T-479/19 – Hypo Vorarlberg Bank/ SRB (Contributions ex ante 2019)

T-479/19 – Hypo Vorarlberg Bank/ SRB (Contributions ex ante 2019)

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BESCHLUSS DES GERICHTS (Zehnte erweiterte Kammer)

10. Juni 2025(*)

„ Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) – Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) – Beschluss des SRB über die Berechnung der für 2019 im Voraus erhobenen Beiträge – Bestimmung der jährlichen Zielausstattung – Obergrenze nach Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 1 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 – Begründungspflicht – Anspruch auf rechtliches Gehör – Grundsatz der Rechtssicherheit – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Einrede der Rechtswidrigkeit – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt “

In der Rechtssache T‑479/19,

Hypo Vorarlberg Bank AG mit Sitz in Bregenz (Österreich), vertreten durch Rechtsanwälte G. Eisenberger und A. Brenneis sowie Rechtsanwältin J. Holzmann,

Klägerin,

gegen

Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), vertreten durch D. Ceran und C. Flynn als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte B. Meyring, S. Schelo und T. Klupsch sowie der Rechtsanwältin S. Ianc,

Beklagter,

unterstützt durch

Europäische Kommission, vertreten durch D. Triantafyllou als Bevollmächtigten,

Streithelferin,

erlässt

DAS GERICHT (Zehnte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kornezov, der Richter E. Buttigieg, G. Hesse und D. Petrlík (Berichterstatter) sowie der Richterin L. Spangsberg Grønfeldt,

Kanzler: T. Henze, Beigeordneter Kanzler,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens, insbesondere der prozessleitenden Maßnahme vom 14. Juni 2024 und der am 24. und 28. Juni 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Antworten der Kommission, des SRB und der Klägerin,

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Hypo Vorarlberg Bank AG, den Beschluss SRB/ES/2022/47 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses  (Single Resolution Board, im Folgenden: SRB) vom 8. August 2022 über die Aufhebung des Beschlusses SRB/ES/SRF/2019/10 des SRB vom 16. April 2019 über die im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2019, soweit er die in Anhang I zu diesem Beschluss genannten Institute betrifft, sowie zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge dieser Institute zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2019 (im Folgenden: angefochtener Beschluss) für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft.

I.      Vorgeschichte des Rechtsstreits und Sachverhalt nach Erhebung der vorliegenden Klage

2        Die Klägerin ist ein in Österreich niedergelassenes Kreditinstitut.

3        Mit dem Beschluss SRB/ES/SRF/2019/10 vom 16. April 2019 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds für 2019 (im Folgenden: ursprünglicher Beschluss) legte der SRB gemäß Art. 70 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1) die im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds (Single Resolution Fund, im Folgenden: SRF) (im Folgenden: im Voraus erhobene Beiträge) für das Jahr 2019 (im Folgenden: Beitragszeitraum 2019) der Institute fest, die unter Art. 2 in Verbindung mit Art. 67 Abs. 4 dieser Verordnung fallen (im Folgenden: Institute) und zu denen auch die Klägerin zählt.

4        Mit Beitragsbescheid vom 24. April 2019 gab die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA, Österreich) in ihrer Eigenschaft als nationale Abwicklungsbehörde im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung Nr. 806/2014 der Klägerin auf, ihren vom SRB festgesetzten im Voraus erhobenen Beitrag für den Beitragszeitraum 2019 zu entrichten.

5        Am 8. August 2022 erließ der SRB den angefochtenen Beschluss, mit dem er den ursprünglichen Beschluss zurücknahm und ersetzte. Nach den Erwägungsgründen 15 bis 18 des angefochtenen Beschlusses sollte mit diesem dem Begründungsmangel abgeholfen werden, den der SRB im Anschluss an das Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB (C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601), und die Beschlüsse vom 3. März 2022, SRB/Portigon und Kommission (C‑664/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:161), sowie vom 3. März 2022, SRB/Hypo Vorarlberg Bank (C‑663/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:162), festgestellt hatte.

6        Am 18. August 2022 übermittelte die FMA der Klägerin den angefochtenen Beschluss.

II.    Angefochtener Beschluss

7        Der angefochtene Beschluss umfasst einen Textkörper und, soweit die Klägerin betroffen ist, drei Anhänge.

8        Der Textkörper des angefochtenen Beschlusses beschreibt das Verfahren zur Bestimmung der für den Beitragszeitraum 2019 im Voraus erhobenen Beiträge, das für alle Institute gilt.

9        Konkret legte der SRB in Abschnitt 6 des angefochtenen Beschlusses die in Art. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung Nr. 806/2014 im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (ABl. 2015, L 15, S. 1) genannte jährliche Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2019 (im Folgenden: jährliche Zielausstattung) fest.

10      Der SRB erläuterte, dass er diese jährliche Zielausstattung auf ein Achtel von 1,15 % des auf Quartalsbasis berechneten durchschnittlichen Betrags der gedeckten Einlagen aller Institute im Jahr 2018 festgelegt habe, wie er sich aus den Daten ergeben habe, die von den Einlagensicherungssystemen gemäß Art. 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44) übermittelt worden seien.

11      In Abschnitt 7 des angefochtenen Beschlusses beschrieb der SRB die Methodik für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2019. Insoweit führte er in Rn. 86 dieses Beschlusses näher aus, dass für diesen Zeitraum 26,67 % der im Voraus erhobenen Beiträge gemäß Art. 103 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190) und gemäß Art. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 auf „nationaler Grundlage“ berechnet worden seien, d. h. auf der Grundlage der Daten, die von Instituten übermittelt worden seien, die im Hoheitsgebiet des betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaats zugelassen seien (im Folgenden: nationale Grundlage). Die übrigen im Voraus erhobenen Beiträge (d. h. 73,33 %) seien gemäß den Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 sowie Art. 4 der Durchführungsverordnung 2015/81 auf „Grundlage der Bankenunion“ berechnet worden, d. h. auf der Grundlage der Daten, die von allen Instituten übermittelt worden seien, die in den Hoheitsgebieten aller am einheitlichen Abwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism, SRM) teilnehmenden Mitgliedstaaten (im Folgenden: teilnehmende Mitgliedstaaten) zugelassen seien.

12      Im Übrigen berechnete der SRB die im Voraus erhobenen Beiträge der Institute, wie z. B. der Klägerin, in den folgenden Hauptphasen.

13      In der ersten Phase der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge berechnete der SRB gemäß Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 806/2014 den jährlichen Grundbeitrag jedes Instituts, der sich anteilig aus dem Betrag der Verbindlichkeiten – ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen – (im Folgenden: Nettoverbindlichkeiten) des betreffenden Instituts im Verhältnis zu den Nettoverbindlichkeiten aller Institute ergibt, die im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassen sind. Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 zog der SRB bestimmte Arten von Verbindlichkeiten von den für die Bestimmung dieses Beitrags zu berücksichtigenden Gesamtverbindlichkeiten des Instituts ab.

14      In der zweiten Phase der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags nahm der SRB gemäß Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 806/2014 eine Anpassung des jährlichen Grundbeitrags entsprechend dem Risikoprofil des betreffenden Instituts vor. Er bewertete dieses Risikoprofil auf der Grundlage der vier in Art. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 genannten Risikofelder, die aus Risikoindikatoren bestehen. Um die Institute nach ihrem Risiko einzustufen, legte der SRB – für jeden für den Beitragszeitraum 2019 angewandten Risikoindikator – zunächst „Klassen“ fest, in denen die Institute gemäß Anhang I Schritt 2 Nr. 3 dieser Delegierten Verordnung zusammengefasst wurden. Den derselben Klasse angehörenden Instituten wurde ein gemeinsamer Wert für einen bestimmten Risikoindikator zugewiesen, der sogenannte diskretisierte Wert. Durch die Kombination der diskretisierten Werte für jeden Risikoindikator berechnete der SRB den „Risikoanpassungsmultiplikator“ des betreffenden Instituts (im Folgenden: Anpassungsmultiplikator). Durch die Multiplikation des jährlichen Grundbeitrags dieses Instituts mit dessen Anpassungsmultiplikator erhielt der SRB den „risikobereinigten jährlichen Basisbeitrag“ (im Folgenden: risikoadjustierter jährlicher Grundbeitrag) des Instituts.

15      Sodann addierte der SRB alle risikoadjustierten jährlichen Grundbeiträge, um einen „gemeinsamen Nenner“ zu erhalten, der zur Berechnung des von jedem Institut zu zahlenden Anteils an der jährlichen Zielausstattung verwendet wurde.

16      Schließlich berechnete der SRB den im Voraus erhobenen Beitrag jedes Instituts, indem er die jährliche Zielausstattung auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen dem risikoadjustierten jährlichen Grundbeitrag und dem gemeinsamen Nenner auf alle Institute verteilte.

17      Anhang I des angefochtenen Beschlusses enthält für jedes in diesem Anhang aufgeführte Institut, darunter die Klägerin, ein individuelles Datenblatt, das die Ergebnisse der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags jedes dieser Institute enthält (im Folgenden: individuelles Datenblatt). Jedes dieser Datenblätter gibt den Betrag des jährlichen Grundbeitrags des betreffenden Instituts sowie den Wert seines Anpassungsmultiplikators sowohl auf Grundlage der Bankenunion als auch auf nationaler Grundlage wieder und nennt für jeden Risikoindikator die Nummer der Klasse, in die das Institut eingeteilt wurde. Außerdem enthält das individuelle Datenblatt Daten, die für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge aller beitragspflichtigen Institute verwendet werden und die der SRB durch Addition oder Kombination der individuellen Daten aller dieser Institute ermittelt hat. Schließlich enthält dieses Datenblatt die von dem betreffenden Institut im Meldeformular gemeldeten und bei der Berechnung seines im Voraus erhobenen Beitrags verwendeten Daten.

18      Anhang II des angefochtenen Beschlusses enthält Statistiken über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für jeden teilnehmenden Mitgliedstaat in zusammengefasster und gemeinsamer Form. In diesem Anhang wird u. a. der Gesamtbetrag der von den betreffenden Instituten im Voraus zu entrichtenden Beiträge für jeden dieser Mitgliedstaaten angegeben. Im Übrigen werden in diesem Anhang für jeden Risikoindikator die Anzahl der Klassen, die Zahl der den einzelnen Klassen angehörenden Institute sowie die Mindest- und Maximalwerte dieser Klassen aufgeführt. Bei den Klassen betreffend die nationale Grundlage werden diese Werte aus Gründen der Vertraulichkeit unter Beibehaltung der ursprünglichen Klassenzuordnung der Institute mit einem zufälligen Betrag deflationiert bzw. inflationiert.

19      In Anhang III („Auswertung der Stellungnahmen im Rahmen der Konsultation zu den im Voraus erhobenen Beiträgen zum [SRF] für das Jahr 2019“) des angefochtenen Beschlusses werden die Stellungnahmen der Institute in dem vom SRB vom 22. Juni 2022 bis 5. Juli 2022 im Hinblick auf den Erlass des angefochtenen Beschlusses durchgeführten Konsultationsverfahren geprüft.

III. Anträge der Parteien

20      Die Klägerin beantragt im Wesentlichen,

–        den angefochtenen Beschluss einschließlich seiner Anhänge für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft;

–        dem SRB die Kosten des gesamten Verfahrens, hilfsweise aber jedenfalls die im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Beschluss entstandenen Kosten aufzuerlegen.

21      Der SRB beantragt,

–        die Anpassungen der Klageschrift teilweise als unzulässig zurückzuweisen und die Klage insgesamt als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen;

–        hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht der Auffassung sein sollte, dass der angefochtene Beschluss nicht rückwirkend hätte erlassen werden sollen, den Beschluss nur in diesem Umfang für nichtig zu erklären bzw. nur Art. 4 des Beschlusses für nichtig zu erklären und ihn im Übrigen aufrechtzuerhalten;

–        weiter hilfsweise, im Fall der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses dessen Wirkungen bis zu seiner Ersetzung oder zumindest für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem das Urteil rechtskräftig wird, aufrechtzuerhalten.

22      Die Europäische Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

IV.    Rechtliche Würdigung

23      In der Klageschrift hat die Klägerin vier Klagegründe gegen den ursprünglichen Beschluss geltend gemacht. Mit dem ersten, dem zweiten und dem dritten Klagegrund hat sie eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften wegen nicht vollständiger Bekanntgabe und unzureichender Begründung dieses Beschlusses sowie einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt. Mit dem vierten Klagegrund hat die Klägerin eine Einrede der Rechtswidrigkeit der Delegierten Verordnung 2015/63 und, hilfsweise, Einreden der Rechtswidrigkeit der Richtlinie 2014/59 und der Verordnung Nr. 806/2014 erhoben.

24      In ihrem gemäß Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts eingereichten Anpassungsschriftsatz hat die Klägerin ihre Klageschrift angepasst, um der Rücknahme des ursprünglichen Beschlusses und seiner Ersetzung durch den angefochtenen Beschluss Rechnung zu tragen.

25      Nach der Anpassung ihrer Anträge und Klagegründe macht die Klägerin nunmehr zehn Klagegründe geltend:

–        erstens einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 2 EUV, die Art. 15, 296 und 298 AEUV sowie die Art. 42 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), weil der angefochtene Beschluss nicht vollständig bekannt gegeben worden sei;

–        zweitens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, da der angefochtene Beschluss rückwirkend erlassen worden sei;

–        drittens einen Verstoß gegen Art. 102 der Richtlinie 2014/59, Art. 69 Abs. 1 und 2 und Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 sowie Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 bei der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung durch den SRB, weil die jährliche Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2019 überhöht sei;

–        viertens einen Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. c der Charta, weil der angefochtene Beschluss unzureichend begründet sei;

–        fünftens einen Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften und das in Art. 47 der Charta verankerte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf sowie gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. c der Charta, insbesondere weil das System der im Voraus erhobenen Beiträge intransparent sei und der angefochtene Beschluss keine nachvollziehbare Begründung für die Ermessensausübung des SRB enthalte;

–        sechstens einen Verstoß gegen Art. 102 der Richtlinie 2014/59, Art. 69 Abs. 1 und 2 sowie Art. 70 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 806/2014, Art. 4 Abs. 2, Art. 6 Abs. 2 Buchst. a, Art. 7 Abs. 2 Buchst. a, Art. 17 Abs. 3 und 4 und Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 sowie die Grundsätze des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes und der Verhältnismäßigkeit, da der angefochtene Beschluss nicht die Sachlage zum Zeitpunkt seines Erlasses widerspiegele;

–        siebtens einen Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Charta, weil der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei;

–        achtens eine Einrede der Rechtswidrigkeit der Art. 4 bis 7 und 9 sowie von Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63, die darauf beruhe, dass das Recht auf eine gute Verwaltung sowie das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt und gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, die Art. 16, 17, 20 und 21 der Charta, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Art. 290 AEUV verstoßen werde;

–        neuntens eine Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 8 Abs. 1, 4 und 5 der Durchführungsverordnung 2015/81, die darauf beruhe, dass gegen Art. 70 Abs. 7 der Verordnung Nr. 806/2014 in Verbindung mit Art. 291 Abs. 2 AEUV verstoßen werde, sowie eine Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 70 Abs. 7 der Verordnung Nr. 806/2014, die darauf beruhe, dass gegen Art. 291 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit Art. 296 Abs. 2 AEUV verstoßen werde;

–        zehntens eine Einrede der Rechtswidrigkeit der Richtlinie 2014/59 und der Verordnung Nr. 806/2014, die darauf beruhe, dass gegen Art. 1 Abs. 2 EUV, die Art. 15, 296 und 298 AEUV, die Art. 16, 17, 41, 42 und 47 der Charta, die Begründungspflicht sowie den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen werde.

26      Es ist festzustellen, dass die Klagegründe, auf die sich die Klägerin stützt, Fragen aufwerfen, die im Wesentlichen mit denjenigen identisch sind, die das Gericht bereits in seinen Urteilen vom 24. Januar 2024, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T‑347/21, EU:T:2024:31), vom 21. Februar 2024, NRW.Bank/SRB (T‑466/16 RENV, EU:T:2024:111), und vom 9. April 2025, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (Im Voraus erhobene Beiträge 2016) (T‑336/20, EU:T:2025:383), abschlägig beantwortet hat. Daher ist Art. 126 der Verfahrensordnung anzuwenden, wonach das Gericht, wenn einer Klage offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, jederzeit die Entscheidung treffen kann, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

27      Zunächst sind die Klagegründe zu prüfen, mit denen die Klägerin eine Einrede der Rechtswidrigkeit erhebt, d. h. der neunte, der zehnte und der achte Klagegrund, und sodann die Klagegründe, die sich unmittelbar auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses beziehen.

28      Im Übrigen hält der SRB den dritten und den neunten Klagegrund (siehe oben, Rn. 25) für unzulässig, da ihre erstmalige Geltendmachung im Anpassungsschriftsatz gegen Art. 86 der Verfahrensordnung verstoße, sowie bestimmte andere Klagegründe und Rügen, da sie die Voraussetzungen von Art. 76 der Verfahrensordnung nicht erfüllten. Diese Einreden der Unzulässigkeit werden im Folgenden in der oben in Rn. 27 genannten Reihenfolge geprüft.

A.      Zu den Einreden der Rechtswidrigkeit

1.      Neunter Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 806/2014 und der Durchführungsverordnung 2015/81

29      Mit dem neunten Klagegrund, der erstmals in ihrem Anpassungsschriftsatz angeführt wird, erhebt die Klägerin eine Einrede der Rechtswidrigkeit gegen die Verordnung Nr. 806/2014 und die Durchführungsverordnung 2015/81. Dieser Klagegrund ist im Wesentlichen in zwei Teile gegliedert. Mit dem ersten Teil wird geltend gemacht, dass Art. 8 Abs. 1, 4 und 5 der Durchführungsverordnung 2015/81 die Grenzen der in Art. 70 Abs. 7 der Verordnung Nr. 806/2014 und Art. 291 Abs. 2 AEUV festgelegten Durchführungsbefugnisse verkenne, mit dem zweiten, dass in der Verordnung Nr. 806/2014 unter Verstoß gegen Art. 291 Abs. 2 AEUV nicht begründet werde, warum die in Art. 70 Abs. 7 dieser Verordnung vorgesehene Durchführungsbefugnis dem Rat und nicht der Kommission übertragen worden sei.

30      Der SRB, unterstützt durch die Kommission, macht geltend, dass der vorliegende Klagegrund als unzulässig zurückzuweisen sei, da er bereits bei der Erhebung der Klage gegen den ursprünglichen Beschluss hätte geltend gemacht werden müssen. Seine erstmalige Einführung im Anpassungsschriftsatz verstoße gegen Art. 86 der Verfahrensordnung. Jedenfalls sei er als unbegründet zurückzuweisen.

31      In ihrer Antwort vom 28. Juni 2024 auf eine prozessleitende Maßnahme des Gerichts hat die Klägerin zum einen geltend gemacht, dass sie sich in ihrem Anpassungsschriftsatz ohne Einschränkung auf jeden neuen Klagegrund berufen könne, und zum anderen, dass der angefochtene Beschluss gegenüber dem ursprünglichen Beschluss neue Gesichtspunkte in Bezug auf die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 enthalte, die es ihr erstmals ermöglicht hätten, die Auswirkungen der Anwendung dieser Bestimmung auf ihre individuelle Situation zu beurteilen.

32      Dagegen hat sie in ihrer oben in Rn. 31 erwähnten Antwort nicht vorgetragen, dass der angefochtene Beschluss gegenüber dem ursprünglichen Beschluss neue Gesichtspunkte in Bezug auf die Anwendung von Art. 8 Abs. 4 und 5 der Durchführungsverordnung 2015/81 und von Art. 70 Abs. 7 der Verordnung Nr. 806/2014 enthalte.

a)      Zur Zulässigkeit

33      Es ist festzustellen, dass der neunte Klagegrund in einem Kontext vorgebracht wurde, der im Wesentlichen mit demjenigen identisch ist, in dem der neunte Klagegrund in der Rechtssache vorgebracht wurde, die zum Urteil vom 9. April 2025, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (Im Voraus erhobene Beiträge 2016) (T‑336/20, EU:T:2025:383), geführt hat. Folglich ist dieser Klagegrund aus denselben Gründen wie den in den Rn. 33 bis 61 des Urteils vom 9. April 2025, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (Im Voraus erhobene Beiträge 2016) (T‑336/20, EU:T:2025:383), angeführten und nachstehend wiedergegebenen Gründen als unzulässig zurückzuweisen.

34      Art. 86 Abs. 1 der Verfahrensordnung in der für den in der vorliegenden Rechtssache eingereichten Anpassungsschriftsatz geltenden Fassung sieht vor: „Wird ein Rechtsakt, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, durch einen anderen Rechtsakt mit demselben Gegenstand ersetzt oder geändert, so kann der Kläger vor Abschluss des mündlichen Verfahrens oder vor der Entscheidung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden, die Klageschrift anpassen, um diesem neuen Umstand Rechnung zu tragen“. Der Anpassungsschriftsatz muss erforderlichenfalls die „angepassten Klagegründe und Argumente“ enthalten, wie Art. 86 Abs. 4 Buchst. b der Verfahrensordnung klarstellt.

35      Nach der Rechtsprechung sind die Anträge der Parteien grundsätzlich unveränderlich. Art. 86 der Verfahrensordnung stellt die Kodifizierung einer zuvor bestehenden Rechtsprechung zu den Ausnahmen dar, die für diese grundsätzliche Unveränderlichkeit gelten können (Urteil vom 9. November 2017, HX/Rat, C‑423/16 P, EU:C:2017:848, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Art. 86 der Verfahrensordnung als Ausnahme vom Grundsatz der Unveränderlichkeit des Verfahrens eng auszulegen ist (Urteil vom 20. September 2018, Spanien/Kommission, C‑114/17 P, EU:C:2018:753, Rn. 54).

37      Aus dem Wortlaut von Art. 86 der Verfahrensordnung geht hervor, dass diese Bestimmung dem Kläger erlaubt, seine Klageschrift „an[zu]passen, um d[em] neuen Umstand Rechnung zu tragen“, den die Ersetzung oder Änderung des ursprünglich angefochtenen Rechtsakts darstellt, und zu diesem Zweck Anträge zu stellen sowie gegebenenfalls „angepasste“ Klagegründe und Argumente vorzubringen. Da diese Bestimmung somit nur auf eine „Anpassung“ der ursprünglichen Klageschrift abzielt, beschränkt sich der Zweck einer solchen Anpassung auf die Berücksichtigung neuer Gesichtspunkte im Zusammenhang mit der Ersetzung oder Änderung des ursprünglich angefochtenen Rechtsakts, d. h. insbesondere der neuen Gesichtspunkte, die sich aus dem Rechtsakt ergeben, mit dem der ursprünglich angefochtene Rechtsakt ersetzt oder geändert wird. Daher kann Art. 86 der Verfahrensordnung nicht dahin ausgelegt werden, dass er es dem Kläger erlaubt, erstmals in einem Anpassungsschriftsatz neue Klagegründe geltend zu machen, obwohl ihm die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, auf denen sie beruhen, bereits bei Einreichung seiner Klageschrift bekannt waren und durch den Rechtsakt, der den ursprünglich angefochtenen Rechtsakt ersetzt oder ändert, nicht geändert wurden.

38      Im vorliegenden Fall hat die Klägerin die Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 8 Abs. 1, 4 und 5 der Durchführungsverordnung 2015/81 und Art. 70 Abs. 7 der Verordnung Nr. 806/2014 erst im Anpassungsschriftsatz erhoben.

39      Daher ist zu prüfen, ob die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, auf denen die oben in Rn. 38 erwähnten Einreden der Rechtswidrigkeit beruhen, der Klägerin bereits bei Einreichung ihrer Klageschrift bekannt waren und ob sie in dem Rechtsakt, der den ursprünglich angefochtenen Rechtsakt ersetzt oder ändert, nicht geändert wurden.

40      Insoweit ergab sich bereits aus den Rn. 17 bis 20 des ursprünglichen Beschlusses, dessen Nichtigerklärung die Klägerin in ihrer Klageschrift beantragt hat, dass der SRB die in Art. 8 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 festgelegte Methodik angewandt hatte.

41      Im angefochtenen Beschluss hat der SRB, wie sich aus den Rn. 85 bis 88 dieses Beschlusses ergibt, im Wesentlichen die gleichen Gründe übernommen, ohne sie inhaltlich zu ändern oder neue wesentliche Gesichtspunkte hinzuzufügen.

42      Soweit der neunte Klagegrund auf eine Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 8 Abs. 4 der Durchführungsverordnung 2015/81 gestützt wird, ist festzustellen, dass der SRB weder im ursprünglichen Beschluss noch im angefochtenen Beschluss auf diese Bestimmung Bezug genommen hat, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der angefochtene Beschluss irgendeinen neuen Gesichtspunkt in Bezug auf ihre Anwendung geliefert hat.

43      Soweit der neunte Klagegrund auf eine Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 8 Abs. 5 der Durchführungsverordnung 2015/81 gestützt wird, ist darauf hinzuweisen, dass der SRB in den Rn. 107 und 159 des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf diese Bestimmung im Wesentlichen die gleichen Gründe wiedergegeben hat wie in den Rn. 43 und 50 des ursprünglichen Beschlusses.

44      Zur Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 70 Abs. 7 der Verordnung Nr. 806/2014, mit der geltend gemacht wird, dass in dieser Verordnung unter Verstoß gegen Art. 291 Abs. 2 AEUV nicht begründet werde, warum die Durchführungsbefugnis dem Rat und nicht der Kommission übertragen worden sei, ist zum einen festzustellen, dass Art. 70 Abs. 7 dieser Verordnung als Rechtsgrundlage der Durchführungsverordnung 2015/81 weder im ursprünglichen Beschluss noch im angefochtenen Beschluss ausdrücklich genannt wird. Zum anderen enthält keiner der beiden Beschlüsse nähere Angaben zu der sich aus Art. 291 Abs. 2 AEUV ergebenden Begründungspflicht, auf die sich die Klägerin im Rahmen ihrer Einrede der Rechtswidrigkeit bezieht. Es kann daher nicht angenommen werden, dass der angefochtene Beschluss irgendeinen neuen Gesichtspunkt hierzu enthält.

45      Folglich enthält der angefochtene Beschluss keinen wesentlichen neuen Gesichtspunkt hinsichtlich der Anwendung und Auslegung der streitigen Bestimmungen.

46      Diese Feststellung wird nicht durch das Vorbringen der Klägerin in ihrer Antwort vom 28. Juni 2024 auf eine prozessleitende Maßnahme des Gerichts in Frage gestellt, wonach Anhang II des angefochtenen Beschlusses Statistiken der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge in zusammengefasster und allgemeiner Form für jeden teilnehmenden Mitgliedstaat enthalte, während solche Statistiken für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten im ursprünglichen Beschluss nicht enthalten gewesen seien. Nur anhand dieser vollständigen Statistiken habe sie nachvollziehen können, wie sich die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 auf die Höhe ihres individuellen Beitrags ausgewirkt habe.

47      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass zum einen bereits aus dem Textkörper des ursprünglichen Beschlusses hervorging, dass die fraglichen im Voraus erhobenen Beiträge auf nationaler Grundlage und auf Grundlage der Bankenunion berechnet wurden, und zwar zu 26,67 % bzw. zu 73,33 %. Zum anderen enthielt der ursprüngliche Beschluss auch ein individuelles Datenblatt, in dem die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags der Klägerin dargelegt wurde und das die Beträge enthielt, die für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge auf nationaler Grundlage und auf Grundlage der Bankenunion verwendet wurden, soweit diese Zahlen für den im Voraus erhobenen Beitrag der Klägerin relevant waren. Diese Beträge sind identisch mit den Beträgen in der ersten Spalte auf S. 4 von Anhang II des angefochtenen Beschlusses, soweit sie Österreich und die jährliche Zielausstattung betreffen, die für die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags für das fragliche Beitragsjahr zugrunde gelegt wurde.

48      Was die anderen Bestimmungen angeht, deren Rechtmäßigkeit im Rahmen des neunten Klagegrundes in Frage gestellt wird, so hat die Klägerin im angefochtenen Beschluss keinen konkreten neuen Gesichtspunkt in Bezug auf die Anwendung dieser Bestimmungen gegenüber dem ursprünglichen Beschluss identifiziert.

49      Nach alledem ist festzustellen, dass die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, auf denen die Einrede der Rechtswidrigkeit beruht, bereits bei Klageerhebung bekannt waren und mit dem angefochtenen Beschluss nicht geändert wurden.

50      Der neunte Klagegrund ist daher wegen Verspätung als unzulässig zurückzuweisen.

51      Diese Schlussfolgerung wird nicht dadurch berührt, dass die Klägerin in ihrer Antwort vom 13. Juni 2022 auf eine prozessleitende Maßnahme des Gerichts Argumente vorgebracht hatte, die den zur Stützung des neunten Rechtsmittelgrundes vorgebrachten Argumenten ähnlich sind. Hierzu ist festzustellen, dass selbst dann, wenn die Einreden der Rechtswidrigkeit von Art. 70 Abs. 7 der Verordnung Nr. 806/2014 und Art. 8 Abs. 1, 4 und 5 der Durchführungsverordnung 2015/81 als bereits in dieser Antwort, d. h. vor Einreichung der Anpassungsschrift, förmlich erhoben anzusehen wären, derartige Einreden jedenfalls als unzulässig im Sinne von Art. 84 der Verfahrensordnung zurückgewiesen werden müssten. Wie nämlich oben in Rn. 49 festgestellt wurde, waren die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, auf die sich diese Einreden der Rechtswidrigkeit stützen, bereits bei Einreichung der Klageschrift bekannt, so dass sie nicht als Gesichtspunkte angesehen werden können, die im Sinne von Art. 84 der Verfahrensordnung erst während des Verfahrens zutage getreten sind.

b)      Zur Prüfung der Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 806/2014 und der Durchführungsverordnung 2015/81 von Amts wegen

52      In ihrer Antwort vom 28. Juni 2024 auf eine prozessleitende Maßnahme des Gerichts hat die Klägerin geltend gemacht, der neunte Klagegrund sei jedenfalls als Gesichtspunkt zwingenden Rechts anzusehen, den das Gericht von Amts wegen prüfen müsse, da es in seinem Urteil vom 29. Mai 2024, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (Im Voraus erhobene Beiträge 2022) (T‑395/22, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2024:333), der von der Klägerin in dieser Rechtssache erhobenen Einrede der Rechtswidrigkeit gegen Art. 70 Abs. 7 der Verordnung Nr. 806/2014 und folgerichtig der Einrede der Rechtswidrigkeit gegen die Durchführungsverordnung 2015/81 als Rechtsakt ohne Rechtsgrundlage sowie der Einrede der Rechtswidrigkeit gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. g der Durchführungsverordnung 2015/81, da der Rat durch dessen Erlass seine Durchführungsbefugnisse überschritten habe, stattgegeben habe.

53      Es ist darauf hinzuweisen, dass die Argumentation der Klägerin im Wesentlichen mit derjenigen identisch ist, die das Gericht bereits in den Rn. 64 bis 68 seines Urteils vom 9. April 2025, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (Im Voraus erhobene Beiträge 2016) (T‑336/20, EU:T:2025:383), zurückgewiesen hat. Folglich ist diese Argumentation aus denselben Gründen zurückzuweisen, die nachfolgend wiedergegeben sind.

54      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen einer Einrede der Rechtswidrigkeit inzident festgestellte Unanwendbarkeit einer Bestimmung nur gegenüber den Parteien des Rechtsstreits Rechtskraft entfaltet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 1974, Kortner u. a./Rat u. a., 15/73 bis 33/73, 52/73, 53/73, 57/73 bis 109/73, 116/73, 117/73, 123/73, 132/73 und 135/73 bis 137/73, nicht veröffentlicht, EU:C:1974:16, Rn. 36, vom 5. Oktober 2000, Rat/Busacca u. a., C‑434/98 P, EU:C:2000:546, Rn. 26, und vom 25. Oktober 2018, KF/SATCEN, T‑286/15, EU:T:2018:718, Rn. 157 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55      So hat das Gericht im Urteil vom 29. Mai 2024, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (Im Voraus erhobene Beiträge 2022) (T‑395/22, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2024:333, Rn. 43 und 86), Art. 70 Abs. 7 der Verordnung Nr. 806/2014, die Durchführungsverordnung 2015/81 und ergänzend Art. 8 Abs. 1 Buchst. g dieser Durchführungsverordnung für „auf den vorliegenden Fall“, d. h. auf die Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, unanwendbar erklärt.

56      Würde daher eine Einrede der Rechtswidrigkeit von Amts wegen geprüft, weil das Gericht in einer anderen Rechtssache einer entsprechenden Einrede stattgegeben hat, die von einer der Parteien des Rechtsstreits ordnungsgemäß erhoben worden ist, liefe dies auf einen Verstoß gegen Art. 277 AEUV hinaus, aus dem hervorgeht, dass die im Rahmen einer Einrede der Rechtswidrigkeit inzident festgestellte Unanwendbarkeit einer Bestimmung nur inter partes gilt. Die von der Klägerin befürwortete gegenteilige Auslegung hätte zur Folge, dass dieser Bestimmung eine weiter gehende Wirkung zukäme, als in ihr vorgesehen ist, was der oben in Rn. 54 angeführten Rechtsprechung zuwiderliefe.

57      Darüber hinaus ergibt sich zwar aus der Rechtsprechung, dass die Unzuständigkeit des Urhebers eines beschwerenden Rechtsakts einen Klagegrund zwingenden Rechts darstellt, der von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Urteil vom 27. Juli 2022, RT France/Rat, T‑125/22, EU:T:2022:483, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung). Diese Rechtsprechung ist jedoch auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Der neunte Klagegrund betrifft nämlich nicht eine etwaige Unzuständigkeit des Urhebers des beschwerenden Rechtsakts, sondern die gerügte Unzuständigkeit des Urhebers des Rechtsakts mit allgemeiner Geltung, auf dessen Grundlage der beschwerende Rechtsakt erlassen wurde.

58      Nach der Rechtsprechung kann sich das Gericht aber mit der Frage der etwaigen Rechtswidrigkeit des Rechtsakts mit allgemeiner Geltung, auf dessen Grundlage der beschwerende Rechtsakt erlassen wurde, nicht von Amts wegen befassen, da eine solche Rechtswidrigkeit nicht die öffentliche Ordnung betrifft (Urteil vom 27. September 2005, Common Market Fertilizers/Kommission, T‑134/03 und T‑135/03, EU:T:2005:339, Rn. 52).

59      Demnach kann das Gericht die Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 806/2014 und der Durchführungsverordnung 2015/81 in der vorliegenden Rechtssache nicht von Amts wegen prüfen.

2.      Zehnter Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit der Richtlinie 2014/59 und der Verordnung Nr. 806/2014

60      Mit ihrem zehnten Klagegrund, der im Wesentlichen bereits in der Klageschrift angeführt wird, macht die Klägerin geltend, dass die Richtlinie 2014/59 und die Verordnung Nr. 806/2014 mit dem Primärrecht, insbesondere mit Art. 1 Abs. 2 EUV, den Art. 15, 296 und 298 AEUV, den Art. 16, 17, 41, 42 und 47 der Charta, der Begründungspflicht und dem Grundsatz der Rechtssicherheit, unvereinbar seien. Diese Richtlinie und diese Verordnung räumten der Kommission nämlich einen derart weitreichenden Handlungsspielraum ein, dass sie diese zur Erlassung einer komplexen Berechnungsmethode unter Verwendung vertraulicher Daten einer Vielzahl von Instituten ermächtigten.

61      Der SRB, unterstützt durch die Kommission, hält den zehnten Klagegrund aufgrund mangelnder Substantiierung für unzulässig. In jedem Fall sei das Vorbringen der Klägerin unbegründet.

62      Es ist festzustellen, dass die Argumentation der Klägerin im Wesentlichen mit derjenigen identisch ist, die das Gericht bereits in den Rn. 72 bis 88 seines Urteils vom 9. April 2025, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (Im Voraus erhobene Beiträge 2016) (T‑336/20, EU:T:2025:383), zurückgewiesen hat. Folglich ist diese Argumentation aus denselben Gründen zurückzuweisen, die nachfolgend wiedergegeben sind.

63      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung die Klageschrift den Streitgegenstand sowie eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss und dass diese Angaben so klar und genau sein müssen, dass sie dem Beklagten gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen die Vorbereitung seines Verteidigungsvorbringens und dem Gericht die Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe ermöglichen (Urteil vom 7. März 2017, United Parcel Service/Kommission, T‑194/13, EU:T:2017:144, Rn. 191).

64      Im Interesse der Rechtssicherheit und einer ordnungsgemäßen Rechtspflege ist eine Klage nur zulässig, wenn sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sie gestützt wird, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (vgl. Urteil vom 25. Januar 2018, BSCA/Kommission, T‑818/14, EU:T:2018:33, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung). Entsprechende Anforderungen gelten für eine zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachte Rüge (vgl. Urteil vom 25. März 2015, Belgien/Kommission, T‑538/11, EU:T:2015:188, Rn. 131 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65      Insbesondere genügt eine bloße Berufung auf den Grundsatz des Unionsrechts, dessen Verletzung behauptet wird, ohne Angabe, auf welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte diese Behauptung gestützt ist, nicht den Anforderungen von Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung (vgl. Urteil vom 7. November 2019, ADDE/Parlament, T‑48/17, EU:T:2019:780, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

66      Der Kläger ist nämlich gehalten, die Erwägungen zu jedem von ihm geltend gemachten Klagegrund hinreichend gegliedert darzustellen. Das Gericht kann nicht wegen fehlender Struktur der Klageschrift oder mangelnder Prägnanz des Klägers dazu verpflichtet werden, die rechtliche Argumentation, die zur Stützung eines Klagegrundes gedacht ist, unter Bündelung verschiedener über die Klageschrift verteilter Gesichtspunkte zusammenzusuchen, was die Gefahr mit sich brächte, den Klagegrund in einer Weise zu rekonstruieren, die ihm eine Tragweite verliehe, die er in der Vorstellung des Klägers nicht hatte. Ein anderes Ergebnis widerspräche sowohl einer geordneten Rechtspflege als auch dem Beibringungsgrundsatz und den Verteidigungsrechten des Beklagten (Urteil vom 2. April 2019, Fleig/EAD, T‑492/17, EU:T:2019:211, Rn. 44 [nicht veröffentlicht], und Beschluss vom 9. Juli 2019, Scaloni und Figini/Kommission, T‑158/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:491, Rn. 30).

67      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass in Rn. 61 der Klageschrift und in Rn. 134 des Anpassungsschriftsatzes die Grundsätze und Bestimmungen des Primärrechts identifiziert werden können, die nach Ansicht der Klägerin durch die Richtlinie 2014/59 und die Verordnung Nr. 806/2014 verletzt wurden.

68      Dagegen hat die Klägerin nicht hinreichend klar angegeben, welche Bestimmungen der Richtlinie 2014/59 und der Verordnung Nr. 806/2014 gegen diese Grundsätze und Bestimmungen verstoßen haben sollen. In der Klageschrift und im Anpassungsschriftsatz hat sie lediglich ausgeführt, dass sie die Gültigkeit derjenigen Bestimmungen dieser Richtlinie und dieser Verordnung anfechte, „welche das … mit den Grundrechten und Grundwerten des Unionsrechts unvereinbare, mit der Delegierten Verordnung 2015/63 umgesetzte Beitragssystem verbindlich vorgeben“ und bei denen „eine primärrechtskonforme Interpretation und eine Änderung durch einen delegierten Rechtsakt ausgeschlossen sein könnte“. Es sei für sie nicht erkennbar, welche Bestimmungen der Richtlinie 2014/59 bzw. der Verordnung Nr. 806/2014 genau rechtswidrig seien.

69      Ein solches Vorbringen genügt aber nicht den Anforderungen an Klarheit und Genauigkeit, die in der oben in den Rn. 63 bis 66 angeführten Rechtsprechung aufgestellt werden.

70      Nach der oben in den Rn. 63 bis 66 angeführten Rechtsprechung ist es nämlich nicht Sache des Gerichts, die vorliegende Einrede der Rechtswidrigkeit zu rekonstruieren, indem es auf der Grundlage der verschiedenen von der Klägerin zur Stützung dieser Einrede vorgetragenen Gesichtspunkte die konkreten Bestimmungen der Richtlinie 2014/59 bzw. der Verordnung Nr. 806/2014 ableitet, die möglicherweise den von der Klägerin angeführten, oben in Rn. 68 genannten Fällen entsprechen könnten. Ein solcher Ansatz brächte nämlich die Gefahr mit sich, die Einrede der Rechtswidrigkeit in einer Weise zu rekonstruieren, die ihr eine Tragweite verliehe, die sie in der Vorstellung der Klägerin nicht hatte.

71      Soweit das Vorbringen der Klägerin dahin zu verstehen sein sollte, dass sie die Gültigkeit von Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 in Verbindung mit Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 806/2014 in Frage stellt, da diese Bestimmungen der Kommission einen zu weiten Ermessensspielraum eingeräumt hätten, der es ihr ermöglicht habe, ein übermäßig komplexes System zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge unter Verwendung vertraulicher Daten einer Vielzahl von Instituten einzurichten, ist dieses Vorbringen jedenfalls unbegründet.

72      Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass Art. 290 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 AEUV dem Unionsgesetzgeber die Möglichkeit einräumt, der Kommission für die Ausübung der delegierten Befugnis ein Ermessen einzuräumen, das je nach den Eigenarten des betreffenden Bereichs mehr oder weniger weit sein kann, wobei eine Befugnisübertragung im Sinne von Art. 290 AEUV – und jedes damit gegebenenfalls verbundene Ermessen – Schranken, die im Basisrechtsakt festgelegt sind, unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Tschechische Republik/Kommission, C‑696/15 P, EU:C:2017:595, Rn. 52).

73      Im Bereich der Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge hat der Gerichtshof im Übrigen anerkannt, dass der Unionsgesetzgeber über ein weites Ermessen verfügt, da er in diesem Bereich politische, wirtschaftliche und soziale Entscheidungen treffen und komplexe Beurteilungen vornehmen muss. So konnte der Unionsgesetzgeber zu Recht eine Methode wie die, die sich aus der Richtlinie 2014/59 und der Verordnung Nr. 806/2014 ergibt, wählen, um eine dynamische Anpassung der Finanzierung des SRF an die Entwicklungen des Finanzsektors zu gewährleisten, indem vergleichend insbesondere die finanzielle Situation der einzelnen Institute berücksichtigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 116 bis 118).

74      Daraus folgt, dass der Unionsgesetzgeber, um eine solche dynamische Anpassung der Finanzierung des SRF zu gewährleisten, zum einen der Kommission die Befugnis übertragen konnte, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, in dem die sich aus der Richtlinie 2014/59 und der Verordnung Nr. 806/2014 ergebende Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge auf der Grundlage der vergleichenden Berücksichtigung der finanziellen Situation jedes einzelnen Instituts festgelegt wird, und zwar trotz einer gewissen Komplexität, die eine solche Methode mit sich bringt. Zum anderen konnte der Gesetzgeber der Kommission ein weites Ermessen einräumen, um diese Berechnungsmethode in einem solchen delegierten Rechtsakt festzulegen, sofern dieses Ermessen hinreichenden Schranken, die im Basisrechtsakt festgelegt sind, unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2014, Kommission/Parlament und Rat, C‑427/12, EU:C:2014:170, Rn. 38).

75      Der Unionsgesetzgeber hat solche Schranken u. a. in Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 vorgesehen, mit dem er der Kommission die Befugnis übertragen hat, einen Teil der Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge, nämlich das Konzept der Anpassung dieser Beiträge entsprechend den Risikoprofilen der Institute, festzulegen, und sie dabei verpflichtete, bei der Festlegung dieser Risikoprofile die in der Bestimmung aufgeführten Faktoren zu berücksichtigen.

76      Die Klägerin hat nicht dargelegt und erst recht nicht nachgewiesen, dass die in Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 aufgeführten Faktoren ungeeignet sind, um diese Profile festzulegen, oder sie so ungenau formuliert sind, dass das Ermessen der Kommission nicht im Sinne der oben in Rn. 72 angeführten Rechtsprechung hinreichend beschränkt wäre.

77      Dies gilt umso mehr, als gemäß Art. 115 Abs. 5 der Richtlinie 2014/59 der delegierte Rechtsakt der Kommission, in dem das Konzept der Beitragsanpassung entsprechend dem Risikoprofil der Institute festgelegt wird, nur in Kraft tritt, wenn innerhalb von drei Monaten ab dem Tag seiner Übermittlung an das Parlament und den Rat weder das Parlament noch der Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden.

78      Folglich hat die Klägerin nicht dargetan, dass Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 in Verbindung mit Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 806/2014 gegen die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV, den Grundsatz der Rechtssicherheit, Art. 1 Abs. 2 EUV, die Art. 15 und 298 AEUV oder die Art. 16, 17, 41, 42 und 47 der Charta verstößt, weil diese Bestimmungen der Kommission einen zu weiten Ermessensspielraum eingeräumt hätten, der es ihr ermöglicht habe, ein komplexes System zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge einzurichten.

79      Soweit die Klägerin erstmals im Anpassungsschriftsatz eine eigenständige Rüge der Rechtswidrigkeit von Art. 70 Abs. 7 der Verordnung Nr. 806/2014 erhebt, die eine Weiterführung der Argumentation darstellt, die sie im Rahmen des ersten Teils des neunten Klagegrundes entwickelt hat und die sich auf die Durchführungsverordnung 2015/81 bezieht, ist sie aus denselben Gründen wie oben in den Rn. 33 bis 45 als unzulässig zurückzuweisen.

80      Unter diesen Umständen ist der zehnte Klagegrund zurückzuweisen.

3.      Achter Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit der Art. 4 bis 7 und 9 sowie von Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63

81      Mit dem achten Klagegrund erhebt die Klägerin eine Einrede der Rechtswidrigkeit gegen die Art. 4 bis 7 und 9 sowie Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63. Dieser Klagegrund besteht im Wesentlichen aus vier Teilen, von denen der erste einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, der zweite eine Verletzung des Rechts auf eine gute Verwaltung, der dritte eine Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und der vierte einen Verstoß gegen Primärrecht durch die Ermächtigung der Kommission zum Erlass der Delegierten Verordnung 2015/63 betrifft.

82      Der SRB, unterstützt durch die Kommission, macht geltend, der achte Klagegrund sei unzulässig, da die Klägerin keine konkreten Argumente für die behaupteten Rechtsverletzungen anführe, sondern sich auf Behauptungen stütze, die rein allgemeiner und spekulativer Natur seien, was es ihm nicht ermögliche, effektiv darauf zu antworten. Jedenfalls sei dieser Klagegrund unbegründet.

a)      Erster Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit

83      Mit dem ersten Teil, der im Wesentlichen bereits in der Klageschrift vorgebracht wurde, macht die Klägerin geltend, die Art. 4 bis 7 und 9 sowie Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 verstießen gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, da sie es den Instituten nicht ermöglichten, den Umfang der ihnen auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen.

84      Insbesondere sei die Klägerin nicht in der Lage, die Höhe ihres im Voraus erhobenen Beitrags im Vorhinein zu berechnen und sich darauf einzustellen. Dies sei zum einen darauf zurückzuführen, dass die Höhe dieses Beitrags von den Daten anderer Institute abhänge. Zum anderen räume die Delegierte Verordnung 2015/63 dem SRB einen breiten Ermessensspielraum bei der Festlegung der jährlichen Zielausstattung, der Nichtanwendung von Risikoindikatoren, der Anpassung des Risikoindikators „Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem“ (Institutional Protection Scheme, im Folgenden: IPS bzw. IPS-Risikoindikator), der Behandlung nachträglicher Änderungen sowie der Ersetzung früherer Beschlüsse über im Voraus erhobene Beiträge durch neue Beschlüsse ein. Darüber hinaus habe der SRB diesen Ermessensspielraum ausgenutzt, indem er interne Beschlüsse erlassen habe, in denen die Methodik für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge festgelegt worden sei (im Folgenden: Zwischenbeschlüsse), die aber nicht veröffentlicht worden seien. Die Delegierte Verordnung 2015/63 weise somit nicht jenen Grad an Bestimmtheit auf, der erforderlich wäre, um eine willkürliche Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge durch den SRB auszuschließen.

85      Es ist festzustellen, dass die Argumentation der Klägerin im Wesentlichen mit derjenigen identisch ist, die das Gericht bereits in den Rn. 94 bis 145 seines Urteils vom 9. April 2025, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (Im Voraus erhobene Beiträge 2016) (T‑336/20, EU:T:2025:383), zurückgewiesen hat. Folglich ist diese Argumentation aus denselben Gründen zurückzuweisen, die nachfolgend wiedergegeben sind.

86      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorsieht, dass der SRB den von den einzelnen Instituten zu zahlenden im Voraus erhobenen Beitrag entsprechend deren Risikoprofil festsetzt; dies geschieht auf der Grundlage der vom jeweiligen Institut beigebrachten Informationen und unter Anwendung der in den Art. 4 bis 13 dieser Delegierten Verordnung dargelegten Methodik.

87      Art. 5 („Risikoanpassung des jährlichen Grundbeitrags“) der Delegierten Verordnung 2015/63 nennt u. a. die Verbindlichkeiten, die bei der Berechnung dieser Beiträge ausgeschlossen werden. Art. 6 dieser Delegierten Verordnung zählt die Risikofelder und Risikoindikatoren auf, die der SRB bei der Bewertung des Risikoprofils der Institute berücksichtigen muss, während Art. 7 dieser Delegierten Verordnung das relative Gewicht der einzelnen Risikofelder und Risikoindikatoren festlegt, die der SRB bei der Bewertung des Risikoprofils der einzelnen Institute anzuwenden hat.

88      Im Übrigen sieht Art. 9 („Risikoanpassung des jährlichen Grundbeitrags“) der Delegierten Verordnung 2015/63 vor, dass der SRB den Anpassungsmultiplikator auf der Grundlage der in Art. 6 dieser Delegierten Verordnung genannten Risikoindikatoren entsprechend der in Anhang I der Delegierten Verordnung enthaltenen Formel und den dort beschriebenen Verfahren bestimmt und den jährlichen Beitrag der einzelnen Institute für jeden Beitragszeitraum entsprechend der in Anhang I der Delegierten Verordnung enthaltenen Formel und den dort beschriebenen Verfahren durch Multiplikation des jährlichen Grundbeitrags mit diesem Anpassungsmultiplikator ermittelt.

89      Schließlich legt Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 das Verfahren zur Berechnung der jährlichen Beiträge von Instituten in mehreren Schritten fest.

90      Gemäß Art. 4 bis 7 und 9 sowie Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 beruht die Anpassung des jährlichen Grundbeitrags der einzelnen Institute entsprechend ihrem Risikoprofil auf dem Vergleich der individuellen Daten aller betroffenen Institute. Nach Ansicht des SRB fallen jedoch alle diese Daten unter das Geschäftsgeheimnis, so dass er sie denjenigen Instituten, deren im Voraus erhobener Beitrag in dem Beschluss zur Festlegung der Höhe dieser Beiträge berechnet werde, nicht mitteilen könne.

91      Was erstens die Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit wegen der Nutzung von Daten anderer Institute für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge betrifft, so ist das Vorbringen der Klägerin hinreichend klar, so dass diese Rüge zulässig ist.

92      In der Sache ist darauf hinzuweisen, dass bereits der Grundsatz der Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge, wie er sich aus der Richtlinie 2014/59 und der Verordnung Nr. 806/2014 ergibt, deren Gültigkeit von der Klägerin nicht wirksam bestritten wurde, impliziert, dass der SRB Daten anderer Institute nutzt, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 114).

93      Vor diesem Hintergrund stellt allein der Umstand, dass die Klägerin die von ihr zu entrichtenden im Voraus erhobenen Beiträge nicht im Vorhinein berechnen kann, weil ihr die Daten anderer Institute nicht mitgeteilt werden, keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit dar.

94      Ebenso wenig kann die Klägerin einen solchen Verstoß daraus herleiten, dass die in der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehene Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge auf der Nutzung einer Vielzahl von Daten einer großen Anzahl von Instituten beruhe, was diese Methode komplex mache. Zum einen wird nämlich die Zahl der von dieser Berechnung betroffenen Institute durch Art. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 bestimmt, dessen Rechtmäßigkeit von der Klägerin nicht in Frage gestellt worden ist. Zum anderen hat der Gerichtshof bereits anerkannt, dass die Berechnung dieser Beiträge auf einen Vergleich der finanziellen Situation dieser Institute gestützt werden kann, um eine dynamische Anpassung der Finanzierung des SRF an die Entwicklungen des Finanzsektors zu gewährleisten und um das weite Ermessen zu wahren, über das der Unionsgesetzgeber zu diesem Zweck verfügen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 116 bis 118).

95      Ein solcher Vergleich ist aber naturgemäß komplex. Allein der Umstand, dass die vom Unionsgesetzgeber gewählte Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge als komplex angesehen wird, bedeutet jedoch nicht, dass sie gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstößt.

96      Die vorliegende Rüge ist damit als unbegründet zurückzuweisen.

97      Was zweitens die Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit wegen der fehlenden Veröffentlichung von Zwischenbeschlüssen betrifft, so ist das Vorbringen der Klägerin hinreichend klar, so dass diese Rüge zulässig ist.

98      In der Sache ist darauf hinzuweisen, dass der etwaige Erlass oder die möglicherweise fehlende Zugänglichkeit solcher Beschlüsse dem SRB zuzurechnen und weder in den Art. 4 bis 7 und 9 noch in Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehen ist.

99      Die vorliegende Rüge ist folglich zurückzuweisen.

100    Was drittens die Rüge betrifft, gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit sei dadurch verstoßen worden, dass die Art. 4 bis 7 und 9 sowie Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 dem SRB „zahlreiche“ Ermessensspielräume einräumten, so beschränkt sich die Klägerin darauf, eine Liste der Gesichtspunkte aufzustellen, bei denen der SRB über einen solchen Ermessensspielraum verfüge, ohne zu erläutern, warum alle angefochtenen Bestimmungen der Delegierten Verordnung dadurch gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstießen, dass sie dem SRB diesen Ermessensspielraum einräumten. Dies vorausgeschickt, geht jedoch aus dem Vorbringen der Klägerin hervor, dass sie sich in Wirklichkeit darauf beruft, die Delegierte Verordnung 2015/63 räume dem SRB einen zu weiten Ermessensspielraum bei der Bestimmung gewisser Risikoindikatoren ein, was gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoße. Daher ist das Vorbringen der Klägerin, soweit es sich auf die Art. 6 und 7 der Delegierten Verordnung bezieht, hinreichend klar, so dass diese Rüge zulässig ist.

101    In der Sache ist darauf hinzuweisen, dass es nach den Art. 6 und 7 der Delegierten Verordnung 2015/63 dem SRB obliegt, den jährlichen Grundbeitrag der Institute unter Berücksichtigung von vier Risikofeldern anzupassen, wobei sich jedes Risikofeld aus Risikoindikatoren zusammensetzt, die ihrerseits aus Risikosubindikatoren bestehen können.

102    Was die ersten drei in Art. 6 Abs. 1 Buchst. a bis c der Delegierten Verordnung 2015/63 genannten Risikofelder betrifft, hat die Klägerin dem Gericht jedoch nichts Konkretes vorgelegt, um deren Rechtmäßigkeit in Abrede zu stellen, weil sie mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit unvereinbar seien. Außerdem hat die Klägerin in Bezug auf das in Art. 6 Abs. 1 Buchst. d dieser Delegierten Verordnung genannte Risikofeld „von der Abwicklungsbehörde zu bestimmende zusätzliche Risikoindikatoren“ (im Folgenden: Risikofeld IV) nicht geltend gemacht, dass der Risikoindikator „Umfang einer vorausgegangenen außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln“, der einen der Risikoindikatoren des Risikofelds IV bildet, nicht klar sei und mithin gegen diesen Grundsatz verstoße.

103    Hieraus lässt sich ableiten, dass die vorliegende Rüge auf die behauptete Unvereinbarkeit der Risikoindikatoren des Risikofelds IV mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit gerichtet ist, mit Ausnahme des Risikoindikators „Umfang einer vorausgegangenen außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln“.

104    Nach diesen Klarstellungen ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit nach der Rechtsprechung gebietet, dass Rechtsvorschriften – vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen haben können – klar und bestimmt sowie in ihrer Anwendung für den Einzelnen vorhersehbar sind. Insbesondere verlangt dieser Grundsatz, dass eine Regelung es den Betroffenen ermöglicht, den Umfang der ihnen damit auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen, und dass die Betroffenen ihre Rechte und Pflichten eindeutig erkennen und sich darauf einstellen können (Urteile vom 29. April 2021, Banco de Portugal u. a., C‑504/19, EU:C:2021:335, Rn. 51, und vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C‑157/21, EU:C:2022:98, Rn. 319).

105    Diese Erfordernisse sind jedoch weder dahin zu verstehen, dass sie ein Unionsorgan darin hindern, im Rahmen einer von ihm erlassenen Norm einen abstrakten Rechtsbegriff zu verwenden, noch dahin, dass sie gebieten, dass in einer solchen abstrakten Norm die verschiedenen konkreten Fälle genannt werden, auf die sie angewandt werden kann, sofern das betreffende Organ nicht alle diese Fälle im Voraus bestimmen kann (vgl. entsprechend Urteile vom 20. Juli 2017, Marco Tronchetti Provera u. a., C‑206/16, EU:C:2017:572, Rn. 39 und 40, sowie vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C‑157/21, EU:C:2022:98, Rn. 320).

106    Folglich verstößt eine Bestimmung eines Unionsrechtsakts nur dann wegen ihres Mangels an Klarheit gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, wenn sie derart unklar ist, dass die Rechtsunterworfenen etwaige Zweifel in Bezug auf die Tragweite oder den Sinn dieser Bestimmung nicht mit hinreichender Sicherheit ausräumen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. April 2005, Belgien/Kommission, C‑110/03, EU:C:2005:223, Rn. 31, und vom 22. Mai 2007, Mebrom/Kommission, T‑216/05, EU:T:2007:148, Rn. 108).

107    Ebenso verletzt die Tatsache, dass ein Unionsrechtsakt den Behörden, die mit seiner Durchführung betraut sind, ein Ermessen verleiht, als solche nicht das Erfordernis der Vorhersehbarkeit, sofern der Umfang dieses Ermessens und die Modalitäten seiner Ausübung im Hinblick auf das in Rede stehende legitime Ziel hinreichend deutlich festgelegt sind, um angemessenen Schutz vor Willkür zu bieten (vgl. Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C‑157/21, EU:C:2022:98, Rn. 321 und die dort angeführte Rechtsprechung).

108    In Anbetracht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge, soweit sie vom Risikofeld IV beeinflusst wird, so genau festgelegt ist, dass die Rechtsunterworfenen etwaige Zweifel in Bezug auf die Tragweite oder den Sinn der Bestimmungen über dieses Risikofeld mit hinreichender Sicherheit ausräumen können.

109    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nicht geltend macht, dass die in den Art. 6 und 7 der Delegierten Verordnung 2015/63 verwendeten Begriffe derart unklar seien, dass sie etwaige Zweifel an deren Tragweite oder Sinn nicht mit hinreichender Sicherheit ausräumen könne.

110    Dagegen ist mit der Klägerin festzustellen, dass die Art. 6 und 7 der Delegierten Verordnung 2015/63 dem SRB einen Ermessensspielraum einräumen.

111    Nach Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 setzt sich das Risikofeld IV nämlich aus drei Risikoindikatoren zusammen, und zwar erstens „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“, zweitens der „Mitgliedschaft in einem [IPS]“ und drittens dem „Umfang einer vorausgegangenen außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln“.

112    Nach Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 hat der SRB bei der Bestimmung der oben in Rn. 111 genannten Risikoindikatoren „der Wahrscheinlichkeit einer Abwicklung des betreffenden Instituts und damit der Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus“ Rechnung zu tragen.

113    Aus dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 ergibt sich, dass diese Bestimmung dem SRB einen Ermessensspielraum in Bezug auf die Art und Weise einräumt, in der er bei der Bestimmung dieser Risikoindikatoren „der Wahrscheinlichkeit einer Abwicklung des betreffenden Instituts und damit der Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus“ „Rechnung [zu tragen hat]“, denn die in dieser Bestimmung angegebenen Kriterien müssen durch den SRB präzisiert werden, um auf den Einzelfall angewandt werden zu können.

114    Hinsichtlich des ersten zum Risikofeld IV gehörenden Risikoindikators, der die Handelstätigkeiten, die außerbilanziellen Risiken, die Derivate, die Komplexität und die Abwicklungsfähigkeit des Instituts betrifft, sieht Art. 6 Abs. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 mehrere Faktoren vor, denen der SRB bei der Bestimmung dieses Indikators Rechnung zu tragen hat; einige von diesen können zu einer Erhöhung des Risikoprofils des betreffenden Instituts, andere zu dessen Verringerung führen.

115    So können vier Faktoren zu einer Erhöhung des Risikoprofils des betreffenden Instituts führen: erstens „[die] Bedeutung von Handelstätigkeiten mit Blick auf Bilanzhöhe, Eigenmittelanteil, Risikograd der Exponierungen und das Geschäftsmodell insgesamt“, zweitens „[die] Bedeutung außerbilanzieller Risiken mit Blick auf Bilanzhöhe, Eigenmittelanteil und Risikograd der Exponierungen“, drittens „[die] Bedeutung des Betrags von Derivaten mit Blick auf Bilanzhöhe, Eigenmittelanteil, Risikograd der Exponierungen und das Geschäftsmodell insgesamt“ und viertens „[der Umfang], in dem Geschäftsmodell und Organisationsstruktur eines Instituts … als komplex anzusehen sind“.

116    Zwei Faktoren können zu einer Verringerung dieses Risikoprofils führen: der „[relative Betrag] von Derivaten, die über eine zentrale Gegenpartei … abgerechnet werden“, und der „[Umfang], in dem ein Institut … sofort und ohne rechtliche Hindernisse abgewickelt werden kann“.

117    Aus dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 ergibt sich, dass diese Bestimmung dem SRB ein Ermessen hinsichtlich der „Bedeutung“ einräumt, die er den „Handelstätigkeiten“, den „außerbilanzielle[n] Risiken“ und dem „[Betrag] von Derivaten“ sowie dem Verhältnis zwischen den verschiedenen in dieser Bestimmung genannten Faktoren beizumessen hat.

118    Mithin ergibt sich zwar aus Art. 6 Abs. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63, dass nach dem ersten in dieser Bestimmung genannten Risikosubindikator die Bedeutung der „Handelstätigkeiten“ mit Blick auf Bilanzhöhe, Eigenmittelanteil, Risikograd der Exponierungen und das Geschäftsmodell insgesamt zu vergleichen ist. Allerdings enthält diese Bestimmung keine näheren Angaben zur konkreten Durchführung dieses Vergleichs.

119    Gleiches gilt für den zweiten und den dritten Risikosubindikator, die in Art. 6 Abs. 6 Buchst. a Ziff. ii und iii der Delegierten Verordnung 2015/63 genannt sind.

120    Darüber hinaus ergibt sich hinsichtlich der Bestimmung des Risikoindikators „Mitgliedschaft in einem [IPS]“ aus Art. 6 Abs. 7 der Delegierten Verordnung 2015/63, dass der SRB zu berücksichtigen hat, ob die unmittelbar zur Verfügung stehenden Mittel hoch genug im Vergleich zu denjenigen sind, derer es bedarf, „um eine glaubwürdige und wirksame Unterstützung des [betreffenden] Instituts zu ermöglichen“, und inwieweit dahin gehend Rechts- und Vertragssicherheit besteht, dass diese Mittel „in vollem Umfang eingesetzt werden, bevor eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mittel[n] beantragt werden kann“.

121    Aus dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 7 der Delegierten Verordnung 2015/63 geht hervor, dass der SRB hinsichtlich der Erfüllung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen – die sich darauf beziehen, dass die verfügbaren Mittel des betreffenden IPS hoch genug sind im Verhältnis zu denjenigen, derer es zur Finanzierung des in Rede stehenden Instituts bedarf, und das Maß an Rechts‑ oder Vertragssicherheit in Bezug auf diese Mittel betreffen – über einen Ermessensspielraum verfügt.

122    Gleiches gilt für die in Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehene Gewichtung der verschiedenen Risikoindikatoren im Rahmen des Risikofelds IV.

123    Auch wenn nämlich Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 das relative Gewicht der drei Risikoindikatoren, aus denen sich das Risikofeld IV zusammensetzt und die oben in Rn. 111 genannt sind, klar angibt, geht aus dieser Bestimmung nicht hervor, wie die Gewichtung der verschiedenen Risikosubindikatoren innerhalb der ersten beiden Risikoindikatoren vorzunehmen ist. Insbesondere stellt diese Bestimmung nicht klar, ob diese Gewichtung auf diese Risikosubindikatoren proportional zu verteilen ist. Somit räumt Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 dem SRB ein Ermessen bei der Festlegung der Gewichtung der verschiedenen Risikosubindikatoren ein, aus denen diese Risikoindikatoren bestehen, die gemäß Art. 6 Abs. 5 bis 7 der Delegierten Verordnung 2015/63 zu berücksichtigen sind.

124    Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob Art. 6 Abs. 5 bis 7 und Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 im Einklang mit der oben in Rn. 107 angeführten Rechtsprechung als Bestimmungen angesehen werden können, die den Umfang des Ermessens des SRB und die Modalitäten seiner Ausübung im Hinblick auf das in Rede stehende legitime Ziel hinreichend deutlich festlegen, so dass sie angemessenen Schutz vor Willkür bieten und die Rechtsunterworfenen etwaige Zweifel in Bezug auf die Tragweite oder den Sinn dieser Bestimmungen mit hinreichender Sicherheit ausräumen können.

125    Überträgt eine Bestimmung den Organen oder Einrichtungen der Union eine Befugnis zur Auferlegung finanzieller Belastungen, so ist unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte zu ermitteln, ob sie den Umfang und die Modalitäten der Ausübung dieser Befugnis hinreichend deutlich festlegt, damit der Rechtsunterworfene vorhersehen kann, unter welchen Voraussetzungen eine solche Belastung auferlegt wird (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 16. Februar 2022, Polen/Parlament und Rat, C‑157/21, EU:C:2022:98, Rn. 319 bis 321).

126    Insbesondere ist zu prüfen, ob ein verständiger Wirtschaftsteilnehmer – erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme rechtlicher und wirtschaftlicher Beratung – hinreichend genau die Berechnungsmethode und die Größenordnung solcher Belastungen vorhersehen kann, wobei der Umstand, dass dieser Wirtschaftsteilnehmer die Höhe der Belastungen, die das Organ oder die Einrichtung der Union in jedem Einzelfall verhängen wird, im Voraus nicht genau in Erfahrung bringen kann, keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit darstellt (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission, C‑413/08 P, EU:C:2010:346, Rn. 95, und vom 18. Juli 2013, Schindler Holding u. a./Kommission, C‑501/11 P, EU:C:2013:522, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

127    Insoweit ist u. a. zu prüfen, ob sich das Organ oder die Einrichtung der Union bei der Ausübung seines bzw. ihres Ermessens durch bestimmte objektive Gesichtspunkte leiten lässt, die es dem Einzelnen ermöglichen, die Berechnungsmethode und die Größenordnung der aufzuerlegenden Belastungen hinreichend genau vorherzusehen. Zu diesen Gesichtspunkten gehören insbesondere die Verhaltensregeln, die sich das Organ oder die Einrichtung der Union in diesem Bereich selbst auferlegt hat und die sein bzw. ihr Ermessen beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission, C‑413/08 P, EU:C:2010:346, Rn. 95). Solche Anhaltspunkte können sich jedoch auch aus der ständigen, allgemein bekannten und zugänglichen Verwaltungspraxis des Organs oder der Einrichtung ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2012, Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, T‑400/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:675, Rn. 31).

128    Ebenso kann eine klare Definition des zu erreichenden Ziels in der anwendbaren Regelung ein relevanter Anhaltspunkt für die Rechtsunterworfenen sein, anhand dessen vorhergesehen werden kann, wie ein Organ oder eine Einrichtung der Union sein bzw. ihr Ermessen ausüben wird (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C‑477/14, EU:C:2016:324, Rn. 100). Dies gilt umso mehr, wenn die konkrete Methode oder Verfahrensweise zur Erreichung dieses Ergebnisses durch die in Rede stehende Regelung vorgeschrieben wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C‑477/14, EU:C:2016:324, Rn. 101).

129    Im vorliegenden Fall ist als Erstes festzustellen, dass die anwendbare Regelung das zu erreichende Ergebnis, wonach die im SRF verfügbaren Finanzmittel die endgültige Zielausstattung bis zum Ende einer am 1. Januar 2016 beginnenden Aufbauphase von acht Jahren (im Folgenden: Aufbauphase) erreichen müssen, sowie eine Methode zur Erreichung dieses Ergebnisses vorsieht, was die Auswirkungen des Ermessens verringert, das der SRB bei der Festlegung der im Voraus erhobenen Beiträge ausübt. Zum einen hängt die Höhe des im Voraus erhobenen Beitrags der einzelnen Institute von der Höhe der jährlichen Zielausstattung ab, die der SRB auf der Grundlage seiner Schätzung des Betrags bestimmt, der gemäß Art. 69 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 806/2014 zum 31. Dezember 2023 mindestens 1 % der gedeckten Einlagen in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten entspricht.

130    Zum anderen wird, wie aus Rn. 13 des vorliegenden Beschlusses hervorgeht, der im Voraus erhobene Beitrag der einzelnen Institute u. a. auf der Grundlage des jährlichen Grundbeitrags berechnet, der ausgehend von den Nettoverbindlichkeiten der betreffenden Institute berechnet wird. Der SRB übt jedoch kein Ermessen hinsichtlich der Bestimmung dieser Beträge aus. Darüber hinaus hat das betreffende Institut Kenntnis von der Höhe seiner Nettoverbindlichkeiten und kann Zugang zum Gesamtbetrag der Nettoverbindlichkeiten anderer Institute haben, ohne dass es aufgrund des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen Einsicht in vertrauliche individuelle Daten anderer Institute verlangen kann, um die Berechnung dieser Beträge zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 114 bis 125).

131    Als Zweites wird der jährliche Grundbeitrag an das Risikoprofil des betreffenden Instituts angepasst, wobei gemäß Art. 9 Abs. 3 der Delegierten Verordnung 2015/63 der Anpassungsmultiplikator zwischen 0,8 und 1,5 beträgt.

132    Diese Anpassung wird auf der Grundlage der vier in Art. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 genannten Risikofelder berechnet. Wie oben in Rn. 102 ausgeführt worden ist, hat die Klägerin jedoch dem Gericht nichts vorgelegt, um die fehlende Klarheit der ersten drei Risikofelder darzutun; diese Felder bestimmen nach Art. 7 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 80 % des Risikoprofils der einzelnen Institute.

133    Die Klägerin hat auch nicht beanstandet, dass der zum Risikofeld IV gehörende Risikoindikator „Umfang einer vorausgegangenen außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln“, der nach Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. c der Delegierten Verordnung 2015/63 mit 10 % gewichtet wird, unklar sei.

134    Daraus folgt, dass die Risikoindikatoren, deren mangelnde Klarheit von der Klägerin beanstandet wird und bei denen der SRB ein gewisses Ermessen ausübt, das Risikoprofil des Instituts zu weniger als 20 % beeinflussen. Außerdem wird die Auswirkung dieser Indikatoren auf die endgültige Höhe des im Voraus erhobenen Beitrags auch dadurch verringert, dass der SRB hinsichtlich der Bestimmung der Höhe des jährlichen Grundbeitrags kein Ermessen ausübt und die Anpassung dieses Beitrags an das Risikoprofil eines Instituts, wie oben in Rn. 131 ausgeführt, deutlich innerhalb einer vorab festgelegten Spanne zwischen 0,8 und 1,5 eingegrenzt ist.

135    Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass Umfang und Ausübungsmodalitäten des Ermessens, das Art. 6 Abs. 5 bis 7 und Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 dem SRB einräumen, im Hinblick auf das in Rede stehende legitime Ziel unzureichend eingegrenzt oder nicht hinreichend deutlich festgelegt wären und daher keinen angemessenen Schutz vor Willkür böten.

136    Dies gilt umso mehr, als die Klägerin eine verständige Wirtschaftsteilnehmerin ist, die – erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme rechtlicher und wirtschaftlicher Beratung – hinreichend genau die Berechnungsmethode und die Größenordnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags vorhersehen kann.

137    Nach alledem ist festzustellen, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass die Art. 6 und 7 der Delegierten Verordnung 2015/63 gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen.

138    Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen ist der erste Teil des achten Klagegrundes zurückzuweisen.

b)      Zweiter Teil: Verletzung des Rechts auf eine gute Verwaltung

139    Mit dem zweiten, erstmals im Anpassungsschriftsatz vorgebrachten Teil macht die Klägerin geltend, die Art. 4 bis 7 und 9 sowie Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 verletzten das in Art. 41 der Charta vorgesehene Recht auf eine gute Verwaltung.

140    Die Art. 4 bis 7 und 9 sowie Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 sähen ein intransparentes System zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge vor, das keine nachvollziehbare und überprüfbare Berechnung dieser Beiträge ermögliche. Eine Überprüfung der Berechnung dieser Beiträge scheitere u. a. daran, dass der SRB sich auf umfassende Geheimhaltungspflichten zugunsten anderer Institute berufe. Zudem verfüge der SRB über zahlreiche Ermessensbefugnisse, deren Ausübung nicht mit einer nachvollziehbaren und überprüfbaren Begründung einhergehe. Dazu komme noch, dass die Berechnung der Beiträge parallel für ca. 3 000 Institute vorgenommen werde und auf einer „schier unüberschaubaren“ Menge an Daten beruhe. Die Delegierte Verordnung 2015/63 etabliere damit im Ergebnis eine vollkommen intransparente „Blackbox“, in die weder die nationalen Abwicklungsbehörden noch die beitragspflichtigen Institute Einblick hätten.

141    Daraus ergebe sich eine Verletzung sämtlicher Rechte, die eine Ausprägung des in Art. 41 Abs. 2 der Charta verankerten Rechts auf eine gute Verwaltung darstellten, nämlich erstens des Rechts jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen werde, zweitens des Rechts jeder Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten und drittens der Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen.

142    Ohne dass geprüft zu werden braucht, ob der vorliegende Teil im Hinblick auf die oben in Rn. 37 genannten Regeln und die oben in den Rn. 63 bis 66 angeführte Rechtsprechung zulässig ist, ist festzustellen, dass die Argumentation der Klägerin im Wesentlichen mit derjenigen identisch ist, die das Gericht bereits in den Rn. 151 bis 153 seines Urteils vom 9. April 2025, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (Im Voraus erhobene Beiträge 2016) (T‑336/20, EU:T:2025:383), zurückgewiesen hat. Folglich ist diese Argumentation jedenfalls aus denselben Gründen zurückzuweisen, die nachfolgend wiedergegeben sind.

143    Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass keiner der von der Klägerin vorgebrachten Gesichtspunkte die Feststellung zulässt, die Art. 4 bis 7 und 9 oder Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 hinderten den SRB daran, seinen Pflichten aus Art. 41 Abs. 2 Buchst. a bis c der Charta nachzukommen, indem er u. a. ein Verfahren zur Konsultation der betroffenen Institute vor Erlass des angefochtenen Beschlusses einrichtet und in diesem eine hinreichende Begründung angibt.

144    Zum anderen beruht das Vorbringen der Klägerin zur Stützung der vorliegenden Einrede der Rechtswidrigkeit nicht auf Gesichtspunkten, die die Rechtmäßigkeit der Delegierten Verordnung 2015/63 betreffen, sondern vielmehr auf solchen, die sich auf die Art und Weise beziehen, in der der SRB diese Verordnung angewandt hat, nämlich darauf, dass der SRB aus Gründen der Vertraulichkeit keine individuellen Daten der anderen Institute offengelegt habe und dass er die Art und Weise, in der er sein Ermessen ausgeübt habe, nicht hinreichend begründet habe.

145    Diese Rügen sind aber Gegenstand des ersten Klagegrundes, des zweiten Teils des vierten Klagegrundes und des fünften Klagegrundes, die im Folgenden geprüft werden.

146    Der vorliegende Teil ist folglich zurückzuweisen.

c)      Dritter Teil: Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz

147    Mit dem dritten, im Wesentlichen bereits in der Klageschrift vorgebrachten Teil macht die Klägerin geltend, die Art. 4 bis 7 und 9 sowie Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 verletzten das in Art. 47 Abs. 1 der Charta verankerte Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz.

148    Da die Art. 4 bis 7 und 9 sowie Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 eine komplexe Berechnungsmethode etablierten und die Nutzung von Daten anderer Institute implizierten, die der SRB als vertraulich ansehe, sei es nämlich selbst für das Gericht unmöglich, die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses vollständig zu überprüfen. Das Gericht sei daher gezwungen, auf die rechnerische Richtigkeit der vom SRB festgelegten im Voraus erhobenen Beiträge zu vertrauen. Ein Beitragssystem, das sich solcherart einer effektiven gerichtlichen Kontrolle entziehe, stehe im Widerspruch zu den von der Union garantierten Grundrechten, insbesondere zu dem in Art. 16 der Charta verankerten Recht auf unternehmerische Freiheit, dem in Art. 17 der Charta garantierten Recht auf Schutz des Eigentums sowie dem in Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta verankerten Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht. Bei einem solchen System könne auch nicht gewährleistet werden, dass die Grundsätze der Gleichbehandlung gemäß Art. 20 der Charta, der Nichtdiskriminierung gemäß Art. 21 der Charta, der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit eingehalten würden.

149    Was die Zulässigkeit des vorliegenden Teils angeht, so ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin zumindest in gedrängter Form, dass ihrer Ansicht nach das Unionsgericht aufgrund der Komplexität der Bestimmungen, deren Rechtswidrigkeit sie geltend macht, daran gehindert ist, seine Kontrolle ordnungsgemäß auszuüben. Diese Rüge ist hinreichend klar, um es dem Gericht zu ermöglichen, sie zu prüfen.

150    In der Sache ist darauf hinzuweisen, dass die Argumentation der Klägerin im Wesentlichen mit derjenigen identisch ist, die das Gericht bereits in den Rn. 158 bis 172 seines Urteils vom 9. April 2025, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (Im Voraus erhobene Beiträge 2016) (T‑336/20, EU:T:2025:383), zurückgewiesen hat. Folglich ist diese Argumentation aus denselben Gründen zurückzuweisen, die nachfolgend wiedergegeben sind.

151    Für die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle ist erforderlich, dass der Betroffene Kenntnis von den Gründen, auf denen die ihm gegenüber ergangene Entscheidung beruht, erlangen kann, entweder durch die Lektüre der Entscheidung selbst oder durch eine auf seinen Antrag hin erfolgte Mitteilung dieser Gründe – unbeschadet der Befugnis des zuständigen Gerichts, von der betreffenden Behörde die Übermittlung dieser Gründe zu verlangen –, damit er seine Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen verteidigen und in Kenntnis aller Umstände entscheiden kann, ob es für ihn von Nutzen ist, das zuständige Gericht anzurufen, und damit dieses vollständig in der Lage ist, die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der fraglichen Entscheidung auszuüben (Urteile vom 26. April 2018, Donnellan, C‑34/17, EU:C:2018:282, Rn. 55, und vom 24. November 2020, Minister van Buitenlandse Zaken, C‑225/19 und C‑226/19, EU:C:2020:951, Rn. 43).

152    Darüber hinaus müssen die Verfahrensbeteiligten angesichts des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens, der Bestandteil der Verteidigungsrechte nach Art. 47 der Charta ist, das Recht haben, von allen Schriftstücken oder Erklärungen, die dem Gericht vorgelegt werden, um seine Entscheidung zu beeinflussen, Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen. Das Grundrecht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf erlaubt es nämlich nicht, eine gerichtliche Entscheidung auf Tatsachen und Schriftstücke zu gründen, von denen die Parteien – oder eine von ihnen – keine Kenntnis nehmen und zu denen sie daher auch nicht Stellung nehmen konnten (Urteile vom 4. Juni 2013, ZZ, C‑300/11, EU:C:2013:363, Rn. 55 und 56, sowie vom 23. Oktober 2014, Unitrading, C‑437/13, EU:C:2014:2318, Rn. 21).

153    In bestimmten Ausnahmefällen kann eine Unionsbehörde es jedoch unter Berufung auf den Schutz vertraulicher Daten ablehnen, dem Betroffenen die genauen und vollständigen Gründe mitzuteilen, auf denen eine ihm gegenüber getroffene Entscheidung beruht. In einem solchen Fall müssen Techniken und Rechtsvorschriften angewandt werden, die es ermöglichen, die legitimen Sicherheitsinteressen des Schutzes vertraulicher Daten, die für den Erlass dieser Entscheidung berücksichtigt wurden, auf der einen Seite und das Erfordernis, dem Einzelnen die Wahrung seiner Verfahrensrechte wie des Rechts, gehört zu werden, und des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens hinreichend zu garantieren, auf der anderen Seite zum Ausgleich zu bringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 115 bis 120; vgl. in diesem Sinne und entsprechend auch Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 125).

154    In Anbetracht der besonderen Natur der im Voraus erhobenen Beiträge ist ein solcher Ausgleich auch bei der Berechnung dieser Beiträge vorzunehmen. Wie sich nämlich aus den Erwägungsgründen 105 bis 107 der Richtlinie 2014/59 und dem 41. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 ergibt, sollen diese Beiträge in einer auf dem Versicherungsgedanken basierenden Logik sicherstellen, dass der Finanzsektor dem SRM ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stellt, damit er seine Aufgaben erfüllen kann, und dabei für die betroffenen Institute Anreize schaffen, weniger riskant zu operieren. Mithin beruht die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge nicht auf der Anwendung eines bestimmten Satzes auf eine Bemessungsgrundlage, sondern gemäß den Art. 102 und 103 der Richtlinie 2014/59 und den Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 auf der Festlegung einer endgültigen Zielausstattung, die durch die Summe der bis zum 31. Dezember 2023 erhobenen Beiträge erreicht werden muss (im Folgenden: endgültige Zielausstattung), und dann einer jährlichen Zielausstattung, die auf die im Hoheitsgebiet der am SRM teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute zu verteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 113).

155    Da die endgültige Zielausstattung mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute ausmachen muss und der jährliche Grundbeitrag der einzelnen Institute anteilig zur Gesamthöhe ihrer Nettoverbindlichkeiten im Verhältnis zu den aggregierten Nettoverbindlichkeiten aller dieser Institute berechnet wird, ergibt sich, dass bereits der Grundsatz der Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge, wie er aus der Richtlinie 2014/59 und der Verordnung Nr. 806/2014 hervorgeht, die Nutzung von Daten durch den SRB impliziert, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 114).

156    Die Organe und sonstigen Stellen der Union sind nach dem Grundsatz des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen, der einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, der u. a. in Art. 339 AEUV konkretisiert wird, grundsätzlich verpflichtet, den Wettbewerbern eines privaten Wirtschaftsteilnehmers von diesem erteilte vertrauliche Informationen nicht preiszugeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 109 und 114 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

157    Unter diesen Umständen oblag es der Kommission und dem Rat, bei der Einführung des Systems zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge durch die Delegierte Verordnung 2015/63 und die Durchführungsverordnung 2015/81 die Wahrung des Geschäftsgeheimnisses mit dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes in Einklang zu bringen, und zwar so, dass die unter dieses Geheimnis fallenden Daten den Betroffenen nicht mitgeteilt und insbesondere nicht in die Begründung von Beschlüssen zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge aufgenommen werden dürfen.

158    Dieses Merkmal des Systems zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge steht der Ausübung einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle durch das Unionsgericht jedoch nicht entgegen.

159    Zum einen ist den Art. 4 bis 7 und 9 sowie Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 nämlich nichts zu entnehmen, was dagegen spricht, dass der SRB gemäß Art. 88 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 bei Erlass seines Beschlusses zur Festlegung der im Voraus erhobenen Beiträge im Rahmen seiner Tätigkeit erhaltene vertrauliche Informationen in zusammengefasster oder allgemeiner Form weitergibt, die keine Rückschlüsse auf die betroffenen Institute zulässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 136).

160    Zum anderen ist es, wenn die Begründung einer solchen Entscheidung eingeschränkt werden muss, um den Schutz vertraulicher Daten zu gewährleisten, Sache des Urhebers dieser Entscheidung, sich im Fall von Klagen vor den Unionsgerichten, die diese Daten in Frage stellen, im Rahmen des streitigen Verfahrens vor diesen Gerichten zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C‑341/06 P und C‑342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 110, und vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 145).

161    Um eine effektive, den Anforderungen von Art. 47 der Charta entsprechende gerichtliche Kontrolle auszuüben, können die Unionsgerichte den SRB gegebenenfalls zur Vorlage von Daten auffordern, die die Berechnungen rechtfertigen können, deren Richtigkeit vor ihnen bestritten wird, und dabei, soweit erforderlich, die Vertraulichkeit dieser Daten gewährleisten (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 146).

162    Außerdem hat das Unionsgericht im Rahmen der Prüfung aller vom SRB beigebrachten rechtlichen und tatsächlichen Umstände die Stichhaltigkeit der Gründe zu überprüfen, die dieser angeführt hat, um die Mitteilung der für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge verwendeten Daten abzulehnen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 126).

163    Zeigt sich, dass die vom SRB angeführten Gründe der Mitteilung der dem Unionsgericht vorgelegten Informationen oder Beweise tatsächlich entgegenstehen, sind die Erfordernisse, die mit dem Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, insbesondere der Einhaltung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens, verbunden sind, und diejenigen, die sich aus der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses ergeben, in angemessener Weise zum Ausgleich zu bringen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 128).

164    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge auf der Grundlage von Daten, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen, gemäß den Art. 4 bis 7 und 9 sowie Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 und ohne dass diese Daten den Betroffenen zur Verfügung gestellt werden, für sich genommen nicht bedeutet, dass diese Bestimmungen mit dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes unvereinbar wären.

165    Was schließlich das Vorbringen der Klägerin zur Komplexität der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge betrifft, so steht der bloße Umstand, dass die Methode zur Berechnung dieser Beiträge als komplex angesehen wird, der Ausübung einer effektiven gerichtlichen Kontrolle durch das Unionsgericht nicht entgegen. Insbesondere hindern weder die Art. 4 bis 7 und 9 noch Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 das Gericht daran, von den Maßnahmen, die insbesondere in seiner Verfahrensordnung vorgesehen sind, diejenigen zu ergreifen, die es für die Ausübung dieser Kontrolle für erforderlich hält.

166    Unter diesen Umständen ist der vorliegende Teil als unbegründet zurückzuweisen.

d)      Vierter Teil: Verstoß gegen den durch die Basisverordnung geschaffenen Rahmen der Ermächtigung und den Grundsatz der Gleichbehandlung durch die Kommission

167    Mit dem vierten, im Wesentlichen bereits in der Klageschrift vorgebrachten Teil macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die Kommission sei beim Erlass der Delegierten Verordnung 2015/63 gemäß Art. 290 Abs. 1 AEUV verpflichtet gewesen, den vom Unionsgesetzgeber in den Ermächtigungsgrundlagen der Delegierten Verordnung, nämlich in der Richtlinie 2014/59 und der Verordnung Nr. 806/2014, festgelegten Rahmen zu ergänzen oder zu ändern, um ein mit dem Primärrecht, insbesondere mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung, vereinbares System zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zu etablieren.

168    In dieser Hinsicht bestünden eklatante Unterschiede zwischen der Berechnung der auf nationaler Grundlage ermittelten Komponente des im Voraus erhobenen Beitrags einerseits und der Berechnung der auf Grundlage der Bankenunion ermittelten Komponente dieses Beitrags andererseits. Unter diesen Umständen hätte die in der Delegierten Verordnung 2015/63 festgelegte Berechnungsmethode die Ungleichbehandlung von in verschiedenen Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten abfedern müssen. Da dies nicht der Fall sei, verstoße die Delegierte Verordnung gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.

169    Ohne dass die Zulässigkeit des vorliegenden Teils geprüft zu werden braucht, ist festzustellen, dass die Argumentation der Klägerin im Wesentlichen mit derjenigen identisch ist, die das Gericht bereits in den Rn. 178 bis 185 seines Urteils vom 9. April 2025, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (Im Voraus erhobene Beiträge 2016) (T‑336/20, EU:T:2025:383), zurückgewiesen hat. Folglich ist diese Argumentation aus denselben Gründen zurückzuweisen, die nachfolgend wiedergegeben sind.

170    Was erstens das Vorbringen angeht, die Delegierte Verordnung 2015/63 verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, da mit ihr das durch die Richtlinie 2014/59 und die Verordnung Nr. 806/2014 etablierte System zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge nicht „geändert“ worden sei, um es mit diesem Grundsatz in Einklang zu bringen, so ist darauf hinzuweisen, dass, wenn der Unionsgesetzgeber der Kommission in einem Gesetzgebungsakt eine delegierte Befugnis nach Art. 290 Abs. 1 AEUV überträgt, ihr der Erlass von Vorschriften, die die nicht wesentlichen Vorschriften dieses Aktes ergänzen oder ändern, obliegt (Urteil vom 18. März 2014, Kommission/Parlament und Rat, C‑427/12, EU:C:2014:170, Rn. 38).

171    Aus dem Ausdruck „Ergänzung oder Änderung“ ergibt sich, dass sich die beiden in Art. 290 Abs. 1 AEUV vorgesehenen Kategorien delegierter Befugnisse deutlich voneinander unterscheiden. Mit der Übertragung der Befugnis, einen Gesetzgebungsakt zu „ergänzen“, soll der Kommission lediglich erlaubt werden, diesen Rechtsakt zu konkretisieren. Übt die Kommission eine solche Befugnis aus, ist ihre Ermächtigung darauf beschränkt, nicht wesentliche Elemente der betreffenden Regelung, die der Gesetzgeber nicht definiert hat, unter Beachtung des vom Gesetzgeber erlassenen Gesetzgebungsakts in seiner Gesamtheit im Einzelnen auszuarbeiten (Urteil vom 17. März 2016, Parlament/Kommission, C‑286/14, EU:C:2016:183, Rn. 40 und 41).

172    Im vorliegenden Fall wurde die Delegierte Verordnung 2015/63 auf der Grundlage von Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 erlassen, der der Kommission die Befugnis überträgt, die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge an das Risikoprofil „festzulegen“. Das Verb „festlegen“ ist dahin zu verstehen, dass der Gesetzgebungsakt „ergänzt“ werden soll, insbesondere um technische Aspekte zu berücksichtigen (vgl. entsprechend Urteil vom 17. März 2016, Parlament/Kommission, C‑286/14, EU:C:2016:183, Rn. 47 ff.).

173    Daraus folgt, dass die Kommission beim Erlass der Delegierten Verordnung 2015/63 nicht befugt war, den durch die Richtlinie 2014/59 und die Verordnung Nr. 806/2014 festgelegten Rahmen in Bezug auf die Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zu ändern.

174    Was in diesem Zusammenhang das Vorbringen der Klägerin betrifft, wonach die Unüberprüfbarkeit der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge weder durch die Richtlinie 2014/59 noch durch die Verordnung Nr. 806/2014 vorgeschrieben worden sei, ergibt sich aus der oben in den Rn. 155 und 156 angeführten Rechtsprechung, dass bereits der Grundsatz der Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge, wie er aus der Richtlinie 2014/59 und der Verordnung Nr. 806/2014 hervorgeht, die Nutzung von Daten durch den SRB impliziert, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen und nicht in die Begründung des angefochtenen Beschlusses übernommen werden können (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 113 und 114).

175    Was zweitens das Vorbringen betrifft, die Delegierte Verordnung 2015/63 verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, da mit ihr das durch die Richtlinie 2014/59 und die Verordnung Nr. 806/2014 etablierte System zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge nicht „ergänzt“ worden sei, um es mit diesem Grundsatz in Einklang zu bringen, so ist darauf hinzuweisen, dass der Kommission in Art. 103 Abs. 7 dieser Richtlinie die Befugnis übertragen wurde, das Konzept der Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge entsprechend dem Risikoprofil der Institute „unter Berücksichtigung aller [in dieser Bestimmung aufgezählten] Aspekte“ festzulegen.

176    Selbst wenn das Vorbringen der Klägerin dahin auszulegen wäre, dass sie der Kommission einen Ermessensfehler bei der Durchführung von Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 vorwirft, legt die Klägerin nicht in rechtlich hinreichender Weise die Gründe dar, aus denen die Kommission die Grenzen ihres Ermessens überschritten haben soll.

177    Außerdem übertragen die Richtlinie 2014/59 und die Verordnung Nr. 806/2014 der Kommission keine Befugnis, die Methode zur Berechnung der auf nationaler Grundlage ermittelten Komponente des im Voraus erhobenen Beitrags und die Methode zur Berechnung der auf Grundlage der Bankenunion ermittelten Komponente dieses Beitrags in einem delegierten Rechtsakt zu harmonisieren. Folglich war die Kommission nicht befugt, eine solche Harmonisierung in der Delegierten Verordnung 2015/63 vorzunehmen.

178    Nach alledem ist der vierte Teil des achten Klagegrundes und damit der achte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

B.      Zu den die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses betreffenden Klagegründen

1.      Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 1 Abs. 2 EUV, die Art. 15, 296 und 298 AEUV sowie die Art. 42 und 47 der Charta wegen nicht vollständiger Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses

179    Die Klägerin bringt vor, der angefochtene Beschluss verletze die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 der Charta, das Gebot einer offenen und bürgernahen europäischen Verwaltung nach Art. 1 Abs. 2 EUV und den Art. 15 und 298 AEUV sowie das Recht auf Zugang zu Dokumenten nach Art. 42 der Charta und Art. 15 AEUV, da ihr dieser Beschluss nicht vollständig bekannt gegeben worden sei, weil der SRB ihr die bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge berücksichtigten Zwischenbeschlüsse nicht zur Kenntnis gebracht habe.

180    Sie habe nämlich nur auszugsweise die Endergebnisse des Betrags ihres im Voraus erhobenen Beitrags sowie bestimmte aggregierte Daten erhalten, die für sich genommen nicht aufschlussreich seien. So seien ihr nicht alle Daten mitgeteilt worden, die ohne Verletzung des Geschäftsgeheimnisses hätten offengelegt werden können. Die nicht mitgeteilten Angaben bildeten jedoch einen zentralen Bestandteil des angefochtenen Beschlusses, seien erforderlich, um die Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags nachvollziehen zu können, und wirkten sich direkt auf dessen Höhe aus.

181    Der SRB tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

182    Es steht fest, dass die FMA der Klägerin den angefochtenen Beschluss, soweit er diese betrifft, übermittelt hat, d. h. den Textkörper dieses Beschlusses, das individuelle Datenblatt der Klägerin sowie die Anhänge II und III dieses Beschlusses.

183    Soweit die Klägerin mit dem vorliegenden Klagegrund geltend macht, der angefochtene Beschluss sei unvollständig, bezieht sich dieser Klagegrund in Wirklichkeit auf einen Begründungsmangel des Beschlusses. Da diese Rüge unten in den Rn. 255 bis 342 im Rahmen des vierten Klagegrundes geprüft werden wird, braucht sie im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes nicht eigenständig geprüft zu werden.

184    Dasselbe gilt für die Rüge der Nichtveröffentlichung der Zwischenbeschlüsse, da sie auf einen Verstoß gegen die Begründungspflicht gestützt wird. Diese Rüge wird nämlich im Rahmen des vierten Klagegrundes in den nachfolgenden Rn. 304 bis 313 geprüft werden.

185    Was die Rügen in Bezug auf das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, das Recht auf Zugang zu Dokumenten und das Gebot einer offenen und bürgernahen europäischen Verwaltung betrifft, so zählt die Klägerin in ihrer Klageschrift lediglich die Bestimmungen des Primärrechts auf, in denen diese Rechte verankert sind, ohne eine Argumentation vorzubringen, mit der dargetan werden soll, worin die Verletzung dieser Rechte besteht.

186    Unter diesen Umständen und in Anbetracht der Erwägungen in den nachstehenden Rn. 255 bis 342 ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

2.      Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit

187    Die Klägerin macht geltend, der angefochtene Beschluss verstoße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, da sein verfügender Teil vorsehe, dass er am 16. April 2019 wirksam werde, d. h. zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des ursprünglichen Beschlusses. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbiete es, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen, es sei denn, dass die Rückwirkung eines Rechtsakts der Union ausnahmsweise wegen des mit ihm verfolgten Ziels erforderlich sei und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet werde. Diese beiden Voraussetzungen seien jedoch nicht erfüllt.

188    Der SRB tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

189    Es ist festzustellen, dass die Argumentation der Klägerin im Wesentlichen mit derjenigen identisch ist, die das Gericht bereits in den Rn. 197 bis 210 seines Urteils vom 9. April 2025, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (Im Voraus erhobene Beiträge 2016) (T‑336/20, EU:T:2025:383), zurückgewiesen hat. Folglich ist diese Argumentation aus denselben Gründen zurückzuweisen, die nachfolgend wiedergegeben sind.

190    Der angefochtene Beschluss wurde am 8. August 2022 erlassen und trat gemäß Art. 4 seines verfügenden Teils am 16. April 2019, d. h. zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des ursprünglichen Beschlusses, in Kraft.

191    Aus den Erwägungsgründen 15 bis 18 des angefochtenen Beschlusses geht hervor, dass mit diesem dem Begründungsmangel hinsichtlich der Berechnung der Höhe der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2017 abgeholfen werden sollte, den der SRB im Anschluss an das Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB (C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601), sowie die Beschlüsse vom 3. März 2022, SRB/Portigon und Kommission (C‑664/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:161), und vom 3. März 2022, SRB/Hypo Vorarlberg Bank (C‑663/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:162), festgestellt hatte.

192    Folglich haben der angefochtene Beschluss sowie das Urteil und die Beschlüsse, die oben in Rn. 191 angeführt sind, den Umfang der Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung eines im Voraus erhobenen Beitrags für den Beitragszeitraum 2019, wie sie durch den ursprünglichen Beschluss festgelegt worden war und für diesen Beitragszeitraum bestanden hatte, nicht geändert.

193    Die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags der Klägerin für den Beitragszeitraum 2019 sowie die Höhe dieses Beitrags waren nämlich im ursprünglichen Beschluss und im angefochtenen Beschluss gleich. In dieser Hinsicht war der einzige neue Gesichtspunkt, der mit dem angefochtenen Beschluss eingeführt wurde, eine ausführlichere Begründung der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags der Klägerin für den Beitragszeitraum 2019.

194    In den Rn. 191 bis 198 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB die Gründe dargelegt, aus denen er die zeitliche Wirkung dieses Beschlusses in der oben in Rn. 190 beschriebenen Weise festgelegt hat. Er hat insbesondere dargelegt, dass er so verfahren sei, um den Rechtstitel aufrechtzuerhalten, mit dem die im Beitragszeitraum 2019 im Voraus erhobenen Beiträge der betroffenen Institute erhoben worden seien, und um die Gültigkeit der Zahlung dieser Beiträge zu wahren.

195    Nach der Rechtsprechung verbietet es der Grundsatz der Rechtssicherheit, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Union auf einen Zeitpunkt vor seinem Erlass zu legen, außer wenn ausnahmsweise das angestrebte Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. November 1990, Fedesa u. a., C‑331/88, EU:C:1990:391, Rn. 45, und vom 5. September 2014, Éditions Odile Jacob/Kommission, T‑471/11, EU:T:2014:739, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).

196    Erstens ist bei der Frage, ob die mit dem angefochtenen Beschluss angestrebten Ziele es verlangten, dass dieser zu einem Zeitpunkt vor seinem Erlass wirksam wird, der Kontext zu berücksichtigen, in dem dieser Beschluss gefasst wurde.

197    In dieser Hinsicht geht aus den Rn. 191 und 192 des vorliegenden Beschlusses hervor, dass das Urteil und die Beschlüsse, die zur Rücknahme des ursprünglichen Beschlusses führten, weder den Umfang der Verpflichtung der Klägerin, ihren im Voraus erhobenen Beitrag für den Beitragszeitraum 2019 zu entrichten, aufgehoben noch die Höhe dieses Beitrags herabgesetzt haben, was die Klägerin nicht bestreitet.

198    Unter diesen besonderen Umständen hätte der angefochtene Beschluss, wenn der SRB diesen nicht mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des ursprünglichen Beschlusses erlassen hätte, keine Wirkung im Zeitraum vom 16. April 2019 bis zum 8. August 2022 entfalten können, in dem die Klägerin von ihrer Verpflichtung zur Zahlung eines im Voraus erhobenen Beitrags für den Beitragszeitraum 2019 befreit gewesen wäre, obwohl sie dieser Verpflichtung nach Art. 2, Art. 67 Abs. 4, Art. 69 und Art. 70 der Verordnung Nr. 806/2014 unterlag. Ebenso wären dem SRF in diesem Zeitraum unter Verstoß gegen diese Bestimmungen Mittel aus den im Voraus erhobenen Beiträgen der Klägerin vorenthalten worden, was die Durchführung der Richtlinie 2014/59, der Verordnung Nr. 806/2014 und der Delegierten Verordnung 2015/63 beeinträchtigt hätte (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 176 und 177).

199    Folglich sollte durch den Erlass des angefochtenen Beschlusses mit Wirkung zum 16. April 2019 sichergestellt werden, dass die Anwendbarkeit des angefochtenen Beschlusses mit dem Zeitpunkt zusammenfällt, zu dem die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung eines im Voraus erhobenen Beitrags für den Beitragszeitraum 2019 entstanden ist, und damit ein der geltenden Regelung zuwiderlaufendes Ergebnis vermieden werden. Um ein solches berechtigtes und im Allgemeininteresse liegendes Ziel zu erreichen, war es jedoch erforderlich, dass dieser Beschluss zu einem Zeitpunkt in Kraft trat, der vor dem Zeitpunkt seines Erlasses lag, d. h. zum selben Zeitpunkt wie der ursprüngliche Beschluss, den er ersetzte.

200    Zweitens trägt die Klägerin keine substantiierten Gesichtspunkte vor, die belegen sollen, dass die Rückwirkung des angefochtenen Beschlusses gegen den Grundsatz des Schutzes des berechtigten Vertrauens verstößt. Im Übrigen deutet nichts darauf hin, dass das berechtigte Vertrauen der Klägerin oder eines Dritten unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht gebührend beachtet worden wäre.

201    Es ist daher festzustellen, dass der angefochtene Beschluss entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen hat, da die oben in Rn. 195 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und der SRB im vorliegenden Fall berechtigt war, den Zeitpunkt des Inkrafttretens des angefochtenen Beschlusses auf einen Zeitpunkt vor dessen Erlass festzulegen, nämlich auf den 16. April 2019, der dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des ursprünglichen Beschlusses entspricht.

202    Nach alledem ist der zweite Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

3.      Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 102 der Richtlinie 2014/59, Art. 69 Abs. 1 und 2 und Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 sowie Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 bei der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung

203    Mit dem vorliegenden Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 102 der Richtlinie 2014/59, Art. 69 Abs. 1 und 2 und Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 sowie Art. 3 und 4 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 geltend gemacht, weil die jährliche Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2019 zu hoch sei.

204    Dieser Klagegrund besteht im Wesentlichen aus drei Rügen.

205    Erstens führt die Klägerin im Wesentlichen aus, keine Bestimmung des anwendbaren Rechts gebe vor, dass die endgültige Zielausstattung 1 % der gedeckten Einlagen des Jahres 2023 betrage.

206    Zweitens seien Art. 69 Abs. 1 und Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 so zu verstehen, dass die jährliche Zielausstattung 1 % der gedeckten Einlagen des Vorjahres nicht übersteigen dürfe.

207    Drittens ist die Klägerin der Ansicht, dass Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 806/2014 verlange, dass die Höhe der im Voraus erhobenen Beiträge, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten zu entrichten seien, 12,5 % der endgültigen Zielausstattung nicht übersteige (im Folgenden: 12,5 %-Obergrenze). Nach dem Vorbringen der Klägerin geht aus dem angefochtenen Beschluss hervor, dass die endgültige Zielausstattung 65,3 Mrd. Euro beträgt. Da der SRB im Beitragszeitraum 2019 rund 8,31 Mrd. Euro erhoben habe, sei die 12,5 %-Obergrenze überschritten.

208    Der SRB hält den dritten Klagegrund für unzulässig, weil seine erstmalige Anführung im Anpassungsschriftsatz gegen Art. 86 der Verfahrensordnung verstoße, da es sich um ein neues Angriffsmittel handele, das die Klägerin bereits in ihrer Klageschrift hätte vorbringen können. Er hält den vorliegenden Klagegrund zudem für unbegründet.

a)      Erste Rüge: Keine Bestimmung des anwendbaren Rechts gebe vor, dass die endgültige Zielausstattung 1 % der gedeckten Einlagen des Jahres 2023 betrage

209    Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, anstatt die endgültige Zielausstattung anhand der Höhe der gedeckten Einlagen des Jahres 2023 zu bestimmen, hätte der SRB die gedeckten Einlagen des Jahres vor dem Beitragszeitraum zugrunde legen müssen.

210    Es ist festzustellen, dass die Argumentation der Klägerin im Wesentlichen mit derjenigen identisch ist, die das Gericht bereits in den Rn. 219 bis 225 seines Urteils vom 9. April 2025, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (Im Voraus erhobene Beiträge 2016) (T‑336/20, EU:T:2025:383), zurückgewiesen hat. Folglich ist diese Argumentation aus denselben Gründen zurückzuweisen, die nachfolgend wiedergegeben sind.

211    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 bestimmt, dass „[b]is zum Ende [der] Aufbauphase … die verfügbaren Mittel des [SRF] mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitute [erreichen]“.

212    Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht hervor, dass das Ende der Aufbauphase nicht nur für die Festsetzung des Zeitpunkts maßgeblich ist, zu dem die verfügbaren Mittel des SRF mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller in allen am SRM teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute, d. h. die endgültige Zielausstattung, erreichen müssen, sondern auch für die Festlegung der Höhe dieser Einlagen, die bei der Berechnung dieser Zielausstattung zu berücksichtigen ist.

213    Des Weiteren ergibt sich aus den Vorarbeiten zur Verordnung Nr. 806/2014, dass Art. 69 Abs. 1 dieser Verordnung entgegen dem Vorbringen der Klägerin auf einer dynamischen Betrachtung der endgültigen Zielausstattung in dem Sinne beruht, dass diese anhand der Höhe der gedeckten Einlagen zum Ende der Aufbauphase zu bestimmen ist. In Rn. 4.3.2 der Begründung ihres Vorschlags COM(2013) 520 final vom 10. Juli 2013, der zum Erlass dieser Verordnung geführt hat, hat die Kommission nämlich ausgeführt, dass die endgültige Zielausstattung dynamisch bleibe und ansteigen werde, wenn der Bankensektor wachse.

214    Schließlich erklärt sich das Erfordernis, die Entwicklung der Höhe der gedeckten Einlagen zu berücksichtigen, mit dem Ziel der Erhebung der im Voraus erhobenen Beiträge, das darin besteht, in einer auf dem Versicherungsgedanken basierenden Logik sicherzustellen, dass der Finanzsektor dem SRM ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stellt, damit dieser seine Aufgaben erfüllen kann, wie sich aus dem 41. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 ergibt (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 113). Das Ziel des SRM besteht nach dem zwölften Erwägungsgrund dieser Verordnung darin, die Stabilität der Institute in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu stärken und zudem zu verhindern, dass etwaige Krisen auf nicht teilnehmende Mitgliedstaaten übergreifen.

215    Insoweit geht aus Rn. 4.3.2 der Begründung des Vorschlags COM(2013) 520 final hervor, dass mit zunehmender Größe des Bankensektors im Lauf der Zeit auch die dem SRF zur Verfügung zu stellenden Finanzmittel zunehmen sollten. Eine Schätzung dieser Größe ermöglicht es somit, die Höhe der Finanzmittel vorherzusehen, die dem SRF zur Verfügung gestellt werden sollten, damit dieser in einer Krise des Bankensektors dazu verwendet werden kann, die Abwicklungsinstrumente zu finanzieren und so deren wirksame Anwendung gemäß Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 in Verbindung mit ihrem 101. Erwägungsgrund sicherzustellen.

216    Im Rahmen von Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 hat sich der Unionsgesetzgeber für einen Ansatz entschieden, bei dem der Betrag der gedeckten Einlagen dazu dient, die Größe des Bankensektors zu schätzen und so die dem SRF zur Verfügung zu stellenden Finanzmittel zu berechnen. So gesehen spiegelt ein etwaiger Anstieg der gedeckten Einlagen zwischen dem Beginn und dem Ende der Aufbauphase eine Zunahme der Größe des Bankensektors wider, was eine Erhöhung der vom SRF am Ende dieses Zeitraums benötigten Finanzmittel impliziert.

217    Daher ist Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 dahin auszulegen, dass der in dieser Bestimmung vorgesehene Betrag der endgültigen Zielausstattung anhand der Höhe der zum Ende der Aufbauphase erwarteten gedeckten Einlagen zu bestimmen ist.

218    Folglich ist die erste Rüge des vorliegenden Klagegrundes zurückzuweisen, ohne dass über ihre Zulässigkeit entschieden zu werden braucht.

b)      Zweite Rüge: Der SRB habe die jährliche Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2019 auf ein Achtel von 1,15 % der gedeckten Einlagen des Vorjahres festgelegt

219    Was die Zulässigkeit der zweiten Rüge betrifft, wonach der SRB einen Fehler begangen habe, als er die jährliche Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2019 auf ein Achtel von 1,15 % der gedeckten Einlagen des dem Beitragszeitraum 2019 vorausgehenden Jahres, also des Jahres 2018, festgelegt habe, so geht sowohl aus Rn. 16 des ursprünglichen Beschlusses als auch aus Rn. 75 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass der SRB diesen Koeffizienten für den Beitragszeitraum 2019 angewandt hat.

220    Demnach ist gemäß Art. 86 der Verfahrensordnung festzustellen, dass die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, auf denen die vorliegende Rüge beruht, der Klägerin bei Klageerhebung bekannt waren und mit dem angefochtenen Beschluss nicht geändert wurden, so dass diese Rüge wegen Verspätung als unzulässig anzusehen ist.

c)      Dritte Rüge: Die jährlichen Beiträge für den Beitragszeitraum 2019 überschritten die 12,5 %-Obergrenze

1)      Zur Zulässigkeit

221    Gemäß Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 806/2014 dürfen die Beiträge, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten zu entrichten sind, jährlich 12,5 % der endgültigen Zielausstattung nicht übersteigen. Um überprüfen zu können, ob die 12,5 %-Obergrenze eingehalten wurde, benötigte die Klägerin Informationen zum Betrag der endgültigen Zielausstattung. Jedoch waren im ursprünglichen Beschluss keine Informationen hierzu enthalten. Auch hat der SRB dem Gericht nichts vorgelegt, um darzutun, dass diese Informationen aus vor der Einreichung der Klageschrift öffentlich zugänglichen Angaben hervorgegangen wären. Vielmehr wurde erstmals in Rn. 74 des angefochtenen Beschlusses der Betrag der im Beitragszeitraum 2019 geschätzten endgültigen Zielausstattung angegeben, der sich auf 65,3 Mrd. Euro belaufen habe (im Folgenden: prognostizierte endgültige Zielausstattung).

222    Daher konnte die Klägerin nur auf der Grundlage dieses neuen Gesichtspunkts, nämlich des Betrags der prognostizierten endgültigen Zielausstattung, der erstmals im angefochtenen Beschluss angegeben wurde, prüfen, ob die 12,5 %-Obergrenze eingehalten wurde, und einen Verstoß gegen die oben in Rn. 221 genannte Bestimmung geltend machen.

223    Demnach ist gemäß Art. 86 der Verfahrensordnung festzustellen, dass die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, auf denen die vorliegende Rüge beruht, der Klägerin bei Klageerhebung nicht bekannt waren, so dass diese Rüge als zulässig anzusehen ist.

2)      Zur Begründetheit

224    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Argumentation der Klägerin im Wesentlichen mit derjenigen identisch ist, die das Gericht bereits in den Rn. 232 bis 245 seines Urteils vom 9. April 2025, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (Im Voraus erhobene Beiträge 2016) (T‑336/20, EU:T:2025:383), zurückgewiesen hat. Folglich ist diese Argumentation aus denselben Gründen zurückzuweisen, die nachfolgend wiedergegeben sind.

225    Aus Rn. 48 des Urteils vom 10. April 2024, Dexia/SRB (Im Voraus erhobene Beiträge 2022) (T‑411/22, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2024:216), geht hervor, dass der SRB bei der für einen bestimmten Beitragszeitraum vorgenommenen Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge gemäß Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 806/2014 sicherstellen muss, dass die Höhe der im Voraus erhobenen Beiträge, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten zu entrichten sind, 12,5 % der prognostizierten endgültigen Zielausstattung nicht überschreitet. Aus Rn. 38 dieses Urteils ergibt sich ferner, dass die 12,5 %-Obergrenze während der Aufbauphase gilt.

226    Zur Stützung seines Vorbringens, dass die 12,5 %-Obergrenze im Beitragszeitraum 2019 eingehalten worden sei, führt der SRB aus, bei dieser Prüfung sei nicht der Betrag der jährlichen Zielausstattung zu berücksichtigen, sondern der Betrag, der sich aus der Anpassung dieser Zielausstattung ergebe und somit der Summe der im Voraus erhobenen Beiträge entspreche, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten tatsächlich zu entrichten seien. Da sich dieser Betrag auf 7,818 Mrd. Euro belaufe, entspreche er 11,97 % der prognostizierten endgültigen Zielausstattung, so dass die Obergrenze von 12,5 % nicht überschritten werde.

227    Insoweit ergibt sich erstens aus dem Wortlaut von Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014, dass der SRB „jährlich“ die einzelnen Beiträge errechnet, damit die „Beiträge, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten zu entrichten sind“, 12,5 % der endgültigen Zielausstattung nicht übersteigen. Nach Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 4 dieser Verordnung darf der „jährlich“ berechnete „Betrag der einzelnen Beiträge aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute“ 12,5 % der endgültigen Zielausstattung nicht übersteigen.

228    Somit ist festzustellen, dass sich der Ausdruck „Beiträge, … die zu entrichten sind“ im Sinne von Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung der Verordnung Nr. 806/2014 auf den Betrag der Beiträge bezieht, zu deren Zahlung die Institute tatsächlich verpflichtet sind. Ebenso verweist der Ausdruck „Betrag der einzelnen Beiträge aller … Institute“ im Sinne von Unterabs. 4 dieser Bestimmung auf die Summe der einzelnen im Voraus erhobenen Beiträge, die jedes Institut tatsächlich zu entrichten hat.

229    Was zweitens den Kontext betrifft, in dem Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 806/2014 erlassen wurde, so ergibt sich aus dem interinstitutionellen Dossier 8078/1/14 REV 1 vom 27. März 2014, das Teil der Vorarbeiten zu dieser Verordnung ist, dass der Rat im Gesetzgebungsverfahren vorgeschlagen hatte, die von allen Instituten „zu entrichtenden“ Beiträge jährlich auf 10 % der endgültigen Zielausstattung zu begrenzen. Das Parlament und der Rat stimmten zwar der Anhebung der Obergrenze auf 12,5 % zu, hielten aber daran fest, dass ihre Einhaltung anhand der von allen Instituten „zu entrichtenden“ Beiträge überprüft werden müsse. Daraus geht hervor, dass im Gesetzgebungsverfahren, das zum Erlass der Verordnung geführt hat, eine Obergrenze für die tatsächlich zu zahlenden im Voraus erhobenen Beiträge beabsichtigt worden war.

230    Diese Auslegung wird durch den normativen Kontext bestätigt, in den sich Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 806/2014 einfügt. Unmittelbar auf diese Bestimmung folgt nämlich Art. 70 Abs. 3 der Verordnung, dessen Bezugspunkt ebenfalls der Betrag der tatsächlich zu entrichtenden im Voraus erhobenen Beiträge ist. So sieht dieser Artikel vor, dass der Anteil der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen, der den Instituten eingeräumt werden kann, 30 % des Gesamtbetrags der „erhobenen Beiträge“ nicht übersteigen darf, wobei die Berechnung dieser Verpflichtungen auf der Grundlage des Betrags der im Voraus erhobenen Beiträge erfolgt, zu dessen Zahlung die Institute tatsächlich verpflichtet sind.

231    Drittens hat das Gericht bereits entschieden, dass Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 806/2014 darauf abzielt, für jedes einzelne Jahr die Höhe der Beiträge, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten zu entrichten sind, zu begrenzen (Urteil vom 10. April 2024, Dexia/SRB [Im Voraus erhobene Beiträge 2022], T‑411/22, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2024:216, Rn. 54).

232    Nach alledem ist Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 806/2014 dahin auszulegen, dass die Einhaltung der 12,5 %-Obergrenze anhand des Betrags der im Voraus erhobenen Beiträge zu prüfen ist, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten tatsächlich zu entrichten sind.

233    Im vorliegenden Fall belief sich der Betrag der jährlichen Zielausstattung nach Rn. 75 des angefochtenen Beschlusses zwar auf 8 313 090 248 Euro, die Summe der von den Instituten tatsächlich zu entrichtenden im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2019 betrug jedoch 7 819 302 878 Euro. Dieser Betrag ist auf S. 1 des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses angegeben und berücksichtigt gemäß den Ausführungen auf dieser Seite sowohl den „Abzug der Beiträge für 2015“ als auch die „Anpassungen für Änderungen oder Überarbeitungen der Daten (gemäß Artikel 17 Absätze 3 und 4 der [Delegierten Verordnung 2015/63])“.

234    Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Höhe der im Voraus erhobenen Beiträge, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten zu entrichten sind, demnach auf einen Betrag festgesetzt, der die Obergrenze von 12,5 % der prognostizierten endgültigen Zielausstattung im Einklang mit Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 806/2014 im Beitragszeitraum 2019 nicht überschreitet.

235    Dieses Ergebnis wird durch die Argumente, die die Klägerin in ihrer Antwort vom 28. Juni 2024 auf eine prozessleitende Maßnahme des Gerichts vorgebracht hat, nicht in Frage gestellt.

236    Die Klägerin kann nämlich nicht geltend machen, dass es sich bei dem Beitrag für das Jahr 2015 um eine Vorauszahlung auf den im Voraus erhobenen Beitrag für den Beitragszeitraum 2016 oder um eine „Gutschrift“ handele, so dass er in den letztgenannten Beitrag einzubeziehen sei. Zum einen wurde der Beitrag für das Jahr 2015 von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Art. 103 der Richtlinie 2014/59 und damit vor der Einführung des Systems der im Voraus erhobenen Beiträge durch die Verordnung Nr. 806/2014 erhoben. Zum anderen deutet nichts in dieser Verordnung darauf hin, dass ein Beitrag, der vor der Einführung dieses Systems erhoben wurde, bei der Anwendung der 12,5 %-Obergrenze zu berücksichtigen wäre.

237    Nach alledem sind die dritte Rüge des vorliegenden Klagegrundes und damit der dritte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

4.      Vierter Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften wegen unzureichender Begründung des angefochtenen Beschlusses

238    Die Klägerin macht geltend, der angefochtene Beschluss entspreche nicht den sich aus Art. 296 Abs. 2 AEUV sowie Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. c der Charta ergebenden Anforderungen an die Begründungspflicht.

239    Der SRB tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

240    Der vierte Klagegrund besteht im Wesentlichen aus vier Teilen.

a)      Vorbemerkungen

241    Nach Art. 296 Abs. 2 AEUV sind Rechtsakte mit einer Begründung zu versehen. Ebenso sieht das in Art. 41 der Charta verankerte Recht auf eine gute Verwaltung die Verpflichtung der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union vor, ihre Entscheidungen zu begründen.

242    Der Begründung einer Entscheidung eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union kommt eine ganz besondere Bedeutung zu, da sie es dem Betroffenen ermöglicht, in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob er einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen möchte, und dem zuständigen Gericht, seine Kontrolle auszuüben, so dass sie eine der Voraussetzungen für die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle darstellt (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).

243    Die Begründung einer Entscheidung eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union muss der Natur des betreffenden Rechtsakts und dem Kontext, in dem er erlassen wurde, angepasst sein. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet und insbesondere anhand des Interesses, das die vom Rechtsakt betroffenen Personen an Erläuterungen haben können. Ein beschwerender Rechtsakt ist folglich hinreichend begründet, wenn er in einem Kontext ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

244    Für die Prüfung, ob die Begründung bei einem Beschluss zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge ausreichend ist, ist erstens darauf hinzuweisen, dass aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht abgeleitet werden kann, dass die Begründung jeder Entscheidung eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union, mit der einem privaten Wirtschaftsteilnehmer die Zahlung eines Geldbetrags auferlegt wird, zwingend sämtliche Elemente enthalten muss, die es ihrem Adressaten ermöglichen, die Richtigkeit der Berechnung der Höhe dieses Geldbetrags zu überprüfen (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).

245    Zweitens sind die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union nach dem Grundsatz des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen, einem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, der u. a. in Art. 339 AEUV konkretisiert wird, grundsätzlich verpflichtet, den Wettbewerbern eines privaten Wirtschaftsteilnehmers von diesem erteilte vertrauliche Informationen nicht preiszugeben (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).

246    Drittens würde die Annahme, dass die Begründung des Beschlusses des SRB zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge es den Instituten zwingend ermöglichen muss, die Richtigkeit der Berechnung ihres jeweiligen im Voraus erhobenen Beitrags zu überprüfen, zwangsläufig bedeuten, es dem Unionsgesetzgeber zu verwehren, einen Modus für die Berechnung dieses Beitrags einzuführen, der Daten einbezieht, deren Vertraulichkeit durch das Unionsrecht geschützt ist, und damit das weite Ermessen, über das der Gesetzgeber zu diesem Zweck verfügen muss, übermäßig einzuschränken, indem er u. a. daran gehindert würde, sich für eine Methode zu entscheiden, die geeignet ist, eine dynamische Anpassung der Finanzierung des SRF an die Entwicklungen des Finanzsektors zu gewährleisten, indem sie vergleichend insbesondere die finanzielle Situation aller im Gebiet eines am SRF teilnehmenden Mitgliedstaats zugelassenen Institute berücksichtigt (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 118).

247    Viertens ergibt sich aus dem Vorstehenden zwar, dass die Begründungspflicht des SRB aufgrund der Logik des Systems der Finanzierung des SRF und des vom Unionsgesetzgeber festgelegten Berechnungsmodus gegen die Pflicht des SRB zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses der betreffenden Institute abgewogen werden muss, doch darf die letztgenannte Pflicht nicht so extensiv ausgelegt werden, dass dadurch die Begründungspflicht ihres Inhalts beraubt wird (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 120).

248    Allerdings kann im Rahmen der Abwägung zwischen der Begründungspflicht und dem Grundsatz des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen nicht davon ausgegangen werden, dass die Begründung einer Entscheidung, mit der einem privaten Wirtschaftsteilnehmer die Zahlung eines Geldbetrags auferlegt wird, ohne dass ihm sämtliche Informationen gegeben werden, anhand deren die Richtigkeit der Berechnung der Höhe dieses Geldbetrags überprüft werden kann, zwangsläufig in allen Fällen den Inhalt der Begründungspflicht beeinträchtigt (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 121).

249    In Bezug auf den Beschluss des SRB zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge ist die Begründungspflicht als erfüllt anzusehen, wenn den von diesem Beschluss betroffenen Personen zwar keine unter das Geschäftsgeheimnis fallenden Daten übermittelt werden, sie aber über die vom SRB angewandte Berechnungsmethode und über ausreichende Informationen verfügen, um im Wesentlichen nachzuvollziehen, auf welche Weise ihre individuelle Situation bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags in Anbetracht der Situation aller anderen betroffenen Institute berücksichtigt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 122).

250    In diesem Fall sind diese Personen nämlich in der Lage, zu überprüfen, ob ihr im Voraus erhobener Beitrag willkürlich unter Verkennung der Realität ihrer wirtschaftlichen Situation oder unter Verwendung nicht plausibler Daten betreffend den restlichen Finanzsektor festgesetzt worden ist. Somit können diese Personen die Gründe für den Beschluss zur Festsetzung ihres im Voraus erhobenen Beitrags nachvollziehen und beurteilen, ob es zweckmäßig erscheint, gegen diesen Beschluss Klage zu erheben, so dass es übertrieben wäre, vom SRB zu verlangen, jede Zahl, auf die sich die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags jedes betroffenen Instituts stützt, mitzuteilen (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 123).

251    Folglich ist der SRB insbesondere nicht verpflichtet, einem Institut die Daten zur Verfügung zu stellen, die es diesem ermöglichen würden, die Richtigkeit des Wertes des Anpassungsmultiplikators vollständig zu überprüfen, da eine solche Überprüfung unter das Geschäftsgeheimnis fallende Daten betreffend die wirtschaftliche Situation jedes der anderen betroffenen Institute erfordern würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 135).

252    Dagegen obliegt es dem SRB, die zur Berechnung des Beitrags verwendeten Informationen zu den betreffenden Instituten in allgemeiner und anonymisierter Form zu veröffentlichen oder an das jeweilige Institut zu übermitteln, soweit diese Informationen ohne Beeinträchtigung des Geschäftsgeheimnisses mitgeteilt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 166).

253    Zu den Informationen, die den Instituten somit zur Verfügung zu stellen sind, gehören u. a. die Grenzwerte jeder Klasse und der sich darauf beziehenden Risikoindikatoren, auf deren Grundlage der im Voraus erhobene Beitrag der Institute an deren Risikoprofil angepasst wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 167).

254    Im Licht dieser Erwägungen ist das Vorbringen der Klägerin im Rahmen des vierten Klagegrundes zu prüfen.

b)      Erster Teil: Fehlende Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags der Klägerin

255    Zunächst ist festzustellen, dass die Argumentation der Klägerin im Wesentlichen mit derjenigen identisch ist, die das Gericht bereits in den Rn. 262 bis 276 seines Urteils vom 9. April 2025, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (Im Voraus erhobene Beiträge 2016) (T‑336/20, EU:T:2025:383), zurückgewiesen hat. Folglich ist diese Argumentation aus denselben Gründen zurückzuweisen, die nachfolgend wiedergegeben sind.

256    Die Klägerin macht erstens geltend, der angefochtene Beschluss erschöpfe sich in allgemeinen Darstellungen zu den Methoden der Datenerhebungen und der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge. So finde sich im Text dieses Beschlusses kein einziges Element zur Berechnung konkret des im Voraus erhobenen Beitrags der Klägerin. Insbesondere enthielten die Anhänge des Beschlusses lediglich Endergebnisse, wodurch die Berechnung dieses Beitrags nicht nachvollziehbar und unüberprüfbar werde. Die Daten in diesen Anhängen seien im Übrigen irrelevant, da sie nicht aussagekräftig seien, und wiesen wegen der unerklärlichen Schwankungen bestimmter Werte von einem Jahr zum nächsten keinen Erklärungs- oder Begründungswert auf. Daher könnten das Gericht und die nationalen Abwicklungsbehörden die vom SRB durchgeführte Berechnung nicht kontrollieren.

257    Wie oben in Rn. 17 ausgeführt, enthält Anhang I des angefochtenen Beschlusses das individuelle Datenblatt der Klägerin, in dem nicht nur die vom SRB durch Addition oder Kombination der Daten aller Institute ermittelten gemeinsamen Daten dargestellt werden, sondern auch alle individuellen Daten der Klägerin, die für die Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags verwendet wurden, wie der Betrag ihres jährlichen Grundbeitrags, die Werte ihrer Risikoindikatoren und ihre anhand dieser Werte vorgenommene Einstufung in die jeweiligen Klassen. Außerdem geht aus Anhang II des Beschlusses hervor, dass die Klägerin über die Anzahl der Klassen für jeden Risikoindikator und über die Grenzwerte dieser Klassen informiert war. Nach der oben in Rn. 253 angeführten Rechtsprechung war die Klägerin daher insbesondere in der Lage, anhand der Daten in Anhang I des Beschlusses in Verbindung mit den Daten in dessen Anhang II zu überprüfen, ob sie im Verhältnis zu allen anderen Instituten in die richtigen Klassen eingestuft worden war. Außerdem hat die Tatsache, das der SRB aus Gründen der Vertraulichkeit die Mindest- und Höchstwerte der Klassen mit einem zufälligen Betrag deflationiert bzw. inflationiert hat, keinen Einfluss auf dieses Ergebnis, da der SRB die ursprüngliche Verteilung beibehalten hat.

258    Dies gilt umso mehr, als der SRB der Klägerin vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses ein Tool zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge übermittelt hat, damit sie ihren im Voraus erhobenen Beitrag im Vorhinein berechnen kann. Dieses Tool enthielt die vom SRB für die vorläufigen Berechnungen verwendeten Algorithmen sowie die vom SRB durch Addition oder Kombination der individuellen Daten aller betroffenen Institute ermittelten gemeinsamen Daten. So konnte die Klägerin durch die Eingabe ihrer individuellen Daten in die entsprechenden Felder des Tools Schritt für Schritt ihren individuellen im Voraus erhobenen Beitrag gemäß den vorläufigen Berechnungen des SRB zu den im Voraus erhobenen Beiträgen für den Beitragszeitraum 2019 berechnen.

259    Zwar enthalten die Anhänge I und II des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich der Daten anderer Institute, die der SRB im Rahmen der in Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 definierten Schritte der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge, nämlich der „Diskretisierung der Indikatoren“ (Schritt 2), der „Zuweisung von Vorzeichen“ (Schritt 4) und der „Berechnung des jährlichen Beitrags“ (Schritt 6), verwendet, nur die vom SRB durch Addition oder Kombination der individuellen Daten aller betroffenen Institute ermittelten gemeinsamen Daten. Aus der oben in Rn. 251 angeführten Rechtsprechung ergibt sich jedoch, dass der SRB nicht verpflichtet ist, den Instituten die vollständige Berechnung zur Verfügung zu stellen, die verwendet wurde, um diese gemeinsamen Daten zu erhalten, da dies die Offenlegung von unter das Geschäftsgeheimnis fallenden Daten betreffend die wirtschaftliche Situation jedes der anderen betroffenen Institute erfordern würde.

260    Schließlich kann das Vorbringen der Klägerin, die Daten in den Anhängen des angefochtenen Beschlusses wiesen wegen nicht nachvollziehbarer Schwankungen bestimmter Werte von einem Jahr zum nächsten keinen „Beweiswert“ auf, keinen Erfolg haben. Der bloße Umstand, dass bestimmte Werte, die durch Addition oder Kombination von Daten einer Vielzahl von Instituten ermittelt werden, von einem Jahr zum nächsten variieren können, kann nämlich nicht die Glaubwürdigkeit aller in den Anhängen I und II des angefochtenen Beschlusses enthaltenen Daten für die betreffenden Institute in Frage stellen.

261    Zweitens macht die Klägerin geltend, es sei nicht nachvollziehbar, wie ihr jährlicher Grundbeitrag und ihr Anpassungsmultiplikator berechnet worden seien. Insoweit sei der Wert dieses Multiplikators trotz ihrer hervorragenden internationalen Ratings, ihres im Vergleich der betroffenen Institute überdurchschnittlich guten Risikoprofils und der relativ geringen Komplexität ihres Geschäftsmodells übermäßig hoch.

262    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich der Wert des Anpassungsmultiplikators aus einer Berechnung ergibt, die auf der in Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 beschriebenen Methode beruht und in den Rn. 127 bis 161 des angefochtenen Beschlusses sowie im individuellen Datenblatt der Klägerin, das Teil des Anhangs I dieses Beschlusses ist, im Einzelnen dargestellt ist. Die Klägerin hat vor dem Gericht jedoch nichts Konkretes vorgebracht, um darzutun, dass diese Methode und die in den genannten Randnummern des angefochtenen Beschlusses oder im individuellen Datenblatt enthaltenen Daten nicht nachvollziehbar oder inkohärent seien.

263    Da die in den Rn. 127 bis 138 des angefochtenen Beschlusses im Einzelnen dargestellten Risikoindikatoren innerhalb der vier Risikofelder gewichtet werden und diese vier Risikofelder ihrerseits gewichtet werden, haben jedenfalls einige Risikoindikatoren für das Ergebnis der Berechnung des Anpassungsmultiplikators ein geringeres Gewicht als andere. In Bezug auf die Risikoindikatoren, denen die Berechnungsmethode ein relativ größeres Gewicht im Berechnungsprozess zuweist, wurde die Klägerin nämlich nicht in Klassen eingestuft, die besonders niedrigen Risiken entsprechen. Unter diesen Umständen trägt die Klägerin zu Unrecht vor, dass ihr Anpassungsmultiplikator unerklärlich hoch sei.

264    Drittens führt die Klägerin aus, die Zuordnung der Institute zu den Klassen sei undurchsichtig und führe zu erheblichen Verzerrungen sowie unsachgerechten Ergebnissen. Insbesondere sei nicht angegeben, warum beim Risikoindikator „Verschuldungsquote“ oder beim Risikoindikator „Gesamtrisikoexponierung, dividiert durch die Summe der Vermögenswerte“ nicht jeder Klasse gleich viele Institute zugewiesen worden seien. Die Verteilung der Institute in den Klassen sei ferner bei dem zum Risikofeld IV gehörenden Risikoindikator „Risikopositionsbetrag für das Marktrisiko geteilt durch das harte Kernkapital“ nicht nachvollziehbar, da die Institute auch in dieser Klasse nicht in gleicher und vertretbarer Weise verteilt würden. Gleiches gelte für andere Risikoindikatoren, wie z. B. den Indikator „Risikopositionsbetrag für das Marktrisiko geteilt durch die Summe der Vermögenswerte“. Es sei somit unmöglich, abschließend zu beurteilen, ob die Klassenbildung und die Verteilung der Institute auf diese Klassen vom SRB korrekt vorgenommen worden seien und ob die Einstufung der Klägerin realistisch abgebildet werde.

265    Konkret hätte der SRB die für die Berechnung der Rohindikatoren verwendeten Daten der einzelnen Institute – allenfalls in anonymisierter Form – offenlegen müssen, damit die Klägerin überprüfen könne, ob Institute, die vergleichbare Daten vorgelegt hätten, ähnlichen Klassen zugeordnet worden seien.

266    In diesem Zusammenhang ist zur Begründung des angefochtenen Beschlusses in Bezug darauf, dass hinsichtlich der oben in Rn. 264 genannten Risikoindikatoren nicht jeder Klasse gleich viele Institute zugewiesen wurden, festzustellen, dass der SRB in Rn. 143 des angefochtenen Beschlusses die Gründe für diese Verteilung hinreichend erläutert hat, indem er darauf hinwies, dass damit verhindert werden solle, dass Institute mit dem gleichen Wert für einen Rohrisikoindikator unterschiedlichen Klassen zugeordnet würden, so dass Institute, die für einen solchen Indikator den gleichen Wert hätten, derselben Klasse zugeordnet worden seien, was dazu geführt haben könne, dass den einzelnen Klassen verschieden viele Institute zugeordnet worden seien. Darüber hinaus hat der SRB in Anhang II des angefochtenen Beschlusses die Institute darauf aufmerksam gemacht, dass aus Gründen der Vertraulichkeit die Mindest- und Höchstwerte der Klassen mit einem zufälligen Betrag deflationiert bzw. inflationiert worden waren, und zugleich darauf hingewiesen, dass die ursprüngliche Klassenzuordnung der Institute beibehalten wurde.

267    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin geht die Begründungspflicht des SRB nicht so weit, dass er im angefochtenen Beschluss hätte angeben müssen, welche Institute aus den oben in Rn. 266 dargelegten Gründen in ein und derselben Klasse zusammengefasst wurden, da eine solche Angabe die Offenlegung unter das Geschäftsgeheimnis fallender Daten betreffend die wirtschaftliche Situation jedes der anderen betroffenen Institute erfordern würde. Ebenso wenig kann die Klägerin geltend machen, dass der SRB verpflichtet gewesen sei, die genauen Auswirkungen dieser Zusammenfassung auf die Höhe ihres im Voraus erhobenen Beitrags anzugeben, da sie nicht erklärt, warum eine solche Angabe erforderlich gewesen sei, um die oben in den Rn. 244 bis 253 genannten Anforderungen zu erfüllen und ihr insbesondere zu ermöglichen, zu überprüfen, ob ihr im Voraus erhobener Beitrag willkürlich unter Verkennung der Realität ihrer wirtschaftlichen Situation oder unter Verwendung nicht plausibler Daten betreffend den restlichen Finanzsektor festgesetzt worden ist.

268    Darüber hinaus macht die Klägerin in Anbetracht der oben in den Rn. 244 bis 253 angeführten Rechtsprechung zu Unrecht geltend, der SRB hätte es ihr ermöglichen müssen, die Klassenbildung und die Zuordnung der Institute zu diesen Klassen vollständig zu überprüfen, da ein solcher Ansatz die Offenlegung von unter das Geschäftsgeheimnis fallenden Daten anderer Institute gegenüber der Klägerin erfordert hätte.

269    Insoweit ist hinzuzufügen, dass der SRB entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht verpflichtet ist, sämtliche ihm zur Verfügung gestellten Daten jedes betroffenen Instituts sowie dessen Zuordnung zu den verschiedenen Klassen innerhalb jedes Risikoindikators offenzulegen und dabei lediglich den Namen jedes Instituts durch ein Pseudonym zu ersetzen. Wie der SRB in Rn. 53 des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, ohne dass ihm in diesem Punkt ernsthaft widersprochen worden ist, könnte ein solches Vorgehen nämlich nicht gewährleisten, dass die Institute nicht anhand der so übermittelten Daten identifiziert werden können. Es ist in der Tat nicht ausgeschlossen, dass bestimmte Institute, selbst wenn sie pseudonymisiert sind, aufgrund der individuellen Daten, die bereits veröffentlicht wurden, dennoch identifiziert werden können, insbesondere im Fall großer Institute und bei Mitgliedstaaten, in denen es nur wenige Institute gibt.

270    Im Übrigen betreffen die Rügen der Klägerin hinsichtlich anderer Verzerrungen bei der Verteilung der Institute auf die Klassen innerhalb der verschiedenen Risikofelder, selbst wenn sie in Anbetracht der oben in den Rn. 63 bis 66 angeführten Rechtsprechung zulässig wären, nicht die Begründung des angefochtenen Beschlusses, sondern eine materiell-rechtliche Frage.

c)      Zweiter Teil: Nichtvorlage von individuellen Daten anderer Institute

271    Die Klägerin macht geltend, die Begründung des angefochtenen Beschlusses sei unzureichend, da darin nicht alle Elemente der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags enthalten seien, insbesondere nicht die individuellen Daten der anderen Institute, die der SRB ohne Verletzung des Geschäftsgeheimnisses hätte übermitteln können. Ohne diese Daten sei es unmöglich, zu verstehen, wie ihr im Voraus erhobener Beitrag berechnet worden sei. So habe der SRB die Begründungspflicht und die Anforderungen an den Schutz von Geschäftsgeheimnissen nicht sorgfältig gegeneinander abgewogen.

272    Zunächst seien die von den Instituten gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung 2015/63 übermittelten Daten in Wirklichkeit keine vertraulichen Daten, da sie öffentlich zugänglich oder aus öffentlich zugänglichen Informationen wie den Geschäftsberichten dieser Institute erschließbar seien. Nach Ansicht der Klägerin obliegt es dem SRB, die Vertraulichkeit aller Daten darzulegen, die er nicht offengelegt habe und die erforderlich seien, um die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zu überprüfen.

273    Hinsichtlich des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen bestehe des Weiteren bei einigen der vom SRB nicht übermittelten Daten durch deren Weitergabe keine Gefahr einer Beeinträchtigung der Interessen der betroffenen Institute. Dies sei z. B. bei den Anpassungsmultiplikatoren der einzelnen Institute der Fall.

274    Darüber hinaus stammten die Daten, die der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2019 zugrunde lägen, aus dem Jahr 2017, so dass sie nicht mehr als vertraulich anzusehen seien. Die von den Instituten gemeldeten Daten schwankten nämlich stark von einem Jahr zum nächsten und hätten daher keine praktische Bedeutung für die Beurteilung der wirtschaftlichen Stellung dieser Institute.

275    Schließlich seien jedenfalls Daten, die keine Rückschlüsse auf die Institute zuließen, einschließlich aller aggregierten Daten, die in den verschiedenen Schritten der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge herangezogen würden, offenzulegen. Der SRB hätte insbesondere die Summe der Verbindlichkeiten jedes einzelnen Instituts sowie dessen Anpassungsmultiplikator mit Schwärzung der Bezeichnung des betreffenden Instituts bekannt geben können, ohne vertrauliche Daten offenzulegen. So hätten die Institute einen Vergleich mit anderen Instituten in ähnlicher Größenordnung anstellen können, um abzuschätzen, ob die Risikoanpassung ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen Situation entspreche, und um die Zuordnung der Institute zu den Klassen zu verifizieren.

276    In Rn. 116 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB ausgeführt, dass „Geschäftsgeheimnisse der Institute – d. h. alle Informationen über die Geschäftstätigkeit der Institute, die im Falle einer Offenlegung gegenüber einem Wettbewerber und/oder der breiten Öffentlichkeit den Interessen der Institute erheblich schaden könnten, sowie Informationen, die, wenn sie in kollektiver Form offengelegt würden, externen Akteuren in unzulässiger Weise Einblick in die Lage des Bankensektors der [Union] im Hinblick auf eine Abwicklung geben könnten – als vertrauliche Informationen betrachtet [werden]“. Er hat hinzugefügt, dass „[i]m Zusammenhang mit der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge … die von den Instituten über ihre Datenmeldeformulare … übermittelten individuellen Informationen, die dann zur Berechnung ihrer im Voraus erhobenen Beiträge herangezogen werden, als Geschäftsgeheimnisse betrachtet [werden]“.

277    Sodann hat der SRB in den Rn. 118, 120 und 121 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass es ihm untersagt sei, „die individuellen Daten der Institute, die für den Berechnungsprozess entscheidend [sind]“, offenzulegen“, wohingegen er befugt sei, „die aggregierten und gemeinsamen Daten der Institute offenzulegen, da dies in allgemeiner Form geschieht“. Vor diesem Hintergrund könnten die Institute „die Berechnung ihres jährlichen Grundbeitrags und ihrer individuellen Risikoanpassungsmultiplikatoren“ in Bezug auf die in Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 definierten Schritte der Berechnung dieses Beitrags, nämlich die „Berechnung der Rohindikatoren“ (Schritt 1), die „Neuskalierung der Indikatoren“ (Schritt 3) und die „Berechnung des zusammengesetzten Indikators“ (Schritt 5), „in vollem Umfang nachvollziehen“. Zudem seien die Institute in der Lage, „gemeinsame Datenpunkte, die der [SRB] für alle Institute mit risikoadjustierten Beiträgen gleichermaßen nutzt“, für die Berechnungsschritte „Diskretisierung der Indikatoren“ (Schritt 2), „Zuweisung von Vorzeichen“ (Schritt 4) und „Berechnung des jährlichen Beitrags“ (Schritt 6) zu erhalten.

278    In Rn. 122 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB hinzugefügt, dass „die einzelnen Datenpunkte unabhängig von ihrem Alter vertraulich bleiben [müssen]“. Hierzu hat er in Rn. 124 dieses Beschlusses ausgeführt: „Da das Geschäftsmodell, die Tätigkeiten, die Art des Kundenstamms usw. der Banken kurz- und mittelfristig stabil sind, bleibt auch die Bewertung der Situation der [Institute der Union] aus der Abwicklungsperspektive, die sich in der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge widerspiegelt, tendenziell stabil“. Weiter heißt es in dieser Randnummer, dass „die relative Position eines Instituts im Vergleich zu seinen Mitbewerbern aus der Abwicklungsperspektive über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren weitgehend gleich bleiben [kann]“. Der SRB kam zu folgendem Ergebnis: „Würde der [SRB] den umfassenden Datensatz offenlegen, würde dies den Instituten und potenziell anderen Marktteilnehmern ein detailliertes Bild nicht nur über die einzelnen Institute, sondern auch über den Bankensektor in der EU insgesamt vermitteln.“

279    Es ist festzustellen, dass die Argumentation der Klägerin im Wesentlichen mit derjenigen identisch ist, die das Gericht bereits in den Rn. 287 bis 311 seines Urteils vom 9. April 2025, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (Im Voraus erhobene Beiträge 2016) (T‑336/20, EU:T:2025:383), zurückgewiesen hat. Folglich ist diese Argumentation aus denselben Gründen zurückzuweisen, die nachfolgend wiedergegeben sind.

280    Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass bereits der Grundsatz der Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge, wie er aus der Richtlinie 2014/59 und der Verordnung Nr. 806/2014 hervorgeht, die Nutzung von Daten durch den SRB impliziert, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen und nicht in die Begründung des Beschlusses zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge übernommen werden können (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 114).

281    Zweitens bedeutet die Begründungspflicht entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht, dass der SRB in den angefochtenen Beschluss detaillierte Erwägungen aufnehmen müsste, aus denen sich die Vertraulichkeit jeder einzelnen Kategorie der von den Instituten übermittelten Daten ergibt.

282    Nach der oben in Rn. 243 angeführten Rechtsprechung brauchen nämlich in der Begründung eines Rechtsakts nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet und insbesondere anhand des Interesses, das die vom Rechtsakt betroffenen Personen an Erläuterungen haben können.

283    Zum einen ergibt sich aus den Erwägungen in Rn. 116 des angefochtenen Beschlusses, dass der SRB der Ansicht war, dass die Gesamtheit der von jedem Institut gemeldeten Daten in vollem Umfang unter das Geschäftsgeheimnis falle, da die Offenlegung dieser Daten gegenüber einem Wettbewerber oder der breiten Öffentlichkeit den Interessen des betreffenden Instituts erheblich schaden könnte.

284    Zum anderen hatte die Klägerin, da sie für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge gemäß Art. 14 der Delegierten Verordnung 2015/63 ihre eigenen Daten vorgelegt hat, umfassende Kenntnis von der Art und den allgemeinen Merkmalen jeder Kategorie dieser Daten. So konnte sie insbesondere beurteilen, inwieweit die einzelnen Datenkategorien vertrauliche Informationen umfassen konnten.

285    Unter diesen Umständen verfügte die Klägerin über ausreichende Informationen, um die Gründe zu verstehen und gegebenenfalls anzufechten, aus denen der SRB der Ansicht war, dass die individuellen Daten der anderen Institute unter das Geschäftsgeheimnis fielen. Insbesondere konnte sie im Hinblick auf die Art und die allgemeinen Merkmale der einzelnen Datenkategorien die vom SRB in Rn. 116 des angefochtenen Beschlusses dargelegte Beurteilung beanstanden, dass diese Daten geheim seien und ihre Offenlegung den Interessen des betreffenden Instituts erheblich schaden könne. Somit verfügte sie über alle erforderlichen Informationen, um geltend machen zu können, dass der SRB die vom Gerichtshof aufgestellten, oben in den Rn. 249, 252 und 253 dargelegten Anforderungen in Bezug auf die Abwägung der Begründungspflicht gegen den Grundsatz des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen nicht eingehalten habe.

286    Drittens reichen die Beweise, die die Klägerin dem Gericht vorgelegt hat, nicht aus, um zu belegen, dass die individuellen Daten der Institute in Wirklichkeit keine vertraulichen Daten seien, da sie öffentlich zugänglich seien.

287    Insoweit hat die Klägerin zur Stützung ihres Vorbringens ausgeführt, dass bei den von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) veröffentlichten Stresstests eine Vielzahl der von den Instituten gemeldeten Daten bekannt gegeben würden, beispielsweise die „Eigenmittel, die harte Kernkapitalquote [oder] der Verschuldungsgrad“.

288    Mit dem SRB ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die von der EBA unionsweit durchgeführten Stresstests, auf die sich die Klägerin bezieht, nur eine begrenzte Anzahl von Instituten sowie eine beschränkte Anzahl von Daten umfassen, und zwar weit weniger als die bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge übermittelten Daten. Auch hat die Klägerin nicht dargetan, dass die im Rahmen der Tätigkeiten der EBA veröffentlichten Daten alle Institute beträfen, die zur Zahlung von im Voraus erhobenen Beiträgen verpflichtet sind.

289    Darüber hinaus hat sie nicht vorgetragen und erst recht nicht nachgewiesen, dass alle Daten, die zur Bestimmung mindestens eines Risikoindikators verwendet wurden, dessen Berechnung die Kombination mehrerer Datenkategorien erfordert, bei Erlass des angefochtenen Beschlusses öffentlich zugänglich waren.

290    Viertens ist zu dem Argument, dass die für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2019 das Jahr 2017 beträfen und daher zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses nicht mehr vom Geschäftsgeheimnis geschützt gewesen seien, zwar darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Informationen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt möglicherweise Geschäftsgeheimnisse waren, wenn sie mindestens fünf Jahre alt sind, aufgrund des Zeitablaufs grundsätzlich als nicht mehr aktuell und deshalb als nicht mehr vertraulich anzusehen sind, es sei denn, die Partei, die sich auf die Vertraulichkeit beruft, weist ausnahmsweise nach, dass die Informationen trotz ihres Alters immer noch wesentliche Bestandteile ihrer eigenen wirtschaftlichen Stellung oder der von betroffenen Dritten sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2018, Baumeister, C‑15/16, EU:C:2018:464, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

291    Wie sich jedoch aus Rn. 28 des angefochtenen Beschlusses ergibt, beruhen die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Daten auf den vor dem 31. Dezember 2018 verfügbaren gebilligten Jahresabschlüssen, wobei sich diese Daten auf das Bezugsjahr 2017 beziehen. Die Klägerin erläutert aber nicht, welche konkreten individuellen Daten, die im angefochtenen Beschluss verwendet wurden, zum Zeitpunkt von dessen Erlass, d. h. am 8. August 2022, mehr als fünf Jahre alt gewesen sein sollen. Unter diesen Umständen ist ihr Vorbringen als unsubstantiiert zurückzuweisen.

292    Selbst wenn einige dieser Daten fünf Jahre alt oder älter sein sollten, ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass, wie der SRB in Rn. 124 des angefochtenen Beschlusses erläutert hat, ohne dass ihm die Klägerin in diesem Punkt widersprochen hätte, die relative Position eines Instituts im Vergleich zu der seiner Mitbewerber in der wirtschaftlichen Realität des Bankensektors über einen längeren, mehr als fünf Jahre dauernden Zeitraum gleich oder ähnlich bleiben kann. Bestimmte Elemente wie das Geschäftsmodell oder die Tätigkeit eines solchen Instituts bleiben nämlich kurz- und mittelfristig stabil, so dass ein Institut, das in Anbetracht von Daten, die mehr als fünf Jahre alt sind, einmal ein hohes Risikoprofil aufgewiesen hat, am Ende der Aufbauphase weiterhin ein solches Profil aufweisen kann. Somit sind diese Informationen unabhängig von ihrem Alter immer noch wesentliche Bestandteile der wirtschaftlichen Stellung der Kreditinstitute. Wenn solche wesentlichen Daten unter diesen Umständen in der Begründung des angefochtenen Beschlusses offengelegt würden, könnten die im Bankensektor tätigen Wirtschaftsteilnehmer diese Daten zugrunde legen, um daraus die gegenwärtige wirtschaftliche Stellung eines Instituts abzuleiten (Urteil vom 17. Juli 2024, Landesbank Baden-Württemberg/SRB, T‑142/22, EU:T:2024:487, Rn. 248).

293    Daher ist davon auszugehen, dass der SRB im Einklang mit der oben in Rn. 290 angeführten Rechtsprechung nachgewiesen hat, dass diese Informationen trotz ihres Alters immer noch wesentliche Bestandteile der wirtschaftlichen Stellung der Kreditinstitute waren.

294    Was fünftens das Vorbringen der Klägerin betrifft, der SRB hätte die Werte des Anpassungsmultiplikators und der Summe der Verbindlichkeiten jedes einzelnen Instituts in anonymisierter Form offenlegen müssen, so geht aus der oben in den Rn. 244 bis 253 angeführten Rechtsprechung hervor, dass der SRB in Bezug auf Daten anderer Institute verpflichtet ist, dem betreffenden Institut ausreichende Informationen zur Verfügung zu stellen, damit dieses im Wesentlichen nachvollziehen kann, auf welche Weise seine individuelle Situation bei der Berechnung seines im Voraus erhobenen Beitrags in Anbetracht der Situation aller anderen Institute berücksichtigt wurde. Genauer gesagt obliegt es dem SRB, die zur Berechnung des Beitrags verwendeten Informationen zu den Instituten in allgemeiner und anonymisierter Form zu veröffentlichen oder an das betreffende Institut zu übermitteln, soweit diese Informationen ohne Beeinträchtigung des Geschäftsgeheimnisses mitgeteilt werden können.

295    Unabhängig von der Frage, ob bei Erlass des angefochtenen Beschlusses die Werte der Summe der Verbindlichkeiten und des Anpassungsmultiplikators jedes einzelnen Instituts unter das Geschäftsgeheimnis fielen, stellt zum einen die Summe der Verbindlichkeiten jedes Instituts eine notwendige Angabe für die erste Phase der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge, nämlich die Bestimmung des jährlichen Grundbeitrags gemäß Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 806/2014, dar, wobei dieser Beitrag in der Folge entsprechend dem Risikoprofil jedes Instituts auf der Grundlage anderer individueller Daten der Institute angepasst werden muss. Zum anderen handelt es sich beim Anpassungsmultiplikator um einen Zwischenwert, der sich aus mehreren Schritten zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge ergibt und alle vom SRB bei dieser Berechnung herangezogenen Risikoindikatoren einbezieht. Dieser Multiplikator stellt somit das Gesamtrisikoprofil jedes Instituts dar, das auf allen Risikoindikatoren beruht und im Übrigen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Summe der Verbindlichkeiten des Instituts steht.

296    Unter diesen Umständen hätte die Offenlegung der Werte der Summe der Verbindlichkeiten und des Anpassungsmultiplikators jedes einzelnen Instituts es der Klägerin ohne Offenlegung aller anderen individuellen Daten der Institute nicht ermöglicht, das von ihr angestrebte Ziel zu erreichen, einen Vergleich zwischen ihrer Situation und derjenigen anderer Institute in ähnlicher Größenordnung anzustellen, um die Berechnung ihres entsprechend ihrem Risikoprofil angepassten jährlichen Grundbeitrags zu überprüfen. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hätte die Offenlegung allein dieser Werte es auch nicht ermöglicht, die Zuordnung der Institute zu den Klassen zu verifizieren.

297    Folglich können der Wert des Anpassungsmultiplikators und die Summe der Verbindlichkeiten jedes einzelnen Instituts nicht als Informationen angesehen werden, ohne die die Institute nicht im Wesentlichen nachvollziehen können, auf welche Weise ihre individuelle Situation in Anbetracht der Situation aller anderen betroffenen Institute berücksichtigt wurde.

298    Demnach ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, der angefochtene Beschluss sei unzureichend begründet, da er nicht die individuellen Daten der anderen Institute enthalte, anhand deren die Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags überprüft werden könnte.

d)      Dritter Teil: Diskrepanzen zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten in Bezug auf das Verhältnis zwischen der auf nationaler Grundlage berechneten Komponente des Gesamtbetrags der im Voraus erhobenen Beiträge der Institute des Mitgliedstaats und der auf Grundlage der Bankenunion berechneten Komponente dieses Betrags

299    Die Klägerin macht geltend, der angefochtene Beschluss rechtfertige hinsichtlich des Gesamtbetrags der im Voraus erhobenen Beiträge aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute nicht die Diskrepanzen zwischen diesen Mitgliedstaaten in Bezug auf das Verhältnis zwischen der auf nationaler Grundlage berechneten Komponente dieses Betrags einerseits und der auf Grundlage der Bankenunion berechneten Komponente des Betrags andererseits. Bei einigen Mitgliedstaaten sei nämlich die auf die nationale Grundlage entfallende Komponente – in unterschiedlichem Maße – höher als die auf die Grundlage der Bankenunion entfallende Komponente, und bei anderen Mitgliedstaaten sei es umgekehrt. Außerdem lege die Analyse der aggregierten Werte die Vermutung nahe, dass einige Mitgliedstaaten den überwiegenden Teil der auf Grundlage der Bankenunion berechneten Beiträge finanzierten.

300    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Argumentation der Klägerin im Wesentlichen mit derjenigen identisch ist, die das Gericht bereits in den Rn. 313 bis 315 seines Urteils vom 9. April 2025, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (Im Voraus erhobene Beiträge 2016) (T‑336/20, EU:T:2025:383), zurückgewiesen hat. Folglich ist diese Argumentation aus denselben Gründen zurückzuweisen, die nachfolgend wiedergegeben sind.

301    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der SRB in Rn. 87 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, dass „[b]ei der Berechnung des Teils der jährlichen Beiträge, der auf die nationale Grundlage entfällt, … die Zielausstattung … unter ausschließlicher Berücksichtigung der gedeckten Einlagen der Kreditinstitute in dem betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaat festgelegt [wird]“, während Daten von Instituten, die im Hoheitsgebiet anderer teilnehmender Mitgliedstaaten ansässig seien, keine Berücksichtigung fänden.

302    Dagegen heißt es Rn. 88 des angefochtenen Beschlusses, dass „[f]ür die Berechnung des Anteils der jährlichen Beiträge auf Grundlage der Bankenunion … die jährliche Zielausstattung auf der Grundlage der gedeckten Einlagen aller in den teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässigen Kreditinstitute festgelegt [wird]“.

303    Daraus folgt, dass sich die von der Klägerin angeführten Diskrepanzen und Abweichungen dadurch erklären lassen, dass die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge auf nationaler Grundlage und die Berechnung dieser Beiträge auf Grundlage der Bankenunion jeweils auf unterschiedlichen Daten beruhen. Vor diesem Hintergrund geht die Begründungspflicht des SRB nicht so weit, dass er die Unterschiede zwischen der Berechnung der Beiträge auf nationaler Grundlage und der Berechnung der Beiträge auf Grundlage der Bankenunion näher zu erläutern hat.

e)      Vierter Teil: Fehlende Veröffentlichung von Zwischenbeschlüssen durch den SRB

304    Die Klägerin macht geltend, sie habe keine Möglichkeit gehabt, von den Zwischenbeschlüssen, auf denen der angefochtene Beschluss beruhe, Kenntnis zu nehmen, was zur Intransparenz des vom SRB durchgeführten Verfahrens beitrage. Die fehlende Veröffentlichung der Zwischenbeschlüsse führe zu einem Begründungsmangel des angefochtenen Beschlusses.

305    Es ist festzustellen, dass die Argumentation der Klägerin im Wesentlichen mit derjenigen identisch ist, die das Gericht bereits in den Rn. 316 bis 322 seines Urteils vom 9. April 2025, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (Im Voraus erhobene Beiträge 2016) (T‑336/20, EU:T:2025:383), zurückgewiesen hat. Folglich ist diese Argumentation aus denselben Gründen zurückzuweisen, die nachfolgend wiedergegeben sind.

306    Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass die in dem Beschluss, mit dem die im Voraus erhobenen Beiträge festgesetzt werden, enthaltene Begründung als unzureichend anzusehen ist, wenn sie in Bezug auf bestimmte Elemente, für die der SRB eine Begründung geben muss, ausschließlich auf anderen Rechtsakten beruht, wie etwa den Zwischenbeschlüssen, die der SRB erlassen hat, um bestimmte Aspekte der Festsetzung dieser Beiträge zu präzisieren und in bestimmten Fällen zu ergänzen, die er aber weder veröffentlicht noch den Instituten auf andere Weise mitgeteilt hat (Urteile vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16, EU:T:2019:823, Rn. 194 und 199, sowie vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T‑365/16, EU:T:2019:824, Rn. 171 und 176).

307    Im vorliegenden Fall hat der SRB auf Beweisbeschlüsse des Gerichts vom 20. April 2022 und vom 24. Mai 2022 hin die Zwischenbeschlüsse vorgelegt, die für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2019 relevant waren. Diese Beschlüsse, die der Klägerin anschließend in ihrer nicht vertraulichen Fassung zugestellt wurden, enthalten u. a. interne Standpunkte, die an das Personal des SRB gerichtet waren, um es beim Verfahren zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zu leiten.

308    Wie sich jedoch aus der Zusammenfassung des angefochtenen Beschlusses oben in den Rn. 7 bis 19 ergibt, enthält dieser eine Begründung in Bezug auf die Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2019. Dies gilt insbesondere für alle von der Klägerin zur Stützung des vorliegenden Teils genannten Aspekte der Berechnung dieser Beiträge.

309    Darüber hinaus geht sowohl aus Rn. 198 des angefochtenen Beschlusses als auch aus der Stellungnahme des SRB zum Anpassungsschriftsatz hervor, dass dieser Beschluss der einzige Rechtsakt ist, der dazu bestimmt ist, die für den Beitragszeitraum 2019 im Voraus erhobenen Beiträge der betroffenen Institute zu berechnen und diesen Instituten die zugrunde liegende Begründung zu liefern.

310    Folglich deutet nichts darauf hin, dass die Existenz der Zwischenbeschlüsse irgendeine Auswirkung auf den Umfang der Informationen gehabt hat, über die die Klägerin verfügte, um die Rechtmäßigkeit der Festsetzung ihres im Voraus erhobenen Beitrags überprüfen und vor den Unionsgerichten in Frage stellen zu können. Insbesondere konnte die Klägerin, wie sich aus der Prüfung der anderen Teile des vierten Klagegrundes ergibt, alle Elemente der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags allein auf der Grundlage des angefochtenen Beschlusses nachvollziehen.

311    Somit unterscheidet sich der angefochtene Beschluss von dem Beschluss des SRB zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge, der Gegenstand der Rechtssachen war, in denen die Urteile vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16, EU:T:2019:823), und vom 28. November 2019, Portigon/SRB (T‑365/16, EU:T:2019:824), ergangen sind. Der letztgenannte Beschluss enthielt nämlich insbesondere keine Angaben zur Bestimmung des Risikofelds IV durch den SRB; vielmehr waren solche Angaben nur in den in jenen Rechtssachen in Rede stehenden Zwischenbeschlüssen enthalten (Urteile vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16, EU:T:2019:823, Rn. 195, und vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T‑365/16, EU:T:2019:824, Rn. 172).

312    Schließlich hat die Klägerin weder erläutert, inwiefern – unter Berücksichtigung der oben in den Rn. 308 bis 310 angestellten Erwägungen – die Veröffentlichung der Zwischenbeschlüsse es ihr ermöglicht hätte, ihre Rechte vor den Unionsgerichten unter besseren Bedingungen wahrzunehmen, noch, inwiefern eine solche Veröffentlichung es den Unionsgerichten ermöglicht hätte, ihre Kontrolle wirksamer auszuüben.

313    Unter diesen Umständen kann die bloße Tatsache, dass die Zwischenbeschlüsse nicht veröffentlicht oder mitgeteilt wurden, für sich genommen keinen Begründungsmangel des angefochtenen Beschlusses darstellen.

f)      Fünfter Teil: Begründung der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung

314    In ihrer Antwort vom 28. Juni 2024 auf eine prozessleitende Maßnahme des Gerichts macht die Klägerin geltend, der angefochtene Beschluss sei hinsichtlich der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung mit einem Begründungsmangel behaftet.

1)      Zur Zulässigkeit

315    Nach ständiger Rechtsprechung stellt eine fehlende oder unzureichende Begründung eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne von Art. 263 AEUV dar und ist ein Gesichtspunkt zwingenden Rechts, den das Unionsgericht von Amts wegen prüfen kann und muss (vgl. Urteil vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a., C‑89/08 P, EU:C:2009:742, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

316    Aus der Rechtsprechung geht ferner hervor, dass die Parteien einen sich auf zwingendes Recht beziehenden Klagegrund im Rahmen einer Nichtigkeitsklage in jedem Verfahrensstadium geltend machen können, da ein solcher Klagegrund vom Gericht von Amts wegen geprüft werden kann, ja sogar muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2019, Pshonka/Rat, T‑285/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:512, Rn. 55, und vom 26. Juni 2024, Paraskevaidis/Rat und Kommission, T‑698/21, EU:T:2024:425, Rn. 35 und 36).

317    Folglich ist der Klagegrund einer fehlenden oder unzureichenden Begründung, der von der Klägerin erstmals in ihrer Antwort auf die prozessleitenden Maßnahmen vorgebracht worden ist, als zulässig anzusehen.

318    Der fünfte Teil des vierten Klagegrundes ist daher zulässig.

2)      Zur Begründetheit

319    Nach Ansicht der Klägerin weist der angefochtene Beschluss einen Begründungsmangel auf, der demjenigen entspreche, den das Gericht im Urteil vom 24. Januar 2024, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T‑347/21, EU:T:2024:31), festgestellt habe, da in dem Beschluss nicht dargelegt werde, welche Methode der SRB tatsächlich angewandt habe, um die jährliche Zielausstattung zu ermitteln. Außerdem sei die Festlegung des Koeffizienten von 1,15 % nicht nachvollziehbar.

320    Darüber hinaus sei nicht klar, warum der Betrag der im SRF verfügbaren Finanzmittel – wie im angefochtenen Beschluss angegeben – 24,9 Mrd. Euro betragen habe. Im Beschluss über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2018 sei nämlich angegeben, dass der SRB zu diesem Zeitpunkt über 17,4 Mrd. Euro verfügt und die jährliche Zielausstattung für diesen Zeitraum auf 8,1 Mrd. Euro festgelegt habe, so dass sich die Höhe der im SRF verfügbaren Finanzmittel im Jahr 2019 eher auf 25,5 Mrd. Euro belaufen sollte. Zudem hätte der SRB, wenn sich im Jahr 2019 der Betrag der bis zum Ende der Aufbauphase noch im Voraus zu erhebenden Beiträge auf 40,4 Mrd. Euro belaufen hätte und er diesen Betrag durch die Anzahl der verbleibenden Jahre der Aufbauphase, d. h. durch fünf, geteilt hätte, eine jährliche Zielausstattung von 8,08 Mrd. Euro und nicht, wie im angefochtenen Beschluss angegeben, von 8,3 Mrd. Euro erhalten.

321    Vorab ist festzustellen, dass sich die Begründung für die Bestimmung der jährlichen Zielausstattung in den Rn. 52 bis 75 des angefochtenen Beschlusses von derjenigen unterscheidet, die in dem Beschluss enthalten ist, der Gegenstand des Urteils vom 24. Januar 2024, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T 347/21, EU:T:2024:31), war. Im Gegensatz zu den Umständen der Rechtssache, in der jenes Urteil ergangen ist, deutet in der vorliegenden Rechtssache nichts darauf hin, dass der SRB eine andere Methode zur Berechnung der jährlichen Zielausstattung angewandt hat als die im angefochtenen Beschluss dargelegte.

322    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 bis zum Ende der Aufbauphase die im SRF verfügbaren Mittel die endgültige Zielausstattung erreichen müssen, die mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute entspricht.

323    Nach Art. 69 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 müssen die im Voraus erhobenen Beiträge während der Aufbauphase zeitlich so gleichmäßig wie möglich gestaffelt werden, bis die oben in Rn. 322 erwähnte endgültige Zielausstattung erreicht ist, wobei jedoch die Konjunkturphase und die etwaigen Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der Institute zu berücksichtigen sind.

324    Was die Vorgehensweise zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge betrifft, sieht Art. 4 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 vor, dass der SRB deren Höhe auf der Grundlage der jährlichen Zielausstattung und unter Berücksichtigung der endgültigen Zielausstattung sowie auf der Grundlage des auf Quartalsbasis berechneten durchschnittlichen Betrags der im vorangegangenen Jahr gedeckten Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute festlegt.

325    Das Gericht hat bereits entschieden, dass die zur Zahlung der im Voraus erhobenen Beiträge verpflichteten Institute dem angefochtenen Beschluss zumindest die Hauptschritte der Methode zur Berechnung des Betrags der jährlichen Zielausstattung für den betreffenden Beitragszeitraum entnehmen können müssen (Urteil vom 21. Februar 2024, NRW.Bank/SRB, T‑466/16 RENV, EU:T:2024:111, Rn. 280 bis 283).

326    Im vorliegenden Fall hat der SRB, wie aus Rn. 75 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, die Höhe der jährlichen Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2019 auf 8 313 090 248 Euro festgesetzt.

327    In Rn. 54 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB darauf hingewiesen, dass er die Höhe der jährlichen Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2019 insbesondere unter Berücksichtigung der zum Ende der Aufbauphase erwarteten endgültigen Zielausstattung sowie der bereits im SRF verfügbaren finanziellen Mittel bestimmt habe.

328    Der SRB hat die Vorgehensweise bei der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung in den Rn. 56 bis 74 des angefochtenen Beschlusses dargelegt.

329    In Rn. 56 dieses Beschlusses hat der SRB einen Wachstumstrend der gedeckten Einlagen aller Institute in den teilnehmenden Mitgliedstaaten in den Jahren 2014 bis 2018 festgestellt. Insoweit habe sich der auf Quartalsbasis berechnete durchschnittliche Betrag dieser Einlagen für das Jahr 2018 auf 5,783 Billionen Euro belaufen.

330    Sodann hat der SRB in den Rn. 57 bis 60 des angefochtenen Beschlusses die prognostizierte Entwicklung der gedeckten Einlagen für die verbleibenden Jahre der Aufbauphase, d. h. für die Jahre 2019 bis 2023, dargelegt. In diesem Zusammenhang stützte er sich auf die von der Europäischen Zentralbank (EZB) veröffentlichte Wachstumsrate der Einlagen privater Haushalte und der Einlagen nicht finanzieller Kapitalgesellschaften sowie auf seine eigenen Beobachtungen der Wachstumsraten der gedeckten Einlagen in den Jahren 2015 bis 2018.

331    In den Rn. 61 bis 71 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB außerdem eine Beurteilung der Konjunkturphase und der möglichen prozyklischen Auswirkungen der im Voraus erhobenen Beiträge auf die Finanzlage der Institute durchgeführt.

332    In Rn. 73 des angefochtenen Beschlusses ist der SRB zu dem Schluss gelangt, dass es angesichts der unsicheren Entwicklung der Konjunkturerholung und ihrer potenziellen negativen Auswirkungen auf das erwartete künftige Wachstum der gedeckten Einlagen und den Konjunkturzyklus sowie der begrenzten Zeitreihen von Daten, auf die eine Prognose der künftigen Entwicklung der gedeckten Einlagen gestützt werden könne, angemessen sei, mit Blick auf die erwarteten Wachstumsraten der gedeckten Einlagen in den Folgejahren bis 2023 einen „konservativen Ansatz“ zu wählen und 2,5 % als erwartete Wachstumsrate der gedeckten Einlagen für den Rest der Aufbauphase anzunehmen.

333    In Rn. 74 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB erläutert, dass die endgültige Zielausstattung des SRF in Anbetracht der Wachstumsrate von 2,5 %, die auf die künftigen jährlichen Beträge der gedeckten Einlagen, als Quartalsdurchschnitt berechnet, angewandt werde, voraussichtlich 65,3 Mrd. Euro erreichen werde. Darüber hinaus hat der SRB in derselben Randnummer darauf hingewiesen, dass er den Betrag der bereits Anfang 2019 im SRF verfügbaren Finanzmittel berücksichtigt habe, die sich auf 24,9 Mrd. Euro beliefen.

334    Insoweit hat der SRB in Fn. 36 des angefochtenen Beschlusses auch Folgendes ausgeführt: „Um die Lücke zwischen den Finanzmitteln im [SRF] und der für das Ende der Aufbauphase vorgesehenen Zielausstattung zu schließen, welche fünf weitere Jahre des Wachstums der gedeckten Einlagen darstellt und mit 2,5 % pro Jahr angenommen wird, muss der [SRB] in jedem verbleibenden Jahr der Aufbauphase mindestens einen Koeffizienten von 1,15 % auf ein Achtel des Betrags der gedeckten Einlagen des jeweiligen Vorjahres anwenden, berechnet als vierteljährlicher Durchschnitt.“ Derselben Fußnote zufolge würde es dies ermöglichen, auch das Wachstum der gedeckten Einlagen im letzten Jahr der Aufbauphase, d. h. im Jahr 2023, zu erfassen.

335    Aufgrund dieser Erwägungen hat der SRB schließlich in Rn. 75 des angefochtenen Beschlusses die jährliche Zielausstattung auf ein Achtel von 1,15 % der gedeckten Einlagen aller in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstituten im Jahr 2018 festgesetzt, d. h. auf 8 313 090 248 Euro, und zwar nach der folgenden mathematischen Formel (im Folgenden: mathematische Formel):

„Zielwert2019 [Betrag der jährlichen Zielausstattung] = 5 782 358 635 710 [Gesamte gedeckte Einlagen2018] * 0,0115 * ⅛ = EUR 8 313 090 248“.

336    Zur Frage, ob diese Begründung ausreichend ist, geht aus den Rn. 326 bis 335 des vorliegenden Beschlusses als Erstes hervor, dass der SRB zur Bestimmung der jährlichen Zielausstattung ausgeführt hat, er habe die jährliche Wachstumsrate der gedeckten Einlagen bis zum Ende der Aufbauphase auf genau 2,5 % festgesetzt, er habe auf dieser Grundlage den Betrag der endgültigen Zielausstattung mit 65,3 Mrd. Euro berechnet und er habe bei der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung auch den Betrag der bereits Anfang 2019 im SRF verfügbaren Finanzmittel berücksichtigt, nämlich 24,9 Mrd. Euro.

337    Als Zweites ergibt sich aus den Rn. 53, 54, 74 und 75 sowie aus Fn. 36 des angefochtenen Beschlusses, dass jeder erfahrene Wirtschaftsteilnehmer wie die Klägerin erkennen konnte, dass der SRB die beiden folgenden Schritte durchgeführt hat. Erstens konnte die Klägerin aufgrund der Klarstellung in dieser Fußnote, dass der SRB den Koeffizienten angewandt hat, um „die Lücke zwischen den Finanzmitteln im [SRF] und der für das Ende der Aufbauphase vorgesehenen Zielausstattung zu schließen“, nachvollziehen, dass der SRB von der prognostizierten endgültigen Zielausstattung (65,3 Mrd. Euro) die bereits im SRF verfügbaren Finanzmittel (24,9 Mrd. Euro) abgezogen hat, um den in den verbleibenden fünf Beitragszeiträumen, d. h. von 2019 bis 2023, zu erhebenden Betrag zu erhalten. Zweitens konnte die Klägerin, da in den Rn. 53 und 72 des angefochtenen Beschlusses die Notwendigkeit hervorgehoben wird, die im Voraus erhobenen Beiträge gemäß Art. 69 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 zeitlich so gleichmäßig wie möglich zu verteilen, auch nachvollziehen, dass der SRB den in den fünf verbleibenden Beitragszeiträumen zu erhebenden Betrag in gleiche Teile aufgeteilt hat, um den Betrag der jährlichen Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2019 zu erhalten.

338    Als Drittes hat der SRB die mathematische Formel dargelegt, die aus dem Gesamtbetrag der gedeckten Einlagen im Jahr 2018, der Bruchzahl 1/8 und dem Koeffizienten besteht (siehe oben, Rn. 335).

339    Insoweit geht aus den Rn. 54 und 75 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass eines der Elemente der mathematischen Formel der Koeffizient ist. Aus den Rn. 53 und 54, aus Fn. 36 dieses Beschlusses sowie aus Rn. 42 seines Anhangs III ergibt sich, dass der SRB diesen Koeffizienten auf der Grundlage der Faktoren festgesetzt hat, die im Rahmen der oben in den Rn. 336 und 337 genannten Schritte berücksichtigt wurden. Somit konnte ein erfahrener Wirtschaftsteilnehmer wie die Klägerin nachvollziehen, dass der SRB durch die Einbeziehung des Koeffizienten in die mathematische Formel und seine Anwendung auf deren andere Elemente sichergestellt hat, dass diese Formel den Betrag der jährlichen Zielausstattung ergibt, wie er mit den oben in den Rn. 336 und 337 angeführten Schritten ermittelt worden war.

340    Unter diesen Umständen kann dem SRB nicht vorgeworfen werden, die Hauptschritte der Methode zur Berechnung des Betrags der jährlichen Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2019 im angefochtenen Beschluss nicht dargelegt zu haben.

341    In Bezug auf die behaupteten Unstimmigkeiten in den im angefochtenen Beschluss enthaltenen Zahlenangaben genügt der Hinweis, dass der SRB, sofern er die wichtigsten Schritte der Methode zur Berechnung der Höhe der jährlichen Zielausstattung dargelegt hat, nicht verpflichtet war, den exakten Betrag der im SRF verfügbaren Finanzmittel anzugeben, den er aus der prognostizierten endgültigen Zielausstattung abgeleitet hat, zumal aus der Rechtsprechung hervorgeht, dass es übertrieben wäre, vom SRB zu verlangen, jede Zahl, auf die sich die Berechnung des Beitrags jedes betroffenen Instituts stützt, mitzuteilen (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 123).

342    Nach alledem ist der fünfte Teil des vierten Klagegrundes als offensichtlich unbegründet und damit der vierte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

5.      Fünfter Klagegrund: Begründungsmangel des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich bestimmter Ermessensentscheidungen des SRB bei der Festlegung von Faktoren der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge

343    Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Begründung des angefochtenen Beschlusses sei unzureichend, da darin nicht angegeben werde, wie der SRB von dem Ermessensspielraum Gebrauch gemacht habe, der ihm durch die Delegierte Verordnung 2015/63 eingeräumt worden sei und der sich auf mehrere Aspekte der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge beziehe.

344    Der SRB tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

345    Zunächst ist festzustellen, dass die Argumentation der Klägerin im Wesentlichen mit derjenigen identisch ist, die das Gericht bereits in den Rn. 327 bis 340 seines Urteils vom 9. April 2025, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (Im Voraus erhobene Beiträge 2016) (T‑336/20, EU:T:2025:383), zurückgewiesen hat. Folglich ist diese Argumentation aus denselben Gründen zurückzuweisen, die nachfolgend wiedergegeben sind.

346    Als Erstes macht die Klägerin geltend, dass sich aus Art. 6 Abs. 5 der Delegierten Verordnung 2015/63 und den Rn. 128 bis 138, 143, 145 und 149 des angefochtenen Beschlusses ergebe, dass der SRB über einen Ermessensspielraum verfüge, um zusätzliche Risikoindikatoren zu bestimmen und die verschiedenen Risikoindikatoren neu zu skalieren, wenn einige dieser Indikatoren nicht angewandt würden. Insoweit biete der Rechtsrahmen keine ausreichende Klarheit im Hinblick auf die Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge und die für diese Methode maßgeblichen Kriterien. Der SRB habe es auch versäumt, angemessen zu erläutern, wie er den IPS-Risikoindikator angewendet habe.

347    In dieser Hinsicht enthält der angefochtene Beschluss, was erstens die zusätzlichen Risikoindikatoren, die Nichtanwendung bestimmter Risikoindikatoren, die Neuskalierungen der verschiedenen Risikoindikatoren sowie die anderen von der Klägerin genannten Aspekte der Berechnung im Voraus erhobenen Beiträge betrifft, eine detaillierte und ausführliche Begründung. Der SRB hat nämlich in den Rn. 132 bis 138 des angefochtenen Beschlusses erläutert, wie er die innerhalb des Risikofelds IV angewandten Risikoindikatoren und ‑subindikatoren bestimmt hat. In den Rn. 33 bis 43, 128 bis 130 und 136 des angefochtenen Beschlusses hat er ferner die Gründe dargelegt, aus denen er es für erforderlich hielt, bestimmte Risikoindikatoren nicht anzuwenden (siehe unten, Rn. 348 bis 351) und die sich daraus ergebende Neuskalierung der verbleibenden Risikoindikatoren vorzunehmen. In den Rn. 145 und 149 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB angegeben, wie er die Rohrisikoindikatoren gemäß Anhang I unter „Schritt 3“ der Delegierten Verordnung 2015/63 neu skaliert hat und wie er jedem Risikoindikator ein negatives oder ein positives Vorzeichen gemäß Anhang I unter „Schritt 4“ dieser Delegierten Verordnung zugewiesen hat. Die Klägerin hat nicht dargetan, inwiefern die Begründung in den oben genannten Randnummern des angefochtenen Beschlusses unzureichend sein soll. Darüber hinaus ist die Rüge, der SRB hätte prüfen müssen, ob es möglich gewesen wäre, auf Näherungswerte zurückzugreifen, anstatt bestimmte Risikoindikatoren nicht anzuwenden, für die Analyse des vorliegenden Klagegrundes irrelevant, da mit ihr ein materiell-rechtlicher Fehler geltend gemacht wird, der die Begründetheit des Ansatzes des SRB in Frage stellt, und nicht ein Formfehler in Bezug auf die Begründung.

348    Was konkret die Nichtanwendung bestimmter Risikoindikatoren betrifft, hat der SRB in den Rn. 33 bis 43 des angefochtenen Beschlusses angegeben, dass er die Risikoindikatoren „strukturelle Liquiditätsquote“ (im Folgenden: NSFR‑Indikator), „vom Institut gehaltene Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die über die Mindestanforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten hinausgehen“ (im Folgenden: MREL‑Indikator) sowie die Risikosubindikatoren „Komplexität“ und „Abwicklungsfähigkeit“ nicht angewandt habe, da zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses die für diese Risikoindikatoren und ‑subindikatoren erforderlichen Informationen nicht für alle Institute in harmonisierter Form verfügbar gewesen seien.

349    Insbesondere in Bezug auf den NSFR‑Indikator hat der SRB darauf hingewiesen, dass es bislang „in der [Union] keinen verbindlichen einheitlichen Standard für die NSFR [gab], so dass es [ihm] nicht möglich war, auf nationaler Ebene entsprechende Indikatoren zu bestimmen“. Zum MREL‑Indikator hat der SRB ausgeführt, dass er, „[d]a … die MREL-bezogenen Anforderungen auf nationaler Ebene im Großen und Ganzen schrittweise umgesetzt wurden, … nicht über Daten [verfügt], die die Umsetzung dieses Indikators auf Ebene jedes Instituts ermöglichen, das zum [SRF] beiträgt“. Hinsichtlich der Risikosubindikatoren „Komplexität“ und „Abwicklungsfähigkeit“ hat der SRB dargelegt, dass „[d]ie Daten, die für [diese Subindikatoren] benötigt werden, zum Stichtag des Beitragszeitraums 2019, d. h. zum 31. Dezember 2017, nicht für alle Institute in den teilnehmenden Mitgliedstaaten in harmonisierter Form verfügbar waren“.

350    Diese Begründung ermöglicht es der Klägerin, die Gründe zu verstehen, aus denen der SRB die betreffenden Risikoindikatoren und ‑subindikatoren nicht angewandt hat, und erfüllt somit die Anforderungen der oben in den Rn. 242 und 243 angeführten Rechtsprechung.

351    Darüber hinaus ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63, dass diese Bestimmung es dem SRB nicht erlaubt, die Auswirkungen der Nichtanwendung eines Risikoindikators auf die Höhe des im Voraus erhobenen Beitrags jedes Instituts zu berücksichtigen. Folglich kann die Klägerin dem SRB nicht vorwerfen, solche Erwägungen im angefochtenen Beschluss nicht angeführt zu haben.

352    Zweitens bringt die Klägerin vor, die Delegierte Verordnung 2015/63 sei hinsichtlich der Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge und der für diese Methode maßgeblichen Kriterien nicht ausreichend klar. Selbst wenn diese Rüge dahin ausgelegt werden könnte, dass die Klägerin damit die Rechtswidrigkeit der Art. 4 bis 7 und 9 sowie von Anhang I dieser Delegierten Verordnung geltend macht, erläutert sie nicht, worin die Rechtswidrigkeit dieser Bestimmungen bestehen soll. Insoweit reicht das in keiner Weise untermauerte Vorbringen der Klägerin, dass die Delegierte Verordnung dem SRB zahlreiche Ermessensspielräume einräume, für sich genommen nicht aus, um die Rechtmäßigkeit dieser Bestimmungen in Frage zu stellen.

353    Was drittens die den IPS-Risikoindikator betreffende Begründung angeht, ist festzustellen, dass der SRB in den Rn. 151 bis 153 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, dass er zwar nach Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 verpflichtet sei, den IPS-Risikoindikator nach Maßgabe der in Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. a dieser Delegierten Verordnung aufgeführten Risikoindikatoren zu gewichten, aber sicherstellen müsse, dass selbst Institute mit dem risikoreichsten Profil im Rahmen der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge noch einen gewissen Nutzen aus der Teilnahme an einem IPS ziehen könnten. Vor diesem Hintergrund hat der SRB in Rn. 153 des angefochtenen Beschlusses und in Rn. 68 des Anhangs III dieses Beschlusses darauf hingewiesen, dass die Verteilung der Institute auf drei Kategorien – niedriges, mittleres und hohes Risikoprofil – und die nachfolgende Bildung von drei Klassen es nicht nur ermöglichten, die Besonderheiten dieser Institute hinreichend umfassend zu berücksichtigen, sondern auch die Verhältnismäßigkeit des Vorteils, den diese Institute aus ihrer Mitgliedschaft in einem IPS ziehen, zu gewährleisten.

354    Aus Rn. 154 des angefochtenen Beschlusses ergibt sich auch, dass der SRB nach derselben Logik die Institute mit einem niedrigen Risikoprofil, einem mittleren Risikoprofil und dem höchsten Risikoprofil der dritten, der zweiten bzw. der ersten Klasse zugeordnet hat, indem er für diesen Risikoindikator einen Anpassungsfaktor von 9/9, 7/9 bzw. 5/9 auf sie angewandt hat. Wie sich aus einer Zusammenschau der Rn. 152, 154 und 155 des angefochtenen Beschlusses ergibt, hat der SRB auf diese Weise sichergestellt, dass die Institute der dritten Klasse den vollen Nutzen aus ihrer Mitgliedschaft in einem IPS ziehen und dass die Gewichtung des IPS-Risikoindikators in Bezug auf die den beiden anderen Klassen zugeordneten Institute schrittweise absinkt.

355    Darüber hinaus hat der SRB in Rn. 155 des angefochtenen Beschlusses erläutert, dass „[f]ür Institute, die keinem IPS angehören …, (die Gewichtung des) [IPS‑]Risikoindikators nicht angepasst [wurde]“. Er hat hinzugefügt, dass „diesen Instituten ein [transformierter neu skalierter Indikator] mit dem Wert 1 zugewiesen [wurde]“.

356    Diese Erläuterungen ermöglichen es der Klägerin, die Gründe nachzuvollziehen, von denen sich der SRB bei der Gewichtung des IPS-Risikoindikators leiten ließ, und versetzen das Gericht in die Lage, seine gerichtliche Kontrolle auszuüben. Insbesondere die Zusammenschau der Seite 125 des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses und der u. a. in den Rn. 43, 152 und 155 dieses Beschlusses dargelegten Begründung ermöglicht es, zu verstehen, dass alle 1 629 Institute, deren jährlicher Grundbeitrag entsprechend ihrem Risikoprofil angepasst wurde, in einem ersten Schritt auf drei Klassen verteilt wurden, die jeweils 543 Institute umfassten, aber unabhängig von dieser ursprünglichen Verteilung den Instituten, die keinem ISP angehörten, ein transformierter neu skalierter Indikator mit dem Wert 1 zugewiesen wurde, so dass für diese Institute keine tatsächliche Anpassung des IPS Indikators vorgenommen wurde.

357    Abgesehen davon betrifft das Vorbringen der Klägerin, der IPS-Risikoindikator sei willkürlich und in unverhältnismäßiger Weise angewandt worden, eine materiell-rechtliche Frage und nicht die Begründung des angefochtenen Beschlusses.

358    Als Zweites hat sich die Klägerin in Bezug auf den beanstandeten Ermessensspielraum des SRB bei der Festlegung der jährlichen Zielausstattung auf die Behauptung beschränkt, dass die jährliche Zielausstattung „auf der Grundlage nicht überprüfbarer Prognosen“ festgelegt worden sei und dass diese Zielausstattung von Jahr zu Jahr in unvorhersehbarer Weise ansteige, was den in dieser Hinsicht bestehenden weiten Ermessensspielraum des SRB belege. Diese Behauptungen betreffen jedoch nicht die Begründung des angefochtenen Beschlusses, sondern dessen Begründetheit. Davon abgesehen enthält dieser Beschluss in den Rn. 52 bis 75 jedenfalls eine Begründung für die Berechnung der jährlichen Zielausstattung, und die Klägerin hat im Rahmen ihres fünften Klagegrundes nicht erläutert, inwiefern diese Begründung unzureichend sein soll. Insoweit ist hinzuzufügen, dass die Argumentation der Klägerin, die sich auf die Methode der Berechnung der jährlichen Zielausstattung und auf die Festlegung des Koeffizienten von 1,15 % bezieht, oben in den Rn. 321 bis 342 zurückgewiesen wurde.

359    Als Drittes macht die Klägerin in Bezug auf die Begründung für die Behandlung nachträglicher Korrekturen im Wesentlichen geltend, dass der angefochtene Beschluss keine ausreichende Begründung dafür enthalte, dass der SRB seinen vermeintlichen Ermessensspielraum bei der Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge infolge der Änderung und Überarbeitung der von den Instituten vorgelegten Daten, die sich auf frühere Beitragszeiträume bezögen, ausgeschöpft habe. In dieser Hinsicht versetze der angefochtene Beschluss die Institute weder in die Lage, die Gründe zu verstehen, warum die nachträglichen Korrekturen nicht zu einer Neuberechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für alle Institute in der Bankenunion geführt hätten, noch, die Höhe der Korrekturen zu überprüfen, da sie über solche Korrekturen und deren Gründe nicht informiert würden, was die Intransparenz und die mangelnde Nachvollziehbarkeit der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge verschärfe. Zudem sei die Differenz zwischen dem für den Beitragszeitraum 2019 berechneten und für die neu unter Aufsicht gestellten Institute angepassten Betrag dieser Beiträge einerseits sowie dem endgültigen Betrag dieser Beiträge nach Abzug der für den Beitragszeitraum 2015 festgesetzten Beiträge und den sich aus der Änderung und der Überarbeitung von Daten ergebenden Anpassungen andererseits intransparent. Außerdem seien die Berechnungen des SRB fehleranfällig.

360    In den Rn. 166 bis 175 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB erläutert, wie er Art. 14 Abs. 5 und Art. 17 Abs. 3 und 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 angewandt hat, die regeln, wie jede Differenz zwischen dem jährlichen Beitrag, der auf der Grundlage im Nachhinein geänderter oder überarbeiteter Informationen berechnet und gezahlt wurde, und dem jährlichen Beitrag, der nach der vorgenommenen Anpassung zu zahlen gewesen wäre, verrechnet wird. In Rn. 170 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB klargestellt, dass zum einen gemäß Art. 17 Abs. 3 der Delegierten Verordnung 2015/63 der im Voraus erhobene Beitrag eines Instituts für das Jahr, für das eine Änderung vorgenommen wird, anhand der Daten berechnet wird, wie sie ursprünglich von allen Instituten für den betreffenden Zyklus geliefert wurden, mit Ausnahme der geänderten Daten des Instituts, das die Änderung beantragt, und dass zum anderen die geänderten Daten „für dieses Institut“ berücksichtigt werden. Diese Erläuterungen ermöglichen es der Klägerin, die Gründe nachzuvollziehen, von denen sich der SRB bei der Behandlung der nachträglichen Korrekturen leiten ließ, und versetzen das Gericht in die Lage, seine gerichtliche Kontrolle auszuüben.

361    Außerdem war der SRB nicht verpflichtet, eine ausführlichere Begründung dafür zu liefern, dass er nach der nachträglichen Korrektur der Daten eines Instituts die im Voraus erhobenen Beiträge nicht für alle Institute der Bankenunion, sondern nur für das betreffende Institut neu berechnet hatte. Nach der oben in Rn. 243 angeführten Rechtsprechung brauchen nämlich in der Begründung eines Rechtsakts nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet und insbesondere anhand des Interesses, das die vom Rechtsakt betroffenen Personen an Erläuterungen haben können.

362    Hinsichtlich der Mitteilung nachträglicher Korrekturen, die andere Institute betreffen, oder der Gründe hierfür ergibt sich aus der oben in Rn. 244 angeführten Rechtsprechung, dass der angefochtene Beschluss nicht zwingend sämtliche Elemente enthalten muss, die es seinem Adressaten ermöglichen, die Richtigkeit der Berechnung seines im Voraus erhobenen Beitrags zu überprüfen. Die Mitteilung dieser Korrekturen oder der Gründe hierfür würde aber bedeuten, dass der Klägerin unter das Geschäftsgeheimnis fallende Daten anderer Institute übermittelt werden.

363    Soweit die Klägerin die Fehleranfälligkeit der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge, die Verwendung falscher Daten durch den SRB sowie das Fehlen einer Neuberechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für alle Institute der Bankenunion im Anschluss an die nachträgliche Korrektur der Daten einiger Institute rügt, betreffen diese Rügen materiell-rechtliche Fragen und nicht die Begründung des angefochtenen Beschlusses. Darüber hinaus hat die Klägerin dem Gericht zur Stützung dieser Rügen keine Argumente und konkreten Gesichtspunkte vorgetragen, die ihm eine Sachprüfung solcher Rügen ermöglichen würden, so dass diese die oben in Rn. 64 genannten Anforderungen nicht erfüllen.

364    Nach alledem ist der fünfte Klagegrund zurückzuweisen.

6.      Sechster Klagegrund: Rechtsfehler, da der angefochtene Beschluss nicht auf die Sachlage gestützt sei, die zum Zeitpunkt seines Erlasses bestanden habe

365    Die Klägerin macht geltend, der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 102 der Richtlinie 2014/59, Art. 69 Abs. 1 und 2 sowie Art. 70 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 806/2014, Art. 4 Abs. 2, Art. 6 Abs. 2 Buchst. a, Art. 7 Abs. 2 Buchst. a, Art. 17 Abs. 3 und 4 und Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 sowie die Grundsätze des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes und der Verhältnismäßigkeit, da der angefochtene Beschluss nicht die Sachlage zum Zeitpunkt seines Erlasses widerspiegele.

366    Nach Ansicht der Klägerin war der SRB verpflichtet, die Entwicklungen zu berücksichtigen, die zwischen dem Zeitpunkt der Annahme des ursprünglichen Beschlusses, in dem die im Voraus erhobenen Beiträge für 2019 festgelegt wurden, und dem Zeitpunkt der Annahme des angefochtenen Beschlusses, d. h. zwischen 2019 und 2022, stattgefunden hatten. Insbesondere hätte der SRB solche Entwicklungen erstens in Bezug auf die Bestimmung der jährlichen Zielausstattung anhand der Höhe der gedeckten Einlagen, zweitens in Bezug auf Änderungen und Überarbeitungen der von den Instituten gelieferten individuellen Daten, drittens in Bezug auf die Verfügbarkeit von Daten für die Anwendung bestimmter Risikoindikatoren und viertens in Bezug auf die Festlegung der Höhe der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen berücksichtigen müssen.

367    Der SRB macht geltend, dass ein Vorgehen, wie die Klägerin es fordere, zu einem erheblich höheren im Voraus erhobenen Beitrag für den Beitragszeitraum 2019 geführt hätte, was das Rechtsschutzinteresse der Klägerin in Frage stelle. Darüber hält er den vorliegenden Klagegrund für nicht stichhaltig.

368    Es ist festzustellen, dass die Argumentation der Klägerin im Wesentlichen mit derjenigen identisch ist, die das Gericht bereits in den Rn. 345 bis 349 seines Urteils vom 9. April 2025, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (Im Voraus erhobene Beiträge 2016) (T‑336/20, EU:T:2025:383), zurückgewiesen hat. Folglich ist diese Argumentation aus denselben Gründen zurückzuweisen, die nachfolgend wiedergegeben sind.

369    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der SRB den ursprünglichen Beschluss am 8. August 2022 durch den angefochtenen Beschluss ersetzt hat, um dem Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB (C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601), sowie den Beschlüssen vom 3. März 2022, SRB/Portigon und Kommission (C‑664/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:161), und vom 3. März 2022, SRB/Hypo Vorarlberg Bank (C‑663/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:162), Rechnung zu tragen, die die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags für den Beitragszeitraum 2017 betrafen. Der SRB hat in Rn. 17 des angefochtenen Beschlusses klargestellt, dass die Schlussfolgerungen des Gerichtshofs in diesem Urteil und in diesen Beschlüssen für die betroffenen Institute, einschließlich der Klägerin, insofern relevant seien, als der ursprüngliche Beschluss den vom Gerichtshof gestellten Anforderungen an die Begründung nicht vollständig entsprochen habe.

370    Nach ständiger Rechtsprechung hat das Organ, dessen Rechtsakt für nichtig erklärt worden ist, bei dem Erlass des ersetzenden Rechtsakts auf den Zeitpunkt zurückzugehen, zu dem es den für nichtig erklärten Rechtsakt erlassen hatte, und zwar auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen und maßgeblichen Tatsachen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. September 2014, Éditions Odile Jacob/Kommission, T‑471/11, EU:T:2014:739, Rn. 125 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. November 2021, Di Bernardo/Kommission, T‑41/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:778, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dabei braucht es sich nicht erneut zu Aspekten seiner ursprünglichen Entscheidung zu äußern, die im Nichtigkeitsurteil nicht in Frage gestellt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. November 1997, Tremblay u. a./Kommission, T‑224/95, EU:T:1997:187, Rn. 53 und 72 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

371    Außerdem entfaltet die Rücknahme des ursprünglichen Beschlusses im Anschluss an das Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB (C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601), sowie die Beschlüsse vom 3. März 2022, SRB/Portigon und Kommission (C‑664/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:161), und vom 3. März 2022, SRB/Hypo Vorarlberg Bank (C‑663/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:162), Rechtswirkungen, die denen eines Nichtigkeitsurteils gleichstehen (Beschluss vom 6. Dezember 1999, Elder/Kommission, T‑178/99, EU:T:1999:307, Rn. 20; vgl. auch Beschluss vom 9. September 2010, Phoenix-Reisen und DRV/Kommission, T‑120/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:381, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daher ist die oben in Rn. 370 angeführte Rechtsprechung auch im vorliegenden Fall anwendbar.

372    Daraus folgt, dass der SRB beim Erlass des angefochtenen Beschlusses auf den Zeitpunkt zurückgehen musste, zu dem er den ursprünglichen Beschluss erlassen hatte. Er war gezwungen, den angefochtenen Beschluss unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des Erlasses dieses ursprünglichen Beschlusses geltenden Bestimmungen und maßgeblichen Tatsachen zu begründen. Dabei brauchte er sich aber nicht erneut zu Aspekten seines ursprünglichen Beschlusses zu äußern, die durch das Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB (C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601), sowie die Beschlüsse vom 3. März 2022, SRB/Portigon und Kommission (C‑664/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:161), und vom 3. März 2022, SRB/Hypo Vorarlberg Bank (C‑663/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:162), nicht in Frage gestellt wurden, was die Klägerin weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht beanstandet.

373    Daher ist der sechste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen, ohne dass das Argument des SRB, dass er mangels Rechtsschutzinteresses der Klägerin unzulässig sei, geprüft zu werden braucht.

7.      Siebter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Charta wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

374    Die Klägerin macht geltend, mit dem vom SRB vor Erlass des angefochtenen Beschlusses durchgeführten Konsultationsverfahren sei ihr in Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Charta verankerter Anspruch auf rechtliches Gehör nicht gewahrt worden, da es ihr nicht ermöglicht habe, eine effektive Stellungnahme zur Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags abzugeben.

375    Der Zeitraum von zehn Arbeitstagen, in dem dieses Verfahren stattgefunden habe, sei nämlich zu kurz gewesen, um sich zum Entwurf des angefochtenen Beschlusses und zu den aggregierten Statistiken zu äußern sowie diese zu prüfen und zu analysieren, zumal die übermittelten Daten nicht ausgereicht hätten, um den Berechnungsprozess und die Höhe ihres im Voraus erhobenen Beitrags nachzuvollziehen. Diese Mängel seien umso gravierender, als der SRB bei der Festlegung der im Voraus erhobenen Beiträge über einen erheblichen Ermessensspielraum verfüge.

376    Der SRB tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

377    Es ist festzustellen, dass die Argumentation der Klägerin im Wesentlichen mit derjenigen identisch ist, die das Gericht bereits in den Rn. 353 bis 365 seines Urteils vom 9. April 2025, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (Im Voraus erhobene Beiträge 2016) (T‑336/20, EU:T:2025:383), zurückgewiesen hat. Folglich ist diese Argumentation aus denselben Gründen zurückzuweisen, die nachfolgend wiedergegeben sind.

378    Das in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta verankerte Recht auf Anhörung garantiert jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen nachteilige Entscheidung erlassen wird, sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen (vgl. Urteil vom 22. November 2012, M., C‑277/11, EU:C:2012:744, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

379    Im vorliegenden Fall hat der SRB vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses in der Zeit vom 22. Juni 2022 bis 5. Juli 2022 ein Konsultationsverfahren durchgeführt, in dessen Rahmen er den betreffenden Instituten einen Entwurf des angefochtenen Beschlusses übermittelte und sie aufforderte, zum Inhalt dieses Entwurfs Stellung zu nehmen.

380    Darüber hinaus geht aus dem angefochtenen Beschluss hervor, dass der SRB der Klägerin ein interaktives Berechnungstool zur Verfügung gestellt hat, mit dem sie ihren im Voraus erhobenen Beitrag für den Beitragszeitraum 2019 berechnen konnte, sowie einen Leitfaden zur Überprüfung der Berechnung ihres Beitrags. Die Unterlagen zu der oben in Rn. 379 genannten Konsultation umfassten die Ankündigung der Konsultation, den Textkörper der vorläufigen Fassung des angefochtenen Beschlusses, die vorläufige Fassung der die Klägerin betreffenden Berechnungsergebnisse im Rahmen der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2019 und die Statistiken der Berechnungen in zusammengefasster oder aggregierter Form.

381    Zum einen ergibt sich in diesem Zusammenhang aus der oben in den Rn. 244 bis 253 angeführten Rechtsprechung, dass der SRB entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht verpflichtet war, ihr sämtliche Dokumente und Daten in Bezug auf jedes einzelne Institut zu übermitteln, um es ihr zu ermöglichen, die Richtigkeit der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags vollständig zu überprüfen. Insbesondere war der SRB nicht verpflichtet, ihr Dokumente zu übermitteln, die die individuellen Daten anderer Institute enthielten und unter das Geschäftsgeheimnis fielen.

382    Zum anderen hat die Klägerin insbesondere nicht bestritten, dass sie über die angewandte Methodik zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2019 und über das vorläufige Ergebnis des von ihr zu entrichtenden im Voraus erhobenen Beitrags informiert war, so dass sie in der Lage war, zu jedem Schritt dieser Berechnung sachdienlich Stellung zu nehmen.

383    Unter diesen Umständen deutet nichts darauf hin, dass die Klägerin keinen Zugang zu den Elementen hatte, die die Grundlage der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags bilden und die der SRB ihr hätte mitteilen müssen.

384    Darüber hinaus hatte die Klägerin die Möglichkeit, zu den Elementen, die die Grundlage der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags bildeten, unter Verwendung einer Excel-Datei Stellung zu nehmen, die mehrere vordefinierte Themen enthielt und es ihr ermöglichte, Anmerkungen zu mehreren Aspekten der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge, einschließlich der Methode und der Ergebnisse dieser Berechnung, zu machen. Im Rahmen des Themas 16 konnte sie auch jede andere Frage aufwerfen, die sie für die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags für den Beitragszeitraum 2019 für relevant hielt und die nicht bereits durch die vordefinierten Themen abgedeckt war. Wie aus Rn. 3 des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, hatte der SRB die Institute zwar aufgefordert, für ihre Stellungnahmen diese Excel-Datei zu verwenden, akzeptierte jedoch auch Stellungnahmen, die in einem gesonderten Schriftsatz eingereicht wurden.

385    Daraus folgt, dass die Klägerin die Möglichkeit hatte, zu allen Elementen der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge oder des Verfahrens zur Erstellung dieser Berechnung Stellung zu nehmen, wie z. B. zur Festlegung der jährlichen Zielausstattung oder zur näheren Bestimmung gewisser Risikoindikatoren des Risikofelds IV. Darüber hinaus war die Klägerin in der Lage, ihren im Voraus erhobenen Beitrag vorläufig mit Hilfe des vom SRB zur Verfügung gestellten Berechnungstools zu ermitteln.

386    Was außerdem die Frist von hier zehn Arbeitstagen für die Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen des Konsultationsverfahrens betrifft, so ist zum einen festzustellen, dass die Klägerin nicht erläutert hat, inwiefern diese Frist ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben soll. In dieser Hinsicht hat sie sich auf das Vorbringen beschränkt, es sei „utopisch“, anzunehmen, der Beschlussentwurf und die aggregierten Statistiken könnten in einem derart kurzen Zeitraum geprüft und analysiert werden, ohne auf konkrete Aspekte dieser Dokumente oder auf praktische Schwierigkeiten Bezug zu nehmen, die sie daran gehindert hätten, innerhalb der gesetzten Frist zu den Elementen Stellung zu nehmen, die die Grundlage der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags bildeten, wie die oben in den Rn. 382 und 385 genannten. Der einzige konkrete Gesichtspunkt, den die Klägerin in diesem Zusammenhang erwähnt hat, ist die Tatsache, dass die vom SRB übermittelten Daten nicht ausreichten, um den Berechnungsprozess und die Höhe ihres im Voraus erhobenen Beitrags nachzuvollziehen. Wie jedoch oben in den Rn. 381 bis 383 festgestellt worden ist, ist nicht dargetan worden, dass der SRB verpflichtet war, der Klägerin andere als die oben in Rn. 380 genannten Dokumente zu übermitteln, so dass dieser Umstand nicht die Feststellung zulässt, dass die Frist von zehn Arbeitstagen im Hinblick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör unzureichend war.

387    Zum anderen ist die Klägerin seit 2016 zur Zahlung der im Voraus erhobenen Beiträge verpflichtet, so dass sie zum Zeitpunkt der Konsultation, die vom 22. Juni 2022 bis 5. Juli 2022 stattfand, bereits über gute Kenntnisse des Verfahrens zur Berechnung dieser Beiträge verfügte. Demnach deutet in Ermangelung von der Klägerin geltend gemachter besonderer Umstände nichts darauf hin, dass die Frist für die Abgabe einer Stellungnahme unzureichend war.

388    Folglich ist das Vorbringen der Klägerin nicht geeignet, darzutun, dass sie nicht die Möglichkeit hatte, ihren Standpunkt zu allen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten, die die Grundlage des angefochtenen Beschlusses bilden, sachdienlich und wirksam vorzutragen.

389    Nach alledem ist der siebte Klagegrund zurückzuweisen.

C.      Ergebnis

390    Da die von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe offensichtlich unbegründet oder unzulässig sind, ist die Klage insgesamt als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abzuweisen.

V.      Kosten

391    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Das Gericht kann jedoch gemäß Art. 135 Abs. 1 der Verfahrensordnung aus Gründen der Billigkeit entscheiden, dass eine unterliegende Partei neben ihren eigenen Kosten nur einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt oder gar nicht zur Tragung dieser Kosten zu verurteilen ist.

392    Im vorliegenden Fall beantragt die Klägerin, dem SRB jedenfalls die im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Beschluss entstandenen Kosten aufzuerlegen.

393    Wie sich aus den Rn. 5 und 23 des vorliegenden Beschlusses ergibt, steht fest, dass der SRB den angefochtenen Beschluss erlassen hat, um dem Begründungsmangel des ursprünglichen Beschlusses abzuhelfen, und dass u. a. die unzureichende Begründung des ursprünglichen Beschlusses die Klägerin dazu veranlasst hat, ihre Klage einzureichen. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass der Rechtsstreit im Zusammenhang mit dem Teil des Verfahrens, der infolge der Rücknahme des ursprünglichen Beschlusses nunmehr beendet sei, durch die nicht ausreichende Begründung dieses Beschlusses ausgelöst worden sei. Ohne die Rücknahme dieses Beschlusses hätte die Klägerin jedoch obsiegt.

394    Im vorliegenden Fall erscheint es unter Berücksichtigung des oben in Rn. 393 erwähnten Gesichtspunkts bei angemessener Würdigung der Umstände des vorliegenden Falles im Hinblick auf Art. 135 Abs. 1 der Verfahrensordnung geboten, zu entscheiden, dass jede Hauptpartei ihre eigenen Kosten trägt.

395    Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung trägt die Kommission ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zehnte erweiterte Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 10. Juni 2025

Der Kanzler

 

Der Präsident

T. Henze, Beigeordneter Kanzler

 

A. Kornezov

Inhaltsverzeichnis

I. Vorgeschichte des Rechtsstreits und Sachverhalt nach Erhebung der vorliegenden Klage

II. Angefochtener Beschluss

III. Anträge der Parteien

IV. Rechtliche Würdigung

A. Zu den Einreden der Rechtswidrigkeit

1. Neunter Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 806/2014 und der Durchführungsverordnung 2015/81

a) Zur Zulässigkeit

b) Zur Prüfung der Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 806/2014 und der Durchführungsverordnung 2015/81 von Amts wegen

2. Zehnter Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit der Richtlinie 2014/59 und der Verordnung Nr. 806/2014

3. Achter Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit der Art. 4 bis 7 und 9 sowie von Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63

a) Erster Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit

b) Zweiter Teil: Verletzung des Rechts auf eine gute Verwaltung

c) Dritter Teil: Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz

d) Vierter Teil: Verstoß gegen den durch die Basisverordnung geschaffenen Rahmen der Ermächtigung und den Grundsatz der Gleichbehandlung durch die Kommission

B. Zu den die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses betreffenden Klagegründen

1. Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 1 Abs. 2 EUV, die Art. 15, 296 und 298 AEUV sowie die Art. 42 und 47 der Charta wegen nicht vollständiger Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses

2. Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit

3. Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 102 der Richtlinie 2014/59, Art. 69 Abs. 1 und 2 und Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 sowie Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 bei der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung

a) Erste Rüge: Keine Bestimmung des anwendbaren Rechts gebe vor, dass die endgültige Zielausstattung 1 % der gedeckten Einlagen des Jahres 2023 betrage

b) Zweite Rüge: Der SRB habe die jährliche Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2019 auf ein Achtel von 1,15 % der gedeckten Einlagen des Vorjahres festgelegt

c) Dritte Rüge: Die jährlichen Beiträge für den Beitragszeitraum 2019 überschritten die 12,5 %-Obergrenze

1) Zur Zulässigkeit

2) Zur Begründetheit

4. Vierter Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften wegen unzureichender Begründung des angefochtenen Beschlusses

a) Vorbemerkungen

b) Erster Teil: Fehlende Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags der Klägerin

c) Zweiter Teil: Nichtvorlage von individuellen Daten anderer Institute

d) Dritter Teil: Diskrepanzen zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten in Bezug auf das Verhältnis zwischen der auf nationaler Grundlage berechneten Komponente des Gesamtbetrags der im Voraus erhobenen Beiträge der Institute des Mitgliedstaats und der auf Grundlage der Bankenunion berechneten Komponente dieses Betrags

e) Vierter Teil: Fehlende Veröffentlichung von Zwischenbeschlüssen durch den SRB

f) Fünfter Teil: Begründung der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung

1) Zur Zulässigkeit

2) Zur Begründetheit

5. Fünfter Klagegrund: Begründungsmangel des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich bestimmter Ermessensentscheidungen des SRB bei der Festlegung von Faktoren der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge

6. Sechster Klagegrund: Rechtsfehler, da der angefochtene Beschluss nicht auf die Sachlage gestützt sei, die zum Zeitpunkt seines Erlasses bestanden habe

7. Siebter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Charta wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

C. Ergebnis

V. Kosten



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