;
– Beweis 6: Auszug aus den Seiten von Twitter, Facebook, Instagram und YouTube zur Tagesschau mit Angabe der Zahl der Nutzer dieser Seiten;
– Beweis 7: zwischen 2013 und 2017 veröffentlichte eigene Pressemitteilungen zur Tagesschau ;
– Beweis 8: von Dritten zwischen 2012 und 2017 veröffentlichte Presseartikel über die Tagesschau ;
– Anlage 3: zwei Screenshots der Tagesschau vom 9. April2018 mit dem Wort „tagesschau“ im Hintergrund des Nachrichtensprechers;
– Anlage 4: zwei Auszüge aus der Website „ardmediathek.de“, die eine Liste von Übertragungen der Tagesschau zeigen, die an unterschiedlichen Tagen zwischen 2013 und 2014 bereitgestellt wurden;
– Anlage 5: Dokument mit Statistiken nach Ländern über den Zugriff auf die Website „tagesschau.de“ und die Tagesschau-App zwischen 2012 und 2017.
38 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass der relevante Zeitraum, in dem die ernsthafte Benutzung der angegriffenen Marke nachzuweisen sei, vom 15. November 2012 bis zum 14. November 2017 reiche, was von der Klägerin nicht bestritten wird.
39 Ebenso wenig wird bestritten, dass die Benutzung der angegriffenen Marke in Deutschland stattgefunden habe, was einen erheblichen Teil der Europäischen Union darstellt.
40 Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass diese Beweise geeignet seien, eine ernsthafte Benutzung der angegriffenen Marke für die Dienstleistungen „Bereitstellung von Nachrichtensendungen und ‑berichten“ der Klasse 41 zu belegen.
41 Mit dem vorliegenden Klagegrund werden im Wesentlichen drei Rügen erhoben, die sich erstens auf die Berücksichtigung von Beweisen, die nicht dem relevanten Zeitraum entstammen, zweitens auf die markenmäßige Benutzung des in Rede stehenden Zeichens und drittens auf die Benutzung für die von der angegriffenen Marke erfassten Dienstleistungen beziehen.
Zur ersten Rüge: Berücksichtigung von Beweisen, die nicht dem relevanten Zeitraum entstammen
42 Die Beschwerdekammer war der Ansicht, dass mit den von den anderen Streithelfern als der Kommission vorgelegten Beweisen erwiesen sei, dass die angegriffene Marke von diesen Streithelfern über den relevanten Zeitraum hinaus seit dem Jahr 1952 bis wenigstens März 2018 im Zusammenhang mit ihren täglichen jeweils mehrfach ausgestrahlten Nachrichtensendungen sichtbar durch Einblendung des Schriftzugs „tagesschau“ verwendet worden sei.
43 Die Klägerin wirft der Beschwerdekammer daher vor, sie habe sich ungerechtfertigt auf Beweise, die nicht dem relevanten Zeitraum entstammten, gestützt, indem sie festgestellt habe, dass die angegriffene Marke nicht nur während, sondern auch vor und nach diesem Zeitraum benutzt worden sei.
44 Das EUIPO und die anderen Streithelfer als die Kommission treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
45 Wie die Klägerin ausführt, stammen bestimmte oben in Rn. 37 angeführte Beweise nicht aus dem relevanten Zeitraum. Dies ist bei dem Auszug aus der Website „tagesschau.de“ (Anlage 1) vom 9. April 2018, dem Dokument mit den Sendeabläufen von Tagesschau -Sendungen vom 1. bis 17. Januar 2018 (Anlage 2 Beweis 1) und den Screenshots der Tagesschau vom 9. April 2018 (Anlage 3) tatsächlich der Fall. Darüber hinaus lassen die Auszüge aus den Seiten von Twitter, Facebook, Instagram und YouTube zur Tagesschau (Anlage 2 Beweis 6) zwar kein Datum erkennen, doch geht aus der eidesstattlichen Versicherung des u. a. für die Tagesschau Verantwortlichen (Anlage 2) hervor, dass sie vom 9. März 2018 datieren.
46 Es ist darauf hinzuweisen, dass in Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 und Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 ein spezifischer Zeitraum von fünf Jahren vor Stellung des Antrags auf Erklärung des Verfalls festgelegt ist, in dem die ernsthafte Benutzung der angegriffenen Marke nachgewiesen werden muss.
47 Aus der Rechtsprechung ergibt sich jedoch, dass die Berücksichtigung von Beweisen für eine Benutzung vor oder nach dem relevanten Zeitraum möglich ist, da es dadurch möglich wird, den Umfang der Benutzung der angegriffenen Marke sowie die tatsächlichen Absichten des Inhabers während dieses Zeitraums zu bestätigen oder besser zu beurteilen. Solche Beweise können indes nur berücksichtigt werden, wenn andere Beweise, die ihrerseits den relevanten Zeitraum betreffen, vorgelegt wurden (vgl. Urteil vom 30. Januar 2020, Grupo Textil Brownie/EUIPO – The Guide Association [BROWNIE], T‑598/18, EU:T:2020:22, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
48 Sind Beweise für eine sich auf den relevanten Zeitraum beziehende Benutzung vorhanden, wie dies vorliegend der Fall ist, sind die nicht diesem Zeitraum entstammenden Belege nämlich keineswegs unerheblich, sondern können zusammen mit den anderen Gesichtspunkten berücksichtigt und bewertet werden, denn sie können den Nachweis einer tatsächlichen und ernsthaften geschäftlichen Verwertung der angegriffenen Marke erbringen (Urteil vom 16. Juni 2015, Polytetra/HABM – EI du Pont de Nemours [POLYTETRAFLON], T‑660/11, EU:T:2015:387, Rn. 54, vgl. auch Urteil vom 8. Juli 2020, Euroapotheca/EUIPO – General Nutrition Investment [GNC LIVE WELL], T‑686/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:320, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
49 Wie im Wesentlichen aus Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, ist im vorliegenden Fall der Nachweis der ernsthaften Benutzung der angegriffenen Marke mit zahlreichen aus dem relevanten Zeitraum stammenden Beweisen, nämlich den oben in Rn. 37 angeführten Beweisen erbracht worden, bei denen es sich nicht um die oben in Rn. 45 genannten Beweise handelt.
50 Die oben in Rn. 45 angeführten Beweise sind folglich im Rahmen der Gesamtbeurteilung der vorgelegten Beweise nur berücksichtigt worden, um die erwiesene ernsthafte Benutzung der angegriffenen Marke im relevanten Zeitraum zu bestätigen, ohne dass diese aus der Zeit nach diesem Zeitraum stammenden Beweise jedoch für den Nachweis dieser Benutzung entscheidend gewesen wären.
51 Neben den Beweisen aus der Zeit nach dem relevanten Zeitraum hat die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung ebenfalls berücksichtigt, dass die angegriffene Marke seit 1952, d. h. in der Zeit vor dem relevanten Zeitraum, benutzt worden sei. Dabei hat sie sich auf eine Angabe in der eidesstattlichen Versicherung des u. a. für die Tagesschau Verantwortlichen (Anlage 2) gestützt, wonach „die Marke tagesschau … für die älteste (noch bestehende) Nachrichtensendung im deutschen Fernsehen [steht]“.
52 Von den oben in Rn. 45 angeführten Beweise stammt jedoch keiner aus der Zeit vor dem relevanten Zeitraum, so dass diese Angabe, die zwar von der Beschwerdekammer aufgegriffen wird, in den nachprüfbaren Beweisen, die der eidesstattlichen Versicherung des u. a. für die Tagesschau Verantwortlichen beigefügt sind, keine Stütze findet.
53 Daraus folgt, dass die aus der Zeit nach dem relevanten Zeitraum stammenden Beweise entgegen dem Vorbringen der Klägerin im Rahmen der Gesamtwürdigung der von den anderen Streithelfern als der Kommission vorgelegten Beweise im Einklang mit der oben in den Rn. 47 und 48 angeführten Rechtsprechung berücksichtigt werden konnten, da mit ihnen der Umfang, den die Benutzung der angegriffenen Marke im relevanten Zeitraum hatte, bestätigt oder besser beurteilt werden konnte.
54 Diese Rüge ist daher zurückzuweisen.
Zur zweiten Rüge: markenmäßige Benutzung des in Rede stehenden Zeichens
55 Die Beschwerdekammer hat festgestellt, dass sich die markenmäßige Benutzung des in Rede stehenden Zeichens aus seiner Einblendung im Fernsehbild bei den täglich ausgestrahlten oder elektronisch abrufbaren Nachrichtensendungen ergebe. Dass es sich bei den anderen Streithelfern als der Kommission um öffentlich-rechtliche Einrichtungen handele, die ihre Nachrichtensendung auf der Grundlage eines gesetzlichen Auftrags erbrächten, stehe einer solchen Benutzung nicht entgegen.
56 Die Klägerin bestreitet, dass das in Rede stehende Zeichen markenmäßig benutzt worden sei.
57 Erstens könne es nicht Ziel der anderen Streithelfer als der Kommission sein, das in Rede stehende Zeichen als Herkunftshinweis zu nutzen, um Absatzmärkte für die „Bereitstellung von Nachrichtensendungen und ‑beiträgen“ zu erschließen und zu sichern, da ihre Tätigkeit „öffentlich-rechtlicher Natur“ sei. Diese Tätigkeit basiere nicht auf Angebot und Nachfrage, sondern auf Pflichtbeiträgen, da das rundfunkmäßige Senden von audiovisuell aufbereiteten Nachrichten ausdrücklich Teil des öffentlich-rechtlichen Programmauftrags und nicht Gegenstand einer zulässigen Geschäftstätigkeit sei.
58 Zweitens weist die Klägerin darauf hin, dass sich aus bestimmten Beweismitteln ergebe, dass das in Rede stehende Zeichen keine Verwendung finde oder dass es intern oder von Dritten benutzt werde, die nicht durch Lizenzvereinbarung ermächtigt seien, oder dass es als Substantiv verwendet werde. Die eidesstattliche Versicherung des u. a. für die Tagesschau Verantwortlichen (Anlage 2) enthalte insoweit keine prüfbare Feststellung.
59 Das EUIPO und die anderen Streithelfer als die Kommission treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
60 Als Erstes ist zur öffentlich-rechtlichen Natur der Tätigkeiten der anderen Streithelfer als der Kommission darauf hinzuweisen, dass nach Art. 5 der Verordnung 2017/1001 Inhaber von Unionsmarken alle natürlichen oder juristischen Personen, einschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts sein können.
61 Nach der Rechtsprechung ergibt sich aus dem Begriff „ernsthafte Benutzung“ der Marke, dass der Schutz der Marke und die Wirkungen, die aufgrund ihrer Eintragung Dritten entgegengehalten werden können, nicht fortdauern können, wenn die Marke ihren geschäftlichen Sinn und Zweck verliert, der darin besteht, dass für Waren oder Dienstleistungen, die mit dem die Marke bildenden Zeichen versehen sind, gegenüber Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen ein Absatzmarkt erschlossen oder gesichert wird (Urteile vom 11. März 2003, Ansul, C‑40/01, EU:C:2003:145, Rn. 37, und vom 9. Dezember 2008, Verein Radetzky-Orden, C‑442/07, EU:C:2008:696, Rn. 14). Dies wäre der Fall, wenn diese Waren oder Dienstleistungen nicht in Wettbewerb mit den auf dem Markt angebotenen Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen träten, d. h., wenn sie nicht im Handel vertrieben würden und auch nicht dazu bestimmt wären (Urteil vom 9. September 2011, Omnicare/HABM – Astellas Pharma [OMNICARE CLINICAL RESEARCH], T‑289/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:452, Rn. 68).
62 Für die Bestimmung, ob die Benutzung der fraglichen Marke deren Hauptfunktion erfüllt, ist nicht relevant, ob es sich beim Benutzer um eine Person des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts handelt. Die Frage, ob die Marke entsprechend ihrer Hauptfunktion benutzt wird, hängt nämlich davon ab, ob die Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen aufgrund dieser Benutzung als von einem einzigen Unternehmen stammend erkennen können, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann, und nicht von der Rechtsstellung des Urhebers der Benutzung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2019, Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark/Schmid, C‑514/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:878, Rn. 48).
63 Nach der Rechtsprechung ist ferner bei der Auslegung des Begriffs der „ernsthaften Benutzung“ zu berücksichtigen, dass der Normzweck des Erfordernisses, dass die betreffende Marke ernsthaft benutzt worden sein muss, weder auf eine Bewertung des kommerziellen Erfolgs eines Unternehmens noch auf eine Überprüfung seiner Geschäftsstrategie oder darauf abzielt, den Markenschutz nur umfangreichen Verwertungen von Marken vorzubehalten (vgl. Urteil vom 11. April 2019, Fomanu/EUIPO – Fujifilm Imaging Germany [Darstellung eines Schmetterlings], T‑323/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:243, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
64 Vorliegend ist festzustellen, dass die anderen Streithelfer als die Kommission zwar öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sind, dass sie aber zwangsläufig dem Wettbewerb unterliegen, insbesondere gegenüber den privatrechtlichen Rundfunkanstalten. Wie die Beschwerdekammer zu Recht hervorhebt, können sie ihren gesetzlichen Auftrag zur Gewährleistung einer Grundversorgung nicht erfüllen, wenn sie nicht mit attraktiven Angeboten ein breites Publikum erreichen.
65 Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten wie die anderen Streithelfer als die Kommission müssen nämlich Marktanteile gewinnen; ihr Wettbewerb mit privatrechtlichen Rundfunkanstalten ist wichtig, da er indirekt dazu dient, Gebühren und Werbeeinnahmen zu erwirtschaften und zu erhalten. Auch wenn die in Rede stehenden Nachrichtensendungen kostenlos angeboten oder durch öffentliche Pflichtbeiträge finanziert werden, sind daher die Einschaltquoten und damit der Erwerb von Marktanteilen nicht nur für die Attraktivität des Senders als Ganzes, u. a. für den Abschluss von Werbeverträgen, von maßgeblicher Bedeutung, sondern können auch darüber entscheiden, ob ihre Ausstrahlung fortgesetzt wird.
66 In diesem Zusammenhang geht aus dem Dokument mit den durchschnittlichen Einschaltquoten und Marktanteilen der Tagesschau von 2012 bis 2017 (Anlage 2 Beweis 3) hervor, dass die Zahl der Fernsehzuschauer zwischen acht und zehn Millionen lag, bei Marktanteilen von 31 % bis 36 %, was erhebliche Zahlen sind. Dies wird auch durch Pressemitteilungen bestätigt, u. a. durch die in Anlage 2 Beweis 7 enthaltenen vom 16. Oktober 2017, 28. Dezember 2016 oder 24. Dezember 2016, die überschrieben waren mit „Tagesschau mit 12,75 Millionen Zuschauern“, „Tagesschau im Jahresdurchschnitt bei knapp zehn Millionen Zuschauern“ und „Tagesschau mit neuem Quotenrekord“. Das Gleiche gilt für den Auszug aus der Website „tagesschau.de“ vom 9. April 2018, in dem es heißt, dass die Tagesschau 11,7 Millionen Fernsehzuschauer erreicht habe, was einem Marktanteil von 38,2 % entspreche (Anlage 1).
67 Folglich ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, dass öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten lediglich durch den Verkauf von Werbeflächen, die zu den im vorliegenden Fall nicht in Rede stehenden Dienstleistungen der „Werbung“ in Klasse 35 gehörten, in den geschäftlichen Verkehr eintreten und Marktanteile erwirtschaften könnten.
68 Was als Zweites die Relevanz der von den anderen Streithelfern als der Kommission vorgelegten Beweismittel betrifft, insbesondere die von der Beschwerdekammer angeführten Anlagen 2 und 3, so ist die Beschwerdekammer zu Recht davon ausgegangen, dass sich eine markenmäßige Benutzung des in Rede stehenden Zeichens aus der Einblendung im Fernsehbild während der täglich ausgestrahlten oder elektronisch zugänglichen Nachrichtensendungen, insbesondere der Hauptsendung um 20 Uhr, ergebe.
69 Wie die Beschwerdekammer ausgeführt hat, wird mit der Einblendung im Fernsehbild nämlich nicht nur eine Angabe über den Inhalt der Sendung Tagesschau in Form eines Titels gemacht, sondern auch ein Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Sendung gegeben.
70 Die Beschwerdekammer hat insoweit zwar insbesondere auf Anlage 2 Bezug genommen, die die eidesstattliche Versicherung des u. a. für die Tagesschau Verantwortlichen und Beweise enthält, sowie auf Anlage 3, die zwei Screenshots dieser Sendung enthält, doch ist festzustellen, dass sich diese Feststellung aus der Gesamtheit der von den anderen Streithelfern als der Kommission vorgelegten Beweismitteln ergibt, auf denen der Begriff „tagesschau“ erscheint, sei es als Name der betreffenden Nachrichtensendung im Hintergrund (Anlage 2 Beweis 2, sowie Anlagen 3 und 4) oder als Name der speziellen Seiten auf Online-Plattformen (Anlage 2 Beweis 6), oder als Name der Website oder der zugehörigen App (Anlage 2 Beweise 3, 4 und 5) oder als Name der Nachrichtensendung, auf den in internen Dokumenten (Anlage 2 Beweis 1) sowie in Pressemitteilungen und ‑artikeln (Anlage 2 Beweise 7 und 8) verwiesen wird.
71 Die Klägerin hat erstens also zu Unrecht angegeben, dass das in Rede stehende Zeichen in Anlage 2 Beweise 1 und 3 bis 5 nicht verwendet werde.
72 Zweitens ist das Argument der Klägerin, dass der Auszug aus der Website „fernsehserien.de“, der die Zahl der Übertragungen der Tagesschau im Fernsehen vom 10. bis 13. November 2017 zeigt (Anlage 2 Beweis 2), eine Nutzung durch Dritte, die nicht durch Lizenzvereinbarung ermächtigt seien, darstelle, als irrelevant zurückzuweisen. Es ist nämlich wenig wahrscheinlich, dass die anderen Streithelfer als die Kommission, die die Inhaber der angegriffenen Marke sind, den Nachweis einer gegen ihren Willen erfolgten Benutzung dieser Marke vorlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 2004, VITAFRUIT, T‑203/02, EU:T:2004:225, Rn. 25).
73 Drittens ist auch die Feststellung der Klägerin, dass das fragliche Zeichen in Pressemitteilungen und ‑artikeln als Substantiv „Tagesschau“ verwendet werde (Anlage 2 Beweise 7 und 8), zurückzuweisen. Da das in Rede stehende eingetragene Zeichen ein Wortzeichen ist, kommt es nämlich darauf an, in welcher orthografischen Form es benutzt wird, vorliegend mit oder ohne Großbuchstaben. Eine solche Benutzung gilt als in einer Form erfolgt, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 beeinflusst wird.
74 Viertens ist bezüglich des Vorbringens der Klägerin zum Fehlen prüfbarer Feststellungen in der eidesstattlichen Versicherung des u. a. für die Tagesschau Verantwortlichen (Anlage 2) darauf hinzuweisen, dass zur Beurteilung des Beweiswerts eines Dokuments die Plausibilität der darin enthaltenen Information zu prüfen ist. Es sind also u. a. die Herkunft des Dokuments zu berücksichtigen, die Umstände seiner Ausarbeitung, sein Adressat und die Frage, ob es seinem Inhalt nach vernünftig und glaubhaft erscheint (vgl. Urteil vom 7. Juni 2005, Lidl Stiftung/HABM – REWE‑Zentral [Salvita], T‑303/03, EU:T:2005:200, Rn. 42, und die dort angeführte Rechtsprechung).
75 Im vorliegenden Fall geht zwar aus der eidesstattlichen Versicherung des u. a. für die Tagesschau Verantwortlichen hervor, dass sie von einem Angestellten des NDR stammt, der diese Sendung ausstrahlt, und nicht von einem unabhängigen Dritten. Das ändert jedoch nichts daran, dass die darin enthaltenen Angaben über die markenmäßige Benutzung des in Rede stehenden Zeichens und die Popularität dieser Sendung im deutschen Fernsehen, aber auch auf den Online-Plattformen, allesamt durch prüfbare Beweise gestützt werden, die der Verantwortliche seiner eidesstattlichen Versicherung beigefügt hat.
76 Außerdem kann der Umstand, dass es sich bei bestimmten von ihm vorgelegten Dokumenten um interne Dokumente handelt (Anlage 2 Beweise 1, 3, 4 und 5), deren Beweiswert nicht mindern, da die Klägerin nicht erläutert, aus welchem anderen Grund als dem ihres internen Charakters diese Unterlagen nicht zuverlässig sein sollten.
77 Die vorliegende Rüge ist daher zurückzuweisen.
Zur dritten Rüge: Benutzung für die von der angegriffenen Marke erfassten Dienstleistungen
78 Die Beschwerdekammer ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die anderen Streithelfer als die Kommission die tatsächliche Benutzung der angegriffenen Marke für die Dienstleistungen „Bereitstellung von Nachrichtensendungen und ‑beiträgen“ nachgewiesen hätten. Sie war der Ansicht, dass diese Dienstleistungen im Sinne der Erläuternden Anmerkung zu Klasse 41, zu der sie gehören, unter die allgemeinen Begriffe „Erziehung; Ausbildung; kulturelle Aktivitäten“ fielen, für die die Marke eingetragen war. Sie hat auch klargestellt, dass der Nachweis der Benutzung für die „Produktion von Nachrichtensendungen und ‑beiträgen“ nicht erbracht sei, da dies eine von der Bereitstellung verschiedene vorbereitende Handlung sei, die nicht der Öffentlichkeit, sondern dem Sender zur Verfügung gestellt werde.
79 Die Klägerin wirft der Beschwerdekammer vor, ihre neutrale Position verkannt zu haben, indem sie den Schutz der angegriffenen Marke auf Dienstleistungen, für die sie nicht eingetragen gewesen sei, reduziert habe, ohne die anderen Streithelfer als die Kommission zu konsultieren.
80 Außerdem bestreitet die Klägerin, dass die Dienstleistungen der „Bereitstellung von Nachrichtensendungen und ‑beiträgen“ deutscher Rundfunkanstalten eine Unterkategorie der Dienstleistungen „Ausbildung; Erziehung; kulturelle Aktivitäten“ darstellen könnten, da sich die Öffentlichkeit, zu der sie sich zähle, mit Sicherheit durch das Nachrichtenwesen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks weder erziehen noch ausbilden lassen wolle. Verlags‑, Presse- und Mediendienstleistungen erbrächten keine Dienstleistungen, die geeignet seien, Verhaltensweisen und Manieren im Sinne des Begriffs „Erziehung“ zu vermitteln oder Wissen und Praktiken für einen zu lernenden Berufs- oder Tätigkeitsbereich im Sinne des Begriffs „Ausbildung“ zu vermitteln. Die Beschwerdekammer habe daher einen Verstoß gegen das Verbot der Erweiterung des Registermarkenschutzes begangen.
81 Das EUIPO und die anderen Streithelfer als die Kommission treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
82 Nach Art. 58 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 wird die Unionsmarke, wenn ein Verfallsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vorliegt, für die die Unionsmarke eingetragen ist, nur für diese Waren oder Dienstleistungen für verfallen erklärt.
83 Nach der Rechtsprechung soll Art. 58 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 verhindern, dass eine teilweise benutzte Marke nur deshalb einen weitgehenden Schutz genießt, weil sie für eine breite Palette von Waren oder Dienstleistungen eingetragen ist. Bei der Anwendung dieser Bestimmungen ist daher die Größe der Gruppen von Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen worden ist, im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, deren ernsthafte Benutzung tatsächlich nachgewiesen worden ist, und insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit zur Beschreibung dieser Gruppen allgemeine Formulierungen verwendet wurden (Urteil vom 14. Juli 2005, Reckitt Benckiser [España]/HABM – Aladin [ALADIN], T‑126/03, EU:T:2005:288, Rn. 44).
84 Ist eine Marke für eine Kategorie von Waren oder Dienstleistungen eingetragen, die so weit gefasst ist, dass innerhalb dieser Kategorie mehrere Unterkategorien identifiziert werden können, die unabhängig voneinander betrachtet werden können, gewährt daher der Nachweis, dass die Marke für einen Teil dieser Waren oder Dienstleistungen ernsthaft benutzt worden ist, nur für die Unterkategorie oder die Unterkategorien Schutz, zu denen die Waren oder Dienstleistungen gehören, für die die Marke tatsächlich benutzt worden ist. Ist dagegen eine Marke für Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden, die so genau definiert worden sind, dass es nicht möglich ist, innerhalb der betreffenden Gruppe eindeutige Unterteilungen vorzunehmen, deckt der Nachweis der ernsthaften Benutzung der Marke für diese Waren oder Dienstleistungen zwangsläufig diese ganze Gruppe ab (Urteil vom 14. Juli 2005, ALADIN, T‑126/03, EU:T:2005:288, Rn. 45).
85 In Bezug auf das oder die relevanten Kriterien, die zur Bestimmung einer kohärenten Untergruppe von Waren oder Dienstleistungen, die als selbständig angesehen werden kann, anzuwenden sind, stellt das Kriterium des Zwecks und der Bestimmung ein wesentliches Kriterium bei der Definition einer Untergruppe von Waren oder Dienstleistungen dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, ACTC/EUIPO, C‑714/18 P, EU:C:2020:573, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
86 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer unter Bezugnahme auf Anlage 2, die die eidesstattliche Versicherung des u. a. für die Tagesschau Verantwortlichen sowie die acht darin beigefügten und oben in Rn. 37 angeführten Beweise enthält, zu dem Schluss gekommen ist, dass die Benutzung der angegriffenen Marke für die „Bereitstellung einer umfassenden Fernseh-Nachrichtensendung mit Inhalten aus Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Gesellschaft, Kultur, Sport und Wetterlage“ nachgewiesen sei.
87 Da Zweck und Bestimmung ein wesentliches Kriterium für die Definition einer Untergruppe von einer Ware oder einer Dienstleistung sind, hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass der Anspruch der von den anderen Streithelfern als der Kommission angebotenen Dienstleistungen, in Breite und Vollständigkeit über das allgemeine Tagesgeschehen zu berichten, einen hinsichtlich der Allgemeinbildung der Zuschauer in allen gesellschaftlich relevanten Fragen nutzbringenden Gehalt habe, was den breiteren Kategorien entspreche, die durch die Begriffe „Erziehung“, „Ausbildung“ und sogar „kulturelle Aktivitäten“ abgedeckt würden.
88 Dabei hat sich die Beschwerdekammer in zweckdienlicher Weise auf die Erläuternde Anmerkung zu Klasse 41 der Klassifikation von Nizza gestützt, die für die Bestimmung der Art und des Zwecks der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen maßgeblich sind (vgl. Urteil vom 8. Juli 2020, Pablosky/EUIPO – docPrice [mediFLEX easystep], T‑20/19, EU:T:2020:309, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung) und in denen in ihrer 9. Auflage von 2007 und 11. Auflage von 2019, die zum vorliegend relevanten Zeitpunkt in Kraft waren, angegeben ist, dass diese Klasse im Wesentlichen Dienstleistungen von Personen und Einrichtungen, die auf die Entwicklung der geistigen Fähigkeiten von Menschen und Tieren gerichtet sind, sowie Dienstleistungen umfasst, die der Unterhaltung dienen oder die Aufmerksamkeit in Anspruch nehmen sollen.
89 Daraus folgt, dass die Nachrichtensendungen und ‑beiträge unabhängig davon, ob sie im Fernsehen oder in modernen Medien wie einer App oder den Online-Plattformen bereitgestellt werden, wie die von den anderen Streithelfern als der Kommission vorgelegten Beweise vor Augen führen, tatsächlich der Entwicklung der geistigen Fähigkeiten der Allgemeinheit dienen, weshalb sie im Rahmen der allgemeinen Wortbedeutung der Begriffe „Erziehung; Ausbildung; kulturelle Aktivitäten“ subsumierbar sind.
90 Die Beschwerdekammer hat folglich keinen Beurteilungsfehler begangen, als sie die angegriffene Marke für die Dienstleistungen der Unterkategorie „Bereitstellung von Nachrichtensendungen und ‑beiträgen“, für die diese Marke im Sinne der oben in Rn. 84 angeführten Rechtsprechung tatsächlich benutzt wurde, beibehalten hat.
91 Dieses Ergebnis kann durch das Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt werden, da es zum einen nur in nicht belegten Behauptungen besteht. Zum anderen ist die Einschränkung des Schutzes der Marke auf Dienstleistungen, für die sie ursprünglich nicht eingetragen worden war, von den anderen Streithelfern als der Kommission nicht im Wege einer Anschlussklage angefochten worden.
92 Daher ist die vorliegende Rüge und infolgedessen auch der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.
93 Da keinem der Klagegründe, auf die sich die Klägerin zur Stützung ihrer Anträge berufen hat, stattzugeben ist, ist die Klage insgesamt abzuweisen.
Kosten
94 Nach Art. 195 der Verfahrensordnung kommt es in den Entscheidungen des Gerichts, die nach Aufhebung und Zurückverweisung erlassen werden, dem Gericht zu, im vorliegenden Urteil zum einen über die gesamten Kosten der bei ihm eingeleiteten Verfahren, d. h. der Verfahren in den Rechtssachen T‑83/20 und T‑83/20 RENV, und zum anderen über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Gerichtshof, d. h. des Verfahrens in der Rechtssache C‑580/22 P, zu entscheiden.
95 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
96 Da die anderen Streithelfer als die Kommission im Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag der Klägerin ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin im Zusammenhang mit diesem Verfahren aufzuerlegen. Da die Klägerin hingegen nicht beantragt hat, dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen, und dieses im Rechtsmittelverfahren unterlegen ist, trägt das EUIPO seine eigenen Kosten im Zusammenhang mit diesem Verfahren.
97 Da im vorliegenden Verfahren vor dem Gericht nach Zurückverweisung die Klägerin in der Sache auf der Grundlage ihres Vorbringens im Verfahren vor dem Gericht vor dem Rechtsmittel unterlegen ist, sind ihr ihre eigenen Kosten sowie gemäß dem Antrag der anderen Streithelfer als der Kommission die diesen entstandenen Kosten im Zusammenhang mit diesen beiden Verfahren aufzuerlegen. Da das EUIPO beantragt hat, der Klägerin nur im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Kosten aufzuerlegen, ist dagegen mangels Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden, dass das EUIPO seine eigenen Kosten trägt.
98 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung trägt schließlich die Kommission ihre eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Bayerische Rundfunk und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die der bonnanwalt Vermögens- und Beteiligungsgesellschaft mbH im Zusammenhang mit dem Verfahren in der Rechtssache C ‑580/22 P entstanden sind.
3. Die bonnanwalt Vermögens- und Beteiligungsgesellschaft trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die dem Bayerischen Rundfunk und den weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Streithelfern im Zusammenhang mit dem Verfahren in der Rechtssache T ‑83/20 und dem vorliegenden Verfahren nach Zurückverweisung entstanden sind.
4. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 30. April 2025.
Der Kanzler
Der Präsident
V. Di Bucci
M. van der Woude