T-424/20 – Portigon/ SRB (Contributions ex ante 2020)

T-424/20 – Portigon/ SRB (Contributions ex ante 2020)

CURIA – Documents

Language of document : ECLI:EU:T:2025:457

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER ACHTEN ERWEITERTEN KAMMER DES GERICHTS

7. Mai 2025(*)

„ Streichung “

In der Rechtssache T-424/20,

Portigon AG mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwältinnen V. Jungkind und C. van Kampen sowie durch Rechtsanwalt D. Bliesener,

Klägerin,

gegen

Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), vertreten durch D. Ceran als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwältin S. Ianc und Rechtsanwälten B. Meyring und T. Klupsch,

Beklagter,

unterstützt durch

Rat der Europäischen Union, vertreten durch J. Bauerschmidt und E. d’Ursel als Bevollmächtigte,

durch

Europäische Kommission, vertreten durch D. Triantafyllou und A. Steiblytė als Bevollmächtigte,

und durch

Europäisches Parlament, vertreten durch L. Visaggio, U. Rösslein und G. Bartram als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

 

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV begehrt die Klägerin, die Portigon AG, die Nichtigerklärung des Beschlusses SRB/ES/2020/24 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 15. April 2020 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für 2020, soweit er die Klägerin betrifft.

2        Mit Schreiben, das am 29. Januar 2025 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin dem Gericht gemäß Art. 125 der Verfahrensordnung des Gerichts mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknimmt und dass über die Kosten eine Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen wurde, wonach jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen hat.

3        Mit Schreiben, das am 3. Februar 2025 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Beklagte bestätigt, dass er mit der Klägerin eine Kostenvereinbarung getroffen hat, die vorsieht, dass jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen hat. Er bittet das Gericht über die Kosten gemäß der geschlossenen Vereinbarung zu entscheiden.

4        Mit Schreiben, das am 4. Februar 2025 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Rat der Europäischen Union mitgeteilt, dass er vor dem Hintergrund der Kostenvereinbarung zwischen den Hauptparteien und da er als Streithelfer ohnehin seine Kosten zu tragen hat, keine Einwände gegen die Klagerücknahme hat.

5        Mit Schreiben, das am 17. Februar 2025 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das Europäische Parlament mitgeteilt, dass es die Klagerücknahme begrüßt.

6        Die Europäische Kommission hat zu der Klagerücknahme keine Stellungnahme eingereicht.

7        Nach Art. 136 Abs. 3 der Verfahrensordnung wird im Fall der Klagerücknahme, wenn sich die Parteien über die Kosten einigen, gemäß der Vereinbarung entschieden.

8        Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

9        Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen und über die Kosten gemäß der Vereinbarung zwischen den Hauptparteien zu entscheiden, wobei die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten tragen.

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DER ACHTEN ERWEITERTEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:

1.      Die Rechtssache T-424/20 wird im Register des Gerichts gestrichen.

2.      Die Portigon AG und der Einheitliche Abwicklungsausschuss tragen gemäß der Vereinbarung jeweils ihre eigenen Kosten.

3.      Das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union sowie die Europäische Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 7. Mai 2025

Der Kanzler

 

Der Präsident

T. Henze, Beigeordneter Kanzler

 

A. Kornezov



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