BESCHLUSS DES GERICHTS (Sechste Kammer)
16. Juni 2022(* )
„Unionsmarke – Verfallsverfahren – Unionswortmarke tagesschau – Erklärung des teilweisen Verfalls – Vertretung durch einen Anwalt, der kein vom Kläger unabhängiger Dritter ist – Unzulässigkeit“
In der Rechtssache T‑83/20,
bonnanwalt Vermögens- und Beteiligungsgesellschaft mbH mit Sitz in Bonn (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt T. Wendt,
Klägerin,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch S. Hanne als Bevollmächtigten,
Beklagter,
andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht:
Bayerischer Rundfunk mit Sitz in München (Deutschland) und die weiteren im Anhang namentlich angeführten Streithelfer,
vertreten durch Rechtsanwältin B. Krause,
erlässt
DAS GERICHT (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Marcoulli sowie der Richter J. Schwarcz und R. Norkus (Berichterstatter),
Kanzler: E. Coulon,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens, insbesondere
– der vom EUIPO am 6. April 2020 erhobenen Einrede der Unzulässigkeit,
– der am 31. August 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Stellungnahme der Klägerin zur Einrede der Unzulässigkeit,
– der Entscheidung vom 1. Februar 2021, die Rechtssache bis zu der das Verfahren beendenden Entscheidung des Gerichtshofs in den Rechtssachen auszusetzen, in denen das Urteil vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO (C‑529/18 P und C‑531/18 P, EU:C:2022:218), ergangen ist,
– der am 12. und 19. April 2022 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Stellungnahmen der Parteien zum Urteil vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO (C‑529/18 P und C‑531/18 P, EU:C:2022:218),
folgenden
Beschluss
1 Die Klägerin, die bonnanwalt Vermögens- und Beteiligungsgesellschaft mbH, beantragt mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV, die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 12. Dezember 2019 (Sache R 1487/2019-2) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) aufzuheben.
Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 Am 15. November 2017 stellte die Klägerin beim EUIPO einen Antrag auf Erklärung des Verfalls der Unionswortmarke tagesschau, die am 27. September 2012 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 21, 25, 26, 28, 38, 41 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung eingetragen worden war.
3 Der Antrag auf Erklärung des Verfalls wurde auf Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) gestützt.
4 Am 15. Mai 2019 erklärte die Nichtigkeitsabteilung die angegriffene Marke für alle eingetragenen Waren und Dienstleistungen für verfallen, mit Ausnahme folgender Dienstleistungen der Klasse 41: „Produktion und Bereitstellung von Nachrichtensendungen und ‑beiträgen“.
5 Am 12. Juli 2019 legte die Klägerin beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ein, soweit der Verfallsantrag zurückgewiesen worden war.
6 Mit der angefochtenen Entscheidung hob die Beschwerdekammer die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung auf und erklärte den Verfall der angegriffenen Marke für alle in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme der Dienstleistungen „Bereitstellung von Nachrichtensendungen und ‑beiträgen“ in Klasse 41.
Anträge der Parteien
7 Die Klägerin beantragt in der Klageschrift,
– die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben, als die Beschwerdekammer den Antrag auf Erklärung des Verfalls der angegriffenen Marke für die Dienstleistungen „Bereitstellung von Nachrichtensendungen und ‑beiträgen“ in Klasse 41 des Abkommens von Nizza zurückgewiesen hat;
– die angegriffene Marke für verfallen zu erklären;
– den Inhabern der angegriffenen Marke die Kosten aufzuerlegen.
8 Das EUIPO beantragt in seiner Einrede der Unzulässigkeit,
– die Klage als unzulässig abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
9 In ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit beantragt die Klägerin, diese Einrede zurückzuweisen.
10 Die Streithelfer beantragen,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
11 Nach Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann die beklagte Partei vorab eine Entscheidung des Gerichts über die Unzulässigkeit beantragen. Gemäß Art. 130 Abs. 6 der Verfahrensordnung kann das Gericht beschließen, das mündliche Verfahren über die Einrede der Unzulässigkeit zu eröffnen.
12 Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht durch die Aktenstücke für hinreichend unterrichtet und entscheidet ohne Eröffnung des mündlichen Verfahrens.
13 Mit seiner Einrede der Unzulässigkeit macht das EUIPO geltend, dass die Klägerin nicht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ordnungsgemäß durch einen Anwalt vertreten sei.
14 Das EUIPO stützt seine Einrede der Unzulässigkeit darauf, dass der Vertreter der Klägerin vor dem Gericht bei der Rechtsanwaltskanzlei angestellt ist, die von dem Geschäftsführer und gesetzlichen Vertreter der Klägerin geführt wird. In Anbetracht des Beschäftigungsverhältnisses, das ihn mit dem Geschäftsführer der Klägerin verbinde, befinde sich ihr Vertreter in einem Unterordnungsverhältnis zu der Klägerin. Dies führe zu einer Gefahr der Vermengung der eigenen Interessen der Klägerin mit den persönlichen Interessen ihres Vertreters, so dass er nicht die erforderliche Unabhängigkeit habe, seine wesentliche Funktion als Hilfsorgan der Rechtspflege in der geeignetsten Weise wahrzunehmen.
15 Die Klägerin tritt dem Vorbringen des EUIPO entgegen. Sie macht zunächst geltend, dass das Bestehen eines zivilrechtlichen Vertrags zwischen einem Mandanten und seinem Vertreter nicht ausreichen könne, um seine fehlende Unabhängigkeit in Bezug auf diesen festzustellen. Jedenfalls sei die Klägerin nicht Inhaberin der Rechtsanwaltskanzlei, bei welcher ihr Vertreter vor dem Gericht angestellt ist. Sie sei auch keine Organisationseinheit dieser Rechtsanwaltskanzlei. Folglich seien die Voraussetzungen für eine fehlende Unabhängigkeit ihres Vertreters ihr gegenüber im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
16 Soweit es um die Vertretung von anderen Parteien als Mitgliedstaaten und Organe der Europäischen Union, die Überwachungsbehörde der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) vor den Unionsgerichten geht, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, die gemäß Art. 53 Abs. 1 der Satzung und Art. 51 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar sind, zwei unterschiedliche Voraussetzungen vorsieht, die kumulativ erfüllt sein müssen, nämlich erstens, dass sich die Parteien durch einen Anwalt vertreten lassen müssen, und zweitens, dass nur ein Anwalt, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens aufzutreten, eine Partei vor den Unionsgerichten vertreten oder ihr vor diesen beistehen kann (vgl. Urteil vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C‑529/18 P und C‑531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
17 In Bezug auf die zweite Voraussetzung geht aus dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 4 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor, dass Sinn und Tragweite dieser Voraussetzung unter Bezugnahme auf das betreffende nationale Recht auszulegen sind. Im vorliegenden Fall steht fest und wird nicht bestritten, dass der Rechtsanwalt, der die Klägerin vor dem Gericht vertritt, diese Voraussetzung erfüllte.
18 In Bezug auf die den Begriff „Anwalt“ betreffende erste Voraussetzung hat der Gerichtshof entschieden, dass diese mangels eines Verweises in Art. 19 Abs. 3 seiner Satzung auf das nationale Recht der Mitgliedstaaten in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen ist und dabei nicht nur der Wortlaut dieser Vorschrift, sondern auch ihr Zusammenhang und ihr Ziel zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C‑529/18 P und C‑531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
19 Insoweit geht aus dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, und insbesondere aus der Verwendung des Wortes „vertreten“, hervor, dass eine „Partei“ im Sinne dieser Vorschrift unabhängig von ihrer Eigenschaft nicht selbst vor einem Unionsgericht auftreten darf, sondern sich eines Dritten bedienen muss. Diese Feststellung wird durch das Ziel bestätigt, das damit verfolgt wird, dass sich die in Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten Parteien durch einen Anwalt vertreten lassen müssen; dieses Ziel besteht darin, zum einen zu verhindern, dass Privatpersonen Rechtsstreitigkeiten selbst führen, ohne einen Vermittler einzuschalten, und zum anderen zu gewährleisten, dass für juristische Personen ein Vertreter auftritt, der von der juristischen Person, die er vertritt, hinreichend unabhängig ist (vgl. Urteil vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C‑529/18 P und C‑531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 61 und 63 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
20 Insoweit hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass das Ziel der in Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten, in der Vertretung einer Partei bestehenden Aufgabe eines Anwalts, die im Interesse einer geordneten Rechtspflege auszuüben ist, vor allem darin besteht, in völliger Unabhängigkeit und unter Beachtung der Berufs- und Standesregeln die Interessen des Mandanten bestmöglich zu schützen und zu verteidigen (vgl. Urteil vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C‑529/18 P und C‑531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 64 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
21 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Unabhängigkeitserfordernis nicht nur negativ, d. h. durch das Fehlen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern auch positiv, d. h. unter Bezugnahme auf die berufsständischen Pflichten, zu definieren (Urteil vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C‑529/18 P und C‑531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 66).
22 In Bezug auf die negative Definition des Begriffs der Unabhängigkeit impliziert das Erfordernis der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts im speziellen Kontext von Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union notwendigerweise, dass zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten kein Beschäftigungsverhältnis besteht. Dies gilt gleichermaßen in einer Situation, in der ein Anwalt von einer Organisationseinheit beschäftigt wird, die mit der von ihm vertretenen Partei verbunden ist (vgl. Urteil vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C‑529/18 P und C‑531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 67 und 68 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
23 In Bezug auf die positive Definition des Begriffs der Unabhängigkeit des Anwalts hat der Gerichtshof ausdrücklich hervorgehoben, dass diese Unabhängigkeit nicht als das Fehlen jeglicher Verbindung mit seinem Mandanten zu verstehen ist, sondern lediglich dahin, dass es keine Verbindungen geben darf, die offensichtlich die Fähigkeit des Anwalts beeinträchtigen, seiner Aufgabe nachzukommen, die darin besteht, die Verteidigung seines Mandanten durch den bestmöglichen Schutz von dessen Interessen unter Beachtung der Berufs- und Standesregeln sicherzustellen (Urteil vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C‑529/18 P und C‑531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 69).
24 Die vom EUIPO gegen die vorliegende Klage erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist im Licht der vorstehenden Erwägungen zu prüfen.
25 Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Inhaber und Geschäftsführer der Rechtsanwaltskanzlei, die von der Klägerin mit ihrer Vertretung im vorliegenden Verfahren beauftragt wurde, auch der gesetzliche Vertreter und Geschäftsführer der Klägerin ist.
26 Ferner steht fest, dass Rechtsanwalt Tilo Wendt, ein in dieser Kanzlei als angestellter Mitarbeiter tätiger Rechtsanwalt, mit der Vertretung der Klägerin durch den Geschäftsführer dieser Kanzlei beauftragt wurde und dass er ihr einziger Mitarbeiter ist.
27 Aus den soeben dargelegten Umständen der Vertretung der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit ergibt sich, dass, wie die Klägerin zu Recht ausführt, zwischen ihr und ihrem Vertreter vor dem Gericht kein unmittelbares Beschäftigungsverhältnis besteht.
28 Wie jedoch oben in Rn. 22 ausgeführt, gilt das Erfordernis der Unabhängigkeit des mit der Vertretung einer privaten Partei bei einem Gericht der Union betrauten Rechtsanwalts gleichermaßen in einer Situation, in der dieser Anwalt von einer Organisationseinheit beschäftigt wird, die mit der von ihm vertretenen Partei verbunden ist.
29 Einerseits ist zu vermuten, dass ein als Mitarbeiter in einer Kanzlei tätiger Rechtsanwalt, selbst wenn er seinen Beruf im Rahmen eines Arbeitsvertrags ausübt, die gleichen Anforderungen an die Unabhängigkeit erfüllt wie ein Rechtsanwalt, der als Einzelanwalt oder als Partner in einer Kanzlei tätig ist (Urteil vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C‑529/18 P und C‑531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 79).
30 Andererseits ist, auch wenn eine Vermutung dahin besteht, dass ein als Mitarbeiter in einer Kanzlei tätiger Anwalt grundsätzlich dem Unabhängigkeitserfordernis im Sinne von Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union auch dann genügt, wenn er seine Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder im Rahmen eines anderen Subordinationsverhältnisses ausübt, nach den Verhältnissen des vertretenen Mandanten zu differenzieren (Urteil vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C‑529/18 P und C‑531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 80).
31 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die vertretene Mandantin dieselbe natürliche Person zum Geschäftsführer hat, die auch Inhaber und Geschäftsführer der Rechtsanwaltskanzlei ist, in der der Vertreter der Klägerin tätig ist (vgl. oben, Rn. 25 und 26).
32 In Anbetracht des Subordinationsverhältnisses innerhalb der Rechtsanwaltskanzlei, in der der Vertreter der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit arbeitet, ist davon auszugehen, dass der verantwortliche Inhaber dieser Kanzlei eine wirksame Kontrolle über diesen Vertreter ausüben kann, der zudem sein einziger Mitarbeiter ist.
33 Somit kann das Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Vertreter der Klägerin und dem verantwortlichen Inhaber der Rechtsanwaltskanzlei die Unabhängigkeit dieses Vertreters beeinflussen, und zwar selbst dann, wenn es sich bei dieser Kanzlei um eine von der Klägerin verschiedene rechtliche Organisationseinheit handelt. Die Interessen dieser Kanzlei, deren Inhaber ebenfalls Geschäftsführer der Klägerin ist, sind nämlich weitgehend mit denen der Klägerin identisch. Es besteht daher die Gefahr, dass die beruflichen Ansichten des Vertreters der Klägerin zumindest teilweise von seinem beruflichen Umfeld beeinflusst werden.
34 Insoweit ist der von der Klägerin in ihrer Stellungnahme zum Urteil vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO (C‑529/18 P und C‑531/18 P, EU:C:2022:218) geltend gemachte Umstand unerheblich, dass sie – anders als in dem durch dieses Urteil entschiedenen Fall – keine natürliche Person ist. Wie der Gerichtshof in diesem Urteil festgestellt hat, besteht das Ziel, das damit verfolgt wird, dass sich die nicht in Art. 19 Abs. 1 und 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten Parteien durch einen Anwalt vertreten lassen müssen, nicht nur darin, zu verhindern, dass Privatpersonen Rechtsstreitigkeiten selbst führen, ohne einen Vermittler einzuschalten, sondern auch zu gewährleisten, dass für juristische Personen ein Vertreter auftritt, der von der juristischen Person, die er vertritt, hinreichend unabhängig ist (Urteil vom 24. März 2022, PJ und PC/EUIPO, C‑529/18 P und C‑531/18 P, EU:C:2022:218, Rn. 63).
35 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Verbindungen, die zwischen dem Vertreter in Anbetracht seiner Eigenschaft als angestellter Rechtsanwalt des gesetzlichen Vertreters der Klägerin und der Klägerin bestehen, die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts, wie sie von der Rechtsprechung des Gerichtshofs gefordert wird, offenkundig beeinträchtigen, auch wenn zwischen der Klägerin und ihrem Vertreter im vorliegenden Verfahren formal kein Beschäftigungsverhältnis besteht.
36 Nach alledem ist der vom EUIPO erhobenen Einrede der Unzulässigkeit stattzugeben und die Klage als unzulässig abzuweisen.
Kosten
37 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
38 Da die Klägerin im vorliegenden Fall unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des EUIPO und der Streithelfer die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Sechste Kammer)
beschlossen:
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die bonnanwalt Vermögens- und Beteiligungsgesellschaft mbH trägt die Kosten.
Luxemburg, den 16. Juni 2022
Der Kanzler
Die Präsidentin
Anhang
Hessischer Rundfunk mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland),
Mitteldeutscher Rundfunk mit Sitz in Leipzig (Deutschland),
Norddeutscher Rundfunk mit Sitz in Hamburg (Deutschland),
Rundfunk Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin (Deutschland),
Saarländischer Rundfunk mit Sitz in Saarbrücken (Deutschland),
Südwestrundfunk mit Sitz in Mainz (Deutschland),
Westdeutscher Rundfunk Köln mit Sitz in Köln (Deutschland),
Radio Bremen mit Sitz in Bremen (Deutschland).