URTEIL DES GERICHTS (Erste erweiterte Kammer)
25. Juni 2025(* )
„ Staatliche Beihilfen – Steuerliche Behandlung von Spielbanken in Deutschland – Gewinnabschöpfung – Abzugsfähigkeit der im Rahmen dieser Abschöpfung gezahlten Beträge von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer – Beschluss, keine Einwände zu erheben – Keine ernsthaften Schwierigkeiten – Begriff ‚staatliche Beihilfe‘ – Selektivität “
In der Rechtssache T‑510/20 RENV,
Fachverband Spielhallen e. V. mit Sitz in Berlin (Deutschland),
LM ,
vertreten durch Rechtsanwälte A. Bartosch und R. Schmidt,
Kläger,
gegen
Europäische Kommission , vertreten durch B. Stromsky und C. Kovács als Bevollmächtigte,
Beklagte,
unterstützt durch
Bundesrepublik Deutschland , vertreten durch J. Möller und R. Kanitz als Bevollmächtigte,
Streithelferin,
erlässt
DAS GERICHT (Erste erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas, des Richters R. Mastroianni, der Richterin M. Brkan sowie der Richter I. Gâlea (Berichterstatter) und S. L. Kalėda,
Kanzler: S. Jund, Verwaltungsrätin,
aufgrund des Urteils vom 21. September 2023, Fachverband Spielhallen und LM/Kommission (C‑831/21 P, EU:C:2023:686),
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 2024
folgendes
Urteil
1 Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragen die Kläger, der Fachverband Spielhallen e. V. und LM, die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2019) 8819 final der Kommission vom 9. Dezember 2019 betreffend die staatliche Beihilfe SA.44944 (2019/C, ex 2019/FC) – Steuerliche Behandlung von Spielbanken in Deutschland und die staatliche Beihilfe SA.53552 (2019/C, ex 2019/FC) – Mutmaßliche Garantie für Spielbankunternehmer in Deutschland (Wirtschaftlichkeitsgarantie) (im Folgenden: angefochtener Beschluss), soweit mit ihm ihre Beschwerde zurückgewiesen wurde, die sich dagegen richtete, dass die von Spielbankunternehmen als Gewinnabschöpfung an das Land Nordrhein-Westfalen (Deutschland) abgeführten Beträge von den Bemessungsgrundlagen der Gewerbesteuer und der Einkommen- oder Körperschaftsteuer abgezogen werden konnten.
Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 Am 22. März 2016 reichten die Kläger, der Fachverband Spielhallen, ein Berufsverband von 88 Betreibern von Glücksspielgeräten, und LM, eine Betreiberin von Glücksspielgeräten, bei der Europäischen Kommission drei Beschwerden ein, die die steuerliche Behandlung der Spielbankunternehmen in Deutschland betrafen.
3 In Nordrhein-Westfalen unterlagen Glücksspieltätigkeiten in Spielbanken dem Spielbankgesetz NRW (im Folgenden: Spielbankgesetz) vom 13. November 2012, bis es durch das Spielbankgesetz NRW vom 29. Mai 2020 ersetzt wurde. Die Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG (im Folgenden: WestSpiel) war seinerzeit das einzige konzessionierte Spielbankunternehmen in diesem Land.
4 Nach dem Spielbankgesetz unterlagen die Einkünfte der Spielbanken zwei verschiedenen Steuerregelungen. Zum einen unterlagen die Einkünfte aus Glücksspielen einer besonderen Besteuerung, die in einer Spielbankabgabe bestand. Zum anderen unterlagen die nicht aus dem Spielbetrieb erzielten Einkünfte wie diejenigen aus den Gastronomiebereichen der Normalbesteuerung, nämlich der Gewerbesteuer sowie der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer.
5 § 14 des Spielbankgesetzes bestimmte, dass die ausgewiesenen Jahresüberschüsse der Spielbankunternehmen unabhängig davon, ob sie aus Glücksspielen stammten oder nicht, zu 75 % an das Land Nordrhein-Westfalen abzuführen waren. Sofern das restliche Viertel dieser Überschüsse 7 % der Summe aus den Anteilen des Gesellschaftskapitals, den Rücklagen und den Risikofonds überstieg, waren diese Überschüsse in voller Höhe an das Land abzuführen (im Folgenden: Gewinnabschöpfung).
6 Die Gewinnabschöpfung konnte allerdings in Höhe des Teils der nicht aus dem Spielbetrieb erzielten Einkünfte als „durch den Betrieb veranlasste Aufwendungen“ von den Bemessungsgrundlagen der Gewerbesteuer und der Einkommen- oder der Körperschaftsteuer abgezogen werden.
7 In ihrer Beschwerde betreffend die Abzugsfähigkeit der Gewinnabschöpfung im Land Nordrhein-Westfalen machten die Kläger insbesondere geltend, dass diese Abzugsfähigkeit der Gewinnabschöpfung von den Bemessungsgrundlagen der genannten Steuern (im Folgenden: streitige Maßnahme) eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle.
8 Nach einem Schriftwechsel mit den Klägern stellte die Kommission in dem angefochtenen Beschluss fest, dass die streitige Maßnahme keinen selektiven Vorteil enthalte und damit nicht in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV falle. Sie beschloss daher, hinsichtlich der streitigen Maßnahme nicht das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten.
9 Mit Beschluss vom 22. Oktober 2021, Fachverband Spielhallen und LM/Kommission (T‑510/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:745), hat das Gericht erklärt, dass die von den Klägern gegen den angefochtenen Beschluss erhobene Klage insgesamt offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehre.
10 Mit Urteil vom 21. September 2023, Fachverband Spielhallen und LM/Kommission (C‑831/21 P, EU:C:2023:686), hat der Gerichtshof den Beschluss vom 22. Oktober 2021, Fachverband Spielhallen und LM/Kommission (T‑510/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:745), aufgehoben. Nach seinen Feststellungen hat das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es die Argumentation der Rechtsmittelführer nicht geprüft hat, mit der die von der Kommission im angefochtenen Beschluss vorgenommene Ermittlung des Bezugssystems bzw. der normalen Steuerregelung beanstandet wurde.
11 Unter Vorbehalt der Kostenentscheidung hat der Gerichtshof die Rechtssache zur Prüfung der Begründetheit an das Gericht zurückverwiesen.
Anträge der Parteien
12 Die Kläger beantragen,
– den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er die streitige Maßnahme betrifft;
– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
13 Die Kommission, unterstützt durch die Bundesrepublik Deutschland, beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– den Klägern die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
14 Die Kläger stützen ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte infolge der Weigerung der Kommission geltend machen, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten, obwohl sie am Ende der Phase der vorläufigen Prüfung nicht in der Lage gewesen sei, alle bei der Beurteilung der streitigen Maßnahme aufgeworfenen ernsthaften Schwierigkeiten auszuräumen.
15 Nach Darstellung der Kläger besteht ihr einziger Klagegrund im Wesentlichen aus fünf Teilen. In einem ersten Teil machen die Kläger geltend, die Kommission habe fälschlicherweise angenommen, dass sie die Gewinnabschöpfung als Steuer ansähen, obwohl sie stets vorgetragen hätten, dass es sich um eine Ausschüttung oder Gewinnabführung handele, die im Rahmen der Normalbesteuerung nicht abgezogen werden könne. In einem zweiten Teil machen sie geltend, die Kommission habe die Gewinnabschöpfung als besondere Steuer eingestuft, indem sie fälschlicherweise angenommen habe, dass die Art der Einstufung einer Maßnahme durch das nationale Recht nicht maßgeblich sei. In einem dritten Teil beanstanden sie die von der Kommission angewandten Kriterien zur Einstufung der Gewinnabschöpfung als Steuer. In einem vierten Teil tragen sie eine Reihe von Argumenten dafür vor, dass die Gewinnabschöpfung, selbst unter der Annahme, dass sie eine Steuer sei, nicht von den Bemessungsgrundlagen der Gewerbesteuer sowie der Einkommen- oder der Körperschaftsteuer abgezogen werden könne. In einem fünften Teil bringen sie Argumente gegen die in Fn. 77 des angefochtenen Beschlusses getroffene Feststellung vor, dass die Gewinnabschöpfung den Sonderzahlungen vergleichbar sei, die Unternehmen z. B. wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens leisten müssten, die von den Bemessungsgrundlagen der Gewerbesteuer sowie der Einkommen- oder der Körperschaftsteuer abgezogen werden könnten.
Einleitende B emerkungen
16 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen zwischen der Phase der vorläufigen Prüfung von Beihilfen nach Art. 108 Abs. 3 AEUV, die nur dazu dient, der Kommission eine erste Meinungsbildung über die fragliche Maßnahme zu ermöglichen, und dem in Art. 108 Abs. 2 AEUV geregelten förmlichen Prüfverfahren zu unterscheiden ist.
17 Die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses, keine Einwände zu erheben, wie des streitigen Beschlusses, der auf Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 108 [AEUV] (ABl. 2015, L 248, S. 9) gestützt ist, hängt davon ab, ob die Beurteilung der Informationen und Angaben, über die die Kommission in der Phase der vorläufigen Prüfung der fraglichen Maßnahme verfügte, objektiv Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Einstufung dieser Maßnahme als Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV hätte geben müssen, da solche Bedenken zur Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens führen müssen, an dem sich die Beteiligten im Sinne von Art. 1 Buchst. h dieser Verordnung beteiligen können (vgl. entsprechend Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C‑57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 38).
18 Erlässt die Kommission nach Abschluss der Phase der vorläufigen Prüfung einen Beschluss, mit dem sie feststellt, dass eine staatliche Maßnahme nicht den Charakter einer staatlichen Beihilfe hat, lehnt sie es implizit auch ab, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 einzuleiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. November 2010, NDSHT/Kommission, C‑322/09 P, EU:C:2010:701, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
19 Beantragt ein Kläger die Nichtigerklärung eines Beschlusses, keine Einwände zu erheben, rügt er zudem im Wesentlichen, dass der Beschluss der Kommission über die fragliche Maßnahme erlassen worden sei, ohne dass die Kommission das förmliche Prüfverfahren eingeleitet habe, und dass diese dadurch seine Verfahrensrechte verletzt habe. Um mit seiner Klage durchzudringen, kann der Kläger jeden Klagegrund anführen, der geeignet ist, zu zeigen, dass die Beurteilung der Informationen und Angaben, über die die Kommission in der Phase der vorläufigen Prüfung der angemeldeten Maßnahme verfügt, Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Einstufung dieser Maßnahme als Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV hätte geben müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C‑57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
20 Es ist daher Sache des Unionsgerichts, wenn es mit einem Antrag auf Nichtigerklärung eines solchen Beschlusses befasst ist, zu ermitteln, ob die Beurteilung der Informationen und Angaben, über die die Kommission in der Phase der vorläufigen Prüfung der fraglichen nationalen Maßnahme verfügte, objektiv Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Einstufung dieser Maßnahme als Beihilfe hätte geben müssen, da solche Bedenken zur Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens führen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland/Kommission, C‑174/19 P und C‑175/19 P, EU:C:2021:801, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
21 Dass Bedenken bestehen, die geeignet sind, die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zu rechtfertigen, manifestiert sich hierbei darin, dass die Kommission bei der Prüfung des Beihilfecharakters der in Rede stehenden Maßnahme oder ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt objektiv auf ernsthafte Schwierigkeiten gestoßen ist. Der Begriff „ernsthafte Schwierigkeiten“ ist seinem Wesen nach objektiv. Die Rechtmäßigkeitskontrolle des Gerichts hinsichtlich der Frage, ob ernsthafte Schwierigkeiten vorgelegen haben, kann sich deshalb nicht auf die Prüfung auf offensichtliche Beurteilungsfehler beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2018, HH Ferries u. a./Kommission, T‑68/15, EU:T:2018:563, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
22 Außerdem ist der Nachweis für das Bestehen von Bedenken, die geeignet sind, die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zu rechtfertigen, der sowohl in den Umständen des Erlasses des Beschlusses, keine Einwände zu erheben, als auch in seinem Inhalt zu suchen ist, von demjenigen, der die Nichtigerklärung dieses Beschlusses beantragt, anhand eines Bündels übereinstimmender Indizien zu erbringen (Urteile vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C‑57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 40, und vom 19. September 2018, HH Ferries u. a./Kommission, T‑68/15, EU:T:2018:563, Rn. 63).
23 Die fünf Teile des einzigen Klagegrundes der Kläger sind im Licht dieser Rechtsprechung zu prüfen.
24 Das Gericht hält es für erforderlich, zunächst die Teile 2 bis 5 des einzigen Klagegrundes zusammen zu prüfen, da die Kläger damit im Wesentlichen geltend machen, dass die Kommission bei der Prüfung der Selektivität der streitigen Maßnahme in der Phase der vorläufigen Prüfung auf ernsthafte Schwierigkeiten gestoßen sei. Anschließend wird der erste Teil des einzigen Klagegrundes geprüft.
Zu d en Teil en 2 bis 5 des einzigen Klagegrundes
25 Die Kläger machen im Wesentlichen geltend, dass die Einstufung der Gewinnabschöpfung als besondere Steuer im deutschen Recht fehlerhaft sei. Folglich habe die Kommission zum einen das anwendbare Bezugssystem fehlerhaft bestimmt und zum anderen nicht geprüft, ob die in Rede stehende Maßnahme von diesem Bezugssystem abweiche.
26 Die Kommission, unterstützt durch die Bundesrepublik Deutschland, tritt dem Vorbringen der Kläger entgegen.
27 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt die Einstufung einer nationalen Maßnahme als „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV, dass alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss es sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln. Zweitens muss die Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Drittens muss dem Begünstigten durch sie ein selektiver Vorteil gewährt werden. Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. Urteile vom 16. Juli 2015, BVVG, C‑39/14, EU:C:2015:470, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C‑885/19 P und C‑898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
28 Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs erfordert die Voraussetzung der Selektivität des Vorteils, die ein Tatbestandsmerkmal des Begriffs „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV ist, die Feststellung, ob die in Rede stehende nationale Maßnahme im Rahmen einer konkreten rechtlichen Regelung geeignet ist, „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“ gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit dieser Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden und somit eine unterschiedliche Behandlung erfahren, die der Sache nach als diskriminierend eingestuft werden kann (vgl. Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C‑885/19 P und C‑898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C‑106/09 P und C‑107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 75 und 101, und vom 14. Januar 2015, Eventech, C‑518/13, EU:C:2015:9, Rn. 53 bis 55).
29 In diesem Kontext muss die Kommission, um eine nationale steuerliche Maßnahme als „selektiv“ einzustufen, eine Prüfung in drei Schritten vornehmen. Dabei muss sie in einem ersten Schritt das Bezugssystem, d. h. die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltende „normale“ Steuerregelung, ermitteln und in einem zweiten Schritt dartun, dass die in Rede stehende steuerliche Maßnahme von diesem Bezugssystem abweicht, da sie Unterscheidungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern einführt, die sich im Hinblick auf das mit dem Bezugssystem verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden. Maßnahmen, die eine Unterscheidung zwischen Unternehmen, die sich im Hinblick auf das mit der in Rede stehenden rechtlichen Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, einführen und damit a priori selektiv sind, fallen jedoch dann nicht unter den Begriff „staatliche Beihilfe“, wenn der betreffende Mitgliedstaat in einem dritten Schritt nachweisen kann, dass diese Unterscheidung gerechtfertigt ist, weil sie sich aus der Natur oder dem Aufbau des Systems ergibt, in das sich die Maßnahmen einfügen (vgl. Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C‑885/19 P und C‑898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
30 Bei der Beurteilung der Selektivität einer steuerlichen Maßnahme kommt es daher darauf an, dass das in dem betreffenden Mitgliedstaat geltende allgemeine Steuersystem oder Bezugssystem im Beschluss der Kommission zutreffend bestimmt und von dem mit einer gegen diese Bestimmung gerichteten Rüge befassten Gericht untersucht wird. Da die Bestimmung des Bezugssystems den Ausgangspunkt für die vergleichende Prüfung darstellt, die im Zusammenhang mit der Beurteilung der Selektivität zu erfolgen hat, führt ein bei dieser Bestimmung begangener Fehler zwangsläufig dazu, dass die gesamte Prüfung des Tatbestandsmerkmals der Selektivität mit einem Mangel behaftet ist (vgl. Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C‑885/19 P und C‑898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).
31 Erstens muss sich die Bestimmung des Bezugsrahmens, die nach einer kontradiktorischen Erörterung mit dem betreffenden Mitgliedstaat erfolgen muss, aus einer objektiven Prüfung des Inhalts, des Zusammenhangs und der konkreten Wirkungen der nach dem nationalen Recht dieses Staates anwendbaren Vorschriften ergeben (vgl. Urteil vom 8. November 2022, Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission, C‑885/19 P und C‑898/19 P, EU:C:2022:859, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
32 Insoweit kann die Selektivität einer steuerlichen Maßnahme nicht anhand eines Bezugsrahmens beurteilt werden, der aus einigen Bestimmungen des nationalen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats besteht, die künstlich aus einem breiteren rechtlichen Rahmen herausgelöst wurden (Urteil vom 28. Juni 2018, Andres [Insolvenz Heitkamp BauHolding]/Kommission, C‑203/16 P, EU:C:2018:505, Rn. 103).
33 Ferner ist, wenn die fragliche steuerliche Maßnahme untrennbar mit dem allgemeinen Steuersystem des betreffenden Mitgliedstaats verbunden ist, auf dieses System Bezug zu nehmen. Erweist sich dagegen, dass sich eine solche Maßnahme eindeutig von diesem allgemeinen System trennen lässt, so kann nicht ausgeschlossen werden, dass der zu berücksichtigende Bezugsrahmen enger ist als dieses allgemeine System oder sogar mit der Maßnahme selbst identisch ist, wenn sich diese als eine Norm mit eigenständiger rechtlicher Logik darstellt und es nicht möglich ist, eine kohärente Gesamtheit von Vorschriften außerhalb dieser Maßnahme zu bestimmen (Urteil vom 6. Oktober 2021, World Duty Free Group und Spanien/Kommission, C‑51/19 P und C‑64/19 P, EU:C:2021:793, Rn. 63).
34 Zweitens bestimmt außerhalb der Bereiche, in denen das Steuerrecht der Union harmonisiert wurde, der betreffende Mitgliedstaat in Wahrnehmung seiner eigenen Zuständigkeiten im Bereich der direkten Steuern aufgrund seiner Steuerautonomie die grundlegenden Merkmale der Steuer, die grundsätzlich das „normale“ Bezugssystem oder die „normale“ Steuerregelung definieren, anhand deren die Voraussetzung der Selektivität zu prüfen ist. Dies gilt insbesondere für die Festlegung der steuerlichen Bemessungsgrundlage, des Steuertatbestands und etwaiger Steuerbefreiungen (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2023, Kommission/Amazon.com u. a., C‑457/21 P, EU:C:2023:985, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
35 Drittens ist die Kommission nach der Rechtsprechung bei der Bestimmung des Bezugsrahmens, die sie zur Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV auf steuerliche Maßnahmen vornimmt, grundsätzlich gehalten, die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts durch den betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen der kontradiktorischen Erörterung zu akzeptieren, sofern diese Auslegung mit dem Wortlaut dieser Bestimmungen vereinbar ist (Urteile vom 5. Dezember 2023, Luxemburg u. a./Kommission, C‑451/21 P und C‑454/21 P, EU:C:2023:948, Rn. 120, und vom 19. September 2024, Vereinigtes Königreich u. a./Kommission [Besteuerung der Gewinne von CFC], C‑555/22 P, C‑556/22 P und C‑564/22 P, EU:C:2024:763, Rn. 97).
36 Die Kommission kann von dieser Auslegung nur abweichen, wenn sie nachweisen kann, dass in der Rechtsprechung oder der Verwaltungspraxis dieses Mitgliedstaats eine andere Auslegung vorherrscht, indem sie sich insoweit auf verlässliche und übereinstimmende Beweise stützt, die bei dieser kontradiktorischen Erörterung vorgelegt wurden (Urteile vom 5. Dezember 2023, Luxemburg u. a./Kommission, C‑451/21 P und C‑454/21 P, EU:C:2023:948, Rn. 121, und vom 19. September 2024, Vereinigtes Königreich u. a./Kommission [Besteuerung der Gewinne von CFC], C‑555/22 P, C‑556/22 P und C‑564/22 P, EU:C:2024:763, Rn. 98).
37 Nach Art. 4 Abs. 3 EUV ist der betreffende Mitgliedstaat während des gesamten Verfahrens zur Prüfung einer Maßnahme anhand der beihilferechtlichen Bestimmungen des Unionsrechts zur loyalen Zusammenarbeit verpflichtet. Diese Pflicht erfordert insbesondere, dass der Mitgliedstaat der Kommission alle relevanten Informationen redlich übermittelt, um die sie in Bezug auf die sich aus der nationalen Rechtsprechung oder Verwaltungspraxis ergebende Auslegung der relevanten Bestimmungen des nationalen Rechts ersucht hat, um den Bezugsrahmen bestimmen zu können (Urteile vom 5. Dezember 2023, Luxemburg u. a./Kommission, C‑451/21 P und C‑454/21 P, EU:C:2023:948, Rn. 122, und vom 19. September 2024, Vereinigtes Königreich/Kommission [Besteuerung der Gewinne von CFC], C‑555/22 P, C‑556/22 P und C‑564/22 P, EU:C:2024:763, Rn. 99).
38 Im Licht der oben angeführten Grundsätze ist zu prüfen, ob die Kläger nachgewiesen haben, dass die Kommission ihre Verfahrensrechte verletzt hat, indem sie es abgelehnt hat, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten, obwohl sie bei der Prüfung der Selektivität der in Rede stehenden Maßnahme auf ernsthafte Schwierigkeiten gestoßen ist.
Zum Bezugssystem
39 Es ist zu prüfen, ob die Kommission, wie die Kläger im Wesentlichen vortragen, bei der Bestimmung des anwendbaren Bezugssystems auf ernsthafte Schwierigkeiten gestoßen ist.
40 Das Bezugssystem wurde in den Erwägungsgründen 78 und 80 des angefochtenen Beschlusses ermittelt. Es besteht aus den für alle Unternehmen einschlägigen Steuern, nämlich der Gewerbesteuer sowie der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer. In Beantwortung einer im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme gestellten Frage des Gerichts hat die Kommission bestätigt, dass diese Steuern das maßgebliche Bezugssystem für die Beurteilung der Frage darstellten, ob die streitige Maßnahme eine Abweichung von diesem System darstelle.
41 Nach Ansicht der Kommission und der Bundesrepublik Deutschland geht aus dem 78. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervor, dass die Bemessungsgrundlagen dieser Steuern unter Berücksichtigung des „Nettoprinzips“ bestimmt würden, so dass nach den allgemeinen Einkommensteuervorschriften „durch den Betrieb veranlasste Aufwendungen“ von diesen Bemessungsgrundlagen abgezogen werden könnten.
42 Was das Nettoprinzip betrifft, ergibt sich aus der in Fn. 77 des angefochtenen Beschlusses angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Deutschland), dass aus dem in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verankerten allgemeinen Gleichheitssatz für das Gebiet des Steuerrechts folgt, dass die Besteuerung der Einkünfte an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ausgerichtet werden muss. Daraus folgt, dass im Einkommensteuerrecht nur der Zuwachs des Betriebsvermögens der Besteuerung unterliegt, was bedeutet, dass grundsätzlich alle betrieblich veranlassten Aufwendungen als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
43 Insoweit hat die Bundesrepublik Deutschland in Beantwortung einer im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme gestellten Frage des Gerichts bestätigt, dass die Normalbesteuerung in diesem Mitgliedstaat dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Leistungsfähigkeit unterliege, der als Ausfluss des allgemeinen Gleichheitssatzes besage, dass jeder nach Maßgabe seiner individuellen ökonomischen Leistungsfähigkeit zur Finanzierung staatlicher Leistungen beitragen solle. Nach Ansicht der Bundesrepublik Deutschland bildet dieser Grundsatz der Leistungsfähigkeit die Grundlage für das objektive Nettoprinzip, wonach sich die für die von den Steuerpflichtigen ausgeübte Tätigkeit unumgänglichen Betriebsausgaben von den Bemessungsgrundlagen abziehen lassen sollten.
44 Wie die Bundesrepublik Deutschland in Beantwortung einer anderen Frage des Gerichts im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme dargelegt hat, ist dieses Nettoprinzip in die in Fn. 41 des angefochtenen Beschlusses genannten Bestimmungen, nämlich § 4 Abs. 1, 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes (im Folgenden: EStG), § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (im Folgenden: KStG) und § 7 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes (im Folgenden: GewStG) übernommen worden.
45 Im Übrigen hat die Bundesrepublik Deutschland ausgeführt, dass das im deutschen Steuerrecht geltende Nettoprinzip auch eine Ausprägung eines anderen Grundsatzes sei, nämlich des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung, an den die Finanzverwaltung gebunden sei und der sie verpflichte, die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben.
46 Im vorliegenden Fall hat die Kommission im Einklang mit den Anforderungen, die sich aus der oben in Rn. 31 angeführten Rechtsprechung ergeben, den Bezugsrahmen nach einer objektiven Prüfung des Inhalts, des Zusammenhangs und der konkreten Auswirkungen der anwendbaren Vorschriften bestimmt, die sich aus einer von der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen einer kontradiktorischen Erörterung vorgenommenen Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Steuerrechts ergeben.
47 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass Ausschüttungen, da sie eine Form der Gewinnverwendung darstellen, keine betrieblich veranlassten Aufwendungen darstellen, die das zu versteuernde Einkommen einer Gesellschaft für die Zwecke der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer (§ 8 Abs. 3 KStG) und der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer (§ 7 GewStG) mindern können.
48 Ferner gibt es nach den Bestimmungen des deutschen Steuerrechts Ausnahmen von der Regel der Abzugsfähigkeit von betrieblich veranlassten Aufwendungen. Es handelt sich um Steuern, deren Nichtabzugsfähigkeit in § 4 Abs. 5b und § 12 Nr. 3 EStG sowie in § 10 Nr. 2 KStG ausdrücklich vorgesehen ist.
49 Außerdem hat die Kommission im 156. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass § 4 Abs. 5b EStG den Abzug nur für die Gewerbesteuer und nicht für alle Ertragsteuern ausschließe. Die normale Regel sei die Abzugsfähigkeit betrieblich veranlasster Aufwendungen, und nur wenn eine ausdrückliche Ausnahme vom Nettoprinzip vorliege, seien Ausgaben eines Unternehmens bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlage nicht abzugsfähig. Die Kommission war daher der Auffassung, dass keine Bestimmung der Abzugsfähigkeit einer besonderen Ertragsteuer entgegenstehe.
50 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kläger nicht dargetan haben, dass die Kommission die Nichtabzugsfähigkeit der Gewinnabschöpfung als Abweichung vom Nettoprinzip als Bezugssystem hätte bestimmen müssen. Zum einen hat die Kommission, wie aus den Erwägungsgründen 153 bis 158 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, das Bestehen von Ausnahmen oder Einschränkungen hinsichtlich der Regel der Abzugsfähigkeit betrieblich veranlasster Aufwendungen nicht außer Acht gelassen. Zum anderen ergibt sich aus der oben in Rn. 32 angeführten Rechtsprechung, dass die Selektivität einer steuerlichen Maßnahme nicht anhand eines Bezugsrahmens beurteilt werden kann, der aus einigen Bestimmungen des nationalen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats besteht, die künstlich aus einem breiteren rechtlichen Rahmen herausgelöst wurden. Daher ist, wenn die fragliche steuerliche Maßnahme untrennbar mit dem allgemeinen Steuersystem des betreffenden Mitgliedstaats verbunden ist, auf dieses System Bezug zu nehmen (Urteil vom 19. September 2024, Vereinigtes Königreich/Kommission [Besteuerung der Gewinne von CFC], C‑555/22 P, C‑556/22 P und C‑564/22 P, EU:C:2024:763, Rn. 95). Dies ist hier der Fall, da die Kommission das Bezugssystem dahin bestimmt hat, dass es u. a. durch das Nettoprinzip gebildet wird – und nicht nur durch die Ausnahmen von diesem Grundsatz.
51 Im Einklang mit der oben in den Rn. 35 bis 37 angeführten Rechtsprechung ist die Kommission bei der Bestimmung des Bezugssystems nicht von der Auslegung der einschlägigen steuerrechtlichen Bestimmungen durch die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der kontradiktorischen Erörterung abgewichen. Außerdem haben die Kläger nicht nachgewiesen, dass die Kommission die Auslegung dieses Mitgliedstaats zu Unrecht übernommen hätte. Insoweit haben die Kläger kein weiteres Argument oder keinen weiteren Beweis vorgebracht, womit sich die Richtigkeit der Bestimmung dieses Bezugssystems durch die Kommission in Frage stellen ließe. Auch wenn sich die Kläger in ihren Schriftsätzen auf bestimmte Urteile der deutschen Gerichte, insbesondere des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) und des Bundesfinanzhofs (Deutschland), berufen, ist nämlich festzustellen, dass sich die aus der nationalen Rechtsprechung hergeleiteten Argumente nicht auf die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen beziehen, die im vorliegenden Fall das Bezugssystem bilden.
52 Ferner ist festzustellen, dass die Kläger in ihren Schriftsätzen nicht bestreiten, dass das Nettoprinzip den Grundsatz der Leistungsfähigkeit umsetzt, der nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs impliziert, dass zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit eines Steuerpflichtigen von den steuerpflichtigen Einnahmen die Ausgaben abzuziehen sind, die der Steuerpflichtige zur Erzielung dieser Einnahmen getätigt hat.
53 Zur Bestimmung des Bezugssystems, auf dessen Grundlage zu prüfen ist, ob die streitige Maßnahme eine Abweichung darstellt, machen die Kläger geltend, dass dieses System die Mehrwertsteuer hätte einschließen müssen. Dieses Vorbringen zur Nichtberücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Bestimmung des Bezugsteuersystems ist jedoch unerheblich, da in dem angefochtenen Beschluss die die Mehrwertsteuer betreffenden Rügen nur in Bezug auf eine andere Maßnahme als die streitige Maßnahme behandelt werden.
54 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Kommission berechtigt war, die von der Bundesrepublik Deutschland vorgenommene Auslegung hinsichtlich der Bestimmung des Bezugssystems zu akzeptieren und die streitige Maßnahme als die Abzugsfähigkeit der von den Spielbankunternehmen im Rahmen der in § 14 des Spielbankgesetzes vorgesehenen Gewinnabschöpfung hinsichtlich der nicht aus dem Spielbetrieb stammenden Einkünfte an das Land Nordrhein-Westfalen gezahlten Beträge von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer zu identifizieren.
55 Folglich ist festzustellen, dass die Kläger nicht nachgewiesen haben, dass die Kommission bei der Bestimmung des Bezugssystems, anhand dessen zu prüfen ist, ob die streitige Maßnahme eine Ausnahme darstellt, auf ernsthafte Schwierigkeiten gestoßen ist.
Zum Vorliegen einer Abweichung vom Bezugssystem
56 Die Kläger machen im Wesentlichen geltend, WestSpiel erlange dadurch, dass sie die Gewinnabschöpfung von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer abziehen könne, gegenüber Unternehmen, die Gewinne ausschütteten, oder jedenfalls gegenüber Unternehmen, die nach den einschlägigen Bestimmungen des deutschen Rechts nicht abzugsfähigen Steuern unterlägen, einen Vorteil.
57 Zum einen machen die Kläger geltend, der Fehler der Kommission bestehe insbesondere darin, dass sie die Gewinnabschöpfung als „besondere Steuer“ eingestuft habe, was es ihr erlaubt habe, die Abzugsfähigkeit der aufgrund dieser Abschöpfung gezahlten Beträge von den Bemessungsgrundlagen der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer gemäß den im anwendbaren deutschen Steuerrecht vorgesehenen allgemeinen Besteuerungsregeln der normalen Steuerregelung festzustellen, die die Abzugsfähigkeit betrieblich veranlasster Aufwendungen zuließen.
58 Zum anderen machen die Kläger geltend, dass die Gewinnabschöpfung als „Gewinnabführung“ oder „Gewinnausschüttung“, hilfsweise als „Steuer vom Einkommen“ anzusehen sei und nicht als „besondere Steuer“, so dass die Gewinnabschöpfung nach dem anwendbaren deutschen Steuerrecht nicht von der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer sowie der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer hätte abgezogen werden dürfen.
59 Es ist festzustellen, dass sich die Kläger mit ihrem Vorbringen gegen die Einstufung der Gewinnabschöpfung als abzugsfähige besondere Steuer wenden und in erster Linie geltend machen wollen, dass diese Abschöpfung Ausschüttungen vergleichbar sei bzw. dass sie jedenfalls, selbst wenn sie als Steuer einzustufen wäre, den Steuern vergleichbar sei, deren Nichtabzugsfähigkeit in § 4 Abs. 5b und § 12 Nr. 3 EStG sowie in § 10 Nr. 2 KStG ausdrücklich vorgesehen sei.
60 In der vorliegenden Rechtssache hält es das Gericht für zweckmäßig, zunächst zu prüfen, ob die Kommission bei der Einstufung der Gewinnabschöpfung als abzugsfähige besondere Steuer auf ernsthafte Schwierigkeiten gestoßen ist.
61 Aus dem 151. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses geht hervor, dass die streitige Maßnahme auf der Auslegung des deutschen Steuerrechts beruht, wonach die Gewinnabschöpfung gemäß dem Nettoprinzip von der Bemessungsgrundlage der Einkommen- oder der Körperschaftsteuer sowie von der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer als durch den Betrieb veranlasste Aufwendungen abgezogen wird.
62 Außerdem hat die Kommission in den Erwägungsgründen 153 bis 156 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass die Gewinnabschöpfung wegen ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen, der Leistungspflicht und des Fehlens einer Gegenleistung als abzugsfähige besondere Steuer auf Erträge angesehen werden könne. Wie oben in Rn. 49 ausgeführt worden ist, hat sie klargestellt, dass § 4 Abs. 5b EStG den Abzug nur für die Gewerbesteuer und nicht für alle Ertragsteuern ausschließe und dass der Abzugsfähigkeit einer besonderen Ertragsteuer keine Bestimmung entgegenstehe.
63 Im Übrigen hat die Kommission im 158. Erwägungsgrund und in Fn. 86 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass die Gewinnabschöpfung weder eine Ausschüttung noch mit einer Ausschüttung vergleichbar sei, da die Beträge erstens an das Land Nordrhein-Westfalen gezahlt würden, das kein Gesellschafter der Spielbanken sei, zweitens einseitig von den Behörden in einer Rechtsvorschrift festgelegt würden, drittens automatisch erhoben würden und obligatorisch seien und viertens für gemeinnützige Zwecke verwendet werden müssten und fünftens die Gewinnabschöpfung im Gegensatz zu Ausschüttungen, die nicht zwangsläufig mit den in einem bestimmten Jahr erzielten Gewinnen verknüpft seien, direkt mit dem laufenden Jahr im Zusammenhang stehe. Schließlich hat sie im 158. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses auch darauf hingewiesen, dass die Rechtsform der Spielbankunternehmen keine Ausschüttungen zulasse.
64 Es ist festzustellen, dass die Frage, ob die Gewinnabschöpfung, wie die Kommission meint, eine besondere Steuer darstellt und ob sie daher als durch den Betrieb veranlasste Aufwendung abzugsfähig ist oder ob sie, wie die Kläger geltend machen, eine Gewinnabführung oder Gewinnausschüttung darstellt, von der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen abhängt, die den Bezugsrahmen bilden. Dasselbe gilt für das Hilfsvorbringen der Kläger, dass es sich bei der Gewinnabschöpfung, selbst wenn es sich bei ihr um eine Steuer handele, um eine Steuer vom Einkommen handele, die den Steuern vergleichbar sei, deren Nichtabzugsfähigkeit in § 4 Abs. 5b und § 12 Nr. 3 EStG sowie in § 10 Nr. 2 KStG ausdrücklich vorgesehen sei.
65 Wie sich aus der oben in den Rn. 35 und 36 angeführten Rechtsprechung ergibt, ist die Kommission bei der Bestimmung des Bezugsrahmens, die sie zur Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV auf steuerliche Maßnahmen vornimmt, grundsätzlich gehalten, die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts durch den betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen der kontradiktorischen Erörterung zu akzeptieren, sofern diese Auslegung mit dem Wortlaut dieser Bestimmungen vereinbar ist. Sie kann von dieser Auslegung nur abweichen, wenn sie nachweisen kann, dass in der Rechtsprechung oder der Verwaltungspraxis dieses Mitgliedstaats eine andere Auslegung vorherrscht, indem sie sich insoweit auf verlässliche und übereinstimmende Beweise stützt, die bei dieser kontradiktorischen Erörterung vorgelegt wurden. Dasselbe gilt, wenn es der klagenden Partei nicht gelingt, nachzuweisen, dass die Auslegung der Bestimmungen des nationalen Rechts, die für die Prüfung einschlägig sind, ob eine Abweichung vom Bezugssystem im Kontext der in Rede stehenden steuerlichen Maßnahme vorliegt, fehlerhaft ist.
66 Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor, dass die Kommission der im Rahmen der kontradiktorischen Erörterung dargelegten Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts durch die Bundesrepublik Deutschland gefolgt ist.
67 Hierzu ist festzustellen, dass sich die Kommission für ihre Annahme, dass die Gewinnabschöpfung nach dem Nettoprinzip als besondere Steuer abzugsfähig sei, im 154. Erwägungsgrund und in Fn. 86 des angefochtenen Beschlusses auf Kriterien gestützt hat, die im Wesentlichen mit den Kriterien für die Definition des Begriffs „Steuern“ im deutschen Recht im Sinne von § 3 Abs. 1 der Abgabenordnung und den im 47. Erwägungsgrund dieses Beschlusses genannten Kriterien übereinstimmen. Sie hat auch das Vorbringen der Kläger zur Einstufung der streitigen Maßnahme nach deutschem Recht geprüft.
68 Insoweit weisen die Kläger nicht nach, dass die von der Kommission vertretene Auslegung mit dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen des deutschen Rechts unvereinbar ist. Sie tragen im Übrigen nichts zum Bestehen einer entgegenstehenden Verwaltungspraxis der deutschen Behörden vor.
69 Außerdem ist, wie sich oben aus Rn. 51 ergibt, auch wenn sich die Kläger in ihren Schriftsätzen auf bestimmte Urteile der deutschen Gerichte, insbesondere des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzhofs, berufen, festzustellen, dass sich die aus der nationalen Rechtsprechung hergeleiteten Argumente nicht auf die Auslegung oder Anwendung der einschlägigen Bestimmungen beziehen, die im vorliegenden Fall das Bezugssystem bilden.
70 Zurückzuweisen ist auch das Vorbringen der Kläger, dass der in Fn. 77 des angefochtenen Beschlusses angestellte Vergleich zwischen der Gewinnabschöpfung und Sonderzahlungen, die die Unternehmen wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens leisten müssten, unzutreffend sei und diesen Beschluss widersprüchlich mache. Wie die Kommission in ihren Schriftsätzen ausgeführt hat, hat sie nämlich diesen Vergleich vorgenommen, um – als Beispiel – die Gewinnabschöpfung als abzugsfähige Betriebsausgabe darzustellen, wobei Betriebsausgaben umfassender seien und über Steuern hinausgingen. Die Kommission hat jedoch im angefochtenen Beschluss klar angegeben, dass sie die Gewinnabschöpfung als eine besondere Steuer ansehe.
71 Somit hat die Kommission im Einklang mit der oben in den Rn. 35 bis 37 angeführten Rechtsprechung im vorliegenden Fall die von der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der kontradiktorischen Erörterung vorgenommene Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts akzeptiert, um diese Bestimmungen auf die in Rede stehende steuerliche Maßnahme anzuwenden. Im Licht der vorstehenden Erwägungen besteht daher kein Anlass, diese Auslegung in Frage zu stellen.
72 Daraus folgt, dass die Kläger nicht nachgewiesen haben, dass die Kommission bei der Einstufung der Gewinnabschöpfung als besondere Steuer auf ernsthafte Schwierigkeiten gestoßen ist.
73 Folglich ist zu prüfen, ob die streitige Maßnahme eine Abweichung vom Bezugssystem darstellt, da sie Unterscheidungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern einführt, die sich im Hinblick auf das mit dem deutschen Steuersystem verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, nämlich insbesondere zwischen Wirtschaftsteilnehmern, die der Gewinnabschöpfung unterliegen, und denjenigen, die den Steuern unterliegen, deren Nichtabzugsfähigkeit in § 4 Abs. 5b und § 12 Nr. 3 EStG sowie in § 10 Nr. 2 KStG ausdrücklich vorgesehen ist.
74 Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen der Prüfung der Selektivität einer steuerlichen Maßnahme, nachdem in einem ersten Schritt die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltende allgemeine oder „normale“ Steuerregelung, d. h. das Bezugssystem, ermittelt und geprüft wurde, in einem zweiten Schritt zu beurteilen und festzustellen, ob der mit der fraglichen Steuermaßnahme gewährte Vorteil selektiv ist, wenn nämlich dargetan wird, dass diese Maßnahme vom allgemeinen System insoweit abweicht, als sie Unterscheidungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern einführt, die sich im Hinblick auf das mit der Steuerregelung dieses Mitgliedstaats verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden (vgl. Urteil vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., C‑78/08 bis C‑80/08, EU:C:2011:550, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
75 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass sich die vorliegende Rechtssache auf die Einkünfte von Spielbanken beschränkt, die nicht aus dem Spielbetrieb stammen. Hierzu heißt es in Fn. 76 des angefochtenen Beschlusses, dass die Gewinnabschöpfung zwar auf der Grundlage aller Einkommensquellen der Spielbanken, einschließlich derjenigen aus dem Spielbetrieb, berechnet werde, dass aber nur der Teil der Zahlung, der nicht durch den Spielbetrieb erzielte Einkünfte betreffe, von den Bemessungsgrundlagen der Gewerbesteuer sowie der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer abgezogen werden könne.
76 Was im vorliegenden Fall das mit der Gewerbesteuer sowie der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer verfolgte Ziel betrifft, hat die Kommission in Beantwortung einer vom Gericht im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme gestellten Frage bestätigt, dass dieses, wie aus dem 105. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervorgehe, darin bestehe, Einnahmen durch Erhebung einer Steuer von Unternehmen in Abhängigkeit von ihrem Gewinn zu erzielen. Hierzu hat die Bundesrepublik Deutschland in Beantwortung einer vom Gericht im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme gestellten Frage klargestellt, dass die Normalbesteuerung dem Leistungsfähigkeitsprinzip Rechnung tragen müsse.
77 Außerdem hat die Kommission zu den nicht aus dem Spielbetrieb stammenden Einkünften von Spielbanken in Beantwortung einer Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sich die Spielbanken, wie sich im Wesentlichen aus dem 78. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ergebe, in einer vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Situation befänden wie die übrigen zur Entrichtung der Gewerbesteuer sowie der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer verpflichteten Unternehmen, wobei nach dem in § 4 Abs. 4 EStG, § 8 Abs. 1 KStG und § 7 Abs. 1 GewStG übernommenen Nettoprinzip (vgl. oben, Rn. 44) alle Unternehmen die durch ihren Betrieb veranlassten Aufwendungen von den Bemessungsgrundlagen absetzen könnten.
78 So hat die Kommission im 152. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass es sich bei den von den Spielbankunternehmen als Gewinnabschöpfung an das Land Nordrhein-Westfalen gezahlten Beträgen um durch ihren Betrieb veranlasste Aufwendungen handele, die daher bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen der Gewerbesteuer sowie der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer abzugsfähig seien. Zur Stützung dieser Feststellung hat die Kommission in Fn. 77 des angefochtenen Beschlusses die Auffassung vertreten, dass die Gewinnabschöpfung mit Sonderzahlungen verglichen werden könne, die Unternehmen wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens leisten müssten, da solche Zahlungen unter Berücksichtigung aller aufgrund des wettbewerbswidrigen Verhaltens erzielten Gewinne berechnet würden. Solche Zahlungen würden vom Bundesverfassungsgericht als abzugsfähige Aufwendungen angesehen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.
79 Daher hat die Kommission im 152. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass die Abzugsfähigkeit der Gewinnabschöpfung eine Anwendung der allgemeinen Besteuerungsregeln der normalen Steuerregelung, die den Bezugsrahmen bilde, durch die Bundesrepublik Deutschland darstelle. Wie oben in Rn. 42 ausgeführt worden ist, geht aus Fn. 77 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass die Besteuerung der Einkünfte an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ausgerichtet werden muss.
80 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss, hilfsweise und in Beantwortung von in der Phase der vorläufigen Prüfung vorgebrachten Argumenten der Kläger, die Auffassung vertreten hat, dass die Gewinnabschöpfung zum einen nicht mit den in § 10 Nr. 2 KStG vorgesehenen nicht abzugsfähigen Steuern vergleichbar sei und zum anderen weder eine Ausschüttung noch eine Gewinnabführung darstelle.
81 In diesem Zusammenhang hat die Kommission in Beantwortung einer prozessleitenden Maßnahme klargestellt, dass es zwar Ausnahmen oder Einschränkungen hinsichtlich der Regel der Abzugsfähigkeit betrieblich veranlasster Aufwendungen gebe, dass diese aber auf die streitige Maßnahme nicht anwendbar seien, da die Gewinnabschöpfung weder eine Ausschüttung darstelle noch unter einen der in § 4 Abs. 5b und § 12 Nr. 3 EStG bzw. § 10 Nr. 2 KStG ausdrücklich vorgesehenen Fälle der Nichtabzugsfähigkeit von den Bemessungsgrundlagen der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer falle.
82 Was erstens das Vorbringen der Kläger betrifft, die Gewinnabschöpfung sei mit den in § 10 Nr. 2 KStG vorgesehenen nicht abzugsfähigen Steuern vergleichbar, ist festzustellen, dass die Kommission die Gewinnabschöpfung im 154. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses als „besondere Steuer auf das Einkommen der Spielbankunternehmer“ eingestuft hat, die aus den im 156. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses dargelegten Gründen nicht als mit einer nach dieser Bestimmung nicht abzugsfähigen „allgemeinen Ertragsteuer“ vergleichbar angesehen werden könne.
83 Jedenfalls hat die Kommission in Beantwortung einer Frage des Gerichts im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme klargestellt, dass die Gewinnabschöpfung auf dem „Jahresüberschuss“ beruhe, während die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer nach § 7 Abs. 1 und 2 und § 8 Abs. 1 KStG das „zu versteuernde Einkommen“ sei, das anhand des „Einkommens“ im Sinne des EStG bestimmt werde. Insoweit kann dem Vorbringen der Kläger, dass der Jahresüberschuss mit dem Einkommen im Sinne von § 2 Abs. 4 EStG identisch sei, nicht gefolgt werden. Den Klägern zufolge setzt nämlich § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 EStG die Einkünfte aus Gewerbebetrieb dem Gewinn gleich, und nach § 5 Abs. 1 EStG, auf den § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG verweise, werde der Gewinn grundsätzlich nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs berechnet und könne daher seinerseits dem Jahresüberschuss gleichgestellt werden. Wie jedoch die Kommission zu Recht ausgeführt hat, sind die Ausführungen der Kläger unvollständig, da § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG auch auf andere Bestimmungen dieses Gesetzes verweist, die eine Reihe von Änderungen bei der Ermittlung des Gewinns im Verhältnis zum Jahresüberschuss vorsehen. Insbesondere hat die Kommission darauf hingewiesen, dass es sich bei bestimmten in § 4 Abs. 5 EStG genannten Betriebsausgaben um Ausgaben handele, die den handelsrechtlichen Jahresüberschuss verminderten, aber für die Zwecke der Bestimmung des Gewinns nicht abzugsfähig seien.
84 Außerdem hat die Bundesrepublik Deutschland in Beantwortung einer Frage des Gerichts im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme und in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass die Gewinnabschöpfung eine „besondere Steuer“ für Spielbanken darstelle, die unter Art. 106 Abs. 2 Nr. 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland falle, so dass es sich nicht um eine „allgemeine Ertragsteuer“ handeln könne, die unter Art. 106 Abs. 3 des Grundgesetzes falle. Die Kläger haben jedoch nicht nachgewiesen, dass die Gewinnabschöpfung eine „allgemeine Ertragsteuer“ darstellt, die mit den nicht abzugsfähigen Steuern im Sinne von § 10 Nr. 2 KStG vergleichbar ist. Folglich ist die Kommission zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Bestimmung nicht mit der Gewinnabschöpfung vergleichbar ist.
85 Zweitens ist auch das Vorbringen der Kläger zurückzuweisen, das sich gegen die Feststellung richtet, dass die Gewinnabschöpfung keine Ausschüttung und auch nicht mit Ausschüttungen vergleichbar sei.
86 Wie oben in den Rn. 63 und 67 ausgeführt worden ist, geht nämlich aus dem 158. Erwägungsgrund und Fn. 86 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass die Gewinnabschöpfung eine Zahlung an das Land Nordrhein-Westfalen beinhaltet, dass sie einseitig von den Behörden in einer Rechtsvorschrift festgelegt und automatisch und obligatorisch erhoben wird. Trotz der terminologischen Ungenauigkeit in Bezug auf die geltend gemachten gemeinnützigen Zwecke der Abschöpfung hat die Kommission außerdem im 47. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass die Abschöpfung im allgemeinen Interesse zum allgemeinen Haushalt dieses Landes beitrage. Außerdem stellt die Abschöpfung, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, keine Gegenleistung für eine bestimmte Leistung dar. Daraus folgt, dass die Abschöpfung entgegen dem Vorbringen der Kläger eine „Steuer“ im Sinne von § 3 Abs. 1 der Abgabenordnung darstellt, die nicht als mit einer Ausschüttung vergleichbar angesehen werden kann.
87 Dieses Ergebnis kann nicht durch das Vorbringen der Kläger zu einer etwaigen Reinvestition der abgeschöpften Beträge in Frage gestellt werden. Selbst wenn man annimmt, dass die im Rahmen der Gewinnabschöpfung eingenommenen Gelder in WestSpiel reinvestiert worden wären, ist nämlich festzustellen, dass dies einen tatsächlichen Umstand darstellt, der die rechtliche Einstufung dieser Abgabe nicht in Frage stellen kann, da es sich um Mittel handelt, die dem Haushalt des Landes Nordrhein-Westfalen zugewiesen sind.
88 Außerdem kann der Umstand, dass das Land Nordrhein-Westfalen über die NRW.Bank ein mittelbarer Alleinanteilseigner von WestSpiel sein soll und daher auf nicht verwaltungsmäßigem Wege in den Genuss der Gewinnabschöpfung kommen würde, nicht die Schlussfolgerung in Frage stellen, dass diese Abschöpfung weder eine Ausschüttung noch eine Gewinnabführung darstellt. Wie die Bundesrepublik Deutschland ausgeführt hat, ist die Gewinnabschöpfung nämlich nicht mit einer Gewinnabführung im Sinne von § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes gleichzusetzen, da sie sich nicht aus einer von den Spielbanken freiwillig eingegangenen Vertragsbeziehung ergibt, sondern aus einer besonderen Steuer, die das Land Nordrhein-Westfalen in Ausübung seiner hoheitlichen Befugnisse einseitig auferlegt. Hinzu kommt, wie die Kommission ausgeführt hat, dass § 14 Abs. 1 des Spielbankgesetzes, mit dem die Gewinnabschöpfung eingeführt wird, systematisch zwischen den §§ 12, 13 und 15 dieses Gesetzes steht, die ebenfalls Steuern zum Gegenstand haben.
89 Daraus folgt, dass die Kommission im 152. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu Recht davon ausgehen konnte, dass die Abzugsfähigkeit der Gewinnabschöpfung eine Anwendung der allgemeinen Steuervorschriften der Normalbesteuerung, die das Bezugssystem bildet, durch die Bundesrepublik Deutschland darstellte.
90 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Kommission u. a. im 152. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Abzugsfähigkeit der Gewinnabschöpfung nicht von den den Bezugsrahmen bildenden allgemeinen Steuervorschriften der Normalbesteuerung abweicht, so dass die streitige Maßnahme nicht zur Gewährung eines selektiven Vorteils im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV geführt hat.
91 Folglich können die Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Kommission bei der Prüfung der Selektivität der streitigen Maßnahme auf ernsthafte Schwierigkeiten gestoßen sei.
92 Das weitere Vorbringen der Kläger vermag diese Schlussfolgerung nicht in Frage zu stellen.
93 Erstens ist nämlich zur Einstufung der streitigen Maßnahme im deutschen Recht darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wie oben in Rn. 67 ausgeführt, im 154. Erwägungsgrund und in Fn. 86 des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, dass die Gewinnabschöpfung aufgrund bestimmter Kriterien, die teilweise, aber maßgeblich mit den Kriterien für die Definition der Steuer im deutschen Recht nach § 3 Abs. 1 der Abgabenordnung und den im 47. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses dargelegten Merkmalen der von den Ländern erhobenen Steuern übereinstimmten, als besondere Steuer erachtet werden könne. Die Kläger werfen der Kommission daher zu Unrecht vor, das deutsche Recht nicht berücksichtigt zu haben.
94 Was zweitens das weitere Vorbringen der Kläger betrifft, die streitige Maßnahme sei unter Verstoß gegen verfassungsrechtliche Vorschriften über die Ausübung der Zuständigkeit im Steuerbereich erlassen worden, ist festzustellen, dass der Begriff „staatliche Beihilfe“ ein objektiver Begriff ist, der anhand der Wirkungen der fraglichen Beihilfemaßnahme und nicht anhand anderer Gesichtspunkte wie der Rechtmäßigkeit der Maßnahme, mit der die Beihilfe gewährt wird, zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C‑487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 7. Oktober 2010, DHL Aviation und DHL Hub Leipzig/Kommission, T‑452/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:427, Rn. 40).
95 Ebenso ist festzustellen, dass der behauptete Verstoß gegen das Verfassungsrecht keine Auswirkung auf die Bestimmung des Bezugsrahmens oder auf das Vorliegen einer Ausnahme für die Beurteilung des selektiven Charakters der streitigen Maßnahme im Sinne von Art. 107 AEUV hat. Folglich ist dieses Vorbringen als ins Leere gehend zurückzuweisen.
96 Drittens ist zu den Beweisen, die die Kläger vorgelegt haben, um die Einstufung der Gewinnabschöpfung als Steuer im Sinne von § 3 Abs. 1 der Abgabenordnung in Frage zu stellen, darauf hinzuweisen, dass die Beweise gemäß Art. 85 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts im Rahmen des ersten Schriftsatzwechsels vorzulegen sind. Da die in Rede stehenden Beweise jedoch in einem späteren Stadium des Verfahrens vorgelegt wurden und die Verspätung der Vorlage dieser Beweise nicht gemäß Art. 85 Abs. 2 gerechtfertigt war, sind sie unzulässig. Jedenfalls wurde der angefochtene Beschluss, wie die Kommission angemerkt hat, erlassen, bevor die Buchführungsdaten von WestSpiel für das Wirtschaftsjahr 2019 veröffentlicht wurden. Die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses im Bereich staatlicher Beihilfen ist jedoch nur anhand der Informationen zu beurteilen, über die die Kommission beim Erlass dieses Beschlusses verfügen konnte (vgl. Urteil vom 14. Mai 2019, Marinvest und Porting/Kommission, T‑728/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:325, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).
97 Viertens ist zum Vorbringen der Kläger zum angeblichen Widerspruch im angefochtenen Beschluss hinsichtlich der vielfältigen Einstufungen der Gewinnabschöpfung im innerstaatlichen Recht festzustellen, dass eine widersprüchliche Begründung zwar einen Anhaltspunkt für das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten bei der vorläufigen Prüfung einer Maßnahme nach Art. 108 Abs. 3 AEUV darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2021, Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe und CarePool Hannover/Kommission, T‑69/18, EU:T:2021:189, Rn. 107), dass dies jedoch vorliegend nicht der Fall ist, da die Kommission klargestellt hat, dass diese Abschöpfung eine abzugsfähige betriebliche Aufwendung und eine Steuer darstelle, die nicht zu den Ausnahmen oder Einschränkungen hinsichtlich des Nettoprinzips gehöre.
98 Nach alledem ist festzustellen, dass die Kläger mit keinem ihrer Argumente dargetan haben, dass die Kommission bei der vorläufigen Prüfung auf ernsthafte Schwierigkeiten im Sinne der oben in Rn. 19 angeführten Rechtsprechung gestoßen wäre.
99 Folglich sind die Teile 2 bis 5 des einzigen Klagegrundes zurückzuweisen.
Zum ersten Teil des einzigen Klage grundes: Verfälschung des Vorbringens der Kläger
100 Im ersten Teil machten die Kläger geltend, die Kommission habe fälschlicherweise angenommen, dass sie die Gewinnabschöpfung als Steuer ansähen, obwohl sie stets vorgetragen hätten, dass es sich um eine Gewinnabführung handele, die im Rahmen der Normalbesteuerung nicht abzugsfähig sei. So machen sie geltend, der Abzug dieser Gewinnabschöpfung von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer stelle eine vom normalen Steuersystem, das einen solchen Abzug nicht zulasse, abweichende Maßnahme und einen selektiven Vorteil zugunsten von WestSpiel dar.
101 Die Kommission, unterstützt von der Bundesrepublik Deutschland, tritt diesem Vorbringen entgegen.
102 Im vorliegenden Fall hat die Kommission im 154. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass die Kläger die Gewinnabschöpfung implizit als eine Steuer ansähen, die mit Einkommensteuern, Personensteuern und Gewerbesteuer vergleichbar sei. Gleichwohl hat sie in Fn. 79 des angefochtenen Beschlusses auch darauf hingewiesen, dass die Kläger die Gewinnabschöpfung nicht als Steuer angesehen hätten, so dass ihr Argument, das sich auf das Verbot des Abzugs von Steuern von der Bemessungsgrundlage der Einkommen- oder der Körperschaftsteuer stütze, nicht stichhaltig sei.
103 Daraus folgt, dass die Kommission das Vorbringen der Kläger nicht verfälscht hat, da aus dem angefochtenen Beschluss hervorgeht und in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden ist, dass die Kommission zum einen die Hypothese geprüft hat, dass die Gewinnabschöpfung eine Steuer sei, die mit Einkommensteuern, Personensteuern und Gewerbesteuer vergleichbar sei, und zum anderen, wenn auch nur hilfsweise, die Annahme, dass die Gewinnabschöpfung keine Steuer sei. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wie oben aus Rn. 86 hervorgeht, im 158. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses und in Fn. 86 auf das Vorbringen der Kläger eingegangen ist, wonach die Gewinnabschöpfung eine Ausschüttung oder mit einer Ausschüttung vergleichbar sei.
104 Daher ist der erste Teil des einzigen Klagegrundes zurückzuweisen und damit die Klage insgesamt abzuweisen.
Kosten
105 Nach Art. 133 der Verfahrensordnung wird im Endurteil über die Kosten entschieden. Nach Art. 195 der Verfahrensordnung obliegt es dem Gericht, wenn es nach Aufhebung und Zurückverweisung durch den Gerichtshof entscheidet, über die Kosten des Rechtsstreits vor dem Gericht und über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Gerichtshof zu entscheiden. Gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen schließlich die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.
106 Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof im Rechtsmittelurteil den Beschluss vom 22. Oktober 2021, Fachverband Spielhallen und LM/Kommission (T‑510/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:745), aufgehoben und die Kostenentscheidung vorbehalten. Daher ist im vorliegenden Urteil über die Kosten des ursprünglichen Verfahrens vor dem Gericht, des Rechtsmittelverfahrens vor dem Gerichtshof und des vorliegenden Verfahrens nach Zurückverweisung zu entscheiden.
107 Da die Kommission im Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof unterlegen ist, sind ihr ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kläger im Zusammenhang mit diesem Verfahren aufzuerlegen.
108 Da die Kläger im Verfahren nach Zurückverweisung vor dem Gericht auf der Grundlage ihres Vorbringens in dem dem Rechtsmittel vorausgegangenen Verfahren vor dem Gericht in der Sache unterlegen sind, sind ihnen die Kosten dieser beiden Verfahren aufzuerlegen.
109 Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Erste erweiterte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Fachverbands Spielhallen e. V. und der LM im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof in der Rechtssache C ‑831/21 P.
3. Der Fachverband Spielhallen und LM tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission im Zusammenhang mit dem Verfahren nach Zurückverweisung vor dem Gericht in der Rechtssache T ‑510/20 RENV und dem ursprünglichen Verfahren vor dem Gericht in der Rechtssache T ‑510/20.
4. Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.
Papasavvas
Mastroianni
Brkan
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 25. Juni 2025.
Der Kanzler
Der Präsident
V. Di Bucci
S. Papasavvas