T-403/21 – Norddeutsche Landesbank – Girozentrale/ SRB

T-403/21 – Norddeutsche Landesbank – Girozentrale/ SRB

CURIA – Documents

Language of document : ECLI:EU:T:2024:485

URTEIL DES GERICHTS (Achte erweiterte Kammer)

17. Juli 2024(*)(1)

„Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Mechanismus für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen (SRM) – Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) – Beschluss des SRB über die Berechnung der für 2021 im Voraus erhobenen Beiträge – Begründungspflicht – Gleichbehandlung – Verhältnismäßigkeit – Ermessen des SRB – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Einrede der Rechtswidrigkeit – Ermessen der Kommission – Zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils“

In der Rechtssache T‑403/21,

Norddeutsche Landesbank – Girozentrale mit Sitz in Hannover (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt J. Seitz und Rechtsanwältin C. Marx,

Klägerin,

gegen

Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), vertreten durch J. Kerlin, T. Wittenberg und C. De Falco als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt G. Coppo sowie Rechtsanwältinnen S. Reinart und K. Bongs,

Beklagter,

unterstützt durch

Europäische Kommission, vertreten durch D. Triantafyllou und A. Steiblytė als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

erlässt

DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kornezov, der Richter G. De Baere, D. Petrlík (Berichterstatter) und K. Kecsmár sowie der Richterin S. Kingston,

Kanzler: L. Ramette, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 2023

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage gemäß Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Norddeutsche Landesbank – Girozentrale, die Nichtigerklärung des Beschlusses SRB/ES/2021/22 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 14. April 2021 über die Berechnung der für 2021 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (im Folgenden: angefochtener Beschluss), soweit er sie als Rechtsnachfolgerin der Deutsche Hypothekenbank AG (im Folgenden: Deutsche Hypo) betrifft.

I.      Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Die Klägerin ist ein in Deutschland niedergelassenes Institut in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts. In der vorliegenden Rechtssache handelt sie nach Verschmelzung mit der Deutschen Hypo am 1. Juli 2021 als Rechtsnachfolgerin dieses Instituts.

3        Die Deutsche Hypo war bis zum 1. Juli 2021 dem institutsbezogenen Sicherungssystem (Institutional Protection Scheme, im Folgenden: IPS) der Sparkassen-Finanzgruppe (Deutschland) angeschlossen.

4        Mit dem angefochtenen Beschluss legte der SRB gemäß Art. 70 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1) die im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) (im Folgenden: im Voraus erhobene Beiträge) für das Jahr 2021 (im Folgenden: Beitragszeitraum 2021) der Institute fest, die unter Art. 2 in Verbindung mit Art. 67 Abs. 4 dieser Verordnung fallen (im Folgenden: Institute); die Deutsche Hypo zählte zu diesen Instituten.

5        Mit Beitragsbescheid vom 21. April 2021 gab die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin, Deutschland) in ihrer Eigenschaft als nationale Abwicklungsbehörde (im Folgenden: NRA) im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung Nr. 806/2014 der Deutschen Hypo auf, ihren vom SRB festgesetzten im Voraus erhobenen Beitrag für den Beitragszeitraum 2021 zu entrichten.

II.    Angefochtener Beschluss

6        Der angefochtene Beschluss umfasst einen Textkörper nebst drei Anhängen.

7        Der Textkörper des angefochtenen Beschlusses beschreibt das Verfahren zur Bestimmung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2021, das für alle Institute gilt.

8        Konkret legte der SRB in Abschnitt 5 dieses Beschlusses die in Art. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung Nr. 806/2014 im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (ABl. 2015, L 15, S. 1) genannte jährliche Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2021 (im Folgenden: jährliche Zielausstattung) fest.

9        Der SRB erläuterte, dass er diese jährliche Zielausstattung auf ein Achtel von 1,35 % des auf Quartalsbasis berechneten durchschnittlichen Betrags der gedeckten Einlagen aller Institute im Jahr 2020 (im Folgenden: durchschnittlicher Betrag der gedeckten Einlagen im Jahr 2020) festgelegt habe, wie er sich aus den Daten ergeben habe, die von den Einlagensicherungssystemen gemäß Art. 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44) übermittelt worden seien.

10      In Abschnitt 6 des angefochtenen Beschlusses beschrieb der SRB die Methodik für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2021. Insoweit führte er in Rn. 59 dieses Beschlusses näher aus, dass für diesen Zeitraum 13,33 % der im Voraus erhobenen Beiträge gemäß Art. 103 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190) und gemäß Art. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 auf „nationaler Grundlage“ berechnet worden seien, d. h. auf der Grundlage der Daten, die von Instituten übermittelt worden seien, die im Hoheitsgebiet des betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaats zugelassen seien (im Folgenden: nationale Grundlage). Die übrigen im Voraus erhobenen Beiträge (d. h. 86,67 %) seien gemäß den Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 sowie Art. 4 der Durchführungsverordnung 2015/81 auf „Grundlage der Bankenunion“ berechnet worden, d. h. auf der Grundlage der Daten, die von allen Instituten übermittelt worden seien, die in den Hoheitsgebieten aller am einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM) teilnehmenden Mitgliedstaaten (im Folgenden: teilnehmende Mitgliedstaaten) zugelassen seien.

11      In ebendiesem Abschnitt 6 des angefochtenen Beschlusses erläuterte der SRB auch, dass es im Wesentlichen zwei Gruppen von Instituten gebe, die den im Voraus erhobenen Beiträgen unterlägen. Die erste Gruppe umfasst die Institute, die in Anbetracht ihrer besonderen Merkmale wie ihrer Größe oder der Art ihrer Tätigkeiten einen Pauschalbeitrag entrichten müssen. Die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags dieser Institute ist in den Art. 10 und 11 der Delegierten Verordnung 2015/63 geregelt.

12      Institute der zweiten Gruppe haben einen an ihr Risikoprofil angepassten im Voraus erhobenen Beitrag zu entrichten, der vom SRB in den folgenden Hauptphasen festgelegt worden ist.

13      In der ersten Phase berechnete der SRB gemäß Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 806/2014 den jährlichen Grundbeitrag jedes Instituts, der sich anteilig aus dem Betrag der Verbindlichkeiten – ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen – (im Folgenden: Nettoverbindlichkeiten) des betreffenden Instituts im Verhältnis zu den Nettoverbindlichkeiten aller Institute ergibt, die im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassen sind. Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 zog der SRB bestimmte Arten von Verbindlichkeiten von den für die Bestimmung dieses Beitrags zu berücksichtigenden Nettoverbindlichkeiten des Instituts ab.

14      In der zweiten Phase der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags nahm der SRB gemäß Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 806/2014 eine Anpassung des jährlichen Grundbeitrags entsprechend dem Risikoprofil des betreffenden Instituts vor. Er bewertete dieses Risikoprofil auf der Grundlage der vier in Art. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 genannten Risikofelder, die aus Risikoindikatoren bestehen. Um die Institute nach ihrem Risiko einzustufen, legte der SRB – für jeden für den Beitragszeitraum 2021 angewandten Risikoindikator – zunächst „Klassen“ fest, in denen die Institute gemäß Anhang I Schritt 2 Nr. 3 dieser Delegierten Verordnung zusammengefasst wurden. Den derselben Klasse angehörenden Instituten wurde ein gemeinsamer Wert für einen bestimmten Risikoindikator zugewiesen, der sogenannte diskretisierte Wert. Durch die Kombination der diskretisierten Werte für jeden Risikoindikator berechnete der SRB den „Risikoanpassungsmultiplikator“ des betreffenden Instituts (im Folgenden: Anpassungsmultiplikator). Durch die Multiplikation des jährlichen Grundbeitrags dieses Instituts mit dessen Anpassungsmultiplikator erhielt der SRB den „risikobereinigten jährlichen Basisbeitrag“ (im Folgenden: risikoadjustierter jährlicher Grundbeitrag) des Instituts.

15      Sodann addierte der SRB alle risikoadjustierten jährlichen Grundbeiträge, um einen „gemeinsamen Nenner“ zu erhalten, der zur Berechnung des von jedem Institut zu zahlenden Anteils an der jährlichen Zielausstattung verwendet wurde.

16      Schließlich berechnete der SRB den im Voraus erhobenen Beitrag jedes Instituts, indem er die jährliche Zielausstattung auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen dem risikoadjustierten jährlichen Grundbeitrag und dem gemeinsamen Nenner auf alle Institute verteilte.

17      Anhang I des angefochtenen Beschlusses enthält für jedes Institut, das zur Zahlung der im Voraus erhobenen Beiträge verpflichtet ist, darunter die Klägerin, ein individuelles Datenblatt, das die Ergebnisse der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags jedes dieser Institute enthält (im Folgenden: individuelles Datenblatt). Jedes dieser Datenblätter gibt den Betrag des jährlichen Grundbeitrags des betreffenden Instituts sowie den Wert seines Anpassungsmultiplikators sowohl auf Grundlage der Bankenunion als auch auf nationaler Grundlage wieder und nennt für jeden Risikoindikator die Nummer der Klasse, in die das Institut eingeteilt wurde. Außerdem enthält das individuelle Datenblatt Daten, die für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge aller betroffenen Institute verwendet werden und die der SRB durch Addition oder Kombination der individuellen Daten aller dieser Institute ermittelt hat. Schließlich enthält dieses Datenblatt die von dem betreffenden Institut im Meldeformular gemeldeten und bei der Berechnung seines im Voraus erhobenen Beitrags verwendeten Daten.

18      Anhang II des angefochtenen Beschlusses enthält Statistiken über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für jeden teilnehmenden Mitgliedstaat in zusammengefasster und gemeinsamer Form. In diesem Anhang wird u. a. der Gesamtbetrag der von den betreffenden Instituten im Voraus zu entrichtenden Beiträge für jeden dieser Mitgliedstaaten angegeben. Im Übrigen werden in diesem Anhang für jeden Risikoindikator die Anzahl der Klassen, die Zahl der den einzelnen Klassen angehörenden Institute sowie die Mindest- und Maximalwerte dieser Klassen aufgeführt. Bei den Klassen betreffend die nationale Grundlage werden diese Werte aus Gründen der Vertraulichkeit unter Beibehaltung der ursprünglichen Klassenzuordnung der Institute mit einem zufälligen Betrag deflationiert bzw. inflationiert.

19      In Anhang III („Auswertung der Stellungnahmen im Rahmen der Konsultation zu den im Voraus erhobenen Beiträgen zum einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2021“) des angefochtenen Beschlusses werden die Stellungnahmen der Institute in dem vom SRB zwischen dem 5. und dem 19. März 2021 im Hinblick auf den Erlass des angefochtenen Beschlusses durchgeführten Konsultationsverfahren geprüft.

III. Anträge der Parteien

20      Die Klägerin beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss einschließlich seiner Anhänge für nichtig zu erklären, soweit er sie als Rechtsnachfolgerin der Deutschen Hypo betrifft;

–        dem SRB die Kosten aufzuerlegen.

21      Der SRB beantragt im Wesentlichen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen;

–        hilfsweise, im Fall der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses dessen Wirkungen bis zu seiner Ersetzung oder zumindest für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem das Urteil rechtskräftig wird, aufrechtzuerhalten.

22      Die Europäische Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

IV.    Rechtliche Würdigung

23      Die Klägerin stützt ihre Klage auf elf Gründe:

–        erstens auf einen Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), weil gegen das Recht auf rechtliches Gehör verstoßen worden sei;

–        zweitens auf eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften, die sich aus Art. 41 der Charta und Art. 298 AEUV, „allgemeinen Rechtsgrundsätzen“ und der Geschäftsordnung des SRB ergäben, weil der SRB administrative Fristen und Verfahrensregeln nicht eingehalten habe;

–        drittens auf einen Verstoß gegen Art. 296 AEUV, weil der angefochtene Beschluss unzureichend begründet sei;

–        viertens auf eine Verletzung des durch Art. 47 der Charta gewährleisteten Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz;

–        fünftens auf einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 7 Buchst. h der Richtlinie 2014/59, Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. 2013, L 176, S. 1, berichtigt in ABl. 2013, L 321, S. 6, und ABl. 2021, L 261, S. 60), Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. b und Abs. 5 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 sowie Art. 7 Abs. 4 dieser Delegierten Verordnung und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit;

–        sechstens auf einen Verstoß gegen das „Gebot der Orientierung am Risikoprofil“, weil der SRB bei der Bestimmung und der Gewichtung des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ alle Derivate der Deutschen Hypo berücksichtigt habe;

–        siebtens auf einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2015/63;

–        achtens auf einen Verstoß gegen das „Gebot der Orientierung am Risikoprofil“ und gegen Art. 16 der Charta;

–        neuntens, hilfsweise, auf die Rechtswidrigkeit von Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63, weil diese Bestimmung nicht mit Art. 20 der Charta und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sei;

–        zehntens auf die Rechtswidrigkeit von Anhang I Schritt 1 der Delegierten Verordnung 2015/63, weil die dort vorgesehene Definition von „Interbankeneinlagen“ gegen das „Gebot der Orientierung am Risikoprofil“, den Grundsatz der Gleichbehandlung und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße;

–        elftens auf die Rechtswidrigkeit von Anhang I Schritt 2 der Delegierten Verordnung 2015/63, weil die dort vorgesehene Methode der „Klassenbildung“ gegen das „Gebot der Orientierung am Risikoprofil“ verstoße.

24      Zunächst sind die Klagegründe zu prüfen, mit denen die Klägerin die Rechtswidrigkeit der Delegierten Verordnung 2015/63 geltend macht, und anschließend die Klagegründe, die sich unmittelbar auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses beziehen.

A.      Zu den Einreden der Rechtswidrigkeit von Art. 7 und Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63

1.      Zum neunten Klagegrund: Unvereinbarkeit von Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 mit Art. 20 der Charta und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

25      Der neunte Klagegrund ist in zwei Teile untergliedert, mit denen die Unvereinbarkeit von Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 mit Art. 20 der Charta zum einen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zum anderen geltend gemacht werden.

a)      Zum ersten Teil: Verstoß gegen Art. 20 der Charta

26      Die Klägerin macht geltend, dass Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 gegen den in Art. 20 der Charta verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße, da er Institute, die dem gleichen IPS angehörten, unterschiedlich behandle, obwohl sie sich in einer vergleichbaren Situation befänden, da die Risikoprofile und die Ausfallwahrscheinlichkeit von Instituten, die dem gleichen IPS angehörten, identisch seien.

27      Insbesondere führe die Gewichtung des in Art. 6 Abs. 5 Buchst. b der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Risikoindikators „Mitgliedschaft in einem IPS“ (im Folgenden: IPS-Risikoindikator) anhand des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ gemäß Art. 7 Abs. 4 dieser Delegierten Verordnung zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von vergleichbaren Situationen. Zwischen dem IPS-Risikoindikator und dem für seine Gewichtung verwendeten Risikoindikator bestehe nämlich weder ein hinreichender sachlicher Zusammenhang noch finde sich in höherrangigem Recht eine Grundlage für diese Gewichtung.

28      Der SRB und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.

29      Nach Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 berücksichtigt der SRB bei der Anwendung des IPS-Risikoindikators das relative Gewicht des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“.

30      Im Hinblick auf die Frage, ob diese Bestimmung mit Art. 20 der Charta im Einklang steht, in dem der Grundsatz der Gleichbehandlung verankert ist, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Grundsatz verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 3. Februar 2021, Fussl Modestraße Mayr, C‑555/19, EU:C:2021:89, Rn. 95).

31      Insoweit ist zunächst zu prüfen, ob ein Institut, das einem IPS angehört – wie es bei der Deutschen Hypo der Fall war –, sich in einer Situation befindet, die mit jener der anderen Institute, die Mitglieder dieses IPS sind, vergleichbar ist.

32      Nach ständiger Rechtsprechung ist die Vergleichbarkeit verschiedener Sachverhalte anhand aller Merkmale zu beurteilen, die sie kennzeichnen. Diese Merkmale sind u. a. im Licht des Gegenstands und des Ziels der Handlung, mit der die fragliche Unterscheidung eingeführt wird, zu bestimmen und zu beurteilen. Außerdem sind die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, zu dem der in Rede stehende Rechtsakt gehört (vgl. Urteil vom 3. Februar 2021, Fussl Modestraße Mayr, C‑555/19, EU:C:2021:89, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Was den Gegenstand und das Ziel der Delegierten Verordnung 2015/63 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission diese in Anwendung einer Befugnisübertragung erlassen hat, die der Unionsgesetzgeber ihr durch Art. 103 Abs. 7 und 8 der Richtlinie 2014/59 gewährt hat, um u. a. das „Konzept der Beitragsanpassung entsprechend dem Risikoprofil von Instituten“ festzulegen.

34      Zu den Grundsätzen und Zielen des Regelungsbereichs, zu dem die Delegierte Verordnung 2015/63 gehört, ist darauf hinzuweisen, dass die besondere Natur der im Voraus erhobenen Beiträge, wie sich aus den Erwägungsgründen 105 bis 107 der Richtlinie 2014/59 und dem 41. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 ergibt, darin besteht, in einer auf dem Versicherungsgedanken basierenden Logik sicherzustellen, dass der Finanzsektor dem SRM ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stellt, damit er seine Aufgaben erfüllen kann, und dabei für die betroffenen Institute Anreize zu schaffen, weniger riskant zu operieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 113).

35      In Anbetracht dieser Grundsätze und Ziele ist festzustellen, dass sich entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht alle einem IPS angehörenden Institute notwendigerweise und allein aufgrund dieser Zugehörigkeit in einer vergleichbaren Situation befinden. Wie der SRB ausgeführt hat, ohne dass ihm die Klägerin widersprochen hätte, haben die Mitglieder eines IPS wie desjenigen, dem die Deutsche Hypo angehörte, nämlich keinen unbedingten Anspruch auf eine Unterstützung durch das IPS, die alle ihre Verbindlichkeiten abdeckt, da das IPS bei der Entscheidung, ob es ein Mitglied unterstützt, über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt.

36      Sodann haben der SRB und die Kommission zu Recht darauf hingewiesen, dass der Ausfall eines Instituts mit einer umfangreichen und komplexen Bilanz die Mittel eines IPS vollständig aufzehren könnte, anders als der Ausfall von Instituten mit einer weniger umfangreichen, einfachen Bilanz. Hierzu ergibt sich im Übrigen aus den Schriftsätzen der Klägerin selbst, dass das IPS, dem die Deutsche Hypo angehörte, nicht in der Lage war, den gesamten Bedarf der Klägerin zu decken, als ihre Kapitalausstattung 2019 auf ein „sehr niedriges“ Niveau fiel, so dass sie von den Ländern Niedersachsen und Sachsen-Anhalt finanziell unterstützt werden musste.

37      Außerdem hat die Klägerin dem Gericht nichts Konkretes vorgetragen, um das Vorbringen des SRB in Abrede zu stellen, wonach der Risikoindikator „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ ein objektives Kriterium darstelle, das es im Rahmen von Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 ermögliche, die Wahrscheinlichkeit zu bewerten, dass ein Institut Unterstützung durch ein IPS verlange, die dieses nicht gewähren könne, so dass für dieses Institut die Gefahr einer Abwicklung bestehe. Dieser Risikoindikator stellt somit ein objektives Kriterium für die Beurteilung dar, welche Institute sich in Bezug auf ein solches Risiko in einer vergleichbaren Situation befinden. Dies gilt umso mehr, als sich dieses Kriterium als mit einem der Hauptziele des SRM vereinbar erweist, nämlich Instituten einen Anreiz zu bieten, weniger riskant zu operieren.

38      Schließlich kann die Klägerin nicht geltend machen, dass Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013 verlange, alle Institute, die demselben IPS angehörten, bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge kohärent zu behandeln.

39      Zum einen legt Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013 die Voraussetzungen für die Zulassung von IPS zu Aufsichtszwecken fest, nicht aber die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge. Zum anderen darf der SRB nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 8 der Richtlinie 2014/59 zwar nur IPS berücksichtigen, die gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013 anerkannt wurden, jedoch verbietet nichts im Wortlaut dieser Bestimmung eine Differenzierung von Instituten, die Mitglieder desselben IPS sind, anhand ihres Risikoprofils bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge.

40      Die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 20 der Charta ist daher zurückzuweisen, da die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass sich die Institute, die demselben IPS angehören, allein deshalb in einer vergleichbaren Situation befinden.

41      Folglich braucht weder geprüft zu werden, ob die durch Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 eingeführte angebliche Ungleichbehandlung gerechtfertigt werden kann, noch sind die auf Art. 103 Abs. 7 Buchst. h der Richtlinie 2014/59 gestützten Argumente der Klägerin zu prüfen, da mit diesen die Rechtfertigung der angeblichen Ungleichbehandlung in Abrede gestellt werden sollte und sie nicht als eigenständige Argumente dienten, um die Unvereinbarkeit von Art. 7 Abs. 4 dieser Delegierten Verordnung mit einer höherrangigen Norm zu rügen.

42      Der erste Teil des neunten Klagegrundes ist somit zurückzuweisen.

b)      Zum zweiten Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

43      Als Erstes macht die Klägerin geltend, dass die Subindikatoren des in Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2015/63 genannten Risikoindikators – „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ – bereits bei der Zulassung des IPS gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013 berücksichtigt worden seien. Diese Risikosubindikatoren flössen daher als solche bereits in die Berechnung des IPS-Risikoindikators gemäß Art. 6 Abs. 7 Buchst. b der Delegierten Verordnung 2015/63 ein. Daraus folge, dass Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. a dieser Delegierten Verordnung zur Erreichung des verfolgten Ziels nicht erforderlich sei und daher gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße.

44      Als Zweites verstoße Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 auch deshalb gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil der Risikoindikator „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ doppelt berücksichtigt werde. Zum einen werde er nämlich in Art. 6 Abs. 5 Buchst. a dieser Delegierten Verordnung bei der Bestimmung des in Art. 6 Abs. 1 Buchst. d dieser Delegierten Verordnung vorgesehenen Risikofelds „von der Abwicklungsbehörde zu bestimmende zusätzliche Risikoindikatoren“ (im Folgenden: Risikofeld IV) berücksichtigt und zum anderen werde ihm in Art. 7 Abs. 4 dieser Delegierten Verordnung im Rahmen der Gewichtung des IPS-Risikoindikators Rechnung getragen. Diese doppelte Berücksichtigung wirke sich auf bestimmte Institute stärker aus, ohne zu einer besseren Verwirklichung des Ziels dieser Delegierten Verordnung beizutragen, das in der Gewährleistung der kohärenten Behandlung der Institute bestehe, die demselben IPS angehörten.

45      Der SRB und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.

46      Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, verlangt, dass die Handlungen der Unionsorgane zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (Urteile vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C‑547/14, EU:C:2016:325, Rn. 165, und vom 20. Januar 2021, ABLV Bank/SRB, T‑758/18, EU:T:2021:28, Rn. 142).

47      Hinsichtlich der gerichtlichen Überprüfung der in der vorstehenden Randnummer genannten Voraussetzungen ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im Kontext einer übertragenen Befugnis im Sinne von Art. 290 AEUV bei der Ausübung der ihr übertragenen Befugnisse insbesondere dann, wenn sie komplexe Beurteilungen und Prüfungen vornehmen muss, über ein weites Ermessen verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Mai 2017, Dyson/Kommission, C‑44/16 P, EU:C:2017:357, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48      Dies ist bei der Festlegung der Kriterien für die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge an das Risikoprofil nach Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 der Fall.

49      In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass – wie oben in Rn. 34 ausgeführt – die besondere Natur der im Voraus erhobenen Beiträge, wie sich aus den Erwägungsgründen 105 bis 107 der Richtlinie 2014/59 und dem 41. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 ergibt, darin besteht, in einer auf dem Versicherungsgedanken basierenden Logik sicherzustellen, dass der Finanzsektor dem SRM ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stellt, damit er seine Aufgaben erfüllen kann, und dabei für die betroffenen Institute Anreize zu schaffen, weniger riskant zu operieren.

50      In diesem Zusammenhang hat der Unionsgesetzgeber, wie sich aus dem 114. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/59 ergibt, die Kommission beauftragt, in einem delegierten Rechtsakt zu bestimmen, in welcher Weise die Beiträge von Instituten zu Abwicklungsfinanzierungsregelungen im Verhältnis zu ihrem Risikoprofil angepasst werden sollten.

51      Desgleichen stellt der 107. Erwägungsgrund dieser Richtlinie klar, dass die im Voraus erhobenen Beiträge zu den nationalen Finanzierungsmechanismen, um ihre faire Berechnung sicherzustellen und Anreize zu schaffen, weniger riskant zu operieren, dem Ausmaß des Kredit‑, Liquiditäts- und Marktrisikos Rechnung tragen sollten, das die Institute eingehen.

52      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Kommission Regeln für die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge an das Risikoprofil der Institute aufstellen musste, indem sie zwei miteinander verbundene Ziele verfolgte, nämlich zum einen sicherzustellen, dass die verschiedenen Risiken, die die Bank- und – allgemeiner – Finanztätigkeiten der Institute mit sich bringen, berücksichtigt werden, und zum anderen, Anreize zu schaffen, damit diese Institute weniger riskant operieren.

53      Wie aus den Dokumenten im Zusammenhang mit dem Erlass der Delegierten Verordnung 2015/63 hervorgeht, insbesondere aus den Dokumenten „JRC technical work supporting Commission second level legislation on risk based contributions to the (single) resolution fund“ (Technische Studie des JRC [Joint Research Centre; Gemeinsame Forschungsstelle der Kommission] zur Unterstützung abgeleiteter Rechtsakte der Kommission über risikobasierte Beiträge zum [einheitlichen] Abwicklungsfonds, im Folgenden: technische Studie des JRC) und „Commission Staff Working Document: estimates of the application of the proposed methodology for the calculation of contributions to resolution financing arrangements“ (Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen: Schätzungen der Anwendung der vorgeschlagenen Methodik für die Berechnung der Beiträge zu den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen), implizierte die Ausarbeitung solcher Regeln komplexe Beurteilungen und Bewertungen seitens der Kommission, da sie die verschiedenen Gesichtspunkte prüfen musste, anhand deren die verschiedenen Arten von Risiken im Banken- und Finanzsektor erfasst werden.

54      Unter diesen Umständen muss sich im Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C‑62/14, EU:C:2015:400, Rn. 80, 81 und 91, vom 30. November 2022, Trasta Komercbanka u. a./EZB, T‑698/16, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2022:737, Rn. 221 und 222 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Dezember 2022, Firearms United Network u. a./Kommission, T‑187/21, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2022:848, Rn. 122 und 123 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) die vom Gericht ausgeübte Kontrolle der Frage, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt worden ist, auf die Prüfung beschränken, ob die in Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehene Gewichtung des IPS-Risikoindikators zur Erreichung des von der Kommission verfolgten Ziels offensichtlich ungeeignet ist, offensichtlich über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, oder Nachteile mit sich bringt, die offensichtlich außer Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen.

55      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 eine Gewichtung des IPS-Risikoindikators sowohl entsprechend dem Risikoprofil des betreffenden Instituts gewährleisten soll als insbesondere auch im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme des IPS durch dieses Institut und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Mittel des IPS.

56      Die Klägerin hat gegenüber dem Gericht kein konkretes Argument vorgetragen, das zeigen würde, dass sich diese Bestimmung nicht zur Erreichung dieses Ziels eigne oder dass es bessere, weniger belastende Maßnahmen gebe, weshalb diese Bestimmung offensichtlich die Grenzen dessen überschreite, was zur Erreichung dieses Ziels notwendig sei.

57      Außerdem kann dem Argument der Klägerin, wonach Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 nicht erforderlich sei, soweit es dahin zu verstehen ist, dass der Risikoindikator „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ bereits bei der Zulassung eines IPS gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013 berücksichtigt werde und daher bereits in die Berechnung des IPS-Risikoindikators integriert sei, nicht gefolgt werden.

58      Obwohl der SRB gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 8 der Richtlinie 2014/59 nur IPS berücksichtigen kann, die nach Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013 zugelassen sind, stimmen die in dieser Bestimmung vorgesehenen Zulassungsvoraussetzungen nämlich nicht mit dem Risikoindikator „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ nach Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 überein.

59      Soweit die Klägerin mit ihrem Vorbringen zur doppelten Berücksichtigung des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ geltend macht, dass Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 im Verhältnis zum mit dieser Verordnung verfolgten Ziel unverhältnismäßige Nachteile mit sich bringe, ist im Übrigen festzustellen, dass die in Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 dieser Delegierten Verordnung vorgesehene Methode nicht zu einer doppelten Berücksichtigung dieses Risikoindikators führt.

60      Zum einen gilt nämlich der Risikoindikator „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ nach Art. 6 Abs. 5 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2015/63 für alle Institute, deren im Voraus erhobener Beitrag entsprechend ihrem Risikoprofil angepasst wird. Für die Zwecke der Anwendung von Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 dieser Delegierten Verordnung findet dieser Risikoindikator hingegen nur auf diejenigen dieser Institute Anwendung, die einem IPS angehören. Zum anderen hat der Risikoindikator „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ nach Art. 6 Abs. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 zum Ziel, die Risiken des fraglichen Instituts zu bewerten, und zwar insbesondere aufgrund der Aktiva in seiner Bilanz, seines Geschäftsmodells und seiner Organisationsstruktur. Wird dieser Risikoindikator hingegen im Rahmen von Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 dieser Delegierten Verordnung angewandt, wird er verwendet, um den IPS-Risikoindikator zu gewichten, und dient dazu, die Risiken zu bewerten, die ein einem IPS angehörendes Institut für die Fähigkeit dieses IPS, zur Unterstützung seiner Mitglieder tätig zu werden, darstellt. Wie sich nämlich aus den Erwägungen oben in den Rn. 35 und 36 ergibt, können die in Anwendung dieses Risikoindikators bewerteten Risiken von einem Institut zum anderen variieren und sogar so hoch sein, dass ein IPS diese Risiken bei einem Ausfall eines ihm angehörenden Instituts nicht auffangen kann.

61      Unter diesen Umständen kann die Klägerin nicht geltend machen, dass Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 eine Methode zur Gewichtung des IPS-Risikoindikators vorsehe, die zu einer doppelten Berücksichtigung des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ führe, und dass diese Methode deshalb Nachteile mit sich bringe, die offensichtlich außer Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stünden.

62      Nach alledem ist daher der zweite Teil des neunten Klagegrundes und somit der neunte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

2.      Zum zehnten Klagegrund: Rechtswidrigkeit von Anhang I Schritt 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 aufgrund des Verstoßes der Definition von „Interbankeneinlagen“ gegen das „Gebot der Orientierung am Risikoprofil“, den Grundsatz der Gleichbehandlung und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

63      Dieser Klagegrund besteht aus drei Teilen. Mit dem ersten Teil wird ein Verstoß gegen das „Gebot der Orientierung am Risikoprofil“ geltend gemacht, mit dem zweiten ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und mit dem dritten ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

a)      Zum ersten Teil: Verstoß gegen das „Gebot der Orientierung am Risikoprofil“

64      Die Klägerin rügt die Rechtswidrigkeit von Anhang I Schritt 1 der Delegierten Verordnung 2015/63, da die dort vorgesehene Definition von „Interbankeneinlagen“ – die für die Bewertung des Risikofelds „Relevanz eines Instituts für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft“ (im Folgenden: Risikofeld III) maßgeblich ist – aufgrund des in dieser Bestimmung enthaltenen Verweises auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung Nr. 575/2013 (ABl. 2014, L 191, S. 1) und auf die Verordnung (EG) Nr. 25/2009 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2008 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (ABl. 2009, L 15, S. 14) Namenspfandbriefe umfasse. Da Namenspfandbriefe risikolos seien, laufe diese Definition dem „Gebot der Orientierung am Risikoprofil“ gemäß Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 zuwider.

65      Der SRB und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.

66      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass zum einen nicht entschieden zu werden braucht, ob das Unionsrecht ein „Gebot der Orientierung am Risikoprofil“ kennt. Wie von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt, macht sie mit diesem Teil ihres Klagegrundes tatsächlich im Wesentlichen geltend, dass die Kommission bei der Umsetzung von Art. 103 Abs. 7 Buchst. g der Richtlinie 2014/59 einen Beurteilungsfehler begangen habe, als sie Namenspfandbriefe in die Definition von „Interbankeneinlagen“ in Anhang I Schritt 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 aufgenommen habe, wodurch der SRB die jährlichen Grundbeiträge von Instituten nicht angemessen an deren tatsächliches Risikoprofil anpassen könne.

67      Zum anderen verfügt die Kommission bei der Umsetzung von Art. 103 Abs. 7 Buchst. g der Richtlinie 2014/59 über ein weites Ermessen (siehe oben, Rn. 47 bis 53), so dass sich die Kontrolle durch die Unionsgerichte auf die Prüfung beschränken muss, ob die Ausübung dieses Ermessens nicht offensichtlich fehlerhaft ist (Urteil vom 21. Juli 2011, Etimine, C‑15/10, EU:C:2011:504, Rn. 60).

68      Folglich hat die Klägerin nachzuweisen, dass die Delegierte Verordnung 2015/63 aufgrund der Einbeziehung von Namenspfandbriefen in die Berechnung des Risikofelds III mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet ist.

69      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 103 Abs. 2 und 7 Buchst. g der Richtlinie 2014/59 die jährlichen Grundbeiträge der Institute unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder der Union (im Folgenden: Finanzsystem) an ihr Risikoprofil anzupassen sind.

70      Die Kommission hat diese Bestimmung anhand des in Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Risikofelds III umgesetzt, das gemäß Art. 6 Abs. 4 dieser Delegierten Verordnung aus dem einzigen Risikoindikator „Anteil der Interbankendarlehen und ‑einlagen in der Europäischen Union, der die Relevanz des Instituts für die Wirtschaft des Niederlassungsmitgliedstaats abbildet“ besteht.

71      Das Risikofeld III misst somit die Relevanz der Institute für die Stabilität des Finanzsystems anhand ihres jeweiligen Anteils an Interbankendarlehen und ‑einlagen, da solche Positionen Vernetzungen zwischen Instituten schaffen, die sich auf diese Stabilität auswirken können.

72      Das Risikofeld III zielt – wie vom SRB ausgeführt, ohne auf ernsthaften Widerspruch der Klägerin zu stoßen – insbesondere darauf ab, die Auswirkungen zu messen, die der Ausfall eines Instituts unter Berücksichtigung der oben in Rn. 71 genannten Vernetzungen auf die Stabilität des Finanzsystems als Ganzes hätte, wobei sich der Ausfall eines Instituts im Allgemeinen umso stärker auf diese Stabilität auswirkt, je höher der Anteil seiner von einem solchen Ausfall betroffenen Interbanken-Positionen liegt. Solche Auswirkungen können insbesondere das Ansteckungsrisiko erhöhen.

73      Im Hinblick auf dieses Ziel des Risikofelds III ist das mit diesen Positionen verbundene Risiko nicht ausschlaggebend, da mit diesem Risikofeld nicht das individuelle Risikoprofil des betroffenen Instituts gemessen werden soll, sondern die Relevanz dieses Instituts für die Stabilität des Finanzsystems als Ganzes.

74      Vor diesem Hintergrund ist darauf hinzuweisen, dass sich zum einen die Klägerin nicht gegen das Vorbringen des SRB und der Kommission gewandt hat, wonach Namenspfandbriefe Vernetzungen zwischen verschiedenen Instituten schafften.

75      Zum anderen hat die Klägerin dem Gericht nichts Konkretes vorgelegt, was das Argument des SRB in Frage stellen würde, dass beim Ausfall eines Instituts die von diesem emittierten Namenspfandbriefe den Druck auf das Finanzsystem erhöhen würden.

76      Unter diesen Umständen kann dem Vorbringen der Klägerin nicht gefolgt werden, wonach Namenspfandbriefe aufgrund ihres geringen Risikos für die Beurteilung der Relevanz der Institute für die Stabilität des Finanzsystems als Ganzes unerheblich seien.

77      Die Klägerin hat somit nicht nachgewiesen, dass die Definition von „Interbankeneinlagen“ in Anhang I Schritt 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet wäre, weil sie Namenspfandbriefe umfasst.

78      Nach alledem ist der erste Teil des zehnten Klagegrundes zurückzuweisen.

b)      Zum zweiten Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

79      Die Klägerin macht geltend, dass Anhang I Schritt 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 rechtswidrig sei, weil die dort vorgesehene Definition von „Interbankeneinlagen“ gegen den in Art. 20 der Charta verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße, da er Namenspfandbriefe umfasse, nicht aber Inhaberpfandbriefe.

80      Die Vergleichbarkeit dieser beiden Arten von Wertpapieren richte sich nach dem Einfluss, die diese im Rahmen des Risikofelds III auf die Stabilität des Finanzsystems haben könnten. In diesem Zusammenhang seien nur Wertpapiere maßgeblich, die das Risikoprofil eines Instituts und seine Ausfallwahrscheinlichkeit erhöhten.

81      Namenspfandbriefe und Inhaberpfandbriefe wirkten sich in gleicher Weise auf die Relevanz eines Instituts für die Stabilität des Finanzsystems aus, und zwar gar nicht, da sie weder das Risikoprofil von Instituten noch deren Ausfallwahrscheinlichkeit erhöhten. Diese Wertpapiere seien im Hinblick auf die Beurteilung der Einhaltung von Art. 20 der Charta somit vergleichbar.

82      Der SRB und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.

83      Im Hinblick auf die oben in den Rn. 30 und 32 genannten Grundsätze ist darauf hinzuweisen, dass anhand des Risikofelds III die Relevanz des betroffenen Instituts für die Stabilität des Finanzsystems als Ganzes und insbesondere die Auswirkungen des Ausfalls eines Instituts auf die Stabilität dieses Systems beurteilt werden sollen (siehe oben, Rn. 70 bis 72).

84      Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass Namenspfandbriefe unter die Definition von „Interbankeneinlagen“ in Anhang I Schritt 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 fallen, so dass sie bei der Berechnung des Risikofelds III berücksichtigt werden, während Inhaberpfandbriefe nicht von dieser Definition umfasst sind.

85      Die Übertragung von Namenspfandbriefen und Inhaberpfandbriefen ist jedoch, wie auch von der Klägerin eingeräumt, rechtlich unterschiedlich ausgestaltet. Namenspfandbriefe berechtigen nämlich regelmäßig nur den darin bezeichneten Gläubiger zum Empfang der Leistung und können weder frei noch über die Börse gehandelt werden. Inhaberpfandbriefe berechtigen hingegen ihren Inhaber zum Leistungsempfang, so dass sie leichter übertragbar sind, auch über die Börse.

86      Die Übertragung von Namenspfandbriefen unterliegt also strengeren Beschränkungen als jene von Inhaberpfandbriefen.

87      Wie vom SRB und der Kommission vorgebracht, kann sich die einfache Übertragbarkeit der von Instituten gehaltenen Wertpapiere bei einem Ausfall insbesondere auf die Komplexität und die Geschwindigkeit des Abwicklungsverfahrens dieser Institute und damit auf ihre Relevanz für die Stabilität des Finanzsystems auswirken; die Klägerin hat dem nicht ernsthaft widersprochen.

88      Beim Ausfall eines Instituts müssen die Abwicklungsbehörden bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente nämlich den besonderen Bedingungen im Zusammenhang mit Namenspfandbriefen besondere Aufmerksamkeit widmen, was sich insbesondere auf die Komplexität und die Geschwindigkeit des Abwicklungsverfahrens auswirkt. Inhaberpfandbriefe sind hingegen frei übertragbar und bedürfen somit keiner besonderen Aufmerksamkeit.

89      Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin daher nicht mit Erfolg geltend machen, dass Namenspfandbriefe und Inhaberpfandbriefe im Licht ihrer möglichen Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems als Ganzes vergleichbar seien.

90      Die Klägerin hat somit nicht nachgewiesen, dass die Definition von „Interbankeneinlagen“ in Anhang I Schritt 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 gegen Art. 20 der Charta verstößt.

91      Nach alledem ist der zweite Teil des zehnten Klagegrundes zurückzuweisen.

c)      Zum dritten Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

92      Die Klägerin rügt die Rechtswidrigkeit von Anhang I Schritt 1 der Delegierten Verordnung 2015/63, da die dort vorgesehene Definition von „Interbankeneinlagen“ gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße. Der Maßstab für die Bestimmung dieser Einlagen sei ungeeignet, da er zur Folge habe, dass Namenspfandbriefe in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge einbezogen würden. Solche Wertpapiere hätten aber keine Auswirkungen auf das Risikoprofil eines Instituts und seien für die Bestimmung der Relevanz eines Instituts für das Finanzsystem nicht maßgeblich, da für sie nach deutschem Recht eine Deckung vorhanden sei.

93      Der SRB und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.

94      In Anbetracht der Ausführungen in den vorstehenden Rn. 46 bis 54 hat das Gericht zu prüfen, ob die Einbeziehung von Namenspfandbriefen in die Definition von „Interbankeneinlagen“, die zur Bewertung des Risikofelds III herangezogen wird, zur Erreichung des von der Kommission mit der Delegierten Verordnung 2015/63 verfolgten Ziels offensichtlich ungeeignet ist, wobei eine solche Maßnahme weder offensichtlich über das hinausgehen darf, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, noch Nachteile mit sich bringen darf, die offensichtlich außer Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen.

95      Wie oben in Rn. 74 ausgeführt, hat die Klägerin nicht bestritten, dass Namenspfandbriefe zu Vernetzungen zwischen verschiedenen Instituten führen. Sie hat sich auf das Vorbringen beschränkt, dass diese aufgrund ihrer Deckung risikolos seien. Den vorstehenden Rn. 73 und 76 ist jedoch zu entnehmen, dass sich aus dem bloßen Umstand, dass Namenspfandbriefe möglicherweise risikoarm sind, nicht ergibt, dass sie nicht in der Lage sind, die Relevanz von Instituten für die Stabilität des Finanzsystems als Ganzes widerzuspiegeln.

96      Die Klägerin hat folglich nicht nachgewiesen, dass die Einbeziehung von Namenspfandbriefen in die Definition von „Interbankeneinlagen“ in Anhang I Schritt 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 offensichtlich ungeeignet ist.

97      Außerdem hat die Klägerin dem Gericht nichts Konkretes vorgelegt, was zeigen würde, dass die Einbeziehung von Namenspfandbriefen in die Definition von „Interbankeneinlagen“ offensichtlich über das hinausgeht, was zur Erreichung des mit der Delegierten Verordnung 2015/63 verfolgten Ziels erforderlich ist, oder dass diese Maßnahme Nachteile mit sich bringt, die offensichtlich außer Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen.

98      Vor diesem Hintergrund kann der Klägerin nicht darin gefolgt werden, dass die Definition von „Interbankeneinlagen“ in Anhang I Schritt 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße.

99      Das Vorbringen der Klägerin, wonach die Definition von „Interbankeneinlagen“ bei den betroffenen Wertpapieren nach der Deckung von Einlagen hätte differenzieren müssen, steht dieser Feststellung nicht entgegen. Es ist nämlich nicht Sache des Gerichts, im Rahmen der Prüfung der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu bestimmen, ob die von der Kommission erlassene Maßnahme die einzig mögliche oder die bestmögliche Maßnahme war, sondern ob sie offensichtlich ungeeignet war (Urteil vom 12. Juli 2001, Jippes u. a., C‑189/01, EU:C:2001:420, Rn. 83).

100    Folglich ist der dritte Teil und damit der zehnte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

3.      Zum elften Klagegrund: Rechtswidrigkeit von Anhang I Schritt 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 aufgrund eines Verstoßes der dort vorgesehenen Methode der Klassenbildung gegen höherrangiges Recht

101    Die Klägerin rügt die Rechtswidrigkeit von Anhang I Schritt 2 der Delegierten Verordnung 2015/63, da die dort vorgesehene Methode der Klassenbildung gegen das sich aus Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 ergebende „Gebot der Orientierung am Risikoprofil“ verstoße.

102    Die Methode der Klassenbildung sehe insbesondere vor, dass jede Klasse, wenn möglich, dieselbe Anzahl von Instituten umfasse, die entsprechend ihrem jeweiligen Risikowert aufgeteilt würden. Eine solche Methode führe jedoch zu Verzerrungen bei der Abbildung des individuellen Risikoprofils der betroffenen Institute. Sie könne nämlich zur Folge haben, dass in einer Klasse Institute zusammengefasst würden, deren Werte für den in Rede stehenden Risikoindikator auf unterschiedliche Risikoprofile hindeuteten. Im Fall der Deutschen Hypo hätte dies zum Beispiel hinsichtlich des Risikoindikators [vertraulich](2) zur Einordnung in [vertraulich] Klassen geführt, obwohl der für diesen Indikator gemeldete Wert unterhalb des Mittelwerts aller Institute gelegen habe.

103    Der SRB und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.

104    Wie oben in Rn. 66 ausgeführt, braucht nicht darüber entschieden zu werden, ob das Unionsrecht ein „Gebot der Orientierung am Risikoprofil“ kennt. Die Klägerin macht mit diesem Klagegrund nämlich, wie in der mündlichen Verhandlung klargestellt, geltend, dass die Kommission einen Beurteilungsfehler begangen habe, als sie die Methode der Klassenbildung vorgesehen habe, da diese Methode den SRB daran hindere, die jährlichen Grundbeiträge in geeigneter Weise an das tatsächliche Risikoprofil der Institute anzupassen.

105    Hierzu ergibt sich aus den Rn. 47 bis 53 oben, dass die Kommission bei der Umsetzung von Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 über ein weites Ermessen verfügt, so dass es der Klägerin obliegt, nachzuweisen, dass die Delegierte Verordnung 2015/63 mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet ist, weil sie die Methode der Klassenbildung vorsieht.

106    Nach dieser Methode hat der SRB als Erstes eine Anzahl von Klassen zu berechnen, um die Institute unter Berücksichtigung der verschiedenen Risikoindikatoren und ‑subindikatoren zu vergleichen. Als Zweites muss er grundsätzlich jeder Klasse dieselbe Anzahl von Instituten zuordnen, wobei zunächst die Institute mit den niedrigsten Rohindikatorwerten der ersten Klasse zugeordnet werden. Als Drittes hat der SRB allen in einer bestimmten Klasse enthaltenen Instituten den gleichen, als „diskretisierten Indikator“ bezeichneten Positionswert zuzuweisen, den er für die übrige Berechnung ihres Anpassungsmultiplikators zu berücksichtigen hat.

107    Wie sich aus Anhang II des angefochtenen Beschlusses ergibt, ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die Anwendung dieser Methode in der Praxis zu Situationen führt, in denen Institute, deren Werte für einen bestimmten Risikoindikator belegen, dass sie für diesen Indikator über ein niedrigeres Risikoprofil verfügen als der Durchschnitt der betroffenen Institute, für diesen Indikator dennoch einer Klasse zugeordnet werden, die sich aus Instituten mit einem vergleichsweise höheren Risiko zusammensetzt. Dies liegt insbesondere daran, dass – wie vom SRB erläutert – die Werte bestimmter Institute „extrem“ sind, d. h. eine große Abweichung vom Durchschnitt aufweisen.

108    Aufgrund des Bestehens dieser Extremwerte ist ebenso wenig ausgeschlossen, dass die Anwendung der Methode der Klassenbildung – und insbesondere die Anwendung der in Anhang I Schritt 2 Nr. 3 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Regel, wonach der SRB grundsätzlich jeder Klasse dieselbe Anzahl von Instituten zuordnet – faktisch zu Situationen führen kann, in denen Institute mit Werten für einen bestimmten Risikoindikator, die denen der der vorangehenden Klasse zugeordneten Institute nahekommen, gleichwohl der nachfolgenden Klasse zugeordnet werden, die Institute mit Werten für denselben Risikoindikator enthält, die zuweilen erheblich höher sein könnten.

109    Das Auftreten der oben in den Rn. 107 und 108 beschriebenen Umstände bedeutet jedoch nicht, dass die Methode der Klassenbildung mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet ist.

110    Hierzu ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass in der Delegierten Verordnung 2015/63 gemäß Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 eine Methode zur Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge an das Risikoprofil der Institute vorgesehen ist, die auf einem Vergleich der Risikoprofile dieser Institute beruht. Es ist unstreitig, dass zum einen eine solche Methode den Vergleich einer erheblichen Menge von Daten der betroffenen Institute auf der Grundlage von Werten erfordert, die diese Institute für eine Reihe von Risikoindikatoren erhalten, und dass zum anderen diese Daten möglicherweise Extremwerte bestimmter Institute umfassen.

111    Aus der empirischen Studie, die im Vorfeld zum Erlass der Delegierten Verordnung 2015/63 durchgeführt wurde und deren Ergebnisse in der technischen Studie des JRC zusammengefasst wurden, ergibt sich, dass die Methode der Klassenbildung zu den Methoden zählt, die die Vornahme eines solchen Vergleichs ermöglichen können und sogar als die hierfür geeignetste Methode betrachtet wird.

112    Bei der Methode der Klassenbildung handelt es sich nämlich um eine für die Behandlung von Extremwerten anerkannte statistische Methode, da sie soweit möglich verhindert, dass das Vorhandensein dieser Werte zu verzerrten Vergleichen führt. Im vorliegenden Fall kann mit dieser Methode gemäß der technischen Studie des JRC verhindert werden, dass Institute mit erhöhten Werten für bestimmte Risikoindikatoren dennoch einen Positionswert erhalten, der auf ein niedriges Risikoprofil für diese Indikatoren hindeutet, da es bestimmte Institute mit extremen Werten gibt.

113    Als Zweites handelt es sich bei der Methode zur Klassenbildung um eine einfache Methode zum Vergleich einer großen Menge von Daten, die von Instituten gemeldet werden, deren im Voraus erhobener Beitrag an ihr Risikoprofil angepasst wird.

114    Hierzu ist klarzustellen, dass gemäß Anhang I Schritt 2 Nr. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 die Anzahl der Klassen auf der Grundlage einer dort festgelegten Formel berechnet wird. Sodann ist in Anhang I Schritt 2 Nr. 3 dieser Delegierten Verordnung vorgesehen, dass der SRB grundsätzlich jeder Klasse dieselbe Anzahl von Instituten zuordnet, wobei zunächst die Institute mit den niedrigsten Rohindikatorwerten der ersten Klasse zugeordnet werden.

115    Daraus folgt, dass die Methode der Klassenbildung objektive Regeln vorsieht, die vom SRB leicht angewandt werden können, was im Übrigen ein legitimes Ziel darstellt, das mit Unionsvorschriften verfolgt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Februar 2015, Sopora, C‑512/13, EU:C:2015:108, Rn. 33, und vom 7. März 2017, RPO, C‑390/15, EU:C:2017:174, Rn. 60).

116    Als Drittes werden die Folgen der oben in den Rn. 107 und 108 beschriebenen Umstände durch die folgenden vier Umstände relativiert. Erstens kann die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge gemäß Art. 9 Abs. 3 der Delegierten Verordnung 2015/63 nur innerhalb der Bandbreite eines Koeffizienten zwischen 0,8 und 1,5 erfolgen. Der jährliche Grundbeitrag bleibt somit das primär maßgebliche Element für die Bestimmung des im Voraus erhobenen Beitrags nach Maßgabe des Risikoprofils der Institute.

117    Zweitens treten diese Umstände, wie im Wesentlichen der technischen Studie des JRC zu entnehmen ist, nur eingeschränkt auf, da sie tendenziell vor allem die letzten Klassen betreffen, nicht aber die überwiegende Mehrheit der Klassen.

118    Drittens steht außer Frage, dass die Institute in diesen letzten Klassen für den betreffenden Risikoindikator höhere Werte aufweisen als Institute, die den niedrigeren Klassen zugeordnet sind.

119    Viertens berücksichtigt die Methode der Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge an das Risikoprofil, wie sich aus Art. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 ergibt, eine Vielzahl von Risikoindikatoren. Ein Institut wird daher, je nach seinen eigenen Werten und denen der anderen Institute für die einzelnen Risikoindikatoren, insgesamt einer Vielzahl von Klassen zugeordnet.

120    Wie sich aus der technischen Studie des JRC ergibt, finden sich die Institute in Bezug auf verschiedene Risikoindikatoren tendenziell in unterschiedlichen Klassen wieder. Wenn sich ein Institut in Bezug auf einen bestimmten Risikoindikator in der letzten Klasse befindet und somit Instituten mit erheblich höheren Werten gleichgestellt wird, verhält es sich daher in der Regel bei anderen Risikoindikatoren anders, was einen Gesamtvergleich der betreffenden Institute ermöglicht.

121    Im Übrigen wird das oben in den Rn. 119 und 120 beschriebene Phänomen durch die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags der Deutschen Hypo für den Beitragszeitraum 2021 veranschaulicht, wie ihr individuelles Datenblatt belegt. Was nämlich denjenigen Teil ihres im Voraus erhobenen Beitrags betrifft, der auf der nationalen Grundlage berechnet wurde, so befindet sich die Deutsche Hypo in Bezug auf [vertraulich] in der [vertraulich] Klasse. Dagegen findet sie sich für keinen einzigen der [Indikatoren] [vertraulich] in der [vertraulich] Klasse wieder, wobei [vertraulich]. Außerdem befindet sie sich für [vertraulich] in der [vertraulich] Klasse.

122    Unter diesen Umständen kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Delegierte Verordnung 2015/63 aufgrund der Einführung der Methode der Klassenbildung mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet ist.

123    Dieses Ergebnis wird durch das Vorbringen der Klägerin, wonach die Delegierte Verordnung 2015/63 drei Korrekturen der Methode der Klassenbildung hätte vorhersehen sollen, nicht in Frage gestellt. So hätte diese Verordnung dem SRB erstens die Möglichkeit einräumen sollen, zusätzliche und dadurch kleinere Klassen zu bilden oder jeder Klasse eine unterschiedliche Anzahl von Instituten zuzuordnen. Zweitens hätten für die Methode der Klassenbildung in Bezug auf das Risikofeld III auch weitere Risikoindikatoren berücksichtigt werden müssen, wie etwa die Größe des Instituts, seine Bilanzsumme oder sein individuelles Geschäftsmodell. Drittens hätte, da das Geschäftsmodell eines Instituts maßgeblich vom nationalen Rechtsrahmen geprägt sei, im Rahmen des in Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Risikofelds „Stabilität und Diversifizierung der Finanzierungsquellen“ (im Folgenden: Risikofeld II) und des Risikofelds IV eine Differenzierung nach den jeweiligen Mitgliedstaaten erfolgen müssen.

124    Mit den oben in Rn. 123 genannten Argumenten macht die Klägerin in Wirklichkeit also geltend, dass es zu der in der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Methode der Klassenbildung besser geeignete Alternativen gäbe, anstatt nachzuweisen, dass diese Methode mit offensichtlichen Beurteilungsfehlern behaftet ist. Selbst unter der Annahme, dass solche alternative Methoden existieren, ergibt sich jedoch aus der Rechtsprechung, dass es nicht Sache des Gerichts ist, zu beurteilen, ob die in der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehene Methode der Klassenbildung die einzig mögliche oder die bestmögliche war, sondern ob sie offensichtlich mit einem Beurteilungsfehler behaftet war (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 12. Juli 2001, Jippes u. a., C‑189/01, EU:C:2001:420, Rn. 83).

125    Außerdem hat die Klägerin jedenfalls nicht nachgewiesen, dass die oben in Rn. 123 genannten Faktoren im Rahmen der Methode der Klassenbildung eine bessere Berücksichtigung des tatsächlichen Risikoprofils der Institute ermöglicht hätten.

126    Was erstens das Argument der Bildung zusätzlicher Klassen betrifft, genügt der Hinweis, dass Anhang I Schritt 2 Nr. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 die Bestimmung der Anzahl der Klassen anhand einer mathematischen Formel festlegt, die objektiv und unterschiedslos anzuwenden ist und die gemäß der technischen Studie des JRC auf statistischen Daten beruht, mit denen die angemessene Anzahl von Klassen vorab festgelegt werden soll. Die Klägerin hat nichts Konkretes gegen diese Formel eingewandt. Ebenso wenig hat sie nachgewiesen, dass die Bildung zusätzlicher Klassen im Einzelfall offensichtlich angemessener wäre als die gewählte Methode.

127    Zweitens ist zum Argument der Klägerin, wonach bestimmte zusätzliche Risikoindikatoren zu berücksichtigen seien, bereits oben in Rn. 116 darauf hingewiesen worden, dass die Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge dem jährlichen Grundbeitrag eine große Bedeutung beimisst, wobei sie auch die Größe des Instituts widerspiegelt.

128    Ebenso macht die Klägerin zu Unrecht geltend, dass die Kommission das individuelle Geschäftsmodell der Institute stärker hätte berücksichtigen müssen. Hierzu ergibt sich aus Art. 6 Abs. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63, dass der SRB verpflichtet ist, dieses im Rahmen des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ zu berücksichtigen. Die Klägerin legt zum individuellen Geschäftsmodell der Institute jedoch nichts Konkretes vor, was von der Kommission zu berücksichtigen gewesen wäre.

129    Was drittens die angebliche Erforderlichkeit einer Differenzierung zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen der Risikofelder II und IV betrifft, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der Erlass einer Regelung in einem bestimmten Bereich auf bestimmte Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf ihre individuelle Situation oder auf die nationalen Vorschriften, denen sie unterliegen, unterschiedliche Auswirkungen haben kann, ohne diskriminierend zu wirken, wenn diese Regelung auf objektiven, den mit ihr verfolgten Zielen angepassten Kriterien beruht (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 19. September 2013, Panellinios Syndesmos Viomichanion Metapoiisis Kapnou, C‑373/11, EU:C:2013:567, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

130    Im vorliegenden Fall hat die Klägerin dem Gericht nichts vorgelegt, was die Feststellung ermöglichen würde, dass die Risikoindikatoren der Risikofelder II und IV nicht auf derartigen objektiven Kriterien beruhen würden oder dass sie nicht den mit der Delegierten Verordnung 2015/63 verfolgten Zielen angepasst seien. Vor diesem Hintergrund kann sie sich nicht auf angebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten stützen, um in Bezug auf diese Risikofelder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler nachzuweisen.

131    Nach alledem ist der elfte Klagegrund zurückzuweisen.

B.      Zu den Klagegründen, die die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses betreffen

1.      Zur Begründung der jährlichen Zielausstattung

132    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine fehlende oder unzureichende Begründung ein Gesichtspunkt zwingenden Rechts ist, den die Unionsgerichte von Amts wegen prüfen können und müssen (vgl. Urteil vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a., C‑89/08 P, EU:C:2009:742, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

133    Mit einer prozessleitenden Maßnahme und in der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Parteien von Amts wegen zu etwaigen Begründungsmängeln des angefochtenen Beschlusses im Hinblick auf die Bestimmung der jährlichen Zielausstattung befragt.

134    Um festzustellen, ob der angefochtene Beschluss mit einem solchen Mangel behaftet ist, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 bis zum Ende der Aufbauphase von acht Jahren ab dem 1. Januar 2016 (im Folgenden: Aufbauphase) die im SRF verfügbaren Mittel die endgültige Zielausstattung erreichen müssen, die mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute entspricht (im Folgenden: endgültige Zielausstattung).

135    Nach Art. 69 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 müssen die im Voraus erhobenen Beiträge während der Aufbauphase zeitlich so gleichmäßig wie möglich gestaffelt werden, bis die oben in Rn. 134 erwähnte endgültige Zielausstattung erreicht ist, wobei jedoch die Konjunkturphase und die etwaigen Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der Institute zu berücksichtigen sind.

136    Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 bestimmt, dass die Beiträge, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten zu entrichten sind, jährlich 12,5 % der endgültigen Zielausstattung nicht übersteigen dürfen.

137    Was die Vorgehensweise zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge betrifft, sieht Art. 4 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 vor, dass der SRB deren Höhe auf der Grundlage der jährlichen Zielausstattung und unter Berücksichtigung der endgültigen Zielausstattung sowie auf der Grundlage des auf Quartalsbasis berechneten durchschnittlichen Betrags der im vorangegangenen Jahr gedeckten Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute festlegt.

138    Im vorliegenden Fall hat der SRB, wie aus Rn. 48 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, die Höhe der jährlichen Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2021 auf 11 287 677 212,56 Euro festgesetzt.

139    In den Rn. 36 und 37 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB im Wesentlichen erläutert, dass die jährliche Zielausstattung auf der Grundlage einer Analyse der Entwicklung der gedeckten Einlagen in den Vorjahren und aller relevanten Entwicklungen der wirtschaftlichen Lage sowie einer Analyse der Indikatoren für die Phase des Konjunkturzyklus und der Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der Institute zu bestimmen sei. Infolgedessen hielt es der SRB für angemessen, einen Koeffizienten festzusetzen, der auf dieser Analyse und den im SRF verfügbaren Finanzmitteln beruhte (im Folgenden: Koeffizient). Der SRB wandte diesen Koeffizienten auf ein Achtel des Durchschnittsbetrags der gedeckten Einlagen im Jahr 2020 an, um die jährliche Zielausstattung zu erhalten.

140    Der SRB hat die Vorgehensweise bei der Festsetzung des Koeffizienten in den Rn. 38 bis 47 des angefochtenen Beschlusses dargelegt.

141    In Rn. 38 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB einen konstanten Wachstumstrend der gedeckten Einlagen aller Institute in den teilnehmenden Mitgliedstaaten festgestellt. Insbesondere habe sich der vierteljährlich berechnete durchschnittliche Betrag dieser Einlagen für das Jahr 2020 auf 6,689 Billionen Euro belaufen.

142    In den Rn. 40 und 41 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB die prognostizierte Entwicklung der gedeckten Einlagen für die verbleibenden drei Jahre der Aufbauphase, d. h. 2021 bis 2023, dargelegt. Er hat geschätzt, dass die jährlichen Wachstumsraten der gedeckten Einlagen bis zum Ende der Aufbauphase zwischen 4 % und 7 % liegen würden.

143    In den Rn. 42 bis 45 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB eine Beurteilung der Konjunkturphase und der möglichen prozyklischen Auswirkungen der im Voraus erhobenen Beiträge auf die Finanzlage der Institute dargelegt. Er hat angegeben, er habe hierfür mehrere Indikatoren berücksichtigt, wie etwa die Prognose der Kommission in Bezug auf das Wachstum des Bruttoinlandsprodukts und die diesbezüglichen Projektionen der EZB oder die Kreditvergabe an den Privatsektor, bezogen auf das Bruttoinlandsprodukt.

144    In Rn. 46 des angefochtenen Beschlusses ist der SRB zu dem Schluss gelangt, dass zwar mit einem weiteren Anstieg der gedeckten Einlagen in der Bankenunion zu rechnen sei, aber ein langsameres Wachstum als im Jahr 2020 zu erwarten sei. Insoweit hat der SRB in Rn. 47 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass er hinsichtlich der Wachstumsraten der gedeckten Einlagen in den kommenden Jahren bis 2023 einen „konservativen Ansatz“ gewählt habe.

145    In Anbetracht dieser Erwägungen hat der SRB in Rn. 48 des angefochtenen Beschlusses den Wert des Koeffizienten auf 1,35 % festgesetzt. Anschließend hat er den Betrag der jährlichen Zielausstattung berechnet, indem er den Durchschnittsbetrag der gedeckten Einlagen im Jahr 2020 mit diesem Koeffizienten multipliziert und das Ergebnis dieser Berechnung gemäß der folgenden, in Rn. 48 dieses Beschlusses angegebenen mathematischen Formel durch acht dividiert hat:

„Target0 [Betrag der jährlichen Zielausstattung] = Summe gedeckte Einlagen2020 * 0,0135 * ⅛ = EUR 11 287 677 212,56“.

146    In der mündlichen Verhandlung hat der SRB allerdings ausgeführt, dass er die jährliche Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2021 wie folgt ermittelt hat.

147    Erstens hat der SRB auf der Grundlage einer prospektiven Analyse die für das Ende der Aufbauphase prognostizierte Höhe der gedeckten Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute auf rund 7,5 Billionen Euro festgesetzt. Zur Ermittlung dieses Betrags hat der SRB den durchschnittlichen Betrag der gedeckten Einlagen im Jahr 2020, d. h. 6,689 Billionen Euro, eine jährliche Wachstumsrate der gedeckten Einlagen von 4 % sowie die Zahl der verbleibenden Beitragszeiträume bis zum Ende der Aufbauphase, d. h. drei, berücksichtigt.

148    Zweitens hat der SRB gemäß Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 1 % dieser 7,5 Billionen Euro berechnet, um den geschätzten Betrag der endgültigen Zielausstattung zu erhalten, der am 31. Dezember 2023 erreicht werden sollte, d. h. ca. 75 Mrd. Euro.

149    Drittens hat der SRB von diesem Betrag die Finanzmittel abgezogen, die dem SRF im Jahr 2021 bereits zur Verfügung standen, d. h. rund 42 Mrd. Euro, um den Betrag zu erhalten, den er in den verbleibenden Beitragszeiträumen bis zum Ende der Aufbauphase, d. h. 2021 bis 2023, noch zu erheben hatte. Dieser Betrag belief sich auf etwa 33 Mrd. Euro.

150    Viertens hat der SRB den letztgenannten Betrag durch drei dividiert, um ihn gleichmäßig auf die drei verbleibenden Beitragszeiträume aufzuteilen. Die jährliche Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2021 wurde auf diese Weise auf den oben in Rn. 138 genannten Betrag, d. h. etwa 11,287 Mrd. Euro, festgesetzt.

151    Der SRB hat in der mündlichen Verhandlung außerdem vorgetragen, er habe Informationen veröffentlicht, auf die sich die oben in den Rn. 147 bis 150 beschriebene Methode gestützt habe und die es der Klägerin ermöglicht hätten, die Methode zu verstehen, mit der die jährliche Zielausstattung bestimmt worden sei. Insbesondere habe er im Mai 2021, d. h. nach Erlass des angefochtenen Beschlusses, aber vor Erhebung der vorliegenden Klage, auf seiner Website ein Informationsblatt mit der Bezeichnung „Fact Sheet 2021“ (im Folgenden: Informationsblatt) veröffentlicht, in dem der geschätzte Betrag der endgültigen Zielausstattung angegeben worden sei. Desgleichen sei auch der Betrag der im SRF verfügbaren Finanzmittel auf seiner Website sowie über andere öffentliche Quellen verfügbar gewesen, und zwar lange vor Erlass des angefochtenen Beschlusses.

152    Zum Zweck der Prüfung, ob der SRB seiner Begründungspflicht in Bezug auf die Bestimmung der jährlichen Zielausstattung nachgekommen ist, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine fehlende oder unzureichende Begründung ein Gesichtspunkt zwingenden Rechts ist, den die Unionsgerichte von Amts wegen prüfen können und müssen (vgl. Urteil vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a., C‑89/08 P, EU:C:2009:742, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich kann und muss das Gericht auch andere Begründungsmängel als die von der Klägerin geltend gemachten berücksichtigen, insbesondere wenn sie während des Verfahrens zutage treten.

153    Zu diesem Zweck sind die Parteien im mündlichen Verfahren zu allen etwaigen Begründungsmängeln des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf die Bestimmung der jährlichen Zielausstattung angehört worden. Insbesondere hat der SRB auf mehrfache ausdrückliche Nachfrage, die oben in den Rn. 147 bis 150 dargelegte Methode beschrieben, die er tatsächlich angewandt habe, um die jährliche Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2021 zu bestimmen.

154    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Begründung einer Entscheidung eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union eine ganz besondere Bedeutung zukommt, da sie es dem Betroffenen ermöglicht, in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob er einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen möchte, und dem zuständigen Gericht, seine Kontrolle auszuüben, so dass sie eine der Voraussetzungen für die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle darstellt (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).

155    Die Begründung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts und dem Kontext, in dem er erlassen wurde, angepasst sein. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet und insbesondere anhand des Interesses, das die vom Rechtsakt betroffenen Personen an Erläuterungen haben können. Ein beschwerender Rechtsakt ist folglich hinreichend begründet, wenn er in einem Kontext ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

156    Im Übrigen muss diese Begründung u. a. widerspruchsfrei sein, damit die Betroffenen, um ihre Rechte vor dem zuständigen Gericht zu verteidigen, die wahren Gründe dieser Entscheidung erkennen können und dieses Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C‑413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 169 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 22. September 2005, Suproco/Kommission, T‑101/03, EU:T:2005:336, Rn. 20 und 45 bis 47, sowie vom 16. Dezember 2015, Griechenland/Kommission, T‑241/13, EU:T:2015:982, Rn. 56).

157    Ebenso müssen, wenn der Urheber der angefochtenen Entscheidung im Verfahren vor dem Unionsgericht bestimmte Erläuterungen zu deren Gründen liefert, diese Erläuterungen mit den in der Entscheidung dargelegten Erwägungen in Einklang stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. September 2005, Suproco/Kommission, T‑101/03, EU:T:2005:336, Rn. 45 bis 47, und vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T‑95/15, EU:T:2016:722, Rn. 54 und 55).

158    Wenn die in der angefochtenen Entscheidung dargelegten Erwägungen nicht im Einklang mit solchen im gerichtlichen Verfahren angeführten Erläuterungen stehen, erfüllt die Begründung der betreffenden Entscheidung nämlich nicht die oben in den Rn. 154 und 155 genannten Funktionen. Insbesondere hindert eine solche Inkohärenz zum einen die Betroffenen daran, die wahren Gründe der angefochtenen Entscheidung vor der Klageerhebung zu erfahren und ihre Verteidigung in Bezug auf diese Gründe vorzubereiten, und zum anderen hindert sie das Unionsgericht daran, die Gründe zu identifizieren, die tatsächlich als rechtliche Grundlage für diese Entscheidung gedient haben, und ihre Vereinbarkeit mit den anwendbaren Vorschriften zu prüfen.

159    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der SRB, wenn er einen Beschluss zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge erlässt, den betroffenen Instituten die Methode zur Berechnung dieser Beiträge mitteilen muss (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 122).

160    Das Gleiche muss für die Methode zur Bestimmung der jährlichen Zielausstattung gelten, da diesem Betrag in der Systematik eines solchen Beschlusses eine wesentliche Bedeutung zukommt. Wie sich nämlich aus Rn. 16 des vorliegenden Urteils ergibt, besteht die Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge in der Aufteilung dieses Betrags auf alle betroffenen Institute, so dass eine Erhöhung oder Verringerung dieses Betrags zu einer entsprechenden Erhöhung oder Verringerung des im Voraus erhobenen Beitrags jedes dieser Institute führt.

161    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der SRB zwar verpflichtet ist, den Instituten bereits im angefochtenen Beschluss Erläuterungen bezüglich der Methode zur Bestimmung der jährlichen Zielausstattung zu geben, diese Erläuterungen aber mit denjenigen im Einklang stehen müssen, die der SRB im gerichtlichen Verfahren anführt und die die tatsächlich angewandte Methode betreffen.

162    Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

163    So ist zunächst festzustellen, dass in Rn. 48 des angefochtenen Beschlusses eine mathematische Formel angegeben wird, die als Grundlage für die Bestimmung der jährlichen Zielausstattung gedient haben soll. Es zeigt sich jedoch, dass diese Formel nicht die Elemente der vom SRB tatsächlich angewandten Methode enthält, wie sie in der mündlichen Verhandlung erläutert worden ist. Wie sich nämlich aus den vorstehenden Rn. 147 bis 150 ergibt, hat der SRB nach dieser Methode den Betrag der jährlichen Zielausstattung ermittelt, indem er von der endgültigen Zielausstattung die im SRF verfügbaren Finanzmittel abgezogen hat, um den Betrag zu berechnen, den er bis zum Ende der Aufbauphase noch zu erheben hatte, und indem er diesen Betrag durch drei geteilt hat. Diese beiden Rechenschritte finden sich jedoch in der fraglichen mathematischen Formel in keiner Weise wieder.

164    Diese Feststellung kann auch nicht durch das Vorbringen des SRB in Frage gestellt werden, er habe im Mai 2021 das Informationsblatt mit einer Spanne, in der die möglichen Beträge der endgültigen Zielausstattung angegeben worden seien, und auf seiner Website den Betrag der im SRF verfügbaren Finanzmittel veröffentlicht. Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin tatsächlich Kenntnis von diesen Beträgen hatte, konnte sie nämlich allein aufgrund der Beträge nicht erkennen, dass die beiden oben in Rn. 163 genannten Rechenschritte vom SRB tatsächlich angewandt wurden, zumal diese in der in Rn. 48 des angefochtenen Beschlusses angegebenen mathematischen Formel nicht einmal erwähnt wurden.

165    Ähnliche Unstimmigkeiten betreffen auch die Art und Weise, in der der Koeffizient von 1,35 % festgesetzt wurde, obwohl diesem in der oben in Rn. 164 erwähnten mathematischen Formel eine zentrale Rolle zukommt. Dieser Koeffizient könnte nämlich in dem Sinne verstanden werden, dass er neben anderen Parametern auf dem prognostizierten Wachstum der gedeckten Einlagen in den verbleibenden Jahren der Aufbauphase beruht. Dies steht jedoch im Widerspruch zu den Erläuterungen des SRB in der mündlichen Verhandlung, aus denen hervorgeht, dass der Koeffizient so festgesetzt wurde, dass er das Ergebnis der Berechnung des Betrags der jährlichen Zielausstattung rechtfertigen konnte, d. h., nachdem der SRB diesen Betrag in Anwendung der oben in den Rn. 147 bis 150 dargelegten vier Schritte berechnet hatte, insbesondere durch Teilung des Betrags, der sich aus dem Abzug der im SRF verfügbaren Finanzmittel von der endgültigen Zielausstattung ergab, durch drei. Diese Vorgehensweise geht aber aus dem angefochtenen Beschluss in keiner Weise hervor.

166    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass sich der geschätzte Betrag der endgültigen Zielausstattung gemäß dem Informationsblatt innerhalb einer Spanne von 70 bis 75 Mrd. Euro bewegte. Diese Spanne erweist sich jedoch als unvereinbar mit der in Rn. 41 des angefochtenen Beschlusses genannten Spanne der Wachstumsrate der gedeckten Einlagen, d. h. 4 % bis 7 %. Der SRB hat nämlich in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er habe zur Bestimmung der jährlichen Zielausstattung die Wachstumsrate der gedeckten Einlagen von 4 % (d. h. die niedrigste Rate der zweitgenannten Spanne) berücksichtigt und auf diese Weise die geschätzte endgültige Zielausstattung von 75 Mrd. Euro errechnet (d. h. den höchsten Wert der erstgenannten Spanne). Es zeigt sich somit, dass es eine Diskrepanz zwischen diesen beiden Spannen gibt. Zum einen umfasst nämlich die Spanne betreffend die Wachstumsrate der gedeckten Einlagen auch Werte über 4 %, deren Anwendung allerdings zu einem geschätzten Betrag der endgültigen Zielausstattung geführt hätte, der höher gewesen wäre als die in der Spanne betreffend diese Zielausstattung liegenden Werte. Zum anderen ist es für die Klägerin unmöglich, nachzuvollziehen, warum der SRB in die Spanne betreffend die Zielausstattung Beträge von weniger als 75 Mrd. Euro einbezogen hat. Um diese zu erreichen, hätte nämlich eine Rate von weniger als 4 % angewandt werden müssen, die aber in der Spanne betreffend die Wachstumsrate der gedeckten Einlagen nicht enthalten ist. Unter diesen Umständen konnte die Klägerin nicht erkennen, auf welche Weise der SRB die Spanne betreffend die Wachstumsrate der Einlagen herangezogen hatte, um die geschätzte endgültige Zielausstattung zu berechnen.

167    Daraus folgt, dass in Bezug auf die Bestimmung der jährlichen Zielausstattung die vom SRB tatsächlich angewandte Methode, wie sie in der mündlichen Verhandlung erläutert worden ist, nicht der im angefochtenen Beschluss beschriebenen Methode entspricht, so dass die wahren Gründe für die Festlegung dieser Zielausstattung auf der Grundlage des angefochtenen Beschlusses weder von den Instituten noch vom Gericht erkannt werden konnten.

168    Nach alledem ist festzustellen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung mangelhaft begründet ist.

169    Angesichts der rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der vorliegenden Rechtssache liegt es jedoch im Interesse einer geordneten Rechtspflege, auch die übrigen Klagegründe zu prüfen.

2.      Zum dritten Klagegrund: Unzureichende Begründung

170    Die Klägerin macht geltend, der angefochtene Beschluss sei hinsichtlich der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags der Deutschen Hypo nicht ausreichend begründet und verstoße somit gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV.

171    Der dritte Klagegrund besteht im Wesentlichen aus zwei Teilen, wobei mit dem ersten Teil die unzureichende Begründung im Hinblick auf das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und mit dem zweiten Teil die fehlende Nachvollziehbarkeit der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags geltend gemacht werden.

a)      Vorbemerkungen

172    Nach Art. 296 Abs. 2 AEUV sind Rechtsakte mit einer Begründung zu versehen. Ebenso sieht das in Art. 41 der Charta verankerte Recht auf eine gute Verwaltung die Verpflichtung der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union vor, ihre Entscheidungen zu begründen.

173    Der Begründung einer Entscheidung eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union kommt eine ganz besondere Bedeutung zu, da sie es dem Betroffenen ermöglicht, in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob er einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen möchte, und dem zuständigen Gericht, seine Kontrolle auszuüben, so dass sie eine der Voraussetzungen für die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle darstellt (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).

174    Die Begründung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts und dem Kontext, in dem er erlassen wurde, angepasst sein. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet und insbesondere anhand des Interesses, das die vom Rechtsakt betroffenen Personen an Erläuterungen haben können. Ein beschwerender Rechtsakt ist folglich hinreichend begründet, wenn er in einem Kontext ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

175    Für die Prüfung, ob die Begründung bei einem Beschluss zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge ausreichend ist, ist erstens darauf hinzuweisen, dass aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht abgeleitet werden kann, dass die Begründung jeder Entscheidung eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union, mit der einem privaten Wirtschaftsteilnehmer die Zahlung eines Geldbetrags auferlegt wird, zwingend sämtliche Elemente enthalten muss, die es ihrem Adressaten ermöglichen, die Richtigkeit der Berechnung der Höhe dieses Geldbetrags zu überprüfen (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).

176    Zweitens sind die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union nach dem Grundsatz des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen, einem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, der u. a. in Art. 339 AEUV konkretisiert wird, grundsätzlich verpflichtet, den Wettbewerbern eines privaten Wirtschaftsteilnehmers von diesem erteilte vertrauliche Informationen nicht preiszugeben (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).

177    Drittens würde die Annahme, dass die Begründung des Beschlusses des SRB zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge es den Instituten zwingend ermöglichen muss, die Richtigkeit der Berechnung ihres jeweiligen im Voraus erhobenen Beitrags zu überprüfen, zwangsläufig bedeuten, es dem Unionsgesetzgeber zu verwehren, einen Modus für die Berechnung dieses Beitrags einzuführen, der Daten einbezieht, deren Vertraulichkeit durch das Unionsrecht geschützt ist, und damit das weite Ermessen, über das der Gesetzgeber zu diesem Zweck verfügen muss, übermäßig einzuschränken, indem er u. a. daran gehindert würde, sich für eine Methode zu entscheiden, die geeignet ist, eine dynamische Anpassung der Finanzierung des SRF an die Entwicklungen des Finanzsektors zu gewährleisten, indem sie vergleichend insbesondere die finanzielle Situation aller im Gebiet eines am SRF teilnehmenden Mitgliedstaats zugelassenen Institute berücksichtigt (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 118).

178    Viertens ergibt sich aus dem Vorstehenden zwar, dass die Begründungspflicht des SRB aufgrund der Logik des Systems der Finanzierung des SRF und des vom Unionsgesetzgeber festgelegten Berechnungsmodus gegen die Pflicht des SRB zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses der betreffenden Institute abgewogen werden muss, doch darf die letztgenannte Pflicht nicht so extensiv ausgelegt werden, dass dadurch die Begründungspflicht ihres Inhalts beraubt wird (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 120).

179    Allerdings kann im Rahmen der Abwägung zwischen der Begründungspflicht und dem Grundsatz des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen nicht davon ausgegangen werden, dass die Begründung einer Entscheidung, mit der einem privaten Wirtschaftsteilnehmer die Zahlung eines Geldbetrags auferlegt wird, ohne dass ihm sämtliche Informationen gegeben werden, anhand deren die Richtigkeit der Berechnung der Höhe dieses Geldbetrags überprüft werden kann, zwangsläufig in allen Fällen den Inhalt der Begründungspflicht beeinträchtigt (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 121).

180    In Bezug auf den Beschluss des SRB zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge ist die Begründungspflicht als erfüllt anzusehen, wenn den von diesem Beschluss betroffenen Personen zwar keine unter das Geschäftsgeheimnis fallenden Daten übermittelt werden, sie aber über die vom SRB angewandte Berechnungsmethode und über ausreichende Informationen verfügen, um im Wesentlichen nachzuvollziehen, auf welche Weise ihre individuelle Situation bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags in Anbetracht der Situation aller anderen betroffenen Institute berücksichtigt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 122).

181    In diesem Fall sind diese Personen nämlich in der Lage, zu überprüfen, ob ihr im Voraus erhobener Beitrag willkürlich unter Verkennung der Realität ihrer wirtschaftlichen Situation oder unter Verwendung nicht plausibler Daten betreffend den restlichen Finanzsektor festgesetzt worden ist. Somit können diese Personen die Gründe für den Beschluss zur Festsetzung ihres im Voraus erhobenen Beitrags nachvollziehen und beurteilen, ob es zweckmäßig erscheint, gegen diesen Beschluss Klage zu erheben, so dass es übertrieben wäre, vom SRB zu verlangen, jede Zahl, auf die sich die Berechnung des Beitrags jedes betroffenen Instituts stützt, mitzuteilen (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 123).

182    Folglich ist der SRB insbesondere nicht verpflichtet, einem Institut die Daten zur Verfügung zu stellen, die es diesem ermöglichen würden, die Richtigkeit des Werts des Anpassungsmultiplikators vollständig zu überprüfen, da eine solche Überprüfung unter das Geschäftsgeheimnis fallende Daten betreffend die wirtschaftliche Situation jedes der anderen betroffenen Institute erfordern würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 135).

183    Dagegen obliegt es dem SRB, die zur Berechnung des Beitrags verwendeten Informationen zu den betreffenden Instituten in allgemeiner und anonymisierter Form zu veröffentlichen oder an das jeweilige Institut zu übermitteln, soweit diese Informationen ohne Beeinträchtigung des Geschäftsgeheimnisses mitgeteilt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 166).

184    Zu den Informationen, die den Instituten somit zur Verfügung zu stellen sind, gehören u. a. die Grenzwerte jeder Klasse und der sich darauf beziehenden Risikoindikatoren, auf deren Grundlage der im Voraus erhobene Beitrag der Institute deren Risikoprofil angepasst wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 167).

185    Im Licht dieser Erwägungen ist das Vorbringen der Klägerin im Rahmen des dritten Klagegrundes zu prüfen.

b)      Zum ersten Teil: Unzureichende Begründung im Hinblick auf das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz

186    Mit dem ersten Teil, der aus zwei Rügen besteht, macht die Klägerin geltend, der SRB habe die wesentlichen Gründe, auf denen die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags der Deutschen Hypo beruhe, nicht erläutert. Es sei daher unmöglich, nachzuvollziehen, ob diese Berechnung gemäß der in den anwendbaren Vorschriften festgelegten Methode erfolgt sei. Der bloße Verweis auf diese Vorschriften, ohne auf den konkreten Einzelfall einzugehen, erfülle nicht die Anforderungen an eine ausreichende Begründung.

187    Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

1)      Zur ersten Rüge: Verstoß gegen die gesteigerte Begründungspflicht aufgrund einer Einzelmaßnahme

188    Die Klägerin macht geltend, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Deutschen Hypo keine einzelfallbezogene Begründung enthalte, da er nur allgemeine und abstrakte Informationen zur Methode der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags enthalte. Weder die hohe Anzahl der Institute, deren im Voraus erhobenen Beiträge berechnet würden, noch die Anwendung einer harmonisierten Berechnungsmethode durch den SRB dürften einer fundierten einzelfallbezogenen Begründung entgegenstehen. Auch Zeitdruck allein sei kein legitimer Grund für das Unterlassen einer individualisierten Begründung.

189    Hierzu ist – wie bereits oben in den Rn. 6 bis 19 ausgeführt – darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Beschluss in vier gesonderte Teile gegliedert ist. Im Textkörper dieses Beschlusses und in seinen Anhängen II und III werden die Erwägungen und die Berechnungselemente dargelegt, die auf alle Institute anwendbar sind. Anhang I des angefochtenen Beschlusses („Berechnungsdetails [risikogewichtet]“) enthält Berechnungselemente, die speziell den im Voraus erhobenen Beitrag betreffen, der von der Deutschen Hypo an den SRF zu entrichten ist.

190    Außerdem liefern der angefochtene Beschluss und insbesondere seine Anhänge I und II der Klägerin gemäß der oben in den Rn. 174 und 180 wiedergegebenen Rechtsprechung ausreichende Informationen, damit sie im Wesentlichen nachvollziehen kann, auf welche Weise die individuelle Situation der Deutschen Hypo bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags in Anbetracht der Situation aller anderen betroffenen Institute berücksichtigt wurde. Ein Vergleich der in Anhang I des angefochtenen Beschlusses angeführten Werte der Deutschen Hypo mit den Grenzwerten der Klassen gemäß Anhang II dieses Beschlusses ermöglichte es der Klägerin, zu überprüfen, wo die Deutsche Hypo hinsichtlich der Risikoindikatoren im Verhältnis zu den anderen Instituten stand.

191    Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, dass der angefochtene Beschluss nicht ausreichend begründet sei, weil er im Hinblick auf die Deutsche Hypo mangelhaft individualisiert sei.

192    Somit ist die erste Rüge zurückzuweisen.

2)      Zur zweiten Rüge: Verstoß gegen die gesteigerte Begründungspflicht aufgrund fehlender Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit sowie zur Ermessensausübung

193    Die Klägerin macht als Erstes geltend, dass der angefochtene Beschluss nicht ausreichend begründet sei, weil er keine hinreichenden Erwägungen zur Vereinbarkeit des im Voraus erhobenen Beitrags der Deutschen Hypo mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit enthalte. Der Beschluss hätte umfassendere Erwägungen zur Berechnung der Anzahl der Klassen und zur Zuordnung der verschiedenen Institute zu den geeigneten Klassen enthalten müssen.

194    Hierzu ergibt sich aus der oben in Rn. 174 angeführten Rechtsprechung, dass in der Begründung eines Unionsrechtsakts nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden brauchen, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet.

195    Angesichts dieser Rechtsprechung kann die Klägerin nicht mit Recht vorbringen, dass der angefochtene Beschluss keine hinreichenden Erwägungen zur Vereinbarkeit des im Voraus erhobenen Beitrags der Deutschen Hypo mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit enthalte.

196    Zum einen hat der SRB in den Rn. 62 bis 65 des angefochtenen Beschlusses nämlich erläutert, wie er den jährlichen Grundbeitrag gemäß Art. 103 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59 und Art. 70 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 berechnet hat. Dieser Betrag wurde in Anhang I des angefochtenen Beschlusses angegeben.

197    Zum anderen hat der SRB in den Rn. 112 und 113 des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses zur Anpassung der jährlichen Grundbeiträge entsprechend dem Risikoprofil der Institute dargelegt, dass er hierfür die in der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehene Methode anzuwenden hat, die einheitlich gilt und mit der die im Voraus erhobenen Beiträge proportional auf die Institute aufgeteilt werden. In Abschnitt 6.6 des angefochtenen Beschlusses legt der SRB außerdem dar, wie er diese Methode angewandt hat. Insbesondere in den Rn. 104 bis 107 des angefochtenen Beschlusses erläutert er unter Verweis auf die Bestimmungen von Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 hinreichend genau, wie die Anzahl der Klassen für jeden Rohindikator berechnet wurde und wie die Zuordnung der betroffenen Institute zu einer dieser Klassen entsprechend dem Rohindikatorwert erfolgte. Auf diese Weise konnte die Klägerin, wie oben in Rn. 190 ausgeführt, überprüfen, wo die Deutsche Hypo hinsichtlich der Risikoindikatoren im Verhältnis zu den anderen Instituten steht.

198    Unter diesen Umständen ist das erste Argument der Klägerin zurückzuweisen.

199    Als Zweites macht die Klägerin geltend, der angefochtene Beschluss enthalte keine Erwägungen zur Ermessensausübung des SRB.

200    Sie führt in diesem Zusammenhang jedoch nur aus, dass sich „[w]eder dem [angefochtenen] Beschluss selbst noch den Berechnungsdetails … entnehmen [lässt], inwieweit bei der Berechnung des Beitrags der Deutschen Hypo überhaupt auf ein angemessenes und faires Gleichgewicht geachtet wurde“, und dass, „[s]oweit der [SRB] der Ansicht sein sollte, dass dies der Fall ist, … er hierfür tragende Gründe [hätte] angeben müssen, damit eine effektive Kontrolle erfolgen kann“.

201    Die Klägerin beschränkt sich auf dieses Vorbringen und stellt insbesondere nicht klar, mit welchem konkreten Begründungsmangel der angefochtene Beschluss behaftet sei.

202    Nach der Rechtsprechung ist, um die Rechtssicherheit und eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten, für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich aus der Klageschrift selbst ergeben. Daher sind Klagegründe, die in der Klageschrift nicht hinreichend substantiiert angeführt worden sind, als unzulässig anzusehen. Entsprechende Anforderungen gelten für eine zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachte Rüge. Diese unverzichtbare Prozessvoraussetzung hat das Unionsgericht von Amts wegen zu beachten (vgl. Urteile vom 30. Juni 2021, Italien/Kommission, T‑265/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:392, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 7. Juli 2021, Bateni/Rat, T‑455/17, EU:T:2021:411, Rn. 135 und die dort angeführte Rechtsprechung).

203    Im vorliegenden Fall erfüllt das in den Rn. 199 und 200 wiedergegebene Vorbringen diese Anforderungen nicht, so dass es als unzulässig zurückzuweisen ist.

204    Unter diesen Umständen ist der erste Teil des dritten Klagegrundes insgesamt zurückzuweisen.

c)      Zum zweiten Teil: Fehlende Nachvollziehbarkeit der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags

205    Mit dem zweiten Teil, der aus zwei Rügen besteht, macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die verschiedenen Schritte der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags nicht nachvollziehbar seien.

206    Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

1)      Zur ersten Rüge: Verwendung uneinheitlicher Begriffe

207    Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags der Deutschen Hypo aufgrund der Verwendung uneinheitlicher Formulierungen schwer nachvollziehbar sei. Obwohl im angefochtenen Beschluss, ebenso wie in der Delegierten Verordnung 2015/63, der Begriff „Risikofeld“ verwendet werde, würden in Anhang I des angefochtenen Beschlusses „Säulen“ aufgelistet. Außerdem werde im Textkörper des angefochtenen Beschlusses der Begriff „Interbankendarlehen und ‑einlagen in der EU“ verwendet, wohingegen in Anhang I des Beschlusses von „Interbankenkrediten und ‑einlagen“ die Rede sei. Es sei nicht leicht erkennbar, inwieweit diese Begriffe bedeutungsgleich seien.

208    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin mit ihrem Vorbringen nur die Uneinheitlichkeit beanstandet, die in der deutschen Sprachfassung des Anhangs I des angefochtenen Beschlusses bestehe.

209    Hierzu ergibt sich aus Art. 81 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014, dass für den SRB die Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 1958, Nr. 17, S. 385) gilt.

210    Aus Art. 3 der Verordnung Nr. 1 geht hervor, dass Schriftstücke, die ein Organ oder eine Einrichtung der Union an einen Mitgliedstaat oder an eine der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehende Person richtet, in der Sprache dieses Staates abzufassen sind.

211    Nach Art. 81 Abs. 4 der Verordnung Nr. 806/2014 kann sich der SRB jedoch mit den NRA über die Sprache einigen, in der die ihnen oder von ihnen zu übermittelnden Dokumente abgefasst sein sollen. Diese Vorschrift stellt somit gegenüber Art. 3 der Verordnung Nr. 1 eine Sonderregelung dar.

212    Der SRB hat Art. 81 Abs. 4 der Verordnung Nr. 806/2014 umgesetzt, indem er mit den NRA eine Vereinbarung über die praktischen Modalitäten der Zusammenarbeit innerhalb des SRM geschlossen hat, die durch den Beschluss SRB/PS/2018/15 des SRB vom 17. Dezember 2018 zur Festlegung des Rahmens für die praktischen Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen dem SRB und den NRA innerhalb des SRM (im Folgenden: SRB-NRA-Vereinbarung) bestätigt wurde.

213    Nach Art. 4 Abs. 6 der SRB-NRA-Vereinbarung werden die zur Durchführung nach nationalem Recht an die NRA gerichteten Rechtsakte des SRB in englischer Sprache erlassen, wobei diese Sprachfassung der Rechtsakte rechtsverbindlich ist. Gemäß dieser Bestimmung wird sich der SRB außerdem, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, „bemühen“, eine Übersetzung dieses Rechtsakts in die von der NRA gemäß der Verordnung Nr. 1 gewählte Nationalsprache bereitzustellen.

214    Der angefochtene Beschluss wurde gemäß Art. 2 seines verfügenden Teils neben anderen NRA der deutschen NRA als Adressatin übermittelt.

215    Daraus folgt, dass Art. 4 Abs. 6 der SRB-NRA-Vereinbarung auf den angefochtenen Beschluss anwendbar ist.

216    Demnach ist nur die englische Fassung des angefochtenen Beschlusses verbindlich.

217    In der englischen Fassung des angefochtenen Beschlusses wird für die Risikofelder ausschließlich der Begriff „risk pillars“ verwendet, die Interbankendarlehen werden ausschließlich als „interbank loans“ bezeichnet.

218    Bei Mehrdeutigkeiten in der deutschen Übersetzung des angefochtenen Beschlusses ist demnach die verbindliche Fassung zu konsultieren, die terminologisch eindeutig ist.

219    Vor diesem Hintergrund wirken sich mögliche Diskrepanzen zwischen den in der deutschen Fassung des angefochtenen Beschlusses verwendeten Begriffen nicht auf die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses aus.

220    Die erste Rüge ist daher zurückzuweisen.

2)      Zur zweiten Rüge: Fehlende Nachvollziehbarkeit der Methode zur Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags

221    Die Klägerin macht geltend, nicht in der Lage zu sein, ausgehend von den Rohdaten die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags der Deutschen Hypo vollständig nachzuprüfen.

222    Die Berechnungselemente, über die sie verfüge, ermöglichten es ihr allenfalls, die relative Einordnung der Deutschen Hypo im Verhältnis zu anderen Instituten nachzuvollziehen. Eine Nachvollziehbarkeit der konkreten Art der Festsetzung ihres im Voraus erhobenen Beitrags sei hingegen nicht gewährleistet, da die Daten der anderen Institute nicht bekannt seien. Diese Nachvollziehbarkeit könne durch die Übermittlung von Daten anderer Institute in der gleichen Klasse gewährleistet werden, insbesondere des Werts ihres Anpassungsmultiplikators sowie der tatsächlichen Höhe ihres im Voraus erhobenen Beitrags. Mangels Offenlegung dieser Daten könne die Klägerin nicht nachvollziehen, ob die in den anwendbaren Rechtsvorschriften genannten Kriterien vom SRB hinreichend berücksichtigt worden seien.

223    In Rn. 88 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB ausgeführt, dass „Geschäftsgeheimnisse der Institute – d. h. alle Informationen über die Geschäftstätigkeit der Institute, die im Fall einer Offenlegung gegenüber einem Wettbewerber und/oder der breiten Öffentlichkeit den Interessen der Institute erheblich schaden könnten – als vertrauliche Informationen betrachtet [werden]“. Er hat hinzugefügt, dass „[i]m Zusammenhang mit der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge … die von den Instituten über ihre Datenmeldeformulare … übermittelten individuellen Informationen, die dann zur Berechnung ihrer im Voraus erhobenen Beiträge herangezogen werden, als Geschäftsgeheimnisse betrachtet [werden]“.

224    Sodann hat der SRB in den Rn. 90 bis 92 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass es ihm untersagt sei, „die den Berechnungen zugrunde liegenden individuellen Datenpunkte der Institute in diesem Beschluss offenzulegen“, wohingegen er befugt sei, „die aggregierten und gemeinsamen Datenpunkte … offen[zu]legen, da dies in allgemeiner Form geschieht“. Vor diesem Hintergrund könnten die Institute „die Berechnung ihres jährlichen Grundbeitrags und ihrer individuellen Anpassungsmultiplikatoren“ in Bezug auf die in Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 definierten Schritte der Berechnung dieses Beitrags, nämlich die „Berechnung der Rohindikatoren“ (Schritt 1), die „Neuskalierung der Indikatoren“ (Schritt 3) und die „Berechnung des zusammengesetzten Indikators“ (Schritt 5), „in vollem Umfang nachvollziehen“. Zudem seien die Institute in der Lage, „gemeinsame Datenpunkte, die der [SRB] für alle Institute mit risikoadjustierten Beiträgen gleichermaßen nutzt“, für die Berechnungsschritte „Diskretisierung der Indikatoren“ (Schritt 2), „Zuweisung von Vorzeichen“ (Schritt 4) und „Berechnung des jährlichen Beitrags“ (Schritt 6) zu erhalten.

225    Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass bereits der Grundsatz der Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge, wie er aus der Richtlinie 2014/59 und der Verordnung Nr. 806/2014 hervorgeht, die Nutzung von Daten durch den SRB impliziert, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen und nicht in die Begründung des Beschlusses zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge übernommen werden können (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 114).

226    Zweitens bedeutet die Begründungspflicht nicht, dass der SRB in den angefochtenen Beschluss detaillierte Erwägungen aufnehmen müsste, aus denen sich die Vertraulichkeit jeder einzelnen Kategorie der von den Instituten übermittelten Daten ergibt.

227    Nach der oben in Rn. 174 angeführten Rechtsprechung brauchen nämlich in der Begründung eines Rechtsakts nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet und insbesondere anhand des Interesses, das die vom Rechtsakt betroffenen Personen an Erläuterungen haben können.

228    Zum einen ergibt sich aus den Erwägungen in Rn. 88 des angefochtenen Beschlusses, dass der SRB der Ansicht war, dass die Gesamtheit der von jedem Institut gemeldeten Daten in vollem Umfang unter das Geschäftsgeheimnis falle, da die Offenlegung dieser Daten gegenüber einem Wettbewerber oder der breiten Öffentlichkeit den Interessen des betreffenden Instituts erheblich schaden könnte.

229    Zum anderen hatte die Klägerin, da sie für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge gemäß Art. 14 der Delegierten Verordnung 2015/63 ihre eigenen Daten vorgelegt hat, umfassende Kenntnis von der Art und den allgemeinen Merkmalen jeder Kategorie dieser Daten. So konnte sie insbesondere beurteilen, inwieweit die einzelnen Datenkategorien vertrauliche Informationen umfassen konnten.

230    Unter diesen Umständen verfügte die Klägerin über ausreichende Informationen, um die Gründe zu verstehen und gegebenenfalls anzufechten, aus denen der SRB der Ansicht war, dass die individuellen Daten der anderen Institute unter das Geschäftsgeheimnis fielen. Insbesondere konnte sie im Hinblick auf die Art und die allgemeinen Merkmale der einzelnen Datenkategorien die vom SRB in Rn. 88 des angefochtenen Beschlusses dargelegte Beurteilung beanstanden, dass diese Daten geheim seien und ihre Offenlegung den Interessen des betreffenden Instituts erheblich schaden könne. Somit verfügte sie über alle erforderlichen Informationen, um geltend machen zu können, dass der SRB die vom Gerichtshof aufgestellten, oben in den Rn. 180, 183 und 184 dargelegten Anforderungen in Bezug auf die Abwägung der Begründungspflicht gegen den Grundsatz des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen nicht eingehalten habe.

231    Die Klägerin hat jedoch nichts vorgetragen, was die Beurteilung des SRB, dass die individuellen Daten der anderen Institute unter das Geschäftsgeheimnis fielen, in Frage stellen könnte.

232    Demnach kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, der angefochtene Beschluss sei unzureichend begründet, da er nicht die individuellen Daten der anderen Institute enthalte, anhand deren die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags der Deutschen Hypo überprüft werden könnte.

233    Diese Schlussfolgerung wird nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt, dass die verschiedenen Schritte der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge unzureichend begründet seien.

234    Als Erstes bringt die Klägerin vor, dass der Vorgang der Klassenbildung nicht nachvollziehbar sei, da der SRB die Werte der Rohindikatoren, die zur Bildung einer unterschiedlichen Anzahl von Klassen für jeden Risikoindikator geführt hätten, nicht offengelegt habe.

235    Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass in Schritt 1 der SRB für jeden Risikoindikator und ‑subindikator den „Rohindikator“ berechnet. In Bezug auf die ersten drei Risikofelder wird der Rohindikator auf der Grundlage der Definitionen und Rechenschritte berechnet, die in der Tabelle in Anhang I unter der Überschrift „Schritt 1“ der Delegierten Verordnung 2015/63 aufgeführt sind. Was das Risikofeld IV betrifft, wird der Rohindikator auf der Grundlage der in den Rn. 98 bis 101 des angefochtenen Beschlusses genannten Definitionen und Rechenschritte berechnet. Alle Rohindikatoren werden unter Berücksichtigung der von den einzelnen Instituten übermittelten Informationen berechnet. Die Rohindikatoren, die der SRB bei der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags der einzelnen Institute zugrunde gelegt hat, wurden anschließend in die individuellen Datenblätter übernommen.

236    Da das individuelle Datenblatt der Klägerin übermittelt wurde, verfügte diese über ausreichende Angaben, um die Berechnung der die Deutsche Hypo betreffenden Rohindikatoren im Kern überprüfen zu können.

237    In Schritt 2 berechnet der SRB sodann für jeden in Schritt 1 in Bezug auf jeden der Risikoindikatoren und ‑subindikatoren berechneten Rohindikator, mit Ausnahme des Indikators „Umfang einer vorausgegangenen außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln“, erstens eine Anzahl von Klassen. Dafür verwendet der SRB die mathematische Formel, die in Anhang I Schritt 2 Nr. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehen ist. Diese Formel setzt sich aus den drei folgenden Elementen zusammen:

–        der Anzahl der Institute, die einen Beitrag zum SRF leisten, bezeichnet als N;

–        dem Wert , der auf der Grundlage dieser Anzahl der Institute N berechnet wird;

–        dem Wert , der auf der Grundlage der Anzahl der Institute N, dem Durchschnitt der betreffenden Rohindikatoren, genannt Image not found, und den Rohindikatoren jedes Instituts, genannt , berechnet wird.

238    Hierzu ist festzuhalten, dass die Deutsche Hypo von der Zahl der Institute, die einen Beitrag zum SRF leisten, Kenntnis nehmen konnte, da diese der Rubrik „N“ in Anhang II des angefochtenen Beschlusses zu entnehmen ist. Außerdem hat der SRB auf den S. 30 bis 34 und 132 bis 136 des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses die Werte und sowie den Durchschnitt der Rohindikatoren für jeden Risikoindikator und ‑subindikator angegeben.

239    Auf die Rohindikatorwerte der anderen Institute hatte die Deutsche Hypo zwar keinen Zugriff. Aus den oben in den Rn. 225 bis 232 dargelegten Erwägungen ergibt sich jedoch, dass der SRB nicht verpflichtet war, den Instituten die Rohindikatoren aller anderen betroffenen Institute mitzuteilen.

240    Als Zweites macht die Klägerin geltend, dass der angefochtene Beschluss es ihr nicht ermögliche, die Einordnung der Institute in die unterschiedlichen Klassen nachzuvollziehen. Insbesondere habe der SRB die relevanten Werte der anderen Institute, anhand deren im Rahmen von Schritt 2 die Berechnung des diskretisierten Indikators und im Rahmen von Schritt 3 des neu skalierten Indikators erfolgte und in Relation zu denen die Deutsche Hypo einer der Klassen zugeordnet wurde, nicht angegeben.

241    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen von Schritt 2 der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge die Institute zweitens auf der Grundlage des „minimalen Werts“ und des „maximalen Werts“ der Rohindikatoren jeder Klasse sowie der Rohindikatorwerte der betreffenden Institute einer dieser Klassen zugeordnet werden. Ein Institut wird einer bestimmten Klasse zugeordnet, wenn sein Rohindikatorwert zwischen dem minimalen und dem maximalen Wert dieser Klasse liegt.

242    Die Deutsche Hypo hatte Zugang zu diesen drei Arten von Werten. Zum einen hatte sie Kenntnis der sie betreffenden Rohindikatorwerte. Zum anderen waren die minimalen und maximalen Werte der Rohindikatoren jeder Klasse auf den S. 30 bis 34 und 132 bis 136 des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses angegeben.

243    Drittens weist der SRB für jeden Risikoindikator, mit Ausnahme des Indikators „Umfang einer vorausgegangenen außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln“, allen in einer bestimmten Klasse enthaltenen Instituten den „diskretisierten Indikator“ () zu, der den Positionswert der Klasse darstellt.

244    Da sich der Positionswert der Klasse aus der oben in Rn. 241 erläuterten Zuordnung ergibt, war dieser Wert der Deutschen Hypo bekannt.

245    Unter diesen Umständen verfügte die Deutsche Hypo über ausreichende Informationen, um die in Schritt 2 vorgenommene Analyse im Kern nachzuvollziehen.

246    In Schritt 3 skaliert der SRB außerdem für jeden Risikoindikator und ‑subindikator die aus Schritt 2 resultierenden diskretisierten Indikatoren in einer Bandbreite von 1 bis 1 000 neu, um einen „neu skalierten Indikator“ zu erhalten, genannt .

247    Zur Berechnung dieses neu skalierten Indikators wendet der SRB eine mathematische Formel an, bei der die folgenden drei Elemente zugrunde gelegt werden:

–        der dem betreffenden Institut in Schritt 2 zugewiesene diskretisierte Indikator;

–        das Argument der Maximum-Funktion, dessen Wert der Zahl der letzten Klasse für den betreffenden Risikoindikator oder ‑subindikator entspricht;

–        das Argument der Minimum-Funktion, dessen Wert der Zahl der ersten Klasse für den betreffenden Risikoindikator oder ‑subindikator entspricht.

248    Die Deutsche Hypo hatte Zugang zu diesen Elementen. Zum einen ist der diskretisierte Indikator das Ergebnis der oben in Rn. 243 genannten Rechnung. Zum anderen finden sich die oben in Rn. 247 genannten Werte der Argumente auf den S. 30 bis 34 und 132 bis 136 des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses in den Zeilen „Klasse min.“ und „Klasse max.“.

249    Folglich verfügte die Deutsche Hypo über ausreichende Informationen, um die in Schritt 3 durchgeführte Operation nachzuvollziehen und auf diese Weise den neu skalierten Indikator zu ermitteln.

250    Was die nicht erfolgte Offenlegung konkreter Werte der anderen Institute betrifft, ergibt sich schließlich aus den oben in den Rn. 225 bis 232 dargelegten Erwägungen, dass der SRB nicht verpflichtet war, den Instituten die konkreten Werte aller anderen betroffenen Institute mitzuteilen.

251    Als Drittes ist die Klägerin der Ansicht, dass der SRB ungeachtet des binären Charakters des IPS-Risikoindikators zu Unrecht drei Klassen gebildet habe, ohne diese Vorgehensweise klar zu begründen und ohne die Kriterien für die Verteilung der Institute auf diese drei Klassen darzutun, einschließlich der Gründe für die Einordnung der Deutschen Hypo in eine bestimmte Klasse.

252    Hierzu ist zum einen festzustellen, dass der SRB in Rn. 114 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, dass er zwar nach Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 verpflichtet sei, den IPS-Risikoindikator nach Maßgabe der dort aufgeführten Risikoindikatoren zu gewichten, aber sicherstellen müsse, dass selbst Institute mit dem risikoreichsten Profil im Rahmen der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge noch einen gewissen Nutzen aus der Teilnahme an einem IPS ziehen könnten. Vor diesem Hintergrund hat der SRB in den Rn. 114 bis 116 des angefochtenen Beschlusses und in Rn. 131 des Anhangs III dieses Beschlusses darauf hingewiesen, dass er zur Erreichung dieses Ziels drei Klassen gebildet habe, um den IPS-Risikoindikator zu gewichten, und die Institute mit dem niedrigsten Risikoprofil der dritten Klasse zugeordnet habe, für die keine Anpassung dieses Indikators vorgesehen sei. Aus diesen Erläuterungen ergibt sich auch, dass der SRB nach derselben Logik die Institute mit einem mittleren Risikoprofil und diejenigen mit dem höchsten Risikoprofil der zweiten bzw. der ersten Klasse zugeordnet hat, indem er für diesen Risikoindikator einen Anpassungsfaktor von 7/9 bzw. 5/9 auf sie angewandt hat.

253    Zum letztgenannten Punkt hat der SRB in Rn. 131 des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses weiter ausgeführt, dass durch die Anwendung der oben in Rn. 252 genannten Anpassungsfaktoren selbst die Institute mit dem höchsten Risikoprofil noch von mehr als 50 % des maximal möglichen Vorteils profitierten, den sie aufgrund ihrer Teilnahme an einem IPS in Bezug auf die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge erlangen könnten.

254    Diese Erläuterungen ermöglichen es der Klägerin, die Gründe nachzuvollziehen, von denen sich der SRB bei der Gewichtung des IPS-Risikoindikators leiten ließ, und versetzen das Gericht in die Lage, seine gerichtliche Kontrolle auszuüben.

255    Was zum anderen die Gründe betrifft, aus denen die Deutsche Hypo in Bezug auf den IPS-Risikoindikator einer bestimmten Klasse zugeordnet wurde, so genügt die Feststellung, dass der SRB in Rn. 115 des angefochtenen Beschlusses erläutert hat, dass er die betroffenen Institute anhand des gleich gewichteten arithmetischen Mittels der transformierten neu skalierten Indikatoren der neun Risikosubindikatoren des Risikofelds IV eingestuft habe.

256    Diese Begründung ist ausreichend, da sie der oben in Rn. 174 wiedergegebenen Rechtsprechung genügt, so dass das Vorbringen der Klägerin nicht durchgreifen kann.

257    Somit ist die zweite Rüge und damit der zweite Teil insgesamt zurückzuweisen.

d)      Fazit zum dritten Klagegrund

258    Nach alledem ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

3.      Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen das rechtliche Gehör

259    Die Klägerin macht geltend, der SRB habe es unterlassen, die Deutsche Hypo vor Erlass des angefochtenen Beschlusses anzuhören, worin ein Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Charta zu sehen sei. Insbesondere habe er der Deutschen Hypo keine Gelegenheit gegeben, Einfluss auf den Inhalt dieses Beschlusses zu nehmen. Auch in der Übermittlung ihrer Daten an die deutsche NRA zur Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags sei keine Anhörung der Deutschen Hypo zu sehen, da ihr in diesem Verfahrensstadium keine Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden sei.

260    Die oben in Rn. 259 genannten Erfordernisse in Bezug auf das Recht auf rechtliches Gehör könnten insbesondere nicht durch das vom SRB vom 5. bis zum 19. März 2021 durchgeführte Konsultationsverfahren erfüllt werden, da der Deutschen Hypo im Wege dieser Konsultation kein individuelles Recht auf Anhörung eingeräumt worden sei, das den SRB verpflichtet hätte, die Besonderheiten ihres Falls zu berücksichtigen.

261    Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

262    Das in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta verankerte Recht auf Anhörung garantiert jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen nachteilige Entscheidung erlassen wird, sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen (vgl. Urteil vom 22. November 2012, M, C‑277/11, EU:C:2012:744, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

263    Im vorliegenden Fall führte der SRB vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses zwischen dem 5. und dem 19. März 2021 ein Konsultationsverfahren durch, in dessen Rahmen er den betreffenden Instituten einen Entwurf des angefochtenen Beschlusses übermittelte und sie aufforderte, in einem Online-Formular ihre Anmerkungen zum Inhalt dieses Entwurfs einzugeben.

264    Darüber hinaus übermittelte der SRB den betreffenden Instituten folgende Dokumente:

–        ein interaktives Berechnungstool, das es den Instituten ermöglichte, ihre im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2021 auf der Grundlage der Ergebnisse ihrer Zwischenberechnungen zu ermitteln;

–        die Mitteilung SRB/ES/2021/13 vom 3. März 2021 über seine vorläufige Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF für den Beitragszeitraum 2021 und über die Einleitung von Konsultationen mit den Instituten;

–        ein Dokument mit dem Titel „Aggregierte Statistiken“, das die Statistiken der Berechnungen in Bezug auf alle Institute in zusammengefasster und kollektiver Form enthält;

–        einen Leitfaden, wie die im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2021 mit Hilfe des Berechnungstools zu berechnen sind.

265    Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, dass der SRB der Deutschen Hypo vor Erlass des angefochtenen Beschlusses keine Gelegenheit gegeben habe, sich ausreichend individualisiert zur Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags zu äußern.

266    Zunächst deutet nichts darauf hin, dass die Deutsche Hypo keinen Zugang zu den Elementen hatte, die die Grundlage der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags bildeten und die der SRB ihr gemäß der oben in den Rn. 175 bis 184 wiedergegebenen Rechtsprechung mitzuteilen hatte.

267    Hierzu hat die Klägerin nicht bestritten, dass die Deutsche Hypo über die angewandte Methodik zur Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags für den Beitragszeitraum 2021 und über das vorläufige Ergebnis des von ihr zu entrichtenden im Voraus erhobenen Beitrags informiert war, so dass sie in der Lage war, das vom SRB zur Verfügung gestellte Formular auszufüllen und zu jedem Schritt dieser Berechnung sachdienlich Stellung zu nehmen.

268    Die Klägerin hat insbesondere nicht in Abrede gestellt, dass die Deutsche Hypo dank des oben in Rn. 264 genannten Berechnungstools auf der Grundlage der Ergebnisse der vom SRB durchgeführten vorläufigen Berechnungen ihren im Voraus erhobenen Beitrag ermitteln konnte. In Bezug auf ihre Einordnung in die unterschiedlichen Klassen konnte die Deutsche Hypo die Ergebnisse dank dieses Berechnungstools mit den vorläufigen Daten im Dokument „Aggregierte Statistiken“ vergleichen, das für jeden anwendbaren Risikoindikator die Anzahl der Klassen, die Anzahl der einer bestimmten Klasse zugehörigen Institute sowie die minimalen und maximalen Werte dieser Klassen enthielt.

269    Darüber hinaus hatte die Deutsche Hypo die Möglichkeit, im Wege des oben in Rn. 263 erwähnten Online-Formulars zu diesen Aspekten Stellung zu nehmen.

270    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass ein Formblatt, das vorgesehen ist, damit die Betroffenen der zuständigen Behörde ihren Standpunkt zur Kenntnis bringen können, es diesen grundsätzlich ermöglicht, sich im Einzelnen zu den von der zuständigen Behörde zu berücksichtigenden Anhaltspunkten zu äußern, und, falls sie dies für sachdienlich erachten, andere Informationen oder Bewertungen vorzulegen als die, die die zuständige Behörde bereits erhalten hat (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Februar 2017, M, C‑560/14, EU:C:2017:101, Rn. 39 und 40).

271    Das ist auch hier der Fall.

272    Im Rahmen des Konsultationsverfahrens forderte der SRB die Institute nämlich zum einen auf, zu 13 vordefinierten Themen Stellung zu nehmen, die ihnen die Möglichkeit gaben, sich zu mehreren Aspekten der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge, einschließlich der Methode und der Ergebnisse dieser Berechnung, zu äußern. Zum anderen konnten die Institute im Rahmen des Themas 14 auch jede andere Frage aufwerfen, die sie für die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags für den Beitragszeitraum 2021 für relevant hielten und die nicht bereits durch die vordefinierten Themen abgedeckt war. Folglich hatte die Deutsche Hypo die Möglichkeit, zu jedem Element der Berechnung oder des Verfahrens zur Ausarbeitung der Berechnung Stellung zu nehmen.

273    Die Klägerin hat insoweit im Übrigen nichts dafür vorgetragen, dass das vom SRB entworfene Formular es der Deutschen Hypo nicht ermöglicht hätte, sich ausreichend individualisiert zu den Aspekten zu äußern, die vom SRB bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags für den Beitragszeitraum 2021 zu berücksichtigen sind.

274    Folglich vermag das Vorbringen der Klägerin nicht zu belegen, dass die Deutsche Hypo nicht die Möglichkeit hatte, ihren Standpunkt zu allen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten, die die Grundlage des angefochtenen Beschlusses bilden, sachdienlich und wirksam vorzutragen.

275    Somit ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

4.      Zum zweiten Klagegrund: Verletzung von Verfahrensvorschriften

276    Die Klägerin bringt vor, der angefochtene Beschluss verstoße gegen die „allgemeinen Verfahrensanforderungen“, die sich aus Art. 41 der Charta, Art. 298 AEUV, allgemeinen Rechtsgrundsätzen und der Geschäftsordnung des SRB ergäben. Es sei u. a. nicht nachgewiesen worden, dass dieser Beschluss die „Mindestdauer für schriftliche Verfahren“ eingehalten habe. Ebenso sei sie nicht in der Lage, zu überprüfen, ob der SRB die weiteren Verfahrensregelungen eingehalten habe. Das Gericht habe dies daher von Amts wegen zu prüfen.

277    Der SRB macht geltend, dass dieser Klagegrund unzulässig und jedenfalls unbegründet sei.

278    Nach Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts muss, wie oben in Rn. 202 ausgeführt, die Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten, und diese Angaben müssen so klar und genau sein, dass sie dem Beklagten gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen die Vorbereitung seines Verteidigungsvorbringens und dem Gericht die Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe ermöglichen. Im Interesse der Rechtssicherheit und einer ordnungsgemäßen Rechtspflege ist eine Klage nur zulässig, wenn sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sie gestützt wird, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift selbst ergeben. Entsprechende Anforderungen gelten für eine zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachte Rüge.

279    Insbesondere genügt eine bloße Berufung auf den Grundsatz des Unionsrechts, dessen Verletzung behauptet wird, ohne Angabe, auf welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte diese Behauptung gestützt ist, den Anforderungen des Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung nicht (vgl. Urteil vom 7. November 2019, ADDE/Parlament, T‑48/17, EU:T:2019:780, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

280    Im vorliegenden Fall ist zum einen darauf hinzuweisen, dass sich die Klägerin auf das Vorbringen beschränkt, der angefochtene Beschluss sei unter Verletzung „allgemeiner Verfahrensanforderungen  …, die sich aus Art. 41 der [Charta], Art. 298 AEUV, allgemeinen Rechtsgrundsätzen und der Geschäftsordnung des [SRB] ergeben“, erlassen worden, da nicht nachgewiesen worden sei, dass dieser Beschluss die „Mindestdauer für schriftliche Verfahren“ und weitere Verfahrensregelungen eingehalten habe, ohne hierzu eine sachdienliche Argumentation vorzubringen.

281    Zum anderen hat die Klägerin nichts Konkretes vorgebracht, was das Gericht veranlassen könnte, von Amts wegen die Einhaltung „weiterer Verfahrensregelungen“ zu prüfen.

282    Der zweite Klagegrund ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

5.      Zum vierten Klagegrund: Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz aufgrund der Unüberprüfbarkeit des angefochtenen Beschlusses

283    Die Klägerin bringt vor, dass die im Rahmen des dritten Klagegrundes aufgezeigten Begründungsmängel ihr die Ausübung ihres Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz in nicht unerheblicher Weise erschwerten. Es sei ihr praktisch unmöglich, die Gründe für den angefochtenen Beschluss zu verstehen und folglich die Klagegründe herauszuarbeiten. Der angefochtene Beschluss verstoße somit gegen Art. 47 der Charta und den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens.

284    Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

285    Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Rüge eines Verstoßes gegen den Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht eigenständig zu prüfen ist, wenn sie nicht durch ein spezifisches Vorbringen gestützt wird, sondern sich darauf beschränkt, auf das im Rahmen anderer Rügen Vorgetragene zu verweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. September 2015, First Islamic Investment Bank/Rat, T‑161/13, EU:T:2015:667, Rn. 68, und vom 27. Juli 2022, RT France/Rat, T‑125/22, EU:T:2022:483, Rn. 101).

286    Im vorliegenden Fall macht die Klägerin einen Verstoß gegen das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz geltend, ohne diesen jedoch durch ein spezifisches Vorbringen zu stützen, das über ihr Vorbringen im Rahmen des dritten Klagegrundes hinausgeht.

287    Folglich ist der vierte Klagegrund ebenfalls aus den Gründen zurückzuweisen, die bereits im Rahmen der Würdigung des dritten Klagegrundes ausgeführt wurden (siehe oben, Rn. 170 bis 258).

6.      Zum fünften Klagegrund: Fehler des SRB bei der Anwendung des IPS-Risikoindikators

288    Dieser Klagegrund besteht im Wesentlichen aus drei Teilen. Mit dem ersten Teil wird ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 geltend gemacht, mit dem zweiten ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 2 dieser Delegierten Verordnung und mit dem dritten ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

a)      Zum ersten Teil: Berücksichtigung der Mitgliedschaft in einem IPS

289    Die Klägerin macht als Erstes geltend, dass der SRB die Maßgeblichkeit der Mitgliedschaft in einem IPS für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge gemäß Art. 103 Abs. 7 Buchst. h der Richtlinie 2014/59, Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013 und Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. b und Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 verkannt habe.

290    Die deutsche NRA habe im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013 insbesondere festgestellt, dass das IPS, dem die Deutsche Hypo angehörte, die notwendige Unterstützung aus sofort verfügbaren Mitteln gewähren könne und dass es über geeignete und einheitlich geregelte Systeme für die Überwachung seiner Risiken verfüge. Dieses IPS habe seine Leistungsfähigkeit im Übrigen bei seinem Einschreiten zur Stützung der Klägerin im Jahr 2019 unter Beweis gestellt. Der SRB hätte diese Umstände bei der Anwendung des IPS-Risikoindikators berücksichtigen müssen.

291    Sodann sei es nicht angemessen, dass der SRB zur Gewichtung des IPS-Risikoindikators nur drei Klassen bilde. Eine solche Aufteilung der Institute ermögliche keine ausreichende Differenzierung der Risikoprofile – für andere Risikoindikatoren habe der SRB zwischen 17 und 21 Klassen gebildet.

292    Schließlich sehe Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 weder die Bildung von drei Klassen noch die Zuweisung eines Anpassungsfaktors von 9/9, 7/9 bzw. 5/9 vor, so dass der SRB ohne Rechtsgrundlage gehandelt habe.

293    Als Zweites macht die Klägerin geltend, dass der Risikoindikator „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“, der zur Gewichtung des IPS-Risikoindikators verwendet werde, hinsichtlich des Risikoprofils der Deutschen Hypo nur eine begrenzte Aussagekraft besäße. Die Einordnung der Deutschen Hypo in die entsprechenden Klassen auf der Grundlage dieser Kriterien zeige, dass der SRB verkannt habe, dass die Klägerin Derivate ausschließlich zu Absicherungszwecken und nicht zu Spekulationszwecken benutze.

294    Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

295    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin mit diesem Klagegrund nicht die Rechtmäßigkeit von Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 in Frage stellt, sondern nur seine Umsetzung durch den SRB im angefochtenen Beschluss, und zwar in Bezug auf die Gewichtung des IPS-Risikoindikators.

296    Sodann muss sich in den Fällen, in denen die Unionsbehörden hochkomplexe technische tatsächliche Umstände beurteilen, bei der Festlegung von Art und Umfang der von ihnen erlassenen Maßnahmen die Kontrolle durch die Unionsgerichte auf die Prüfung beschränken, ob diese Beurteilungen nicht offensichtlich fehlerhaft sind oder einen Ermessensmissbrauch darstellen oder ob diese Behörden die Grenzen ihres Ermessens nicht offensichtlich überschritten haben. In einem solchen Kontext dürfen die Unionsgerichte nicht ihre Beurteilung der tatsächlichen Umstände technischer Art an die Stelle derjenigen der Unionsbehörden setzen, denen allein der AEU‑Vertrag oder ein auf dessen Grundlage erlassener Rechtsakt diese Aufgabe zugewiesen hat (Urteil vom 1. Juni 2022, Del Valle Ruiz u. a./Kommission und SRB, T‑510/17, EU:T:2022:312, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 19. November 2008, Schräder/CPVO [SUMCOL 01], T‑187/06, EU:T:2008:511, Rn. 60, und vom 23. Februar 2022, Chemours Netherlands/ECHA, T‑636/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:86, Rn. 44).

297    Dies gilt auch für die Anwendung und die Gewichtung des IPS-Risikoindikators gemäß Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 durch den SRB.

298    Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der SRB nach Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 bei der Gewichtung des IPS-Risikoindikators das relative Gewicht des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ berücksichtigt. Die Prüfung der diesen Risikoindikator betreffenden Aspekte erfordert eine hochkomplexe technische Beurteilung der Tätigkeit und der Risiken der betroffenen Institute.

299    Sodann geht aus Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 auch nicht hervor, welche Methode der SRB zur Gewichtung dieser Aspekte heranziehen soll.

300    Aus dem 23. Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung 2015/63 ergibt sich schließlich, dass die Kommission dem SRB hinsichtlich der Gewichtung der einzelnen Risikoindikatoren ein Ermessen einräumen wollte, damit er über genügend Flexibilität verfügt, um das Risikoprofil der Institute zu bewerten. Diesem Erwägungsgrund ist ferner zu entnehmen, dass in dieser Verordnung das Gewicht einiger Risikoindikatoren lediglich hinweisenden Charakter haben kann oder dass sie innerhalb einer gewissen Bandbreite situiert werden können, damit der SRB jeweils im Einzelfall über die Relevanz dieser Indikatoren entscheiden kann.

301    Vor diesem Hintergrund ist es Sache der Klägerin, nachzuweisen, dass der SRB bei der Anwendung des IPS-Risikoindikators einen offensichtlichen Fehler begangen hat, dass er einen Ermessensmissbrauch begangen hat oder dass er die Grenzen seines Ermessens offensichtlich überschritten hat.

302    Zur ersten Rüge ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich der IPS-Risikoindikator von den anderen Risikoindikatoren unterscheidet, da Anhang I Schritt 2 Nr. 5 der Delegierten Verordnung 2015/63 bestimmt, dass Schritt 2, der eine mathematische Formel zur Berechnung der Anzahl der Klassen enthält, auf diesen Risikoindikator nur dann Anwendung findet, wenn der SRB ihn als kontinuierliche Variable bestimmt.

303    Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass dieser Schritt 2 im vorliegenden Fall nicht auf die Bestimmung der Anzahl der Klassen für die Gewichtung des IPS-Risikoindikators anwendbar war.

304    Die Klägerin macht auch nicht geltend, dass der SRB zur Bestimmung der Anzahl der Klassen für die Gewichtung des IPS-Risikoindikators an eine andere spezifische Methode gebunden sei, die sich aus der Delegierten Verordnung 2015/63 ergebe.

305    Vor diesem Hintergrund kann dem SRB nicht vorgeworfen werden, im Rahmen seines Ermessens die Anzahl der Klassen festgelegt zu haben, die ihm angemessen erschien.

306    Hierzu hat der SRB in Rn. 114 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass er zwar nach Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 verpflichtet sei, den IPS-Risikoindikator nach Maßgabe des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ zu gewichten, er aber sicherstellen müsse, dass selbst Institute mit dem risikoreichsten Profil im Rahmen der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge noch einen gewissen Nutzen aus der Teilnahme an einem IPS ziehen könnten.

307    Um dieses Ziel zu erreichen, hat der SRB, wie in den Rn. 114 bis 116 des angefochtenen Beschlusses und in Rn. 131 des Anhangs III dieses Beschlusses dargelegt, zur Gewichtung des IPS-Risikoindikators drei Klassen gebildet. Die Institute mit dem niedrigsten Risikoprofil wurden der dritten Klasse zugeordnet, für die keine Anpassung dieses Risikoindikators vorgesehen war. Die Institute mit einem mittleren Risikoprofil und jene mit dem höchsten Risikoprofil wurden der zweiten bzw. der ersten Klasse zugeordnet. Auf sie kam für diesen Risikoindikator ein Anpassungsfaktor von 7/9 bzw. 5/9 zur Anwendung.

308    Wie vom SRB in Rn. 131 des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, profitieren selbst die Institute mit dem höchsten Risikoprofil noch von mehr als 50 % des maximal möglichen Vorteils, den sie aufgrund ihrer Teilnahme an einem IPS in Bezug auf die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge erlangen könnten.

309    Die Klägerin kann dem SRB daher nicht anlasten, bei der Bildung von drei Klassen zur Gewichtung des IPS-Risikoindikators einen offensichtlichen Ermessensfehler begangen zu haben.

310    Diese Schlussfolgerung wird nicht durch das Vorbringen der Klägerin entkräftet, wonach die deutsche NRA im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013 festgestellt habe, dass das IPS, dem die Deutsche Hypo angehörte, die notwendige Unterstützung aus sofort verfügbaren Mitteln gewähren könne und dass es über geeignete und einheitlich geregelte Systeme für die Überwachung seiner Risiken verfüge.

311    Zum einen ergibt sich aus den Erwägungen oben in Rn. 39, dass Art. 113 Abs. 7 der Verordnung Nr. 575/2013 die Voraussetzungen für die Zulassung von IPS zu Aufsichtszwecken festlegt, nicht aber für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge. Ebenso verbietet nichts im Wortlaut dieser Bestimmung, bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zwischen Instituten zu differenzieren, die Mitglieder desselben IPS sind.

312    Zum anderen geht Art. 113 Abs. 7 Buchst. b der Verordnung Nr. 575/2013, auch wenn er vorsieht, dass ein IPS, um für Aufsichtszwecke anerkannt zu werden, in der Lage sein muss, seinen Mitgliedern im Rahmen seiner Verpflichtung die notwendige Unterstützung aus sofort verfügbaren Mitteln zu gewähren, nicht so weit, dass ein IPS über ausreichende Mittel verfügen muss, um die Abwicklung aller seiner Mitglieder, einschließlich aller großen Institute, zu vermeiden.

313    Zur zweiten Rüge, wonach der SRB verkannt habe, dass die Derivate der Deutschen Hypo ausschließlich zu Absicherungszwecken und nicht zu Spekulationszwecken dienten, ist darauf hinzuweisen, dass der SRB – wie oben in den Rn. 297 bis 300 ausgeführt – im Rahmen der Gewichtung des IPS-Risikoindikators über ein Ermessen verfügt.

314    Sodann ist dieses Ermessen insofern begrenzt, als der SRB bei dieser Gewichtung nur die in Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Elemente berücksichtigen darf, also Elemente des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“.

315    Schließlich weist im Wortlaut dieser Bestimmung nichts darauf hin, dass der SRB im Rahmen dieser Gewichtung Derivate nach ihrem Zweck zu unterscheiden hat. Ebenso wenig lässt sich dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 6 Buchst. a Ziff. iii der Delegierten Verordnung 2015/63 ein Hinweis darauf entnehmen, dass der SRB eine solche Unterscheidung vorzunehmen hätte.

316    Die Klägerin kann dem SRB somit nicht vorwerfen, keine solche Unterscheidung vorgenommen zu haben.

317    Nach alledem ist der erste Teil des fünften Klagegrundes zurückzuweisen.

b)      Zum zweiten Teil: Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit und der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme der Mittel des SRF

318    Die Klägerin macht geltend, der SRB habe die Ausfallwahrscheinlichkeit der Deutschen Hypo und die Wahrscheinlichkeit, dass diese Mittel des SRF in Anspruch nehme, nicht hinreichend berücksichtigt, obwohl Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 ihn dazu verpflichte.

319    Insbesondere hätte der SRB die Zugehörigkeit der Deutschen Hypo zum IPS der Sparkassen-Finanzgruppe sowie den Umstand berücksichtigen müssen, dass sie sich indirekt vollständig im Eigentum öffentlicher Träger befinde. Als sich die Klägerin 2019 in einer Krisensituation befunden habe, sei der SRF nämlich aufgrund der Stützungsmaßnahmen durch das IPS und andere öffentliche Träger nicht in Anspruch genommen worden.

320    Darüber hinaus hätte der SRB berücksichtigen müssen, dass sich die Deutsche Hypo als Pfandbriefbank auf die gewerbliche Immobilienfinanzierung konzentriere und keine Handelsbuch-Tätigkeiten ausführe. Das dementsprechend niedrigere Risikoprofil korreliere mit einer niedrigen Ausfallwahrscheinlichkeit.

321    Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

322    Gemäß Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. b der Delegierten Verordnung 2015/63 setzt sich das Risikofeld IV u. a. aus dem IPS-Risikoindikator zusammen.

323    Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 sieht vor, dass der SRB bei der Bestimmung der verschiedenen Risikoindikatoren innerhalb des Risikofelds IV der Bedeutung Rechnung trägt, die diesen Risikoindikatoren angesichts der Wahrscheinlichkeit einer Abwicklung des betreffenden Instituts und damit der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme des SRF zukommt.

324    Hierzu ergibt sich aus der Verwendung der Ausdrücke „Rechnung tragen“ und „angesichts“ in Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63, dass der SRB hinsichtlich der Art und Weise, wie er die in Rn. 323 genannten Elemente berücksichtigt, über ein Ermessen verfügt. Die Berücksichtigung dieser Elemente durch den SRB erfordert eine technisch hochkomplexe Beurteilung der Tätigkeiten und Risiken der betreffenden Institute im Sinne der oben in Rn. 296 angeführten Rechtsprechung.

325    Was erstens die Mitgliedschaft der Deutschen Hypo in einem IPS betrifft, so hat der SRB zur Gewichtung des IPS-Risikoindikators drei Klassen gebildet, und zwar für höhere, mittlere und niedrigere Risikoprofile, wobei er auf diese Klassen einen Anpassungsfaktor von 5/9, 7/9 bzw. 9/9 angewandt hat (siehe oben, Rn. 307).

326    Im Übrigen hat der SRB die Einordnung der Institute in diese Klassen gemäß Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 im Hinblick auf den Risikoindikator „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ vorgenommen.

327    Diese Gewichtung und diese Zuordnung der Institute zu den Klassen ermöglichen die Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit, dass ein Institut ausfällt, und damit der Wahrscheinlichkeit, dass im Rahmen der Abwicklung dieses Instituts der SRF in Anspruch genommen wird. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, haben die Institute keinen bedingungslosen Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch das IPS, dem sie angehören. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Institut ausfällt und Mittel des SRF in Anspruch nehmen muss, fällt somit durch die Mitgliedschaft in einem IPS nicht vollständig weg.

328    Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, dass der SRB die Ausfallwahrscheinlichkeit der Deutschen Hypo und die Wahrscheinlichkeit, dass diese Mittel des SRF in Anspruch nimmt, im Hinblick auf ihre Mitgliedschaft in einem IPS nicht ausreichend berücksichtigt hätte.

329    Zweitens macht die Klägerin geltend, der SRB habe gegen Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 verstoßen, da er nicht berücksichtigt habe, dass sich die Deutsche Hypo indirekt vollständig im Eigentum öffentlicher Träger befinde und sie aufgrund der Unterstützung dieser Träger wahrscheinlich nie Mittel des SRF in Anspruch nehmen werde.

330    Zunächst ist der SRB durch den Wortlaut von Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 in keiner Weise verpflichtet, den Umstand, dass ein Institut im Eigentum einer bestimmten Art von Anteilseignern – wie etwa öffentlicher Träger – steht, besonders zu berücksichtigen.

331    Sodann konnte der SRB, da von öffentlichen Trägern gehaltene Institute Teil des Finanzsektors sind und auf dem Finanzmarkt wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, im Rahmen seines Ermessens davon ausgehen, dass sich solche Institute im Einklang mit der auf dem Versicherungsgedanken basierenden Logik der im Voraus erhobenen Beiträge – wie oben in Rn. 34 ausgeführt – im Wege der Entrichtung der im Voraus erhobenen Beiträge an der Finanzierung des SRM beteiligen, und zwar grundsätzlich umfassend.

332    Dies wird durch den 105. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/59 bestätigt, gemäß dem die im Voraus erhobenen Beiträge von der Branche kommen, und zwar vor der Einleitung einer Abwicklungsmaßnahme und unabhängig davon, so dass die Regelung keinen automatischen Zusammenhang zwischen der Zahlung des im Voraus erhobenen Beitrags und der Abwicklung des betreffenden Instituts herstellt, da nur die Wahrung des öffentlichen Interesses, und nicht das individuelle Interesse eines Instituts, der entscheidende Faktor für die Verwendung des SRF ist (Urteil vom 20. Januar 2021, ABLV Bank/SRB, T‑758/18, EU:T:2021:28, Rn. 70).

333    Schließlich kann sich die Klägerin jedenfalls nicht darauf stützen, dass die Deutsche Hypo keinesfalls Bedarf haben konnte, den SRF in Anspruch zu nehmen, weil sie indirekt vollständig im Eigentum öffentlicher Träger stehe, denn sie hat dem Gericht nichts Konkretes vorgelegt, um dieses Vorbringen zu untermauern. Der bloße Umstand, dass die Klägerin anlässlich ihrer finanziellen Schwierigkeiten im Jahr 2019 den SRF dank der Unterstützung öffentlicher Träger nicht in Anspruch nehmen musste, vermag ihr Vorbringen nicht zu belegen. Dass der Unionsgesetzgeber Institute im vollständigen Eigentum öffentlicher Träger nicht vom persönlichen Anwendungsbereich der Verpflichtung zur Zahlung eines im Voraus erhobenen Beitrags ausgenommen hat, zeigt im Übrigen, dass er nicht ausgeschlossen hat, dass solche Institute den SRF in Anspruch nehmen.

334    In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen.

335    Drittens ist das Argument zurückzuweisen, wonach der SRB gegen Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 verstoßen habe, indem er das Geschäftsmodell der Deutschen Hypo unberücksichtigt gelassen habe.

336    Angesichts der Erwägungen oben in Rn. 324 und der Systematik von Art. 6 Abs. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 ist darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut von Art. 6 Abs. 5 und 6 dieser Delegierten Verordnung den SRB in keiner Weise verpflichtet, einen besonderen Risikoindikator oder Subrisikoindikator vorzusehen, der ein Geschäftsmodell wie jenes der Deutschen Hypo begünstigen würde.

337    Außerdem ist Art. 6 Abs. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 und den Rn. 98 bis 100 des angefochtenen Beschlusses zu entnehmen, dass der SRB mittels des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ die verschiedenen Aspekte des Geschäftsmodells der Deutschen Hypo berücksichtigt hat.

338    Nach alledem ist der zweite Teil des fünften Klagegrundes zurückzuweisen.

c)      Zum dritten Teil: Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

339    Die Klägerin macht geltend, dass für die Beurteilung, ob die Anwendung von Art. 7 Abs. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2015/63 durch den SRB mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sei, das mit dieser Verordnung verfolgte Ziel berücksichtigt werden müsse. Das in diesem Zusammenhang maßgebliche Ziel bestehe darin, ein angemessenes und faires Gleichgewicht zwischen der Beitragspflicht zum SRF auf der einen und dem Risikoprofil der Institute und in weiterer Folge der Abwicklungswahrscheinlichkeit der Institute und des Einsatzes eines Finanzierungsmechanismus auf der anderen Seite zu finden. Der SRB habe den IPS-Risikoindikator im Fall der Deutschen Hypo nicht in einer diesen Anforderungen genügenden Art und Weise angepasst.

340    Die Bildung von drei Klassen zur Gewichtung des IPS-Risikoindikators erlaube es weder, die Effizienz des IPS der Sparkassen-Finanzgruppe ausreichend differenziert zu berücksichtigen, noch könne in der Folge die Situation der Deutschen Hypo im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beurteilt werden.

341    Außerdem habe der SRB in Anhang III des angefochtenen Beschlusses nicht erläutert, warum es angebracht sei, für diese Gewichtung drei Klassen zu bilden.

342    Schließlich sei die Festlegung der Anpassungsfaktoren für den IPS-Risikoindikator auf 5/9, 7/9 bzw. 9/9 willkürlich und führe im Fall der Deutschen Hypo zu einem unverhältnismäßigen Ergebnis.

343    Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

344    Zunächst ergibt sich aus den Rn. 296 bis 300 des vorliegenden Urteils, dass der SRB für die Gewichtung des IPS-Risikoindikators über ein Ermessen verfügt, so dass sich die Kontrolle durch die Unionsgerichte auf die Prüfung beschränken muss, ob die Ausübung dieses Ermessens nicht offensichtlich fehlerhaft ist oder einen Ermessensmissbrauch darstellt oder ob der SRB die Grenzen seines Ermessens nicht offensichtlich überschritten hat.

345    Sodann verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, nach ständiger Rechtsprechung, dass die Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (Urteile vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C‑547/14, EU:C:2016:325, Rn. 165, und vom 20. Januar 2021, ABLV Bank/SRB, T‑758/18, EU:T:2021:28, Rn. 142).

346    Was die Frage betrifft, ob mit der Gewichtung des IPS-Risikoindikators auf der Grundlage der Aufteilung der Institute auf drei Klassen die mit der in Rede stehenden Regelung verfolgten – oben in den Rn. 34 und 55 genannten – Ziele erreicht werden können, wurde bereits oben in Rn. 327 ausgeführt, dass Mitglieder eines IPS keinen bedingungslosen Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch dieses IPS haben, so dass die Wahrscheinlichkeit, dass ein Institut Mittel des SRF in Anspruch nehmen muss, durch die Mitgliedschaft in einem IPS nicht vollständig wegfällt.

347    Außerdem deutet nichts darauf hin, dass die Bildung von drei Klassen durch den SRB und die Anwendung der Anpassungsfaktoren 5/9, 7/9 bzw. 9/9 auf diese Klassen zur Durchführung der Gewichtung des IPS-Risikoindikators offensichtlich ungeeignet sind, um die oben in Rn. 346 genannten Ziele zu erreichen. Wie oben in den Rn. 302 bis 308 ausgeführt, hat der SRB im angefochtenen Beschluss erläutert, dass ein solcher Ansatz impliziere, dass selbst die Institute, deren Risikoprofile nach den in Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Kriterien am höchsten seien, noch von mehr als 50 % des maximal möglichen Vorteils profitierten, den sie aufgrund ihrer Teilnahme an einem IPS in Bezug auf die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge erlangen könnten; die Klägerin hat dem nicht widersprochen.

348    Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Bildung einer größeren Anzahl von Klassen dem SRB eine individualisiertere Berücksichtigung der Situation der Institute ermöglicht hätte, die einem IPS angehörten, ist darauf hinzuweisen, dass sie nicht ausführt, wie viele Klassen der SRB ihrer Ansicht nach angemessenerweise hätte bilden sollen, wenn man bedenkt, dass Anhang I Schritt 2 Nr. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63, der eine mathematische Formel für die Berechnung der Anzahl der Klassen vorsieht, im vorliegenden Fall für den IPS-Risikoindikator nicht gilt (siehe oben, Rn. 302 bis 304). Sie erläutert auch nicht, warum die Bildung einer größeren Anzahl von Klassen eine weniger belastende Maßnahme zur Erreichung des Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 zugrunde liegenden Ziels darstellt, das darin besteht, eine Gewichtung des IPS-Risikoindikators insbesondere im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme des IPS durch das betroffene Institut sowie auf die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Mittel des IPS sicherzustellen, wie oben in Rn. 55 ausgeführt.

349    Ferner hat die Klägerin dem Gericht nichts Konkretes vorgelegt, was zeigen würde, dass die Bildung von drei Klassen durch den SRB und die Anwendung der Anpassungsfaktoren 5/9, 7/9 bzw. 9/9 auf diese Klassen zur Gewichtung des IPS-Risikoindikators Nachteile mit sich bringe, die im Verhältnis zu den angestrebten Zielen unangemessen seien.

350    Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin dem SRB nicht vorwerfen, bei der Bestimmung des IPS-Risikoindikators der Deutschen Hypo im Rahmen der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen zu haben.

351    Sofern die Rüge der Klägerin dahin zu verstehen ist, dass sie auch geltend macht, dass der angefochtene Beschluss gegen die Begründungspflicht verstoße, weil darin nicht dargelegt werde, warum der SRB zur Gewichtung des IPS-Risikoindikators drei Klassen gebildet habe, ergibt sich aus den Ausführungen in den Rn. 251 bis 256 dieses Urteils, dass der SRB hinreichend genau dargelegt hat, warum er diese Anzahl an Klassen für angemessen erachtet.

352    Daher ist der dritte Teil des fünften Klagegrundes und folglich der fünfte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

7.      Zum siebten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2015/63 wegen Nichtberücksichtigung des MRELIndikators durch den SRB

353    Die Klägerin macht geltend, der SRB habe gegen Art. 6 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2015/63 verstoßen, indem er bei der Bestimmung des Risikoprofils der Deutschen Hypo den Risikoindikator „über die [Mindestanforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten] hinausgehende vom Institut gehaltene Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ (im Folgenden: MREL‑Indikator [minimum requirement for own funds and eligible liabilities]) nicht berücksichtigt habe.

354    In diesem Zusammenhang könne sich der SRB insbesondere nicht darauf berufen, dass es unmöglich sei, den MREL‑Risikoindikator zu berücksichtigen, weil keine harmonisierten Daten verfügbar seien. Der SRB habe die einschlägigen Daten für Institutsgruppen nämlich seit 2017 auf seiner Website veröffentlicht. Außerdem bestehe die Verpflichtung zur Vorhaltung von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für die Institute bereits seit dem 1. Januar 2016, und zwar gemäß Art. 130 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 2014/59 und Art. 99 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014.

355    Ferner könne sich der SRB nicht auf Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 stützen. Gemäß dieser Bestimmung finde ein Risikoindikator keine Anwendung, wenn die für einen spezifischen Indikator gemäß Anhang II dieser Delegierten Verordnung benötigten Informationen nicht der aufsichtlichen Meldepflicht gemäß Art. 14 dieser Delegierten Verordnung unterlägen. Art. 14 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 bestimme jedoch, dass die in Anhang II aufgelisteten Informationen ausnahmslos von dem jeweiligen Institut zu melden seien.

356    Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

357    Nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2015/63 hat der SRB bei der Bestimmung des Risikoprofils eines Instituts grundsätzlich dessen MREL-Risikoindikator zu berücksichtigen.

358    Nach Art. 20 („Übergangsbestimmungen“) Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 findet ein Risikoindikator jedoch keine Anwendung, solange die für diesen spezifischen Risikoindikator gemäß Anhang II dieser Delegierten Verordnung benötigten Informationen nicht den aufsichtlichen Meldepflichten gemäß Art. 14 der Delegierten Verordnung unterliegen, d. h. den in der Durchführungsverordnung Nr. 680/2014 oder gegebenenfalls im nationalen Recht festgelegten aufsichtlichen Meldepflichten.

359    Gemäß Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63, dessen Rechtmäßigkeit in der vorliegenden Rechtssache nicht in Frage gestellt worden ist, besteht die Möglichkeit, einen Risikoindikator nicht anzuwenden, somit nur unter zwei Voraussetzungen: Erstens dürfen die für diesen Indikator benötigten Informationen nicht den aufsichtlichen Meldepflichten gemäß Art. 14 dieser Delegierten Verordnung unterliegen, und zweitens muss der Indikator in Anhang II („Den Abwicklungsbehörden vorzulegende Daten“) der Delegierten Verordnung aufgeführt sein, der 15 Datenkategorien enthält.

360    Zur ersten Voraussetzung ist darauf hinzuweisen, dass der SRB für die Feststellung, ob gemäß Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 die für einen spezifischen Risikoindikator benötigten Informationen den aufsichtlichen Meldepflichten unterliegen, zu prüfen hat, ob die Institute gemäß der Durchführungsverordnung Nr. 680/2014 oder dem nationalen Recht verpflichtet waren, diese Informationen der zuständigen Behörde für das betreffende Bezugsjahr für Aufsichtszwecke zu melden. Nach Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 bis 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 ist dieses Bezugsjahr das Jahr, auf das sich der festgestellte Jahresabschluss bezieht, der am 31. Dezember des dem Beitragszeitraum vorangehenden Jahres verfügbar ist. Daraus folgt, dass das Bezugsjahr in der vorliegenden Rechtssache das Jahr ist, auf das sich der festgestellte Jahresabschluss bezieht, der am 31. Dezember 2020 verfügbar war (im Folgenden: maßgebliches Bezugsjahr). Wie der SRB vorträgt, ohne dass die Klägerin dem ernsthaft widersprochen hätte, entspricht dieses Bezugsjahr dem Jahr 2019.

361    Die Durchführungsverordnung Nr. 680/2014 enthält jedoch keine Bestimmung, nach der die Institute der zuständigen Behörde für das maßgebliche Bezugsjahr Informationen über ihre berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Rahmen aufsichtlicher Meldungen zu übermitteln hatten. Eine solche Verpflichtung wurde erst mit Wirkung vom 28. Juni 2021 eingeführt, wie sich aus Titel I in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/763 der Kommission vom 23. April 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2014/59 im Hinblick auf die aufsichtlichen Meldungen und die Offenlegung der MREL (ABl. 2021, L 168, S. 1) ergibt.

362    Ohne dass darüber entschieden zu werden braucht, ob eine etwaige Verpflichtung nach nationalem Recht zur Erklärung berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten im Rahmen aufsichtlicher Meldungen den SRB verpflichtete, diese bei der Bestimmung des MREL‑Indikators zumindest in Bezug auf die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge auf nationaler Grundlage zu berücksichtigen, hat der SRB darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen ausgeführt, ohne dass ihm die Klägerin widersprochen hätte, dass sich eine solche Verpflichtung für das maßgebliche Bezugsjahr jedenfalls nicht aus dem deutschen Recht ergebe. Vor diesem Hintergrund enthält die dem Gericht vorliegende Akte keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Informationen für den MREL‑Indikator nach deutschem Recht während des maßgeblichen Bezugsjahrs aufsichtlichen Meldepflichten unterfielen.

363    Schließlich sind die von der Klägerin angeführten Umstände, dass die Verpflichtung zur Vorhaltung von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten seit dem 1. Januar 2016 bestehe, dass alle in Anhang II der Delegierten Verordnung 2015/63 aufgelisteten Informationen zu melden seien und dass der SRB seit 2017 auf seiner Website die maßgeblichen Daten für Institutsgruppen veröffentliche, unerheblich. Es braucht nicht geprüft zu werden, ob diese Umstände den Tatsachen entsprechen; sie ändern nämlich nichts daran, dass nach der Durchführungsverordnung Nr. 680/2014 oder dem deutschen Recht für das maßgebliche Bezugsjahr keine gesetzliche Verpflichtung bestand, im Rahmen aufsichtlicher Meldungen die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zu erklären.

364    Zur zweiten oben in Rn. 359 genannten Voraussetzung ist darauf hinzuweisen, dass Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 seinem Wortlaut nach u. a. dann Anwendung findet, wenn die in Anhang II dieser Delegierten Verordnung aufgeführten Daten selbst Risikoindikatoren darstellen.

365    Entgegen der offenbar von der Klägerin vertretenen Auffassung findet Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 jedoch auch dann Anwendung, wenn Anhang II dieser Delegierten Verordnung auf Daten verweist, die für die Berechnung der Risikoindikatoren, die selbst nicht in diesem Anhang aufgeführt sind, maßgeblich sind, ohne selbst Risikoindikatoren zu sein. Ein Risikoindikator kommt somit möglicherweise nicht zur Anwendung, wenn die für seine Berechnung unerlässlichen Daten in Anhang II aufgeführt sind.

366    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, und vom 19. Juli 2012, ebookers.com Deutschland, C‑112/11, EU:C:2012:487, Rn. 12). Im Übrigen ist deren praktische Wirksamkeit zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2012, BLV Wohn- und Gewerbebau, C‑395/11, EU:C:2012:799, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

367    Was den Zusammenhang und die mit Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 verfolgten Ziele betrifft, so wird in dieser Bestimmung berücksichtigt, dass das Verfahren zur Einführung der Aufsichtsanforderungen und der entsprechenden Informationspflichten schrittweise vorangeht und eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Wie sich u. a. aus dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/59 ergibt, wurde die Delegierte Verordnung 2015/63 nämlich zu einem Zeitpunkt erlassen, zu dem diese Anforderungen noch nicht endgültig festgelegt waren oder noch angepasst wurden. Insoweit hat die Klägerin das Vorbringen des SRB nicht ernsthaft bestritten, dass die zuständigen Behörden nach und nach einige dieser Anforderungen festlegten, die dann ihrerseits die Daten beeinflussten, die für die Berechnung der in der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Risikoindikatoren verfügbar sein müssen. Daraus folgt, dass solche Daten, die für die Berechnung einiger dieser Risikoindikatoren notwendig sind, zumindest während eines Teils der Aufbauphase möglicherweise nicht für alle betreffenden Institute oder zumindest nicht für alle Institute mit Sitz in einem Mitgliedstaat verfügbar waren, da sie im Rahmen aufsichtlicher Meldungen nach dem Unionsrecht oder gegebenenfalls nach nationalem Recht möglicherweise nicht zu übermitteln waren.

368    In diesem Zusammenhang soll Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 verhindern, dass den Instituten bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge gegebenenfalls unverhältnismäßige oder diskriminierende Belastungen auferlegt werden, gerade weil die Aufsichtsanforderungen und die damit verbundenen Informationspflichten schrittweise eingeführt werden. Diese Berechnung erfordert nämlich eine vergleichsbasierte Vorgehensweise. Insoweit hat der SRB, ohne auf Widerspruch zu stoßen, im Wesentlichen ausgeführt, dass er, wenn die für die Berechnung bestimmter Risikoindikatoren unerlässlichen Daten nicht von allen Instituten oder zumindest von allen Instituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat im Rahmen aufsichtlicher Meldungen übermittelt würden, gezwungen wäre, Daten heranzuziehen, die sich zwar auf solche Indikatoren bezögen, aber nicht vergleichbar seien.

369    Dieses Risiko besteht nicht nur, wenn die fraglichen Daten selbst Risikoindikatoren darstellen, sondern auch dann, wenn diese Daten, ohne selbst Risikoindikatoren zu sein, für deren Berechnung erforderlich sind.

370    Vor diesem Hintergrund ist Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 dahin auszulegen, dass er nicht nur Anwendung findet, wenn die in Anhang II dieser Delegierten Verordnung aufgeführten Daten selbst Risikoindikatoren darstellen, sondern auch dann, wenn die in diesem Anhang aufgeführten Daten für die Berechnung der Risikoindikatoren unerlässlich sind.

371    Was den MREL-Risikoindikator betrifft, so ist dieser zwar nicht als solcher in Anhang II der Delegierten Verordnung 2015/63 aufgeführt, jedoch werden die „berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten“ in diesem Anhang als den Abwicklungsbehörden vorzulegende Daten genannt. Diese Verbindlichkeiten stellen im Übrigen Daten dar, die für die Berechnung dieses Risikoindikators ausschlaggebend sind. Nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. a und Anhang I Schritt 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 stützt sich der Indikator nämlich auf Daten wie u. a. Eigenmittel, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten und die MREL, wobei der SRB für die Zwecke der Berechnung dieses Indikators den Überschuss der Eigenmittel und der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten über die MREL zu ermitteln hat.

372    Unter diesen Umständen konnte der SRB im Hinblick auf Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 zu Recht davon absehen, den MREL-Risikoindikator anzuwenden.

373    Somit ist der siebte Klagegrund zurückzuweisen.

8.      Zum sechsten Klagegrund: Verstoß gegen das „Gebot der Orientierung am Risikoprofil“ aufgrund der Berücksichtigung aller Derivate der Deutschen Hypo bei der Bestimmung und der Gewichtung des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ durch den SRB

374    Dieser Klagegrund besteht im Wesentlichen aus zwei Teilen.

a)      Zum ersten Teil: Derivate der Deutschen Hypo

375    Die Klägerin macht geltend, dass der SRB bei der Bestimmung und der Gewichtung des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ im Rahmen der Schritte zur Berechnung der nach Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 6 und Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgeschriebenen, im Voraus erhobenen Beiträge zu Unrecht alle Derivate der Deutschen Hypo berücksichtigt habe. Dadurch habe er gegen diese Delegierte Verordnung verstoßen, die im Licht höherrangigen Rechts, und zwar insbesondere des „Gebots der Orientierung am Risikoprofil“ auszulegen sei, das sich aus Art. 103 Abs. 2 Unterabs. 2 und Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 ergebe. Die Derivate der Deutschen Hypo dienten nämlich nicht der Spekulation, sondern würden zu Sicherungszwecken eingesetzt.

376    Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

377    Ohne dass entschieden zu werden braucht, ob das Unionsrecht ein „Gebot der Orientierung am Risikoprofil“ kennt, ist dieser Teil des sechsten Klagegrundes dahin zu verstehen, dass die Klägerin in Wirklichkeit geltend macht, dass der SRB gegen Art. 103 Abs. 2 und 7 der Richtlinie 2014/59, Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. a und Abs. 6 sowie Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2015/63 verstoßen habe, als er bei der Bestimmung und Gewichtung des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ alle Derivate der Deutschen Hypo berücksichtigt und somit den jährlichen Grundbeitrag dieses Instituts nicht seinem tatsächlichen Risikoprofil angepasst habe.

378    Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dem Wortlaut der in der vorstehenden Rn. 377 genannten Bestimmungen nichts entnommen werden kann, was den SRB verpflichten würde, zwischen zu Sicherungszwecken und zu Spekulationszwecken gehaltenen Derivaten zu unterscheiden.

379    Sodann kann die Klägerin angesichts der Ausführungen oben in Rn. 324 nicht mit Erfolg geltend machen, aus dem Zweck der oben in Rn. 377 genannten Bestimmungen ergebe sich, dass der SRB zwischen bestimmten Arten von derivativen Finanzinstrumenten differenzieren müsse.

380    Dies gilt umso mehr, als die Klägerin nicht aufgezeigt hat, zwischen welchen Arten von derivativen Finanzinstrumenten der SRB konkret hätte unterscheiden sollen und welche dieser Instrumente risikolos seien.

381    Schließlich hat die Klägerin auch sonst nichts vorgebracht, was die Feststellung ermöglichen würde, dass der SRB bei der Anwendung des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ einen Rechtsfehler oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat.

382    Vor diesem Hintergrund ist der erste Teil des sechsten Klagegrundes zurückzuweisen.

b)      Zum zweiten Teil: Komplexität und Abwicklungsfähigkeit der Deutschen Hypo

383    Die Klägerin macht geltend, der SRB hätte die Komplexität und Abwicklungsfähigkeit der Deutschen Hypo gemäß Art. 6 Abs. 6 Buchst. a Ziff. iv und Buchst. b Ziff. ii der Delegierten Verordnung 2015/63 berücksichtigen müssen. Insbesondere hätte er berücksichtigen müssen, dass es sich bei der Deutschen Hypo um eine Pfandbriefbank handele, die sich auf die gewerbliche Immobilienfinanzierung beschränke.

384    Da die Delegierte Verordnung 2015/63 am 1. Januar 2015 in Kraft getreten sei, habe der SRB außerdem ausreichend Zeit gehabt, die Daten zu erheben, die für die Berechnung der Risikosubindikatoren „Komplexität“ und „Abwicklungsfähigkeit“ erforderlich seien und könne sich im Jahr 2021 nicht darauf berufen, dass er zur Erhebung dieser Daten nicht in der Lage sei.

385    Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

386    Nach Art. 6 Abs. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 hat der SRB bei der Bestimmung des Risikoprofils der betroffenen Institute die Subindikatoren „Komplexität“ und „Abwicklungsfähigkeit“ zu berücksichtigen.

387    Nach Art. 20 („Übergangsbestimmungen“) Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 findet ein Risikoindikator jedoch keine Anwendung, solange die für diesen spezifischen Risikoindikator gemäß Anhang II dieser Delegierten Verordnung benötigten Informationen nicht den aufsichtlichen Meldepflichten gemäß Art. 14 der Delegierten Verordnung unterliegen, d. h. den in der Durchführungsverordnung Nr. 680/2014 oder gegebenenfalls im nationalen Recht festgelegten aufsichtlichen Meldepflichten.

388    Wie oben der Rn. 370 zu entnehmen ist, ist Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 dahin auszulegen, dass er nicht nur Anwendung findet, wenn die in Anhang II dieser Delegierten Verordnung aufgeführten Daten selbst Risikoindikatoren darstellen, sondern auch dann, wenn die in diesem Anhang aufgeführten Daten für die Berechnung der Risikoindikatoren unerlässlich sind.

389    Hinsichtlich der Risikosubindikatoren „Komplexität“ und „Abwicklungsfähigkeit“ geht aus Art. 6 Abs. 6 Buchst. a Ziff. iv der Delegierten Verordnung 2015/63 hervor, dass der SRB bei der Bestimmung des Risikosubindikators „Komplexität“ den Umfang zu berücksichtigen hat, in dem Geschäftsmodell und Organisationsstruktur des betreffenden Instituts im Einklang mit Titel II Kapitel II der Richtlinie 2014/59 als komplex anzusehen sind. Ebenso hat der SRB nach Art. 6 Abs. 6 Buchst. b Ziff. ii der Delegierten Verordnung bei der Bestimmung des Risikosubindikators „Abwicklungsfähigkeit“ den Umfang zu berücksichtigen, in dem dieses Institut im Einklang mit Titel II Kapitel II der Richtlinie 2014/59 sofort und ohne rechtliche Hindernisse abgewickelt werden kann.

390    Der SRB muss somit die Risikosubindikatoren „Komplexität“ und „Abwicklungsfähigkeit“ unter Berücksichtigung der Vorgaben bestimmen, die sich aus Titel II Kapitel II („Abwicklungsfähigkeit“) der Richtlinie 2014/59 ergeben, das die Art. 15 bis 18 umfasst.

391    Insoweit wird nach Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59 die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts von der Abwicklungsbehörde gleichzeitig mit der Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans gemäß Art. 10 dieser Richtlinie und für deren Zwecke durchgeführt.

392    Ebenso ist, wie der SRB in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen ausgeführt hat, bei der Beurteilung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts dessen Komplexität zu berücksichtigen, wobei die Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit des Instituts umso größer sind, je komplexer seine Struktur ist. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Verweises in Art. 6 Abs. 6 Buchst. a Ziff. iv der Delegierten Verordnung 2015/63 auf die Art. 15 bis 18 der Richtlinie 2014/59, also einschließlich deren Art. 15 Abs. 3, wird die Komplexität auch bei der Erstellung des Abwicklungsplans beurteilt.

393    Daraus folgt, dass die Erstellung der Abwicklungspläne eine Voraussetzung für die Bestimmung der Risikosubindikatoren „Komplexität“ und „Abwicklungsfähigkeit“ durch den SRB darstellt.

394    Außerdem berücksichtigt die Abwicklungsbehörde nach Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59 für die Zwecke der Erstellung des Abwicklungsplans der Institute mindestens die in Abschnitt C des Anhangs dieser Richtlinie genannten Aspekte. Zu diesen Aspekten gehört nach Abschnitt C Nr. 17 dieses Anhangs, wie hoch und welcher Art die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten des Instituts sind, die in Art. 2 Abs. 1 Nr. 71 der Richtlinie 2014/59 in ihrer durch die Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 (ABl. 2019, L 150, S. 296) geänderten Fassung definiert sind.

395    Wie sich aus Art. 3 Nr. 17 der Delegierten Verordnung 2015/63 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Nr. 71 der Richtlinie 2014/59 ergibt, entsprechen diese Verbindlichkeiten den „berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten“ im Sinne dieser Delegierten Verordnung.

396    Daraus folgt, dass es sich bei den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten um Daten handelt, die erforderlich sind, damit der SRB die Risikosubindikatoren „Komplexität“ und „Abwicklungsfähigkeit“ festlegen kann.

397    Insoweit geht zum einen aus den Rn. 361 und 362 des vorliegenden Urteils hervor, dass die Institute nicht gemäß der Durchführungsverordnung Nr. 680/2014 verpflichtet waren, der zuständigen Behörde die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für das maßgebliche Bezugsjahr zu melden. Zum anderen gibt es, ohne dass über die Frage entschieden zu werden braucht, ob das etwaige Bestehen einer solchen Pflicht zur Meldung berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten den SRB verpflichten würde, sie bei der Bestimmung der Risikosubindikatoren „Komplexität“ und „Abwicklungsfähigkeit“ zumindest in Bezug auf die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags auf nationaler Grundlage zu berücksichtigen, keinen dem Gericht vorliegenden Anhaltspunkt, dass eine solche Pflicht nach deutschem Recht bestand.

398    Folglich ist die erste Voraussetzung des Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 in Bezug auf die Risikosubindikatoren „Komplexität“ und „Abwicklungsfähigkeit“ erfüllt.

399    Was die zweite in Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehene Voraussetzung betrifft, so sind die Risikosubindikatoren „Komplexität“ und „Abwicklungsfähigkeit“ zwar als solche nicht in Anhang II der Delegierten Verordnung 2015/63 aufgeführt, doch werden die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die für ihre Bestimmung erforderlich sind, dort ausdrücklich genannt.

400    Unter diesen Umständen hat der SRB nicht gegen Art. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 verstoßen, indem er die Risikosubindikatoren „Komplexität“ und „Abwicklungsfähigkeit“ für den Beitragszeitraum 2021 nicht berücksichtigt hat.

401    Somit ist der zweite Teil des sechsten Klagegrundes und damit der sechste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

9.      Zum achten Klagegrund: Verstoß gegen das „Gebot der Orientierung am Risikoprofil“ und die unternehmerische Freiheit

402    Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen. Mit dem ersten Teil wird ein Verstoß gegen das „Gebot der Orientierung am Risikoprofil“ geltend gemacht, mit dem zweiten ein Verstoß gegen die unternehmerische Freiheit.

a)      Zum ersten Teil: Verstoß gegen das „Gebot der Orientierung am Risikoprofil“

403    Die Klägerin macht geltend, die auf die Deutsche Hypo angewandten Anpassungsmultiplikatoren – d. h. der Multiplikator, der zur Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags der Deutschen Hypo auf Grundlage der Bankenunion auf diese angewandt worden sei, und derjenige, der zur Berechnung dieses Beitrags auf nationaler Grundlage auf sie angewandt worden sei – stünden nicht im Einklang mit dem „Gebot der Orientierung am Risikoprofil“.

404    Diese Anpassungsmultiplikatoren entsprächen nicht dem Risikoprofil der Deutschen Hypo, da der SRB bei der Berechnung der Werte der Risikofelder Fehler begangen habe, die sich auf der Ebene dieser Multiplikatoren fortsetzten. Er habe somit insbesondere die Mitgliedschaft der Deutschen Hypo im IPS der Sparkassen-Finanzgruppe, den Umstand, dass sich diese indirekt im Eigentum öffentlicher Träger befinde, sowie ihr risikoarmes Geschäftsmodell als Pfandbriefbank und ihre MREL-Quote außer Acht gelassen.

405    Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

406    Ohne dass entschieden zu werden braucht, ob das Unionsrecht ein „Gebot der Orientierung am Risikoprofil“ kennt, ist der erste Teil dieses Klagegrundes dahin zu verstehen, dass die Klägerin in Wirklichkeit geltend macht, dass der SRB bei der Berechnung der Anpassungsmultiplikatoren einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, indem er den jährlichen Grundbeitrag der Deutschen Hypo nicht an ihr tatsächliches Risikoprofil angepasst habe.

407    Hierzu ergibt sich oben aus den Rn. 297 bis 312, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass der SRB bei der Bestimmung des IPS-Risikoindikators der Deutschen Hypo einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat.

408    Die Ausführungen oben in den Rn. 330 bis 337 zeigen sodann, dass der SRB nicht berücksichtigen musste, dass die Deutsche Hypo indirekt von öffentlichen Trägern gehalten wird, und dass er hinsichtlich ihres Geschäftsmodells keinen Fehler begangen hat.

409    Außerdem ist den Rn. 357 bis 372 des vorliegenden Urteils zu entnehmen, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass dem SRB bei der Bewertung des MREL-Risikoindikators in Bezug auf die Deutsche Hypo ein Fehler unterlaufen ist.

410    Schließlich hat die Klägerin dem Gericht nichts Konkretes vorgelegt, was zeigen würde, dass der SRB hinsichtlich der Bestimmung eines anderen Risikoindikators einen Fehler begangen hat.

411    Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass der SRB die jährlichen Grundbeiträge nicht entsprechend dem tatsächlichen Risikoprofil der Deutschen Hypo angepasst hat.

412    Daher ist der erste Teil des achten Klagegrundes zurückzuweisen.

b)      Zum zweiten Teil: Verstoß gegen die unternehmerische Freiheit

413    Die Klägerin bringt vor, dass die Anwendung der oben in Rn. 403 genannten Anpassungsmultiplikatoren auf die Deutsche Hypo gegen die durch Art. 16 der Charta gewährleistete unternehmerische Freiheit verstoße. Die Anwendung dieser Multiplikatoren führe zu einer Erhöhung des im Voraus erhobenen Beitrags der Deutschen Hypo und folglich zu einem Rückgang ihrer Eigenmittel.

414    Eine solche Einschränkung sei nicht nach Art. 52 der Charta gerechtfertigt. Die vom SRB nach Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 angewandten Schritte zur Gewichtung seien gesetzlich nicht vorgesehen. Diese Bestimmung sehe nämlich nicht vor, dass der SRB zur Gewichtung des IPS-Risikoindikators drei Klassen bilden dürfe. Außerdem würden die geringe Ausfallwahrscheinlichkeit der Deutschen Hypo und ihr niedriges Risikoprofil durch die in Rn. 403 genannten Anpassungsmultiplikatoren nicht ausreichend berücksichtigt, weshalb sie unverhältnismäßig seien.

415    Schließlich könnten die vom SRB angeführten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen, den SRF mit ausreichenden Mitteln auszustatten, um die Abwicklung von in Schwierigkeiten geratenen Instituten zu finanzieren und Störungen des Finanzsystems der Union zu vermeiden, gleichermaßen erreicht werden, wenn die Anpassungsmultiplikatoren richtig berechnet würden.

416    Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.

417    Der durch Art. 16 der Charta gewährte Schutz umfasst die Freiheit, eine Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeit auszuüben, die Vertragsfreiheit und den freien Wettbewerb (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2021, Bank Melli Iran, C‑124/20, EU:C:2021:1035, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

418    Die unternehmerische Freiheit gilt jedoch nicht schrankenlos. Sie kann einer Vielzahl von Eingriffen der öffentlichen Gewalt unterworfen werden, die im allgemeinen Interesse die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit beschränken können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C‑283/11, EU:C:2013:28, Rn. 45 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Dezember 2021, Bank Melli Iran, C‑124/20, EU:C:2021:1035, Rn. 80 und 81 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

419    Dieser Umstand spiegelt sich vor allem darin wider, auf welche Weise die Unionsrechtsakte im Hinblick auf Art. 52 Abs. 1 der Charta zu beurteilen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C‑283/11, EU:C:2013:28, Rn. 47, und vom 21. Dezember 2021, Bank Melli Iran, C‑124/20, EU:C:2021:1035, Rn. 82).

420    Gemäß Art. 52 Abs. 1 der Charta muss jede Einschränkung der Ausübung der in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein, den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sein und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und der Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (Urteile vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C‑283/11, EU:C:2013:28, Rn. 48, und vom 21. Dezember 2021, Bank Melli Iran, C‑124/20, EU:C:2021:1035, Rn. 83).

421    Unter der Annahme, dass die Verpflichtung der Klägerin, im Voraus erhobene Beiträge zu entrichten, einen Eingriff in ihre unternehmerische Freiheit darstellt, ist im vorliegenden Fall zunächst darauf hinzuweisen, dass sich diese Verpflichtung insbesondere aus den Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 und den Art. 102 und 103 der Richtlinie 2014/59 ergibt und somit gesetzlich vorgesehen ist.

422    Insoweit kann der Klägerin insbesondere nicht darin gefolgt werden, dass die vom SRB nach Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 gesetzten Schritte zur Vornahme der Gewichtung gesetzlich nicht vorgesehen seien. Aus den Rn. 297 bis 300 dieses Urteils ergibt sich nämlich, dass diese Bestimmung den SRB verpflichtet, eine solche Gewichtung vorzunehmen, ihm hinsichtlich der konkreten Umsetzung dieser Gewichtung aber ein Ermessen einräumt.

423    Mit der Verpflichtung, im Voraus erhobene Beiträge zu entrichten, wird sodann eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung verfolgt. Wie dem ersten Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung 2015/63 zu entnehmen ist, sollten diese Abwicklungsfinanzierungsmechanismen nämlich über eine angemessene Mittelausstattung verfügen, damit der Abwicklungsmechanismus effektiv funktionieren kann. Folglich steht es dem SRB frei, von den betroffenen Instituten im Voraus erhobene Beiträge einzuziehen, um die Umsetzung dieses Mechanismus zu finanzieren, der die Stabilität der Institute in den teilnehmenden Mitgliedstaaten stärken und das Übergreifen möglicher Krisen auf Mitgliedstaaten, die an diesem Mechanismus nicht teilnehmen, verhindern soll.

424    Die Klägerin hat dem Gericht zudem nichts vorgelegt, was die Feststellung zulassen würde, dass die verpflichtenden Beiträge der Institute zum SRF im Hinblick auf das oben in Rn. 423 genannte Ziel einen unverhältnismäßigen oder untragbaren Eingriff darstellen, der den Wesensgehalt ihrer unternehmerischen Freiheit antasten würde.

425    Was schließlich den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit betrifft, beschränkt sich die Klägerin darauf, ihr Vorbringen zum zweiten Teil des fünften Klagegrundes zu wiederholen, das aus den in den Rn. 322 bis 338 dieses Urteils angeführten Gründen zurückzuweisen ist.

426    Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin dem SRB nicht vorwerfen, gegen Art. 16 der Charta verstoßen zu haben. Der zweite Teil des achten Klagegrundes ist somit zurückzuweisen.

427    Nach alledem ist der achte Klagegrund zurückzuweisen.

C.      Fazit

428    Aufgrund der von Amts wegen durchgeführten Prüfung des Gerichts ist festzustellen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung unzureichend begründet ist. Da diese Mängel für sich genommen die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigen, ist dieser für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Deutschen Hypo betrifft.

V.      Zeitliche Beschränkung der Urteilswirkungen

429    Der SRB beantragt, im Fall der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses dessen Wirkungen bis zu seiner Ersetzung oder zumindest für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Tag, an dem das Urteil rechtskräftig geworden ist, aufrechtzuerhalten.

430    Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass eine Aufschiebung der Wirkungen einer Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses nicht gerechtfertigt sei, da sie dessen materielle Rechtmäßigkeit bestreite.

431    Nach Art. 264 Abs. 2 AEUV kann das Unionsgericht, falls es dies für notwendig hält, diejenigen Wirkungen einer für nichtig erklärten Handlung bezeichnen, die als fortgeltend zu betrachten sind.

432    Insoweit geht aus der Rechtsprechung hervor, dass aus Gründen der Rechtssicherheit die Wirkungen einer solchen Handlung aufrechterhalten werden können, insbesondere wenn die unmittelbaren Auswirkungen ihrer Nichtigerklärung schwerwiegende negative Folgen hätten und die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung nicht wegen ihres Ziels oder ihres Inhalts in Abrede gestellt wird, sondern wegen der Verletzung wesentlicher Formvorschriften (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 175 und die dort angeführte Rechtsprechung).

433    Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Beschluss unter Verletzung wesentlicher Formvorschriften erlassen. Dagegen hat das Gericht im vorliegenden Verfahren keinen die materielle Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses berührenden Fehler festgestellt.

434    Ferner ist entsprechend der Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB (C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 177), festzustellen, dass, wenn der angefochtene Beschluss für nichtig erklärt würde, ohne dass seine Wirkungen bis zur Ersetzung durch einen neuen Rechtsakt aufrechterhalten würden, die Durchführung der Richtlinie 2014/59, der Verordnung Nr. 806/2014 und der Delegierten Verordnung 2015/63, die einen wesentlichen Teil der zur Stabilität des Euro-Währungsgebiets beitragenden Bankenunion darstellen, beeinträchtigt würde.

435    Unter diesen Umständen sind die Wirkungen des angefochtenen Beschlusses, soweit er die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Deutschen Hypo betrifft, aufrechtzuerhalten, bis innerhalb einer angemessenen Frist, die sechs Monate ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils nicht überschreiten darf, ein neuer Beschluss des SRB in Kraft tritt, mit dem der im Voraus erhobene Beitrag der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Deutschen Hypo zum SRF für den Beitragszeitraum 2021 festgesetzt wird.

VI.    Kosten

436    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der SRB unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Klägerin seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

437    Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung trägt die Kommission ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Beschluss SRB/ES/2021/22 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 14. April 2021 über die Berechnung der für 2021 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds wird für nichtig erklärt, soweit er die Norddeutsche Landesbank – Girozentrale als Rechtsnachfolgerin der Deutsche Hypothekenbank AG betrifft.

2.      Die Wirkungen des Beschlusses SRB/ES/2021/22, soweit er die Norddeutsche Landesbank – Girozentrale als Rechtsnachfolgerin der Deutsche Hypothekenbank betrifft, werden aufrechterhalten, bis innerhalb einer angemessenen Frist, die sechs Monate ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils nicht überschreiten darf, ein neuer Beschluss des SRB in Kraft tritt, mit dem der im Voraus erhobene Beitrag dieses Instituts zum einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2021 festgesetzt wird.

3.      Der SRB trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Norddeutschen Landesbank – Girozentrale.

4.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Kornezov

De Baere

Petrlík

Kecsmár

 

Kingston

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 17. Juli 2024.

Der Kanzler

 

Der Präsident

T. Henze, beigeordneter Kanzler

 

S. Papasavvas

Inhaltsverzeichnis

I. Vorgeschichte des Rechtsstreits

II. Angefochtener Beschluss

III. Anträge der Parteien

IV. Rechtliche Würdigung

A. Zu den Einreden der Rechtswidrigkeit von Art. 7 und Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63

1. Zum neunten Klagegrund: Unvereinbarkeit von Art. 7 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 mit Art. 20 der Charta und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

a) Zum ersten Teil: Verstoß gegen Art. 20 der Charta

b) Zum zweiten Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

2. Zum zehnten Klagegrund: Rechtswidrigkeit von Anhang I Schritt 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 aufgrund des Verstoßes der Definition von „Interbankeneinlagen“ gegen das „Gebot der Orientierung am Risikoprofil“, den Grundsatz der Gleichbehandlung und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

a) Zum ersten Teil: Verstoß gegen das „Gebot der Orientierung am Risikoprofil“

b) Zum zweiten Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

c) Zum dritten Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

3. Zum elften Klagegrund: Rechtswidrigkeit von Anhang I Schritt 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 aufgrund eines Verstoßes der dort vorgesehenen Methode der Klassenbildung gegen höherrangiges Recht

B. Zu den Klagegründen, die die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses betreffen

1. Zur Begründung der jährlichen Zielausstattung

2. Zum dritten Klagegrund: Unzureichende Begründung

a) Vorbemerkungen

b) Zum ersten Teil: Unzureichende Begründung im Hinblick auf das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz

1) Zur ersten Rüge: Verstoß gegen die gesteigerte Begründungspflicht aufgrund einer Einzelmaßnahme

2) Zur zweiten Rüge: Verstoß gegen die gesteigerte Begründungspflicht aufgrund fehlender Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit sowie zur Ermessensausübung

c) Zum zweiten Teil: Fehlende Nachvollziehbarkeit der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags

1) Zur ersten Rüge: Verwendung uneinheitlicher Begriffe

2) Zur zweiten Rüge: Fehlende Nachvollziehbarkeit der Methode zur Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags

d) Fazit zum dritten Klagegrund

3. Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen das rechtliche Gehör

4. Zum zweiten Klagegrund: Verletzung von Verfahrensvorschriften

5. Zum vierten Klagegrund: Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz aufgrund der Unüberprüfbarkeit des angefochtenen Beschlusses

6. Zum fünften Klagegrund: Fehler des SRB bei der Anwendung des IPS-Risikoindikators

a) Zum ersten Teil: Berücksichtigung der Mitgliedschaft in einem IPS

b) Zum zweiten Teil: Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit und der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme der Mittel des SRF

c) Zum dritten Teil: Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

7. Zum siebten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2015/63 wegen Nichtberücksichtigung des MRELIndikators durch den SRB

8. Zum sechsten Klagegrund: Verstoß gegen das „Gebot der Orientierung am Risikoprofil“ aufgrund der Berücksichtigung aller Derivate der Deutschen Hypo bei der Bestimmung und der Gewichtung des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ durch den SRB

a) Zum ersten Teil: Derivate der Deutschen Hypo

b) Zum zweiten Teil: Komplexität und Abwicklungsfähigkeit der Deutschen Hypo

9. Zum achten Klagegrund: Verstoß gegen das „Gebot der Orientierung am Risikoprofil“ und die unternehmerische Freiheit

a) Zum ersten Teil: Verstoß gegen das „Gebot der Orientierung am Risikoprofil“

b) Zum zweiten Teil: Verstoß gegen die unternehmerische Freiheit

C. Fazit

V. Zeitliche Beschränkung der Urteilswirkungen

VI. Kosten





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