T-489/24 – Beneo/ Kommission

T-489/24 – Beneo/ Kommission

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Language of document : ECLI:EU:T:2025:605

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTS

4. Juni 2025(*)

„ Streichung “

In der Rechtssache T-489/24,

Beneo GmbH mit Sitz in Mannheim (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte M. Hagenmeyer und T. Teufer,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch D. Rous und E. Schmidt als Bevollmächtigte,

Beklagte,

 

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der Verordnung (EU) 2024/2105 der Kommission vom 31. Juli 2024 über die Nichtzulassung einer anderen gesundheitsbezogenen Angabe über Lebensmittel als einer Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (ABl. L, 2024/2105).

2        Mit Schreiben, das am 15. April 2025 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin dem Gericht gemäß Art. 125 der Verfahrensordnung des Gerichts mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknimmt. Sie regt entsprechend Art. 136 Abs. 4 der Verfahrensordnung an, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt und stellt dementsprechend keinen Kostenantrag.

3        Mit Schreiben, das am 28. April 2025 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt die Beklagte gemäß Art. 136 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der Klägerin ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission aufzuerlegen und verzichtet im Übrigen auf eine weitere Stellungnahme.

4        Nach Art. 136 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird eine Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt.

5        Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen, und der Klägerin sind die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:

1.      Die Rechtssache T-489/24 wird im Register des Gerichts gestrichen.

2.      Die Beneo GmbH trägt die Kosten.

Luxemburg, den 4. Juni 2025

Der Kanzler

 

Der Präsident

V. Di Bucci

 

 R. Mastroianni



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