T-704/21 – Compass Tex/ EUIPO (Trusted Handwork)

T-704/21 – Compass Tex/ EUIPO (Trusted Handwork)

CURIA – Documents

Language of document : ECLI:EU:T:2022:410

BESCHLUSS DES GERICHTS (Zehnte Kammer)

28. Juni 2022(*)

„Aufhebungsklage – Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke Trusted Handwork – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“

In der Rechtssache T‑704/21,

Compass Tex Ltd mit Sitz in Tsuen Wan, Hongkong (China), vertreten durch Rechtsanwalt M. Gail,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch T. Klee und D. Hanf als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 31. August 2021 (Sache R 0034/2021‑5) über die Anmeldung des Wortzeichens Trusted Handwork als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kornezov (Berichterstatter), der Richterin K. Kowalik-Bańczyk und des Richters D. Petrlík,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens

folgenden

Beschluss

1        Die Klägerin, die Compass Tex Ltd, beantragt mit ihrer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage, die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 31. August 2021 (Sache R 0034/2021‑5) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) aufzuheben.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 26. Mai 2020 meldete die Klägerin nach der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) beim EUIPO eine Unionsmarke an.

3        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen Trusted Handwork.

4        Die Marke wurde für folgende Waren der Klasse 25 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen“.

5        Mit Entscheidung vom 20. November 2020 wies der Prüfer die Anmeldung dieser Marke gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 2 zurück.

6        Am 8. Januar 2021 legte die Klägerin nach den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 gegen die Entscheidung des Prüfers beim EUIPO Beschwerde ein.

7        Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Der angemeldeten Marke fehle die Unterscheidungskraft, da der englischsprachige Durchschnittsverbraucher diese als ausschließlich werbenden und belobigenden Slogan und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Waren wahrnehme.

 Anträge der Parteien

8        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

9        Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

10      Nach Art. 126 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist oder ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

11      Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht durch die Aktenstücke für hinreichend unterrichtet und entscheidet in Anwendung dieses Artikels ohne Fortsetzung des Verfahrens, auch wenn eine Partei beantragt hat, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 21. Dezember 2021, Kewazo/EUIPO [Liftbot], T‑205/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:953, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).

12      Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 2 geltend. Die Beschwerdekammer sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass der angemeldeten Marke die für die Eintragung als Unionsmarke erforderliche Unterscheidungskraft fehle.

13      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

14      Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen. Gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung finden die Vorschriften des Art. 7 Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.

15      Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 bedeutet, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von derjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Keine Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung haben Zeichen, die ungeeignet sind, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (vgl. Urteil vom 19. Januar 2022, Estetica Group Iwona Michalak/EUIPO [PURE BEAUTY], T‑270/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:12, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Diese Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. Urteil vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C‑456/01 P und C‑457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Darüber hinaus hat eine Marke, die aus einem Qualitätshinweis oder einer Aufforderung zum Kauf der mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht, keine Unterscheidungskraft, wenn sie von den maßgeblichen Verkehrskreisen nur als bloßer Werbeslogan wahrgenommen wird. Als unterscheidungskräftig muss eine solche Marke nach ständiger Rechtsprechung aber dann angesehen werden, wenn sie über ihre Werbefunktion hinaus von den maßgeblichen Verkehrskreisen ohne Weiteres als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen aufgefasst werden kann (vgl. Beschluss vom 11. September 2018, Hermann Biederlack/EUIPO [Feeling home], T‑715/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:578, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19      Das Vorbringen der Klägerin ist im Licht dieser Grundsätze und vor dem Hintergrund der von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung vorgenommenen Beurteilung zu prüfen.

20      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer als Erstes in den Rn. 15 und 16 der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich des relevanten Publikums festgestellt, dass sich die in Rede stehenden Waren an den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher richteten und für die Beurteilung der Eintragungsfähigkeit dieser Marke als Unionsmarke auf das englischsprachige Publikum abzustellen sei, da die angemeldete Marke aus Begriffen bestehe, die für diesen Teil des Publikums eine Bedeutung hätten. Diese Beurteilung wird von der Klägerin nicht beanstandet.

21      Was als Zweites die Beurteilung der Unterscheidungskraft der Anmeldemarke angeht, hat die Beschwerdekammer in den Rn. 18 bis 24 der angefochtenen Entscheidung ihre Bedeutung untersucht. Unter Bezugnahme u. a. auf mehrere Online-Wörterbücher hat sie hierzu darauf hingewiesen, dass das Wort „trusted“ „zuverlässig, bewährt“ und das Wort „handwork“ „Handarbeit, (das Ergebnis von) Handarbeit“ oder auch „Arbeit, die mit den Händen und nicht mit Maschinen ausgeführt wird“ bedeute. So verstünden im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Waren, nämlich „Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen“ der Klasse 25, die maßgeblichen englischsprachigen Verkehrskreise unmittelbar und leicht den durch die, im Übrigen grammatikalisch korrekte, Aneinanderreihung dieser beiden Wörter gebildeten Ausdruck als „zuverlässige Handarbeit“.

22      Auf dieser Grundlage ist die Beschwerdekammer in den Rn. 25 bis 38 der angefochtenen Entscheidung sodann zu dem Ergebnis gelangt, dass die angemeldete Marke für diese Waren keine Unterscheidungskraft habe, so dass ihr das absolute Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 entgegenstehe. Der Begriff „trusted handwork“ sei für die maßgeblichen englischsprachigen Verkehrskreise nämlich ein Werbeslogan, der das Verfahren zur Herstellung der in Rede stehenden Waren als besonders sorgfältig anpreise und insbesondere ein allgemeines Qualitätsversprechen der in Rede stehenden Waren als zuverlässig und haltbar vermittele. Außerdem sei die Wortfolge der angemeldeten Marke nicht so ungewöhnlich, dass sie dem Verkehr in Erinnerung zu bleiben vermöge, sondern sich für die in Rede stehenden Waren in einer simplen und klaren Aussage im oben dargestellten Sinn erschöpfe. Schließlich hat sie in Entgegnung auf ein Argument der Klägerin bekräftigt, dass ein Werbeslogan nicht schon dadurch Unterscheidungskraft erlange, dass er in seinem semantischen Inhalt keine Informationen über die Art der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen enthalte.

23      Hierzu macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdekammer nicht berücksichtigt habe, dass es nicht nur eine Bedeutung für die angemeldete Marke gebe. Unter Hinweis darauf, dass die Unterscheidungskraft einer Marke in ihrer Gesamtheit betrachtet werden müsse, behauptet die Klägerin, dass die Bedeutung der angemeldeten Marke verschiedenen Deutungen unterliege und dass diese für das maßgebliche Publikum nicht sofort eindeutig erfassbar sei. Insbesondere verweise der Begriff „Trust“ auf eine Form des Unternehmenszusammenschlusses, so dass die Kombination der Begriffe „trusted“ und „handwork“ auch als zusammengeschlossene Unternehmen im Handwerk interpretiert werden könnten. Aus diesen Gründen komme der angemeldeten Marke ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft zu.

24      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

25      In diesem Zusammenhang ist zum einen der Beschwerdekammer beizupflichten, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, die das Englische beherrschen, den Ausdruck „trusted handwork“ ohne gedankliche Anstrengung als Ausdruck für „zuverlässige Handarbeit“ verstehen werden.

26      Das Vorbringen der Klägerin, dass der Ausdruck „trusted handwork“ keine evidente Bedeutung für das maßgebliche Publikum habe, weil er auch noch andere Bedeutungen als die von der Beschwerdekammer herangezogene habe, auslegungsbedürftig sei oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handele, dringt nicht durch. Die Anmeldemarke, die aus der Aneinanderreihung des Adjektivs „trusted“ mit der Bedeutung „zuverlässig“ und dem Substantiv „handwork“ mit der Bedeutung „Handarbeit“ besteht, vermittelt hingegen eine einfache, klare und unzweideutige Botschaft, die insgesamt als Ausdruck mit der Bedeutung „zuverlässige Handarbeit“ leicht verstanden werden wird. Die Beschwerdekammer hat somit sowohl die verschiedenen Bestandteile der angemeldeten Marke als auch den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck zutreffend gewürdigt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 11. September 2019, ruwido austria/EUIPO [transparent pairing], T‑649/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:585, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Im Übrigen genügt es, zur von der Klägerin vorgetragenen alternativen Bedeutung der Anmeldemarke auf der Grundlage des Wortes „trust“ festzustellen, dass der erste Bestandteil der Marke aus dem Adjektiv „trusted“ und nicht aus dem Substantiv „trust“ besteht. Die Verwendung der Endung „ed“ verleiht dem Begriff „trusted“ eindeutig den Charakter eines Adjektivs, das das ihm folgende Substantiv „handwork“ näher bestimmt. Diese alternative Bedeutung bezieht sich daher nicht auf die angemeldete Marke, so dass ihr jede Entscheidungserheblichkeit für den vorliegenden Rechtsstreit fehlt.

28      Zum anderen ist der Beschwerdekammer beizupflichten, dass die Anmeldemarke in der Vorstellung eines erheblichen Teils der maßgeblichen Verkehrskreise ausschließlich als eine anpreisende und auf die Eigenschaften der in Rede stehenden Waren, nämlich Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen der Klasse 25, anspielende Aussage wahrgenommen werden wird. Die angemeldete Marke besteht nämlich aus einem Appell an die Zuverlässigkeit der in Rede stehenden Waren, die zudem Ergebnis manueller Herstellung, die oft durch eine gewisse Originalität und Liebe zum Detail gekennzeichnet ist, seien, womit sich diese Waren von denen einer automatisierten und industriellen Herstellung unterscheiden würden. Es ist festzustellen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Anmeldemarke auf den ersten Blick aufgrund der ihr eigenen Bedeutung als Werbeslogan und nicht als Marke wahrnehmen werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 11. September 2018, Feeling home, T‑715/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:578, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Die anpreisende Bedeutung einer Marke schließt es zwar nicht aus, dass sie gleichwohl geeignet ist, den maßgeblichen Verkehrskreisen die Herkunft der mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten; hier ist das aber nicht der Fall. Aus der Prüfung der angemeldeten Marke ergibt sich nämlich deutlich, dass sie nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung besteht und weder eine gewisse Originalität noch eine gewisse Prägnanz aufweist, die ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordert oder einen Denkprozess bei den betroffenen Verkehrskreisen in Gang gesetzt hätte (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 11. September 2018, Feeling home, T‑715/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:578, Rn. 34).

30      Das übrige Vorbringen der Klägerin vermag dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen.

31      Was erstens das Argument der Klägerin anbelangt, dass es nicht „nachvollziehbar“ sei, was ein „trusted handwork“ sein solle, da der Verbraucher, wenn er diesen Begriff höre, keine Vorstellung davon habe, um was für eine Ware es sich handeln solle, genügt der Hinweis, dass nach der oben in Rn. 17 angeführten Rechtsprechung die Unterscheidungskraft einer Marke u. a. im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, zu beurteilen ist.

32      Zweitens macht die Klägerin mehrfach geltend, dass die angemeldete Marke nicht nur als beschreibender Hinweis auf die in Rede stehenden Waren verstanden werden dürfe. Dieses Vorbringen geht jedoch in der vorliegenden Rechtssache deshalb ins Leere, weil es nicht um den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 geht.

33      Drittens nimmt die Klägerin mehrfach auf Entscheidungen nationaler Gerichte, insbesondere des Bundesgerichtshofs (Deutschland), Bezug. Hierzu genügt jedoch der Hinweis, dass die Regelung über Unionsmarken ein aus einer Gesamtheit von Vorschriften bestehendes autonomes System ist, mit dem ihm eigene Ziele verfolgt werden und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (Urteil vom 17. Oktober 2018, Golden Balls/EUIPO – Les Éditions P. Amaury [GOLDEN BALLS], T‑8/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:692, Rn. 79).

34      Viertens verweist die Klägerin auf die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 24. September 2014 in der Sache R 2120/2013‑4 und macht geltend, dass „auch hier das gleiche [gelte]“. Diese Behauptung ist allerdings unklar formuliert und entbehrt der notwendigen Genauigkeit, damit das Gericht darauf eingehen kann. Jedenfalls ist aber darauf hinzuweisen, dass die Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern gemäß der Verordnung 2017/1001 zu treffenden Entscheidungen allein auf der Grundlage dieser Verordnung in ihrer Auslegung durch die Unionsgerichte und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern zu beurteilen ist (Urteile vom 15. September 2005, BioID/HABM, C‑37/03 P, EU:C:2005:547, Rn. 47, und vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C‑412/05 P, EU:C:2007:252, Rn. 65).

35      Nach alledem hat die Beschwerdekammer beurteilungsfehlerfrei festgestellt, dass die angemeldete Marke nicht originär unterscheidungskräftig ist.

36      Aus allen vorstehend genannten Gründen ist daher der einzige Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 zurückzuweisen, da er offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt, so dass die Klage insgesamt abzuweisen ist.

 Kosten

37      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

38      Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zehnte Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Compass Tex Ltd trägt die Kosten.

Luxemburg, den 28. Juni 2022

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

A. Kornezov



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