T-702/16 P – Barroso Truta u.a./ Gerichtshof der Europäischen Union

T-702/16 P – Barroso Truta u.a./ Gerichtshof der Europäischen Union

Language of document : ECLI:EU:T:2018:557

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

18. September 2018(*)

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Vertragsbedienstete – Ruhegehälter – Übertragung früher nach nationalen Systemen erworbener Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem der Union – Schaden aufgrund von Informationen, die den Rechtsmittelführern von der Einstellungsbehörde bei der Übermittlung von Vorschlägen zur Anrechnung sie betreffender ruhegehaltsfähiger Dienstjahre angeblich unzulänglich erteilt wurden – Abweisung der Schadensersatzklage im ersten Rechtszug – Art. 77 Abs. 4 des Statuts – Materieller Schaden“

In der Rechtssache T‑702/16 P,

wegen eines Rechtsmittels gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 20. Juli 2016, Barroso Truta u. a./Gerichtshof der Europäischen Union (F‑126/15, EU:F:2016:159), auf Aufhebung dieses Urteils,

José Barroso Truta, Vertragsbediensteter des Gerichtshofs der Europäischen Union, wohnhaft in Bofferdange (Luxemburg),

Marc Forli, Vertragsbediensteter des Gerichtshofs der Europäischen Union, wohnhaft in Lexy (Frankreich),

Calogero Galante, Vertragsbediensteter des Gerichtshofs der Europäischen Union, wohnhaft in Aix-sur-Cloie (Belgien),

Bernard Gradel, Vertragsbediensteter des Gerichtshofs der Europäischen Union, wohnhaft in Konacker (Frankreich),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin,

Rechtsmittelführer,

gegen

Gerichtshof der Europäischen Union, vertreten durch J. Inghelram und Á. Almendros Manzano als Bevollmächtigte,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. van der Woude sowie der Richter H. Kanninen und D. Gratsias (Berichterstatter),

Kanzler: G. Predonzani, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 2018

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführer José Barroso Truta, Marc Forli, Calogero Galante und Bernard Gradel, unbefristet eingestellte und der Generaldirektion (GD) der Verwaltung des Gerichtshofs der Europäischen Union, zuvor GD „Infrastrukturen“, zugewiesene Vertragsbedienstete der Funktionsgruppe I, die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 20. Juli 2016, Barroso Truta u. a./Gerichtshof der Europäischen Union (F‑126/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:F:2016:159). Mit diesem Urteil hat das Gericht für den öffentlichen Dienst ihre Klage auf Verurteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Ersatz des Schadens abgewiesen, der den Rechtsmittelführern durch den Verlust ihrer Ruhegehaltsansprüche entstanden ist, die sie vor Dienstantritt bei dem genannten Organ in nationalen Systemen erworben und auf das Versorgungssystem der Europäischen Union übertragen haben.

 Rechtlicher Rahmen und Sachverhalt des Ausgangsverfahrens

 Rechtlicher Rahmen

2        Kapitel 3 des Titels V des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) in seiner seit dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung trägt die Überschrift „Ruhegehalt, Hinterbliebenenversorgung und Invalidengeld“. Sein Art. 77 bestimmt:

„Der Beamte hat nach Ableistung von mindestens zehn Dienstjahren Anspruch auf ein Ruhegehalt. …

Das Ruhegehalt beträgt höchstens 70 % des letzten Grundgehalts in der letzten Besoldungsgruppe, der der Beamte mindestens ein Jahr angehört hat. Für jedes Dienstjahr nach Anhang VIII Artikel 3 stehen dem Beamten 1,80 % dieses letzten Grundgehalts zu.

Das Altersruhegehalt darf 4 % des Existenzminimums je Dienstjahr nicht unterschreiten.

Das Ruhestandsalter beträgt 66 Jahre.

…“

3        Nach Art. 6 des Anhangs VIII des Statuts „[gilt] [a]ls Existenzminimum für die Berechnung der Leistungen … das Grundgehalt eines Beamten der ersten Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe AST 1“.

4        In seiner früheren, vom 1. Mai 2004 bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sah Art. 77 des Statuts vor, dass „[dem Beamten f]ür jedes Dienstjahr nach Anhang VIII Artikel 3 … 1,90 % [des] letzten Grundgehalts [der letzten Besoldungsgruppe, der der Beamte mindestens ein Jahr angehört hat,] zu[stehen]“ und dass der Anspruch auf Ruhegehalt grundsätzlich im Alter von 63 Jahren erworben wurde.

5        Art. 2 des Anhangs VIII des Statuts bestimmt:

„Das Ruhegehalt wird nach der Gesamtzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre des Beamten berechnet. Jedes nach Maßgabe des Artikels 3 berücksichtigte Dienstjahr ist als ruhegehaltsfähiges Dienstjahr anzurechnen, jeder volle Monat als ein Zwölftel eines ruhegehaltsfähigen Dienstjahrs.

Bei der Festlegung des Ruhegehaltsanspruchs können höchstens die ruhegehaltsfähigen Dienstjahre berücksichtigt werden, die erforderlich sind, um das Höchstruhegehalt im Sinne von Artikel 77 Absatz 2 des Statuts zu erreichen.“

6        Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts lautet:

„Ein Beamter, der in den Dienst der Union tritt

–        nach Ausscheiden aus dem Dienst bei einer Verwaltung, einer innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung,

oder

–        nach dem Ausüben einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit,

kann in der Zeit zwischen seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit und dem Zeitpunkt, zu dem er den Anspruch auf ein Ruhegehalt im Sinne des Artikels 77 des Statuts erwirbt, den Kapitalwert der Ruhegehaltsansprüche, die er aufgrund der genannten Tätigkeit erworben hat, an die Union zahlen lassen; zugrunde gelegt wird hierbei der zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung bestehende Kapitalwert.

In diesem Fall legt die Anstellungsbehörde eines jeden Organs, bei dem der Beamte im Dienst steht, unter Berücksichtigung des Grundgehalts, des Alters und des Wechselkurses zum Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung mittels allgemeiner Durchführungsbestimmungen die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre fest, die es ihm gemäß der Versorgungsordnung der Union für die frühere Dienstzeit unter Zugrundelegung des übertragenen Kapitals und abzüglich des Wertzuwachses zwischen dem Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung und der tatsächlichen Übertragung anrechnet.

…“

7        Art. 109 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden: BBSB) sieht vor:

„(1)      Beim Ausscheiden aus dem Dienst hat der Vertragsbedienstete Anspruch auf ein Ruhegehalt, auf Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwertes oder auf Zahlung des Abgangsgeldes zu den Bedingungen gemäß Titel V Kapitel 3 des Statuts und gemäß Anhang VIII des Statuts. …

(2)      Anhang VIII Artikel 11 Absätze 2 und 3 des Statuts findet auf Vertragsbedienstete entsprechend Anwendung.

…“

8        Art. 110 der BBSB bestimmt:

„Bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre wird die bei der Union abgeleistete Dienstzeit des Vertragsbediensteten unter den in Anhang VIII des Statuts vorgesehenen Voraussetzungen berücksichtigt.“

9        Schließlich heißt es in Art. 7 Abs. 6 des Beschlusses des Verwaltungsausschusses des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17. Oktober 2011 über die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 11 und 12 des Anhangs VIII des Statuts, dass „[d]ie Anzahl der [bei die Anrechnung nach Übertragung] zu berücksichtigenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre … in keinem Fall die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, während denen der Bedienstete den betreffenden Versorgungssystemen angeschlossen war, überschreiten [darf]“ und dass „[d]er etwaige Mehrbetrag, der sich aufgrund der Höchstgrenze für die anzurechnenden Dienstjahre ergibt, … dem betroffenen Bediensteten rückerstattet [wird]“.

 Sachverhalt des Ausgangsverfahrens

10      Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat die Vorgeschichte des Rechtsstreits in den Rn. 8 bis 48 des angefochtenen Urteils dargelegt. Diese Randnummern werden nachstehend in den wesentlichen Punkten wiedergegeben.

 Zu den Anträgen auf Übertragung der Ruhegehaltsansprüche

11      Die Rechtsmittelführer stellten zwischen 2006 und 2010 Anträge gemäß Art. 11 Abs. 2 des Statuts auf Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen, die sie zuvor bei verschiedenen luxemburgischen, französischen und belgischen Einrichtungen erworben hatten.

12      Die zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigte Behörde (im Folgenden: Einstellungsbehörde) des Gerichtshofs der Europäischen Union übermittelte den Rechtsmittelführern Vorschläge zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren, wobei sie diese dabei ersuchte, die berücksichtigten Umstände sorgfältig zu prüfen, und sie aufforderte „sich zum Zweck der Erläuterung der Berechnung und der Erörterung der [ihnen] eröffneten Möglichkeit, sich für oder gegen die Übertragung zu entscheiden, … an [die dafür bestellten Verantwortlichen in der Direktion für Humanressourcen und Personalverwaltung der GD ‚Personal und Finanzen‘ des Gerichtshofs der Europäischen Union] zu wenden“.

13      In diesem Zusammenhang wies die Einstellungsbehörde die Rechtsmittelführer darauf hin, dass „[d]ie statuarischen Auswirkungen der Anrechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die nach [den in Rede stehenden Vorschlägen] gewährt werden, den Durchführungsbestimmungen der Versorgungsordnung des europäischen öffentlichen Dienstes [unterfallen], die zum Zeitpunkt der Festsetzung der Ruhegehaltsansprüche gelten, wobei die Anzahl der bei der Anwendung der Übertragungsregelung angerechneten ruhegehaltsfähigen Dienstjahre nicht geändert wird“, dass „[d]er förmliche Vorschlag zur Anrechnung … erst nach Erhalt des gesamten zu übertragenden Betrags wirksam [wird]“ und dass „[d]ie so erlangte Anrechnung … bei der Berechnung der zu leistenden Mindestdienstzeit, d. h. einer Dienstzeit von zehn Jahren, die den Anspruch auf ein Ruhegehalt im öffentlichen Dienst der Europäischen Union gewährt, gemäß Art. 77 des Statuts nicht berücksichtigt [wird] …“ (angefochtenes Urteil, Rn. 11, 12, 16, 21 und 27).

14      Die Rechtsmittelführer unternahmen die erforderlichen Schritte, damit für einige von ihnen sämtliche Ansprüche und für die übrigen ein Teil der Ansprüche übertragen wurden, die sie im Rahmen der verschiedenen nationalen Versorgungssysteme erworben hatten, denen sie vor ihrem Eintritt in den Dienst des Gerichtshofs der Europäischen Union angeschlossen waren (angefochtenes Urteil, Rn. 13, 18, 23, 29 und 30). Wie in dem angefochtenen Urteil insoweit ausgeführt wurde, erließen die zuständigen Dienststellen des Gerichtshofs der Europäischen Union Beschlüsse zum Abschluss des Verfahrens der Übertragung der nationalen Ruhegehaltsansprüche der Rechtsmittelführer (im Folgenden: Beschlüsse zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren).

15      Insbesondere informierte der Leiter des Referats „Statutarische Rechte“ mit Schreiben vom 16. Februar 2012 Herrn Barroso Truta, dass die Einstellungsbehörde nach der Übertragung des Kapitals in Höhe der von ihm früher erworbenen Ruhegehaltsansprüche, nämlich 61 121,08 Euro, eine Neuberechnung der Anzahl der aufgrund der Übertragung dieser Ansprüche auf das Versorgungssystem der Union angerechneten ruhegehaltsfähigen Dienstjahre vorgenommen habe, die nunmehr die Anerkennung einer Beitragszeit von acht Jahren und 24 Tagen in diesem System zur Folge habe (angefochtenes Urteil, Rn. 14).

16      Mit Schreiben vom 16. Februar 2012, vom 8. April 2013 und vom 25. Juli 2014 informierte der Leiter des Referats „Statutarische Rechte“ Herrn Forli, dass die Einstellungsbehörde nach der Übertragung der Kapitalbeträge in Höhe der von ihm bei verschiedenen nationalen Einrichtungen erworbenen Ruhegehaltsansprüche eine Neuberechnung der Anzahl der aufgrund der Übertragung dieser Ansprüche auf das Versorgungssystem der Union angerechneten ruhegehaltsfähigen Dienstjahre vorgenommen habe, die nunmehr die Anerkennung einer Beitragszeit von 15 Jahren und 18 Tagen, von sechs Tagen und von einem Jahr und 23 Tagen in diesem System zur Folge habe (angefochtenes Urteil, Rn. 19).

17      Mit Schreiben vom 13. Februar 2009 und vom 6. Dezember 2010 informierte das Referat „Statutarische Rechte“ Herrn Galante, dass die Einstellungsbehörde eine Neuberechnung der Anzahl der angerechneten ruhegehaltsfähigen Dienstjahre aufgrund der Übertragung der von ihm früher bei verschiedenen nationalen Einrichtungen erworbenen Rechte auf das Versorgungssystem der Union vorgenommen habe, die nunmehr die Anerkennung einer Beitragszeit von vier Jahren und einem Monat, zuzüglich einer Rückerstattung an Herrn Galante in Höhe von 7 626,50 Euro, und von zehn Jahren, vier Monaten und fünf Tagen zur Folge habe (angefochtenes Urteil, Rn. 25).

18      Mit Schreiben zum einen vom 20. Dezember 2006, das mit einem Schreiben vom 21. Dezember 2009 aufgehoben und ersetzt wurde, und zum anderen vom 18. Oktober 2011 informierte das Referat „Statutarische Rechte“ Herrn Gradel, dass die Einstellungsbehörde nach der Übertragung des Kapitals in Höhe der von ihm früher bei verschiedenen nationalen Einrichtungen erworbenen Ruhegehaltsansprüche eine neue Berechnung der Anzahl der aufgrund der Übertragung dieser Ansprüche auf das Versorgungssystem der Union angerechneten ruhegehaltsfähigen Dienstjahre vorgenommen habe, die nunmehr eine Anerkennung von Beitragszeiten von 16 Jahren, zuzüglich einer Rückzahlung an Herrn Gradel in Höhe von 14 235,11 Euro, von drei Jahren, zwei Monaten und 20 Tagen und von zwei Jahren, drei Monaten und fünf Tagen zur Folge habe (angefochtenes Urteil, Rn. 31).

 Zum Treffen vom 12. April 2012 und den Anträgen der Rechtsmittelführer auf Erteilung von Information

19      Nachdem sie am 9. März 2012 eine von der Direktion Humanressourcen und Personalverwaltung des Gerichtshofs der Europäischen Union an das gesamte Personal gesendete E‑Mail bezüglich der Aktualisierung ihres als „Ruhegehaltsrechner“ bezeichneten Tools zur Modellberechnung der Ruhegehaltsansprüche der Beamten erhalten hatten, sollen die Rechtsmittelführer anhand dieses Tools entdeckt haben, dass der Betrag ihrer jeweiligen Ruhegehälter von der Erhöhung aufgrund der von ihnen vorgenommenen Übertragungen der Ruhegehaltsansprüche unbeeinflusst geblieben sei. Mit anderen Worten sei nach dem Vorbringen der Rechtsmittelführer und entsprechend der so eingeholten Schätzung der Betrag ihrer jeweiligen Ruhegehälter bei Rentenantritt im Wesentlichen identisch geblieben und von der Übertragung ihrer zuvor im Rahmen der verschiedenen nationalen Systeme erworbenen Ruhegehaltsansprüche nicht berührt worden (angefochtenes Urteil, Rn. 32 und 33).

20      Im April 2012 trafen Herrn Barroso Truta und Herr Forli im Rahmen eines von ihnen erbetenen Treffens mit dem Leiter des Referats „Statutarische Rechte“ zusammen. Bei diesem Treffen erläuterte der Leiter dieses Referats ihnen die Tragweite, die die Anwendung der sich insbesondere aus Art. 77 Abs. 4 des Statuts ergebenden Regelung in ihrem Fall habe (im Folgenden: Vorschrift über das Existenzminimum).

21      Bei diesem Treffen wurden die Rechtsmittelführer auch darüber informiert, dass eine Rückübertragung von bereits auf das Versorgungssystem der Union übertragenen Ruhegehaltsansprüche an die betreffenden nationalen Einrichtungen grundsätzlich nicht möglich sei. Der Leiter dieses Referats vereinbarte mit den beiden Betroffenen, dass er sich an die Dienststellen der Europäischen Kommission wenden werde, um zu prüfen, ob diese über ähnliche Fälle hätten befinden müssen und wie sie diese Fälle behandelt hätten (angefochtenes Urteil, Rn. 34).

22      Wie in Rn. 35 des angefochtenen Urteils festgestellt, geht aus einer E‑Mail vom 11. Februar 2015 des Leiters des Referats „Statutarische Rechte“, der vorübergehend mit anderen Aufgaben innerhalb des Gerichtshofs der Europäischen Union betraut worden war, hervor, dass bei dem oben genannten Treffen die beiden oben in Rn. 20 genannten Rechtsmittelführer ihm mitgeteilt hätten, dass sie an einem Treffen teilgenommen hätten, das von einer Gewerkschaft auf Initiative von Herrn Galante organisiert worden sei, der sie seinerzeit über die Dringlichkeit einer Übertragung ihrer Ruhegehaltsansprüche wegen der Gefahr eines Rechtsverlusts hingewiesen habe.

23      Mit Schreiben vom 23. April 2012 beantragten Herr Barroso Truta und Herr Forli gemäß Art. 25 des Statuts beim Generaldirektor der GD „Personal und Finanzen“ des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Generaldirektor), die Möglichkeit zu prüfen, die in ihren Namen in das Versorgungssystem der Union übertragenen Beträge an die betreffenden nationalen Einrichtungen zurückzuübertragen (angefochtenes Urteil, Rn. 36).

24      Am 26. April 2012 beantragten Herr Barroso Truta und Herr Forli bei einer der von der vorliegenden Sache betroffenen Einrichtungen, nämlich bei der Caisse nationale d’assurance pension du Luxembourg (CNAP), ihre Anträge auf Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen als unwirksam zu betrachten und die Rechte wiederherzustellen, die sie früher bei dieser Einrichtung erworben hatten. Mit zwei Schreiben vom 7. Mai 2012 lehnte es die CNAP ab, diesen Anträgen stattzugeben, indem sie im Wesentlichen darauf hinwies, dass die vorgenommenen Übertragungen der Ruhegehaltsansprüche endgültigen Charakter hätten (angefochtenes Urteil, Rn. 37).

25      Am 3. September 2012 beantragte Herr Galante gemäß Art. 25 des Statuts beim Generaldirektor, zu prüfen, ob es dem Gerichtshof der Europäischen Union möglich sei, den von der CNAP auf der Grundlage der von ihm früher erworbenen Ansprüche übertragenen Kapitalbetrag zurückzuübertragen. Dieser Rechtsmittelführer wandte sich in dieser Sache auch unmittelbar an die CNAP. Mit Memorandum vom 27. September 2012 teilte der Generaldirektor Herrn Galante mit, dass er seinem Antrag nicht stattgeben könne (angefochtenes Urteil, Rn. 38 und 39).

26      Am 5. Februar 2013 setzte der Generaldirektor Herrn Barroso Truta und Herrn Forli davon in Kenntnis, dass sich die Einstellungsbehörde zum Zwecke der Prüfung ihrer jeweiligen Situation zweimal an die CNAP gewandt habe, dass diese nationale Einrichtung ihm aber am 20. Juli und am 17. August 2012 mitgeteilt habe, dass sie einer Rückübertragung der von diesen beiden Rechtsmittelführern früher erworbenen und auf das Versorgungsystem der Union übertragenen Ruhegehaltsansprüche durch den Gerichtshof der Europäischen Union nicht zustimme. Diese Ablehnung wurde von der CNAP am 7. Januar 2013 erneut bestätigt (angefochtenes Urteil, Rn. 40).

 Zum Vorverfahren

27      Mit gleichlautenden Schreiben vom 16. April 2014 beantragten die Rechtsmittelführer gemäß Art. 90 Abs. 1 des Statuts, dass die Einstellungsbehörde den ihnen als Folge der Übertragungen ihrer jeweiligen Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem der Union erlittenen finanziellen Schaden wiedergutmache. Sie stützten ihre Anträge im Wesentlichen darauf, dass gemäß Art. 77 Abs. 4 des Statuts und insbesondere aufgrund der Existenzminimumsregel, von deren Vorliegen sie nichts gewusst hätten, als jeder von ihnen der Übertragung ihrer früher erworbenen Ruhegehaltsansprüche zugestimmt habe, nur die beim Gerichtshof der Europäischen Union geleisteten Dienstjahre bei der Berechnung ihres Ruhegehalts berücksichtigt würden. Die ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die ihnen jeweils im Wege der Übertragung ihrer Rechte zugesprochen worden seien, hätten ihrer Ansicht nach somit keine Auswirkungen auf den Betrag ihrer jeweiligen zukünftigen Ruhegehälter. Die Rechtsmittelführer betonten, dass sie, wenn sie von der Einstellungsbehörde ordnungsgemäß über das Bestehen einer Untergrenze des Ruhegehalts, die mindestens 4 % des Existenzminimums je Dienstjahr betragen müsse, informiert worden wären, darauf verzichtet hätten, ihre früher erworbenen Ruhegehaltsansprüche zu übertragen und so im Übrigen ihre nationalen Ruhegehaltsansprüche, auf deren Grundlage sie gegebenenfalls nationale Ruhegehälter hätten geltend machen können, behalten hätten (angefochtenes Urteil, Rn. 41).

28      Die Rechtsmittelführer vertraten die Ansicht, dass die Einstellungsbehörde einen Amtsfehler begangen habe, indem sie ihnen keine hinreichenden Informationen darüber erteilt habe, dass in ihren besonderen Fällen die Anrechnungen der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die ihnen gemäß Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts hätten gewährt werden können, keine Auswirkungen auf den Betrag ihrer künftigen Ruhegehälter hätten. Sie verlangten daher von der Anstellungsbehörde Ersatz des materiellen Schadens in Höhe der Beträge des Kapitals, das den – nach ihrem Vorbringen zu ihrem ausschließlichen finanziellen Nachteil – in das Versorgungssystem übertragenen nationalen Ruhegehaltsansprüchen entspreche. Die geltend gemachten Beträge zuzüglich Verzugszinsen beliefen sich für Herrn Barroso Truta auf 61 121,08 Euro, für Herrn Forli auf insgesamt 129 440,98 Euro, für Herrn Galante auf insgesamt 76 324,29 Euro und für Herrn Gardel auf insgesamt 99 565,13 Euro (angefochtenes Urteil, Rn. 42).

29      Mit Schreiben vom 3. September 2014 wies der Generaldirektor in seiner Eigenschaft als Einstellungsbehörde ihre Anträge vom 16. April 2014 zurück, wobei er allerdings „bedauert[e], dass [die Rechtsmittelführer] sich in dieser besonderen Situation befinden“. Dieser Ablehnungsentscheidung zufolge soll der Einstellungsbehörde im Zusammenhang mit dem Umfang der von ihr den Rechtsmittelführern erteilten Informationen kein Amtsfehler unterlaufen sein, als sie ihnen die Vorschläge zur Anrechnung der sie betreffenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre übermittelte (angefochtenes Urteil, Rn. 43).

30      Der Generaldirektor wies insbesondere darauf hin, dass kein Zweifel daran bestehe, dass die Rechtsmittelführer, wenn sie der ihnen in den Memoranden zu den in Rede stehenden Vorschlägen über die Anrechnungen der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre „mit ziemlichem Nachdruck“ übermittelten Aufforderung, sich an das Referat „Statutarische Rechte“ zu wenden, nachgekommen wären, über die Funktionsweise des Mechanismus der Vorschrift des Existenzminimums aufgeklärt worden wären und dass, wie in solchen Fällen üblich, die Verwaltung Modellberechnungen des Betrags ihrer künftigen Ruhegehälter mit oder ohne Übertragung erstellt hätte, wodurch die Auswirkung der Vorschrift des Existenzminimums in ihren besonderen Fällen deutlich gemacht worden wäre (angefochtenes Urteil, Rn. 44).

31      Der Generaldirektor erläuterte, dass jedenfalls jede Beurteilung, ob es zweckmäßig sei, eine Übertragung von im Rahmen eines nationalen Systems erworbenen Ruhegehaltsansprüchen vorzunehmen, Unsicherheiten unterliege, insbesondere weil sie auf Bedingungen, einschließlich statutarischer Bedingungen, beruhe, die sich im Laufe der Zeit ändern könnten. Er betonte, dass es somit nicht auszuschließen sei, dass die Rechtsmittelführer im Lauf ihrer beruflichen Tätigkeit veranlasst werden könnten, in andere Gehaltstabellen aufzusteigen, wie etwa die der höheren Funktionsgruppen der Vertragsbediensteten oder die der Beamten und Bediensteten auf Zeit. Ebenso könnte der Unionsgesetzgeber künftig eine Änderung der Höhe des Existenzminimums in Betracht ziehen, während auf nationaler Ebene Antikumulierungsvorschriften eingeführt werden könnten (angefochtenes Urteil, Rn. 45).

32      Der Generaldirektor kam zu dem Ergebnis, dass „[u]nter diesen Umständen … bei der Entscheidung über die Durchführung einer Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen die Verantwortlichkeiten geteilt [sind], wobei die Verwaltung dem Betroffenen zur Verfügung steht, indem sie ihm auf sein Ersuchen Informationen liefert, die ihr vorliegen oder sie sie erlangen kann, und der Betroffene seinerseits als Erstbetroffener sich vor seiner Entscheidung versichert, ob ihm die vollständigen und korrekten Informationen vorliegen“ (angefochtenes Urteil, Rn. 46).

33      Am 21. November 2014 erhoben die Rechtsmittelführer mit im Wesentlichen gleichlautenden Schreiben Beschwerden im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts gegen die Entscheidung des Generaldirektors vom 3. September 2014 über die Ablehnung ihrer jeweiligen Anträge vom 16. April 2014 (angefochtenes Urteil, Rn. 47).

34      Mit entsprechend gleichlautenden Entscheidungen vom 17. Juni 2015 wies der für Beschwerden zuständige Ausschuss des Gerichtshofs der Europäischen Union die vorgenannten Beschwerden zurück (angefochtenes Urteil, Rn. 48).

 Erstinstanzliches Verfahren und angefochtenes Urteil

35      Am 25. September 2015 erhoben die Rechtsmittelführer Klage vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst, die unter dem Aktenzeichen F‑126/15 eingetragen wurde und mit der sie im Wege ihres Hauptantrags beantragten, den Gerichtshof der Europäischen Union zu verurteilen, an den jeweiligen nationalen Pensionsfonds oder Versicherungsfonds die Beträge in Höhe von 61 121,08 Euro für Herrn Barroso Truta, von 129 440,98 Euro für Herrn Forli, von 76 324,29 Euro für Herrn Galante und von 99 565,13 Euro für Herrn Gradel zu zahlen. Hilfsweise beantragten die Rechtsmittelführer, das Gericht für den öffentlichen Dienst möge den Gerichtshof der Europäischen Union dazu verurteilen, diese Beträge an sie selbst zu zahlen. Weiter hilfsweise beantragten die Rechtsmittelführer, das Gericht für den öffentlichen Dienst möge feststellen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Übertragung ihrer früher erworbenen nationalen Ruhegehaltsansprüche einen Amtsfehler begangen habe. Schließlich beantragten die Rechtsmittelführer die Verurteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Tragung der Kosten.

36      In dem angefochtenen Urteil hat das Gericht für den öffentlichen Dienst in erster Linie entschieden, dass die Klage als unzulässig zurückzuweisen sei. Es hat insbesondere festgestellt, dass das Verhalten, das der Einstellungsbehörde im vorliegenden Fall vorgeworfen werde, nämlich dass den Rechtsmittelführern bei der Übermittlung der Vorschläge zur Anrechnung der sie betreffenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre eine unzulängliche Information erteilt worden sei, nicht losgelöst von dem Verfahren, das zum Erlass der endgültigen Entscheidungen über die Anerkennung der Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren geführt habe – ein Verfahren, das mehrere Phasen umfasse –, betrachtet werden könne (angefochtenes Urteil, Rn. 66). Da die endgültigen Entscheidungen der Einstellungsbehörde über die Anerkennung der Anrechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre im Rahmen des Versorgungssystems der Union nach der Übertragung der früher von den Rechtsmittelführern erworbenen Ruhegehaltsansprüche beschwerende Maßnahmen darstellten, hätten sie mit einer Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts und gegebenenfalls einer Klage gemäß Art. 270 AEUV und Art. 91 Abs. 2 des Statuts angefochten werden können (angefochtenes Urteil, Rn. 67). Zur Stützung einer solchen Klage hätten die Rechtsmittelführer geltend machen können, dass die Zustimmung, die sie zu den Vorschlägen zur Anrechnung ihrer Ruhegehaltsansprüche erteilt hätten, durch eine angebliche mangelhafte Information seitens der Einstellungsbehörde fehlerhaft beeinflusst worden sei. Nach Ansicht des Gerichts für den öffentlichen Dienst betraf dieses Verhalten die vorbereitenden Handlungen zu den endgültigen Entscheidungen über die Anrechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre der Rechtsmittelführer und konnte somit nicht Gegenstand einer eigenständigen Klage sein, so dass es im Rahmen einer etwaigen gegen die oben genannten endgültigen Entscheidungen gerichteten Klage hätte angefochten werden müssen (angefochtenes Urteil, Rn. 68).

37      Das Gericht hat entschieden, dass die Klage unzulässig sei, indem es zum einen auf die Rechtsprechung verwies, wonach ein Beamter oder sonstiger Bediensteter, der gegen die ihn beschwerenden Maßnahmen nicht rechtzeitig Beschwerde eingereicht und danach Anfechtungsklage erhoben habe, diese Unterlassung nicht heilen und sich neue Klagefristen mittels einer später erhobenen Schadensersatzklage verschaffen könne, die klar auf die Herbeiführung einer finanziellen Situation gerichtet sei, die mit jener identisch sei, die erreicht worden wäre, wäre gegen diese Maßnahmen rechtzeitig Anfechtungsklage erhoben worden (vgl. angefochtenes Urteil, Rn. 60 bis 63 und die dort angeführte Rechtsprechung), und zum anderen feststellte, dass die Rechtsmittelführer es versäumt hätten, die oben in Rn. 36 erwähnten endgültigen Entscheidungen anzufechten.

38      Vorsorglich hat das Gericht für den öffentlichen Dienst aber auch die Begründetheit der vor ihm erhobenen Klage geprüft. Dabei hat es als Erstes die Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Union in Erinnerung gerufen (angefochtenes Urteil, Rn. 72) und sodann die Auffassung vertreten, dass, „selbst es womöglich einer besseren Verwaltungsführung entsprochen hätte, wenn die Einstellungsbehörde bei ihren Vorschlägen zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren die betroffenen Vertragsbediensteten auf die Tragweite von Art. 77 Abs. 4 des Statuts aufmerksam gemacht hätte, man vernünftigerweise auch von einer sorgfältig handelnden Verwaltung, die wie im vorliegenden Fall hunderte Anträge auf Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen … zwischen 2008 und 2010 bearbeiten musste, nicht hätte erwarten können, dass sie jeden ihrer Vorschläge unter Vorausschau auf die Folgen formuliert, den die Übertragungen ihrer jeweiligen Ruhegehaltsansprüche für alle betroffenen Beamten und Bediensteten haben könnten“ (angefochtenes Urteil, Rn. 74). Das Gericht für den öffentlichen Dienst ist daher der Ansicht gewesen, dass die Einstellungsbehörde im vorliegenden Fall ihrer Fürsorgepflicht unter Wahrung des Grundsatzes der guten Verwaltung habe nachkommen können (angefochtenes Urteil, Rn. 75).

39      In diesem Zusammenhang hat das Gericht für den öffentlichen Dienst zum einen auch berücksichtigt, dass die Rechtsmittelführer „die Übertragung ihre jeweiligen nationalen Ruhegehaltsansprüche in das Versorgungssystem der Union umgehend beantragten und dann diese Anträge bestätigten“, „ohne es für zweckmäßig zu erachten, zuvor die Verwaltung zu kontaktieren, um Klarheit über ihre jeweiligen Entscheidungen zu erlangen“, obwohl die Einstellungsbehörde sie in ihren Vorschlägen zu einer Kontaktaufnahme mit ihr aufgefordert habe, „um sich die Berechnung erläutern zu lassen und um zu erörtern, ob es für [sie] zweckmäßiger ist, die [in Rede stehenden] Übertragung[en] durchzuführen oder davon Abstand zu nehmen“ (angefochtenes Urteil, Rn. 75 und 76).

40      Zum anderen hat das Gericht für den öffentlichen Dienst darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung von jedem Beamten die Kenntnis des Statuts und insbesondere der Vorschriften über seine Dienstbezüge oder sein Ruhegehalt erwartet werde (vgl. angefochtenes Urteil, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung). In Anbetracht dieser Rechtsprechung und unter Beachtung des Umstands, dass „die Kläger unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Aufgaben in diesem Bereich nicht zwingend besondere Kenntnisse hatten“, hat das Gericht für den öffentlichen Dienst festgestellt, dass der Wortlaut der maßgeblichen Bestimmungen „relativ klar“ gewesen sei und dass er „die Kläger“ hätte „zumindest veranlassen“ müssen, „sich über [die im vorliegenden Fall in Rede stehende Frage] bei ihrer Verwaltung aufklären zu lassen“ (angefochtenes Urteil, Rn. 78).

41      Zum Zweiten ist das Gericht für den öffentlichen Dienst zu dem Schluss gekommen, dass die Rechtsmittelführer das tatsächliche und sichere Vorliegen der geltend gemachten Schäden, die es als ausschließlich materielle Schäden eingestuft hat, nicht nachgewiesen hätten. Zum einen hätten die Rechtsmittelführer „noch die Absicht, ihre jeweiligen beruflichen Laufbahnen beim Gerichtshof der Europäischen Union oder einem anderen Organ der Union fortzusetzen, so dass es nicht ausgeschlossen werden kann, dass einige von ihnen, wenn nicht alle, zu einem späteren Zeitpunkt eine Stelle als Bediensteter auf Zeit oder als Beamter antreten werden, d. h. in einer Laufbahn, die es ihnen dann ermöglicht …, jeweils künftig ein Ruhegehalt mit einem Höchstsatz von 70 % ihres letzten Grundgehalts zu erhalten, das den Betrag nach Art. 77 Abs. 4 des Statuts übersteigt“. In einer solchen Situation wäre „[den Rechtsmittelführern] durch ihre Entscheidungen, ihre Rentenansprüche zu übertragen, kein Schaden entstanden“ (angefochtenes Urteil, Rn. 81).

42      Zum anderen sei nicht gewiss, dass, wenn die Rechtsmittelführer das gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht hätten, „die Tragweite und die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 77 Abs. 4 des Statuts notwendigerweise die gleichen“ wie zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils seien, da „darauf hinzuweisen ist, dass der Unionsgesetzgeber jederzeit die Rechte und Pflichten der Beamten und Bediensteten der Union durch nach Art. 336 AEUV erlassene Verordnungen zur Änderung des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ändern kann, die, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auf die künftigen Wirkungen von unter dem alten Recht entstandenen Sachverhalten anwendbar sind“ (vgl. angefochtenes Urteil, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Schließlich hat das Gericht für den öffentlichen Dienst gemäß den Art. 101 und 102 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst in Anbetracht des Verhaltens der Einstellungsbehörde im vorliegenden Fall und insbesondere des Umstands, dass diese Behörde im Stadium der Beantwortung der Beschwerde die Rechtsmittelführer nicht auf die Unzulässigkeit ihrer Anträge auf Schadensersatz hingewiesen habe, den Gerichtshof der Europäischen Union verurteilt, sowohl seine eigenen als auch die Kosten der Rechtsmittelführer zu tragen.

 Verfahren vor dem Gericht und Anträge der Parteien

44      Mit Schriftsatz, der am 30. September 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Rechtsmittelführer das vorliegende Rechtsmittel eingelegt. Am 20. Dezember 2016 hat der Gerichtshof der Europäischen Union einen Schriftsatz mit seiner Rechtsmittelbeantwortung eingereicht.

45      Das schriftliche Verfahren ist nach Einreichung der Erwiderung am 22. Februar 2017 und der Gegenerwiderung am 20. April 2017 abgeschlossen worden.

46      Mit Schreiben vom 15. Mai 2017 haben die Rechtsmittelführer gemäß Art. 207 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts einen mit Gründen versehenen Antrag auf Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung gestellt.

47      Auf Vorschlag des Berichterstatters hat das Gericht dem Antrag der Rechtsmittelführer stattgegeben und das mündliche Verfahren eröffnet.

48      Im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen im Sinne von Art. 89 Abs. 3 der Verfahrensordnung, der im vorliegenden Fall gemäß Art. 213 Abs. 1 dieser Verfahrensordnung anwendbar ist, hat das Gericht den Parteien am 19. Dezember 2017 Fragen zur schriftlichen Beantwortung gestellt. Die Parteien haben diese Fragen innerhalb der gesetzten Frist beantwortet.

49      Die Parteien haben in der Sitzung vom 9. Februar 2018 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

50      Die Rechtsmittelführer beantragen,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben;

–        in der Sache zu entscheiden und den Gerichtshof der Europäischen Union zu verurteilen, 61 121,08 Euro im Namen von Herrn Barroso Truta, 129 440,98 Euro im Namen von Herrn Forli, 76 324,29 Euro im Namen von Herrn Galante und 99 565,13 Euro im Namen von Herrn Gradel „in die jeweiligen Fonds oder Versicherungen im Namen der Rechtsmittelführer einzuzahlen“;

–        hilfsweise, den Gerichtshof der Europäischen Union zu verurteilen, die vorgenannten Beträge an die Rechtsmittelführer zu zahlen, jeweils zuzüglich Zinsen „zu einem Jahreszinssatz von 3,1 % ab dem Datum der Übertragung der Ruhegehaltsansprüche [auf das Versorgungssystem der Union]“;

–        dem Gerichtshof der Europäischen Union die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

51      Der Gerichtshof der Europäischen Union beantragt,

–        das Rechtsmittel als teils unzulässig, teils unbegründet zurückzuweisen oder, hilfsweise, als insgesamt unbegründet abzuweisen;

–        den Rechtsmittelführern die Kosten aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

52      Zur Stützung des gegen das angefochtene Urteil eingelegten Rechtsmittels berufen sich die Rechtsmittelführer auf zwei Rechtsmittelgründe. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird ein Rechtsfehler gerügt, soweit das Gericht für den öffentlichen Dienst in erster Linie zu dem Schluss gelangt sei, ihre Klage sei unzulässig. Der zweite Klagegrund bezieht sich auf die Sachprüfung des Rechtsstreits und dabei insbesondere darauf, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst einen Rechtsfehler begangen habe, indem es vorsorglich zum einen festgestellt habe, dass die Einstellungsbehörde im vorliegenden Fall bei der Mitteilung der Vorschläge zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren an die Rechtsmittelführer keinen Amtsfehler begangen habe, und zum anderen, dass der von den Rechtsmittelführern geltend gemachte Schaden nur hypothetisch sei.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund

53      Es ergibt sich aus den Schriftsätzen der Rechtsmittelführer, dass sie dem Gericht für den öffentlichen Dienst mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund vorwerfen, es habe mit seiner Feststellung, ihre Klage im ersten Rechtszug müsse für unzulässig erklärt werden, einen Rechtsfehler begangen. Sie bringen ferner vor, sie hätten vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst nicht nur einen materiellen, sondern auch einen immateriellen Schaden geltend gemacht.

54      Hierzu trägt der Gerichtshof der Europäischen Union vor, dass, soweit ein solcher immateriellen Schaden nicht im ersten Rechtszug geltend gemacht worden sei, jedes damit zusammenhängende Vorbringen als unzulässig zurückzuweisen sei. Es ist daher zunächst die genaue Natur des von den Rechtsmittelführern im ersten Rechtszug geltend gemachten Schadens zu prüfen.

 Zur Natur des durch die Rechtsmittelführer im ersten Rechtszug geltend gemachten Schadens

55      Wie der Gerichtshof der Europäischen Union zu Recht feststellt, ist nach der Rechtsprechung davon auszugehen, dass es, wenn man zuließe, dass eine Partei erstmals vor dem Gericht Gründe und Argumente geltend macht, die sie vor dem Gericht des öffentlichen Dienstes nicht vorgebracht hat, darauf hinausliefe, dass das Gericht, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem Rechtsstreit befasst würde, der weiter reichen würde als derjenige, über den das Gericht für den öffentlichen Dienst zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind daher die Befugnisse des Gerichts auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über die Klagegründe und Argumente beschränkt, die im ersten Rechtszug erörtert worden sind (vgl. Urteil vom 13. Mai 2016, CX/Kommission, T‑496/15 P, EU:T:2016.305, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Prüfung der Akten des Verfahrens erster Instanz, dass die Rechtsmittelführer in ihren Schriftsätzen nur einen materiellen Schaden geltend gemacht und vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst nicht gerügt haben, dass ihnen ein immaterieller Schaden entstanden sei. Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelführer in ihrer Klage vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst ausschließlich auf den Verlust des Betrags Bezug genommen haben, der ihren an den Gerichtshof der Europäischen Union übertragenen Ruhegehaltsansprüchen entspricht.

57      Darüber hinaus ist das Gericht für den öffentlichen Dienst entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführer in Nr. 27 der Erwiderung keineswegs davon ausgegangen, dass ihr Schaden, und sei es auch nur teilweise, in dem Zustand der Unsicherheit bestehe, in dem sie sich nach ihrem Vortrag angeblich befinden. Im Gegenteil ist in Übereinstimmung mit dem Gerichtshof der Europäischen Union festzustellen, dass in Rn. 80 des angefochtenen Urteils ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass „die von den Klägern geltend gemachten Schäden materieller Natur sind“.

58      Zwar haben die Rechtsmittelführer im ersten Rechtszug vorgetragen, dass ihre Klage „Feststellungscharakter hat, soweit sie darauf abzielt, dass der Unionsrichter das Vorliegen eines fehlerhaften Verhaltens des Gerichtshofs im Hinblick auf einen möglichen Ersatz des ihnen entstandenen Schadens feststellen möge“. Sie haben in diesem Zusammenhang einerseits die Urteile vom 1. Februar 1979, Deshormes/Kommission (17/78, EU:C:1979:24), und vom 26. Februar 2015, Planet/Kommission (C‑564/13 P, EU:C:2015:124), sowie andererseits die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Planet/Kommission (C‑564/13 P, EU:C:2014:2352) angeführt.

59      Jedoch folgt aus den Nrn. 114 ff. der im ersten Rechtszug eingereichten Klageschrift, dass der Feststellungsantrag der Rechtsmittelführer nicht der Stützung des Vorbringens bezüglich des angeblich entstandenen immateriellen Schadens dienen sollte, sondern für den Fall formuliert war, dass „der Verlust der übertragenen Ansprüche in diesem Stadium nicht als ‚sicher‛ beurteilt wird“. Dieser Antrag bezog sich nämlich nicht auf die Art des von den Rechtsmittelführern geltend gemachten Schadens, sondern vielmehr darauf, das Vorliegen einer Pflichtverletzung durch das Gericht feststellen zu lassen. Er kann daher nicht dahin verstanden werden, dass er einen Antrag auf Ersatz eines angeblich den Rechtsmittelführern entstandenen immateriellen Schadens beinhaltete.

60      Angesichts dieser Feststellung ist die von den Rechtsmittelführern angeführte Rechtsprechung, die ihrer Meinung nach für die Möglichkeit spricht, vor dem Unionsrichter eine Feststellungsklage erheben zu können (siehe oben, Rn. 58), im vorliegenden Fall nicht einschlägig.

61      Es ist daher im Einklang mit der oben in Rn. 55 angeführten Rechtsprechung der Schluss zu ziehen, dass der Schadensersatzantrag der Rechtsmittelführer als unzulässig anzusehen ist, soweit er erstmals vor dem Gericht auf Ersatz des von ihnen angeblich erlittenen immateriellen Schadens gerichtet ist.

62      Somit ist festzustellen, dass entsprechend den Ausführungen in den vorstehenden Rn. 55 bis 61 die im ersten Rechtszug von den Rechtsmittelführern gestellten Anträge auf Ersatz ausschließlich materieller Schäden gerichtet waren.

63      Es ist sodann das Vorbringen der Rechtsmittelführer zu prüfen, mit dem sie sich dagegen wenden, dass ihre Klage, wie das Gericht für den öffentlichen Dienst im angefochtenen Urteil in erster Linie entschieden habe, unzulässig sei.

 Zur Zulässigkeit der im ersten Rechtszug gestellten Anträge der Rechtsmittelführer, soweit sie auf Ersatz eines materiellen Schadens gerichtet waren

64      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass in dem durch die Art. 90 und 91 des Statuts eingeführten System von Rechtsbehelfen eine Klage nur zulässig ist, wenn ihr ein Vorverfahren gemäß den Bestimmungen des Statuts vorausgegangen ist (Beschluss vom 24. März 1998, Meyer u. a./Gerichtshof, T‑181/97, EU:T:1998:64‚ Rn. 21).

65      Das Vorverfahren im Bereich eines Schadensersatzbegehrens ist unterschiedlich ausgestaltet, je nachdem, ob der Schaden, für den Ersatz begehrt wird, auf einer beschwerenden Maßnahme im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts oder auf einem Verhalten der Verwaltung ohne Entscheidungscharakter beruht. Im ersten Fall muss der Betroffene bei der Anstellungsbehörde fristgemäß eine Beschwerde gegen die fragliche Maßnahme einlegen. Dagegen muss das Verwaltungsverfahren im zweiten Fall mit einem Antrag im Sinne von Art. 90 Abs. 1 des Statuts auf Schadensersatz eingeleitet und gegebenenfalls mit einer Beschwerde gegen die diesen Antrag ablehnende Entscheidung fortgesetzt werden (vgl. Urteil vom 6. November 1997, Liao/Rat, T‑15/96, EU:T:1997:169, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

66      Im Übrigen sind die Anfechtungs- und die Schadensersatzklage nach der Rechtsprechung jeweils eigenständige Klagearten. Da die Art. 90 und 91 des Statuts hinsichtlich der Verwaltungs- und der gerichtlichen Verfahren zwischen diesen zwei Klagen nicht unterscheiden, kann sich der Beamte aufgrund der Eigenständigkeit dieser Rechtsbehelfe für den einen, den anderen oder für beide gemeinsam entscheiden, vorausgesetzt, der Unionsrichter wird innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Zurückweisung seiner Beschwerde angerufen (vgl. Urteile vom 24. Januar 1991, Latham/Kommission, T‑27/90, EU:T:1991:5‚ Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. Februar 2007, Wunenburger/Kommission, T‑246/04 und T‑71/05, EU:T:2007:34‚ Rn. 46).

67      Die Rechtsprechung hat jedoch eine Ausnahme von diesem Grundsatz für den Fall vorgesehen, dass die Schadensersatzklage einen engen Zusammenhang mit der Anfechtungsklage aufweist, die im Übrigen für unzulässig erklärt würde oder werden müsste. Daher sind Schadensersatzanträge unzulässig, wenn die Schadensersatzklage ausschließlich auf die Wiedergutmachung der Folgen einer Handlung abzielt, auf die die Anfechtungsklage, die hätte für unzulässig erklärt werden können oder die für unzulässig erklärt wurde, gerichtet war, insbesondere dann, wenn die Schadensersatzklage nur den Gehaltsverlust ausgleichen soll, der nicht eingetreten wäre, wenn im Übrigen die Anfechtungsklage möglicherweise oder tatsächlich erfolgreich gewesen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Januar 1991, Latham/Kommission, T‑27/90, EU:T:1991:5‚ Rn. 37 und 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. Februar 2007, Wunenburger/Kommission, T‑246/04 und T‑71/05, EU:T:2007:34‚ Rn. 47). Daher kann nach dieser Rechtsprechung ein Beamter oder sonstiger Bediensteter, der gegen die ihn beschwerenden Maßnahmen nicht rechtzeitig Beschwerde eingereicht und danach Anfechtungsklage erhoben hat, diese Unterlassung nicht heilen und sich neue Klagefristen verschaffen, indem er später eine Schadensersatzklage erhebt, die klar auf Herbeiführung einer finanziellen Situation gerichtet ist, die mit jener identisch ist, die erreicht worden wäre, wenn gegen diese Maßnahmen rechtzeitig Anfechtungsklage erhoben worden wäre (vgl. Beschluss vom 20. März 2014, Michel/Kommission, F‑44/13, EU:T:2014:40, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68      Insoweit folgt aus der Rechtsprechung, dass, wenn die beiden Klagen, nämlich zum einen die Anfechtungsklage und zum anderen die Schadensersatzklage, auf unterschiedliche Handlungen oder Verhaltensweisen der Verwaltung gestützt werden, die Schadensersatzklage nicht der Anfechtungsklage gleichgestellt werden kann, auch wenn beide Klageanträge für den Kläger zum gleichen finanziellen Ergebnis führen (vgl. Urteil vom 24. Januar 1991, Latham/Kommission, T‑27/90, EU:T:1991:5, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

69      Im Übrigen hat das Gericht in der Rechtssache, die zu dem Urteil vom 13. Oktober 2015, Kommission/Cocchi und Falcione (T‑103/13 P, EU:T:2015:777), führte und in der die Kläger die Aufhebung von Vorschlägen zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren begehrten, wie sie auch im vorliegenden Fall an die Rechtsmittelführer gerichtet worden waren, entschieden, dass ein solcher Vorschlag keine beschwerende Maßnahme im Sinne von Art. 91 Abs. 1 des Statuts, sondern ein Verhalten ohne Entscheidungscharakter ist, gegen das der Betroffene eine Klage auf Ersatz des durch dieses Verhalten erlittenen Schadens erheben kann (Urteil vom 13. Oktober 2015, Kommission/Cocchi und Falcione, T‑103/13 P, EU:T:2015:777‚ Rn. 73 und 74). Zudem hat das Gericht festgestellt, dass, da die Zustimmung der betroffenen Person erforderlich ist, um ihre früher bei einem anderen System als dem der Union erworbenen Ruhegehaltsansprüche übertragen zu können, berücksichtigt werden musste, dass, auch wenn der Betroffene dieser Übertragung im Vertrauen auf einen Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren, der sich infolge eines fehlerhaften Verhaltens seines Organs als falsch und irreführend herausstellte, zugestimmt hatte, diese Zustimmung als fehlerhaft angesehen werden konnte, womit dem Betroffenen auf diese Weise die Möglichkeit eröffnet wurde, die im Anschluss an diese Übertragung erlassene Entscheidung anzufechten, um ihre Wirkungen wieder aufzuheben (Urteil vom 13. Oktober 2015, Kommission/Cocchi und Falcione, T‑103/13 P, EU:T:2015:777‚ Rn. 75 und 76).

70      Allerdings kann aus dem Urteil vom 13. Oktober 2015, Kommission/Cocchi und Falcione (T‑103/13 P, EU:T:2015:777), nicht gefolgert werden, dass, wenn das angebliche Fehlverhalten eines Organs mit einem Verfahren zur Übertragung von Rechten, wie vorliegend der Fall, in Zusammenhang steht und die Zustimmung des Betroffenen möglicherweise beeinflusst hat, dieser Betroffene unter keinen Umständen einen Schaden im Rahmen einer Schadensersatzklage geltend machen kann, der ihm aufgrund dieses Verhaltens entstanden sein soll.

71      Konkret hätte eine solche Auslegung der oben in Rn. 70 angeführten Rechtsprechung zur Folge, dass das Recht der Rechtsmittelführer zur Erhebung einer Klage auf Ersatz des Schadens, den erlitten zu haben sie behaupten, übermäßig beschränkt würde. Denn ein Urteil, mit dem Entscheidungen über die Übertragung der nationalen Ruhegehaltsansprüche der Rechtsmittelführer aufgehoben werden, würde zum rückwirkenden Wegfall von Handlungen führen, die grundsätzlich günstige Auswirkungen für die Rechtsmittelführer zeitigen, da sie die Anerkennung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre infolge der in Rede stehenden Übertragung nach sich ziehen.

72      Jedoch stellen die Rechtsmittelführer im vorliegenden Fall die Auswirkungen der oben genannten Entscheidungen, d. h. die Übertragung ihrer nationalen Ruhegehaltsansprüche und die daraus folgende Anerkennung der angerechneten ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, nicht als solche in Frage, sondern das Verhalten der Verwaltung, die ihnen nicht dargelegt habe, dass die fraglichen Übertragungen nicht alle die von ihnen erhofften Auswirkungen hätten. Somit zielen die Rechtsmittelführer mit ihrer erstinstanzlichen Klage nicht darauf ab, die Wirkungen der in Rede stehenden Übertragungsentscheidungen zu beseitigen, sondern den Ersatz des Schadens zu erreichen, der ihnen ihrer Ansicht nach aufgrund der Tatsache entstanden ist, dass die streitigen Übertragungen nicht alle erwarteten rechtlichen Wirkungen bezüglich ihrer Rechtsstellung hervorgebracht haben.

73      Folglich hätte das Gericht für den öffentlichen Dienst untersuchen müssen, ob die Klage der Rechtsmittelführer ausschließlich auf die Wiedergutmachung der Folgen der Entscheidungen über die Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre gerichtet war, und insbesondere, ob es Gegenstand dieser Klage war, das gleiche finanzielle Ergebnis zu erzielen wie jenes, das eine rechtzeitig erhobene Anfechtungsklage gegen diese Entscheidungen hervorgebracht hätte.

74      Es ist festzustellen, dass entgegen den Feststellungen in dem angefochtenen Urteil dies vorliegend nicht der Fall ist.

75      In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Gegenstand der Entscheidungen über die Anrechnung der die Rechtsmittelführer betreffenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre die Anerkennung einer bestimmten Anzahl von nach den vorgenommenen Übertragungen angerechneten ruhegehaltsfähigen Dienstjahren ist.

76      Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Anzahl der durch die Entscheidungen über die Anrechnung anerkannten ruhegehaltsfähigen Dienstjahre wesentlich geringer war, als es von den Rechtsmittelführern erwartet wurde, und dass die in Rede stehenden Entscheidungen insoweit beschwerende Maßnahmen waren.

77      Dies war jedoch vorliegend nicht der Fall. Denn mit ihren Schadensersatzanträgen wollten die Rechtsmittelführer nicht Ersatz des Schadens erlangen, den sie infolge der Anerkennung dieser ruhegehaltsfähigen Dienstjahre erlitten hatten, sondern des Schadens, der ihnen aufgrund des Umstands entstanden sein soll, dass sie trotz dieser Anerkennung weder ein höheres Ruhegehalt erlangen, noch erwarten konnten, das ihren nationalen Ruhegehaltsansprüchen entsprechende Kapital, das nunmehr auf das Versorgungssystem der Union übertragen worden war, wiederzuerlangen.

78      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Nr. 9 der Erwiderung im ersten Rechtszug „die Kläger kein Rechtsschutzinteresse auf Anfechtung der die Übertragung bestätigenden Entscheidungen hatten, da sie sich von den Vorschlägen nicht unterschieden, denen sie zugestimmt hatten“, und dass, „[d]a sie genau das erhielten, was sie begehrt hatten, und das übertragene Kapital ordnungsgemäß angerechnet wurde, … diese Entscheidungen rechtmäßig [waren]“.

79      Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass die im ersten Rechtszug erhobene Klage darauf abzielt, allein die Folgen der sie betreffenden Entscheidungen über die Anrechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre im Sinne der oben in den Rn. 67 und 68 angeführten Rechtsprechung wiedergutzumachen.

80      Zwar begehrten die Rechtsmittelführer im ersten Rechtszug mit ihrem Hauptantrag die Zahlung der ihren nationalen, an das Versorgungssystem der Union übertragenen Ruhegehaltsansprüchen entsprechenden Beträge an die jeweiligen nationalen Renten- oder Versicherungsfonds (vgl. oben, Rn. 35).

81      Jedoch ist festzustellen, dass, selbst wenn man davon ausginge, dass die Rechtsmittelführer mit ihrem Hauptantrag darauf abzielten, ein finanzielles Ergebnis zu erreichen, das demjenigen entspräche, das sich nach der Aufhebung der streitigen Entscheidungen ergeben hätte, dies nicht für ihren Hilfsantrag gilt. Denn die Aufhebung der streitigen Entscheidungen hätte jedenfalls nicht zur Zahlung der den nationalen Ruhegehaltsansprüchen der Rechtsmittelführer entsprechenden Beträge an diese, sondern lediglich zum rückwirkenden Wegfall der streitigen Übertragungsentscheidungen und ihrer Folgen geführt, d. h. der Anerkennung der angerechneten ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die grundsätzlich für die Rechtsmittelführer vorteilhaft und nicht von der Übertragung ihrer nationalen Ruhegehaltsansprüche auf die Versorgungsordnung der Union trennbar war.

82      Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst einen Rechtsfehler begangen hat, indem es die Klage der Rechtsmittelführer in erster Linie als unzulässig zurückgewiesen hat.

83      Daher sind die vorsorglich getroffenen Feststellungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst im Licht des von den Rechtsmittelführern geltend gemachten zweiten Rechtsmittelgrundes zu prüfen.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund

84      Vorab ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung im Bereich des öffentlichen Dienstes die Haftung der Union vom Vorliegen einer Reihe von Voraussetzungen abhängt, nämlich der Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, des tatsächlichen Bestehens des Schadens und der Existenz eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 1987, Delauche/Kommission, 111/86, EU:C:1987:562‚ Rn. 30; vgl. auch Urteil vom 12. Juli 2012, Kommission/Nanopoulos, T‑308/10 P, EU:T:2012:370‚ Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).

85      Die drei oben in Rn. 84 genannten Voraussetzungen sind kumulativ, so dass, wenn eine von ihnen nicht erfüllt ist, eine Haftung der Union nicht angenommen werden kann (vgl. Urteil vom 17. Mai 2017, PG/Frontex, T‑583/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:344, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

86      Daraus folgt, dass selbst dann, wenn eine Pflichtverletzung eines Organs oder einer Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union nachgewiesen ist, die Haftung der Union nur dann ausgelöst werden kann, wenn insbesondere der Kläger das Vorliegen seines Schadens nachweisen konnte (vgl. Urteil vom 29. September 2005, Napoli Buzzanca/Kommission, T‑218/02, EU:T:2005:343, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).

87      Im Licht dieser Erwägungen ist der von den Rechtsmittelführern geltend gemachte, aus zwei Teilen bestehende Rechtsmittelgrund zu prüfen. Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführer geltend, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst einen Rechtsfehler begangen habe, indem es entschieden habe, dass das Verhalten der Einstellungsbehörde nicht als fehlerhaft angesehen werden könne. Mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes tragen sie vor, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst einen Rechtsfehler begangen habe, indem es die Ansicht vertreten habe, dass der Schaden, den erlitten zu haben sie behaupten, nicht tatsächlich und sicher sei.

88      Es ist in einem ersten Schritt der zweite Teil des vorliegenden Rechtsmittelgrundes zu prüfen.

89      Die Rechtsmittelführer sind der Ansicht, dass die bloße Tatsache, dass sie das gesetzliche Renteneintrittsalter noch nicht erreicht hätten, so dass sie nicht wüssten, ob die Übertragung ihrer Ruhegehaltsansprüche für sie vorteilhaft sei, für die Beurteilung der Endgültigkeit des Schadens, den sie zur Stützung ihres Rechtsmittels geltend machten, nicht relevant sei. Sie tragen in diesem Zusammenhang vor, dass sie bereits jetzt ihre nationalen Ansprüche verloren hätten und dass ihre Situation derzeit unsicher sei. Dieser Schaden sei die Folge unvollständiger und unrichtiger Informationen, die sie im Zuge des Verfahrens der Übertragung ihrer nationalen Ansprüche erhalten hätten, und habe durchaus endgültigen Charakter.

90      Im Übrigen habe die bloße Möglichkeit, dass Art. 77 Abs. 4 des Statuts geändert oder sogar aufgehoben werde, keinen Einfluss auf die Beurteilung der Rechtswidrigkeit des der Einstellungsbehörde vorgeworfenen Verhaltens, da diese Vorschrift zum Zeitpunkt der den Rechtsmittelführern übermittelten Mitteilung der Vorschläge zur Anrechnung der sie betreffenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre durchaus in Kraft gewesen sei.

91      Die Rechtsmittelführer machen geltend, dass ihr materieller Schaden sicher sei, da die Vorschrift des Existenzminimums „nicht hilfsweise gilt, sondern eine Garantie darstellt, die bei jeder Berechnung des Ruhegehalts eines Bediensteten anwendbar ist“. Somit „lässt sich nicht belegen, dass die Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren … Vorrang vor dieser Grundregel sozialer Art hat“. Nach Auffassung der Rechtsmittelführer kann nicht nachgewiesen werden kann, dass ihre nationalen Ruhegehaltsansprüche eine Auswirkung auf die Höhe ihres Ruhegehalts haben werden. Sie verweisen insoweit auf die Rn. 27 und 28 des Urteils vom 6. Oktober 2016, Adrien u. a. (C‑466/15, EU:C:2016:749), betreffend die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer.

92      Der Gerichtshof der Europäischen Union tritt dem Vorbringen der Rechtsmittelführer entgegen.

93      An dieser Stelle muss daran erinnert werden, dass der Schaden, für den im Rahmen einer Schadensersatzklage Ersatz begehrt wird, tatsächlich und sicher muss (vgl. Urteil vom 21. Februar 2008, Kommission/Girardot, C‑348/06 P, EU:C:2008:107, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

94      Dennoch sind die Betroffenen nach ständiger Rechtsprechung nicht daran gehindert, den Unionsrichter mit dem Ziel anzurufen, die Haftung der Union für unmittelbar bevorstehende und mit hinreichender Sicherheit vorhersehbare Schäden feststellen zu lassen, auch wenn der Schaden noch nicht genau beziffert werden kann (siehe Urteil vom 14. Januar 1987, Zuckerfabrik Bedburg u. a./Rat und Kommission, 281/84, EU:C:1987:3‚ Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung). In einem solchen Fall ist, wenn feststeht, dass die Betroffenen sich zwangsläufig in einer besseren Lage befunden hätten, wenn der Fehler, den sie der beklagten Partei vorwerfen, nicht begangen worden wäre, davon auszugehen, dass das Vorliegen des Schadens, auf den sie sich berufen, nicht als hypothetisch oder lediglich möglich einzustufen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2006, Agraz u. a./Kommission, C‑243/05 P, EU:C:2006:708, Rn. 42).

95      Im vorliegenden Fall gibt es im Zusammenhang mit der Berechnung der Ruhegehaltsansprüche der Rechtsmittelführer Umstände, die zum jetzigen Zeitpunkt und bis zur Festsetzung dieser Ansprüche unsicher sind. Sie werden aber insbesondere für die Anwendung der Vorschrift des Existenzminimums auf ihren Fall von Bedeutung sein.

96      Denn zum einen ist die Höhe des letzten Grundgehalts, das die Rechtsmittelführer vor ihrem Eintritt in den Ruhestand beziehen werden, derzeit nicht sicher. Wie das Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 81 des angefochtenen Urteils feststellte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Rechtsmittelführer zu einem späteren Zeitpunkt Zugang zu Stellen als Bedienstete auf Zeit oder Beamte finden werden, was sie von der Anwendung der Vorschrift des Existenzminimums ausschließen würde.

97      Hinzu kommt, dass es ist nicht ausgeschlossen ist, dass die monatlichen Grundgehälter für die Funktionsgruppe, der die Rechtsmittelführer angehören, nach oben korrigiert werden, was die gleichen Folgen für die Betroffenen, nämlich ihren Ausschluss von der Anwendung der Regel des Existenzminimums, haben könnte. Im Übrigen weisen die Rechtsmittelführer selbst in ihren Antworten vom 17. Januar 2018 auf die Fragen, die ihnen vom Gericht übermittelt wurden, darauf hin, dass in der siebten und letzten Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe 3 das Grundgehalt eines Bediensteten AC FG I wie der Rechtsmittelführer höher ist als das Grundgehalt eines Bediensteten der Funktionsgruppe AST 1/1, wodurch ein solcher Bediensteter von der Anwendung der Vorschrift des Existenzminimums ausgeschlossen wäre. Aus dieser Feststellung folgt, dass, selbst wenn die Monatsgrundgehälter für die Funktionsgruppe, der die Rechtsmittelführer angehören, nicht nach oben korrigiert werden, es möglich ist, da die Rechtsmittelführer keine Argumente vorgetragen haben, die diese Möglichkeit ausschließen könnten, dass sie sich zum Zeitpunkt der Festsetzung ihrer Ruhegehaltsansprüche in einer beruflichen Situation befinden, die es ihnen ermöglicht, sich der Anwendung der Regel des Existenzminimums zu entziehen.

98      Zum anderen ist die Anzahl der Dienstjahre, die die Rechtsmittelführer bei ihrem Renteneintritt bei den Organen der Union abgeleistet haben werden, derzeit ebenfalls unsicher. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Zeitpunkt, zu dem die Rechtsmittelführer sich dafür entscheiden, in den Ruhestand zu gehen, auch Konsequenzen für die Berechnung des endgültigen Betrags ihres Ruhegehalts hat.

99      Diese Feststellungen genügen für die Annahme, dass der von den Rechtsmittelführern geltend gemachte Schaden, der im Übrigen ausschließlich materieller Art ist (vgl. oben, Rn. 55 bis 63), im Sinne der oben in Rn. 93 angeführten Rechtsprechung nicht sicher ist.

100    In jedem Fall ist es, wie das Gericht für den öffentlichen Dienst in Rn. 82 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, nicht sicher, dass zum Zeitpunkt des Renteneintritts der Rechtsmittelführer und der Festsetzung ihrer Ruhegehaltsansprüche die Tragweite und die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 77 des Statuts und insbesondere seiner Abs. 2 und 4 die gleichen wie zum Zeitpunkt der Verkündung des vorliegenden Urteils sein werden.

101    Darüber hinaus ist hinzuzufügen, dass von vornherein nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Gerichtshof der Europäischen Union analog zu Art. 7 Abs. 6 des Beschlusses des Verwaltungsausschusses des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17. Oktober 2011 über die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu den Art. 11 und 12 des Anhangs VIII des Statuts (vgl. oben, Rn. 9) eine Bestimmung erlässt, die auf Situationen wie die, in der sich die Rechtsmittelführer zu befinden befürchten, anwendbar ist.

102    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass vor der Festsetzung ihrer Ruhegehaltsansprüche und vor der möglichen Anwendung der Vorschrift des Existenzminimums in ihrem Fall der bloße Umstand, dass die Rechtsmittelführer bei einer Berechnung auf der Grundlage von hypothetischen Daten (vgl. oben, Rn. 19) zu der Auffassung gelangen, dass bei ihrem künftigen Eintritt in den Ruhestand festgestellt werden wird, dass die Übertragung ihrer nationalen Ruhegehaltsansprüche mit einem Verlust für sie verbunden sein wird, nicht ausreicht, um einen tatsächlichen und sicheren Schaden im Sinne der oben in Rn. 93 angeführten Rechtsprechung oder einen mit hinreichender Sicherheit vorhersehbaren Schaden im Sinne der oben in Rn. 94 angeführten Rechtsprechung annehmen zu können. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann mit Sicherheit nur festgestellt werden, dass die nationalen Ruhegehaltsansprüche der Rechtsmittelführer durch die Entscheidungen über die Anrechnung der sie betreffenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre in angerechnete ruhegehaltsfähige Dienstjahre umgerechnet wurden.

103    Denn das den nationalen Ruhegehaltsansprüchen der Rechtsmittelführer entsprechende Kapital ist nicht weggefallen. Es wurde nach seiner Übertragung in angerechnete ruhegehaltsfähige Dienstjahre umgerechnet, die grundsätzlich bei der Berechnung der Ruhegehaltsansprüche der Rechtsmittelführer berücksichtigt werden müssen. Es kann folglich, worauf der Gerichtshof der Europäischen Union zu Recht in Nr. 41 der Gegenerwiderung hinweist, in diesem Stadium nicht davon ausgegangen werden, dass mit der Übertragung der Ansprüche ausschließlich ein Verlust verbunden ist.

104    Insoweit werden den Rechtsmittelführern, selbst unter der Annahme, dass zum Zeitpunkt der Festsetzung ihrer Ruhegehaltsansprüche keine Rechts- oder Verwaltungsvorschrift es ihnen ermöglichen wird, auch nur einen Teil des übertragenen, den anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahren, die bei der Berechnung ihres Ruhegehalts nicht berücksichtigt wurden, entsprechenden Kapitals zurückzufordern, Rechtswege offenstehen, mit denen sie den „Verlust“ dieses Kapitals ohne Gegenleistung geltend machen können. Mit einer Klage gegen die Rechtsakte zur Festsetzung ihrer Ansprüche und der Berechnung ihrer Ruhegehälter, die sie insoweit beschweren, als sie die aufgrund der Anwendung der Vorschrift des Existenzminimums angerechneten ruhegehaltsfähigen Dienstjahre nicht berücksichtigen, könnten sich die Rechtsmittelführer gegebenenfalls gegen die Anwendung der Regel des Existenzminimums in ihren besonderen Fällen wenden, soweit diese Anwendung die Nichtberücksichtigung der nach der Übertragung ihrer nationalen Ruhegehaltsansprüche auf die Versorgungsordnung der Union angerechneten ruhegehaltsfähigen Dienstjahre bei der Berechnung ihrer Ruhegehaltsansprüche zur Folge hätte.

105    Schließlich ist daran zu erinnern, dass die Möglichkeit, eine auf ungerechtfertigte Bereicherung der Union gestützte Klage zu erheben, dem Einzelnen nicht allein deshalb verwehrt werden kann, weil der AEUV nicht ausdrücklich eine für diese Klageart bestimmte Klagemöglichkeit vorsieht. Denn, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, würde eine Auslegung der Art. 268 und 340 AEUV, die diese Möglichkeit ausschlösse, zu einem Ergebnis führen, das dem in der Rechtsprechung des Gerichtshofs verankerten und in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bekräftigten Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes widerspräche (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2008, Masdar [UK]/Kommission, C‑47/07 P, EU:C:2008:726, Rn. 47 und 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

106    Insoweit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Weigerung eines Organs, der betroffenen Person den auf das Versorgungssystem der Union übertragenen Teil des Kapitals ihrer nationalen Ruhegehaltsansprüche, der bei der Festsetzung ihrer Ruhegehaltsansprüche nicht berücksichtigt wurde, zurückzuerstatten, zu einer rechtswidrigen Aneignung eines Teils der aufgrund der Übertragung festgesetzten nationalen Ruhegehaltsansprüche, die nämlich nach der Rechtsprechung dem betroffenen Bediensteten zuzurechnen sind, durch dieses Organ führen und damit eine ungerechtfertigte Bereicherung zugunsten der Union darstellen könnte (vgl. entsprechend Urteil vom 30. Januar 2003, Caballero Montoya/Kommission, T‑303/00, T‑304/00 und T‑322/00, EU:T:2003:20‚ Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

107    In Anbetracht der vorstehenden Feststellungen, die zu diesem Zeitpunkt hinsichtlich der Berechnung der Höhe derjenigen Ruhegehälter, die bei der Festsetzung ihrer Ruhegehaltsansprüche den Rechtsmittelführern zufallen werden, ungewiss bleiben, ist davon auszugehen, dass der von den Letztgenannten geltend gemachte Schaden im vorliegenden Fall keinen tatsächlichen und sicheren Schaden im Sinne der oben in den Rn. 93 und 94 angeführten Rechtsprechung darstellt.

108    Somit ist festzuhalten, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst keinen Rechtsfehler begangen hat, indem es entschieden hat, dass der von den Rechtsmittelführern geltend gemachte Schaden nicht tatsächlich und sicher sei. Ausgehend von dieser Feststellung sind der zweite Teil des vorliegenden Rechtsmittelgrundes sowie das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen, ohne dass es in Anbetracht der oben in Rn. 86 angeführten Rechtsprechung erforderlich ist, den ersten Teil des von den Rechtsmittelführern geltend gemachten zweiten Rechtsmittelgrundes zu prüfen.

 Kosten

109    Nach Art. 211 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist oder wenn das Rechtsmittel begründet ist und das Gericht den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet.

110    Art. 211 Abs. 4 der Verfahrensordnung sieht vor, dass das Gericht bei Rechtsmitteln, die von Beamten eingelegt werden, die Kosten zwischen den Parteien teilen kann, soweit dies aus Gründen der Billigkeit geboten ist.

111    Aus den Gründen des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass die Rechtsmittelführer mit ihrem Rechtsmittel unterlegen sind. Darüber hinaus hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seinen Anträgen ausdrücklich beantragt, die Rechtsmittelführer zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

112    Jedoch ist das Gericht der Ansicht, dass bei angemessener Würdigung der Umstände des Falles, insbesondere im Hinblick auf die Fragen, die mit dem vorliegenden Rechtsmittel aufgeworfen worden sind, und des Umstands, dass der Gerichtshof der Europäischen Union mit seinem Vorbringen betreffend den von den Rechtsmittelführern vorgebrachten ersten Rechtsmittelgrund unterlegen ist, die Rechtsmittelführer zur Tragung eines Viertels ihrer eigenen Kosten und der Gerichtshof der Europäischen Union zur Tragung seiner eigenen Kosten und von drei Viertel der den Rechtsmittelführern entstandenen Kosten zu verurteilen ist.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die Rechtsmittelführer tragen ein Viertel ihrer Kosten.

3.      Der Gerichtshof der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten sowie drei Viertel der den Rechtsmittelführern entstandenen Kosten.

Van der Woude

Kanninen

Gratsias

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 18. September 2018.

Unterschriften


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