Vorläufige Fassung
URTEIL DES GERICHTS (Siebte erweiterte Kammer)
11. Juni 2025(* )
„ Gemeinsame Fischereipolitik – Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/2336 – Durchführungsverordnung (EU) 2022/1614 – Methoden und Kriterien für die Bestimmung der Gebiete, in denen empfindliche marine Ökosysteme bekanntermaßen oder wahrscheinlich vorkommen – Erstellung einer Liste der Gebiete, in denen das Vorhandensein empfindlicher mariner Ökosysteme nachgewiesen oder wahrscheinlich ist – Festlegung von Schutzgebieten – Einrede der Rechtswidrigkeit – Verhältnismäßigkeit “
In der Rechtssache T‑681/22,
Königreich Spanien, vertreten durch A. Gavela Llopis und M. J. Ruiz Sánchez als Bevollmächtigte,
Kläger,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch A. Dawes und I. Galindo Martín als Bevollmächtigte,
Beklagte,
unterstützt durch
Europäisches Parlament, vertreten durch I. Terwinghe, C. Ionescu Dima und C. Burgos als Bevollmächtigte,
und durch
Rat der Europäischen Union, vertreten durch L. Hamtcheva, F. Naert und G. Rugge als Bevollmächtigte,
Streithelfer,
erlässt
DAS GERICHT (Siebte erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas, der Richterin K. Kowalik-Bańczyk, der Richter E. Buttigieg und I. Dimitrakopoulos (Berichterstatter) sowie der Richterin B. Ricziová,
Kanzler: P. Nuñez Ruiz, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2024
folgendes
Urteil
1 Mit seiner Klage nach Art. 263 AEUV beantragt das Königreich Spanien die Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1614 der Kommission vom 15. September 2022 zur Festlegung der bestehenden Tiefseefischereigebiete und Erstellung einer Liste der Gebiete, in denen empfindliche marine Ökosysteme bekanntermaßen oder wahrscheinlich vorkommen (ABl. 2022, L 242, S. 1, im Folgenden: angefochtene Verordnung), soweit diese Liste gemäß Art. 2 und Anhang II dieser Verordnung festgelegt wird.
Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. 2013, L 354, S. 22) legt u. a. die Ziele und Grundsätze der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) fest. Sie sieht u. a. den Erlass von Maßnahmen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung biologischer Meeresschätze vor.
3 Die Verordnung (EU) 2016/2336 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 mit besonderen Auflagen für die Befischung von Tiefseebeständen im Nordostatlantik und Vorschriften für den Fischfang in internationalen Gewässern des Nordostatlantiks und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates (ABl. 2016, L 354, S. 1, im Folgenden: Grundverordnung) hat das Ziel, einen Beitrag zur Verwirklichung der in der Verordnung Nr. 1380/2013 genannten Ziele zu leisten, soweit diese Tiefseearten und deren Lebensräume betreffen, d. h., sicherzustellen, dass Fischereitätigkeiten langfristig umweltverträglich sind und auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und eines Beitrags zum Nahrungsmittelangebot vereinbar ist.
4 Art. 7 Abs. 1 der Grundverordnung bestimmt, dass Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeugen eine Tiefsee-Fangerlaubnis gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände (ABl. 2002, L 351, S. 6) erteilt wurde – soweit diese sich auf Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen bezieht, die mehr als 10 t je Kalenderjahr fangen –, die Europäische Kommission bis zum 13. Juli 2017 mit Hilfe des satellitengestützten Schiffüberwachungssystems (VMS) oder – falls keine VMS-Aufzeichnungen verfügbar sind – mit Hilfe anderer Mittel zur sachdienlichen und überprüfbaren Information über die Orte der Tiefseefangtätigkeiten dieser Fischereifahrzeuge in den Referenzkalenderjahren 2009 bis 2011 unterrichten.
5 Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung sieht vor, dass die Kommission Durchführungsrechtsakte annimmt mit dem Ziel, eine Liste der Gebiete zu erstellen, in denen empfindliche marine Ökosysteme (im Folgenden: EMÖ) bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen. Nach Art. 9 Abs. 9 dieser Verordnung ist in allen gemäß Abs. 6 aufgelisteten Gebieten die Fischerei mit Grundfanggeräten verboten.
6 Im April 2017 veröffentlichte die Kommission eine Aufforderung zur Einreichung von Daten gemäß Art. 7 Abs. 1 der Grundverordnung. Als Reaktion auf diese Aufforderung übermittelten die Mitgliedstaaten Aufzeichnungen von VMS und andere relevante und überprüfbare Daten über die Orte der Fischerei auf Tiefseearten durch solche Schiffe in den Bezugsjahren 2009 bis 2011.
7 Im Juli 2017 ersuchte die Kommission den Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Daten um ein Gutachten, um die bestehenden Tiefseefischereigebiete festzulegen und eine Liste von Gebieten zu erstellen, in denen empfindliche marine Ökosysteme bekanntermaßen oder wahrscheinlich vorkommen.
8 Am 5. Januar 2021 legte der ICES, nachdem er von den Mitgliedstaaten zusätzliche Daten über EMÖ und VMS-Daten für einen Zeitraum bis 2018 und für bestimmte Daten sogar bis 2020 erhalten hatte, ein Gutachten vor, in dem er die bestehenden Tiefseefischereigebiete für grundberührende Fanggeräte in einem Tiefenbereich zwischen 400 und 800 m festlegte und eine Liste von Gebieten erstellte, in denen empfindliche marine Ökosysteme bekanntermaßen oder wahrscheinlich vorkommen (im Folgenden: Gutachten des ICES aus 2021).
9 Am 17. November 2021 forderte die Kommission den ICES auf, ein zusätzliches Gutachten mit den Koordinaten der bestehenden Tiefseefischereigebiete und der Liste der EMÖ für die Unionsgewässer des Nordostatlantiks vorzulegen. Dieses Gutachten wurde am 7. Februar 2022 vorgelegt.
10 Am 15. September 2022 erließ die Kommission auf der Grundlage dieser Informationen die angefochtene Verordnung, die u. a. auf Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung gestützt war.
11 Art. 2 Abs. 1 der angefochtenen Verordnung bestimmt:
„Die Liste der Gebiete, in denen empfindliche marine Ökosysteme bekanntermaßen oder wahrscheinlich vorkommen, wird gemäß den Koordinaten in Anhang II festgelegt.“
Anträge der Parteien
12 Das Königreich Spanien beantragt,
– die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit darin die Liste der Gebiete gemäß Art. 2 und Anhang II dieser Verordnung festgelegt wird, in denen EMÖ bekanntermaßen oder wahrscheinlich vorkommen;
– hilfsweise, Art. 9 Abs. 6 und 9 der Grundverordnung gemäß Art. 277 AEUV für ungültig zu erklären;
– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
13 Die Kommission beantragt,
– die Klage als teilweise unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet abzuweisen;
– dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.
14 Der Rat der Europäischen Union beantragt,
– den zweiten Klagegrund betreffend die Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 9 Abs. 6 und 9 der Grundverordnung zurückzuweisen;
– dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.
15 Das Europäische Parlament beantragt,
– den zweiten Klagegrund, mit dem die Rechtswidrigkeit von Art. 9 Abs. 6 und 9 der Grundverordnung gerügt wird, als teilweise unzulässig, jedenfalls aber unbegründet zurückzuweisen;
– dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
16 Das Königreich Spanien stützt seine Klage auf zwei Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund wird ein Verstoß der angefochtenen Verordnung gegen die Grundverordnung und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend gemacht, soweit sie die Liste der Gebiete festlege, in denen EMÖ bekanntermaßen oder wahrscheinlich vorkommen.
17 Mit dem zweiten Klagegrund erhebt das Königreich Spanien hilfsweise eine Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 9 Abs. 6 und 9 der Grundverordnung.
Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen die Grundverordnung und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, soweit die angefochtene Verordnung die Gebiete festlegt, in denen EMÖ bekanntermaßen oder wahrscheinlich vorkommen
18 Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen, mit denen geltend gemacht wird, die Kommission habe gegen die Grundverordnung und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, zum einen indem sie die Auswirkungen stationärer Fanggeräte in der Tiefseefischerei nicht analysiert habe und zum anderen durch die angewandte Methode.
Zum ersten Teil: Verstoß gegen die Grundverordnung und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wegen fehlender Analyse der Auswirkungen stationärer Fanggeräte in der Tiefseefischerei
19 Das Königreich Spanien macht geltend, Art. 2 Abs. 1 der angefochtenen Verordnung verstoße gegen die Bestimmungen der Grundverordnung und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, soweit er eine Liste der Gebiete festlege, in denen EMÖ bekanntermaßen oder wahrscheinlich vorkämen, ohne sich auf eine Analyse der Auswirkungen stationärer Fanggeräte zu stützen. Insoweit weist das Königreich Spanien darauf hin, dass das Ziel der Grundverordnung und zu diesem Zweck der Liste dieser Gebiete nach ihrem Art. 1 darin bestehe, „spürbaren“ Belastungen von EMÖ im Rahmen der Tiefseefischerei vorzubeugen und die langfristige Erhaltung von Tiefseebeständen sicherzustellen. Ein solcher Ansatz ergebe sich auch aus den verschiedenen internationalen Instrumenten, auf die in der Grundverordnung Bezug genommen werde, wie den von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Resolutionen 61/105 und 64/72 oder den Internationalen Leitlinien für das Management der Tiefseefischerei auf Hoher See der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) vom 29. August 2008 (im Folgenden: FAO-Leitlinien von 2008). Die Kommission habe in dieser Durchführungsverordnung Gebiete, in denen EMÖ bekanntermaßen oder wahrscheinlich vorkommen, auf der Grundlage des Gutachtens des ICES aus 2021 festgelegt, in dem eine gewichtete Methode angewandt worden sei, die auf der Beurteilung mehrerer möglicher Ansätze für das Fischereimanagement beruhe, aber die Auswirkungen eines wesentlichen Teils der Fischereitätigkeit, nämlich derjenigen, die stationäre Geräte verwende, nicht beurteilt habe. Diese Methodik stehe weder mit der Grundverordnung noch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die Säulen der GFP in Bezug auf die Auswirkungen auf Wirtschaft, Soziales und Beschäftigung im Einklang.
20 Die Kommission, unterstützt durch den Rat und das Parlament, tritt dem Vorbringen des Königreichs Spanien entgegen.
21 Zur Rüge eines Verstoßes gegen die Grundverordnung ist darauf hinzuweisen, dass sich die Frage nach der Auslegung von Art. 9 Abs. 6 dieser Verordnung stellt, insbesondere um zu bestimmen, ob es im Rahmen des Erlasses einer Verordnung durch die Kommission zur Festlegung der Liste der Gebiete, in denen EMÖ bekanntermaßen oder wahrscheinlich vorkommen, erforderlich ist, die spürbaren Belastungen von stationärem Fanggerät in jedem der in dieser Liste aufgeführten Gebiete im Rahmen eines Ansatzes der Fischereibewirtschaftung zu prüfen, der die Bewertung der Auswirkungen der Maßnahmen zum Schutz der EMÖ auf die Fischereitätigkeiten und das wirtschaftliche und soziale Leben umfasst.
22 Im Hinblick auf das oben angeführte Vorbringen des Königreichs Spanien (siehe oben, Rn. 19) ist Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung auszulegen, um die Kriterien für die Bestimmung der Gebiete festzulegen, in denen EMÖ, die Gegenstand des Anhangs II der angefochtenen Verordnung sind, bekanntermaßen oder wahrscheinlich vorkommen, und insbesondere festzustellen, ob diese Bestimmung eine Bewertung der spürbaren Belastungen der Fischerei mit stationären Geräten in den betreffenden Gebieten verlangt.
23 Erstens ist festzustellen, dass diese Auslegung anhand bestimmter Definitionen vorzunehmen ist, die sich unmittelbar aus Art. 4 der Grundverordnung ergeben, und dass dieser Artikel auf die Begriffsbestimmungen in Art. 4 der Verordnung Nr. 1380/2013 und in Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 734/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 zum Schutz empfindlicher Tiefseeökosysteme vor den schädlichen Auswirkungen von Grundfanggeräten (ABl. 2008, L 201, S. 8) verweist.
24 Insoweit bestimmt zum einen Art. 4 Abs. 2 Buchst. j der Grundverordnung, dass „EMÖ‑Indikatoren“ die in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten Indikatoren sind. Art. 4 Abs. 2 Buchst. h dieser Verordnung sieht vor, dass „Treffen“ Fänge von Indikatorarten für EMÖ in Mengen sind, die über den in Anhang IV dieser Verordnung ausgeführten Grenzwerten liegen. Insbesondere geht zunächst aus dem in Rede stehenden Anhang III eine Aufzählung von EMÖ-Lebensraumtypen hervor, mit den in diesen Lebensräumen höchstwahrscheinlich vorkommenden Taxa, die als EMÖ‑Indikatoren gelten. Sodann definiert Anhang IV Buchst. a und b ein Treffen auf ein mögliches EMÖ entweder in Bezug auf ein Schleppnetz und anderes Fanggerät mit Ausnahme von Langleinen (wobei das Vorhandensein von mehr als 30 kg lebende Korallen und/oder 400 kg lebende Schwämme von EMÖ‑Indikatoren relevant ist) oder in Bezug auf Langleinen (wobei das Vorhandensein von EMÖ‑Indikatoren an zehn Haken je Segment von 1 000 Haken oder je Abschnitt von 1 200 m der Langleine, je nachdem, welcher Teil kürzer ist, relevant ist). Daher wird nach diesen Bestimmungen das Vorhandensein von EMÖ durch Elemente im Zusammenhang mit der Natur und der Menge der Arten nachgewiesen oder angezeigt, die sowohl von mobilen Fanggeräten als auch von stationären Fanggeräten „getroffen“ werden. Diese Gesichtspunkte sind nicht nur im Fall eines zufälligen Treffens eines EMÖ gemäß Art. 9 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung relevant und wichtig, sondern auch für die Festlegung der Gebiete, in denen EMÖ nach Art. 9 Abs. 4 und 6 dieser Verordnung bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen, wie im Folgenden zu prüfen sein wird (siehe unten, Rn. 36 bis 44).
25 Zum anderen sind die Begriffe „Grundfanggeräte“ und „erhebliche schädliche Auswirkungen“ gemäß Art. 2 der Verordnung Nr. 734/2008, auf den Art. 4 der Grundverordnung verweist, integraler Bestandteil der Definition von EMÖ.
26 Als Erstes sind nach Art. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 734/2008 Grundfanggeräte „Geräte, die bei ihrem Einsatz im Rahmen der normalen Fischereitätigkeit physisch auf den Meeresboden einwirken“, für die dieser Artikel Beispiele anführt („einschließlich Grundschleppnetzen, Dredschen, Stellnetzen, Grundleinen, Reusen und Fallen“). Daraus ergibt sich eindeutig, dass die „Grundfanggeräte“ im Sinne der oben angeführten Definition stationäre Grundfanggeräte, einschließlich Langleinen, umfassen.
27 Als Zweites ergeben sich nach Art. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 734/2008 die „erheblichen schädlichen Auswirkungen“, die die Unversehrtheit des Ökosystems schädigen, nach den Erläuterungen in Art. 2 Buchst. c dieser Verordnung, infolge der physischen Einwirkung auf den Meeresboden von im Rahmen der normalen Fischereitätigkeit eingesetzten Grundfanggeräten im Allgemeinen. In diesem Zusammenhang ist der Ausdruck „im Rahmen der normalen Fischereitätigkeit“ mit dem Ausdruck „physische… Einwirkung von … Grundfanggeräten“ in Art. 2 Buchst. b dieser Verordnung verbunden und impliziert keine Bewertung der in den betreffenden Meeresgebieten ausgeübten Fischereitätigkeiten. Diese Auslegung wird durch Art. 2 Buchst. d dieser Verordnung bestätigt, wonach „Grundfanggeräte“ „Geräte [sind], die bei ihrem Einsatz im Rahmen der normalen Fischereitätigkeit physisch auf den Meeresboden einwirken“.
28 Als Drittes enthält die Definition in Art. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 734/2008 auch eine nicht abschließende Aufzählung von EMÖ, zu denen „Riffe, Seeberge, hydrothermale Quellen, Kaltwasserkorallen und Tiefsee-Schwammriffe“ gehören. Zum letztgenannten Punkt entspricht diese Aufzählung, wie die Kommission vor dem Gericht unwidersprochen vorträgt, den in Anhang III der Grundverordnung angeführten EMÖ-Lebensraumtypen, die, wie oben ausgeführt, anhand repräsentativer Taxa definiert werden, unabhängig von der Art der Fanggeräte, die sie beeinträchtigen können. Daher ergibt sich die Charakterisierung der Gebiete, in denen EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen, aus der Anwendung objektiver Kriterien, die mit dem nachweislichen oder wahrscheinlichen Vorkommen der geschützten Arten, wie sie aufgeführt sind, zusammenhängen, wobei ihr Schutz im Verhältnis zu den Gefahren, die mit den Auswirkungen einer Fischerei durch „Grundfanggeräte“ im Allgemeinen verbunden sind, gewährleistet ist. Der mobile oder stationäre Typ der Grundfanggeräte hat nämlich keine Auswirkungen auf die Indikatoren dieser Gebiete und die vom Gesetzgeber in Anhang III der Grundverordnung festgelegten EMÖ-Lebensraumtypen. Daraus folgt, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung zu Recht geltend gemacht hat, dass sie kein Ermessen hinsichtlich der Frage hatte, ob die Meereslebensräume, die ausdrücklich in der Aufzählung der oben angeführten Definition (Art. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 734/2008) enthalten sind und in Anhang III der Grundverordnung übernommen wurden, nach Maßgabe der Daten über die Typen von Grundfanggeräten, die im Rahmen der normalen Fischereitätigkeit in den betreffenden Gebieten verwendet wurden, EMÖ darstellen.
29 Als Viertes werden nach Art. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 734/2008 die oben genannten „erheblichen schädlichen Auswirkungen“ einzeln, in Verbindung mit anderen Auswirkungen oder kumulativ bewertet. Daher ist es nicht erforderlich, die schädlichen Auswirkungen von stationären Grundfanggeräten gesondert zu prüfen, da die erheblichen schädlichen Auswirkungen auf die Gebiete, in denen EMÖ vorkommen, bereits auf der Grundlage mobiler Fanggeräte festgestellt werden können oder vorhersehbar sind und somit allenfalls im Fall der Feststellung zusätzlicher schädlicher Auswirkungen durch stationäre Fanggeräte nur verstärkt würden. Wie oben in Rn. 28 dargelegt, führt das nachweisliche oder wahrscheinliche Vorkommen der geschützten Arten dazu, dass die maßgeblichen Gebiete als Gebiete eingestuft werden, in denen EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen, so dass ihr Schutz gegen die „Grundfanggeräte“ im Allgemeinen gewährleistet ist.
30 Daraus ist entgegen dem Vorbringen des Königreichs Spanien zu schließen, dass nach Art. 2 der Verordnung Nr. 734/2008 ein Gebiet wegen der erheblichen schädlichen Auswirkungen, die sich allein aus dem Einsatz von mobilen Grundfanggeräten oder aus dem Einsatz von Grundfanggeräten im Allgemeinen ergeben, als Gebiet eingestuft werden kann, in dem EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen, ohne dass diese Einstufung in Bezug auf die stationären Grundfanggeräte im Hinblick auf ihre (potenziell weniger) schädlichen Auswirkungen auf das betreffende Ökosystem in Frage gestellt werden kann.
31 Zweitens ist, soweit das Königreich Spanien darauf hinweist, dass Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung für die Zwecke der jährlichen Ermittlung der Gebiete, in denen EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen, auf die FAO-Leitlinien von 2008 verweise, festzustellen, dass sich die Faktoren, die als Kriterien für die Bestimmung der EMÖ heranzuziehen sind, aus den Nrn. 14, 15 und 42 dieser Leitlinien ergeben.
32 Darin heißt es u. a., dass es sich bei diesen Faktoren, die mit den Merkmalen der Ökosysteme im eigentlichen Sinne, insbesondere mit ihren biologischen und strukturellen Aspekten, zusammenhängen, um folgende Faktoren handelt:
– Einzigartigkeit und Knappheit (i);
– funktionale Bedeutung des Lebensraums (ii);
– Fragilität (iii);
– Merkmale des Lebenszyklus, aus denen dieser Lebensraum besteht und die dessen Erholung erschweren (iv);
– strukturelle Komplexität (v).
33 Daraus folgt, dass die Einstufung eines marinen Ökosystems als empfindlich keine Prüfung der schädlichen Auswirkungen von stationären Grundfanggeräten voraussetzt. Zwar wird nach Nr. 15 der FAO-Leitlinien von 2008 die Anfälligkeit eines Ökosystems im Hinblick auf die anthropogenen Tätigkeiten beurteilt und kann je nach Typ der verwendeten Fanggeräte variieren. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Einstufung eines Ökosystems als empfindlich voraussetzt, dass seine Fragilität speziell im Hinblick auf jeden verwendeten Fanggerättyp beurteilt oder auf bestimmte Typen von Fanggeräten unter Ausschluss anderer beschränkt werden kann, da sich diese Einstufung auf die Merkmale des Ökosystems im eigentlichen Sinne stützt, die nicht je nach der Wirkung der einzelnen verwendeten Typen von Fanggeräten variieren können.
34 Außerdem geht aus den Nrn. 17, 18 und 47 der FAO-Leitlinien von 2008 hervor, dass die Bewertung der schädlichen Auswirkungen der in den betreffenden Gebieten praktizierten oder geplanten Fischerei auf die Bestimmung der EMÖ folgt und in einem späteren Stadium des Verfahrens zu ihrem Schutz erfolgt, das den Erlass geeigneter Bewirtschaftungs- und Erhaltungsmaßnahmen betrifft, mit denen jede erhebliche schädliche Auswirkung auf die EMÖ vermieden werden soll.
35 Folglich liefern die FAO-Leitlinien von 2008 keine Auslegungshinweise, die die vom Königreich Spanien vertretene Auffassung stützen könnten, dass es erforderlich sei, die möglichen Auswirkungen jeder Art von Fischerei und zu verwendender Fanggeräte zu bewerten.
36 Drittens ist eine teleologische und systematische Analyse von Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung durchzuführen.
37 Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass die Ermittlungen von Gebieten, in denen EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen, die in Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung vorgesehen sind und von der Kommission bei der Erstellung der Liste dieser Gebiete berücksichtigt werden, durch die Mitgliedstaaten u. a. auf biogeografischen Informationen und Informationen über Treffen auf ein EMÖ beruhen, die von der Menge bestimmter Arten abhängen (vgl. Bestimmungen der Anhänge III und IV dieser Verordnung), die bei einem Fangeinsatz gefangen wurden. Es handelt sich also um Informationen, die sich eher auf die biologischen und strukturellen Merkmale der betreffenden Lebensräume als auf die Merkmale oder Auswirkungen der verschiedenen verwendeten Typen von Grundfanggeräten beziehen.
38 Als Zweites ist davon auszugehen, dass Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung, soweit er sich darauf bezieht, eine Liste der Gebiete zu erstellen, in denen EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen, zwar eine Bedingung für die Erhaltung der EMÖ aufstellt, es sich jedoch um einen Aspekt handelt, der sich von dem des Erlasses spezifischer Maßnahmen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung biologischer Meeresschätze unterscheidet.
39 Insoweit können, wie u. a. aus Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 und Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1380/2013 hervorgeht, die Art der verwendeten Fanggeräte oder auch seine Merkmale in Bezug auf ihre Verwendung Gegenstand „technischer Maßnahmen“ zur Regulierung der Auswirkungen von Fangtätigkeiten auf Ökosystemkomponenten sein. Eine solche Maßnahme, die unter die „Bewirtschaftung von Fischereien“ fällt, stellt die in Art. 9 Abs. 9 der Grundverordnung vorgesehene Maßnahme dar, wonach „[i]n allen gemäß Absatz 6 aufgelisteten Gebieten … die Fischerei mit Grundfanggeräten verboten [ist]“.
40 Ebenso setzt die in Art. 9 Abs. 6 Satz 2 der Grundverordnung vorgesehene Möglichkeit der Streichung eines Gebiets von der Liste der EMÖ aufgrund einer Folgenabschätzung und nach dem Ergreifen angemessener Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, so dass sichergestellt ist, dass spürbare Belastungen für EMÖ verhindert werden, gerade den Erlass solcher Maßnahmen voraus. Somit kann entgegen dem Vorbringen des Königreichs Spanien aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden, dass ein Bewirtschaftungsansatz, der das Erfordernis umfasst, die Auswirkungen der Maßnahmen zur Erhaltung der EMÖ auf die Fischereitätigkeiten sowie auf das wirtschaftliche und soziale Leben zu bewerten (siehe oben, Rn. 19), bei der Erstellung der Liste der Gebiete, in denen EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen, anzuwenden sei.
41 Als Drittes wäre ein solcher vom Königreich Spanien befürworteter Ansatz mit dem Begriff „Durchführungsrechtsakt“ unvereinbar, da er die Grundverordnung in ihren wesentlichen Teilen, die den Schutz der EMÖ betreffen, ändern oder ergänzen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2023, Fenix International, C‑695/20, EU:C:2023:127, Rn. 44 und 48 bis 51) und weit über die der Kommission durch Art. 9 Abs. 6 Satz 1 der Grundverordnung eingeräumte Befugnis hinausginge.
42 Diese Erwägung kann nicht durch Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung in Frage gestellt werden, wonach die Ermittlung von Gebieten, in denen EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen, nach dem Vorsorgeansatz für die Fischerei gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 8 der Verordnung Nr. 1380/2013 durchgeführt wird, wonach „das Fehlen angemessener wissenschaftlicher Angaben es nicht rechtfertigen sollte, dass Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Erhaltung von Zielarten, vergesellschafteten oder abhängigen Arten und Nichtzielarten und ihrer Umwelt hinausgezögert oder unterlassen werden“. Die Anwendung dieses Ansatzes bei der Erstellung der Liste der Gebiete, in denen EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen, ist nämlich zum einen dadurch gerechtfertigt, dass die Ausweisung dieser Gebiete integraler Bestandteil ihres Schutzes ist, und zum anderen durch die Wahrscheinlichkeit, dass es zu den Merkmalen der betreffenden Ökosysteme, die bei der Bestimmung der EMÖ zu berücksichtigen sind, wahrscheinlich keine ausreichenden (oder hinreichend zuverlässigen und glaubwürdigen) wissenschaftlichen Daten gibt. Dieser Ansatz bedeutet, dass das Fehlen solcher Daten nicht ausschließen sollte, dass die Kommission in Ausübung ihres Ermessens in diesem Bereich (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Juni 2023, Arysta LifeScience Great Britain/Kommission, C‑259/22 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2023:513, Rn. 45) die betreffenden Gebiete als Gebiete einstuft, in denen EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Umständen, die sich auf die ausgeübten Fischereitätigkeiten beziehen, um die Wahrscheinlichkeit des dauerhaften Vorhandenseins von EMÖ zu beurteilen.
43 Außerdem beruft sich das Königreich Spanien auch auf Art. 9 Abs. 8 der Grundverordnung, wonach „[n]eue Folgenabschätzungen … erforderlich [sind], wenn sich die für die Fischerei mit Grundfanggeräten verwendete Technik stark verändert oder wenn neue wissenschaftliche Informationen vorliegen, die auf das Vorhandensein eines EMÖ in einem bestimmten Gebiet hinweisen“. Zwar seien die verschiedenen Techniken, die für die Fischerei mit Grundfanggeräten verwendet würden, ein wichtiger Faktor für die Überarbeitung der Liste der Gebiete, in denen EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkämen, doch müsse es sich dabei zwangsläufig um ein wichtiges Element für die Erstellung dieser Liste handeln. Dieses Argument ist jedoch zurückzuweisen. Art. 9 Abs. 8 der Grundverordnung verlangt nämlich neue „Folgenabschätzungen“, während solche Folgenabschätzungen für die Festlegung dieser Gebiete nach Art. 9 Abs. 6 Satz 1 dieser Verordnung nicht erforderlich sind, sondern für die Streichung eines Gebiets von der Liste gemäß Satz 2 dieser Bestimmung, der verfahrensrechtliche und materielle Voraussetzungen vorsieht.
44 Aus all diesen Erwägungen in den Rn. 19 bis 43 des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass Art. 9 Abs. 6 Satz 1 der Grundverordnung entgegen dem Vorbringen des Königreichs Spanien weder eine Bewertung der erheblichen schädlichen Auswirkungen von stationären Fanggeräten in jedem in die fragliche Liste aufgenommenen Gebiet, in dem EMÖ bekanntermaßen oder wahrscheinlich vorkommen, noch einen Ansatz für das Fischereimanagement oder gar die Bewirtschaftung verlangt, der die Bewertung der Auswirkungen der Maßnahmen zum Schutz der betroffenen EMÖ auf die Fischereitätigkeiten und das wirtschaftliche und soziale Leben umfasst.
45 Zur Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, auf den die Verordnung Nr. 1380/2013 verweist (siehe oben, Rn. 42), die selbst in der Grundverordnung angeführt wird, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört und verlangt, dass die von einer Unionsbestimmung eingesetzten Mittel zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten Ziele geeignet sind und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2010, Vodafone u. a., C‑58/08, EU:C:2010:321, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
46 Hierzu ist auch darauf hinzuweisen, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist (vgl. Urteil vom 11. Januar 2017, Spanien/Rat, C‑128/15, EU:C:2017:3, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung). Nach gefestigter Rechtsprechung muss eine Maßnahme, um die Verhältnismäßigkeitsprüfung zu bestehen, geeignet sein, zum Erreichen des verfolgten Ziels beizutragen, aber nicht notwendigerweise dazu, es alleine zu erreichen (Urteil vom 13. Juni 2018, Deutscher Naturschutzring, C‑683/16, EU:C:2018:433, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
47 Im vorliegenden Fall, soweit sich das Königreich Spanien auf die Frage konzentriert, ob die „negativen Auswirkungen“ der verschiedenen Arten von Fanggeräten, insbesondere von stationären Fanggeräten, auf die Meeresumwelt „spürbar“ oder auch „erheblich“ waren, so dass die Unversehrtheit des Ökosystems beeinträchtigt wird (siehe auch oben, Rn. 19), was die Berücksichtigung der letztgenannten Fanggeräte ausschließen würde, und zu seinem Vorbringen in der Erwiderung, wonach es nicht sinnvoll sei, die Prämisse zu akzeptieren, dass die Anfälligkeit der Ökosysteme eine ihnen innewohnende und objektive Frage sei, die nur vom Ökosystem und seinen Merkmalen abhänge, ist bereits oben in Rn. 33 festgestellt worden, dass bei der Erstellung einer Liste der Gebiete, in denen EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen, auf die Merkmale der Ökosysteme im eigentlichen Sinne abzustellen ist, einschließlich ihrer Fragilität, wobei die Gefahr von Schäden im Zusammenhang mit erheblichen schädlichen Auswirkungen zu berücksichtigen ist, die sich im Allgemeinen aus der Verwendung von „Grundfanggeräten“ ergeben. Somit stellt es auch keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dar, dass der ICES und die Kommission die schädlichen Auswirkungen der stationären Fanggeräte auf die in dieser Liste in Anhang II der angefochtenen Verordnung aufgeführten Gebiete nicht analysiert haben.
48 Aus den oben in den Rn. 21 bis 47 genannten Gründen kann das Königreich Spanien nicht mit Erfolg geltend machen, dass es im Hinblick auf die GFP und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht erforderlich gewesen sei, eine die Umwelt betreffende Säule zu entwickeln, ohne die beiden anderen, nämlich die wirtschaftliche und die soziale Säule, zu berücksichtigen. Insbesondere ist noch hervorzuheben, dass die Kommission bei der Erstellung der Liste der Gebiete, in denen EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen, gemäß Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung im Rahmen der ihr für den Erlass einer Durchführungsverordnung übertragenen Befugnisse keinerlei Abwägung zwischen dem Schutz der EMÖ und anderen Zielen der GFP vornehmen konnte (siehe oben, Rn. 41). Daher kann dem Vorbringen des Königreichs Spanien nicht gefolgt werden, wonach „das in der [angefochtenen] Durchführungsverordnung vorgesehene Verbot der Fischerei mit stationären Fanggeräten nicht durch das Ziel des Schutzes der EMÖ gerechtfertigt ist, da die erheblichen negativen Auswirkungen nicht nachgewiesen worden sind“, und dass es „im Hinblick auf dieses Ziel und die anderen Ziele der GFP unverhältnismäßig ist und damit einen wesentlichen Teil der Fischereiflotte daran hindert, zum wirtschaftlichen Reichtum und zum Nahrungsmittelangebot beizutragen“.
49 Insoweit ist hinzuzufügen, dass entgegen dem Vorbringen des Königreichs Spanien die Option 1 des Szenarios 2, die im Gutachten des ICES aus 2021 enthalten ist und später von der Kommission in der angefochtenen Verordnung gewählt wurde, nicht auf einer solchen Abwägung zwischen dem Schutz der EMÖ und anderen Zielen der GFP oder auf einem Ansatz für die Fischereibewirtschaftung beruht.
50 Aus diesem Gutachten des ICES geht nämlich hervor, dass seine Datenbank zwei Arten von Daten enthält, nämlich zum einen die Daten, die die Existenz von EMÖ bestätigen, die als Lebensraum von EMÖ registriert sind, und zum anderen die Daten, die nicht die gleiche Gewissheit hinsichtlich des Vorhandenseins von EMÖ bieten, da sie nicht unmittelbar auf dem Meeresboden beobachtet, sondern oft aus Fernproben entnommen wurden. Für diese Registrierungen hat der ICES eine Methode entwickelt, die darauf abzielt, einzelne Registrierungen innerhalb eines bestimmten Meeresgebiets (einem „C‑Quadrat“) zu kombinieren, und zwar auf der Grundlage der Kriterien der FAO und aller verfügbaren Daten über die Häufigkeit in einem „EMÖ‑Index“ mit hoher, mittlerer und niedriger Wahrscheinlichkeit eines „C‑Quadrats“, das einen tatsächlichen Lebensraum von EMÖ enthält.
51 Auf dieser Grundlage werden im Gutachten des ICES aus 2021 mehrere „Bewirtschaftungsansätze“ im Zusammenhang mit der Erstellung der Liste der Gebiete genannt, in denen EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen.
52 Im Einklang mit den Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen und den FAO-Leitlinien von 2008 hat der ICES zwei Szenarien entwickelt, von denen jedes zwei Optionen umfasst. Wie aus Tabelle 1 des Gutachtens des ICES aus 2021 hervorgeht, sah dieses in der ersten Spalte der Tabelle vier verschiedene Arten vor, um Gebiete mit EMÖ abzugrenzen (je nach einschlägigem Szenario und Option), und in der zweiten Spalte die Auswirkungen auf ihre Bewirtschaftung.
53 Aus diesen Elementen des Gutachtens des ICES aus 2021 und den ihnen beigefügten Erläuterungen geht hervor, dass der Umfang der Fischereitätigkeit nicht im Rahmen eines Ansatzes der Fischereibewirtschaftung oder der Gewichtung konkurrierender Interessen berücksichtigt wurde, sondern vielmehr bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des Bestehens eines EMÖ in den Gebieten mit einem „niedrigen“ Index des Vorhandenseins, das bereits irreversibel geschädigt sein konnte, so dass die Fortsetzung der Fischereitätigkeiten nicht geeignet ist, andere erhebliche schädliche Auswirkungen zu verursachen. Insbesondere geht aus dem Gutachten des ICES aus 2021 hervor, dass das Szenario 2 die Schwellenwerte „swept-area ratio“ (Anteil der befischten Fläche, im Folgenden: SAR), die auf der Grundlage empirischer Daten festgelegt wurden, für den Umfang der Fischereitätigkeit im Zusammenhang mit erheblichen negativen Auswirkungen berücksichtigte und es somit ermöglichte, die Auswirkungen der Fischerei auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von EMÖ zu bewerten. Wie oben in Rn. 44 dargelegt, ist ein solcher Ansatz mit Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung vereinbar.
54 Selbst unter Berücksichtigung der zweiten Spalte von Tabelle 1 des Gutachtens des ICES aus 2021 betreffend die Option 1 von Szenario 2 über die „Auswirkungen für die Bewirtschaftung“ ergibt sich daraus keine andere Logik. Dort heißt es nämlich, dass diese Option „dem Schutz der EMÖ Vorrang einräumt, wenn ihr Vorhandensein ‚nachgewiesen‘ oder ‚wahrscheinlich‘ ist“ und „die C‑Quadrate mit niedrigem EMÖ‑Index umfasst, bei denen die Fischereitätigkeit ebenfalls gering ist und die erheblichen negativen Auswirkungen (SAI) früherer Fischereitätigkeiten weniger wahrscheinlich sind“. Diese Elemente deuten insgesamt auf einen Ansatz hin, der sich auf die Merkmale der betreffenden Gebiete bezieht. Jedenfalls handelt es sich bei dem letzten Teil dieser Beschreibung der Auswirkungen auf die Bewirtschaftung, wonach dies „einen Schutz der EMÖ zu niedrigen Kosten für den Fischer und einen maximalen Schutz der EMÖ im Fußabdruck der Fischerei bietet“, lediglich um eine Beurteilung der Auswirkungen dieses Szenarios auf den Schutz der EMÖ und seine Auswirkungen auf die Fischerei, die jedoch nicht als zusätzlicher Faktor für die Bestimmung der Gebiete verwendet wurde, in denen EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen, zusätzlich zu den auf S. 5 des Gutachtens des ICES aus 2021 genannten Elementen, die mit den anderen oben in Rn. 32 und in der ersten Spalte der Tabelle 1 auf S. 6 dieses Gutachtens genannten Faktoren übereinstimmen.
55 Darüber hinaus geht in Bezug auf die vom ICES angewandte Methode aus seinem Gutachten aus 2021 ausdrücklich hervor, dass er nur die Intensität der Fischerei in Bezug auf die mobilen Fanggeräte habe berücksichtigen können, da er nur für die mobilen Fanggeräte über relevante Informationen (d. h. Daten zur Intensität der Fischerei) verfügt habe, obwohl ausdrücklich festgestellt worden sei, dass solche Informationen in Bezug auf die stationären Fanggeräte fehlten. Das Königreich Spanien bestreitet jedoch nicht klar und genau, dass es an hinreichend genauen Informationen über die Intensität der Fischerei mit stationären Fanggeräten in der betreffenden Meeresumwelt fehlt.
56 Zum Vorbringen des Königreichs Spanien, wonach der ICES im Hinblick auf bestimmte Gebiete um die Azoren (Portugal) beschlossen habe, diese Gebiete nicht in sein Gutachten aus 2021 zur Festlegung der Liste der Gebiete aufzunehmen, in denen EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen, obwohl es sich gerade um Gebiete gehandelt habe, in denen die Fischerei hauptsächlich mit stationären Fanggeräten erfolgt sei, genügt der Hinweis, dass es zum einen darauf ankam, dass keine ausreichenden Informationen vorlagen, anhand deren das nachweisliche oder wahrscheinliche Bestehen dieser Gebiete vorhersehbar war, und dass zum anderen, wie die Kommission vor dem Gericht vorgetragen hat, ohne dass dies bestritten worden wäre, vom ICES eine zusätzliche Analyse in diesem geografischen Gebiet verlangt wurde, so dass in Zukunft eine Liste der Gebiete erstellt werden kann, in denen EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen, die dieses geografische Gebiet umfasst. Somit ist die Nichtaufnahme dieses Gebiets in die Liste der fraglichen Gebiete in Anhang II der angefochtenen Verordnung nicht geeignet, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darzutun.
57 Was schließlich das Vorbringen des Königreichs Spanien betrifft, mit dem im Wesentlichen geltend gemacht wird, die Kommission habe über andere Alternativen als die letztlich angenommene verfügt, und zwar selbst auf der Grundlage des Gutachtens des ICES aus 2021, das ausdrücklich „die Möglichkeit [vorgesehen habe], verschiedene Szenarien in verschiedenen Gebieten nach Maßgabe ihrer unterschiedlichen Merkmale, insbesondere der Daten über die Fischereitätigkeiten“, zu kombinieren, und zum Vorschlag des Königreichs Spanien, im Einklang mit den Zielen der GFP und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit „ein Szenario und eine Option [zu wählen], die es ermöglichen, dass Gebiete mit schwachen Indikatoren für das Vorhandensein von EMÖ und die Fischereitätigkeit mit stationären Fanggeräten nicht gesperrt werden“, ist festzustellen, dass die vom Königreich Spanien befürwortete Option auf einem Ansatz der Fischereibewirtschaftung beruht und nicht auf dem Ansatz einer Festlegung von Gebieten, in denen im Hinblick auf ihre inhärenten Merkmale EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen. Darüber hinaus weist das Königreich Spanien nicht nach, dass die angewandte Methode nicht geeignet war, dass sie nicht zur Erreichung des verfolgten Ziels beitragen konnte (im Sinne der oben in Rn. 46 angeführten Rechtsprechung) oder dass eine andere Methode für die Abgrenzung dieser Gebiete wirksamer gewesen wäre.
58 Nach alledem ist der erste Teil des ersten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen die Grundverordnung und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wegen fehlender Analyse der Auswirkungen stationärer Fanggeräte in der Tiefseefischerei gerügt wird, als unbegründet zurückzuweisen.
Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes: Verstoß gegen die Grundverordnung und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch die Methode zur Bestimmung der Gebiete, in denen EMÖ bekanntermaßen oder wahrscheinlich vorkommen
59 Das Vorbringen des Königreichs Spanien im Rahmen des vorliegenden Teils des ersten Klagegrundes lässt sich in vier Rügen unterteilen. Erstens befänden sich einige der von der Kommission in der angefochtenen Verordnung bezeichneten Gebiete, in denen EMÖ bekanntermaßen oder wahrscheinlich vorkämen, weniger als 400 m tief, was gegen die Grundverordnung verstoße. Zweitens beanstandet das Königreich Spanien die im Gutachten des ICES aus 2021 angewandte Methode, die auf der Einheit „C‑Quadrat“ beruhe. Drittens wendet sich das Königreich Spanien gegen die Festlegung der „buffer zones“ (Schutzgebiete), die im Wesentlichen darin bestehe, den „C‑Quadraten“, bei denen festgestellt worden sei, dass sie EMÖ enthielten, ein „halbes C‑Quadrat“ hinzuzufügen. Viertens rügt das Königreich Spanien, dass Gebiete für die Fischerei gesperrt worden seien, die, angeblich ohne Vorhandensein von EMÖ, zwischen „C‑Quadraten“ eingeschlossen seien, bei denen festgestellt worden sei, dass sie EMÖ enthielten.
– Zur ersten Rüge: Gebiete, in denen EMÖ bekanntermaßen oder wahrscheinlich vorkommen, in einer Tiefe von weniger als 400 m
60 Das Königreich Spanien weist darauf hin, dass Art. 2 der angefochtenen Verordnung unter Verweis auf ihren Anhang II gemäß Art. 9 der Grundverordnung eine Liste der Gebiete enthalte, in denen EMÖ bekanntermaßen oder wahrscheinlich vorkommen. Art. 9 Abs. 1 der Grundverordnung gilt für Fangtätigkeiten mit Grundfanggeräten unterhalb einer Tiefe von 400 m. Darüber hinaus bestimmt Art. 9 Abs. 9 dieser Verordnung, dass in allen gemäß Abs. 6 dieses Artikels aufgelisteten Gebieten die Fischerei mit Grundfanggeräten verboten ist. Nach Ansicht des Königreichs Spanien scheint die angefochtene Verordnung jedoch ein allgemeines Verbot der Fischerei mit Grundfanggeräten in den in der Liste aufgeführten Gebieten vorzusehen, und zwar unabhängig davon, ob die Tiefe mehr als 400 m beträgt. Tatsächlich befänden sich bestimmte Gebiete, darunter die in Anhang II dieser Durchführungsverordnung enthaltenen Gebiete 4, 6, 17, 23, 31, 35, 39, 40, 48 und 78, in weniger als 400 m Tiefe. Daher dürften Art. 9 der Grundverordnung und insbesondere das in seinem Abs. 9 vorgesehene Verbot der Fischerei mit Grundfanggeräten auf sie nicht anwendbar sein. Die Aufnahme dieser Gebiete in die Liste gehe über das hinaus, was die Grundverordnung zulasse, die die Beachtung dieses Art. 9 in seiner Gesamtheit nur für die Gebiete mit einer Tiefe von mehr als 400 m vorschreibe.
61 Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.
62 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut von Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung zwar keine abschließende Bezugnahme auf die Tiefe der Gebiete enthält, die in der Liste der Gebiete aufgeführt sind, in denen EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen, doch bestimmt Art. 9 Abs. 1 der Grundverordnung, dass er für Fangtätigkeiten mit Grundfanggeräten unterhalb einer Tiefe von 400 m gilt. Art. 9 Abs. 2 dieser Verordnung betrifft dieselbe Kategorie von Fangeinsätzen und nennt die Daten, die bei der Bewertung und Identifizierung der EMÖ zu berücksichtigen sind. Daraus lässt sich ableiten, dass sich die von Art. 9 Abs. 6 dieser Verordnung erfassten Gebiete zumindest teilweise in einer Tiefe von mehr als 400 m befinden müssen, wie die Kommission im Übrigen einräumt.
63 In Beantwortung der Fragen des Gerichts im Rahmen prozessleitender Maßnahmen hat die Kommission nämlich ausgeführt, dass sich alle Gebiete, in denen EMÖ bekanntermaßen oder wahrscheinlich vorkommen, wie sie in Anhang II der angefochtenen Verordnung abgegrenzt seien, einschließlich der vom Königreich Spanien hervorgehobenen Gebiete, zumindest teilweise in einer Tiefe von mehr als 400 m befänden. Keines von ihnen befinde sich in seiner Gesamtheit in 400 m oder weniger Tiefe. Die Kommission fügte ihrer Antwort eine Tabelle bei, in der die Mindest- und Höchsttiefe für jedes der in Anhang II der angefochtenen Verordnung aufgeführten Gebiete entsprechend den Daten des europäischen maritimen Beobachtungs- und Datennetzwerks (im Folgenden: EMODnet), die auch den Mitgliedstaaten zur Verfügung standen, angegeben ist.
64 Darüber hinaus sollten, wie sich insbesondere aus dem sechsten Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung ergibt, im Gutachten des ICES aus 2021 die EMÖ „mit einem hohen, mittleren und niedrigen Vorkommen in C‑Quadraten bei einer Tiefe zwischen 400 und 800 Metern“ ausgewiesen werden. Im Gutachten des ICES aus 2021 wird erläutert, warum in einigen Fällen Teile der „C‑Quadrate“ außerhalb der Tiefen zwischen 400 und 800 m liegen konnten.
65 Außerdem umfassten zwar die in Anhang II der angefochtenen Verordnung aufgeführten Gebiete, in denen EMÖ bekanntermaßen oder wahrscheinlich vorkommen, alle Gebiete, in denen es wahrscheinlich oder erwiesen war, dass EMÖ vorhanden sind, doch galt das Fangverbot gemäß Art. 9 Abs. 1 und 9 der Grundverordnung nur in einer Tiefe von mehr als 400 m. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission im Übrigen bestätigt, dass diese Logik sowohl für die „C‑Quadrate“ als auch für die Pufferzonen gelte.
66 Aus den von der Kommission vorgelegten Daten und Informationen geht hervor, dass zwar die Tiefe der Gebiete, die als Gebiete bezeichnet wurden, in denen EMÖ bekanntermaßen oder wahrscheinlich vorkommen, unterschiedlich sein konnte, so dass sich ein Teil dieser Gebiete sogar außerhalb der Grenze von 400 bis 800 m befinden kann, doch keines der in Rede stehenden Gebiete in seiner Gesamtheit in einer Tiefe zwischen 0 und 400 m gelegen war. Die oben angeführten Daten der Kommission sind vom Königreich Spanien jedoch nicht konkret und genau bestritten worden. Somit ist nicht erwiesen, dass das in Art. 9 Abs. 1 der Grundverordnung aufgestellte Kriterium der Tiefe (siehe oben, Rn. 62) im vorliegenden Fall verkannt worden ist.
67 Unter diesen Umständen ist die erste Rüge des Königreichs Spanien zurückzuweisen, soweit sie sich darauf bezieht, dass die Kommission Gebiete, die vollständig in einer Tiefe gelegen seien, die sich nicht zwischen 400 und 800 m befinde, in die in Rede stehende Liste (gemäß den Koordinaten in Anhang II der angefochtenen Verordnung) aufgenommen habe.
– Zur zweiten Rüge betreffend die im Gutachten des ICES aus 2021 angewandte Methode, die auf der Einheit „C ‑Quadrat“ beruht
68 Das Königreich Spanien beanstandet das Gutachten des ICES aus 2021, da es eine Methode anwende, die im Wesentlichen durch die angefochtene Verordnung bestätigt worden sei und auf der Einheit „C‑Quadrat“, auf 0,05 Grad, beruhe, wodurch Zellen von 15 bis 25 km2 je nach Breitengrad geschaffen würden. Wie der ICES anerkenne, setze dieses System im Wesentlichen voraus, dass die Zellen je nach Breitengrad nicht einheitlich seien. Darüber hinaus sperre diese Methode übermäßig große Gebiete, um die herum EMÖ entdeckt worden seien, insbesondere die schmalen Kontinentalsockelgebiete, wie im Norden Spaniens, im Gegensatz zu sehr großen Gebieten, wie dem Kontinentalsockel der Nordsee. Durch die Anwendung dieser Methode würden die Punkte des Vorhandenseins von EMÖ, die durch Video oder Fotografie (im Fall von Lebensräumen) oder durch andere Techniken wie Schleppnetze (im Fall der physikalischen Indikatoren von EMÖ) identifiziert worden seien, mit dem Gitternetz von „C‑Quadrat“-Zellen kombiniert, um die Sperrzonen zu bestimmen. Die Gesamtheit der vorstehenden Erwägungen setze voraus, dass ein und dasselbe „C‑Quadrat“ verschiedene EMÖ‑Indikatoren, Fischereigebiete und Bathymetrien berücksichtigen könne. Dieses Fehlen einer Definition schwäche jede Art von Analyse. Im Gutachten des ICES aus 2021 selbst werde anerkannt, dass diese Methodik erhebliche Einschränkungen hinsichtlich der möglichen Auswirkungen eines niedrigeren Grads der Trennung zwischen der Existenz von EMÖ und der Überschneidung mit der Fischereitätigkeit aufweise.
69 Das Königreich Spanien macht geltend, die Grundverordnung verlange, dass sich die von der Kommission für die Zwecke ihres Art. 9 erstellte Liste auf die Gebiete beschränke, in denen EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkämen, während außerhalb dieser Gebiete die Fischerei vorbehaltlich einer Genehmigung erlaubt sei. Es gebe keine Rechtfertigung für eine unterschiedslose Sperre benachbarter Gebiete, in denen solche Ökosysteme nicht ermittelt worden seien, aufgrund einer ungenauen Methode, die die besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Informationen nicht berücksichtige. Nach Ansicht des Königreichs Spanien gab es genauere Informationen, die dem ICES für die Ausarbeitung seines Gutachtens zur Verfügung gestanden hätten.
70 Die Kommission tritt dem Vorbringen des Königreichs Spanien entgegen.
71 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die angefochtene Verordnung auf das Gutachten des ICES aus 2021 gestützt ist, aus dem Folgendes hervorgeht:
„Das System der C‑Quadrate ist ein Rastersystem. Der ICES verwendet eine C‑Quadrat-Auflösung von 0,05° Länge mal 0,05° Breite (ungefähr 15 km² [3 km x 5 km] bei einem Breitengrad von 60° Nord). Diese Auflösung stellt eine praktische Skala für die Erfassung, Erforschung und Auswertung von Daten über die Fischereitätigkeiten in der Meeresumwelt dar.“
72 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass Art. 9 der Grundverordnung (einschließlich der FAO-Leitlinien von 2008, auf die er verweist) keine spezifischen Regeln für die konkrete Methodik enthält, die bei der Erstellung der Liste der Gebiete anzuwenden ist, in denen EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen, insbesondere in Bezug auf das technische Gitternetz oder das System von Koordinaten, die als kartografische Referenz zu verwenden sind. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Gebiete in das Ermessen fallen, über das die Kommission bei der Anwendung der Kriterien für die Erstellung der Liste dieser Gebiete verfügt (siehe oben, Rn. 42). In diesem Rahmen ist der Kommission, damit sie das ihr gesetzte Ziel wirksam verfolgen kann und im Hinblick darauf, dass sie komplexe technische Beurteilungen vorzunehmen hat, ein weites Ermessen zuzuerkennen (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Januar 2012, Xeda International und Pace International/Kommission, T‑71/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:18, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung). In Anbetracht dessen ist eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme im Rahmen der Prüfung der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch das Gericht nur dann rechtswidrig, wenn sie zur Erreichung des Ziels, das die Kommission verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (vgl. entsprechend Urteil vom 9. September 2020, Slowenien/Kommission, T‑626/17, EU:T:2020:402, Rn. 173).
73 Im Licht dieser Erwägungen ist das Vorbringen des Königreichs Spanien zu prüfen.
74 Erstens hat der ICES in seinem Gutachten aus 2021 im Wesentlichen erläutert, dass der in Rede stehende Ansatz, nämlich die Verwendung des Systems der „C‑Quadrate“ mit einer Auflösung von 0,05° Länge mal 0,05° Breite (ungefähr 15 km² [3 km x 5 km] bei einem Breitengrad von 60° Nord), eine praktische Skala für die Erfassung, Erforschung und Auswertung von Daten über die Fischereitätigkeiten in der Meeresumwelt darstelle (siehe oben, Rn. 71). Er verwies in diesem Zusammenhang auf die modellierten Daten zur Bathymetrie des EMODnet sowie auf die Arbeiten der Nordwestatlantischen Fischereiorganisation (NAFO) und legt in der Tat einige Ungenauigkeiten oder Unzulänglichkeiten dar, die sich aus der Verwendung der Methode der „C‑Quadrate“ ergäben. Der ICES kam zu diesem Punkt jedoch zu dem Schluss, dass bestimmte zu beanstandende Abweichungen, die sich aus der Verwendung der fraglichen Methode ergäben, „nicht mit den verfügbaren Daten gelöst werden [können] und grundlegende Änderungen der Aufforderung zur Einreichung von VMS-Daten des ICES [oder] eine Analyse auf genauem Maßstab durch die verschiedenen Mitgliedstaaten der Union [erfordern]“.
75 Zweitens macht das Königreich Spanien zwar geltend, es habe über genauere Informationen verfügt, die hauptsächlich aus den Projekten Indemares und Intemares stammten, über Kenntnisse der Meeresumwelt für die Verwaltung der von der Union kofinanzierten Gebiete des Natura-2000-Netzes und über Forschungskampagnen zur Bewältigung der Meeresstrategien. Diese georeferenzierten und genauen Informationen seien dem EMODnet mitgeteilt worden, das den Zugang zu den europäischen Meeresdaten ermögliche, die in sieben Disziplinen (Bathymetrie, Biologie, Chemie, Geologie, menschliche Tätigkeiten, Physik und Lebensräume des Meeresgrundes) eingeteilt worden seien, und auf die OSPAR-Datenbank, die einen Mechanismus darstelle, mit dem 15 Regierungen und die Union zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks kooperierten. Die Kommission erkenne auch an, dass die auf die „C‑Quadrate“ gestützte Methode nicht die genaueste sei und keine Antwort betreffend die unterschiedliche Größe der Zellen gebe, die sich aus dem Breitengrad ergebe, zum Nachteil des Königreichs Spanien. Schließlich sei das Vorbringen der Kommission zur angeblich verspäteten Übermittlung der Daten durch die Mitgliedstaaten an den ICES unerheblich. Die einseitige Entscheidung des ICES, seine Gutachten ausschließlich auf seine eigene Datenbank für die EMÖ zu stützen und dabei die von den Mitgliedstaaten über verschiedene Netze und Infrastrukturen für den Datenaustausch der Union vorgelegten Daten außer Acht zu lassen, stelle eine neue Beschränkung der Verwendung der besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Informationen dar.
76 Diese Gesichtspunkte reichen jedoch nicht für die Annahme aus, dass die Kommission ihr Ermessen offensichtlich überschritten hat, indem sie die Methode des „C‑Quadrats“ angewandt hat, d. h. die vom ICES in seinem Gutachten aus 2021 berücksichtigte Methode, oder dass sie nicht die besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Informationen verwendet hat (siehe oben, Rn. 69 und 75 a. E.). Die Kommission stützt sich nämlich in ihrem Vorbringen nicht nur darauf, dass sie gezwungen gewesen sei, die verfügbaren Daten zu verwenden, die anhand dieser Methode erstellt worden seien, sondern macht auch geltend, dass ihr Ansatz die Merkmale der Grundfischerei sowie die Notwendigkeit berücksichtigt habe, eine einheitliche Anwendung der Grundverordnung sicherzustellen. In diesem Zusammenhang verwies sie auf die Methode der „C‑Quadrate“, die sowohl von den Mitgliedstaaten zur Ermittlung von Fischereitätigkeiten als auch von Organisationen wie der Nordost-Atlantik-Fischereikommission (NEAFC), der die Union als Mitglied angehört, zur Abgrenzung von Fangverboten im Zusammenhang mit den EMÖ verwendet wird, die dem in der Grundverordnung festgelegten vergleichbar sind. Außerdem gibt das Königreich Spanien im Hinblick auf die Notwendigkeit, die Ansätze der Mitgliedstaaten zu harmonisieren und Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung einheitlich anzuwenden, keine wirksame und realistische Alternative an.
77 Auch aus den vom Königreich Spanien vorgeschlagenen Methoden geht nicht hervor (siehe oben, Rn. 75) dass sie für alle relevanten Meeresräume genauer seien, die vom ICES in seinem Gutachten aus 2021 und von der Kommission in der angefochtenen Verordnung, insbesondere zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung, berücksichtigt wurden, oder dass eine oder mehrere konkrete Daten, die der ICES und die Kommission verwendet hätten, ihre Methodik als offensichtlich ungeeignet erscheinen ließen, auf der Grundlage der vom Königreich Spanien vorgelegten Informationen oder aufgrund der Möglichkeit, andere Methoden anzuwenden, wie z. B. die in der mündlichen Verhandlung als Methode zur Schätzung der Dichte erwähnte „Kernel-Methode“, einer quantitativen Methode zur Bestimmung der Verteilung und des Umfangs der Gebiete, in denen EMÖ vorkommen, die angeblich von der NAFO verwendet wird. Überdies ist festzustellen, dass sich der ICES entgegen dem Vorbringen des Königreichs Spanien (siehe oben, Rn. 75) in seinem Gutachten aus 2021 u. a. auf Daten zur Bathymetrie gestützt hat, die gerade aus der vom Königreich Spanien angeführten EMODnet-Datenbank stammen. Im Übrigen hat das Königreich Spanien, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, ohne dass das Königreich Spanien dem widersprochen hätte, obwohl Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung vorsah, dass die Mitgliedstaaten eine Liste der Gebiete erstellen konnten, in denen EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen, auf die sich die Kommission (neben dem ICES-Gutachten) stützen konnte, ihr keine solche Liste vorgeschlagen.
78 Folglich ist die zweite Rüge des Königreichs Spanien, mit der die im Gutachten des ICES aus 2021 angewandte Methode beanstandet wird, die auf der Einheit „C‑Quadrat“ beruht, als unbegründet zurückzuweisen.
– Zur dritten Rüge betreffend die Festlegung der Schutzgebiete durch Hinzufügung eines „halben C ‑Quadrats“ zu den „C ‑Quadraten“
79 Nach Ansicht des Königreichs Spanien werden die „C‑Quadrate“, mit denen das Vorhandensein von EMÖ identifiziert werde, durch angrenzende Sicherheitszonen ergänzt, die einem „halben C‑Quadrat“ entsprächen, um den Schutz der Lebensräume innerhalb dieses „C‑Quadrats“ zu gewährleisten. Es handele sich um einen Sicherheitsabstand, der über den in anderen früheren Gutachten empfohlenen Abstand hinausgehe, der zwischen dem Zwei- und dem Dreifachen der Tiefe des betreffenden Gebiets liege. Diese Sperren beruhten jedoch auf Erwägungen, die eindeutig mit den mobilen Fanggeräten verbunden seien. Daraus ergebe sich eine Liste von Gebieten, die in der Praxis zu viel umfassenderen Sperren führe, als es die Grundverordnung verlange, was gegen deren Bestimmungen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße. Die Grundverordnung erlaube nämlich nur die Sperre von Gebieten, in denen EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkämen, unter Berücksichtigung der spürbaren Belastungen, die die Fischereitätigkeiten auf diese Ökosysteme haben könnten. Außerdem würde die Sperre von Pufferzonen von einem „halben C‑Quadrat“ um jedes „C‑Quadrat“ herum das Ziel der Aufrechterhaltung einer nachhaltigen Fischereitätigkeit und der Erreichung eines wirtschaftlichen und sozialen Nutzens sowie das Ziel eines Beitrags zum Nahrungsmittelangebot zu vernünftigen Preisen vereiteln.
80 Die Kommission tritt dem Vorbringen des Königreichs Spanien entgegen.
81 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Gutachten des ICES aus 2021 in Bezug auf die räumlichen Puffer um die gesperrten „C‑Quadrate“ Folgendes ausführt:
„Die modernen Navigationssysteme bieten eine sehr genaue Lokalisierung der Fischereifahrzeuge auf See. Wird die Fangtätigkeit jedoch in Tiefen zwischen 400 und 800 m durchgeführt, so kann sich der Standort des Fanggeräts erheblich von dem des Fischereifahrzeugs unterscheiden. Der ICES ist der Auffassung, dass ein Puffer von der Hälfte eines C‑Quadrats um jedes C‑Quadrat herum geeignet wäre, um den Schutz der Lebensräume von EMÖ zu gewährleisten, die am Rand des C‑Quadrats verteilt sind. Die Wahl eines Puffers eines halben C‑Quadrats anstelle einer anderen Entfernung erfolgte hauptsächlich wegen seiner einfachen Umsetzung (ICES, 2020b). Zuvor hatte der ICES (ICES, 2013) empfohlen, dass für die EMÖ auf flachem Meeresboden oder anderem Meeresboden eine Pufferzone von etwa zwei- (unter 500 m Tiefe) oder dreimal (über 500 m Tiefe) der lokalen Tiefe …. Angesichts der Komplexität der Anwendung dieser Empfehlung hat sich der ICES im derzeitigen Gutachten für einen Puffer eines halben C‑Quadrats um jedes C‑Quadrat herum entschieden.“
82 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Einrichtung von Schutzgebieten erforderlich war, um die praktische Wirksamkeit von Art. 9 Abs. 6 und 9 der Grundverordnung und den mit der kombinierten Anwendung dieser Bestimmungen angestrebten wirksamen Schutz der EMÖ zu gewährleisten. In Anbetracht der einschlägigen Erläuterungen im Gutachten des ICES aus 2021 soll die Einrichtung dieser Pufferzonen nämlich im Einklang mit dem Vorsorgeprinzip den Schutz der Lebensräume von EMÖ gewährleisten, die an die „C‑Quadrate“ angrenzen könnten und daher aufgrund des wahrscheinlichen Unterschieds zwischen der Position des Schiffes und der des Fanggeräts, der im Hinblick auf die einschlägigen Tiefen (zwischen 400 und 800 m) möglicherweise erheblich ist, durch die Fischereitätigkeiten der Schiffe in der Nähe dieser „C‑Quadrate“ bedroht sein könnten.
83 Auch wenn diese Pufferzonen keine EMÖ‑Indikatoren enthalten und daher keine Gebiete sind, in denen nach den vom ICES und der Kommission zugänglichen Daten EMÖ wahrscheinlich vorkommen, steht ihre Einrichtung als wesentlicher Teil der Gebiete, in denen EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen, folglich im Einklang mit den von Art. 9 der Grundverordnung verfolgten Zielen des Schutzes dieser EMÖ und ist für seine wirksame und einheitliche Durchführung erforderlich. Somit kann die Rüge des Königreichs Spanien, wonach die Einbeziehung der Pufferzonen in die mit der angefochtenen Verordnung festgelegten Gebiete, in denen EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen, gegen Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung verstoße, keinen Erfolg haben.
84 Da der Schutz der EMÖ nach Art. 9 der Grundverordnung das Risiko betrifft, das mit der Fischerei mit Grundfanggeräten im Allgemeinen verbunden ist, ist der Umstand, dass er eher mobile Fanggeräte als stationäre Fanggeräte betrifft, außerdem nicht geeignet, die Möglichkeit der Kommission, solche Gebiete festzulegen, auszuschließen oder einzuschränken. Jedenfalls kann, wie sich aus den nachstehenden Rn. 135 und 138 ergibt, nicht ausgeschlossen werden, dass sich die stationären Fanggeräte aufgrund der Wasserströme oder der seitlichen Bewegungen bei ihrer Rückholung versehentlich bewegen (oder sogar verloren gehen) könnten, so dass Schäden an EMÖ verursacht werden.
85 Zu der oben in Rn. 79 wiedergegebenen Rüge des Königreichs Spanien betreffend einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (siehe auch oben, Rn. 45 und 46) wegen des Umfangs der Pufferzonen ist erstens festzustellen, dass diese geeignet sind, das mit der betreffenden Regelung verfolgte legitime Ziel zu erreichen, das mit der Verhütung des mit der Fischerei mit Grundfanggeräten verbundenen Risikos zusammenhängt, wie oben in Rn. 82 dargelegt.
86 Was zweitens die Unverhältnismäßigkeit dieser Gebiete im Hinblick auf das oben genannte Ziel betrifft, beschränkt sich die Kontrolle des Gerichts in Anbetracht des im Wesentlichen technischen Charakters dieses Elements der von der Kommission angewandten Methode nach der oben in Rn. 72 angeführten Rechtsprechung auf die Prüfung, ob die Größe dieser Gebiete im Hinblick auf das Ziel ihrer Festlegung, das die Verhütung des mit der Fischerei mit Grundfanggeräten verbundenen wahrscheinlichen Risikos im Allgemeinen betrifft, offensichtlich unverhältnismäßig ist. Das Königreich Spanien hat jedoch nicht nachgewiesen, dass die Größe der in Rede stehenden Gebiete offensichtlich unverhältnismäßig ist. Insoweit stützt sich das einzige konkrete Argument des Königreichs Spanien auf die Unterschiede in den aufeinanderfolgenden Gutachten des ICES in Bezug auf den Umfang der Pufferzonen. Es ist als unbegründet zurückzuweisen. Diese Unterschiede scheinen nämlich mit einer alternativen Berechnungsmethode verbunden zu sein, die als Grundlage für die Abgrenzung der Pufferzonen dient. Insbesondere wurde, wie sich auch aus dem Gutachten des ICES aus 2021 ergibt (siehe oben, Rn. 81), während die Frage zuvor nach Maßgabe der Tiefe der Gebiete behandelt wurde, in denen EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen (Gutachten des ICES aus 2013), das Sicherheitsgebiet später unter Bezugnahme auf ein zusätzliches „halbes C‑Quadrat“ hauptsächlich für die Einfachheit und damit die Wirksamkeit der Durchführung dieser Maßnahme abgegrenzt. Jedenfalls kann die in den Gutachten des ICES vorgeschlagene Änderung eines Elements der Methodik als solche nicht belegen, dass die in Rede stehende Maßnahme offensichtlich über das hinausgeht, was zu ihrer Erreichung erforderlich ist.
87 Unter diesen Umständen hat das Königreich Spanien keine hinreichenden konkreten und detaillierten Angaben gemacht, aus denen geschlossen werden könnte, dass der Ansatz in Bezug auf die Möglichkeit, eine Pufferzone von einem „halben C‑Quadrat“ um jedes „C‑Quadrat“ herum hinzuzufügen, der auf dem möglicherweise erheblichen Unterschied zwischen der Position des Schiffes und der des Fanggeräts bei der Fischerei in Tiefen zwischen 400 und 800 m beruhte, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstieß.
88 Folglich ist die dritte Rüge des Königreichs Spanien, die sich auf die Festlegung der Schutzgebiete durch Hinzufügung eines „halben C‑Quadrats“ zu den „C‑Quadraten“ bezieht, als unbegründet zurückzuweisen.
– Zur vierten Rüge betreffend die Sperre der Gebiete, angeblich ohne Vorhandensein von EMÖ, zwischen „C ‑Quadraten“, bei denen festgestellt worden sei, dass sie Gebiete, in denen EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen, enthielten
89 Nach Ansicht des Königreichs Spanien kommt zu den Gesichtspunkten, die es mit seinen ersten drei Rügen beanstandet, die Sperre der Gebiete „von weniger als drei C‑Quadraten“ ohne Vorhandensein von EMÖ, die in gesperrten Gebieten eingeschlossen seien, mit der Begründung hinzu, dass offene Gebiete „von weniger als drei C‑Quadraten ‚nicht praktisch‘ sind“. Abgesehen von der entsprechenden Geltendmachung der oben in Rn. 79 wiedergegebenen Argumente führt das Königreich Spanien insbesondere aus, dass diese Sperren auf Erwägungen beruhten, die eindeutig mit mobilen Fanggeräten in Verbindung stünden.
90 Die Kommission tritt dem Vorbringen des Königreichs Spanien entgegen.
91 So beziehen sich die Erläuterungen des ICES im Gutachten aus 2021 zum einen darauf, dass es unwahrscheinlich sei, dass Fischereifahrzeuge in der Lage seien, wirksam in sehr kleinen Gebieten zu fischen, ohne Gefahr zu laufen, angrenzende gesperrte Gebiete zu beeinträchtigen, und dass die Gefahr einer Schädigung in den Gebieten, in denen EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen, aus Fischereitätigkeiten in angrenzenden Gebieten vermieden werden müsse (vgl. Gutachten des ICES aus 2021, S. 16). Daher entsprechen diese Erwägungen denjenigen, die bereits im Zusammenhang mit den Pufferzonen eines „halben C‑Quadrats“ geprüft wurden, und fallen unter das Ziel, die praktische Wirksamkeit des Schutzes dieser Gebiete zu gewährleisten.
92 Zum anderen wies der ICES in seinem Gutachten aus 2021 auch darauf hin, dass die in Rede stehenden umschlossenen Gebiete „wahrscheinlicher EMÖ enthalten als andere Gebiete ohne Daten, da sie von Gebieten (C‑Quadraten) mit EMÖ umgeben sind“. Er schloss daraus, dass sie im Vergleich zu den vorhandenen EMÖ lediglich einen Mangel an Daten aufweisen konnten. Eine solche Erläuterung der Gründe für die Sperre dieser Gebiete ist im Hinblick auf den Vorsorgegrundsatz ausreichend und berücksichtigt gleichzeitig das Ermessen, das die Kommission in diesem Bereich hatte (siehe oben, Rn. 42).
93 Nach alledem ist nicht nachgewiesen, dass die Kommission durch die Aufnahme der angeführten Gebiete in Anhang II der angefochtenen Verordnung gegen Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen hat. Unter diesen Umständen ist die vierte Rüge des Königreichs Spanien zurückzuweisen.
94 Nach alledem ist auch der zweite Teil des ersten Klagegrundes und damit dieser Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.
Zum zweiten Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 9 Abs. 6 und 9 der Grundverordnung
Vorbemerkungen zur Einrede der Rechtswidrigkeit
95 Im Rahmen des zweiten Klagegrundes erhebt das Königreich Spanien eine Einrede der Rechtswidrigkeit der Grundverordnung für den Fall, dass dem ersten Klagegrund nicht stattgegeben wird. Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen. Mit dem ersten Teil wird ein Verstoß gegen Art. 291 AEUV gerügt, da Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung auf einen Durchführungsrechtsakt verweise, um die darin vorgesehenen wesentlichen Elemente zu ergänzen. Mit dem zweiten Teil wird ein Verstoß gegen die Vorschriften der GFP und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aufgrund des unterschiedslosen Verbots der Fischerei mit Grundfanggeräten in den in Art. 9 Abs. 9 dieser Verordnung festgelegten Gebieten geltend gemacht.
96 Es bestehe ein Zusammenhang zwischen der angefochtenen Verordnung und den Normen, deren Rechtswidrigkeit geltend gemacht werde. Zum einen habe die Kommission diese Durchführungsverordnung erlassen, um die Bestimmungen von Art. 9 der Grundverordnung und insbesondere dessen Abs. 6 umzusetzen, der ihr die Erstellung der Liste der Gebiete übertrage, in denen EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkämen. Zum anderen führe die Aufnahme in diese Liste gemäß Art. 9 Abs. 9 dieser Verordnung zu einem Verbot der Fischerei mit Grundfanggeräten in dem betreffenden Gebiet.
97 Die Kommission, unterstützt durch den Rat und das Parlament, hält den zweiten Klagegrund für unzulässig, da mit ihm eine Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 9 Abs. 9 der Grundverordnung nach Art. 277 AEUV erhoben werde. Art. 2 der angefochtenen Verordnung sei aber im Wesentlichen allein auf Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung gestützt.
98 Nach der Rechtsprechung muss, da mit Art. 277 AEUV nicht bezweckt wird, einer Partei zu gestatten, die Anwendbarkeit irgendeines Rechtsakts mit allgemeiner Geltung mittels einer beliebigen Klage zu bestreiten, der Rechtsakt, dessen Rechtswidrigkeit behauptet wird, mittelbar oder unmittelbar auf den Sachverhalt anwendbar sein, der den Gegenstand der Klage bildet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 1966, Italien/Rat und Kommission, 32/65, EU:C:1966:42, S. 487; vgl. auch Urteil vom 16. März 2023, Kommission/Calhau Correia de Paiva, C‑511/21 P, EU:C:2023:208, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
99 Im Übrigen besteht ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen dem angefochtenen Rechtsakt und dem fraglichen allgemeinen Rechtsakt, dessen Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, insbesondere dann, wenn der allgemeine Rechtsakt die Rechtsgrundlage der unmittelbar angefochtenen Maßnahme, Einzelmaßnahme oder Maßnahme mit Verordnungscharakter, bildet (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2020, BP/FRA, C‑601/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:1048, Rn. 29, betreffend Einzelmaßnahmen).
100 Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung die Rechtsgrundlage für Art. 2 der angefochtenen Verordnung darstellt, der sich in seinen Bezugsvermerken darauf bezieht, so dass die Einrede der Rechtswidrigkeit dieser Bestimmung nach der oben in den Rn. 98 und 99 angeführten Rechtsprechung zulässig ist.
101 Was hingegen die von der Kommission sowie dem Rat und dem Parlament erhobene Einrede der Unzulässigkeit betreffend die Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 9 Abs. 9 der Grundverordnung anbelangt, hält es das Gericht für angebracht, die Begründetheit dieser Einrede zu prüfen, ohne die Frage ihrer Zulässigkeit zu prüfen.
Zum ersten Teil des zweiten Klagegrundes: Verstoß gegen Art. 291 AEUV, da Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung zur Ergänzung seiner wesentlichen Elemente auf einen Durchführungsrechtsakt verweise
102 Erstens ist nach Ansicht des Königreichs Spanien auf die innere Inkohärenz der Grundverordnung hinzuweisen. Art. 17 Abs. 2, 3 und 6 dieser Verordnung nehme nämlich mehrfach auf die in Art. 9 Abs. 6 dieser Verordnung angeführten „delegierten Rechtsakte“ Bezug. Aus den Erwägungsgründen 13 und 14 der Grundverordnung gehe jedoch hervor, dass der Kommission mit der Grundverordnung gemäß Art. 290 AEUV Befugnisse zur Änderung der in Anhang III enthaltenen Liste der EMÖ‑Indikatoren übertragen werden sollten, auf die Art. 9 Abs. 7 der Grundverordnung Bezug nehme. Art. 17 dieser Verordnung beziehe sich auf Art. 9 Abs. 7 und nicht auf deren Abs. 6. Mangels Änderung oder Berichtigung hätte die Kommission jedoch, um einen der in Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung angeführten Rechtsakte zu erlassen, diesen Rechtsakt dem Verfahren der Einwände des Parlaments und des Rates unterwerfen müssen, was sie nicht getan habe.
103 Zweitens verstoße, selbst wenn man annähme, dass die Grundverordnung auf einen Durchführungsrechtsakt verweise, diese Übertragung von Befugnissen gegen Art. 291 Abs. 2 AEUV, der die Durchführungsrechtsakte auf die Fälle beschränke, in denen es einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union bedürfe. Insbesondere im Bereich der GFP sei die Entscheidung, die EMÖ vor den verschiedenen Fischereitätigkeiten zu schützen, nach Maßgabe des gewünschten Bestandserhaltungsgrads und nach Abwägung der Interessen, die das vorrangige Ziel der GFP, nämlich eine nachhaltige Fischereitätigkeit innerhalb der Union, darstellten, eine grundlegende politische Entscheidung. Nach Ansicht des Königreichs Spanien hat die Kommission im vorliegenden Fall, um die Gebiete zu bestimmen, in denen EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkämen, eines der verschiedenen Szenarien gewählt, die im Gutachten des ICES aus 2021 vorgeschlagen worden seien, und zwar gerade durch eine Gewichtung verschiedener Grade des Schutzes der Ökosysteme und der gleichzeitigen Zuweisung der Fischereitätigkeiten, ohne jedoch die verschiedenen bestehenden Fanggeräte zu berücksichtigen. Darüber hinaus habe die Kommission bestimmte Entscheidungen über die Erstellung der Liste dieser Gebiete getroffen, die die Ausübung von Ermessensbefugnissen belegten, was über die in Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung vorgeschriebene Ausübung hinausgehe, insbesondere durch den Ausschluss der Gebiete um die Azoren sowie bestimmter anderer Gebiete, in denen EMÖ vorkommen könnten. Daher führe Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung zu einer rechtswidrigen Übertragung von Befugnissen auf die Kommission, um ein wesentliches Element der Regelungen zum Schutz der EMÖ zu bestimmen.
104 Die Kommission, unterstützt durch den Rat und das Parlament, tritt dem Vorbringen des Königreichs Spanien entgegen.
105 Insoweit kann erstens in Anbetracht des klaren Wortlauts von Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung, der auf einen Durchführungsrechtsakt verweist, sowie im Hinblick auf die Erwägungsgründe 13 und 14 dieser Verordnung die Bezugnahme des Königreichs Spanien auf Art. 17 dieser Verordnung, der den Erlass delegierter Rechtsakte durch die Kommission betrifft, und auf seinen Wortlaut (siehe oben, Rn. 102) nicht zur Feststellung einer inneren Inkohärenz der Grundverordnung und folglich auch nicht zur Feststellung der Begründetheit der Einrede der Rechtswidrigkeit führen. Im Übrigen wurde der letztgenannte Artikel inzwischen berichtigt, um den ursprünglich fehlerhaften Verweis auf Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung durch den auf Art. 9 Abs. 7 dieser Verordnung zu ersetzen (Berichtigung der Verordnung 2016/2336 [ABl. 2023, L 39, S. 63]).
106 Was zweitens die Grenzen der Durchführungsbefugnisse gemäß Art. 291 Abs. 2 AEUV betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Erlass der wesentlichen Vorschriften einer Materie der Zuständigkeit des Unionsgesetzgebers vorbehalten ist. Daraus folgt, dass Bestimmungen, die die wesentlichen Aspekte einer Grundregelung festlegen und deren Erlass politische Entscheidungen erfordert, die in die eigene Zuständigkeit des Unionsgesetzgebers fallen, weder in Durchführungsrechtsakten noch im Übrigen in delegierten Rechtsakten gemäß Art. 290 AEUV erlassen werden können (Urteil vom 28. Februar 2023, Fenix International, C‑695/20, EU:C:2023:127, Rn. 41).
107 Die Bestimmung der Aspekte einer Materie, die als wesentlich einzustufen sind, muss sich nach objektiven Gesichtspunkten richten, die Gegenstand einer gerichtlichen Kontrolle sein können, und verlangt, die Merkmale und die Besonderheiten des betreffenden Sachgebiets zu berücksichtigen (Urteil vom 28. Februar 2023, Fenix International, C‑695/20, EU:C:2023:127, Rn. 42).
108 Die der Kommission und dem Rat nach Art. 291 Abs. 2 AEUV übertragenen Durchführungsbefugnisse umfassen im Wesentlichen die Befugnis, Maßnahmen zu erlassen, die für die einheitliche Durchführung der Bestimmungen des Gesetzgebungsakts, auf dessen Grundlage sie erlassen werden, erforderlich oder zweckmäßig sind und sich darauf beschränken, seinen Inhalt unter Beachtung der mit ihm verfolgten wesentlichen allgemeinen Ziele zu präzisieren, ohne ihn in seinen wesentlichen oder nicht wesentlichen Teilen zu ergänzen oder zu ändern (Urteil vom 28. Februar 2023, Fenix International, C‑695/20, EU:C:2023:127, Rn. 49).
109 Insbesondere ist davon auszugehen, dass sich eine Durchführungsmaßnahme auf die Präzisierung der Bestimmungen des betreffenden Gesetzgebungsakts beschränkt, wenn sie allgemein oder für bestimmte Sonderfälle nur darauf abzielt, die Tragweite dieser Bestimmungen zu klären oder die Modalitäten ihrer Anwendung festzulegen, sofern diese Maßnahme hierbei jeden Widerspruch zu den Zielen der Bestimmungen vermeidet und den Regelungsgehalt des Rechtsakts oder seinen Anwendungsbereich nicht in irgendeiner Weise verändert (Urteil vom 28. Februar 2023, Fenix International, C‑695/20, EU:C:2023:127, Rn. 50).
110 Im Rahmen der Analyse der gegen Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung gerichteten Einrede der Rechtswidrigkeit ist zu prüfen, ob diese Bestimmung auf die Feststellung von Aspekten gerichtet ist, die über das hinausgehen, was die oben angeführte Rechtsprechung vorsieht.
111 Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob Art. 9 der Grundverordnung nur auf einen Durchführungsrechtsakt verweist, um seine Bestimmungen zu präzisieren oder um seine wesentlichen oder auch nicht wesentlichen Teile unter Verstoß gegen Art. 291 AEUV, wie das Königreich Spanien geltend macht, zu ergänzen.
112 In Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Kommission, unterstützt durch den Rat und das Parlament, ist festzustellen, dass sich die in Art. 9 Abs. 6 Satz 1 der Grundverordnung angeführten Durchführungsrechtsakte, die die Erstellung einer Liste der Gebiete betreffen, in denen EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen, darauf beschränken, diese Gebiete zu präzisieren und damit die mit diesem Artikel erlassene Regelung zum Schutz der EMÖ räumlich zu konkretisieren, wobei die sich aus den verfügbaren Daten ergebenden Gegebenheiten in Bezug auf den Meeresboden und die Meeresumwelt zu berücksichtigen sind, und zwar auf der Grundlage des Verfahrens und unter Anwendung der materiellen Kriterien nach diesem Artikel. Insoweit ist daran zu erinnern, dass sich die wesentlichen Teile der Definition und der Kriterien für die Bestimmung eines EMÖ (Verordnung Nr. 734/2008, FAO-Leitlinien von 2008 und Vorsorgeprinzip), die EMÖ‑Indikatoren (Anhänge III und IV der Grundverordnung) und das Verfahren für die Erstellung der Liste dieser Ökosysteme (unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Informationen sowie der von den Mitgliedstaaten und dem wissenschaftlichen Beratungsgremium der Kommission durchgeführten Bewertungen und Untersuchungen) bereits aus Art. 9 der Grundverordnung ergeben. Wie der Rat zu Recht geltend macht, mussten, um der Notwendigkeit gerecht zu werden, einheitliche Bedingungen für die Durchführung der durch diesen Artikel eingeführten Schutzmaßnahmen zu schaffen, diese auf Unionsebene festgelegt werden.
113 Die Kommission erstellte die Liste der Gebiete, in denen EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen, im Sinne von Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung, anhand hinreichend klarer und präziser materieller Kriterien der EMÖ und nach einem ebenfalls in der Grundverordnung festgelegten Verfahren. Zwar hat diese Bestimmung ihr bei der Anwendung dieser Kriterien ein gewisses Ermessen eingeräumt. Dies ist jedoch nach der Rechtsprechung, wonach der Kommission im Rahmen der Durchführung der Grundverordnung nicht jegliches Ermessen entzogen ist, insbesondere bei der Festlegung der genauen Methodik für die Anwendung der vom Gesetzgeber in dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien, mit ihrer Durchführungsbefugnis vereinbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. September 2015, Niederlande/Kommission, T‑261/13 und T‑86/14, EU:T:2015:671, Rn. 44).
114 Außerdem war die Kommission, entgegen dem Vorbringen des Königreichs Spanien, wonach die Kommission im vorliegenden Fall im Wesentlichen aufgrund einer gegen Art. 291 AEUV verstoßenden Übertragung von Befugnissen politische und wirtschaftliche Entscheidungen getroffen habe (siehe die oben in Rn. 103 dargelegten Argumente), und, wie bereits im Rahmen des ersten Klagegrundes festgestellt worden ist, nicht befugt, solche Entscheidungen zu treffen, die unter die Erhaltung der Meeresökosysteme und der Ressourcen fallen (siehe oben, Rn. 37 bis 44). Im Übrigen geht das oben angeführte Vorbringen des Königreichs Spanien, soweit es sich auf das tatsächliche Vorgehen der Kommission beim Erlass der angefochtenen Verordnung bezieht, im Rahmen der Einrede der Rechtswidrigkeit der Grundverordnung ins Leere.
115 Allgemeiner ist zu den Argumenten des Königreichs Spanien betreffend die Befugnisse zur Betreibung der Fischereipolitik, die der Kommission übertragen worden seien (siehe oben, Rn. 103), bereits im Rahmen des ersten Klagegrundes darauf hingewiesen worden, dass sich die Kommission im Rahmen ihrer Durchführungsbefugnisse und nicht ihrer Befugnisse zur Betreibung der Fischereipolitik befand (siehe insbesondere oben, Rn. 42 und 44). In diesem Zusammenhang wurde auch darauf hingewiesen, dass sie Gesichtspunkte berücksichtigen konnte, die sich auf die durchgeführten Fangtätigkeiten beziehen, um die Wahrscheinlichkeit des (dauerhaften) Vorhandenseins von EMÖ zu beurteilen, deren Integrität durch die Grundfanggeräte mit erheblichen schädlichen Auswirkungen gefährdet werden könnte. Dieser Ansatz fällt unter das Ziel, die sich aus den verfügbaren Daten ergebenden Gegebenheiten in Bezug auf den Meeresboden und die Meeresumwelt zu berücksichtigen (siehe oben, Rn. 112).
116 Unter diesen Umständen ist der erste Teil des zweiten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen Art. 291 AEUV gerügt wird, da Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung zur Ergänzung seiner wesentlichen Elemente auf einen Durchführungsrechtsakt verweise, als unbegründet zurückzuweisen.
Zum zweiten Teil des zweiten Klagegrundes: Verstoß gegen die Vorschriften der GFP und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aufgrund des unterschiedslosen Verbots der Fischerei mit Grundfanggeräten in allen Gebieten, in denen EMÖ bekanntermaßen oder wahrscheinlich vorkommen, sowie unzureichende Begründung in dieser Hinsicht
117 Im Rahmen des zweiten Teils des zweiten Klagegrundes macht das Königreich Spanien im Wesentlichen geltend, das durch Art. 9 Abs. 9 der Grundverordnung eingeführte unterschiedslose Verbot sei mit den Vorschriften der GFP und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar, da der Gesetzgeber es erlassen habe, ohne zwischen den Fanggeräten nach ihren Auswirkungen zu unterscheiden, indem er die verschiedenen in Art. 2 der Verordnung Nr. 1380/2013 festgelegten Ziele der GFP gewichte. Dieses Vorbringen kann auch dahin ausgelegt werden, dass mit ihm gerügt wird, dass der Gesetzgeber gegen seine Pflicht verstoßen habe, die Wahl der in Rede stehenden Maßnahme zu begründen. Nach Ansicht des Königreichs Spanien sieht die angeführte Bestimmung der Grundverordnung ein Verbot vor, ohne im Voraus ihre mit ihren wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen zusammenhängende Konkretisierung in der Meeresumwelt zu kennen.
118 Hierzu trägt das Königreich Spanien vor, dass die Sperre von historischen Fanggebieten mit stationären Fanggeräten erhebliche soziale und wirtschaftliche Folgen für die Küstenbevölkerung dieser Gebiete habe, die ihre Entwicklung auf eine handwerkliche und nachhaltige Fischerei stütze. Der Sektor habe jedoch keine Gelegenheit gehabt, seine Bewertung und seine Daten der Auswirkungen, einschließlich einer Verlagerung der Flotte in andere Gebiete, in denen bereits eine Fischereitätigkeit bestehe, vorzulegen, da keine Konsultation zu diesem Zweck stattgefunden habe. In Bezug auf die Einschätzung der Kommission, dass die Wirkung der angefochtenen Verordnung auf 17 % der Gewässer beschränkt sei, für die sie gelte, könne eine solche Sperre von Fanggebieten eine erhebliche tatsächliche Auswirkung haben, wenn die gesperrten Gebiete solche seien, die Fänge von hohem wirtschaftlichem Wert aufwiesen, was von der Kommission nicht wirklich bewertet worden sei.
119 Daher sei festzustellen, dass Art. 9 Abs. 9 der Grundverordnung, der durch die angefochtene Verordnung umgesetzt worden sei, gegen die Vorschriften der GFP und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße.
120 Die Kommission, unterstützt durch den Rat und das Parlament, tritt dem Vorbringen des Königreichs Spanien entgegen.
121 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich insbesondere aus Art. 2 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 Buchst. a, f, i und j sowie aus Art. 4 Abs. 1 Nrn. 8 und 9 der Verordnung Nr. 1380/2013 im Wesentlichen ergibt, dass die langfristige Umweltverträglichkeit der Fischereitätigkeiten impliziert, dass die Auswirkungen dieser Tätigkeiten auf das Meeresökosystem auf ein Mindestmaß reduziert werden, indem bei der Bestandsbewirtschaftung der Vorsorgeansatz und der ökosystembasierte Ansatz angewandt wird.
122 Insbesondere in Bezug auf die Nachhaltigkeit, den Vorsorgeansatz und den ökosystembasierten Ansatz bestimmt Art. 2 („Ziele“) der Verordnung Nr. 1380/2013:
„(1) Die GFP stellt sicher, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten langfristig umweltverträglich sind und auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und eines Beitrags zum Nahrungsmittelangebot vereinbar ist.
(2) Die GFP wendet bei der Bestandsbewirtschaftung den Vorsorgeansatz an und setzt sich bei der Nutzung der biologischen Meeresschätze das Ziel, die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederherzustellen und zu erhalten, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht.
…
(3) Die GFP stellt durch Anwendung des ökosystembasierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung sicher, dass die negativen Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem auf ein Mindestmaß reduziert werden, und bemüht sich, dafür zu sorgen, dass eine Verschlechterung der Meeresumwelt durch Aquakultur- und Fischereitätigkeiten vermieden wird.
…“
123 Art. 4 („Begriffsbestimmungen“) Abs. 1 Nrn. 9 und 20 der Verordnung Nr. 1380/2013 lautet:
„(1) Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
…
9. ‚ökosystembasierter Ansatz im Fischereimanagement‘ ist ein integrierter Bestandsbewirtschaftungsansatz innerhalb sinnvoller ökologischer Grenzen, bei dem die Nutzung natürlicher Ressourcen unter Berücksichtigung der Fischereitätigkeit und anderer Aktivitäten des Menschen verwaltet werden soll, wobei es sowohl den biologischen Reichtum wie auch die biologischen Prozesse zu erhalten gilt, die erforderlich sind, um Zusammensetzung, Aufbau und Funktionsweise der Lebensräume der betroffenen Ökosysteme unter Berücksichtigung des Wissens und der Unsicherheiten bezüglich der biotischen, abiotischen und menschlichen Faktoren der Ökosysteme zu schützen;
…
20. ‚technische Maßnahme‘ ist eine Maßnahme zur Regulierung der Arten- und Größenzusammensetzung von Fängen und der Auswirkungen von Fangtätigkeiten auf Ökosystemkomponenten durch Vorgaben für den Einsatz und die Konstruktion von Fanggeräten sowie die Begrenzung des Zugangs zu Fanggebieten;
…“
124 Unter dem Titel “Bestandserhaltungsmaßnahmen“ sieht Art. 6 („Allgemeine Bestimmungen“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 1380/2013 Folgendes vor:
„(1) Zur Verwirklichung der Ziele der GFP bezüglich der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung biologischer Meeresschätze gemäß Artikel 2 erlässt die Union die in Artikel 7 festgelegten Bestandserhaltungsmaßnahmen.“
125 In Art. 7 („Bestandserhaltungsmaßnahmen“) der Verordnung Nr. 1380/2013 heißt es:
„(1) Maßnahmen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung biologischer Meeresschätze können unter anderem Folgendes einschließen:
…
b) Zielgrößen für die Bestandserhaltung und nachhaltige Bestandsnutzung und entsprechende Maßnahmen, durch die die Auswirkungen der Fischerei auf die Meeresumwelt auf ein Mindestmaß reduziert werden;
…
j) technische Maßnahmen gemäß Absatz 2.
…
(2) Die technischen Maßnahmen können unter anderem Folgendes beinhalten:
a) die Merkmale von Fanggeräten und Vorschriften über ihren Einsatz;
…
c) Beschränkungen oder Verbot des Einsatzes bestimmter Fanggeräte und von Fangtätigkeiten in bestimmten Gebieten oder zu bestimmten Zeiten;
…“
126 Im Rahmen der Abwägung der in Rede stehenden Interessen, die dem Erlass von Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Meeresschätze immanent ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. April 2021, Niederlande/Rat und Parlament, C‑733/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:272, Rn. 52), verfügt der Gesetzgeber über ein weites Ermessen, das der politischen Verantwortung, die ihm die Art. 40 bis 43 AEUV übertragen, entspricht. Seine Entscheidung, solche Maßnahmen zur Minimierung der Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem durch Anwendung des Vorsorgeansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung und des ökosystembasierten Ansatzes zu erlassen, unterliegt der Kontrolle des Unionsrichters, der sich auf die Prüfung der Frage beschränken muss, ob die in Rede stehende Maßnahme nicht mit einem offensichtlichen Irrtum oder einem Ermessensmissbrauch behaftet ist oder ob der Gesetzgeber die Grenzen seines Ermessens nicht offensichtlich überschritten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Januar 2024, Friends of the Irish Environment [Fangmöglichkeiten über null], C‑330/22, EU:C:2024:19, Rn. 80).
127 Insbesondere ist der Gesetzgeber in diesem Rahmen nicht verpflichtet, eine spezifische und begründete Abwägung des Interesses am Schutz der Meeresumwelt im Zusammenhang mit der nachhaltigen Nutzung der biologischen Meeresschätze, mit den Interessen der Personen, die Fischereitätigkeiten ausüben, und den sozioökonomischen Aspekten dieser Tätigkeiten vorzunehmen. Im Zusammenhang mit technischen Maßnahmen ist der Urheber des Rechtsakts nämlich nicht verpflichtet, eine besondere Begründung für seine Entscheidung vorzusehen, wenn der angefochtene Rechtsakt den verfolgten Zweck in seinen wesentlichen Zügen erkennen lässt (Urteil vom 16. November 2023, Spanien/Rat [Ergänzende Erhaltungsmaßnahmen im westlichen Mittelmeer], C‑224/22, nicht veröffentlicht, EU:C:2023:891, Rn. 36 und 44). Soweit das Königreich Spanien offenbar geltend macht, dass, soweit der Gesetzgeber nicht zwischen den Fanggeräten nach ihren Auswirkungen unterschieden habe (siehe oben, Rn. 117), dieser gegen seine Pflicht verstoßen habe, die Wahl der in Rede stehenden Maßnahme zu begründen, indem er speziell die Auswirkungen der stationären Grundfanggeräte auf die EMÖ beurteilt habe, um das Interesse am Schutz der Meeresumwelt vor diesen Auswirkungen mit den sozioökonomischen Aspekten der Fischereitätigkeiten mit diesen Fanggeräten und den sozioökonomischen Folgen des in Rede stehenden Verbots abzuwägen, ist diese Rüge zurückzuweisen.
128 Zum einen ist nämlich darauf hinzuweisen, dass im ersten Erwägungsgrund der Grundverordnung auf das Vorsorgekonzept und den Ökosystem-Ansatz Bezug genommen wird.
129 Zum anderen zielt, wie sich aus dem neunten Erwägungsgrund der Grundverordnung ergibt, die in Art. 9 Abs. 9 dieser Verordnung vorgesehene Maßnahme gerade darauf ab, die möglichen Auswirkungen der Fischereitätigkeiten in Tiefseegewässern auf EMÖ auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Folglich handelt es sich um eine Maßnahme, die in den Rahmen der Umsetzung der in Art. 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1380/2013 genannten grundlegenden Ansätze fällt und für die die oben in den Rn. 126 und 127 angestellten Erwägungen gelten.
130 Dem Königreich Spanien ist jedoch nicht der Nachweis gelungen, dass der Gesetzgeber mit dem Erlass des in Art. 9 Abs. 9 der Grundverordnung vorgesehenen Verbots die Grenzen seines Ermessens offensichtlich überschritten hat.
131 Erstens gilt die Grundverordnung, wie sich aus ihrem Art. 9 Abs. 1 ergibt, nur für Fangtätigkeiten mit Grundfanggeräten unterhalb einer Tiefe von 400 m. Folglich gilt das Verbot in Art. 9 Abs. 9 dieser Verordnung nicht für den Fischfang mit diesen Fanggeräten oberhalb einer oder in einer Tiefe von 400 m.
132 Zweitens sind die Erwägungen des Gesetzgebers, wonach die stationären Fanggeräte erhebliche schädliche Auswirkungen auf die EMÖ haben können, integraler Bestandteil der Definition in Art. 2 der Verordnung Nr. 734/2008, auf den Art. 4 der Grundverordnung verweist (siehe oben, Rn. 25 bis 29). Das Königreich Spanien bestreitet nicht die Rechtmäßigkeit dieser Bestimmungen, die im Übrigen mit dem Ansatz der NEAFC in ihrer Empfehlung 19:2014 vom 23. Juni 2014 (Recommendation on area management measures for the protection of vulnerable marine ecosystems in the NEAFC Regulatory Area [Empfehlung zu den Bewirtschaftungsmaßnahmen der Gebiete für den Schutz von EMÖ im Regelungsbereich der NEAFC]) im Einklang stehen.
133 Drittens ist festzustellen, dass das Königreich Spanien nichts vorträgt, was die Möglichkeit in Frage stellen könnte, dass die stationären Fanggeräte, insbesondere bei ihrem wiederholten Einsatz und ihrer Rückholung, auch die Gefahr schädlicher Auswirkungen auf die EMÖ bergen können. Das mögliche Bestehen solcher Risiken wird außerdem in dem Dokument mit dem Titel „Workshop über die Bewirtschaftung der Tiefseebestände“ der Fachabteilung Struktur- und Kohäsionspolitik des Parlaments vom 7. Dezember 2007 erwähnt, auf das das Parlament in seinen Schriftsätzen verweist und in dem es heißt, dass „die grundberührenden Fanggeräte, aber auch die Stellnetze und Langleinen den Kaltwasserkorallen schaden können“ und dass „[d]ie am Meeresboden verlorenen Netze insbesondere weiterhin Fische fangen würden, was unter der Bezeichnung ‚Geisternetze‘ bekannt ist“. Diese Möglichkeit wird im Übrigen auch in einem ersten Gutachten des ICES vom 28. Juni 2018 (Advice on locations and likely locations of [vulnerable marine ecosystems] in EU waters of the NE Atlantic, and the fishing footprint of 2009–2011 [Gutachten zu den Standorten und möglichen Standorten von EMÖ in den Gewässern der Europäischen Union des Nordostatlantiks und zum Fußabdruck der Fischerei 2009 bis 2011]) bestätigt. Das Königreich Spanien trägt vielmehr vor, dass diese Auswirkungen viel geringer seien als die von mobilen Fanggeräten, ohne dass jedoch eines der von ihm vor dem Gericht vorgelegten Beweise das völlige Fehlen schädlicher Auswirkungen von stationären Fanggeräten belegt (siehe unten, Rn. 138).
134 So räumt u. a. der Artikel von Pham, Ch. K., Diogo, H., Menezes, G., Porteiro, F., Braga-Henriques, A., Vandeperre, F., und Morato, T., „Deep-water longline fishing has reduced impact on Vulnerable Marine Ecosystems“ (Tiefseefischerei mit Langleinen hat begrenzte Auswirkungen auf empfindliche marine Ökosysteme), Scientific reports , Nr. 4/4837, April 2014, in Anhang 5 der Klageschrift, eine gewisse schädliche Auswirkung von stationären Fanggeräten („longlines“, Langleinen) ein, wobei er zum einen darauf hinweist, dass dieses Risiko im Vergleich zu dem von mobilen Fanggeräten deutlich geringer sei, und zum anderen, dass die vorhandenen Daten über die Langleinen begrenzt seien. Darüber hinaus wird festgestellt, dass die Auswirkungen der Langleinen insbesondere Organismen betreffen konnten, die eine komplexe Morphologie aufweisen, mit destabilisierenden Auswirkungen auf das betreffende Ökosystem.
135 Ähnliche Hinweise auf mögliche negative Auswirkungen von stationären Fanggeräten finden sich in anderen Beweismitteln wie dem Artikel von Parker, S. J., „Identifying taxonomic groups vulnerable to bottom longline fishing gear in the Ross Sea region“ (Bestimmung der gegenüber Grundleinen-Fanggeräten empfindlichen taxonomischen Gruppen in der Region Rossmeer), CCAMLR Science , Bd. 17, 2010, S. 105 bis 127, oder dem Artikel von Clark, M. R., Althaus, F., Schlacher, T. A., Williams, A., Bowden, D. A., und Rowden, A. A., „The impacts of deep-sea fisheries on benthic communities: a review“ (Die Auswirkungen der Hochseefischerei auf benthische Gemeinschaften: ein Bericht), ICES Journal of Marine Science , Bd. 73, 2016, S. i51 bis i69, wonach „die jüngsten Studien über Langleinen zeigen, dass ihre Auswirkungen im Vergleich zu mobilen Fanggeräten geringer sind, [obwohl sie] immer noch erheblich sein können“. Laut diesem Artikel „können sich [stationäre] Fanggeräte unter bestimmten Umständen, z. B. bei der Rückholung, entlang des Meeresbodens seitlich bewegen, was Auswirkungen auf den Lebensraum und die Biota hat“, und „[e]s wurde festgestellt, dass die Langleinen Auswirkungen auf die Korallen und Schwämme haben, z. B. dadurch, dass die Gewichte sie zerschlagen oder sie bei seitlichen Bewegungen während des Fischfangs oder der Rückholung durch die Leinen zerschnitten werden“.
136 Ähnliches ergibt sich schließlich aus den Präsentationen in einer Anhörung zur Tiefseefischerei, die am 17. Juni 2013 vor dem Parlament stattfand und auf die das Parlament in seinen Schriftsätzen Bezug nimmt. Wie dargelegt, erklärte Frau L. D., vom Fisheries Ecosystems Advisory Services (Marine Institute) (Beratungsdienst für marine Ökosysteme, Marineinstitut), abschließend in ihrer Präsentation, dass die Grundleinen auch Auswirkungen auf die EMÖ haben könnten. Dieselbe Schlussfolgerung ergibt sich aus der Präsentation von Morato, T., und Pham, Ch. K., mit dem Titel „The impact of deep-water longline on epibenthic invertebrates“ (Die Auswirkungen der Tiefsee-Langleinenfischerei auf epibenthische wirbellose Tiere), die vom Parlament vorgelegt wurde.
137 Überdies werden, wie sich aus der Definition in Art. 2 der Verordnung Nr. 734/2008 ergibt, die schädlichen Auswirkungen der Grundfanggeräte einzeln, in Verbindung mit anderen Auswirkungen oder kumulativ bewertet. Daher können die Auswirkungen von stationären Fanggeräten die Auswirkungen mobiler Fanggeräte verstärken, deren Bedeutung im Übrigen vom Königreich Spanien nicht bestritten wird. Dieser Ansatz ermöglicht den Schutz der EMÖ im Einklang mit dem Vorsorgeprinzip und dem ökosystembasierten Ansatz bei der Bestandsbewirtschaftung, die gemäß Art. 2 der Verordnung Nr. 1380/2013 Bestandteil der GFP sind.
138 Somit hat das Königreich Spanien keine hinreichend genauen und überzeugenden Beweise dafür vorgelegt, dass die stationären Fanggeräte keine schädlichen Auswirkungen hatten, so dass es möglich wäre, bei einem ökosystembasierten Ansatz und in Anwendung des Vorsorgeprinzips das durch die oben in den Rn. 134 bis 137 genannten Gesichtspunkte rechtlich hinreichend belegte Risiko auszuschließen, das diese Fanggeräte gegenüber EMÖ aufweisen. Insoweit können auch die in der mündlichen Verhandlung gemachten Hinweise darauf, dass die stationären Fanggeräte, insbesondere die Langleinen, fix und mit Geolokalisierungsvorrichtungen versehen seien, nicht als schlüssig angesehen werden. Wie oben in den Rn. 135 und 136 festgestellt worden ist, kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass die stationären Fanggeräte sich aufgrund der Wasserströme oder der seitlichen Bewegungen bei ihrer Rückholung versehentlich bewegen (oder sogar verloren gehen) könnten, so dass Schäden an EMÖ verursacht werden, da sie Kontakt mit dem Meeresboden oder mit Riffen haben, die besonders sensibel sein können (siehe oben, Rn. 133 und 134).
139 Nach alledem konnte der Unionsgesetzgeber in Ausübung seines weiten Ermessens in diesem Bereich (vgl. entsprechend Urteil vom 23. März 2006, Unitymark und North Sea Fishermen’s Organisation, C‑535/03, EU:C:2006:193, Rn. 57) das Verbot der Fischerei mit Grundfanggeräten im Allgemeinen in den Gebieten, in denen EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen, trotz der wahrscheinlichen negativen sozioökonomischen Auswirkungen als notwendig ansehen, um die Gefahr der schädlichen Auswirkungen der stationären Fanggeräte zu vermeiden. In diesem Rahmen war der Gesetzgeber, wie oben in Rn. 127 festgestellt, nicht verpflichtet, eine spezifische und begründete Abwägung des Interesses am Schutz der Meeresumwelt mit den Interessen der Personen, die Fischereitätigkeiten ausüben, und den sozioökonomischen Aspekten dieser Tätigkeiten vorzunehmen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel der langfristigen Umweltverträglichkeit der Fischereitätigkeiten ein grundlegendes Ziel der GFP ist (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1380/2013), deren Verwirklichung nicht nur dem Schutz des Meeresökosystems dient, sondern auch der langfristigen wirtschaftlichen und sozialen Nachhaltigkeit der Fischereitätigkeiten.
140 Hinzuzufügen ist, dass der Gesetzgeber, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat und wie sich auch aus dem Vorbringen des Rates und des Parlaments ergibt, unter Berücksichtigung der Folgenabschätzung gehandelt hat, die von der Kommission auf der Grundlage mehrerer Optionen erstellt wurde, die sich aus ihrem ursprünglichen Vorschlag ergeben, von denen eine der letztlich vom Gesetzgeber gewählten entspricht. All diese Gesichtspunkte hat der Gesetzgeber im Rahmen der Ausübung seines Ermessens beim Erlass von Erhaltungsmaßnahmen berücksichtigt.
141 Viertens war, wie das Parlament geltend macht, die Entscheidung des Gesetzgebers derjenigen vergleichbar, die unter die Regelung der NEAFC fiel. Der Ansatz des Gesetzgebers entsprach im Wesentlichen auch dem in Ziff. 83 Buchst. c der Resolution 61/105 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vorgesehenen Ziel.
142 Im Ergebnis ist festzustellen, dass das Königreich Spanien nichts vorgetragen hat, was den Schluss zuließe, dass der Gesetzgeber gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Vorschriften der GFP oder eine besondere Begründungspflicht für die getroffenen Entscheidungen verstoßen hätte, indem er die Fischerei mit stationären Grundfanggeräten in Tiefen unterhalb von 400 m in Gebieten, von denen festgestellt wurde, dass in ihnen EMÖ bekanntlich oder wahrscheinlich vorkommen, verboten hat, um die Auswirkungen der Fischereitätigkeiten in Tiefseegewässern auf EMÖ im Rahmen der Anwendung des Vorsorgeprinzips und der Umsetzung des ökosystembasierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung auf ein Mindestmaß zu reduzieren.
143 Unter diesen Umständen ist der zweite Teil des zweiten Klagegrundes und damit der zweite Klagegrund zurückzuweisen, ohne dass seine Zulässigkeit geprüft zu werden braucht. Folglich ist die Klage insgesamt abzuweisen.
Kosten
144 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Spanien unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Kommission neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Kommission aufzuerlegen.
145 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Daher tragen das Parlament und der Rat ihre eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Siebte erweiterte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.
3. Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.
Papasavvas
Kowalik-Bańczyk
Buttigieg
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 11. Juni 2025.
Unterschriften