BESCHLUSS DES GERICHTS (Achte erweiterte Kammer)
14. Mai 2025(* )
„ Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) – Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) – Beschluss des SRB über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für 2020 – Art. 70 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 – Offensichtlich begründete Klage – Zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Beschlusses “
In der Rechtssache T‑412/20,
Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte H. Berger und M. Weber,
Klägerin,
gegen
Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB) , vertreten durch T. Wittenberg und D. Ceran als Bevollmächtigte im Beistand des Rechtsanwalts H.‑G. Kamann, der Rechtsanwältin V. Wettner und des Rechtsanwalts F. Louis,
Beklagter,
unterstützt durch
Europäische Kommission , vertreten durch D. Triantafyllou und A. Steiblytė als Bevollmächtigte,
Streithelferin,
erlässt
DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kornezov, der Richter G. De Baere, D. Petrlík und K. Kecsmár (Berichterstatter) sowie der Richterin S. Kingston,
Kanzler: T. Henze, Beigeordneter Kanzler,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens, insbesondere der prozessleitenden Maßnahme vom 10. Juni 2024 und der am 12., 25. und 26. Juni 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Antworten der Beteiligten,
folgenden
Beschluss
1 Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale, die Nichtigerklärung des Beschlusses SRB/ES/2022/80 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (Single Resolution Board, im Folgenden: SRB) vom 7. Dezember 2022 zur Rücknahme des Beschlusses SRB/ES/2020/24 des SRB vom 15. April 2020 über die Berechnung der für 2020 im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds (Single Resolution Fund, im Folgenden: SRF), soweit er die in Anhang I dieses Beschlusses genannten Institute betrifft, und über die Neuberechnung ihrer für 2020 im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF (im Folgenden: angefochtener Beschluss), soweit er die Klägerin betrifft.
Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 Die Klägerin ist ein deutsches Kreditinstitut.
3 Mit dem angefochtenen Beschluss legte der SRB gemäß Art. 70 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1) die im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF (im Folgenden: im Voraus erhobene Beiträge) für das Jahr 2020 (im Folgenden: Beitragszeitraum 2020) der Institute fest, die unter Art. 2 in Verbindung mit Art. 67 Abs. 4 dieser Verordnung fallen (im Folgenden: Institute); die Klägerin zählt zu diesen Instituten.
4 Mit Beitragsbescheid vom 23. April 2020 gab die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin, Deutschland) in ihrer Eigenschaft als nationale Abwicklungsbehörde im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung Nr. 806/2014 der Klägerin auf, ihren vom SRB im Beschluss SRB/ES/2020/24 vom 15. April 2020 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF für das Jahr 2020 (im Folgenden: Beschluss vom 15. April 2020) festgesetzten im Voraus erhobenen Beitrag für den Beitragszeitraum 2020 zu entrichten. Mit dem angefochtenen Beschluss wurde dieser Beschluss zurückgenommen und ersetzt.
Angefochtener Beschluss
5 Der angefochtene Beschluss umfasst einen Textkörper nebst fünf Anhängen.
6 Der Textkörper des angefochtenen Beschlusses beschreibt das Verfahren zur Bestimmung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2020, das für alle Institute gilt.
7 Zu diesem Zweck wies der SRB in Abschnitt 6 des angefochtenen Beschlusses zunächst darauf hin, dass er gemäß Art. 69 der Verordnung Nr. 806/2014 und Art. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung Nr. 806/2014 im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum SRF (ABl. 2015, L 15, S. 1) die jährliche Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2020 festlegen müsse.
8 Sodann führte der SRB in Abschnitt 6 dieses Beschlusses aus, dass die im SRF verfügbaren Finanzmittel am Ende des achtjährigen Übergangszeitraums, der am 1. Januar 2016 begonnen habe und am 31. Dezember 2023 ende (im Folgenden: Aufbauphase), eine Zielausstattung (im Folgenden: endgültige Zielausstattung) von mindestens 1 % der gedeckten Einlagen (im Folgenden: gedeckte Einlagen) aller Institute erreichen sollten, die in allen am einheitlichen Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (Single Resolution Mechanism, SRM) teilnehmenden Mitgliedstaaten (im Folgenden: teilnehmende Mitgliedstaaten) zugelassen seien.
9 In Bezug auf den Beitragszeitraum 2020 erläuterte der SRB, er habe die jährliche Zielausstattung festgelegt, indem er (i) die prognostizierte Zielausstattung am Ende der Aufbauphase, basierend auf dem prognostizierten Wachstum der gedeckten Einlagen, (ii) die im SRF zum 31. Dezember 2019 verfügbaren Mittel, (iii) die Konjunkturphase und die etwaigen Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der Institute sowie (iv) die Notwendigkeit, die endgültige Zielausstattung bis zum Ende der Aufbauphase zu erreichen und gleichzeitig die im Voraus erhobenen Beiträge zeitlich so gleichmäßig wie möglich zu staffeln, bis die Zielausstattung erreicht ist, berücksichtigt habe.
10 Hierzu habe der SRB gemäß Art. 69 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 und Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/747 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung Nr. 806/2014 hinsichtlich der Kriterien für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge sowie der Umstände und Bedingungen, unter denen die Zahlung außerordentlicher nachträglich erhobener Beiträge teilweise oder ganz aufgeschoben werden kann (ABl. 2017, L 113, S. 2), die Konjunkturphase und die potenziellen prozyklischen Auswirkungen der Beiträge auf die Finanzlage der beitragszahlenden Institute bewertet, indem er für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten gemeinsam die im Anhang der Delegierten Verordnung 2017/747 aufgeführten Indikatoren berücksichtigt habe.
11 Nach Durchführung der oben genannten Analysen gab der SRB im angefochtenen Beschluss die jährliche Zielausstattung an, die er in Anwendung der vorstehenden Bestimmungen festgelegt habe.
12 In Abschnitt 7 des angefochtenen Beschlusses beschrieb der SRB die Methodik für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2020 für die verschiedenen berücksichtigten Institutsarten.
Anträge der Parteien
13 Die Klägerin beantragt im Wesentlichen,
– den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft;
– hilfsweise, festzustellen, dass der angefochtene Beschluss nicht existent ist;
– dem SRB die Kosten aufzuerlegen.
14 Der SRB beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– hilfsweise, im Fall der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses dessen Wirkungen bis zu seiner Ersetzung oder zumindest für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem das Urteil rechtskräftig wird, aufrechtzuerhalten;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
15 Die Europäische Kommission beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
16 Im Schriftsatz zur Anpassung der Klageschrift, eingereicht nach Erlass des angefochtenen Beschlusses, macht die Klägerin u. a. geltend, durch die Festlegung der jährlichen Zielausstattung auf 9 685 267 888 Euro und der endgültigen Zielausstattung auf 72,5 Mrd. Euro habe der SRB gegen Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 verstoßen, der ihn verpflichte, die individuellen im Voraus erhobenen Beiträge so zu berechnen, dass die im Voraus erhobenen Beiträge, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten zu entrichten seien, 12,5 % der endgültigen Zielausstattung nicht überstiegen (im Folgenden: 12,5 %-Obergrenze).
Zur Zulässigkeit
17 In seiner Stellungnahme zum Anpassungsschriftsatz hat der SRB ausgeführt, dass die Rüge des Verstoßes gegen Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 806/2014 aufgrund ihrer verspäteten Geltendmachung unzulässig sei.
18 Insoweit sieht Art. 86 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts in seiner auf den in der vorliegenden Rechtssache eingereichten Anpassungsschriftsatz anwendbaren Fassung vor, dass der Kläger, wenn „ein Rechtsakt, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, durch einen anderen Rechtsakt mit demselben Gegenstand ersetzt oder geändert [wird,] vor Abschluss des mündlichen Verfahrens oder vor der Entscheidung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden, die Klageschrift anpassen [kann], um diesem neuen Umstand Rechnung zu tragen“. Gemäß Art. 86 Abs. 4 Buchst. b der Verfahrensordnung enthält der Anpassungsschriftsatz erforderlichenfalls die „angepassten Klagegründe und Argumente“.
19 Nach der Rechtsprechung sind die Anträge der Parteien grundsätzlich unveränderlich. Art. 86 der Verfahrensordnung stellt die Kodifizierung einer zuvor bestehenden Rechtsprechung zu den Ausnahmen dar, die für diese grundsätzliche Unveränderlichkeit gelten können (vgl. Urteil vom 24. Mai 2023, Meta Platforms Ireland/Kommission, T‑451/20, EU:T:2023:276, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
20 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Art. 86 der Verfahrensordnung als Ausnahme vom Grundsatz der Unveränderlichkeit des Verfahrens eng auszulegen ist (Urteil vom 20. September 2018, Spanien/Kommission, C‑114/17 P, EU:C:2018:753, Rn. 54).
21 Aus dem Wortlaut von Art. 86 der Verfahrensordnung geht hervor, dass der Kläger nach dieser Bestimmung seine Klageschrift „anpassen“ kann, „um [dem] neuen Umstand Rechnung zu tragen“, der in der Ersetzung oder Änderung des ursprünglich angefochtenen Rechtsakts besteht, und zu diesem Zweck „angepasste“ Anträge stellen und erforderlichenfalls „angepasste“ Klagegründe und Argumente vorbringen kann. Da die Bestimmung nur eine „Anpassung“ der ursprünglichen Klageschrift vorsieht, beschränkt sich der Zweck einer solchen Anpassung auf die Berücksichtigung der neuen Gesichtspunkte im Zusammenhang mit der Ersetzung oder Änderung des ursprünglich angefochtenen Rechtsakts, d. h. insbesondere der neuen Gesichtspunkte, die sich aus dem Rechtsakt ergeben, mit dem der ursprünglich angefochtene Rechtsakt ersetzt oder geändert wird. Daher kann Art. 86 der Verfahrensordnung nicht dahin ausgelegt werden, dass der Kläger sich in einem Anpassungsschriftsatz auf jeden neuen Klagegrund berufen kann, auch wenn ihm die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, auf die er sich stützt, bereits bei Einreichung seiner Klageschrift bekannt waren und durch den Rechtsakt, der den ursprünglich angefochtenen Rechtsakt ersetzt oder ändert, nicht geändert wurden.
22 Im vorliegenden Fall hat der SRB in Rn. 77 des angefochtenen Beschlusses die endgültige Zielausstattung auf 72,5 Mrd. Euro festgelegt; aus dem Beschluss vom 15. April 2020 ergab sich die Höhe dieser Zielausstattung nicht.
23 Nach Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 wird die 12,5 %-Obergrenze nach Maßgabe der endgültigen Zielausstattung festgelegt, sobald diese gemäß Art. 69 der Verordnung vom SRB festgelegt wurde. Ohne die Höhe der endgültigen Zielausstattung zu kennen, konnte die Klägerin die Einhaltung der 12,5 %-Obergrenze also nicht prüfen.
24 Der angefochtene Beschluss enthielt somit einen neuen Gesichtspunkt, und zwar die Höhe der prognostizierten endgültigen Zielausstattung – 72,5 Mrd. Euro –, der nicht Teil des Beschlusses vom 15. April 2020 war.
25 Hierzu führt der SRB aus, dass die Klägerin die Höhe der prognostizierten endgültigen Zielausstattung vor Erhebung der Klage hätte kennen können, da das Informationsblatt „2020 Fact Sheet“ diese Angabe enthalten habe.
26 In diesem Informationsblatt war die endgültige Zielausstattung jedoch mit 60 Mrd. Euro beziffert. Wie sich aus Rn. 22 des vorliegenden Beschlusses ergibt, enthielt der angefochtene Beschluss einen anderen, höheren Betrag als das oben in Rn. 25 genannte Informationsblatt. Deswegen hat die Klägerin durch den angefochtenen Beschluss Kenntnis von einer neuen Information betreffend die Einhaltung von Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 806/2014 durch den SRB erlangt.
27 Sodann ergibt sich aus dem Beschluss vom 15. April 2020 (Rn. 25 und Seite 2 des Anhangs II) zwar nicht nur die Höhe der jährlichen Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2020, sondern auch der Gesamtbetrag der im Voraus erhobenen Beiträge, der von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute für diesen Zeitraum tatsächlich zu entrichten ist; anhand dieser Beträge allein konnte die Klägerin aber nicht prüfen, ob der SRB gemäß Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 dafür gesorgt hatte, dass dieser Gesamtbetrag die 12,5 %-Obergrenze nicht übersteigt.
28 Schließlich hat der SRB in den Rn. 34 bis 36 des Anhangs III („Auswertung der im Rahmen der Konsultation zu den im Voraus erhobenen Beiträgen zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2020 eingereichten Stellungnahmen“) des angefochtenen Beschlusses die Gründe dargelegt, aus denen er der Ansicht war, dass „die 12,5 %-Obergrenze in der Aufbauphase nicht anwendbar“ sei (Rn. 34). Jedoch enthielten weder der Beschluss vom 15. April 2020 noch dessen Anhänge derartige Erwägungen, auch nicht implizit.
29 Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen ist daher festzustellen, dass die Klägerin gemäß Art. 86 der Verfahrensordnung die Klageschrift anpassen konnte, um den neuen Gesichtspunkten des angefochtenen Beschlusses Rechnung zu tragen, nämlich der Höhe der prognostizierten endgültigen Zielausstattung und den Gründen, aus denen aus der Sicht des SRB die 12,5 %-Obergrenze für den Beitragszeitraum 2020 nicht anwendbar war. Unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache hatte die Klägerin ihre Klagegründe und Argumente insbesondere in Bezug auf die Einhaltung der 12,5 %-Obergrenze durch den SRB anzupassen.
30 Folglich ist der Klagegrund des Verstoßes gegen Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 zulässig.
Zur Begründetheit
31 Mit dieser Rüge macht die Klägerin u. a. geltend, durch die Festlegung der jährlichen Zielausstattung für das Jahr 2020 habe der SRB Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 verletzt, der ihn verpflichte, jährlich die einzelnen im Voraus erhobenen Beiträge so zu berechnen, dass die im Voraus erhobenen Beiträge, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten zu entrichten seien, die 12,5 %-Obergrenze nicht überstiegen.
32 Der SRB macht in erster Linie geltend, dass die in Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehene Regel, dass die 12,5 %-Obergrenze nicht überschritten werden dürfe, während der Aufbauphase nicht gelte. Die in Art. 69 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehene Regel, wonach die im Voraus erhobenen Beiträge bis zum Erreichen der Zielausstattung zeitlich so gleichmäßig wie möglich gestaffelt werden müssten, habe Vorrang vor der Vorgabe in Art. 70 Abs. 2 der Verordnung.
33 Hilfsweise bringt der SRB im Wesentlichen vor, dass die Vorgabe in Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 unangewendet bleiben oder flexibel ausgelegt werden müsse, weil es ihm andernfalls nicht möglich sei, die sich aus Art. 69 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 806/2014 ergebenden Anforderungen einzuhalten, wonach er erstens sicherstellen müsse, dass der SRF seine endgültige Zielausstattung von mindestens 1 % der gedeckten Einlagen bis zum Ende der Aufbauphase erreiche, und zweitens die im Voraus erhobenen Beiträge bis zum Erreichen dieser Zielausstattung zeitlich so gleichmäßig wie möglich zu staffeln habe, wobei jedoch die Konjunkturphase und die etwaigen Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der Institute gebührend zu berücksichtigen seien.
34 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die im SRF verfügbaren Mittel nach Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 bis zum Ende der Aufbauphase die endgültige Zielausstattung erreichen müssen, die mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute entspricht.
35 Nach Art. 69 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 müssen die im Voraus erhobenen Beiträge während der Aufbauphase zeitlich so gleichmäßig wie möglich gestaffelt werden, bis die oben in Rn. 34 erwähnte endgültige Zielausstattung erreicht ist, wobei jedoch die Konjunkturphase und die etwaigen Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der Institute zu berücksichtigen sind.
36 Ferner sieht Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 vor, dass „der [SRB] jährlich die einzelnen Beiträge [errechnet], damit die Beiträge, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten zu entrichten sind, 12,5 % der Zielausstattung nicht übersteigen“. Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 4 dieser Verordnung fügt hinzu, dass „[i]n jedem Fall der … aggregierte Betrag der einzelnen Beiträge aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute 12,5 % der Zielausstattung nicht übersteigen [darf]“.
37 Vorab ist festzustellen, dass das Vorbringen der Parteien zur Rüge eines Verstoßes gegen Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 dem Vorbringen der Parteien in der Rechtssache entspricht, in der das Urteil vom 10. April 2024, Dexia/SRB (Im Voraus erhobene Beiträge 2022) (T‑411/22, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2024:216, Rn. 22 bis 25 und 49), ergangen ist, das sich zu dem oben in den Rn. 34 bis 36 dargestellten rechtlichen Rahmen geäußert hat, der auch Gegenstand der vorliegenden Klage ist.
Zur offensichtlichen Begründetheit der vorliegenden Klage
38 Hat der Gerichtshof oder das Gericht bereits über eine oder mehrere Rechtsfragen entschieden, die mit den durch die Klagegründe aufgeworfenen übereinstimmen, und stellt das Gericht fest, dass der Sachverhalt erwiesen ist, so kann es gemäß Art. 132 der Verfahrensordnung die Klage nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung der Parteien durch mit Gründen versehenen Beschluss, der einen Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung enthält, für offensichtlich begründet erklären.
39 Insoweit ist erstens zur Voraussetzung des Vorliegens „einer oder mehrerer übereinstimmender Rechtsfragen“ darauf hinzuweisen, dass das Gericht bereits über eine Rechtsfrage entschieden hat, die mit der von der Klägerin in ihrer Klage aufgeworfenen übereinstimmt.
40 Das Gericht hat nämlich den Beschluss SRB/ES/2022/18 des SRB vom 11. April 2022 über die Berechnung der für 2022 im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF mit der Begründung für nichtig erklärt, dass „der [in jener Rechtssache] angefochtene Beschluss die Höhe der im Voraus erhobenen Beiträge, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten zu entrichten waren, auf einen Betrag festgesetzt hat, der die Obergrenze von 12,5 % der prognostizierten endgültigen Zielausstattung überstieg“, und daher „der SRB gegen Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 806/2014 verstoßen hat“ (Urteil vom 10. April 2024, Dexia/SRB [Im Voraus erhobene Beiträge 2022], T‑411/22, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2024:216, Rn. 64 und 65).
41 So hat das Gericht festgestellt, dass „der SRB bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2022 gemäß Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 806/2014 und auf der Grundlage seiner eigenen Schätzung der endgültigen Zielausstattung sicherstellen [musste], dass die Höhe der im Voraus erhobenen Beiträge, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten zu entrichten waren, den [in dieser Bestimmung vorgesehenen Betrag] nicht überstieg“ (Urteil vom 10. April 2024, Dexia/SRB [Im Voraus erhobene Beiträge 2022], T‑411/22, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2024:216, Rn. 62).
42 Ferner ist das Gericht in seiner Würdigung in Anwendung einer Argumentation, die auf die vorliegende Rechtssache übertragbar ist, zu dem Schluss gelangt, dass „die in Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehene 12,5 %-Obergrenze während der Aufbauphase gilt“ (Urteil vom 10. April 2024, Dexia/SRB [Im Voraus erhobene Beiträge 2022], T‑411/22, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2024:216, Rn. 38).
43 Des Weiteren hat das Gericht in Bezug auf die Möglichkeit, die Obergrenze von 12,5 % aus den vom SRB insoweit angeführten Gründen außer Acht zu lassen oder flexibel auszulegen, zunächst darauf hingewiesen, dass „die prognostizierte endgültige Zielausstattung für die Anwendung der 12,5 %-Obergrenze maßgeblich ist“ und „[f]olglich der SRB bei der in einem bestimmten Beitragszeitraum vorgenommenen Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge gemäß Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 806/2014 sicherstellen [muss], dass die Höhe der im Voraus erhobenen Beiträge, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten zu entrichten sind, 12,5 % der prognostizierten endgültigen Zielausstattung nicht überschreitet“ (Urteil vom 10. April 2024, Dexia/SRB [Im Voraus erhobene Beiträge 2022], T‑411/22, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2024:216, Rn. 47 und 48; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 113).
44 Anschließend hat das Gericht die vom SRB für seine Auslegung vorgebrachten Argumente mit der Begründung zurückgewiesen, dass „sich der Sinn von Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 806/2014 eindeutig aus dem Wortlaut dieser Bestimmung selbst ergibt“. Diese Bestimmung ist nämlich zwingend formuliert, wie der Gebrauch der Wendungen „12,5 % der Zielausstattung nicht übersteigen“ (Unterabs. 1) und „[i]n jedem Fall darf der … aggregierte Betrag der … Beiträge [jährlich] 12,5 % der Zielausstattung nicht übersteigen“ (Unterabs. 4) zeigt. Darüber hinaus legt diese Bestimmung eine Obergrenze von exakt 12,5 % fest, indem sie diese zweimal und ohne jede Ausnahme wiederholt, so dass diese Obergrenze von der Behörde, die für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zuständig ist, nicht geändert oder angepasst werden kann (Urteil vom 10. April 2024, Dexia/SRB [Im Voraus erhobene Beiträge 2022], T‑411/22, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2024:216, Rn. 50 bis 52). Diese Würdigung ist auf die vorliegende Rechtssache übertragbar.
45 Vor diesem Hintergrund hat das Gericht bereits ausgeführt, warum die vom SRB zur Stützung seiner Auslegung vorgebrachten Argumente nicht zu überzeugen vermögen (Urteil vom 10. April 2024, Dexia/SRB [Im Voraus erhobene Beiträge 2022], T‑411/22, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2024:216, Rn. 53 bis 58). Diese Ausführungen gelten auch für das entsprechende Vorbringen des SRB in der vorliegenden Rechtssache.
46 Was zweitens die Voraussetzung nach Art. 132 der Verfahrensordnung betrifft – die Feststellung, dass „der Sachverhalt erwiesen ist“ –, ergibt sich aus den Erwägungen in Rn. 41 des vorliegenden Beschlusses, dass der SRB bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2020 gemäß Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 806/2014 und auf der Grundlage seiner eigenen Schätzung der endgültigen Zielausstattung sicherstellen musste, dass die Höhe der im Voraus erhobenen Beiträge, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten zu entrichten waren, den Betrag von etwa 9,06 Mrd. Euro nicht überstieg.
47 Es ist aber darauf hinzuweisen, dass der SRB, wie schon in seinem Beschluss über die im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2022 (Urteil vom 10. April 2024, Dexia/SRB [Im Voraus erhobene Beiträge 2022], T‑411/22, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2024:216, Rn. 64), die Höhe der im Voraus erhobenen Beiträge, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten zu entrichten sind, auf einen Betrag festgesetzt hat, der die Obergrenze von 12,5 % der prognostizierten endgültigen Zielausstattung überstieg. Gemäß Rn. 78 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB die jährliche Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2020 nämlich auf 9 685 267 888 Euro festgelegt, wobei dieser Betrag u. a. nach Abzügen gemäß Art. 8 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/81 auf 9 668 942 559,05 Euro reduziert wurde.
48 Außerdem ergibt sich aus den Rn. 34 und 35 des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses, dass der SRB in Beantwortung der Kommentare mehrerer Institute zur Vereinbarkeit seiner Berechnungen mit Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 insbesondere die Ansicht vertreten hat, dass „die 12,5 %-Obergrenze in der Aufbauphase nicht anwendbar [sei]“. Er hat auch eingeräumt, dass diese Obergrenze überstiegen wurde.
49 Da somit zum einen die Rechtsfrage, über die das Gericht im Urteil vom 10. April 2024, Dexia/SRB (Im Voraus erhobene Beiträge 2022) (T‑411/22, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2024:216), entschieden hat, mit der von der Klägerin in ihrer Klage aufgeworfenen Rechtsfrage übereinstimmt und zum anderen der in der vorliegenden Rechtssache angefochtene Beschluss denselben Mangel aufweist wie den, den das Gericht in jenem Urteil festgestellt hat, und der SRB folglich gegen Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 806/2014 verstoßen hat, ist nach Anhörung der Parteien festzustellen, dass die Klage in diesem Punkt offensichtlich begründet ist.
50 Wie bereits im Urteil vom 10. April 2024, Dexia/SRB (Im Voraus erhobene Beiträge 2022) (T‑411/22, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2024:216, Rn. 66), entschieden worden ist, rechtfertigt ein solcher Rechtsfehler allein schon die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses, soweit er die Klägerin betrifft.
51 Daher ist der angefochtene Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft, ohne dass die anderen zur Stützung des vierten Klagegrundes vorgebrachten Rügen oder die anderen Klagegründe geprüft werden müssen.
Zur zeitlichen Begrenzung der Wirkungen des Beschlusses
52 Der SRB beantragt, im Fall der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses dessen Wirkungen bis zu seiner Ersetzung oder zumindest für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung des Gerichts rechtskräftig wird, aufrechtzuerhalten, weil eine solche Nichtigerklärung schwerwiegende Folgen für die finanzielle Stabilität in der Bankenunion haben würde.
53 Die Klägerin hatte Gelegenheit, sich zu diesem Antrag zu äußern.
54 Nach Art. 264 Abs. 2 AEUV können die Unionsgerichte, falls sie dies für notwendig halten, diejenigen Wirkungen einer für nichtig erklärten Handlung bezeichnen, die als fortgeltend zu betrachten sind. Bei der Ausübung der ihnen durch diesen Artikel eingeräumten Befugnis berücksichtigen die Unionsgerichte die Wahrung des Grundsatzes der Rechtssicherheit und anderer öffentlicher oder privater Interessen (vgl. Urteil vom 25. Februar 2021, Kommission/Schweden, C‑389/19 P, EU:C:2021:131, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C‑333/07, EU:C:2008:764, Rn. 122).
55 Art. 264 Abs. 2 AEUV wird insbesondere dahin ausgelegt, dass er es aus Gründen der Rechtssicherheit, aber auch aus Gründen der Vermeidung einer Diskontinuität oder eines Rückschritts in der Umsetzung der von der Union verfolgten oder unterstützten Politiken erlaubt, die Wirkungen einer für nichtig erklärten Handlung während eines angemessenen Zeitraums aufrechtzuerhalten (vgl. Urteil vom 27. Januar 2021, Polen/Kommission, T‑699/17, EU:T:2021:44, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
56 Wenn im vorliegenden Fall der SRB verpflichtet wäre, den im Voraus erhobenen Beitrag der Klägerin und die im Voraus erhobenen Beiträge der anderen betroffenen Institute mit sofortiger Wirkung zurückzuzahlen, obwohl diese Institute grundsätzlich weiterhin der Verpflichtung zur Zahlung der gesetzlich geschuldeten im Voraus erhobenen Beiträge unterliegen, dann bestünde die Gefahr, dass eine solche Rückzahlung dem SRF die zur Erreichung seiner Ziele erforderlichen Finanzmittel entziehen würde.
57 In diesem Zusammenhang hat das Gericht auf einen Antrag gleicher Art, der vom SRB im Rahmen der Rechtssachen betreffend den Beschluss über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2022 gestellt wurde, entschieden, dass die Ablehnung des Antrags auf Aufrechterhaltung der Wirkungen dieses Beschlusses das Ziel der Finanzstabilität und das Ziel, eine Wirtschafts- und Währungsunion zu errichten, beeinträchtigen könnte (Urteil vom 10. April 2024, Dexia/SRB [Im Voraus erhobene Beiträge 2022], T‑411/22, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2024:216, Rn. 74).
58 Da der in der vorliegenden Rechtssache angefochtene Beschluss und der mit dem Urteil vom 10. April 2024, Dexia/SRB (Im Voraus erhobene Beiträge 2022) (T‑411/22, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2024:216), für nichtig erklärte Beschluss gleichartig sind, ist diesem Urteil dahin gehend zu folgen, dass die Wirkungen des angefochtenen Beschlusses, soweit er die Klägerin betrifft, aufrechtzuerhalten sind, bis der SRB die Maßnahmen getroffen hat, die sich aus der Durchführung des vorliegenden Beschlusses ergeben, und zwar innerhalb einer angemessenen Frist, die sechs Monate ab dem Tag, an dem der vorliegende Beschluss rechtskräftig wird, nicht überschreiten darf.
Kosten
59 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der SRB unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Klägerin seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
60 Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung trägt die Kommission ihre eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer)
beschlossen:
1. Der Beschluss SRB/ES/2022/80 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 7. Dezember 2022 über die Berechnung der für 2020 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) wird für nichtig erklärt, soweit er die Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale betrifft.
2. Die Wirkungen des Beschlusses SRB/ES/2022/80, soweit er die Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale betrifft, werden aufrechterhalten, bis der SRB die Maßnahmen getroffen hat, die sich aus der Durchführung des vorliegenden Beschlusses ergeben, und zwar innerhalb einer angemessenen Frist, die sechs Monate ab dem Tag, an dem der vorliegende Beschluss rechtskräftig wird, nicht überschreiten darf.
3. Der SRB trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale.
4. Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.
Luxemburg, den 14. Mai 2025
Der Kanzler
Der Präsident
T. Henze, Beigeordneter Kanzler
A. Kornezov