T-470/23 DEP – Erzeugergemeinschaft Winzersekt/ EUIPO – Milz (Hinterland)

T-470/23 DEP – Erzeugergemeinschaft Winzersekt/ EUIPO – Milz (Hinterland)

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BESCHLUSS DES GERICHTS (Siebte Kammer)

10. Juli 2025(*)

„ Verfahren – Kostenfestsetzung “

In der Rechtssache T‑470/23 DEP,

Erzeugergemeinschaft Winzersekt GmbH mit Sitz in Sprendlingen (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt C. Düchs,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),

Beklagter,

anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer im Verfahren vor dem Gericht:

Martin Milz, wohnhaft in Hergensweiler (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwältin M. Muhr,

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin K. Kowalik-Bańczyk sowie der Richter G. Hesse und I. Dimitrakopoulos (Berichterstatter),

Kanzler: V. Di Bucci,

aufgrund des Urteils vom 4. September 2024, Erzeugergemeinschaft Winzersekt/EUIPO – Milz (Hinterland) (T‑470/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:585),

folgenden

Beschluss

1        Mit seinem Antrag nach Art. 170 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt der Streithelfer, Herr Martin Milz, den Betrag der erstattungsfähigen Kosten, die ihm im Verfahren in der Rechtssache T‑470/23 sowie im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren entstanden und von der Klägerin, der Erzeugergemeinschaft Winzersekt GmbH, zu zahlen sind, auf 4 370 Euro festzusetzen.

 Vorgeschichte der Streitigkeit

2        Mit Klageschrift, die am 7. August 2023 bei der Kanzlei des Gerichts einging und unter dem Aktenzeichen T‑470/23 eingetragen wurde, erhob die Klägerin eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 28. Juni 2023 (Sache R 2413/2022‑1).

3        Der Streithelfer trat dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Anträge des EUIPO bei. Er beantragte, die Klage abzuweisen und der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

4        Mit Urteil vom 4. September 2024, Erzeugergemeinschaft Winzersekt/EUIPO – Milz (Hinterland) (T‑470/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:585), wies das Gericht die Klage ab und verurteilte die Klägerin zur Tragung der Kosten des Streithelfers.

5        Mit Schreiben vom 21. Januar 2025 teilte der Streithelfer der Klägerin mit, dass sich der Gesamtbetrag der erstattungsfähigen Kosten für das Verfahren vor dem Gericht auf 3 370 Euro belaufe.

6        Die Parteien haben keine Einigung über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten erzielt.

 Anträge der Parteien

7        Der Streithelfer beantragt im Wesentlichen,

–        den Betrag der erstattungsfähigen Kosten, die von der Klägerin zu erstatten sind, auf 3 370 Euro für das Hauptverfahren zuzüglich 1 000 Euro für das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren festzusetzen;

–        ihm eine Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu erteilen.

8        Die Klägerin beantragt,

–        den Gesamtbetrag der erstattungsfähigen Kosten auf höchstens 1 500 Euro festzusetzen.

 Rechtliche Würdigung

9        Nach Art. 170 Abs. 3 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht bei Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten auf Antrag der betroffenen Partei durch unanfechtbaren Beschluss, nachdem der von dem Antrag betroffenen Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.

10      Nach Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten „Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte“. Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass nur die Kosten erstattungsfähig sind, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewandt wurden und die dafür notwendig waren (vgl. Beschluss vom 6. März 2003, Nan Ya Plastics und Far Eastern Textiles/Rat, T‑226/00 DEP und T‑227/00 DEP, EU:T:2003:61, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

11      Im vorliegenden Fall beantragt der Streithelfer, die erstattungsfähigen Kosten auf 4 370 Euro festzusetzen. Dieser Betrag entspricht zum einen dem Anwaltshonorar für das Hauptverfahren in Höhe von 3 350 Euro sowie den Portokosten des Anwalts in diesem Verfahren in Höhe von 20 Euro und zum anderen einem Betrag von 1 000 Euro für das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren.

 Zu den Kosten des Hauptverfahrens

 Zu den Anwaltshonoraren

12      Zur Stützung seines Kostenfestsetzungsantrags hat der Streithelfer eine an ihn gerichtete Honorarnote seines Anwalts vom 16. Oktober 2023 (im Folgenden: Honorarnote) vorgelegt. Daraus geht hervor, dass der Gesamtbetrag der von seinem Anwalt in Rechnung gestellten Honorare in Höhe von 3 350 Euro ohne Mehrwertsteuer einem Arbeitsaufwand von elf Stunden und zehn Minuten zu einem Stundensatz von 300 Euro entspricht und dass diese zwischen dem 7. August 2023 und dem 5. Oktober 2023 geleisteten Arbeitsstunden wie folgt aufgeschlüsselt werden:

–        15 Minuten für das Studium von E‑Mails und Unterlagen;

–        30 Minuten für die Vorbereitung eines Telefonats und die Beantwortung von Fragen;

–        zehn Minuten Telefonat mit dem Patentanwalt, der den Streithelfer vor dem EUIPO vertrat;

–        fünf Minuten Telefonat mit dem Streithelfer;

–        zehn Minuten für das Studium und die Beantwortung einer E‑Mail des Vertreters des Streithelfers vor dem EUIPO;

–        neun Stunden für die Ausarbeitung der Klagebeantwortung;

–        eine Stunde für die Ergänzung dieses Schriftsatzes entsprechend der E‑Mail des Vertreters des Streithelfers vor dem EUIPO und zur Vorbereitung für die Einreichung dieses Schriftsatzes.

13      Nach ständiger Rechtsprechung können die Unionsgerichte nicht die Vergütungen festsetzen, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern haben den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Das Gericht braucht bei der Entscheidung über einen Antrag auf Kostenfestsetzung weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nürburgring/EUIPO – Biedermann [Nordschleife], T‑181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).

14      Das Gericht hat in Ermangelung einer unionsrechtlichen Gebührenordnung oder unionsrechtlicher Bestimmungen über den erforderlichen Arbeitsaufwand die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen, wobei es den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falles, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2017, Nordschleife, T‑181/14 DEP, EU:T:2017:41, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15      Anhand dieser Erwägungen ist der Betrag der im vorliegenden Fall erstattungsfähigen Kosten zu beurteilen.

16      Was als Erstes den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht und die Schwierigkeiten des Falles betrifft, ist festzustellen, dass die Rechtssache im Hauptverfahren zu den üblichen markenrechtlichen Streitigkeiten gehört. Sie betraf nämlich die Beurteilung der Unterscheidungskraft und des nicht beschreibenden Charakters einer Wortmarke im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens. Außerdem warf sie weder eine neue Rechtsfrage auf noch eine komplexe Tatfrage und kann daher nicht als besonders schwierig eingestuft werden. Ebenso ist davon auszugehen, dass sie keine besondere Bedeutung im Hinblick auf das Unionsrecht aufwies, da die aufgeworfenen Fragen anhand einer gefestigten Rechtsprechung behandelt werden konnten. Im Übrigen hat der Streithelfer in seinem Kostenfestsetzungsantrag nicht geltend gemacht, dass die Rechtssache komplex sei oder eine besondere Bedeutung aufweise.

17      Als Zweites ist zu den betroffenen wirtschaftlichen Interessen festzustellen, dass die Rechtssache zwar ein wirtschaftliches Interesse für den Streithelfer aufwies, doch kann dieses wirtschaftliche Interesse in Ermangelung hierzu von ihm vorgetragener konkreter Gesichtspunkte weder als ungewöhnlich noch als eines angesehen werden, das sich von demjenigen deutlich unterscheidet, das jedem Antrag auf Nichtigerklärung einer Unionsmarke zugrunde liegt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 4. Februar 2015, Budziewska/HABM – Puma [Springende Raubkatze], T‑666/11 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:103, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Was als Drittes den Arbeitsaufwand anbelangt, der dem Vertreter des Streithelfers durch das Verfahren möglicherweise entstanden ist, hat das Gericht in erster Linie die Gesamtzahl der Arbeitsstunden zu berücksichtigen, die für das Verfahren vor dem Gericht objektiv erforderlich waren. Die Möglichkeit für die Unionsgerichte, den Wert der geleisteten Arbeit zu beurteilen, hängt von der Genauigkeit der erteilten Informationen ab (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 11. März 2024, Harbaoui/EUIPO – Google [GC GOOGLE CAR], T‑568/21 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:172, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19      Im vorliegenden Fall umfasste das oben in Rn. 12 genannte Zeitvolumen erstens, wie der Streithelfer in seinem Kostenfestsetzungsantrag ausgeführt hat, die Zeit, die der Anwalt des Streithelfers verbracht hatte, um sich mit dem Rechtsstreit, der zum Hauptverfahren führte, durch das Studium von Dokumenten und E‑Mails sowie durch den Austausch mit dem Streithelfer und dem Patentanwalt, der diesen vor dem EUIPO vertreten hatte, vertraut zu machen.

20      Da der Streithelfer vor dem EUIPO nicht durch den Anwalt, sondern durch einen Patentanwalt vertreten war, so dass er im Rahmen des Hauptverfahrens die Dienste des Anwalts in Anspruch nehmen musste, um Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß Art. 53 Abs. 1 der Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, nachzukommen, ist nach der Rechtsprechung die Zeit, die der Anwalt des Streithelfers aufgewendet hat, um sich mit dem Rechtsstreit vertraut zu machen, als für das Hauptverfahren objektiv erforderlich und zu erstattungsfähigen Kosten führend anzusehen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 20. Juni 2024, Asian Gear/EUIPO – Multimox [Scooter], T‑685/20 DEP und T‑686/20 DEP, nicht veröffentlicht, Rn. 24, und vom 3. April 2025, Peikko Group/EUIPO – Anstar [Form von Metallträgern für Bauzwecke], T‑192/23 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:371, Rn. 26).

21      Somit ist auch die Zeit zu berücksichtigen, die der Anwalt des Streithelfers vor dem Gericht für den Austausch mit dem Vertreter des Streithelfers vor dem EUIPO und mit dem Streithelfer aufgewandt hat, da die Kosten, die sich aus diesem Austausch ergeben, insbesondere für die Vorbereitung der Schriftsätze, die in einem klaren Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Gericht stehen, als notwendig angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. April 2025, Form von Metallträgern für Bauzwecke, T‑192/23 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:371, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Zweitens ist, da der Streithelfer beim Gericht tatsächlich eine Klagebeantwortung eingereicht hat, mit der eine 20-seitige Klageschrift beantwortet werden sollte und die selbst 13 Seiten umfasste, die vom Anwalt des Streithelfers für die Abfassung, Überarbeitung und Einreichung dieses Schriftsatzes aufgewendete Zeit als erforderlich anzusehen.

23      Zum Stundensatz ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht, da es beim derzeitigen Stand des Unionsrechts an einer entsprechenden Gebührenordnung fehlt, die erstattungsfähigen Honorare von Anwälten und Wirtschaftssachverständigen nur dann abweichend von dem durchschnittlichen in Rechnung gestellten Stundensatz nach billigem Ermessen festsetzen kann, wenn dieser Stundensatz offensichtlich überhöht erscheint (vgl. Beschluss vom 19. Januar 2021, Romańska/Frontex, T‑212/18 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:30, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      In Anbetracht der oben in den Rn. 16 und 17 angeführten Merkmale der vorliegenden Rechtssache ist das Gericht der Auffassung, dass der vom Vertreter des Streithelfers angewandte Stundensatz von 300 Euro nicht offensichtlich überhöht erscheint, dass es sich aber um einen hohen Stundensatz handelt.

25      Die Berücksichtigung eines hohen Stundensatzes erscheint aber nur für die Vergütung der Dienste von Berufsangehörigen angemessen, die ihren Auftrag effizient und zügig erfüllt haben, und muss folglich mit einer zwingend strikten Beurteilung der Gesamtzahl der für das streitige Verfahren notwendigen Arbeitsstunden einhergehen (vgl. Beschluss vom 30. April 2018, European Dynamics Belgium u. a./EMA, T‑158/12 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:295, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Nach alledem ist es angemessen, die für das Hauptverfahren erforderliche Arbeit auf insgesamt zehn Arbeitsstunden festzusetzen.

27      Folglich beläuft sich bei Anwendung eines Stundensatzes von 300 Euro das Anwaltshonorar, das für das Hauptverfahren als objektiv notwendig anzusehen ist, auf 3 000 Euro.

 Zu den Portokosten

28      Was den vom Streithelfer für Portokosten geforderten Betrag von 20 Euro betrifft, ist festzustellen, dass solche Kosten als erstattungsfähige Kosten anerkannt werden können, wenn sie ordnungsgemäß begründet und in angemessener Weise berechnet wurden (Beschluss vom 18. Juni 2024, Vitromed/EUIPO – Vitromed Healthcare [VITROMED Germany], T‑514/22 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:415, Rn. 31).

29      Zwar erscheint ein Betrag von 20 Euro neben der Angabe „Porto“ in der Kostenrechnung, doch hat der Streithelfer keinen Beleg dafür vorgelegt, dass diese Portokosten tatsächlich angefallen sind, und nicht näher angegeben, wofür diese Kosten entstanden sind. Folglich ist es nicht möglich, die Notwendigkeit dieser Kosten zu beurteilen. Der geforderte Betrag gehört daher nicht zu den erstattungsfähigen Kosten.

 Zu den Kosten des vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahrens

30      Zu dem vom Streithelfer für die Kosten des vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahrens geforderten Betrag von 1 000 Euro ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kostenfestsetzungsbeschlusses berücksichtigt, einschließlich der für das Kostenfestsetzungsverfahren notwendigen Aufwendungen (vgl. Beschluss vom 11. April 2019, Stada Arzneimittel/EUIPO – Urgo recherche innovation et développement [Immunostad], T‑403/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:249, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Kostenfestsetzungsantrag weitgehend standardisiert und grundsätzlich dadurch gekennzeichnet ist, dass er für den Anwalt, der mit der Rechtssache bereits in der Sache befasst war, keine Schwierigkeit aufweist (vgl. Beschluss vom 11. April 2019, Immunostad, T‑403/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:249, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Hierzu ist festzustellen, dass der Streithelfer keine Rechnung oder andere Dokumente vorgelegt hat, um seinen Antrag auf Erstattung von 1 000 Euro für die Kosten des vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahrens zu untermauern.

33      Nach der Rechtsprechung hindert die Nichtvorlage von Rechnungen oder anderen Unterlagen, die die tatsächliche Zahlung der entstandenen Anwaltshonorare und ‑kosten belegen, das Gericht nicht daran, die Höhe der erstattungsfähigen Kosten nach billigem Ermessen festzusetzen (vgl. Beschlüsse vom 29. März 2007, First Data u. a./Kommission, T‑28/02 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:101, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 19. Dezember 2013, Marcuccio/Kommission, T‑18/04 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:709, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Im vorliegenden Fall umfasst der Kostenfestsetzungsantrag vier Seiten, von denen weniger als zwei Seiten dem Vorbringen des Streithelfers zur Begründung der geltend gemachten Kosten gewidmet sind.

35      In Anbetracht der Kürze des Kostenfestsetzungsantrags ist die Zahl der für das vorliegende Verfahren aufgewendeten Arbeitsstunden auf 1,5 Stunden festzusetzen, auf die der für das Hauptverfahren zugrunde gelegte durchschnittliche Stundensatz anzuwenden ist, so dass ein Gesamtbetrag von 450 Euro anzuerkennen ist.

 Zum Antrag auf eine Ausfertigung des Beschlusses zum Zweck der Vollstreckung

36      Mit seinem zweiten Antrag beantragt der Streithelfer, ihm eine Ausfertigung des vorliegenden Beschlusses zu erteilen.

37      Insoweit genügt zum einen die Feststellung, dass der vorliegende Beschluss gemäß Art. 280 AEUV unter den in Art. 299 AEUV festgelegten Voraussetzungen vollstreckbar ist. Zum anderen ist, auch wenn Art. 170 Abs. 4 der Verfahrensordnung den Parteien ausdrücklich die Möglichkeit einräumt, eine Ausfertigung des Beschlusses zum Zweck der Vollstreckung zu beantragen, nicht förmlich über einen solchen Antrag zu entscheiden, da er rein administrativer Art ist und nichts mit dem Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits zu tun hat, der die Festsetzung der den Parteien zu erstattenden Kosten betrifft (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 6. Juni 2019, Damm/EUIPO – Schlossbrauerei Au, Willibald Beck Freiherr von Peccoz [EISKELLER], T‑859/16 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:402, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Ergebnis

38      Nach alledem erscheint es dem Gericht angemessen, die erstattungsfähigen Kosten des Streithelfers auf 3 450 Euro festzusetzen. In diesem Betrag sind alle Umstände der Rechtssache bis zum Erlass des vorliegenden Beschlusses berücksichtigt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

beschlossen:

Der Gesamtbetrag der Herrn Martin Milz von der Erzeugergemeinschaft Winzersekt GmbH zu erstattenden Kosten wird auf 3 450 Euro festgesetzt.

Luxemburg, den 10. Juli 2025

Der Kanzler

 

Die Präsidentin

V. Di Bucci

 

K. Kowalik-Bańczyk



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