T-498/19 – Banco Cooperativo Español/ SRB (Contributions ex ante 2019)

T-498/19 – Banco Cooperativo Español/ SRB (Contributions ex ante 2019)

CURIA – Documents

Language of document : ECLI:EU:T:2025:57

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTS (Zehnte erweiterte Kammer)

22. Januar 2025(*)

„ Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) – Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) – Beschluss des SRB über die Berechnung der für 2019 im Voraus erhobenen Beiträge – Art. 12 und 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 – Begriff ‚Statusänderung‘ – Institutsbezogenes Sicherungssystem – Einrede der Rechtswidrigkeit “

in der Rechtssache T‑498/19,

Banco Cooperativo Español, SA mit Sitz in Madrid (Spanien), vertreten durch Rechtsanwälte D. Sarmiento Ramírez-Escudero und J. Beltrán de Lubiano Sáez de Urabain,

Klägerin,

gegen

Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), vertreten durch M. Rius Riu und C. De Falco als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte B. Meyring, F. B. Fernández de Trocóniz Robles und T. Klupsch sowie von Rechtsanwältin S. Ianc,

Beklagter,

unterstützt durch

Europäische Kommission, vertreten durch A. Steiblytė, P. Němečková und D. Triantafyllou als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

erlässt

DAS GERICHT (Zehnte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kornezov, der Richter E. Buttigieg, G. Hesse und D. Petrlík (Berichterstatter) sowie der Richterin L. Spangsberg Grønfeldt,

Kanzler: S. Jund, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 2024

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, Banco Cooperativo Español, SA, den Beschluss SRB/ES/2022/47 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 8. August 2022 über die Aufhebung des Beschlusses SRB/ES/SRF/2019/10 des SRB vom 16. April 2019 über die im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) für das Jahr 2019, soweit dieser die in seinem Anhang I genannten Institute betrifft, sowie zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge dieser Institute zum SRF für das Jahr 2019 (im Folgenden: angefochtener Beschluss) für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits und Sachverhalt nach Erhebung der Klage

2        Die Klägerin ist ein in Spanien ansässiges Kreditinstitut. Sie ist Mitglied des institutsbezogenen Sicherungssystems (Institutional Protection Scheme, im Folgenden: IPS) des Banco Cooperativo SPI, das im März 2018 vom Banco de España (Bank von Spanien, Spanien) gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. 2013, L 176, S. 1) zugelassen wurde.

3        Mit seinem Beschluss SRB/ES/SRF/2019/10 vom 16. April 2019 über die Berechnung der für das Jahr 2019 im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF (im Folgenden: ursprünglicher Beschluss) legte der SRB gemäß Art. 70 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1) die im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF (im Folgenden: im Voraus erhobene Beiträge) für das Jahr 2019 (im Folgenden: Beitragszeitraum 2019) der Institute fest, die unter Art. 2 in Verbindung mit Art. 67 Abs. 4 dieser Verordnung fallen (im Folgenden: Institute) und zu denen auch die Klägerin zählt.

4        Mit Beitragsbescheid vom 29. April 2019 gab der Fondo de Reestructuración Ordenada Bancaria (FROB, Fonds zur geordneten Umstrukturierung von Kreditinstituten, Spanien) in seiner Eigenschaft als nationale Abwicklungsbehörde im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung Nr. 806/2014 der Klägerin auf, ihren vom SRB festgesetzten, im Voraus erhobenen Beitrag für den Beitragszeitraum 2019 zu entrichten.

5        Am 8. August 2022 erließ der SRB den angefochtenen Beschluss, mit dem er den ursprünglichen Beschluss aufhob und ersetzte. Nach den Erwägungsgründen 15 bis 18 des angefochtenen Beschlusses sollte mit diesem dem Begründungsmangel abgeholfen werden, den der SRB im Anschluss an das Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB (C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601) und die Beschlüsse vom 3. März 2022, SRB/Portigon und Kommission (C‑664/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:161), sowie vom 3. März 2022, SRB/Hypo Vorarlberg Bank (C‑663/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:162), festgestellt hatte.

6        Am 19. September 2022 wurde der Klägerin der angefochtene Beschluss zugestellt.

7        Die Klägerin und der SRB sind sich nicht einig, welche Faktoren bei der Berechnung des für den Beitragszeitraum 2019 im Voraus erhobenen Beitrags der Klägerin zu berücksichtigen sind. Insbesondere ist die Klägerin der Ansicht, dass der SRB ihre Teilnahme an einem IPS im Laufe des Jahres 2018 hätte berücksichtigen müssen, was er nicht getan habe.

 Angefochtener Beschluss

8        Der angefochtene Beschluss umfasst einen Textkörper, dem, soweit die Klägerin betroffen ist, vier Anhänge beigefügt sind.

9        Der Textkörper des angefochtenen Beschlusses beschreibt das Verfahren zur Bestimmung der für den Beitragszeitraum 2019 im Voraus erhobenen Beiträge, das für alle Institute gilt.

10      Konkret legte der SRB in Abschnitt 6 des angefochtenen Beschlusses die in Art. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung Nr. 806/2014 im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum [SRF] (ABl. 2015, L 15, S. 1) genannte jährliche Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2019 (im Folgenden: jährliche Zielausstattung) fest.

11      Ferner erläuterte der SRB, dass er die jährliche Zielausstattung auf ein Achtel von 1,15 % des Betrags der gedeckten Einlagen aller Institute im Jahr 2018 festgelegt habe, wie er sich aus den Daten ergeben habe, die von den Einlagensicherungssystemen gemäß Art. 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44) übermittelt worden seien.

12      In Abschnitt 7 des angefochtenen Beschlusses beschrieb der SRB die Methodik für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2019.

13      In Abschnitt 7 des angefochtenen Beschlusses erläuterte der SRB auch, dass die anderen Institute als diejenigen, die in Anbetracht ihrer besonderen Merkmale einen Pauschalbeitrag entrichteten, einen an ihr Risikoprofil angepassten im Voraus erhobenen Beitrag zu entrichten hätten, den er in den folgenden Hauptphasen festgelegt habe.

14      In der ersten Phase berechnete der SRB gemäß Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 806/2014 den jährlichen Grundbeitrag jedes Instituts, der sich anteilig aus dem Betrag der Verbindlichkeiten – ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen – (im Folgenden: Nettoverbindlichkeiten) des betreffenden Instituts im Verhältnis zu den Nettoverbindlichkeiten aller Institute ergibt, die im Hoheitsgebiet aller am Einheitlichen Abwicklungsfonds (SRM) teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassen sind. Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 zog der SRB bestimmte Arten von Verbindlichkeiten von den für die Bestimmung dieses Beitrags zu berücksichtigenden Nettoverbindlichkeiten des Instituts ab.

15      In der zweiten Phase der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags nahm der SRB gemäß Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 806/2014 eine Anpassung des jährlichen Grundbeitrags entsprechend dem Risikoprofil des betreffenden Instituts vor.

16      Schließlich berechnete der SRB den im Voraus erhobenen Beitrag jedes Instituts, indem er die jährliche Zielausstattung auf der Grundlage des auf dem risikoadjustierten jährlichen Grundbeitrag beruhenden Verhältnisses auf alle Institute aufteilte.

 Anträge der Parteien

17      Die Klägerin beantragt nach dem letzten Stand ihrer Schriftsätze im Wesentlichen,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft;

–        dem SRB die Kosten aufzuerlegen.

18      Der SRB beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

19      Die Europäische Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

20      In der Klageschrift macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen die Art. 12 und 14 der Delegierten Verordnung 2015/63 rügt, weil der SRB ihre Teilnahme an einem IPS für die Zwecke der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags für den Beitragszeitraum 2019 nicht berücksichtigt habe, und zweitens, hilfsweise, eine Einrede der Rechtswidrigkeit der Art. 12 und 14 der Delegierten Verordnung 2015/63 wegen eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 2 und 7 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190) erhebt.

21      In dem gemäß Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts am 20. September 2022 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichten Schriftsatz zur Anpassung der Klageschrift erklärt die Klägerin, dass sie ihre Ausführungen in der Klageschrift in vollem Umfang aufrechterhalte, wobei sie jedoch klarstellt, dass ihre Anträge nach der Aufhebung und Ersetzung des ursprünglichen Beschlusses durch den angefochtenen Beschluss so zu verstehen sind, dass sie sich auf den angefochtenen Beschluss beziehen.

22      Zunächst ist der zweite Klagegrund zu prüfen, mit dem die Klägerin die Rechtswidrigkeit der Art. 12 und 14 der Delegierten Verordnung 2015/63 geltend macht, und anschließend der erste Klagegrund, der die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses betrifft.

 Zweiter Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit der Art. 12 und 14 der Delegierten Verordnung 2015/63

 Zur Zulässigkeit

23      Der SRB hält den zweiten Klagegrund wegen fehlender Konkretisierung für unzulässig, weil die Klägerin nicht angegeben habe, welche Bestimmungen der Art. 12 und 14 der Delegierten Verordnung 2015/63 wegen Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 2 und 7 der Richtlinie 2014/59 für nicht anwendbar erklärt werden sollten. Darüber hinaus sei die Rechtmäßigkeit von Art. 12 dieser Delegierten Verordnung im vorliegenden Fall nicht relevant, weil diese Bestimmung nicht anwendbar sei.

24      Die Klägerin hält den zweiten Klagegrund für zulässig.

25      In dieser Hinsicht ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass es, um die Rechtssicherheit und eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten, für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich ist, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich aus der Klageschrift selbst ergeben. Ebenso entspricht es der Rechtsprechung, dass Klagegründe, die in der Klageschrift nicht hinreichend substantiiert angeführt worden sind, als unzulässig anzusehen sind (vgl. Urteil vom 7. Juli 2021, Bateni/Rat, T‑455/17, EU:T:2021:411, Rn. 135 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 30. Juni 2021, Italien/Kommission, T‑265/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:392, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Hinsichtlich des vom SRB behaupteten Mangels an Klarheit des zweiten Klagegrundes ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin in der Klageschrift klarstellt, dass sie die Einrede der Rechtswidrigkeit der Art. 12 und 14 der Delegierten Verordnung 2015/63 nur für den Fall erhebt, dass das Gericht diese Artikel im Rahmen der Prüfung des ersten Klagegrundes dahin auslegen sollte, dass die Teilnahme der Klägerin an einem IPS im Jahr 2018 für die Zwecke der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags für den Beitragszeitraum 2019 nicht berücksichtigt werden kann.

27      Mit dem ersten Klagegrund macht die Klägerin zum einen geltend, dass Art. 12 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 dahin auszulegen sei, dass er die Berücksichtigung ihrer Teilnahme an einem IPS im Jahr 2018 für die Zwecke der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags für den Beitragszeitraum 2019 zulasse. Zum anderen macht sie geltend, dass der in Art. 14 Abs. 1 dieser Delegierten Verordnung auf den 31. Dezember 2017 festgelegte Stichtag für die Bereitstellung von Informationen zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2019 den SRB nicht daran hindere, für diesen Zeitraum ihre Teilnahme an einem IPS zu berücksichtigen, die im Jahr 2018 stattgefunden habe.

28      Aus einer Gesamtbetrachtung der Klageschrift ergibt sich daher, dass die Klägerin die Einrede der Rechtswidrigkeit gegen Art. 12 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 erhoben hat. Darüber hinaus hat die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass sie mit dem zweiten Klagegrund auf die Rechtswidrigkeit dieser Bestimmungen abgezielt habe.

29      Zum zweiten Argument des SRB, dem zufolge die Rechtmäßigkeit von Art. 12 der Delegierten Verordnung 2015/63 im vorliegenden Fall nicht relevant sei, ist darauf hinzuweisen, dass eine im Rahmen der Anfechtung eines dritten Rechtsakts nach Art. 277 AEUV inzident erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit nur zulässig ist, wenn zwischen diesem Akt und der Rechtsnorm, deren mutmaßliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, ein Zusammenhang besteht (Urteile vom 30. April 2019, Wattiau/Parlament, T‑737/17, EU:T:2019:273, Rn. 56, und vom 16. Juni 2021, Krajowa Izba Gospodarcza Chłodnictwa i Klimatyzacji/Kommission, T‑126/19, EU:T:2021:360, Rn. 33).

30      Allerdings ist Art. 277 AEUV hinreichend weit auszulegen, um den Personen, die von der direkten Klage gegen allgemeine Rechtshandlungen der Organe ausgeschlossen sind, eine effektive Rechtmäßigkeitskontrolle dieser Rechtshandlungen zu gewährleisten. Der Anwendungsbereich von Art. 277 AEUV muss sich somit auf Rechtshandlungen der Organe erstrecken, die für den Erlass der mit der Nichtigkeitsklage angegriffenen Entscheidung tragend waren, in dem Sinne, dass diese Entscheidung im Wesentlichen auf diesen beruht, auch wenn sie formell nicht die Rechtsgrundlage waren. Zudem dürfen bei der Prüfung der Einrede der Rechtswidrigkeit die Vorschriften einer einheitlichen Regelung nicht künstlich getrennt werden (vgl. Urteil vom 16. Juni 2021, Krajowa Izba Gospodarcza Chłodnictwa i Klimatyzacji/Kommission, T‑126/19, EU:T:2021:360, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Im vorliegenden Fall macht die Klägerin geltend, dass der SRB ihre Teilnahme an einem IPS im Jahr 2018 bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags für den Beitragszeitraum 2019 auf der Grundlage von Art. 12 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 hätte berücksichtigen müssen, was er auf der Grundlage derselben Bestimmung abgelehnt habe, weil er diese anders auslege.

32      Mit ihrer Einrede der Rechtswidrigkeit macht die Klägerin geltend, dass, falls die vom SRB im angefochtenen Beschluss vorgenommene Auslegung von Art. 12 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 richtig sei, diese Vorschrift dann rechtswidrig sei, weil sie gegen Art. 103 Abs. 2 und 7 der Richtlinie 2014/59 verstoße, da diese Bestimmungen die Kommission verpflichteten, beim Erlass dieser Delegierten Verordnung sicherzustellen, dass die jährlichen Grundbeiträge in angemessener Weise an das Risikoprofil der Institute angepasst würden und dass die Teilnahme eines Instituts an einem IPS bei dieser Anpassung berücksichtigt werde.

33      Daher ist festzustellen, dass ein Zusammenhang zwischen dem angefochtenen Beschluss und Art. 12 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 besteht.

34      Dies gilt umso mehr, als das oben in Rn. 29 dargelegte Argument des SRB, wenn ihm zu folgen wäre, auf eine künstliche Trennung der Regeln des mit der Delegierten Verordnung 2015/63 eingeführten Systems zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge hinauslaufen und Art. 277 AEUV seiner praktischen Wirksamkeit berauben würde.

35      Folglich ist die vom SRB gegen den zweiten Klagegrund geltend gemachte Unzulässigkeitseinrede zurückzuweisen.

 Zur Begründetheit

36      Mit dem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass Art. 12 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 gegen Art. 103 Abs. 2 und 7 der Richtlinie 2014/59 verstoßen würden, wenn sie dahin auszulegen wären, dass die Teilnahme der Klägerin an einem IPS im Jahr 2018 bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags für den Beitragszeitraum 2019 nicht berücksichtigt werden könne.

37      Da die Klägerin die vorliegende Einrede der Rechtswidrigkeit nur für den oben in Rn. 36 genannten Fall erhoben hat, ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob Art. 12 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 es dem SRB gestatten, die Teilnahme eines Instituts an einem IPS im Jahr 2018 für die Zwecke der Berechnung seines im Voraus erhobenen Beitrags für den Beitragszeitraum 2019 zu berücksichtigen. Ist dies nicht der Fall, muss in einem zweiten Schritt beurteilt werden, ob diese Bestimmungen mit Art. 103 Abs. 2 und 7 der Richtlinie 2014/59 vereinbar sind.

–       Zur Tragweite von Art. 12 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63

38      Art. 12 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 bestimmt, dass sich „[e]ine Statusänderung eines Instituts, einschließlich kleiner Institute, während des Beitragszeitraums … nicht auf die Höhe des im betreffenden Jahr zu zahlenden jährlichen Beitrags aus[wirkt]“.

39      Gemäß Art. 14 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 „legen die Institute der Abwicklungsbehörde bis spätestens 31. Dezember des dem Beitragszeitraum vorangehenden Jahres den letzten gebilligten Jahresabschluss zusammen mit dem Bericht des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft vor“.

40      Die Klägerin macht geltend, dass Art. 12 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 dahin auszulegen sei, dass die Teilnahme eines Instituts an einem IPS eine Statusänderung im Sinne dieser Bestimmung darstelle und dass eine solche Änderung in dem Beitragszeitraum berücksichtigt werden müsse, der auf den Zeitraum folge, in dem diese Änderung stattgefunden habe, d. h. in dem dieses Institut dem IPS beigetreten sei. Da die Klägerin ihre Teilnahme an einem IPS im Jahr 2018 begonnen habe, hätte der SRB diesen Umstand somit für die Zwecke der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags für den Beitragszeitraum 2019 berücksichtigen müssen.

41      Darüber hinaus hindere Art. 14 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 den SRB entgegen seinem Vorbringen nicht daran, die im Jahr 2018 erfolgte Teilnahme eines Instituts an einem IPS bei der Berechnung des für den Beitragszeitraum 2019 im Voraus erhobenen Beitrags dieses Instituts zu berücksichtigen, auch wenn diese Teilnahme am 31. Dezember 2017 noch nicht wirksam gewesen sei. Jedenfalls dürfe diese Bestimmung nicht dazu dienen, die Einhaltung der in Art. 103 Abs. 2 und 7 der Richtlinie 2014/59 festgelegten Anforderung zu gefährden, wonach die im Voraus erhobenen Beiträge an das Risikoprofil der Institute angepasst werden müssten, insbesondere im Hinblick auf deren Teilnahme an einem IPS.

42      Der SRB und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.

43      Art. 4 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 sieht vor, dass der SRB den im Voraus erhobenen Beitrag eines jeden Instituts auf der Grundlage der von diesem gemäß Art. 14 dieser Delegierten Verordnung beigebrachten Informationen festsetzt.

44      Zunächst bestimmt Art. 14 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63, dass die Institute dem SRB den letzten verfügbaren gebilligten Jahresabschluss bis spätestens 31. Dezember des dem Beitragszeitraum vorangehenden Jahres (im Folgenden: Jahr N–1) vorlegen müssen. Diesem Abschluss muss der Bericht des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft beigefügt werden.

45      Angesichts der Dauer der Fertigstellung solcher Jahresabschlüsse beziehen sich die Informationen, auf deren Grundlage der SRB den im Voraus erhobenen Beitrag eines jeden Instituts berechnet, in der Regel auf das vorletzte Jahr vor dem Beitragszeitraum oder – unter außergewöhnlichen Umständen – auf ein Geschäftsjahr, das in diesem vorletzten Jahr begonnen und im Jahr N–1 geendet hat (im Folgenden für beide Zeiträume: Bezugsjahr N–2).

46      Ferner ergibt sich aus Art. 14 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63, dass die Institute dem SRB mindestens die in Anhang II dieser Delegierten Verordnung aufgelisteten Informationen zur Verfügung stellen müssen, zu denen auch die Verbindlichkeiten gehören, die einem Institut, das einem IPS angeschlossen ist, erwachsen sind und die gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. b dieser Delegierten Verordnung von der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge ausgenommen werden.

47      Schließlich sieht Art. 14 Abs. 3 der Delegierten Verordnung 2015/63 vor, dass die in ihrem Anhang II aufgeführten Informationen, die gemäß den Anforderungen an aufsichtliche Meldungen vorgesehen sind, dem SRB so übermittelt werden, wie sie das betreffende Institut der zuständigen Behörde in seiner letzten einschlägigen aufsichtlichen Meldung für das Bezugsjahr des in Art. 14 Abs. 1 dieser Delegierten Verordnung genannten Jahresabschlusses vorgelegt hat.

48      Somit ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 bis 3 der Delegierten Verordnung 2015/63, dass der SRB die im Voraus erhobenen Beiträge anhand der Informationen festzusetzen hat, die sich aus dem letzten, zum 31. Dezember des Jahres N–1 vorliegenden gebilligten und beglaubigten Jahresabschluss (im Folgenden: Jahresabschluss) ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2019, State Street Bank International, C‑255/18, EU:C:2019:967, Rn. 42), wobei diese Informationen folglich den Jahresabschluss betreffen, der sich auf das Bezugsjahr N–2 bezieht.

49      In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass für die Zwecke der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags eines Instituts die Informationen über dessen Teilnahme an einem IPS eng mit anderen Informationen in ihrem Jahresabschluss verknüpft sind. Wendet der SRB nämlich z. B. den IPS-Risikoindikator an, wie er in Art. 6 Abs. 5 Buchst. b der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehen ist, muss der SRB – gemäß Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 dieser Delegierten Verordnung – u. a. das relative Gewicht des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ gemäß Art. 6 Abs. 5 Buchst. a dieser Delegierten Verordnung berücksichtigen. Wie der SRB jedoch geltend gemacht hat, ohne dass ihm die Klägerin widersprochen hätte, sind die Informationen zum letztgenannten Risikoindikator in der Regel im Jahresabschluss des betreffenden Instituts enthalten.

50      Beginnt ein solches Institut seine Teilnahme an einem IPS im Jahr N–1, erfolgt diese Teilnahme daher nach dem Stichtag des Jahresabschlusses für das Bezugsjahr N–2, der für die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags dieses Instituts maßgeblich ist, wie oben aus Rn. 45 hervorgeht. Unter diesen Umständen kann diese Teilnahme an einem IPS nicht als eine Information angesehen werden, die sich auf diesen Abschluss bezieht. In einem solchen Fall ist es nicht Sache des SRB, diese Teilnahme zu berücksichtigen, wenn er den im Voraus erhobenen Beitrag des genannten Instituts für den betreffenden Beitragszeitraum berechnet.

51      Diese Schlussfolgerung wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht entkräftet.

52      Erstens macht die Klägerin geltend, der SRB sei verpflichtet, die Teilnahme eines Instituts an einem IPS im Jahr N–1 auf der Grundlage von Art. 12 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 zu berücksichtigen, weil eine solche Teilnahme eine Statusänderung im Sinne dieser Bestimmung darstelle.

53      Ohne dass geprüft werden muss, ob die Teilnahme eines Instituts an einem IPS eine „Statusänderung“ im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 darstellt, genügt der Hinweis, dass diese Bestimmung den SRB jedenfalls nicht verpflichtet, eine solche im Jahr N–1 eingetretene Änderung für die Zwecke der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags für den betreffenden Beitragszeitraum zu berücksichtigen.

54      Art. 12 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 sieht nämlich lediglich vor, dass sich eine Statusänderung eines Instituts während des Beitragszeitraums „nicht auf die Höhe des im betreffenden Jahr zu zahlenden [im Voraus erhobenen] Beitrags aus[wirkt]“. Somit stellt diese Bestimmung klar, dass eine Statusänderung bei der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags für das Jahr, in dem diese Änderung stattgefunden hat, nicht zu berücksichtigen ist, ohne jedoch zu verlangen, dass diese Änderung zwangsläufig bei der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags für das folgende Jahr berücksichtigt werden muss.

55      Insoweit kann die Klägerin nicht geltend machen, dass die Verwendung des Ausdrucks „im betreffenden Jahr“ eine unterschiedliche Behandlung des Jahres, in dem die Statusänderung stattgefunden habe, und des folgenden Jahres impliziere.

56      Der bloße Umstand, dass Art. 12 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 klarstellt, dass sich eine Statusänderung während des Beitragszeitraums nicht auf die Höhe des für denselben Zeitraum zu zahlenden im Voraus erhobenen Beitrags auswirkt, bedeutet nämlich nicht, dass diese Änderung im Umkehrschluss für den folgenden Zeitraum zu berücksichtigen ist.

57      Ferner ergibt sich – sofern davon auszugehen ist, dass die Teilnahme eines Instituts an einem IPS eine „Statusänderung“ im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 darstellt – aus Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 bis 3 dieser Delegierten Verordnung, dass eine solche Teilnahme, wie oben in den Rn. 48 bis 50 ausgeführt, zu berücksichtigen ist, wenn sie sich aus den Informationen über den Jahresabschluss ergibt, der das Bezugsjahr N–2 betrifft.

58      Dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 ist jedoch nichts zu entnehmen, was darauf hindeutet, dass diese Bestimmung eine Ausnahme von dieser Regel darstellt.

59      Auch wenn es zutrifft, dass Art. 14 der Delegierten Verordnung 2015/63, wie die Klägerin ausführt, zum Abschnitt 3 („Verwaltungsbestimmungen und Sanktionen“) dieser Delegierten Verordnung gehört, kann daraus insbesondere nicht folgen, dass sein Anwendungsbereich auf die rein administrativen Aspekte des Systems der im Voraus erhobenen Beiträge beschränkt werden sollte. Im Gegenteil ist diese Bestimmung auch für die Festsetzung solcher Beiträge relevant, weil Art. 4 Abs. 1 dieser Delegierten Verordnung ausdrücklich vorsieht, dass der SRB die im Voraus erhobenen Beiträge auf der Grundlage der von den Instituten „gemäß Artikel 14 [der Delegierten Verordnung 2015/63]“ beigebrachten Informationen festsetzen muss.

60      Schließlich kann dem Argument der Klägerin nicht gefolgt werden, dass Art. 12 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 überflüssig wäre, wenn er es nicht zuließe, eine Statusänderung in dem Beitragszeitraum zu berücksichtigen, der auf den Beitragszeitraum folge, in dem diese Änderung eingetreten sei.

61      Insoweit geht aus der Rechtsprechung hervor, dass Art. 12 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 u. a. jede Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite von Art. 12 Abs. 1 dieser Delegierten Verordnung vermeiden soll, da dieser eine Ausnahme von dem Grundsatz vorsieht, dass die im Voraus erhobenen Beiträge auf der Grundlage der am 31. Dezember des Jahres N–1 verfügbaren Informationen berechnet werden (Urteil vom 29. September 2022, ABLV Bank/SRB, C‑202/21 P, EU:C:2022:734, Rn. 61).

62      Somit erfüllt Art. 12 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 nach wie vor seinen Zweck, indem er die bereits implizit aus deren Art. 14 Abs. 1 abzuleitende Konsequenz, dass sich eine „Statusänderung“ eines Instituts nicht auf den für das betreffende Jahr zu zahlenden im Voraus erhobenen Beitrag auswirken kann, ausdrücklich klarstellt.

63      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Art. 12 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 den SRB nicht verpflichtet, die Teilnahme eines Instituts an einem IPS, die im Jahr N–1 erfolgte, für die Zwecke der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags zu berücksichtigen.

64      Zweitens kann die Klägerin nicht geltend machen, dass sich eine solche Verpflichtung aus Art. 14 Abs. 5 der Delegierten Verordnung 2015/63 ergebe, wonach, wenn „die den Abwicklungsbehörden übermittelten Informationen bzw. Daten aktualisiert oder korrigiert [werden], … die Aktualisierungen bzw. Korrekturen den Abwicklungsbehörden unverzüglich zu übermitteln [sind]“.

65      Hierzu ist klarzustellen, dass die in Art. 14 Abs. 5 der Delegierten Verordnung 2015/63 genannten Aktualisierungen die Informationen oder Daten betreffen, die von dem betreffenden Institut gemäß Art. 14 Abs. 1 dieser Delegierten Verordnung vorgelegt wurden und daher das Bezugsjahr N–2 betreffen. Somit deutet in Art. 14 Abs. 5 dieser Delegierten Verordnung nichts darauf hin, dass diese Bestimmung darauf abzielt, einem Institut zu gestatten, dem SRB Informationen vorzulegen, die einen anderen Zeitraum betreffen als denjenigen, auf den sich der in Art. 14 Abs. 1 dieser Delegierten Verordnung genannte Jahresabschluss bezieht, nämlich auf das Bezugsjahr N–2.

66      Drittens kann sich die Klägerin nicht auf Art. 17 Abs. 3 der Delegierten Verordnung 2015/63 stützen, um geltend zu machen, dass der SRB Informationen berücksichtigen müsse, die sich auf das Jahr N–1 beziehen.

67      Art. 17 Abs. 3 der Delegierten Verordnung 2015/63 bestimmt: „Bedürfen die der Abwicklungsbehörde von den Instituten vorgelegten Informationen einer Änderung oder Überarbeitung, passt die Abwicklungsbehörde den [im Voraus erhobenen] Beitrag entsprechend den aktualisierten Informationen bei der Berechnung des [im Voraus erhobenen] Beitrags des betreffenden Instituts für den folgenden Beitragszeitraum an.“

68      Daraus folgt, wie der SRB geltend macht, dass Art. 17 Abs. 3 der Delegierten Verordnung 2015/63 lediglich den Zeitpunkt festlegt, ab dem sich die in dieser Bestimmung genannten Änderungen oder Überarbeitungen auswirken, nämlich im darauffolgenden Beitragszeitraum. Dagegen zielt die genannte Bestimmung nicht darauf ab, den in Art. 14 Abs. 1 dieser Delegierten Verordnung festgelegten Stichtag für die Informationen zu ändern, die für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge relevant sind.

69      Viertens macht die Klägerin geltend, dass die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge auf der Grundlage einer „Momentaufnahme“ der Institute zum 1. Januar des jeweiligen Geschäftsjahres erfolgen müsse, und stützt sich dabei auf die Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache State Street Bank International (C‑255/18, EU:C:2019:539, Nr. 71). Sie ist der Ansicht, dass ihre Teilnahme an dem betreffenden IPS daher bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags für den Beitragszeitraum 2019 berücksichtigt werden müsse.

70      Hierzu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass sich Art. 14 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 zwar auf ein einziges Datum bezieht, nämlich auf den 31. Dezember des Jahres N–1, dass diese Bezugnahme aber die Verfügbarkeit des Jahresabschlusses betrifft, der für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge herangezogen wird. Zudem muss der zu diesem Zeitpunkt verfügbare Jahresabschluss gebilligt und beglaubigt sein, was bedeutet, wie oben in Rn. 45 ausgeführt, dass dieser Jahresabschluss das Bezugsjahr N–2 betrifft.

71      Zum anderen ergibt sich zwar aus Art. 14 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63, wie die Klägerin geltend macht, dass das betreffende Institut die Informationen, die die Grundlage für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für einen Beitragszeitraum bilden, bis zum 31. Januar des diesem Beitragszeitraum entsprechenden Jahres vorlegen kann. Auch dies berührt jedoch nicht die sich oben aus den Rn. 42 bis 50 ergebende Feststellung, dass sich diese Informationen auf den zum 31. Dezember des Jahres N–1 verfügbaren Jahresabschluss beziehen müssen und somit das Bezugsjahr N–2 betreffen.

72      Fünftens ist die gleiche Schlussfolgerung in Bezug auf das Argument der Klägerin zu ziehen, dass die Teilnahme eines Instituts an einem IPS keine Rechnungslegungsangabe sei, die Schwankungen unterliegen könne. Ob die in Art. 14 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 genannten Informationen schwanken können oder statisch sind, ist nämlich angesichts des klaren Wortlauts von Art. 14 Abs. 1 dieser Delegierten Verordnung irrelevant, aus dem hervorgeht, dass sich die Informationen zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge auf den am 31. Dezember des Jahres N–1 verfügbaren Jahresabschluss beziehen müssen und somit, wie oben in Rn. 45 festgestellt, das Bezugsjahr N–2 betreffen.

73      In Anbetracht des Vorstehenden ist festzustellen, dass Art. 14 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 den SRB nicht verpflichtet – und es ihm auch nicht erlaubt –, die Teilnahme eines Instituts an einem IPS für die Zwecke der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags in dem Beitragszeitraum zu berücksichtigen, der auf den Beitragszeitraum folgt, in dem die Teilnahme stattgefunden hat.

74      Dieses Ergebnis wird durch den Zweck bestätigt, der mit dem System der im Voraus erhobenen Beiträge verfolgt wird, wie es durch die Richtlinie 2014/59 und die Verordnung Nr. 806/2014 eingeführt wurde und in der Delegierten Verordnung 2015/63 näher erläutert wird.

75      Wie oben in Rn. 48 ausgeführt, hat der SRB die im Voraus erhobenen Beiträge nämlich auf der Grundlage der Informationen zu berechnen, die sich auf den zum 31. Dezember des Jahres N–1 verfügbaren Jahresabschluss beziehen und das Bezugsjahr N–2 betreffen.

76      Wenn der SRB hingegen jede Teilnahme der betreffenden Institute an einem IPS im Jahr N–1 berücksichtigen müsste, könnte die Zuverlässigkeit der im Folgejahr vorgenommenen Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge beeinträchtigt werden, weil der SRB u. a. gezwungen wäre, diese Berechnung auf der Grundlage anderer Informationen als derjenigen vorzunehmen, die sich auf die genannten ordnungsgemäß gebilligten Jahresabschlüsse beziehen. Die Unzuverlässigkeit dieser Berechnung könnte somit die Erreichung des mit dem System der im Voraus erhobenen Beiträge verfolgten Ziels gefährden, spätestens bis zum 31. Dezember 2023 mindestens 1 % der Höhe der gedeckten Einlagen aller im Hoheitsgebiet der am SRM teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute zu erreichen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 14. November 2019, State Street Bank International, C‑255/18, EU:C:2019:967, Rn. 41 und 43).

77      Schließlich würde die Berücksichtigung der Teilnahme an einem IPS, die im Jahr N–1 begonnen hat, die Kohärenz der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge sowie die Vergleichbarkeit der für diese Berechnung herangezogenen Informationen beeinträchtigen. Während der SRB für eine solche Berechnung gemäß den Art. 4 und 14 der Delegierten Verordnung 2015/63 die Informationen berücksichtigt, die das Bezugsjahr N–2 betreffen (siehe oben, Rn. 48), müsste er dann nämlich – soweit es um die Teilnahme eines Instituts an einem IPS geht, die im Jahr N–1 begonnen hat – Informationen berücksichtigen, die einen anderen Zeitraum betreffen, nämlich das Jahr N–1.

78      In Anbetracht dessen sind Art. 12 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 dahin auszulegen, dass sie es dem SRB nicht gestatten, die Teilnahme eines Instituts an einem IPS, die 2018 begonnen hat, bei der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags für den Beitragszeitraum 2019 zu berücksichtigen.

–       Zur Rechtmäßigkeit von Art. 12 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 und 7 der Richtlinie 2014/59

79      Mit dem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass Art. 12 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 gegen Art. 103 Abs. 2 und 7 der Richtlinie 2014/59 verstoßen würden, wenn sie dahin auszulegen wären, dass die 2018 erfolgte Teilnahme eines Instituts an einem IPS bei der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags dieses Instituts für den Beitragszeitraum 2019 nicht berücksichtigt werden dürfe.

80      Der zweite Klagegrund besteht aus zwei Teilen, mit denen erstens die Missachtung des in Art. 103 Abs. 2 und 7 der Richtlinie 2014/59 aufgestellten Gebots gerügt wird, die im Voraus erhobenen Beiträge an das Risikoprofil eines jeden Instituts anzupassen, und zweitens die Verletzung des in Art. 103 Abs. 7 Buchst. h der Richtlinie 2014/59 aufgestellten Gebots gerügt wird, bei der Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge die Tatsache zu berücksichtigen, dass ein Institut Teil eines IPS ist.

81      Der SRB und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.

82      Da diese beiden Teile des vorliegenden Klagegrundes eng miteinander verbunden sind, ist es angebracht, sie zusammen zu prüfen.

83      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission bei der Konkretisierung der in der Delegierten Verordnung 2015/63 aufgestellten Regeln für die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge an das Risikoprofil im Rahmen der Ausübung der ihr durch Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 übertragenen Befugnisse über ein weites Ermessen verfügt, wenn sie komplexe Beurteilungen und Prüfungen vornehmen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2023, Landesbank Baden-Württemberg/SRB, T‑389/21, EU:T:2023:827, Rn. 105 bis 111).

84      Dies gilt auch für die Befugnis der Kommission, die Stichtage für die Berücksichtigung von Informationen festzulegen, die für die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge an das Risikoprofil relevant sind, einschließlich des Stichtags für die Berücksichtigung der Teilnahme eines Instituts an einem IPS.

85      Zum einen ist diese Festlegung nämlich ein integraler Bestandteil der Methode zur Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge an das Risikoprofil, die in ihrer Gesamtheit komplexe Beurteilungen und Prüfungen voraussetzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2023, Landesbank Baden-Württemberg/SRB, T‑389/21, EU:T:2023:827, Rn. 105 bis 111).

86      Zum anderen heißt es in Art. 103 Abs. 7 Buchst. h der Richtlinie 2014/59 lediglich, dass die Kommission beim Erlass delegierter Rechtsakte, in denen das Konzept der Beitragsanpassung entsprechend dem Risikoprofil von Instituten festgelegt wird, die Tatsache berücksichtigen muss, dass ein Institut Teil eines IPS ist, ohne jedoch den Zeitpunkt festzulegen, zu dem eine solche Tatsache berücksichtigt werden muss.

87      Unter diesen Umständen muss sich die Kontrolle durch das Gericht der Europäischen Union hinsichtlich der Stichtage der Methode zur Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge gemäß Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 und insbesondere des Stichtags für die Berücksichtigung der Teilnahme eines Instituts an einem IPS auf die Prüfung beschränken, ob die Ausübung des der Kommission eingeräumten Ermessens offensichtlich fehlerhaft ist, einen Ermessensmissbrauch darstellt oder die Kommission die Grenzen ihres Ermessens offensichtlich überschritten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2023, Landesbank Baden-Württemberg/SRB, T‑389/21, EU:T:2023:827, Rn. 112).

88      Folglich obliegt es der Klägerin, nachzuweisen, dass Art. 12 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einem Ermessensmissbrauch behaftet sind oder offensichtlich über die Grenzen dieses Ermessens der Kommission hinausgehen.

89      In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Kommission in der Delegierten Verordnung 2015/63 die Teilnahme der Institute an einem IPS sehr wohl als einen Aspekt berücksichtigt hat, der im Rahmen der Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge an das Risikoprofil der Institute relevant war.

90      Insbesondere werden gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Delegierten Verordnung 2015/63 bestimmte Verbindlichkeiten, die einem Institut erwachsen, das einem IPS angeschlossen ist, von der Berechnung der jährlichen Grundbeiträge ausgenommen. Darüber hinaus wird die Teilnahme eines Instituts an einem IPS in Art. 6 Abs. 5 Buchst. b und Art. 7 Abs. 4 Buchst. b dieser Delegierten Verordnung berücksichtigt, um den jährlichen Grundbeitrag an das Risikoprofil des Instituts anzupassen.

91      Darüber hinaus trifft es zwar zu, dass gemäß Art. 14 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 die Teilnahme an einem IPS bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge mit einer Verzögerung berücksichtigt wird, die der Zeitspanne zwischen dem Stichtag des in dieser Bestimmung genannten Jahresabschlusses und dem Zeitpunkt der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge entspricht.

92      Dieser Ansatz ist jedoch durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, einen gemeinsamen Zeitpunkt für alle betroffenen Institute festzulegen, der einen Vergleich der Daten und Informationen ermöglicht, die sie für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge beibringen. Zum einen ergibt sich nämlich aus den oben in Rn. 75 dargelegten Erwägungen, dass ein solcher Zeitpunkt insbesondere darauf abzielt, dem SRB eine zuverlässige Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge auf der Grundlage der gebilligten Jahresabschlüsse zu ermöglichen und damit das in dieser Randnummer genannte Ziel zu erreichen.

93      Zum anderen ist die oben in Rn. 91 angesprochene Verzögerung nicht offensichtlich unangemessen, weil der SRB gemäß Art. 14 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 die Informationen über den letzten gebilligten und beglaubigten Jahresabschluss berücksichtigt, so dass die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge auf Informationen beruht, die sich auf das erste Jahr beziehen, für das diese Informationen in gebilligter und beglaubigter Form vorliegen (siehe oben, Rn. 45).

94      Schließlich ist festzustellen, dass die Klägerin keine weiteren Beweise dafür vorgelegt hat, dass Art. 12 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63, soweit sie den Zeitpunkt festlegten, zu dem die Teilnahme eines Instituts an einem IPS zu berücksichtigen ist, mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einem Ermessensmissbrauch behaftet waren oder offensichtlich die Grenzen des Ermessens der Kommission überschritten.

95      Daher ist der zweite Klagegrund der Klägerin zurückzuweisen.

 Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 12 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63

96      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass der SRB gegen Art. 12 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 verstoßen habe, indem er es abgelehnt habe, ihre im Jahr 2018 erfolgte Teilnahme am betreffenden IPS für die Zwecke der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags für den Beitragszeitraum 2019 zu berücksichtigen.

97      Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

98      Es ist festzustellen, dass die Teilnahme der Klägerin an dem betreffenden IPS nicht im Bezugsjahr N–2, d. h. 2017, stattgefunden hat, da dieser IPS erst 2018 gegründet wurde.

99      Wie oben aus den Rn. 43 bis 78 hervorgeht, sind Art. 12 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 jedoch dahin auszulegen, dass sie es dem SRB nicht gestatten, die 2018 erfolgte Teilnahme der Klägerin an einem IPS für die Zwecke der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags für den Beitragszeitraum 2019 zu berücksichtigen.

100    Diese Schlussfolgerung wird nicht durch das Argument der Klägerin in Frage gestellt, dass ihr am 31. Dezember 2017 verfügbarer Jahresabschluss bestimmte Informationen über die Gründung des IPS enthalten habe, dessen Mitglied sie sei, und der SRB diese Informationen daher für den Beitragszeitraum 2019 hätte berücksichtigen müssen.

101    Nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 8 der Richtlinie 2014/59 darf der SRB bei der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags nämlich nur solche IPS berücksichtigen, die im Einklang mit Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013 zugelassen wurden.

102    Es ist jedoch festzustellen, dass die Errichtung des in Rede stehenden IPS erst rechtswirksam wurde, nachdem die Bank von Spanien im März 2018 bestätigt hatte, dass die Vereinbarung über die Errichtung dieses IPS die in Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen erfüllte.

103    Somit hat der SRB keinen Rechtsfehler begangen, als er die Teilnahme der Klägerin am betreffenden IPS, die im Jahr 2018 erfolgte, für die Zwecke der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags für den Beitragszeitraum 2019 nicht berücksichtigte.

104    Folglich ist der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen und die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

105    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag des SRB ihre eigenen Kosten und die Kosten des SRB aufzuerlegen.

106    Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung trägt die Kommission ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zehnte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Banco Cooperativo Español, SA trägt ihre eigenen Kosten und die dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss (SRB) entstanden Kosten.

3.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Kornezov

Buttigieg

Hesse

Petrlík

 

      Spangsberg Grønfeldt

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 22. Januar 2025.

Unterschriften



Leave a Comment

Schreibe einen Kommentar