URTEIL DES GERICHTS (Achte erweiterte Kammer)
17. Juli 2024(* )(1 )
„Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) – Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) – Beschluss des SRB über die Berechnung der für 2021 im Voraus erhobenen Beiträge – Begründungspflicht – Anspruch auf rechtliches Gehör – Rechtssicherheit – Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz – Einrede der Rechtswidrigkeit – Zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils“
In der Rechtssache T‑402/21,
UniCredit Bank AG mit Sitz in München (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte F. Schäfer, H. Großerichter, F. Kruis und N. Bartmann,
Klägerin,
gegen
Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), vertreten durch J. Kerlin, C. Flynn und D. Ceran als Bevollmächtigte im Beistand des Rechtsanwalts G. Coppo sowie der Rechtsanwältinnen S. Reinart und K. Bongs,
Beklagter,
unterstützt durch
Europäisches Parlament, vertreten durch U. Rösslein, M. Menegatti und G. Bartram als Bevollmächtigte,
und durch
Rat der Europäischen Union, vertreten durch J. Bauerschmidt, J. Haunold und A. Westerhof Löfflerová als Bevollmächtigte,
Streithelfer,
erlässt
DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kornezov, der Richter G. De Baere, D. Petrlík (Berichterstatter) und K. Kecsmár sowie der Richterin S. Kingston,
Kanzler: S. Jund, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 2023
folgendes
Urteil
1 Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die UniCredit Bank AG, die Nichtigerklärung des Beschlusses SRB/ES/2021/22 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 14. April 2021 über die Berechnung der für 2021 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (im Folgenden: angefochtener Beschluss), soweit er sie betrifft.
I. Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 Die Klägerin ist ein in Deutschland niedergelassenes Kreditinstitut.
3 Mit dem angefochtenen Beschluss legte der SRB gemäß Art. 70 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1) die im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) (im Folgenden: im Voraus erhobene Beiträge) für das Jahr 2021 (im Folgenden: Beitragszeitraum 2021) der Institute fest, die unter Art. 2 in Verbindung mit Art. 67 Abs. 4 dieser Verordnung fallen (im Folgenden: Institute); die Klägerin zählt zu diesen Instituten.
4 Mit Beitragsbescheid vom 21. April 2021 gab die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin, Deutschland) in ihrer Eigenschaft als nationale Abwicklungsbehörde (im Folgenden: NRA) im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung Nr. 806/2014 der Klägerin auf, ihren vom SRB festgesetzten im Voraus erhobenen Beitrag für den Beitragszeitraum 2021 zu entrichten.
II. Angefochtener Beschluss
5 Der angefochtene Beschluss umfasst einen Textkörper nebst drei Anhängen.
6 Der Textkörper des angefochtenen Beschlusses beschreibt das Verfahren zur Bestimmung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2021, das für alle Institute gilt.
7 Konkret legte der SRB in Abschnitt 5 dieses Beschlusses die in Art. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung Nr. 806/2014 im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (ABl. 2015, L 15, S. 1) genannte jährliche Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2021 (im Folgenden: jährliche Zielausstattung) fest.
8 Der SRB erläuterte, dass er diese jährliche Zielausstattung auf ein Achtel von 1,35 % des auf Quartalsbasis berechneten durchschnittlichen Betrags der gedeckten Einlagen aller Institute im Jahr 2020 (im Folgenden: durchschnittlicher Betrag der gedeckten Einlagen im Jahr 2020) festgelegt habe, wie er sich aus den Daten ergeben habe, die von den Einlagensicherungssystemen gemäß Art. 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44) übermittelt worden seien.
9 In Abschnitt 6 des angefochtenen Beschlusses beschrieb der SRB die Methodik für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2021. Insoweit führte er in Rn. 59 dieses Beschlusses näher aus, dass für diesen Zeitraum 13,33 % der im Voraus erhobenen Beiträge gemäß Art. 103 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190) und gemäß Art. 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 auf „nationaler Grundlage“ berechnet worden seien, d. h. auf der Grundlage der Daten, die von Instituten übermittelt worden seien, die im Hoheitsgebiet des betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaats zugelassen seien (im Folgenden: nationale Grundlage). Die übrigen im Voraus erhobenen Beiträge (d. h. 86,67 %) seien gemäß den Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 sowie Art. 4 der Durchführungsverordnung 2015/81 auf „Grundlage der Bankenunion“ berechnet worden, d. h. auf der Grundlage der Daten, die von allen Instituten übermittelt worden seien, die in den Hoheitsgebieten aller am einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM) teilnehmenden Mitgliedstaaten (im Folgenden: teilnehmende Mitgliedstaaten) zugelassen seien.
10 In ebendiesem Abschnitt 6 des angefochtenen Beschlusses erläuterte der SRB auch, dass es im Wesentlichen zwei Gruppen von Instituten gebe, die den im Voraus erhobenen Beiträgen unterlägen. Die erste Gruppe umfasst die Institute, die in Anbetracht ihrer besonderen Merkmale wie ihrer Größe oder der Art ihrer Tätigkeiten einen Pauschalbeitrag entrichten müssen. Die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags dieser Institute ist in den Art. 10 und 11 der Delegierten Verordnung 2015/63 geregelt.
11 Institute der zweiten Gruppe haben einen an ihr Risikoprofil angepassten im Voraus erhobenen Beitrag zu entrichten, der vom SRB in den folgenden Hauptphasen festgelegt worden ist.
12 In der ersten Phase berechnete der SRB gemäß Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 806/2014 den jährlichen Grundbeitrag jedes Instituts, der sich anteilig aus dem Betrag der Verbindlichkeiten – ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen – (im Folgenden: Nettoverbindlichkeiten) des betreffenden Instituts im Verhältnis zu den Nettoverbindlichkeiten aller Institute ergibt, die im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassen sind. Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 zog der SRB bestimmte Arten von Verbindlichkeiten von den für die Bestimmung dieses Beitrags zu berücksichtigenden Nettoverbindlichkeiten des Instituts ab.
13 In der zweiten Phase der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags nahm der SRB gemäß Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 806/2014 eine Anpassung des jährlichen Grundbeitrags entsprechend dem Risikoprofil des betreffenden Instituts vor. Er bewertete dieses Risikoprofil auf der Grundlage der vier in Art. 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 genannten Risikofelder, die aus Risikoindikatoren bestehen. Um die Institute nach ihrem Risiko einzustufen, legte der SRB – für jeden für den Beitragszeitraum 2021 angewandten Risikoindikator – zunächst „Klassen“ fest, in denen die Institute gemäß Anhang I Schritt 2 Nr. 3 dieser Delegierten Verordnung zusammengefasst wurden. Den derselben Klasse angehörenden Instituten wurde ein gemeinsamer Wert für einen bestimmten Risikoindikator zugewiesen, der sogenannte diskretisierte Wert. Durch die Kombination der diskretisierten Werte für jeden Risikoindikator berechnete der SRB den „Risikoanpassungsmultiplikator“ des betreffenden Instituts (im Folgenden: Anpassungsmultiplikator). Durch die Multiplikation des jährlichen Grundbeitrags dieses Instituts mit dessen Anpassungsmultiplikator erhielt der SRB den „risikobereinigten jährlichen Basisbeitrag“ (im Folgenden: risikoadjustierter jährlicher Grundbeitrag) des Instituts.
14 Sodann addierte der SRB alle risikoadjustierten jährlichen Grundbeiträge, um einen „gemeinsamen Nenner“ zu erhalten, der zur Berechnung des von jedem Institut zu zahlenden Anteils an der jährlichen Zielausstattung verwendet wurde.
15 Schließlich berechnete der SRB den im Voraus erhobenen Beitrag jedes Instituts, indem er die jährliche Zielausstattung auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen dem risikoadjustierten jährlichen Grundbeitrag und dem gemeinsamen Nenner auf alle Institute verteilte.
16 Anhang I des angefochtenen Beschlusses enthält für jedes Institut, das zur Zahlung der im Voraus erhobenen Beiträge verpflichtet ist, darunter die Klägerin, ein individuelles Datenblatt, das die Ergebnisse der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags jedes dieser Institute enthält (im Folgenden: individuelles Datenblatt). Jedes dieser Datenblätter gibt den Betrag des jährlichen Grundbeitrags des betreffenden Instituts sowie den Wert seines Anpassungsmultiplikators sowohl auf Grundlage der Bankenunion als auch auf nationaler Grundlage wieder und nennt für jeden Risikoindikator die Nummer der Klasse, in die das Institut eingeteilt wurde. Außerdem enthält das individuelle Datenblatt Daten, die für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge aller betroffenen Institute verwendet werden und die der SRB durch Addition oder Kombination der individuellen Daten aller dieser Institute ermittelt hat. Schließlich enthält dieses Datenblatt die von dem betreffenden Institut im Meldeformular gemeldeten und bei der Berechnung seines im Voraus erhobenen Beitrags verwendeten Daten.
17 Anhang II des angefochtenen Beschlusses enthält Statistiken über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für jeden teilnehmenden Mitgliedstaat in zusammengefasster und gemeinsamer Form. In diesem Anhang wird u. a. der Gesamtbetrag der von den betreffenden Instituten im Voraus zu entrichtenden Beiträge für jeden dieser Mitgliedstaaten angegeben. Im Übrigen werden in diesem Anhang für jeden Risikoindikator die Anzahl der Klassen, die Zahl der den einzelnen Klassen angehörenden Institute sowie die Mindest- und Maximalwerte dieser Klassen aufgeführt. Bei den Klassen betreffend die nationale Grundlage werden diese Werte aus Gründen der Vertraulichkeit unter Beibehaltung der ursprünglichen Klassenzuordnung der Institute mit einem zufälligen Betrag deflationiert bzw. inflationiert.
18 In Anhang III („Auswertung der Stellungnahmen im Rahmen der Konsultation zu den im Voraus erhobenen Beiträgen zum einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2021“) des angefochtenen Beschlusses werden die Stellungnahmen der Institute in dem vom SRB zwischen dem 5. und dem 19. März 2021 im Hinblick auf den Erlass des angefochtenen Beschlusses durchgeführten Konsultationsverfahren geprüft.
III. Anträge der Parteien
19 Die Klägerin beantragt,
– den angefochtenen Beschluss einschließlich seiner Anhänge für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft;
– dem SRB die Kosten aufzuerlegen.
20 Der SRB beantragt,
– die Klage als unbegründet abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen;
– hilfsweise, im Fall der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses dessen Wirkungen bis zu seiner Ersetzung oder zumindest für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem das Urteil rechtskräftig wird, aufrechtzuerhalten.
21 Das Europäische Parlament beantragt,
– die Klage abzuweisen, soweit sie auf die Einrede der Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 806/2014 und der Richtlinie 2014/59 gestützt ist;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
22 Der Rat der Europäischen Union beantragt,
– die Klage als unbegründet abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
IV. Rechtliche Würdigung
23 Die Klägerin stützte ihre Klage ursprünglich auf sieben Gründe:
– erstens auf eine fehlende Feststellung des angefochtenen Beschlusses;
– zweitens auf eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne von Art. 263 Abs. 2 AEUV und des Rechts auf eine gute Verwaltung, da dem angefochtenen Beschluss die nach Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) erforderliche ausreichende Begründung fehle;
– drittens auf eine Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz im Sinne von Art. 47 Abs. 1 der Charta, da der angefochtene Beschluss mangels einer ausreichenden Begründung keiner wirksamen gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden könne;
– viertens auf eine Einrede der Rechtswidrigkeit der Art. 4 bis 7 und 9 sowie des Anhangs I der Delegierten Verordnung 2015/63, da sie die Begründungspflicht und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzten;
– fünftens auf eine Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 und von Art. 103 Abs. 2 und 7 der Richtlinie 2014/59;
– sechstens auf einen Verstoß des angefochtenen Beschlusses gegen die Art. 6, 7 und 20 der Delegierten Verordnung 2015/63;
– siebtens auf einen Verstoß gegen das in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta verankerte Recht auf eine gute Verwaltung, da sie vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht angehört worden sei.
24 Außerdem hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung mit einem achten Klagegrund geltend gemacht, dass die jährliche Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2021 unter Verstoß gegen Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 bestimmt worden sei.
25 Zunächst sind die Klagegründe zu prüfen, mit denen die Klägerin die Rechtswidrigkeit von Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014, von Art. 103 Abs. 2 und 7 der Richtlinie 2014/59 und der Art. 4 bis 7 und 9 sowie des Anhangs I der Delegierten Verordnung 2015/63 geltend macht, und sodann die Klagegründe, die sich unmittelbar auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses beziehen.
A. Zu den Einreden der Rechtswidrigkeit von Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014, von Art. 103 Abs. 2 und 7 der Richtlinie 2014/59 und der Art. 4 bis 7 und 9 sowie des Anhangs I der Delegierten Verordnung 2015/63
1. Zum fünften Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 und von Art. 103 Abs. 2 und 7 der Richtlinie 2014/59
26 Mit dem fünften Klagegrund macht die Klägerin die Rechtswidrigkeit von Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 sowie von Art. 103 Abs. 2 und 7 der Richtlinie 2014/59 geltend.
a) Zur Zulässigkeit
27 Der SRB, das Parlament und der Rat halten den vorliegenden Klagegrund für unzulässig, da er zum einen nicht durch Vorbringen substantiiert werde, das so klar und deutlich sei, dass es den Parteien eine Antwort und dem Gericht die Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe ermögliche, und zum anderen zwischen dem angefochtenen Beschluss und den Rechtsvorschriften, deren Rechtswidrigkeit geltend gemacht werde, kein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang bestehe.
28 Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.
29 Nach der Rechtsprechung ist, um die Rechtssicherheit und eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten, für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich aus der Klageschrift selbst ergeben. Daher sind Klagegründe, die in der Klageschrift nicht hinreichend substantiiert angeführt worden sind, als unzulässig anzusehen. Entsprechende Anforderungen gelten für eine zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachte Rüge. Diese unverzichtbare Prozessvoraussetzung hat das Unionsgericht von Amts wegen zu beachten (vgl. Urteile vom 30. Juni 2021, Italien/Kommission, T‑265/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:392, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 7. Juli 2021, Bateni/Rat, T‑455/17, EU:T:2021:411, Rn. 135 und die dort angeführte Rechtsprechung).
30 Im vorliegenden Fall hat die Klägerin in Rn. 198 der Klageschrift ausgeführt:
„Sollte man der Auffassung sein, die seitens des Beklagten gewählte Berechnung des Beitrags sei bereits durch Art. 70 Abs. 2 [der] Verordnung Nr. 806/2014 und Art. 103 Abs. 2 und Abs. 7 [der] Richtlinie 2014/59 vorgegeben, wird vorsorglich auch die Rechtswidrigkeit dieser Rechtsakte geltend gemacht. Denn in diesem Fall wäre die inhärente Intransparenz der Beschlüsse des Beklagten Folge der Art. 70 Abs. 2 [der] Verordnung Nr. 806/2014 und Art. 103 Abs. 2 und Abs. 7 [der] Richtlinie 2014/59. Die Bestimmungen wären deshalb aus den genannten Gründen rechtswidrig und für unanwendbar zu erklären.“
31 Aus diesem Auszug geht hervor, dass die Klägerin zumindest kurz erläutert, warum sie die Rechtswidrigkeit von Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 sowie von Art. 103 Abs. 2 und 7 der Richtlinie 2014/59 geltend macht, indem sie insbesondere ausführt, dass der Grund für ihre behauptete Rechtswidrigkeit darin bestehe, dass diese Bestimmungen zum Erlass von inhärent intransparenten Beschlüssen durch den SRB führten.
32 Im Übrigen folgt der fünfte Klagegrund unmittelbar auf den vierten Klagegrund, wonach die Art. 4 bis 9 sowie Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und die Begründungspflicht verletzten, da sie zum Erlass von Beschlüssen führten, mit denen im Voraus erhobene Beiträge auf der Grundlage von Daten anderer Institute festgesetzt würden, die, da sie vertraulich seien, den betreffenden Instituten nicht mitgeteilt würden.
33 Insoweit wird der Kommission in Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 die Befugnis übertragen, das Konzept der Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge entsprechend dem Risikoprofil der Institute mit einem delegierten Rechtsakt festzulegen.
34 Insbesondere werden in Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 die Aspekte aufgeführt, die die Kommission bei der Errichtung eines Systems für die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge an das Risikoprofil der Institute zu berücksichtigen hat. So hat die Kommission zur Umsetzung dieser Aspekte die Delegierte Verordnung 2015/63 erlassen.
35 Ebenso sieht Art. 70 Abs. 6 der Verordnung Nr. 806/2014 vor, dass die von der Kommission gemäß Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 erlassenen delegierten Rechtsakte, in denen das Konzept der Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge entsprechend dem Risikoprofil der Institute festgelegt wird, für die auf der Grundlage dieser Verordnung berechneten im Voraus erhobenen Beiträge gelten. Auf diese Weise gilt die Delegierte Verordnung 2015/63 gemäß Art. 70 Abs. 6 der Verordnung Nr. 806/2014 auch für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge auf der Grundlage der Verordnung Nr. 806/2014.
36 Vor diesem Hintergrund besteht ein enger Zusammenhang zwischen den drei oben in Rn. 35 genannten Rechtsakten. Somit kann der Klägerin zum einen nicht vorgeworfen werden, im Rahmen ihres Klagegrundes, mit dem sie die Rechtswidrigkeit von Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 sowie von Art. 103 Abs. 2 und 7 der Richtlinie 2014/59 rügt, auf den gegen die Delegierte Verordnung 2015/63 gerichteten Klagegrund zu verweisen.
37 Zum anderen ergibt sich aus diesem Zusammenhang und aus dem Kontext, in dem die Klägerin den fünften Klagegrund in der Klageschrift geltend gemacht hat, dass sie mit diesem die Rechtswidrigkeit von Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 sowie von Art. 103 Abs. 2 und 7 der Richtlinie 2014/59 rügt, weil diese Bestimmungen die Begründungspflicht und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz dadurch verletzten, dass sie zum Erlass des angefochtenen Beschlusses geführt hätten, mit dem ihr im Voraus erhobener Beitrag auf der Grundlage vertraulicher Daten anderer Institute festgesetzt worden sei, die ihr nicht hätten mitgeteilt werden dürfen. Der fünfte Klagegrund ist damit so klar und deutlich formuliert worden, dass den Parteien die Vorbereitung ihrer Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung darüber ermöglicht wurde.
38 Die Schriftsätze des SRB, des Parlaments und des Rates, in denen diese das Vorbringen der Klägerin in der Sache beanstanden, belegen im Übrigen, dass der vorliegende Klagegrund von diesen Parteien in dem oben in Rn. 37 dargelegten Sinne verstanden wurde.
39 Schließlich hat die Klägerin entgegen dem Vorbringen des Rates das Bestehen eines unmittelbaren rechtlichen Zusammenhangs zwischen dem angefochtenen Beschluss und den Bestimmungen, deren Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, hinreichend nachgewiesen, wie es die Rechtsprechung verlangt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2020, Kommission und Rat/Carreras Sequeros u. a., C‑119/19 P und C‑126/19 P, EU:C:2020:676, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung). In diesem Beschluss werden nämlich die im Voraus erhobenen Beiträge gemäß der Richtlinie 2014/59 für die nationale Grundlage und gemäß der Verordnung Nr. 806/2014 für die Grundlage der Bankenunion berechnet. Der Beschluss stellt somit eine Maßnahme zur Durchführung der oben genannten Gesetzgebungsakte dar und steht mit diesen in einem unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang.
40 Dementsprechend ist der fünfte Klagegrund zulässig.
b) Zur Begründetheit
41 Wie aus Rn. 37 des vorliegenden Urteils hervorgeht, macht die Klägerin mit dem vorliegenden Klagegrund geltend, dass Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 sowie Art. 103 Abs. 2 und 7 der Richtlinie 2014/59 die Begründungspflicht und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzten, weil sie zum Erlass des angefochtenen Beschlusses geführt hätten, mit dem ihr im Voraus erhobener Beitrag auf der Grundlage vertraulicher Daten anderer Institute festgesetzt worden sei, die ihr nicht hätten mitgeteilt werden dürfen.
42 Der SRB, das Parlament und der Rat treten diesem Vorbringen entgegen.
43 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Klagegrund für den Fall geltend gemacht worden ist, dass die oben in Rn. 41 genannten Bestimmungen vorschreiben, dass der Modus der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge auf vertrauliche Daten gestützt wird.
44 Das ist hier der Fall. Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, impliziert nämlich bereits der Grundsatz der Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge, wie er aus der Richtlinie 2014/59 und der Verordnung Nr. 806/2014 hervorgeht, die Nutzung von Daten durch den SRB, die unter das Geschäftsgeheimnis der betreffenden Institute fallen und die anderen Instituten, deren im Voraus erhobene Beiträge ebenfalls festgelegt werden, nicht offengelegt werden dürfen (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 114).
45 Für die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle ist erforderlich, dass der Betroffene Kenntnis von den Gründen, auf denen die ihm gegenüber ergangene Entscheidung beruht, erlangen kann, entweder durch die Lektüre der Entscheidung selbst oder durch eine auf seinen Antrag hin erfolgte Mitteilung dieser Gründe – unbeschadet der Befugnis des zuständigen Gerichts, von der betreffenden Behörde die Übermittlung dieser Gründe zu verlangen –, damit er seine Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen verteidigen und in Kenntnis aller Umstände entscheiden kann, ob es für ihn von Nutzen ist, das zuständige Gericht anzurufen, und damit dieses vollständig in der Lage ist, die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der fraglichen Entscheidung auszuüben (vgl. Urteile vom 26. April 2018, Donnellan, C‑34/17, EU:C:2018:282, Rn. 55, und vom 24. November 2020, Minister van Buitenlandse Zaken, C‑225/19 und C‑226/19, EU:C:2020:951, Rn. 43).
46 Außerdem müssen die Parteien angesichts des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens, der Bestandteil der Verteidigungsrechte nach Art. 47 der Charta ist, das Recht haben, von allen Schriftstücken oder Erklärungen, die dem Gericht vorgelegt werden, um seine Entscheidung zu beeinflussen, Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen. Das Grundrecht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf erlaubt es nämlich nicht, eine gerichtliche Entscheidung auf Tatsachen und Schriftstücke zu gründen, von denen die Parteien – oder eine von ihnen – keine Kenntnis nehmen und zu denen sie daher auch nicht Stellung nehmen konnten (vgl. Urteile vom 4. Juni 2013, ZZ, C‑300/11, EU:C:2013:363, Rn. 55 und 56, sowie vom 23. Oktober 2014, Unitrading, C‑437/13, EU:C:2014:2318, Rn. 21).
47 In bestimmten Ausnahmefällen kann eine Unionsbehörde es jedoch unter Berufung auf den Schutz vertraulicher Daten ablehnen, dem Betroffenen die genauen und vollständigen Gründe mitzuteilen, auf denen eine ihm gegenüber getroffene Entscheidung beruht. In einem solchen Fall müssen Techniken und Rechtsvorschriften angewandt werden, die es ermöglichen, die legitimen Sicherheitsinteressen des Schutzes vertraulicher Daten, die für den Erlass dieser Entscheidung berücksichtigt wurden, auf der einen Seite und das Erfordernis, dem Einzelnen die Wahrung seiner Verfahrensrechte wie des Rechts, gehört zu werden, und des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens hinreichend zu garantieren, auf der anderen Seite zum Ausgleich zu bringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 115 bis 120; vgl. in diesem Sinne und entsprechend auch Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 125).
48 In Anbetracht der besonderen Natur der im Voraus erhobenen Beiträge ist ein solcher Ausgleich auch bei der Berechnung dieser Beiträge vorzunehmen. Wie sich nämlich aus den Erwägungsgründen 105 bis 107 der Richtlinie 2014/59 und dem 41. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 ergibt, sollen diese Beiträge in einer auf dem Versicherungsgedanken basierenden Logik sicherstellen, dass der Finanzsektor dem SRM ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stellt, damit er seine Aufgaben erfüllen kann, und dabei für die betroffenen Institute Anreize schaffen, weniger riskant zu operieren. Mithin beruht die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge nicht auf der Anwendung eines bestimmten Satzes auf eine Bemessungsgrundlage, sondern gemäß den Art. 102 und 103 der Richtlinie 2014/59 und den Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 auf der Festlegung einer endgültigen Zielausstattung, die durch die Summe der bis zum 31. Dezember 2023 erhobenen Beiträge erreicht werden muss (im Folgenden: endgültige Zielausstattung), und dann einer jährlichen Zielausstattung, die auf die im Hoheitsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute zu verteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 113).
49 Da die endgültige Zielausstattung mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller dieser Institute ausmachen muss und der jährliche Grundbeitrag der einzelnen Institute anteilig zur Gesamthöhe ihrer Nettoverbindlichkeiten im Verhältnis zu den aggregierten Nettoverbindlichkeiten aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute berechnet wird, ergibt sich, wie oben in Rn. 44 ausgeführt, dass bereits der Grundsatz der Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge, wie er aus der Richtlinie 2014/59 und der Verordnung Nr. 806/2014 hervorgeht, die Nutzung von Daten durch den SRB impliziert, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen.
50 Die Organe und sonstigen Stellen der Union sind nach dem Grundsatz des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen, der einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, der u. a. in Art. 339 AEUV konkretisiert wird, grundsätzlich verpflichtet, den Wettbewerbern eines privaten Wirtschaftsteilnehmers von diesem erteilte vertrauliche Informationen nicht preiszugeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 109 und 114 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
51 Unter diesen Umständen oblag es dem Unionsgesetzgeber, bei der Einführung des Systems zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge durch die Richtlinie 2014/59 und die Verordnung Nr. 806/2014 die Wahrung des Geschäftsgeheimnisses mit dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes in Einklang zu bringen, und zwar so, dass die unter dieses Geheimnis fallenden Daten den Betroffenen nicht mitgeteilt und insbesondere nicht in die Begründung von Beschlüssen zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge aufgenommen werden dürfen.
52 Dieses Merkmal des Systems zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge steht der Ausübung einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle durch das Unionsgericht jedoch nicht entgegen.
53 Zum einen spricht nämlich nichts in den Bestimmungen, deren Rechtswidrigkeit die Klägerin geltend macht, dagegen, dass der SRB gemäß Art. 88 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 bei Erlass seines Beschlusses zur Festlegung der im Voraus erhobenen Beiträge im Rahmen seiner Tätigkeit erhaltene vertrauliche Informationen in zusammengefasster oder allgemeiner Form weitergibt, die keine Rückschlüsse auf die betroffenen Institute zulässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 136).
54 Zum anderen ist es, wenn die Begründung einer solchen Entscheidung eingeschränkt werden muss, um den Schutz vertraulicher Daten zu gewährleisten, Sache des Urhebers dieser Entscheidung, sich im Fall von Klagen vor den Unionsgerichten, die diese Daten in Frage stellen, im Rahmen des streitigen Verfahrens vor diesen Gerichten zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C‑341/06 P und C‑342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 110, und vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 145).
55 Um eine effektive, den Anforderungen von Art. 47 der Charta entsprechende gerichtliche Kontrolle auszuüben, können die Unionsgerichte den SRB gegebenenfalls zur Vorlage von Daten auffordern, die die Berechnungen rechtfertigen können, deren Richtigkeit vor ihnen bestritten wird, und dabei, soweit erforderlich, die Vertraulichkeit dieser Daten gewährleisten (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 146).
56 Außerdem hat das Unionsgericht alle vom SRB beigebrachten rechtlichen und tatsächlichen Umstände sowie die Stichhaltigkeit der Gründe zu prüfen, die dieser angeführt hat, um die Mitteilung der für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge verwendeten Daten abzulehnen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 126).
57 Zeigt sich, dass die vom SRB angeführten Gründe der Mitteilung der dem Unionsgericht vorgelegten Informationen oder Beweise tatsächlich entgegenstehen, sind die Erfordernisse, die mit dem Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, insbesondere der Einhaltung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens, verbunden sind, und diejenigen, die sich aus der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses ergeben, in angemessener Weise zum Ausgleich zu bringen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 128).
58 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge auf der Grundlage von Daten, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen, gemäß Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 und Art. 103 Abs. 2 und 7 der Richtlinie 2014/59 und ohne dass diese Daten den Betroffenen zur Verfügung gestellt werden, für sich genommen nicht bedeutet, dass diese Bestimmungen die Begründungspflicht und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzen.
59 Demnach ist der fünfte Klagegrund zurückzuweisen.
2. Zum vierten Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit der Art. 4 bis 7 und 9 sowie des Anhangs I der Delegierten Verordnung 2015/63
60 In der Klageschrift hat die Klägerin geltend gemacht, dass die Art. 4 bis 7 und 9 sowie Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 die Anforderungen der Begründungspflicht und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzten, da sie zum Erlass von inhärent intransparenten Beschlüssen führten.
61 In ihrer Erwiderung hat sie jedoch angegeben, dass sie nach der Verkündung des Urteils vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB (C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601), den vierten Klagegrund nicht aufrechterhalte.
62 Über diesen Klagegrund braucht daher nicht entschieden zu werden.
B. Zu den die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses betreffenden Klagegründen
1. Zum ersten Klagegrund: Fehlende Feststellung des angefochtenen Beschlusses
63 Die Klägerin macht geltend, der angefochtene Beschluss sei nicht ordnungsgemäß festgestellt worden. Sie stützt sich insoweit auf die Urteile vom 23. September 2020, Landesbank Baden-Württemberg/SRB (T‑411/17, EU:T:2020:435, Rn. 38 bis 55), vom 23. September 2020, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T‑414/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:437, Rn. 31 bis 48), und vom 23. September 2020, Portigon/SRB (T‑420/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:438, Rn. 48 bis 66).
64 Der SRB weist dieses Vorbringen zurück.
65 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung eines Rechtsakts, die eine wesentliche Formvorschrift darstellt, die Rechtssicherheit gewährleisten soll, indem sie den vom Verfasser angenommenen Text feststellt, was es ermöglicht, im Streitfall die vollkommene Übereinstimmung der zugestellten Texte mit dem angenommenen Text zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 152 und die dort angeführte Rechtsprechung).
66 In seiner Klagebeantwortung hat der SRB erläutert, der angefochtene Beschluss sei durch das IT‑Tool „EU Sign“ festgestellt worden. Mit diesem Tool hat die Vorsitzende des SRB das Dokument, das diesen Beschluss enthielt, mit einer elektronischen Signatur, einem genauen Datum und einer genauen Uhrzeit sowie einer Nummer versehen, die sich aus dem Dokumentationssystem „Advanced Records System“ ergibt.
67 Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass eine auf die Verwendung eines solchen Systems gestützte Feststellungsmethode geeignet ist, den oben in Rn. 65 genannten Feststellungsanforderungen zu genügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 157 bis 161).
68 Die Klägerin hat im Wesentlichen fünf Argumente vorgebracht, um in Frage zu stellen, dass die Methode im vorliegenden Fall diesen Anforderungen genügt.
69 Erstens stelle der Umstand, dass der angefochtene Beschluss keine Beschreibung des Verfahrens seiner Feststellung enthalte, einen Verstoß gegen den Beschluss SRB/PS/2015/8 des SRB vom 29. April 2015 über die Geschäftsordnung der Präsidiumssitzung des SRB dar.
70 Eine solche Verpflichtung ergibt sich jedoch nicht aus dieser Geschäftsordnung. Die Klägerin hat auch nicht näher angegeben, aus welchem anderen Grund der SRB verpflichtet sein soll, eine solche Beschreibung in den angefochtenen Beschluss aufzunehmen.
71 Zweitens macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, der SRB sei verpflichtet, Anhang I des angefochtenen Beschlusses getrennt vom textlichen Teil dieses Beschlusses festzustellen.
72 Art. 1 des verfügenden Teils des angefochtenen Beschlusses, wie er auf S. 51 des Textkörpers dieses Beschlusses in seiner deutschen Fassung wiedergegeben ist, bestimmt, dass „[d]ie in Anhang I beschriebene Berechnung der im Voraus erhobenen jährlichen Beiträge zum [SRF] für den Beitragszeitraum 2021 [genehmigt wird]“. Daraus ergibt sich, dass Anhang I fester Bestandteil dieses Beschlusses ist. Unter diesen Umständen ist der SRB nicht verpflichtet, diesen Anhang getrennt vom Textkörper des Beschlusses festzustellen.
73 Drittens wird die fehlende Feststellung des angefochtenen Beschlusses nach Ansicht der Klägerin auch dadurch belegt, dass die Anhänge II und III dieses Beschlusses nicht auf sie individuell Bezug nähmen und nur allgemeingültige, das Verfahren betreffende Angaben enthielten.
74 Die Klägerin hat jedoch nicht erläutert, inwiefern sich dieser Umstand im Hinblick auf die oben in Rn. 65 angeführte Rechtsprechung in irgendeiner Weise auf die Feststellung des angefochtenen Beschlusses auswirken soll.
75 Jedenfalls verweist der angefochtene Beschluss auf S. 52 seiner deutschen Fassung ausdrücklich auf alle seine Anhänge, die folglich ein unteilbares Ganzes mit ihm bilden, so dass sich die Feststellung des angefochtenen Beschlusses auch auf diese Anhänge bezieht.
76 Viertens hat in Anbetracht der oben in Rn. 65 angeführten Rechtsprechung und entgegen dem Vorbringen der Klägerin der Umstand, dass nur der Textkörper des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich dessen Verfasser sowie Datum und Ort seines Erlasses bezeichnet, keine Auswirkung auf seine Feststellung.
77 Fünftens macht die Klägerin geltend, die fehlende Feststellung des angefochtenen Beschlusses werde auch durch die „ungewöhnliche Reihenfolge“ belegt, in der ihr dieser Beschluss zusammen mit seinen Anhängen von der BaFin zugestellt worden sei. So seien ihr zunächst der Beitragsbescheid vom 21. April 2021, gefolgt von Anhang I des angefochtenen Beschlusses, dann der textliche Teil dieses Beschlusses und schließlich seine Anhänge II und III zugestellt worden.
78 Selbst wenn der angefochtene Beschluss der Klägerin in dieser Reihenfolge zugestellt worden sein sollte, ergibt sich aus der oben in Rn. 65 angeführten Rechtsprechung, dass sich dieser Umstand nicht auf seine Feststellung auswirkt.
79 Nach alledem ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.
2. Zum zweiten Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne von Art. 263 Abs. 2 AEUV und des Rechts auf eine gute Verwaltung, da dem angefochtenen Beschluss die nach Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta erforderliche ausreichende Begründung fehle
80 Der zweite Klagegrund besteht aus sieben Teilen.
a) Vorbemerkungen
81 Nach Art. 296 Abs. 2 AEUV sind Rechtsakte mit einer Begründung zu versehen. Ebenso sieht das in Art. 41 der Charta verankerte Recht auf eine gute Verwaltung die Verpflichtung der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union vor, ihre Entscheidungen zu begründen.
82 Der Begründung einer Entscheidung eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union kommt eine ganz besondere Bedeutung zu, da sie es dem Betroffenen ermöglicht, in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob er einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen möchte, und dem zuständigen Gericht, seine Kontrolle auszuüben, so dass sie eine der Voraussetzungen für die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle darstellt (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).
83 Die Begründung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts und dem Kontext, in dem er erlassen wurde, angepasst sein. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet und insbesondere anhand des Interesses, das die vom Rechtsakt betroffenen Personen an Erläuterungen haben können. Ein beschwerender Rechtsakt ist folglich hinreichend begründet, wenn er in einem Kontext ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).
84 Für die Prüfung, ob die Begründung bei einem Beschluss zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge ausreichend ist, ist erstens darauf hinzuweisen, dass aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht abgeleitet werden kann, dass die Begründung jeder Entscheidung eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union, mit der einem privaten Wirtschaftsteilnehmer die Zahlung eines Geldbetrags auferlegt wird, zwingend sämtliche Elemente enthalten muss, die es ihrem Adressaten ermöglichen, die Richtigkeit der Berechnung der Höhe dieses Geldbetrags zu überprüfen (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).
85 Zweitens sind die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union nach dem Grundsatz des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen, einem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, der u. a. in Art. 339 AEUV konkretisiert wird, grundsätzlich verpflichtet, den Wettbewerbern eines privaten Wirtschaftsteilnehmers von diesem erteilte vertrauliche Informationen nicht preiszugeben (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).
86 Drittens würde die Annahme, dass die Begründung des Beschlusses des SRB zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge es den Instituten zwingend ermöglichen muss, die Richtigkeit der Berechnung ihres jeweiligen im Voraus erhobenen Beitrags zu überprüfen, zwangsläufig bedeuten, es dem Unionsgesetzgeber zu verwehren, einen Modus für die Berechnung dieses Beitrags einzuführen, der Daten einbezieht, deren Vertraulichkeit durch das Unionsrecht geschützt ist, und damit das weite Ermessen, über das der Gesetzgeber zu diesem Zweck verfügen muss, übermäßig einzuschränken, indem er u. a. daran gehindert würde, sich für eine Methode zu entscheiden, die geeignet ist, eine dynamische Anpassung der Finanzierung des SRF an die Entwicklungen des Finanzsektors zu gewährleisten, indem sie vergleichend insbesondere die finanzielle Situation aller im Gebiet eines am SRF teilnehmenden Mitgliedstaats zugelassenen Institute berücksichtigt (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 118).
87 Viertens ergibt sich aus dem Vorstehenden zwar, dass die Begründungspflicht des SRB aufgrund der Logik des Systems der Finanzierung des SRF und des vom Unionsgesetzgeber festgelegten Berechnungsmodus gegen die Pflicht des SRB zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses der betreffenden Institute abgewogen werden muss, doch darf die letztgenannte Pflicht nicht so extensiv ausgelegt werden, dass dadurch die Begründungspflicht ihres Inhalts beraubt wird (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 120).
88 Allerdings kann im Rahmen der Abwägung zwischen der Begründungspflicht und dem Grundsatz des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen nicht davon ausgegangen werden, dass die Begründung einer Entscheidung, mit der einem privaten Wirtschaftsteilnehmer die Zahlung eines Geldbetrags auferlegt wird, ohne dass ihm sämtliche Informationen gegeben werden, anhand deren die Richtigkeit der Berechnung der Höhe dieses Geldbetrags überprüft werden kann, zwangsläufig in allen Fällen den Inhalt der Begründungspflicht beeinträchtigt (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 121).
89 In Bezug auf den Beschluss des SRB zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge ist die Begründungspflicht als erfüllt anzusehen, wenn den von diesem Beschluss betroffenen Personen zwar keine unter das Geschäftsgeheimnis fallenden Daten übermittelt werden, sie aber über die vom SRB angewandte Berechnungsmethode und über ausreichende Informationen verfügen, um im Wesentlichen nachzuvollziehen, auf welche Weise ihre individuelle Situation bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags in Anbetracht der Situation aller anderen betroffenen Institute berücksichtigt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 122).
90 In diesem Fall sind diese Personen nämlich in der Lage, zu überprüfen, ob ihr im Voraus erhobener Beitrag willkürlich unter Verkennung der Realität ihrer wirtschaftlichen Situation oder unter Verwendung nicht plausibler Daten betreffend den restlichen Finanzsektor festgesetzt worden ist. Somit können diese Personen die Gründe für den Beschluss zur Festsetzung ihres im Voraus erhobenen Beitrags nachvollziehen und beurteilen, ob es zweckmäßig erscheint, gegen diesen Beschluss Klage zu erheben, so dass es übertrieben wäre, vom SRB zu verlangen, jede Zahl, auf die sich die Berechnung des Beitrags jedes betroffenen Instituts stützt, mitzuteilen (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 123).
91 Folglich ist der SRB insbesondere nicht verpflichtet, einem Institut die Daten zur Verfügung zu stellen, die es diesem ermöglichen würden, die Richtigkeit des Werts des Anpassungsmultiplikators vollständig zu überprüfen, da eine solche Überprüfung unter das Geschäftsgeheimnis fallende Daten betreffend die wirtschaftliche Situation jedes der anderen betroffenen Institute erfordern würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 135).
92 Dagegen obliegt es dem SRB, die zur Berechnung des Beitrags verwendeten Informationen zu den betreffenden Instituten in allgemeiner und anonymisierter Form zu veröffentlichen oder an das jeweilige Institut zu übermitteln, soweit diese Informationen ohne Beeinträchtigung des Geschäftsgeheimnisses mitgeteilt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 166).
93 Zu den Informationen, die den Instituten somit zur Verfügung zu stellen sind, gehören u. a. die Grenzwerte jeder Klasse und der sich darauf beziehenden Risikoindikatoren, auf deren Grundlage der im Voraus erhobene Beitrag der Institute deren Risikoprofil angepasst wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 167).
94 Im Licht dieser Erwägungen ist das Vorbringen der Klägerin im Rahmen des zweiten Klagegrundes zu prüfen.
b) Zum ersten Teil: Ausschluss bestimmter Risikoindikatoren
95 Die Klägerin macht geltend, der SRB habe nicht hinreichend begründet, warum er bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2021 die Risikoindikatoren „strukturelle Liquiditätsquote“ (im Folgenden: NSFR‑Indikator) und „vom Institut gehaltene Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die über die Mindestanforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten hinausgehen“ (im Folgenden: MREL‑Indikator und MREL), sowie die in Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2015/63 genannten Risikosubindikatoren „Komplexität“ und „Abwicklungsfähigkeit“ nicht angewendet habe.
96 Der SRB tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
97 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorsieht, dass, wenn „die für einen spezifischen Indikator gemäß Anhang II [dieser Delegierten Verordnung] benötigten Informationen nicht der für das Bezugsjahr bestehenden aufsichtlichen Meldepflicht gemäß Artikel 14 [der Delegierten Verordnung unterliegen], … der betreffende Indikator so lange keine Anwendung [findet], bis die entsprechende aufsichtliche Meldepflicht wirksam wird“.
98 Im vorliegenden Fall hat der SRB in den Rn. 21 bis 29 des angefochtenen Beschlusses angegeben, dass er die Indikatoren NSFR und MREL sowie die Subindikatoren „Komplexität“ und „Abwicklungsfähigkeit“ nicht angewandt habe, da beim Erlass dieses Beschlusses die für diese Risikoindikatoren und ‑subindikatoren erforderlichen Informationen nicht für alle Institute in harmonisierter Form verfügbar gewesen seien.
99 Insbesondere in Bezug auf den NSFR‑Indikator hat der SRB darauf hingewiesen, dass es bislang „in der [Union] keinen verbindlichen einheitlichen Standard für die NSFR [gab], so dass es [ihm] nicht möglich war, auf nationaler Ebene entsprechende Indikatoren zu bestimmen“. Zum MREL‑Indikator hat der SRB ausgeführt, dass er, „[d]a … die MREL-bezogenen Anforderungen im Großen und Ganzen schrittweise umgesetzt wurden, … nicht über Daten [verfügt], die die Umsetzung dieses Indikators auf Ebene jedes Instituts ermöglichen, das zum [SRF] beiträgt“. Hinsichtlich der Subindikatoren „Komplexität“ und „Abwicklungsfähigkeit“ hat der SRB dargelegt, dass „[d]ie Daten, die für [diese Subindikatoren] benötigt werden, für das Bezugsjahr 2019 nicht für alle Institute in den teilnehmenden Mitgliedstaaten in harmonisierter Form verfügbar sind“.
100 Diese Begründung ermöglicht es der Klägerin, die Gründe zu verstehen, aus denen der SRB die betreffenden Risikoindikatoren und ‑subindikatoren nicht angewandt hat, und erfüllt somit die Anforderungen der oben in den Rn. 82 und 83 angeführten Rechtsprechung.
101 Diese Schlussfolgerung wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt.
102 Erstens ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, der SRB hätte im angefochtenen Beschluss begründen müssen, warum ihm hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der Indikatoren NSFR und MREL sowie der Risikosubindikatoren „Komplexität“ und „Abwicklungsfähigkeit“ ein Ermessen zustehe, da dieses Vorbringen auf einer falschen Prämisse beruht. Schon aus dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 ergibt sich nämlich, dass dem SRB kein Ermessen hinsichtlich der Nichtberücksichtigung eines Risikoindikators zusteht, da er, sobald die in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, diesen Indikator unberücksichtigt lassen muss.
103 Zweitens macht die Klägerin geltend, der angefochtene Beschluss enthalte bestimmte „relativierende Behauptungen“ in Bezug auf die Nichtberücksichtigung der betreffenden Risikoindikatoren und ‑subindikatoren, die die Klägerin und die Unionsgerichte nicht auf ihre Richtigkeit überprüfen könnten. Die Klägerin legt jedoch nicht dar, inwiefern die Erwägungen im angefochtenen Beschluss, selbst wenn sie „relativierend“ sein sollten, sie daran hindern, die Gründe zu verstehen, aus denen die betreffenden Risikoindikatoren und ‑subindikatoren nicht angewandt wurden, zumal der angefochtene Beschluss, wie oben in den Rn. 98 und 99 ausgeführt, hierzu ausreichende Erläuterungen enthält.
104 Drittens bringt die Klägerin im Wesentlichen vor, der SRB habe im angefochtenen Beschluss nicht dargelegt, warum er für die Berechnung des auf nationaler Grundlage ermittelten Prozentsatzes ihres im Voraus erhobenen Beitrags nicht die in Deutschland verfügbaren Risikoindikatoren berücksichtigt habe. Solche Erläuterungen seien jedoch erforderlich, da nach Art. 20 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 und 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 ein Risikoindikator zu berücksichtigen sei, wenn nach nationalem Recht in Bezug auf diesen Indikator Anforderungen an aufsichtliche Meldungen gälten.
105 Hierzu ergibt sich aus der oben in Rn. 83 angeführten Rechtsprechung, dass die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des angefochtenen Beschlusses zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet und insbesondere anhand des Interesses, das die vom Rechtsakt betroffenen Personen an Erläuterungen haben können.
106 Zur Anwendung des NSFR‑Indikators hat der SRB in Rn. 23 des angefochtenen Beschlusses in Verbindung mit Rn. 31 des Anhangs III des Beschlusses erläutert, dass „es [ihm] nicht möglich war, auf nationaler Ebene entsprechende Indikatoren zu bestimmen“, da er die aufsichtliche Meldepflicht für diesen Indikator als unzureichend angesehen habe. Ebenso geht aus Rn. 25 dieses Beschlusses in Verbindung mit den Rn. 32 und 33 des Anhangs III des Beschlusses im Wesentlichen hervor, dass der SRB aufgrund der schrittweisen Umsetzung der MREL-bezogenen Anforderungen durch die NRA nicht über auf nationaler Ebene erhobene Daten verfügte, die es ihm erlaubt hätten, diesen Indikator anzuwenden.
107 Unter diesen Umständen hat der SRB eine ausreichende Begründung dafür vorgelegt, dass die für die Anwendung der Indikatoren NSFR und MREL benötigten Daten auf nationaler Ebene nicht verfügbar waren.
108 Des Weiteren heißt es in Rn. 32 des Anhangs III des angefochtenen Beschlusses, dass die Bestimmung der Risikosubindikatoren „Komplexität“ und „Abwicklungsfähigkeit“ in engem Zusammenhang mit der Abwicklungsplanung für die Institute stehe, was bedeutet, dass diese Risikosubindikatoren mit der Ausarbeitung von Abwicklungsplänen verbunden sind.
109 Als verständiger Wirtschaftsteilnehmer musste die Klägerin jedoch wissen, dass die NRA solche Pläne nicht für alle Institute erstellt hatten, die im Voraus erhobene Beiträge zu entrichten haben, wie der SRB in seiner Klagebeantwortung und seiner Gegenerwiderung unwidersprochen ausführt, und dass diese Pläne folglich nicht für alle Institute mit Sitz in Deutschland abgeschlossen waren. Die Klägerin war somit in der Lage, nachzuvollziehen, dass der SRB aufgrund des Fehlens von Abwicklungsplänen für alle deutschen Institute nicht über ausreichende auf nationaler Ebene erhobene Daten für die Anwendung der Risikosubindikatoren „Komplexität“ und „Abwicklungsfähigkeit“ verfügte.
110 Schließlich ist das Vorbringen der Klägerin, der SRB hätte erläutern müssen, warum er unionsweit uneinheitlich erhobene Daten nicht auf ein vergleichbares Niveau angepasst habe, zurückzuweisen, da es auf einer falschen Prämisse beruht. Aus Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 ergibt sich nämlich nicht, dass der SRB uneinheitlich erhobene Daten in irgendeiner Weise anzupassen hat.
111 Der erste Teil des zweiten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.
c) Zum zweiten Teil: Begründung der jährlichen Zielausstattung
112 Die Klägerin macht geltend, der SRB begründe nicht nachvollziehbar, warum er die jährliche Zielausstattung auf ein Achtel von 1,35 % der im Jahr 2020 gedeckten Einlagen aller Institute festgelegt habe. Insbesondere habe der SRB nicht erklärt, wie er das ökonomische Modell geprüft habe, das die Gemeinsame Forschungsstelle (JRC) der Kommission erstellt habe, um die Wachstumsrate der gedeckten Einlagen und der Gesamteinlage in der Bankenunion während der Aufbauphase zu projizieren. Ebenso wenig habe der SRB die Nutzung des Simulationsmodells hinsichtlich verschiedener Szenarien für das Wachstum der gedeckten Einlagen und die endgültige Zielausstattung erläutert.
113 Der SRB führt aus, in den Rn. 35 bis 48 des angefochtenen Beschlusses sowie in den Rn. 46 bis 84 des Anhangs III dieses Beschlusses seien die Schritte zur Bestimmung der jährlichen Zielausstattung und die dabei berücksichtigten Faktoren klar und genau beschrieben. Außerdem ergebe sich aus Rn. 40 des Beschlusses, dass das ökonometrische Modell der JRC – wie die Bewertung des SRB – auf historischen Daten zu den Gesamteinlagen und den gedeckten Einlagen beruhe und der konstante Wachstumstrend der gedeckten Einlagen aller Institute bestätigt sei. Im Übrigen habe das vom SRB verwendete Simulationsmodell eine so große Bandbreite abgedeckt, dass es offensichtlich nur ein Schritt im Entscheidungsprozess gewesen sei.
114 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 bis zum Ende der Aufbauphase die im SRF verfügbaren Mittel die endgültige Zielausstattung erreichen müssen, die mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute entspricht.
115 Nach Art. 69 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 müssen die im Voraus erhobenen Beiträge während der Aufbauphase zeitlich so gleichmäßig wie möglich gestaffelt werden, bis die oben in Rn. 114 erwähnte endgültige Zielausstattung erreicht ist, wobei jedoch die Konjunkturphase und die etwaigen Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der Institute zu berücksichtigen sind.
116 Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 bestimmt, dass die Beiträge, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten zu entrichten sind, jährlich 12,5 % der endgültigen Zielausstattung nicht übersteigen dürfen.
117 Was die Vorgehensweise zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge betrifft, sieht Art. 4 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 vor, dass der SRB deren Höhe auf der Grundlage der jährlichen Zielausstattung und unter Berücksichtigung der endgültigen Zielausstattung sowie auf der Grundlage des auf Quartalsbasis berechneten durchschnittlichen Betrags der im vorangegangenen Jahr gedeckten Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute festlegt.
118 Im vorliegenden Fall hat der SRB, wie aus Rn. 48 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, die Höhe der jährlichen Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2021 auf 11 287 677 212,56 Euro festgesetzt.
119 In den Rn. 36 und 37 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB im Wesentlichen erläutert, dass die jährliche Zielausstattung auf der Grundlage einer Analyse der Entwicklung der gedeckten Einlagen in den Vorjahren und aller relevanten Entwicklungen der wirtschaftlichen Lage sowie einer Analyse der Indikatoren für die Phase des Konjunkturzyklus und der Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der Institute zu bestimmen sei. Infolgedessen hielt es der SRB für angemessen, einen Koeffizienten festzusetzen, der auf dieser Analyse und den im SRF verfügbaren Finanzmitteln beruhte (im Folgenden: Koeffizient). Der SRB wandte diesen Koeffizienten auf ein Achtel des durchschnittlichen Betrags der gedeckten Einlagen im Jahr 2020 an, um die jährliche Zielausstattung zu erhalten.
120 Der SRB hat die Vorgehensweise bei der Festsetzung des Koeffizienten in den Rn. 38 bis 47 des angefochtenen Beschlusses dargelegt.
121 In Rn. 38 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB einen konstanten Wachstumstrend der gedeckten Einlagen aller Institute in den teilnehmenden Mitgliedstaaten festgestellt. Insbesondere habe sich der vierteljährlich berechnete durchschnittliche Betrag dieser Einlagen für das Jahr 2020 auf 6,689 Billionen Euro belaufen.
122 In den Rn. 40 und 41 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB die prognostizierte Entwicklung der gedeckten Einlagen für die verbleibenden drei Jahre der Aufbauphase, d. h. 2021 bis 2023, dargelegt. Er hat geschätzt, dass die jährlichen Wachstumsraten der gedeckten Einlagen bis zum Ende der Aufbauphase zwischen 4 % und 7 % liegen würden.
123 In den Rn. 42 bis 45 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB eine Beurteilung der Konjunkturphase und der möglichen prozyklischen Auswirkungen der im Voraus erhobenen Beiträge auf die Finanzlage der Institute dargelegt. Er hat angegeben, er habe hierfür mehrere Indikatoren berücksichtigt, wie etwa die Prognose der Kommission in Bezug auf das Wachstum des Bruttoinlandsprodukts und die diesbezüglichen Projektionen der Europäischen Zentralbank (EZB) oder die Kreditvergabe an den Privatsektor, bezogen auf das Bruttoinlandsprodukt.
124 In Rn. 46 des angefochtenen Beschlusses ist der SRB zu dem Schluss gelangt, dass zwar mit einem weiteren Anstieg der gedeckten Einlagen in der Bankenunion zu rechnen sei, aber ein langsameres Wachstum als im Jahr 2020 zu erwarten sei. Insoweit hat der SRB in Rn. 47 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass er hinsichtlich der Wachstumsraten der gedeckten Einlagen in den kommenden Jahren bis 2023 einen „konservativen Ansatz“ gewählt habe.
125 In Anbetracht dieser Erwägungen hat der SRB in Rn. 48 des angefochtenen Beschlusses den Wert des Koeffizienten auf 1,35 % festgesetzt. Anschließend hat er den Betrag der jährlichen Zielausstattung berechnet, indem er den Durchschnittsbetrag der gedeckten Einlagen im Jahr 2020 mit diesem Koeffizienten multipliziert und das Ergebnis dieser Berechnung gemäß der folgenden, in Rn. 48 dieses Beschlusses angegebenen mathematischen Formel durch acht dividiert hat:
„Target0 [Betrag der jährlichen Zielausstattung] = Summe gedeckte Einlagen2020 * 0,0135 * ⅛ = EUR 11 287 677 212,56“.
126 In der mündlichen Verhandlung hat der SRB allerdings ausgeführt, dass er die jährliche Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2021 wie folgt ermittelt hat.
127 Erstens hat der SRB auf der Grundlage einer prospektiven Analyse die für das Ende der Aufbauphase prognostizierte Höhe der gedeckten Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute auf rund 7,5 Billionen Euro festgesetzt. Zur Ermittlung dieses Betrags hat der SRB den durchschnittlichen Betrag der gedeckten Einlagen im Jahr 2020, d. h. 6,689 Billionen Euro, eine jährliche Wachstumsrate der gedeckten Einlagen von 4 % sowie die Zahl der verbleibenden Beitragszeiträume bis zum Ende der Aufbauphase, d. h. drei, berücksichtigt.
128 Zweitens hat der SRB gemäß Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 1 % dieser 7,5 Billionen Euro berechnet, um den geschätzten Betrag der endgültigen Zielausstattung zu erhalten, der am 31. Dezember 2023 erreicht werden sollte, d. h. ca. 75 Mrd. Euro.
129 Drittens hat der SRB von diesem Betrag die Finanzmittel abgezogen, die dem SRF im Jahr 2021 bereits zur Verfügung standen, d. h. rund 42 Mrd. Euro, um den Betrag zu erhalten, den er in den verbleibenden Beitragszeiträumen bis zum Ende der Aufbauphase, d. h. 2021 bis 2023, noch zu erheben hatte. Dieser Betrag belief sich auf etwa 33 Mrd. Euro.
130 Viertens hat der SRB den letztgenannten Betrag durch drei dividiert, um ihn gleichmäßig auf die drei verbleibenden Beitragszeiträume aufzuteilen. Die jährliche Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2021 wurde auf diese Weise auf den oben in Rn. 118 genannten Betrag, d. h. etwa 11,287 Mrd. Euro, festgesetzt.
131 Der SRB hat in der mündlichen Verhandlung außerdem vorgetragen, er habe Informationen veröffentlicht, auf die sich die oben in den Rn. 127 bis 130 beschriebene Methode gestützt habe und die es der Klägerin ermöglicht hätten, die Methode zu verstehen, mit der die jährliche Zielausstattung bestimmt worden sei. Insbesondere habe er im Mai 2021, d. h. nach Erlass des angefochtenen Beschlusses, aber vor Erhebung der vorliegenden Klage, auf seiner Website ein Informationsblatt mit der Bezeichnung „Fact Sheet 2021“ (im Folgenden: Informationsblatt) veröffentlicht, in dem der geschätzte Betrag der endgültigen Zielausstattung angegeben worden sei. Desgleichen sei auch der Betrag der im SRF verfügbaren Finanzmittel auf seiner Website sowie über andere öffentliche Quellen verfügbar gewesen, und zwar lange vor Erlass des angefochtenen Beschlusses.
132 Zum Zweck der Prüfung, ob der SRB seiner Begründungspflicht in Bezug auf die Bestimmung der jährlichen Zielausstattung nachgekommen ist, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine fehlende oder unzureichende Begründung ein Gesichtspunkt zwingenden Rechts ist, den die Unionsgerichte von Amts wegen prüfen können und müssen (vgl. Urteil vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a., C‑89/08 P, EU:C:2009:742, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich kann und muss das Gericht auch andere Begründungsmängel als die von der Klägerin geltend gemachten berücksichtigen, insbesondere wenn sie während des Verfahrens zutage treten.
133 Zu diesem Zweck sind die Parteien im mündlichen Verfahren zu allen etwaigen Begründungsmängeln des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf die Bestimmung der jährlichen Zielausstattung angehört worden. Insbesondere hat der SRB auf mehrfache ausdrückliche Nachfrage Schritt für Schritt, wie oben in den Rn. 127 bis 130 dargelegt, die Methode beschrieben, die er tatsächlich angewandt habe, um die jährliche Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2021 zu bestimmen.
134 Was sodann den Inhalt der Begründungspflicht betrifft, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Begründung einer Entscheidung eines Organs oder einer Einrichtung der Union u. a. widerspruchsfrei sein muss, damit die Betroffenen, um ihre Rechte vor dem zuständigen Gericht zu verteidigen, die wahren Gründe dieser Entscheidung erkennen können und dieses Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C‑413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 169 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 22. September 2005, Suproco/Kommission, T‑101/03, EU:T:2005:336, Rn. 20 und 45 bis 47, sowie vom 16. Dezember 2015, Griechenland/Kommission, T‑241/13, EU:T:2015:982, Rn. 56).
135 Ebenso müssen, wenn der Urheber der angefochtenen Entscheidung im Verfahren vor dem Unionsgericht bestimmte Erläuterungen zu deren Gründen liefert, diese Erläuterungen mit den in der Entscheidung dargelegten Erwägungen in Einklang stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. September 2005, Suproco/Kommission, T‑101/03, EU:T:2005:336, Rn. 45 bis 47, und vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T‑95/15, EU:T:2016:722, Rn. 54 und 55).
136 Wenn die in der angefochtenen Entscheidung dargelegten Erwägungen nicht im Einklang mit solchen im gerichtlichen Verfahren angeführten Erläuterungen stehen, erfüllt die Begründung der betreffenden Entscheidung nämlich nicht die oben in den Rn. 82 und 83 genannten Funktionen. Insbesondere hindert eine solche Inkohärenz zum einen die Betroffenen daran, die wahren Gründe der angefochtenen Entscheidung vor der Klageerhebung zu erfahren und ihre Verteidigung in Bezug auf diese Gründe vorzubereiten, und zum anderen hindert sie das Unionsgericht daran, die Gründe zu identifizieren, die tatsächlich als rechtliche Grundlage für diese Entscheidung gedient haben, und ihre Vereinbarkeit mit den anwendbaren Vorschriften zu prüfen.
137 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der SRB, wenn er einen Beschluss zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge erlässt, den betroffenen Instituten die Methode zur Berechnung dieser Beiträge mitteilen muss (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 122).
138 Das Gleiche muss für die Methode zur Bestimmung des Betrags der jährlichen Zielausstattung gelten, da diesem Betrag in der Systematik eines solchen Beschlusses eine wesentliche Bedeutung zukommt. Wie sich nämlich aus Rn. 15 des vorliegenden Urteils ergibt, besteht die Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge in der Aufteilung dieses Betrags auf alle betroffenen Institute, so dass eine Erhöhung oder Verringerung dieses Betrags zu einer entsprechenden Erhöhung oder Verringerung des im Voraus erhobenen Beitrags jedes dieser Institute führt.
139 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der SRB zwar verpflichtet ist, den Instituten bereits im angefochtenen Beschluss Erläuterungen bezüglich der Methode zur Bestimmung der jährlichen Zielausstattung zu geben, diese Erläuterungen aber mit denjenigen im Einklang stehen müssen, die der SRB im gerichtlichen Verfahren anführt und die die tatsächlich angewandte Methode betreffen.
140 Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
141 So ist zunächst festzustellen, dass in Rn. 48 des angefochtenen Beschlusses eine mathematische Formel angegeben wird, die als Grundlage für die Bestimmung der jährlichen Zielausstattung gedient haben soll. Es zeigt sich jedoch, dass diese Formel nicht die Elemente der vom SRB tatsächlich angewandten Methode enthält, wie sie in der mündlichen Verhandlung erläutert worden ist. Wie sich nämlich aus den vorstehenden Rn. 127 bis 130 ergibt, hat der SRB nach dieser Methode den Betrag der jährlichen Zielausstattung ermittelt, indem er von der endgültigen Zielausstattung die im SRF verfügbaren Finanzmittel abgezogen hat, um den Betrag zu berechnen, den er bis zum Ende der Aufbauphase noch zu erheben hatte, und indem er diesen Betrag durch drei geteilt hat. Diese beiden Rechenschritte finden sich jedoch in der fraglichen mathematischen Formel in keiner Weise wieder.
142 Diese Feststellung kann auch nicht durch das Vorbringen des SRB in Frage gestellt werden, er habe im Mai 2021 das Informationsblatt mit einer Spanne, in der die möglichen Beträge der endgültigen Zielausstattung angegeben worden seien, und auf seiner Website den Betrag der im SRF verfügbaren Finanzmittel veröffentlicht. Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin tatsächlich Kenntnis von diesen Beträgen hatte, konnte sie nämlich allein aufgrund der Beträge nicht erkennen, dass die beiden oben in Rn. 141 genannten Rechenschritte vom SRB tatsächlich angewandt wurden, zumal diese in der in Rn. 48 des angefochtenen Beschlusses angegebenen mathematischen Formel nicht einmal erwähnt wurden.
143 Ähnliche Unstimmigkeiten betreffen auch die Art und Weise, in der der Koeffizient von 1,35 % festgesetzt wurde, obwohl diesem in der oben in Rn. 142 erwähnten mathematischen Formel eine zentrale Rolle zukommt. Dieser Koeffizient könnte nämlich in dem Sinne verstanden werden, dass er neben anderen Parametern auf dem prognostizierten Wachstum der gedeckten Einlagen in den verbleibenden Jahren der Aufbauphase beruht. Wie der SRB in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, wurde der Koeffizient jedoch so festgesetzt, dass er das Ergebnis der Berechnung des Betrags der jährlichen Zielausstattung rechtfertigen konnte, d. h., nachdem der SRB diesen Betrag in Anwendung der oben in den Rn. 127 bis 130 dargelegten vier Schritte berechnet hatte, insbesondere durch Teilung des Betrags, der sich aus dem Abzug der im SRF verfügbaren Finanzmittel von der endgültigen Zielausstattung ergab, durch drei. Diese Vorgehensweise geht aber aus dem angefochtenen Beschluss in keiner Weise hervor.
144 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass sich der geschätzte Betrag der endgültigen Zielausstattung gemäß dem Informationsblatt innerhalb einer Spanne von 70 bis 75 Mrd. Euro bewegte. Diese Spanne erweist sich jedoch als unvereinbar mit der in Rn. 41 des angefochtenen Beschlusses genannten Spanne der Wachstumsrate der gedeckten Einlagen, d. h. 4 % bis 7 %. Der SRB hat nämlich in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er habe zur Bestimmung der jährlichen Zielausstattung die Wachstumsrate der gedeckten Einlagen von 4 % (d. h. die niedrigste Rate der zweitgenannten Spanne) berücksichtigt und auf diese Weise die geschätzte endgültige Zielausstattung von 75 Mrd. Euro errechnet (d. h. den höchsten Wert der erstgenannten Spanne). Es zeigt sich somit, dass es eine Diskrepanz zwischen diesen beiden Spannen gibt. Zum einen umfasst nämlich die Spanne betreffend die Wachstumsrate der gedeckten Einlagen auch Werte über 4 %, deren Anwendung allerdings zu einem geschätzten Betrag der endgültigen Zielausstattung geführt hätte, der höher gewesen wäre als die in der Spanne betreffend diese Zielausstattung liegenden Werte. Zum anderen ist es für die Klägerin unmöglich, nachzuvollziehen, warum der SRB in die Spanne betreffend die Zielausstattung Beträge von weniger als 75 Mrd. Euro einbezogen hat. Um diese zu erreichen, hätte nämlich eine Rate von weniger als 4 % angewandt werden müssen, die aber in der Spanne betreffend die Wachstumsrate der gedeckten Einlagen nicht enthalten ist. Unter diesen Umständen konnte die Klägerin nicht erkennen, auf welche Weise der SRB die Spanne betreffend die Wachstumsrate der Einlagen herangezogen hatte, um die geschätzte endgültige Zielausstattung zu berechnen.
145 Daraus folgt, dass in Bezug auf die Bestimmung der jährlichen Zielausstattung die vom SRB tatsächlich angewandte Methode, wie sie in der mündlichen Verhandlung erläutert worden ist, nicht der im angefochtenen Beschluss beschriebenen Methode entspricht, so dass die wahren Gründe für die Festlegung dieser Zielausstattung auf der Grundlage des angefochtenen Beschlusses weder von den Instituten noch vom Gericht erkannt werden konnten.
146 Nach alledem ist festzustellen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung mangelhaft begründet ist.
147 Dem zweiten Teil des zweiten Klagegrundes ist daher stattzugeben. Angesichts der rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der vorliegenden Rechtssache liegt es jedoch im Interesse einer geordneten Rechtspflege, auch die übrigen Klagegründe zu prüfen.
d) Zum dritten Teil: Fehlende Mitteilung der von den anderen Instituten gemeldeten Daten
148 Der dritte Teil gliedert sich im Wesentlichen in drei Rügen.
1) Zur ersten Rüge: Fehlende Nachvollziehbarkeit der Daten der anderen Institute
149 Die Klägerin macht geltend, der Verweis in Anhang II des angefochtenen Beschlusses auf statistische Daten reiche nicht aus, um die Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags nachvollziehbar zu erläutern, da diese Daten weder aus sich heraus verständlich noch nachvollziehbar und schon gar nicht geeignet seien, die konkreten Daten der anderen Institute zu ersetzen. Entgegen seiner Vorgehensweise hätte der SRB die individuellen Daten der anderen Institute in zusammengefasster und allgemeiner Form offenlegen müssen, wie in Art. 88 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehen. Er sei genau dazu verpflichtet, der Klägerin eine anonymisierte Übersicht über diese Daten zur Verfügung zu stellen, nachdem er gegebenenfalls sensible Daten geschwärzt habe, um den Geheimnisschutz zu gewährleisten. Der SRB habe dadurch, dass er die für die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags erforderlichen Daten nicht offengelegt habe, die Begründungspflicht ausgehöhlt und die Klägerin daran gehindert, die Richtigkeit dieser Berechnung zu überprüfen.
150 Die Beteiligung der Klägerin an dem oben in Rn. 18 genannten Konsultationsverfahren könne diesen Begründungsmangel im Übrigen nicht heilen, da ihr in diesem Verfahren die Daten der anderen Institute nicht bekannt geworden seien.
151 Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.
152 Hierzu hat der SRB in Rn. 88 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass „Geschäftsgeheimnisse der Institute – d. h. alle Informationen über die Geschäftstätigkeit der Institute, die im Fall einer Offenlegung gegenüber einem Wettbewerber und/oder der breiten Öffentlichkeit den Interessen der Institute erheblich schaden könnten – als vertrauliche Informationen betrachtet [werden]“. Er hat hinzugefügt, dass „[i]m Zusammenhang mit der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge … die von den Instituten über ihre Datenmeldeformulare … übermittelten individuellen Informationen, die dann zur Berechnung ihrer im Voraus erhobenen Beiträge herangezogen werden, als Geschäftsgeheimnisse betrachtet [werden]“.
153 Sodann hat der SRB in den Rn. 90 bis 92 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass es ihm untersagt sei, „die den Berechnungen zugrunde liegenden individuellen Datenpunkte der Institute in diesem Beschluss offenzulegen“, wohingegen er befugt sei, „die aggregierten und gemeinsamen Datenpunkte … offen[zu]legen, da dies in allgemeiner Form geschieht“. Vor diesem Hintergrund könnten die Institute „die Berechnung ihres jährlichen Grundbeitrags und ihrer individuellen Risikoanpassungsmultiplikatoren“ in Bezug auf die in Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63 definierten Schritte der Berechnung dieses Beitrags, nämlich die „Berechnung der Rohindikatoren“ (Schritt 1), die „Neuskalierung der Indikatoren“ (Schritt 3) und die „Berechnung des zusammengesetzten Indikators“ (Schritt 5), „in vollem Umfang nachvollziehen“. Zudem seien die Institute in der Lage, „gemeinsame Datenpunkte, die der [SRB] für alle Institute mit risikoadjustierten Beiträgen gleichermaßen nutzt“, für die Berechnungsschritte „Diskretisierung der Indikatoren“ (Schritt 2), „Zuweisung von Vorzeichen“ (Schritt 4) und „Berechnung des jährlichen Beitrags“ (Schritt 6) zu erhalten.
154 In diesem Zusammenhang ist erstens darauf hinzuweisen, dass bereits der Grundsatz der Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge, wie er aus der Richtlinie 2014/59 und der Verordnung Nr. 806/2014 hervorgeht, die Nutzung von Daten durch den SRB impliziert, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen und nicht in die Begründung des Beschlusses zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge übernommen werden können (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 114).
155 Der SRB war somit nicht verpflichtet, zur Wahrung der Begründungspflicht sämtliche Daten in Bezug auf jedes einzelne Institut offenzulegen.
156 Was zweitens die behauptete Nichtoffenlegung von Daten der anderen Institute in zusammengefasster oder allgemeiner Form betrifft, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Art. 4 bis 9 der Delegierten Verordnung 2015/63 die Regeln enthalten, die der SRB anzuwenden hat, um den jährlichen Grundbeitrag zu bestimmen und ihn entsprechend dem Risikoprofil der Institute anzupassen. Diese Regeln werden sodann konkreter in Anhang I dieser Delegierten Verordnung verdeutlicht.
157 Nach Anhang I Schritt 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 hat der SRB als Erstes eine Anzahl von Klassen zu berechnen, um die Institute unter Berücksichtigung der verschiedenen Risikoindikatoren und ‑subindikatoren zu vergleichen. Als Zweites muss er grundsätzlich jeder Klasse dieselbe Anzahl von Instituten zuordnen, wobei zunächst die Institute mit den niedrigsten Rohindikatorwerten der ersten Klasse zugeordnet werden. Als Drittes hat der SRB allen in einer bestimmten Klasse enthaltenen Instituten den gleichen, als „diskretisierten Indikator“ bezeichneten Positionswert zuzuweisen, den er für die übrige Berechnung ihres Anpassungsmultiplikators zu berücksichtigen hat.
158 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 137), muss der SRB die Grenzwerte jeder Klasse und die sich darauf beziehenden Risikoindikatoren weitergeben, um es dem betreffenden Institut zu ermöglichen, sich u. a. zu vergewissern, dass die Klassierung, die ihm bei der Diskretisierung der Indikatoren, wie sie in Anhang I Schritt 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 festgelegt wurde, zugewiesen worden ist, tatsächlich seiner wirtschaftlichen Situation entspricht, dass diese Diskretisierung gemäß der in dieser Delegierten Verordnung festgelegten Methode auf der Grundlage plausibler Daten vorgenommen worden ist und dass alle Risikofaktoren, die gemäß der Verordnung Nr. 806/2014 und der Delegierten Verordnung zu berücksichtigen sind, tatsächlich berücksichtigt worden sind.
159 Die Klägerin bestreitet nicht, dass Anhang II des angefochtenen Beschlusses, zu dem sie in vollem Umfang Zugang hatte, nicht nur die Gesamtzahl der Klassen für jeden Risikoindikator, sondern auch die Grenzwerte dieser Klassen enthält.
160 Durch die Kombination dieser Werte mit den ihr zugeteilten Rohindikatoren, die in ihrem individuellen Datenblatt angegeben waren, konnte die Klägerin daher überprüfen, ob sie den Klassen entsprechend ihrer Situation im Verhältnis zu derjenigen aller anderen Institute zugeordnet war.
161 Dies gilt umso mehr, als der SRB der Klägerin vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses ein Tool zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge (im Folgenden: Berechnungstool) übermittelt hat, damit sie ihren im Voraus erhobenen Beitrag im Vorhinein berechnen kann. Dieses Tool enthielt die vom SRB für die vorläufigen Berechnungen verwendeten Algorithmen sowie die vom SRB durch Addition oder Kombination der individuellen Daten aller betroffenen Institute ermittelten gemeinsamen Daten. So konnte die Klägerin durch die Eingabe ihrer individuellen Daten in die entsprechenden Felder des Tools Schritt für Schritt ihren individuellen im Voraus erhobenen Beitrag gemäß den vorläufigen Berechnungen des SRB zu den im Voraus erhobenen Beiträgen für den Beitragszeitraum 2021 berechnen.
162 Schließlich ergibt sich zwar aus der oben in Rn. 93 angeführten Rechtsprechung, dass der SRB verpflichtet sein kann, den betreffenden Instituten andere als die in dieser Randnummer genannten Daten zu übermitteln, wenn sie erforderlich sind, damit diese Institute über die von ihm verwendete Berechnungsmethode und über ausreichende Informationen verfügen, um nachzuvollziehen, wie ihre individuelle Situation berücksichtigt wurde.
163 Die Klägerin hat jedoch nicht erläutert, welche anderen konkreten Daten in zusammengefasster oder allgemeiner Form, die ihr nicht mitgeteilt worden seien, sie benötigt hätte, um nachzuvollziehen, wie ihre individuelle Situation berücksichtigt wurde.
164 Die erste Rüge des dritten Teils des zweiten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.
2) Zur zweiten Rüge: Fehlende Rechtfertigung dafür, warum die Daten der anderen Institute vom Geschäftsgeheimnis umfasst sind
165 Die Klägerin wirft dem SRB vor, nicht erläutert zu haben, warum die Offenlegung von Daten der Institute, die bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge verwendet würden, das Geschäftsgeheimnis verletze, obwohl einige dieser Daten veröffentlicht worden seien. Zu diesem Zweck hätte der SRB beispielsweise prüfen müssen, ob einzelne Daten bereits öffentlich bekannt seien, inwieweit sie sensibel seien oder ob Schwärzungen dem Geheimnisschutz hinreichend Rechnung trügen.
166 Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.
167 Erstens bedeutet die Begründungspflicht entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht, dass der SRB in den angefochtenen Beschluss detaillierte Erwägungen aufnehmen müsste, aus denen sich die Vertraulichkeit jeder einzelnen Kategorie der von den Instituten übermittelten Daten ergibt.
168 Nach der oben in Rn. 83 angeführten Rechtsprechung brauchen nämlich in der Begründung eines Rechtsakts nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet und insbesondere anhand des Interesses, das die vom Rechtsakt betroffenen Personen an Erläuterungen haben können.
169 Zum einen ergibt sich aus den Erwägungen in Rn. 88 des angefochtenen Beschlusses, dass der SRB der Ansicht war, dass die Gesamtheit der von jedem Institut gemeldeten Daten in vollem Umfang unter das Geschäftsgeheimnis falle, da die Offenlegung dieser Daten gegenüber einem Wettbewerber oder der breiten Öffentlichkeit den Interessen des betreffenden Instituts erheblich schaden könnte.
170 Zum anderen hatte die Klägerin, da sie für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge gemäß Art. 14 der Delegierten Verordnung 2015/63 ihre eigenen Daten vorgelegt hat, umfassende Kenntnis von der Art und den allgemeinen Merkmalen jeder Kategorie dieser Daten. So konnte sie insbesondere beurteilen, inwieweit die einzelnen Datenkategorien vertrauliche Informationen umfassen konnten.
171 Unter diesen Umständen verfügte die Klägerin über ausreichende Informationen, um die Gründe zu verstehen und gegebenenfalls anzufechten, aus denen der SRB der Ansicht war, dass die individuellen Daten der anderen Institute unter das Geschäftsgeheimnis fielen. Insbesondere konnte sie im Hinblick auf die Art und die allgemeinen Merkmale der einzelnen Datenkategorien die vom SRB in Rn. 88 des angefochtenen Beschlusses dargelegte Beurteilung beanstanden, dass diese Daten geheim seien und ihre Offenlegung den Interessen des betreffenden Instituts erheblich schaden könne. Somit verfügte sie über alle erforderlichen Informationen, um geltend machen zu können, dass der SRB die vom Gerichtshof aufgestellten, oben in den Rn. 89, 92 und 93 dargelegten Anforderungen in Bezug auf die Abwägung der Begründungspflicht gegen den Grundsatz des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen nicht eingehalten habe.
172 Zweitens hat die Klägerin dem Gericht weder in ihren Schriftsätzen noch in der mündlichen Verhandlung einen konkreten Anhaltspunkt dafür vorgelegt, dass die von den Instituten für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge vorgelegten Daten öffentlich bekannt gewesen seien und somit nicht unter das Geschäftsgeheimnis fielen.
173 Insoweit hat sich die Klägerin auf das Vorbringen beschränkt, dass der Betrag der Eigenmittel der Institute gemäß Art. 437 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. 2013, L 176, S. 1, berichtigt in ABl. 2013, L 321, S. 6, und ABl. 2021, L 261, S. 60) öffentlich bekannt zu machen sei.
174 Unabhängig von der Frage, ob die Institute im Hinblick auf diese Bestimmung der Verordnung Nr. 575/2013 oder eine andere Bestimmung der Unionsvorschriften verpflichtet waren, den Betrag ihrer Eigenmittel vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses öffentlich bekannt zu geben, ergibt sich jedoch aus Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63, dass dieser Betrag als solcher keinen eigenständigen Risikoindikator darstellt. Der Betrag der Eigenmittel steht im Zähler einer Formel, für die andere Daten erforderlich sind, wie der Betrag der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die Summe der Verbindlichkeiten und die MREL.
175 Die Klägerin trägt aber nicht vor und weist erst recht nicht nach, dass die Institute alle diese Daten vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses hätten öffentlich bekannt machen müssen.
176 Selbst wenn der Betrag der Eigenmittel der anderen Institute nicht unter das Geschäftsgeheimnis fallen sollte, erläutert die Klägerin somit nicht, wie diese Information es ihr ohne die Offenlegung anderer Daten ermöglicht hätte, die Richtigkeit der Bestimmung wenigstens eines Risikoindikators zu überprüfen.
177 Schließlich hat die Klägerin dem Gericht keinen Anhaltspunkt dafür vorgelegt, dass andere Daten, die von den Instituten für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge eingereicht wurden, öffentlich bekannt gewesen seien.
178 Demnach ist die zweite Rüge des dritten Teils des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.
3) Zur dritten Rüge: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit mangels der Möglichkeit zur Einsicht in die von den anderen Instituten gemeldeten Daten
179 Die Klägerin bringt vor, der angefochtene Beschluss verstoße gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der Rechtssicherheit gemäß Art. 2 Satz 1 EUV, da sie mangels Gewährung der Möglichkeit zur Einsicht in die Daten der anderen Institute den genauen Betrag ihres im Voraus erhobenen Beitrags für den Beitragszeitraum 2021 nicht im Vorhinein habe bestimmen können.
180 Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.
181 Soweit die Klägerin dem SRB vorwirft, gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen zu haben, betrifft die vorliegende Rüge in Wirklichkeit die materielle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses, die von der Wahrung eines wesentlichen Formerfordernisses durch den SRB, nämlich seiner Begründungspflicht, zu unterscheiden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 2011, ElfAquitaine/Kommission, C‑521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 146).
182 Sollte diese Rüge dahin zu verstehen sein, dass die Klägerin mit ihr geltend macht, die Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge verstoße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, ist jedenfalls zunächst darauf hinzuweisen, dass bereits der Grundsatz dieser Methode, wie er aus der Richtlinie 2014/59 und der Verordnung Nr. 806/2014 hervorgeht, die Nutzung von Daten anderer Institute durch den SRB impliziert, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 114).
183 Insoweit ist oben in den Rn. 43 bis 58 die Einrede der Rechtswidrigkeit gegen Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 sowie Art. 103 Abs. 2 und 7 der Richtlinie 2014/59 zurückgewiesen worden, mit der geltend gemacht wurde, dass diese Bestimmungen die Begründungspflicht und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzten, da sie die Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge der Klägerin auf der Grundlage von unter das Geschäftsgeheimnis fallenden Daten implizierten. Die Klägerin hat jedoch im Rahmen der vorliegenden Rüge keine zusätzlichen Argumente angeführt, um ihr Vorbringen zu untermauern, dass die genannten Bestimmungen gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstießen.
184 Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin nicht geltend machen, der bloße Umstand, dass sie mangels der Mitteilung von Daten der anderen Institute ihre im Voraus erhobenen Beiträge nicht im Vorhinein habe berechnen können, stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit dar.
185 Dies gilt umso mehr, als der SRB der Klägerin das Berechnungstool übermittelt hat, mit dem die im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2021 im Vorhinein berechnet werden können, so dass die Klägerin in der Lage war, ihren im Voraus erhobenen Beitrag für diesen Beitragszeitraum zu schätzen.
186 Die dritte Rüge des dritten Teils des zweiten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.
e) Zum vierten Teil: Fehlende Mitteilung von Zwischenbeschlüssen
187 Die Klägerin macht geltend, die Begründung des angefochtenen Beschlusses sei unzureichend, da der SRB ihr die von ihm zur Umsetzung der Regelung für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge erlassenen Zwischenbeschlüsse nicht mitgeteilt habe.
188 Der SRB weist dieses Vorbringen zurück.
189 Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass die in dem Beschluss, mit dem die im Voraus erhobenen Beiträge festgesetzt werden, enthaltene Begründung als unzureichend anzusehen ist, wenn sie in Bezug auf bestimmte Elemente, für die der SRB eine Begründung geben muss, ausschließlich auf anderen Rechtsakten beruht, wie etwa den Zwischenbeschlüssen, die der SRB erlassen hat, um bestimmte Aspekte der Festsetzung dieser Beiträge zu präzisieren und in bestimmten Fällen zu ergänzen, die er aber weder veröffentlicht noch den Instituten auf andere Weise mitgeteilt hat (vgl. Urteile vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16, EU:T:2019:823, Rn. 194 und 199, sowie vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T‑365/16, EU:T:2019:824, Rn. 171 und 176).
190 Im vorliegenden Fall hat der SRB auf einen Beweisbeschluss des Gerichts vom 9. November 2022 hin die Zwischenbeschlüsse vorgelegt, die für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2021 relevant waren. Diese Beschlüsse, die der Klägerin anschließend in ihrer nicht vertraulichen Fassung zugestellt wurden, enthalten u. a. interne Standpunkte, die an das Personal des SRB gerichtet waren, um es beim Verfahren zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zu leiten.
191 Wie sich jedoch aus der Zusammenfassung des angefochtenen Beschlusses oben in den Rn. 5 bis 18 ergibt, enthält dieser eine Begründung in Bezug auf die Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2021. Dies gilt insbesondere für alle von der Klägerin zur Stützung des vorliegenden Teils genannten Aspekte der Berechnung dieser Beiträge.
192 Zudem hat die Klägerin keine einzige in den Zwischenbeschlüssen enthaltene Information benannt, die nicht in den angefochtenen Beschluss selbst übernommen, aber ihrer Ansicht nach bei der Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2021 berücksichtigt wurde.
193 Folglich deutet nichts darauf hin, dass die Existenz der Zwischenbeschlüsse irgendeine Auswirkung auf den Umfang der Informationen gehabt hätte, über die die Klägerin verfügte, um die Rechtmäßigkeit der Festsetzung ihres im Voraus erhobenen Beitrags überprüfen und vor den Unionsgerichten in Frage stellen zu können. Insbesondere konnte die Klägerin, wie sich aus der Prüfung der Teile 1 bis 6 des zweiten Klagegrundes ergibt, alle Elemente der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags, mit Ausnahme der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung, allein auf der Grundlage des angefochtenen Beschlusses nachvollziehen.
194 Folglich unterscheidet sich der angefochtene Beschluss von dem Beschluss des SRB zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge, der Gegenstand der Rechtssachen war, in denen die Urteile vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16, EU:T:2019:823), und vom 28. November 2019, Portigon/SRB (T‑365/16, EU:T:2019:824), ergangen sind. Der letztgenannte Beschluss enthielt nämlich insbesondere keine Angaben zur Bestimmung des in Art. 6 Abs. 1 Buchst. d der Delegierten Verordnung 2015/63 genannten Risikofelds „von der Abwicklungsbehörde zu bestimmende zusätzliche Risikoindikatoren“ (im Folgenden: Risikofeld IV) durch den SRB; vielmehr waren solche Angaben nur in den in jenen Rechtssachen in Rede stehenden Zwischenbeschlüssen enthalten (Urteile vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16, EU:T:2019:823, Rn. 195, und vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T‑365/16, EU:T:2019:824, Rn. 172).
195 Schließlich hat die Klägerin weder erläutert, inwiefern – unter Berücksichtigung der oben in den Rn. 190 bis 193 angestellten Erwägungen – die Veröffentlichung der Zwischenbeschlüsse es ihr ermöglicht hätte, ihre Rechte vor den Unionsgerichten unter besseren Bedingungen wahrzunehmen, noch, inwiefern eine solche Veröffentlichung es den Unionsgerichten ermöglicht hätte, ihre Kontrolle wirksamer auszuüben.
196 Unter diesen Umständen kann die bloße Tatsache, dass die Zwischenbeschlüsse nicht veröffentlicht oder mitgeteilt wurden, für sich genommen keinen Begründungsmangel des angefochtenen Beschlusses darstellen.
197 Demnach ist der vierte Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.
f) Zum fünften Teil: Fehlende Nachvollziehbarkeit der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags
198 Der fünfte Teil besteht aus fünf Rügen.
1) Zur ersten Rüge: Fehlende Nachvollziehbarkeit der Zuordnung der Klägerin zu bestimmten Klassen
199 Die Klägerin macht zunächst geltend, ihre Klasseneinteilung durch den SRB sei für sie für bestimmte Risikoindikatoren – auch unter Zuhilfenahme der statistischen Angaben in Anhang II des angefochtenen Beschlusses – nicht nachvollziehbar. Sodann würden mit diesem Beschluss die Institute unter Verstoß gegen Anhang I Schritt 2 Nr. 3 der Delegierten Verordnung 2015/63 ungleichmäßig auf die Klassen verteilt, ohne dass die Gründe für diese Ungleichbehandlung angegeben seien. Außerdem habe der SRB keine Angaben zur Zusammensetzung der Schwellenwerte, die eine Zuordnung der Institute zur jeweiligen höheren oder niedrigeren Klasse bedingten, gegeben. Er habe auch nicht erläutert, warum die Spannen zwischen den jeweiligen Minimal- und Maximalwerten innerhalb derselben Klasse nicht einheitlich ausgestaltet seien. Was schließlich den auf nationaler Grundlage berechneten Teil des im Voraus erhobenen Beitrags betreffe, so habe der SRB die Grenzwerte der Klassen verändert, ohne dass eine solche Manipulation erforderlich gewesen sei, da die Institute aus den Klassenzuweisungen keine Informationen zu den Risikopositionen ihrer Wettbewerber ableiten könnten.
200 Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.
201 Im vorliegenden Fall konnte die Klägerin, wie sich aus den Rn. 159 und 160 des vorliegenden Urteils ergibt, die ihr für jeden Risikoindikator zugewiesenen Rohindikatoren sowie die Nummern der Klassen, denen sie zugeordnet worden war, auf der Grundlage ihres individuellen Datenblatts überprüfen. Außerdem wurde die Klägerin durch Anhang II des angefochtenen Beschlusses über die Gesamtzahl der Klassen für jeden Risikoindikator sowie über die Grenzwerte für jede dieser Klassen informiert. Unter Berücksichtigung der Daten ihres individuellen Datenblatts in Verbindung mit den Daten in Anhang II des angefochtenen Beschlusses war die Klägerin somit in der Lage, ihre Zuordnung zu den Klassen im Verhältnis zu der Zuordnung aller anderen Institute zu überprüfen.
202 Was im Übrigen die Abweichungen bei der Anzahl der den verschiedenen Klassen zugewiesenen Institute betrifft, so hat der SRB in Rn. 106 des angefochtenen Beschlusses erläutert, dass, damit Institute mit demselben Rohindikator für einen Risikoindikator nicht verschiedenen Klassen zugeordnet würden, Institute mit demselben Wert für einen solchen Indikator derselben Klasse zugeordnet werden müssten. Angesichts dieser Erläuterungen war die Klägerin in der Lage, die Gründe zu verstehen, die zur Zuordnung einer unterschiedlichen Anzahl von Instituten zu bestimmten Klassen geführt haben.
203 Was ferner das Vorbringen betrifft, der SRB habe keine näheren Angaben zur Zusammensetzung der Schwellenwerte der einzelnen Klassen gemacht, so hat der SRB in den Rn. 105 und 107 des angefochtenen Beschlusses erläutert, dass er die Institute den einzelnen Klassen entsprechend der ihnen für jeden Risikoindikator oder ‑subindikator zugeteilten Rohindikatorwerte zugeordnet habe, indem er zunächst die Institute mit den niedrigsten Rohindikatorwerten der ersten Klasse zugeordnet habe, so dass jede Klasse Grenzwerte aufweise, die durch den niedrigsten Rohindikator und den höchsten Rohindikator der Institute, die dieser Klasse angehörten, bestimmt worden seien. Unter diesen Umständen verfügte die Klägerin über ausreichende Informationen, um nachzuvollziehen, wie die Werte der einzelnen Klassen gebildet worden waren, wobei sich diese Informationen auch aus Anhang I Schritt 2 Nr. 3 der Delegierten Verordnung 2015/63 ergeben.
204 Sollte das Vorbringen der Klägerin in diesem Zusammenhang dahin zu verstehen sein, dass sie dem SRB vorwirft, ihr die für die Zusammensetzung der Grenzwerte der einzelnen Klassen maßgeblichen Rohindikatoren der anderen Institute nicht zur Verfügung gestellt zu haben, so ist darauf hinzuweisen, dass der SRB nach der oben in Rn. 89 angeführten Rechtsprechung nicht verpflichtet war, ihr Daten zur Verfügung zu stellen, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen. Nichts deutet darauf hin, dass es sich bei den Rohindikatoren nicht um solche Daten handelt, da sie auf der Grundlage der von jedem Institut übermittelten Informationen berechnet werden und sich somit auf die wirtschaftliche Situation der betreffenden Institute beziehen. Vor diesem Hintergrund war der SRB nicht verpflichtet, der Klägerin die Rohindikatoren mitzuteilen.
205 Zu den fehlenden Erläuterungen für die uneinheitlichen Spannen zwischen den Minimal- und Maximalwerten bestimmter Klassen ist darauf hinzuweisen, dass die Anzahl der Klassen für jeden Risikoindikator und ‑subindikator gemäß der mathematischen Formel in Anhang I Schritt 2 Nr. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 berechnet wird. Ebenso weist der SRB in Anwendung von Schritt 2 Nr. 3 dieses Anhangs jeder Klasse dieselbe Anzahl von Instituten zu, wobei zunächst die Institute mit den niedrigsten Rohindikatorwerten der ersten Klasse zugeordnet werden. Jede Klasse hat somit Grenzwerte, die durch den niedrigsten Rohindikatorwert, d. h. den Indikator des ersten dieser Klasse zugeordneten Instituts, und den höchsten Rohindikatorwert, d. h. den Indikator des letzten in diese Klasse eingestuften Instituts, bestimmt werden, wobei diese Grenzwerte je nach den Rohindikatoren des ersten und des letzten der jeweiligen Klasse zugeordneten Instituts variieren können.
206 Unter diesen Umständen konnte der Klägerin nicht verborgen bleiben, dass sich die Spannen zwischen den Minimal- und Maximalwerten bestimmter Klassen in Wirklichkeit aus der Anwendung der Vorgaben in Anhang I Schritt 2 Nrn. 2 und 3 der Delegierten Verordnung 2015/63 durch den SRB ergaben, so dass sie dem SRB nicht vorwerfen kann, im angefochtenen Beschluss keine entsprechenden Erläuterungen gegeben zu haben.
207 Was schließlich die Veränderung der Grenzwerte der Klassen in Bezug auf den auf nationaler Grundlage berechneten Teil des im Voraus erhobenen Beitrags betrifft, so hat der SRB in den Hinweisen auf den S. 7 bis 131 des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses erläutert, dass die Minimal- und Maximalwerte für jede Klasse gesenkt oder erhöht worden seien, um das Risiko zu begrenzen, dass die Institute aus diesen Werten Informationen über die Position ihrer Wettbewerber ableiten könnten, insbesondere im Fall von Klassen mit wenigen Instituten. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der oben in Rn. 89 angeführten Rechtsprechung, nach der der SRB nicht verpflichtet war, der Klägerin unter das Geschäftsgeheimnis fallende Daten betreffend die wirtschaftliche Situation jedes der anderen betroffenen Institute zur Verfügung zu stellen, war er berechtigt, die Grenzwerte der Klassen für den auf nationaler Grundlage berechneten Teil des im Voraus erhobenen Beitrags zu verändern, um gerade die Offenlegung eines solchen Geschäftsgeheimnisses zu vermeiden.
208 Demnach ist die erste Rüge des fünften Teils des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.
2) Zur zweiten Rüge: Fehlende Mitteilung der Summe der Interbankendarlehen und ‑einlagen in der Europäischen Union
209 Die Klägerin macht geltend, sie sei nicht in der Lage, die Richtigkeit der Berechnung des Risikoindikators „Anteil der Interbankendarlehen und ‑einlagen in der Europäischen Union“ zu überprüfen, da die Summe der Interbankendarlehen und ‑einlagen in der Europäischen Union weder im angefochtenen Beschluss noch in dessen Anhängen enthalten sei.
210 Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.
211 Insoweit hat die Klägerin dem Gericht nichts vorgetragen, was erklären würde, inwiefern die Kenntnis dieses Wertes es ihr ermöglicht hätte, im Wesentlichen nachzuvollziehen, auf welche Weise ihre individuelle Situation bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags in Anbetracht der Situation aller anderen betroffenen Institute berücksichtigt worden war. In Bezug auf diesen Risikoindikator kann die Klägerin nämlich ihre Position im Verhältnis zu den anderen Instituten überprüfen, indem sie sich auf ihren eigenen Anteil an den Interbankendarlehen und ‑einlagen stützt, wie er in den Zeilen 4C6 und 4C7 unter der Überschrift „Sonstige bei der Berechnung verwendete Input-Daten“ auf S. 3 des individuellen Datenblatts angegeben ist. Anschließend kann sie diesen Wert mit den Grenzwerten der Klasse vergleichen, der sie in Bezug auf diesen Risikoindikator zugeordnet wurde; diese Grenzwerte wurden ihr auf S. 31 (in Bezug auf die nationale Grundlage) und auf S. 133 (in Bezug auf die Grundlage der Bankenunion) des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses zur Kenntnis gebracht.
212 Außerdem konnte die Klägerin den Betrag des Nenners der Formel, die der SRB zur Berechnung dieses Risikoindikators herangezogen hatte, d. h. die Summe aller von den Instituten in den einzelnen Mitgliedstaaten oder in der Bankenunion gehaltenen Interbankendarlehen und ‑einlagen, durch Multiplikation der Gesamtzahl der Institute (N ) mit dem Durchschnittswert dieses Indikators (Mittelwert ( ) ) ermitteln. Die Daten für diese Multiplikation finden sich ebenfalls auf den S. 31 und 133 des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses.
213 Nach alledem ist die zweite Rüge des fünften Teils des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.
3) Zur dritten Rüge: Fehlende Nachvollziehbarkeit der Einstufung der Klägerin bei [vertraulich] (2 ) des Risikoindikators [vertraulich] [vertraulich]
214 Die Klägerin ist der Ansicht, die Begründung für ihre [vertraulich ] Einstufung bei [vertraulich ] [vertraulich ] des Risikoindikators [vertraulich ] [vertraulich ] stehe im Widerspruch zu ihrer [vertraulich ] Bewertung beim Risikoindikator [vertraulich ].
215 Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.
216 Hierzu ist festzustellen, dass, wie der SRB zu Recht ausführt, [vertraulich ] nur ein Element der Berechnung [vertraulich ] ist. Wie sich [vertraulich ] ergibt, [vertraulich ]. Die Nummer der Klasse, die der Klägerin [vertraulich ] zugeordnet wurde, wird jedoch auch [vertraulich ] bestimmt, so dass [vertraulich ] [vertraulich ] nicht zwangsläufig zu einer [vertraulich ] Einstufung bei [vertraulich ] führt. Daher kann die Klägerin nicht geltend machen, der SRB habe seine Begründungspflicht in Bezug auf die behauptete Unstimmigkeit zwischen der Bewertung des Risikoindikators [vertraulich ] und der Bewertung [vertraulich ] bei [vertraulich ] verletzt.
217 Demnach ist die dritte Rüge des fünften Teils des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.
4) Zur vierten Rüge: Fehlende Nachvollziehbarkeit der Gewichtung der Risikoindikatoren des Risikofelds IV
218 Die Klägerin macht geltend, der SRB lege nicht dar, inwieweit er bei der Gewichtung der „von der Abwicklungsbehörde zu bestimmenden zusätzlichen Risikoindikatoren“ im Rahmen des Risikofelds IV ihre Abwicklung für wahrscheinlich halte.
219 Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.
220 Insoweit steht fest, dass der SRB bei der Anwendung der Risikoindikatoren des Risikofelds IV, d. h. der Indikatoren „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“, „Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem“ und „Umfang einer vorausgegangenen außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln“, den in Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Kriterien Rechnung tragen muss, d. h. der Wahrscheinlichkeit einer Abwicklung des betreffenden Instituts und der Finanzierung durch den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus in einem solchen Fall. Wie der SRB ausführt, kann eine Gesamtbetrachtung dieser Kriterien und der in Art. 6 Abs. 6 bis 8 dieser Delegierten Verordnung genannten Aspekte der Klägerin Aufschluss darüber geben, wie er das Risiko ihrer Abwicklung und ihrer Inanspruchnahme von Finanzierungen aus dem SRF berücksichtigt hat. Dies gilt umso mehr, als der SRB in den Rn. 98 bis 101, 114 und 115 des angefochtenen Beschlusses und in den Fn. 37 bis 44 dieses Beschlusses jeden der Risikoindikatoren des Risikofelds IV definiert hat und ferner dargelegt hat, wie diese Indikatoren gewichtet worden seien.
221 Die vierte Rüge des fünften Teils des zweiten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.
5) Zur fünften Rüge: Nichtoffenlegung der „Angaben“ zur Berechnung des Durchschnitts der Rohindikatoren
222 Die Klägerin bringt vor, der SRB habe die „Angaben“ zur Berechnung des Durchschnitts der Rohindikatoren nicht offengelegt.
223 Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.
224 In diesem Zusammenhang führt die Klägerin zum einen nicht näher aus, welche konkreten Angaben der SRB hätte offenlegen müssen, um ihr die Überprüfung ihrer „inhaltlichen Richtigkeit“ zu ermöglichen.
225 Zum anderen ergibt sich für den Fall, dass das Vorbringen der Klägerin dahin zu verstehen sein sollte, dass sie dem SRB vorwirft, die Rohindikatoren der betreffenden Institute nicht offengelegt zu haben, aus Rn. 204 des vorliegenden Urteils, dass der SRB zu deren Offenlegung nicht verpflichtet war, da diese Indikatoren unter das Geschäftsgeheimnis fielen.
226 Folglich ist die fünfte Rüge des fünften Teils des zweiten Klagegrundes und damit der fünfte Teil insgesamt zurückzuweisen.
g) Zum sechsten Teil: Widersprüche zwischen der abschließenden Berechnung des Bruttobeitrags im Beschluss des SRB, mit dem die im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2019 festgesetzt wurden, und derjenigen im angefochtenen Beschluss
227 Die Klägerin macht geltend, im angefochtenen Beschluss würden im Gegensatz zu dem Beschluss des SRB, mit dem die im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2019 festgesetzt worden seien (im Folgenden: Beschluss von 2019), der „Normalisierungsfaktor“ und der Faktor „Ergebnisabrechnung“ nicht berücksichtigt. Der SRB habe jedoch nicht erläutert, warum er den Bruttobetrag des jährlichen Beitrags für den Beitragszeitraum 2021 ohne die Berücksichtigung dieser Faktoren errechnet habe.
228 Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.
229 Sollte das Vorbringen der Klägerin dahin zu verstehen sein, dass sie anführt, nicht verstanden zu haben, wie ihr endgültiger im Voraus erhobener Beitrag für den Beitragszeitraum 2021 berechnet worden sei, weil der „Normalisierungsfaktor“ im angefochtenen Beschluss in der letzten Stufe der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags nicht berücksichtigt worden sei, ist insoweit darauf hinzuweisen, dass der SRB für diesen Beitragszeitraum den endgültigen Beitrag des betreffenden Instituts nach der in Anhang I Schritt 6 Nr. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 dargelegten Formel berechnet hat.
230 Bei dieser Berechnung werden fünf Daten zugrunde gelegt:
– die gemäß Anhang I Schritt 6 Nr. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 angepasste jährliche Zielausstattung, genannt „Target“;
– die gemäß Art. 5 der Delegierten Verordnung 2015/63 angepassten Nettoverbindlichkeiten des jeweiligen Instituts, die den Zähler des jährlichen Grundbeitrags bilden, genannt ;
– die Summe der risikoadjustierten jährlichen Grundbeiträge aller betroffenen Institute, genannt ;
– die kumulierten Nettoverbindlichkeiten aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute, die den Nenner des jährlichen Grundbeitrags bilden, genannt ;
– der Anpassungsmultiplikator des jeweiligen Instituts.
231 Die nach Art. 5 der Delegierten Verordnung 2015/63 angepassten Nettoverbindlichkeiten der Klägerin und ihr Anpassungsmultiplikator sowie die kumulierten Nettoverbindlichkeiten aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute wurden der Klägerin in ihrem individuellen Datenblatt mitgeteilt. Außerdem wurden auf S. 4 des Anhangs II des angefochtenen Beschlusses die angepasste jährliche Zielausstattung (in der ersten, mit „h“ überschriebenen Spalte der darin enthaltenen Tabelle) sowie die Summe der risikoadjustierten jährlichen Grundbeiträge aller betroffenen Institute (in der dritten, mit „j“ überschriebenen Spalte dieser Tabelle) angegeben.
232 Darüber hinaus hat der SRB in den Rn. 118 bis 121 des angefochtenen Beschlusses zusätzliche Erläuterungen zur Berechnung der endgültigen im Voraus erhobenen Beiträge vorgenommen.
233 Unter diesen Umständen verfügte die Klägerin über ausreichende Informationen, um zu überprüfen, wie der SRB ihren endgültigen im Voraus erhobenen Beitrag in der letzten Berechnungsstufe errechnet hatte, wie in Anhang I Schritt 6 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehen.
234 Es trifft allerdings zu, dass im Beschluss von 2019 der Begriff „Normalisierungsfaktor“ verwendet wurde, der im angefochtenen Beschluss nicht ausdrücklich erwähnt wird. Wie der SRB in seiner Klagebeantwortung ausgeführt hat, ohne dass die Klägerin dem widersprochen hätte, wurde dieser Faktor jedoch in Anhang I des Beschlusses von 2019 verwendet, um eine der Operationen zur Ermittlung des endgültigen im Voraus erhobenen Beitrags zu nennen, die im Rahmen der in Anhang I Schritt 6 Nr. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 dargelegten Formel vollzogen werden, nämlich die Division der Summe der risikoadjustierten jährlichen Grundbeiträge durch den Nenner des jährlichen Grundbeitrags. Obwohl sich der SRB im angefochtenen Beschluss nicht mit dem Begriff „Normalisierungsfaktor“ auf diese Operation bezogen hat, hat er sie in Anhang I dieses Beschlusses auf die gleiche Weise angewandt wie im Beschluss von 2019. Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin dem SRB nicht vorwerfen, im angefochtenen Beschluss nicht erläutert zu haben, warum er den „Normalisierungsfaktor“ nicht berücksichtigt habe.
235 Schließlich hat der SRB weder im angefochtenen Beschluss noch im Beschluss von 2019 einen als „Ergebnisabrechnung“ bezeichneten Faktor verwendet. Sollte das Vorbringen der Klägerin dahin zu verstehen sein, dass es sich auf das „Ergebnis der Berechnung“ bezieht, so findet sich dieses Ergebnis in Anhang I des angefochtenen Beschlusses sowie in Anhang I des Beschlusses von 2019.
236 Folglich ist der sechste Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.
h) Zum siebten Teil: Unterschiede in der Anzahl der den verschiedenen Klassen zugeordneten Institute
237 Die Klägerin macht geltend, der SRB habe gegen die Vorgaben von Anhang I Schritt 2 Nr. 3 der Delegierten Verordnung 2015/63 verstoßen, da er nicht jeder Klasse dieselbe Anzahl von Instituten zugeordnet habe.
238 Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.
239 Hierzu ist festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin im Verhältnis zum Vorbringen im Rahmen des fünften Teils keine eigenständige Bedeutung hat.
240 Aus den oben in Rn. 202 angeführten Gründen ist der siebte Teil des zweiten Klagegrundes somit zurückzuweisen.
i) Fazit zum zweiten Klagegrund
241 Nach alledem greift der zweite Teil des zweiten Klagegrundes durch. Die übrigen Teile dieses Klagegrundes sind hingegen zurückzuweisen.
3. Zum dritten Klagegrund: Verletzung des durch Art. 47 Abs. 1 der Charta gewährleisteten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf
242 Die Klägerin bringt vor, alle im Rahmen des zweiten Klagegrundes geltend gemachten Mängel der Begründung betreffend die Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags machten es ihr unmöglich, den angefochtenen Beschluss einer wirksamen gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen, so dass dieser Beschluss, einschließlich seiner Anhänge I, II und III, gegen Art. 47 Abs. 1 der Charta verstoße. Der SRB behindere somit den wirksamen Rechtsschutz vor den Unionsgerichten und mache es der Klägerin unmöglich, den Beschluss auf Plausibilität, Nachvollziehbarkeit und inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen.
243 Der SRB führt aus, der angefochtene Beschluss stehe im Einklang mit den Art. 4 bis 7 und 9 der Delegierten Verordnung 2015/63, da alle relevanten gemeinsamen Daten offengelegt worden seien, wie es das Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB (C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601), verlange. Dies habe es der Klägerin ermöglicht, zu entscheiden, ob es sich lohne, eine Klage auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses zu erheben.
244 Wie sich aus Rn. 45 des vorliegenden Urteils ergibt, ist für die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle erforderlich, dass der Betroffene Kenntnis von den Gründen, auf denen die ihm gegenüber ergangene Entscheidung beruht, erlangen kann, entweder durch die Lektüre der Entscheidung selbst oder durch eine auf seinen Antrag hin erfolgte Mitteilung dieser Gründe – unbeschadet der Befugnis des zuständigen Gerichts, von der betreffenden Behörde die Übermittlung dieser Gründe zu verlangen –, damit er seine Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen verteidigen und in Kenntnis aller Umstände entscheiden kann, ob es für ihn von Nutzen ist, das zuständige Gericht anzurufen, und damit dieses vollständig in der Lage ist, die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der fraglichen Entscheidung auszuüben.
245 Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der oben in Rn. 82 angeführten Rechtsprechung stellt die Begründung einer Entscheidung eine der Voraussetzungen für die Wirksamkeit der gerichtlichen Kontrolle dar.
246 In der vorliegenden Rechtssache ergibt sich aus der Prüfung des zweiten Klagegrundes, dass der SRB hinsichtlich der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung die Begründungspflicht verletzt hat.
247 Unter diesen Umständen war die Klägerin daran gehindert, einen Aspekt nachzuvollziehen, dem, wie oben in Rn. 138 ausgeführt, bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge eine grundlegende Bedeutung zukommt.
248 Folglich konnte die Klägerin nicht in Kenntnis aller Umstände entscheiden, ob es für sie von Nutzen ist, das zuständige Gericht anzurufen, und wie sie die materielle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses, soweit darin die jährliche Zielausstattung bestimmt wird, in Frage stellen konnte.
249 Dem dritten Klagegrund ist daher stattzugeben.
4. Zum sechsten Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 6, 7 und 20 der Delegierten Verordnung 2015/63
250 Die Klägerin macht geltend, der angefochtene Beschluss verstoße gegen die Art. 6, 7 und 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63, indem der SRB im Rahmen der Berechnung des Anpassungsmultiplikators weder die Indikatoren NSFR und MREL noch die Risikosubindikatoren „Komplexität“ und „Abwicklungsfähigkeit“ berücksichtigt habe. Insbesondere räumten die Art. 6 und 7 dieser Delegierten Verordnung dem SRB kein Ermessen dahin gehend ein, einzelne Risikoindikatoren auszublenden. Darüber hinaus könne die Nichtberücksichtigung dieser Risikoindikatoren auch nicht auf Art. 20 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 der Delegierten Verordnung gestützt werden. Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 gelte nämlich nur für die in deren Anhang II genannten Informationen. In diesem Anhang seien aber jedenfalls der MREL‑Indikator und die Risikosubindikatoren „Komplexität“ und „Abwicklungsfähigkeit“ nicht genannt.
251 Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.
252 Nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. a, Abs. 3 Buchst. a und Abs. 5 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2015/63 hat der SRB bei der Bestimmung des Risikoprofils der betreffenden Institute grundsätzlich die Indikatoren MREL und NSFR sowie die Risikosubindikatoren „Komplexität“ und „Abwicklungsfähigkeit“ zu berücksichtigen.
253 Nach Art. 20 („Übergangsbestimmungen“) Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 findet ein Risikoindikator jedoch keine Anwendung, solange die für diesen spezifischen Risikoindikator gemäß Anhang II dieser Delegierten Verordnung benötigten Informationen nicht den aufsichtlichen Meldepflichten gemäß Art. 14 der Delegierten Verordnung unterliegen, d. h. den in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung Nr. 575/2013 (ABl. 2014, L 191, S. 1) oder gegebenenfalls im nationalen Recht festgelegten aufsichtlichen Meldepflichten.
254 Gemäß Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63, dessen Rechtmäßigkeit in der vorliegenden Rechtssache nicht in Frage gestellt worden ist, besteht die Möglichkeit, einen Risikoindikator nicht anzuwenden, somit nur unter zwei Voraussetzungen: Erstens dürfen die für diesen Indikator benötigten Informationen nicht den aufsichtlichen Meldepflichten gemäß Art. 14 dieser Delegierten Verordnung unterliegen, und zweitens muss der Indikator in Anhang II („Den Abwicklungsbehörden vorzulegende Daten“) der Delegierten Verordnung aufgeführt sein, der 15 Datenkategorien enthält.
255 Zur ersten Voraussetzung ist darauf hinzuweisen, dass der SRB für die Feststellung, ob gemäß Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 die für einen spezifischen Risikoindikator benötigten Informationen den aufsichtlichen Meldepflichten unterliegen, zu prüfen hat, ob die Institute gemäß der Durchführungsverordnung Nr. 680/2014 oder dem nationalen Recht verpflichtet waren, diese Informationen der zuständigen Behörde für das betreffende Bezugsjahr für Aufsichtszwecke zu melden. Nach Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 bis 4 der Delegierten Verordnung 2015/63 ist dieses Bezugsjahr das Jahr, auf das sich der festgestellte Jahresabschluss bezieht, der am 31. Dezember des dem Beitragszeitraum vorangehenden Jahres verfügbar ist. Daraus folgt, dass das Bezugsjahr in der vorliegenden Rechtssache das Jahr ist, auf das sich der festgestellte Jahresabschluss bezieht, der am 31. Dezember 2020 verfügbar war (im Folgenden: maßgebliches Bezugsjahr). Wie der SRB vorträgt, ohne dass die Klägerin dem widersprochen hätte, entspricht dieses Bezugsjahr dem Jahr 2019.
256 Zur zweiten oben in Rn. 254 genannten Voraussetzung ist darauf hinzuweisen, dass Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 seinem Wortlaut nach u. a. dann Anwendung findet, wenn die in Anhang II dieser Delegierten Verordnung aufgeführten Daten selbst Risikoindikatoren darstellen.
257 Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung findet Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 jedoch auch dann Anwendung, wenn Anhang II dieser Delegierten Verordnung auf Daten verweist, die für die Berechnung der Risikoindikatoren, die selbst nicht in diesem Anhang aufgeführt sind, maßgeblich sind, ohne selbst Risikoindikatoren zu sein. Ein Risikoindikator kommt somit möglicherweise nicht zur Anwendung, wenn die für seine Berechnung unerlässlichen Daten in Anhang II aufgeführt sind.
258 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, und vom 19. Juli 2012, ebookers.com Deutschland, C‑112/11, EU:C:2012:487, Rn. 12). Im Übrigen ist deren praktische Wirksamkeit zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2012, BLV Wohn- und Gewerbebau, C‑395/11, EU:C:2012:799, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
259 Was den Zusammenhang und die mit Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 verfolgten Ziele betrifft, so trägt diese Bestimmung dem Umstand Rechnung, dass der Prozess der Einführung der Aufsichtsanforderungen und der entsprechenden Informationspflichten schrittweise erfolgt und sich über einen längeren Zeitraum erstreckt. Wie sich u. a. aus dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/59 ergibt, wurde die Delegierte Verordnung 2015/63 nämlich zu einem Zeitpunkt erlassen, zu dem diese Anforderungen noch nicht endgültig festgelegt waren oder noch angepasst wurden. Insoweit hat die Klägerin das Vorbringen des SRB nicht ernsthaft bestritten, dass die zuständigen Behörden nach und nach einige dieser Anforderungen festlegten, die dann ihrerseits die Daten beeinflussten, die für die Berechnung der in der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehenen Risikoindikatoren verfügbar sein müssten. Daraus folgt, dass solche Daten, die für die Berechnung einiger dieser Risikoindikatoren notwendig sind, zumindest während eines Teils der Aufbauphase möglicherweise nicht für alle betreffenden Institute oder zumindest nicht für alle Institute mit Sitz in einem Mitgliedstaat verfügbar waren, da sie im Rahmen aufsichtsrechtlicher Meldungen nach dem Unionsrecht oder gegebenenfalls nach nationalem Recht möglicherweise nicht zu übermitteln waren.
260 In diesem Zusammenhang soll Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 verhindern, dass den Instituten bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge gegebenenfalls unverhältnismäßige oder diskriminierende Belastungen auferlegt werden, gerade weil die Aufsichtsanforderungen und die damit verbundenen Informationspflichten schrittweise eingeführt werden. Diese Berechnung erfordert nämlich eine vergleichsbasierte Vorgehensweise. Insoweit hat der SRB, ohne auf Widerspruch zu stoßen, im Wesentlichen ausgeführt, dass er, wenn die für die Berechnung bestimmter Risikoindikatoren unerlässlichen Daten nicht von allen Instituten oder zumindest von allen Instituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat im Rahmen aufsichtsrechtlicher Meldungen übermittelt würden, gezwungen wäre, Daten heranzuziehen, die sich zwar auf solche Indikatoren bezögen, aber nicht vergleichbar seien.
261 Dieses Risiko besteht nicht nur, wenn die fraglichen Daten selbst Risikoindikatoren darstellen, sondern auch dann, wenn diese Daten, ohne selbst Risikoindikatoren zu sein, für deren Berechnung erforderlich sind.
262 Vor diesem Hintergrund ist Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 dahin auszulegen, dass er nicht nur Anwendung findet, wenn die in Anhang II dieser Delegierten Verordnung aufgeführten Daten selbst Risikoindikatoren darstellen, sondern auch dann, wenn die in diesem Anhang aufgeführten Daten für die Berechnung der Risikoindikatoren unerlässlich sind.
263 Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob der SRB bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2021 zwei Risikoindikatoren, nämlich die Indikatoren NSFR und MREL, sowie zwei Risikosubindikatoren, nämlich die Subindikatoren „Komplexität“ und „Abwicklungsfähigkeit“, unberücksichtigt lassen konnte, ohne gegen die Art. 6, 7 und 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 zu verstoßen.
264 In Bezug auf den NSFR‑Indikator ergibt sich erstens aus Art. 17 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung Nr. 575/2013 auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung Nr. 680/2014 (ABl. 2021, L 97, S. 1), dass die Institute der zuständigen Behörde die Daten für den NSFR‑Indikator für Aufsichtszwecke und auf harmonisierter Basis erst ab dem 28. Juni 2021, d. h. nach dem maßgeblichen Bezugsjahr, melden mussten.
265 Ohne dass darüber entschieden zu werden braucht, ob eine etwaige Verpflichtung nach nationalem Recht zur Erklärung der für den NSFR‑Indikator benötigten Informationen im Rahmen aufsichtlicher Meldungen den SRB verpflichtete, diese bei der Bestimmung dieses Indikators zumindest bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge auf nationaler Grundlage zu berücksichtigen, hat der SRB darüber hinaus in seiner Klagebeantwortung und seiner Gegenerwiderung sowie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, ohne dass ihm widersprochen worden wäre, dass sich eine solche Verpflichtung für das maßgebliche Bezugsjahr jedenfalls nicht aus dem Recht des Mitgliedstaats ergebe, in dem die Klägerin ihren Sitz habe, also Deutschland. Vor diesem Hintergrund enthält die dem Gericht vorliegende Akte keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Daten für den NSFR‑Indikator für das maßgebliche Bezugsjahr nach deutschem Recht aufsichtlichen Meldepflichten unterfielen.
266 Der Umstand, dass die Klägerin diese Daten in Deutschland gemeldet hat, ist insoweit unerheblich, da nicht nachgewiesen worden ist, dass diese Meldungen auf der Grundlage von aufsichtlichen Meldepflichten gemäß der Verordnung Nr. 680/2014 oder dem deutschen Recht erfolgten.
267 Zweitens gehört der NSFR‑Indikator zu den Daten, die in Anhang II der Delegierten Verordnung 2015/63 ausdrücklich aufgeführt sind.
268 Unter diesen Umständen hat der SRB nicht gegen die Art. 6, 7 und 20 der Delegierten Verordnung 2015/63 verstoßen, indem er den NSFR‑Indikator bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2021 nicht berücksichtigt hat.
269 Was den MREL‑Indikator betrifft, so enthält die Durchführungsverordnung Nr. 680/2014 keine Bestimmung, nach der die Institute der zuständigen Behörde für das maßgebliche Bezugsjahr Informationen über ihre berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Rahmen aufsichtlicher Meldungen zu übermitteln hatten. Eine solche Verpflichtung wurde erst mit Wirkung vom 28. Juni 2021 eingeführt, wie sich aus Titel I in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/763 der Kommission vom 23. April 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2014/59 im Hinblick auf die aufsichtlichen Meldungen und die Offenlegung der [MREL] (ABl. 2021, L 168, S. 1) ergibt.
270 Mit dem von der Klägerin angeführten Art. 45 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59 wird diese Feststellung nicht in Frage gestellt. Diese Bestimmung verpflichtet die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass die Institute zu jedem Zeitpunkt die Anforderungen an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten einhalten, wenn dies in diesem Artikel oder anderen Bestimmungen dieser Richtlinie vorgeschrieben ist. Dagegen enthält die Bestimmung keine Verpflichtung, die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten während des maßgeblichen Bezugsjahres im Rahmen aufsichtlicher Meldungen zu erklären.
271 Ohne dass darüber entschieden zu werden braucht, ob eine etwaige Verpflichtung nach nationalem Recht zur Erklärung berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten im Rahmen aufsichtlicher Meldungen den SRB verpflichtete, diese bei der Bestimmung des MREL‑Indikators zumindest in Bezug auf die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge auf nationaler Grundlage zu berücksichtigen, hat der SRB darüber hinaus in seiner Klagebeantwortung und seiner Gegenerwiderung sowie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, ohne dass ihm die Klägerin widersprochen hätte, dass sich eine solche Verpflichtung für das maßgebliche Bezugsjahr jedenfalls nicht aus dem deutschen Recht ergebe. Vor diesem Hintergrund enthält die dem Gericht vorliegende Akte keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Informationen für den MREL‑Indikator nach deutschem Recht während des maßgeblichen Bezugsjahres aufsichtlichen Meldepflichten unterfielen.
272 Der Umstand, dass die Klägerin ab dem Jahr 2017 in Deutschland Informationen für den MREL‑Indikator gemeldet hat, erbringt keinen Gegenbeweis, da, wie oben aus Rn. 271 hervorgeht, nicht nachgewiesen ist, dass diese Informationen nach nationalem Recht im Rahmen aufsichtsrechtlicher Meldungen übermittelt wurden.
273 Im Übrigen ist der MREL‑Indikator zwar nicht als solcher in Anhang II der Delegierten Verordnung 2015/63 aufgeführt, jedoch werden die „berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten“ in diesem Anhang als den Abwicklungsbehörden vorzulegende Daten genannt. Diese Verbindlichkeiten stellen im Übrigen Daten dar, die für die Berechnung dieses Risikoindikators ausschlaggebend sind. Nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. a und Anhang I Schritt 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 stützt sich der Indikator nämlich auf Daten wie u. a. Eigenmittel, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten und die MREL, wobei der SRB für die Zwecke der Berechnung dieses Indikators den Überschuss der Eigenmittel und der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten über die MREL zu ermitteln hat.
274 Unter diesen Umständen konnte der SRB davon absehen, den MREL‑Indikator anzuwenden, ohne gegen die Art. 6, 7 und 20 der Delegierten Verordnung 2015/63 zu verstoßen.
275 Hinsichtlich der Risikosubindikatoren „Komplexität“ und „Abwicklungsfähigkeit“ geht aus Art. 6 Abs. 6 Buchst. a Ziff. iv der Delegierten Verordnung 2015/63 hervor, dass der SRB bei der Bestimmung des Risikosubindikators „Komplexität“ den Umfang zu berücksichtigen hat, in dem Geschäftsmodell und Organisationsstruktur des betreffenden Instituts im Einklang mit Titel II Kapitel II der Richtlinie 2014/59 als komplex anzusehen sind. Ebenso hat der SRB nach Art. 6 Abs. 6 Buchst. b Ziff. ii der Delegierten Verordnung bei der Bestimmung des Risikosubindikators „Abwicklungsfähigkeit“ den Umfang zu berücksichtigen, in dem dieses Institut im Einklang mit Titel II Kapitel II der Richtlinie 2014/59 sofort und ohne rechtliche Hindernisse abgewickelt werden kann.
276 Der SRB muss somit die Risikosubindikatoren „Komplexität“ und „Abwicklungsfähigkeit“ unter Berücksichtigung der Vorgaben bestimmen, die sich aus Titel II Kapitel II („Abwicklungsfähigkeit“) der Richtlinie 2014/59 ergeben, das die Art. 15 bis 18 umfasst.
277 Insoweit wird nach Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59 die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts von der Abwicklungsbehörde gleichzeitig mit der Erstellung und Aktualisierung des Abwicklungsplans gemäß Art. 10 dieser Richtlinie und für deren Zwecke durchgeführt.
278 Ebenso ist, wie der SRB in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen ausgeführt hat, bei der Beurteilung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts dessen Komplexität zu berücksichtigen, wobei die Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit des Instituts umso größer sind, je komplexer seine Struktur ist. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Verweises in Art. 6 Abs. 6 Buchst. a Ziff. iv der Delegierten Verordnung 2015/63 auf die Art. 15 bis 18 der Richtlinie 2014/59, also einschließlich deren Art. 15 Abs. 3, wird die Komplexität auch bei der Erstellung des Abwicklungsplans beurteilt.
279 Daraus folgt, dass die Erstellung der Abwicklungspläne eine Voraussetzung für die Bestimmung der Risikosubindikatoren „Komplexität“ und „Abwicklungsfähigkeit“ durch den SRB darstellt.
280 Außerdem berücksichtigt die Abwicklungsbehörde nach Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59 für die Zwecke der Erstellung des Abwicklungsplans der Institute mindestens die in Abschnitt C des Anhangs dieser Richtlinie genannten Aspekte. Zu diesen Aspekten gehört nach Abschnitt C Nr. 17 dieses Anhangs, wie hoch und welcher Art die bail-in-fähigen Verbindlichkeiten des Instituts sind, die in Art. 2 Abs. 1 Nr. 71 der Richtlinie 2014/59 in ihrer durch die Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 (ABl. 2019, L 150, S. 296) geänderten Fassung definiert sind.
281 Wie sich aus Art. 3 Nr. 17 der Delegierten Verordnung 2015/63 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Nr. 71 der Richtlinie 2014/59 ergibt, entsprechen diese Verbindlichkeiten den „berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten“ im Sinne dieser Delegierten Verordnung.
282 Daraus folgt, dass es sich bei den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten um Daten handelt, die erforderlich sind, damit der SRB die Risikosubindikatoren „Komplexität“ und „Abwicklungsfähigkeit“ festlegen kann.
283 Insoweit geht zum einen aus den Rn. 269 bis 271 des vorliegenden Urteils hervor, dass die Institute nicht gemäß der Durchführungsverordnung Nr. 680/2014 verpflichtet waren, der zuständigen Behörde die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für das maßgebliche Bezugsjahr zu melden. Zum anderen gibt es, ohne dass über die Frage entschieden zu werden braucht, ob das etwaige Bestehen einer solchen Pflicht zur Meldung berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten den SRB verpflichten würde, sie bei der Bestimmung der Risikosubindikatoren „Komplexität“ und „Abwicklungsfähigkeit“ zumindest in Bezug auf die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags auf nationaler Grundlage zu berücksichtigen, keinen dem Gericht vorliegenden Anhaltspunkt, dass eine solche Pflicht nach deutschem Recht bestand.
284 Folglich ist die erste Voraussetzung des Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 in Bezug auf die Risikosubindikatoren „Komplexität“ und „Abwicklungsfähigkeit“ erfüllt.
285 Was die zweite in Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 vorgesehene Voraussetzung betrifft, so sind die Risikosubindikatoren „Komplexität“ und „Abwicklungsfähigkeit“ zwar als solche nicht in Anhang II der Delegierten Verordnung 2015/63 aufgeführt, doch werden die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die für ihre Bestimmung erforderlich sind, dort ausdrücklich genannt.
286 Unter diesen Umständen hat der SRB nicht gegen die Art. 6, 7 und 20 der Delegierten Verordnung 2015/63 verstoßen, indem er die Risikosubindikatoren „Komplexität“ und „Abwicklungsfähigkeit“ für den Beitragszeitraum 2021 nicht berücksichtigt hat.
287 Diese Schlussfolgerung wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht entkräftet.
288 Was erstens das Vorbringen der Klägerin betrifft, der SRB hätte sich die für den Erlass eines Beschlusses zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge erforderlichen Informationen anders als durch die Übermittlung dieser Informationen über die von jedem Institut abgegebenen Meldungen für Aufsichtszwecke beschaffen müssen, so ist festzustellen, dass sich eine solche Pflicht aus keiner Bestimmung der anwendbaren Regelung ergibt.
289 Insoweit kann die Klägerin insbesondere nicht geltend machen, der SRB sei verpflichtet gewesen, den NSFR‑Indikator unter Verwendung der nationalen Daten der NRA anzuwenden, da, wie aus Rn. 265 des vorliegenden Urteils hervorgeht, die dem Gericht vorliegende Akte keinen Anhaltspunkt dafür enthält, dass die Informationen für diesen Risikoindikator nach deutschem Recht im Rahmen aufsichtsrechtlicher Meldungen zu übermitteln waren.
290 Zweitens ist das auf Rn. 137 des Urteils vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB (C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601), gestützte Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, da weder in dieser Randnummer noch in diesem Urteil über die Anwendbarkeit von Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 entschieden wurde.
291 Drittens macht die Klägerin geltend, dass der Ansatz des SRB in Bezug auf die Anwendung von Art. 20 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 jedenfalls in Bezug auf den auf nationaler Grundlage berechneten Teil des im Voraus erhobenen Beitrags fehlerhaft sei, da unstreitig sei, dass die Indikatoren NSFR und MREL sowie die Risikosubindikatoren „Komplexität“ und „Abwicklungsfähigkeit“ für die deutschen Institute zur Verfügung gestanden hätten. Der SRB hätte sie somit bei der Berechnung des auf nationaler Grundlage bestimmten Beitrags berücksichtigen müssen. Dies gelte umso mehr, als die Nichtbeachtung dieser Risikoindikatoren und ‑subindikatoren nicht mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung gerechtfertigt werden könne, da im Rahmen der Richtlinie 2014/59 nur Institute ein und desselben Mitgliedstaats zu vergleichen seien. Unter diesen Umständen sei es nicht gleichheitswidrig, wenn die in den einzelnen Mitgliedstaaten verfügbaren Informationen für diese Indikatoren nicht in jedem Mitgliedstaat identisch seien.
292 Ohne dass über die Frage entschieden zu werden braucht, ob das etwaige Bestehen einer Pflicht zur Meldung der Daten für die Indikatoren NSFR und MREL sowie für die Subindikatoren „Komplexität“ und „Abwicklungsfähigkeit“ im nationalen Recht den SRB verpflichten würde, diese Daten zumindest bei der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags auf nationaler Grundlage zu berücksichtigen, ist insoweit darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus den Rn. 265, 271 und 283 des vorliegenden Urteils ergibt, nicht nachgewiesen worden ist, dass in Deutschland für das maßgebliche Bezugsjahr eine solche Pflicht bestand. Vor diesem Hintergrund geht aus der dem Gericht vorliegenden Akte nicht hervor, dass es eine Rechtsgrundlage gab, die es dem SRB erlaubte oder ihn verpflichtete, diese Daten nur für die nationale Grundlage zu berücksichtigen.
293 Viertens war die Berücksichtigung aller Risikoindikatoren und ‑subindikatoren nach Ansicht der Klägerin tatsächlich möglich und deshalb zwingend, weil der SRB für eine geeignete Datenerhebung zu sorgen oder uneinheitlich gelieferte Daten nachträglich auf ein einheitliches Datenniveau anzupassen habe. Außerdem hätte der SRB die fehlenden Daten mittels einer Schätzung oder unter Einholung von Sachverständigengutachten ergänzen können.
294 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die anwendbare Regelung weder verlangt, dass der SRB die im Rahmen der aufsichtlichen Meldepflichten fehlenden Daten ergänzt, noch, dass er uneinheitlich erhobene Daten in irgendeiner Weise anpasst.
295 Nach alledem ist der sechste Klagegrund zurückzuweisen.
5. Zum siebten Klagegrund: Verletzung des Rechts auf eine gute Verwaltung nach Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta, da die Klägerin nicht angehört worden sei
296 Die Klägerin macht geltend, der SRB habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da ihr vor Erlass des angefochtenen Beschlusses keine Gelegenheit gegeben worden sei, die Komponenten der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags einer inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen. Trotz des vom SRB eingeführten Konsultationsverfahrens habe sie u. a. nicht zu ihrem Risiko im Verhältnis zum Risiko der anderen Institute Stellung nehmen können.
297 Der SRB tritt diesem Vorbringen entgegen.
298 Das in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta verankerte Recht auf Anhörung garantiert jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen nachteilige Entscheidung erlassen wird, sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen (vgl. Urteil vom 22. November 2012, M., C‑277/11, EU:C:2012:744, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).
299 Im vorliegenden Fall führte der SRB vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses zwischen dem 5. und dem 19. März 2021 ein Konsultationsverfahren durch, in dessen Rahmen er den betreffenden Instituten einen Entwurf des angefochtenen Beschlusses übermittelte und sie aufforderte, in einem Online-Formular ihre Anmerkungen zum Inhalt dieses Entwurfs einzugeben.
300 Darüber hinaus übermittelte der SRB den betreffenden Instituten folgende Dokumente:
– das Berechnungstool, das es den Instituten ermöglichte, ihre im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2021 auf der Grundlage der Ergebnisse ihrer Zwischenberechnungen zu ermitteln;
– die Mitteilung SRB/ES/2021/13 vom 3. März 2021 über seine vorläufige Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF für den Beitragszeitraum 2021 und über die Einleitung von Konsultationen mit den Instituten;
– ein Dokument mit dem Titel „Aggregierte Statistiken“, das die Statistiken der Berechnungen in Bezug auf alle Institute in zusammengefasster und kollektiver Form enthält; sowie
– einen Leitfaden, wie die im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2021 mit Hilfe des Berechnungstools zu berechnen sind.
301 Zum einen ergibt sich in diesem Zusammenhang aus der oben in den Rn. 84 bis 93 angeführten Rechtsprechung, dass der SRB entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht verpflichtet war, ihr sämtliche Dokumente und Daten in Bezug auf jedes einzelne Institut zu übermitteln, um es ihr zu ermöglichen, die Richtigkeit der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags vollständig zu überprüfen. Insbesondere war der SRB nicht verpflichtet, ihr Dokumente zu übermitteln, die die individuellen Daten anderer Institute enthielten und unter das Geschäftsgeheimnis fielen.
302 Zum anderen hat die Klägerin insbesondere nicht bestritten, dass sie über die angewandte Methodik zur Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags für den Beitragszeitraum 2021 und über das vorläufige Ergebnis des von ihr zu entrichtenden im Voraus erhobenen Beitrags informiert war, so dass sie in der Lage war, das vom SRB zur Verfügung gestellte Formular auszufüllen und zu jedem Schritt dieser Berechnung sachdienlich Stellung zu nehmen.
303 Unter diesen Umständen deutet nichts darauf hin, dass die Klägerin keinen Zugang zu den Elementen hatte, die die Grundlage der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags bilden und die der SRB ihr hätte mitteilen müssen.
304 Darüber hinaus hatte sie die Möglichkeit, zu diesen Elementen in dem oben in Rn. 299 erwähnten Online-Formular Stellung zu nehmen. Sie konnte somit zu den Ermessensentscheidungen des SRB bei der Berechnung ihres im Voraus erhobenen Beitrags, wie der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung oder der Genauigkeit bestimmter Risikoindikatoren des Risikofelds IV, Stellung nehmen und war in der Lage, ihren im Voraus erhobenen Beitrag vorläufig mit Hilfe des vom SRB zur Verfügung gestellten Berechnungstools zu ermitteln.
305 Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass ein Formblatt, das vorgesehen ist, damit die Betroffenen der zuständigen Behörde ihren Standpunkt zur Kenntnis bringen können, es diesen grundsätzlich ermöglicht, sich im Einzelnen zu den von der zuständigen Behörde zu berücksichtigenden Anhaltspunkten zu äußern, und, falls sie dies für sachdienlich erachten, andere Informationen oder Bewertungen vorzulegen als die, die die zuständige Behörde bereits erhalten hat (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Februar 2017, M, C‑560/14, EU:C:2017:101, Rn. 39 und 40).
306 Das ist hier der Fall.
307 Im Rahmen des Konsultationsverfahrens forderte der SRB die Institute nämlich zum einen auf, zu 13 vordefinierten Themen Stellung zu nehmen, die ihnen die Möglichkeit gaben, sich zu mehreren Aspekten der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge, einschließlich der Methode und der Ergebnisse dieser Berechnung, zu äußern. Zum anderen konnten die Institute im Rahmen des Themas 14 auch jede andere Frage aufwerfen, die sie für die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags für den Beitragszeitraum 2021 für relevant hielten und die nicht bereits durch die vordefinierten Themen abgedeckt war. Folglich hatte die Klägerin die Möglichkeit, zu jedem Element der Berechnung oder des Verfahrens zur Ausarbeitung der Berechnung Stellung zu nehmen.
308 Folglich ist das Vorbringen der Klägerin nicht geeignet, darzutun, dass sie nicht die Möglichkeit hatte, ihren Standpunkt zu allen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten, die die Grundlage des angefochtenen Beschlusses bilden, sachdienlich und wirksam vorzutragen.
309 Nach alledem ist der siebte Klagegrund zurückzuweisen.
6. Zum achten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014
310 Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, der SRB habe durch die Festsetzung der jährlichen Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2021 auf etwa 11,287 Mrd. Euro gegen Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 verstoßen, wonach seine Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge so erfolgen müsse, dass die Beiträge, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Staaten zugelassenen Instituten zu entrichten seien, jährlich 12,5 % der endgültigen Zielausstattung nicht überstiegen. Die Klägerin hat im Übrigen eingeräumt, dass sie diesen Klagegrund erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebracht habe.
311 Nach Ansicht des SRB ist dieser Klagegrund wegen Verspätung als unzulässig zurückzuweisen, da die Klägerin ihn im Stadium der Klageschrift hätte geltend machen können. Der Klagegrund sei jedenfalls unbegründet.
312 In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass nach Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung das Vorbringen neuer Klagegründe im Lauf des Verfahrens unzulässig ist, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind, oder eine Erweiterung eines bereits unmittelbar oder mittelbar in der Klageschrift vorgetragenen Klagegrundes darstellen und in engem Zusammenhang mit diesem stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2020, HeidelbergCement und Schwenk Zement/Kommission, T‑380/17, EU:T:2020:471, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).
313 Im vorliegenden Fall hat die Klägerin zum einen den behaupteten Verstoß gegen Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 erst in der mündlichen Verhandlung gerügt. Außerdem stellt das Vorbringen zur Stützung des vorliegenden Klagegrundes keine Erweiterung der bereits in der Klageschrift angeführten Gründe dar, was die Klägerin im Übrigen auch nicht geltend macht.
314 Zum anderen ist unstreitig, dass der Betrag der vom SRB zur Festlegung der im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2021 prognostizierten endgültigen Zielausstattung bereits im Mai 2021 auf der Website des SRB verfügbar war. Wie in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 22. Januar 2015, Teva Pharma und Teva Pharmaceuticals Europe/EMA (T‑140/12, EU:T:2015:41, Rn. 38 bis 48), und vom 21. Mai 2015, Rubinum/Kommission (T‑201/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:311, Rn. 23 bis 26), ergangen sind, konnte die Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung, d. h. am 7. Juli 2021, somit Kenntnis der tatsächlichen Gesichtspunkte haben, auf die sich das Vorbringen im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes stützt.
315 Diese Schlussfolgerung wird durch das Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, die Veröffentlichung des Betrags der endgültigen Zielausstattung im Informationsblatt sei nicht ausreichend gewesen, um die Klägerin wirksam über den prognostizierten Betrag der endgültigen Zielausstattung zu informieren, nicht in Frage gestellt. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der SRB in jedem Beitragszeitraum systematisch allgemeine Daten zu den verschiedenen Elementen der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge sowie die verschiedenen Dokumente über das Verfahren zur Berechnung dieser Beiträge auf seiner Website veröffentlicht. Im Übrigen wurden auch die Dokumente, die im Rahmen der vom SRB zwischen dem 5. und dem 19. März 2021 durchgeführten und oben in Rn. 299 erwähnten Konsultation zur Verfügung gestellt wurden, den Instituten auf dieser Website zugänglich gemacht. Die Klägerin kann sich daher als verständiger Wirtschaftsteilnehmer, der seit 2016 zur Zahlung der im Voraus erhobenen Beiträge verpflichtet ist, nicht darauf berufen, dass die Veröffentlichung des Informationsblatts auf der Website des SRB nicht geeignet gewesen sei, um sie wirksam über den prognostizierten Betrag der endgültigen Zielausstattung zu informieren.
316 Nach alledem wird der vorliegende Klagegrund nicht auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind, und stellt daher einen neuen Klagegrund dar, der als unzulässig zurückzuweisen ist.
317 Im Übrigen wäre das Gericht, selbst wenn der vorliegende Klagegrund zulässig wäre, nicht in der Lage, seine Begründetheit zu prüfen. Wie sich nämlich aus den vorstehenden Rn. 114 bis 146 ergibt, ist der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2021 mit einem Begründungsmangel behaftet und aus diesem Grund für nichtig zu erklären. Dieser Begründungsmangel hindert das Gericht daran, die Begründetheit des achten Klagegrundes zu prüfen.
C. Ergebnis
318 Im Ergebnis ist dem zweiten Teil des zweiten Klagegrundes und dem dritten Klagegrund stattzugeben, während die übrigen Teile des zweiten Klagegrundes sowie die weiteren Klagegründe zurückzuweisen sind.
D. Zur zeitlichen Beschränkung der Urteilswirkungen
319 Der SRB beantragt, im Fall der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses dessen Wirkungen bis zu seiner Ersetzung oder zumindest für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Tag, an dem das Urteil rechtskräftig geworden ist, aufrechtzuerhalten.
320 Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, die Wirkungen des angefochtenen Beschlusses dürften nicht aufrechterhalten werden, da eine etwaige Nichtigerklärung dieses Beschlusses wegen einer auf einen Verstoß gegen Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 gestützten materiellen Rechtswidrigkeit dazu führen müsse, dass der SRB ihr den Betrag ihres im Voraus erhobenen Beitrags erstatte. Eine solche Nichtigerklärung hätte auch keine Auswirkungen auf die Funktionsweise des SRB oder auf die Finanzstabilität der Union, da der SRB angesichts der begrenzten Zahl von Instituten, die den Beschluss angefochten hätten, keine hohen Beträge zurückzuzahlen hätte.
321 Nach Art. 264 Abs. 2 AEUV kann das Unionsgericht, falls es dies für notwendig hält, diejenigen Wirkungen einer für nichtig erklärten Handlung bezeichnen, die als fortgeltend zu betrachten sind.
322 Insoweit geht aus der Rechtsprechung hervor, dass aus Gründen der Rechtssicherheit die Wirkungen einer solchen Handlung aufrechterhalten werden können, insbesondere wenn die unmittelbaren Auswirkungen ihrer Nichtigerklärung schwerwiegende negative Folgen hätten und die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung nicht wegen ihres Ziels oder ihres Inhalts in Abrede gestellt wird, sondern wegen der Verletzung wesentlicher Formvorschriften (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 175 und die dort angeführte Rechtsprechung).
323 Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Beschluss unter Verletzung wesentlicher Formvorschriften erlassen. Dagegen hat das Gericht im vorliegenden Verfahren keinen die materielle Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses berührenden Fehler festgestellt.
324 Ferner ist entsprechend der Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB (C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 177), festzustellen, dass, wenn der angefochtene Beschluss für nichtig erklärt würde, ohne dass seine Wirkungen bis zur Ersetzung durch einen neuen Rechtsakt aufrechterhalten würden, die Durchführung der Richtlinie 2014/59, der Verordnung Nr. 806/2014 und der Delegierten Verordnung 2015/63, die einen wesentlichen Teil der zur Stabilität des Euro-Währungsgebiets beitragenden Bankenunion darstellen, beeinträchtigt würde.
325 Unter diesen Umständen sind die Wirkungen des angefochtenen Beschlusses, soweit er die Klägerin betrifft, aufrechtzuerhalten, bis innerhalb einer angemessenen Frist, die sechs Monate ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils nicht überschreiten darf, ein neuer Beschluss des SRB in Kraft tritt, mit dem der im Voraus erhobene Beitrag der Klägerin zum SRF für den Beitragszeitraum 2021 festgesetzt wird.
V. Kosten
326 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der SRB unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Klägerin seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
327 Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen das Parlament und der Rat ihre eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Der Beschluss SRB/ES/2021/22 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 14. April 2021 über die Berechnung der für 2021 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds wird für nichtig erklärt, soweit er die UniCredit Bank AG betrifft.
2. Die Wirkungen des Beschlusses SRB/ES/2021/22, soweit er die UniCredit Bank AG betrifft, werden aufrechterhalten, bis innerhalb einer angemessenen Frist, die sechs Monate ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils nicht überschreiten darf, ein neuer Beschluss des SRB in Kraft tritt, mit dem der im Voraus erhobene Beitrag dieses Instituts zum einheitlichen Abwicklungsfonds für den Beitragszeitraum 2021 festgesetzt wird.
3. Der SRB trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der UniCredit Bank AG.
4. Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.
Kornezov
De Baere
Petrlík
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 17. Juli 2024.
Der Kanzler
Der Präsident
T. Henze, beigeordneter Kanzler
S. Papasavvas
Inhaltsverzeichnis
I. Vorgeschichte des Rechtsstreits
II. Angefochtener Beschluss
III. Anträge der Parteien
IV. Rechtliche Würdigung
A. Zu den Einreden der Rechtswidrigkeit von Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014, von Art. 103 Abs. 2 und 7 der Richtlinie 2014/59 und der Art. 4 bis 7 und 9 sowie des Anhangs I der Delegierten Verordnung 2015/63
1. Zum fünften Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 und von Art. 103 Abs. 2 und 7 der Richtlinie 2014/59
a) Zur Zulässigkeit
b) Zur Begründetheit
2. Zum vierten Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit der Art. 4 bis 7 und 9 sowie des Anhangs I der Delegierten Verordnung 2015/63
B. Zu den die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses betreffenden Klagegründen
1. Zum ersten Klagegrund: Fehlende Feststellung des angefochtenen Beschlusses
2. Zum zweiten Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne von Art. 263 Abs. 2 AEUV und des Rechts auf eine gute Verwaltung, da dem angefochtenen Beschluss die nach Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta erforderliche ausreichende Begründung fehle
a) Vorbemerkungen
b) Zum ersten Teil: Ausschluss bestimmter Risikoindikatoren
c) Zum zweiten Teil: Begründung der jährlichen Zielausstattung
d) Zum dritten Teil: Fehlende Mitteilung der von den anderen Instituten gemeldeten Daten
1) Zur ersten Rüge: Fehlende Nachvollziehbarkeit der Daten der anderen Institute
2) Zur zweiten Rüge: Fehlende Rechtfertigung dafür, warum die Daten der anderen Institute vom Geschäftsgeheimnis umfasst sind
3) Zur dritten Rüge: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit mangels der Möglichkeit zur Einsicht in die von den anderen Instituten gemeldeten Daten
e) Zum vierten Teil: Fehlende Mitteilung von Zwischenbeschlüssen
f) Zum fünften Teil: Fehlende Nachvollziehbarkeit der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags
1) Zur ersten Rüge: Fehlende Nachvollziehbarkeit der Zuordnung der Klägerin zu bestimmten Klassen
2) Zur zweiten Rüge: Fehlende Mitteilung der Summe der Interbankendarlehen und einlagen in der Europäischen Union
3) Zur dritten Rüge: Fehlende Nachvollziehbarkeit der Einstufung der Klägerin bei [vertraulich] des Risikoindikators [vertraulich] [vertraulich]
4) Zur vierten Rüge: Fehlende Nachvollziehbarkeit der Gewichtung der Risikoindikatoren des Risikofelds IV
5) Zur fünften Rüge: Nichtoffenlegung der „Angaben“ zur Berechnung des Durchschnitts der Rohindikatoren
g) Zum sechsten Teil: Widersprüche zwischen der abschließenden Berechnung des Bruttobeitrags im Beschluss des SRB, mit dem die im Voraus erhobenen Beiträge für den Beitragszeitraum 2019 festgesetzt wurden, und derjenigen im angefochtenen Beschluss
h) Zum siebten Teil: Unterschiede in der Anzahl der den verschiedenen Klassen zugeordneten Institute
i) Fazit zum zweiten Klagegrund
3. Zum dritten Klagegrund: Verletzung des durch Art. 47 Abs. 1 der Charta gewährleisteten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf
4. Zum sechsten Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 6, 7 und 20 der Delegierten Verordnung 2015/63
5. Zum siebten Klagegrund: Verletzung des Rechts auf eine gute Verwaltung nach Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta, da die Klägerin nicht angehört worden sei
6. Zum achten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014
C. Ergebnis
D. Zur zeitlichen Beschränkung der Urteilswirkungen
V. Kosten