T-51/23 DEP – OSR Enterprises/ EUIPO – Möckel und Gramann (evolver)

T-51/23 DEP – OSR Enterprises/ EUIPO – Möckel und Gramann (evolver)

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BESCHLUSS DES GERICHTS (Erste Kammer)

10. Juli 2025(*)

„ Verfahren – Kostenfestsetzung “

In der Rechtssache T‑51/23 DEP,

OSR Enterprises AG mit Sitz in Cham (Schweiz), vertreten durch Rechtsanwalt U. Lüken und Rechtsanwältin J. Grensemann,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht:

Mathias Möckel, wohnhaft in Chemnitz (Deutschland),

Torsten Gramann, wohnhaft in Chemnitz,

vertreten durch Rechtsanwälte M. Hirsch und F. Bauer,

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Mastroianni (Berichterstatter) sowie der Richter I. Gâlea und T. Tóth,

Kanzler: V. Di Bucci,

in Anbetracht des Urteils vom 4. September 2024, OSR Enterprises/EUIPO – Möckel und Gramann (evolver) (T‑51/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:577),

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrem Antrag nach Art. 170 der Verfahrensordnung des Gerichts begehren die Streithelfer, Herr M. Möckel und Herr T. Gramann, die erstattungsfähigen Kosten, die ihnen im Rahmen des Verfahrens in der Rechtssache T‑51/23 sowie im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren entstanden sind und von der Klägerin, der OSR Enterprises AG, zu zahlen sind, auf 10 989,36 Euro festzusetzen. Dieser Betrag beinhaltet die Mehrwertsteuer auf den Betrag der im Hauptrechtsstreit entstandenen Kosten.

 Vorgeschichte der Streitigkeit

2        Mit Klageschrift, die am 7. Februar 2023 bei der Kanzlei des Gerichts einging und unter dem Aktenzeichen T‑51/23 eingetragen wurde, erhob die Klägerin Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 29. November 2022 (Sache R 1302/2021‑5).

3        Die Streithelfer traten dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Anträge des EUIPO bei. Sie beantragten, die Klage abzuweisen und der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

4        Mit Urteil vom 4. September 2024 (T‑51/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:577) wies das Gericht die Klage ab und erlegte der Klägerin die Kosten auf.

5        Mit Schreiben vom 19. September 2024 teilten die Streithelfer der Klägerin mit, dass sich der Gesamtbetrag der erstattungsfähigen Kosten auf 10 405,36 Euro belaufe.

6        Die Parteien haben keine Einigung über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten erzielt.

 Anträge der Parteien

7        Die Streithelfer beantragen, den Betrag der von der Klägerin zu tragenden erstattungsfähigen Kosten auf 10 989,36 Euro zuzüglich Verzugszinsen für das Hauptverfahren und das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren festzusetzen. Dieser Betrag beinhaltet die Mehrwertsteuer auf die Kosten des Hauptverfahrens.

8        Die Klägerin beantragt, den von den Streithelfern geforderten Betrag der Kosten herabzusetzen.

 Rechtliche Würdigung

9        Nach Art. 170 Abs. 3 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht bei Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten auf Antrag der betroffenen Partei durch unanfechtbaren Beschluss, nachdem der von dem Antrag betroffenen Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.

10      Nach Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten „Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte“. Aus dieser Bestimmung folgt, dass nur die Kosten erstattungsfähig sind, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und dafür notwendig waren (vgl. Beschluss vom 6. März 2003, Nan Ya Plastics und Far Eastern Textiles/Rat, T‑226/00 DEP und T‑227/00 DEP, EU:T:2003:61, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

11      Aus dem Antrag auf Kostenfestsetzung geht hervor, dass sich die Kosten, deren Erstattung die Streithelfer von der Klägerin verlangen, zum einen auf 8 744 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 1 661,36 Euro im Hauptverfahren vor dem Gericht und zum anderen auf 584 Euro im Kostenfestsetzungsverfahren belaufen.

 Zu den Kosten im Zusammenhang mit dem Hauptverfahren

 Zu den Anwaltshonoraren

12      Die Streithelfer haben als Anlage SH6 zum Antrag auf Kostenfestsetzung eine Aufstellung ihrer Arbeitsstunden vorgelegt, in der die von ihren beiden Anwälten im Rahmen des Hauptverfahrens ausgeführten verschiedenen Arbeiten aufgeführt sind.

13      Aus Anlage SH6 geht erstens hervor, dass die Streithelfer die Erstattung von sechs Stunden und 18 Minuten Arbeit ihres ersten Anwalts (im Folgenden: erster Anwalt) zu einem Stundensatz von 320 Euro verlangen. Im Einzelnen leistete dieser Anwalt zwischen dem 13. Februar 2023 und dem 9. September 2024 0,60 Arbeitsstunden für die Durchsicht und Weiterleitung der Klageschrift, 1,70 Arbeitsstunden für ein ausführliches Telefonat mit einem der Streithelfer sowie für die Ausarbeitung eines Entwurfs eines Schriftsatzes vor dem Landgericht Frankfurt am Main (Deutschland), 0,90 Arbeitsstunden für die Vorbereitung einer Videokonferenz und die Abfassung einer E‑Mail an den Anwalt der Klägerin, 1,20 Arbeitsstunden für die Durchsicht und Ergänzung der vom zweiten Anwalt der Streithelfer (im Folgenden: zweiter Anwalt) vorbereiteten Klagebeantwortung, 0,60 Arbeitsstunden für die Prüfung der Klagebeantwortung des EUIPO und deren Weiterleitung an die Streithelfer, 0,20 Arbeitsstunden für die Einsichtnahme in die Akte und deren Weiterleitung, 0,80 Arbeitsstunden für ein Telefonat mit einem der Streithelfer sowie für die Prüfung der Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main und den Versand einer E‑Mail an diesen Streithelfer und schließlich 0,30 Arbeitsstunden für die Prüfung des Urteils des Gerichts im Hauptverfahren und die Übersendung dieses Urteils an die Streithelfer.

14      Zweitens geht aus Anlage SH6 hervor, dass die Streithelfer die Erstattung von 15 Stunden und sechs Minuten Arbeit ihres zweiten Anwalts zu einem Stundensatz von 280 Euro verlangen. Im Einzelnen entspricht die von diesem Anwalt zwischen dem 13. Februar 2023 und dem 6. April 2024 geleistete Arbeit 0,50 Stunden für die Prüfung der von der Klägerin beim Gericht eingereichten Klageschrift und für eine Abstimmung mit dem ersten Anwalt über das Vorgehen, insgesamt 13,1 Stunden für die Vorbereitung der Klagebeantwortung vor dem Gericht (nämlich 1,30 Stunden im Februar 2023, 4,50 Stunden im März 2023 und 7,30 Stunden im April 2023) und schließlich 1,50 Stunden für eine Ergänzung der Klagebeantwortung und eine Korrespondenz mit den Streithelfern wegen der eidesstattlichen Versicherung.

15      Drittens ergibt sich aus der Anlage SH6 auch, dass die Streithelfer gemäß einer Übereinkunft, die als „Vereinbarung Vertretung EuG Verfahren“ bezeichnet wird, für die mündliche Verhandlung vom 19. März 2024 die Erstattung eines Pauschalbetrags in Höhe von 2 500 Euro beantragen, ohne eine genaue Abrechnung der geleisteten Stunden.

16      Was die Anwaltshonorare betrifft, können die Unionsgerichte nach ständiger Rechtsprechung nicht die Vergütungen festsetzen, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern haben den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der kostenpflichtigen Partei verlangt werden kann. Bei der Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsantrag braucht das Gericht weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO – Biedermann [Nordschleife], T‑181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Ferner hat das Gericht in Ermangelung einer unionsrechtlichen Gebührenordnung die Umstände des Falles frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falles, den Arbeitsaufwand, den das streitige Verfahren den tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beiständen verursachen konnte, und die wirtschaftlichen Interessen, die für die Parteien mit dem Rechtsstreit verbunden waren, zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nordschleife, T‑181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      In welcher Höhe die Kosten vorliegend erstattungsfähig sind, ist nach Maßgabe dieser Erwägungen zu beurteilen.

–       Zu den nicht erstattungsfähigen Kosten in Bezug auf die Anwaltshonorare

19      Es ist festzustellen, dass bestimmte der oben in den Rn. 12 bis 15 genannten Kosten unabhängig von ihrer Höhe nicht erstattungsfähig sind.

20      Erstens genügt in Bezug auf die Telefonate vom 15. Februar 2023 und 9. September 2024 mit einem der beiden Streithelfer im Hauptrechtsstreit der Hinweis, dass nach der Rechtsprechung die Abfassung der an den Mandanten gerichteten Schriftstücke und die Abstimmung mit diesem nicht als notwendige Aufwendungen angesehen werden können, die bei der Berechnung der Höhe der erstattungsfähigen Kosten zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. Juni 2020, Kiku/CPVO – Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie [Pinova], T‑765/17 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:238, Rn. 36).

21      Zweitens ist zu den Kosten in Höhe von 0,90 Stunden für die Vorbereitung einer Videokonferenz und die Abfassung einer E‑Mail an den Anwalt der Klägerin vom 14. März 2023 festzustellen, dass die Parteien im Verfahren vor dem Gericht verpflichtet sind, mit der Kanzlei des Gerichts zu kommunizieren, nicht aber mit den anderen Parteien. Da die Streithelfer keine Beweise für diese Kommunikation mit der Klägerin vorlegen, können diese Kosten somit nicht als objektiv unerlässlich angesehen werden (Beschluss vom 16. Oktober 2024, Puma/EUIPO – Puma [puma soundproofing], T‑266/23 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:749, Rn. 19).

22      Drittens ist zur Erstellung des auf den 15. Februar 2023 datierten Entwurfs eines Schriftsatzes vor dem Landgericht Frankfurt am Main sowie zum Telefonat mit Herrn Möckel, zur Prüfung der Entscheidung dieses Gerichts und zur Versendung einer E‑Mail an Herrn Möckel am 9. September 2024 festzustellen, dass diese Kosten, wie die Klägerin zu Recht vorträgt, nicht als für das Hauptverfahren notwendig angesehen werden können, da sie zum Verfahren vor dem Landgericht und nicht vor dem Gericht gehören.

23      Viertens sind die 0,30 Arbeitsstunden, die der erste Anwalt am 5. September 2024, d. h. nach der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2024, für die Prüfung und Übersendung des Urteils des Gerichts im Hauptverfahren geleistet hat, nicht erstattungsfähig. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Erstattung von Kosten, die sich auf die Zeit nach dem mündlichen Verfahren beziehen, nämlich abzulehnen, wenn nach der mündlichen Verhandlung keine Verfahrenshandlungen mehr vorgenommen wurden (vgl. Beschlüsse vom 10. April 2014, Éditions Odile Jacob/Kommission, T‑279/04 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:233, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 2. Mai 2023, Pirelli Tyre/EUIPO – Yokohama Rubber [Darstellung einer Rille in Form eines „L“], T‑447/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:240, Rn. 21).

–       Zu den übrigen Kosten in Bezug auf die Anwaltshonorare

24      Was als Erstes den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht und die Schwierigkeiten des Falles betrifft, ist festzustellen, dass sich das Hauptverfahren im Rahmen einer gewöhnlichen markenrechtlichen Streitigkeit hielt. Im Hauptverfahren ging es nämlich im Wesentlichen um die Beurteilung der ernsthaften Benutzung im Rahmen eines Verfallsverfahrens nach Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1).

25      Zwar stützte die Klägerin ihre Klage im Wesentlichen auf drei Gründe, und zwar erstens einen Verstoß gegen Art. 95 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001, da Unterlagen der Inhaber der angegriffenen Marke verspätet eingereicht worden seien und somit nicht hätten berücksichtigt werden dürfen, zweitens einen Verstoß gegen Art. 18 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001, da keine ernsthafte Benutzung der angegriffenen Marke nachgewiesen worden sei, und drittens die Missachtung der Indizwirkung der nationalen Verfahren. Gleichwohl betraf dieses Verfahren weder eine neue Rechtsfrage noch eine komplexe Tatfrage und kann daher nicht als besonders schwierig eingestuft werden. Desgleichen ist festzustellen, dass es in unionsrechtlicher Hinsicht keine besondere Bedeutung aufwies, da es auf der Grundlage einer ständigen Rechtsprechung behandelt werden konnte.

26      Was als Zweites die betroffenen wirtschaftlichen Interessen anbelangt, tragen die Streithelfer nichts vor, was es dem Gericht ermöglichen würde, die etwaige wirtschaftliche Relevanz dieser Rechtssache zu beurteilen. Somit lässt sich nicht feststellen, dass das wirtschaftliche Interesse an der vorliegenden Rechtssache ungewöhnlich groß wäre oder sich erheblich von dem unterschiede, das jedem Verfahren zur Erklärung des Verfalls einer Unionsmarke zugrunde liegt.

27      Was als Drittes den Arbeitsaufwand anbelangt, der den Streithelfern durch das Verfahren hat entstehen können, so haben die Unionsgerichte in erster Linie die Gesamtzahl der Arbeitsstunden zu berücksichtigen, die sich für das Verfahren vor dem Gericht als objektiv notwendig erweisen konnten. Insoweit können die Unionsgerichte den Wert der geleisteten Arbeit nur beurteilen, wenn ihnen genaue Informationen vorgelegt werden (vgl. Beschluss vom 17. März 2016, Norma Lebensmittelfilialbetrieb/HABM – Yorma’s [Yorma Eberl], T‑229/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:177, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung). Insbesondere ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass es für eine Partei, die Kostenerstattung begehrt, zum Nachweis der Notwendigkeit der Arbeitsstunden ihrer Anwälte besonders wichtig ist, genaue Angaben zu den von ihnen für das Verfahren verrichteten Aufgaben, zur Zahl der für jede dieser Aufgaben aufgewandten Stunden und zu den angewandten Stundensätzen zu machen (Beschluss vom 19. Dezember 2022, PrenzMarien/EUIPO – Molson Coors Brewing Company [UK] [STONES], T‑766/20 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:866, Rn. 21).

28      Im Übrigen ist zwar grundsätzlich nur die Vergütung eines einzigen Bevollmächtigten, Beistands oder Anwalts erstattungsfähig, doch kann je nach den Besonderheiten der jeweiligen Rechtssache, zu denen in erster Linie ihre Komplexität gehört, die Vergütung mehrerer Anwälte unter den Begriff „notwendige Aufwendungen“ im Sinne von Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung fallen (vgl. entsprechend Beschluss vom 21. Juli 2016, Panrico/Bimbo, C‑591/12 P DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:591, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Bei einer Kostenfestsetzung unter solchen Umständen hat das Gericht zu prüfen, inwieweit die Leistungen aller betreffenden Beistände für den Ablauf des gerichtlichen Verfahrens notwendig waren, und sich zu vergewissern, dass die Beauftragung von Beiständen zweier Kategorien nicht zu einer unnötigen Verdopplung der Kosten geführt hat (Beschlüsse vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T‑342/99 DEP, EU:T:2004:192, Rn. 44, und vom 3. Mai 2012, CSL Behring/Kommission und EMA, T‑264/07 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:211, Rn. 26).

30      Aufwendungen für die Koordinierung zwischen Anwälten ein und derselben Partei können jedoch nicht als notwendige Aufwendungen angesehen werden, die bei der Berechnung der Höhe der erstattungsfähigen Kosten zu berücksichtigen wären (vgl. Beschlüsse vom 21. Mai 2014, Esge/HABM – De’Longhi Benelux [KMIX], T‑444/10 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:356, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Januar 2021, Biasotto/EUIPO – Oofos [OOF und OO], T‑453/18 DEP und T‑454/18 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:40, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Im vorliegenden Fall ist erstens festzustellen, dass die Streithelfer in Anlage SH6 zum Antrag auf Kostenfestsetzung 0,50 Arbeitsstunden angegeben haben, die der zweite Anwalt für die Prüfung der Klageschrift der gegnerischen Partei vor dem Gericht und für eine Abstimmung mit dem ersten Anwalt über das Vorgehen geleistet hat. Im Sinne der oben in Rn. 30 angeführten Rechtsprechung sind daher die Kosten im Zusammenhang mit der Abstimmung zwischen dem ersten und dem zweiten Anwalt über das Vorgehen als nicht erstattungsfähige Kosten anzusehen, und es ist festzustellen, dass 0,30 Stunden für die Prüfung der Klageschrift im Hauptverfahren ausreichen.

32      Zweitens verfügte der erste Anwalt bereits über weitreichende Kenntnisse von der Rechtssache, da er die Streithelfer bereits im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO vertrat. Dies dürfte die Arbeit der Vertreter der Streithelfer in gewissem Umfang erleichtert und die für die Vorbereitung ihrer Klagebeantwortung aufgewandte Zeit verringert haben. Aus der Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass die im Verfahren vor der Beschwerdekammer verrichtete Arbeit den Umfang der vor dem Gericht zu verrichtenden Arbeit und folglich die Beträge reduziert, deren Erstattung insoweit verlangt werden kann (vgl. Beschluss vom 19. Januar 2016, Copernicus-Trademarks/HABM – Blue Coat Systems [BLUECO], T‑685/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:31, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Drittens hat das Gericht, da die Klagebeantwortung der Streithelfer auf die Abweisung der Klage gerichtet war, den Umstand zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit ihrer Vertreter dadurch erleichtert wurde, dass sie sich zur Entgegnung auf das Vorbringen der Klägerin auf die angefochtene Entscheidung stützen konnten (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. Februar 2021, Khadi and Village Industries Commission/EUIPO – BNP Best Natural Products [Khadi, khadí Naturprodukte aus Indien, und Khadi Ayurveda], T‑681/17 DEP bis T‑683/17 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:83, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Viertens sind zur Bestimmung der Zahl der für das Verfahren vor dem Gericht notwendigen Stunden u. a. die Zahl der Seiten der von den Anwälten verfassten Schriftsätze, die Zahl der geltend gemachten Klagegründe, die Schwierigkeiten der aufgeworfenen Rechtsfragen, die Zahl der Schriftsatzwechsel und gegebenenfalls der Umstand, dass die Anwälte der antragstellenden Partei diese auch in der vorgerichtlichen Phase vertreten haben, zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 17. November 2023, Copal Tree Brands/EUIPO – Sumol + Compal Marcas [COPALLI], T‑445/21 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:748, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Was fünftens den Stundensatz anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass es beim derzeitigem Stand des Unionsrechts an einer entsprechenden Gebührenordnung fehlt, so dass das Gericht die Höhe der erstattungsfähigen Honorare von Anwälten nur dann abweichend von dem durchschnittlichen in Rechnung gestellten Stundensatz nach billigem Ermessen festsetzen kann, wenn dieser Stundensatz offensichtlich überhöht erscheint (vgl. Beschluss vom 19. Januar 2021, Romańska/Frontex, T‑212/18 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:30, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Berücksichtigung eines hohen Stundensatzes erscheint nur dann angemessen, wenn es um die Vergütung der Leistungen eines Berufsangehörigen geht, der seinen Auftrag effizient und schnell erledigt hat. Entsprechend muss im Gegenzug die Beurteilung der Gesamtzahl der für das streitige Verfahren notwendigen Arbeitsstunden zwangsläufig streng ausfallen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 30. April 2018, European Dynamics Belgium u. a./EMA, T‑158/12 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:295, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Im vorliegenden Fall geht aus den Akten des Hauptverfahrens hervor, dass das schriftliche Verfahren aus einem einzigen Schriftsatzwechsel bestand. Die Streithelfer reichten einen 17-seitigen Schriftsatz zur Beantwortung einer 20-seitigen Klageschrift ein, in der drei Klagegründe geltend gemacht wurden; anschließend prüften sie die Klagebeantwortung des EUIPO und übermittelten sie ihren Mandanten. Außerdem ist festzustellen, dass die Rechtssache, wie oben in Rn. 26 ausgeführt, keine besonderen Schwierigkeiten aufwies und die Klage abgewiesen wurde. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das Hauptverfahren auch ein mündliches Verfahren umfasste, in dessen Rahmen eine mündliche Verhandlung mit einer Gesamtdauer von einer Stunde und zehn Minuten stattfand.

37      Unter Berücksichtigung eines Stundensatzes von 320 Euro für die vom ersten Anwalt geleistete Arbeit und 280 Euro für die vom zweiten Anwalt geleistete Arbeit kommt das Gericht zunächst zu dem Befund, dass die Zahl der Arbeitsstunden, die für das schriftliche Verfahren vor dem Gericht in der Hauptsache als notwendig angesehen werden können, 2,6 Arbeitsstunden für den ersten Anwalt und zwölf Arbeitsstunden für den zweiten Anwalt nicht überschreiten darf, insbesondere in Anbetracht des begrenzten Umfangs der Schriftsätze der Streithelfer und des Fehlens neuer oder komplexer Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Art.

38      Was sodann zum einen die Vorbereitung und die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung als solcher betrifft, geben die Streithelfer nicht die genaue Zahl der Arbeitsstunden an, sondern verweisen auf eine Pauschale in Höhe von 2 500 Euro. In Anbetracht der oben in den Rn. 32, 33 und 36 dargelegten Erwägungen ist dieser Betrag als überhöht anzusehen und auf fünf Arbeitsstunden für die mündliche Verhandlung zu einem Stundensatz von 280 Euro zu reduzieren, da nur der zweite Anwalt in der mündlichen Verhandlung anwesend war. Zum anderen ist in Bezug auf die Teilnahmekosten im Verfahren vor dem Gericht festzustellen, dass die Streithelfer keinen Beleg eingereicht haben, anhand dessen sich ermitteln ließe, inwieweit der Pauschalbetrag von 2 500 Euro zu diesem Zweck verwendet wurde.

39      Es ist jedoch Sache des Antragstellers, Nachweise dafür vorzulegen, dass die Reise- und Aufenthaltskosten, deren Erstattung er beantragt, tatsächlich entstanden sind und in welcher Höhe (Beschluss vom 26. Januar 2017, Nordschleife, T‑181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 34).

40      Zwar ist das Gericht bei Fehlen von Nachweisen nicht daran gehindert, die Höhe der erstattungsfähigen Kosten nach billigem Ermessen festzusetzen, doch muss es in einem solchen Fall bei der Prüfung der Forderungen des Antragstellers zwangsläufig strenge Maßstäbe anlegen (vgl. Beschluss vom 21. März 2018, K&K Group/EUIPO – Pret A Manger [Europe] [Pret A Diner], T‑2/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:175, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41      Unter diesen Umständen erscheint ein Betrag von 400 Euro für die Aufenthalts- und Reisekosten gerechtfertigt.

42      Nach alledem erscheint es angemessen, die erstattungsfähigen Kosten in Bezug auf die Anwaltshonorare für das Hauptverfahren auf 5 992 Euro festzusetzen.

43      Hinsichtlich des Mehrwertsteuerbetrags ist darauf hinzuweisen, dass eine mehrwertsteuerpflichtige natürliche oder juristische Person gegenüber den Finanzbehörden Anspruch auf Erstattung der für den Bezug von Waren und Dienstleistungen gezahlten Mehrwertsteuer hat. Die Mehrwertsteuer stellt für sie also keine Ausgabe dar, so dass entsprechende Steuerbeträge bei der Berechnung der erstattungsfähigen Kosten nicht zu berücksichtigen sind. Der verlangte Mehrwertsteuerbetrag ist daher nur dann als erstattungsfähig anzusehen, wenn die natürliche oder juristische Person, die ihn fordert, den Nachweis erbringt, dass sie nicht der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 29. Juni 2015, Reber/HABM – Klusmeier [Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM], T‑530/10 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:482, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Da die Streithelfer hierzu keine Angaben gemacht haben, gehört der Mehrwertsteuerbetrag von 1 661,36 Euro im vorliegenden Fall nicht zu den erstattungsfähigen Kosten.

 Zu den Kosten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren

45      In Bezug auf den Betrag von 584 Euro ohne Mehrwertsteuer, der von den Streithelfern für die Durchführung des vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahrens gefordert wird (siehe Anlage SH8 zum Antrag auf Kostenfestsetzung), ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kostenfestsetzungsbeschlusses berücksichtigt, einschließlich der für das Kostenfestsetzungsverfahren notwendigen Aufwendungen (vgl. Beschluss vom 11. April 2019, Stada Arzneimittel/EUIPO – Urgo recherche innovation et développement [Immunostad], T‑403/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:249, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Ein Antrag auf Kostenfestsetzung ist nach ständiger Rechtsprechung weitgehend standardisiert und grundsätzlich dadurch gekennzeichnet, dass er für den Anwalt, der mit der Rechtssache bereits in der Sache befasst war, keine Schwierigkeiten aufweist (vgl. Beschluss vom 11. April 2019, Stada Arzneimittel/EUIPO – Urgo recherche innovation et développement [Immunostad], T‑403/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:249, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Zum Antrag betreffend die den Streithelfern im Rahmen des vorliegenden Verfahrens entstandenen Kosten ist festzustellen, dass diese einen Betrag von 584 Euro geltend machen, der 0,60 Arbeitsstunden des ersten Anwalts zu einem Stundensatz von 320 Euro und 1,40 Arbeitsstunden des zweiten Anwalts zu einem Stundensatz von 280 Euro entspricht.

48      Im vorliegenden Fall ist die Zahl der von den Streithelfern für das vorliegende Verfahren aufgewendeten Arbeitsstunden auf zwei Stunden festzusetzen, auf die die Stundensätze anzuwenden sind, die für jeden Anwalt für das Hauptverfahren zugrunde gelegt werden, so dass ein Gesamtbetrag von 584 Euro ohne Mehrwertsteuer, der zwei Arbeitsstunden der Anwälte der Streithelfer entspricht, als zur Deckung der mit dem vorliegenden Verfahren verbundenen Kosten angemessen anzusehen ist (Beschluss vom 10. März 2017, Penny-Markt/EUIPO – Boquoi Handels [B!O], T‑364/14 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:179, Rn. 23).

 Zu den Verzugszinsen

49      Die Streithelfer beantragen, die Klägerin zur Zahlung von Verzugszinsen auf den Betrag der zu erstattenden Kosten zu verurteilen.

50      Nach gefestigter Rechtsprechung ist dem Antrag, den im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens geschuldeten Betrag um Verzugszinsen zu erhöhen, für den Zeitraum zwischen der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses und der tatsächlichen Erstattung der Kosten stattzugeben (vgl. Beschluss vom 27. November 2020, Flabeg Deutschland/Kommission, T‑103/15 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:585, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51      In Anbetracht von Art. 99 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1) ist für die Berechnung des anwendbaren Zinssatzes der von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz um 3,5 Prozentpunkte zu erhöhen (Beschluss vom 25. September 2019, Bilbaína de Alquitranes u. a./Kommission, T‑689/13 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:698, Rn. 58).

52      Auf den Betrag der erstattungsfähigen Kosten fallen somit ab der Zustellung des vorliegenden Beschlusses Verzugszinsen zu dem von der EZB im betreffenden Zeitraum für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatz zuzüglich 3,5 Prozentpunkten an.

53      Nach alledem hält es das Gericht für angemessen, die den Streithelfern zu erstattenden Kosten auf 6 576 Euro festzusetzen. In diesem Betrag sind alle Umstände der Rechtssache bis zum Erlass des vorliegenden Beschlusses berücksichtigt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

beschlossen:

1.      Der Gesamtbetrag der Kosten, die die OSR Enterprises AG Herrn M. Möckel und Herrn T. Gramann zu erstatten hat, wird auf 6 576 Euro festgesetzt.

2.      Auf diesen Betrag fallen ab dem Tag der Zustellung des vorliegenden Beschlusses bis zum Tag der Zahlung Verzugszinsen an.

Luxemburg, den 10. Juli 2025

Der Kanzler

 

Der Präsident

V. Di Bucci

 

R. Mastroianni



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