BESCHLUSS DES GERICHTS (Achte erweiterte Kammer)
26. Mai 2025(* )
„ Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) – Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) – Beschluss des SRB über die Berechnung der für 2020 im Voraus erhobenen Beiträge – Begründungspflicht – Rückwirkungsverbot – Gleichbehandlung – Verhältnismäßigkeit – Ermessen des SRB – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Einrede der Rechtswidrigkeit – Ermessen der Kommission – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt “
In der Rechtssache T‑428/20,
Norddeutsche Landesbank – Girozentrale , vormals Deutsche Hypothekenbank AG, mit Sitz in Hannover (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt J. Seitz und Rechtsanwältin C. Marx,
Klägerin,
gegen
Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB) , vertreten durch C. De Falco und T. Wittenberg als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt G. Coppo sowie Rechtsanwältinnen S. Reinart und K. Bongs,
Beklagter,
unterstützt durch
Europäische Kommission , vertreten durch D. Triantafyllou und A. Steiblytė als Bevollmächtigte,
Streithelferin,
erlässt
DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kornezov, der Richter G. De Baere, D. Petrlík und K. Kecsmár (Berichterstatter) sowie der Richterin S. Kingston,
Kanzler: T. Henze, Beigeordneter Kanzler,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens
folgenden
Beschluss
1 Mit ihrer Klage gemäß Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Norddeutsche Landesbank – Girozentrale, die Nichtigerklärung des Beschlusses SRB/ES/2022/80 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (Single Resolution Board, im Folgenden: SRB) vom 7. Dezember 2022 zur Rücknahme des Beschlusses SRB/ES/2020/24 des SRB vom 15. April 2020 über die Berechnung der für 2020 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (Single Resolution Fund, im Folgenden: SRF), soweit er die in Anhang I zu diesem Beschluss genannten Institute betrifft, und über die Neuberechnung ihrer für 2020 im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds (im Folgenden: angefochtener Beschluss), soweit er die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Deutsche Hypothekenbank AG (im Folgenden: Deutsche Hypo) betrifft.
I. Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 Die Klägerin ist ein in Deutschland niedergelassenes Institut in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts. In der vorliegenden Rechtssache handelt sie nach Verschmelzung mit der Deutschen Hypo am 1. Juli 2021 als Rechtsnachfolgerin dieses Instituts.
3 Die Deutsche Hypo war bis zum 1. Juli 2021 dem institutsbezogenen Sicherungssystem (Institutional Protection Scheme, im Folgenden: IPS) der Sparkassen-Finanzgruppe (Deutschland) angeschlossen.
4 Mit dem Beschluss SRB/ES/2020/24 vom 15. April 2020 über die Berechnung der für 2020 im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds (im Folgenden: ursprünglicher Beschluss) legte der SRB gemäß Art. 70 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1) die im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) (im Folgenden: im Voraus erhobene Beiträge) für das Jahr 2020 (im Folgenden: Beitragszeitraum 2020) der Institute fest, die unter Art. 2 in Verbindung mit Art. 67 Abs. 4 dieser Verordnung fallen (im Folgenden: Institute); die Deutsche Hypo zählte zu diesen Instituten.
5 Mit Beitragsbescheid vom 29. April 2020 gab die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin, Deutschland) in ihrer Eigenschaft als nationale Abwicklungsbehörde (National Resolution Authority, im Folgenden: NRA) im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung Nr. 806/2014 der Deutschen Hypo auf, ihren vom SRB festgesetzten im Voraus erhobenen Beitrag für den Beitragszeitraum 2020 zu entrichten.
6 Am 7. Dezember 2022 erließ der SRB den angefochtenen Beschluss, mit dem er den ursprünglichen Beschluss zurücknahm und ersetzte. Nach den Rn. 15 bis 18 des angefochtenen Beschlusses sollte mit diesem dem Begründungsmangel abgeholfen werden, den der SRB im Anschluss an das Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB (C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601), sowie die Beschlüsse vom 3. März 2022, SRB/Portigon und Kommission (C‑664/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:161), und vom 3. März 2022, SRB/Hypo Vorarlberg Bank (C‑663/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:162), festgestellt hatte.
7 Am 10. Januar 2023 teilte der SRB dem Gericht mit, dass er am 7. Dezember 2022 den angefochtenen Beschluss erlassen habe, mit dem er den ursprünglichen Beschluss über die Berechnung der für 2020 im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF zurückgenommen und ersetzt habe. Am 22. Dezember 2022 stellte die BaFin der Klägerin den angefochtenen Beschluss zu.
II. Angefochtener Beschluss
8 Der angefochtene Beschluss umfasst einen Textkörper und, soweit die Klägerin betroffen ist, drei Anhänge.
9 Der Textkörper des angefochtenen Beschlusses beschreibt das Verfahren zur Bestimmung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2020, das für alle betroffenen Institute gilt.
10 Konkret legte der SRB in Abschnitt 6 des angefochtenen Beschlusses die in Art. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung Nr. 806/2014 im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum SRF (ABl. 2015, L 15, S. 1) genannte jährliche Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2020 (im Folgenden: jährliche Zielausstattung) fest.
11 Der SRB erläuterte, dass er diese jährliche Zielausstattung auf ein Achtel von 1,25 % des auf Quartalsbasis berechneten durchschnittlichen Betrags der gedeckten Einlagen aller Institute im Jahr 2019 festgelegt habe, wie er sich aus den Daten ergeben habe, die von den Einlagensicherungssystemen gemäß Art. 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44) übermittelt worden seien.
12 In Abschnitt 7 des angefochtenen Beschlusses beschrieb der SRB die Methodik für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2020. Insoweit führte er in Rn. 89 dieses Beschlusses näher aus, dass für diesen Zeitraum 20 % der im Voraus erhobenen Beiträge gemäß Art. 103 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190) und gemäß Art. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 auf „nationaler Grundlage“ berechnet worden seien, d. h. auf der Grundlage der Daten, die von Instituten übermittelt worden seien, die im Hoheitsgebiet des betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaats zugelassen seien (im Folgenden: nationale Grundlage). Die übrigen im Voraus erhobenen Beiträge (d. h. 80 %) seien gemäß den Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 sowie Art. 4 der Durchführungsverordnung 2015/81 auf „Grundlage der Bankenunion“ berechnet worden, d. h. auf der Grundlage der Daten, die von allen Instituten übermittelt worden seien, die in den Hoheitsgebieten aller am einheitlichen Abwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism, im Folgenden: SRM) teilnehmenden Mitgliedstaaten (im Folgenden: teilnehmende Mitgliedstaaten) zugelassen seien.
13 In ebendiesem Abschnitt 7 des angefochtenen Beschlusses erläuterte der SRB auch, dass es im Wesentlichen zwei Gruppen von Instituten gebe, die den im Voraus erhobenen Beiträgen unterlägen. Die erste Gruppe umfasst die Institute, die in Anbetracht ihrer besonderen Merkmale wie ihrer Größe oder der Art ihrer Tätigkeiten einen Pauschalbeitrag entrichten müssen. Die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags dieser Institute ist in den Art. 10 und 11 der Delegierten Verordnung 2015/63 geregelt.
14 Die den im Voraus erhobenen Beiträgen unterliegenden Institute der zweiten Gruppe haben einen an ihr Risikoprofil angepassten im Voraus erhobenen Beitrag zu entrichten, der vom SRB in den folgenden Hauptphasen festgelegt worden ist.
15 In der ersten Phase der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge berechnete der SRB gemäß Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 806/2014 den jährlichen Grundbeitrag jedes Instituts, der sich anteilig aus dem Betrag der Verbindlichkeiten – ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen – (im Folgenden: Nettoverbindlichkeiten) des betreffenden Instituts im Verhältnis zu den Nettoverbindlichkeiten aller Institute ergibt, die im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassen sind. Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 zog der SRB bestimmte Arten von Verbindlichkeiten von den für die Bestimmung dieses Beitrags zu berücksichtigenden Nettoverbindlichkeiten des Instituts ab.
16 In der zweiten Phase der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge nahm der SRB gemäß Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 806/2014 eine Anpassung des jährlichen Grundbeitrags entsprechend dem Risikoprofil des betreffenden Instituts vor. Er bewertete dieses Risikoprofil auf der Grundlage der vier in Art. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 genannten Risikofelder, die aus Risikoindikatoren bestehen. Um die Institute nach ihrem Risiko einzustufen, legte der SRB – für jeden für den Beitragszeitraum 2020 angewandten Risikoindikator – zunächst „Klassen“ fest, in denen die Institute gemäß Anhang I Schritt 2 Nr. 3 dieser Delegierten Verordnung zusammengefasst wurden. Den derselben Klasse angehörenden Instituten wurde ein gemeinsamer Wert für einen bestimmten Risikoindikator zugewiesen, der sogenannte diskretisierte Wert. Durch die Kombination der diskretisierten Werte für jeden Risikoindikator berechnete der SRB den „Risikoanpassungsmultiplikator“ des betreffenden Instituts (im Folgenden: Anpassungsmultiplikator). Durch die Multiplikation des jährlichen Grundbeitrags dieses Instituts mit dessen Anpassungsmultiplikator erhielt der SRB den „risikobereinigten jährlichen Basisbeitrag“ (im Folgenden: risikoadjustierter jährlicher Grundbeitrag) des Instituts.
17 Sodann addierte der SRB alle risikoadjustierten jährlichen Grundbeiträge, um einen „gemeinsamen Nenner“ zu erhalten, der zur Berechnung des von jedem Institut zu zahlenden Anteils an der jährlichen Zielausstattung verwendet wurde.
18 Schließlich berechnete der SRB den im Voraus erhobenen Beitrag jedes Instituts, indem er die jährliche Zielausstattung auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen dem risikoadjustierten jährlichen Grundbeitrag und dem gemeinsamen Nenner auf alle Institute verteilte.
19 Anhang I des angefochtenen Beschlusses enthält für jedes Institut, das zur Zahlung der im Voraus erhobenen Beiträge verpflichtet ist, darunter die Klägerin, ein individuelles Datenblatt, das die Ergebnisse der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags jedes dieser Institute enthält (im Folgenden: individuelles Datenblatt). Jedes dieser Datenblätter gibt den Betrag des jährlichen Grundbeitrags des betreffenden Instituts sowie den Wert seines Anpassungsmultiplikators sowohl auf Grundlage der Bankenunion als auch auf nationaler Grundlage wieder und nennt für jeden Risikoindikator die Nummer der Klasse, in die das Institut eingeteilt wurde. Außerdem enthält das individuelle Datenblatt Daten, die für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge aller betroffenen Institute verwendet werden und die der SRB durch Addition oder Kombination der individuellen Daten aller dieser Institute ermittelt hat. Schließlich enthält dieses Datenblatt die von dem betreffenden Institut im Meldeformular zu seinem im Voraus erhobenen Beitrag gemeldeten und bei der Berechnung seines im Voraus erhobenen Beitrags verwendeten Daten.
20 Anhang II des angefochtenen Beschlusses enthält Statistiken über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für jeden teilnehmenden Mitgliedstaat in zusammengefasster und allgemeiner Form. In diesem Anhang wird u. a. der Gesamtbetrag der von den betreffenden Instituten im Voraus zu entrichtenden Beiträge für jeden dieser Mitgliedstaaten angegeben. Im Übrigen werden in diesem Anhang für jeden Risikoindikator die Anzahl der Klassen, die Zahl der den einzelnen Klassen angehörenden Institute sowie die Mindest- und Maximalwerte dieser Klassen aufgeführt. Bei den Klassen betreffend die nationale Grundlage werden diese Werte aus Gründen der Vertraulichkeit unter Beibehaltung der ursprünglichen Klassenzuordnung der Institute mit einem zufälligen Betrag deflationiert bzw. inflationiert.
21 In Anhang III („Auswertung der im Rahmen der Konsultation zu den im Voraus erhobenen Beiträgen zum [SRF] für das Jahr 2020 eingereichten Stellungnahmen“) des angefochtenen Beschlusses werden die Stellungnahmen der Institute anlässlich des vom SRB zwischen dem 24. Oktober und dem 8. November 2022 im Hinblick auf den Erlass des angefochtenen Beschlusses durchgeführten Konsultationsverfahrens geprüft.
III. Anträge der Parteien
22 Die Klägerin beantragt,
– den angefochtenen Beschluss einschließlich seiner Anhänge für nichtig zu erklären, soweit er sie als Rechtsnachfolgerin der Deutschen Hypo betrifft;
– dem SRB die Kosten aufzuerlegen.
23 Der SRB beantragt,
– die Klage als unbegründet abzuweisen,
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen;
– hilfsweise, im Fall der vollständigen oder teilweisen Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses dessen Wirkungen bis zu seiner Ersetzung oder zumindest für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem das Urteil rechtskräftig wird, aufrechtzuerhalten.
24 Die Europäische Kommission beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.
IV. Rechtliche Würdigung
25 Die Klägerin macht in ihrer Klageschrift zehn Klagegründe geltend.
26 Im Anpassungsschriftsatz führt sie aus, dass sie im Anschluss an die Ersetzung des ursprünglichen Beschlusses durch den angefochtenen Beschluss den ersten bis vierten Klagegrund anpasse und den fünften bis zehnten Klagegrund ohne inhaltliche Änderungen aufrechterhalte. Sie macht außerdem neue Klagegründe geltend, nämlich den elften, zwölften und 13. Klagegrund.
27 Die Klägerin stützt sich insgesamt also auf 13 Klagegründe:
– erstens auf einen Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), weil gegen das Recht auf rechtliches Gehör verstoßen worden sei;
– zweitens auf eine Verletzung allgemeiner Verfahrensanforderungen, die sich aus Art. 41 der Charta und Art. 298 AEUV, „allgemeinen Rechtsgrundsätzen“ und der Geschäftsordnung des SRB ergäben, weil der SRB administrative Fristen und Verfahrensregeln nicht eingehalten habe;
– drittens auf einen Verstoß gegen Art. 296 AEUV, weil der angefochtene Beschluss unzureichend begründet sei;
– viertens auf eine Verletzung des durch Art. 47 der Charta gewährleisteten Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz;
– fünftens auf einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 7 Buchst. h der Richtlinie 2014/59, Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. 2013, L 176, S. 1, berichtigt in ABl. 2013, L 321, S. 6, und ABl. 2021, L 261, S. 60), Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. b, Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 2 und Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Anwendung des Risikoindikators „Mitgliedschaft in einem IPS“ (im Folgenden auch: IPS-Risikoindikator);
– sechstens auf einen Verstoß gegen das „Gebot der Orientierung am Risikoprofil“, weil der SRB bei der Bestimmung und der Gewichtung des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ alle Derivate der Deutschen Hypo berücksichtigt habe;
– siebtens auf einen Verstoß gegen das „Gebot der Orientierung am Risikoprofil“ und gegen Art. 16 der Charta;
– achtens, hilfsweise, auf die Rechtswidrigkeit von Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63, weil diese Bestimmung nicht mit Art. 20 der Charta und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sei;
– neuntens auf die Rechtswidrigkeit von Anhang I Schritt 1 der Delegierten Verordnung 2015/63, weil die dort vorgesehene Definition von „Interbankeneinlagen“ gegen das „Gebot der Orientierung am Risikoprofil“, den Grundsatz der Gleichbehandlung und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße;
– zehntens auf die Rechtswidrigkeit von Anhang I Schritt 2 der Delegierten Verordnung 2015/63, weil die dort vorgesehene Methode der „Klassenbildung“ gegen das „Gebot der Orientierung am Risikoprofil“ verstoße;
– elftens auf einen Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Charta, weil bei der Ersetzung des ursprünglichen Beschlusses durch den angefochtenen Beschluss das Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden sei;
– zwölftens auf einen Verstoß gegen höherrangige Normen, da es keine Rechtsgrundlage für eine rückwirkende Ersetzung des ursprünglichen Beschlusses durch den angefochtenen Beschluss gebe;
– 13. auf einen Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta, da der angefochtene Beschluss keine Rechtsgrundlage für die rückwirkende Ersetzung des ursprünglichen Beschlusses durch den angefochtenen Beschluss nenne.
28 Es ist festzustellen, dass die von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe Fragen aufwerfen, die im Wesentlichen mit jenen übereinstimmen, die das Gericht im Rahmen früherer Klagen, insbesondere jenen, in denen die Urteile vom 21. Februar 2024, NRW. Bank/SRB (T‑466/16 RENV, EU:T:2024:111), vom 17. Juli 2024, Norddeutsche Landesbank – Girozentrale/SRB (T‑403/21, EU:T:2024:485), und vom 22. Januar 2025, Norddeutsche Landesbank – Girozentrale/SRB (T‑407/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:56), ergangen sind, zurückgewiesen hat. Daher ist Art. 126 der Verfahrensordnung des Gerichts anzuwenden, wonach das Gericht, wenn einer Klage offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, jederzeit die Entscheidung treffen kann, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.
29 Zunächst sind die Klagegründe zu prüfen, mit denen die Klägerin die Rechtswidrigkeit der Delegierten Verordnung 2015/63 geltend macht, und anschließend die Klagegründe, die sich unmittelbar auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses beziehen.
A. Zu den Einreden der Rechtswidrigkeit von Art. 7 und Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63
1. Zum achten Klagegrund: Unvereinbarkeit von Art. 7 Abs. 4 Unterabs . 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 mit Art. 20 der Charta und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
30 Der achte Klagegrund ist in zwei Teile untergliedert. Mit dem ersten Teil wird die Unvereinbarkeit von Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 mit Art. 20 der Charta geltend gemacht, mit dem zweiten die Unvereinbarkeit von Art. 7 Abs. 4 dieser Delegierten Verordnung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
a) Zum ersten Teil: Verstoß gegen Art. 20 der Charta
31 Die Klägerin macht geltend, dass Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 gegen den in Art. 20 der Charta verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße, da er Institute, die dem gleichen IPS angehörten, unterschiedlich behandle, obwohl sie sich in einer vergleichbaren Situation befänden, da die Risikoprofile und die Ausfallwahrscheinlichkeit von Instituten, die dem gleichen IPS angehörten, identisch seien.
32 Insbesondere führe die Gewichtung des in Art. 6 Abs. 5 Buchst. b der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Risikoindikators „Mitgliedschaft in einem IPS“ anhand des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ gemäß Art. 7 Abs. 4 dieser Delegierten Verordnung zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von vergleichbaren Situationen. Zwischen dem IPS-Risikoindikator und dem für seine Gewichtung verwendeten Risikoindikator bestehe nämlich weder ein hinreichender sachlicher Zusammenhang noch finde sich in höherrangigem Recht eine Grundlage für diese Gewichtung.
33 Der SRB und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.
34 Das Vorbringen der Klägerin ist im Wesentlichen mit demjenigen identisch, das vom Gericht bereits in den Rn. 29 bis 41 seines Urteils vom 17. Juli 2024, Norddeutsche Landesbank – Girozentrale/SRB (T‑403/21, EU:T:2024:485), zurückgewiesen worden ist. Daher ist ihr Vorbringen aus ebendiesen Gründen zurückzuweisen; diese werden nachfolgend dargelegt.
35 Nach Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 berücksichtigt der SRB bei der Anwendung des IPS-Risikoindikators das relative Gewicht des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“.
36 Im Hinblick auf die Frage, ob Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 mit Art. 20 der Charta im Einklang steht, in dem der Grundsatz der Gleichbehandlung verankert ist, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Grundsatz verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 3. Februar 2021, Fussl Modestraße Mayr, C‑555/19, EU:C:2021:89, Rn. 95).
37 Insoweit ist zunächst zu prüfen, ob ein Institut, das einem IPS angehört – wie es bei der Deutschen Hypo der Fall war –, sich in einer Situation befindet, die mit jener der anderen Institute, die Mitglieder dieses IPS sind, vergleichbar ist.
38 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Vergleichbarkeit verschiedener Sachverhalte anhand aller Merkmale zu beurteilen, die sie kennzeichnen. Diese Merkmale sind u. a. im Licht des Gegenstands und des Ziels der Handlung, mit der die fragliche Unterscheidung eingeführt wird, zu bestimmen und zu beurteilen. Außerdem sind die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, zu dem der in Rede stehende Rechtsakt gehört (vgl. Urteil vom 3. Februar 2021, Fussl Modestraße Mayr, C‑555/19, EU:C:2021:89, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).
39 Was den Gegenstand und das Ziel der Delegierten Verordnung 2015/63 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission diese in Anwendung einer Befugnisübertragung erlassen hat, die der Unionsgesetzgeber ihr durch Art. 103 Abs. 7 und 8 der Richtlinie 2014/59 gewährt hat, um u. a. das „Konzept der Beitragsanpassung entsprechend dem Risikoprofil von Instituten“ festzulegen.
40 Zu den Grundsätzen und Zielen des Regelungsbereichs, zu dem die Delegierte Verordnung 2015/63 gehört, ist darauf hinzuweisen, dass die besondere Natur der im Voraus erhobenen Beiträge, wie sich aus den Erwägungsgründen 105 bis 107 der Richtlinie 2014/59 und dem 41. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 ergibt, darin besteht, in einer auf dem Versicherungsgedanken basierenden Logik sicherzustellen, dass der Finanzsektor dem SRM ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stellt, damit er seine Aufgaben erfüllen kann, und dabei für die betroffenen Institute Anreize zu schaffen, weniger riskant zu operieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 113).
41 In Anbetracht der oben in Rn. 40 genannten Grundsätze und Ziele ist festzustellen, dass sich entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht alle einem IPS angehörenden Institute notwendigerweise und allein aufgrund dieser Zugehörigkeit in einer vergleichbaren Situation befinden. Wie der SRB ausgeführt hat, ohne dass ihm die Klägerin widersprochen hätte, haben die Mitglieder eines IPS wie desjenigen, dem die Deutsche Hypo angehörte, nämlich keinen unbedingten Anspruch auf eine Unterstützung durch das IPS, die alle ihre Verbindlichkeiten abdeckt, da das IPS bei der Entscheidung, ob es ein Mitglied unterstützt, über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt.
42 Sodann haben der SRB und die Kommission zu Recht darauf hingewiesen, dass der Ausfall eines Instituts mit einer umfangreichen und komplexen Bilanz die Mittel eines IPS vollständig aufzehren könnte, anders als der Ausfall von Instituten mit einer weniger umfangreichen, einfachen Bilanz. Hierzu ergibt sich im Übrigen aus den Schriftsätzen der Klägerin selbst, dass das IPS, dem die Deutsche Hypo angehörte, nicht in der Lage war, den gesamten Bedarf der Klägerin zu decken, als ihre Kapitalausstattung 2019 auf ein „sehr niedriges“ Niveau fiel, so dass sie von den Ländern Niedersachsen und Sachsen-Anhalt finanziell unterstützt werden musste.
43 Außerdem hat die Klägerin dem Gericht nichts Konkretes vorgetragen, um das Vorbringen des SRB in Abrede zu stellen, wonach der Risikoindikator „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ ein objektives Kriterium darstelle, das es im Rahmen von Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 ermögliche, die Wahrscheinlichkeit zu bewerten, dass ein Institut Unterstützung durch ein IPS verlange, die dieses nicht gewähren könne, so dass für dieses Institut die Gefahr einer Abwicklung bestehe. Dieser Risikoindikator stellt somit ein objektives Kriterium für die Beurteilung dar, welche Institute sich in Bezug auf ein solches Abwicklungsrisiko in einer vergleichbaren Situation befinden. Dies gilt umso mehr, als sich dieses Kriterium als mit einem der Hauptziele des SRM vereinbar erweist, nämlich Instituten einen Anreiz zu bieten, weniger riskant zu operieren.
44 Schließlich kann die Klägerin nicht geltend machen, dass Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013 verlange, alle Institute, die demselben IPS angehörten, bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge kohärent zu behandeln.
45 Zum einen legt Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013 die Voraussetzungen für die Zulassung von IPS zu Aufsichtszwecken fest, nicht aber die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge. Zum anderen darf der SRB nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 8 der Richtlinie 2014/59 zwar nur IPS berücksichtigen, die gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013 anerkannt wurden, jedoch verbietet nichts im Wortlaut dieser Bestimmung eine Differenzierung von Instituten, die Mitglieder desselben IPS sind, anhand ihres Risikoprofils bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge.
46 Die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 20 der Charta ist daher zurückzuweisen, da die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass sich die Institute, die demselben IPS angehören, allein deshalb in einer vergleichbaren Situation befinden.
47 Folglich braucht weder geprüft zu werden, ob die durch Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 eingeführte angebliche Ungleichbehandlung gerechtfertigt werden kann, noch sind die auf Art. 103 Abs. 7 Buchst. h der Richtlinie 2014/59 gestützten Argumente der Klägerin zu prüfen, da mit diesen die Rechtfertigung der angeblichen Ungleichbehandlung in Abrede gestellt werden sollte und sie nicht als eigenständige Argumente dienten, um die Unvereinbarkeit von Art. 7 Abs. 4 dieser Delegierten Verordnung mit einer höherrangigen Norm zu rügen.
48 Der erste Teil des achten Klagegrundes ist somit zurückzuweisen.
b) Zum zweiten Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
49 Als Erstes macht die Klägerin geltend, dass die Subindikatoren des in Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2015/63 genannten Risikoindikators – „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ – bereits bei der Zulassung des IPS gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013 berücksichtigt worden seien. Diese Risikosubindikatoren flössen daher als solche bereits in die Berechnung des IPS-Risikoindikators gemäß Art. 6 Abs. 7 Buchst. b der Delegierten Verordnung 2015/63 ein. Daraus folge, dass Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. a dieser Delegierten Verordnung zur Erreichung des verfolgten Ziels nicht erforderlich sei und daher gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße.
50 Als Zweites verstoße Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 auch deshalb gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil der Risikoindikator „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ doppelt berücksichtigt werde. Zum einen werde er nämlich in Art. 6 Abs. 5 Buchst. a dieser Delegierten Verordnung bei der Bestimmung des in Art. 6 Abs. 1 Buchst. d dieser Delegierten Verordnung vorgesehenen Risikofelds „von der Abwicklungsbehörde zu bestimmende zusätzliche Risikoindikatoren“ (im Folgenden: Risikofeld IV) berücksichtigt und zum anderen werde ihm in Art. 7 Abs. 4 dieser Delegierten Verordnung im Rahmen der Gewichtung des IPS-Risikoindikators Rechnung getragen. Diese doppelte Berücksichtigung wirke sich auf bestimmte Institute stärker aus, ohne zu einer besseren Verwirklichung des Ziels dieser Delegierten Verordnung beizutragen, das in der Gewährleistung der kohärenten Behandlung der Institute bestehe, die demselben IPS angehörten.
51 Der SRB und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.
52 Das Vorbringen der Klägerin ist im Wesentlichen mit demjenigen identisch, das vom Gericht bereits in den Rn. 46 bis 61 seines Urteils vom 17. Juli 2024, Norddeutsche Landesbank – Girozentrale/SRB (T‑403/21, EU:T:2024:485), zurückgewiesen worden ist. Daher ist ihr Vorbringen aus ebendiesen Gründen zurückzuweisen; diese werden nachfolgend dargelegt.
53 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, verlangt, dass die Handlungen der Unionsorgane zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (Urteile vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C‑547/14, EU:C:2016:325, Rn. 165, und vom 20. Januar 2021, ABLV Bank/SRB, T‑758/18, EU:T:2021:28, Rn. 142).
54 Hinsichtlich der gerichtlichen Überprüfung der oben in Rn. 53 genannten Voraussetzungen ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im Kontext einer übertragenen Befugnis im Sinne von Art. 290 AEUV bei der Ausübung der ihr übertragenen Befugnisse insbesondere dann, wenn sie komplexe Beurteilungen und Prüfungen vornehmen muss, über ein weites Ermessen verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 2017, Dyson/Kommission, C‑44/16 P, EU:C:2017:357, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
55 Dies ist bei der Festlegung der Kriterien für die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge an das Risikoprofil nach Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 der Fall.
56 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass – wie oben in Rn. 40 ausgeführt – die besondere Natur der im Voraus erhobenen Beiträge, wie sich aus den Erwägungsgründen 105 bis 107 der Richtlinie 2014/59 und dem 41. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 ergibt, darin besteht, in einer auf dem Versicherungsgedanken basierenden Logik sicherzustellen, dass der Finanzsektor dem SRM ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stellt, damit er seine Aufgaben erfüllen kann, und dabei für die betroffenen Institute Anreize zu schaffen, weniger riskant zu operieren.
57 In diesem Zusammenhang hat der Unionsgesetzgeber, wie sich aus dem 114. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/59 ergibt, die Kommission beauftragt, in einem delegierten Rechtsakt zu bestimmen, in welcher Weise die Beiträge von Instituten zu Abwicklungsfinanzierungsregelungen im Verhältnis zu ihrem Risikoprofil angepasst werden sollten.
58 Desgleichen stellt der 107. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/59 klar, dass die im Voraus erhobenen Beiträge zu den nationalen Finanzierungsmechanismen, um ihre faire Berechnung sicherzustellen und Anreize zu schaffen, weniger riskant zu operieren, dem Ausmaß des Kredit‑, Liquiditäts- und Marktrisikos Rechnung tragen sollten, das die Institute eingehen.
59 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Kommission Regeln für die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge an das Risikoprofil der Institute aufstellen musste, indem sie zwei miteinander verbundene Ziele verfolgte, nämlich zum einen sicherzustellen, dass die verschiedenen Risiken, die die Bank- und – allgemeiner – Finanztätigkeiten der Institute mit sich bringen, berücksichtigt werden, und zum anderen, Anreize zu schaffen, damit diese Institute weniger riskant operieren.
60 Wie aus den Dokumenten im Zusammenhang mit dem Erlass der Delegierten Verordnung 2015/63 hervorgeht, insbesondere aus den Dokumenten „Technische Studie des JRC [Joint Research Centre; Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission] zur Unterstützung abgeleiteter Rechtsakte der Kommission über risikobasierte Beiträge zum [einheitlichen] Abwicklungsfonds“ (im Folgenden: technische Studie des JRC) und „Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen: Schätzungen der Anwendung der vorgeschlagenen Methodik für die Berechnung der Beiträge zu den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen“, implizierte die Ausarbeitung solcher Regeln für die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge anhand des Risikoprofils der Institute komplexe Beurteilungen und Bewertungen seitens der Kommission, da sie die verschiedenen Gesichtspunkte prüfen musste, anhand deren die verschiedenen Arten von Risiken im Banken- und Finanzsektor erfasst werden.
61 Unter diesen Umständen muss sich im Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C‑62/14, EU:C:2015:400, Rn. 80, 81 und 91, vom 30. November 2022, Trasta Komercbanka u. a./EZB, T‑698/16, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2022:737, Rn. 221 und 222 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Dezember 2022, Firearms United Network u. a./Kommission, T‑187/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:848, Rn. 122 und 123 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) die vom Gericht ausgeübte Kontrolle der Frage, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt worden ist, auf die Prüfung beschränken, ob die in Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehene Gewichtung des IPS-Risikoindikators zur Erreichung des von der Kommission verfolgten Ziels offensichtlich ungeeignet ist, offensichtlich über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, oder Nachteile mit sich bringt, die offensichtlich außer Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen.
62 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 eine Gewichtung des IPS-Risikoindikators sowohl entsprechend dem Risikoprofil des betreffenden Instituts gewährleisten soll als insbesondere auch im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme des IPS durch dieses Institut und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Mittel des IPS.
63 Die Klägerin hat gegenüber dem Gericht kein konkretes Argument vorgetragen, das zeigen würde, dass sich Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 nicht zur Erreichung dieses Ziels eigne oder dass es bessere, weniger belastende Maßnahmen gebe, weshalb diese Bestimmung offensichtlich die Grenzen dessen überschreite, was zur Erreichung dieses Ziels notwendig sei.
64 Außerdem kann dem Argument der Klägerin, wonach Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 nicht erforderlich sei, soweit es dahin zu verstehen ist, dass der Risikoindikator „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ bereits bei der Zulassung eines IPS gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013 berücksichtigt werde und daher bereits in die Berechnung des IPS-Risikoindikators integriert sei, nicht gefolgt werden.
65 Obwohl der SRB gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 8 der Richtlinie 2014/59 nur IPS berücksichtigen kann, die nach Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013 zugelassen sind, stimmen die in dieser Bestimmung vorgesehenen Zulassungsvoraussetzungen nämlich nicht mit dem Risikoindikator „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ nach Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 überein.
66 Soweit die Klägerin mit ihrem Vorbringen zur doppelten Berücksichtigung des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ geltend macht, dass Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 im Verhältnis zum mit dieser Verordnung verfolgten Ziel unverhältnismäßige Nachteile mit sich bringe, ist im Übrigen festzustellen, dass die in Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 dieser Delegierten Verordnung vorgesehene Methode nicht zu einer doppelten Berücksichtigung dieses Risikoindikators führt.
67 Zum einen gilt nämlich der Risikoindikator „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ nach Art. 6 Abs. 5 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2015/63 für alle Institute, deren im Voraus erhobener Beitrag entsprechend ihrem Risikoprofil angepasst wird. Für die Zwecke der Anwendung von Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 dieser Delegierten Verordnung findet dieser Risikoindikator hingegen nur auf diejenigen dieser Institute Anwendung, die einem IPS angehören. Zum anderen hat der Risikoindikator „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ nach Art. 6 Abs. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 zum Ziel, die Risiken des fraglichen Instituts zu bewerten, und zwar insbesondere aufgrund der Aktiva in seiner Bilanz, seines Geschäftsmodells und seiner Organisationsstruktur. Wird dieser Risikoindikator hingegen im Rahmen von Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 dieser Delegierten Verordnung angewandt, wird er verwendet, um den IPS-Risikoindikator zu gewichten, und dient dazu, die Risiken zu bewerten, die ein einem IPS angehörendes Institut für die Fähigkeit dieses IPS, zur Unterstützung seiner Mitglieder tätig zu werden, darstellt. Wie sich nämlich aus den Erwägungen oben in den Rn. 41 und 42 ergibt, können die in Anwendung dieses Risikoindikators bewerteten Risiken von einem Institut zum anderen variieren und sogar so hoch sein, dass ein IPS diese Risiken bei einem Ausfall eines ihm angehörenden Instituts nicht auffangen kann.
68 Unter diesen Umständen kann die Klägerin nicht geltend machen, dass Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 eine Methode zur Gewichtung des IPS-Risikoindikators vorsehe, die zu einer doppelten Berücksichtigung des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ führe, und dass diese Methode deshalb Nachteile mit sich bringe, die offensichtlich außer Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stünden.
69 Nach alledem ist daher der zweite Teil des achten Klagegrundes und somit der achte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.
2. Zum neunten Klagegrund: Rechtswidrigkeit von Anhang I Schritt 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 aufgrund des Verstoßes der Definition von „Interbankeneinlagen“ gegen das „Gebot der Orientierung am Risikoprofil“, den Grundsatz der Gleichbehandlung und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
70 Dieser Klagegrund besteht aus drei Teilen. Mit dem ersten Teil wird ein Verstoß gegen das „Gebot der Orientierung am Risikoprofil“ geltend gemacht, mit dem zweiten ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und mit dem dritten ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
a) Zum ersten Teil: Verstoß gegen das „Gebot der Orientierung am Risikoprofil“
71 Die Klägerin rügt die Rechtswidrigkeit von Anhang I Schritt 1 der Delegierten Verordnung 2015/63, da die dort vorgesehene Definition von „Interbankeneinlagen“ – die für die Bewertung des Risikofelds „Relevanz eines Instituts für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft“ (im Folgenden: Risikofeld III) maßgeblich ist – aufgrund des in dieser Bestimmung enthaltenen Verweises auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung Nr. 575/2013 und auf die Verordnung (EG) Nr. 25/2009 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2008 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (ABl. 2009, L 15, S. 14) Namenspfandbriefe umfasse. Da Namenspfandbriefe risikolos seien, laufe diese Definition dem „Gebot der Orientierung am Risikoprofil“ gemäß Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 zuwider.
72 Der SRB und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.
73 Das Vorbringen der Klägerin ist im Wesentlichen mit demjenigen identisch, das vom Gericht bereits in den Rn. 66 bis 77 seines Urteils vom 17. Juli 2024, Norddeutsche Landesbank – Girozentrale/SRB (T‑403/21, EU:T:2024:485), zurückgewiesen worden ist. Daher ist ihr Vorbringen aus ebendiesen Gründen zurückzuweisen; diese werden nachfolgend dargelegt.
74 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass zum einen nicht entschieden zu werden braucht, ob das Unionsrecht ein „Gebot der Orientierung am Risikoprofil“ kennt. Die Klägerin macht mit diesem Teil ihres neunten Klagegrundes im Wesentlichen geltend, dass die Kommission bei der Umsetzung von Art. 103 Abs. 7 Buchst. g der Richtlinie 2014/59 einen Beurteilungsfehler begangen habe, als sie Namenspfandbriefe in die Definition von „Interbankeneinlagen“ in Anhang I Schritt 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 aufgenommen habe, wodurch der SRB die jährlichen Grundbeiträge von Instituten nicht angemessen an deren tatsächliches Risikoprofil anpassen könne.
75 Zum anderen verfügt die Kommission bei der Umsetzung von Art. 103 Abs. 7 Buchst. g der Richtlinie 2014/59 über ein weites Ermessen (siehe oben, Rn. 54 bis 60), so dass sich die Kontrolle durch die Unionsgerichte auf die Prüfung beschränken muss, ob die Ausübung dieses Ermessens nicht offensichtlich fehlerhaft ist (Urteil vom 21. Juli 2011, Etimine, C‑15/10, EU:C:2011:504, Rn. 60).
76 Folglich hat die Klägerin nachzuweisen, dass die Delegierte Verordnung 2015/63 aufgrund der Einbeziehung von Namenspfandbriefen in die Berechnung des Risikofelds III mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet ist.
77 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 103 Abs. 2 und 7 Buchst. g der Richtlinie 2014/59 die jährlichen Grundbeiträge der Institute unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder der Union (im Folgenden: Finanzsystem) an ihr Risikoprofil anzupassen sind.
78 Die Kommission hat Art. 103 Abs. 2 und 7 Buchst. g der Richtlinie 2014/59 anhand des in Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Risikofelds III umgesetzt, das gemäß Art. 6 Abs. 4 dieser Delegierten Verordnung aus dem einzigen Risikoindikator „Anteil der Interbankendarlehen und -einlagen in der Europäischen Union, der die Relevanz des Instituts für die Wirtschaft des Niederlassungsmitgliedstaats abbildet“ besteht.
79 Das Risikofeld III misst somit die Relevanz der Institute für die Stabilität des Finanzsystems anhand ihres jeweiligen Anteils an Interbankendarlehen und ‑einlagen, da solche Positionen Vernetzungen zwischen Instituten schaffen, die sich auf diese Stabilität auswirken können.
80 Das Risikofeld III zielt – wie vom SRB ausgeführt, ohne auf ernsthaften Widerspruch der Klägerin zu stoßen – insbesondere darauf ab, die Auswirkungen zu messen, die der Ausfall eines Instituts unter Berücksichtigung der oben in Rn. 79 genannten Vernetzungen auf die Stabilität des Finanzsystems als Ganzes hätte, wobei sich der Ausfall eines Instituts im Allgemeinen umso stärker auf diese Stabilität auswirkt, je höher der Anteil seiner von einem solchen Ausfall betroffenen Interbanken-Positionen liegt. Solche Auswirkungen können insbesondere das Ansteckungsrisiko erhöhen.
81 Im Hinblick auf dieses Ziel des Risikofelds III ist das mit diesen Positionen verbundene Risiko nicht ausschlaggebend, da mit diesem Risikofeld nicht das individuelle Risikoprofil des betroffenen Instituts gemessen werden soll, sondern die Relevanz dieses Instituts für die Stabilität des Finanzsystems als Ganzes.
82 Vor diesem Hintergrund ist zum einen darauf hinzuweisen, dass sich die Klägerin nicht gegen das Vorbringen des SRB und der Kommission gewandt hat, wonach Namenspfandbriefe Vernetzungen zwischen verschiedenen Instituten schafften.
83 Zum anderen hat die Klägerin dem Gericht nichts Konkretes vorgelegt, was das Argument des SRB in Frage stellen würde, dass beim Ausfall eines Instituts die von diesem emittierten Namenspfandbriefe den Druck auf das Finanzsystem erhöhen würden.
84 Unter diesen Umständen kann dem Vorbringen der Klägerin nicht gefolgt werden, wonach Namenspfandbriefe aufgrund ihres geringen Risikos für die Beurteilung der Relevanz der Institute für die Stabilität des Finanzsystems als Ganzes unerheblich seien.
85 Die Klägerin hat somit nicht nachgewiesen, dass die Definition von „Interbankeneinlagen“ in Anhang I Schritt 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet wäre, weil sie Namenspfandbriefe umfasst.
86 Nach alledem ist der erste Teil des neunten Klagegrundes zurückzuweisen.
b) Zum zweiten Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung
87 Die Klägerin macht geltend, dass Anhang I Schritt 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 rechtswidrig sei, weil die dort vorgesehene Definition von „Interbankeneinlagen“ gegen den in Art. 20 der Charta verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße, da er Namenspfandbriefe umfasse, nicht aber Inhaberpfandbriefe.
88 Die Vergleichbarkeit von Namenspfandbriefen und Inhaberpfandbriefen richte sich nach dem Einfluss, die diese im Rahmen des Risikofelds III auf die Stabilität des Finanzsystems haben könnten. In diesem Zusammenhang seien nur Wertpapiere maßgeblich, die das Risikoprofil eines Instituts und seine Ausfallwahrscheinlichkeit erhöhten.
89 Namenspfandbriefe und Inhaberpfandbriefe wirkten sich in gleicher Weise auf die Relevanz eines Instituts für die Stabilität des Finanzsystems aus, und zwar gar nicht, da sie weder das Risikoprofil von Instituten noch deren Ausfallwahrscheinlichkeit erhöhten. Diese Wertpapiere seien im Hinblick auf die Beurteilung der Einhaltung von Art. 20 der Charta somit vergleichbar.
90 Der SRB und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.
91 Das Vorbringen der Klägerin ist im Wesentlichen mit demjenigen identisch, das vom Gericht bereits in den Rn. 83 bis 90 seines Urteils vom 17. Juli 2024, Norddeutsche Landesbank – Girozentrale/SRB (T‑403/21, EU:T:2024:485), zurückgewiesen worden ist. Daher ist ihr Vorbringen aus ebendiesen Gründen zurückzuweisen; diese werden nachfolgend dargelegt.
92 Im Hinblick auf die oben in den Rn. 36 und 38 genannten Grundsätze ist darauf hinzuweisen, dass anhand des Risikofelds III die Relevanz des betroffenen Instituts für die Stabilität des Finanzsystems als Ganzes und insbesondere die Auswirkungen des Ausfalls eines Instituts auf die Stabilität dieses Systems beurteilt werden sollen (siehe oben, Rn. 78 bis 80).
93 Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass Namenspfandbriefe unter die Definition von „Interbankeneinlagen“ in Anhang I Schritt 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 fallen, so dass sie bei der Berechnung des Risikofelds III berücksichtigt werden, während Inhaberpfandbriefe nicht von dieser Definition umfasst sind.
94 Die Übertragung von Namenspfandbriefen und Inhaberpfandbriefen ist jedoch rechtlich unterschiedlich ausgestaltet. Namenspfandbriefe berechtigen nämlich regelmäßig nur den darin bezeichneten Gläubiger zum Empfang der Leistung und können weder frei noch über die Börse gehandelt werden. Inhaberpfandbriefe berechtigen hingegen ihren Inhaber zum Leistungsempfang, so dass sie leichter übertragbar sind, auch über die Börse (Urteil vom 17. Juli 2024, Norddeutsche Landesbank – Girozentrale/SRB, T‑403/21, EU:T:2024:485, Rn. 85).
95 Die Übertragung von Namenspfandbriefen unterliegt also strengeren Beschränkungen als jene von Inhaberpfandbriefen.
96 Wie vom SRB und der Kommission vorgebracht, kann sich die einfache Übertragbarkeit der von Instituten gehaltenen Wertpapiere bei einem Ausfall insbesondere auf die Komplexität und die Geschwindigkeit des Abwicklungsverfahrens dieser Institute und damit auf ihre Relevanz für die Stabilität des Finanzsystems auswirken; die Klägerin hat dem nicht ernsthaft widersprochen.
97 Beim Ausfall eines Instituts müssen die Abwicklungsbehörden bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente nämlich den besonderen Bedingungen im Zusammenhang mit Namenspfandbriefen besondere Aufmerksamkeit widmen, was sich insbesondere auf die Komplexität und die Geschwindigkeit des Abwicklungsverfahrens auswirkt. Inhaberpfandbriefe sind hingegen frei übertragbar und bedürfen somit keiner besonderen Aufmerksamkeit.
98 Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin daher nicht mit Erfolg geltend machen, dass Namenspfandbriefe und Inhaberpfandbriefe im Licht ihrer möglichen Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems als Ganzes vergleichbar seien.
99 Die Klägerin hat somit nicht nachgewiesen, dass die Definition von „Interbankeneinlagen“ in Anhang I Schritt 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 gegen Art. 20 der Charta verstößt.
100 Nach alledem ist der zweite Teil des neunten Klagegrundes zurückzuweisen.
c) Zum dritten Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
101 Die Klägerin rügt die Rechtswidrigkeit von Anhang I Schritt 1 der Delegierten Verordnung 2015/63, da die dort vorgesehene Definition von „Interbankeneinlagen“ gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße. Der Maßstab für die Bestimmung dieser Einlagen sei ungeeignet, da er zur Folge habe, dass Namenspfandbriefe in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge einbezogen würden. Solche Wertpapiere hätten aber keine Auswirkungen auf das Risikoprofil eines Instituts und seien für die Bestimmung der Relevanz eines Instituts für das Finanzsystem nicht maßgeblich, da für sie nach deutschem Recht eine Deckung vorhanden sei.
102 Der SRB und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.
103 Das Vorbringen der Klägerin ist im Wesentlichen mit demjenigen identisch, das vom Gericht bereits in den Rn. 94 bis 99 seines Urteils vom 17. Juli 2024, Norddeutsche Landesbank – Girozentrale/SRB (T‑403/21, EU:T:2024:485), zurückgewiesen worden ist. Daher ist ihr Vorbringen aus ebendiesen Gründen zurückzuweisen; diese werden nachfolgend dargelegt.
104 In Anbetracht der Ausführungen in den vorstehenden Rn. 52 bis 61 hat das Gericht zu prüfen, ob die Einbeziehung von Namenspfandbriefen in die Definition von „Interbankeneinlagen“, die zur Bewertung des Risikofelds III herangezogen wird, zur Erreichung des von der Kommission mit der Delegierten Verordnung 2015/63 verfolgten Ziels offensichtlich ungeeignet ist, wobei eine solche Maßnahme weder offensichtlich über das hinausgehen darf, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, noch Nachteile mit sich bringen darf, die offensichtlich außer Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen.
105 Wie oben in Rn. 82 ausgeführt, hat die Klägerin nicht bestritten, dass Namenspfandbriefe zu Vernetzungen zwischen verschiedenen Instituten führen. Sie hat sich auf das Vorbringen beschränkt, dass diese aufgrund ihrer Deckung risikolos seien. Den vorstehenden Rn. 81 und 84 ist jedoch zu entnehmen, dass sich aus dem bloßen Umstand, dass Namenspfandbriefe möglicherweise risikoarm sind, nicht ergibt, dass sie nicht in der Lage sind, die Relevanz von Instituten für die Stabilität des Finanzsystems als Ganzes widerzuspiegeln.
106 Die Klägerin hat folglich nicht nachgewiesen, dass die Einbeziehung von Namenspfandbriefen in die Definition von „Interbankeneinlagen“ in Anhang I Schritt 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 offensichtlich ungeeignet ist.
107 Außerdem hat die Klägerin dem Gericht nichts Konkretes vorgelegt, was zeigen würde, dass die Einbeziehung von Namenspfandbriefen in die Definition von „Interbankeneinlagen“ offensichtlich über das hinausgeht, was zur Erreichung des mit der Delegierten Verordnung 2015/63 verfolgten Ziels erforderlich ist, oder dass diese Maßnahme Nachteile mit sich bringt, die offensichtlich außer Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen.
108 Vor diesem Hintergrund kann der Klägerin nicht darin gefolgt werden, dass die Definition von „Interbankeneinlagen“ in Anhang I Schritt 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße.
109 Das Vorbringen der Klägerin, wonach die Definition von „Interbankeneinlagen“ bei den betroffenen Wertpapieren nach der Deckung von Einlagen hätte differenzieren müssen, steht dieser Feststellung nicht entgegen. Es ist nämlich nicht Sache des Gerichts, im Rahmen der Prüfung der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu bestimmen, ob die von der Kommission erlassene Maßnahme die einzig mögliche oder die bestmögliche Maßnahme war, sondern ob sie offensichtlich ungeeignet war (Urteil vom 12. Juli 2001, Jippes u. a., C‑189/01, EU:C:2001:420, Rn. 83).
110 Folglich ist der dritte Teil des neunten Klagegrundes und damit der neunte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.
3. Zum zehn ten Klagegrund: Rechtswidrigkeit von Anhang I Schritt 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 aufgrund eines Verstoßes der dort vorgesehenen Methode der Klassenbildung gegen höherrangiges Recht
111 Die Klägerin rügt die Rechtswidrigkeit von Anhang I Schritt 2 der Delegierten Verordnung 2015/63, da die dort vorgesehene Methode gegen das sich aus Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 ergebende „Gebot der Orientierung am Risikoprofil“ verstoße.
112 Die Methode der Klassenbildung sehe insbesondere vor, dass jede Klasse, wenn möglich, dieselbe Anzahl von Instituten umfasse, die entsprechend ihrem jeweiligen Risikowert aufgeteilt würden. Eine solche Methode führe jedoch zu Verzerrungen bei der Abbildung des individuellen Risikoprofils der betroffenen Institute. Sie könne nämlich zur Folge haben, dass in einer Klasse Institute zusammengefasst würden, deren Werte für den in Rede stehenden Risikoindikator auf unterschiedliche Risikoprofile hindeuteten. Im Fall der Deutschen Hypo hätte diese Methode zum Beispiel hinsichtlich des Risikoindikators „Anteil der Interbankendarlehen und ‑einlagen“ zur Einordnung in eine der letzten Klassen geführt, obwohl der für diesen Indikator gemeldete Wert unterhalb des Mittelwerts aller Institute gelegen habe.
113 Der SRB und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.
114 Das Vorbringen der Klägerin ist im Wesentlichen mit demjenigen identisch, das vom Gericht bereits in den Rn. 104 bis 130 seines Urteils vom 17. Juli 2024, Norddeutsche Landesbank – Girozentrale/SRB (T‑403/21, EU:T:2024:485), zurückgewiesen worden ist. Daher ist ihr Vorbringen aus ebendiesen Gründen zurückzuweisen; diese werden nachfolgend dargelegt.
115 Wie oben in Rn. 74 ausgeführt, braucht nicht darüber entschieden zu werden, ob das Unionsrecht ein „Gebot der Orientierung am Risikoprofil“ kennt. Die Klägerin macht mit dem neunten Klagegrund in Wirklichkeit nämlich geltend, dass die Kommission einen Beurteilungsfehler begangen habe, als sie die Methode der Klassenbildung vorgesehen habe, da diese Methode den SRB daran hindere, die jährlichen Grundbeiträge in geeigneter Weise an das tatsächliche Risikoprofil der Institute anzupassen.
116 Hierzu ergibt sich aus den Rn. 54 bis 60 des vorliegenden Beschlusses, dass die Kommission bei der Umsetzung von Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 über ein weites Ermessen verfügt, so dass es der Klägerin obliegt, nachzuweisen, dass die Delegierte Verordnung 2015/63 mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet ist, soweit sie die Methode der Klassenbildung vorsieht.
117 Nach dieser Methode der Klassenbildung hat der SRB als Erstes eine Anzahl von Klassen zu berechnen, um die Institute unter Berücksichtigung der verschiedenen Risikoindikatoren und ‑subindikatoren zu vergleichen. Als Zweites muss er grundsätzlich jeder Klasse dieselbe Anzahl von Instituten zuordnen, wobei zunächst die Institute mit den niedrigsten Rohindikatorwerten der ersten Klasse zugeordnet werden. Als Drittes hat der SRB allen in einer bestimmten Klasse enthaltenen Instituten den gleichen, als „diskretisierten Indikator“ bezeichneten Positionswert zuzuweisen, den er für die übrige Berechnung ihres Anpassungsmultiplikators zu berücksichtigen hat.
118 Wie sich aus Anhang II des angefochtenen Beschlusses ergibt, ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die Anwendung dieser Methode der Klassenbildung in der Praxis zu Situationen führt, in denen Institute, deren Werte für einen bestimmten Risikoindikator belegen, dass sie für diesen Indikator über ein niedrigeres Risikoprofil verfügen als der Durchschnitt der betroffenen Institute, für diesen Indikator dennoch einer Klasse zugeordnet werden, die sich aus Instituten mit einem vergleichsweise höheren Risiko zusammensetzt. Dies liegt insbesondere daran, dass – wie vom SRB erläutert – die Werte bestimmter Institute „extrem“ sind, d. h. eine große Abweichung vom Durchschnitt aufweisen.
119 Aufgrund des Bestehens dieser oben in Rn. 118 genannten Extremwerte ist ebenso wenig ausgeschlossen, dass die Anwendung der Methode der Klassenbildung – und insbesondere die Anwendung der in Anhang I Schritt 2 Nr. 3 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Regel, wonach der SRB grundsätzlich jeder Klasse dieselbe Anzahl von Instituten zuordnet – faktisch zu Situationen führen kann, in denen Institute mit Werten für einen bestimmten Risikoindikator, die denen der der vorangehenden Klasse zugeordneten Institute nahekommen, gleichwohl der nachfolgenden Klasse zugeordnet werden, die Institute mit Werten für denselben Risikoindikator enthält, die zuweilen erheblich höher sein könnten.
120 Das Auftreten der oben in den Rn. 118 und 119 beschriebenen Umstände bedeutet jedoch nicht, dass die Methode der Klassenbildung mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet ist.
121 Hierzu ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass in der Delegierten Verordnung 2015/63 gemäß Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 eine Methode zur Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge an das Risikoprofil der Institute vorgesehen ist, die auf einem Vergleich der Risikoprofile dieser Institute beruht. Es ist unstreitig, dass zum einen eine solche Methode den Vergleich einer erheblichen Menge von Daten der betroffenen Institute auf der Grundlage von Werten erfordert, die diese Institute für eine Reihe von Risikoindikatoren erhalten, und dass zum anderen diese Daten möglicherweise Extremwerte bestimmter Institute umfassen.
122 Aus der empirischen Studie, die im Vorfeld zum Erlass der Delegierten Verordnung 2015/63 durchgeführt wurde und deren Ergebnisse in der technischen Studie des JRC zusammengefasst wurden, ergibt sich, dass die Methode der Klassenbildung zu den Methoden zählt, die die Vornahme dieses Vergleichs der Risikoprofile der Institute ermöglichen können und sogar als die hierfür geeignetste Methode betrachtet wird.
123 Bei der Methode der Klassenbildung handelt es sich nämlich um eine für die Behandlung von Extremwerten anerkannte statistische Methode, da sie soweit möglich verhindert, dass das Vorhandensein dieser Werte zu verzerrten Vergleichen führt. Im vorliegenden Fall kann mit dieser Methode gemäß der technischen Studie des JRC verhindert werden, dass Institute mit erhöhten Werten für bestimmte Risikoindikatoren dennoch einen Positionswert erhalten, der auf ein niedriges Risikoprofil für diese Indikatoren hindeutet, da es bestimmte Institute mit extremen Werten gibt.
124 Als Zweites handelt es sich bei der Methode zur Klassenbildung um eine einfache Methode zum Vergleich einer großen Menge von Daten, die von Instituten gemeldet werden, deren im Voraus erhobener Beitrag an ihr Risikoprofil angepasst wird.
125 Hierzu ist klarzustellen, dass gemäß Anhang I Schritt 2 Nr. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 die Anzahl der Klassen auf der Grundlage einer dort festgelegten Formel berechnet wird. Im Übrigen ist in Anhang I Schritt 2 Nr. 3 dieser Delegierten Verordnung vorgesehen, dass der SRB grundsätzlich jeder Klasse dieselbe Anzahl von Instituten zuordnet, wobei zunächst die Institute mit den niedrigsten Rohindikatorwerten der ersten Klasse zugeordnet werden.
126 Daraus folgt, dass die Methode der Klassenbildung objektive Regeln vorsieht, die vom SRB leicht angewandt werden können, was im Übrigen ein legitimes Ziel darstellt, das mit Unionsvorschriften verfolgt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Februar 2015, Sopora, C‑512/13, EU:C:2015:108, Rn. 33, und vom 7. März 2017, RPO, C‑390/15, EU:C:2017:174, Rn. 60).
127 Als Drittes werden die Folgen der oben in den Rn. 118 und 119 beschriebenen Umstände durch die folgenden vier Umstände relativiert. Erstens kann die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge gemäß Art. 9 Abs. 3 der Delegierten Verordnung 2015/63 nur innerhalb der Bandbreite eines Koeffizienten zwischen 0,8 und 1,5 erfolgen. Der jährliche Grundbeitrag bleibt somit das primär maßgebliche Element für die Bestimmung des im Voraus erhobenen Beitrags nach Maßgabe des Risikoprofils der Institute.
128 Zweitens treten die oben in den Rn. 118 und 119 beschriebenen Umstände, wie im Wesentlichen der technischen Studie des JRC zu entnehmen ist, nur eingeschränkt auf, da sie tendenziell vor allem die letzten Klassen betreffen, nicht aber die überwiegende Mehrheit der Klassen.
129 Drittens steht außer Frage, dass die Institute in diesen letzten Klassen für den betreffenden Risikoindikator höhere Werte aufweisen als Institute, die den niedrigeren Klassen zugeordnet sind.
130 Viertens berücksichtigt die Methode der Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge an das Risikoprofil, wie sich aus Art. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 ergibt, eine Vielzahl von Risikoindikatoren. Ein Institut wird daher, je nach seinen eigenen Werten und denen der anderen Institute für die einzelnen Risikoindikatoren, insgesamt einer Vielzahl von Klassen zugeordnet.
131 Wie sich aus der technischen Studie des JRC ergibt, finden sich die Institute in Bezug auf verschiedene Risikoindikatoren tendenziell in unterschiedlichen Klassen wieder. Wenn sich ein Institut in Bezug auf einen bestimmten Risikoindikator in der letzten Klasse befindet und somit Instituten mit erheblich höheren Werten gleichgestellt wird, verhält es sich daher in der Regel bei anderen Risikoindikatoren anders, was einen Gesamtvergleich der betreffenden Institute ermöglicht.
132 Im Übrigen wird das oben in den Rn. 130 und 131 beschriebene Phänomen durch die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags der Deutschen Hypo für den Beitragszeitraum 2020 veranschaulicht, wie ihr individuelles Datenblatt belegt. Was nämlich denjenigen Teil ihres im Voraus erhobenen Beitrags betrifft, der auf der nationalen Grundlage berechnet wurde, so befindet sich die Deutsche Hypo in Bezug auf den maßgeblichen Risikoindikator für das Risikofeld „Relevanz eines Instituts für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft“, das nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Delegierten Verordnung 2015/63 mit 10 % gewichtet wird, in der letzten Klasse. Des Weiteren wurde sie in Bezug auf zwei Risikosubindikatoren, die zum Risikofeld IV gehören, das gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. d der Delegierten Verordnung 2015/63 mit 20 % gewichtet wird, der letzten Klasse zugeordnet. Dagegen findet sich die Deutsche Hypo in Bezug auf keinen der Risikoindikatoren des Risikofelds „Risikoexponierung“ und des Risikofelds „Stabilität und Diversifizierung der Finanzierungsquellen“ (im Folgenden: Risikofeld II) in der letzten Klasse wieder, wobei diese Risikofelder nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a und b der Delegierten Verordnung 2015/63 mit 50 % bzw. 20 % gewichtet werden.
133 Außerdem befindet sich die Deutsche Hypo für drei Risikosubindikatoren des Risikofelds IV und für zwei Risikosubindikatoren des Risikofelds I in der ersten Klasse.
134 Unter diesen Umständen kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Delegierte Verordnung 2015/63 aufgrund der Einführung der Methode der Klassenbildung mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet ist.
135 Dieses Ergebnis wird durch das Vorbringen der Klägerin, wonach die Delegierte Verordnung 2015/63 drei Korrekturen der Methode der Klassenbildung hätte vorsehen sollen, nicht in Frage gestellt. So hätte diese Verordnung dem SRB erstens die Möglichkeit einräumen sollen, zusätzliche und dadurch kleinere Klassen zu bilden oder jeder Klasse eine unterschiedliche Anzahl von Instituten zuzuordnen. Zweitens hätten für die Methode der Klassenbildung in Bezug auf das Risikofeld III auch weitere Risikoindikatoren berücksichtigt werden müssen, wie etwa die Größe des Instituts, seine Bilanzsumme oder sein individuelles Geschäftsmodell. Drittens hätte, da das Geschäftsmodell eines Instituts maßgeblich vom nationalen Rechtsrahmen geprägt sei, im Rahmen des in Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Risikofelds II und des Risikofelds IV eine Differenzierung nach den jeweiligen Mitgliedstaaten erfolgen müssen.
136 Mit den oben in Rn. 135 genannten Argumenten macht die Klägerin in Wirklichkeit also geltend, dass es zu der in der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Methode der Klassenbildung besser geeignete Alternativen gäbe, anstatt nachzuweisen, dass diese Methode mit offensichtlichen Beurteilungsfehlern behaftet ist. Selbst unter der Annahme, dass solche alternativen Methoden existieren, ergibt sich jedoch aus der Rechtsprechung, dass es nicht Sache des Gerichts ist, zu beurteilen, ob die in der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehene Methode der Klassenbildung die einzig mögliche oder die bestmögliche war, sondern dass es zu beurteilen hat, ob sie offensichtlich mit einem Beurteilungsfehler behaftet war (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 12. Juli 2001, Jippes u. a., C‑189/01, EU:C:2001:420, Rn. 83).
137 Außerdem hat die Klägerin jedenfalls nicht nachgewiesen, dass die oben in Rn. 135 genannten Faktoren im Rahmen der Methode der Klassenbildung eine bessere Berücksichtigung des tatsächlichen Risikoprofils der Institute ermöglicht hätten.
138 Was erstens das Argument der Bildung zusätzlicher Klassen betrifft, genügt der Hinweis, dass Anhang I Schritt 2 Nr. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 die Bestimmung der Anzahl der Klassen anhand einer mathematischen Formel festlegt, die objektiv und unterschiedslos anzuwenden ist und die gemäß der technischen Studie des JRC auf statistischen Daten beruht, mit denen die angemessene Anzahl von Klassen vorab festgelegt werden soll. Die Klägerin hat nichts Konkretes gegen diese Formel eingewandt. Ebenso wenig hat sie nachgewiesen, dass die Bildung zusätzlicher Klassen im Einzelfall offensichtlich angemessener wäre als die gewählte Methode.
139 Zweitens ist zum Argument der Klägerin, wonach bestimmte zusätzliche Risikoindikatoren zu berücksichtigen seien, bereits oben in Rn. 127 darauf hingewiesen worden, dass die Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge dem jährlichen Grundbeitrag eine große Bedeutung beimisst, wobei sie auch die Größe des Instituts widerspiegelt.
140 Ebenso macht die Klägerin zu Unrecht geltend, dass die Kommission das individuelle Geschäftsmodell der Institute stärker hätte berücksichtigen müssen. Hierzu ergibt sich aus Art. 6 Abs. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63, dass der SRB verpflichtet ist, dieses im Rahmen des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ zu berücksichtigen. Die Klägerin legt zum individuellen Geschäftsmodell der Institute jedoch nichts Konkretes vor, was von der Kommission zu berücksichtigen gewesen wäre.
141 Was drittens die angebliche Erforderlichkeit einer Differenzierung zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen der Risikofelder II und IV betrifft, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der Erlass einer Regelung in einem bestimmten Bereich auf bestimmte Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf ihre individuelle Situation oder auf die nationalen Vorschriften, denen sie unterliegen, unterschiedliche Auswirkungen haben kann, ohne diskriminierend zu wirken, wenn diese Regelung auf objektiven, den mit ihr verfolgten Zielen angepassten Kriterien beruht (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 19. September 2013, Panellinios Syndesmos Viomichanion Metapoiisis Kapnou, C‑373/11, EU:C:2013:567, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
142 Im vorliegenden Fall hat die Klägerin dem Gericht nichts vorgelegt, was die Feststellung ermöglichen würde, dass die Risikoindikatoren der Risikofelder II und IV nicht auf derartigen objektiven Kriterien beruhten oder dass sie nicht den mit der Delegierten Verordnung 2015/63 verfolgten Zielen angepasst seien. Vor diesem Hintergrund kann sie sich nicht auf angebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten stützen, um in Bezug auf diese Risikofelder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler nachzuweisen.
143 Nach alledem ist der zehnte Klagegrund zurückzuweisen.
B. Zu den Klagegründen, die die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses betreffen
1. Zum zwölften und zum 13. Klagegrund: Verstoß des angefochtenen Beschlusses gegen Art. 41 der Charta und die Begründungspflicht wegen fehlender Rechtsgrundlage für die rückwirkende Ersetzung des ursprünglichen Beschlusses durch den angefochtenen Beschluss
144 Die Klägerin macht im Rahmen ihres zwölften Klagegrundes geltend, dass der angefochtene Beschluss, indem er den ursprünglichen Beschluss rückwirkend ersetze, gegen Art. 41 der Charta in Verbindung mit Art. 4 des Europäischen Kodex für eine gute Verwaltungspraxis, das Rechtsstaatsprinzip und den Grundsatz der guten Verwaltung verstoße, da es keine Rechtsgrundlage für den rückwirkenden Erlass des angefochtenen Beschlusses gebe. Insoweit stelle weder Art. 70 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 noch Art. 17 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 eine solche Rechtsgrundlage dar.
145 Jedenfalls gebe es keine sachliche Rechtfertigung für die rückwirkende Ersetzung des ursprünglichen Beschlusses durch den angefochtenen Beschluss. Insbesondere bestehe kein nachweisliches Risiko, dass eine fehlende Rückwirkung das Ziel, die endgültige Zielausstattung zu erreichen, gefährden würde. In dieser Hinsicht könnte eine etwaige Finanzierungslücke des SRB durch höhere im Voraus erhobene Beiträge in den Folgejahren oder eine Verlängerung der Aufbauphase gemäß Art. 69 Abs. 4 der Verordnung Nr. 806/2014 ausgeglichen werden. Im Übrigen würde die Klägerin bei fehlender Rückwirkung des angefochtenen Beschlusses keinen unfairen Wettbewerbsvorteil im Vergleich zu anderen Instituten erhalten, da sich die Frage nach einem Vorteil gegenüber anderen Banken nämlich nur stelle, weil die Klägerin ihr Recht auf wirksamen Rechtsschutz wahrgenommen habe.
146 Darüber hinaus macht die Klägerin mit ihrem 13. Klagegrund geltend, der angefochtene Beschluss verstoße gegen die Begründungspflicht nach Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta, da er nicht die Rechtsgrundlage nenne, auf die sich der SRB für den rückwirkenden Erlass gestützt habe.
147 Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.
148 Das Vorbringen der Klägerin ist im Wesentlichen mit demjenigen identisch, das vom Gericht bereits in den Rn. 162 bis 173 seines Urteils vom 21. Februar 2024, NRW. Bank/SRB (T‑466/16 RENV, EU:T:2024:111), zurückgewiesen worden ist. Daher ist ihr Vorbringen aus ebendiesen Gründen zurückzuweisen; diese werden nachfolgend dargelegt.
149 Der angefochtene Beschluss wurde am 7. Dezember 2022 erlassen und trat gemäß Art. 4 seines verfügenden Teils am 15. April 2020, d. h. zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des ursprünglichen Beschlusses, in Kraft.
150 In den Rn. 195 bis 202 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB die Gründe dargelegt, aus denen er die zeitliche Wirkung des angefochtenen Beschlusses in der in der vorstehenden Rn. 149 beschriebenen Weise festgelegt hat. Er sei so verfahren, um den Rechtstitel wiederherzustellen, mit dem im Jahr 2020 die für den Beitragszeitraum 2020 im Voraus erhobenen Beiträge der Klägerin erhoben worden seien, und um die Gültigkeit der Zahlung dieser Beiträge durch die Klägerin aufrechtzuerhalten.
151 Nach der Rechtsprechung verbietet es der Grundsatz der Rechtssicherheit, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Union auf einen Zeitpunkt vor seinem Erlass zu legen, außer wenn ausnahmsweise das angestrebte Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. November 1990, Fedesa u. a., C‑331/88, EU:C:1990:391, Rn. 45, und vom 5. September 2014, Éditions Odile Jacob/Kommission, T‑471/11, EU:T:2014:739, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).
152 Aus dieser Rechtsprechung folgt, dass sich, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind, die Befugnis der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, rückwirkend einen Rechtsakt zu erlassen, aus den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts ergibt, ohne dass sie vom Vorliegen einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage in der betreffenden Regelung abhängig wäre.
153 Vor diesem Hintergrund kann entgegen dem von der Klägerin erhobenen 13. Klagegrund der Umstand, dass der angefochtene Beschluss nicht auf eine ausdrückliche Bestimmung der betreffenden Regelung verweist, die dem SRB die Befugnis verleiht, rückwirkend einen Rechtsakt zu erlassen, keinen Verstoß gegen die Begründungspflicht darstellen.
154 Darüber hinaus ist, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob der angefochtene Beschluss echte Rückwirkung besitzt, wie die Klägerin mit ihrem zwölften Klagegrund geltend macht, festzustellen, dass jedenfalls die oben in Rn. 151 genannten Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.
155 Zum einen macht die Klägerin nämlich nicht geltend, dass die Rückwirkung des angefochtenen Beschlusses gegen den Grundsatz des Schutzes des berechtigten Vertrauens verstößt. Im Übrigen deutet nichts darauf hin, dass das berechtigte Vertrauen der Klägerin oder eines Dritten unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht gebührend beachtet worden wäre.
156 Zum anderen ist bei der Frage, ob die mit dem angefochtenen Beschluss angestrebten Ziele es verlangten, dass dieser zu einem Zeitpunkt vor seinem Erlass wirksam wird, der Kontext zu berücksichtigen, in dem dieser Beschluss gefasst wurde.
157 Gemäß den Rn. 15 bis 18 des angefochtenen Beschlusses wurde dieser erlassen, um dem Begründungsmangel abzuhelfen, den der SRB im Anschluss an das Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB (C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601), sowie die Beschlüsse vom 3. März 2022, SRB/Portigon und Kommission (C‑664/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:161), und vom 3. März 2022, SRB/Hypo Vorarlberg Bank (C‑663/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:162), festgestellt hatte.
158 Der angefochtene Beschluss sollte also eine zusätzliche Begründung liefern, die mit den vom Gerichtshof in den oben in Rn. 157 genannten Rechtssachen aufgestellten Anforderungen in Einklang steht.
159 Die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags der Klägerin für den Beitragszeitraum 2020 sowie die Höhe dieses Beitrags waren nämlich im ursprünglichen Beschluss und im angefochtenen Beschluss gleich. In dieser Hinsicht hat der SRB in Rn. 20 des angefochtenen Beschlusses u. a. darauf hingewiesen, dass dieser „auf den erhobenen Daten, den getroffenen Annahmen, den durchgeführten vorbereitenden Handlungen und der im Zusammenhang mit dem Verfahren für 2020 angewendeten Methodik, die zum Erlass des [ursprünglichen] Beschlusses … führten“, basiere. Somit war der einzige neue Gesichtspunkt, der mit dem angefochtenen Beschluss eingeführt wurde, eine ausführlichere Begründung der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags der Klägerin für den Beitragszeitraum 2020.
160 Unter diesen besonderen Umständen hätte der angefochtene Beschluss, wenn der SRB diesen nicht mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des ursprünglichen Beschlusses erlassen hätte, keine Wirkung im Zeitraum vom 15. April 2020 bis zum 7. Dezember 2022 entfalten können, in dem die Klägerin von ihrer Verpflichtung zur Zahlung eines im Voraus erhobenen Beitrags für den Beitragszeitraum 2020 befreit gewesen wäre, obwohl sie dieser Verpflichtung nach Art. 2, Art. 67 Abs. 4, Art. 69 und Art. 70 der Verordnung Nr. 806/2014 unterlag. Ebenso wären dem SRF in diesem Zeitraum unter Verstoß gegen diese Bestimmungen Mittel aus den im Voraus erhobenen Beiträgen der Klägerin vorenthalten worden, was die Durchführung der Richtlinie 2014/59, der Verordnung Nr. 806/2014 und der Delegierten Verordnung 2015/63 beeinträchtigt hätte (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 176 und 177).
161 Folglich sollte durch den Erlass des angefochtenen Beschlusses mit Wirkung zum 15. April 2020 sichergestellt werden, dass die Anwendbarkeit des angefochtenen Beschlusses mit dem Zeitpunkt zusammenfällt, zu dem die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung eines im Voraus erhobenen Beitrags für den Beitragszeitraum 2020 entstanden ist, und damit ein der geltenden Regelung zuwiderlaufendes Ergebnis vermieden werden. Das Streben nach diesem Ziel verlangte es, das Inkrafttreten dieses Beschlusses auf einen Zeitpunkt vor seinem Erlass zu legen.
162 Nach alledem sind der zwölfte und der 13. Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.
2. Zum dritten Klagegrund: Unzureichende Begründung
163 Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, der angefochtene Beschluss sei hinsichtlich der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags der Deutschen Hypo nicht ausreichend begründet und verstoße somit gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV.
164 Der dritte Klagegrund besteht im Wesentlichen aus drei Teilen, mit denen erstens das Fehlen einer individuellen Begründung des angefochtenen Beschlusses, zweitens die unterlassene Angabe der individuellen Daten anderer Institute und drittens eine unzureichende Begründung der Methode der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge sowie insbesondere der Bildung der Klassen gerügt werden.
a) Vorbemerkungen
165 Nach Art. 296 Abs. 2 AEUV sind Rechtsakte mit einer Begründung zu versehen. Ebenso sieht das in Art. 41 der Charta verankerte Recht auf eine gute Verwaltung die Verpflichtung der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union vor, ihre Entscheidungen zu begründen.
166 Der Begründung einer Entscheidung eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union kommt eine ganz besondere Bedeutung zu, da sie es dem Betroffenen ermöglicht, in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob er einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen möchte, und dem zuständigen Gericht, seine Kontrolle auszuüben, so dass sie eine der Voraussetzungen für die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle darstellt (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).
167 Die Begründung einer Entscheidung eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union muss der Natur des betreffenden Rechtsakts und dem Kontext, in dem er erlassen wurde, angepasst sein. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet und insbesondere anhand des Interesses, das die vom Rechtsakt betroffenen Personen an Erläuterungen haben können. Ein beschwerender Rechtsakt ist folglich hinreichend begründet, wenn er in einem Kontext ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).
168 Für die Prüfung, ob die Begründung bei einem Beschluss zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge ausreichend ist, ist erstens darauf hinzuweisen, dass aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht abgeleitet werden kann, dass die Begründung jeder Entscheidung eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union, mit der einem privaten Wirtschaftsteilnehmer die Zahlung eines Geldbetrags auferlegt wird, zwingend sämtliche Elemente enthalten muss, die es ihrem Adressaten ermöglichen, die Richtigkeit der Berechnung der Höhe dieses Geldbetrags zu überprüfen (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).
169 Zweitens sind die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union nach dem Grundsatz des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen, einem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, der u. a. in Art. 339 AEUV konkretisiert wird, grundsätzlich verpflichtet, den Wettbewerbern eines privaten Wirtschaftsteilnehmers von diesem erteilte vertrauliche Informationen nicht preiszugeben (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).
170 Drittens würde die Annahme, dass die Begründung des Beschlusses des SRB zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge es den Instituten zwingend ermöglichen muss, die Richtigkeit der Berechnung ihres jeweiligen im Voraus erhobenen Beitrags zu überprüfen, zwangsläufig bedeuten, es dem Unionsgesetzgeber zu verwehren, einen Modus für die Berechnung dieses Beitrags einzuführen, der Daten einbezieht, deren Vertraulichkeit durch das Unionsrecht geschützt ist, und damit das weite Ermessen, über das der Gesetzgeber zu diesem Zweck verfügen muss, übermäßig einzuschränken, indem er u. a. daran gehindert würde, sich für eine Methode zu entscheiden, die geeignet ist, eine dynamische Anpassung der Finanzierung des SRF an die Entwicklungen des Finanzsektors zu gewährleisten, indem sie vergleichend insbesondere die finanzielle Situation aller im Gebiet eines am SRF teilnehmenden Mitgliedstaats zugelassenen Institute berücksichtigt (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 118).
171 Viertens ergibt sich aus dem Vorstehenden zwar, dass die Begründungspflicht des SRB aufgrund der Logik des Systems der Finanzierung des SRF und des vom Unionsgesetzgeber festgelegten Berechnungsmodus gegen die Pflicht des SRB zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses der betreffenden Institute abgewogen werden muss, doch darf die letztgenannte Pflicht nicht so extensiv ausgelegt werden, dass dadurch die Begründungspflicht ihres Inhalts beraubt wird (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 120).
172 Allerdings kann im Rahmen der Abwägung zwischen der Begründungspflicht und dem Grundsatz des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen nicht davon ausgegangen werden, dass die Begründung einer Entscheidung, mit der einem privaten Wirtschaftsteilnehmer die Zahlung eines Geldbetrags auferlegt wird, ohne dass ihm sämtliche Informationen gegeben werden, anhand deren die Richtigkeit der Berechnung der Höhe dieses Geldbetrags überprüft werden kann, zwangsläufig in allen Fällen den Inhalt der Begründungspflicht beeinträchtigt (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 121).
173 In Bezug auf den Beschluss des SRB zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge ist die Begründungspflicht als erfüllt anzusehen, wenn den von diesem Beschluss betroffenen Personen zwar keine unter das Geschäftsgeheimnis fallenden Daten übermittelt werden, sie aber über die vom SRB angewandte Berechnungsmethode und über ausreichende Informationen verfügen, um im Wesentlichen nachzuvollziehen, auf welche Weise ihre individuelle Situation bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags in Anbetracht der Situation aller anderen betroffenen Institute berücksichtigt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 122).
174 In diesem Fall sind die vom Beschluss des SRB zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge betroffenen Personen nämlich in der Lage, zu überprüfen, ob ihr im Voraus erhobener Beitrag willkürlich unter Verkennung der Realität ihrer wirtschaftlichen Situation oder unter Verwendung nicht plausibler Daten betreffend den restlichen Finanzsektor festgesetzt worden ist. Somit können diese Personen die Gründe für den Beschluss zur Festsetzung ihres im Voraus erhobenen Beitrags nachvollziehen und beurteilen, ob es zweckmäßig erscheint, gegen diesen Beschluss Klage zu erheben, so dass es übertrieben wäre, vom SRB zu verlangen, jede Zahl, auf die sich die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags jedes betroffenen Instituts stützt, mitzuteilen (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 123).
175 Folglich ist der SRB insbesondere nicht verpflichtet, einem Institut die Daten zur Verfügung zu stellen, die es diesem ermöglichen würden, die Richtigkeit des Werts des Anpassungsmultiplikators vollständig zu überprüfen, da eine solche Überprüfung erfordern würde, dass dieses Institut über unter das Geschäftsgeheimnis fallende Daten betreffend die wirtschaftliche Situation jedes der anderen betroffenen Institute verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 135).
176 Dagegen obliegt es dem SRB, die zur Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags verwendeten Informationen zu den betreffenden Instituten in allgemeiner und anonymisierter Form zu veröffentlichen oder an das jeweilige Institut zu übermitteln, soweit diese Informationen ohne Beeinträchtigung des Geschäftsgeheimnisses mitgeteilt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 166).
177 Zu den Informationen, die den Instituten somit zur Verfügung zu stellen sind, gehören u. a. die Grenzwerte jeder Klasse und der sich darauf beziehenden Indikatoren, auf deren Grundlage der im Voraus erhobene Beitrag dieser Institute deren Risikoprofil angepasst wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 167).
178 Im Licht dieser Erwägungen ist das Vorbringen der Klägerin im Rahmen des dritten Klagegrundes zu prüfen.
b) Zum ersten Teil: Keine individuelle Begründung des angefochtenen Beschlusses
179 Die Klägerin macht geltend, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Deutschen Hypo keine einzelfallbezogene Begründung enthalte, da er nur allgemeine und abstrakte Informationen zur Methode der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags enthalte. Insoweit seien die in Anhang I und Anhang II des angefochtenen Beschlusses dargestellten abstrakten Ausführungen zur Berechnung nicht geeignet, eine individuelle Begründung zu ersetzen.
180 Im Übrigen fehle es dem angefochtenen Beschluss und seinen Anhängen an Verhältnismäßigkeitserwägungen bezogen auf den konkreten, jährlich im Voraus erhobenen Beitrag der Deutschen Hypo im Rahmen der Festsetzung des IPS‑Risikoindikators.
181 Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.
182 Das Vorbringen der Klägerin ist im Wesentlichen mit demjenigen identisch, das vom Gericht bereits in den Rn. 189 bis 191 und 194 bis 197 seines Urteils vom 17. Juli 2024, Norddeutsche Landesbank – Girozentrale/SRB (T‑403/21, EU:T:2024:485), und in den Rn. 121 bis 128 seines Urteils vom 22. Januar 2025, Norddeutsche Landesbank – Girozentrale/SRB (T‑407/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:56), zurückgewiesen worden ist. Daher ist ihr Vorbringen aus ebendiesen Gründen zurückzuweisen; diese werden nachfolgend dargelegt.
183 Als Erstes werden im Textkörper dieses Beschlusses und in seinen Anhängen II und III Erwägungen und Elemente für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge dargelegt, die auf alle Institute anwendbar sind. Anhang I des angefochtenen Beschlusses („Berechnungsdetails [risikogewichtet]“) enthält hingegen Berechnungselemente, die speziell den im Voraus erhobenen Beitrag betreffen, der von der Deutschen Hypo an den SRF zu entrichten ist.
184 Außerdem liefern der angefochtene Beschluss und insbesondere seine Anhänge I und II der Klägerin gemäß der oben in den Rn. 167 und 173 wiedergegebenen Rechtsprechung ausreichende Informationen, damit sie im Wesentlichen nachvollziehen kann, auf welche Weise die individuelle Situation der Deutschen Hypo bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags in Anbetracht der Situation aller anderen betroffenen Institute berücksichtigt wurde. Ein Vergleich der in Anhang I des angefochtenen Beschlusses angeführten Werte der Deutschen Hypo mit den Grenzwerten der Klassen gemäß Anhang II dieses Beschlusses ermöglichte es der Klägerin, zu überprüfen, wo die Deutsche Hypo hinsichtlich der Risikoindikatoren im Verhältnis zu den anderen Instituten stand.
185 Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, dass der angefochtene Beschluss nicht ausreichend begründet sei, weil er im Hinblick auf die Deutsche Hypo mangelhaft individualisiert sei.
186 Als Zweites macht die Klägerin geltend, dass der angefochtene Beschluss nicht ausreichend begründet sei, da es ihm an hinreichenden Verhältnismäßigkeitserwägungen bezogen auf den im Voraus erhobenen Beitrag der Deutschen Hypo im Rahmen der Festsetzung des IPS‑Risikoindikators fehle.
187 Aus der oben in Rn. 167 angeführten Rechtsprechung ergibt sich, dass in der Begründung eines Unionsrechtsakts nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden brauchen, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet.
188 Angesichts der oben in Rn. 167 wiedergegebenen Rechtsprechung kann die Klägerin nicht mit Recht vorbringen, dass der angefochtene Beschluss keine hinreichenden Erwägungen zur Vereinbarkeit des im Voraus erhobenen Beitrags der Deutschen Hypo mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit enthalte.
189 Zunächst hat der SRB in den Rn. 92 bis 95 des angefochtenen Beschlusses nämlich erläutert, wie er den jährlichen Grundbeitrag gemäß Art. 70 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 berechnet hat. Dieser Betrag wurde in Anhang I des angefochtenen Beschlusses angegeben.
190 Sodann hat der SRB zur Anpassung der jährlichen Grundbeiträge entsprechend dem Risikoprofil der Institute die in der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehene Methode angewendet, die einheitlich gilt und mit der die im Voraus erhobenen Beiträge proportional auf die Institute aufgeteilt werden. In Abschnitt 7.7.2 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB außerdem detaillierter dargelegt, wie er diese Methode angewandt hat.
191 Außerdem hat der SRB konkret zur Anwendung des IPS-Risikoindikators in den Rn. 154 bis 156 des angefochtenen Beschlusses und in den Rn. 54 bis 56 des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass er nach Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 zwar den IPS-Risikoindikator nach Maßgabe der in Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2015/63 aufgeführten Risikoindikatoren zu gewichten habe, er aber sicherstellen müsse, dass selbst die Institute mit dem risikoreichsten Profil im Rahmen der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge noch einen gewissen Nutzen aus der Mitgliedschaft in einem IPS ziehen könnten. Sodann hat er in Rn. 156 des angefochtenen Beschlusses und in Rn. 53 des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses hinreichend genau ausgeführt, warum er die Bildung von drei Klassen für die Gewichtung des IPS-Risikoindikators als angemessen und verhältnismäßig erachte. Er ist insbesondere davon ausgegangen, dass die Aufteilung der Institute auf drei Klassen (niedriges, mittleres und höheres Risiko) nicht nur eine hinreichend umfassende Berücksichtigung der Besonderheiten dieser Institute ermögliche, sondern auch gewährleiste, dass der Vorteil, der diesen Instituten aus ihrer Mitgliedschaft in einem IPS entstehe, verhältnismäßig sei.
192 Soweit die Klägerin schließlich vorbringt, dass der SRB ihre geringe Abwicklungswahrscheinlichkeit nicht ausreichend berücksichtigt habe, rügt sie damit keinen Verstoß gegen die Begründungspflicht, sondern stellt vielmehr die sachliche Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Beschlusses in Frage. Nach der Rechtsprechung ist die Begründungspflicht jedoch von der sachlichen Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Beschlusses zu unterscheiden (Urteil vom 23. November 2006, Ter Lembeek/Kommission, T‑217/02, EU:T:2006:361, Rn. 234).
193 Nach alledem ist der erste Teil des dritten Klagegrundes zurückzuweisen.
c) Zum zweiten Teil: Keine Angabe i ndividueller Daten anderer Institute
194 Die Klägerin macht geltend, dem angefochtenen Beschluss könne nicht entnommen werden, ob die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge der geltenden Regelung entspreche. Der SRB habe sich insbesondere darauf beschränkt, den abstrakten Wortlaut dieser Regelung zu wiederholen. Außerdem lasse sich anhand der Berechnungsdetails in den Anhängen I und II dieses Beschlusses weder die Klassenzuordnung der Deutschen Hypo noch die Festsetzung ihres im Voraus erhobenen Beitrags überprüfen. Konkret verstoße der angefochtene Beschluss gegen die Begründungspflicht, da er nicht – zumindest in anonymisierter Form – die Rohindikatorwerte der anderen Institute enthalte, ohne die die Klägerin nicht in der Lage sei, die Klassenzuordnung der Deutschen Hypo zu überprüfen.
195 Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.
196 Das Vorbringen der Klägerin ist im Wesentlichen mit demjenigen identisch, das vom Gericht bereits in den Rn. 210 bis 215 seines Urteils vom 21. Februar 2024, NRW. Bank/SRB (T‑466/16 RENV, EU:T:2024:111), zurückgewiesen worden ist. Daher ist ihr Vorbringen aus ebendiesen Gründen zurückzuweisen; diese werden nachfolgend dargelegt.
197 In Rn. 119 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB ausgeführt, dass „Geschäftsgeheimnisse der Institute – d. h. alle Informationen über die Geschäftstätigkeit der Institute, die im Falle einer Offenlegung gegenüber einem Wettbewerber und/oder der breiten Öffentlichkeit den Interessen der Institute erheblich schaden könnten – … als vertrauliche Informationen betrachtet“ würden. Er hat hinzugefügt, dass „[i]m Zusammenhang mit der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge … die von den Instituten über ihre [Datenmeldeformulare] … übermittelten individuellen Informationen, die dann zur Berechnung ihrer im Voraus erhobenen Beiträge herangezogen werden, als Geschäftsgeheimnisse betrachtet“ würden.
198 Im Übrigen hat der SRB in den Rn. 121, 123 und 124 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass es ihm untersagt sei, „die individuellen Datenpunkte der Institute, die für den Berechnungsprozess entscheidend sind, [im angefochtenen] Beschluss offenzulegen“, wohingegen er „die aggregierten und gemeinsamen Datenpunkte [nur] offenlegen“ könne, „wo diese Daten in kollektiver Form dargestellt“ würden. Vor diesem Hintergrund konnten die Institute gemäß dem angefochtenen Beschluss „die Berechnung ihres jährlichen Grundbeitrags und ihrer individuellen Anpassungsmultiplikatoren“ in Bezug auf die in Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 definierten Schritte der Berechnung dieses Beitrags, nämlich die „Berechnung der Rohindikatoren“ (Schritt 1), die „Neuskalierung der Indikatoren“ (Schritt 3) und die „Berechnung des zusammengesetzten Indikators“ (Schritt 5), „in vollem Umfang nachvollziehen“. Zudem seien die Institute in der Lage, „gemeinsam[e] Datenpunkt[e], die der [SRB] … für alle Institute mit risikoadjustierten Beiträgen gleichermaßen“ nutze, für die Berechnungsschritte „Diskretisierung der Indikatoren“ (Schritt 2), „Zuweisung von Vorzeichen“ (Schritt 4) und „Berechnung des jährlichen Beitrags“ (Schritt 6) zu erhalten.
199 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass bereits der Grundsatz der Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge, wie er aus der Richtlinie 2014/59 und der Verordnung Nr. 806/2014 hervorgeht, die Nutzung von Daten durch den SRB impliziert, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen und nicht in die Begründung des Beschlusses zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge übernommen werden können (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 114).
200 Des Weiteren geht aus der oben in den Rn. 165 bis 177 angeführten Rechtsprechung hervor, dass der SRB entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht verpflichtet war, ihr zu ermöglichen, die Bestimmung der Anzahl der Klassen und die Zuordnung der Institute zu diesen Klassen vollständig zu überprüfen, indem er ihr die individuellen Daten anderer Institute zur Verfügung stellt, da ein solcher Ansatz bedeutet hätte, ihr Daten zu übermitteln, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen.
201 Da die Klägerin nichts vorgetragen hat, um den Standpunkt des SRB in Frage zu stellen, die Rohindikatorwerte fielen unter das Geschäftsgeheimnis, kann sie dem SRB nicht vorwerfen, diese Werte den Instituten nicht offengelegt zu haben.
202 Sollte schließlich die Bemerkung der Klägerin zur Anonymisierung der Rohindikatorwerte dahin zu verstehen sein, dass sie darauf abzielt, den Namen des Instituts durch ein Pseudonym zu ersetzen, könnte ein solches Vorgehen nicht gewährleisten, dass die Institute nicht anhand der so übermittelten Daten identifiziert werden können. Es ist in der Tat nicht ausgeschlossen, dass bestimmte Institute, selbst wenn sie pseudonymisiert sind, aufgrund der individuellen Daten, die bereits veröffentlicht wurden, dennoch identifiziert werden können, insbesondere im Fall großer Institute und bei Mitgliedstaaten, in denen es nur wenige Institute gibt.
203 In Anbetracht dessen ist der zweite Teil des dritten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.
d) Zum dritten Teil: Unzureichende Begründung hinsichtlich der Bildung der Klassen
204 Im Rahmen des dritten Teils macht die Klägerin geltend, der angefochtene Beschluss liefere keine Begründung, warum die Anzahl an Instituten je Klasse sowie die generelle Anzahl an Klassen zwischen den unterschiedlichen Risikoindikatoren unterschiedlich sei.
205 Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.
206 Das Vorbringen der Klägerin ist im Wesentlichen mit demjenigen identisch, das vom Gericht bereits in den Rn. 219 bis 221 seines Urteils vom 21. Februar 2024, NRW. Bank/SRB (T‑466/16 RENV, EU:T:2024:111), zurückgewiesen worden ist. Daher ist ihr Vorbringen aus ebendiesen Gründen zurückzuweisen; diese werden nachfolgend dargelegt.
207 Was die Anzahl der Klassen innerhalb jedes Risikoindikators betrifft, so berechnet der SRB diese nach den Vorschriften des Anhangs I Schritt 2 der Delegierten Verordnung 2015/63, auf die in den Rn. 83, 118 und 144 des angefochtenen Beschlusses verwiesen wird, genauer gesagt nach der in Anhang I Schritt 2 Nr. 2 dieser Delegierten Verordnung vorgesehenen Formel. Nach dieser Formel wird die „Anzahl der Klassen“ () für jeden Rohindikator – mit Ausnahme des Indikators „Umfang einer vorausgegangenen außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln“ – u. a. auf der Grundlage der „Anzahl der Institute, die einen Beitrag zu dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus leisten, für den der Indikator berechnet wird“ (N ), und der fraglichen Rohindikatorwerte () berechnet. Somit kann die Anzahl der Klassen je nach den in diese Formel eingegebenen Daten variieren.
208 Unter diesen Umständen macht die Klägerin zu Unrecht geltend, der angefochtene Beschluss liefere keine Begründung zu den Unterschieden hinsichtlich der generellen Anzahl an Klassen zwischen den Risikoindikatoren.
209 Ebenso hat der SRB in Bezug darauf, dass nicht jeder Klasse gleich viele Institute zugewiesen wurden, in Rn. 146 des angefochtenen Beschlusses die Gründe für diese Verteilung hinreichend erläutert, indem er darauf hinwies, dass damit verhindert werden solle, dass Institute mit dem gleichen Wert für einen Rohrisikoindikator unterschiedlichen Klassen zugeordnet würden, so dass Institute, die für einen solchen Indikator den gleichen Wert hätten, derselben Klasse zugeordnet worden seien, was dazu geführt haben könne, dass jeder Klasse verschieden viele Institute zugeordnet worden seien.
210 Nach alledem ist der dritte Teil des dritten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen und mit ihm der dritte Klagegrund insgesamt.
3. Zum zweiten Klagegrund: Verletzung „allgemeiner Verfahrensanforderungen“, die sich aus Art. 41 der Charta, Art. 298 AEUV, den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und der Geschäftsordnung des SRB ergäben
211 Die Klägerin bringt vor, der angefochtene Beschluss sei unter Verletzung „allgemeiner Verfahrensanforderungen“, die sich aus Art. 41 der Charta, Art. 298 AEUV, den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und der Geschäftsordnung des SRB ergäben, erlassen worden. Es sei u. a. nicht nachgewiesen, dass dieser Beschluss die „Mindestdauer für schriftliche Verfahren“ einhalte, was für sie unüberprüfbar sei. Sie könne auch nicht überprüfen, ob die weiteren Verfahrensregelungen eingehalten worden seien. Das Gericht müsse daher eine Überprüfung von Amts wegen vornehmen.
212 Der SRB macht geltend, dass dieser Klagegrund unzulässig und jedenfalls unbegründet sei.
213 Das Vorbringen der Klägerin ist im Wesentlichen mit demjenigen identisch, das vom Gericht bereits in den Rn. 278 bis 281 seines Urteils vom 17. Juli 2024, Norddeutsche Landesbank – Girozentrale/SRB (T‑403/21, EU:T:2024:485), zurückgewiesen worden ist. Daher ist ihr Vorbringen aus ebendiesen Gründen zurückzuweisen; diese werden nachfolgend dargelegt.
214 Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung die Klageschrift den Streitgegenstand sowie eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss und dass diese Angaben so klar und genau sein müssen, dass sie dem Beklagten gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen die Vorbereitung seines Verteidigungsvorbringens und dem Gericht die Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe ermöglichen (Urteil vom 7. März 2017, United Parcel Service/Kommission, T‑194/13, EU:T:2017:144, Rn. 191).
215 Im Interesse der Rechtssicherheit und einer ordnungsgemäßen Rechtspflege ist eine Klage nur zulässig, wenn sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sie gestützt wird, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (vgl. Urteil vom 25. Januar 2018, BSCA/Kommission, T‑818/14, EU:T:2018:33, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung). Entsprechende Anforderungen gelten für eine zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachte Rüge (vgl. Urteil vom 25. März 2015, Belgien/Kommission, T‑538/11, EU:T:2015:188, Rn. 131 und die dort angeführte Rechtsprechung).
216 Insbesondere genügt eine bloße Berufung auf den Grundsatz des Unionsrechts, dessen Verletzung behauptet wird, ohne Angabe, auf welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte diese Behauptung gestützt ist, nicht den Anforderungen des Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung (vgl. Urteil vom 7. November 2019, ADDE/Parlament, T‑48/17, EU:T:2019:780, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
217 Im vorliegenden Fall macht die Klägerin zum einen lediglich geltend, dass der angefochtene Beschluss unter Verletzung „allgemeiner Verfahrensanforderungen erlassen wurde, die sich aus Art. 41 der Charta, Art. 298 AEUV, allgemeinen Rechtsgrundsätzen und der Geschäftsordnung des [SRB] ergeben“, weil nicht nachgewiesen worden sei, dass dieser Beschluss die „Mindestdauer für schriftliche Verfahren“ und weitere Verfahrensregelungen eingehalten habe, ohne jedoch eine einschlägige Argumentation vorzubringen.
218 Was zum anderen die Anregung der Klägerin betrifft, das Gericht möge die Verletzung der oben in Rn. 217 genannten Grundsätze von Amts wegen überprüfen, so bezeichnet sie nicht genau die konkreten Gründe, die diese Überprüfung rechtfertigen, so dass dieser Antrag jedenfalls nicht den Anforderungen von Art. 88 Abs. 2 der Verfahrensordnung entspricht.
219 Unter diesen Umständen ist der zweite Klagegrund als unzulässig zurückzuweisen.
4. Zum ersten und zum elften Klagegrund: Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Charta wegen Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör
220 Im Rahmen des ersten und des elften Klagegrundes, die zusammen zu prüfen sind, macht die Klägerin geltend, das Konsultationsverfahren, das der SRB zum Erlass des angefochtenen Beschlusses zur Ersetzung des ursprünglichen Beschlusses durchgeführt habe, habe nicht den Anforderungen des Rechts auf rechtliches Gehör gemäß Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Charta entsprochen.
221 Die vorliegenden Klagegründe bestehen aus zwei Teilen, mit denen erstens gerügt wird, dass die Frist für die Stellungnahmen im Rahmen des oben in Rn. 220 genannten Konsultationsverfahrens unzureichend gewesen sei, und zweitens, dass die Anhörung mittels eines Online-Formulars rechtswidrig sei.
a) Zum ersten Teil: Unzureichende Frist für die Stellungnahmen im Rahmen des Konsultationsverfahrens
222 Die Klägerin macht geltend, angesichts der „Komplexität des Verfahrens“ und des Umfangs der vom SRB zugesandten Unterlagen sei die Frist von elf Arbeitstagen, die ihr der SRB für die Stellungnahme vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses gewährt habe, nicht lang genug gewesen, um diese Unterlagen umfassend zu prüfen. Der SRB habe ihr nämlich nicht nur einen 53‑seitigen Entwurf des angefochtenen Beschlusses zugestellt, sondern auch „diverse Anhänge“ mit undurchsichtigen Berechnungsdetails und Zahlen.
223 Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.
224 Das Vorbringen der Klägerin ist im Wesentlichen mit demjenigen identisch, das vom Gericht bereits in den Rn. 235 bis 243 seines Urteils vom 21. Februar 2024, NRW. Bank/SRB (T‑466/16 RENV, EU:T:2024:111), zurückgewiesen worden ist. Daher ist ihr Vorbringen aus ebendiesen Gründen zurückzuweisen; diese werden nachfolgend dargelegt.
225 Das in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta verankerte Recht auf Anhörung garantiert jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen nachteilige Entscheidung erlassen wird, sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen (vgl. Urteil vom 22. November 2012, M., C‑277/11, EU:C:2012:744, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).
226 Im vorliegenden Fall hat der SRB die Klägerin vor Erlass des angefochtenen Beschlusses mit Mitteilung vom 13. Oktober 2022 informiert, dass zwischen dem 24. Oktober und dem 8. November 2022 eine Konsultation durchgeführt werde, um „den betroffenen Instituten im Rahmen eines Konsultationsverfahrens Gelegenheit zu geben, ihre Ansichten zu dem vorläufigen neuen … Beschluss [für 2020] zu äußern“.
227 Es steht fest, dass der Klägerin eine Frist von elf Arbeitstagen für die Stellungnahme gewährt wurde.
228 Zur Frage, ob diese Frist ausreichend war, ist erstens auf den Kontext hinzuweisen, in den sich der angefochtene Beschluss einfügt.
229 Hierzu hatte der SRB in seiner Mitteilung vom 13. Oktober 2022 zur Konsultation darauf hingewiesen, dass der angefochtene Beschluss zum Ziel habe, eine Begründung zu liefern, die den Anforderungen des Urteils in den oben in Rn. 157 genannten Rechtssachen entspricht.
230 Wie nämlich oben in den Rn. 157 und 158 ausgeführt wurde, ersetzt der angefochtene Beschluss den ursprünglichen Beschluss, um dem vom SRB festgestellten Begründungsmangel des ursprünglichen Beschlusses abzuhelfen. Außerdem hat der SRB in Rn. 20 des angefochtenen Beschlusses dargelegt, dass dieser auf den erhobenen Daten, den getroffenen Annahmen, den durchgeführten vorbereitenden Handlungen und der im Zusammenhang mit dem Verfahren für 2020 angewendeten Methodik basiere, die zum Erlass des ursprünglichen Beschlusses geführt hätten. Der letzte von der Klägerin zu entrichtende Beitrag, der sowohl in Anhang I des ursprünglichen Beschlusses angegeben ist als auch in Anhang I des Entwurfs des angefochtenen Beschlusses, der im Rahmen der Konsultation übermittelt wurde, war somit in beiden Fällen gleich.
231 Zweitens macht die Klägerin zwar geltend, dass das vom SRB durchgeführte Konsultationsverfahren komplex gewesen sei, erläutert aber nicht, worin diese Komplexität bestanden habe. Insbesondere bezieht sie sich weder auf konkrete Ungewissheiten hinsichtlich des Inhalts der im Rahmen dieses Verfahrens bereitgestellten Dokumente noch auf praktische Schwierigkeiten, die sie daran gehindert hätten, innerhalb der gesetzten Frist Stellung zu nehmen.
232 Drittens kann der Klägerin nicht gefolgt werden, wenn sie sich zum Nachweis der unzureichenden Konsultationsfrist auf den „Umfang der vom SRB zugesandten Unterlagen“ stützt. Anhang I des Entwurfs des angefochtenen Beschlusses umfasste nämlich drei Seiten, von denen eine Seite lediglich eine Liste der von der Klägerin übermittelten Daten enthielt. Darüber hinaus enthielt Anhang II des Entwurfes, auch wenn er 124 Seiten umfasste, Statistiken über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für jeden teilnehmenden Mitgliedstaat in zusammengefasster und allgemeiner Form. Somit war nur ein begrenzter Teil dieses Anhangs für die Klägerin unmittelbar relevant. Unter diesen Umständen deutet nichts darauf hin, dass der Umfang der vom SRB zugesandten Unterlagen die Klägerin daran gehindert hätte, innerhalb der gesetzten Frist sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt zum Entwurf des angefochtenen Beschlusses vorzutragen.
233 Viertens ist das Vorbringen der Klägerin, mit dem sie sich gegen das Argument wendet, das der SRB geltend macht, um die Angemessenheit der Frist, die er den Instituten gewährt hat, zu rechtfertigen, nicht geeignet, ihre Auffassung zu stützen, nach der die ihr gewährte Frist von elf Tagen aufgrund der Komplexität des Konsultationsverfahrens und des Umfangs der zugesandten Unterlagen unzureichend gewesen sei.
234 Insbesondere zurückzuweisen ist das Argument der Klägerin, wonach ihr die Begründung zu Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 erst mit Zugang des Entwurfs des angefochtenen Beschlusses bekannt geworden sei. Zum einen hat der SRB die Anwendung dieser Bestimmung in Rn. 50 des ursprünglichen Beschlusses erläutert. Zum anderen führt die Klägerin weder aus, welche zusätzlichen Bemerkungen sie aufgrund der angeblich nicht ausreichenden Konsultationsfrist nicht machen konnte, noch legt sie dar, wie eine längere Frist gegebenenfalls zu einem anderen Ergebnis des Verfahrens hätte führen können.
235 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es der Klägerin nicht möglich war, innerhalb der Konsultationsfrist sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt zum Entwurf des angefochtenen Beschlusses vorzutragen.
236 Folglich ist dieser Teil des ersten und des elften Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.
b) Zum zweiten Teil: Rechtswidrigkeit der Online-Konsultation
237 Die Klägerin macht geltend, dass die Konsultation mittels des Online-Tools den Anforderungen an eine Anhörung nicht genüge und deshalb gegen das Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Charta verstoße. Den betroffenen Instituten sei ein Format aufgezwungen worden, in dem sie ihre Stellungnahme nicht in einer lesbaren und gut begründbaren Form hätten abgeben können.
238 Aus diesem Grund habe die Klägerin nicht mittels des Online-Tools an dem Konsultationsverfahren teilgenommen. Stattdessen habe sie eine Stellungnahme zur Mitteilung über die Konsultation („Comment on Consultation Notice“) abgegeben, in der sie deutlich gemacht habe, dass sie gern die Möglichkeit hätte, ihre Rechte als Beteiligte wahrzunehmen, und nicht darauf verzichten möchte.
239 Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.
240 Das Vorbringen der Klägerin ist im Wesentlichen mit demjenigen identisch, das vom Gericht bereits in den Rn. 269 bis 274 seines Urteils vom 17. Juli 2024, Norddeutsche Landesbank – Girozentrale/SRB (T‑403/21, EU:T:2024:485), zurückgewiesen worden ist. Daher ist ihr Vorbringen aus ebendiesen Gründen zurückzuweisen; diese werden nachfolgend dargelegt.
241 Wie oben in Rn. 225 ausgeführt, garantiert das Recht, gehört zu werden, jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen möglicherweise nachteilige Entscheidung erlassen wird.
242 Im vorliegenden Fall führte der SRB, wie oben in den Rn. 226 bis 234 dargelegt, vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses zwischen dem 24. Oktober und dem 8. November 2022 ein Konsultationsverfahren durch, in dessen Rahmen er den betreffenden Instituten einen Entwurf des angefochtenen Beschlusses und dessen Anhänge übermittelte und sie aufforderte, ihre Anmerkungen zum Inhalt dieses Entwurfs in ein Online-Formular einzutragen. Die Klägerin hatte daher Gelegenheit, mittels dieses Online-Formulars eine Stellungnahme abzugeben.
243 Als Erstes kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Modalitäten der Konsultation über ein Online-Tool nicht mit Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Charta vereinbar seien.
244 Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass ein Formblatt, das vorgesehen ist, damit die Betroffenen der zuständigen Behörde ihren Standpunkt zur Kenntnis bringen können, es diesen grundsätzlich ermöglicht, sich im Einzelnen zu den von der zuständigen Behörde zu berücksichtigenden Anhaltspunkten zu äußern, und, falls sie dies für sachdienlich erachten, andere Informationen oder Bewertungen vorzulegen als die, die die zuständige Behörde bereits erhalten hat (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Februar 2017, M, C‑560/14, EU:C:2017:101, Rn. 39 und 40).
245 Das ist auch hier der Fall.
246 Zum einen ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der SRB die Institute im Rahmen des Konsultationsverfahrens zunächst aufforderte, zu vordefinierten Themen Stellung zu nehmen, die ihnen die Möglichkeit gaben, sich zu mehreren Aspekten der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zu äußern. Sodann konnten die Institute im Rahmen der „andere[n] Bereiche“ auch jede andere Anmerkung übermitteln, die sie für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2020 für relevant hielten und die nicht bereits durch die vordefinierten Themen abgedeckt war. Folglich hatte die Klägerin die Möglichkeit, zu jedem Element der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge Stellung zu nehmen, einschließlich jener, die keinem der vordefinierten Themen entsprachen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Januar 2024, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T‑347/21, EU:T:2024:31, Rn. 301).
247 Was zum anderen das Argument der Klägerin zur Zeichenbegrenzung in den Textfeldern des Online-Formulars und zu seinem aufgezwungenen Format betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nicht – auch nicht in knapper Form – darlegt, welche Anmerkungen sie aufgrund dieser Begrenzung nicht habe geltend machen können.
248 Als Zweites hat die Klägerin in Bezug auf die Individualität des Konsultationsverfahrens nichts Konkretes dazu vorgetragen, dass das vom SRB entworfene Formular es ihr nicht ermöglicht hätte, sich ausreichend individualisiert zu den Aspekten zu äußern, die vom SRB bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags für den Beitragszeitraum 2020 zu berücksichtigen sind.
249 Insoweit ist die Konsultation, auch wenn die Fragen und die Themen vordefiniert sind, in dem Sinne „individuell“, dass jedes Institut individuell daran teilnimmt und die Möglichkeit hat, zu seiner eigenen Situation Stellung zu nehmen.
250 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Klägerin aufgrund der Online-Konsultation nicht die Möglichkeit hatte, ihren Standpunkt zum Entwurf des angefochtenen Beschlusses sachdienlich und wirksam vorzutragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Januar 2024, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T‑347/21, EU:T:2024:31, Rn. 306).
251 Folglich ist der zweite Teil des ersten und des elften Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen, und das Gleiche gilt somit für den ersten und den elften Klagegrund insgesamt.
5. Zum vierten Klagegrund: Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz aufgrund der Unüberprüfbarkeit des angefochtenen Beschlusses
252 Die Klägerin bringt vor, dass die im Rahmen des dritten Klagegrundes aufgezeigten Begründungsmängel ihr die Ausübung ihres Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz in nicht unerheblicher Weise erschwerten. Es sei ihr praktisch unmöglich, die Gründe für den angefochtenen Beschluss zu verstehen und folglich die Klagegründe herauszuarbeiten. Der angefochtene Beschluss verstoße somit gegen Art. 47 der Charta und den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens.
253 Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.
254 Das Vorbringen der Klägerin ist im Wesentlichen mit demjenigen identisch, das vom Gericht bereits in den Rn. 285 und 286 seines Urteils vom 17. Juli 2024, Norddeutsche Landesbank – Girozentrale/SRB (T‑403/21, EU:T:2024:485), zurückgewiesen worden ist. Daher ist ihr Vorbringen aus ebendiesen Gründen zurückzuweisen; diese werden nachfolgend dargelegt.
255 Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass die Rüge eines Verstoßes gegen den Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht eigenständig zu prüfen ist, wenn sie nicht durch ein spezifisches Vorbringen gestützt wird, sondern sich darauf beschränkt, auf das im Rahmen anderer Rügen Vorgetragene zu verweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. September 2015, First Islamic Investment Bank/Rat, T‑161/13, EU:T:2015:667, Rn. 68, und vom 27. Juli 2022, RT France/Rat, T‑125/22, EU:T:2022:483, Rn. 101).
256 Im vorliegenden Fall macht die Klägerin einen Verstoß gegen das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz geltend, ohne diesen jedoch durch ein spezifisches Vorbringen zu stützen, das über ihr Vorbringen im Rahmen des dritten Klagegrundes hinausgeht.
257 Folglich ist der vierte Klagegrund aus denselben Gründen zurückzuweisen wie der dritte Klagegrund (siehe oben, Rn. 163 bis 210).
6. Zum fünften Klagegrund: Fehler des SRB bei der Anwendung des IPS-Risikoindikators
258 Der fünfte Klagegrund besteht im Wesentlichen aus drei Teilen. Mit dem ersten Teil wird ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 geltend gemacht, mit dem zweiten ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 2 dieser Delegierten Verordnung und mit dem dritten ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
a) Zum ersten Teil: Berücksichtigung der Mitgliedschaft in einem IPS
259 Die Klägerin macht als Erstes geltend, dass der SRB die Maßgeblichkeit der Mitgliedschaft in einem IPS für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge gemäß Art. 103 Abs. 7 Buchst. h der Richtlinie 2014/59, Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013 und Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. b und Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 verkannt habe.
260 Die deutsche NRA habe im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013 insbesondere festgestellt, dass das IPS, dem die Deutsche Hypo angehörte, die notwendige Unterstützung aus sofort verfügbaren Mitteln gewähren könne und dass es über geeignete und einheitlich geregelte Systeme für die Überwachung seiner Risiken verfüge. Dieses IPS habe seine Leistungsfähigkeit im Übrigen bei seinem Einschreiten zur Stützung der Klägerin im Jahr 2019 unter Beweis gestellt. Der SRB hätte diese Umstände bei der Anwendung des IPS-Risikoindikators berücksichtigen müssen.
261 Außerdem sei es nicht angemessen, dass der SRB zur Gewichtung des IPS-Risikoindikators nur drei Klassen bilde. Eine solche Aufteilung der Institute ermögliche keine ausreichende Differenzierung der Risikoprofile – für andere Risikoindikatoren habe der SRB zwischen 17 und 21 Klassen gebildet.
262 Schließlich sehe Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 weder die Bildung von drei Klassen noch die Zuweisung eines Anpassungsfaktors von 9/9, 7/9 bzw. 5/9 vor, so dass der SRB ohne Rechtsgrundlage gehandelt habe.
263 Als Zweites macht die Klägerin geltend, dass der Risikoindikator „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“, der zur Gewichtung des IPS-Risikoindikators verwendet werde, hinsichtlich des Risikoprofils der Deutschen Hypo nur eine begrenzte Aussagekraft besitze. Die Einordnung der Deutschen Hypo in die entsprechenden Klassen auf der Grundlage dieser Kriterien zeige, dass der SRB verkannt habe, dass die Klägerin Derivate ausschließlich zu Absicherungszwecken und nicht zu Spekulationszwecken benutze.
264 Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.
265 Das Vorbringen der Klägerin ist im Wesentlichen mit demjenigen identisch, das vom Gericht bereits in den Rn. 295 bis 316 seines Urteils vom 17. Juli 2024, Norddeutsche Landesbank – Girozentrale/SRB (T‑403/21, EU:T:2024:485), zurückgewiesen worden ist. Daher ist ihr Vorbringen aus ebendiesen Gründen zurückzuweisen; diese werden nachfolgend dargelegt.
266 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin mit ihrem fünften Klagegrund nicht die Rechtmäßigkeit von Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 in Frage stellt, sondern nur seine Umsetzung durch den SRB im angefochtenen Beschluss, und zwar in Bezug auf die Gewichtung des IPS-Risikoindikators.
267 Im Übrigen muss sich in den Fällen, in denen die Unionsbehörden hochkomplexe technische tatsächliche Umstände beurteilen, bei der Festlegung von Art und Umfang der von ihnen erlassenen Maßnahmen die Kontrolle durch die Unionsgerichte auf die Prüfung beschränken, ob diese Beurteilungen nicht offensichtlich fehlerhaft sind oder einen Ermessensmissbrauch darstellen oder ob diese Behörden die Grenzen ihres Ermessens nicht offensichtlich überschritten haben. In einem solchen Kontext dürfen die Unionsgerichte nicht ihre Beurteilung der tatsächlichen Umstände technischer Art an die Stelle derjenigen der Unionsbehörden setzen, denen allein der AEU-Vertrag oder ein auf dessen Grundlage erlassener Rechtsakt diese Aufgabe zugewiesen hat (vgl. Urteil vom 1. Juni 2022, Del Valle Ruiz u. a./Kommission und SRB, T‑510/17, EU:T:2022:312, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 19. November 2008, Schräder/CPVO [SUMCOL 01], T‑187/06, EU:T:2008:511, Rn. 60, und vom 23. Februar 2022, Chemours Netherlands/ECHA, T‑636/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:86, Rn. 44).
268 Dies gilt auch für die Anwendung und die Gewichtung des IPS-Risikoindikators gemäß Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 durch den SRB.
269 Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der SRB nach Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 bei der Gewichtung des IPS-Risikoindikators das relative Gewicht des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ berücksichtigt. Die Prüfung der diesen Risikoindikator betreffenden Aspekte erfordert eine hochkomplexe technische Beurteilung der Tätigkeit und der Risiken der betroffenen Institute.
270 Sodann geht aus Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 auch nicht hervor, welche Methode der SRB zur Gewichtung dieser Aspekte heranziehen soll.
271 Aus dem 23. Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung 2015/63 ergibt sich schließlich, dass die Kommission dem SRB hinsichtlich der Gewichtung der einzelnen Risikoindikatoren ein Ermessen einräumen wollte, damit er über genügend Flexibilität verfügt, um das Risikoprofil der Institute zu bewerten. Diesem Erwägungsgrund ist ferner zu entnehmen, dass in dieser Delegierten Verordnung das Gewicht einiger Risikoindikatoren lediglich hinweisenden Charakter haben kann oder dass sie innerhalb einer gewissen Bandbreite situiert werden können, damit der SRB jeweils im Einzelfall über die Relevanz dieser Indikatoren entscheiden kann.
272 Vor diesem Hintergrund ist es Sache der Klägerin, nachzuweisen, dass der SRB bei der Anwendung des IPS-Risikoindikators einen offensichtlichen Fehler begangen hat, dass er einen Ermessensmissbrauch begangen hat oder dass er die Grenzen seines Ermessens offensichtlich überschritten hat.
273 Zur ersten Rüge ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich der IPS-Risikoindikator von den anderen Risikoindikatoren unterscheidet, da Anhang I Schritt 2 Nr. 5 der Delegierten Verordnung 2015/63 bestimmt, dass Schritt 2, der eine mathematische Formel zur Berechnung der Anzahl der Klassen enthält, auf diesen Risikoindikator nur dann Anwendung findet, wenn der SRB ihn als kontinuierliche Variable bestimmt.
274 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass dieser Schritt 2 im vorliegenden Fall nicht auf die Bestimmung der Anzahl der Klassen für die Gewichtung des IPS-Risikoindikators anwendbar war.
275 Die Klägerin macht auch nicht geltend, dass der SRB zur Bestimmung der Anzahl der Klassen für die Gewichtung des IPS-Risikoindikators an eine andere spezifische Methode gebunden sei, die sich aus der Delegierten Verordnung 2015/63 ergebe.
276 Vor diesem Hintergrund kann dem SRB nicht vorgeworfen werden, im Rahmen seines Ermessens die Anzahl der Klassen festgelegt zu haben, die ihm angemessen erschien.
277 Hierzu hat der SRB in den Rn. 154 und 156 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass er zwar nach Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 verpflichtet sei, den IPS-Risikoindikator nach Maßgabe des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ zu gewichten, er aber sicherstellen müsse, dass selbst Institute mit dem risikoreichsten Profil im Rahmen der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge noch einen gewissen Nutzen aus der Teilnahme an einem IPS ziehen könnten.
278 Um dieses Ziel zu erreichen, hat der SRB, wie in den Rn. 155 und 156 des angefochtenen Beschlusses dargelegt, zur Gewichtung des IPS-Risikoindikators drei Klassen gebildet. Die Institute mit dem niedrigsten Risikoprofil wurden der dritten Klasse zugeordnet, für die keine Anpassung dieses Risikoindikators vorgesehen war. Die Institute mit einem mittleren Risikoprofil und jene mit dem höchsten Risikoprofil wurden der zweiten bzw. der ersten Klasse zugeordnet. Auf sie kam für diesen Risikoindikator ein Anpassungsfaktor von 7/9 bzw. 5/9 zur Anwendung.
279 Wie vom SRB in Rn. 156 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, profitieren selbst die Institute mit dem höchsten Risikoprofil noch von mehr als 50 % des maximal möglichen Vorteils, der ihnen infolge ihrer Mitgliedschaft in einem IPS in Bezug auf die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zugutekommen kann.
280 Die Klägerin kann dem SRB daher nicht anlasten, bei der Bildung von drei Klassen zur Gewichtung des IPS-Risikoindikators einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen zu haben.
281 Diese Schlussfolgerung wird nicht durch das Vorbringen der Klägerin entkräftet, wonach die deutsche NRA im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013 festgestellt habe, dass das IPS, dem die Deutsche Hypo angehörte, die notwendige Unterstützung aus sofort verfügbaren Mitteln gewähren könne und dass es über geeignete und einheitlich geregelte Systeme für die Überwachung seiner Risiken verfüge.
282 Zum einen ergibt sich aus den Erwägungen oben in Rn. 45, dass Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013 die Voraussetzungen für die Zulassung von IPS zu Aufsichtszwecken festlegt, nicht aber für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge. Ebenso verbietet nichts im Wortlaut dieser Bestimmung, bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zwischen Instituten zu differenzieren, die Mitglieder desselben IPS sind.
283 Zum anderen geht Art. 113 Abs. 7 Buchst. b der Verordnung Nr. 575/2013, auch wenn er vorsieht, dass ein IPS, um für Aufsichtszwecke anerkannt zu werden, in der Lage sein muss, seinen Mitgliedern im Rahmen seiner Verpflichtung die notwendige Unterstützung aus sofort verfügbaren Mitteln zu gewähren, nicht so weit, dass ein IPS über ausreichende Mittel verfügen muss, um die Abwicklung aller seiner Mitglieder, einschließlich aller großen Institute, zu vermeiden.
284 Zur zweiten Rüge, wonach der SRB verkannt habe, dass die Derivate der Deutschen Hypo ausschließlich zu Absicherungszwecken und nicht zu Spekulationszwecken dienten, ist darauf hinzuweisen, dass der SRB – wie oben in den Rn. 268 bis 271 ausgeführt – im Rahmen der Gewichtung des IPS-Risikoindikators über ein Ermessen verfügt.
285 Sodann ist dieses Ermessen insofern begrenzt, als der SRB bei dieser Gewichtung des IPS-Risikoindikators nur die in Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Elemente berücksichtigen darf, also Elemente des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“.
286 Schließlich weist im Wortlaut von Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 nichts darauf hin, dass der SRB im Rahmen der Gewichtung des IPS-Risikoindikators Derivate nach ihrem Zweck zu unterscheiden hat. Ebenso wenig lässt sich dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 6 Buchst. a Ziff. iii der Delegierten Verordnung 2015/63 ein Hinweis darauf entnehmen, dass der SRB eine solche Unterscheidung vorzunehmen hätte.
287 Die Klägerin kann dem SRB somit nicht vorwerfen, keine solche Unterscheidung vorgenommen zu haben.
288 Nach alledem ist der erste Teil des fünften Klagegrundes zurückzuweisen.
b) Zum zweiten Teil: Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit und der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme der Mittel des SRF
289 Die Klägerin macht geltend, der SRB habe weder die Ausfallwahrscheinlichkeit der Deutschen Hypo noch die Wahrscheinlichkeit, dass diese Mittel des SRF in Anspruch nehme, hinreichend berücksichtigt, obwohl Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 ihn dazu verpflichte.
290 Insbesondere hätte der SRB die Mitgliedschaft der Deutschen Hypo im IPS der Sparkassen-Finanzgruppe sowie den Umstand berücksichtigen müssen, dass sie sich indirekt vollständig im Eigentum öffentlicher Träger befinde. Als sich die Klägerin 2019 in einer Krisensituation befunden habe, sei der SRF nämlich dank der Stützungsmaßnahmen durch das IPS und andere öffentliche Träger nicht in Anspruch genommen worden.
291 Darüber hinaus hätte der SRB berücksichtigen müssen, dass sich die Deutsche Hypo als Pfandbriefbank auf die gewerbliche Immobilienfinanzierung konzentriere und keine Handelsbuch-Tätigkeiten ausführe. Das dementsprechend niedrigere Risikoprofil korreliere mit einer niedrigen Ausfallwahrscheinlichkeit.
292 Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.
293 Das Vorbringen der Klägerin ist im Wesentlichen mit demjenigen identisch, das vom Gericht bereits in den Rn. 322 bis 337 seines Urteils vom 17. Juli 2024, Norddeutsche Landesbank – Girozentrale/SRB (T‑403/21, EU:T:2024:485), zurückgewiesen worden ist. Daher ist ihr Vorbringen aus ebendiesen Gründen zurückzuweisen; diese werden nachfolgend dargelegt.
294 Gemäß Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. b der Delegierten Verordnung 2015/63 setzt sich das Risikofeld IV u. a. aus dem IPS-Risikoindikator zusammen.
295 Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 sieht vor, dass der SRB bei der Bestimmung der verschiedenen Risikoindikatoren innerhalb des Risikofelds IV der Bedeutung Rechnung trägt, die diesen Risikoindikatoren angesichts der Wahrscheinlichkeit einer Abwicklung des betreffenden Instituts und damit der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme des SRF zukommt.
296 Hierzu ergibt sich aus der Verwendung der Ausdrücke „Rechnung tragen“ und „angesichts“ in Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63, dass der SRB hinsichtlich der Art und Weise, wie er die oben in Rn. 295 genannten Elemente berücksichtigt, über ein Ermessen verfügt. Die Berücksichtigung dieser Elemente durch den SRB erfordert eine technisch hochkomplexe Beurteilung der Tätigkeiten und Risiken der betreffenden Institute im Sinne der oben in Rn. 267 angeführten Rechtsprechung.
297 Was erstens die Mitgliedschaft der Deutschen Hypo in einem IPS betrifft, so hat der SRB zur Gewichtung des IPS-Risikoindikators drei Klassen gebildet, und zwar für höhere, mittlere und niedrigere Risikoprofile, wobei er auf diese Klassen einen Anpassungsfaktor von 5/9, 7/9 bzw. 9/9 angewandt hat (siehe oben, Rn. 278).
298 Im Übrigen hat der SRB die Einordnung der Institute in diese Klassen gemäß Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 im Hinblick auf den Risikoindikator „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ vorgenommen.
299 Diese Gewichtung und diese Zuordnung der Institute zu den Klassen ermöglichen die Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit, dass ein Institut ausfällt, und damit der Wahrscheinlichkeit, dass im Rahmen der Abwicklung dieses Instituts der SRF in Anspruch genommen wird. Wie von der Klägerin in ihren Schriftsätzen eingeräumt, haben die Institute nämlich keinen bedingungslosen Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch das IPS, dem sie angehören. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Institut ausfällt und Mittel des SRF in Anspruch nehmen muss, fällt somit durch die Mitgliedschaft in einem IPS nicht vollständig weg.
300 Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, dass der SRB weder die Ausfallwahrscheinlichkeit der Deutschen Hypo noch die Wahrscheinlichkeit, dass diese Mittel des SRF in Anspruch nimmt, im Hinblick auf ihre Mitgliedschaft in einem IPS ausreichend berücksichtigt hätte.
301 Zweitens macht die Klägerin geltend, der SRB habe gegen Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 verstoßen, da er nicht berücksichtigt habe, dass sich die Deutsche Hypo indirekt vollständig im Eigentum öffentlicher Träger befinde und sie aufgrund der Unterstützung dieser Träger wahrscheinlich nie Mittel des SRF in Anspruch nehmen werde.
302 Zunächst ist der SRB durch den Wortlaut von Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 in keiner Weise verpflichtet, den Umstand, dass ein Institut im Eigentum einer bestimmten Art von Anteilseignern – wie etwa öffentlicher Träger – steht, besonders zu berücksichtigen.
303 Sodann konnte der SRB, da von öffentlichen Trägern gehaltene Institute Teil des Finanzsektors sind und auf dem Finanzmarkt wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, im Rahmen seines Ermessens davon ausgehen, dass sich solche Institute im Einklang mit der auf dem Versicherungsgedanken basierenden Logik der im Voraus erhobenen Beiträge – wie oben in Rn. 40 ausgeführt – im Wege der Entrichtung der im Voraus erhobenen Beiträge an der Finanzierung des SRM beteiligen, und zwar grundsätzlich umfassend.
304 Dies wird durch den 105. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/59 bestätigt, gemäß dem die im Voraus erhobenen Beiträge von der Branche kommen, und zwar vor der Einleitung einer Abwicklungsmaßnahme und unabhängig davon, so dass die Regelung keinen automatischen Zusammenhang zwischen der Zahlung des im Voraus erhobenen Beitrags und der Abwicklung des betreffenden Instituts herstellt, da nur die Wahrung des öffentlichen Interesses, und nicht das individuelle Interesse eines Instituts, der entscheidende Faktor für die Verwendung des SRF ist (Urteil vom 20. Januar 2021, ABLV Bank/SRB, T‑758/18, EU:T:2021:28, Rn. 70).
305 Schließlich kann sich die Klägerin jedenfalls nicht darauf stützen, dass die Deutsche Hypo keinesfalls Bedarf haben konnte, den SRF in Anspruch zu nehmen, weil sie indirekt vollständig im Eigentum öffentlicher Träger stehe, denn sie hat dem Gericht nichts Konkretes vorgelegt, um dieses Vorbringen zu untermauern. Der bloße Umstand, dass die Klägerin anlässlich ihrer finanziellen Schwierigkeiten im Jahr 2019 den SRF dank der Unterstützung öffentlicher Träger nicht in Anspruch nehmen musste, vermag ihr Vorbringen nicht zu belegen. Dass der Unionsgesetzgeber Institute im vollständigen Eigentum öffentlicher Träger nicht vom persönlichen Anwendungsbereich der Verpflichtung zur Zahlung eines im Voraus erhobenen Beitrags ausgenommen hat, zeigt im Übrigen, dass er nicht ausgeschlossen hat, dass solche Institute den SRF in Anspruch nehmen.
306 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen.
307 Drittens ist das Argument zurückzuweisen, wonach der SRB gegen Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 verstoßen habe, indem er das Geschäftsmodell der Deutschen Hypo unberücksichtigt gelassen habe.
308 Angesichts der Erwägungen oben in Rn. 296 und der Systematik von Art. 6 Abs. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 ist darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut von Art. 6 Abs. 5 und 6 dieser Delegierten Verordnung den SRB in keiner Weise verpflichtet, einen besonderen Risikoindikator oder Subrisikoindikator vorzusehen, der ein Geschäftsmodell wie jenes der Deutschen Hypo begünstigen würde.
309 Außerdem ist Art. 6 Abs. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 und den Rn. 137 bis 139 des angefochtenen Beschlusses zu entnehmen, dass der SRB mittels des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ die verschiedenen Aspekte des Geschäftsmodells der Deutschen Hypo berücksichtigt hat.
310 Nach alledem ist der zweite Teil des fünften Klagegrundes zurückzuweisen.
c) Zum dritten Teil: Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
311 Die Klägerin macht geltend, dass für die Beurteilung, ob die Anwendung von Art. 7 Abs. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2015/63 durch den SRB mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sei, das mit dieser Verordnung verfolgte Ziel berücksichtigt werden müsse. Das in diesem Zusammenhang maßgebliche Ziel bestehe darin, ein angemessenes und faires Gleichgewicht zwischen der Beitragspflicht zum SRF auf der einen und dem Risikoprofil der Institute und in weiterer Folge der Abwicklungswahrscheinlichkeit der Institute und des Einsatzes eines Finanzierungsmechanismus auf der anderen Seite zu finden. Der SRB habe den IPS-Risikoindikator im Fall der Deutschen Hypo nicht in einer diesen Anforderungen genügenden Art und Weise angepasst.
312 Die Bildung von drei Klassen zur Gewichtung des IPS-Risikoindikators erlaube es weder, die Effizienz des IPS der Sparkassen-Finanzgruppe ausreichend differenziert zu berücksichtigen, noch könne in der Folge die Situation der Deutschen Hypo im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beurteilt werden.
313 Schließlich sei die Festlegung der Anpassungsfaktoren für den IPS-Risikoindikator auf 5/9, 7/9 bzw. 9/9 willkürlich und führe im Fall der Deutschen Hypo zu einem unverhältnismäßigen Ergebnis.
314 Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.
315 Das Vorbringen der Klägerin ist im Wesentlichen mit demjenigen identisch, das vom Gericht bereits in den Rn. 344 bis 351 seines Urteils vom 17. Juli 2024, Norddeutsche Landesbank – Girozentrale/SRB (T‑403/21, EU:T:2024:485), zurückgewiesen worden ist. Daher ist ihr Vorbringen aus ebendiesen Gründen zurückzuweisen; diese werden nachfolgend dargelegt.
316 Zunächst ergibt sich aus den Rn. 267 bis 271 des vorliegenden Beschlusses, dass der SRB für die Gewichtung des IPS-Risikoindikators über ein Ermessen verfügt, so dass sich die Kontrolle durch die Unionsgerichte auf die Prüfung beschränken muss, ob die Ausübung dieses Ermessens nicht offensichtlich fehlerhaft ist oder einen Ermessensmissbrauch darstellt oder ob der SRB die Grenzen seines Ermessens nicht offensichtlich überschritten hat.
317 Sodann verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, nach ständiger Rechtsprechung, dass die Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (Urteile vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C‑547/14, EU:C:2016:325, Rn. 165, und vom 20. Januar 2021, ABLV Bank/SRB, T‑758/18, EU:T:2021:28, Rn. 142).
318 Was die Frage betrifft, ob mit der Gewichtung des IPS-Risikoindikators auf der Grundlage der Aufteilung der Institute auf drei Klassen die mit der in Rede stehenden Regelung verfolgten – oben in den Rn. 40 und 62 genannten – Ziele erreicht werden können, wurde bereits oben in Rn. 299 ausgeführt, dass Mitglieder eines IPS keinen bedingungslosen Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch dieses IPS haben, so dass die Wahrscheinlichkeit, dass ein Institut Mittel des SRF in Anspruch nehmen muss, durch die Mitgliedschaft in einem IPS nicht vollständig wegfällt.
319 Außerdem deutet nichts darauf hin, dass die Bildung von drei Klassen durch den SRB und die Anwendung der Anpassungsfaktoren 5/9, 7/9 bzw. 9/9 auf diese Klassen zur Durchführung der Gewichtung des IPS-Risikoindikators offensichtlich ungeeignet sind, um die oben in Rn. 318 genannten Ziele zu erreichen. Wie oben in den Rn. 273 bis 277 ausgeführt, hat der SRB im angefochtenen Beschluss erläutert, dass ein solcher Ansatz impliziere, dass selbst die Institute, deren Risikoprofile nach den in Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Kriterien am höchsten seien, noch von mehr als 50 % des maximal möglichen Vorteils profitierten, der ihnen infolge ihrer Mitgliedschaft in einem IPS in Bezug auf die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zugutekommen könne; die Klägerin hat dem nicht widersprochen.
320 Schließlich ist, soweit die Klägerin geltend macht, dass die Bildung einer größeren Anzahl von Klassen dem SRB eine individualisiertere Berücksichtigung der Situation der Institute ermöglicht hätte, die einem IPS angehörten, darauf hinzuweisen, dass sie nicht ausführt, wie viele Klassen ihrer Ansicht nach angemessen gewesen wären, wenn man bedenkt, dass Anhang I Schritt 2 Nr. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63, der eine mathematische Formel für die Berechnung der Anzahl der Klassen vorsieht, im vorliegenden Fall für den IPS-Risikoindikator nicht gilt (siehe oben, Rn. 273 bis 275). Sie erläutert auch nicht, warum die Bildung einer größeren Anzahl von Klassen eine weniger belastende Maßnahme zur Erreichung des Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 zugrunde liegenden Ziels darstellt, das darin besteht, eine Gewichtung des IPS-Risikoindikators insbesondere im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme des IPS durch das betroffene Institut sowie auf die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Mittel des IPS sicherzustellen, wie oben in Rn. 62 ausgeführt.
321 Ferner hat die Klägerin dem Gericht nichts Konkretes vorgelegt, was zeigen würde, dass die Bildung von drei Klassen durch den SRB und die Anwendung der Anpassungsfaktoren 5/9, 7/9 bzw. 9/9 auf diese Klassen zur Gewichtung des IPS-Risikoindikators Nachteile mit sich bringe, die im Verhältnis zu den angestrebten Zielen offensichtlich unangemessen seien.
322 Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin dem SRB nicht vorwerfen, bei der Bestimmung des IPS-Risikoindikators der Deutschen Hypo im Rahmen der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen zu haben.
323 Daher ist der dritte Teil des fünften Klagegrundes und folglich der fünfte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.
7. Zum sechsten Klagegrund: Verstoß gegen das „Gebot der Orientierung am Risikoprofil“ aufgrund der Berücksichtigung aller Derivate der Deutschen Hypo bei der Bestimmung und der Gewichtung des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ durch den SRB
324 Die Klägerin macht geltend, dass der SRB bei der Bestimmung und der Gewichtung des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ im Rahmen der Schritte zur Berechnung der nach Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 6 und Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgeschriebenen, im Voraus erhobenen Beiträge zu Unrecht alle Derivate der Deutschen Hypo berücksichtigt habe. Dadurch habe er gegen diese Delegierte Verordnung verstoßen, die im Licht höherrangigen Rechts, und zwar insbesondere des „Gebots der Orientierung am Risikoprofil“ auszulegen sei, das sich aus Art. 103 Abs. 2 Unterabs. 2 und Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 ergebe. Die Derivate der Deutschen Hypo dienten nämlich nicht der Spekulation, sondern würden zu Sicherungszwecken eingesetzt.
325 Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.
326 Das Vorbringen der Klägerin ist im Wesentlichen mit demjenigen identisch, das vom Gericht bereits in den Rn. 377 bis 381 seines Urteils vom 17. Juli 2024, Norddeutsche Landesbank – Girozentrale/SRB (T‑403/21, EU:T:2024:485), zurückgewiesen worden ist. Daher ist ihr Vorbringen aus ebendiesen Gründen zurückzuweisen; diese werden nachfolgend dargelegt.
327 Ohne dass entschieden zu werden braucht, ob das Unionsrecht ein „Gebot der Orientierung am Risikoprofil“ kennt, ist vorab festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin dahin zu verstehen ist, dass sie in Wirklichkeit geltend macht, dass der SRB gegen Art. 103 Abs. 2 und 7 der Richtlinie 2014/59, Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. a und Abs. 6 sowie Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2015/63 verstoßen habe, als er bei der Bestimmung und Gewichtung des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ alle Derivate der Deutschen Hypo berücksichtigt und somit den jährlichen Grundbeitrag dieses Instituts nicht seinem tatsächlichen Risikoprofil angepasst habe.
328 Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dem Wortlaut der in der vorstehenden Rn. 327 genannten Bestimmungen nichts entnommen werden kann, was den SRB verpflichten würde, zwischen zu Sicherungszwecken und zu Spekulationszwecken gehaltenen Derivaten zu unterscheiden.
329 Sodann kann die Klägerin angesichts der Ausführungen oben in Rn. 296 nicht mit Erfolg geltend machen, aus dem Zweck der oben in Rn. 327 genannten Bestimmungen ergebe sich, dass der SRB zwischen bestimmten Arten von derivativen Finanzinstrumenten differenzieren müsse.
330 Dies gilt umso mehr, als die Klägerin weder aufgezeigt hat, zwischen welchen Arten von derivativen Finanzinstrumenten der SRB konkret hätte unterscheiden sollen, noch, welche dieser Instrumente risikolos seien.
331 Schließlich hat die Klägerin auch sonst nichts vorgebracht, was die Feststellung ermöglichen würde, dass der SRB bei der Anwendung des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ einen Rechtsfehler oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat.
332 Unter diesen Umständen ist der sechste Klagegrund zurückzuweisen.
8. Zum siebten Klagegrund: Verstoß gegen das „Gebot der Orientierung am Risikoprofil“ und die unternehmerische Freiheit
333 Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen. Mit dem ersten Teil wird ein Verstoß gegen das „Gebot der Orientierung am Risikoprofil“ geltend gemacht, mit dem zweiten ein Verstoß gegen die unternehmerische Freiheit.
a) Zum ersten Teil: Verstoß gegen das „Gebot der Orientierung am Risikoprofil“
334 Die Klägerin macht geltend, die auf die Deutsche Hypo angewandten Anpassungsmultiplikatoren – d. h. der Multiplikator, der zur Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags der Deutschen Hypo auf Grundlage der Bankenunion auf diese angewandt worden sei, und derjenige, der zur Berechnung dieses Beitrags auf nationaler Grundlage auf sie angewandt worden sei – stünden nicht im Einklang mit dem „Gebot der Orientierung am Risikoprofil“.
335 Diese Anpassungsmultiplikatoren entsprächen nicht dem Risikoprofil der Deutschen Hypo, da der SRB bei der Berechnung der Werte der Risikofelder Fehler begangen habe, die sich auf der Ebene dieser Multiplikatoren fortsetzten. Er habe somit insbesondere die Mitgliedschaft der Deutschen Hypo im IPS der Sparkassen-Finanzgruppe, den Umstand, dass sich diese indirekt im Eigentum öffentlicher Träger befinde, sowie ihr risikoarmes Geschäftsmodell als Pfandbriefbank außer Acht gelassen.
336 Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.
337 Das Vorbringen der Klägerin ist im Wesentlichen mit demjenigen identisch, das vom Gericht bereits in den Rn. 406 bis 411 seines Urteils vom 17. Juli 2024, Norddeutsche Landesbank – Girozentrale/SRB (T‑403/21, EU:T:2024:485), zurückgewiesen worden ist. Daher ist ihr Vorbringen aus ebendiesen Gründen zurückzuweisen; diese werden nachfolgend dargelegt.
338 Ohne dass entschieden zu werden braucht, ob das Unionsrecht ein „Gebot der Orientierung am Risikoprofil“ kennt, ist vorab festzustellen, dass der erste Teil dieses Klagegrundes dahin zu verstehen ist, dass die Klägerin in Wirklichkeit geltend macht, dass der SRB bei der Berechnung der Anpassungsmultiplikatoren einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, indem er den jährlichen Grundbeitrag der Deutschen Hypo nicht an ihr tatsächliches Risikoprofil angepasst habe.
339 Hierzu ergibt sich aus den Rn. 266 bis 283 des vorliegenden Beschlusses, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass der SRB bei der Bestimmung des IPS-Risikoindikators der Deutschen Hypo Fehler begangen hat.
340 Die Ausführungen oben in den Rn. 302 bis 309 zeigen sodann, dass der SRB nicht berücksichtigen musste, dass die Deutsche Hypo indirekt von öffentlichen Trägern gehalten wird, und dass er hinsichtlich ihres Geschäftsmodells keinen Fehler begangen hat.
341 Schließlich hat die Klägerin dem Gericht nichts Konkretes vorgelegt, was zeigen würde, dass der SRB hinsichtlich der Bestimmung eines anderen Risikoindikators einen Fehler begangen hat.
342 Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass der SRB die jährlichen Grundbeiträge nicht entsprechend dem tatsächlichen Risikoprofil der Deutschen Hypo angepasst hat.
343 Daher ist der erste Teil des siebten Klagegrundes zurückzuweisen.
b) Zum zweiten Teil: Verstoß gegen die unternehmerische Freiheit
344 Die Klägerin bringt vor, dass die Anwendung der oben in Rn. 334 genannten Anpassungsmultiplikatoren auf die Deutsche Hypo gegen deren durch Art. 16 der Charta gewährleistete unternehmerische Freiheit verstoße. Die Anwendung dieser Multiplikatoren führe zu einer Erhöhung des im Voraus erhobenen Beitrags der Deutschen Hypo und folglich zu einem Rückgang ihrer Eigenmittel.
345 Eine solche Einschränkung sei nicht nach Art. 52 der Charta gerechtfertigt. Die vom SRB nach Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 angewandten Schritte zur Gewichtung seien gesetzlich nicht vorgesehen. Diese Bestimmung sehe nämlich nicht vor, dass der SRB zur Gewichtung des IPS-Risikoindikators drei Klassen bilden dürfe. Außerdem würden die geringe Ausfallwahrscheinlichkeit der Deutschen Hypo und ihr niedriges Risikoprofil durch die oben in Rn. 334 genannten Anpassungsmultiplikatoren nicht ausreichend berücksichtigt, weshalb sie unverhältnismäßig seien.
346 Schließlich könnten die vom SRB angeführten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen, den SRF mit ausreichenden Mitteln auszustatten, um die Abwicklung von in Schwierigkeiten geratenen Instituten zu finanzieren und Störungen des Finanzsystems der Union zu vermeiden, gleichermaßen erreicht werden, wenn die Anpassungsmultiplikatoren richtig berechnet würden.
347 Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.
348 Das Vorbringen der Klägerin ist im Wesentlichen mit demjenigen identisch, das vom Gericht bereits in den Rn. 417 bis 426 seines Urteils vom 17. Juli 2024, Norddeutsche Landesbank – Girozentrale/SRB (T‑403/21, EU:T:2024:485), zurückgewiesen worden ist. Daher ist ihr Vorbringen aus ebendiesen Gründen zurückzuweisen; diese werden nachfolgend dargelegt.
349 Der durch Art. 16 der Charta gewährte Schutz umfasst die Freiheit, eine Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeit auszuüben, die Vertragsfreiheit und den freien Wettbewerb (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2021, Bank Melli Iran, C‑124/20, EU:C:2021:1035, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).
350 Die unternehmerische Freiheit gilt jedoch nicht schrankenlos. Sie kann einer Vielzahl von Eingriffen der öffentlichen Gewalt unterworfen werden, die im allgemeinen Interesse die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit beschränken können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C‑283/11, EU:C:2013:28, Rn. 45 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Dezember 2021, Bank Melli Iran, C‑124/20, EU:C:2021:1035, Rn. 80 und 81 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
351 Dieser Umstand spiegelt sich vor allem darin wider, auf welche Weise die Unionsrechtsakte im Hinblick auf Art. 52 Abs. 1 der Charta zu beurteilen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C‑283/11, EU:C:2013:28, Rn. 47, und vom 21. Dezember 2021, Bank Melli Iran, C‑124/20, EU:C:2021:1035, Rn. 82).
352 Gemäß Art. 52 Abs. 1 der Charta muss jede Einschränkung der Ausübung der in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein, den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sein und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und der Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (Urteile vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C‑283/11, EU:C:2013:28, Rn. 48, und vom 21. Dezember 2021, Bank Melli Iran, C‑124/20, EU:C:2021:1035, Rn. 83).
353 Unter der Annahme, dass die Verpflichtung der Klägerin, im Voraus erhobene Beiträge zu entrichten, einen Eingriff in ihre unternehmerische Freiheit darstellt, ist im vorliegenden Fall zunächst darauf hinzuweisen, dass sich diese Verpflichtung insbesondere aus den Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 und den Art. 102 und 103 der Richtlinie 2014/59 ergibt und somit gesetzlich vorgesehen ist.
354 Insoweit kann der Klägerin insbesondere nicht darin gefolgt werden, dass die vom SRB nach Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 gesetzten Schritte zur Vornahme der Gewichtung gesetzlich nicht vorgesehen seien. Aus den Rn. 268 bis 271 des vorliegenden Beschlusses ergibt sich nämlich, dass diese Bestimmung den SRB verpflichtet, eine solche Gewichtung vorzunehmen, ihm hinsichtlich der konkreten Umsetzung dieser Gewichtung aber ein Ermessen einräumt.
355 Mit der Verpflichtung, im Voraus erhobene Beiträge zu entrichten, wird sodann eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung verfolgt. Wie dem ersten Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung 2015/63 zu entnehmen ist, sollten diese Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nämlich über eine angemessene Mittelausstattung verfügen, damit der Abwicklungsmechanismus effektiv funktionieren kann. Folglich steht es dem SRB frei, von den betroffenen Instituten im Voraus erhobene Beiträge einzuziehen, um die Umsetzung dieses Mechanismus zu finanzieren, der die Stabilität der Institute in den teilnehmenden Mitgliedstaaten stärken und das Übergreifen möglicher Krisen auf Mitgliedstaaten, die an diesem Mechanismus nicht teilnehmen, verhindern soll.
356 Die Klägerin hat dem Gericht zudem nichts vorgelegt, was die Feststellung zulassen würde, dass die verpflichtenden Beiträge der Institute zum SRF im Hinblick auf das oben in Rn. 355 genannte Ziel einen unverhältnismäßigen oder untragbaren Eingriff darstellen, der den Wesensgehalt ihrer unternehmerischen Freiheit antasten würde.
357 Was schließlich den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit betrifft, beschränkt sich die Klägerin darauf, ihr Vorbringen zum zweiten Teil des fünften Klagegrundes zu wiederholen, das aus den in den Rn. 294 bis 309 dies vorliegenden Beschlusses angeführten Gründen zurückzuweisen ist.
358 Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin dem SRB nicht vorwerfen, gegen Art. 16 der Charta verstoßen zu haben. Der zweite Teil des siebten Klagegrundes ist somit zurückzuweisen.
359 Nach alledem ist der siebte Klagegrund zurückzuweisen.
C. Zum Antrag auf Erlass prozessleitender Maßnahmen
360 Mit Schreiben vom 28. Mai 2024 beantragte die Klägerin beim Gericht den Erlass einer prozessleitenden Maßnahme gemäß Art. 88 und Art. 89 Abs. 3 Buchst. b der Verfahrensordnung, mit der es den Parteien ermöglicht werde, schriftlich zur Begründung des angefochtenen Beschlusses im Hinblick auf die Obergrenze von 12,5 % gemäß Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 Stellung zu nehmen.
361 Im Rahmen des Verfahrens, das die Klägerin im Zusammenhang mit dem Beschluss des SRB für den Beitragszeitraum 2022 geführt habe, und im Anschluss an das Urteil vom 10. April 2024, Dexia/SRB (Im Voraus erhobene Beiträge für 2022) (T‑411/22, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2024:216), sei ein Begründungsmangel des angefochtenen Beschlusses zutage getreten.
362 Nach Art. 88 Abs. 1 und 2 der Verfahrensordnung können prozessleitende Maßnahmen in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen oder auf Antrag einer Hauptpartei getroffen oder abgeändert werden. Im Antrag sind der Gegenstand der beantragten Maßnahmen und die sie rechtfertigenden Gründe genau zu bezeichnen. Wird der Antrag nach dem ersten Schriftsatzwechsel gestellt, so hat die antragstellende Partei die Gründe darzulegen, aus denen ihr eine frühere Antragstellung unmöglich war.
363 Es ist Sache des Gerichts, die Zweckmäßigkeit prozessleitender Maßnahmen zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2018, Le Pen/Parlament, T‑86/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:357, Rn. 206 und die dort angeführte Rechtsprechung), die gemäß Art. 89 Abs. 1 der Verfahrensordnung die Vorbereitung der Entscheidungen, den Ablauf der Verfahren und die Beilegung der Rechtsstreitigkeiten unter den bestmöglichen Bedingungen gewährleisten sollen.
364 Im vorliegenden Fall ist zum Antrag der Klägerin darauf hinzuweisen, dass sich die Frage, ob der angefochtene Beschluss ausreichend begründet ist, nicht danach richten kann, ob ein Beschluss des SRB über einen anderen Beitragszeitraum ausreichend begründet ist (Urteil vom 29. Mai 2024, Portigon/SRB, T‑360/21, EU:T:2024:332, Rn. 311).
365 Folglich bedeutet weder der Beschluss des SRB über die im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2022 noch das Urteil vom 10. April 2024, Dexia/SRB (Im Voraus erhobene Beiträge für 2022) (T‑411/22, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2024:216), dass die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwangsläufig unzureichend ist.
366 Da die Klägerin die Zweckmäßigkeit der beantragten prozessleitenden Maßnahmen nicht dargelegt hat, ist ihr Antrag zurückzuweisen.
D. Ergebnis
367 Nach alledem ist die Klage insgesamt als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abzuweisen.
V. Kosten
368 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des SRB ihre eigenen Kosten und die Kosten des SRB aufzuerlegen.
369 Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung trägt die Kommission ihre eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer)
beschlossen:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Norddeutsche Landesbank – Girozentrale trägt neben ihren eigenen Kosten als Rechtsnachfolgerin der Deutsche Hypothekenbank AG die Kosten des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB).
3. Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.
Luxemburg, den 26. Mai 2025
Der Kanzler
Der Präsident
T. Henze, Beigeordneter Kanzler
A. Kornezov
Inhaltsverzeichnis
I. Vorgeschichte des Rechtsstreits
II. Angefochtener Beschluss
III. Anträge der Parteien
IV. Rechtliche Würdigung
A. Zu den Einreden der Rechtswidrigkeit von Art. 7 und Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63
1. Zum achten Klagegrund: Unvereinbarkeit von Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 mit Art. 20 der Charta und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
a) Zum ersten Teil: Verstoß gegen Art. 20 der Charta
b) Zum zweiten Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
2. Zum neunten Klagegrund: Rechtswidrigkeit von Anhang I Schritt 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 aufgrund des Verstoßes der Definition von „Interbankeneinlagen“ gegen das „Gebot der Orientierung am Risikoprofil“, den Grundsatz der Gleichbehandlung und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
a) Zum ersten Teil: Verstoß gegen das „Gebot der Orientierung am Risikoprofil“
b) Zum zweiten Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung
c) Zum dritten Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
3. Zum zehnten Klagegrund: Rechtswidrigkeit von Anhang I Schritt 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 aufgrund eines Verstoßes der dort vorgesehenen Methode der Klassenbildung gegen höherrangiges Recht
B. Zu den Klagegründen, die die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses betreffen
1. Zum zwölften und zum 13. Klagegrund: Verstoß des angefochtenen Beschlusses gegen Art. 41 der Charta und die Begründungspflicht wegen fehlender Rechtsgrundlage für die rückwirkende Ersetzung des ursprünglichen Beschlusses durch den angefochtenen Beschluss
2. Zum dritten Klagegrund: Unzureichende Begründung
a) Vorbemerkungen
b) Zum ersten Teil: Keine individuelle Begründung des angefochtenen Beschlusses
c) Zum zweiten Teil: Keine Angabe individueller Daten anderer Institute
d) Zum dritten Teil: Unzureichende Begründung hinsichtlich der Bildung der Klassen
3. Zum zweiten Klagegrund: Verletzung „allgemeiner Verfahrensanforderungen“, die sich aus Art. 41 der Charta, Art. 298 AEUV, den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und der Geschäftsordnung des SRB ergäben
4. Zum ersten und zum elften Klagegrund: Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Charta wegen Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör
a) Zum ersten Teil: Unzureichende Frist für die Stellungnahmen im Rahmen des Konsultationsverfahrens
b) Zum zweiten Teil: Rechtswidrigkeit der Online-Konsultation
5. Zum vierten Klagegrund: Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz aufgrund der Unüberprüfbarkeit des angefochtenen Beschlusses
6. Zum fünften Klagegrund: Fehler des SRB bei der Anwendung des IPS-Risikoindikators
a) Zum ersten Teil: Berücksichtigung der Mitgliedschaft in einem IPS
b) Zum zweiten Teil: Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit und der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme der Mittel des SRF
c) Zum dritten Teil: Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
7. Zum sechsten Klagegrund: Verstoß gegen das „Gebot der Orientierung am Risikoprofil“ aufgrund der Berücksichtigung aller Derivate der Deutschen Hypo bei der Bestimmung und der Gewichtung des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ durch den SRB
8. Zum siebten Klagegrund: Verstoß gegen das „Gebot der Orientierung am Risikoprofil“ und die unternehmerische Freiheit
a) Zum ersten Teil: Verstoß gegen das „Gebot der Orientierung am Risikoprofil“
b) Zum zweiten Teil: Verstoß gegen die unternehmerische Freiheit
C. Zum Antrag auf Erlass prozessleitender Maßnahmen
D. Ergebnis
V. Kosten