T-386/21 – Crédit agricole und Crédit agricole Corporate & Investment Bank/ Kommission () und d’agences)

T-386/21 – Crédit agricole und Crédit agricole Corporate & Investment Bank/ Kommission () und d’agences)

CURIA – Documents

Language of document : ECLI:EU:T:2024:776

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte erweiterte Kammer)

6. November 2024(*)

„ Wettbewerb – Kartelle – Sektor der auf US-Dollar lautenden supranationalen, staatlichen und halbstaatliche Anleihen – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird – Abstimmung der Preise und des Handels mit Anleihen – Austausch sensibler Geschäftsinformationen – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung – Berechnung der Geldbuße – Grundbetrag – Hilfswert für den Umsatz – Nichtigkeitsklage – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung “

In den Rechtssachen T‑386/21 und T‑406/21,

Crédit agricole SA mit Sitz in Montrouge (Frankreich),

Crédit agricole Corporate and Investment Bank mit Sitz in Montrouge,

vertreten durch D. Beard, Barrister sowie C. Hutton, C. Peacock und J. Parkinson, Solicitors,

Klägerinnen in der Rechtssache T‑386/21,

UBS Group AG, Rechtsnachfolgerin der Credit Suisse Group AG, mit Sitz in Zürich (Schweiz),

Credit Suisse Securities (Europe) Ltd mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich),

vertreten durch Rechtsanwälte R. Wesseling, F. ten Have und F. Brouwer,

Klägerinnen in der Rechtssache T‑406/21,

gegen

Europäische Kommission, in der Rechtssache T‑386/21 vertreten durch T. Franchoo, M. Farley und B. Cullen als Bevollmächtigte, und in der Rechtssache T‑406/21 durch A. Boitos, M. Farley, T. Franchoo und C. Vang als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Svenningsen (Berichterstatter), der Richterin V. Tomljenović, der Richter C. Mac Eochaidh und J. Martín y Pérez de Nanclares sowie der Richterin M. Stancu,

Kanzler: I. Kurme, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündlichen Verhandlungen vom 15. und 16. Juni 2023

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragen die Klägerinnen in der Rechtssache T‑386/21, die Crédit agricole SA und die Crédit agricole Corporate and Investment Bank (im Folgenden zusammen: Crédit agricole), zum einen die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2021) 2871 final der Kommission vom 28. April 2021 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.40346 – SSA-Anleihen) (im Folgenden: angefochtener Beschluss), soweit er sie betrifft, und zum anderen die Herabsetzung der mit diesem Beschluss gegen sie verhängten Geldbuße.

2        Die Klägerinnen in der Rechtssache T‑406/21, die UBS Group AG, Rechtsnachfolgerin der Credit Suisse Group AG, und die Credit Suisse Securities (Europe) Ltd (im Folgenden zusammen: Credit Suisse) beantragen mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV im Wesentlichen die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses, soweit er sie betrifft.

I.      Vorgeschichte des Rechtsstreits

A.      Zum Sektor der SSA-Anleihen

3        Die in Rede stehenden Verhaltensweisen betreffen auf US-Dollar lautende supranationale Anleihen (supra-sovereign bonds), staatliche Anleihen (sovereign bonds) und halbstaatliche Anleihen (agency [sub-sovereign] bonds) (im Folgenden: SSA-Anleihen). SSA-Anleihen sind Schuldtitel, die es ihrem Emittenten ermöglichen, Mittel zur Finanzierung bestimmter Ausgaben oder Investitionen zu beschaffen.

4        Ihr Emittent kann so eine Anleihe begeben, um sich Geld (Nennbetrag) von einem Anleger (Inhaber) für einen bestimmten Zeitraum, der kurz (z. B. zwei Jahre) oder lang (z. B. zehn oder 30 Jahre) sein kann, zu einem im Voraus festgelegten festen oder variablen Zinssatz zu leihen. Der Inhaber der Anleihe erhält vom Emittenten in regelmäßigen Abständen Zinsen (Kupon) sowie die Rückzahlung des Nennbetrags zum vereinbarten Zeitpunkt der Fälligkeit.

5        SSA-Anleihen werden nach der Identität ihres Emittenten kategorisiert. Supranationale Anleihen werden von supranationalen Institutionen wie der Europäischen Investitionsbank (EIB) und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD) begeben. Staatsanleihen werden von Zentralstaaten begeben und können auf ihre nationale Währung lauten und ihrem nationalen Recht unterliegen oder auf eine andere Währung als ihre nationale Währung lauten und einem anderen Recht als ihrem nationalen Recht unterliegen. Halbstaatliche Anleihen werden schließlich von unterhalb der nationalstaatlichen Ebene angesiedelten Körperschaften oder von Institutionen begeben, die implizit oder explizit von staatlichen Behörden unterstützt werden, wie z. B. die Caisse d’amortissement de la dette sociale (CADES, Kasse zur Begleichung der Sozialschuld, Frankreich) oder die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW, Deutschland). Diese Schuldverschreibungen können entweder in nationaler Währung oder in Fremdwährung begeben werden.

6        SSA-Anleihen werden von ihrem Emittenten oder in dessen Auftrag erstmals auf dem Primärmarkt zum Verkauf angeboten. Sie werden dann ohne zentrale Börse außerbörslich (over-the-counter) zwischen Anlegern auf dem Sekundärmarkt gehandelt.

7        Die im angefochtenen Beschluss zur Last gelegten Verhaltensweisen betreffen nicht den Primärmarkt, sondern nur die nachfolgenden Geschäfte auf dem Sekundärmarkt.

8        Im Folgenden wird die Funktionsweise des letztgenannten Marktes, die in den Erwägungsgründen 10 bis 64 des angefochtenen Beschlusses beschrieben wird, für die Zwecke des vorliegenden Urteils kurz dargestellt.

1.      Preis einer SSA-Anleihe auf dem Sekundärmarkt

a)      Preisbildung auf dem Sekundärmarkt

9        Nach der Emission der Anleihe auf dem Primärmarkt wird diese anschließend zwischen Anlegern auf dem Sekundärmarkt gehandelt. Zwischen dem Zeitpunkt der Emission und der Fälligkeit dieser Anleihe entwickelt sich deren Kurs und kann abhängig von verschiedenen Faktoren wie der Entwicklung des wirtschaftlichen Umfelds (z. B. die allgemeine Entwicklung der Zinssätze auf den Märkten) oder spezifischen den Emittenten betreffenden Faktoren (z. B. das wahrgenommene Risiko, die Liquidität oder die Verfügbarkeit neuerer Emissionen) von ihrem Emissionspreis abweichen.

10      Eine Anleihe wird in der Regel unter Bezugnahme auf ihre Endfälligkeitsrendite (yield) gehandelt, die als Prozentsatz ihres Nennbetrags ausgedrückt wird. Dabei handelt es sich um die Rendite, die ein Anleger erzielen kann, wenn er diese Anleihe heute zu einem bestimmten Preis kauft und sie bis zu ihrer Fälligkeit behält; die Rendite hängt daher vom Kupon und von einem etwaigen Gewinn bei einem Erstkauf unter dem Nennbetrag oder einem etwaigen Verlust bei einem Erstkauf über dem Nennbetrag ab.

11      Auf dem Sekundärmarkt wird der Preis einer Anleihe in der Regel unter Bezugnahme auf die Rendite bestimmt und von verschiedenen Faktoren beeinflusst, wie den verfügbaren Volumina und dem Preis sowie der Verfügbarkeit vergleichbarer Anleihen. Auch eine Änderung der Marktzinsen oder eine Änderung des Ratings des Emittenten kann sich auf den Preis auswirken, zu dem eine Anleihe auf dem Markt gehandelt wird.

b)      Von den Market-Makern angebotene Geld- und Briefkurse

12      Ein „Market-Maker“ ist eine Einrichtung oder eine Privatperson, die Finanzprodukte auf dem Markt allgemein und kontinuierlich anstatt auf der Basis einzelner Transaktionen zu von ihr festgelegten Preisen kauft oder verkauft.

13      Die Rolle eines Market-Makers besteht darin, eine fortlaufende Notierung für Anleihen bereitzustellen, indem er unabhängig von der Marktlage Geld- und Briefkurse – also einen „Ankaufspreis“ (bid price) und einen „Verkaufspreis“ (ask price) – stellt, um den Handel mit diesen Anleihen zu erleichtern. Durch die Bereitstellung von Anleihevolumina und die fortlaufende Notierung von Anleihen fördert der Market-Maker die Marktliquidität, d. h. die Möglichkeit für Anleger, Anleihen schnell zu kaufen oder zu verkaufen.

14      Obwohl es auf dem Markt für SSA-Anleihen keine offiziellen Market-Maker gibt, entscheiden sich einige Finanzinstitute – wie die Klägerinnen im vorliegenden Fall – dafür, die Funktion eines Market-Makers in dem Sinne zu übernehmen, dass sie Geld- und Briefkurse angeben.

15      Wenn die Banken auf dem Sekundärmarkt tätig werden, versuchen sie, Erträge zu erzielen, indem sie sich die Differenz zwischen Geld- und Briefkurs zunutze machen. Die Differenz zwischen diesen beiden Kursen wird als „Geld-Brief-Spanne“ (Spread) bezeichnet und stellt bei einer ganzheitlichen Betrachtung des Kauf- und Verkaufsgeschäfts (im Folgenden: kombiniertes Kauf- und Verkaufsgeschäft) den Ertrag der Bank dar. Bei einem solchen Geschäft dient der „Mittelpreis“ (mid price oder mid), der in der Mitte zwischen Geld- und Briefkurs liegt und in Cent (auf zwei Dezimalstellen) ausgedrückt wird, als wichtiger Referenzwert, da seine Kenntnis es den Händlern und Anlegern in der Regel ermöglicht, den Geld- und den Briefkurs abzuleiten. Die Mittelpreise werden weder auf den Bildschirmen der Broker angezeigt noch den Anlegern oder anderen Gegenparteien mitgeteilt.

16      Schließlich stützen sich die Händler bei der Preisbildung und anderen strategischen Entscheidungen auf unterschiedliche Informationsquellen. Der von einer Bank tatsächlich verwendete Geld- und Briefkurs kann daher von der Identität der Gegenpartei (z. B. ein für die Bank wichtiger Anleger) oder vom Volumen des Kauf- oder Verkaufsgeschäfts beeinflusst werden.

2.      Handelspositionen und Handelsrisiko

17      Nach dem Kauf einer Anleihe geht der Händler eine „Kaufposition“ (Long Position) in dem Sinne ein, dass er die Anleihe in seinem Portfolio hält, bis er diese Position „schließt“, d. h. die Anleihe weiterverkauft, wenn möglich zu einem höheren Preis als dem, zu dem er sie gekauft hat. Der Händler kann sich entscheiden, die Kaufposition für einen bestimmten Zeitraum beizubehalten, was ein Risiko (oder „Exposure“) darstellt. Wenn nämlich der Wert der Anleihe sinkt, so hält der Händler eine Anleihe in seinem Portfolio, deren Wert unter dem Preis liegt, zu dem er sie erworben hat.

18      Umgekehrt kann ein Händler nach dem Verkauf einer Anleihe eine „Verkaufsposition“ (Short Position) einnehmen, wenn er eine Anleihe verkauft hat, die er nicht besaß, typischerweise, wenn er eine größere Menge an Anleihen verkauft hat, als er besaß. Er muss diese Anleihe dann von einem anderen Händler erwerben, um seine Position zu schließen. Mit einer solchen Verkaufsposition ist ein potenzieller Gewinn verbunden, wenn der Ankaufspreis für den Erwerb der betreffenden Anleihe unter dem vom Händler erzielten Verkaufspreis liegt, sie kann aber zu einem Verlust führen, wenn der Ankaufspreis über dem Verkaufspreis liegt. Insbesondere kann ein Händler beschließen, eine Verkaufsposition einzunehmen, weil er erwartet, dass der Preis der Anleihe fällt (und er daher einen Gewinn in Höhe der Differenz zwischen dem Verkaufs- und dem Ankaufspreis erzielen kann), oder um einer Anfrage eines wichtigen Kunden nachzukommen.

19      Ein Händler kann daher in Bezug auf eine bestimmte Anleihe eine Kauf- oder eine Verkaufsposition einnehmen. Er kann beschließen, diese Position abhängig von den von seinem Arbeitgeber auferlegten „Risikolimits“ (Risk Limits) zu halten. Alternativ dazu kann der Händler Anleihen kaufen oder an Endanleger oder über einen Broker verkaufen, um sein Risiko zu begrenzen oder auszugleichen. Eine solche Methode der Risikominderung ist eine Form der „Risikoabsicherung“ (Hedging), die durch den Kauf oder Verkauf entweder gleicher Anleihen oder anderer hochliquider Anleihen, wie z. B. US-Staatsanleihen mit ähnlichem Kupon oder ähnlicher Laufzeit, erfolgen kann.

3.      Handel zwischen Banken über Broker

20      Broker sind Finanzvermittler, die Geschäfte zwischen Banken erleichtern und in der Regel durch eine Provision vergütet werden, die in einem Prozentsatz des Kauf- oder Verkaufsgeschäfts besteht.

21      Sie betreiben elektronische Plattformen, auf denen die Kauf- und Verkaufsangebote der Banken in Echtzeit angezeigt werden. Auf solchen Plattformen werden der Name, der Kupon und der Fälligkeitstermin einer Anleihe, das Volumen (d. h. der Nennbetrag, in der Regel in Millionen einer Währung ausgedrückt) von Kauf- oder Verkaufsangeboten und manchmal auch die Renditedifferenz gegenüber einer Referenzanleihe angegeben. Die zu einem bestimmten Zeitpunkt angezeigten Geld- und Briefkurse sind die besten verfügbaren Kurse, d. h. die zu diesem Zeitpunkt wettbewerbsfähigsten Kurse.

22      Der Händler einer Bank, der ein Kauf- (bid) oder Verkaufsangebot (ask oder offer) auf einer Brokerplattform sieht, kann entscheiden, einen „Hit“ auf das Ankaufsangebot vorzunehmen (und damit Anleihen zu verkaufen) oder einen „Lift“ auf das Verkaufsangebot vorzunehmen (und damit Anleihen zu kaufen), wobei er das Geschäft zu den auf der Plattform angegebenen Bedingungen annimmt. Wenn ein solches Geschäft stattfindet, ist auf den großen Brokerplattformen der für das Geschäft akzeptierte Geld- oder Briefkurs für alle Händler sichtbar, die Identität der Gegenparteien wird jedoch nicht offengelegt.

23      Ein Händler, der sich für ein Angebot auf einer Brokerplattform interessiert, kann sich mit dem Broker in Verbindung setzen, um zusätzliche Informationen zu erhalten, zum Beispiel über die Verfügbarkeit zusätzlicher Volumina. Oft führen Händler über Bloomberg oder andere Instant-Messaging-Plattformen laufende Online-Gespräche (Chats) mit verschiedenen Brokern.

24      Ist der Händler interessiert, findet eine kurze Verhandlung außerhalb der Plattform statt (per Telefon oder Chat), wobei der Broker als Vermittler zwischen den beiden Parteien agiert, um eine Einigung über den endgültigen Preis und das Volumen des Geschäfts zu erzielen.

25      Die Broker geben die Identität der an einem bestimmten Geschäft beteiligten Händler nicht preis, was die Anonymität der Händler gewährleistet und verhindert, dass sie Informationen über die Position oder die Absichten eines Händlers erhalten und diese Informationen zu ihrem Vorteil nutzen. Die Inanspruchnahme eines Brokers gewährleistet außerdem eine zuverlässige Ausführung der Geschäfte. Es ist allgemein anerkannt, dass die Vorteile, die die Inanspruchnahme eines Brokers für die Händler hat, gegenüber den Brokergebühren überwiegen.

B.      Zum Verfahren, das zu dem angefochtenen Beschluss geführt hat

26      Auf einen am 4. August 2015 gestellten Antrag hin gewährte die Europäische Kommission der Deutschen Bank AG am 4. Dezember 2015 gemäß Rn. 8 Buchst. a der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2006, C 298, S. 17) einen bedingten Erlass der Geldbuße. Diese Bank arbeitete weiter mit der Kommission zusammen und übermittelte ihr während der gesamten Untersuchung zusätzliche Informationen und Beweise zu der streitigen Zuwiderhandlung.

27      Am 4. Dezember 2015, 6. September 2016, 15. März 2017 und 12. November 2019 richtete die Kommission nach Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 und 102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) Auskunftsverlangen an die Bank of America Corporation, Merrill Lynch International (im Folgenden zusammen: BofA), Crédit agricole, Credit Suisse und andere Banken.

28      Zwischen dem 21. und dem 24. November 2016 führte die Kommission angekündigte Nachprüfungen in den Geschäftsräumen von BofA und Credit Suisse in London (Vereinigtes Königreich) durch.

29      Am 20. bzw. 21. Dezember 2018 leitete die Kommission zum einen gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel [101 und 102 AEUV] durch die Kommission (ABl. 2004, L 123, S. 18) ein Verfahren zum Erlass einer Entscheidung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ein, und richtete zum anderen eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die Deutsche Bank, Credit Suisse, Crédit agricole und BofA (im Folgenden: Mitteilung der Beschwerdepunkte).

30      Allen Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte wurde Einsicht in die Untersuchungsakte der Kommission gewährt. Nach Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 773/2004 nahmen alle schriftlich zu dieser Mitteilung Stellung. Sie brachten ihre Argumente auch in einer mündlichen Anhörung vor, die vom 10. bis 11. Juli 2019 stattfand.

31      Am 6. November 2020 sandte die Kommission jedem Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte ein Schreiben mit weiteren Erläuterungen zu der von ihr vorgeschlagenen Methode zur Bestimmung des Hilfswerts für den Umsatz (proxy for the value of sales) für die Berechnung ihrer Geldbuße (im Folgenden: Geldbußenschreiben). Als Antwort auf dieses Schreiben übermittelten die Deutsche Bank am 4. Dezember 2020 und Crédit agricole, Credit Suisse und BofA am 8. Januar 2021 eine Stellungnahme.

C.      Zum angefochtenen Beschluss

1.      Zur Feststellung der streitigen Zuwiderhandlung

32      Im angefochtenen Beschluss führte die Kommission zahlreiche Gespräche zwischen den Händlern der betreffenden Banken an, die zwischen dem 19. Januar 2010 und dem 24. März 2015 über permanente oder nicht permanente Internet-Chatrooms sowie über auf elektronischem Wege oder per Telefon geführte bilaterale Gespräche stattgefunden haben sollen (Erwägungsgründe 90 bis 92 des angefochtenen Beschlusses).

33      In diesem Zusammenhang ging die Kommission davon aus, dass das allgemeine Ziel der Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Händlern darin bestanden habe, durch die Abstimmung ihrer Preise und Handelstätigkeiten sowie durch den Austausch sensibler Geschäftsinformationen über ihre Handelstätigkeiten, Preise sowie Handels- und Preisstrategien im Sektor der SSA-Anleihen einen Wettbewerbsvorteil gegenüber ihren Kunden und Wettbewerbern zu erlangen (Erwägungsgründe 102 und 638 des angefochtenen Beschlusses).

34      Die Kommission schloss daraus, dass die betreffenden Banken das Wettbewerbsrisiko zum Nachteil der anderen Marktteilnehmer und ihrer Kunden bewusst durch eine praktische Zusammenarbeit verdrängt hätten. Nach Ansicht der Kommission können die in Rede stehenden Gesprächsreihen in fünf Kategorien von Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen eingeteilt werden, die miteinander verknüpft seien und sich teilweise überschnitten (Erwägungsgründe 613, 638, 643 und 758 des angefochtenen Beschlusses).

35      Wie aus den Erwägungsgründen 103 und 613 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, bestehen diese fünf Kategorien jeweils aus:

–        erstens einer Abstimmung der Preisangebote für Gegenparteien (im Folgenden: Kategorie 1);

–        zweitens einer Abstimmung der auf dem Markt allgemein angezeigten Preise (im Folgenden: Kategorie 2);

–        drittens einem Austausch aktueller oder zukunftsgerichteter sensibler Geschäftsinformationen über ihre Handelstätigkeiten und Handelsströme auf dem Sekundärmarkt (im Folgenden: Kategorie 3);

–        viertens einem Austausch, einer Bestätigung und einer Angleichung ihrer Handels- und Preisstrategien (im Folgenden: Kategorie 4);

–        fünftens einer Koordinierung ihrer Handelstätigkeiten (im Folgenden: Kategorie 5).

36      Hinsichtlich der rechtlichen Einordnung der in Rede stehenden Verhaltensweisen kam die Kommission zu dem Schluss, dass sie, wie in Art. 1 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstießen, da sie Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen darstellten, die darauf abgezielt hätten, den Wettbewerb im Sektor der SSA-Anleihen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zu beschränken oder zu verfälschen.

37      Um zu dieser Schlussfolgerung zu gelangen, ging die Kommission erstens davon aus, dass die in Rede stehenden Verhaltensweisen alle Merkmale von Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV aufwiesen (vgl. Abschnitt 5.2.1 und insbesondere die Erwägungsgründe 620 und 621 des angefochtenen Beschlusses).

38      Zweitens war die Kommission der Ansicht, dass die genannten Verhaltensweisen angesichts ihres Inhalts, ihrer Ziele sowie des wirtschaftlichen oder rechtlichen Kontexts, in dem sie stattgefunden hätten, darauf abgezielt hätten, den Wettbewerb durch Preisabsprachen, die Aufteilung von Kunden, die Aufteilung von Märkten und den Austausch sensibler Geschäftsinformationen, die die auf dem Markt herrschende Unsicherheit verringert hätten, zu beschränken oder zu verfälschen. In diesem Zusammenhang war die Kommission weiterhin der Auffassung, dass diese Verhaltensweisen den Wettbewerb auch dadurch verfälscht hätten, dass sie eine Informationsasymmetrie zwischen den Marktteilnehmern geschaffen hätten, die den betreffenden Banken einen Wettbewerbsvorteil verschafft habe, der umso größer gewesen sei, als es sich um einen außerbörslichen Markt gehandelt habe, der durch erhebliche Unsicherheit gekennzeichnet gewesen sei (vgl. Abschnitt 5.2.2 und insbesondere die Erwägungsgründe 739, 741 und 742 des angefochtenen Beschlusses).

39      Drittens ging die Kommission davon aus, dass die in Rede stehenden Verhaltensweisen eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung darstellten, da sie Teil eines Gesamtplans seien, mit dem derselbe wettbewerbswidrige Zweck verfolgt worden sei. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission insbesondere fest, dass diese Verhaltensweisen ein homogenes Produkt betroffen hätten, das auf ähnliche Weise gehandelt worden sei, dass der eingesetzte Mechanismus derselbe gewesen sei, dass die betreffenden Banken im Allgemeinen dieselben geblieben seien und sich nur geändert hätten, wenn einer der an den in Rede stehenden Verhaltensweisen beteiligten Händler von einer Bank zu einer anderen gewechselt sei (vgl. Abschnitt 5.2.3.2 und insbesondere die Erwägungsgründe 757 bis 763 des angefochtenen Beschlusses).

40      Viertens hätten die in Rede stehenden Verhaltensweisen SSA-Anleihen betroffen, die von im EWR ansässigen Behörden und Einrichtungen begeben worden seien, und seien Gegenstand eines erheblichen Transaktionsvolumens zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen der Europäischen Union und den EWR-Staaten gewesen. Nach Ansicht der Kommission waren diese Verhaltensweisen daher geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten und zwischen Vertragsparteien des EWR-Abkommens (ABl. 1994, L 1, S. 3) zu beeinträchtigen (vgl. Abschnitt 5.2.4.2 des angefochtenen Beschlusses).

41      Fünftens vertrat die Kommission die Auffassung, dass Art. 101 Abs. 3 AEUV und Art. 53 Abs. 3 des EWR-Abkommens auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar seien (vgl. Abschnitt 5.3 des angefochtenen Beschlusses).

2.      Zur Verhängung von Geldbußen

42      Die Kommission führte aus, dass sie die Höhe der verhängten Geldbußen gemäß den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2, im Folgenden: Leitlinien) festgesetzt habe (vgl. Abschnitt 8.2 des angefochtenen Beschlusses). In Anbetracht der Besonderheiten des Finanzsektors und insbesondere der Tatsache, dass Finanzprodukte wie SSA-Anleihen keine Umsätze im herkömmlichen Sinne generieren, hielt es die Kommission jedoch für angemessen, bei der Bestimmung des Ausgangspunkts für die Berechnung der Geldbuße nicht auf den „Umsatz“ aus dem Handel mit SSA-Anleihen abzustellen, sondern auf einen Hilfswert für den Umsatz (im Folgenden: Hilfswert), der zum einen auf dem Nennbetrag der SSA-Anleihen beruht, die in den jeweiligen Zeiträumen, in denen die betreffenden Banken an der streitigen Zuwiderhandlung beteiligt waren, gehandelt wurden, und zum anderen auf der Differenz zwischen den Geld- und den Briefkursen (vgl. Abschnitt 8.2.3 des angefochtenen Beschlusses).

43      Im Übrigen bestimmte die Kommission die Höhe der gegen jede der betreffenden Banken verhängten Geldbuße, indem sie abhängig von der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung einen Grundbetrag festsetzte und diesen Grundbetrag anhand spezifischer Parameter der einzelnen Banken anpasste.

3.      Zum verfügenden Teil

44      Im verfügenden Teil des angefochtenen Beschlusses heißt es:

„Artikel 1

Die folgenden Unternehmen haben eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 [AEUV] und Art. 53 des EWR-Abkommens begangen, indem sie sich in den angegebenen Zeiträumen an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung im Sektor der [SSA-Anleihen] für den gesamten EWR beteiligten, die aus Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen bestand, die eine Einschränkung und/oder Verfälschung des Wettbewerbs im Sektor der [SSA-Anleihen] bezweckten:

a)      Die DB Group Services (UK) Limited und die Deutsche Bank AG beteiligten sich vom 19. Januar 2010 bis zum 28. März 2014; in diesem Zeitraum beteiligte sich die Deutsche Securities Inc. vom 22. März 2010 bis zum 25. Februar 2013;

b)      [BofA] [beteiligte] sich erstmals vom 19. Januar 2010 bis zum 23. Oktober 2012; und erneut vom 22. Juli 2014 bis zum 27. Januar 2015;

c)      [Crédit agricole] [beteiligte] sich vom 10. Januar 2013 bis zum 24. März 2015;

d)      [Credit Suisse] [beteiligte] sich vom 21. Juni 2010 bis zum 24. März 2015;

Artikel 2

Für die in Art. 1 genannte Zuwiderhandlung werden folgende Geldbußen verhängt:

a)      [Deutsche Bank]: 0 Euro

b)      [BofA]: 12 642 000 Euro

c)      [Crédit agricole]: 3 993 000 Euro

d)      [Credit Suisse]: 11 859 000 Euro

Artikel 3

Die in Art. 1 aufgeführten Unternehmen stellen die dort genannten Zuwiderhandlungen unverzüglich ein, soweit dies nicht bereits geschehen ist.

Sie sehen künftig von der Wiederholung der in Art. 1 genannten Handlungen oder Verhaltensweisen sowie von allen Handlungen oder Verhaltensweisen ab, die einen ähnlichen Zweck oder eine ähnliche Wirkung haben.

…“

II.    Anträge der Parteien

45      In der Rechtssache T‑386/21 beantragt Crédit agricole,

–        den angefochtenen Beschluss, insbesondere Art. 1 dieses Beschlusses oder, hilfsweise, bestimmte Teile dieses Beschlusses gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären;

–        die Geldbuße gemäß Art. 261 AEUV für nichtig zu erklären oder, hilfsweise, sie gemäß Art. 261 AEUV herabzusetzen, insbesondere sie auf Null herabzusetzen;

–        der Kommission gemäß Art. 266 AEUV aufzugeben, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Urteil des Gerichts nachzukommen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

46      In der Rechtssache T‑406/21 beantragt Credit Suisse,

–        Art. 1 Buchst. d des angefochtenen Beschlusses ganz oder teilweise für nichtig zu erklären;

–        hilfsweise, Art. 1 Buchst. d dieses Beschlusses teilweise für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass die Kommunikation über die Preisbildung eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstelle oder Credit Suisse sich an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung für den gesamten in diesem Artikel angegebenen Zeitraum beteiligt habe;

–        Art. 2 Buchst. d dieses Beschlusses für nichtig zu erklären;

–        hilfsweise, Art. 2 Buchst. d des angefochtenen Beschlusses teilweise für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten oder, hilfsweise, einen angemessenen Teil dieser Kosten aufzuerlegen.

47      In der Rechtssache T‑386/21 und in der Rechtssache T‑406/21 beantragt die Kommission,

–        die Klage in vollem Umfang abzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

III. Rechtliche Würdigung

48      Nach Anhörung der Parteien beschließt das Gericht, die Rechtssachen T‑386/21 und T‑406/21 gemäß Art. 68 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.

A.      Zu den Anträgen auf Weglassen bestimmter Angaben gegenüber der Öffentlichkeit

49      Im Verfahren haben Crédit agricole, Credit Suisse und die Kommission im Wesentlichen beantragt, dass in diesem Urteil gemäß den Art. 66 und 66a der Verfahrensordnung bestimmte Angaben gegenüber der Öffentlichkeit weggelassen werden.

50      Insoweit ist daran zu erinnern, dass sich das Gericht bei einem Ausgleich zwischen der Publizität von Gerichtsentscheidungen und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten und des Geschäftsgeheimnisses unter den Umständen des jeweiligen Falles um einen fairen Ausgleich bemühen muss und dabei gemäß den in Art. 15 AEUV verankerten Grundsätzen auch das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Gerichtsentscheidungen miteinbezieht (vgl. Urteil vom 27. April 2022, Sieć Badawcza Łukasiewicz – Port Polski Ośrodek Rozwoju Technologii/Commission, T‑4/20, EU:T:2022:242, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51      Im Übrigen ist die Vertraulichkeit eines Akteninhalts nicht gerechtfertigt, wenn es sich beispielsweise um Informationen handelt, die bereits öffentlich zugänglich sind oder zu denen die breite Öffentlichkeit oder bestimmte Fachkreise Zugang haben können, um Informationen, die auch in anderen Passagen oder Schriftstücken der Akte enthalten sind, bei denen die Partei, die die Vertraulichkeit der betreffenden Information wahren möchte, es versäumt hat, einen entsprechenden Antrag zu stellen, um Informationen, die nicht spezifisch oder präzise genug sind, um vertrauliche Daten offenzulegen, oder um Informationen, die weitgehend aus anderen Informationen hervorgehen oder sich daraus ableiten lassen, die den Beteiligten rechtmäßig zugänglich sind (vgl. Beschluss vom 14. März 2022, Bulgarian Energy Holding u. a./Kommission, T‑136/19, EU:T:2022:149, Rn. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52      Außerdem sind Angaben, die geheim oder vertraulich waren, aber mindestens fünf Jahre alt sind, aufgrund des Zeitablaufs grundsätzlich als nicht mehr aktuell und deshalb als nicht mehr vertraulich anzusehen, wenn nicht die Partei, die sich auf die Vertraulichkeit beruft, nachweist, dass sie trotz ihres Alters immer noch wesentlicher Bestandteil ihrer eigenen oder der wirtschaftlichen Stellung eines betroffenen Dritten sind (vgl. Urteil vom 19. Juni 2018, Baumeister, C‑15/16, EU:C:2018:464, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53      Im Licht der vorstehenden Ausführungen beschließt das Gericht im vorliegenden Fall, in der öffentlichen Fassung des vorliegenden Urteils die Namen der im angefochtenen Beschluss erwähnten natürlichen Personen zu anonymisieren. Ferner beschließt das Gericht, bestimmte Angaben zu dem Anpassungsfaktor wegzulassen, den die Kommission bei der Berechnung der Geldbußen gegen Crédit agricole und Credit Suisse zugrunde gelegt hatte und den die Kommission im angefochtenen Beschluss sowohl gegenüber den an der streitigen Zuwiderhandlung beteiligten Banken als auch gegenüber der Öffentlichkeit unkenntlich gemacht hatte.

54      Dagegen rechtfertigen die Verständlichkeit der Begründung des vorliegenden Urteils, der Zeitablauf, die stereotype Begründung der Anträge auf Weglassen bestimmter Angaben, die bereits öffentlich zugänglichen Informationen sowie die erheblichen Veränderungen, die nach März 2015 in der mit dem Sektor der SSA-Anleihen verbundenen Tätigkeit von Crédit agricole und Credit Suisse eingetreten sind, dass das Gericht der Öffentlichkeit bestimmte Angaben im Zusammenhang mit den Kritikpunkten dieser Banken und insbesondere mit der von der Kommission angewandten Methode zur Berechnung der gegen diese Banken verhängten Geldbußen offenlegt.

55      So beschließt das Gericht zum einen u. a., in der öffentlichen Fassung des vorliegenden Urteils die in den Tabellen 2 bis 4 des Anhangs des angefochtenen Beschlusses enthaltenen Informationen, die Crédit agricole mitgeteilt worden waren, sowie bestimmte in Tabelle 5 dieses Anhangs enthaltene Informationen nicht unkenntlich zu machen.

56      Zum anderen beschließt das Gericht in Bezug auf Credit Suisse u. a., in der öffentlichen Fassung des vorliegenden Urteils die in Tabelle 5 im Anhang des angefochtenen Beschlusses, die dieser Bank mitgeteilt worden war, enthaltenen Informationen, den durchschnittlichen zeitlichen Abstand zwischen ihren täglichen Kauf- und Verkaufsgeschäften und den „teilweise ausgeglichenen“ Geschäften, den Prozentsatz, der auf die „teilweise ausgeglichenen“ oder „vollkommen ausgeglichenen“ Geschäfte im Verhältnis zur Gesamtzahl der von dieser Bank getätigten Geschäfte entfällt, und den Prozentsatz, der auf Geschäfte zum Erwerb von Liquidität im Verhältnis zur Gesamtzahl der von dieser Bank getätigten Geschäfte entfällt, nicht unkenntlich zu machen.

B.      Zum Gegenstand der Klagen von Crédit agricole und Credit Suisse

1.      Zur Klage von Crédit agricole

57      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine auf der Grundlage von Art. 101 AEUV gegenüber mehreren Unternehmen erlassene Entscheidung, auch wenn sie in Form nur eines Beschlusses abgefasst und veröffentlicht ist, ein Bündel von Individualentscheidungen darstellt, mit denen festgestellt wird, welcher Verstoß oder welche Verstöße den jeweiligen Adressaten zur Last gelegt wird bzw. werden, und mit denen diesen gegebenenfalls eine Geldbuße auferlegt wird (Urteil vom 16. September 2013, Galp Energia España u. a./Kommission, T‑462/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:459, Rn. 90).

58      Daraus folgt, dass jeder Adressat eines solchen Beschlusses, wenn er eine Nichtigkeitsklage gegen diesen Beschluss erhebt, das Unionsgericht nur mit den ihn betreffenden Teilen des Beschlusses befassen kann, während die andere Adressaten betreffenden Teile grundsätzlich nicht Gegenstand des vom Unionsgericht zu entscheidenden Rechtsstreits werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2015, Emesa-Trefilería und Industrias Galycas/Kommission, T‑406/10, EU:T:2015:499, Rn. 117).

59      Diese Rechtsprechung nimmt jedoch nicht allen Adressaten eines solchen Beschlusses die Möglichkeit, im Rahmen ihrer jeweiligen Klage alle tatsächlichen Gesichtspunkte anzufechten, auf die sich die Kommission gestützt hat, um u. a. zu dem Ergebnis zu gelangen, dass die in Rede stehenden Verhaltensweisen als „einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung“ oder als „bezweckte Beschränkung“ einzustufen sei, auch wenn der Adressat, der diese Gesichtspunkte anficht, daran nicht beteiligt war.

60      Folglich ist der Antrag von Crédit agricole auf Nichtigerklärung der Art. 1 und 2 des angefochtenen Beschlusses in ihrer Gesamtheit unzulässig. Sie kann allenfalls die Nichtigerklärung der sie betreffenden Teile dieser Artikel beantragen.

61      Der Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 1 des angefochtenen Beschlusses bzw. der Antrag auf Nichtigerklärung der Geldbuße ist daher so zu verstehen, dass er sich nur auf Art. 1 Buchst. c und Art. 2 Buchst. c dieses Beschlusses bezieht.

62      Sodann beantragt Crédit agricole mit ihrem ersten und ihrem zweiten Klageantrag, wie sie in der vorstehenden Randnummer ausgelegt worden sind, im Wesentlichen die Nichtigerklärung von Art. 1 Buchst. c und Art. 2 Buchst. c des angefochtenen Beschlusses und, hilfsweise, die Herabsetzung des Betrags der im letztgenannten Artikel vorgesehenen Geldbuße.

63      Das Gerichts hat daher gemäß Art. 263 AEUV die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses zu prüfen, soweit er Crédit agricole betrifft – zum einen hinsichtlich der in Art. 1 Buchst. c des angefochtenen Beschlusses getroffenen Feststellung, dass sie eine Zuwiderhandlung begangen habe, und zum anderen hinsichtlich der in Art. 2 Buchst. c dieses Beschlusses gegen sie verhängten Geldbuße –, und die ihm durch Art. 261 AEUV und Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 übertragene Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung in Bezug auf die Höhe der gegen diese Bank verhängten Geldbuße auszuüben.

64      Schließlich beantragt Crédit agricole mit ihrem dritten Klageantrag auch, dass das Gericht der Kommission gemäß Art. 266 AEUV aufgibt, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dem vom Gericht zu erlassenden Urteil nachzukommen.

65      Das Gericht ist im Rahmen der auf Art. 263 AEUV gestützten Rechtmäßigkeitskontrolle jedoch nicht befugt, Anordnungen gegenüber den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zu erlassen, selbst wenn sie sich auf die Art und Weise der Durchführung seiner Urteile beziehen (Beschlüsse vom 22. September 2016, Gaki/Kommission, C‑130/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:731, Rn. 14, und vom 19. Juli 2016, Trajektna luka Split/Kommission, T‑169/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:441, Rn. 13). Das Gleiche gilt im Rahmen der Ausübung der Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung.

66      Folglich ist der dritte Klageantrag von Crédit agricole bereits an dieser Stelle wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.

2.      Zur Klage von Credit Suisse

67      Mit ihrem ersten, ihrem zweiten, ihrem dritten und ihrem vierten Klageantrag, die ausschließlich auf Art. 263 AEUV Bezug nehmen, beantragt Credit Suisse im Wesentlichen die vollständige oder teilweise Nichtigerklärung von Art. 1 Buchst. d des angefochtenen Beschlusses sowie die vollständige oder, hilfsweise, teilweise „Nichtigerklärung“ der in Art. 2 Buchst. d dieses Beschlusses gegen sie verhängten Geldbuße.

68      In Beantwortung einer prozessleitenden Maßnahme hat Credit Suisse ausdrücklich bestätigt, dass sie das Gericht nicht um die Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nach Art. 261 AEUV und Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 ersuche und dass sie sich hinsichtlich der gegen sie verhängten Geldbuße darauf beschränke, das Gericht um die Überprüfung der Rechtmäßigkeit bestimmter Gesichtspunkte der Geldbuße sowie der ihr zugrunde liegenden Berechnungsmethode gemäß Art. 263 AEUV zu ersuchen.

69      In Bezug auf Credit Suisse hat das Gericht daher nur gemäß Art. 263 AEUV die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses, auch in Bezug auf die darin verhängte Geldbuße, zu beurteilen.

C.      Zum Gegenstand der im angefochtenen Beschluss festgestellten Zuwiderhandlung

70      Im Rahmen ihres ersten und ihres zweiten Klagegrundes, die auf Fehler bei der Einstufung der in Rede stehenden Verhaltensweisen als „bezweckte Beschränkung“ und als „einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung“ gestützt sind, macht Crédit agricole mehrfach geltend, die Kommission habe mit Art. 1 des angefochtenen Beschlusses eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung festgestellt, die aus fünf „eigenständigen“ Zuwiderhandlungen bestehe, die den fünf in den Erwägungsgründen 103 und 613 dieses Beschlusses genannten Verhaltenskategorien (siehe oben, Rn. 35) entsprächen.

71      Crédit agricole leitet daraus ab, die Kommission habe im angefochtenen Beschluss nachweisen müssen, dass „jede der fünf behaupteten Verhaltenskategorien eine bezweckte Zuwiderhandlung darstellt“ und dass, „wenn eine der fünf Verhaltenskategorien [in Bezug auf sie] nicht nachgewiesen wird, die von der Kommission festgestellte einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung zurückgewiesen werden muss“.

72      Die Kommission wendet sich gegen dieses Verständnis des angefochtenen Beschlusses im Wesentlichen mit der Begründung, dass sie darin eine einzige „einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung“ festgestellt habe, ohne zuvor oder gleichzeitig gesonderte Zuwiderhandlungen zu benennen, die Verhaltensweisen entsprächen, die in eine der fünf in den Erwägungsgründen 103 und 613 des Beschlusses genannten Kategorien fielen.

73      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die genaue Bestimmung der Tragweite und der Anzahl der im angefochtenen Beschluss festgestellten Zuwiderhandlungen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses von wesentlicher Bedeutung ist. Ebenso ist sie von wesentlicher Bedeutung für die Beurteilung, ob bestimmte Argumente von Crédit agricole stichhaltig sind, insbesondere solche, die sich aus Fehlern bei der Einordnung bestimmter Verhaltensweisen in die eine oder die andere der in den Erwägungsgründen 103 und 613 des Beschlusses genannten Kategorien, aus Fehlern bei der Einstufung als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung sowie der Beteiligung dieser Bank an der Zuwiderhandlung sowie aus Fehlern bei der Einstufung der einen oder anderen dieser fünf Kategorien als „bezweckte Beschränkung“ ergeben.

74      In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass, wenn eine Gesamtheit von Verhaltensweisen als „einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung“ eingestuft werden kann, dies noch lange nicht heißt, dass diese Verhaltensweisen für sich genommen und isoliert betrachtet jeweils zwangsläufig als gesonderte Zuwiderhandlung eingestuft werden könnten. Dies kann nur dann der Fall sein, wenn sich die Kommission in der betreffenden Entscheidung dafür entschieden hat, diese Verhaltensweisen jeweils festzustellen, als Zuwiderhandlung einzustufen und nachzuweisen, dass das betreffende Unternehmen, dem sie zugerechnet werden, an ihnen beteiligt war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2022, Sony Corporation und Sony Electronics/Kommission, C‑697/19 P, EU:C:2022:478, Rn. 67).

75      Außerdem muss das Gericht bei der Auslegung der betreffenden Entscheidung darauf achten, nicht die Begriffe „Verhaltensweise“ und „Zuwiderhandlung“ zu verwechseln, da es sonst einen Rechtsfehler begehen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2022, Sony Corporation und Sony Electronics/Kommission, C‑697/19 P, EU:C:2022:478, Rn. 78).

76      Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob die Kommission im angefochtenen Beschluss das Vorliegen einer einzigen einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung mit wettbewerbswidrigem Zweck, oder vielmehr, wie Crédit agricole behauptet, das Vorliegen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung festgestellt hat, die sich aus fünf gesonderten und eigenständigen Zuwiderhandlungen zusammensetzte, die jeweils einen solchen Zweck verfolgten.

77      Insoweit trifft es zu, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss in einem ersten Schritt den wettbewerbswidrigen Zweck der in Rede stehenden Verhaltensweisen bzw. der in den Erwägungsgründen 103 und 613 festgestellten in Rede stehenden Verhaltenskategorien geprüft hat (Erwägungsgründe 622 bis 749), um erst in einem zweiten Schritt auf das Vorliegen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung zu schließen (Erwägungsgründe 750 bis 828).

78      Dadurch dass die Kommission von vornherein den wettbewerbswidrigen Zweck der in Rede stehenden Verhaltensweisen bzw. der in Rede stehenden Verhaltenskategorien geprüft hat, hat sie die Beweisregeln für die Zuwiderhandlung festgesetzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C‑307/18, EU:C:2020:52, Rn. 63 und 104), noch bevor sie die Konturen dieser Zuwiderhandlung bestimmt hat.

79      Eine solche Strukturierung des angefochtenen Beschlusses kann den Eindruck erwecken, dass die Kommission die Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch jede der in Rede stehenden Verhaltensweisen bzw. jede der in Rede stehenden Verhaltenskategorien vorab und gesondert prüfen und folglich zu dem Schluss zu kommen wollte, dass ebenso viele bezweckte Beschränkungen wie festgestellte Verhaltensweisen oder ‑kategorien vorlagen, und zwar noch bevor sie auf das Vorliegen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung schloss.

80      Eine Gesamtbetrachtung des angefochtenen Beschlusses kann eine solche Schlussfolgerung jedoch nicht stützen.

81      Zum einen beschränkt sich Art. 1 des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf Crédit agricole nämlich auf die Feststellung, dass diese Bank „eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 [AEUV] und Art. 53 des EWR-Abkommens begangen [hat], indem sie sich in den angegebenen Zeiträumen an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung im Sektor der [SSA-Anleihen] für den gesamten EWR [beteiligte], die aus Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen bestand, die eine Einschränkung und/oder Verfälschung des Wettbewerbs im Sektor der [SSA-Anleihen] bezweckten“.

82      Im Unterschied zu Art. 1 des Beschlusses, um den es in der Rechtssache ging, die dem Urteil vom 16. Juni 2022, Sony Corporation und Sony Electronics/Kommission (C‑697/19 P, EU:C:2022:478) zugrunde lag, und in dem eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung erwähnt wurde, die sich aus mehreren gesonderten Zuwiderhandlungen zusammensetzte, erwähnt Art. 1 des angefochtenen Beschlusses somit keine andere Zuwiderhandlung, die den fünf in den Erwägungsgründen 103 und 613 dieses Beschlusses angegebenen und oben in Rn. 35 genannten Verhaltenskategorien entsprechen könnte.

83      Zum anderen wird dieses Verständnis des Wortlauts von Art. 1 des angefochtenen Beschlusses durch dessen Begründung bestätigt, in deren Licht dessen verfügender Teil, sofern erforderlich, auszulegen ist (Urteil vom 15. Mai 1997, TWD/Kommission, C‑355/95 P, EU:C:1997:241, Rn. 21).

84      So heißt es im 827. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses lediglich, dass „die kollusiven Verhaltensweisen zwischen den Parteien … insgesamt eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 [AEUV] dar[stellen], für die jede Partei verantwortlich gemacht wird“.

85      Folglich sieht dieser Erwägungsgrund nicht vor, dass Verhaltensweisen, die unter eine der fünf in den Erwägungsgründen 103 und 613 des angefochtenen Beschlusses genannten Kategorien fallen, auch getrennt und eigenständig als Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV eingestuft werden können, was im Übrigen in den Erwägungsgründen 757 bis 827 dieses Beschlusses bestätigt wird.

86      Außerdem hat die Kommission im 104. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die von ihr herangezogenen verschiedenen Verhaltenskategorien zu analytischen Zwecken beschrieben worden seien, und dass sie miteinander verknüpft seien und sich oftmals überschnitten.

87      Somit beruht das Argument von Crédit agricole, die Kommission habe das Vorliegen von fünf „eigenständigen“ Zuwiderhandlungen festgestellt, die den fünf in den Erwägungsgründen 103 und 613 des angefochtenen Beschlusses angegebenen Verhaltenskategorien entsprächen und als „bezweckte Beschränkung“ einzustufen seien, auf einem Fehlverständnis dieses Beschlusses. Es ist daher zurückzuweisen.

88      Dasselbe gilt für die Rüge von Crédit agricole, die Kommission habe im Rahmen der vorliegenden Klage versucht, ihren Beschluss umzudeuten, um vom Gericht feststellen zu lassen, dass sie die fünf in den Erwägungsgründen 103 und 613 des angefochtenen Beschlusses genannten Verhaltenskategorien nicht als eigenständig aufgefasst habe.

89      Aus diesem Fehlverständnis des angefochtenen Beschlusses ergibt sich ebenfalls, dass die Rügen von Crédit agricole, die auf Fehler bei der Einstufung der in Rede stehenden Verhaltensweisen in die eine oder die andere der in den Erwägungsgründen 103 und 613 des angefochtenen Beschlusses genannten Verhaltenskategorien und deren Folgen für die Einstufung der in Rede stehenden Verhaltensweisen als „einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung“ und als „bezweckte Beschränkung“, oder auf Fehler bei der Einstufung der einen oder anderen dieser fünf Verhaltenskategorien als „bezweckte Beschränkung“ gestützt sind, ins Leere gehen und daher zurückzuweisen sind.

90      Die von Crédit agricole in Bezug auf bestimmte Gespräche angeführten Argumente werden dagegen zu einem späteren Zeitpunkt berücksichtigt, um zu beurteilen, ob die Kommission die in Rede stehenden Gespräche in ihrer Gesamtheit fehlerfrei als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung mit wettbewerbswidrigem Zweck eingestuft hat.

D.      Zur Zulässigkeit der Rügen, die gegen die Auslegung der im angefochtenen Beschluss ausgewerteten Gespräche gerichtet sind

91      In Abschnitt 4.2 des angefochtenen Beschlusses, insbesondere in dessen Erwägungsgründen 112 bis 577, hat die Kommission die Ereignisse auf der Grundlage der ihr vorliegenden Beweise chronologisch dargestellt. Diese Darstellung erfolgte in Form einer Auswertung und einer Auslegung der Niederschriften von mehr als 120 Gesprächen, die zwischen Januar 2010 und März 2015 zwischen den Händlern der betreffenden Banken hauptsächlich in Chatrooms der Bloomberg-Plattform stattfanden. Auf der Grundlage dieser Auswertung und dieser Auslegung hat die Kommission anschließend geprüft, ob Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen, eine Wettbewerbsbeschränkung und eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung vorlagen und ob Letztere einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgte.

92      Im vorliegenden Fall macht die Kommission im Wesentlichen geltend, dass bestimmte von Crédit agricole bzw. Credit Suisse vorgebrachte Rügen unzulässig seien, da sie sich nicht auf die von ihr vorgenommene Auslegung des Inhalts bestimmter, im angefochtenen Beschluss erwähnter Gespräche bezögen, sondern auf Gespräche, auf die in allgemeiner Art und Weise Bezug genommen werde und die nicht Gegenstand einer spezifischen Rüge seien. Ebenso unzulässig seien die Rügen, die sich gegen in den Anlagen zu den Schriftsätzen dieser beiden Banken erwähnte oder angesprochene Gespräche richteten. Schließlich seien die Tatsachen und Beweise, die von diesen beiden Banken nicht oder nicht wirksam bestritten worden seien, als erwiesen anzusehen.

93      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung die Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss.

94      Nach ständiger Rechtsprechung muss diese Darstellung hinreichend klar und deutlich sein, damit der Beklagte sein Verteidigungsvorbringen vorbereiten und das Gericht über die Klage entscheiden kann (vgl. Urteil vom 25. Januar 2018, BSCA/Kommission, T‑818/14, EU:T:2018:33, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

95      Für die Zulässigkeit einer Klage, eines Klagegrundes, einer Rüge oder eines Arguments vor dem Gericht ist es somit erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich der Kläger stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich aus dem Text der Klageschrift selbst ergeben. Zwar kann ihr Text zu speziellen Punkten durch Bezugnahmen auf bestimmte Abschnitte beigefügter Schriftstücke untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der Rechtsausführungen ausgleichen, die nach den oben in Rn. 93 genannten Vorschriften in der Klageschrift enthalten sein müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2013, Versalis/Kommission, C‑511/11 P, EU:C:2013:386, Rn. 115).

96      Die Anlagen können daher nur insoweit berücksichtigt werden, als sie Klagegründe, Rügen oder Argumente untermauern oder ergänzen, die der Kläger im Text seiner Schriftsätze ausdrücklich angeführt hat, und als genau bestimmt werden kann, welche der in den Anlagen enthaltenen Elemente diese Klagegründe, Rügen oder Argumente untermauern oder ergänzen (vgl. Urteil vom 9. September 2015, Samsung SDI u. a./Kommission, T‑84/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:611, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). Darüber hinaus ist es nicht Sache des Gerichts, die Klagegründe, Rügen und Argumente, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu bestimmen, denn die Anlagen haben eine bloße Beweis- und Hilfsfunktion (vgl. Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T‑201/04, EU:T:2007:289, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

97      Die oben in den Rn. 93 bis 96 angeführten Grundsätze schließen es daher aus, dass sich die Unternehmen im Rahmen einer auf der Grundlage von Art. 101 AEUV erlassen Klage gegen einen Beschluss der Kommission, in dem diese den Unternehmen eine bestimmte Anzahl von genau und konkret bestimmten Verhaltensweisen vorwirft, darauf beschränken, im Text ihrer Schriftsätze nur einige dieser Verhaltensweisen spezifisch und substantiiert zu bestreiten, und dass sie es in Bezug auf die übrigen Verhaltensweisen entweder dem Gericht überlassen, aus seinen Feststellungen in Bezug auf die ersten Verhaltensweisen abzuleiten, wie mit den anderen Verhaltensweisen zu verfahren ist – auch wenn diese in einer Anlage bezeichnet oder erwähnt werden –, oder das Gericht auf eine Anlage verweisen, in der ihre Rügen erstmals dargelegt werden.

98      Denn Rügen, die ausschließlich in einer Anlage geäußert werden und sich auf Verhaltensweisen beziehen, die im Text der Schriftsätze eines Klägers nicht erwähnt, geschweige denn gerügt werden, können nicht als Argumente angesehen werden, die von dieser Partei im Text dieser Schriftsätze angeführt werden.

99      Die von der Kommission in Bezug auf die Kritikpunkte von Crédit agricole bzw. von Credit Suisse geltend gemachten Einreden der Unzulässigkeit sind nach Maßgabe dieser Erwägungen zu prüfen.

1.      Zu den Einreden der Unzulässigkeit im Zusammenhang mit den Kritikpunkten von Crédit agricole

100    Im Rahmen ihres ersten Klagegrundes, der sich auf die Einstufung der in Rede stehenden Verhaltensweisen als „bezweckte Beschränkung“ bezieht, macht Crédit agricole geltend, dass sie bestreite, dass sämtliche Gespräche, die in den fünf oben in Rn. 35 genannten Kategorien erfasst seien, einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgten. Hierzu führt Crédit agricole als „Beispiele“ elf verschiedene Gespräche an, nämlich ein Gespräch der Kategorie 1 (Gespräch vom 12. März 2015), vier Gespräche der Kategorie 2 (Gespräche vom 31. Januar, 15. Februar, 21. März und 10. Juli 2013), drei Gespräche der Kategorie 3 (Gespräche vom 19. März, 24. Mai und 25. Juli 2013), drei Gespräche der Kategorie 4 (Gespräche vom 19. März und 3. Juni 2013 sowie vom 6. August 2014) und drei Gespräche der Kategorie 5 (Gespräche vom 18. Januar und 10. Juli 2013 sowie vom 12. März 2015).

101    Im Rahmen ihres dritten Klagegrundes wirft Crédit agricole der Kommission außerdem vor, dass sie für die Zwecke der Einstufung der in Rede stehenden Verhaltensweisen als „einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung“ fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass Crédit agricole Kenntnis von den in den betreffenden Chatrooms ausgetauschten Informationen gehabt habe. Zur Unterstützung ihrer Argumentation beruft sich diese Bank als „Beispiele“ auf drei Gespräche – nämlich die vom 10. und 31. Januar sowie das Gespräch vom 11. Oktober 2013.

102    Die Kommission ist der Auffassung, dass Crédit agricole die meisten der anderen ihr vorgeworfenen Gespräche nicht bestritten habe, was diese Bank in der Erwiderung zurückweist. Hierzu verweist sie auf ihre der Klageschrift als Anhang beigefügte Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte. Die Kommission hält diese pauschale Verweisung für unzulässig.

103    Was den ersten und den dritten von Crédit agricole geltend gemachten Klagegrund anbelangt, ergibt sich insoweit aus den oben in den Rn. 93 bis 98 dargelegten Erwägungen, dass die von dieser Bank bezüglich anderer als der oben in den Rn. 100 und 101 angeführten und im Text ihrer Schriftsätze genannten Gespräche geltend gemachten Kritikpunkte mangels in der Klageschrift – und sei es nur in gedrängter Form – geäußerter konkreter und substantiierter Kritikpunkte für unzulässig zu erklären sind. Darüber hinaus kann dieser Mangel der Klageschrift nicht durch die von Crédit agricole in der Erwiderung vorgenommene pauschale Verweisung auf ihre Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, die der Klageschrift als Anlage beigefügt wurde, behoben werden.

104    Entgegen dem Vorbringen von Crédit agricole verstößt eine solche Beurteilung nicht gegen ihr in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiertes Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, weil sie im Wesentlichen wegen der Anforderungen an den Umfang ihrer Schriftsätze vor dem Gericht gezwungen gewesen sei, nur einen Teil der in Rede stehenden Gespräche zu bestreiten.

105    Zwar geht aus Nr. 105 der Praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung hervor, dass für die Länge der Schriftsätze in Klageverfahren gemäß Art. 263 AEUV für die Klageschrift eine Obergrenze von 50 Seiten und für die Erwiderung eine Obergrenze von 25 Seiten gilt. Es ist jedoch festzustellen, dass die Klageschrift von Crédit agricole weniger als 43 Seiten umfasst und dass diese Bank in keiner Weise beantragt hat, diese Obergrenzen zu überschreiten, was jedoch gemäß Nr. 106 der Praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung möglich ist.

106    Aus dem Vorstehenden folgt, dass die von der Kommission im angefochtenen Beschluss in Bezug auf die Gespräche, die Crédit agricole mit allgemeinen und unsubstantiierten Erwägungen bestritten hat, oder Gespräche, die diese Bank mit einem Verweis auf ihre Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte bestritten hat, vorgenommenen Beurteilungen als erwiesen und damit als endgültig anzusehen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 7. November 2019, Campine und Campine Recycling/Kommission, T‑240/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:778, Rn. 105).

107    Dagegen sind die hinreichend konkreten und substantiierten Kritikpunkte bezüglich der oben in Rn. 100 und 101 angeführten Gespräche zulässig und werden anhand der Zeitstempelung auf den vom Crédit agricole oder von der Kommission vorgelegten Niederschriften dieser Gespräche geprüft werden.

2.      Zu den Einreden der Unzulässigkeit im Zusammenhang mit den Kritikpunkten von Credit Suisse

108    Im Rahmen des zweiten Teils ihres ersten Klagegrundes macht Credit Suisse geltend, die Kommission habe gegen Art. 101 AEUV verstoßen, indem sie zu dem Schluss gekommen sei, dass die „Kommunikation über die Preisbildung“ eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstelle. Diesbezüglich beschränkt sie sich auf den Hinweis, dass sich dieser Begriff auf eine „Kommunikation betr[effend] Informationen über (i) den fairen Wert einer Anleihe, (ii) die Handelsstrategien der Gegenparteien, (iii) die Inventarstände der Market-Maker und (iv) das Auftragsaufkommen“ beziehe.

109    Als Antwort auf eine Einrede der Unzulässigkeit, mit der die Kommission geltend machte, dass die Ungenauigkeit der Formulierung „Kommunikation über die Preisbildung“ zur Unzulässigkeit des zweiten Teils des ersten Klagegrundes von Credit Suisse führen müsse, hat diese Bank in der Anlage zur Erwiderung eine Tabelle übermittelt, in der die 25 Gespräche aufgelistet sind, die zu den von ihr als „Kommunikation über die Preisbildung“ eingestuften Gesprächen gehören. In der Tabelle sind das Datum für jedes einzelne Gespräch, der darauf Bezug nehmende Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses und die Referenz der einzelnen Gespräche in der Kommissionsakte angegeben.

110    Insoweit ergibt sich aus den oben in den Rn. 93 bis 98 dargelegten Erwägungen, dass mangels in der Klageschrift oder gar in der Erwiderung und deren Anlage – und sei es nur in gedrängter Form – geäußerter substantiierter und spezifischer Kritikpunkte die von Credit Suisse nach eigener Auffassung zur Auslegung des Inhalts der oben in Rn. 109 genannten 25 Gespräche durch die Kommission geltend gemachten Kritikpunkte für unzulässig zu erklären sind.

111    Aus dem Vorstehenden folgt, dass die von der Kommission im angefochtenen Beschluss vorgenommenen Beurteilungen in Bezug auf Gespräche, die Credit Suisse auf der Grundlage allgemeiner und unsubstantiierter Erwägungen bestritten hat, oder Gespräche, die diese Bank auf der Grundlage einer Verweisung auf eine Anlage zur Erwiderung bestritten hat, als erwiesen und damit als endgültig anzusehen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 7. November 2019, Campine und Campine Recycling/Kommission, T‑240/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:778, Rn. 105).

112    Dagegen sind die im Rahmen anderer Teile von Klagegründen oder anderer Klagegründe vorgebrachten hinreichend spezifischen und substantiierten Kritikpunkte, die sich gegen die Auslegungen des Inhalts der im angefochtenen Beschluss analysierten Gespräche durch die Kommission richten, zulässig und werden auf der Grundlage der Zeitstempelung auf den von Credit Suisse oder von der Kommission vorgelegten Niederschriften dieser Gespräche geprüft werden.

113    Dies gilt für die Kritikpunkte, die sich auf die Wettbewerbswidrigkeit bestimmter Gespräche beziehen, insbesondere für die Kritik an der Auslegung des Inhalts der Gespräche vom 28. September 2010, 8. Februar 2012 und 10. Januar 2013, die im Rahmen des ersten Teils des ersten Klagegrundes in kurzer Form erwähnt werden, sowie an der Auslegung des Inhalts der Gespräche vom 12. März 2015 und der E‑Mail vom 24. März 2015, die im Rahmen des vierten Teils des zweiten Klagegrundes erwähnt werden. Dies gilt ebenfalls für die im Rahmen des zweiten Teils des zweiten Klagegrundes geltend gemachten Kritikpunkte, die nicht die Wettbewerbswidrigkeit bestimmter Gespräche betreffen, sondern sich gegen die im 808. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses vorgenommenen Beurteilungen richten, inwieweit Credit Suisse auf der Grundlage des Inhalts der Gespräche vom 25. Juli und 22. Oktober 2013 sowie vom 9. Januar 2014 von den wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen Kenntnis hatte.

E.      Zu den Anträgen von Crédit agricole und Credit Suisse auf Nichtigerklärung

114    Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf Klagegründe, die sich weitgehend überschneiden und die zusammen zu prüfen sind, wobei darauf zu achten ist, dass auf die spezifischen Argumente jeder Klägerin eingegangen wird.

115    Ihre Klagegründe bestehen im Wesentlichen aus drei Kategorien von Kritikpunkten, die nacheinander zu prüfen sind und sich erstens auf Fehler bei der Einstufung des fraglichen Verhaltens als „einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung“ und des Umfangs ihrer Beteiligung an dieser Zuwiderhandlung (zweiter Klagegrund von Crédit agricole und von Credit Suisse), zweitens auf Fehler bei der Einstufung dieser einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung als „bezweckte Beschränkung“ (erster Klagegrund von Crédit agricole und von Credit Suisse), und drittens auf Fehler bei der Festsetzung der Höhe ihrer jeweiligen Geldbußen (vierter Klagegrund von Crédit agricole und dritter Klagegrund von Credit Suisse) stützen.

116    Vorab ist jedoch der dritte Klagegrund von Crédit agricole zu prüfen, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung gerügt wird, da die Kommission zu Unrecht aufgrund des bloßen Umstands, dass die Händler der betreffenden Banken in Chatrooms eingeloggt gewesen seien, angenommen habe, dass sie Kenntnis von den dort ausgetauschten Informationen gehabt hätten.

1.      Zum dritten Klagegrund von Crédit agricole: Verstoß gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung

117    Mit ihrem dritten Klagegrund wirft Crédit agricole der Kommission vor, bei der Einstufung der fraglichen Verhaltensweisen nach Art. 101 Abs. 1 AEUV unterstellt zu haben, dass „die [beteiligten] Händler [und insbesondere ihr eigener] von allen in einem Chatroom ausgetauschten Informationen Kenntnis hatten, auch wenn der betreffende Händler nicht an der Chatgruppe oder dem Austausch teilgenommen hat“.

118    Zur Stützung dieses Klagegrundes beruft sich Crédit agricole auf das Urteil vom 21. Januar 2016, Eturas u. a. (C‑74/14, EU:C:2016:42, Rn. 45 und 50), wonach „[d]ie Unschuldsvermutung [es verbietet], davon auszugehen, dass das bloße Versenden [einer] Mitteilung ein hinreichender Beweis dafür sein könne, dass ihre Adressaten zwangsläufig deren Inhalt kennen mussten“, und dass, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass ein Unternehmen Kenntnis von einer Mitteilung hatte, „[anhand] anderer objektiver und übereinstimmender Indizien festgestellt [werden muss], dass es stillschweigend ein wettbewerbswidriges Vorgehen gebilligt hat“. Darüber hinaus macht diese Bank geltend, dass die Rechtsprechung zum Informationsaustausch im Rahmen von Präsenzveranstaltungen nicht auf den Informationsaustausch im Rahmen von Chatrooms übertragbar sei.

119    Daher habe die Kommission im vorliegenden Fall nicht davon ausgehen dürfen, dass die Übermittlung von Informationen an „inaktive Teilnehmer“ in einem Chatroom ausreiche, um anzunehmen, dass diese Teilnehmer diese Informationen – insbesondere aus dem im 587. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses angeführten Grund, dass sie die Möglichkeit hätten, auf frühere Gespräche zurückzugreifen – erhalten und davon Kenntnis hätten. Dies ergebe sich auch daraus, dass der Händler von Crédit agricole Mitglied in mehr als 100 Chatrooms gewesen sei und sich über eine Vielzahl anderer Quellen informiert habe, die er auf sechs bis acht Bildschirmen vor sich gehabt habe.

120    Insbesondere könne die Kommission die Gespräche vom 10. und 31. Januar 2013 sowie vom 11. Oktober 2013 nicht als unmittelbar belastend ansehen, da sich der Händler von Crédit agricole im Fall des erstgenannten Gesprächs erst nach dem von der Kommission angeführten Informationsaustausch in den in Rede stehenden Chatroom eingeloggt habe und im Fall der letztgenannten Gespräche zwar in den betreffenden Chatroom eingeloggt gewesen sei, aber nicht aktiv an dem beanstandeten Austausch teilgenommen habe.

121    Außerdem habe die Kommission nicht nachgewiesen, dass der Händler von Crédit agricole ein Interesse daran gehabt hätte, nach den betreffenden Informationen zu suchen, oder auf der Grundlage dieser Informationen gehandelt habe. Außerdem habe die Tatsache, dass der Händler von Crédit agricole keine Kenntnis von diesen Informationen gehabt habe, ihn daran gehindert, sich offen von ihnen zu distanzieren.

122    Die Kommission ist der Ansicht, dass das Vorbringen von Crédit agricole nicht stichhaltig sei und die gegen die Gespräche vom 10. und 31. Januar 2013 sowie vom 11. Oktober 2013 gerichteten Kritikpunkte ins Leere gingen, da diese Bank die anderen ihr vorgeworfenen Gespräche nicht bestritten habe.

123    Zunächst muss die Behauptung der Kommission, dass die gegen die Gespräche vom 10. und 31. Januar 2013 sowie vom 11. Oktober 2013 gerichteten Kritikpunkte ins Leere gingen, zurückgewiesen werden.

124    Denn auch wenn, wie oben in Rn. 103 ausgeführt, nicht davon ausgegangen werden kann, dass Crédit agricole im Rahmen ihres dritten Klagegrundes andere als diese drei Gespräche in zulässiger Weise in Abrede gestellt hat, kann der Umstand, dass eine Mehrheit der von der Kommission beanstandeten Verhaltensweisen nicht zulässig bestritten wurde, nicht automatisch und ohne individuelle Prüfung der bestrittenen Gespräche zu dem Schluss führen, dass die von der Kommission festgestellten Verhaltensweisen in ihrer Gesamtheit zu Recht als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung mit wettbewerbswidrigem Zweck eingestuft worden sind.

125    In der Sache ist festzustellen, dass die Kritikpunkte von Crédit agricole zwei gesonderte Fragen aufwerfen.

126    Was als Erstes die Frage betrifft, ob die Kommission Gespräche, die in einem Chatroom, in den das betreffende Unternehmen eingeloggt war, stattfanden, an denen es aber nicht aktiv teilgenommen hat, als Beweis für ein wettbewerbswidriges Verhalten heranziehen kann, so ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung passive Formen der Beteiligung an einer Zuwiderhandlung, wie die Teilnahme eines Unternehmens an Sitzungen, bei denen Vereinbarungen wettbewerbswidriger Natur getroffen wurden, ohne dass es sich offen dagegen ausgesprochen hat, eine Komplizenschaft zum Ausdruck bringen, die geeignet ist, die Verantwortlichkeit des Unternehmens im Rahmen von Art. 101 Abs. 1 AEUV zu begründen, da die stillschweigende Billigung einer rechtswidrigen Initiative, ohne sich offen von deren Inhalt zu distanzieren oder sie bei den Behörden anzuzeigen, dazu führt, dass die Fortsetzung der Zuwiderhandlung begünstigt und ihre Entdeckung verhindert wird (vgl. Urteil vom 22. Oktober 2015, AC‑Treuhand/Kommission, C‑194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

127    Zwar wurde diese Rechtsprechung in Bezug auf Treffen entwickelt, die in Anwesenheit von Vertretern der betroffenen Unternehmen abgehalten wurden. Nichts spricht jedoch dafür, dass sie nicht entsprechend auf Gespräche im Rahmen von Internet-Chatrooms anzuwenden wäre, in die ein Unternehmen eingeloggt ist.

128    Eine solche Schlussfolgerung kann auch nicht durch die von Crédit agricole angeführten Rn. 45 und 50 des Urteils vom 21. Januar 2016, Eturas u. a. (C‑74/14, EU:C:2016:42), in Frage gestellt werden.

129    Das Urteil vom 21. Januar 2016, Eturas u. a. (C‑74/14, EU:C:2016:42), betraf nämlich nicht, wie im vorliegenden Fall, einen permanenten Chatroom, in dem die Mitteilungen der Teilnehmer in Echtzeit an alle dort eingeloggten Personen übermittelt werden, die diese Mitteilungen sofort zur Kenntnis nehmen oder zumindest zur Kenntnis nehmen können. Wie aus Rn. 7 dieses Urteils eindeutig hervorgeht, betraf das Urteil ein System, das ähnlich wie ein elektronischer Mitteilungsdienst funktionierte, dessen Mitteilungen wie E‑Mails zugestellt wurden und, um gelesen werden zu können, zunächst vom Adressaten geöffnet werden mussten, so dass dieser zwangsläufig aktiv werden musste, um den Inhalt der an ihn gerichteten Mitteilung tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen.

130    Der Umstand, dass der Gerichtshof im Rahmen des Urteils vom 21. Januar 2016, Eturas u. a. (C‑74/14, EU:C:2016:42), im Wesentlichen entschieden hat, dass die Kenntnis des Inhalts einer Mitteilung, die über ein einem elektronischen Mitteilungsdienst ähnliches Instrument versandt wurde, nicht aus der bloßen Tatsache abgeleitet werden kann, dass die Nachricht versandt wurde, kann daher nicht bedeuten, dass die Kommission im Rahmen von Mitteilungen, die in einen permanenten Chatroom eingestellt und in Echtzeit an alle dort eingeloggten Personen übermittelt werden, nachweisen muss, dass die einem Unternehmen entgegengehaltene Mitteilung tatsächlich von einem Mitarbeiter dieses Unternehmens gelesen wurde.

131    Die Kommission durfte im vorliegenden Fall daher davon ausgehen, dass Crédit agricole von den Gesprächen in den permanenten Chatrooms, in die ihr Händler eingeloggt war, Kenntnis hatte, auch wenn dieser selbst nicht aktiv an diesen Gesprächen teilnahm oder ihm gleichzeitig zahlreiche andere Informationsquellen zur Verfügung standen.

132    Etwas anderes hätte nur gelten können, wenn Crédit agricole anhand gesicherter und mit genauem Zeitstempel versehener Beweise nachgewiesen hätte, dass ihr Händler die beanstandete Mitteilung bzw. die beanstandeten Mitteilungen tatsächlich nicht zur Kenntnis genommen hatte.

133    Ein solcher Beweis wurde jedoch von Crédit agricole nicht erbracht, insbesondere was das Gespräch anbelangt, das am 31. Januar 2013 zwischen 11:02:08 und 11:05:38 Uhr in dem Chatroom PCHAT‑0x2000001313671 stattfand, in den der Händler dieser Bank an diesem Tag seit 7.16 Uhr eingeloggt war. Darüber hinaus kann festgestellt werden, dass dieser Händler, auch wenn er nicht aktiv an dem Gespräch teilgenommen hat, um 11:29:08 Uhr mit einer Mitteilung, die vier Zeilen nach der Meldung von 11:05:38 Uhr erschien, auf das betreffende Gespräch reagiert hat.

134    Das Gleiche gilt für das Gespräch, das am 11. Oktober 2013 zwischen 9:18:25 und 9:19:15 Uhr in dem Chatroom CHAT‑fs:5257AB6D 02E00121 stattfand, in den der Händler dieser Bank an diesem Tag seit 8:44:58 Uhr eingeloggt war.

135    Was als Zweites die gesonderte Frage betrifft, ob die Kommission das Gespräch vom 10. Januar 2013, das im Rahmen eines permanenten Chatrooms zu einem Zeitpunkt stattfand, als sich der Händler dieser Bank dort noch nie mit den Anmeldedaten dieser Bank eingeloggt hatte, als Beweis für ein wettbewerbswidriges Verhalten von Crédit agricole, mit dem der Beginn ihrer Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung eingeleitet wurde, heranziehen konnte, hat die Kommission im Rahmen einer Stellungnahme, die auf eine prozessleitende Maßnahme hin eingereicht wurde, ausgeführt, dass sie sich nicht darauf stütze, dass der Händler dieser Bank nach seinem Eintritt in den Chatroom durch ein Zurückverfolgen des Chatverlaufs von den wettbewerbswidrigen Gesprächen, die früher an diesem Tag stattgefunden hätten, Kenntnis erlangt habe oder erlangt haben könne.

136    Sie führte dazu Folgendes aus:

„Crédit agricole wird für die gesamte einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung für den gesamten Zeitraum ihrer Beteiligung verantwortlich gemacht, da sie aktiv an allen von der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung umfassten Verhaltensweisen beteiligt war … Selbst wenn die Kommission nachweisen müsste, dass Crédit agricole Kenntnis hatte (quod non), muss sie weder nachweisen, dass [diese Bank] Kenntnis von jeder ausgetauschten Information hatte, noch, dass ihr Händler den gesamten Austausch im Chatroom tatsächlich gelesen hat. Es genügt, dass die Kommission nachweist, dass Crédit agricole von dem rechtswidrigen Verhalten, das die anderen Kartellbeteiligten in Verfolgung des gemeinsamen Ziels beabsichtigten oder an den Tag legten, wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen.“

137    Da an diesem Tag und nach dem erstmaligen Einloggen des Händlers von Crédit agricole in den in Rede stehenden Chatroom kein wettbewerbswidriger Austausch stattgefunden hat, reicht dieses erste Einloggen für sich genommen jedoch nicht aus, um den 10. Januar 2013 als Beginn der Beteiligung dieser Bank an der streitigen Zuwiderhandlung festzulegen, selbst wenn dieser Händler aufgrund seiner früheren Arbeitsbeziehung zu BofA gewusst hätte, dass der in diesem Chatroom stattfindende Austausch wettbewerbswidrig sein konnte.

138    Denn zum einen geht insbesondere aus den Erwägungsgründen 43 und 662 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass die Einrichtung von Chatrooms und die Teilnahme an ihnen für sich genommen nicht wettbewerbswidrig sind. Dementsprechend hat die Kommission den Teilnehmer keine Gespräche in diesen Chatrooms entgegengehalten, die einen gesellschaftlichen Zweck hatten oder darauf abzielten, die Möglichkeit bilateraler Transaktionen auszuloten oder sich über bereits allgemein bekannte Markthintergrundinformationen (Market Colour) auszutauschen, obwohl diese Gespräche im Zeitraum der Zuwiderhandlung stattfanden.

139    Somit hängt der wettbewerbswidrige Charakter der von der Kommission gerügten Gespräche allein mit ihrem Zweck zusammen und nicht mit dem Rahmen, in dem sie stattfanden.

140    Zum anderen ist das Gespräch vom 10. Januar 2013 das erste wettbewerbswidrige Gespräch, das Crédit agricole zur Last gelegt wird, und stellt für die Kommission den Beginn der Beteiligung dieser Bank an der streitigen Zuwiderhandlung dar.

141    Um den 10. Januar 2013 als Beginn der Beteiligung von Crédit agricole an der streitigen Zuwiderhandlung zugrunde zu legen, konnte sich die Kommission jedoch nicht allein auf den Umstand stützen, dass sich diese Bank – über ihren Händler– in voller Kenntnis der Tatsache, dass in diesem Chatroom in der Vergangenheit wettbewerbswidrige Unterhaltungen stattgefunden hatten, und in der Absicht, weiterhin an solchen Unterhaltungen teilzunehmen, in den fraglichen Chatroom eingeloggt hatte, wie die Kommission in Fn. 891 des angefochtenen Beschlusses zu verstehen gibt.

142    Die Kommission musste außerdem nachweisen, dass Crédit agricole am 10. Januar 2013, nach dem ersten Einloggen ihres Händlers in den streitigen Chatroom, aktiv an einem wettbewerbswidrigen Gespräch teilgenommen hat oder zumindest passiv dabei anwesend war, so dass sie sensible Geschäftsinformationen übermitteln oder erhalten konnte, durch die entweder das Marktverhalten eines tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbers beeinflusst oder ein solcher Wettbewerber über das Marktverhalten, zu dem Crédit agricole entschlossen war oder das sie in Erwägung zog, ins Bild gesetzt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2017, Duravit u. a./Kommission, C‑609/13 P, EU:C:2017:46, Rn. 72).

143    Im vorliegenden Fall geht jedoch weder aus dem angefochtenen Beschluss noch aus den dem Gericht zur Verfügung stehenden Akten hervor, dass in dem in Rede stehenden Chatroom am 10. Januar 2013 nach dem ersten Einloggen des Händlers von Crédit agricole wettbewerbswidrige Mitteilungen ausgetauscht wurden.

144    Folglich konnte die Kommission nicht fehlerfrei und insbesondere nicht ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, der für Verfahren zur Durchführung von Art. 101 AEUV gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, Eturas u. a., C‑74/14, EU:C:2016:42, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung), davon ausgehen, dass Crédit agricole am 10. Januar 2013 allein durch das Einloggen in den in Rede stehenden Chatroom an einem wettbewerbswidrigen Verhalten teilgenommen hat, und annehmen, dass dieser Zeitpunkt als Beginn der Beteiligung dieser Bank an der Zuwiderhandlung anzusehen war.

145    Nach alledem ist dem dritten Klagegrund von Crédit agricole stattzugeben, soweit er das Gespräch vom 10. Januar 2013 betrifft, und ist er im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen.

146    Die Auswirkungen des Fehlers der Kommission in Bezug auf dieses Gespräch vom 10. Januar 2013 auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses werden jedoch nachstehend in den Rn. 550 und 551 sowie 981 bis 986 im Zusammenhang mit der Dauer der Crédit agricole zur Last gelegten Zuwiderhandlung und der Berechnung der gegen sie verhängten Geldbuße geprüft.

2.      Zum zweiten Klagegrund von Crédit agricole und zum zweiten Klagegrund von Credit Suisse: Fehler bei der Einstufung der in Rede stehenden Verhaltensweisen als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung

a)      Vorbemerkungen

147    Bei Streitigkeiten über das Vorliegen von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln hat die Kommission die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen zu beweisen und die eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen durch ein Bündel von ernsthaften, genauen und übereinstimmenden Indizien rechtlich hinreichend zu belegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. März 1993, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, C‑89/85, C‑104/85, C‑114/85, C‑116/85, C‑117/85 und C‑125/85 bis C‑129/85, EU:C:1993:120, Rn. 126 und 127, vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C‑185/95 P, EU:C:1998:608, Rn. 58, und vom 6. Januar 2004, BAI und Kommission/Bayer, C‑2/01 P und C‑3/01 P, EU:C:2004:2, Rn. 62).

148    Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht nur aus einer isolierten Handlung, sondern auch aus einer Reihe von Handlungen oder einem fortgesetzten Verhalten ergeben, selbst wenn ein oder mehrere Teile dieser Reihe von Handlungen oder dieses fortgesetzten Verhaltens auch für sich genommen und isoliert betrachtet einen Verstoß gegen die genannte Vorschrift darstellen könnten. Somit ist, wenn sich die verschiedenen Handlungen wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt in einen „Gesamtplan“ einfügen, die Kommission berechtigt, die Verantwortung für diese Handlungen anhand der Beteiligung an der Zuwiderhandlung als Ganzes zuzurechnen (vgl. Urteil vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C‑441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

149    Ein Unternehmen, das sich durch eigene Handlungen, die den Begriff von Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV erfüllten und zur Verwirklichung der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit beitragen sollten, an einer solchen einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt hat, kann somit für die gesamte Zeit seiner Beteiligung an der Zuwiderhandlung auch für das Verhalten verantwortlich sein, das andere Unternehmen im Rahmen der Zuwiderhandlung an den Tag legten. Dies ist dann der Fall, wenn das Unternehmen nachweislich durch sein eigenes Verhalten zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten rechtswidrigen Verhalten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (vgl. Urteil vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C‑441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 16. Juni 2011, Team Relocations u. a./Kommission, T‑204/08 und T‑212/08, EU:T:2011:286, Rn. 36 und 37).

150    Es ist somit möglich, dass sich ein Unternehmen an dem gesamten wettbewerbswidrigen Verhalten, das die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung bildet, unmittelbar beteiligt hat; dann ist die Kommission berechtigt, es für dieses gesamte Verhalten und damit für die Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit zur Verantwortung zu ziehen. Es ist auch möglich, dass sich ein Unternehmen nur an einem Teil des wettbewerbswidrigen Verhaltens, das die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung bildet, unmittelbar beteiligt hat, aber von dem gesamten übrigen rechtswidrigen Verhalten, das die anderen Kartellbeteiligten in Verfolgung der gleichen Ziele beabsichtigten oder an den Tag legten, wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen. In einem solchen Fall ist die Kommission ebenfalls berechtigt, dieses Unternehmen für das gesamte wettbewerbswidrige Verhalten, das eine solche Zuwiderhandlung bildet, und damit für diese Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit zur Verantwortung zu ziehen (Urteile vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C‑441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 43, und vom 24. Juni 2015, Fresh Del Monte Produce/Kommission und Kommission/Fresh Del Monte Produce, C‑293/13 P und C‑294/13 P, EU:C:2015:416, Rn. 158).

151    Hat sich ein Unternehmen dagegen an einer oder mehreren wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, die eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung bilden, unmittelbar beteiligt, ist aber nicht nachgewiesen, dass es durch sein eigenes Verhalten zur Erreichung sämtlicher von den anderen Kartellbeteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem gesamten übrigen rechtswidrigen Verhalten, das die genannten Kartellbeteiligten in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag legten, wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen, so ist die Kommission lediglich berechtigt, dieses Unternehmen für die Verhaltensweisen, an denen es sich unmittelbar beteiligt hat, und die Verhaltensweisen zur Verantwortung zu ziehen, die die anderen Kartellbeteiligten in Verfolgung der gleichen wie der von ihm verfolgten Ziele beabsichtigten oder an den Tag legten und für die nachgewiesen ist, dass es von ihnen wusste oder sie vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (Urteile vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C‑441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 44, und vom 24. Juni 2015, Fresh Del Monte Produce/Kommission und Kommission/Fresh Del Monte Produce, C‑293/13 P und C‑294/13 P, EU:C:2015:416, Rn. 159).

152    Daraus folgt, dass die Feststellung des Vorliegens einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung sich von der Frage unterscheidet, ob die Verantwortung für diese Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit einem Unternehmen zuzurechnen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2018, Infineon Technologies/Kommission, C‑99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 174).

153    Genauer gesagt sind, wie aus der oben in den Rn. 148 bis 151 angeführten Rechtsprechung hervorgeht, drei Elemente entscheidend für die Feststellung der Beteiligung eines Unternehmens an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung. Das erste betrifft das Vorliegen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung selbst, d. h. die verschiedenen in Rede stehenden Verhaltensweisen müssen Teil eines „Gesamtplans“ sein, mit dem ein einheitliches wettbewerbswidriges Ziel verfolgt wird. Das zweite und das dritte Element betreffen die Zurechenbarkeit der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung an ein Unternehmen. Insoweit muss dieses Unternehmen zum einen die Absicht gehabt haben, durch sein eigenes Verhalten zur Erreichung der von allen Teilnehmern verfolgten gemeinsamen Ziele beizutragen. Zum anderen muss es von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten rechtswidrigen Verhalten gewusst haben oder musste es vernünftigerweise vorhersehen können und bereit gewesen sein, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen.

154    Im vorliegenden Fall macht Crédit agricole mit ihrem zweiten Klagegrund geltend, dass die Kommission „weder einen Beweis noch eine angemessene Begründung dafür vorgelegt hat, dass sie sich an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt hat“. Mit dem ersten Teil ihres zweiten Klagegrundes macht sie geltend, dass sie „nicht zu einem Gesamtplan beigetragen hat“. Mit dem zweiten Teil dieses Klagegrundes beruft sich Crédit agricole darauf, dass die festgestellte Zuwiderhandlung keinen fortgesetzten Charakter habe.

155    Insoweit ist zum einen, soweit Crédit agricole der Kommission allein in der Überschrift ihres zweiten Klagegrundes vorwirft, keine „angemessene“ Begründung vorgelegt zu haben, darauf hinzuweisen, dass die Analyse der Erwägungsgründe 750 bis 828 des angefochtenen Beschlusses, in denen es um den Nachweis des Vorliegens einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung geht, an der sich diese Bank beteiligt haben soll, und die insbesondere Verweise auf andere Erwägungsgründe dieses Beschlusses sowie Antworten auf das Vorbringen der beteiligten Banken enthalten, es Crédit agricole ermöglicht hat, die Gründe für die erlassene Maßnahme zu erkennen, damit sie ihre Rechte verteidigen konnte, und es dem Gericht ermöglicht hat, seine Kontrolle der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses auszuüben. Außerdem wird die Richtigkeit der im angefochtenen Beschluss enthaltenen Begründung im Rahmen der Antwort auf die verschiedenen von dieser Bank vorgebrachten Argumente geprüft werden, mit denen die Stichhaltigkeit der Beurteilungen der Kommission in Frage gestellt werden soll.

156    Zum anderen ergibt sich aus dem Wortlaut des ersten Teils des zweiten Klagegrundes von Crédit agricole, dass Crédit agricole im Rahmen dieses Teils, wie von der Kommission in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, nicht das Vorliegen eines Gesamtplans, mit dem ein einheitliches wettbewerbswidriges Ziel verfolgt worden sei, bestreitet, sondern nur ihre Beteiligung an diesem Gesamtplan und damit ihre Beteiligung an der festgestellten einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung.

157    Was Credit Suisse betrifft, bestreitet diese mit dem ersten und dem dritten Teil ihres zweiten Klagegrundes, dass eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung vorliege. Mit dem zweiten und dem vierten Teil dieses Klagegrundes bestreitet diese Bank außerdem, dass sie für diese Zuwiderhandlung für den im angefochtenen Beschluss zugrunde gelegten Zeitraum verantwortlich sei.

158    Im Licht der oben in den Rn. 148 bis 153 dargelegten Erwägungen ist bei der Prüfung des Vorbringens von Crédit agricole und Credit Suisse zu unterscheiden zwischen dem Vorbringen, das sich gegen die Feststellung einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung, und dem Vorbringen, das sich gegen die Feststellung richtet, dass ihnen für einen bestimmten Zeitraum die Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung zugerechnet werden könne.

159    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Crédit agricole und Credit Suisse im Rahmen ihrer jeweiligen Klage die mit ihrem jeweils zweiten Klagegrund aufgeworfenen Fragen und das Vorbringen im Rahmen ihres jeweils ersten Klagegrundes, mit dem im Wesentlichen geltend gemacht wird, dass die Kommission mit ihrer Feststellung, dass eine „bezweckte“ Beschränkung vorliege, gegen Art. 101 AEUV verstoßen habe, miteinander verknüpfen.

160    Vor der Prüfung des oben in Rn. 158 angeführten Vorbringens sind daher bestimmte Tatsachenfeststellungen und Beurteilungen der Kommission zum Vorliegen wettbewerbswidriger Vereinbarungen und/oder abgestimmter Verhaltensweisen in den Erwägungsgründen 593 bis 621 des angefochtenen Beschlusses zu analysieren. Diese Feststellungen und Beurteilungen können sich nämlich auf die Stichhaltigkeit der Schlussfolgerungen der Kommission zum einen hinsichtlich des Vorliegens einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung und zum anderen hinsichtlich der Zurechenbarkeit der Verantwortung für diese Zuwiderhandlung an Crédit agricole und Credit Suisse auswirken.

b)      Zum Vorliegen wettbewerbswidriger Vereinbarungen und/oder abgestimmter Verhaltensweisen

161    Im Rahmen ihrer Beurteilung der Wettbewerbswidrigkeit der von ihr festgestellten Verhaltensweisen hat die Kommission den Inhalt von mehr als 100 Gesprächen vorgelegt und ausgelegt. Credit Suisse und Crédit agricole haben jedoch nur einige der sie betreffenden Gespräche wirksam bestritten, was bedeutet, dass die nicht wirksam bestrittenen Gespräche – ebenso wie die von der Kommission vorgenommene Auslegung dieser Gespräche – als erwiesen und somit als endgültig anzusehen sind (siehe oben, Rn. 91 bis 113).

162    Somit ist in Bezug auf Crédit agricole im Licht der in ihrem ersten Klagegrund enthaltenen spezifischen, genauen und substantiierten Kritikpunkte festzustellen, dass diese Bank zulässigerweise nur die Wettbewerbswidrigkeit der Gespräche vom 18. und 31. Januar 2013, vom 15. Februar 2013, vom 19. und 21. März 2013, vom 24. Mai 2013, vom 3. Juni 2013, vom 10. und 25. Juli 2013, vom 6. August 2014 und vom 12. März 2015 bestreiten kann (siehe oben‚ Rn. 103).

163    Was Credit Suisse anbelangt, ist im Licht der im ersten Teil ihres ersten Klagegrundes und im vierten Teil ihres zweiten Klagegrundes enthaltenen spezifischen, genauen und substantiierten Kritikpunkte festzustellen, dass diese Bank zulässigerweise nur die Wettbewerbswidrigkeit der Gespräche vom 28. September 2010, vom 8. Februar 2012, vom 10. Januar 2013 und vom 12. März 2015 sowie der von ihrem Händler an den Händler von Crédit agricole gesandten E‑Mail vom 24. März 2015 bestreiten kann (siehe oben, Rn. 112 und 113).

164    Da die Wettbewerbswidrigkeit der von der Kommission festgestellten Verhaltensweisen und insbesondere die Auslegung des Inhalts der im angefochtenen Beschluss analysierten Gespräche zu berücksichtigen sind, um das Vorliegen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung sowie das Vorliegen einer bezweckten Beschränkung zu prüfen, ist in einem ersten Schritt der Inhalt der Gespräche, deren Wettbewerbswidrigkeit endgültig festgestellt ist, in Erinnerung zu rufen, und in einem zweiten Schritt die Wettbewerbswidrigkeit der Gespräche zu beurteilen, die Crédit agricole und Credit Suisse zulässigerweise bestreiten können, wobei diese beiden Banken weder die Existenz der im angefochtenen Beschluss analysierten Gespräche noch den Inhalt dieser Gespräche, insbesondere die von den Händlern verwendete Sprache, bestreiten.

1)      Zu den Gesprächen, deren Wettbewerbswidrigkeit erwiesen ist

165    Im 613. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission zu analytischen Zwecken die fünf oben in Rn. 35 genannten Verhaltenskategorien festgelegt und die betreffenden Verhaltensweisen insbesondere in den Erwägungsgründen 614 bis 616 dieses Beschlusses näher erläutert.

166    Im 614. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission zahlreiche Gespräche angeführt, in denen sich die Teilnehmer wie folgt über ihre Preise äußerten: „gonna show the same..fck him“ (Gespräch vom 1. Februar 2010, erwähnt im 127. Erwägungsgrund); „ok i will [s]how [him] the same“ (Gespräche vom 8. Februar 2010 und vom 23. Februar 2012, jeweils erwähnt in den Erwägungsgründen 129 und 377); „yeah cool…I am going 28/25 in libl“ (Gespräch vom 24. Februar 2010, erwähnt im 131. Erwägungsgrund); „lets both bid same level“ (Gespräch vom 10. März 2010, erwähnt im 143. Erwägungsgrund); „where shall we show[?]“ (Gespräch vom 11. März 2010, erwähnt im 148. Erwägungsgrund); „I will bid the same“ (Gespräche vom 25. März 2010, vom 1. und vom 14. Juni 2011, jeweils erwähnt in den Erwägungsgründen 157, 298 und 301); „where you want to bid/show?“ (Gespräche vom 6. April 2010 und vom 25. April 2012, jeweils erwähnt in den Erwägungsgründen 169 und 403); „lets both bid 41? … and split the trade?“ (Gespräch vom 6. April 2010, erwähnt im 173. Erwägungsgrund); „being asked to offer 20mm… you might see it in a sec so lets sh[]ow at the same level… 50?“ (Gespräch vom 19. April 2010, erwähnt im 174. Erwägungsgrund); „ok cool will show same level… and wont improve“ (Gespräch vom 2. Juni 2010, erwähnt im 190. Erwägungsgrund; „just seen the same effing enquiry… I’ll bid 44 tooo“ (Gespräch vom 12. August 2010, erwähnt im 215. Erwägungsgrund); „Let’s just keep that price up because I am not going to improve from there. Because they are just going to try and play one place against another“ (Gespräch vom 13. Oktober 2010, erwähnt im 236. Erwägungsgrund); „140 is fine man… will show that“ (Gespräch vom 25. Januar 2011, erwähnt im 271. Erwägungsgrund); „will offer to miss“ (Gespräch vom 11. Februar 2011, erwähnt im 277. Erwägungsgrund); „shall we switch prices etc at the same level?“ (Gespräch vom 9. März 2011, erwähnt im 283. Erwägungsgrund); „in case he comes to [you].. maybe worth showing same level.. so we can max the dough“ (Gespräch vom 19. Mai 2011, erwähnt im 294. Erwägungsgrund); „tell him you see them like 20/17 or something“ (Gespräch vom 15. Juli 2011, erwähnt im 309. Erwägungsgrund); „perfect… I’ll show the same“ (Gespräch vom 6. Oktober 2011, erwähnt im 337. Erwägungsgrund); „will show a worse price“ (Gespräch vom 25. April 2012, erwähnt im 403. Erwägungsgrund); „lets leave it up there for 100mm?“, „then move it back a bps after that“ (Gespräch vom 31. Mai 2012, erwähnt im 418. Erwägungsgrund).

167    Auch aus anderen Erwägungsgründen des angefochtenen Beschlusses geht hervor, dass sich die Teilnehmer in Bezug auf ihre Preise wie folgt geäußert haben: „show them cheaper or whatever“ (Telefongespräch vom 25. September 2013, erwähnt im 528. Erwägungsgrund); „hey mate… I’m showing some 7-10yr ideas out to someone so was just that up. Where u wanna show out? 39 your level?“ (Gespräch vom 5. Februar 2014, erwähnt im 539. Erwägungsgrund).

168    Im 615. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission zahlreiche Gespräche angeführt, in denen die Teilnehmer wie folgt Informationen ausgetauscht haben: „just got an order from custy to sell 100mm germs… where do you see correct bidside“, „what the right bidside“, „where [you] got them marked?“ (Gespräche vom 19. Januar 2010, erwähnt in den Erwägungsgründen 116, 121 und 124); „where u buy cades 10/14… i was aske those“ (Gespräch vom 24. Februar 2010, erwähnt im 131. Erwägungsgrund); „being asked to offer 20mm eib 2.75 15… where are these things at?“ (Gespräch vom 6. April 2010, erwähnt im 165. Erwägungsgrund); „where you show? i have those as well“ (Gespräch vom 19. Mai 2010, erwähnt im 185. Erwägungsgrund); „that’s what client is telling me they’ve seen away“ (Gespräch vom 27. August 2010, erwähnt im 222. Erwägungsgrund); „where u gonna be bidding kfw 20’s if asked?“ (Gespräch vom 31. August 2010, erwähnt im 228. Erwägungsgrund); „where you bidding the spain? seeing ti now as well“ (Gespräch vom 7. Juli 2011, erwähnt im 304. Erwägungsgrund); „i think they must be sellers“ (Gespräch vom 18. Januar 2012, erwähnt im 351. Erwägungsgrund); „is he the one that hit you[?]“ (Gespräch vom 7. März 2012, erwähnt im 388. Erwägungsgrund; „where [you] guys marking these now?“ (Gespräch vom 25. April 2012, erwähnt im 400. Erwägungsgrund); „oh yeah…that scumbag. Cool, thks for headsup“ (Gespräch vom 28. August 2012, erwähnt im 434. Erwägungsgrund); „where would u bid that just out of interest“ (Gespräch vom 12. Juli 2013, erwähnt im 507. Erwägungsgrund); „i showed 70, but he’s looking for 71“ (Gespräch vom 14. März 2014, erwähnt im 547. Erwägungsgrund).

169    Auch aus anderen Erwägungsgründen des angefochtenen Beschlusses geht hervor, dass die Teilnehmer Informationen wie folgt ausgetauscht haben: „what level these pups trading at [?]“ (Gespräch vom 11. Januar 2013, erwähnt im 452. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses); „where you marking cades 04/17?“, „i am close to buying 200mm eib 06/18…got a buyer already in the wings… and they were trading at lib+5 a short while back… still only at lib+18… can easily come in another 5-7 bps… guy wants 33.5… for 275mm…hes also thinking about selling me 250mm eib 03/18… but wants 23.5 for them“, „that my bid in the cades 01/18… in icap… and cantors… so going cheaper offer aint gonna help!“, „i just sold 73mm eib 03/20 in cantors… on a no post at 44.5“, „i just traded eib 03/20 at 44.5… now they going up at 44… and guy might even pay 43.5… must have been a retail bu[y]er i guess“ (Gespräch vom 2. Juli 2013, erwähnt im 495. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses); „we showed that switch out to them earlier…can’t believe they’re comping us..lol“, „i bid +12 and getting chiselled…showd nibs out at -1“ (Gespräch vom 9. August 2013, erwähnt im 515. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

170    Im 616. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission schließlich zahlreiche Gespräche angeführt, in denen sich die Teilnehmer wie folgt zu ihren Handelstätigkeiten geäußert haben: „I’ll remove my offer“ (Gespräch vom 24. Februar 2010, erwähnt im 131. Erwägungsgrund); „i’m gonna show this 215 bid a 200 offer if that doesn’t get in the way of what you’re doing“ (Gespräch vom 12. August 2010, erwähnt im 211. Erwägungsgrund); „you want me to kill the bid?“ (Gespräch vom 26. August 2010, erwähnt im 216. Erwägungsgrund); „ok I will show the same“ (Gespräch vom 8. Februar 2010, erwähnt im 129. Erwägungsgrund); „where you want me to show“ (Gespräch vom 8. März 2010, erwähnt im 139. Erwägungsgrund); „shall i kill me 144 offer“ (Gespräch vom 24. September 2010, erwähnt im 230. Erwägungsgrund); „take it out for now man…don’t want [to] have to pay 15!“ (Gespräch vom 20. Oktober 2010, erwähnt im 243. Erwägungsgrund); „can i lift them first and cover my short?“, „no worries…let me know when you’re done“ (Gespräch vom 9. November 2010, erwähnt im 248. Erwägungsgrund); „i’ll stay out of it for a while until u’re done“ (Gespräch vom 30. November 2010, erwähnt im 260. Erwägungsgrund); „don’t worry man i#ll look after your posis while away“ (Gespräch vom 13. Dezember 2010, erwähnt im 262. Erwägungsgrund); „can show them tighter if it helps“ (Gespräch vom 21. September 2011, erwähnt im 322. Erwägungsgrund); „i can kill it if u want“ (Gespräch vom 2. November 2011, erwähnt im 341. Erwägungsgrund); „want me to show cheaper?“ (Gespräch vom 19. Januar 2012, erwähnt im 356. Erwägungsgrund); „can u do me a favour and kill the bid if possible“ (Gespräch vom 12. März 2012, erwähnt im 392. Erwägungsgrund); „i told him I’d sell once you’re out the way“ (Gespräch vom 17. Juli 2012, erwähnt im 430. Erwägungsgrund); „can [you] kill that bid in the 08/15 pls“ (Gespräch vom 28. August 2012, erwähnt im 434. Erwägungsgrund); „kill it for now if you can… just while i get the bid in“ (Gespräch vom 15. Oktober 2012, erwähnt im 440. Erwägungsgrund); „can you just stay out of it for the moment…as in don’t bid them up…and i will add your 5mm wherever i get mine back? …cool?“ (Gespräch vom 23. Januar 2013, erwähnt im 461. Erwägungsgrund); „get yours down to a managable position and then i’ll worry about mine“ (Gespräch vom 13. März 2013, erwähnt im 475. Erwägungsgrund); „I can kill the offer if u like“ (Gespräch vom 14. August 2013, erwähnt im 519. Erwägungsgrund); „let me kill offer“ (Gespräch vom 4. März 2014, erwähnt im 541. Erwägungsgrund).

171    Auch aus anderen Erwägungsgründen des angefochtenen Beschlusses geht hervor, dass sich die Teilnehmer wie folgt zu ihren Handelstätigkeiten geäußert haben: „[yo]u short kfw 10/22? i am short aswell. but told icap to give you all of them as i am not that keen to [co]ver them“ (Gespräch vom 11. Januar 2013, erwähnt im 452. Erwägungsgrund); „sorry I didnt realised kbn 19 in tullets was you… i went better bid… can kill it if you wanty… we are short 10mm“ (Gespräch vom 22. Juli 2014, erwähnt im 558. Erwägungsgrund).

172    Im vorliegenden Fall bestreiten erstens Crédit agricole und Credit Suisse nicht die Schlussfolgerung der Kommission, dass diese Gespräche das Vorliegen von Praktiken belegten, die alle Merkmale einer Vereinbarung und/oder abgestimmten Verhaltensweise im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV aufwiesen.

173    Zweitens liegt den Wettbewerbsvorschriften des Vertrags der Gedanke zugrunde, dass jeder Wirtschaftsteilnehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Binnenmarkt zu betreiben gedenkt (vgl. Urteil vom 23. November 2006, Asnef-Equifax und Administración del Estado, C‑238/05, EU:C:2006:734, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

174    Zwar nimmt dieses Selbständigkeitspostulat den Wirtschaftsteilnehmern nicht das Recht, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Mitbewerber mit wachem Sinn anzupassen; es steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen, die geeignet ist, entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potenziellen Mitbewerbers zu beeinflussen oder einen solchen Mitbewerber über das Verhalten ins Bild zu setzen, das man selbst auf dem betreffenden Markt an den Tag zu legen entschlossen ist oder in Erwägung zieht, wenn diese Kontakte bezwecken oder bewirken, dass Wettbewerbsbedingungen entstehen, die im Hinblick auf die Art der Waren oder erbrachten Dienstleistungen, die Bedeutung und Zahl der beteiligten Unternehmen sowie den Umfang des in Betracht kommenden Marktes nicht den normalen Bedingungen dieses Marktes entsprechen (Urteil vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C‑286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 120 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

175    Zum einen zeigt jedoch der Inhalt der Gespräche, die zwischen den Händlern der betreffenden Banken stattfanden, dass sie ihre Preise abgesprochen haben (siehe oben, Rn. 166 und 167). Wie aus Zitaten wie „gonna show the same“, „ok I will [s]how the same“ oder „lets both bid same level“ hervorgeht, haben sich die Teilnehmer nämlich auf die Preise für ihre Angebote an bestimmte Kunden sowie auf die dem Markt angezeigten Preise für eine bestimmte SSA-Anleihe geeinigt.

176    Ferner zeigt der Inhalt der Gespräche, die zwischen den Händlern der betreffenden Banken stattfanden, dass sie ihre Handelstätigkeiten koordiniert haben (siehe oben, Rn. 170 und 171). Insbesondere haben sich die Händler, wie aus Zitaten wie „I’ll remove my offer“, „I’ll stay out for a while“ oder „i can kill it if u want“ hervorgeht, darauf geeinigt, nicht zu bieten, kein Angebot abzugeben oder ein Angebot vom Markt und insbesondere von der Plattform eines Brokers zurückzuziehen, wenn ein solches Angebot einem dieser Teilnehmer geschadet hätte. Dieses Verhalten konnte dann zu einer Aufteilung (split) der betreffenden Anleihen unter den Händlern führen.

177    Die Abstimmung der Preise gegenüber bestimmten Kunden oder dem Markt und die Koordinierung ihrer Handelstätigkeiten hinderten die Händler der betreffenden Banken daran, selbständig zu bestimmen, welche Politik sie auf dem Binnenmarkt zu betreiben gedachten. Insbesondere im Licht dieser Erwägungen ist die Kommission zu Recht davon ausgegangen, dass die Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Händlern und die Art und Weise, wie sie den Interessen der jeweils anderen Händler Rechnung trugen, mitunter so eng waren, dass sie sich so verhielten, als handelten sie im Namen ein und desselben Unternehmens mit demselben Anleiheportfolio.

178    Zum anderen geht aus den oben in den Rn. 168 und 169 wiedergegebenen Auszügen sowie aus anderen in Abschnitt 4 des angefochtenen Beschlusses in chronologischer Form untersuchten Gesprächen hervor, dass die Händler in ihren Gesprächen unaufgefordert oder auf Anfrage sensible Geschäftsinformationen preisgaben, die von den anderen Händlern zur Ausübung ihrer Handelstätigkeiten oder zur Festlegung ihrer Handels- oder Preisstrategien genutzt werden konnten.

179    Genauer gesagt tauschten die Teilnehmer Informationen über ihre zukünftigen Handelstätigkeiten oder Strategien aus, wie z. B. erstens die Geschäfte, die sie gerade getätigt hatten, gerade tätigten oder zu tätigen beabsichtigten, zweitens ihre persönliche Notierung des Kurses einer Anleihe („where do you see correct bidside“, „where [you] got them marked?“, „where you show?“), drittens ihre Handelsposition, viertens ihren Inventarstand sowie fünftens die Namen der Kunden, die an sie herantraten, die Anfragen dieser Kunden und die Preise, die sie diesen Kunden anboten. Die ausgetauschten Informationen waren also eigene Informationen der beteiligten Banken, der Öffentlichkeit nicht zugänglich und eindeutig identifizierend, was sie zu sensiblen Informationen machte. Dass es sich um sensible Informationen handelte, wird insbesondere durch ein im 343. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähntes Gespräch vom 15. November 2011 zwischen den drei wichtigsten beteiligten Händlern, nämlich – damals – dem Händler der Deutschen Bank, dem Händler von BofA und dem Händler von Credit Suisse, bestätigt. Im Laufe des Gesprächs erklärte einer von ihnen nämlich: „this has to stay between us.“

180    Darüber hinaus fand dieser Informationsaustausch nur innerhalb eines engen Kreises von Händlern statt, die einander kannten. Dieser Austausch ermöglichte es den betreffenden Händlern, ihr Verhalten in Bezug auf Preise und Handelsbedingungen in opportunistischer Weise zu koordinieren und zu vermeiden, sich beim Verkauf zu unterbieten oder ein besseres Angebot zu machen als die anderen beteiligten Händler. Er schuf somit eine günstige Informationsasymmetrie, indem er die Transparenz zwischen den beteiligten Händlern steigerte und die normalen, dem Markt inhärenten Unsicherheiten zu ihren Gunsten spürbar verringerte, mit der Folge, dass sie gegenüber ihren Kunden und konkurrierenden Händlern einen Vorteil erlangten. Der Austausch hatte daher eine diskriminierende Dimension.

181    Darüber hinaus ermöglichten die zwischen den Teilnehmern ausgetauschten Informationen angesichts ihres Gegenstands jedem von ihnen eine genaue Kenntnis der Handelstätigkeiten und der Preis- oder Handelsstrategien seiner Konkurrenten in Bezug auf einen bestimmten Kunden oder eine bestimmte Anleihe.

182    Schließlich bezog sich der von der Kommission festgestellte Austausch auf jüngste, aktuelle, oder zukünftige Informationen, wie z. B. Transaktionen, die gerade erst stattgefunden hatten, noch im Gange waren oder kurzfristig beabsichtigt waren.

183    Der von der Kommission im vorliegenden Fall festgestellte Informationsaustausch war daher nicht mit demjenigen vergleichbar, um den es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 23. November 2006, Asnef-Equifax und Administración del Estado (C‑238/05, EU:C:2006:734), ergangen ist, wo der Gerichtshof zu der Auffassung gelangte, dass ein System zum Austausch von Informationen zwischen Finanzinstituten wie ein Auskunftsregister bezüglich der Zahlungsfähigkeit von Kunden, das anonymisierte Informationen enthält, die allen auf dem Markt tätigen Wirtschaftsteilnehmern diskriminierungsfrei zugänglich sind, grundsätzlich keine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV bewirkt.

184    Der Informationsaustausch, um den es im vorliegenden Fall geht, hat die Transparenz nämlich nur zwischen den Beteiligten an der streitigen Zuwiderhandlung gesteigert. Folglich verringerte dieser Austausch die auf dem Markt bestehende Unsicherheit, was Credit Suisse in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, wobei sie zugleich geltend machte, dass ein solcher Austausch im atypischen Kontext des Marktes für SSA-Anleihen nicht die typischen Auswirkungen eines Austauschs aktueller sensibler Geschäftsinformationen habe. Die durch den von der Kommission festgestellten Informationsaustausch bewirkte Verringerung der Unsicherheit kam den betreffenden Banken insbesondere dadurch zugute, dass sie das Verhalten der anderen Teilnehmer vorhersehen konnten, und zwar insbesondere zum Nachteil ihrer Kunden und der anderen konkurrierenden Händler.

185    Folglich ist die Wettbewerbswidrigkeit der Gespräche, deren Auslegung endgültig und erwiesen ist, bei der Prüfung des von Crédit agricole und Credit Suisse jeweils geltend gemachten zweiten Klagegrundes, der sich auf das Vorliegen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung bezieht, sowie bei der Prüfung des von diesen Banken jeweils geltend gemachten ersten Klagegrundes, der sich auf das Vorliegen einer bezweckten Beschränkung bezieht, zu berücksichtigen.

2)      Zur Wettbewerbswidrigkeit der Gespräche, die Crédit agricole und Credit Suisse zulässigerweise bestreiten können

186    Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass die betroffenen Unternehmen, wenn sich die Kommission im Rahmen der Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen die Art. 101 und 102 AEUV auf schriftliche Beweise stützt, nicht bloß eine plausible Alternative zur Auffassung der Kommission darzutun haben, sondern vielmehr aufzeigen müssen, dass die in dem angefochtenen Beschluss angeführten Beweise für den Nachweis der Zuwiderhandlung nicht genügen. Ebenso müssen die betroffenen Unternehmen, wenn sich die Kommission auf direkte Beweise stützt, dartun, dass diese Beweise nicht genügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2016, Goldfish u. a./Kommission, T‑54/14, EU:T:2016:455, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

187    Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen sind der Reihe nach die Gespräche zu prüfen, die Crédit agricole und Credit Suisse zulässigerweise bestreiten.

i)      Zu den Gesprächen, die Crédit agricole zulässigerweise bestreiten kann

–       Zum Gespräch vom 18. Januar 2013

188    In Bezug auf das Gespräch vom 18. Januar 2013, das den Kategorien 3, 4 und 5 zugeordnet und in den Erwägungsgründen 456 bis 460 sowie 678, 686 und 746 des angefochtenen Beschlusses erwähnt wird, bringt Crédit agricole kein konkretes und genaues Argument zum Inhalt und zur Wettbewerbswidrigkeit dieses Gesprächs vor. Dagegen macht sie geltend, dass ihr Beitrag in keinem Zusammenhang mit dem beanstandeten Austausch gestanden habe.

189    In diesem Zusammenhang geht aus der Niederschrift des fraglichen Gesprächs, an dem die Händler der Deutschen Bank, von Crédit agricole und von Credit Suisse teilnahmen, hervor, dass der Händler von Credit Suisse zwischen 8:10:06 und 8:11:01 Uhr bestimmte Geschäfte offenlegte, die er in der vorangegangenen Nacht getätigt oder verpasst hatte, und zwar insbesondere die von ihm gehandelten Anleihen und Volumina („saw some biz last night….seller of 50mm bng 17s, 25mm bng 23s and bought 50mm kfw 19s and sold 25mm…missed the bng 17s“). Auf eine Frage des Händlers von Crédit agricole („nice what kind of a/c..all US?“) offenbarte der Händler von Credit Suisse die Herkunft der Kunden („US seller of bng, Asian buyer of kfw“). Der Händler von Crédit agricole bedankte sich daraufhin.

190    So erhielt der Händler von Crédit agricole, der den Chatroom um 7:12:08 Uhr betrat, zwischen 8:10:06 und 8:11:01 Uhr von dem Händler von Credit Suisse Informationen über jüngste Geschäfte in Bezug auf bestimmte SSA-Anleihen, deren Volumen und die geografische Herkunft seiner Kunden.

191    Crédit agricole hat daher nicht nachgewiesen, dass die Kommission einen Fehler begangen hat, als sie in den Erwägungsgründen 456 bis 460 und 746 des angefochtenen Beschlusses feststellte, dass das Gespräch vom 18. Januar 2013 den Händlern der Deutschen Bank, von Crédit agricole und von Credit Suisse den Austausch von Informationen über Geschäfte und Kunden ermöglicht habe und daher wettbewerbswidrig gewesen sei.

192    Einige Minuten später, zwischen 8:18:16 und 8:46:58 Uhr, tauschten der Händler von Credit Suisse und der Händler der Deutschen Bank Informationen aus, u. a. über die Angebote, die sie für eine bestimmte Anleihe abgegeben hatten (BNG 17s). Anschließend ließ Credit Suisse zu, dass der Händler der Deutschen Bank Anleihen verkaufte („you wanna hit the bid?“, „nah, crack on man“).

193    In dieser Hinsicht lässt die Tatsache, dass der Händler von Crédit agricole nicht aktiv an diesem Austausch teilgenommen hat, dessen Wettbewerbswidrigkeit, die diese Bank im Übrigen nicht bestreitet, nicht entfallen.

194    Darüber hinaus behauptet Crédit agricole nicht und es geht auch aus keinem Aktenstück hervor, dass ihr Händler den Chatroom während des Austauschs zwischen Credit Suisse und dem Händler der Deutschen Bank verlassen hätte, dass er bei den Gesprächen zwischen diesen beiden anderen Händlern nicht anwesend gewesen wäre oder dass er den anderen Händlern mitgeteilt hätte, dass er mit einer anderen Zielsetzung als sie an dem Gespräch teilgenommen hatte. Im Licht der oben in Rn. 126 angeführten Rechtsprechung bringt die Anwesenheit des Händlers von Crédit agricole während des zweiten Teils des Gesprächs am 18. Januar 2013 somit eine Komplizenschaft zum Ausdruck, die geeignet ist, seine Verantwortlichkeit im Rahmen von Art. 101 Abs. 1 AEUV zu begründen.

195    Folglich hat Crédit agricole nicht nachgewiesen, dass die Kommission einen Fehler begangen hat, als sie in den Erwägungsgründen 456 bis 460 sowie 674, 678, 686 und 746 des angefochtenen Beschlusses feststellte, dass das Gespräch vom 18. Januar 2013 zu wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen der an ihm beteiligten Banken geführt habe.

–       Zum Gespräch vom 31. Januar 2013

196    In Bezug auf das Gespräch vom 31. Januar 2013, das den Kategorien 3, 4 und 5 zugeordnet und in den Erwägungsgründen 464 bis 467 sowie 655, 674 und 678 des angefochtenen Beschlusses erwähnt wird, bringt Crédit agricole kein konkretes und genaues Argument zum Inhalt des Austauschs zwischen dem Händler von Credit Suisse und dem Händler der Deutschen Bank sowie der Wettbewerbswidrigkeit dieses Austauschs vor. Dagegen macht Crédit agricole geltend, dass sie sich nicht daran beteiligt habe.

197    Insoweit geht aus der Niederschrift des betreffenden Gesprächs hervor, dass die Händler der Deutschen Bank und von Credit Suisse zwischen 11:02:08 und 11:05:38 Uhr Preisinformationen austauschten und ihre Preise in Bezug auf eine spezifische Anleihe (eib 09/20), die auf dem Bildschirm eines Brokers angezeigt wurde, absprachen („i just went 41 offered eib 09/20…i am still short…but these look too tight i think…icap told me you were about to stick up a 41 offer aswell“, „i just pt it up at the same time…i’m flat, but same thing…i think they look wrong“, „they gone 47 bid…will go 42 offered…I am still short…but just see whats out there“, „cool…would offer there too…lets see what they say“).

198    Darüber hinaus geht aus der Niederschrift des betreffenden Gesprächs hervor, dass der Händler von Crédit agricole, der den Chatroom um 7.16 Uhr betreten hatte, zum Zeitpunkt des beanstandeten Austauschs dort anwesend war und die ausgetauschten Informationen zur Kenntnis nehmen konnte. Im Übrigen reagierte er um 11:29:08 Uhr auf diesen Informationsaustausch, d. h., wie die Kommission im 467. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses feststellte, weniger als zwei Minuten nach der letzten Äußerung des Händlers der Deutschen Bank zu den Anleihen, die Anlass für die beanstandeten Verhaltensweisen waren.

199    Darüber hinaus ist das Argument von Crédit agricole, dass die Kommission unterstellt habe, dass diese Bank Kenntnis von den bei dem Gespräch vom 31. Januar 2013 ausgetauschten Informationen gehabt habe, aus denselben wie den oben in Rn. 133 dargelegten Gründen zurückzuweisen.

200    Crédit agricole hat folglich nicht nachgewiesen, dass die Kommission einen Fehler begangen hat, als sie in den Erwägungsgründen 464 bis 467 sowie 655, 674 und 678 des angefochtenen Beschlusses feststellte, dass das Gespräch vom 31. Januar 2013 es den Händlern der Deutschen Bank und von Credit Suisse ermöglicht habe, in Anwesenheit des Händlers von Crédit agricole sensible Geschäftsinformationen auszutauschen und ihre Preise für EIB-09/20-Anleihen abzusprechen, und dass dieses Gespräch daher wettbewerbswidrig gewesen sei.

–       Zum Gespräch vom 15. Februar 2013

201    Im Hinblick auf das Gespräch vom 15. Februar 2013, das den Kategorien 2, 3, und 4 zugeordnet und in den Erwägungsgründen 468 bis 472 sowie 655, 674, 678 und 746 des angefochtenen Beschlusses erwähnt wird, macht Crédit agricole geltend, dass es nicht zu einer Koordinierung geführt habe, da es einen Ankauf von CADES-01/18-Anleihen durch die Deutsche Bank betroffen habe, die anschließend die Hälfte davon an Crédit agricole weiterverkauft habe.

202    Hierzu ergibt sich aus der Niederschrift des betreffenden Gesprächs, dass der Händler der Deutschen Bank den Händler von Crédit agricole zunächst gefragt hatte, ob er ihm CADES-01/18-Anleihen verkaufen wolle („you wann sell any cades 01/18?“). Der Händler von Crédit agricole zeigte sich offen für einen Verkauf, bot aber alternativ an, einen gemeinsamen Ankauf zu koordinieren („u want me to sell mine? … or go with you on the buyside?“), der darin bestand, dass der Händler der Deutschen Bank ein erstes Geschäft tätigte und dann einen Teil des gekauften Volumens an den Händler von Crédit agricole weiterverkaufte („i’ll take whatever u don’t want“). Nachdem eine grundsätzliche Einigung erzielt worden war, einigten sich die beiden Händler schriftlich und im Rahmen eines Telefongesprächs auf den Preis („ok do it“; „ok lifted 65“), das Volumen („50mm each… yeah?“) und den besten Zeitpunkt („lets wit a bit“; „[o]k“; „like 10 mins or so“) für den Kauf der fraglichen Anleihen.

203    Erstens hat zwar, wie von Crédit agricole geltend gemacht, im Anschluss an das Gespräch vom 15. Februar 2013 ein Geschäft zwischen den Händlern der Deutschen Bank und von Crédit agricole stattgefunden. Dieses Geschäft erfolgte jedoch, wie die Kommission im 471. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses feststellte und Crédit agricole im Wesentlichen bestätigte, im Rahmen einer Koordinierung von Käufen zwischen den beiden Banken, die dazu führte, dass die beiden Händler sich gegenseitig bei ihren Aktivitäten unterstützten und das Ergebnis untereinander aufteilten. Aufgrund des in Rede stehenden Gesprächs gab der Händler von Crédit agricole kein Konkurrenzangebot ab, so dass die beiden Händler wie ein einziger Händler handelten, um Anleihen zu einem zwischen ihnen vereinbarten Preis zu kaufen.

204    Ein solches Geschäft kann zwar im Interesse beider beteiligten Banken liegen, ist aber in jedem Fall mit dem Postulat unvereinbar, wonach jeder Wirtschaftsteilnehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Binnenmarkt betreiben will (vgl. Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C‑307/18, EU:C:2020:52, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung), wie die Kommission im Wesentlichen im 472. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat.

205    Soweit sich Crédit agricole zweitens darauf beruft, dass ein ähnliches Gespräch vom 23. Mai 2013 einer dritten Bank nicht zur Last gelegt worden sei, kann dieses Argument keinen Erfolg haben.

206    Zum einen kann nämlich ein Unternehmen, wenn es durch sein Verhalten gegen Art. 101 AEUV verstoßen hat, die Feststellung eines solchen Verstoßes nicht dadurch in Frage stellen, dass es sich darauf beruft, dass gegen einen anderen Wirtschaftsteilnehmer kein Beschluss gerichtet wurde, mit dem derselbe Verstoß festgestellt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. März 2021, Xellia Pharmaceuticals und Alpharma/Kommission, C‑611/16 P, EU:C:2021:245, Rn. 166 und die dort angeführte Rechtsprechung).

207    Zum anderen führt Crédit agricole abgesehen von einem Gespräch vom 23. Mai 2013 und einem Gespräch vom 30. Mai 2013 (siehe oben, Rn. 242) keinen weiteren Beweis an, der belegen könnte, dass ihre Situation im Hinblick auf die streitige einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung mit der oben in Rn. 205 genannten dritten Bank vergleichbar war.

208    Demzufolge hat Crédit agricole nicht nachgewiesen, dass die Kommission einen Fehler begangen hat, als sie in den Erwägungsgründen 468 bis 472 sowie 655, 674, 678 und 746 des angefochtenen Beschlusses feststellte, dass das Gespräch vom 15. Februar 2013 es den Händlern der Deutschen Bank und von Crédit agricole ermöglicht habe, ihre Handelsstrategie einschließlich ihres Preisniveaus und des Zeitpunkts ihrer Angebote zu koordinieren, und dass dieses Gespräch daher wettbewerbswidrig gewesen sei.

–       Zum Gespräch vom 19. März 2013

209    Was das Gespräch vom 19. März 2013 anbelangt, das den Kategorien 3 und 4 zugeordnet und in den Erwägungsgründen 477 bis 479 sowie 674 und 678 des angefochtenen Beschlusses erwähnt wird, geht aus der Niederschrift dieses Gesprächs hervor, dass der Händler von Crédit agricole und der Händler von Credit Suisse über einige Stunden hinweg mehrere Anleihen erörterten.

210    Dieser Austausch betraf erstens die Anleihe kbn/03/18s („just bid on kbn 03/18… 25-50mm… bid +38 and missed“; „I just got hit in 10mm at 38 on the system… and then got hit at 38.5 in gfi“), zweitens die Anleihe EIB 04/16s („I covered up some shorts today… was short 100mm of these eib 04/16… bought most back… got some at 19 just now“) und drittens die Anleihe KFW 16s („decent purchase. I covered some kfw 16s… smallish at 17“).

211    Im Verlauf desselben Austauschs legten die Händler auch den Preis offen, mit dem sie die Anleihe Netherlands 09/15 („getting checked nther 09/15… seller“; „where u marking 8/4?“; „i had them marked at 6“; „ok i showed 8/4 2 way indiction to the guy… not come back [yet]“) und die Anleihe COE 04/17 („hit in a few COE bits btw… coe 04/17 and coe 02/15… in case u short“; „small long 4/17s… where u got them marked? … i like that bond… have them +53 bid here“; „got them 51 middle.. so yeah same area“) bewerteten.

212    Der Austausch vom 19. März 2013 zeigt somit, dass die Händler Informationen über die Preise ihrer Ankaufsangebote für bestimmte Anleihen, die betreffenden Volumina, ihre Bestände und die Preise, zu denen sie eine Anleihe bewerteten, austauschten.

213    Die ausgetauschten Informationen bezogen sich auf kürzlich abgeschlossene Geschäfte und aktuelle Preise oder auf einen Vergleich der persönlichen und aktuellen Bewertungen des Preises einer Anleihe, die nicht öffentlich zugänglich waren.

214    Nichts deutet darauf hin, dass die Händler die Möglichkeit sondierten, gemeinsam eine Transaktion abzuschließen. Im Übrigen tauschten die Händler in Bezug auf eine bestimmte Art von Anleihen (COE 4/17) Informationen über die Preise dieser Anleihen aus („have them +53 bid here“; „got them 51 middle“), obwohl sie wussten, dass eine Transaktion zwischen ihnen nicht in Frage kam, da sich jeder in einer Long-Position befand und somit bereits solche Anleihen besaß („got hit in a few COE bits btw..coe 04/17 and coe 02/15… in case u short“; „small long 4/17s“).

215    Daraus folgt, dass dieser Austausch sensible Geschäftsinformationen betraf und zu einer Steigerung der Transparenz zwischen den Händlern und zu einer Verringerung der auf dem Markt herrschenden Unsicherheit beitrug. Der Austausch ermöglichte es den Teilnehmern daher, ihre jeweiligen Strategien anzupassen.

216    Folglich hat Crédit agricole nicht nachgewiesen, dass die Kommission einen Fehler begangen hat, als sie in den Erwägungsgründen 477 bis 479 sowie 674 und 678 des angefochtenen Beschlusses feststellte, dass das Gespräch vom 19. März 2013 wettbewerbswidrig gewesen sei, weil es den Händlern der Deutschen Bank und von Crédit agricole ermöglicht habe, aktuelle oder prospektive sensible Geschäftsinformationen über ihre Handelstätigkeiten auszutauschen und ihre Handels- und Preisstrategien zu erörtern.

–       Zum Gespräch vom 21. März 2013

217    In Bezug auf das Gespräch vom 21. März 2013, das den Kategorien 2, 3 und 4 zugeordnet und in den Erwägungsgründen 480 bis 487 sowie 674 und 678 des angefochtenen Beschlusses erwähnt wird, ermittelte die Kommission vier Austäusche, die zu unterschiedlichen Tageszeiten stattfanden (zwischen 8:8:22 und 8:18:40 Uhr, zwischen 11:29:22 und 12:26:04 Uhr, zwischen 14:43:55 und 14:51:28 Uhr sowie zwischen 15:25:38 und 15:34:26 Uhr).

218    Crédit agricole führt aus, dass der während dieses Gesprächs erfolgte Informationsaustausch legitim gewesen sei. Ferner beanstandet sie, dass die Kommission das Gespräch vom 21. März 2013 der Kategorie 2 zugeordnet habe. Zu diesem Punkt bezieht sie sich genauer gesagt beispielhaft auf den ersten und den vierten Austausch.

219    Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass aus dem angefochtenen Beschluss, anders als das Vorbringen von Crédit agricole nahelegt, nicht hervorgeht, dass die Kommission den dort in den Erwägungsgründen 480, 484 und 485 jeweils erwähnten ersten, dritten und vierten Austausch als Beweis für eine Absprache betrachtete. Aus den Erwägungsgründen 674 und 678 des angefochtenen Beschlusses ergibt sich nämlich, dass die Kommission der Ansicht war, dass sie wettbewerbswidrige Informationsaustäusche darstellten.

220    Zweitens geht in Bezug auf den zweiten Austausch, der am 21. März 2013 stattfand und im 482. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses dargestellt wurde, aus dem 655. Erwägungsgrund dieses Beschlusses hervor, dass die Kommission diesen Austausch unter die Fälle der Preisabsprache auf dem Markt im Allgemeinen einordnete.

221    Im Rahmen dieses Austauschs fragte der Händler von Crédit agricole den Händler der Deutschen Bank, ob es sich bei einem Dokument, das er auf anderem Wege erhalten hatte, tatsächlich um das Axe Sheet dieses Händlers der Deutschen Bank handele („is that [your] axe sheet?“), d. h. die Liste, in der dieser Händler Angaben darüber machte, zu welchen Preisen und zu welchen Mengen er bereit war, Anleihen zu handeln. Der Händler der Deutschen Bank antwortete, dass es sich tatsächlich um sein Axe Sheet handele. Anschließend diskutierten die beiden Händler darüber, wie Crédit agricole in den Besitz dieses Dokuments gekommen war. Der Händler von Crédit agricole sprach von einer irrtümlichen Übermittlung und erwähnte die Besorgnis seines Vorgesetzten und das „Durcheinander“, das dadurch entstanden sei („he sent the sheet by mistake […] what a mess“). Der Händler der Deutschen Bank antwortete, er werde mit seiner Vertriebsabteilung darüber sprechen („will speak to my sales“). In der Folge sprachen die Händler über die Person, die den fraglichen Fehler begangen haben soll, und der Händler von Crédit agricole erklärte lachend, dass „er“ sich keine Mühe hätte machen sollen, da er die Interessen des Händlers der Deutschen Bank ohnehin kenne („he shouldnt have bothered as i know your axes any[way] lol“), woraufhin dieser lachend antwortete, dies sei richtig („lol… yeah exactly“).

222    Insoweit trifft es zu, dass dieser Austausch entgegen den Ausführungen im 655. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses keine der Kategorie 2 zuzuordnende Abstimmung der auf dem Markt allgemein angezeigten Preise widerspiegelt. Dieser Austausch zeigt nämlich, dass die Übermittlung des Axe Sheets des Händlers der Deutschen Bank an Crédit agricole auf einen Fehler eines Mitarbeiters der Deutschen Bank zurückzuführen war.

223    Gleichwohl zeigt der zweite Austausch im Verlauf des Gesprächs vom 21. März 2013, dass ein Mitarbeiter der Deutschen Bank das Axe Sheet eines der Händler dieser Bank einer anderen Bank, nämlich Crédit agricole, übermittelt hat. Außerdem zeigt dieser zweite Austausch, dass die in Rede stehenden Händler sensible Informationen austauschten, was zur Folge hatte, dass der Händler von Crédit agricole die Interessen des Händlers der Deutschen Bank „ohnehin“ kannte. Daraus folgt, dass dieser zweite Austausch die Einschätzung der Kommission stützt, wonach das Gespräch vom 21. März 2013 wettbewerbswidrig war.

224    Drittens kann der Beurteilungsfehler, den die Kommission in Bezug auf die Zuordnung des Gesprächs vom 21. März 2013 in die Kategorie 2 begangen hat, nicht die Feststellung in Frage stellen, dass dieses Gespräch insgesamt gesehen wettbewerbswidrig war und der Händler von Crédit agricole daran teilgenommen hatte.

225    Beim ersten Austausch am 21. März 2013 tauschten die beiden Händler nämlich Informationen über die Preise der Geschäfte, die sie gerade in Bezug auf eine KFW-Anleihe getätigt hatten („just bought 35mm kfw 04/16 and sold 100 mm kfw 01/14“, „i am showing them at +2“, „sold them… 100.89“, „i sold at 100.9125“), sowie über die Identität eines Kunden aus („this is a [central bank] u delaing with right“). Beim dritten Austausch am selben Tag tauschten sich die in Rede stehenden Händler ebenfalls in Bezug auf eine EIB 03/20-Anleihe über ihre Position („long 75mm“), die Preise („where u marking“, „38/35“, „i bid 41“) und den Kunden des Händlers von Crédit agricole („[Central bank] seller?“, „no [Asset Manager]“) aus. Der vierte Austausch betraf eine CDC 09/13-Anleihe, und die Händler tauschten Informationen über ihre Handelsposition („you need any cdc 09/13? … got 3mm“, „nah scrappy long myself“) und die Preise aus („where you marking these cdc?“, „100.40/50“, „perfect… sold my cdc… at 100.40…in canotrs… made a 100.40“).

226    In Anbetracht des Inhalts des ersten, dritten und vierten Gesprächs vom 21. März 2013 stellte die Kommission im 487. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses somit zu Recht fest, dass der Händler von Crédit agricole und der Händler der Deutschen Bank während dieses Gesprächs Informationen über die jüngsten Transaktionen, die Identität bestimmter Kunden, ihre aktuellen Positionen und die aktuellen Preise von Anleihen ausgetauscht hatten, die den Händlern helfen konnten, die Unsicherheit des Marktes zu verringern und ihre Absichten hinsichtlich der Preisfestsetzung für die verschiedenen Anleihen einzuschätzen.

227    Folglich hat Crédit agricole nicht nachgewiesen, dass die Kommission einen Fehler begangen hat, als sie in den Erwägungsgründen 480 bis 487 sowie 674 und 678 des angefochtenen Beschlusses feststellte, dass das Gespräch vom 21. März 2013 wettbewerbswidrig gewesen sei, weil es den Händlern der Deutschen Bank und von Crédit agricole ermöglicht habe, aktuelle oder prospektive sensible Geschäftsinformationen über ihre Handelstätigkeiten auszutauschen und ihre Handels- und Preisstrategien zu erörtern.

–       Zum Gespräch vom 24. Mai 2013

228    Was das Gespräch vom 24. Mai 2013 anbelangt, das der Kategorie 3 zugeordnet und in den Erwägungsgründen 488 bis 491 sowie 674 des angefochtenen Beschlusses erwähnt wird, trägt Crédit agricole im Wesentlichen vor, dass es angesichts der Geschwindigkeit des Marktes nicht wettbewerbswidrig sei.

229    Aus der Niederschrift dieses Gesprächs geht jedoch hervor, dass der Händler von Crédit agricole und der Händler von Credit Suisse sensible Geschäftsinformationen über die Angebote austauschten, die sie einige Minuten zuvor gegenüber einem als „the sprayer“ bezeichneten Kunden für die Anleihe EIB 08/16 abgegeben hatten („just bid eib 08/16…50mm… sprayer“; „ditto… i bid 99.80“; „s[a]me… he got .82 away“).

230    Die Kommission ging daher zu Recht davon aus, dass die Händler ihre anfänglichen Gebote nicht koordiniert hatten, sondern im Rahmen ihrer jeweiligen Interaktion mit demselben Kunden in Bezug auf dieselbe Anleihe jüngste oder aktuelle Informationen über ihre Preise ausgetauscht hatten. Dieser Austausch trug zu einer Steigerung der Transparenz bei und verringerte somit die Unsicherheit zwischen den Händlern, was zur Folge hatte, dass die Händler die ausgetauschten Informationen berücksichtigen konnten, sofern der Kunde kurzfristig wieder auf sie zurückkommen sollte.

231    Im Übrigen hat die Kommission in den Erwägungsgründen 659 und 716 des angefochtenen Beschlusses die Gründe erläutert, warum Informationen über jüngste Transaktionen für Händler relevant sein könnten, und diese Einschätzung wird durch die Erläuterungen von Crédit agricole in Nr. 2.15 ihrer Klageschrift bestätigt, wonach „der Händler, um wettbewerbsfähig zu sein, … verstehen muss, wie sich die Preise in der Vergangenheit entwickelt haben, um zu wissen, was er tun muss, um Geschäfte zu machen“.

232    Folglich hat Crédit agricole nicht nachgewiesen, dass die Kommission einen Fehler begangen hat, als sie in den Erwägungsgründen 488 bis 491 sowie 674 des angefochtenen Beschlusses feststellte, dass das Gespräch vom 24. Mai 2013 zu einem Austausch sensibler Geschäftsinformationen geführt habe und dieses Gespräch daher wettbewerbswidrig sei.

–       Zum Gespräch vom 3. Juni 2013

233    In Bezug auf das Gespräch vom 3. Juni 2013, das der Kategorie 4 zugeordnet und in den Erwägungsgründen 492 bis 494 sowie 678 des angefochtenen Beschlusses erwähnt wird, macht Crédit agricole im Wesentlichen geltend, dass die Kommission fälschlicherweise ihre Auslegung verworfen habe, wonach der Händler der Deutschen Bank ihren Händler nach seiner Einschätzung zu einer Anleihe gefragt habe, um gegebenenfalls eine „back-to-back negociation“ einzurichten, d. h. einen Handel, bei dem einer der beiden Händler sich bereit erklärt, Anleihen von einem Dritten zu erwerben, bevor er einen Teil dieser Anleihen an den anderen Händler weiterverkauft. Damit habe die Kommission zu Unrecht die Möglichkeit ausgeschlossen, dass die Deutsche Bank versucht habe, sich Liquidität zu verschaffen.

234    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Crédit agricole selbst die von ihr vertretene Auslegung nur als bloße „Möglichkeit“ darstellt. Außerdem geht aus der Niederschrift des in Rede stehenden Gesprächs hervor, dass der Händler der Deutschen Bank und der Händler von Crédit agricole auf Initiative des erstgenannten Händlers („where you marking kfw 08/21?“) ihre persönliche Einschätzung des Kurses einer Anleihe austauschten und mit Genugtuung feststellten, dass ihre Einschätzungen ähnlich waren („sec…ct10-1/-5“, „yeah per[f]ect…i quoted +1/-4“). Schließlich zeigt dieses Gespräch, dass der Händler der Deutschen Bank dabei war, mit einem Dritten zu verhandeln, als er die Einschätzung des Händlers von Crédit agricole einholte („not a regular guy“). In diesem Gespräch wurde keine spätere Transaktion mit dem Händler von Crédit agricole besprochen. Dagegen erhielt der Händler von Crédit agricole eine Information über die Einschätzung des Händlers der Deutschen Bank, auf die er zurückgreifen konnte, sofern der betreffende Dritte beschließen sollte, sich an ihn zu wenden.

235    Folglich hat Crédit agricole nicht nachgewiesen, dass die Kommission einen Fehler begangen hat, als sie in den Erwägungsgründen 492 bis 494 sowie 678 des angefochtenen Beschlusses feststellte, dass das Gespräch vom 3. Juni 2013 zu einem Austausch sensibler Geschäftsinformationen über die Preisgestaltung von Händlern im Rahmen einer laufenden Verhandlung geführt habe, was die Steigerung der Transparenz und die Verringerung der Unsicherheit auf dem Markt zur Folge gehabt habe, und dass dieses Gespräch daher wettbewerbswidrig gewesen sei.

–       Zum Gespräch vom 10. Juli 2013

236    In Bezug auf das Gespräch vom 10. Juli 2013, das den Kategorien 2, 3, 4 und 5 zugeordnet und in den Erwägungsgründen 501 bis 506 sowie 655, 674, 678, 686 und 715 des angefochtenen Beschlusses erwähnt wird, macht Crédit agricole geltend, dass dieses Gespräch zwar dazu geführt habe, dass ihr Händler dem Händler der Deutschen Bank mitgeteilt habe, dass er ein Angebot zu demselben Preis abgeben werde, den er ihm zuvor für eine ASIA 10/18-Anleihe mitgeteilt habe. Der Händler der Deutschen Bank habe dieses Angebot jedoch nicht aufrechterhalten und sein eigenes Angebot gesenkt, was jede Koordinierung ausschließe. Darüber hinaus zeige dieses Gespräch, dass Crédit agricole ein kleiner Marktakteur sei, dessen Verhalten keine Auswirkungen auf den Markt haben könne.

237    Damit beanstandet Crédit agricole nur den in den Erwägungsgründen 501 bis 503 des angefochtenen Beschlusses angesprochenen ersten Teil des Gesprächs (zwischen 10:30:22 und 10:36:35 Uhr), nicht aber den zweiten Teil (zwischen 10:52:39 und 10:58:13 Uhr), auf den in den Erwägungsgründen 504 bis 506 eingegangen wird.

238    In Bezug auf den beanstandeten Teil des Gesprächs ist festzustellen, dass der Händler von Crédit agricole, bevor er erfuhr, dass der Händler der Deutschen Bank sein Angebot gesenkt hatte, diesen Händler fragte, ob ihn das Angebot, das er auf der Grundlage der Informationen abzugeben beabsichtigte, die er gerade von diesem erhalten hatte, störe („gonna go 23 offered? do u mind..dont want to do in your face“). Der Händler der Deutschen Bank verneinte dies („nah its cool… i am 24 offered in cantors“).

239    Aus diesem Gespräch ergibt sich, dass der Händler von Crédit agricole den Händler der Deutschen Bank um die Erlaubnis bat, für eine bestimmte Anleihe ein Angebot zu einem bestimmten Preis zu unterbreiten, und diese Erlaubnis auch erhielt. Somit hat der Händler von Crédit agricole seine Entscheidung, einen Preis vorzuschlagen, nicht nach einer individuellen und selbständigen Beurteilung getroffen. Die beiden Händler legten den Preis für das von einem von ihnen abgegebene Angebot gemeinsam fest. Dieses Gespräch zeigt daher eine Koordinierung des Verhaltens der Händler in Bezug auf einen Gesichtspunkt, der individuell hätte beurteilt werden müssen.

240    Außerdem ist, was das Vorbringen von Crédit agricole betrifft, der Händler der Deutschen Bank habe sein Angebot letztlich gesenkt, jedenfalls festzustellen, dass das Gericht bereits Gelegenheit hatte, festzustellen, dass gelegentliche Einzelfälle von Täuschungsmanövern oder Nichtbefolgung der Kartellvereinbarungen durch einen bestimmten Teilnehmer – insbesondere, wenn sie im Rahmen eines langjährigen Kartells vorkommen – als solche nicht beweisen können, dass dieser die Kartellabsprachen nicht umgesetzt oder sich wettbewerbskonform verhalten hat (Urteil vom 13. September 2013, Total Raffinage Marketing/Kommission, T‑566/08, EU:T:2013:423, Rn. 254).

241    Darüber hinaus kann die Tatsache, dass Crédit agricole nur ein kleiner Akteur auf dem Markt für SSA-Anleihen sein soll, die Wettbewerbswidrigkeit des in Rede stehenden Gesprächs nicht in Frage stellen.

242    Schließlich ist vor dem Hintergrund eines Gesprächs vom 30. Mai 2013, an dem eine dritte Bank teilnahm, aus den oben in den Rn. 206 und 207 dargelegten Gründen das Argument zurückzuweisen, dass die Kommission diese dritte Bank nicht in gleicher Weise behandelt habe.

243    Crédit agricole hat daher nicht nachgewiesen, dass die Kommission einen Fehler begangen hat, als sie in den Erwägungsgründen 501 bis 506 sowie 655, 674, 678, 686 und 715 des angefochtenen Beschlusses feststellte, dass das Gespräch vom 10. Juli 2013 zu einem Austausch sensibler Geschäftsinformationen und zu einer Preisabsprache geführt habe, und dieses Gespräch daher trotz des Umstands, dass der Händler der Deutschen Bank sein Angebot letztlich gesenkt habe, wettbewerbswidrig gewesen sei.

–       Zum Gespräch vom 25. Juli 2013

244    Im Hinblick auf das Gespräch vom 25. Juli 2013, das den Kategorien 3 und 4 zugeordnet und in den Erwägungsgründen 510 bis 514 sowie 674 und 678 des angefochtenen Beschlusses erwähnt wird, macht Crédit agricole geltend, dass es sich nicht auf prospektive Informationen beziehe.

245    Insoweit geht aus der Niederschrift dieses Gesprächs hervor, dass die Händler von Crédit agricole und der Deutschen Bank bei diesem Gespräch den Umfang der Geschäfte offenlegten, die sie im Zusammenhang mit einer Neuemission einer KFW-Anleihe an diesem Morgen getätigt hatten. Der Händler von Crédit agricole teilte mit, dass sein Verkaufsangebot für diese Anleihen für ein Volumen von 50 Mio. angenommen worden sei („got lifted in the new one this morn… 50 mm“). Der Händler der Deutschen Bank antwortete, dass er dieselben Anleihen über ein Volumen von 500 Mio. verkauft habe („i sold 500 mm of them this morning“). Außerdem legte der Händler der Deutschen Bank die Art des Käufers („asia“) offen, an den er diese Anleihen für einen Betrag von 500 Mio. verkauft hatte, sowie den Verkaufspreis für diesen Käufer („+10“). Auch tauschten sich die Händler von Crédit agricole und der Deutschen Bank über ihre aktuelle Position aus. In diesem Zusammenhang gab der Händler von Crédit agricole an: „had 100 on the book“, „still got 50“. Der Händler der Deutschen Bank erklärte seinerseits, dass es ihm seit dem Verkauf, den er an jenem Morgen vorgenommen hatte, gelungen sei, seine Verkaufsposition wiederherzustellen, nachdem er Anleihen aus verschiedenen Quellen zu einem einheitlichen Preis zurückgekauft habe („i had zero… on the book“; „i lifted 14.5 everywhere… i got 150mm in creditex… on a no post… 100mm in icao… about 50mm in cantors… and rest in house“).

246    Wenige Minuten später, am selben Tag, fragte der Händler der Deutschen Bank den Händler von Crédit agricole, auf welches Preisniveau er die CADES‑18-Anleihen einschätzen würde („where are those cades 18? … seen anything in them?“). Daraufhin gaben die beiden Händler ihre jeweiligen aktuellen Positionen bekannt, nämlich dass sie „flat“ seien, d. h. eine neutrale oder Null-Position einnähmen. Auf eine erneute Nachfrage des Händlers der Deutschen Bank hin („but i am mean where are they now“) teilte der Händler von Crédit schließlich seine aktuelle Einschätzung des Preises dieser Anleihe mit („50/48 probs“).

247    Somit haben der Händler von Crédit agricole und der Händler der Deutschen Bank während des Gesprächs vom 25. Juli 2013 in Bezug auf eine kürzlich getätigte Transaktion Informationen über das Volumen, den Preis und die Herkunft eines Kunden ausgetauscht. Außerdem tauschten diese Händler bei zwei Gelegenheiten Informationen über ihre Inventarstände für bestimmte Anleihen aus. Schließlich besprachen diese Händler die aktuelle Einschätzung des aktuellen Preises einer bestimmten Anleihe – nämlich der Anleihe CADES 18 – durch einen von ihnen.

248    Demzufolge hat Crédit agricole nicht nachgewiesen, dass die Kommission einen Fehler begangen hat, als sie in den Erwägungsgründen 510 bis 514 sowie 674 und 678 des angefochtenen Beschlusses feststellte, dass das Gespräch vom 25. Juli 2013 zu einem Austausch sensibler Geschäftsinformationen über kürzlich vorgenommene Handelstätigkeiten sowie über aktuelle Preise und Positionen der Teilnehmer geführt habe, und dass dieses Gespräch daher wettbewerbswidrig gewesen sei.

–       Zum Gespräch vom 6. August 2014

249    Was das Gespräch vom 6. August 2014 anbelangt, das der Kategorie 4 zugeordnet und in den Erwägungsgründen 563 und 564 sowie 678 des angefochtenen Beschlusses erwähnt wird, trägt Crédit agricole im Wesentlichen vor, dass die Kommission fälschlicherweise den Gedanken zurückgewiesen habe, dass es sich um eine legitime Preisanfrage im Rahmen einer Liquiditätsbeschaffung handeln könne.

250    In diesem Zusammenhang geht aus der Niederschrift dieses Gesprächs hervor, dass der Händler von BofA den Händler von Crédit agricole im Rahmen dieses Gesprächs fragte, auf welchen Preis er die Anleihe KBN 03/18 bewerte („where [you] marking kbn 03.18?“). Letzterer gab „48-45“ an, woraufhin der Händler von BofA antwortete: „sounds about right“.

251    Somit tauschten die Händler während des Gesprächs vom 6. August 2014 präzise Informationen über ihre eigene aktuelle Bewertung des Preises einer Anleihe aus, was geeignet war, ihre Unsicherheit zu verringern.

252    Die Auslegung von Crédit agricole, wonach es sich im Wesentlichen um eine legitime Preisanfrage im Rahmen einer Liquiditätsbeschaffung handelte, ist nicht plausibel, und diese Bank hat nicht dargetan, dass die der Kommission in Bezug auf das Gespräch vom 6. August 2014 vorliegenden direkten Beweise nicht genügen.

253    Zunächst deutet nämlich nichts in dem Gespräch, das sich – zwischen 6:53:53 und 16:30:05 Uhr – über den gesamten 6. August 2014 erstreckte, darauf hin, dass die Anfrage des Händlers von BofA auf dem Willen beruht hätte, ein Geschäft mit dem Händler von Crédit agricole abzuschließen.

254    Hätte der Händler von BofA ein Geschäft mit dem Händler von Crédit agricole in Erwägung gezogen, hätte er ihn nicht um eine undifferenzierte Kursangabe gebeten („where [you] marking kbn 03.18?“), sondern hätte klargestellt, dass sich seine Anfrage auf einen Gebots- oder einen Verkaufspreis beziehe.

255    Wie sich schließlich aus den im 723. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnten Gesprächen ergibt, gingen dem Gespräch vom 6. August 2014 andere Gespräche derselben Art voraus, die Crédit agricole nicht wirksam bestritten hat und die zeigen, dass diese Art von Gespräch im Rahmen einer Verhandlung zwischen einem der Händler und einem Dritten stattfand und darauf abzielte, zu überprüfen, ob die im Rahmen dieses Handels in Betracht gezogene Bewertung zutreffend war.

256    Folglich hat Crédit agricole nicht nachgewiesen, dass die Kommission einen Fehler begangen hat, als sie in den Erwägungsgründen 563 und 564 sowie 678 des angefochtenen Beschlusses feststellte, dass das Gespräch vom 6. August 2014 zu einem Austausch von Informationen zur Preisstrategie geführt habe und dieses Gespräch daher wettbewerbswidrig gewesen sei.

–       Zum Gespräch vom 12. März 2015

257    Im Hinblick auf das Gespräch vom 12. März 2015, das den Kategorien 1, 3, 4 und 5 zugeordnet und in den Erwägungsgründen 573 bis 575 sowie 674, 678, 686, 715, 746 und 848 des angefochtenen Beschlusses erwähnt wird, räumt Crédit agricole einen Informationsaustausch ein, schließt aber aus, dass dieses Gespräch unter die Kategorien 1 und 5 habe fallen können, da es „wahrscheinlich“ dazu gedient habe, zu prüfen, ob der Händler von Crédit agricole BNG‑23-Anleihen von dem Händler von Credit Suisse erwerben könne. Da eine solche Auslegung plausibel sei, hätte die Kommission das Gespräch vom 12. März 2015 nicht als kollusiv und damit als „bezweckte Beschränkung“ einstufen dürfen.

258    Laut der Niederschrift dieses Gesprächs fragte der Händler von Crédit agricole den Händler von Credit Suisse, ob er noch BNG‑23-Anleihen habe („u still got bng 23“). Der Händler von Credit Suisse bejahte dies, wies aber darauf hin, dass er auch zur Abgabe eines Angebots aufgefordert worden sei („yeah…but being asked to price up too“). Er erklärte, dass es sich seines Erachtens um denselben Kunden handele („same guy i think“). Gleichzeitig übermittelte er dem Händler von Crédit agricole einen Auszug aus dem Austausch, den er soeben mit diesem Kunden geführt hatte und der das Volumen und den dem Kunden angebotenen Preis enthielt („14 :14 :36 50mm BNG 2.5 JAN23 @ ct7 +34.5“). Der Händler von Crédit agricole reagierte darauf mit dem Hinweis, dass der Kunde zahleiche Angebote einhole („man this dude gets arou[nd] lol“). Er fügte hinzu, dass er kein Problem damit habe und den Kunden dem Händler von Credit Suisse überlasse („[no problem] man u crack on“). 40 Minuten später fragte der Händler von Crédit agricole den Händler von Credit Suisse, ob er das Geschäft durchgeführt habe („u get lifted?“).

259    Somit ergibt sich aus diesem Gespräch erstens eindeutig, dass sehr präzise und aktuelle Informationen über den Preis und das Volumen eines Angebots ausgetauscht wurden, das einem identifizierten Kunden im Rahmen einer laufenden Verhandlung mit diesem Kunden unterbreitet wurde. Das Gespräch führte daher zu einem Austausch sensibler Geschäftsinformationen und zu einem Austausch über eine Handels- und Preisstrategie. Dieser Austausch steigerte die Transparenz zwischen den Händlern und verringerte ihre Unsicherheit.

260    Zweitens zeigt dieses Gespräch auch, dass der Händler von Crédit agricole nach diesem Informationsaustausch davon absah, dem Kunden, der sowohl ihn als auch den Händler von Credit Suisse kontaktiert hatte, ein Angebot zu machen („[no problem] man u crack on“).

261    Das Volumen und der Preis, die der Händler von Credit Suisse dem betreffenden Kunden schließlich vorschlug, sowie die Tatsache, dass nur dieser Händler dem Kunden ein Angebot unterbreitete, waren daher nicht das Ergebnis einer selbständigen Entscheidung der beiden Händler, sondern einer Koordinierung, die durch das in Rede stehende Gespräch ermöglicht wurde. Dieses Gespräch führte nämlich dazu, dass gemeinsam festgelegt wurde, welcher Händler das fragliche Angebot zu einem den Teilnehmern bekannten Preis machen würde. Der Händler von Crédit agricole verzichtete somit darauf, einem bestimmten Kunden ein Angebot zu unterbreiten und überließ diesen Kunden dem Händler von Credit Suisse. Diese Auslegung wird durch die Tatsache bestätigt, dass der Händler von Crédit agricole seinen Gesprächspartner einige Dutzend Minuten später fragte, ob er das Geschäft abgeschlossen habe.

262    Diese von der Kommission vertretene Auslegung wird nicht durch die von Crédit agricole vorgeschlagene Auslegung widerlegt, der zufolge es sich bei diesem Gespräch in Wirklichkeit um einen Versuch eines legitimen Austauschs gehandelt habe, der gescheitert sei.

263    Schon aus dem Wortlaut des Vorbringens von Crédit agricole geht hervor, dass das Gespräch vom 12. März 2015 nur „wahrscheinlich“ dazu diente, zu prüfen, ob der Händler von Crédit agricole die betreffenden SSA-Anleihen erwerben konnte, um über einen ausreichenden Bestand zu verfügen, um diese SSA-Anleihen anschließend an einen Dritten weiterzuverkaufen, was er nur tun konnte, wenn er in der Lage war, diese SSA-Anleihen zu kaufen. Das Vorbringen von Crédit agricole zeigt somit, dass sie selbst nicht in der Lage ist, mit Sicherheit festzustellen, ob die von ihr vorgeschlagene alternative Auslegung richtig ist.

264    Darüber hinaus ging der Austausch zwischen den Händlern weit über das hinaus, was notwendig war, um zu beurteilen, ob der Händler von Crédit agricole über Liquidität verfügte und ob ein vermeintliches Geschäft zwischen den beiden Händlern zustande kommen konnte. Der Händler von Credit Suisse gab nämlich an, dass es sich um denselben Kunden handele, und teilte das Volumen und den Preis des Angebots mit, das er diesem Kunden im Rahmen einer laufenden Verhandlung gemacht hatte.

265    Schließlich kann die Nachricht „[no problem] man u crack on“ in Anbetracht der vorangegangenen Gespräche vernünftigerweise nicht als Ausdruck dafür verstanden werden, dass es dem Händler von Crédit agricole unmöglich gewesen wäre, ein Angebot zu unterbreiten oder einen besseren Preis vorzuschlagen als der Händler von Credit Suisse, von dessen Preis er im Übrigen keine Kenntnis haben sollte. Der Händler von Crédit agricole verzichtete nur wenige Sekunden, nachdem der Händler von Credit Suisse ihm sein Angebot an den fraglichen Kunden offengelegt hatte, darauf, selbst ein Angebot zu machen. Er bemühte sich also nicht, wie dies unter normalen Wettbewerbsbedingungen der Fall gewesen wäre, eine Alternativlösung zu finden, um dem betreffenden Kunden ein Angebot unterbreiten zu können. Dagegen fragte er den Händler von Credit Suisse 40 Minuten später, ob er die Transaktion durchgeführt habe.

266    Die von Crédit agricole vorgeschlagene Auslegung ist daher nicht plausibel und erfüllt jedenfalls nicht das erforderliche Beweismaß, um die Auslegung der Kommission in Frage zu stellen, wie es die oben in Rn. 186 angeführte Rechtsprechung verlangt.

267    Crédit agricole hat demzufolge nicht nachgewiesen, dass die Kommission einen Fehler begangen hat, als sie in den Erwägungsgründen 573 bis 575 sowie 674, 678, 686, 715, 746 und 848 des angefochtenen Beschlusses feststellte, dass das Gespräch vom 12. März 2015 zu einem Austausch sensibler Geschäftsinformationen sowie zu einer Abstimmung der Preise und der Handelstätigkeiten geführt habe und dass dieses Gespräch daher wettbewerbswidrig gewesen sei.

268    Daraus folgt, dass das Vorbringen von Crédit agricole, mit dem nachgewiesen werden soll, dass die Gespräche vom 18. und 31. Januar 2013, vom 15. Februar 2013, vom 19. und 21. März 2013, vom 24. Mai 2013, vom 3. Juni 2013, vom 10. und 25. Juli 2013, vom 6. August 2014 und vom 12. März 2015 nicht wettbewerbswidrig gewesen seien, zurückgewiesen wird.

ii)    Zu den Gesprächen, die Credit Suisse zulässigerweise bestreiten kann

–       Zum Gespräch vom 28. September 2010

269    In Bezug auf das Gespräch vom 28. September 2010, das den Kategorien 3, 4 und 5 zugeordnet und in den Erwägungsgründen 232 bis 235 sowie 674, 678, 686 und 746 des angefochtenen Beschlusses erwähnt wird, macht Credit Suisse geltend, dass ihr Händler in diesem Gespräch vorgeschlagen habe, einen auf dem Bildschirm eines Brokers angezeigten Preis zurückzuziehen, um stattdessen mit dem Händler der Deutschen Bank eine Transaktion zum selben Preis wie dem auf dem Bildschirm des Brokers angezeigten durchzuführen.

270    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Credit Suisse nur den ersten Teil des Gesprächs vom 28. September 2010 bestreitet, d. h. den Austausch zwischen 5:46:31 und 5:48:17 Uhr. Sie bestreitet nämlich nicht den zweiten Teil dieses Gesprächs, das zwischen 11:23:57 und 11:29:54 Uhr stattfand und nach Ansicht der Kommission in einer Bündelung (Pooling) von Marktinformationen (Market Intelligence) über die Geschäftspräferenzen und die künftige Tätigkeit eines bestimmten, den Teilnehmern bekannten Kunden bestand.

271    Im Rahmen des ersten Teils dieses Gesprächs fragte der Händler der Deutschen Bank, wie die Kommission im 233. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses dargelegt hat, den Händler von Credit Suisse „wahrscheinlich“, ob dieser italienische 09/13-Anleihen an- oder verkaufe („wahts you better way ITALY 09/13“). In diesem Zusammenhang gab der Händler der Deutschen Bank an, er versuche, mit einem Dritten zu verhandeln („trying to get a block out“). Daraufhin erklärte der Händler von Credit Suisse, dass er gerade einen Geld- und einen Briefkurs auf dem Bildschirm des Brokers BGC angezeigt habe, und fragte den Händler der Deutschen Bank, ob er diese zurückziehen solle („cool…I’ve just gone 146/143 in bgc…shall i kill it?“). Der Händler von Credit Suisse stellte klar, dass er gerade an einem „Switch Trade“ mit „Sie wissen schon wem“ arbeitete („i’m working [on] an order to sell Italy 13s to buy Spain 12s with u know who“). Nachdem der Händler von Credit Suisse keine Antwort vom Händler der Deutschen Bank erhalten hatte, fragte er seinen Gesprächspartner erneut, ob er seinen Preis zurückziehen solle („so will need to buy at 146ish to print it… shall i kill price?“). Der Händler der Deutschen Bank antwortete daraufhin im Wesentlichen, dass dies nicht notwendig sei, da er sich nicht sicher sei, ob sein potenzieller Kunde verkaufen wolle oder nicht, und er versuchen werde, ihn zu überzeugen („nah its cool…not sure if this guy will sell or not… but trying him now“).

272    Somit geht zum einen aus der Niederschrift des in Rede stehenden Gesprächs hervor, dass der Händler von Credit Suisse in diesem Gespräch vorschlug, seinen Preis vom Markt zurückzuziehen, nachdem er erfahren hatte, dass der Händler der Deutschen Bank mit einem Dritten verhandelte. Dieser Vorschlag hätte dazu geführt, dem Händler der Deutschen Bank keine Konkurrenz zu machen, und somit die Chancen erhöht, dass der Dritte das Geschäft mit dem Händler der Deutschen Bank abschließen würde.

273    Zum anderen deutet nichts in den ausgetauschten Äußerungen darauf hin, dass, wie Credit Suisse behauptet, ihr Händler vorgeschlagen hätte, einen auf dem Bildschirm eines Brokers angezeigten Preis zurückzuziehen, um stattdessen eine Transaktion mit dem Händler der Deutschen Bank zum selben Preis wie dem auf dem Bildschirm des Brokers angezeigten durchzuführen.

274    In dieser Hinsicht ist die Auslegung von Credit Suisse, wonach der Händler der Deutschen Bank versucht habe, sich beim Händler von Credit Suisse Liquidität zu verschaffen, um anschließend einen größeren Kundenauftrag über diese Anleihe auszuführen, nicht plausibel. Darüber hinaus tut diese Bank nicht dar, dass die der Kommission in Bezug auf das Gespräch vom 28. September 2010 vorliegenden direkten Beweise nicht genügten.

275    Der Händler von Credit Suisse informierte den Händler der Deutschen Bank nämlich über den Geld- und den Briefkurs, den er gerade auf dem Bildschirm des Brokers BGC angezeigt hatte, und teilte ihm außerdem mit, dass er mit einem identifizierten Dritten über den Verkauf der in Rede stehenden italienischen Anleihen verhandele („i’m working [on] an order to sell Italy 13s to buy Spain 12s with u know who“).

276    Da der Händler von Credit Suisse bereits über einen Verkauf italienischer Anleihen an einen Dritten verhandelte, ist es wenig plausibel, dass hinter dem Vorschlag des Händlers von Credit Suisse, seinen Preis vom Bildschirm des Brokers zurückzuziehen, die Absicht stand, eine Transaktion mit dem Händler der Deutschen Bank durchzuführen.

277    Die plausibelste Auslegung ist die, dass der Händler von Credit Suisse anbot, seinen Preis vom Bildschirm des Brokers BGC zurückzuziehen, um das Ausmaß des möglichen Wettbewerbs zu begrenzen und das Risiko zu vermeiden, dass dieser Preis das Vorhaben des Händlers der Deutschen Bank, einen Paketverkauf an einen Dritten vorzunehmen, beeinträchtigen könnte. Diese Auslegung wird im Übrigen durch ein von Credit Suisse nicht konkret bestrittenes Gespräch gestützt, das einige Tage zuvor, nämlich am 24. September 2010, stattfand und bei dem der Händler der Deutschen Bank vorschlug, sein Angebot vom Bildschirm des Brokers Tullets zurückzuziehen, um sich nicht in die Handelsstrategie des Händlers von Credit Suisse einzumischen (vgl. 230. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

278    Somit hat Credit Suisse nicht nachgewiesen, dass die Kommission einen Fehler begangen hat, als sie in den Erwägungsgründen 232 bis 235 sowie 674, 678, 686 und 746 des angefochtenen Beschlusses feststellte, dass das Gespräch vom 28. September 2010 zu einem Austausch sensibler Geschäftsinformationen, zu einem Austausch über Handels- und Preisstrategien sowie zu einer Abstimmung von Handelstätigkeiten geführt habe und dass dieses Gespräch daher wettbewerbswidrig gewesen sei.

–       Zum Gespräch vom 8. Februar 2012

279    Credit Suisse macht geltend, dass der Austausch von Informationen über die Bestände der Market-Maker es einfacher mache, Transaktionsmöglichkeiten zwischen Händlern zu finden. Als Beispiel nennt sie das den Kategorien 3 und 4 zugeordnete und in den Erwägungsgründen 367 bis 376 sowie 674 und 678 des angefochtenen Beschlusses erwähnte Gespräch vom 8. Februar 2012.

280    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich Credit Suisse nur auf den ersten Teil des Gesprächs zwischen den Händlern der Deutschen Bank und von BofA bezieht, das am 8. Februar 2012 zwischen 2:58:05 und 3:10:51 Uhr stattfand. Credit Suisse führt nämlich kein spezifisches Argument gegen die anderen Teile dieses Gesprächs an, die später am Tag stattfanden und nach Angaben der Kommission zu einem Austausch über Kundenanfragen und laufende Geschäfte führten.

281    Was den ersten Teil des Gesprächs vom 8. Februar 2012 betrifft, so geht aus der Niederschrift hervor, dass der Händler der Deutschen Bank und der Händler von BofA Transaktionen, die sie mit demselben Kunden in Bezug auf mehrere Anleihen gerade durchführten oder durchzuführen beabsichtigten, der Reihe nach besprachen.

282    Bei diesen Gesprächen erörterten die Händler laufende Verhandlungen über BNG‑10/16-Anleihen („just about to lose 50mm bng 10/16“; „getting [check]ed on that too“; „just sold them… 50mm“). Der Händler von BofA offenbarte daraufhin den Preis, den er dem Kunden für die BNG‑10/16-Anleihen angezeigt hatte („i showed +127 fyi“), und der Händler der Deutschen Bank antwortete ihm, dass er zu diesem Preis gerade eine Transaktion mit diesem Kunden durchgeführt habe („same… thats where i have been lifted“).

283    Darüber hinaus tauschten die Händler Informationen über das Verhalten des Kunden in Bezug auf andere Anleihen aus („same guy checking me on 100mm new neds“; „anyone got any ned 06/16“; „flat“; „i have some but about to get lifted“; „same guy?“; „y[ea]h“; „hes lifting all the cheap names… think he [might] lift me in 100mm coe17“).

284    Somit besteht der erste Teil des Gesprächs vom 8. Februar 2012 nicht nur aus dem Austausch von Informationen über die Bestände der Händler. Die Händler tauschten Informationen aus, die nicht öffentlich waren und sich auf die Volumina spezifischer Anleihen bezogen, die sie an ein und denselben identifizierten Kunden verkauft hatten oder zu verkaufen beabsichtigten. Darüber hinaus tauschten die Händler in Bezug auf eine bestimmte Art von Anleihen Informationen über den Preis aus, zu dem sie diese verkauft hatten oder zu verkaufen beabsichtigten. Das fragliche Gespräch spiegelt somit Echtzeit-Kommentare zu den Tätigkeiten der Händler wider, die zu einem Austausch sensibler Geschäftsinformationen führten.

285    Credit Suisse hat daher nicht nachgewiesen, dass die Kommission einen Fehler begangen hat, als sie davon ausging, dass der erste Teil des Gesprächs vom 8. Februar 2012 eine Informationsbündelung darstelle, die es den Händlern ermöglicht habe, die Absichten eines identifizierten Kunden und die aktuellen Verhandlungen einzuschätzen und folglich mit einer geringeren Unsicherheit auf dem Markt tätig zu werden.

286    Demzufolge hat Credit Suisse nicht nachgewiesen, dass die Kommission einen Fehler begangen hat, als sie in den Erwägungsgründen 367 bis 376 sowie 674 und 678 des angefochtenen Beschlusses feststellte, dass das Gespräch vom 28. September 2010 zu einem Austausch sensibler Geschäftsinformationen und zu einem Austausch über Handels- und Preisstrategien geführt habe und dass dieses Gespräch daher wettbewerbswidrig gewesen sei.

–       Zum Gespräch vom 10. Januar 2013

287    Im Gespräch vom 10. Januar 2013, das den Kategorien 3, 4 und 5 zugeordnet und in den Erwägungsgründen 446 bis 450 sowie 674, 678 und 686 des angefochtenen Beschlusses erwähnt wird, fragte der Händler von Credit Suisse, ob das Ankaufsangebot, das er (wahrscheinlich auf dem Bildschirm eines oder mehrerer Broker) in Bezug auf KFW-Anleihen sehe, das des Händlers der Deutschen Bank sei („is that your bid in KFW 4.375 18?“), was dieser bejahte. Der Händler von Credit Suisse erklärte daraufhin, dass er mit einem Dritten über einen „Switch Trade“ verhandelte, bei dem er diese KFW kaufen und gleichzeitig eine andere Art von Anleihe verkaufen würde („I’m being checked on these vs the kommun“). Der Händler der Deutschen Bank erwiderte daraufhin, dass er sich in einer Short-Position befinde, diese Anleihen benötige und bereit sei, jeden Preis zu zahlen „i am short 50mm… badly need them… will pay whatever“). Anschließend fragte er den Händler von Credit Suisse erstens, ob dieser wolle, dass er sein auf dem Bildschirm des Brokers sichtbare Angebot zurückziehe („you want me to kill the bid?“), und zweitens, ob er ihm die Anleihen besorgen könne („if you can get these for me will pay whatever man“). Der Händler von Credit Suisse verneinte dies und erklärte, er werde sein Bestes tun, aber es könne Zeitverschwendung sein („nah, thats cool… i’ll do my best, but could just be time wasting“). Ferner betonte er, dass er nicht viele Geschäfte mit diesem Kunden mache und daher nicht sicher sei, ob er das Geschäft abschließen werde („guy who we dont do anything with, so not really sure“). Der Händler der Deutschen Bank schlug daraufhin erneut vor, sein Angebot vom Bildschirm des Brokers zurückzuziehen („you want me to kill the bid?“), woraufhin der Händler von Credit Suisse antwortete, dass der Kunde nicht nach dem besten Angebot suche („not shopping it around“).

288    Credit Suisse führt an, dass der Händler der Deutschen Bank bei diesem Gespräch vorgeschlagen habe, sein Angebot zu „killen“, da er gehofft habe, dass der Händler von Credit Suisse für ihn verhandeln werde und er daher seine Short-Position auf dem Bildschirm des Brokers nicht habe decken müssen. Die Antwort des Händlers von Credit Suisse – „nein, das ist in Ordnung… ich werde mein Bestes tun, aber es könnte Zeitverschwendung sein“ – bedeute, dass der Händler der Deutschen Bank sein Angebot nicht habe zurücknehmen müssen, da die Verhandlungen über die Transaktion mit dem Dritten noch nicht so weit fortgeschritten gewesen seien, dass er sich darauf hätte verlassen und seine Suche nach Anleihen auf dem Bildschirm des Brokers hätte einstellen können.

289    Die Auslegung von Credit Suisse ist jedoch angesichts der während des Gesprächs vom 10. Januar 2013 ausgetauschten Äußerungen nicht plausibel, und diese Bank hat nicht dargetan, dass die der Kommission zu diesem Gespräch vorliegenden direkten Beweise nicht genügten.

290    Die Tatsache, dass der Händler von Credit Suisse nicht die Rücknahme des Angebots des Händlers der Deutschen Bank verlangte, weil er nicht der Meinung war, dass der Kunde „nach dem besten Angebot suchte“, zeigt nämlich, dass der Vorschlag, das Angebot zurückzunehmen, vom Händler von Credit Suisse als Absicht des Händlers der Deutschen Bank interpretiert wurde, kein Konkurrenzangebot vorzulegen und somit nicht die laufenden Verhandlungen des Händlers von Credit Suisse zu stören. Außerdem hätte ein eigenständiger Wettbewerber, der – wie der Händler der Deutschen Bank – einen so großen Bedarf an Anleihen hatte, dass er bereit war, jeden Preis dafür zu zahlen, versucht, seine Chancen, einen Verkäufer zu finden, über verschiedene Kanäle zu maximieren, und hätte daher nicht vorgeschlagen, sein Ankaufsangebot auf dem Bildschirm des Maklers zurückzuziehen.

291    Die einzige plausible Erklärung für den vom Händler der Deutschen Bank formulierten Vorschlag, sein Ankaufsangebot zurückzunehmen, ist daher die Absicht, dem Händler von Credit Suisse bei seinen Verhandlungen mit dem Dritten behilflich zu sein.

292    Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass die beiden Händler, auch wenn der Händler der Deutschen Bank sein Angebot letztlich nicht zurückzog, den gemeinsamen Willen zeigten, ihr Verhalten abzustimmen, und dann gemeinsam beschlossen, dass das Angebot der Deutschen Bank auf dem Bildschirm des Maklers verbleiben konnte.

293    Wie die Kommission geltend macht, rechtfertigt jedoch der Umstand, dass der Händler der Deutschen Bank potenziell an einem späteren Geschäft mit dem Händler von Credit Suisse interessiert sein sollte, sofern dieser die Transaktion mit dem Dritten abschließt, keine solche Abstimmung zwischen Wettbewerbern, da jeder von ihnen ein unabhängiges Konkurrenzangebot unterbreiten muss, um ein Geschäft mit einem Dritten abzuschließen.

294    Darüber hinaus wurden bei dem Gespräch am 10. Januar 2013 sensible Geschäftsinformationen über eine potenzielle Transaktion ausgetauscht, die für beide Händler von Interesse sein konnte, und zwar insbesondere über das Verhalten eines Kunden. Der Händler der Deutschen Bank teilte auch Informationen über seine Situation mit. Diese Informationen verschafften dem Händler die Gewissheit, dass er einen Käufer haben würde, der bereit war, jeden beliebigen Betrag für die Anleihen, die er von seinem Kunden kaufen würde, zu zahlen, wobei es sich um einen Gesichtspunkt handelte, den der Händler von Credit Suisse bei der Festsetzung seines Preises für den Kunden berücksichtigen konnte.

295    Credit Suisse hat demzufolge nicht nachgewiesen, dass die Kommission einen Fehler begangen hat, als sie in den Erwägungsgründen 446 bis 450 sowie 674, 678 und 686 des angefochtenen Beschlusses feststellte, dass das Gespräch vom 10. Januar 2013 zu einem Austausch sensibler Geschäftsinformationen, zu einem Austausch über Handels- und Preisstrategien sowie zu einer Abstimmung von Handelstätigkeiten geführt habe und dass dieses Gespräch daher wettbewerbswidrig gewesen sei.

–       Zum Gespräch vom 12. März 2015

296    Was das oben in den Rn. 257 bis 267 genannte bilaterale Gespräch zwischen dem Händler von Credit Suisse und dem Händler von Crédit agricole am 12. März 2015 anbelangt, das von Crédit agricole ebenfalls erfolglos bestritten wurde, ist das Vorbringen von Credit Suisse nicht geeignet, die Beurteilung, dass dieses Gespräch wettbewerbswidrig war, in Frage zu stellen.

297    Denn zum einen zeigt das Gespräch vom 12. März 2015 nicht nur einen Austausch sehr genauer und aktueller Informationen über ein Angebot, das einem Kunden im Rahmen einer laufenden Verhandlung unterbreitet wurde. Es zeigt auch eine Koordinierung von Verhaltensweisen, die den Händler von Crédit agricole nach seiner Abstimmung mit dem Händler von Credit Suisse dazu veranlasste, einem potenziellen Kunden, der sich an ihn gewandt hatte, kein Angebot zu unterbreiten (siehe oben, Rn. 259 bis 261).

298    Zum anderen ist die von Credit Suisse vorgebrachte Alternative, wonach der Händler von Crédit agricole versucht habe, sich beim Händler von Credit Suisse Liquidität zu verschaffen, nicht plausibel, und diese Bank hat nicht dargetan, dass die der Kommission zur Verfügung stehenden unmittelbaren Beweise im Sinne der oben in Rn. 186 angeführten Rechtsprechung nicht genügten.

299    Hätte der Händler von Crédit agricole nämlich, wie Credit Suisse behauptet, versucht, sich Liquidität zu verschaffen, so wäre es nicht sinnvoll gewesen, dass die beiden Händler sensible Geschäftsinformationen über die Strategie des Kunden, die Identität dieses Kunden und das diesem Kunden von Credit Suisse unterbreitete Preisangebot austauschen. Es hätte vielmehr ausgereicht, wenn der Händler von Credit Suisse dem Händler von Crédit agricole von vornherein erklärt hätte, dass er nicht mit ihm über die Anleihe verhandeln könne, oder aber ihm eine Notierung mitgeteilt hätte.

300    Credit Suisse hat demzufolge nicht nachgewiesen, dass die Kommission einen Fehler begangen hat, als sie in den Erwägungsgründen 573 bis 575 sowie 674, 678, 686, 715, 746 und 848 des angefochtenen Beschlusses feststellte, dass das Gespräch vom 12. März 2015 zu einem Austausch sensibler Geschäftsinformationen sowie zu einer Abstimmung der Preise und der Handelstätigkeiten geführt habe und dass dieses Gespräch daher wettbewerbswidrig gewesen sei.

–       Zur EMail vom 24. März 2015

301    In Bezug auf die vom Händler von Credit Suisse an den Händler von Crédit agricole gerichtete E‑Mail vom 24. März 2015, die der Kategorie 4 zugeordnet und in den Erwägungsgründen 576 und 577 sowie 678 des angefochtenen Beschlusses erwähnt wird, trägt Credit Suisse vor, dass diese E‑Mail die Ermittlung von Handelsmöglichkeiten zwischen den Händlern erleichtere, was vor allem am Monats- und Quartalsende wichtig sei, wenn die Market-Maker ihr Portfolio glätten sollten.

302    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die fragliche E‑Mail vom Händler von Credit Suisse in Blindkopie an den Händler von Crédit agricole versandt wurde und die folgende Überschrift trug: „CS US$ SSA BID AXES – month end: offer side bids.“ Die E‑Mail enthielt ein Axe Sheet, d. h. eine Liste, in der dieser Händler Informationen darüber bereitstellte, zu welchen Preisen und für welche Mengen er bereit war, Anleihen zu handeln.

303    Aus dem 53. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ergibt sich, dass ein Axe Sheet das Interesse eines Händlers einer Bank am Kauf oder Verkauf bestimmter Anleihen auf dem Markt zum Ausdruck bringt und für die Vertriebsabteilung dieser Bank oder einen Broker bestimmt ist.

304    Indem der Händler von Credit Suisse eine solche Liste direkt an einen konkurrierenden Händler sandte, informierte er einen konkurrierenden Händler, nämlich den von Crédit agricole, somit über die Preise, die er seinen Kunden für eine Reihe von Anleihen anbot.

305    Diese Informationen stellen sensible Geschäftsinformationen dar. Dieser geschäftlich sensible Charakter wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Liste nur eine begrenzte Anzahl von Anleihen enthielt oder dass die angegebenen Preise nur Richtwerte waren.

306    Darüber hinaus legt Credit Suisse keinen Beweis dafür vor, dass ihr Händler versucht hätte, das so übermittelte Axe Sheet zu verwenden, um eine Transaktion mit dem Händler von Crédit agricole abzuschließen und somit sein Portfolio „zu glätten“. Auch legt sie keinen Beweis dafür vor, dass der Händler von Crédit agricole versucht hätte, sich bei Credit Suisse Liquidität für eine der 21 in der fraglichen Liste genannten Anleihen zu beschaffen.

307    Dass eine solche Liste nicht dazu bestimmt ist, einem konkurrierenden Händler zugesandt zu werden, wird durch das Gespräch vom 21. März 2013 zwischen dem Händler von Crédit agricole und dem Händler der Deutschen Bank bestätigt, auf das oben in den Rn. 220 bis 223 eingegangen wurde. Aus diesem Gespräch geht nämlich zum einen hervor, dass die Übermittlung eines Axe Sheet durch einen Mitarbeiter der Deutschen Bank an einen Händler von Crédit agricole als Irrtum angesehen wurde, und zum anderen, dass eine solche Übermittlung zu „Durcheinander“ innerhalb von Crédit agricole führte.

308    Folglich hat Credit Suisse nicht nachgewiesen, dass die Kommission einen Fehler begangen hat, als sie die E‑Mail vom 24. März 2015 in den Erwägungsgründen 576 und 577 sowie 678 des angefochtenen Beschlusses als wettbewerbswidrig einstufte.

309    Daraus folgt, dass das Vorbringen, mit dem Credit Suisse nachzuweisen sucht, dass die Gespräche vom 28. September 2010, vom 8. Februar 2012, vom 10. Januar 2013 und vom 12. März 2015 sowie die E‑Mail vom 24. März 2015 nicht wettbewerbswidrig gewesen seien, zurückgewiesen wird.

3)      Ergebnis zu den im angefochtenen Beschluss analysierten Gesprächen

310    Nach alledem haben Crédit agricole und Credit Suisse nicht nachgewiesen, dass die Kommission einen Fehler begangen hat, als sie feststellte, dass die von ihr analysierten Gespräche das Vorliegen wettbewerbswidriger Vereinbarungen und/oder abgestimmter Verhaltensweisen im Sinne von Art. 101 AEUV belegten, und zwar insbesondere das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Abstimmung der Preise und der Handelstätigkeiten einerseits und des Austauschs sensibler Geschäftsinformationen andererseits.

311    Das vorstehend in Rn. 310 dargelegte Ergebnis greift jedoch nicht der Antwort auf den jeweils ersten Klagegrund vor, mit denen Crédit agricole und Credit Suisse im Wesentlichen geltend machen, dass die Kommission gegen Art. 101 AEUV verstoßen habe, indem sie festgestellt habe, dass die festgestellten Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen eine Wettbewerbsbeschränkung „bezweckt“ hätten. Die Wettbewerbswidrigkeit dieser Verhaltensweisen führt nämlich nicht zwangsläufig dazu, dass diese Verhaltensweisen automatisch eine „bezweckte“ Beschränkung darstellen.

312    Um als „bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkung zu gelten, muss die Beschränkung nicht nur wettbewerbswidrig sein, sondern den Wettbewerb auch hinreichend beeinträchtigen (vgl. Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C‑307/18, EU:C:2020:52, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

313    Das Vorbringen von Crédit agricole und von Credit Suisse, mit dem sie das Vorliegen einer „bezweckten“ Beschränkung bestreiten, wird daher an späterer Stelle im Rahmen der Antwort auf ihren jeweils ersten Klagegrund geprüft werden.

c)      Zum Vorliegen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung

314    Mit dem zweiten Teil ihres zweiten Klagegrundes bestreitet Crédit agricole den fortgesetzten Charakter der von der Kommission festgestellten Zuwiderhandlung.

315    Credit Suisse beruft sich im Rahmen ihres zweiten Klagegrundes im Wesentlichen auf das Fehlen von Beweisen und eine unzureichende Begründung zum einen für die Einheitlichkeit der von der Kommission festgestellten Zuwiderhandlung (erster Teil) und zum anderen für die Kontinuität dieser Zuwiderhandlung (dritter Teil). Wie im Protokoll der mündlichen Verhandlung festgestellt wurde, hat Credit Suisse ihre ursprünglich im Rahmen ihres zweiten Klagegrundes vorgebrachte Behauptung einer unzureichenden Begründung des einheitlichen und fortgesetzten Charakters der streitigen Zuwiderhandlung zurückgenommen.

316    Bei der Prüfung des Vorbringens von Crédit agricole und Credit Suisse ist zu unterscheiden zwischen dem Vorbringen, mit dem die Einheitlichkeit der von der Kommission festgestellten Zuwiderhandlung in Frage gestellt wird (erster Teil des zweiten Klagegrundes von Credit Suisse), und demjenigen, mit dem die Kontinuität der Zuwiderhandlung in Frage gestellt wird (zweiter Teil des zweiten Klagegrundes von Crédit agricole und dritter Teil des zweiten Klagegrundes von Credit Suisse).

1)      Zur Einheitlichkeit der festgestellten Zuwiderhandlung

317    In den Erwägungsgründen 757 und 758 des angefochtenen Beschlusses vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Reihe von Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen, die sie zuvor ermittelt habe, Teil eines Gesamtplans gewesen sei, der ein gemeinsames wettbewerbswidriges Ziel verfolgt habe. Dieses Ziel habe für die betreffenden Banken darin bestanden, ihre Erträge zu maximieren und dabei gleichzeitig die Verluste zu begrenzen, die sich aus der Unsicherheit über das Verhalten der anderen Händler ergeben könnte, und zwar durch eine Abstimmung der Preise und der Handelstätigkeiten sowie durch den Austausch sensibler Geschäftsinformationen im Zusammenhang mit den auf dem Sekundärmarkt gehandelten SSA-Anleihen. Die betreffenden Banken hätten somit versucht, den Wettbewerb einzuschränken oder zu verfälschen, indem sie zur Steigerung ihrer Erträge aus dem Handel mit SSA-Anleihen auf dem Sekundärmarkt den Wettbewerb untereinander durch eine gegenseitige Unterstützung ersetzt hätten, so dass es zeitweise den Anschein gehabt habe, dass die Händler der betreffenden Banken für ein einziges Unternehmen und nicht als Wettbewerber gehandelt hätten.

318    Darüber hinaus legte die Kommission in den Erwägungsgründen 759 bis 764 des angefochtenen Beschlusses im Wesentlichen vier „objektive Umstände“ dar, die ihres Erachtens bestätigten, dass die „kollusiven Kontakte … miteinander verknüpft und komplementär [waren]“.

319    Erstens seien die in Rede stehenden Produkte, nämlich SSA-Anleihen, homogen gewesen und auf dieselbe Art und Weise gehandelt worden (760. Erwägungsgrund). Zweitens sei der von den Händlern verwendete Mechanismus derselbe gewesen, nämlich die Verwendung ständiger Kommunikation in ihnen vorbehaltenen Chatrooms (761. Erwägungsgrund). Drittens seien die betroffenen Unternehmen dieselben gewesen, nämlich Deutsche Bank, BofA, Credit Suisse und Crédit agricole, und eine Änderung sei nur dann festgestellt worden, als einer der beteiligten Händler (die im Laufe der Zeit eine eingeschworene Gruppe aus denselben Personen gebildet hätten) den Arbeitgeber gewechselt habe. Viertens seien die in Rede stehenden Verhaltensweisen demselben „Muster“ gefolgt. Insbesondere seien die Händler der betreffenden Banken über bestimmte Zeiträume täglich in Kontakt gewesen und hätten die Kommunikationskanäle den ganzen Tag über offen gehalten. Sie hätten Informationen über ihre laufenden Handelstätigkeiten in Form einer Echtzeit-Kommentierung gerade stattfindender Ereignisse frei ausgetauscht, was es ihnen ermöglicht habe, Gelegenheiten zur Abstimmung ihres Verhaltens zu erkennen und zu nutzen (Erwägungsgründe 763 und 764).

320    Mit dem ersten Teil ihres zweiten Klagegrundes macht Credit Suisse geltend, die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass es einen Gesamtplan mit einem einheitlichen wettbewerbswidrigen Ziel gebe, der die Verhaltensweisen vor und nach Februar 2013 miteinander verbinde.

321    Ohne dass auf die genaue Tragweite des Bestreitens von Credit Suisse, insbesondere auf die Frage eingegangen werden müsste, ob sie das Vorliegen eines Gesamtplans bestritten hat, mit dem über den gesamten Zeitraum, auf den sich die von der Kommission festgestellte Zuwiderhandlung bezieht – genauer gesagt vor und im Februar 2013 –, was aus der Klageschrift nicht klar hervorgeht, ein einheitliches wettbewerbswidriges Ziel verfolgt wurde, ist zu prüfen, ob die Kommission erstens das Vorliegen eines solchen Gesamtplans vor und im Februar 2013 und zweitens die Fortführung dieses Gesamtplans nach Februar 2013 nachgewiesen hat.

i)      Zum Vorliegen eines Gesamtplans, mit dem vor und im Februar 2013 ein einheitliches wettbewerbswidriges Ziel verfolgt wurde

322    Wie aus den in den Rn. 166, 168 bis 171, 188 bis 208 und 269 bis 295 erwähnten Gesprächen hervorgeht, die vor und im Februar 2013 stattfanden, wurde mit den von der Kommission im vorliegenden Fall getroffenen Feststellungen der Nachweis erbracht, dass in diesem Zeitraum der mit dem Verhalten der Teilnehmer verfolgte Zweck, nämlich der Austausch sensibler Geschäftsinformationen sowie die Abstimmung ihrer Preise und Handelstätigkeiten, wettbewerbswidrig war.

323    Insbesondere geht aus den Feststellungen der Kommission hervor, dass die von den Händlern der betreffenden Banken angewandten Praktiken darauf abzielten, sensible Geschäftsinformationen auszutauschen und Möglichkeiten zur Abstimmung ihres Verhaltens zu nutzen, wenn sich die Gelegenheit dazu bot, insbesondere wenn die Teilnehmer ein gemeinsames Interesse an einer oder mehreren bestimmten SSA-Anleihen zeigten oder wenn sich derselbe Kunde in Bezug auf dieselbe SSA-Anleihe an sie wandte. Diese Verhaltensweisen, die darin bestanden, die normalen Wettbewerbsbedingungen durch gegenseitige Unterstützung zu ersetzen, führten zu einer Steigerung der Transparenz und mithin zu einer Verringerung der Unsicherheit und des Risikos und manchmal dazu, dass die jeweiligen Portfolios der Teilnehmer so verwaltet wurden, als ob es sich um ein einziges Portfolio gehandelt hätte. Auf diese Weise konnten die Teilnehmer aus ihrem wettbewerbswidrigen Verhalten Vorteile gegenüber Kunden und Wettbewerbern ziehen.

324    Die Kommission hat daher zu Recht festgestellt, dass das einheitliche wettbewerbswidrige Ziel, das mit den Verhaltensweisen der betreffenden Banken verfolgt wurde, darin bestand, ihre Erträge zu maximieren und dabei gleichzeitig ihre Verluste zu begrenzen.

325    Dieses Ziel spiegelt sich im Übrigen insbesondere in einigen ausdrücklichen Äußerungen wider, die in den oben in den Rn. 166, 168 und 170 erwähnten Gesprächen gemacht wurden, wie „cool will show same level… and wont improve“ (Gespräch vom 2. Juni 2010, erwähnt im 190. Erwägungsgrund); „where u gonna be bidding kfw 20’s if asked?“ (Gespräch vom 31. August 2010, erwähnt im 228. Erwägungsgrund); „Let’s just keep that price up because I am not going to improve from there. Because they are just going to try and play one place against another“ (Gespräch vom 13. Oktober 2010, erwähnt im 236. Erwägungsgrund); „take it out for now man… don’t want [to] have to pay 15!“ (Gespräch vom 20. Oktober 2010, erwähnt im 243. Erwägungsgrund); „in case he comes to [you]… maybe worth showing same level… so we can max the dough“ (Gespräch vom 19. Mai 2011, erwähnt im 294. Erwägungsgrund).

326    Darüber hinaus stützen die in den Rn. 166, 168 bis 171, 188 bis 208 und 269 bis 295 erwähnten Gespräche, die vor und im Februar 2013 stattfanden, die im angefochtenen Beschluss vorgenommenen Beurteilungen, wonach vor und im Februar 2013 andere objektive Anhaltspunkte bestätigten, dass die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen der Teilnehmer ihrem Wesen nach miteinander verknüpft und komplementär waren und dass diese Verhaltensweisen durch ihre Interaktion zu dem Gesamtplan beitrugen, mit dem das von der Kommission beschriebene wettbewerbswidrige Ziel verfolgt wurde.

327    Erstens betrafen die von der Kommission festgestellten wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen nämlich SSA-Anleihen, die – trotz ihrer Unterschiedlichkeit – auf dieselbe Weise und von denselben Händlern in denselben Tradingdesks der betreffenden Banken gehandelt wurden. Diese Beurteilung wird durch mehrere von der Kommission im angefochtenen Beschluss analysierte Gespräche veranschaulicht, aus denen hervorgeht, dass dieselben Händler am selben Tag in Bezug auf verschiedene SSA-Anleihen Informationen austauschten oder ihr Verhalten absprachen (vgl. z. B. das oben in den Rn. 279 bis 286 erwähnte Gespräch vom 8. Februar 2012 sowie das oben in den Rn. 188 bis 195 erwähnte Gespräch vom 18. Januar 2013).

328    Zweitens folgten die in Rede stehenden Verhaltensweisen demselben Mechanismus, nämlich ab Anfang 2010 regelmäßige Gespräche in permanenten multilateralen Chatrooms, die durch bilaterale Gespräche ergänzt wurden. Diese Gespräche fanden innerhalb einer kleinen, eingeschworenen Gruppe von Händlern statt, die sich den ganzen Tag über im Hinblick auf verschiedene SSA-Anleihen austauschten (vgl. z. B. das oben in den Rn. 269 bis 278 erwähnte Gespräch vom 28. September 2010 sowie das oben in den Rn. 196 bis 200 erwähnte Gespräch vom 31. Januar 2013).

329    Drittens war an diesen Verhaltensweisen eine stabile Gruppe von Unternehmen beteiligt, nämlich Deutsche Bank, BofA und Credit Suisse. Diese Gruppe von Unternehmen änderte sich erst, als der Händler von BofA im Januar 2013 den Arbeitgeber wechselte und seine Tätigkeit bei Crédit agricole aufnahm, was zur Beteiligung der letztgenannten Bank führte.

330    Viertens folgten die fraglichen Verhaltensweisen demselben Muster in Form einer Informationsbündelung oder offener Gespräche über jüngste, aktuelle oder künftige Verhaltensweisen, die es den Händlern der betreffenden Banken ermöglichten, Gelegenheiten zur Abstimmung oder zum Informationsaustausch zu nutzen und so das oben in Rn. 317 genannte einheitliche wettbewerbswidrige Ziel zu verfolgen.

331    Das Vorliegen eines Gesamtplans, mit dem vor und im Februar 2013 ein einheitliches wettbewerbswidriges Ziel verfolgt wurde, wird im Übrigen durch weitere von der Kommission zusammengetragene Aktenbestandteile bestätigt.

332    Im Rahmen eines Gesprächs am 2. Juni 2010, das im 190. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnt wird, informierte der Händler von BofA den Händler der Deutschen Bank nämlich über den Preis, zu dem er Anleihen an einen bestimmten Kunden verkauft hatte. Der Händler der Deutschen Bank schlug daraufhin diesem Kunden denselben Preis vor und teilte dem Händler von BofA mit, dass er dieselben Anleihen verkauft habe und dies traumhaft funktioniert habe („worked out a dream“).

333    Ebenso erwähnte die Kommission im 810. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses Gespräche, aus denen hervorgeht, dass alle drei hauptsächlich beteiligten Händler zugaben, einem diskreten „Club“ anzugehören („telling you man… just like you, me and [Credit Suisse’s trader] have a chatroom… all these accounts mst be in one chatroom as well“; „we should defo include him in the club….“).

334    Schließlich bat einer der an den von der Kommission untersuchten, in Rede stehenden Verhaltensweisen beteiligten Händler nach Beendigung seiner Tätigkeit bei BofA und Aufnahme seiner Tätigkeit bei Crédit agricole am 10. Januar 2013, wieder in das Haus aufgenommen zu werden („to be added back in the house!“), d. h. in den permanenten Chatroom, dem der Händler der Deutschen Bank und der Händler von Credit Suisse angehörten.

335    Da die Kommission über ausreichende Anhaltspunkte verfügte, um zu dem Schluss zu kommen, dass vor und im Februar 2013 ein Gesamtplan vorlag, mit dem ein einheitliches wettbewerbswidriges Ziel verfolgt wurde, musste sie entgegen dem Vorbringen von Credit Suisse nicht nachweisen, dass die Beteiligten ausdrücklich und im Voraus eine umfassende Vereinbarung zur Festlegung ihres Marktverhaltens getroffen hatten, oder dass sie, allgemeiner, ihre Absicht, sich wettbewerbswidrig zu verhalten, im Voraus formalisiert hatten.

336    Nach alledem und unter der Annahme, dass Credit Suisse bestreiten wollte, dass zwischen Januar 2010 und Februar 2013 ein Gesamtplan vorlag, hat sie nicht dargelegt, dass die Kommission einen Fehler begangen hat, als sie feststellte, dass das Verhalten der Händler der betreffenden Banken in diesem Zeitraum Teil eines Gesamtplans gewesen sei, der ein einheitliches wettbewerbswidriges Ziel – wie im Wesentlichen oben in Rn. 317 definiert – verfolgt habe.

ii)    Zur Fortführung des Gesamtplans, mit dem ein einheitliches wettbewerbswidriges Ziel verfolgt wurde, nach Februar 2013

337    Wie aus den Erwägungsgründen 94, 766, 767, 822, 823 und 847 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, hat die Deutsche Bank Ende Februar 2013 ihren Händlern die Verwendung permanenter multilateraler Chatrooms („persistent multilateral chatrooms“) untersagt.

338    Credit Suisse macht geltend, dass dieses Verbot eine „grundlegende Tatsache“ darstelle, die Gespräche in solchen Chatrooms unmöglich gemacht habe, mit der Folge, dass Gespräche zwischen den Händlern der betreffenden Banken weniger häufig, ja sogar sporadisch geworden seien. Aufgrund dieser veränderten Umstände habe das nach Februar 2013 an den Tag gelegte Verhalten der Händler nicht mehr auf demselben „Mechanismus“ beruht und sei nicht mehr demselben „Muster“ gefolgt. Unter diesen Umständen sei es nach Februar 2013 nicht mehr möglich gewesen, das von der Kommission definierte einheitliche wettbewerbswidrige Ziel zu erreichen.

339    Die Kommission räumt ein, dass die Häufigkeit wettbewerbswidriger Gespräche infolge des in Rn. 337 erwähnten Verbots relativ gesehen zurückgegangen sei, weist jedoch die Behauptung von Credit Suisse zurück, dass dieser Rückgang signifikant und plötzlich gewesen sei.

340    Im vorliegenden Fall kann das von der Deutschen Bank gegenüber ihren Händlern ausgesprochene Verbot, permanente multilaterale Chatrooms zu verwenden, nichts an den Feststellungen der Kommission zum Vorliegens eines Gesamtplans ändern, mit dem ein einheitliches wettbewerbswidriges Ziel verfolgt wurde.

341    Erstens ist nämlich festzustellen, dass Credit Suisse die oben in Rn. 319 angeführten objektiven Umstände, die zum einen die Homogenität der in Rede stehenden Produkte, nämlich SSA-Anleihen, und zum anderen die Tatsache betreffen, dass – außer, als einer der beteiligten Händler zu einer anderen Bank wechselte – dieselben Banken beteiligt waren, nicht bestreitet.

342    Zweitens hat das oben in Rn. 337 angeführte Verbot eine Reaktion der Händler der Deutschen Bank hervorgerufen, die durch ein Gespräch zwischen zwei Händlern dieser Bank vom 25. Februar 2013, das in den Erwägungsgründen 473 und 761 des angefochtenen Beschlusses erwähnt wird, veranschaulicht wird.

343    In diesem Gespräch erklärte ein an der streitigen Zuwiderhandlung beteiligter Händler der Deutschen Bank einem seiner Kollegen derselben Bank, dass dieses Verbot sie wirklich behindern würde („that’s gonna really hinder us“), da sie nicht mehr über den Informationsaustausch zwischen den Händlern von Crédit agricole und Credit Suisse auf dem Laufenden sein würden („we not gonna know what flows are going on with [Crédit agricole’s trader] and [Credit Suisse’s trader]“).

344    Der andere Händler der Deutschen Bank erklärte daraufhin: „what i do with [another trader] is we open a new room every day.. as long as its not permanent chat, its ok“, worauf sein Gesprächspartner, der an der streitigen Zuwiderhandlung beteiligt war, antwortete: „ah ok.. gonna have to do that then“.

345    Im Anschluss an das an die Händler der Deutschen Bank gerichtete Verbot, permanente multilaterale Chatrooms zu verwenden, ersetzten somit die Händler der an der streitigen Zuwiderhandlung beteiligten Banken ihre Gespräche in permanenten multilateralen Chatrooms durch Gespräche in nicht permanenten bilateralen Chatrooms.

346    In diesem Zusammenhang ist zum einen unstreitig, dass die Händler von Credit Suisse und Crédit agricole bis August 2013 weiterhin bilaterale Gespräche in demselben permanenten Chatroom führten, der vor und im Februar 2013 zusammen mit dem Händler der Deutschen Bank verwendet worden war, nämlich der Chatroom PCHAT‑0x2000001313671 mit der Bezeichnung „DB/CA/CS $ CHAT“. Zum anderen hinderte das Verbot permanenter multilateraler Chatrooms die Händler der Deutschen Bank, wie aus dem oben in Rn. 344 angeführten Gespräch vom 25. Februar 2013 eindeutig hervorgeht, nicht daran, bilaterale nicht permanente Chatrooms zu verwenden.

347    Im Übrigen waren die Händler der betreffenden Banken daran gewöhnt, auch bilaterale Gespräche zu führen, da sie solche Gespräche vor und im Februar 2013 – zusätzlich zur Verwendung der genannten multilateralen Chatrooms – geführt hatten, was nicht bestritten wird.

348    Die Händler der betreffenden Banken versuchten also, das den Händlern der Deutschen Bank auferlegte Verbot der Verwendung multilateraler Chatrooms durch ein bilaterales Gesprächsnetzwerk zu umgehen. Dieser Umstand deutet darauf hin, dass die Absicht bestand, das seit Januar 2010 verfolgte wettbewerbswidrige Ziel nach Februar 2013 fortzuführen.

349    Drittens wurden die Gespräche zwischen den Händlern der betreffenden Banken tatsächlich auch nach Februar 2013 fortgesetzt. Eine Prüfung der Gespräche nach Februar 2013 zeigt, dass diese Gespräche einen ähnlichen wettbewerbswidrigen Inhalt hatten wie die Gespräche vor Februar 2013.

350    Zunächst haben die Händler nämlich weiterhin ihre Preise abgesprochen, was z. B. die oben in Rn. 167 erwähnten Auszüge aus bilateralen Gesprächen aus der Zeit nach Februar 2013, die bilateralen Gespräche vom 10. Juli 2013 (siehe oben, Rn. 236 bis 243) und vom 12. März 2015 (siehe oben, Rn. 257 bis 267 sowie Rn. 296 bis 300) sowie die E‑Mail vom 24. März 2015 (siehe oben, Rn. 301 bis 308) veranschaulichen.

351    Sodann gaben die Händler weiterhin unaufgefordert oder auf Anfrage Informationen preis, die von den anderen Händlern zur Durchführung ihrer Handelstätigkeiten oder zur Festlegung ihrer Handels- oder Preisstrategien genutzt werden konnten, was z. B. die oben in Rn. 168 erwähnten Auszüge aus bilateralen Gesprächen aus der Zeit nach Februar 2013 sowie die bilateralen Gespräche vom 19. und vom 21. März 2013 (siehe oben, Rn. 209 bis 216 und 217 bis 227), vom 24. Mai 2013 (siehe oben, Rn. 228 bis 232), vom 25. Juli 2013 (siehe oben, Rn. 244 bis 248) und vom 12. März 2015 (siehe oben, Rn. 257 bis 267 und 296 bis 300) zeigen.

352    Schließlich stimmten die Händler weiterhin ihre Handelstätigkeiten ab, was z. B. aus den oben in den Rn. 170 und 171 erwähnten Auszügen aus bilateralen Gesprächen aus der Zeit nach Februar 2013 sowie aus dem bilateralen Gespräch vom 10. Juli 2013 (siehe oben, Rn. 236 bis 243) und dem vom 12. März 2015 (siehe oben, Rn. 257 bis 268 und 296 bis 300) hervorgeht.

353    Daher waren die Händler der betroffenen Banken nach Februar 2013 an den gleichen Arten der Koordinierung beteiligt, tauschten die gleiche Art von sensiblen Geschäftsinformationen aus und verfolgten das gleiche wettbewerbswidrige Ziel wie vor diesem Zeitpunkt.

354    Viertens kann das Vorbringen von Credit Suisse, dass das an die Händler der Deutschen Bank gerichtete Verbot, permanente multilaterale Chatrooms zu verwenden, zu einer drastischen Änderung des „Mechanismus“ und des „Musters“ der behaupteten einheitlichen Zuwiderhandlung geführt habe, nicht die Feststellung in Frage stellen, dass das mit dem Gesamtplan verfolgte wettbewerbswidrige Ziel nach Februar 2013 beibehalten wurde.

355    Das Vorliegen einer einheitlichen Zuwiderhandlung ergibt sich nämlich daraus, dass die Kartellteilnehmer das gleiche Ziel verfolgen, und nicht aus den Durchführungsmodalitäten des Kartells (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission, T‑25/95, T‑26/95, T‑30/95 bis T‑32/95, T‑34/95 bis T‑39/95, T‑42/95 bis T‑46/95, T‑48/95, T‑50/95 bis T‑65/95, T‑68/95 bis T‑71/95, T‑87/95, T‑88/95, T‑103/95 und T‑104/95, EU:T:2000:77, Rn. 4127, und vom 8. Juli 2008, Lafarge/Kommission, T‑54/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:255, Rn. 482).

356    Auch ist entschieden worden, dass, wenn das Ziel der wettbewerbswidrigen Praktiken unverändert geblieben ist, der Umstand, dass sich bestimmte Merkmale oder die Intensität dieser Praktiken geändert haben, unerheblich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. März 2011, Aalberts Industries u. a./Kommission, T‑385/06, EU:T:2011:114, Rn. 105).

357    Außerdem hing das im angefochtenen Beschluss festgestellte einheitliche wettbewerbswidrige Ziel entgegen dem Vorbringen von Credit Suisse nicht von der Organisation täglicher Gespräche ab. Wie aus den Erwägungsgründen 607 bis 611 und 763 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, verfolgten die Händler der betreffenden Banken dieses Ziel nämlich durch den ungezwungenen Austausch von Informationen über ihre laufenden Handelstätigkeiten. Dieser Austausch erfolgte in Form einer Echtzeit-Kommentierung gerade stattfindender Ereignisse, was es ihnen ermöglichte, Gelegenheiten zur Koordinierung zu erkennen und zu nutzen. Diese Händler versuchten somit, dieses Ziel im Rahmen von wettbewerbswidrigen Gesprächen über bestimmte Verhandlungen oder allenfalls über für bestimmte Zeiträume relevante Informationen zu erreichen. Es waren daher keine permanenten oder täglichen Gespräche erforderlich, um das in Rede stehende wettbewerbswidrige Ziel zu verfolgen.

358    Im Übrigen waren die wettbewerbswidrigen Gespräche selbst im Zeitraum vor Februar 2013 nicht unbedingt täglich, wie aus der in Abschnitt 4.2 des angefochtenen Beschlusses dargelegten zeitlichen Abfolge der Ereignisse hervorgeht.

359    Schließlich mochte das Verbot permanenter multilateraler Chatrooms es den Händlern der betreffenden Banken erschwert haben, Gelegenheiten zu erkennen, sich zu koordinieren oder sensible Geschäftsinformationen auszutauschen, insbesondere da es für sie schwieriger war, eine „Echtzeit-Kommentierung“ aufrechtzuerhalten.

360    Credit Suisse bestreitet jedoch nicht, dass die nicht permanenten bilateralen Chatrooms auf die gleiche Weise funktionierten wie die permanenten multilateralen Chatrooms. Wie die permanenten multilateralen Chatrooms ermöglichten auch die nicht permanenten bilateralen Chatrooms den dort eingeloggten Händlern, sich durch das Versenden von Sofortnachrichten auszutauschen. Wie die permanenten multilateralen Chatrooms boten im Übrigen auch die nicht permanenten Chatrooms den eingeloggten Händlern die Möglichkeit, die eingetretenen Ereignisse den ganzen Tag über und in Echtzeit zu kommentieren. In Wirklichkeit bestand der Unterschied zwischen diesen beiden Arten von Chatrooms nur in der Anzahl der Teilnehmer und darin, ob es notwendig war, jeden Tag einen neuen Chatroom zu eröffnen.

361    Folglich kann dem Vorbringen von Credit Suisse, wonach es nach Februar 2013 nicht mehr möglich gewesen sei, das im angefochtenen Beschluss definierte einheitliche wettbewerbswidrige Ziel zu erreichen, nicht gefolgt werden, ohne dass die übrigen Gründe geprüft zu werden brauchen, die die Kommission in Beantwortung des Vorbringens der beteiligten Banken angeführt hat, um einen relativen Rückgang der Häufigkeit der wettbewerbswidrigen Gespräche zu erklären.

362    Der erste Teil des zweiten von Credit Suisse geltend gemachten Klagegrundes wird daher zurückgewiesen.

363    Soweit Crédit agricole ihrerseits inzident und zusammenhangslos die Einheitlichkeit der streitigen Zuwiderhandlung in Frage stellt, ist das Vorbringen dieser Bank ebenfalls zurückzuweisen.

364    Zum einen kann Crédit agricole nicht am Ende ihres ersten Klagegrundes und im einleitenden Teil ihres zweiten Klagegrundes mit Erfolg geltend machen, dass – falls das Gericht feststellen sollte, dass die Kommission eine der fünf gesonderten Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen zu Unrecht als „bezweckte“ Zuwiderhandlung eingestuft habe – die Einstufung als „einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung“ unzutreffend sei. Diese Argumentation beruht nämlich auf der unzutreffenden Prämisse, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss fünf gesonderte Zuwiderhandlungen festgestellt habe (siehe oben, Rn. 70 bis 89).

365    Zum anderen kann Crédit agricole ebenso wenig im Rahmen des ersten Teils ihres zweiten Klagegrundes, der auf einen fehlenden Beitrag zu einem Gesamtplan gestützt wird, mit Erfolg geltend machen, dass das von der Kommission für die in Rede stehende einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung ermittelte wettbewerbswidrige Ziel zu weit gefasst sei, da jede Bank versuche, ihre Verluste zu verringern. Zwar trifft es zu, dass das von der Kommission dargelegte einheitliche wettbewerbswidrige Ziel das Ziel umfasst, durch die Teilnahme an der streitigen Zuwiderhandlung die Erträge zu maximieren und die Verluste zu verringern, doch geht aus Rn. 317 des vorliegenden Urteils hervor, dass die Kommission auch klargestellt hat, dass die betreffenden Banken dieses Ziel durch die Abstimmung der Preise und der Handelstätigkeiten sowie durch den Austausch sensibler Geschäftsinformationen im Zusammenhang mit den auf dem Sekundärmarkt gehandelten SSA-Anleihen zu erreichen suchten. Mithin versuchten die beteiligten Banken durch gegenseitige Unterstützung und somit durch Praktiken, die nicht unter normale Wettbewerbsbedingungen fielen, ihre Erträge stärker zu maximieren und ihre Verluste stärker abzuschwächen als Banken, die nicht an den fraglichen Verhaltensweisen beteiligt waren.

2)      Zum fortgesetzten Charakter der festgestellten Zuwiderhandlung

366    Im 789. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ging die Kommission unter der Überschrift „Fortgesetzter Charakter der Zuwiderhandlung“ davon aus, dass die von ihr in Abschnitt 4 ihres Beschlusses beschriebenen Verhaltensweisen Teil eines kontinuierlichen Prozesses seien, der einem gemeinsamen Plan folge, und dass diese Verhaltensweisen keine isolierten oder sporadischen Ereignisse darstellten. Die Kommission war der Auffassung, dass die verschiedenen Bestandteile der Zuwiderhandlung, die das gleiche wettbewerbswidrige Ziel verfolgt hätten, im Kontext zahlreicher und häufiger Gespräche zwischen den Händlern der betreffenden Banken ausgearbeitet worden seien.

367    Mit dem zweiten Teil ihres zweiten Klagegrundes beruft sich Crédit agricole auf das „Fehlen einer fortgesetzten Zuwiderhandlung“. In Beantwortung einer Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung erklärte Crédit agricole, dass sie im Rahmen der Rn. 3.16 bis 3.31 dieses Teils den fortgesetzten Charakter ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung bestreite, dass die Unterbrechungen ihrer Beteiligung und die der anderen Banken jedoch auch Auswirkungen auf den fortgesetzten Charakter der streitigen Zuwiderhandlung insgesamt haben müssten.

368    Mit dem dritten Teil ihres zweiten Klagegrundes macht Credit Suisse geltend, die Kommission habe den fortgesetzten Charakter der streitigen Zuwiderhandlung für den Zeitraum nach Februar 2013 nicht nachgewiesen.

369    Es sind zunächst der dritte Teil des zweiten Klagegrundes von Credit Suisse und anschließend der zweite Teil des zweiten Klagegrundes von Crédit agricole zu prüfen, soweit mit diesem zweiten Teil der fehlende fortgesetzte Charakter der streitigen Zuwiderhandlung nachgewiesen werden soll.

i)      Zum dritten Teil des zweiten Klagegrundes von Credit Suisse: fehlender Nachweis des fortgesetzten Charakters der streitigen Zuwiderhandlung für den Zeitraum nach Februar 2013

370    Mit dem dritten Teil ihres zweiten Klagegrundes macht Credit Suisse geltend, die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass die streitige Zuwiderhandlung nach Februar 2013, dem Zeitpunkt, ab dem diese Zuwiderhandlung eine erhebliche Änderung erfahren habe, fortgesetzt gewesen sei.

371    Einleitend führt Credit Suisse aus, dass im vorliegenden Fall der Kommunikationskanal zwischen den in Rede stehenden Händlern nicht geheim gewesen sei und dass der Austausch vollständig aufgezeichnet worden sei, so dass das Fehlen von Beweisen dafür, dass während eines bestimmten Zeitraums eine Kommunikation stattgefunden habe, ein wirksamer Beweis für die Unterbrechung des Verhaltens während dieses Zeitraums sei. Die Kommission versuche daher zu Unrecht zu argumentieren, dass die Schwäche ihrer Beweisführung auf bruchstückhafte und unvollständige Beweise zurückzuführen sei.

372    Nach Ansicht von Credit Suisse hätte die Kommission angesichts der Dynamik des relevanten Marktes und der zeitlichen Abfolge der Ereignisse nach Februar 2013 Beweismaterial beibringen müssen, das sich auf zeitlich hinreichend nahe beieinanderliegende Fakten beziehe. Nach Februar 2013 habe es jedoch zahlreiche lange Intervalle gegeben, darunter Intervalle mit einer Länge zwischen 49 und 82 Tagen. Unter Berücksichtigung der bilateralen Gespräche, an denen andere Händler als der Händler von Credit Suisse beteiligt gewesen seien, habe es zehn Zeiträume der Untätigkeit von 28 Tagen oder mehr gegeben.

373    In diesem Zusammenhang macht Credit Suisse zunächst geltend, der Umstand, dass mit den Verhaltensweisen der in Rede stehenden Banken ein gemeinsames Ziel verfolgt worden sei, reiche nicht aus, um eine fortgesetzte Zuwiderhandlung nachzuweisen, wenn Beweise oder Indizien für eine Unterbrechung dieser Zuwiderhandlung vorlägen. Diese Argumente könnten allenfalls das Vorliegen einer einheitlichen und „wiederholten“ Zuwiderhandlung belegen. Auch habe die Kommission lediglich Schlussfolgerungen aus einem Beweisbündel in seiner Gesamtheit gezogen, was nicht rechtlich hinreichend belege, dass eine fortgesetzte Zuwiderhandlung vorgelegen habe.

374    Sodann weist Credit Suisse darauf hin, dass die Kommission nicht erläutert habe, wie die in Rn. 372 genannten Intervalle miteinander verknüpft werden könnten, obwohl die ausgetauschten Informationen schnell obsolet würden, und dass die Kommission versucht habe, die Auswirkungen einiger sporadischer Gespräche, die nach Februar 2013 festgestellt worden seien, zu verlängern.

375    Schließlich hätten die Umstände des Falles und das Funktionieren des Marktes nach Ansicht von Credit Suisse in Wirklichkeit „konkrete Maßnahmen“ und Gespräche erfordert, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit und in relativ kurzen zeitlichen Intervallen hätten stattfinden müssen. Die Kommission habe dieses Argument nicht widerlegen können.

376    Insoweit ist zunächst das Vorbringen von Credit Suisse zurückzuweisen, wonach der Kommunikationskanal zwischen den Händlern der betreffenden Banken nicht geheim gewesen und der Austausch vollständig aufgezeichnet worden sei, so dass das Fehlen von Beweisen dafür, dass während eines bestimmten Zeitraums eine Kommunikation stattgefunden habe, ein wirksamer Beweis für die Unterbrechung des Verhaltens während dieses Zeitraums sei.

377    Zum einen wird dieses Vorbringen durch einige Erläuterungen im angefochtenen Beschluss widerlegt. Im 777. Erwägungsgrund dieses Beschlusses stellte die Kommission nämlich fest, dass es nach dem Verbot der Nutzung permanenter multilateraler Chatrooms durch die Deutsche Bank normal gewesen sei, dass die Beweise für bilaterale Gespräche spärlicher geworden seien, nachdem die Händler gewusst hätten, dass sie die multilateralen Chatrooms nicht mehr nutzen dürften und es daher notwendig geworden sei, „ihre Gespräche vor der internen Compliance-Überwachung zu verbergen“. In den Erwägungsgründen 82 und 778 dieses Beschlusses erläuterte die Kommission im Übrigen, dass sie im Laufe der Untersuchung darüber informiert worden sei, dass die Tonaufzeichnungen der Telefongespräche des Händlers von BofA für den Zeitraum vom 29. November 2014 bis zum 3. September 2015 gelöscht worden seien und dass die einzige ihr zur Verfügung stehende Information, nämlich ein Verzeichnis der ausgehenden Anrufe, zeige, dass zwischen November 2014 und März 2015 14 Telefongespräche zwischen dem Händler von BofA und dem Händler von Crédit agricole stattgefunden hätten. Ein einziger dieser Anrufe sei im System von Crédit agricole verzeichnet worden, nämlich ein Anruf vom 10. Dezember 2014.

378    Zum anderen kann der Umstand, dass sich die Zuwiderhandlung während eines bestimmten Zeitraums nicht manifestiert hat, nicht automatisch als Unterbrechung dieser Zuwiderhandlung während dieses Zeitraums angesehen werden.

379    Selbst wenn zwischen den Manifestationen eines Kartells mehr oder weniger lange Zeiträume liegen, kann die Kommission im Rahmen der Beurteilung des fortgesetzten Charakters einer Zuwiderhandlung, die sich über mehrere Jahre erstreckt, nämlich davon ausgehen, dass diese Zuwiderhandlung nicht unterbrochen wurde, wenn zum einen mit den verschiedenen Handlungen, die Teil dieser Zuwiderhandlung sind, im Rahmen einer potenziell einheitlichen Zuwiderhandlung das gleiche Ziel verfolgt wird, und zum anderen keine Indizien oder Beweise dafür vorliegen, dass die Zuwiderhandlung während dieser Zeiträume nicht fortgedauert hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C‑440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 112 und 114, sowie vom 17. Mai 2013, Trelleborg Industrie und Trelleborg/Kommission, T‑147/09 und T‑148/09, EU:T:2013:259, Rn. 61 und 63).

380    Der Grundsatz der Rechtssicherheit verpflichtet die Kommission jedoch, zumindest Beweismaterial beizubringen, das sich auf Fakten bezieht, die zeitlich so nahe beieinanderliegen, dass vernünftigerweise der Schluss gezogen werden kann, dass die Zuwiderhandlung zwischen zwei konkreten Zeitpunkten ohne Unterbrechung erfolgt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 2021, Nichicon Corporation/Kommission, T‑342/18, EU:T:2021:635, Rn. 365 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung).

381    Auch wenn der Zeitraum, der zwischen zwei Manifestationen einer Zuwiderhandlung liegt, ein relevantes Kriterium für den Nachweis der Kontinuität einer Zuwiderhandlung ist, kann doch die Frage, ob dieser Zeitraum hinreichend lang ist, um als Unterbrechung der Zuwiderhandlung zu gelten, nicht abstrakt beantwortet werden. Sie ist vielmehr im Zusammenhang der Funktionsweise des fraglichen Kartells zu beurteilen (vgl. Urteil vom 29. September 2021, Nichicon Corporation/Kommission, T‑342/18, EU:T:2021:635, Rn. 366 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung).

382    Als Erstes ergibt sich im vorliegenden Fall oben aus den Rn. 317 bis 362, dass die Verhaltensweisen der Teilnehmer während des gesamten Zeitraums der Zuwiderhandlung Teil eines Gesamtplans waren, mit dem ein einheitliches wettbewerbswidriges Ziel verfolgt wurde.

383    Daraus folgt, dass die Kommission davon ausgehen konnte, dass die streitige Zuwiderhandlung während des gesamten im angefochtenen Beschluss zugrunde gelegten Zeitraums der Zuwiderhandlung fortgesetzt war, sofern keine Unterbrechung der Zuwiderhandlung festgestellt werden sollte (siehe oben, Rn. 379 bis 381).

384    Als Zweites bestand das verfolgte wettbewerbswidrige Ziel darin, die Erträge der betreffenden Banken zu maximieren und dabei gleichzeitig ihre Verluste zu begrenzen, die aufgrund der Unsicherheit darüber entstehen konnten, wie sich die anderen Händler verhalten würden. Die an den Tag gelegten Verhaltensweisen betrafen verschiedene SSA-Anleihen und bestanden nicht nur aus einer Koordinierung der Preise oder einem Austausch von Preisinformationen. Vielmehr betrafen diese Verhaltensweisen im weiteren Sinne die Handelstätigkeiten der betreffenden Banken.

385    Wie oben aus den Rn. 323 und 357 hervorgeht, hing die Verfolgung des im angefochtenen Beschluss festgestellten einheitlichen wettbewerbswidrigen Ziels entgegen dem Vorbringen von Credit Suisse nicht davon ab, ob täglich Gespräche aufgesetzt wurden. Die Gespräche zwischen den betreffenden Händlern zielten nämlich darauf ab, Gelegenheiten zur Koordinierung und zum Austausch sensibler Geschäftsinformationen zu erkennen und zu nutzen.

386    Im Übrigen und in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen war für das Funktionieren der streitigen Zuwiderhandlung keine sehr häufige Teilnahme an kollusiven Kontakten erforderlich, da die Verhandlungen über SSA-Anleihen unabhängig voneinander waren. Der mögliche Erfolg eines bestimmten kollusiven Kontakts hing nämlich nicht von einer Beteiligung an einer Reihe von Kontakten ab, die andere Verhandlungen betrafen.

387    Schließlich waren an den Gesprächen nach Februar 2013 dieselben Händler beteiligt, die 2010 hinter der Einrichtung der permanenten multilateralen Chatrooms standen. Diese Händler trafen sich regelmäßig bei gesellschaftlichen Veranstaltungen und bildeten eine eingeschworene Gruppe, die unter den Händlern am Finanzplatz London (City) sehr bekannt war.

388    Als Drittes hat sich die Kommission auf Beweismaterial gestützt, das sich auf Fakten bezieht, die in zeitlich hinreichend engem Zusammenhang stehen, und die von Credit Suisse angeführten Intervalle zwischen zwei Manifestationen der Zuwiderhandlung oder zwischen zwei Gesprächen, für die die Kommission den Beweis erbringen kann, lassen nicht die Annahme zu, dass diese Zuwiderhandlung in der Zeit nach Februar 2013 unterbrochen wurde.

389    Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass Credit Suisse sich nicht auf eine Unterbrechung der Zuwiderhandlung vor Februar 2013 beruft, obwohl vor diesem Zeitpunkt, genauer gesagt im Jahr 2012, mehrere Intervalle von mehr als einem Monat zwischen bestimmten Gesprächen festgestellt werden können.

390    Zweitens hat die Kommission im 534. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses mehrere Dokumente angeführt, aus denen hervorgeht, dass die Händler den Markt für SSA-Anleihen in den Jahren 2014 und 2015 als zunehmend schwieriger und weniger gewinnbringend wahrnahmen („no money in SSA anymore“, „no flows in SSA“, „no money in SSA“, „SSA is dead“). Dieses Phänomen erklärt, warum die fraglichen Händler mehr und mehr mit anderen Finanzinstrumenten handelten, um den Rückgang des Geschäftsumfangs auf diesem Markt auszugleichen. Dieser vom Willen der Teilnehmer an der einheitlichen Zuwiderhandlung unabhängige Rückgang des Geschäftsumfangs trug dazu bei, dass es weniger Gelegenheiten zur Abstimmung und zum Austausch sensibler Geschäftsinformationen gab.

391    Drittens ergibt sich aus der Prüfung zum einen der Gespräche, die den von Credit Suisse angeführten Intervallen vorausgingen, und zum anderen der Gespräche, die auf diese Intervalle folgten, dass diese Gespräche keine Belege dafür enthalten, dass die Händler der betreffenden Banken in einem ersten Schritt die Bereitschaft, die einheitliche Zuwiderhandlung zu beenden, und in einem zweiten Schritt die Bereitschaft, sie erneut umzusetzen, zum Ausdruck gebracht hätten. Der Tonfall der Händler war vielmehr ausgesprochen frei und die Gespräche waren spontan. Insbesondere enthalten die wettbewerbswidrigen Gespräche, die auf die von Credit Suisse angeführten Intervalle folgten, keine einleitenden Äußerungen, die darauf hinweisen würden, dass es notwendig gewesen wäre, einen Kontakt oder gar ein zuvor gestörtes Vertrauen zwischen den Beteiligten wiederherzustellen. Diese Gespräche belegen somit eine anhaltende und beständige Bereitschaft der beteiligten Händler zu einem Verhalten, das zu einem Gesamtplan beitrug, mit dem ein einheitliches wettbewerbswidriges Ziel verfolgt wurde, wie es die Kommission im angefochtenen Beschluss definiert hat.

392    Genauer gesagt ist in Bezug auf das Intervall von 64 Tagen zwischen dem Gespräch vom 21. März 2013 zwischen dem Händler von Crédit agricole und dem Händler der Deutschen Bank einerseits und dem Gespräch vom 24. Mai 2013 zwischen dem Händler von Crédit agricole und dem Händler von Credit Suisse andererseits festzustellen, dass es bei diesen Gesprächen zwar um unterschiedliche Anleihen ging, der Inhalt der Gespräche jedoch derselbe war. Die in Rede stehenden Händler tauschten nämlich sensible Geschäftsinformationen über laufende oder gerade abgeschlossene Handelstätigkeiten und insbesondere über ihre Preise und Kunden aus (siehe oben, Rn. 217 bis 227 bzw. 228 bis 232). Außerdem waren diese Gespräche ausgesprochen ungezwungen, und das Verhalten der Händler war natürlich. Die Gespräche enthalten keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Wille der Händler, die Zuwiderhandlung durchzuführen, zwischen diesen beiden Manifestationen der Zuwiderhandlung aufgegeben worden wäre.

393    In Bezug auf das Intervall von 60 Tagen zwischen den beiden Gesprächen vom 11. Oktober 2013 und vom 10. Dezember 2013 zwischen dem Händler von Credit Suisse und dem Händler der Deutschen Bank ist darauf hinzuweisen, dass diese beiden Gespräche zwar unterschiedliche Anleihen betrafen, der Inhalt der Gespräche jedoch ähnlich war. Bei dem ersten dieser Gespräche entfernte der Händler von Credit Suisse einen Verkaufsauftrag von der Plattform eines Brokers („killed it“), nachdem der Händler der Deutschen Bank dies aufgrund seiner Long-Position vorgeschlagen hatte („i am long bro…if ok to scarp it that would be better“). Im Rahmen des zweiten dieser Gespräche war es der Händler der Deutschen Bank, der vorschlug, sein Ankaufsangebot zurückzuziehen („ah sorry bro…will kill it“), nachdem er von der Short-Position des Händlers von Credit Suisse erfahren hatte („i’m small short“). Die Tatsache, dass der Händler der Deutschen Bank sein Angebot schließlich doch nicht zurücknahm, nachdem er die Meinung des Händlers von Credit Suisse eingeholt hatte, stellt nicht die Einschätzung in Frage, dass die vorgenannten Gespräche in Bezug auf die Rücknahme und einen Vorschlag, ein Angebot zurückzunehmen, das einen anderen Kartellbeteiligten schaden könnte, eine inhaltliche Kontinuität und eine anhaltende Form von Gegenseitigkeit erkennen lassen. Im Übrigen enthalten die Gespräche keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Bereitschaft der Händler, die Zuwiderhandlung durchzuführen, zwischen diesen beiden Manifestationen der Zuwiderhandlung aufgegeben worden wäre. Das erste dieser Gespräche, nämlich das vom 11. Oktober 2013, bei dem die Händler der drei beteiligten Banken anwesend waren, zeigt zudem den Wunsch, ein Treffen gesellschaftlicher Natur im Rahmen einer Geschäftsreise nach New York (Vereinigte Staaten von Amerika) in der folgenden Woche zu planen.

394    Was das Intervall von 55 Tagen zwischen den beiden Gesprächen vom 10. Dezember 2013 und vom 3. Februar 2014 zwischen dem Händler von Credit Suisse und dem Händler der Deutschen Bank betrifft, ist anzumerken, dass diese beiden Gespräche zwar unterschiedliche Anleihen betrafen, der Inhalt der Gespräche jedoch ähnlich war. Bei dem ersten dieser Gespräche schlug der Händler der Deutschen Bank vor, sein Angebot zurückzunehmen, nachdem er von der Short-Position des Händlers von Credit Suisse erfahren hatte (siehe oben, Rn. 393). Im Rahmen des zweiten dieser Gespräche nahm der Händler der Deutschen Bank davon Abstand, ein von Credit Suisse auf der Plattform eines Brokers abgegebenes Ankaufsangebot anzunehmen und somit eine Anleihe an Credit Suisse zu verkaufen, nachdem zuvor ein Austausch zwischen den beiden Händlern stattgefunden hatte. Die beiden Gespräche sind direkt und spontan und enthalten keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Bereitschaft der beiden Händler, zu der streitigen Zuwiderhandlung beizutragen, zwischen diesen beiden Manifestationen der Zuwiderhandlung aufgegeben worden wäre.

395    In Bezug auf das Intervall von 82 Tagen zwischen einem Gespräch vom 1. Mai 2014 zwischen dem Händler von Crédit agricole und dem Händler von Credit Suisse einerseits und einem Gespräch vom 22. Juli 2014 zwischen dem Händler von Credit Suisse und dem Händler von BofA andererseits ist festzustellen, dass der Händler von Crédit agricole und der Händler von Credit Suisse bei dem ersten dieser Gespräche den Preis einer bestimmten Anleihe (KFW 5 1/8 03/16) besprochen haben. Der Händler von Crédit agricole fragte: „where u ma[rk]ing that sh1t [?]“ Der Händler von Credit Suisse erklärte, „got them marked +2 on the bid (2/-2)“, worauf der Händler von Crédit agricole mit „perfect“ antwortete. Dieser Austausch ermöglichte es dem Händler von Crédit agricole somit, seine Preise mit dem Händler von Credit Suisse abzugleichen. Während des zweiten dieser Gespräche schlug der Händler von BofA, der zuvor, als er für die Deutsche Bank arbeitete, an den Gesprächen mit den anderen Händlern teilgenommen hatte, dem Händler von Credit Suisse vor, sein Angebot für eine andere Anleihe zurückzuziehen. Der Händler von BofA erwähnte auch seine Handelsposition („sorry I didn’t realised kbn 19 in tullets was you… i went better bid… can kill it if you wanty… we are short 10mm…“).

396    Während dieses Intervalls von 82 Tagen war der ehemalige Händler der Deutschen Bank seit dem 1. April beurlaubt, bevor er die Bank im Juni 2014 verließ und zu BofA wechselte. Dieses Ereignis hatte keine Unterbrechung der Zuwiderhandlung zur Folge, da der Händler von Crédit agricole und der Händler von Credit Suisse am 1. Mai 2014 den Preis einer Anleihe besprachen (siehe oben, Rn. 395). Dagegen trug die Beurlaubung des Händlers der Deutschen Bank vor seinem Arbeitgeberwechsel zu einer vorübergehenden Verringerung der Möglichkeiten zur Koordinierung oder zum Austausch sensibler Geschäftsinformationen zwischen den drei hauptsächlich beteiligten Händlern bei.

397    Der ehemalige Händler der Deutschen Bank trat dann am 16. Juli 2014 seine Stelle bei BofA an. Die Tatsache, dass dieser Händler sechs Tage später, d. h. am 22. Juli 2014, ein bilaterales Gespräch mit dem Händler von Credit Suisse führte, um die Rücknahme eines Angebots anzubieten („can kill it if you wanty“) und seine Handelsposition offenzulegen („we are short 10 mm“), belegt die ununterbrochene Bereitschaft, zu einem Gesamtplan gehörende Verhaltensweisen an den Tag zu legen, mit denen ein von der Kommission definiertes einheitliches wettbewerbswidriges Ziel verfolgt wird. Diese fortgesetzte Bereitschaft wird auch durch den von den beiden Teilnehmern verwendeten direkten Tonfall und die Spontaneität des Austauschs veranschaulicht.

398    Was das von Credit Suisse geltend gemachte Intervall von 67 Tagen zwischen einem angeblichen Gespräch vom 24. August 2014 und einem Gespräch vom 29. Oktober 2014 betrifft, ist festzustellen, dass das Argument, das Credit Suisse daraus abzuleiten versucht, unbegründet ist, da am 24. August 2014 kein bilaterales Gespräch festgestellt wurde. Das Gespräch, auf das sich Credit Suisse bezieht, fand in Wirklichkeit am 24. September 2014 statt, und das geltend gemachte Intervall beträgt somit 37 Tage. Jedenfalls zeugen diese Gespräche von keiner Unterbrechung der Zuwiderhandlung, sondern zeigen im Gegenteil, dass der Händler von Crédit agricole und der Händler von BofA bei diesen beiden Gelegenheiten weiterhin Informationen über ihre Preisstrategie austauschten und damit ihre anhaltende und beständige Bereitschaft zur Teilnahme an der von der Kommission im angefochtenen Beschluss festgestellten einheitlichen Zuwiderhandlung zum Ausdruck brachten.

399    Im Hinblick auf das Intervall von 70 Tagen zwischen einem Gespräch vom 29. Oktober 2014 zwischen dem Händler von Crédit agricole und dem Händler von BofA einerseits und einem Gespräch vom 7. Januar 2015 zwischen dem Händler von Crédit agricole und dem Händler von Credit Suisse andererseits deutet nichts im ersten dieser Gespräche darauf hin, dass die Teilnehmer die streitige Zuwiderhandlung unterbrechen wollten, während nichts im zweiten dieser Gespräche einen Willen erkennen lässt, eine Zuwiderhandlung wieder aufzunehmen, die zuvor unterbrochen worden wäre. In diesen beiden Gesprächen wurden Informationen über Preise ausgetauscht. Diese Gespräche deuten daher auf einen gemeinsamen und anhaltenden Willen hin, den von der Kommission im angefochtenen Beschlusses definierten Gesamtplan weiter umzusetzen.

400    Was schließlich das Intervall von 45 Tagen zwischen einem Gespräch vom 27. Januar 2015 zwischen dem Händler von BofA und dem Händler von Crédit agricole einerseits und einem Gespräch vom 12. März 2015 zwischen dem Händler von Crédit agricole und dem Händler von Credit Suisse andererseits anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass der Inhalt des Gesprächs vom 27. Januar 2015 einen Austausch über die Preise einer bestimmten Anleihe belegt. Der Händler von BofA fragte in diesem Gespräch seinen Gesprächspartner, wie er diese Anleihe einschätze, worauf der Händler von Crédit agricole antwortete. Dieses Gespräch enthält somit keinen Hinweis darauf, dass die Händler von BofA und Crédit agricole beabsichtigten, ihr jeweiliges Verhalten in Zukunft einzustellen.

401    Insoweit kann der Umstand, dass das Gespräch vom 27. Januar 2015 das letzte wettbewerbswidrige Gespräch ist, das BofA zur Last gelegt wird, und dass es das Ende der Beteiligung dieser Bank an der streitigen Zuwiderhandlung darstellt, nicht als Unterbrechung der von den beiden anderen beteiligten Händlern, d. h. dem Händler von Crédit agricole und dem Händler von Credit Suisse, durchgeführten einheitlichen Zuwiderhandlung angesehen werden. So zeugt der Inhalt des Gesprächs vom 12. März 2015 zwischen dem Händler von Crédit agricole und dem Händler von Credit Suisse von einem Austausch sehr genauer und aktueller Informationen über ein einem Kunden unterbreitetes Angebot, aber auch von einer Koordinierung der Preise und Handelstätigkeiten der Händler (siehe oben, Rn. 257 bis 267 bzw. 296 bis 300). Diesem Informationsaustausch und dieser Koordinierung geht keine einleitende Äußerung voraus, die darauf hindeuten würde, dass die einheitliche Zuwiderhandlung zuvor unterbrochen worden wäre. Vielmehr erfolgten der Informationsaustausch und die Koordinierung einige Sekunden, nachdem die Teilnehmer den nicht permanenten Chatroom betreten hatten.

402    Die Beurteilungen oben in Rn. 391 gelten auch für die weiteren von Credit Suisse festgestellten Intervalle zwischen den anderen Gesprächen, die nach Februar 2013 stattfanden.

403    Aus dem Vorstehenden folgt somit, dass der Kontext der Funktionsweise des festgestellten Kartells, das – zwischen dem 19. Januar 2010 und dem 24. März 2015 – etwa fünf Jahre und zwei Monate lang bestand, die Schlussfolgerung stützt, dass die einheitliche Zuwiderhandlung trotz der von Credit Suisse angeführten Intervalle fortgesetzt war.

404    Zum einen verfolgten nämlich die Händler der betreffenden Banken das von der Kommission im angefochtenen Beschluss festgestellte Ziel, indem sie ungezwungen Informationen über ihre laufenden Handelstätigkeiten austauschten. Dieser Austausch erfolgte in Form einer fortlaufenden Beschreibung von Ereignissen in Echtzeit, was es ihnen ermöglichte, Gelegenheiten zur Koordinierung und zum Austausch von sensiblen Geschäftsinformationen zu erkennen und zu nutzen, wenn sich die Gelegenheit dazu bot, und insbesondere dann, wenn die beteiligten Händler ein gemeinsames Interesse an einer oder mehreren spezifischen SSA-Anleihen bekundeten. Diese Händler versuchten somit, dieses wettbewerbswidrige Ziel im Rahmen eines wettbewerbswidrigen Austauschs über bestimmte, voneinander unabhängige Verhandlungen oder sogar im Rahmen eines wettbewerbswidrigen Austauschs über für bestimmte Zeiträume relevante Informationen zu erreichen. Es waren daher keine permanenten oder täglichen Gespräche erforderlich, um das in Rede stehende wettbewerbswidrige Ziel zu verfolgen.

405    Zum anderen hätten mehrere Ereignisse ab Februar 2013 die Bereitschaft aller beteiligten Händler beeinträchtigen können, sich an den Gesamtplan zu halten, mit dem ein einheitliches wettbewerbswidriges Ziel verfolgt wurde, nämlich erstens das in einem Kontext der verschärften Aufsicht im Sektor des Investmentbanking an die Händler der Deutschen Bank gerichtete Verbot, permanente multilaterale Chatrooms zu verwenden, zweitens die mehrmonatige Beurlaubung des Händlers der Deutschen Bank vor seinem Dienstantritt bei BofA, oder drittens der Rückgang des Geschäftsumfangs auf dem Markt für SSA-Anleihen.

406    Trotz dieser Ereignisse lassen die von der Kommission ermittelten Gespräche jedoch keine Infragestellung des Kartells und insbesondere keine Zweifel der beteiligten Händler bezüglich ihrer Bereitschaft erkennen, sich weiterhin wettbewerbswidrig zu verhalten. Die Händler der beteiligten Banken setzten nämlich, wenn auch weniger häufig, so doch in wiederholter Form, ihre wettbewerbswidrigen Gespräche in Bezug auf bestimmte, voneinander unabhängige Verhandlungen fort.

407    Die Reaktion dieser Händler lässt sich dadurch erklären, dass das von ihnen verfolgte wettbewerbswidrige Ziel auf ihrem gemeinsamen Verständnis beruhte, dass sie sich gegenseitig unterstützten, um langfristig einen wechselseitigen Nutzen daraus zu ziehen. Auf dieser Grundlage konnte ein Händler also von einer bestimmten Transaktion Abstand nehmen oder eine Transaktion mit einem anderen Händler teilen und somit auf einen unmittelbaren Gewinn verzichten. Ebenso konnte ein Händler Informationen mit anderen Händlern, d. h. seinen Konkurrenten, austauschen und so darauf verzichten, allein und unmittelbar von diesen Informationen zu profitieren. Ein Händler verzichtete deshalb auf ein Tätigwerden, teilte deshalb eine Transaktion oder tauschte deshalb sensible Geschäftsinformationen aus, weil er erwartete, dass sich die anderen Händler in Zukunft ebenso verhalten würden. Im Kontext der Funktionsweise des fraglichen Kartells beruhten die von der Kommission festgestellten Verhaltensweisen und, allgemeiner, der Gesamtplan, zu dem diese Verhaltensweisen gehörten, auf gegenseitigen Erwartungen, die durch die einzelnen wettbewerbswidrigen Gespräche genährt wurden und darauf gerichtet waren, einen dauerhaften Vorteil gegenüber den Kunden und den konkurrierenden Händlern zu erlangen und letztlich die Erträge der beteiligten Händler zu maximieren und dabei gleichzeitig ihre Verluste zu begrenzen (vgl. in diesem Sinne Erwägungsgründe 643, 744, 746, 781 und 810 des angefochtenen Beschlusses).

408    Aus der von Credit Suisse geltend gemachten Kürze der Zeitspanne, innerhalb derer die ausgetauschten Informationen obsolet wurden, ergibt sich somit nicht, dass die Kommission verpflichtet war, zu erklären, wie die festgestellten Lücken zwischen zwei Manifestationen der Zuwiderhandlung geschlossen wurden. Außerdem kann diese kurze Zeitspanne nicht die Schlussfolgerung der Kommission in Frage stellen, dass die fragliche einheitliche Zuwiderhandlung fortgesetzten Charakter hatte.

409    Nach alledem kann das Vorbringen von Credit Suisse, mit dem im Wesentlichen geltend gemacht wird, die Kommission habe keine Fakten nachgewiesen, die in zeitlich hinreichend engem Zusammenhang stehen, um auf das Vorliegen einer fortgesetzten Zuwiderhandlung schließen zu können, keinen Erfolg haben.

410    Diese Schlussfolgerung wird nicht durch das von Credit Suisse angeführte Urteil vom 10. November 2017, Icap u. a./Kommission (T‑180/15, EU:T:2017:795), in Frage gestellt.

411    Zunächst ist nämlich darauf hinzuweisen, dass das Gericht in der Rechtssache, in der das Urteil vom 10. November 2017, Icap u. a./Kommission (T‑180/15, EU:T:2017:795), ergangen ist, den fortgesetzten Charakter der Beteiligung eines bestimmten Unternehmens und nicht den fortgesetzten Charakter der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit beurteilt hat.

412    Sodann unterschieden sich der Zweck des Kartells und seine Funktionsweise von denen der streitigen Zuwiderhandlung. Im Urteil vom 10. November 2017, Icap u. a./Kommission (T‑180/15, EU:T:2017:795), hat das Gericht nämlich im Zusammenhang mit der Funktionsweise der in Rede stehenden Zuwiderhandlungen die tägliche Festsetzung der JPY‑LIBOR-Sätze, d. h. einer Gesamtheit von Referenzzinssätzen, die für zahlreiche in japanischen Yen denominierte Finanzprodukte verwendet wurde, berücksichtigt. In diesem Zusammenhang vertrat es die Auffassung, dass die Kommission täglich oder zumindest in hinreichend kurzen zeitlichen Abständen ergriffene Durchführungsmaßnahmen anführen musste.

413    Im Vergleich dazu war es im vorliegenden Fall angesichts des Kontexts der Funktionsweise des Kartells und insbesondere angesichts der Tatsache, dass dieses Kartell auf einer wiederholten Zusammenarbeit in Bezug auf spezifische SSA-Anleihen beruhte, nicht erforderlich, dass die Kommission „Durchführungsmaßnahmen“ anführt, die von den Kartellbeteiligten ebenso häufig ergriffen wurden wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 10. November 2017, Icap u. a./Kommission (T‑180/15, EU:T:2017:795), ergangen ist.

414    Jedenfalls ist die Situation der an der streitigen Zuwiderhandlung Beteiligten nicht mit der von Icap in der Rechtssache vergleichbar, in der das Urteil vom 10. November 2017, Icap u. a./Kommission (T‑180/15, EU:T:2017:795), ergangen ist. Icap hatte nämlich eine Rolle als „Unterstützer“ eines Bankenkartells gespielt, und ihre wirtschaftliche Tätigkeit war nicht dieselbe wie die dieser Banken. Insbesondere hat das Gericht festgestellt, dass sich die Kommission auf die Umsetzung der jeweils zwischen zwei Banken vereinbarten Zuwiderhandlungen durch Icap gestützt hatte, und dass die Funktionsweise des Kartells es der Kommission erschwerte, nachzuweisen, dass Icap aus den Anfragen, die eine Bank an sie richtete, vernünftigerweise hätte ableiten müssen, dass sie in den Rahmen einer Kollusion mit einer anderen Bank fielen. Im vorliegenden Fall hat die Kommission festgestellt, dass sich die beteiligten Banken zumindest an bestimmten Aspekten der festgestellten einheitlichen Zuwiderhandlung unmittelbar beteiligt hatten.

415    Ebenso können angesichts der Unterschiede zwischen dem Kontext der Funktionsweise der streitigen Zuwiderhandlung und dem Kontext der Funktionsweise des Kartells, um das es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 7. November 2019, Campine und Campine Recycling/Kommission (T‑240/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:778), ergangen ist, insbesondere in Bezug auf das betroffene Produkt und die Bedeutung des Faktors Preis, die vom Gericht in dem letztgenannten Urteil vorgenommenen Beurteilungen nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden.

416    Soweit sich Credit Suisse auf das Urteil vom 14. Januar 2021, Kilpailu- ja kuluttajavirasto (C‑450/19, EU:C:2021:10), sowie auf die Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache Kilpailu- ja kuluttajavirasto (C‑450/19, EU:C:2021:10) beruft, ist schließlich festzustellen, dass mit diesem Urteil der Zeitpunkt des Endes einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung ermittelt werden sollte, um es dem im Ausgangsverfahren angerufenen nationalen Gericht zu ermöglichen, den Beginn der Verjährungsfrist zu bestimmen. Die Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, betraf somit nicht die Feststellung einer etwaigen vorübergehenden Unterbrechung einer einheitlichen Zuwiderhandlung und die Beurteilung des fortgesetzten Charakters dieser Zuwiderhandlung. Im Übrigen geht aus der oben in den Rn. 379 bis 381 angeführten Rechtsprechung, die sich insbesondere auf den Kontext der Funktionsweise des Kartells bezieht, nicht hervor, dass – wie Credit Suisse auf der Grundlage des Urteils vom 14. Januar 2021, Kilpailu- ja kuluttajavirasto (C‑450/19, EU:C:2021:10), geltend macht – bei der Beurteilung des Vorliegens einer vorläufigen Unterbrechung einer einheitlichen Zuwiderhandlung das geschützte Rechtsgut berücksichtigt werden müsste.

417    Der dritte Teil des zweiten von Credit Suisse geltend gemachten Klagegrundes wird daher zurückgewiesen.

ii)    Zum zweiten Teil des zweiten Klagegrundes von Crédit agricole, soweit dargetan werden soll, dass die festgestellte Zuwiderhandlung keinen fortgesetzten Charakter habe

418    Crédit agricole macht geltend, die Kommission habe die Veränderung der Art und Häufigkeit der Gespräche gegen Ende 2013 und Anfang 2014 nicht ausreichend berücksichtigt. Die Kommission habe versucht, dies zu erklären, indem sie die geringere Rentabilität des Marktes für SSA-Anleihen und die Ersetzung der permanenten multilateralen Chatrooms durch bilaterale Gespräche angeführt habe, was erkläre, warum weniger Beweise verfügbar gewesen seien. Nach Ansicht von Crédit agricole hätte diese Ersetzung jedoch wahrscheinlich zu mehr Beweisen führen müssen, da ein einziger multilateraler Chatroom durch mehrere bilaterale Chatrooms ersetzt worden sei. Im Übrigen hätten die betreffenden Banken, abgesehen von der Bank, die im vorliegenden Fall einen Antrag auf Erlass der Geldbuße gestellt habe, auch schriftliche Beweise aus dem relevanten Zeitraum vorgelegt, so dass der Rückgang der Beweismenge lediglich einen deutlichen Rückgang der Zahl der Gespräche ab Oktober 2013 widerspiegele. Dieser Rückgang sei insbesondere auf die lange Abwesenheit des Händlers der Deutschen Bank zurückzuführen, nach der es nur noch einen einzigen Fall von „Koordinierung“ gegeben habe, und zwar am 12. März 2015, wobei es sich bei diesem Fall im Übrigen um einen Austausch unter Beteiligung von Credit Suisse gehandelt habe, der von der Kommission falsch ausgelegt worden sei.

419    Zunächst ist aus den oben in den Rn. 376 bis 381 dargelegten Gründen das Argument von Crédit agricole zurückzuweisen, dass es sich bei den Intervallen zwischen den wettbewerbswidrigen Gesprächen um Zeiträume handele, in denen das in Rede stehende Verhalten nicht stattgefunden habe.

420    Erstens ist zum fortgesetzten Charakter der Zuwiderhandlung festzustellen, dass Crédit agricole – möglicherweise mit Ausnahme der oben in den Rn. 363 und 364 zurückgewiesenen Argumente – die Feststellungen der Kommission zum Vorliegen eines Gesamtplans, mit dem ein einheitliches wettbewerbswidriges Ziel verfolgt wurde, nicht bestritten hat.

421    Darüber hinaus hat Crédit agricole zwar darauf hingewiesen, dass es nach Oktober 2013 noch seltener zu wettbewerbswidrigen Gesprächen gekommen sei, insbesondere weil die Verwendung permanenter multilateraler Chatrooms von der Deutschen Bank untersagt worden sei. Crédit agricole macht jedoch nicht geltend, dass dieser Umstand es gerechtfertigt hätte, den in Rede stehenden Gesamtplan oder die objektiven Anhaltspunkte, die die Existenz dieses Plans untermauern, in Frage zu stellen.

422    Jedenfalls haben dieses Verbot und der Übergang zu einem Netz bilateraler Gespräche den gemeinsamen Mechanismus und das gemeinsame Muster der wettbewerbswidrigen Gespräche, die Bestandteil der streitigen Zuwiderhandlung waren, nicht in Frage gestellt (siehe oben, Rn. 357 bis 360).

423    Ganz allgemein hat die Kommission keine Fehler in Bezug auf das Vorliegen eines Gesamtplans begangen, mit dem bis März 2015 ein einheitliches wettbewerbswidriges Ziel verfolgt wurde, und die Angabe von fünf Verhaltenskategorien vermag das Vorliegen dieses Gesamtplans nicht in Frage zu stellen (siehe oben, Rn. 70 bis 89 sowie 364).

424    Daraus folgt, dass die Kommission davon ausgehen konnte, dass die streitige Zuwiderhandlung während des gesamten im angefochtenen Beschluss zugrunde gelegten Zeitraums der Zuwiderhandlung fortgesetzt war, sofern keine Unterbrechung der Zuwiderhandlung festgestellt werden sollte (siehe oben, Rn. 379 bis 381).

425    Zweitens ist in Bezug auf die anderen zwischen den Parteien erörterten Gesichtspunkte festzustellen, dass Crédit agricole zwar den insbesondere im 534. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses dargelegten, auf die sinkende Rentabilität des Marktes für SSA-Anleihen gestützten Grund der Kommission angeführt und dessen Relevanz in Frage gestellt hat, jedoch nicht bestritten hat, dass dieser Umstand tatsächlich vorlag. Darüber hinaus weist Crédit agricole zwar auf die geringere Beteiligung des Händlers der Deutschen Bank während eines bestimmten Zeitraums hin, bestreitet aber nicht, dass dies auf seinen „garden leave“ zurückzuführen ist, d. h. auf den Zeitraum, in dem dieser Händler vor seinem Wechsel zu BofA noch bei der Deutschen Bank beschäftigt war, aber nicht arbeitete. Crédit agricole hat auch nicht bestritten, dass dieser Händler kurz nach seinem Wechsel zu BofA wieder an wettbewerbswidrigen Gesprächen teilgenommen hat (siehe oben, Rn. 396 und 397 sowie Erwägungsgründe 534, 557 und 558 des angefochtenen Beschlusses).

426    Nach alledem und mangels gegenteiliger Beweise oder Indizien ist es zwar möglich, dass die streitige Zuwiderhandlung von geringerer Intensität war, doch sind die von Crédit agricole angeführten Gesichtspunkte nicht geeignet, den fortgesetzten Charakter dieser Zuwiderhandlung in Frage zu stellen, und lassen daher nicht den Schluss zu, dass eine Unterbrechung der Begehung der streitigen Zuwiderhandlung vorlag.

427    Dies wird durch die Erwägungen im angefochtenen Beschluss zur „ständigen Kommunikation“ (Erwägungsgründe 95, 96 und 761) nicht in Frage gestellt. Zum einen wird nämlich nicht bestritten, dass die Händler der betreffenden Banken eine relativ enge persönliche Beziehung hatten und regelmäßig miteinander sprachen, unabhängig davon, ob es sich dabei um wettbewerbswidrige Gespräche handelte oder nicht. Zum anderen bestreitet Crédit agricole nicht, dass zumindest in bestimmten Zeiträumen vor Oktober 2013 häufig wettbewerbswidrige Gespräche geführt wurden.

428    Drittens ist das übrige Vorbringen von Crédit agricole nicht geeignet, den fortgesetzten Charakter der von der Kommission festgestellten einheitlichen Zuwiderhandlung in Frage zu stellen.

429    Zum einen beruht das restliche Vorbringen von Crédit agricole nämlich auf ihrer eigenen Situation. Genauer gesagt beruht es auf der Länge der Zeiträume zwischen den Gesprächen, an denen sie teilgenommen hat und die von der Kommission als wettbewerbswidrig angesehen oder von Crédit agricole für die Zwecke dieses Teils ihres Vorbringens als wettbewerbswidrig anerkannt wurden.

430    Das Vorbringen von Crédit agricole lässt somit Gespräche, die nach Auffassung der Kommission Teil der einheitlichen Zuwiderhandlung sind und an denen die Händler der beiden anderen betroffenen Banken beteiligt waren, weitgehend außer Acht. Insbesondere berücksichtigen die von Crédit agricole angeführten Intervalle zwischen zwei Manifestationen der Zuwiderhandlung nicht das Verhalten der anderen Beteiligten.

431    Zum anderen hat Crédit agricole nicht dargelegt, dass die Tatsache, dass sie sich während bestimmter Zeiträume nicht an der einheitlichen Zuwiderhandlung beteiligt hat, geeignet ist, den fortgesetzten Charakter dieser Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit in Frage zu stellen.

432    Daher kann das Vorbringen von Crédit agricole, soweit es sich auf die Länge der Zeiträume zwischen den einzelnen Gesprächen stützt, an denen sie beteiligt war, nicht die Schlussfolgerung der Kommission in Frage stellen, wonach die im angefochtenen Beschluss festgestellte einheitliche Zuwiderhandlung fortgesetzten Charakter hatte. Hingegen ist dieses Vorbringen geeignet, eine Unterbrechung der „Beteiligung“ von Crédit agricole an dieser einheitlichen Zuwiderhandlung zu belegen, so dass dieses Vorbringen später in diesem Rahmen geprüft werden wird.

433    Der zweite Teil des zweiten Klagegrundes von Crédit agricole wird daher zurückgewiesen, soweit dargetan werden soll, dass die von der Kommission festgestellte Zuwiderhandlung keinen fortgesetzten Charakter habe.

d)      Zur Beteiligung von Crédit agricole und Credit Suisse an der festgestellten einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung

434    Es sei daran erinnert, dass die Feststellung des Vorliegens einer einheitlichen Zuwiderhandlung sich von der Frage unterscheidet, ob die Verantwortung für diese Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit einem Unternehmen zugerechnet werden kann. Ob einem Unternehmen die Verantwortung für die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit zugerechnet werden kann, ist im Übrigen im Hinblick auf zwei Gesichtspunkte zu beurteilen, nämlich erstens den vorsätzlichen Beitrag dieses Unternehmens zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele und zweitens seine Kenntnis von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten rechtswidrigen Verhalten oder die Tatsache, dass es dieses vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (siehe oben, Rn. 148 bis 153).

435    In den Erwägungsgründen 780 bis 787 des angefochtenen Beschlusses legte die Kommission die Gründe dar, aus denen sie der Ansicht war, dass die betreffenden Banken vorsätzlich zum Gesamtplan beigetragen hätten. Insbesondere führte sie aus, dass aus den Beweisen in Abschnitt 4.2 des angefochtenen Beschlusses, der die chronologische Darstellung einer Auswahl von mehr als 200 Gesprächen zwischen dem 19. Januar 2010 und dem 12. März 2015 enthält, klar hervorgehe, dass jede der betreffenden Banken durch das Verhalten ihrer Mitarbeiter während eines oder mehrerer bestimmter Zeiträume vorsätzlich zur Verwirklichung des Gesamtplans, mit dem ein einheitliches wettbewerbswidriges Ziel verfolgt worden sei, beigetragen habe.

436    In den Erwägungsgründen 807 bis 826 des angefochtenen Beschlusses legte die Kommission die Gründe dar, aus denen sie der Ansicht war, dass jede der betreffenden Banken von den wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen der anderen Kenntnis gehabt habe. Was insbesondere den Zeitraum nach Februar 2013 betrifft, d. h. nachdem die Deutsche Bank ihren Händlern die Verwendung ständiger multilateraler Chatrooms untersagt hatte, stellte die Kommission im Wesentlichen fest, dass sich die Händler der betreffenden Banken weiterhin über ein Netzwerk bilateraler Chatrooms auf dem Laufenden gehalten hätten, wobei im Rahmen bestimmter bilateraler Gespräche zwei anwesende Händler der betreffenden Banken die vom dritten, abwesenden Händler erhaltenen Informationen weitergegeben hätten. Diese Informationen hätten dieselben Arten von Angaben betroffen wie sie in den Gesprächen in den multilateralen Chatrooms ausgetauscht wurden.

437    Mit dem ersten Teil des zweiten Klagegrundes von Crédit agricole wird ausdrücklich geltend gemacht, dass sie nicht zu einem Gesamtplan beigetragen habe.

438    Credit Suisse macht ihrerseits im Rahmen des zweiten Teils ihres zweiten Klagegrundes geltend, die Kommission habe weder nachgewiesen, dass sie nach Februar 2013 unmittelbar an den bilateralen Gesprächen zwischen den anderen Banken teilgenommen habe, noch, dass sie davon Kenntnis gehabt habe oder sie vernünftigerweise hätte vorhersehen können.

1)      Zum ersten Teil des zweiten Klagegrundes von Crédit agricole, mit dem ausdrücklich geltend gemacht wird, dass sie nicht zu einem Gesamtplan beigetragen habe

439    Mit dem ersten Teil des zweiten Klagegrundes von Crédit agricole wird ausdrücklich geltend gemacht, dass sie nicht zu einem Gesamtplan beigetragen habe. Im Rahmen dieses Teils macht sie jedoch auch geltend, dass sie von bestimmten Verhaltensweisen, die von den anderen betroffenen Banken an den Tag gelegt worden seien, keine Kenntnis gehabt habe.

440    Bei der Prüfung des Vorbringens von Crédit agricole ist zwischen ihrem vorsätzlichen Beitrag zu einem Gesamtplan und ihrer Kenntnis vom gesamten von den anderen betroffenen Banken an den Tag gelegten oder in Betracht gezogenen Verhalten zu unterscheiden.

i)      Zum vorsätzlichen Beitrag von Crédit agricole zu einem Gesamtplan

441    Als Erstes bestreitet Crédit agricole, dass sie beabsichtigt habe, zu einem Gesamtplan beizutragen, der ein gemeinsames Ziel verfolgt habe, da sie nicht versucht habe, ihre Erträge zu maximieren, sondern vielmehr, sich einen Ruf auf dem Sekundärmarkt für SSA-Anleihen aufzubauen.

442    Als Zweites macht Crédit agricole geltend, dass, da sie sich nicht an bestimmten Kategorien von Verhaltensweisen beteiligt habe, die die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung darstellten, die Kommission hätte nachweisen müssen, dass sie gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass ihre Beteiligung an den anderen Kategorien Teil eines umfassenderen Plans gewesen sei. Nach Ansicht von Crédit agricole belegen die Gespräche, die ihr von der Kommission zur Last gelegt worden seien, in Wirklichkeit legitime Versuche, Liquidität zu beschaffen, Preise zu recherchieren und Transaktionen durchzuführen. Zu diesem Punkt verweist Crédit agricole auf ihr Vorbringen im Rahmen ihres ersten Klagegrundes. Sie fügt hinzu, dass die Kommission, selbst wenn man der Einstufung als „Abstimmungsgespräch“ zustimmen würde, nicht nachgewiesen habe, dass sie an der ersten Abstimmungskategorie, nämlich der Abstimmung der Preise, die bestimmten Kunden angeboten worden seien, beteiligt gewesen sei.

443    Hierzu ist erstens festzustellen, dass Crédit agricole weder erläutert hat, worin ihr Ziel bestand, sich auf dem Sekundärmarkt für SSA-Anleihen einen „Ruf“ aufzubauen, noch inwiefern dieses Ziel mit dem Ziel der anderen Händler der betroffenen Banken unvereinbar wäre, durch Koordinierung und Informationsaustausch die Unsicherheit über das Verhalten, das sie bei bestimmten Verhandlungen an den Tag legen würden, zu verringern (757. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

444    Zudem ist festzustellen, dass Crédit agricole die in den Erwägungsgründen 780 und 781 des angefochtenen Beschlusses getroffenen Feststellungen zur Absicht der betroffenen Banken, zum Gesamtplan beizutragen, insbesondere die Feststellungen zur aktiven Teilnahme der Händler dieser Banken an den multilateralen und bilateralen Chatrooms, nicht bestritten hat. Auch hat Crédit agricole nicht bestritten, dass ihr Händler, kurz nachdem er nach Beendigung seiner Tätigkeit bei BofA seine Tätigkeit bei Crédit agricole aufgenommen hatte, wieder an dem multilateralen Chatroom teilnahm (784. Erwägungsgrund und Fn. 891 des angefochtenen Beschlusses).

445    Zweitens geht das Vorbringen von Crédit agricole zunächst insoweit ins Leere, als es darauf abzielt, ihren vorsätzlichen Beitrag auf der Grundlage der falschen Prämisse zu bestreiten, dass die Kommission fünf gesonderte Zuwiderhandlungen festgestellt habe, die den von der Kommission im angefochtenen Beschluss genannten Verhaltenskategorien entsprächen (siehe oben, Rn. 87 und 89).

446    Sodann durfte die Kommission davon ausgehen, dass Crédit agricole Kenntnis von den Gesprächen vom 31. Januar und 11. Oktober 2013 hatte, die in ihrer Anwesenheit stattfanden und an denen sie somit beteiligt war (siehe oben, Rn. 133 und 134 sowie 196 bis 200). Das Gespräch vom 10. Januar 2013 durfte die Kommission ihr dagegen nicht zur Last legen (siehe oben, Rn. 145).

447    Schließlich geht einerseits aus den Gesprächen, die Crédit agricole nicht bestreiten kann, und andererseits aus den Gesprächen, die sie bestreiten kann und die oben unter den Randnummern 188 bis 268 erörtert werden, hervor, dass ihr Händler zwischen dem 11. Januar 2013 und dem 24. März 2015 an etwa 30 wettbewerbswidrigen Gesprächen teilnahm, insbesondere an dem Gespräch vom 12. März 2015, das das Vorliegen eines unter die Kategorie 1 fallenden Verhaltens belegt, nämlich eine Abstimmung der bestimmten Gegenparteien genannten Preise.

448    Drittens war der Beitrag des Händlers von Crédit agricole zu dem von allen Beteiligten verfolgten wettbewerbswidrigen Ziel vorsätzlich. Die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, an denen der Händler von Crédit agricole beteiligt war, erfolgten nämlich in Form einer Abstimmung der Preise und der Handelstätigkeiten. In diesem Zusammenhang leistete er konkurrierenden Händlern Unterstützung oder wurde von den betreffenden Händlern im gemeinsamen Interesse aller Beteiligten unterstützt.

449    Außerdem nahm der Händler von Crédit agricole an einem wettbewerbswidrigen Informationsaustausch teil. Insoweit war dem Händler von Crédit agricole zwangsläufig bewusst, dass im Rahmen normaler Handelsgeschäfte die Offenlegung von Informationen über seine Preise, seine Kunden oder laufende Verhandlungen an konkurrierende Händler seine Position hätte schwächen können. Im vorliegenden Fall hatte er jedoch die Gewissheit, dass die an andere Händler weitergegebenen Informationen nicht zu seinem Nachteil verwendet würden, und dass der Informationsaustausch, an dem er teilnahm, ihm einen Vorteil verschaffen und es ihm ermöglichen würde, seine Tätigkeiten mit den anderen Händlern zu koordinieren.

450    Folglich hat Crédit agricole nicht nachgewiesen, dass die Kommission einen Fehler begangen hat, als sie davon ausging, dass der Händler dieser Bank vorsätzlich zur Verwirklichung des von allen Teilnehmern verfolgten einheitlichen wettbewerbswidrigen Ziels beigetragen habe und dass die genannten Gespräche alle von der Kommission festgestellten Verhaltenskategorien umfasst hätten.

ii)    Zur Kenntnis von Crédit agricole vom gesamten sonstigen, von den anderen betroffenen Banken an den Tag gelegten oder in Betracht gezogenen Verhalten

451    Crédit agricole führt aus, sie habe keine Kenntnis von den Verhaltensweisen der Kategorie 1 haben können. Um eine Kenntnis von den unter diese Kategorie fallenden Verhaltensweisen nachzuweisen, habe sich die Kommission nämlich damit begnügt, vage Behauptungen aufzustellen, wonach die Händler der betreffenden Banken einander gekannt hätten und daher von diesen Verhaltensweisen hätten wissen müssen.

452    Darüber hinaus deuten einige verstreute Passagen in den Schriftsätzen von Crédit agricole darauf hin, dass sie ganz allgemein bestreitet, dass sie von den Verhaltensweisen, die die anderen betroffenen Banken an den Tag gelegt hätten, Kenntnis gehabt habe oder sie vernünftigerweise hätte vorhersehen können, insbesondere nachdem die Händler der Deutschen Bank im Februar 2013 die Verwendung der permanenten multilateralen Chatrooms aufgegeben hätten.

453    Soweit Crédit agricole geltend macht, sie habe vom Vorliegen der unter die Kategorie 1 fallenden Verhaltensweisen keine Kenntnis haben können, weil sich diese Verhaltensweisen von den anderen in Rede stehenden Verhaltensweisen unterschieden hätten, genügt insoweit zum einen der Hinweis, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss nicht fünf gesonderte Zuwiderhandlungen festgestellt hat, die den im angefochtenen Beschluss genannten fünf Verhaltenskategorien jeweils entsprechen (siehe oben, Rn. 70 bis 89).

454    Die Kommission musste daher nicht nachweisen, dass Crédit agricole jede der fünf Verhaltenskategorien – jeweils für sich genommen – genau kannte.

455    Jedenfalls ergibt sich oben aus den Rn. 257 bis 268, dass der Händler von Crédit agricole unmittelbar an dem Gespräch vom 12. März 2015 teilnahm, das das Vorliegen eines unter die Kategorie 1 fallenden Verhaltens belegt, nämlich eine Abstimmung der Preise, die bestimmten Gegenparteien genannt wurden.

456    Geht man zum anderen davon aus, dass Crédit agricole mit ihrem Vorbringen bestritten hat, vom gesamten wettbewerbswidrigen Verhalten der anderen betroffenen Banken, insbesondere von dem unter die Kategorie 1 fallenden Verhalten, Kenntnis gehabt zu haben oder es vernünftigerweise hätte vorhersehen können, so sind folgende Feststellungen zu treffen.

457    Erstens nahm der Händler von Crédit agricole im Rahmen seiner Tätigkeit bei dieser Bank unmittelbar an wettbewerbswidrigen Gesprächen teil, die am 11., 18., 23. und 31. Januar 2013 sowie am 15. Februar 2013 in permanenten multilateralen Chatrooms zwischen zwei oder drei Händlern stattfanden. Diese Gespräche führten zu Verhaltensweisen, die nach Auffassung der Kommission unter die Kategorien 2, 3, 4 und 5 fielen. Die Kritikpunkte von Crédit agricole an den Beurteilungen der Kommission in Bezug auf die Gespräche vom 18. und 31. Januar 2013 sowie vom 15. Februar 2013 sind jedoch oben in den Rn. 188 bis 208 zurückgewiesen worden. Im Übrigen sind die Beurteilungen der Kommission, wonach Crédit agricole an mehreren anderen wettbewerbswidrigen Gesprächen teilgenommen habe, als endgültig anzusehen, da diese Gespräche von Crédit agricole nicht wirksam bestritten worden sind.

458    Zweitens bestreitet Crédit agricole nicht, dass ihr bekannt war, dass die Händler der Deutschen Bank die Verwendung der permanenten multilateralen Chatrooms deshalb aufgegeben hatten, weil ihr Arbeitgeber ihnen dies im Februar 2013 untersagt hatte.

459    Drittens nahm Crédit agricole nach Februar 2013 unmittelbar an wettbewerbswidrigen bilateralen Gesprächen mit den anderen betroffenen Banken teil. Diese Gespräche umfassten sämtliche von der Kommission festgestellten Verhaltensweisen, insbesondere solche der Kategorie 1.

460    Zum einen nahm der Händler von Crédit agricole nämlich am 21. März, am 3. Juni, am 2., 10., 12. und 25. Juli sowie am 4. September 2013, am 6. August, am 24. September und am 29. Oktober 2014 sowie am 7. und 27. Januar 2015 an bilateralen wettbewerbswidrigen Gesprächen mit dem Händler der Deutschen Bank und dann mit dem Händler von BofA teil.

461    Zum anderen nahm der Händler von Crédit agricole am 19. März, am 24. Mai, am 9. und 14. August 2013, am 4., 7. und 14. März, am 1. Mai und am 4. August 2014 sowie am 12. und 24. März 2015 an wettbewerbswidrigen bilateralen Gesprächen mit dem Händler von Credit Suisse teil. Bis August 2013 verwendeten die Händler von Crédit agricole und von Credit Suisse weiterhin den permanenten multilateralen Chatroom, der vor und im Februar 2013 von allen betroffenen Banken genutzt worden war. Schließlich wurde dem Händler von Crédit agricole am 24. März 2015 ein Axe Sheet des Händlers von Credit Suisse übermittelt.

462    Viertens lud der Händler der Deutschen Bank am 11. Oktober 2013 den Händler von Crédit agricole in einen Chatroom ein, an dem dieser Händler der Deutschen Bank und der Händler von Credit Suisse teilnahmen. Im Rahmen eines Austauschs, bei dem der Händler von Crédit agricole anwesend war, nahm der Händler von Credit Suisse einen bei einem Broker platzierten Verkaufsauftrag (sale order) zurück, nachdem der Händler der Deutschen Bank ihm dies vorgeschlagen hatte („i am long bro…if ok to scarp it that would be better“).

463    Wie jedoch oben aus Rn. 134 hervorgeht, hat Crédit agricole nicht nachgewiesen, dass ihr Händler keine Kenntnis von den in Rede stehenden wettbewerbswidrigen Gesprächen hatte, die am 11. Oktober 2013 zwischen 9:18:25 und 9.19:15 Uhr im Chatroom CHAT‑fs:5257AB6D 02E00121 stattfanden, in den ihr Händler an diesem Tag seit 8:44:58 Uhr eingeloggt war.

464    Fünftens belegen andere von der Kommission im angefochtenen Beschluss erwähnte Gespräche, dass der Händler von Crédit agricole Kenntnis von den Gesprächen zwischen dem Händler der Deutschen Bank und dem Händler von Credit Suisse sowie davon hatte, dass diese Gespräche u. a. ihre jeweiligen Handelstätigkeiten betrafen.

465    Bei einem Gespräch am 10. Juli 2013 informierte der Händler der Deutschen Bank nämlich den Händler von Crédit agricole über die Situation des Händlers von Credit Suisse („[Credit Suisse’s trader] also been hit“) (501. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

466    Auch fragte der Händler von Crédit agricole den Händler der Deutschen Bank bei einem Gespräch am 22. Oktober 2013, das im 823. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnt wird, ob er noch „ifc 18“-Anleihen habe („u got any ifc 18 left“). Der Händler der Deutschen Bank verneinte dies und teilte mit, dass er den letzten Teil an den Händler von Credit Suisse verkauft habe, der sie noch haben müsse („nope all sold last piece to [Credit Suisse’s trader]… he might still have them“). Der Händler von Crédit agricole antwortete daraufhin, dass er ihn fragen werde („ok will ask him“).

467    Aufgrund ihrer Teilnahme an den permanenten multilateralen Chatrooms vor dem 25. Februar 2013 wusste Crédit agricole somit, dass sich die Händler der Deutschen Bank und von Credit Suisse vor diesem Zeitpunkt abgestimmt hatten. Da der Händler von Crédit agricole nach diesem Zeitpunkt an wettbewerbswidrigen bilateralen Gesprächen mit jedem dieser beiden Händler teilgenommen hat und der Kommission Beweise für das Bestehen eines Netzwerks bilateraler Gespräche nach dem 25. Februar 2013 vorlagen, in dessen Rahmen die drei Händler weiterhin ihre Handelstätigkeiten erörterten, ist im Übrigen davon auszugehen, dass dieser Händler von Crédit agricole zumindest vernünftigerweise vorhersehen konnte, dass die beiden anderen Händler bilaterale Gespräche mit wettbewerbswidrigem Charakter führten.

468    Die Feststellung, dass Crédit agricole das gesamte Verhalten der anderen Banken und insbesondere die Abstimmung der bestimmten Gegenparteien genannten Preise zumindest vernünftigerweise vorhersehen konnte, wird auch durch andere Gesichtspunkte gestützt.

469    Erstens ist zum einen darauf hinzuweisen, dass ein Angestellter seine Aufgaben zugunsten und unter der Leitung des Unternehmens erfüllt, für das er arbeitet, und daher als Teil der wirtschaftlichen Einheit angesehen wird, die dieses Unternehmen bildet (vgl. Urteil vom 21. Juli 2016, VM Remonts u. a., C‑542/14, EU:C:2016:578, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

470    Daher können die Kenntnisse, die ein Arbeitnehmer vor seinem Eintritt in ein neues Unternehmen erworben und dem neuen Arbeitgeber tatsächlich zur Verfügung stellt, als Kenntnisse betrachtet werden, die er mit seinem neuen Arbeitgeber teilt.

471    Zum anderen kann sich die Kommission nach ständiger Rechtsprechung, um ein vollständiges Bild der Situation zu zeichnen und die Vorbereitungsphasen des Kartells aufzuzeigen, auf Kontakte aus der Zeit vor oder nach der Zuwiderhandlung stützen und so die Auslegung bestimmter Beweiselemente untermauern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juli 2008, Lafarge/Kommission, T‑54/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:255, Rn. 428, vom 2. Februar 2012, Denki Kagaku Kogyo und Denka Chemicals/Kommission, T‑83/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:48, Rn. 188, und vom 27. Juni 2012, Coats Holdings/Kommission, T‑439/07, EU:T:2012:320, Rn. 60).

472    Die Kommission ist daher berechtigt, die Kenntnisse zu nutzen, die ein Arbeitnehmer vor seinem Eintritt in ein neues Unternehmen erworben hat und die er diesem neuen Arbeitgeber tatsächlich zur Verfügung stellt, wenn diese Kenntnisse andere ihr zur Verfügung stehende Elemente untermauern.

473    Im vorliegenden Fall war der Händler von Crédit agricole, bevor er seine Tätigkeit bei dieser Bank aufnahm, als Händler von BofA unmittelbar an den Verhaltensweisen beteiligt, die in permanenten multilateralen Chatrooms und bei bilateralen Gesprächen stattfanden. Darüber hinaus fielen die Verhaltensweisen, die der Händler von Crédit agricole im Rahmen seiner früheren Tätigkeiten an den Tag gelegt hatte, unter alle von der Kommission festgestellten Kategorien und insbesondere unter Kategorie 1, die die Abstimmung der bestimmten Gegenparteien genannten Preise betrifft.

474    Die Kenntnisse, die der Händler von Crédit agricole im Rahmen seiner früheren Tätigkeit erworben hatte, können somit die anderen Elemente stützen, anhand derer die Kommission zu der Schlussfolgerung kam, dass Crédit agricole das gesamte Verhalten der anderen Banken zumindest vernünftigerweise habe vorhersehen können.

475    Zweitens stellte die Kommission fest, dass der Händler von Crédit agricole zu dem engen Kreis von Händlern gehörte, die besonders stark in die streitige Zuwiderhandlung involviert waren. Diese Händler verkehrten beruflich und persönlich miteinander und wurden als eine Gruppe angesehen (vgl. Erwägungsgründe 425, 807, 809 und 810 des angefochtenen Beschlusses).

476    Drittens ergibt sich, wie die Kommission im 809. Erwägungsgrund und in Fn. 931 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, aus zwei parallelen Gesprächen vom 23. Mai 2013, die von der Kommission in Durchführung einer prozessleitenden Maßnahme vorgelegt wurden und zwischen dem Händler von Crédit agricole und dem Händler von Credit Suisse einerseits und dem Händler von Credit Suisse und dem Händler der Deutschen Bank andererseits stattfanden, dass die Händler der betreffenden Banken auch nach Februar 2013 als „Gang“ wahrgenommen wurden.

477    Bei seinem Gespräch mit dem Händler von Crédit agricole erzählte der Händler von Credit Suisse nämlich, dass er jemanden getroffen habe, der ihn gefragt habe, ob er zur „Gang“ gehöre, worauf er ironisch geantwortet habe, dass er den Händlern der Deutschen Bank und von Crédit agricole nichts sage („met that […] girl last night… told her we should chat/help each other out etc. She turned around and said ‚but your part of the „gang“, can I trust you?‘ she says, everyone talks about [our tight-knit group]… lol… I told her, I don’t tell [Deutsche Bank’s trader] or [Crédit agricole’s trader] anything…trust me!!“). Der Händler von Crédit agricole antwortete mit einem Lachen.

478    Einige Minuten später erklärte der Händler von Credit Suisse im Rahmen seines parallelen Gesprächs mit dem Händler der Deutschen Bank, dass er gerade mit dem Händler von Crédit agricole gesprochen habe, und gab den Inhalt der Nachricht wieder, die er diesem über sein Treffen am Vortag übermittelt hatte. Der Händler der Deutschen Bank antwortete mit einem Lachen.

479    Somit ist die Kommission zu Recht davon ausgegangen, dass Crédit agricole das gesamte von den anderen betroffenen Banken an den Tag gelegte oder in Betracht gezogene Verhalten und insbesondere die Tatsache, dass diese Verhaltensweisen alle von der Kommission im angefochtenen Beschluss beschriebenen Verhaltenskategorien betrafen, zumindest vernünftigerweise vorhersehen konnte. Insbesondere ist die Kommission zu Recht davon ausgegangen, dass Crédit agricole die unter die Kategorie 1 fallenden bilateralen Gespräche vom 25. September 2013 und vom 5. Februar 2014, an denen neben Crédit agricole auch andere Banken, nämlich Credit Suisse und die Deutsche Bank, beteiligt waren, zumindest vernünftigerweise vorhersehen konnte (vgl. Erwägungsgründe 528 und 529 sowie 539 und 540 des angefochtenen Beschlusses).

480    Folglich kann Crédit agricole nicht mit Erfolg geltend machen, sie habe nicht vernünftigerweise das gesamte Verhalten der anderen Händler vorhersehen können.

481    Der erste Teil des zweiten Klagegrundes von Crédit agricole wird daher zurückgewiesen.

2)      Zum zweiten Teil des zweiten Klagegrundes von Credit Suisse: Fehler in Bezug auf ihre Kenntnis von den bilateralen Gesprächen zwischen den Händlern anderer Banken oder in Bezug auf die Tatsache, dass sie diese vernünftigerweise vorhersehen konnte

482    Credit Suisse wendet sich gegen die von der Kommission getroffene Feststellung ihrer Verantwortlichkeit, da diese Verantwortlichkeit zum einen auf der unmittelbaren Beteiligung von Credit Suisse an allen Verhaltensweisen, die die streitige Zuwiderhandlung bildeten, und zum anderen auf der Tatsache beruhe, dass Credit Suisse von den bilateralen Gesprächen, an denen die Händler anderer Banken beteiligt gewesen seien, gewusst habe oder sie vernünftigerweise habe vorhersehen können und bereit gewesen sei, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen. Diese beiden Prämissen seien nämlich falsch.

483    Als Erstes macht Credit Suisse geltend, dass, selbst wenn nachgewiesen wäre, dass sie an jeder „Art“ des Verhaltens teilgenommen hätte, dies weder ausreiche, um ihre Teilnahme an jedem wettbewerbswidrigen Gespräch zu belegen, noch, um ihre Verantwortlichkeit für die Gespräche zu bejahen, an denen sie nicht unmittelbar teilgenommen habe.

484    Als Zweites sei angesichts der Tatsache, dass die bilateralen Gespräche nach Februar 2013 nach Ansicht von Credit Suisse nicht dasselbe gemeinsame Ziel wie die vor diesem Zeitpunkt geführten Gespräche verfolgen konnten, die Annahme falsch, dass Credit Suisse von der Fortsetzung „derselben“ Zuwiderhandlung durch die anderen betroffenen Banken gewusst habe oder sie vernünftigerweise habe vorhersehen können. Dies sei im Übrigen auch dann der Fall, wenn davon auszugehen wäre, dass diese späteren Gespräche unter denselben Gesamtplan und dasselbe gemeinsame Ziel fielen wie die genannten früheren Gespräche.

485    Nach Auffassung von Credit Suisse ermöglichen die von der Kommission im angefochtenen Beschluss angeführten Gründe zwar den Nachweis, dass ihr Händler gewusst habe, dass die anderen beteiligten Händler, deren persönliche Nähe allgemein bekannt gewesen sei, ihre Gespräche fortgesetzt hätten. Dagegen belegten diese Gründe in keiner Weise, dass Credit Suisse von der wettbewerbswidrigen Natur oder dem wettbewerbswidrigen Zweck der bilateralen Gespräche zwischen den anderen Händlern der betroffenen Banken habe wissen können.

486    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen von Credit Suisse zum Fehlen eines Gesamtplans, mit dem ein einheitliches wettbewerbswidriges Ziel verfolgt wurde, oben in den Rn. 322 bis 362 zurückgewiesen worden ist. Soweit das Vorbringen von Credit Suisse auf das Fehlen eines Gesamtplans, insbesondere nach Februar 2013, gestützt ist, kann es daher keinen Erfolg haben.

487    Zum übrigen Vorbringen von Credit Suisse ist erstens festzustellen, dass diese Bank nicht bestreitet, unmittelbar an zahlreichen Gesprächen teilgenommen zu haben, die von der Kommission im angefochtenen Beschluss geprüft wurden und in den permanenten multilateralen Chatrooms zwischen Juni 2010 und Februar 2013 stattfanden.

488    Zweitens geht zum einen oben aus Rn. 110 hervor, dass die Kritikpunkte, die Credit Suisse ihres Erachtens gegen die 25 Gespräche geltend gemacht hat, die in der der Erwiderung als Anlage beigefügten Tabelle angeführt sind, in Bezug auf den zweiten Teil des ersten Klagegrundes unzulässig sind, mit dem geltend gemacht wird, die Kommission habe gegen Art. 101 AEUV verstoßen, als sie zu dem Schluss kam, dass die „Kommunikation über die Preisbildung“ eine „bezweckte Beschränkung“ darstelle.

489    Zum anderen ist das Vorbringen von Credit Suisse, mit dem dargetan werden soll, dass die Gespräche vom 28. September 2010, vom 8. Februar 2012 und vom 10. Januar 2013 nicht wettbewerbswidrig gewesen seien, oben in den Rn. 269 bis 295 zurückgewiesen worden.

490    Drittens steht fest, dass Credit Suisse vor Februar 2013 unmittelbar an wettbewerbswidrigen bilateralen Gesprächen beteiligt war oder zumindest davon wusste. Die Kommission führte nämlich wettbewerbswidrige bilaterale Gespräche in nicht permanenten Chatrooms zwischen dem Händler von Credit Suisse und einem Händler der Deutschen Bank vom 19. und 20. Mai 2011 (Erwägungsgründe 294 und 297) sowie vom 17. Dezember 2012 (444. Erwägungsgrund) an, deren Inhalt von Credit Suisse nicht bestritten wird.

491    Viertens bestreitet Credit Suisse nicht, dass ihr bekannt war, dass die Händler der Deutschen Bank die Verwendung der permanenten multilateralen Chatrooms deshalb aufgegeben hatten, weil ihr Arbeitgeber ihnen dies im Februar 2013 untersagt hatte, und nicht deshalb, weil die Händler der Deutschen Bank eine wie auch immer geartete Absicht gehabt hätten, sich nicht mehr an der Zuwiderhandlung zu beteiligen (vgl. insbesondere Erwägungsgründe 94, 766, 767, 822, 823 und 847).

492    Fünftens nahm Credit Suisse nach Februar 2013 unmittelbar an wettbewerbswidrigen bilateralen Austauschen mit den anderen betroffenen Banken teil.

493    Zunächst nahm der Händler von Credit Suisse nämlich am 13. März, am 27. August, am 25. September und am 10. Dezember 2013 sowie am 3. und 5. Februar, am 28. März und am 22. Juli 2014 an bilateralen wettbewerbswidrigen Gesprächen mit dem Händler der Deutschen Bank und dann mit dem Händler von BofA teil.

494    Sodann nahm der Händler von Credit Suisse am 19. März, am 24. Mai, am 9. und 14. August 2013 sowie am 4., 7. und 14. März, am 1. Mai und am 4. August 2014 an wettbewerbswidrigen bilateralen Gesprächen mit dem Händler von Crédit agricole teil. Wie sich oben aus den Rn. 296 bis 308 ergibt, beteiligte sich der Händler von Credit Suisse am 12. und 24. März 2015 auch an einem wettbewerbswidrigen Austausch mit dem Händler von Crédit agricole. Bis August 2013 verwendeten die Händler von Credit Suisse und von Crédit agricole für ihre Gespräche weiterhin den permanenten multilateralen Chatroom, der vor und im Februar 2013 von allen Beteiligten genutzt worden war.

495    Schließlich zeigt die Prüfung der bilateralen Gespräche, die nach Februar 2013 zwischen dem Händler von Credit Suisse und den Händlern der anderen betroffenen Banken stattfanden, dass Credit Suisse an den verschiedenen Arten von Verhaltensweisen, die die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung bildeten, beteiligt war.

496    Wie Credit Suisse in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, bestreitet sie sechstens nicht, dass ihr Händler Kenntnis von parallelen Gesprächen zwischen den Händlern der Deutschen Bank und von Crédit agricole hatte und sich dieser Gespräche bewusst war. Dagegen bestreitet Credit Suisse, dass ihr Händler Kenntnis von der Wettbewerbswidrigkeit der Gespräche zwischen den beiden anderen Händlern gehabt habe.

497    Insoweit trifft es zu, dass die in den Erwägungsgründen 808 und 823 des angefochtenen Beschlusses erwähnten Gespräche vom 25. Juli und 22. Oktober 2013 sowie vom 9. Januar 2014, wie Credit Suisse geltend macht, für sich genommen nicht belegen können, dass sie über ihren Händler Kenntnis von der Wettbewerbswidrigkeit der bilateralen Austausche zwischen dem Händler von Crédit agricole und dem Händler der Deutschen Bank – später von BofA – hatte.

498    Diese Gespräche stützen jedoch die Beurteilung im 808. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, wonach sich die Händler vor dem Hintergrund des an die Händler der Deutschen Bank gerichteten Verbots, permanente multilaterale Chatrooms zu verwenden, weiterhin gegenseitig über ein Netzwerk bilateraler Chatrooms auf dem Laufenden hielten und die vom dritten Händler erhaltenen Informationen über bestimmte Aspekte, die üblicherweise in den multilateralen Chatrooms behandelt wurden, bilateral offenlegten.

499    Bei einem bilateralen Gespräch am 25. Juli 2013 informierte der Händler von Credit Suisse nämlich den Händler der Deutschen Bank, dass der Händler von Crédit agricole „got lifted this am too“. Im Rahmen seines bilateralen Gesprächs mit dem Händler der Deutschen Bank gab der Händler von Credit Suisse somit Informationen weiter, die er in einem gesonderten bilateralen Gespräch mit dem Händler von Crédit agricole über dessen Handelstätigkeiten erhalten hatte. Diese Offenlegung erfolgte im Rahmen eines Gesprächs, in dem der Händler der Deutschen Bank mitteilte: „i sold some kfw 09/15 aswell“, sodann „thats me lifting 14.5 and 15 this morning“ und „still looking for those if you see any“. Der Händler von Credit Suisse wiederum erklärte dem Händler der Deutschen Bank: „i shorted those kfw 15s this am to my syndicate actually. probably a bit stupid for a short date, but should be ok“, und legte dann das vom Händler von Crédit agricole durchgeführte Geschäft offen. Der spontane, natürliche und offene Charakter dieses Gesprächs zeigt, dass es sowohl für den Händler von Credit Suisse als auch für den Händler der Deutschen Bank normal war, genaue und aktuelle Informationen auszutauschen, die nicht nur sie selbst, sondern auch den Händler von Crédit agricole betrafen. Das Verhalten des Händlers von Credit Suisse während des Gesprächs vom 25. Juli 2013 zeugt von einem Klima des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Händlern der Deutschen Bank, von Crédit agricole und von Credit Suisse. Dieses Verhalten stellt somit einen Gesichtspunkt dar, der die im 808. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses getroffene Feststellung zum Bestehen eines Netzwerks bilateraler Gespräche, in dessen Rahmen die drei Händler ihre Handelstätigkeiten erörterten, und somit den Umstand stützt, dass der Händler von Credit Suisse vernünftigerweise davon ausgehen konnte, dass die beiden anderen Händler sensible Informationen, insbesondere über ihre jeweiligen Handelstätigkeiten, austauschten.

500    Im Übrigen stellt der Umstand, dass der Händler der Deutschen Bank bei einem späteren bilateralen Gespräch am selben Tag, d. h. am 25. Juli 2013, die gleiche Information vom Händler von Crédit agricole selbst erhielt, diese Beurteilung nicht in Frage und bestätigt die Feststellung, dass sich die Händler der betreffenden Banken im Rahmen paralleler bilateraler Gespräche über dieselben Anleihen und dieselben Themen austauschten.

501    Was das Gespräch vom 9. Januar 2014 betrifft, in dem der Händler von Credit Suisse dem Händler von Crédit agricole mitteilte, dass er gerade mit dem Händler der Deutschen Bank gesprochen habe („[was] just chatting to [Deutsche Bank’s trader]“), so deutet dies tatsächlich nicht auf bilaterale Gespräche über Handelstätigkeiten und erst recht nicht auf sensible Geschäftsinformationen oder ganz allgemein auf die Wettbewerbswidrigkeit solcher Gespräche hin. Es bestätigt jedoch, dass der Händler von Credit Suisse keine Bedenken hatte, einem der Händler offenzulegen, dass er Kontakt zu dem dritten Händler hatte.

502    Was das oben in Rn. 466 erwähnte bilaterale Gespräch zwischen dem Händler von Crédit agricole und dem Händler der Deutschen Bank vom 22. Oktober 2013 anbelangt, trifft es zwar zu, dass es keinen Beweis dafür gibt, dass sich der Händler von Crédit agricole im Anschluss an dieses Gespräch an den Händler von Credit Suisse gewandt hat. Allerdings schrieb der Händler von Crédit agricole nach seinem Gespräch mit dem Händler der Deutschen Bank: „ok will ask him.“ Das Gespräch vom 22. Oktober 2013 zeigt somit, dass die Offenlegung von Informationen über einen dritten Händler – im vorliegenden Fall den Händler von Credit Suisse – zwischen diesen beiden anderen Händlern ebenso selbstverständlich war wie zwischen dem Händler von Credit Suisse und dem der Deutschen Bank, wie oben in Rn. 499 festgestellt. Dieses Gespräch stützt somit die im 808. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses getroffene Feststellung, dass ein Netzwerk bilateraler Gespräche bestand.

503    Siebtens ist festzustellen, dass Credit Suisse am 11. Oktober 2013 ein wettbewerbswidriges Gespräch mit dem Händler der Deutschen Bank führte, bei dem der Händler von Crédit agricole „anwesend“ war (siehe oben, Rn. 462 und 463). Dieses von Credit Suisse als „multilateral“ eingestufte Gespräch, bei dem die beiden anderen Händler anwesend waren, ist ein weiterer Beweis dafür, dass sich der Händler von Credit Suisse das Vorliegen wettbewerbswidriger bilateraler Gespräche zwischen den beiden anderen Händlern vorstellen konnte.

504    Aufgrund ihrer Teilnahme an den permanenten multilateralen Chatrooms vor dem 25. Februar 2013 wusste Credit Suisse somit, dass sich die Händler der Deutschen Bank und von Crédit agricole vor diesem Zeitpunkt abgestimmt hatten. Da der Händler von Credit Suisse vor und nach diesem Zeitpunkt an wettbewerbswidrigen bilateralen Gesprächen mit jedem dieser beiden Händler teilgenommen hat und der Kommission Beweise für das Bestehen eines Netzwerks bilateraler Gespräche nach dem 25. Februar 2013 vorlagen, in dessen Rahmen die drei Händler weiterhin ihre Handelstätigkeiten erörterten, ist im Übrigen davon auszugehen, dass der Händler von Credit Suisse zumindest vernünftigerweise vorhersehen konnte, dass die beiden anderen Händler bilaterale Gespräche mit wettbewerbswidrigem Charakter führten.

505    Ebenso vermag weder die Tatsache, dass Credit Suisse die Gespräche, an denen ihr Händler nicht teilgenommen hatte, nicht im Einzelnen kannte, noch die Tatsache, dass sie von der Existenz einiger dieser Gespräche nichts wusste, die Feststellung der Kommission zu widerlegen, dass sie an der einheitlichen Zuwiderhandlung beteiligt war und für diese insgesamt verantwortlich gemacht werden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Dezember 2006, Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, T‑259/02 bis T‑264/02 und T‑271/02, EU:T:2006:396, Rn. 193).

506    Die Feststellung, dass Credit Suisse das gesamte Verhalten der anderen Banken zumindest vernünftigerweise vorhersehen konnte, wird auch durch andere Gesichtspunkte gestützt.

507    Zunächst hat die Kommission nämlich festgestellt, dass der Händler von Credit Suisse zu dem engen Kreis von Händlern gehörte, die besonders stark in die streitige Zuwiderhandlung involviert waren. Diese Händler verkehrten, auch nach Februar 2013, beruflich und persönlich miteinander und wurden als eine Gruppe angesehen (vgl. Erwägungsgründe 425, 807, 809 und 810 des angefochtenen Beschlusses).

508    Insoweit belegt ein bilaterales Gespräch zwischen dem Händler von Crédit agricole und dem Händler von Credit Suisse vom 8. März 2013, dessen Existenz und Inhalt von Credit Suisse nicht bestritten werden, dass diese Händler und der Händler der Deutschen Bank weiterhin regelmäßige Kontakte unterhielten und Treffen gesellschaftlicher Natur organisierten.

509    Auch zeigt ein Gespräch vom 23. Mai 2013 zwischen dem Händler von Credit Suisse und dem Händler der Deutschen Bank, dass die Händler der an der Zuwiderhandlung beteiligten Banken von anderen Händlern als „Gang“ wahrgenommen wurden (siehe oben, Rn. 478).

510    Schließlich belegt ein Gespräch zwischen dem Händler von Credit Suisse und dem Händler der Deutschen Bank vom 11. Oktober 2013 (530. Erwägungsgrund), bei dem der Händler von Crédit agricole anwesend war, dass die drei Händler geplant hatten, sich bei Geschäftsreisen nach New York in der folgenden Woche zu treffen (siehe oben, Rn. 393).

511    Im Rahmen einer Analyse sämtlicher Beweise ist dieser Umstand für die Feststellung relevant, ob Credit Suisse von dem wettbewerbswidrigen Inhalt der bilateralen Gespräche, die nach Februar 2013 und bis zum Ende ihrer Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung, d. h. dem 24. März 2015, stattfanden, wusste oder ihn vernünftigerweise vorhersehen konnte.

512    Nach alledem kann Credit Suisse nicht mit Erfolg geltend machen, dass „die von der Kommission zusammengetragenen Beweise nicht ausreichen, um daraus zu schließen, dass einer der Händler hinreichende Kenntnis vom Inhalt der Kommunikationen, an denen er nicht teilgenommen hat, [gehabt hätte], [und] hilfsweise, dass sie nicht für die bilateralen Gespräche zwischen den beiden anderen Händlern nach Februar 2013 verantwortlich gemacht werden kann“.

513    Der zweite Teil des zweiten Klagegrundes von Credit Suisse wird daher zurückgewiesen.

e)      Zur Dauer der Beteiligung von Crédit agricole und Credit Suisse an der streitigen einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung

514    Im Rahmen des zweiten Teils ihres zweiten Klagegrundes stellt Crédit agricole den fortgesetzten Charakter ihrer Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung in Abrede (siehe oben, Rn. 428 bis 432).

515    Mit dem vierten Teil ihres zweiten Klagegrundes macht Credit Suisse Fehler in Bezug auf ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung über August 2014 hinaus geltend.

1)      Zum zweiten Teil des zweiten Klagegrundes von Crédit agricole, soweit dargetan werden soll, dass ihre Beteiligung an der festgestellten Zuwiderhandlung nicht fortgesetzt gewesen sei

516    Im 790. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses vertrat die Kommission die Auffassung, dass die betreffenden Banken für die gesamte einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung, jeweils für die Zeiträume, innerhalb derer sie an dieser Zuwiderhandlung beteiligt gewesen seien, haftbar gemacht werden sollten. Im 842. Erwägungsgrund dieses Beschlusses ging die Kommission davon aus, dass Crédit agricole vom 10. Januar 2013 bis zum 24. März 2015, d. h. in einem Zeitraum von 804 Tagen oder 2,20 Jahren, an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei.

517    Crédit agricole macht geltend, die Kommission stütze sich für den Nachweis einer fortgesetzten Zuwiderhandlung über einen Zeitraum von 26 Monaten, d. h. zwischen Januar 2013 und März 2015, auf lediglich 31 Gespräche, an denen sie beteiligt gewesen sei, wobei zwei Drittel dieser Gespräche in den ersten zehn Monaten dieses Zeitraums, d. h. zwischen Januar und Oktober 2013, stattgefunden hätten. Diese Umstände entkräfteten die Feststellungen, wonach zum einen die Gespräche zwischen dem Händler von Crédit agricole und Händlern der anderen betroffenen Banken „ständig“ stattgefunden hätten, und Crédit agricole zum anderen zumindest im Zeitraum nach Oktober 2013 an einer fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei.

518    Genauer gesagt weist Crédit agricole erstens darauf hin, dass ein einziges Gespräch die Behauptung stützte, sie habe sich an Verhaltensweisen der Kategorie 1 beteiligt. Dieses einzige Gespräch sei nicht ausreichend, um eine Abstimmung von Preisen nachzuweisen, die bestimmten Kunden über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren angeboten worden seien. Ebenso stütze sich die Kommission in Bezug auf Verhaltensweisen der Kategorie 2 auf nur vier Gespräche, um das Vorliegen einer Zuwiderhandlung mit einer Dauer von, mehr als zwei Jahren nachzuweisen.

519    Zweitens weise die behauptete Beteiligung von Crédit agricole, selbst wenn alle 31 von der Kommission ermittelten Gespräche berücksichtigt würden, erhebliche Lücken auf.

520    Angesichts der Verwendung von Chatrooms auf der Bloomberg-Plattform und damit der Verfügbarkeit von Beweisen stellten diese Lücken zwangsläufig Intervalle ohne rechtswidrige Verhaltensweisen dar, nicht aber Zeiträume, für die die Kommission über keine Beweise verfüge.

521    Ebenso habe die Kommission zum einen versucht, die Beweislast umzukehren, indem sie sich darauf gestützt habe, dass Crédit agricole sich nicht offen von den in Rede stehenden Verhaltensweisen distanziert habe. Zum anderen habe sich die Kommission zu Unrecht darauf berufen, dass Crédit agricole von den Verhaltensweisen der anderen betroffenen Banken Kenntnis gehabt habe, was Crédit agricole mit einem anderen Klagegrund bestreitet.

522    Insoweit geht aus dem Vorbringen von Crédit agricole hervor, dass sie sich hauptsächlich auf die Länge der Intervalle zwischen den Gesprächen stützt, an denen ihr Händler teilgenommen hat, insbesondere wenn einige dieser Gespräche nicht berücksichtigt werden sollten.

523    Als Erstes ist zunächst festzustellen, dass die Kommission keinen Fehler in Bezug auf das Vorliegen eines Gesamtplans, mit dem ein einheitliches wettbewerbswidriges Ziel verfolgt wurde, begangen hat. Im Übrigen ist die Angabe von fünf Verhaltenskategorien im angefochtenen Beschlusses nicht geeignet, das Vorliegen dieses Gesamtplans in Frage zu stellen (siehe oben, Rn. 364).

524    Dem Vorbringen von Crédit agricole kann daher nicht gefolgt werden, soweit sie zur Feststellung einer behaupteten Unterbrechung ihrer Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung eine Unterscheidung zwischen den von der Kommission im angefochtenen Beschluss genannten Verhaltenskategorien vornimmt und bestimmte Gespräche nicht berücksichtigen möchte.

525    Mit anderen Worten kann der fortgesetzte Charakter der Beteiligung von Crédit agricole an der streitigen einheitlichen Zuwiderhandlung nicht beurteilt werden, indem die ihr von der Kommission zur Last gelegten Verhaltensweisen Kategorie für Kategorie geprüft werden. Dieser fortgesetzte Charakter ist im Hinblick auf die Gesamtheit der in Rede stehenden Verhaltensweisen zu beurteilen, an denen der Händler dieser Bank beteiligt war, von denen er wusste oder die er vernünftigerweise vorhersehen konnte, unabhängig von der Kategorie, zu der diese Verhaltensweisen gehören. Die fehlende fortgesetzte Beteiligung von Crédit agricole an Verhaltensweisen, die allein unter die Kategorien 1 oder 2 fallen, oder die fehlende Kenntnis von unter diese Kategorien fallenden Verhaltensweisen anderer Beteiligter können somit – unter der Annahme, dass sie erwiesen wären, was nicht der Fall ist – für sich genommen die Feststellungen der Kommission zur fortgesetzten Beteiligung von Crédit agricole an der Zuwiderhandlung nicht in Frage stellen.

526    Sodann kann Crédit agricole nicht mit Erfolg Lücken mit der Begründung geltend machen, dass ihrem dritten Klagegrund stattgegeben werden müsse. Dem dritten Klagegrund von Crédit agricole ist nämlich nur in Bezug auf das Gespräch vom 10. Januar 2013, d. h. dem chronologisch ersten Gespräch, das ihr von der Kommission zur Last gelegt wurde, stattgegeben worden.

527    Soweit Crédit agricole schließlich geltend macht, dass bei der Berechnung der Abstände zwischen zwei Manifestationen der streitigen Zuwiderhandlung Gespräche, die zu bestimmten der fünf Verhaltenskategorien gehörten, nicht zu berücksichtigen seien, weil diese Kategorien nicht unter eine „bezweckte Beschränkung“ fielen oder weil es sich bei bestimmten Gesprächen um „legitime“ Tätigkeiten gehandelt habe, ergibt sich oben aus den Rn. 165 bis 268, dass sämtliche von der Kommission in fünf Kategorien eingestuften Verhaltensweisen, an denen Crédit agricole beteiligt war, einschließlich des Informationsaustauschs – unbeschadet der Frage, ob sie bezweckte Beschränkungen darstellen – wettbewerbswidrig waren. Insbesondere sind die Kritikpunkte, die von Crédit agricole zulässigerweise in Bezug auf bestimmte Gespräche geltend gemacht worden sind, an denen sie teilgenommen hat und die unter die fünf von der Kommission angegebenen Kategorien fielen, oben unter Rn. 188 bis 268 zurückgewiesen worden.

528    Daraus folgt, dass mit Ausnahme des Gesprächs vom 10. Januar 2013 keines der Crédit agricole zur Last gelegten Gespräche, an denen sie unmittelbar teilgenommen hat, für die Beurteilung, ob die Lücken zwischen zwei Manifestationen des rechtswidrigen Verhaltens dieser Bank eine Unterbrechung ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung belegen können, außer Betracht bleiben kann.

529    Als Zweites ist, soweit Crédit agricole eine Lücke von fünf Monaten in den Beweisen zwischen den Monaten September 2013 und März 2014 geltend macht, darauf hinzuweisen, dass bei diesem Intervall nicht berücksichtigt wird, dass ihr Händler bei einem Gespräch am 11. Oktober 2013 anwesend war und somit an diesem Gespräch teilnahm (siehe oben, Rn. 134).

530    Der größte Abstand zwischen zwei direkten Beteiligungen des Händlers von Crédit agricole an der streitigen Zuwiderhandlung beträgt somit, wie die Kommission einräumt, etwa viereinhalb Monate und lag zwischen dem 11. Oktober 2013 und dem 4. März 2014.

531    In diesem Zusammenhang ist erstens daran zu erinnern, dass die Frage, ob die Länge dieser Abstände hinreichend ist, um als Unterbrechung der Zuwiderhandlung zu gelten, im Zusammenhang der Funktionsweise der streitigen Zuwiderhandlung zu beurteilen ist (siehe oben, Rn. 381).

532    Im vorliegenden Fall war jedoch für das Funktionieren der streitigen Zuwiderhandlung keine sehr häufige Teilnahme an kollusiven Kontakten erforderlich, da die Verhandlungen über SSA-Anleihen unabhängig voneinander waren. Der mögliche Erfolg eines bestimmten kollusiven Kontakts hing nicht von einer Beteiligung an einer Reihe von Kontakten ab, die andere Verhandlungen betrafen (siehe oben, Rn. 384 bis 386).

533    Zweitens waren die Jahre 2014 und 2015 durch einen vom Willen der Teilnehmer an der streitigen einheitlichen Zuwiderhandlung unabhängigen Rückgang des Geschäftsumfangs auf dem Markt für SSA-Anleihen gekennzeichnet, der dazu beitrug, dass es weniger Gelegenheiten zur Abstimmung und zum Austausch sensibler Geschäftsinformationen gab (siehe oben, Rn. 390).

534    Drittens ergibt sich aus der Prüfung des Gesprächs vom 11. Oktober 2013 und des Gesprächs vom 4. März 2014, dass diese Gespräche keinen Beleg dafür enthalten, dass der Händler von Crédit agricole in einem ersten Schritt die Bereitschaft, seine Beteiligung an der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung zu beenden, und in einem zweiten Schritt die Bereitschaft zum Ausdruck gebracht hätte, sich erneut an ihr zu beteiligen. Insbesondere der Tonfall und die Spontaneität des Gesprächs vom 4. März 2014 belegen die anhaltende Bereitschaft des Händlers von Crédit agricole, weiterhin Verhaltensweisen an den Tag zu legen, die zu einem Gesamtplan beitragen, mit dem ein einheitliches wettbewerbswidriges Ziel verfolgt wurde, wie es die Kommission im angefochtenen Beschluss definiert hat.

535    Die Gespräche, die den einzelnen Lücken in der Teilnahme des Händlers von Crédit agricole vorausgehen, und die Gespräche, die auf diese Lücken folgen, sind ähnlich zu beurteilen.

536    Viertens kann auch der Wechsel des Arbeitgebers eines der drei wichtigsten an der Zuwiderhandlung beteiligten Händler zu einigen der Lücken zwischen zwei Manifestationen der Beteiligung des Händlers von Crédit agricole an der streitigen Zuwiderhandlung beigetragen haben (siehe oben, Rn. 396).

537    Fünftens konnte der Händler von Crédit agricole, wie sich oben aus den Rn. 451 bis 481 ergibt, zumindest vernünftigerweise vorhersehen, dass zwischen den beiden anderen Händlern wettbewerbswidrige Gespräche geführt wurden, auch wenn er nicht unmittelbar an diesen Gesprächen teilgenommen hat.

538    Zunächst lassen somit die Lücken zwischen zwei Manifestationen der Beteiligung von Crédit agricole an der streitigen Zuwiderhandlung nicht darauf schließen, dass diese Beteiligung unterbrochen wurde.

539    Des Weiteren bestreitet Crédit agricole nicht, dass sie sich nicht offen von dem Kartell distanziert hat.

540    Schließlich beruft sich Crédit agricole nicht auf andere Umstände, die eine Unterbrechung ihrer Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung belegen könnten, wie z. B. die Beendigung der Beschäftigung des Händlers, der an dem wettbewerbswidrigen Verhalten beigetragen hat, das einer Lücke zwischen zwei Manifestationen ihrer Beteiligung an dieser Zuwiderhandlung vorausging, und die Aufnahme der Tätigkeit eines neuen Händlers, der in einem auf diese Lücke folgenden Zeitraum erneut zur Zuwiderhandlung beigetragen hat.

541    Unter Berücksichtigung erstens der Gesamtdauer der Beteiligung von Crédit agricole von mehr als zwei Jahren, zweitens der Informationen, über die Crédit agricole zum Kontext der Funktionsweise des Kartells und die Lücken zwischen zwei Manifestationen der Beteiligung des Händlers von Crédit agricole an der festgestellten Zuwiderhandlung verfügte, drittens der Tatsache, dass sich Crédit agricole nicht offen distanziert hat, und viertens der Tatsache, dass sie keine anderen Umstände angeführt hat, um die Unterbrechung ihrer Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung zu belegen, hat die Kommission, ohne die Beweislast umzukehren, zu Recht festgestellt, dass die Beteiligung von Crédit agricole zwischen dem 11. Januar 2013 – dem Tag, für den das Gespräch nicht wirksam von dieser Bank bestritten wird – und dem 24. März 2015 (siehe oben, Rn. 144 und 467) nicht unterbrochen worden war.

542    Der zweite Teil des zweiten Klagegrundes von Crédit agricole wird daher zurückgewiesen, soweit dargetan werden soll, dass ihre Beteiligung an der festgestellten einheitlichen Zuwiderhandlung nicht fortgesetzt gewesen sei.

2)      Zum vierten Teil des zweiten Klagegrundes von Credit Suisse: die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass sie nach August 2014 an irgendeinem rechtswidrigen Verhalten beteiligt gewesen sei

543    Im 842. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses stellte die Kommission fest, dass Credit Suisse vom 21. Juni 2010 bis zum 24. März 2015, d. h. in einem Zeitraum von 1 738 Tagen oder 4,75 Jahren, an der streitigen einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei. Darüber hinaus wies die Kommission in den Erwägungsgründen 846 bis 849 des angefochtenen Beschlusses das Vorbringen von Credit Suisse zurück, die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass sie zwischen August 2014 und März 2015 an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei.

544    Mit dem vierten Teil ihres zweiten Klagegrundes macht Credit Suisse geltend, die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass sie über August 2014 hinaus an der streitigen Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei. Der angefochtene Beschluss führe insoweit nur sechs Gespräche nach diesem Zeitpunkt an und verwende diese Gespräche, um diese Beteiligung bis zum 24. März 2015 auszudehnen. Credit Suisse sei an den ersten vier Gesprächen jedoch nicht beteiligt gewesen, und sie bestreitet die Wettbewerbswidrigkeit der letzten beiden Gespräche, nämlich des Gesprächs vom 12. März 2015 zwischen ihrem Händler und dem Händler von Crédit agricole sowie der E‑Mail ihres Händlers an den Händler von Crédit agricole vom 24. März 2015.

545    Insoweit ist zum einen oben in den Rn. 482 bis 513 das Vorbringen von Credit Suisse zurückgewiesen worden, mit dem sie bestritt, dass sie von den wettbewerbswidrigen bilateralen Gesprächen, an denen andere Banken nach Februar 2013 und bis zum Ende des im angefochtenen Beschluss zugrunde gelegten Zeitraums ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung gewusst habe oder diese vernünftigerweise hätte vorhersehen können.

546    Zum anderen ergibt sich oben aus den Rn. 296 bis 308 vor allem, dass Credit Suisse nicht nachgewiesen hat, dass die Kommission einen Fehler begangen hat, als sie feststellte, dass das Gespräch vom 12. März 2015 und die E‑Mail vom 24. März 2015 wettbewerbswidrig gewesen seien.

547    Credit Suisse kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass sie über August 2014 hinaus an der streitigen Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei.

548    Der vierte Teil des zweiten von Credit Suisse geltend gemachten Klagegrundes wird daher zurückgewiesen.

f)      Ergebnis zum zweiten Klagegrund von Crédit agricole und zum zweiten Klagegrund von Credit Suisse

549    Nach alledem wird der zweite von Credit Suisse geltend gemachte Klagegrund zurückgewiesen.

550    In Bezug auf Crédit agricole ergibt sich aus der Prüfung des zweiten von ihr geltend gemachten Klagegrundes, dass sie nicht nachgewiesen hat, dass die Kommission einen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie davon ausging, dass sich Crédit agricole bis zum 24. März 2015 an einer einzigen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt habe. Dagegen ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission das Gespräch vom 10. Januar 2013, das vor dem ersten Einloggen ihres Händlers in den betreffenden Chatroom stattfand, Crédit agricole nicht zur Last legen durfte.

551    Daraus folgt, dass die Kommission einen Fehler begangen hat, als sie in Art. 1 Buchst. c des angefochtenen Beschlusses davon ausging, dass sich Crédit agricole ab dem 10. Januar 2013 und nicht ab dem 11. Januar 2013 an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt habe. Dem zweiten Klagegrund dieser Bank ist daher nur insoweit stattzugeben.

3.      Zum ersten Klagegrund von Crédit agricole und zum ersten Klagegrund von Credit Suisse: Fehler bei der Einstufung der in Rede stehenden Verhaltensweisen als bezweckte Beschränkung

552    In den Erwägungsgründen 739 bis 749 des angefochtenen Beschlusses stellte die Kommission fest, dass die in Rede stehenden Verhaltensweisen einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgten, wobei sie u. a. ausführte:

„(747) Durch sämtliche vorstehend genannten Praktiken haben die beteiligten Händler bewusst den normalen Wettbewerb durch eine Kollusion ersetzt, da sie manchmal so handelten, als ob sie mit denselben Positionen oder demselben ‚Portfolio‘ handelten. Unabhängig davon, welche Form die Kollusion im Einzelfall angenommen haben mag, bestand ihr vorrangiges Ziel jedoch darin, ihre eigenen Einnahmen zu steigern. Die Händler versuchten, dieses Ziel zu erreichen, indem sie sich über die Preise abstimmten, sensible Informationen über die Handelstätigkeiten austauschten, ihre Handels- und Preisstrategien anglichen und ihre Handelstätigkeiten abstimmten. Auf diese Weise verringerten sie die Unsicherheit und das Risiko, führten Transaktionen zu für sie günstigen Bedingungen aus, teilten Märkte und Kunden auf und behielten einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Kunden und anderen Marktteilnehmern.

(748) Die beteiligten Händler agierten auf einem Markt (dem Markt für [SSA-Anleihen], der wie andere ausgefeilte Anleihenmärkte normalerweise durch wettbewerbsfähige Preise und andere Handelsbedingungen gekennzeichnet sein sollte. Die beteiligten Banken waren etablierte Marktteilnehmer in einem Sektor, der die effiziente und wettbewerbsfähige Emission von Anleihekapital sowie einen ebensolchen Handel mit diesem erleichtern soll.

(749) Demzufolge wird festgestellt, dass die in Abschnitt 4.2 beschriebenen Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen eine Einschränkung und/oder Verfälschung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 101 Abs. 1 [AEUV] und Art. 53 Abs. 1 des EWR-Abkommens bezwecken.“

553    Im Rahmen ihres jeweils ersten Klagegrundes werfen Crédit agricole und Credit Suisse der Kommission vor, die in Rede stehenden Verhaltensweisen fälschlicherweise als „bezweckte Beschränkung“ eingestuft zu haben.

a)      Einleitende Bemerkungen zum Gegenstand und zur Grundlage der von den Klägerinnen geübten Kritik

1)      Zur Kritik von Crédit agricole

554    Im Rahmen ihres in zwei Teile gegliederten ersten Klagegrundes macht Crédit agricole geltend, dass die Kommission keine Beweise und keine ausreichende Begründung für ihre Beteiligung an einer bezweckten Beschränkung vorgelegt habe.

555    Im ersten Teil beruft sich Crédit agricole auf „Rechts- und Tatsachenfehler bei der Feststellung, dass die Kategorien des Informationsaustauschs bezweckte Zuwiderhandlungen darstellen, die Teil der [festgestellten] einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung sein können“.

556    Hierzu macht sie erstens geltend, dass der Informationsaustausch nach Kategorie 3 („Austausch aktueller oder prospektiver sensibler Geschäftsinformationen über ihre Handelstätigkeiten und Handelsströme auf dem Sekundärmarkt“) den Wettbewerb nicht hinreichend beeinträchtigt habe, um als „bezweckte Beschränkung“ eingestuft werden zu können, und, zweitens, dass es sich bei den Verhaltensweisen nach Kategorie 4 („Austausch, Bestätigung und Angleichung von Handels- und Preisstrategien“) nicht um den Austausch, die Bestätigung und die Angleichung von Handels- und Preisstrategien gehandelt habe, sondern in Wirklichkeit um einen Informationsaustausch, der den Wettbewerb ebenfalls nicht hinreichend beeinträchtigt habe.

557    Im zweiten Teil ihres ersten Klagegrundes wirft Crédit agricole der Kommission vor, dass sie „für keine der [festgestellten] Kategorien von Verhaltensweisen zur Abstimmung bzw. Koordinierung die erforderliche Prüfung zur Stützung der Feststellung, dass eine bezweckte Zuwiderhandlung vorgelegen habe, vorgenommen hat“, d. h. für die Kategorie 1 („Abstimmung der bestimmten Gegenparteien genannten Preise“), die Kategorie 2 („Abstimmung der auf dem Markt allgemein angezeigten Preise“) und die Kategorie 5 („Koordinierung der Handelstätigkeiten“).

558    Zunächst ist festzustellen, dass das Vorbringen von Crédit agricole zum Fehlen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung sowie zu ihrer fehlenden Beteiligung an dieser – mit Ausnahme des Zeitpunkts des Beginns der Zuwiderhandlung – oben in Rn. 550 zurückgewiesen worden ist und daher im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes nicht geprüft zu werden braucht.

559    Ferner wirft Crédit agricole der Kommission mit dem oben in den Rn. 555 und 557 zusammengefassten Vorbringen vor, festgestellt zu haben, dass jede der fünf im 613. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses genannten Kategorien als „bezweckte Beschränkung“ einzustufen sei, obwohl die Verhaltensweisen der Kategorien 3 und 4 den Wettbewerb nicht hinreichend beeinträchtigten, und dass sie hinsichtlich der Verhaltensweisen der Kategorien 1, 2 und 5 nicht die erforderliche Prüfung durchgeführt habe.

560    Wie jedoch bereits oben in Rn. 87 festgestellt worden ist, beruht dieses Vorbringen auf einem Fehlverständnis dieses Beschlusses und ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

561    Darüber hinaus ist oben in den Rn. 106 und 107 festgestellt worden, dass Crédit agricole im Rahmen ihres ersten Klagegrundes nur die Gespräche vom 18. und 31. Januar, vom 15. Februar, vom 19. und 21. März, vom 24. Mai, vom 3. Juni und vom 10. und 25. Juli 2013 sowie vom 6. August 2014 und vom 12. März 2015 konkret, genau und substantiiert bestritten hat und dass daher die Beurteilungen, die von der Kommission in Bezug auf andere als diese Gespräche vorgenommenen wurden, nunmehr endgültig sind.

562    Da sich das Gericht jedoch nicht darauf beschränken kann, das Vorbringen der Parteien nur im Rahmen des Klagegrundes, des Teils des Klagegrundes oder der Rüge zu prüfen, für die sie ausdrücklich geltend gemacht werden, sondern dieses Vorbringen auch im Rahmen eines anderen Klagegrundes, eines anderen Teils eines Klagegrundes oder einer anderen Rüge zu würdigen hat, wenn dieses Vorbringen auch zu deren Stützung relevant ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 12. Dezember 2006, Fachverband Spielhallen und LM/Kommission, C‑831/21 P, EU: C:2023:686, Rn. 46 bis 49), ist der erste Klagegrund von Crédit agricole dahin auszulegen, dass die Kommission zum einen den gesamtwirtschaftlichen Kontext der streitigen Zuwiderhandlung nicht oder falsch beurteilt habe und zum anderen zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die oben in Rn. 561 angeführten elf Gespräche geeignet seien, die Schlussfolgerung zu stützen, dass die von diesem Organ festgestellte einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung einen wettbewerbswidrigen Zweck gehabt habe.

2)      Zur Kritik von Credit Suisse

563    Im Rahmen ihres aus drei Teilen bestehenden ersten Klagegrundes macht Credit Suisse geltend, dass „die Kommission … gegen Art. 101 AEUV verstoßen und die Feststellung unzureichend begründet [hat], dass Credit Suisse ein Verhalten an den Tag gelegt habe, das die Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt habe“.

564    Im ersten Teil ihres ersten Klagegrundes, der sich aus vier Punkten zusammensetzt, kritisiert Credit Suisse die Kommission dafür, dass sie bei der Beurteilung aller Gespräche „den tatsächlichen und rechtlichen Kontext des Marktes für SSA-Anleihen unzureichend berücksichtigt [hat] und ihrer Beweislast nicht [nachgekommen ist], indem sie nicht [nachgewiesen hat], dass die in Rede stehenden Verhaltensweisen eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstellten“.

565    Im hilfsweise vorgebrachten zweiten Teil ihres ersten Klagegrundes, der aus 24 Punkten besteht, wirft Credit Suisse der Kommission vor, sie sei „zu dem Schluss gekommen …, dass die Kommunikation über die Preisbildung eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstelle“, und begründet dies im Wesentlichen damit, dass solche Kommunikationen „wettbewerbsfördernd sein [könnten]“.

566    Im dritten Teil ihres ersten Klagegrundes macht Credit Suisse geltend, dass die Kommission bei der Prüfung der wettbewerbsfördernden Wirkungen dieser Kommunikation über die Preisbildung die Beweisregeln und ihre Verteidigungsrechte verletzt habe, indem sie auf die in Rede stehenden Verhaltensweisen nicht die Regeln angewandt habe, die für den Nachweis des wettbewerbswidrigen Zwecks eines Verhaltens gälten, sondern diejenigen, die für den Nachweis des Charakters einer Beschränkung als Nebenabrede im Sinne von Rn. 89 des Urteils vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission (C‑382/12 P, EU:C:2014:2201), gälten.

567    In Bezug auf dieses Vorbringen ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Kommission im 749. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, dass die in Abschnitt 4.2 dieses Beschlusses beschriebenen Verhaltensweisen als „bezweckte Beschränkung“ einzustufen seien, nachdem sie im 104. Erwägungsgrund festgestellt hatte, dass die verschiedenen von ihr herangezogenen Kategorien von Verhaltensweisen nur zu analytischen Zwecken beschrieben worden seien, und dass sie miteinander verknüpft seien und sich oftmals überschnitten.

568    Diese Einstufung wurde somit weder auf jede einzelne der genannten Kategorien noch auf jede einzelne der in Rede stehenden Verhaltensweisen angewandt. Mithin ist sie auch nicht auf die 25 Gespräche anzuwenden, die in der von Credit Suisse mit der Überschrift „Kommunikation über die Preisbildung“ bezeichneten Kategorie zusammengefasst wurden und deren Daten in Anlage C.1 ihrer Erwiderung aufgeführt sind.

569    Wie sich oben aus Rn. 110 ergibt, sind zweitens die Kritikpunkte, die sich speziell auf die 25 Gespräche beziehen, die Credit Suisse in dieser Kategorie mit der Überschrift „Kommunikation über die Preisbildung“ zusammengefasst hat, unzulässig, da sie nicht – auch nicht in gedrängter Form – in der Klageschrift oder der Erwiderung geäußert wurden.

570    Daraus folgt, dass der zweite Teil des ersten Klagegrundes von Credit Suisse, mit dem eine fehlerhafte Einstufung der Kommunikation über die Preisbildung als „bezweckte Beschränkung“ gerügt wird, zurückzuweisen ist.

571    Gleichwohl sind die von Credit Suisse zur Stützung des zweiten Teils ihres ersten Klagegrundes vorgebrachten Argumente, die sich auf die behauptete wettbewerbsfördernde Wirkung der Gespräche über die Preisbildung beziehen, im Rahmen des ersten Teils des ersten Klagegrundes zu prüfen, soweit sie ihre Kritikpunkte untermauern, mit denen Fehler der Kommission bei der Einstufung der in Rede stehenden Verhaltensweisen in ihrer Gesamtheit als „bezweckte Beschränkung“ – insbesondere wegen der unzureichenden Berücksichtigung des rechtlichen und wirtschaftlichen Kontexts der streitigen Zuwiderhandlung – geltend gemacht werden.

572    Dabei sind Argumente zu berücksichtigen, die geeignet sind, die Einstufung der in Rede stehenden Verhaltensweisen als „bezweckte Beschränkung“ in Frage zu stellen, obwohl sie formal zwar zur Stützung des – zurückgewiesenen – zweiten Teils des ersten Klagegrundes vorgebracht wurden, aber für die Beurteilung des ersten Teils dieses Klagegrundes in gleicher Weise relevant sind (vgl. entsprechend Urteil vom 21. September 2023, Fachverband Spielhallen und LM/Kommission, C‑831/21 P, EU:C:2023:686, Rn. 48).

b)      Zur Einstufung der in Rede stehenden Verhaltensweisen als „bezweckte Beschränkung“

1)      Vorbemerkungen

573    Um unter das in Art. 101 Abs. 1 AEUV aufgestellte Verbot zu fallen, muss eine Absprache eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts „bezwecken oder bewirken“ (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C‑307/18, EU:C:2020:52, Rn. 62).

574    Daraus folgt, dass diese Bestimmung in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof klar zwischen dem Begriff der „bezweckten Beschränkung“ und dem der „bewirkten Beschränkung“ unterscheidet, für die jeweils verschiedene Beweisregeln gelten (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C‑307/18, EU:C:2020:52, Rn. 63).

575    So können „bezweckte Beschränkungen“ als Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV eingestuft werden, ohne dass ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb untersucht, geschweige denn nachgewiesen werden müssten. Die Erfahrung zeigt nämlich, dass bezweckte Beschränkungen zu Produktionsverringerungen und Preiserhöhungen führen, was eine Fehlallokation von Ressourcen zum Nachteil insbesondere der Verbraucher zur Folge hat. Bei bezweckten Beschränkungen muss lediglich nachgewiesen werden, dass sie die entsprechenden Tatbestandsmerkmale erfüllen. Bloße Behauptungen reichen hierfür allerdings nicht aus (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C‑307/18, EU:C:2020:52, Rn. 64 und 65).

576    Steht hingegen nicht fest, dass eine Vereinbarung, ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine abgestimmte Verhaltensweise einen wettbewerbswidrigen Zweck hatte, muss, um nachzuweisen, dass der Wettbewerb tatsächlich spürbar verhindert, eingeschränkt oder verfälscht worden ist, geprüft werden, welche Auswirkungen die Vereinbarung, der Beschluss oder die Verhaltensweise gehabt hat (vgl. Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C‑307/18, EU:C:2020:52, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

577    Aus der im Wesentlichen in den Erwägungsgründen 623 bis 626 des angefochtenen Beschlusses angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich auch, dass der Begriff der „bezweckten“ Einschränkung des Wettbewerbs eng auszulegen ist. Unter ihn fallen nur solche Absprachen zwischen Unternehmen, die den Wettbewerb nach ihrem Inhalt, den mit ihnen verfolgten Zielen und dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem sie stehen, für sich genommen hinreichend beeinträchtigen, um davon ausgehen zu können, dass die Prüfung ihrer Wirkungen nicht notwendig ist. Bestimmte Formen der Absprache zwischen Unternehmen können nämlich schon ihrer Natur nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden. Bei der Beurteilung des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs der Absprachen sind auch die Art der betroffenen Waren und Dienstleistungen, die auf dem betreffenden Markt oder den betreffenden Märkten bestehenden tatsächlichen Bedingungen und die Struktur dieses Marktes oder dieser Märkte zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C‑307/18, EU:C:2020:52, Rn. 67 und 68 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

2)      Zum für die Einstufung eines Verhaltens als „bezweckte Beschränkung“ erforderlichen Grad der Beeinträchtigung des Wettbewerbs

578    Crédit agricole ist der Ansicht, dass die Rechtsprechung eine „äußerst hohe Schwelle“ für die Feststellung, dass ein Informationsaustausch als „bezweckte Beschränkung“ eingestuft werden könne, festlege, was durch die Ziff. 72 bis 74 der Leitlinien zur Anwendbarkeit von Art. 101 [AEUV] auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit (ABl. 2011, C 11, S. 1) sowie durch das Urteil vom 24. September 2019, HSBC Holdings u. a./Kommission (T‑105/17, EU:T:2019:675, Rn. 184), bestätigt werde.

579    Auch gibt Credit Suisse zu verstehen, dass die Einstufung eines Verhaltens als „bezweckte Beschränkung“ nur dann in Betracht komme, wenn die Erfahrungswerte und die Wirtschaftstheorie „klar“ zeigten, dass dieses Verhalten wettbewerbsschädigend sei.

580    Insoweit ergibt sich oben aus den Rn. 573 bis 577, dass die Kommission für die Einstufung der in Rede stehenden Verhaltensweisen als „bezweckte Beschränkung“ nicht nachzuweisen hatte, dass diese Verhaltensweisen – sei es in Form eines Informationsaustauschs oder anderer Arten wettbewerbswidriger Verhaltensweisen – eine „äußerst hohe Schwelle“ einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs überschreiten, wie Crédit agricole geltend macht, sondern nur, dass sie eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lassen, wie der Gerichtshof im Urteil vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission (C‑883/19 P, EU:C:2023:11, Rn. 106), ausgeführt hat.

581    Diese Schlussfolgerung, dass die Kommission für die Einstufung von Verhaltensweisen als „bezweckte Beschränkung“ keine „äußerst hohe Schwelle“ der Beeinträchtigung des Wettbewerbs nachzuweisen hat, kann nicht durch die Ziff. 72 bis 74 der Leitlinien zur Anwendbarkeit von Art. 101 [AEUV] auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit in Frage gestellt werden.

582    Die Tatsache, dass es in den Leitlinien heißt, dass „[e]s … weniger wahrscheinlich [ist], dass Informationsaustausch über zukünftige Absichten, zum Zwecke der Wettbewerbsförderung erfolgt, als dies für den Austausch von aktuellen Informationen der Fall ist“, könnte zwar darauf hindeuten, dass der Austausch von Informationen über künftige Verhaltensweisen auf den ersten Blick bedenklicher ist als der Austausch von aktuellen Informationen. Aus diesen Leitlinien kann jedoch keinesfalls geschlossen werden, dass der Austausch von aktuellen Informationen nicht als „bezweckte Beschränkung“ eingestuft werden kann oder dass eine solche Einstufung ein höheres Beweismaß für ihre Beeinträchtigung des Wettbewerbs erfordert als das, das in der oben in Rn. 580 angeführten Rechtsprechung zugrunde gelegt wurde.

583    Ebenso macht Credit Suisse zu Unrecht geltend, dass die Erfahrungswerte und die Wirtschaftstheorie „klar“ eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs und damit den den Verhaltensweisen, die von der Kommission als „bezweckte Beschränkung“ eingestuft worden seien, immanenten wettbewerbswidrigen Charakter belegen müssten.

584    Zum einen hat der Gerichtshof ungeachtet von Rn. 76 des von Credit Suisse angeführten Urteils vom 2. April 2020, Budapest Bank u. a. (C‑228/18, EU:C:2020:265), später ausdrücklich entschieden, dass es für die Einstufung eines von der Kommission in einem bestimmten Fall zu beurteilenden Verhaltens als „bezweckte Beschränkung“ keineswegs erforderlich ist, dass Verhaltensweisen gleicher Art von der Kommission bereits geahndet worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. März 2021, Xellia Pharmaceuticals und Alpharma/Kommission, C‑611/16 P, EU:C:2021:245, Rn. 119).

585    Zum anderen ist zu dem auf die Wirtschaftstheorie gestützten Argument festzustellen, dass Credit Suisse dieses weder untermauert noch seine genaue Tragweite definiert. Darüber hinaus hat sie in ihrer Erwiderung erklärt, dass sie weder behaupte, dass die Aussagen in der Wirtschaftsliteratur für die Feststellung, ob ein Verhalten einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolge, ausschlaggebend seien, noch versuche, der Kommission aufzuerlegen, die Wirtschaftsliteratur zu beschaffen, aus der geschlossen werden könne, dass ein Verhalten eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstelle.

586    Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung keineswegs, dass, wie Crédit agricole geltend macht, die Frage, ob ein Verhalten den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigt, um als „bezweckte Beschränkung“ eingestuft werden zu können, für jedes an diesem Verhalten beteiligte Unternehmen einzeln und gesondert beurteilt werden müsste.

587    Diese Beurteilung, von der die auf das in Rede stehende Verhalten insgesamt anwendbaren Beweisregeln abhängen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C‑307/18, EU:C:2020:52, Rn. 63), ist vielmehr anhand der objektiven Merkmale dieses Verhaltens und ohne Berücksichtigung der besonderen Situation jedes einzelnen daran beteiligten Unternehmens vorzunehmen.

588    Daher ist, wie Crédit agricole in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, die untergeordnete Rolle eines Unternehmens in einem Kartell nicht geeignet, die gegenüber allen daran beteiligten Unternehmen vorgenommene Einstufung dieses Kartells als „bezweckte Beschränkung“ zu beeinflussen.

589    Aus denselben Gründen kann sich Crédit agricole, um die Einstufung der fraglichen Verhaltensweisen als „bezweckte Beschränkung“ in Abrede zu stellen, nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie an bestimmten Gesprächen, wie denen vom 18. oder 31. Januar 2013, nicht teilgenommen habe, oder dass die Kommission ihr gegenüber nur ein einziges Beispiel für Gespräche der Kategorie 1 angeführt habe.

3)      Zur Beurteilung der in Rede stehenden Verhaltensweisen durch die Kommission

590    Wie oben aus den Rn. 554 bis 557 bzw. 563 bis 566 hervorgeht, werfen Crédit agricole und Credit Suisse der Kommission im Wesentlichen vor, Fehler bei der Beurteilung des wirtschaftlichen Zusammenhangs der in Rede stehenden Verhaltensweisen, bei der Beurteilung, inwieweit diese den Wettbewerb beeinträchtigen und bei der Beurteilung, ob diese Verhaltensweisen im Wesentlichen „gerechtfertigt“ gewesen seien, begangen zu haben.

i)      Zur Kritik an der Beurteilung des wirtschaftlichen Zusammenhangs der in Rede stehenden Verhaltensweisen durch die Kommission

591    Im Rahmen ihrer Kritik bezüglich der fehlerhaften Einstufung der in Rede stehenden Verhaltensweisen als „bezweckte Beschränkung“ werfen Crédit agricole und Credit Suisse der Kommission, zusammen oder jeweils einzeln, sowohl einen Begründungsmangel als auch eine fehlerhafte Begründung des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf die Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zusammenhangs der streitigen Zuwiderhandlung vor.

–       Zur Kritik von Crédit agricole, dass der wirtschaftliche Zusammenhang der streitigen Zuwiderhandlung nicht geprüft worden sei

592    Mit dem zweiten Teil ihres ersten Klagegrundes wirft Crédit agricole der Kommission u. a. vor, dass sie „nicht die zur Stützung der Feststellung, dass eine bezweckte Zuwiderhandlung vorgelegen habe, erforderliche Prüfung vorgenommen hat“.

593    Dieses Vorbringen, das dahin zu verstehen ist, dass der Kommission eine Verletzung ihrer Begründungspflicht in Bezug auf den wirtschaftlichen Zusammenhang der streitigen Zuwiderhandlung vorgeworfen wird, entbehrt der Grundlage.

594    Aus den Erwägungsgründen 3 bis 65 des angefochtenen Beschlusses geht nämlich hervor, dass die Kommission darauf bedacht war, die in Rede stehenden Produkte, die Akteure und die Funktionsweise des Sekundärmarkts für SSA-Anleihen sowie die Handelspraktiken auf diesem Markt detailliert darzustellen. Insbesondere hat sie die besondere Rolle der Market-Maker dargelegt, auf deren Funktionen sie im 19. Erwägungsgrund dieses Beschlusses hingewiesen hat.

595    Außerdem hat die Kommission in den Rn. 690 bis 734 des angefochtenen Beschlusses in Beantwortung des Vorbringens der betroffenen Banken im Verwaltungsverfahren die Gründe angegeben, aus denen weder die von diesen Banken auf freiwilliger Basis ausgeübte Funktion als Market-Maker noch die Nützlichkeit einer Preisfindung (price discovery) ihre Beurteilung des wettbewerbswidrigen Zwecks der in Rede stehenden Verhaltensweisen in Frage stellten.

596    In diesem Rahmen hat sie in den Erwägungsgründen 690 bis 703 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass die betroffenen Banken eine wichtige Market-Making-Funktion innegehabt hätten, was es gerechtfertigt habe, dass sie ihnen – wie sie im 662. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausgeführt habe – keine Gespräche vorwerfe, die ausschließlich auf die Aushandlung und die Durchführung bilateraler Transaktionen und auf den Risikoausgleich auf dem Markt zwischen Händlern gerichtet gewesen seien (vgl. entsprechend Urteil vom 24. September 2019, HSBC Holdings u. a./Kommission, T‑105/17, EU:T:2019:675, Rn. 152).

597    Gleichwohl hat sie das auf die Ausübung von Market-Maker-Funktionen gestützte Vorbringen unter Angabe von Gründen zurückgewiesen, indem sie im 695. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausführte, es sei offensichtlich, dass die Rolle der betreffenden Banken als Händler nicht allein darin bestanden habe, „die Liquidität zu fördern, um ihre Kunden, die mit SSA-Anleihen handeln wollen, zu unterstützen“, wie die Klägerinnen im Verwaltungsverfahren geltend gemacht hatten. Ebenso führte sie unter Angabe von Gründen aus, dass die fraglichen Gespräche über die legitime Suche nach Liquidität zur Risikominderung hinausgegangen seien, da sie insbesondere dazu geführt hätten, dass sich die Händler ohne Wissen ihrer Kunden absprachen, was deren Möglichkeiten, von selbständig und wettbewerbsorientiert festgelegten Preisen zu profitieren, verringert habe. Ebenso hätten die Händler zusammengearbeitet, indem sie untereinander Kenntnisse darüber austauschten, wie sie an ihre Kunden herantreten sollten, um Geschäfte mit diesen zu tätigen, die den gemeinsamen Interessen der Händler gedient hätten (703. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

598    In den Erwägungsgründen 704 bis 713 des angefochtenen Beschlusses erläuterte die Kommission auch die Gründe, aus denen das Vorbringen zur Notwendigkeit einer Preisfindung, die sich aus einer Informationsasymmetrie zugunsten bestimmter Investoren und zu Ungunsten der betroffenen Banken ergebe, zurückzuweisen sei. So stellte sie im 709. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses fest, dass die Händler von SSA-Anleihen auf eine Kategorie von Wertpapieren spezialisiert seien und dass erwartet werden könne, dass sie über die relevanten externen Ereignisse gut informiert seien. Außerdem stellte sie im 710. Erwägungsgrund dieses Beschlusses fest, dass die betreffenden Händler nicht nur Informationen austauschten, um „versierte“ Kunden (Smart-Money-Clients) abzuschrecken, sondern dass sie sensible Geschäftsinformationen über alle Arten von Kunden ausgetauscht hätten. Im Übrigen hat die Kommission erläutert, warum sie der Behauptung zu den wettbewerbsfördernden Auswirkungen des in Rede stehenden Informationsaustauschs nicht gefolgt ist (713. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

599    In den Erwägungsgründen 714 bis 719 des angefochtenen Beschlusses wies die Kommission schließlich das Vorbringen von Crédit agricole zurück, wonach die ausgetauschten Daten öffentlich zugänglich oder schnell obsolet gewesen seien, und wies dabei u. a. auf den Nutzen der Informationen über die jüngsten Geschäfte für die Beurteilung der Markttendenzen und für künftige Handelsmöglichkeiten hin.

600    Nach alledem kann Crédit agricole nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Kommission ihre Begründungspflicht in Bezug auf die Beschreibung des wirtschaftlichen Zusammenhangs der streitigen Zuwiderhandlung verletzt habe.

601    Der zweite Teil ihres ersten Klagegrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

–       Zur Kritik von Crédit agricole und von Credit Suisse, der wirtschaftliche Zusammenhang der streitigen Zuwiderhandlung sei falsch beurteilt worden

602    Im Rahmen des ersten Teils ihres jeweiligen ersten Klagegrundes werfen Crédit agricole und Credit Suisse der Kommission erstens vor, die Merkmale des Marktes für SSA-Anleihen nicht ausreichend berücksichtigt zu haben. Insbesondere habe die Kommission nicht geprüft, ob der Markt oligopolistisch oder, im Gegenteil, atomistisch sei, obwohl die Konzentration des betroffenen Marktes einen relevanten Gesichtspunkt für die Beurteilung darstelle, ob der Informationsaustausch den Wettbewerb beeinträchtigt habe.

603    Zweitens habe die Kommission die Funktionsweise des Sekundärmarkts für SSA-Anleihen falsch beurteilt, im Wesentlichen dadurch, dass sie die von den betreffenden Banken ausgeübte Funktion des Market-Makers nicht gebührend berücksichtigt habe, was sie zu der falschen Annahme veranlasst habe, dass einige der in Rede stehenden Verhaltensweisen als Bestätigung des wettbewerbswidrigen Zwecks der streitigen einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung angesehen werden könnten.

604    So habe die Kommission nicht angemessen berücksichtigt, dass die Erbringung unmittelbar auszuführender Dienstleistungen durch die Market-Maker es mit sich bringe, dass sie untereinander verhandelten und ständig gründlich nach Preisen (die „Market Colour“) und Liquiditätsquellen suchten, aber auch nicht, dass zwischen ihnen ein gewisses Maß an Zusammenarbeit sowie ein regelmäßiger Austausch sensibler Geschäftsinformationen bestanden hätten. Insoweit macht Crédit agricole geltend, dass „d[ie] Händler, um wettbewerbsfähig zu sein, … verstehen m[üssen], wie sich die Preise in der Vergangenheit entwickelt haben, um zu wissen, was [sie] tun m[üssen], um Aufträge zu erhalten“.

605    Drittens ist Credit Suisse der Auffassung, dass die Kommission gegen ihre Pflicht verstoßen habe, nachzuweisen, dass keine besonderen Umstände vorlägen, die Zweifel an der vermuteten Schädlichkeit der betreffenden Vereinbarung aufkommen ließen, wie es in Nr. 48 der Schlussanträge von Generalanwalt Bobek in der Rechtssache Budapest Bank u. a. (C‑228/18, EU:C:2019:678) verlangt werde.

606    Was erstens die Kritik an der unzureichenden Berücksichtigung der Merkmale des Marktes für SSA-Anleihen betrifft, macht die Kommission geltend, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass bei Vereinbarungen, die besonders schwere Wettbewerbsverstöße darstellen, die Analyse des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in dem die Verhaltensweise steht, auf das beschränkt werden kann, was unbedingt notwendig ist, um auf das Bestehen einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung zu schließen (vgl. Urteil vom 27. April 2017, FSL u. a./Kommission, C‑469/15 P, EU:C:2017:308, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung).

607    Gleichwohl muss die Berücksichtigung aller oben in Rn. 577 genannten Umstände jedenfalls die genauen Gründe erkennen lassen, aus denen das fragliche Verhalten den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigt, um die Annahme zu rechtfertigen, dass es seine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung bezweckt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2014, CB/Kommission, C‑67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 69, und vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 168).

608    Zudem kann sich die Kommission in einem Kontext wie dem des Marktes für SSA-Anleihen nicht auf die oben in Rn. 606 angeführte Rechtsprechung berufen.

609    Dies gilt insbesondere deshalb, weil auf einem komplexen Markt wie dem im vorliegenden Fall in Rede stehenden, der durch einen ständigen und umfangreichen Informationsfluss zwischen den verschiedenen Akteuren gekennzeichnet ist, die Feststellung, ob das fragliche Verhalten hinreichend schädlich ist, eine eingehende Analyse der Gespräche erfordert, die zwischen den Händlern der betroffenen Banken stattgefunden haben. Insoweit hat die Kommission in den Rn. 46 und 662 des angefochtenen Beschlusses selbst eingeräumt, dass bestimmte Gespräche – mit gesellschaftlichem Zweck oder dem Ziel, die Möglichkeit bilateraler Transaktionen auszuloten oder sich über bereits allgemein bekannte Markhintergrundinformationen (Market Colour) auszutauschen – nicht von diesem Beschluss erfasst seien.

610    Gleichwohl ist festzustellen, dass die Kommission, wie oben in den Rn. 594 bis 599 ausgeführt, u. a. die Art der in Rede stehenden Produkte und die von den betreffenden Banken ausgeübten Funktionen berücksichtigt hat.

611    Entgegen dem Vorbringen von Credit Suisse hat sich die Kommission daher nicht darauf beschränkt, unter Verweis auf den Informationsaustausch auf anderen Märkten oder Finanzmärkten als dem Markt für SSA-Anleihen anzunehmen, dass die in Rede stehenden Verhaltensweisen die auf dem Markt für SSA-Anleihen bestehenden normalen Unsicherheiten zum Vorteil der betroffenen Banken und zum Nachteil der anderen Marktteilnehmer erheblich verringert hätten.

612    Zwar hat die Kommission im angefochtenen Beschluss die Konzentration des Marktes für SSA-Anleihen nicht ausdrücklich berücksichtigt, doch kann ihr ein solches Versäumnis nicht mit Erfolg vorgeworfen werden.

613    Abgesehen davon, dass die Klägerinnen nicht angeben, im Rahmen des Verwaltungsverfahrens die Notwendigkeit geltend gemacht zu haben, diesen Gesichtspunkt bei der Einstufung der in Rede stehenden Verhaltensweisen als „bezweckte Beschränkung“ zu berücksichtigen, beruht die Kritik, mit der die fehlende Analyse der Konzentration des Marktes für SSA-Anleihen geltend gemacht wird, nämlich im Wesentlichen auf allgemeinen Verweisen auf die frühere Rechtsprechung und macht somit nicht deutlich, welche Bedeutung eine solche Analyse im vorliegenden Fall gehabt hätte.

614    Somit haben die Klägerinnen nicht dargetan, inwieweit diese Analyse in Bezug auf die ihnen vorgeworfenen Verhaltensweisen, d. h. Preisabsprachen, Aufteilung von Märkten oder Kunden oder Austausch sensibler Geschäftsinformationen, relevant gewesen wäre.

615    Zur letztgenannten Verhaltensweise ist im Übrigen festzustellen, dass der Gerichtshof zwar anfangs den oligopolistischen Charakter des Marktes, auf dem der Austausch sensibler Geschäftsinformationen stattfand, bisweilen berücksichtigt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Mai 1998, Deere/Kommission, C‑7/95 P, EU:C:1998:256, Rn. 75 und 88 bis 90), dass sich aber insbesondere aus dem Urteil vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission (C‑286/13 P, EU:C:2015:184) ergibt, dass die Unionsgerichte den wettbewerbswidrigen Zweck eines solchen Austauschs bisweilen ohne den oligopolistischen Charakter des Produktmarkts, auf dem er stattfand, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 2021, Nichicon Corporation/Kommission, T‑342/18, EU: T:2021:635, Rn. 105 bis 112 [nicht veröffentlicht]), oder sogar bei Fehlen einer solchen Marktkonzentration (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2013, Dole Food und Dole Germany/Kommission, T‑588/08, EU:T:2013:130, Rn. 334) anerkannt haben.

616    Was zweitens die Kritik bezüglich der fehlerhaften Beurteilung der Funktionsweise des Marktes für SSA-Anleihen anbelangt, ist zum einen festzustellen, dass das Vorbringen von Crédit agricole und Credit Suisse nicht geeignet ist, die von der Kommission in den Erwägungsgründen 19 sowie 690 bis 697 des angefochtenen Beschlusses getroffenen Feststellungen in Frage zu stellen, wonach die betreffenden Banken die Funktion des Market-Makers auf freiwilliger Basis ausübten, ohne an die spezifischen Verpflichtungen für bestimmte Market-Maker gebunden zu sein, und ihre Rolle nicht nur darin bestanden habe, die Liquidität zu fördern, um ihre Kunden zu unterstützen, die mit SSA-Anleihen handeln wollten.

617    Aus den sechs von der Kommission zur Stützung dieser Feststellungen herangezogenen (Erwägungsgründe 693 und 696 des angefochtenen Beschlusses) und von den Klägerinnen nicht bestrittenen Gesprächen ergibt sich nämlich, dass diese Banken zwar die Funktion eines Market-Makers ausübten, ihre Handelstätigkeit sich aber nicht allein auf diese Funktion beschränkte und auch auf die Maximierung ihrer Gewinne ausgerichtet war.

618    Zum anderen hat die Kommission trotz der Tatsache, dass den betreffenden Banken die Funktion des Market-Makers nicht offiziell zugewiesen worden war, der Wahrnehmung dieser Funktion im angefochtenen Beschluss dennoch Rechnung getragen.

619    Sie nahm daher eine Unterscheidung vor zwischen Handelstätigkeiten, die zwischen Market-Makern und Endanlegern (End-Investors) sowie solchen, die zwischen Market-Makern untereinander, insbesondere zum Zweck der Liquiditätsbeschaffung (Liquidity Sourcing), stattfanden.

620    In diesem Sinne führte sie in den Erwägungsgründen 42 und 43 des angefochtenen Beschlusses aus, dass es in diesem Fall nicht um Gespräche zwischen den betroffenen Marktteilnehmern im Rahmen ihrer normalen Geschäftstätigkeit gehe, bei denen es um Fragen wie die Bereitstellung der erforderlichen Informationen zur Prüfung von Möglichkeiten für Transaktionen untereinander als potenzielle Gegenparteien oder als potenzielle Kunden oder um Kommentare zu Markhintergrundinformationen (Market Colour) gegangen sei; sie bestätigte dies in den Erwägungsgründen 661 bis 663 und 699 des angefochtenen Beschlusses, indem sie feststellte, dass sie nicht die zwischen den Händlern der betroffenen Banken im Rahmen von Vertragsverhandlungen ausgetauschten Informationen beanstandet habe.

621    Daher durfte die Kommission insbesondere in den Erwägungsgründen 649 und 650 des angefochtenen Beschlusses davon ausgehen, dass Crédit agricole und Credit Suisse sich nicht mit Erfolg auf ihre Funktion als Market-Maker berufen konnten, da ihr Verhalten über das hinausging, was normalerweise von solchen Market-Makern erwartet wird.

622    Was drittens die aus Nr. 48 der Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Budapest Bank u. a. (C‑228/18, EU:C:2019:678) abgeleitete Kritik betrifft, ist festzustellen, dass die Kommission, wie sich insbesondere oben aus den Rn. 616 bis 621 ergibt, das Vorbringen der Klägerinnen zu den besonderen Umständen des Marktes für SSA-Anleihen und insbesondere zu den Market-Maker-Funktionen der betroffenen Banken jedenfalls zu Recht zurückgewiesen hat.

623    Demzufolge ist das Vorbringen von Crédit agricole und Credit Suisse zur fehlerhaften Beurteilung des Marktes für SSA-Anleihen – und insbesondere ihrer Funktion als Market-Maker – als unbegründet zurückzuweisen.

624    Ungeachtet der Tatsache, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss nicht ebenso viele Zuwiderhandlungen wie – in den Erwägungsgründen 103 und 613 des angefochtenen Beschlusses genannte – Kategorien feststellte (siehe oben, Rn. 87, 364 und 445), lässt diese Schlussfolgerung die Tatsache unberührt, dass die Kommission für jede Art der in Rede stehenden Verhaltensweisen oder sogar für jedes beanstandete Gespräch falsch beurteilt haben könnte, ob diese den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigten, um dazu beizutragen, dass die in Rede stehenden Verhaltensweisen in ihrer Gesamtheit als „bezweckte Beschränkung“ eingestuft werden, was im Folgenden zu prüfen ist.

ii)    Zur Kritik von Crédit agricole und Credit Suisse, die in Rede stehenden Verhaltensweisen hätten den Wettbewerb nicht hinreichend beeinträchtigt

625    Im Rahmen ihrer Kritik an der unzutreffenden Einstufung der in Rede stehenden Verhaltensweisen als „bezweckte Beschränkung“ werfen Crédit agricole und Credit Suisse der Kommission vor, zu Unrecht angenommen zu haben, dass diese den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigten, um als „bezweckte Beschränkung“ eingestuft werden zu können.

626    Nach Ansicht von Crédit agricole bezog sich der in die Kategorien 3 und 4 eingestufte Informationsaustausch nicht auf künftige Preise oder prospektive Informationen, sondern auf frühere Preise, potenzielle Transaktionen oder Angelegenheiten in Bezug auf bestimmte Kunden, die nicht mit den Preisen zusammenhingen. Außerdem seien sie nicht Teil eines systematischen Austauschs. Ein solcher Informationsaustausch – wie der vom 19. März, der vom 24. Mai und der vom 25. Juli 2013, die in die Kategorie 3 eingestuft wurden, und der vom 19. März, der vom 3. Juni 2013 sowie der vom 6. August 2014, die in die Kategorie 4 eingestuft wurden – könne daher für die Einstufung der in Rede stehenden Verhaltensweisen als „bezweckte Beschränkung“ nicht berücksichtigt werden, da „es eine offensichtlich plausible andere Auslegung dieser Verhaltensweisen gibt als die der Kommission“. Darüber hinaus sei der von der Kommission angenommene Umstand, dass der in Rede stehende Informationsaustausch zu einer Informationsasymmetrie zugunsten der betroffenen Banken führe, irrelevant, da der Markt für SSA-Anleihen von Natur aus eine Informationsasymmetrie aufweise. Schließlich habe die Kommission nicht geprüft, ob der Informationsaustausch die Unsicherheit über das Funktionieren des Marktes für SSA-Anleihen verringert oder beseitigt habe.

627    Auch für die in die Kategorien 1, 2 und 5 eingestuften Verhaltensweisen könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigten, um für die Einstufung der in Rede stehenden Verhaltensweisen als „bezweckte Beschränkung“ berücksichtigt zu werden, da die Gespräche vom 18. und vom 31. Januar, vom 15. Februar, vom 21. März und vom 10. Juli 2013 sowie vom 12. März 2015 keine Abstimmung zwischen den betroffenen Banken erkennen ließen.

628    Nach Ansicht von Credit Suisse kann den Market-Makern nicht vorgeworfen werden, dass sie einen auf dem Bildschirm eines Brokers angezeigten „Preis killen“, um – wie bei den Gesprächen vom 28. September 2010 und vom 10. Januar 2013 – unmittelbar untereinander Geschäfte zu tätigen. Wie sich aus Rn. 178 des Urteils vom 24. September 2019, HSBC Holdings u. a./Kommission (T‑105/17, EU:T:2019:675), ergebe, könne den Market-Makern ebenfalls nicht vorgeworfen werden, dass sie Informationen über ihre Inventarstände (Long- oder Short-Position) austauschen, da dies das Auffinden von Gelegenheiten für Transaktionen zwischen Händlern erleichtere.

629    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht bereits oben in den Rn. 185 bis 310 festgestellt hat, dass die Kommission zu Recht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass diese Verhaltensweisen wettbewerbswidrig waren.

630    Demzufolge ist im Rahmen der Prüfung der oben in den Rn. 626 bis 628 aufgeführten Kritikpunkte der Klägerinnen nur zu prüfen, ob diese Verhaltensweisen eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs darstellen, um in ihrer Gesamtheit als „bezweckte Beschränkung“ eingestuft werden zu können.

631    Hierzu ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Kommission den betroffenen Banken eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung zur Last gelegt hat, die aus mehr als 200 Gesprächen bestand, die in Anhang 1 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, auf die in Fn. 118 des angefochtenen Beschlusses verwiesen wird, aufgeführt sind, von denen mehr als 120 im Text dieses Beschlusses analysiert wurden und von denen seitens Crédit agricole nur elf (siehe oben, Rn. 100 bis 107 sowie 625 bis 627) und seitens Credit Suisse drei (siehe oben, Rn. 108 bis 113 sowie 628) im Rahmen ihres jeweiligen ersten Klagegrundes wirksam bestritten worden sind.

632    Zweitens stufte die Kommission diese Gespräche in ihrer Gesamtheit als „bezweckte Beschränkung“ ein, ohne diese Einstufung für jedes einzelne dieser Gespräche oder für jede einzelne der fünf Kategorien, in die sie eingestuft wurden, zu verwenden.

633    Dennoch hat sie in den Erwägungsgründen 614 bis 616 des angefochtenen Beschlusses zur Veranschaulichung festgestellt, dass die in die Kategorien 1 und 2 eingestuften Gespräche „Preisabsprache[n]“ zwischen den betreffenden Banken, die in die Kategorien 3 und 4 eingestuften Gespräche „Offenlegung[en] sensibler Informationen auf eigene Initiative der Händler oder auf Ersuchen, um es anderen Händlern zu ermöglichen, sie als Informationen über die Handelstätigkeiten sowie über Handels- und Preisstrategien zu nutzen“, und die in die Kategorie 5 eingestuften Gespräche „Koordinierung[en] von Handelstätigkeiten“ erkennen ließen.

634    Folglich ist zu prüfen, ob die Kritikpunkte von Crédit agricole und Credit Suisse, die zusammen mit den 14 von diesen Banken wirksam bestrittenen Gesprächen geprüft werden, geeignet sind, die von der Kommission vorgenommene Einstufung als „bezweckte Beschränkung“ in Frage zu stellen, die bereits durch die Beurteilungen zu den über 120 Gesprächen gestützt wird, die von diesen Banken nicht oder nicht wirksam bestritten wurden und die daher – ebenso wie die Schlussfolgerungen, die die Kommission daraus gezogen hat – als endgültig festgestellt anzusehen sind.

635    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass, wie bereits oben in Rn. 186 ausgeführt, die betroffenen Unternehmen, wenn sich die Kommission im Rahmen der Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen die Art. 101 und 102 AEUV auf schriftliche Beweise stützt, nicht nur eine plausible Alternative zur Auffassung der Kommission darzutun haben, sondern außerdem aufzeigen müssen, dass die in dem angefochtenen Beschluss angeführten Beweise für den Nachweis der Zuwiderhandlung nicht genügen.

636    Was in einem ersten Schritt die Verhaltensweisen der Preisabstimmung – unabhängig davon, ob sie sich auf bestimmte Gegenparteien oder auf den Markt im Allgemeinen beziehen – und jene der Koordinierung der Handelstätigkeiten betrifft, so stellen sie nach ständiger Rechtsprechung eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs dar, um schon ihrer Natur nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen zu werden.

637    Bei den in der vorstehenden Randnummer erstgenannten Verhaltensweisen handelt es sich um horizontale Festsetzungen der Preise zwischen Wettbewerbern, die als derart geeignet angesehen werden können, negative Auswirkungen auf insbesondere den Preis, die Menge oder die Qualität der Waren und Dienstleistungen zu haben, dass für die Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV der Nachweis, dass sie konkrete Auswirkungen auf den Markt haben, als überflüssig erachtet werden kann (vgl. Urteil vom 2. April 2020, Budapest Bank u. a., C‑228/18, EU:C:2020:265, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

638    Wie die Kommission in den Erwägungsgründen 645, 648 und 653 des angefochtenen Beschlusses zutreffend ausgeführt hat, haben sich die betreffenden Banken damit über die Preise verständigt, die jede von ihnen einem Kunden anbieten würde, indem sie entweder gleiche Preise für diesen Kunden festsetzten oder indem sie vereinbarten, dass eine von ihnen einen wettbewerbsfähigeren Preis als die andere anbieten würde. Ferner erörterten und formulierten sie gemeinsam ihre Preise für die Anleihen, die sie dem Markt über ihre Vertriebsabteilungen oder über Broker anboten. Dies geschah durch die Abgabe von an Broker gerichteten Kauf- oder Verkaufsangeboten mit abgestimmten Preisen oder durch an ihre jeweiligen Vertriebsabteilungen übermittelte, mit abgestimmten Preisen versehene Axe Sheets oder Vergleichslisten („Comps Lists“), d. h. von einem Händler im Rahmen einer Neuemission von Anleihen erstellte Listen, die die Preise vergleichbarer Anleihen mit ähnlichen Merkmalen (Laufzeit, Rendite) wie die der Neuemission ausweisen (54. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

639    Bei den oben in Rn. 636 zweitgenannten Verhaltensweisen handelt es sich um Verhaltensweisen zur Aufteilung von Märkten oder Kunden, die als solche eine Einschränkung des Wettbewerbs zum Gegenstand haben (Urteil vom 19. Dezember 2013, Siemens u. a./Kommission, C‑239/11 P, C‑489/11 P und C‑498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866, Rn. 218), wie die Kommission in den Erwägungsgründen 646 und 681 des angefochtenen Beschlusses im Wesentlichen festgestellt hat.

640    Solche Verhaltensweisen haben die betroffenen Banken dazu veranlasst, von der Abgabe von Kauf- oder Verkaufsangeboten Abstand zu nehmen, Kauf- oder Verkaufsangebote vom Markt zurückzuziehen (kill), wenn die Gefahr bestand, dass sie miteinander in Wettbewerb treten oder sich gegenseitig beeinträchtigen könnten, oder Transaktionen untereinander aufzuteilen und ihre jeweiligen Positionen zusammenzulegen oder zu verringern, um der (unter ihnen offengelegten) Nachfrage eines bestimmten Kunden nachzukommen, was u. a. die Verhandlungsmacht der Kunden dieser Banken einschränkte, wie die Kommission im 703. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses im Wesentlichen festgestellt hat.

641    Darüber hinaus können Crédit agricole und Credit Suisse nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Gespräche vom 28. September 2010, vom 10., 18. und 31. Januar, vom 15. Februar, 21. März und 10. Juli 2013 sowie vom 12. März 2015 zu Unrecht herangezogen worden seien, um die in Rede stehenden Verhaltensweisen in ihrer Gesamtheit als „bezweckte Beschränkung“ einzustufen.

642    Zu den Gesprächen vom 18. bzw. vom 31. Januar 2013 ist bereits in den Rn. 188 bis 200 festgestellt worden, dass die Kommission hinsichtlich der Wettbewerbswidrigkeit dieses Austauschs keinen Fehler begangen hat. Zudem betrifft das Vorbringen von Crédit agricole im Wesentlichen nicht die besondere Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die in Rede stehenden Verhaltensweisen.

643    Was die Gespräche vom 28. September 2010 bzw. vom 10. Januar 2013 betrifft, so zeigen sie, wie oben aus den Rn. 269 bis 278 bzw. 287 bis 295 hervorgeht, zumindest eine Koordinierung der Handelstätigkeiten der Händler von Credit Suisse und der Deutschen Bank – insofern, als ein Händler einem anderen anbot, seinen auf dem Bildschirm eines Brokers angezeigten Preis zurückzuziehen, während der andere Händler mit einer dritten Partei verhandelte –, während diese Banken die Unzulänglichkeit der von der Kommission vorgelegten Beweise für die Wettbewerbswidrigkeit dieser Gespräche nicht nachweisen konnten.

644    Was das Gespräch vom 15. Februar 2013 anbelangt, so zeigt es, wie sich oben aus den Rn. 201 bis 208 ergibt, zumindest eine Preisabstimmung, bei der Crédit agricole und die Deutsche Bank ihre Preise für Anleihen, die einem Kunden vorgelegt werden sollten, gemeinsam besprachen und formulierten, und zwar ungeachtet der Tatsache, dass ein Gespräch, das Crédit agricole für ähnlich hält, einer dritten Bank nicht vorgeworfen wurde.

645    In Bezug auf das Gespräch vom 21. März 2013 trifft es zu, dass es, wie oben aus den Rn. 217 bis 227 hervorgeht, nicht als Ausdruck einer Preisabstimmung betrachtet werden kann. Jedoch ist festzustellen, dass Crédit agricole nicht geltend macht, geschweige denn nachweist, dass der Austausch im Rahmen dieses Gesprächs zu Unrecht als Austausch sensibler Geschäftsinformationen angesehen worden wäre, der den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigte, um dazu beizutragen, dass die in Rede stehenden Verhaltensweisen als „bezweckte Beschränkung“ eingestuft werden (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission, C‑883/19 P, EU:C:2023:11, Rn. 151).

646    Was das Gespräch vom 10. Juli 2013 anbelangt, so zeigt dieses zumindest, wie oben aus den Rn. 236 bis 243 hervorgeht, eine Abstimmung der Preise und der Handelstätigkeiten von Crédit agricole und der Deutschen Bank, die den Händler der erstgenannten Bank dazu veranlasste, dem Händler der zweitgenannten Bank mitzuteilen, dass er ein Angebot zu demselben Preis wie dem abgeben werde, den ihm Letzterer zuvor mitgeteilt hatte.

647    Was schließlich das Gespräch vom 12. März 2015 betrifft, so deutet dieses, wie sich oben aus den Rn. 257 bis 267 ergibt, zumindest auf ein Marktaufteilungsverhalten hin, da der Händler von Crédit agricole davon absah, einem Kunden, der ihn und auch den Händler von Credit Suisse kontaktiert hatte, ein Angebot zu unterbreiten. Wie aus der oben in Rn. 186 angeführten Rechtsprechung hervorgeht, kann diese Feststellung auch nicht durch das Argument von Crédit agricole entkräftet werden, dass dieses vom Händler von Credit Suisse initiierte Gespräch „wahrscheinlich durch die Tatsache veranlasst wurde, dass derselbe Kunde zuvor bereits den Händler [von Crédit agricole] nach dem Preis der Anleihen gefragt hatte“.

648    Was in einem zweiten Schritt den in Rede stehenden Informationsaustausch anbelangt, so ist es erstens festzustellen, dass er Informationen betrifft, die zum einen nicht öffentlich zugänglich und zum anderen – anders als Crédit agricole punktuell und unsubstantiiert behauptet – geschäftlich sensibel sind.

649    Die Tatsache, dass Informationen nicht öffentlich zugänglich waren, hat die Kommission in den Erwägungsgründen 714 bis 719 des angefochtenen Beschlusses rechtlich hinreichend belegt, wonach nur einige dieser Informationen über die Bildschirme der Händler oder die Plattformen der Broker erkennbar (discernible) waren, jedenfalls aber nicht die Identität der endgültigen Gegenparteien festgestellt werden konnte.

650    Die Händler, so Crédit agricole, „such[en] ständig gründlich nach Preisen und Liquiditätsquellen[, um zu] erfahren, wo und zu welchen Preisen sie Anleihen kaufen und verkaufen können“, was den in Rede stehenden Austausch rechtfertige. Wie die Kommission in den Erwägungsgründen 43 und 663 des angefochtenen Beschlusses jedoch zu Recht festgestellt hat, gehen zum einen die zwischen den Parteien ausgetauschten Informationen über die aktuell angebotenen oder geplanten Preise weit über das hinaus, was für die Preisfindung zum Zweck der Aushandlung bilateraler Transaktionen erforderlich war; und zum anderen wäre der Austausch dieser Informationen unnötig, wenn sie tatsächlich öffentlich zugänglich wären.

651    Insoweit ist zu dem von Crédit agricole angeführten Gespräch vom 10. Juli 2013 festzustellen, dass diese Bank – abgesehen von einer bloßen Behauptung – nichts vorträgt, was die Feststellung entkräften könnte, dass die Informationen, die bei diesem Gespräch ausgetauscht wurden – in dem der Händler von Crédit agricole dem Händler der Deutschen Bank mitteilte, dass er ein Angebot für eine Anleihe zu demselben Preis wie dem abgeben werde, den ihm der Händler der Deutschen Bank zuvor angegeben hatte –, nicht öffentlich waren.

652    Die Kommission hat auch rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass die ausgetauschten Informationen geschäftlich sensibel waren, und zwar sowohl hinsichtlich der Informationen über laufende und künftige Verhandlungen als auch über Verhandlungen in jüngerer Vergangenheit. In diesem Zusammenhang hat die Kommission in den Erwägungsgründen 658 und 663 des angefochtenen Beschlusses insbesondere festgestellt, dass sich die ausgetauschten Informationen auf die Aktivitäten der an einem bestimmten Tag auf dem Markt aktiven Kunden, deren Interessen und deren Handelspräferenzen bezogen hätten, wie sie jeder der betroffenen Banken mitgeteilt worden seien, einschließlich der Anleihen, die der Kunde gegebenenfalls gehalten oder nachgefragt habe sowie deren Umfang (Volumen), der Frage, ob der Kunde möglicherweise weiterhin kaufen oder verkaufen werde, und der Preisniveaus, zu denen der Kunde Transaktionen habe ausführen wollen oder kürzlich durchgeführt habe.

653    Was die Informationen über die jüngsten Verhandlungen angeht, hat die Kommission im 716. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses unter Bezugnahme auf Rn. 127 (nicht veröffentlicht) des Urteils vom 12. Juli 2019, Sony und Sony Electronics/Kommission (T‑762/15, EU:T:2019:515), ebenfalls festgestellt, dass sie für die Bewertung von Markttrends und künftigen Geschäftsmöglichkeiten nützlich sein könnten, da die Kenntnis früherer Ergebnisse für die Händler sowohl für die Überwachung als auch für künftige Verträge eine sehr relevante Information darstelle.

654    Auch wenn angesichts der Besonderheit des Sektors der SSA-Anleihen der Verweis auf einen Fall, der einen völlig anderen Sektor betraf, von geringer Relevanz ist, hat die Kommission im angefochtenen Beschluss, insbesondere im 659. Erwägungsgrund, dennoch deutlich gemacht, dass die Informationen über die jüngsten Verhandlungen entgegen der Behauptung von Crédit agricole wirtschaftlich sensibel waren.

655    Zudem wird dieser geschäftlich sensible Charakter sowohl durch den Compass-Lexecon-Bericht vom 29. März 2019 mit dem Titel „The Economic Context of Price Discussions and the Exchange of ‚Sensitive Commercial Information‘ between Market Makers in SSA Bonds“ (Wirtschaftlicher Kontext von Preisgesprächen und Austausch „sensibler Geschäftsinformationen“ zwischen Market-Makern für SSA-Anleihen, im Folgenden: erster Compass-Lexecon-Bericht), den Credit Suisse vorgelegt hat und auf den im 705. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen wird, als auch durch Crédit agricole in ihren Schriftsätzen bestätigt. Die letztgenannte Bank weist insoweit ausdrücklich darauf hin, dass „der Händler, um wettbewerbsfähig zu sein, … verstehen muss, wie sich die Preise in der Vergangenheit entwickelt haben, um zu wissen, was er tun muss, um Geschäfte zu machen“.

656    Credit Suisse kann sich insoweit nicht mit Erfolg auf die Rn. 185 bis 191 des Urteils vom 24. September 2019, HSBC Holdings u. a./Kommission (T‑105/17, EU:T:2019:675), berufen, in denen das Gericht es abgelehnt hat, ein Gespräch zwischen zwei auf dem Markt für Euro-Zinsderivate tätigen Händlern über Handelspositionen als „bezweckte Beschränkung“ einzustufen.

657    Aus diesen Randnummern geht nämlich klar hervor, dass das Gericht es nicht deshalb abgelehnt hat, einem Gespräch über Handelspositionen einen wettbewerbswidrigen Zweck zuzuerkennen, weil ein solches Gespräch den Wettbewerb grundsätzlich nicht hinreichend beeinträchtigt, um als „bezweckte Beschränkung“ eingestuft werden zu können, sondern deshalb, weil die Kommission in diesem Fall nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen hatte, dass dieses Gespräch den Händlern einen Informationsvorsprung verschafft hätte, auf dessen Grundlage sie anschließend ihre Handelsstrategien abgleichen konnten.

658    Im vorliegenden Fall ergibt sich jedoch oben aus den Rn. 653 bis 655, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss einen solchen Beweis erbracht hat.

659    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im 665. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses darauf geachtet hat, eine Unterscheidung zwischen dem Austausch von Informationen über die jüngsten Verhandlungen und dem „weniger wertvollen“ Austausch über weitere zurückliegende Informationen zu treffen.

660    Zweitens wird weder von Crédit agricole noch von Credit Suisse bestritten, dass der in Rede stehende Informationsaustausch zwischen einer begrenzten Zahl von Marktteilnehmern auf dem Markt für SSA-Anleihen stattfand.

661    In diesem Zusammenhang wies Credit Suisse in ihren Schriftsätzen im Übrigen darauf hin, dass der Vorteil des betreffenden Verhaltens für die betroffenen Banken darin bestand habe, dass es innerhalb einer „geschlossenen Gruppe“ stattgefunden habe, was es ihnen ermöglicht habe, „sich gegenseitig – in der Erwartung, dass die vertrauenswürdige Gegenpartei dies ebenfalls tun wird – niedrigere Spreads anzubieten als anderen Market-Makern“.

662    Wie die Kommission insbesondere in den Erwägungsgründen 658, 659, 668 bis 670, 672, 680 und 740 bis 742 des angefochtenen Beschlusses zutreffend ausgeführt hat, führte der in Rede stehende Informationsaustausch somit zu einer Verringerung der auf dem Markt herrschenden Unsicherheit zugunsten der betroffenen Banken und damit zu einer Informationsasymmetrie, die es ihnen ermöglichte, von „weit mehr Informationen, als sie normalerweise hätten erhalten können“, zu profitieren.

663    Nach ständiger Rechtsprechung lässt ein Informationsaustausch, der geeignet ist, die Unsicherheiten unter den Beteiligten hinsichtlich des Zeitpunkts, des Ausmaßes und der Modalitäten der von den betreffenden Unternehmen vorzunehmenden Anpassung des Marktverhaltens zu verringern oder auszuräumen, eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen, die die Annahme rechtfertigt, dass eine Prüfung ihrer Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission, C‑883/19 P, EU:C:2023:11, Rn. 115 und 116 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

664    Insoweit geht oben aus den Rn. 279 bis 286, 209 bis 216, 228 bis 232, 233 bis 235, 244 bis 248 und 249 bis 256 hervor, dass Gespräche wie die vom 8. Februar 2012, vom 19. März 2012, vom 24. Mai, 3. Juni und 25. Juli 2013 sowie vom 6. August 2014 solche Merkmale aufweisen.

665    Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Informationsaustausch, der geeignet ist, die Unsicherheiten unter den Beteiligten hinsichtlich des Zeitpunkts, des Ausmaßes und der Modalitäten der von den betreffenden Unternehmen vorzunehmenden Anpassung des Marktverhaltens auszuräumen, unabhängig von den unmittelbaren Auswirkungen auf die von den Endverbrauchern gezahlten Preise eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission, C‑883/19 P, EU:C:2023:11, Rn. 203 und 204).

666    Die Kommission ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Austausch sensibler Geschäftsinformationen zwischen den betreffenden Banken auf dem Markt für SSA-Anleihen den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigte, um zur Einstufung der in Rede stehenden Verhaltensweisen in ihrer Gesamtheit als „bezweckte Beschränkung“ beizutragen.

667    Diese Schlussfolgerung gilt insbesondere insofern, als die Kommission im 661. Erwägungsgrund und in Fn. 740 des angefochtenen Beschlusses hervorgehoben hat, dass der Markt für SSA-Anleihen ein Markt sei, auf dem der Umgang mit Risiken und Unsicherheiten einer der Schlüsselparameter für den Wettbewerb sei – was von den Klägerinnen nicht bestritten wird –, und sich zu Recht darauf berufen hat, dass der Austausch nicht öffentlicher, für die Preisfestsetzung relevanter Informationen zwischen Mitbewerbern unter Wettbewerbsgesichtspunkten umso sensibler ist, wenn er zwischen Händlern erfolgt, die als Market-Maker auftreten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2019, HSBC Holdings u. a./Kommission, T‑105/17, EU:T:2019:675, Rn. 145).

668    Wie aus der oben in Rn. 663 angeführten Rechtsprechung hervorgeht, hängt die Feststellung, dass der Austausch sensibler Geschäftsinformationen den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigt, entgegen dem Vorbringen von Crédit agricole nicht vom „systematischen“ Charakter des Austauschs ab.

669    Ebenso wenig kann das Vorbringen von Crédit agricole durchgreifen, mit dem sie im Wesentlichen geltend macht, dass der Markt für SSA-Anleihen ein Markt mit erheblicher Informationsasymmetrie zwischen den Market-Makern sei, was bedeute, dass die Zunahme dieser bereits bestehenden Asymmetrie aufgrund des in Rede stehenden Informationsaustauschs den Wettbewerb nicht hinreichend beeinträchtige.

670    Die relative Intransparenz des Marktes für SSA-Anleihen, die es den Market-Makern erschweren kann, den korrekten Preise einer Anleihe zu ermitteln, bedeutet nämlich nicht, dass zwischen diesen Market-Makern eine Informationsasymmetrie besteht, da sie alle mit dieser Intransparenz konfrontiert sind. Selbst wenn man davon ausgeht, dass diese Informationsasymmetrie besteht, steht dem Vorbringen von Crédit agricole die praktische Wirksamkeit, die dem Begriff „bezweckte Beschränkung“ und in einem weiteren Sinne Art. 101 AEUV zu garantieren ist, entgegen, da diese dazu führt, den objektiv schwerwiegenden Charakter eines Verhaltens zu relativieren, obwohl es auf einem Markt stattfindet, der besonders sensibel auf Verhaltensweisen von Unternehmen reagiert, die nicht selbständig bestimmen, welche Politik sie auf dem Markt betreiben wollen.

671    Schließlich kann Credit Suisse sich nicht mit Erfolg auf das Urteil vom 23. November 2006, Asnef-Equifax und Administración del Estado (C‑238/05, EU:C:2006:734), berufen, um der Kommission die Möglichkeit zu nehmen, den in Rede stehenden Austausch sensibler Geschäftsinformationen zu berücksichtigen, der dazubeiträgt, die in Rede stehenden Verhaltensweisen in ihrer Gesamtheit als „bezweckte Beschränkung“ einzustufen.

672    Wie bereits oben in Rn. 183 ausgeführt, unterscheidet sich der Informationsaustausch, der dem Urteil vom 23. November 2006, Asnef-Equifax und Administración del Estado (C‑238/05, EU:C:2006:734), zugrunde lag, erheblich von dem im angefochtenen Beschluss festgestellten und sanktionierten Informationsaustausch, insbesondere weil er anonymisierte Informationen betraf, die allen auf dem Markt tätigen Wirtschaftsteilnehmern diskriminierungsfrei zugänglich waren.

673    Nach alledem werfen Crédit agricole und Credit Suisse der Kommission zu Unrecht vor, die Schädlichkeit der in Rede stehenden Verhaltensweisen falsch beurteilt zu haben und zu dem Schluss gelangt zu sein, dass diese zur Einstufung der in Rede stehenden Verhaltensweisen in ihrer Gesamtheit als „bezweckte Beschränkung“ beitragen konnten.

iii) Zu der Kritik, die in Rede stehenden Verhaltensweisen seien im Wesentlichen „gerechtfertigt“

674    Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die in Rede stehenden Verhaltensweisen in ihrer Gesamtheit eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs darstellen, um von der Kommission als „bezweckte Beschränkung“ eingestuft zu werden.

675    Es ist jedoch zu prüfen, ob diese Feststellung durch das Vorbringen von Crédit agricole und Credit Suisse, wonach die in Rede stehenden Verhaltensweisen „gerechtfertigt“ seien, in Frage gestellt werden kann.

676    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Crédit agricole die ihr zur Last gelegten Gespräche undifferenziert als „notwendig“, „legitim“, „wettbewerbsfördernd“ oder auch „für das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes und die Erbringung von Dienstleistungen an Kunden im weiteren Sinne inhärent und wesentlich“ bezeichnet hat.

677    Credit Suisse machte ihrerseits zur Stützung ihrer Behauptung, dass der wirtschaftliche Zusammenhang der streitigen Zuwiderhandlung falsch beurteilt worden sei, undifferenziert geltend, dass die in Rede stehenden Gespräche „legitim“ oder „wettbewerbsfördernd“ gewesen seien.

678    Angesichts der von diesen Banken verwendeten mehrdeutigen Formulierungen hat das Gericht sie im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme aufgefordert, klarzustellen, ob sich ihre Argumentation auf Rn. 103 des Urteils vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C‑307/18, EU:C:2020:52), stützt, und, falls dies nicht der Fall sein sollte, die konzeptionelle Grundlage ihres Vorbringens oder dessen Grundlage in der Rechtsprechung zu erläutern.

679    In ihrer Antwort führte Crédit agricole aus, dass ihr „Hauptvorbringen sich nicht auf [diese] Randnummer [103] stützt“, da „das Versäumnis der Kommission über die Nichtberücksichtigung wettbewerbsfördernder Auswirkungen hinausgeht“. Gleichwohl „hatte das Verhalten ihres Händlers … positive, einschließlich wettbewerbsfördernder Auswirkungen, die die Kommission hätte berücksichtigen müssen“.

680    Credit Suisse erklärte in ihrer Antwort, dass ihr Argument, die in Rede stehenden Gespräche hätten keine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lassen, um als „bezweckte Beschränkung“ eingestuft werden zu können, „durch die Erwägungen des Gerichtshofs [in dieser] Rn. 103 … bestätigt wird, jedoch nicht darauf beruht“. Dennoch gab Credit Suisse in der mündlichen Verhandlung auf eine Frage des Gerichts an, dass sie sich tatsächlich auf diese Rn. 103 stütze.

681    In diesem Zusammenhang ist das Vorbringen von Crédit agricole und Credit Suisse so zu verstehen, dass es im Wesentlichen auf den wettbewerbsfördernden Charakter der in Rede stehenden Verhaltensweisen und in zweiter Linie auf deren „notwendigen“, „legitimen“, „positiven“ oder „inhärenten und wesentlichen“ Charakter gestützt wird.

–       Zu der Kritik von Crédit agricole und Credit Suisse, die auf die wettbewerbsfördernden Auswirkungen der in Rede stehenden Verhaltensweisen gestützt wird

682    Im Rahmen ihrer auf die wettbewerbsfördernden Auswirkungen der in Rede stehenden Verhaltensweisen gestützten Kritik macht Credit Suisse geltend, dass die privilegierten Beziehungen zwischen den Händlern der an der streitigen Zuwiderhandlung beteiligten Banken es ihnen nicht nur ermöglichten, die Qualität der zwischen ihnen ausgetauschten Informationen zu verbessern, sondern auch – für sich und ihre Kunden – Liquidität zu besseren Preisen zu erhalten.

683    Credit Suisse beruft sich zur Stützung ihres Vorbringens auf den ersten Compass-Lexecon-Bericht, wonach die Kommunikation über die Preisbildung den Wettbewerb zwischen Market-Makern und Händlern verstärke, indem sie sie dazu anhalte, bessere Preise anzugeben, um Auftragsströme anzuziehen und in der Folge die Transaktionskosten und die Geld-Brief-Spannen zu verringern.

684    Daraus folge, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 155, 376, 381, 603, 619, 658, 659 und 660 des angefochtenen Beschlusses nicht habe feststellen dürfen, dass die Kommunikation über die Preisbildung es den betreffenden Banken aufgrund der erhöhten Transparenz und der verringerten Unsicherheit auf dem Markt ermöglicht habe, die Wettbewerbsfähigkeit ihrer eigenen Preise zu beurteilen oder zu prüfen, ob sie den Markt richtig einschätzten. Auch habe sie nicht davon ausgehen dürfen, dass diese Kommunikation es ihnen ermöglicht habe, ihre Strategie gegenüber dem Markt und den anderen Händlern zu ihrem Vorteil anzupassen und festzulegen oder eine Marktasymmetrie zu schaffen.

685    Nach Ansicht von Credit Suisse konnte die Kommission daher weder zu dem Schluss kommen, dass die Kommunikation über die Preisbildung ihrem Wesen nach und in hohem Maße wettbewerbswidrig gewesen sei, noch, letztlich, dass die in Rede stehenden Verhaltensweisen als „bezweckte Beschränkung“ einzustufen seien, insbesondere da die betroffenen Banken einen geringen kumulierten Marktanteil auf sich vereinigt hätten und der Markt für SSA-Anleihen sehr wettbewerbsintensiv sei.

686    Auch Crédit agricole berief sich auf die wettbewerbsfördernde Wirkung der in Rede stehenden Verhaltensweisen. Hierzu hat sie in Nr. 2.16 ihrer Klageschrift lediglich ausgeführt, dass „die Kommission… nicht anerkannt [hat], dass die Art der zwischen den Händlern übermittelten Informationen eine Reihe von Vorteilen aufweist, die darin bestehen, dass die Geschäfte mit den Partnern erleichtert werden, Liquidität zur Verfügung gestellt wird und bessere (wettbewerbsfähigere) Preise, insbesondere zugunsten der Kunden, festgesetzt werden“.

687    Was die Berücksichtigung der behaupteten wettbewerbsfördernden Auswirkungen eines Verhaltens betrifft, ergibt sich aus den Urteilen vom 30. Juni 1966, LTM (56/65, EU:C:1966:38, S. 359), und vom 26. November 2015, Maxima Latvija (C‑345/14, EU:C:2015:784, Rn. 16 und 17), dass es bei der Beurteilung des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in dem das betreffende Verhalten steht, nicht erforderlich ist, die Auswirkungen dieses Verhaltens auf den Wettbewerb, seien sie real oder potenziell und negativ oder positiv, zu prüfen, und sie müssen erst recht nicht nachgewiesen werden (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 166).

688    Daraus folgt, dass die von den Klägerinnen behaupteten wettbewerbsfördernden Wirkungen als solche bei der Einstufung der in Rede stehenden Verhaltensweisen als „bezweckte Beschränkung“ nicht zu berücksichtigen sind.

689    Selbst wenn man unterstellt, dass die behaupteten „vorteilhaften“ Auswirkungen dieser Verhaltensweisen in der einen oder anderen Weise für ihre Einstufung als „bezweckte Beschränkung“ berücksichtigt werden können oder müssen, ist jedenfalls Folgendes festzustellen.

690    Da Crédit agricole sich ohne nähere Erläuterung auf das oben in Rn. 686 dargelegte Vorbringen beschränkt, kann sie die Einstufung der in Rede stehenden Verhaltensweisen als „bezweckte Beschränkung“ nicht abwenden.

691    Ebenso wenig kann Credit Suisse mit Erfolg geltend machen, dass sie sich darauf beschränken könne, die „Prima-facie-Plausibilität“ der „vorteilhaften“ Auswirkungen ihrer Verhaltensweisen zu belegen, und dass die Kommission ihre Verteidigungsrechte verletzt habe, indem sie ihr gegenüber falsche Beweisregeln angewandt habe.

692    Zur Bedeutung der von Credit Suisse geltend gemachten „vorteilhaften“ Auswirkungen ist festzustellen, dass sie sich auf „vorteilhafte“ Auswirkungen beruft, die ausschließlich oder im Wesentlichen mit den 25 Gesprächen über die Preisbildung zusammenhängen, für die bereits oben in den Rn. 110 und 569 festgestellt wurde, dass sie nicht substantiiert bestritten wurden und dieses Bestreiten daher unzulässig war.

693    Daher ist zu prüfen, ob die „vorteilhaften“ Auswirkungen solcher Gespräche – ihren Nachweis unterstellt – der Einstufung aller in Rede stehenden Verhaltensweisen, die, wie sich aus dem angefochtenen Beschluss ergibt, nicht nur in Form des Austauschs sensibler Geschäftsinformationen, sondern auch in Form der Abstimmung der Preise und der Koordinierung der Handelstätigkeit erfolgten (Erwägungsgründe 614 und 616 des angefochtenen Beschlusses), als „bezweckte Beschränkung“ entgegenstehen können.

694    Insoweit kann dem Vorbringen von Credit Suisse, das im Wesentlichen auf dem ersten Compass-Lexecon-Bericht beruht, den diese Bank im Verwaltungsverfahren vorgelegt hat, nicht gefolgt werden.

695    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass nach Rn. 96 des Urteils vom 14. September 2022, Google und Alphabet/Kommission (Google Android) (T‑604/18, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2022:541), der Beweiswert von Erklärungen oder Berichten, die auf Verlangen einer Partei von einem Dritten, der sich als Sachverständiger bezeichnet, zur Unterstützung ihrer Behauptungen vorgelegt werden, unter mehreren Gesichtspunkten beurteilt werden muss. Zum einen muss der Verfasser darauf achten, seine Qualifikationen und Erfahrungen darzulegen und zu erläutern, inwiefern diese für die Erstellung eines Gutachtens zu der untersuchten Frage relevant sind. Zum anderen muss in dieser Stellungnahme dargelegt werden, aus welchen Gründen sie Beachtung verdient, sei es wegen der Zuverlässigkeit der verwendeten Methodik oder der Relevanz der Antwort auf diese Frage für die Zwecke der vorliegenden Rechtssache. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und der insoweit eingereichten Stellungnahmen der Parteien hat das Gericht die Dokumente in der vorliegenden Rechtssache geprüft.

696    Zur zweiten dieser Voraussetzungen ist festzustellen, dass Credit Suisse trotz einer an sie gerichteten Aufforderung des Gerichts, die Gründe anzugeben, aus denen der erste Compass-Lexecon-Bericht Beachtung verdiene, keine näheren Angaben gemacht hat.

697    Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Beschreibung des Sektors der SSA-Anleihen in den Rn. 3.4 bis 3.24 dieses Berichts nahezu keinen Verweis auf Dokumente enthält, die die Richtigkeit dieser Beschreibung untermauern könnten. Ebenso wird in den Rn. 3.32 und 3.33 dieses Berichts in Bezug auf die Beschreibung der Rolle der Market-Maker auf deren zentrale Rolle hingewiesen, indem der Markt für Unternehmensanleihen (Corporate Bonds) als Beispiel herangezogen und auf einen Text der Kommission Bezug genommen wird, in dem ausdrücklich auf den Unterschied zwischen dem Markt für Unternehmensanleihen und dem für SSA-Anleihen hingewiesen wird.

698    Zweitens können die Schlussfolgerungen des ersten Compass-Lexecon-Berichts nicht belegen, dass die Kommunikation über die Preisbildung nachweislich „vorteilhafte“ Auswirkungen hatte, und erst recht nicht, dass die gesamten in Rede stehenden Verhaltensweisen, die nicht auf diese Kommunikation reduziert werden können, nachweislich „vorteilhafte“ Auswirkungen hatten.

699    Dieser Bericht kommt nämlich keineswegs zu dem Ergebnis, dass die Kommunikation über die Preisbildung nachweislich „vorteilhafte“ Auswirkungen hätte.

700    Vielmehr heißt es in den Rn. 4.1 und 4.4 des Berichts, dass diese Kommunikation zu einer Preisabstimmung führen könne, während zugleich lediglich ausgeführt wird, dass „Preisgespräche und der Austausch ‚sensibler Geschäftsinformationen‘ zwischen den Market-Makern wettbewerbsneutral oder sogar wettbewerbsfördernd sein können, da sie den Market-Makern eine effizientere Preisbildung ermöglichen“.

701    Außerdem machen die Rn. 4.27 und 4.47 des ersten Compass-Lexecon-Berichts sowie dessen Rn. A.39 die möglichen neutralen oder „vorteilhaften“ Auswirkungen der Kommunikation über die Preisbildung davon abhängig, dass „die Marktteilnehmer einen vergleichbaren Zugang zu den Informationen über die tatsächlichen Marktbedingungen haben“ oder dass „es einen ausreichenden Anteil informierter Marktteilnehmer gibt“.

702    Im Wesentlichen ist im ersten Compass-Lexecon-Bericht nur dann von möglichen neutralen oder „vorteilhaften“ Auswirkungen der Kommunikation über die Preisbildung (zu unterscheiden von der Kommunikation zur Abstimmung des Verhaltens) die Rede, wenn diese Kommunikation den Markt zumindest für eine ausreichende Anzahl von Marktteilnehmern auf dem Markt für SSA-Anleihen transparent oder transparenter macht.

703    Wie die Kommission im 742. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zutreffend festgestellt hat, führten die in Rede stehenden Verhaltensweisen jedoch zu einer erheblichen Informationsasymmetrie zwischen den vier an der streitigen Zuwiderhandlung beteiligten Banken einerseits und den anderen auf dem Markt für SSA-Anleihen tätigen Banken andererseits. So stellte sie eine Asymmetrie fest, die dadurch entstand, dass jede der an der streitigen Zuwiderhandlung beteiligten Banken Kenntnis von den Preisen, die die anderen beteiligten Banken angeben würden, sowie von den Handelsströmen und spezifischen Kundenpräferenzen hatte, von denen die mit ihnen im Wettbewerb stehenden, nicht an der streitigen Zuwiderhandlung beteiligten Banken, keinerlei Kenntnis hatten.

704    Diese Feststellung, die bedeutet, dass die Kommunikation über die Preisbildung keine nachweislich „vorteilhaften“ Auswirkungen hat, wird letztlich auch von Crédit agricole und Credit Suisse selbst bestätigt.

705    Indem sie sich darauf berufen, dass die an der streitigen Zuwiderhandlung beteiligten Banken nur einen kleinen Teil der auf dem Markt für SSA-Anleihen tätigen Market-Maker ausmachten, räumen sie nämlich implizit ein, dass die im ersten Compass-Lexecon-Bericht aufgestellten Voraussetzungen dafür, dass mit einer Kommunikation über die Preisbildung möglicherweise neutrale oder „vorteilhafte“ Auswirkungen verbunden sein können, im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind.

706    Da die „vorteilhaften“ Auswirkungen dieser Kommunikation nicht nachgewiesen wurden, gilt dies auch für die „vorteilhaften“ Auswirkungen der anderen in Rede stehenden Verhaltensweisen, für die Crédit agricole und Credit Suisse nicht substantiiert geltend gemacht und somit auch nicht nachgewiesen haben, dass sie solche Auswirkungen hatten.

707    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass Credit Suisse – und erst recht Crédit agricole – nicht nachgewiesen haben, dass die in Rede stehenden Verhaltensweisen in ihrer Gesamtheit – ebenso wenig wie die ausschließlich mit der „Kommunikation über die Preisbildung“ verbundenen Verhaltensweisen – „vorteilhafte“ Auswirkungen hatten, die die Einstufung als „bezweckte Beschränkung“ in Frage stellen würden.

708    Die Kommission hat daher im 713. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses die Argumentation zu wettbewerbsfördernden oder vorteilhaften Auswirkungen der in Rede stehenden Verhaltensweisen zu Recht zurückgewiesen.

–       Zu den Kritikpunkten von Crédit agricole und Credit Suisse, die auf den „notwendigen“, „legitimen“, „positiven“ oder „inhärenten und wesentlichen“ Charakter der in Rede stehenden Verhaltensweisen gestützt werden

709    Wie oben in Rn. 678 ausgeführt, sind Crédit agricole und Credit Suisse im Wege einer prozessleitenden Maßnahme aufgefordert worden, klarzustellen, auf welcher konzeptionellen Grundlage oder welcher Grundlage in der Rechtsprechung ihr Vorbringen beruht, das u. a. auf den „notwendigen“, „legitimen“, „positiven“ oder „inhärenten und wesentlichen“ Charakter der in Rede stehenden Verhaltensweisen gestützt wird.

710    Weder die Antworten auf diese prozessleitenden Maßnahmen noch die mündlichen Verhandlungen haben es dem Gericht ermöglicht, die exakten Grundlagen dieser Kritikpunkte genau zu bestimmen.

711    Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen von Crédit agricole und von Credit Suisse für den Fall zu prüfen, dass damit die Einstufung der in Rede stehenden Verhaltensweisen als „bezweckte Beschränkung“ in Frage gestellt werden könnte.

712    Soweit sich Crédit agricole und Credit Suisse auf den „notwendigen“ Charakter der in Rede stehenden Verhaltensweisen und damit wahrscheinlich auf die Ausnahme für Nebenabreden (ancillary restraints) einer Hauptmaßnahme berufen, ist darauf hinzuweisen, dass, wenn eine bestimmte Maßnahme oder Tätigkeit wegen ihrer Neutralität oder ihrer positiven Wirkung auf den Wettbewerb nicht von dem grundsätzlichen Verbot von Art. 101 Abs. 1 AEUV erfasst wird, auch eine Beschränkung der geschäftlichen Selbständigkeit eines oder mehrerer an dieser Maßnahme oder Tätigkeit Beteiligten nicht unter dieses grundsätzliche Verbot fällt, wenn sie für die Durchführung dieser Maßnahme oder Tätigkeit objektiv notwendig ist und zu den Zielen der einen oder der anderen in einem angemessenen Verhältnis steht (vgl. Urteil vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C‑382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

713    Somit ist in erster Linie zu prüfen, ob die Durchführung der in Rede stehenden Tätigkeit ohne die fragliche Beschränkung unmöglich wäre (Urteil vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C‑382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 91).

714    Im vorliegenden Fall haben Crédit agricole und Credit Suisse jedoch in keiner Weise nachgewiesen, dass der Handel mit SSA-Anleihen oder sogar die Tätigkeit als Market-Maker auf einem Markt für SSA-Anleihen ohne die in Rede stehenden Verhaltensweisen unmöglich gewesen wären (vgl. entsprechend Urteil vom 24. September 2019, HSBC Holdings u. a./Kommission, T‑105/17, EU:T:2019:675, Rn. 155).

715    Die bloße Behauptung von Credit Suisse, dass die Erbringung unmittelbar auszuführender Dienstleistungen aufgrund des illiquiden und intransparenten Charakters des Marktes für SSA-Anleihen ein gewisses Maß an Zusammenarbeit sowie einen regelmäßigen Austausch sensibler Geschäftsinformationen erfordere, kann diese Feststellung nicht in Frage stellen.

716    Im Gegenteil räumt Credit Suisse zum einen selbst ein, dass insbesondere der Austausch von Informationen über die Bestände der Market-Maker es „einfacher“ mache, Gelegenheiten für Transaktionen zwischen Händlern zu finden, was zeigen dürfte, dass der Informationsaustausch zumindest für diese Art von Verhaltensweisen für die Ausübung der Tätigkeit der Banken im Sektor der SSA-Anleihen nicht objektiv notwendig war.

717    Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die Tätigkeit ohne die Beschränkung nur schwerer durchführbar oder weniger rentabel wäre, dieser Beschränkung nicht den für ihre Qualifizierung als Nebenabrede erforderlichen Charakter einer „objektiv notwendigen“ Beschränkung verleiht (Urteil vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C‑382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 91).

718    Zum anderen wurden die in Rede stehenden Verhaltensweisen, wie bereits oben in den Rn. 703 bis 705 ausgeführt, von einer begrenzten Zahl von im Sektor der SSA-Anleihen tätigen Banken an den Tag gelegt, was mit hinreichender Sicherheit den Schluss zulässt, dass alle in diesem Sektor tätigen Banken in der Lage waren, ihre Tätigkeit auszuüben, ohne sich solcher Verhaltensweisen zu bedienen.

719    Soweit sich Crédit agricole und Credit Suisse auf den „legitimen“, „positiven“ oder „für das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes und die Erbringung von Kundendienstleistungen im weiteren Sinne inhärenten und wesentlichen“ Charakter berufen, ist festzustellen, dass dieses Vorbringen, wenn man davon ausgeht, dass es sich von dem Vorbringen bezüglich der „vorteilhaften“ oder notwendigen Auswirkungen aller oder eines Teils der in Rede stehenden Verhaltensweisen unterscheidet, wohl dahin zu verstehen ist, dass es sich auf die vom Gerichtshof im Urteil vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (C‑309/99, EU:C:2002:98, Rn. 97) entwickelte Lösung bezieht.

720    Crédit agricole legt jedoch nichts vor, was belegen könnte, dass die in diesem Urteil angestellten Erwägungen auf die vorliegende Rechtssache übertragen werden sollten (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Februar 2020, Kommission/Belgien [Buchhalter], C‑384/18, EU:C:2020:124, Rn. 49).

721    In diesem Zusammenhang kann der von Credit Suisse angeführte und von der Kommission in den Erwägungsgründen 707 bis 713 des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesene Umstand, dass die betroffenen Banken auf dem illiquiden und intransparenten Markt für SSA-Anleihen systematisch über weniger Informationen verfügten als Gegenparteien, die nicht ständig auf dem Markt anwesend seien (smart money clients), und dass sie dieses Informationsdefizit deshalb ausgleichen müssten, indem sie Informationen aus einer Reihe von Quellen, insbesondere von Händlern anderen Banken, einholten, selbst wenn er nachgewiesen wäre, der Einstufung als „bezweckte Beschränkung“ nicht entgegenstehen.

722    Wie sich aus den Rn. 124, 127 und 128 des Urteils vom 25. März 2021, Lundbeck/Kommission (C‑591/16 P, EU:C:2021:243), ergibt und im Wesentlichen im 737. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt wurde, kann nämlich nicht hingenommen werden, dass Unternehmen die Wirkungen von Sachverhalten, wie etwa mögliche Risikoasymmetrien zwischen Marktteilnehmern, die sie für allzu ungünstig halten, durch Absprachen zu neutralisieren versuchen, die diese Nachteile korrigieren sollen. Derartige Sachverhalte können keinen Verstoß gegen Art. 101 AEUV rechtfertigen, und erst recht kein Verhalten, von dem festgestellt wurde, dass es den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigt, um als „bezweckte Beschränkung“ eingestuft werden zu können.

723    Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als erstens die in Rede stehenden Verhaltensweisen zum Nachteil aller Arten von Kunden der betreffenden Banken und nicht nur zum Nachteil „versierter“ Kunden (smart money clients) stattfanden, wie sich aus dem 710. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ergibt und von Credit Suisse nicht bestritten wird.

724    Zweitens handelt es sich, wie die Kommission im 709. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses feststellt, ohne dass Credit Suisse dem widersprochen hätte, bei den externen Faktoren, die den Preis der SSA-Anleihen beeinflussen, um politische und wirtschaftliche Ereignisse, die sich auf die Kreditrisiken eines Landes, einer Region oder eines Sektors sowie auf die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Emission von Anleihen durch denselben Emittenten auswirken. Außerdem gibt es keinen Grund, warum in der heutigen Zeit des unmittelbaren Zugangs zu Informationen und der elektronischen Kommunikation eine bestimmte Gruppe von Investoren einen besseren Zugang zu diesen Informationen haben sollte. Schließlich verwaltet die überwiegende Mehrheit der Anleger ein Spektrum von Vermögenswerten, die Aktien, Anleihen und Devisen umfassen, während sich die Händler von SSA-Anleihen auf eine Wertpapierkategorie spezialisieren und über relevante externe Ereignisse gut informiert sein sollten.

725    Drittens waren die betreffenden Banken auf dem Markt für SSA-Anleihen nicht nur als Market-Maker tätig, und es war klar, dass ihre Rolle als Händler nicht allein darin bestand „die Liquidität zu fördern, um ihre Kunden, die mit SSA-Anleihen handeln wollen, zu unterstützen“, wie die Kommission in den Erwägungsgründen 690 bis 697 des angefochtenen Beschlusses zu Recht festgestellt hat.

726    Wie die Kommission in den Erwägungsgründen 712 und 713 des angefochtenen Beschlusses zu Recht festgestellt hat, rechtfertigt dieser letztgenannte Grund in Verbindung mit dem im 19. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellten Umstand, dass es auf dem Markt für SSA-Anleihen keine offiziell bestimmten Market-Maker gab und die betreffenden Banken diese Tätigkeit daher freiwillig ausübten, ohne verpflichtet zu sein, Geld- und Briefkurse zu stellen und mit Gegenparteien zu verhandeln, auch, dass sich die betreffenden Banken nicht auf ihre Rolle als Market-Maker und das damit verbundene Risiko berufen können, um die Einstufung als „bezweckte Beschränkung“ zu verhindern.

727    Im Übrigen findet die oben in Rn. 719 angeführte Rechtsprechung keine Anwendung bei Verhaltensweisen, die nicht lediglich zwangsläufig die „Wirkung“ haben, dass sie – zumindest potenziell – den Wettbewerb einschränken, indem sie die Handlungsfreiheit bestimmter Unternehmen beschränken, sondern vielmehr diesen Wettbewerb in einer Weise beeinträchtigen, die die Annahme rechtfertigt, dass sie gerade den „Zweck“ haben, den Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen. Somit ist nur, wenn sich nach der Prüfung des in einem bestimmten Fall in Rede stehenden Verhaltens erweist, dass dieses Verhalten nicht den Zweck hat, den Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen, anschließend festzustellen, ob dieses Verhalten unter diese Rechtsprechung fallen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Februar 2013, Ordem dos Técnicos Oficiais de Contas, C‑1/12, EU:C:2013:127, Rn. 69, vom 4. September 2014, API u. a., C‑184/13 bis C‑187/13, C‑194/13, C‑195/13 und C‑208/13, EU:C:2014:2147, Rn. 49, vom 23. November 2017, CHEZ Elektro Bulgaria und FrontEx International, C‑427/16 und C‑428/16, EU:C:2017:890, Rn. 51, 53, 56 und 57, sowie vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 186).

728    Diese Feststellung kann nicht durch den von Credit Suisse ohne weitere Erläuterungen vorgenommenen Verweis auf das gesamte Urteil vom 31. März 1993, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission (C‑89/85, C‑104/85, C‑114/85, C‑116/85, C‑117/85 und C‑125/85 bis C‑129/85, EU:C:1993:120), oder auf Rn. 137 des Urteils vom 12. Dezember 2014, Eni/Kommission (T‑558/08, EU:T:2014:1080), in Frage gestellt werden.

729    Credit Suisse kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die in Rede stehenden Verhaltensweisen darauf abzielten, den vier Banken, an die der angefochtene Beschluss gerichtet ist, und ihren Kunden die Möglichkeit zu geben, sich Liquidität zu einem besseren Preis zu verschaffen.

730    Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass Art. 101 AEUV, wie auch die übrigen Wettbewerbsregeln des Vertrags, nicht nur die unmittelbaren Interessen der Verbraucher, sondern auch die der Wettbewerber sowie die Struktur des Marktes und damit den Wettbewerb als solchen schützen soll (vgl. entsprechend Urteil vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C‑286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 125 und die dort angeführte Rechtsprechung).

731    Im vorliegenden Fall besteht jedoch, wie die Kommission im 742. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses im Wesentlichen ausgeführt hat, kein Zweifel daran, dass die vier Banken, an die der angefochtene Beschluss gerichtet ist, und über sie ihre Kunden zwar ein klares Interesse an den in Rede stehenden Verhaltensweisen hatten, diese aber nicht nur den Wettbewerbern der betreffenden Banken auf dem Markt für SSA-Anleihen und deren Kunden, sondern auch dem Wettbewerb als solchem schadeten.

732    Die Kommission hat daher in den Erwägungsgründen 704 bis 713 sowie 735 bis 737 des angefochtenen Beschlusses zu Recht das Vorbringen von Crédit agricole und Credit Suisse zurückgewiesen, mit dem ein „notwendiger“, „legitimer“, „positiver“ oder „inhärenter und wesentlicher“ Charakter der in Rede stehenden Verhaltensweisen geltend gemacht wird, um ihre Einstufung als „bezweckte Beschränkung“ zu verhindern.

4)      Ergebnis zur Einstufung der in Rede stehenden Verhaltensweisen als „bezweckte Beschränkung“

733    Nach der Beurteilung der in Rede stehenden Verhaltensweisen unter Berücksichtigung ihres Inhalts, der mit ihnen verfolgten Ziele und des wirtschaftlichen Zusammenhangs, in dem sie stattfanden, hat die Kommission im 749. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu Recht festgestellt, dass die in Abschnitt 4.2 des angefochtenen Beschlusses beschriebenen Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen als „bezweckte Beschränkung“ einzustufen seien und sie daher nicht ihre wettbewerbswidrigen Auswirkungen, insbesondere diejenigen, die den Grad der Unsicherheit auf dem Markt für SSA-Anleihen beträfen und sich aus dem fraglichen Austausch von sensiblen Geschäftsinformationen ergäben, nachzuweisen habe.

734    Daher sind der erste Klagegrund von Crédit agricole und der erste Klagegrund von Credit Suisse als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen.

4.      Zum vierten Klagegrund von Crédit agricole und zum dritten Klagegrund von Credit Suisse: unzureichende Begründung und Fehler bei der Festsetzung des Betrags ihrer jeweiligen Geldbuße

735    Im Rahmen der Festsetzung des Betrags der gegen jede der betreffenden Banken verhängten Geldbußen stellte die Kommission in einem ersten Schritt fest, dass diese Banken vorsätzlich oder zumindest fahrlässig gegen Art. 101 AEUV verstoßen hätten, so dass sie berechtigt gewesen sei, gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 eine Geldbuße gegen sie zu verhängen (Erwägungsgründe 874 bis 886 des angefochtenen Beschlusses).

736    In einem zweiten Schritt stellte die Kommission im Rahmen der Anwendung der Leitlinien und insbesondere der Bestimmung des Umsatzes, der als Ausgangspunkt für die Berechnung des Grundbetrags der Geldbußen dient (Ziff. 13 bis 18 der Leitlinien), fest, ohne dass die Klägerinnen dem widersprochen hätten, dass Finanzprodukte wie SSA-Anleihen keinen Umsatz im herkömmlichen Sinne generierten und dass es daher im vorliegenden Fall angemessen sei, einen Hilfswert für den Umsatz zu berechnen (Erwägungsgründe 889 und 890 des angefochtenen Beschlusses).

737    In einem dritten Schritt berechnete die Kommission für jede der betreffenden Banken den Grundbetrag ihrer Geldbuße, indem sie zunächst einen Anteil von 16 % ihres jeweiligen Hilfswerts im Hinblick auf die Schwere der streitigen Zuwiderhandlung (im Folgenden: Schweremultiplikator) zugrunde legte (Ziff. 1 bis 23 der Leitlinien) (Abschnitt 8.2.4.1, Erwägungsgründe 939 bis 949 des angefochtenen Beschlusses), diesen sodann mit einem für jede der Banken spezifischen Dauerkoeffizienten (im Folgenden: Multiplikator für die Dauer) multiplizierte (Ziff. 24 der Leitlinien) (Abschnitt 8.2.4.2, Erwägungsgründe 950 und 951) und schließlich einen Zusatzbetrag von 16 % zur Abschreckung hinzufügte (Ziff. 24 der Leitlinien) (Abschnitt 8.2.4.3, Erwägungsgründe 952 bis 954).

738    In einem vierten Schritt nahm die Kommission eine Anpassung des für jede der betroffenen Banken berechneten Grundbetrags vor (Ziff. 27 bis 35 der Leitlinien). In diesem Zusammenhang stellte sie bei keiner der Banken erschwerende oder mildernde Umstände fest. Dagegen multiplizierte sie den Grundbetrag von BofA und Crédit agricole mit einem Multiplikator zur konkreten Abschreckung von 1,3 bzw. 1,2 (im Folgenden: Multiplikator zur konkreten Abschreckung) (Ziff. 30 und 31 der Leitlinien) (Erwägungsgründe 955 bis 966 des angefochtenen Beschlusses).

739    Im Rahmen des ersten, des dritten, des vierten und des fünften Teils des vierten Klagegrundes von Crédit agricole sowie des aus vier Teilen bestehenden dritten Klagegrundes von Credit Suisse beanstanden die Klägerinnen den Grundbetrag der gegen sie verhängten Geldbußen, und zwar im Wesentlichen aus fünf Gründen.

740    Erstens wirft Credit Suisse der Kommission im Rahmen des ersten Teils ihres dritten Klagegrundes vor, ihre Begründungspflicht in Bezug auf die für die Berechnung des Hilfswerts verwendeten Daten verletzt zu haben.

741    Zweitens machen Crédit agricole im Rahmen des dritten Teils ihres vierten Klagegrundes und Credit Suisse im Rahmen des zweiten Teils ihres dritten Klagegrundes geltend, dass die Kommission in Bezug auf die Methode zur Bestimmung des Hilfswerts gegen die Leitlinien verstoßen habe.

742    Drittens wirft Crédit agricole der Kommission im Rahmen des ersten Teils ihres vierten Klagegrundes einen Verstoß gegen Ziff. 13 der Leitlinien, gegen den Grundsatz der guten Verwaltung sowie gegen ihre Begründungspflicht vor, weil sie sich dafür entschieden habe, das Jahr 2014 – das letzte vollständige Geschäftsjahr der Beteiligung dieser Bank an der streitigen Zuwiderhandlung – nicht als Referenzzeitraum für die Berechnung des Hilfswerts heranzuziehen.

743    Viertens machen Crédit agricole im Rahmen des vierten Teils ihres vierten Klagegrundes und Credit Suisse im Rahmen des dritten Teils ihres dritten Klagegrundes geltend, dass die Kommission bei der Bestimmung des Schweremultiplikators Beurteilungsfehler begangen habe.

744    Fünftens werfen die Klägerinnen der Kommission im Rahmen des fünften Teils des vierten Klagegrundes von Crédit agricole bzw. im Rahmen des vierten Teils des dritten Klagegrundes von Credit Suisse vor, bei der Bestimmung des Multiplikators für die Dauer Beurteilungsfehler begangen zu haben.

745    Darüber hinaus wendet sich Crédit agricole im Rahmen des zweiten und des viertens Teils ihres vierten Klagegrundes gegen die von der Kommission vorgenommenen Anpassungen des Grundbetrags der gegen sie verhängten Geldbuße.

746    Im Einzelnen wirft sie der Kommission vor, zum einen bei der Bestimmung des Multiplikators zur konkreten Abschreckung gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen zu haben und zum anderen bei der Prüfung der mildernden Umstände, die ihr hätten zugutekommen müssen, Beurteilungsfehler begangen zu haben.

747    Diese Kritikpunkte werden nacheinander und in der oben in den Rn. 739 bis 746 dargelegten Reihenfolge geprüft, was der in den Leitlinien festgelegten Methode entspricht. Somit werden in einem ersten Schritt die Bestimmung des Grundbetrags der Geldbuße und in einem zweiten Schritt dessen Anpassungen geprüft.

a)      Zur Kritik am Grundbetrag der gegen Crédit agricole und Credit Suisse verhängten Geldbußen

1)      Zur Kritik an der Höhe des Hilfswerts

748    Wie oben in Rn. 736 erwähnt, hielt es die Kommission für angemessen, zur Festsetzung der Höhe der für jede der betroffenen Banken festzusetzenden Geldbuße einen Hilfswert zu berechnen.

749    In Anbetracht der besonderen Natur der SSA-Anleihen führte die Kommission im 892. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses aus, dass als Ausgangspunkt für die Berechnung des Hilfswerts auf das Nennvolumen und den Nennwert (im Folgenden: Nennbeträge) der SSA-Anleihen abzustellen sei, die die betreffenden Banken im Zeitraum ihrer individuellen Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung gehandelt hätten.

750    Zu diesem Zweck hat die Kommission die annualisierten Nennbeträge der SSA-Anleihen, die von jeder betroffenen Bank im Zeitraum ihrer Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung mit im EWR ansässigen Gegenparteien gehandelt wurden, nach folgender Methode ermittelt: „[D]ie im Zeitraum der individuellen Beteiligung an dem Kartell gehandelten Nennbeträge [werden] durch einen abhängig von der Dauer der individuellen Beteiligung berechneten Faktor annualisiert, indem ihr Gesamtbetrag durch die Anzahl der vollständigen Monate der Beteiligung geteilt und dieser monatliche Durchschnitt dann mit 12 multipliziert wird“. Sie beschloss somit, nicht die Nennbeträge des letzten vollständigen Geschäftsjahrs der Beteiligung jeder betroffenen Bank an der streitigen Zuwiderhandlung zu berücksichtigen, und wich von Ziff. 13 der Leitlinien ab (Erwägungsgründe 893 und 894 des angefochtenen Beschlusses).

751    Im 896. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses stellte die Kommission sodann fest, dass die SSA-Anleihen auf dem Sekundärmarkt zu einem als Prozentsatz ihres Nennwerts ausgedrückten Preis gehandelt worden seien. Daraus leitete sie ab, dass sich die Erlöse aus diesen Transaktionen in der Differenz zwischen dem Geld- und dem Briefkurs jeder erworbenen und anschließend weiterverkauften SSA-Anleihe (bid-ask spread) widerspiegelten und dass dieser Spread bei der Berechnung des Hilfswerts berücksichtigt werden müsse.

752    Zu diesem Zweck waren nach Auffassung der Kommission die für jede betroffene Bank herangezogenen annualisierten Nennbeträge mit einem auf dieser Geld-Brief-Spanne beruhenden Faktor (im Folgenden: Anpassungsfaktor) zu multiplizieren, d. h. mit einer für jede Bank spezifischen durchschnittlichen Geld-Brief-Spanne, die um die Hälfte zu verringern sei, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass jedes Kauf- oder Verkaufsgeschäft einer Bank nur die Hälfte eines kombinierten Kauf- und Verkaufsgeschäfts einer SSA-Anleihe darstelle (Erwägungsgründe 897 bis 899 des angefochtenen Beschlusses).

753    Zur Ermittlung des spezifischen Anpassungsfaktors für jede Bank entschied sich die Kommission erstens dafür, 33 Kategorien repräsentativer SSA-Anleihen zu verwenden, die von acht Emittenten begeben und in fünf Laufzeitkategorien aufgeteilt wurden (von 0 bis 3 Jahren, von 3 bis 5 Jahren, von 5 bis 7 Jahren, von 7 bis 10 Jahren und über 10 Jahre), wobei sie die Stellungnahmen der betroffenen Banken im Anschluss an das Geldbußenschreiben berücksichtigte (Erwägungsgründe 902 und 931 des angefochtenen Beschlusses).

754    Zweitens rekonstruierte die Kommission für jede Bank und für jeden Tag ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung nach der im 901. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses beschriebenen Methode wie folgt eine tägliche Geld-Brief-Spanne:

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755    Diese tägliche Geld-Brief-Spanne setzte sich somit für jede Bank aus dem Durchschnitt der täglichen Geld-Brief-Spanne für jede der 33 verwendeten Kategorien von SSA-Anleihen zusammen, gewichtet nach den von ihr gehandelten Nennbeträgen je Emittent und Laufzeit.

756    Zur Ermittlung der Geld-Brief-Spanne jeder repräsentativen Kategorie von SSA-Anleihen zog die Kommission öffentlich zugängliche Daten der Bloomberg-Plattform heran, die sie für geeignet und überprüfbar hielt (Erwägungsgründe 903, 926 und 927 des angefochtenen Beschlusses).

757    Auf dieser Plattform lässt sich für jede der repräsentativen Kategorien von SSA-Anleihen die durchschnittliche Geld-Brief-Spanne auf dem Markt am Ende jeden Tages (end-of-day spread) feststellen, die auf der Grundlage der „Bloomberg BGN Composite Price Source“ (im Folgenden: BGN-Daten), die auf ausführbaren und indikativen Notierungen verschiedener Makler beruht, berechnet wird (903. Erwägungsgrund und Fn. 1060 des angefochtenen Beschlusses).

758    Drittens berechnete die Kommission für jede betroffene Bank die endgültige Geld-Brief-Spanne, indem sie den einfachen Durchschnitt der täglichen Geld-Brief-Spannen für die Tage ihrer Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung (804 Tage bzw. 574 Arbeitstage für Crédit agricole und 1 738 Tage bzw. 1 242 Arbeitstage für Credit Suisse) nach der im 900. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses beschriebenen Methode wie folgt ermittelte:

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759    In den Erwägungsgründen 904 und 905 des angefochtenen Beschlusses legte die Kommission somit für Crédit agricole eine endgültige Geld-Brief-Spanne von [0,120 % – 0,140 %] und damit einen Anpassungsfaktor von [0,060 % – 0,070 %] (halbierter Betrag), abgerundet auf die dritte Dezimalstelle, zugrunde, was einem Hilfswert von 6 501 321 Euro entspricht. Für Credit Suisse legte sie eine endgültige Geld-Brief-Spanne von [0,190 % – 0,210 %] und damit einen Anpassungsfaktor von [0,095 % – 0,105 %] (halbierter Betrag), abgerundet auf die dritte Dezimalstelle, zugrunde, was einem Hilfswert von 12 890 852 Euro entspricht.

760    Die Einzelheiten dieser Berechnungen sind in einem vertraulichen, für jede betroffene Bank gesonderten Anhang des angefochtenen Beschlusses dargelegt, der nur dieser Bank zugestellt wird.

761    In diesem Zusammenhang wirft Credit Suisse der Kommission vor, sie habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie ihr nicht die Angaben zur Verfügung gestellt habe, anhand deren sie hätte beurteilen können, ob die zur Berechnung der Geldbuße angewandte Methode fehlerhaft gewesen sei, und Crédit agricole und Credit Suisse werfen der Kommission im Wesentlichen vor, gegen die Leitlinien verstoßen zu haben, da die von ihr herangezogenen Daten nicht die „zuverlässigsten [verfügbaren] Daten“ im Sinne von Ziff. 15 der Leitlinien gewesen seien und daher nicht die wirtschaftliche Bedeutung der streitigen Zuwiderhandlung wiedergeben hätten.

i)      Zur Kritik von Credit Suisse, dass die Berechnung der Geldbuße unzureichend begründet worden sei

762    Im Rahmen des ersten Teils ihres dritten Klagegrundes wirft Credit Suisse der Kommission vor, gegen ihre Begründungspflicht verstoßen zu haben, da „der angefochtene Beschluss [ihr] nicht genügend Informationen zur Verfügung stellt, um die Berechnung des Anpassungsfaktors nachzuvollziehen“.

763    Die Kommission habe es zum einen versäumt, ihr die BGN-Daten zu den herangezogenen repräsentativen SSA-Anleihen zu übermitteln, und zum anderen, die Kennungen der International Securities Identification Number (ISIN) dieser SSA-Anleihen zu aktualisieren, die nach Versendung des Geldbußenschreibens geändert worden seien.

764    Darüber hinaus macht Credit Suisse geltend, dass sie versucht habe, die Berechnungen der Kommission nachzuvollziehen, und dabei nicht zu einem Anpassungsfaktor von [0,095 % – 0,105 %], wie von der Kommission zugrunde gelegt, sondern von [0,095 % – 0,105 %] (Abweichung von einem Tausendstel Prozentpunkt weniger) gekommen sei.

765    Mit diesem ersten Teil wirft Credit Suisse der Kommission im Wesentlichen vor, nicht die Informationen zur Verfügung gestellt zu haben, die sie benötigt hätte, um zu prüfen, ob der angefochtene Beschluss – und insbesondere der Teil des Beschlusses, der sich auf die Berechnung des Anpassungsfaktors beziehe – mit einem Mangel behaftet sei, der die Gültigkeit der Berechnung der gegen sie verhängten Geldbuße in Frage stellen könne.

766    Was als Erstens das Vorbringen von Credit Suisse betrifft, die aktualisierten ISIN-Kennungen seien im angefochtenen Beschluss nicht erwähnt worden, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Kommission nicht mit Erfolg geltend machen kann, dass „die Rechtsprechung – [d. h. das] Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB (C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 105) – nicht verlangt, dass die angefochtene Entscheidung Informationen enthält, die es Credit Suisse ermöglichen, [ihre] Berechnungen nachzuvollziehen“.

767    Abgesehen davon, dass Rn. 105 des Urteils vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB (C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601), differenzierter ist, als die Kommission nahelegen möchte, hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Kommission zwar nicht verpflichtet ist, alle Zahlenangaben zu jedem Zwischenschritt der Methode für die Berechnung der auf der Grundlage von Art. 101 AEUV verhängten Geldbuße zu machen, jedoch darlegen muss, wie sie die berücksichtigten Faktoren gewichtet und bewertet hat (vgl. Urteil vom du 10. Juli 2019, Kommission/Icap u. a., C‑39/18 P, EU:C:2019:584, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

768    In diesem Sinne hat das Gericht in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, dass der Kläger anhand der Begründung des angefochtenen Beschlusses prüfen kann, ob der von der Kommission gewählte Hilfswert eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der die Anfechtung des Beschlusses ermöglicht (Urteil vom 24. September 2019, HSBC Holdings u. a./Kommission, T‑105/17, EU:T:2019:675, Rn. 346).

769    Gleichwohl ist festzustellen, dass die Kommission es Credit Suisse im angefochtenen Beschluss und insbesondere in dessen Anhang ermöglicht hat, genau zu erkennen, welche repräsentativen SSA-Anleihen für die Berechnung des Anpassungsfaktors berücksichtigt wurden, auch wenn sie nicht auf die aktualisierten ISIN-Kennungen dieser SSA-Anleihen Bezug genommen hat.

770    Aus dem Anhang des angefochtenen Beschlusses mit der Überschrift „Annex to Decision AT.40346 SSA bonds (Credit Suisse) (confidential data)“ geht nämlich klar hervor, dass die Kommission Credit Suisse in die Lage versetzt hat, die Richtigkeit ihrer Berechnungen zu überprüfen, indem sie neben dem annualisierten Nennwert der Transaktionen dieser Bank (Tabelle 1) die Bestandteile des Anpassungsfaktors, nämlich die Gewichtung nach Emittenten (Tabelle 2), die Gewichtung nach Laufzeit (Tabelle 3) und die Gewichtungsmatrix (Tabelle 4) angegeben hat.

771    In Bezug auf die Ermittlung der repräsentativen Anleihen, die zur Berechnung des Anpassungsfaktors für Credit Suisse herangezogen wurden, hat die Kommission zudem für jede der 33 betroffenen Kategorien von SSA-Anleihen eine Tabelle (Tabellen 5 bis 12) in folgender Form vorgelegt:

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772    Für jede dieser 33 Kategorien von SSA-Anleihen ermittelte die Kommission dort mehrere spezifische SSA-Anleihen, die die verschiedenen Zeiträume der streitigen Zuwiderhandlung abdeckten, was sie dazu veranlasste – wie von Credit Suisse festgestellt –, 88 spezifische SSA-Anleihen anzugeben.

773    Wie die Kommission zu Recht geltend gemacht hat, ermöglicht es eine solche Darstellung, für jeden – mit seinem Anfangs- und seinem Enddatum bestimmten – Zeitraum der streitigen Zuwiderhandlung mit hinreichender Genauigkeit den Emittenten der betreffenden SSA-Anleihe, den Kuponsatz und den Fälligkeitszeitpunkt zu ermitteln, was Credit Suisse im Übrigen in Rn. 82 ihrer Erwiderung ausdrücklich eingeräumt hat.

774    Daher kann der Kommission nicht mit Erfolg vorgeworfen werden, dadurch gegen ihre Begründungspflicht verstoßen zu haben, dass sie die für die Berechnung des Anpassungsfaktors herangezogenen ISIN-Referenzen der repräsentativen SSA-Anleihen im angefochtenen Beschluss nicht genannt oder nicht aktualisiert hat.

775    Im Übrigen lässt sich dem der Klageschrift von Credit Suisse beigefügten Compass-Lexecon-Bericht vom 7. Juli 2021 mit dem Titel „Economic report on the calculation of Credit Suisse’s bid-ask spread adjustement factor“ (Wirtschaftsbericht zur Berechnung des Anpassungsfaktors für die Geld-Brief-Spanne von Credit Suisse) entnehmen, dass Credit Suisse anhand des angefochtenen Beschlusses und seines Anhangs oder des Geldbußenschreibens in der Lage war, die ISIN-Referenz von 85 der 88 repräsentativen SSA-Anleihen, die zur Berechnung des Anpassungsfaktors herangezogen worden waren, mit Sicherheit zu ermitteln.

776    Zu den drei verbleibenden repräsentativen SSA-Anleihen führt Credit Suisse in demselben Bericht aus, dass jede von ihnen zwei ISIN-Kennungen erhalten haben könne. Jedoch stellt sie stellt fest, dass es „für jede dieser Anleihen nur eine ISIN-Kennung gab, die einer Anleihe entsprach, für die Daten zu den Geld- und den Briefkursen auf BGN verfügbar waren“.

777    Daraus folgt, dass Credit Suisse ohne Schwierigkeiten nachvollziehen konnte, dass die Kommission, die angegeben hatte, die für die Berechnungen des Anpassungsfaktors herangezogenen Daten den BGN-Daten entnommen zu haben, diejenigen SSA-Anleihen verwendet hatte, für die die Daten verfügbar waren.

778    Außerdem geht aus dem Compass-Lexecon-Bericht vom 11. Februar 2022 mit dem Titel „The inability to replicate the calculation of Credit Suisse’s bid-ask spread adjustement factor“ (Die Unmöglichkeit, die Berechnung des Anpassungsfaktors für die Geld-Brief-Spanne von Credit Suisse nachzubilden) hervor, dass „die von uns berechnete durchschnittliche Geld-Brief-Spanne unabhängig von der Kombination der unten aufgeführten, für diese repräsentativen Anleihen verwendeten ISIN stets [dieselbe] ist“.

779    Folglich wurde Credit Suisse trotz etwaiger Ungenauigkeiten des angefochtenen Beschlusses und seines Anhangs oder des Geldbußenschreibens, von denen sie selbst einräumt, dass sie das Ergebnis ihrer Berechnung nicht verändern, in die Lage versetzt, alle von der Kommission für die Berechnung des Anpassungsfaktors herangezogenen repräsentativen SSA-Anleihen zu ermitteln und deren Richtigkeit und Begründetheit zu überprüfen.

780    Was als Zweites das Vorbringen von Credit Suisse betrifft, der angefochtene Beschluss enthalte nicht die Daten, die bei der Berechnung des Anpassungsfaktors berücksichtigt worden seien – nämlich die BGN-Daten der repräsentativen, für die Berechnung dieses Faktors herangezogenen SSA-Anleihen –, so lässt auch dieser Umstand keinen Verstoß der Kommission gegen ihre Pflicht zur Begründung des angefochtenen Beschlusses erkennen.

781    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Begründung eines Unionsrechtsakts nicht sämtliche rechtlich oder tatsächlich erheblichen Gesichtspunkte enthalten muss, da zum einen die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet, und zum anderen der Umstand gebührend berücksichtigt werden muss, dass der beschwerende Rechtsakt in einem Kontext ergangen ist, der der Person, an die er gerichtet war, bekannt war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB (C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

782    Im vorliegenden Fall wurde jedoch bereits oben in Rn. 774 festgestellt, dass im angefochtenen Beschluss mit hinreichender Genauigkeit angegeben wurde, welche repräsentativen SSA-Anleihen bei der Berechnung des Anpassungsfaktors berücksichtigt wurden.

783    Zudem handelt es sich bei den BGN-Daten, wie aus dem 927. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervorgeht und von Credit Suisse nicht bestritten worden ist, um öffentliche und daher für Credit Suisse zugängliche Daten.

784    Daher brauchte die Kommission im angefochtenen Beschluss nicht sämtliche täglichen BGN-Daten für alle repräsentativen SSA-Anleihen anzugeben, die der Berechnung des Anpassungsfaktors zugrunde gelegt worden waren.

785    Im Übrigen kann die Tatsache, dass Credit Suisse nicht in der Lage war, die Berechnung der Kommission zum Anpassungsfaktor nachzuvollziehen, im vorliegenden Fall nicht belegen, dass der angefochtene Beschluss in diesem Punkt unzureichend begründet ist.

786    Die Kommission hat nämlich in ihrer Gegenerwiderung, ohne dass ihr Credit Suisse in der mündlichen Verhandlung widersprochen hätte, sehr detailliert dargelegt, dass das von Credit Suisse erzielte unterschiedliche Ergebnis auf zwei Rechenfehler zurückzuführen sei, die dieser bei der fehlerhaften Anwendung der Tabellen 5 und 8 des Anhangs des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf die von der EIB bzw. BNG begebenen Kategorien von SSA-Anleihen unterlaufen seien.

787    Selbst wenn man schließlich annimmt, dass sich Credit Suisse entgegen der Überschrift und dem Wortlaut des ersten Teils ihres dritten Klagegrundes darauf beruft, dass die Kommission ihr im Verwaltungsverfahren nicht die für die Berechnung des Anpassungsfaktors herangezogenen BGN-Daten der SSA-Anleihen und deren aktualisierte ISIN-Kennungen übermittelt habe, steht eine solche Kritik in keinem Zusammenhang mit dem im Rahmen des vorliegenden Teils geltend gemachten Begründungsmangel des angefochtenen Beschlusses.

788    Nach alledem ist der erste Teil des dritten Klagegrundes von Credit Suisse als unbegründet zurückzuweisen.

ii)    Zur Kritik von Crédit agricole und von Credit Suisse, mit der Verstöße gegen die Leitlinien geltend gemacht werden

789    Im Rahmen der Kritik von Crédit agricole und Credit Suisse, mit der Verstöße gegen die Leitlinien bei der Bestimmung des Hilfswerts geltend gemacht werden, werfen diese beiden Banken der Kommission zusammen oder jeweils einzeln zunächst vor, sich auf einen repräsentativen Satz von SSA-Anleihen gestützt und somit keine auf die Daten der eigenen Transaktionen dieser Banken gestützte Methode zur Berechnung der Geld-Brief-Spanne angewandt zu haben (zweites Argument des dritten Teils des vierten Klagegrundes von Crédit agricole und zweites Argument des zweiten Teils des dritten Klagegrundes von Credit Suisse), sodann für den gesamten Zeitraum der Zuwiderhandlung und für alle betroffenen Banken für die Zwecke der Berechnung der endgültigen Geld-Brief-Spanne für jede dieser Banken eine feste Gewichtung der herangezogenen SSA-Anleihen vorgenommen zu haben (erstes Argument des dritten Teils des vierten Klagegrundes von Crédit agricole), und schließlich die BGN-Daten herangezogen zu haben, die die Geld-Brief-Spannen der SSA-Anleihen zu hoch angesetzt hätten (drittes Argument des dritten Teils des vierten Klagegrundes von Crédit agricole und erstes Argument des zweiten Teils des dritten Klagegrundes von Credit Suisse). Hilfsweise wirft Credit Suisse der Kommission vor, ihr Nennbeträge anderer Banken zugewiesen zu haben (drittes Argument des zweiten Teils ihres dritten Klagegrundes).

790    Diese vier Kritikpunkte werden nacheinander geprüft.

–       Zur Kritik von Crédit agricole und von Credit Suisse an der Weigerung der Kommission, eine auf die Daten ihrer eigenen Transaktionen gestützte Methode zur Berechnung der Geld-Brief-Spanne zu verwenden

791    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es die Kommission, wie bereits oben in den Rn. 748 bis 760 ausgeführt, im angefochtenen Beschluss für sachgerecht hielt, zur Bestimmung des Grundbetrags der Geldbuße einen Hilfswert heranzuziehen, der durch Multiplikation der annualisierten Nennbeträge der von jeder betroffenen Bank im Zeitraum ihrer Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung gehandelten SSA-Anleihen mit einem Anpassungsfaktor ermittelt wurde, der sich aus 50 % einer für jede dieser Banken spezifischen endgültigen Geld-Brief-Spanne errechnet, die sich aus dem einfachen Durchschnitt der gewichteten täglichen Geld-Brief-Spannen von 33 Kategorien repräsentativer SSA-Anleihen ergibt, die im Zeitraum ihrer Beteiligung an dieser Zuwiderhandlung gehandelt wurden.

792    Aus dem 902. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses in Verbindung mit den Rn. 18 bis 22 der an Crédit agricole und Credit Suisse gerichteten Geldbußenschreiben, auf die in diesem Erwägungsgrund verwiesen wird, geht hervor, dass die Kommission eine Stichprobe von 33 Kategorien von SSA-Anleihen ausgewählt hat, die von acht Emittenten begeben wurden, die – in Bezug auf die von mindestens drei Banken gehandelten Nennbeträge – zu den zehn größten Emittenten gehören und in fünf Laufzeitbänder unterteilt sind. Sie begründet diese Auswahl mit der großen Zahl der Emittenten von SSA-Anleihen auf dem Markt, von denen einige von sehr geringer Bedeutung seien, und mit praktischen Erwägungen, wobei sie darauf hinweist, dass die ausgewählten repräsentativen SSA-Anleihen für jeden Tag des Zeitraums der Zuwiderhandlung für alle Banken gleich seien und sich aus der von den Banken vorgelegten Aufschlüsselung der gehandelten Nennbeträge nach Laufzeit und Emittent ergäben.

793    In den Erwägungsgründen 930 und 931 des angefochtenen Beschlusses wies die Kommission ferner darauf hin, dass sie die Gewichtung der Emittenten und Laufzeiten in ihrer Stichprobe im Vergleich zu der ursprünglich in den einzelnen Geldbußenschreiben herangezogenen Gewichtung angepasst habe, um den Stellungnahmen von BofA, Crédit agricole und Credit Suisse zu diesen Schreiben Rechnung zu tragen.

794    In diesem Zusammenhang hat die Kommission in Bezug auf Crédit agricole erklärt, dass sie die von dieser Bank mitgeteilte Aufschlüsselung der von ihr gehaltenen SSA-Anleihen nach Emittenten und Laufzeiten berücksichtigt habe. Diese Aufschlüsselung ist in den Tabellen 2 und 3 des Anhangs des angefochtenen Beschlusses enthalten, die nicht von dieser Bank als Anlage zu ihrer Klageschrift, sondern von der Kommission als Anlage zu ihrer Klagebeantwortung vorgelegt wurden. Diese beiden Tabellen mit den Überschriften „Weight per issuer (Crédit agricole)“ und „Weight per maturity (Crédit agricole)“ stellen sich wie folgt dar:

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795    Die Kommission hat die in diesen Tabellen 2 und 3 enthaltenen Daten miteinander abgeglichen, um ihre Matrix für die Berechnung des Anpassungsfaktors zu erstellen, die in Tabelle 4 des Anhangs des angefochtenen Beschlusses aufgeführt ist und auf die die BGN-Daten für jeden Tag der Beteiligung von Crédit agricole an der streitigen Zuwiderhandlung angewandt wurden.

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796    Darüber hinaus gab die Kommission im Anhang des angefochtenen Beschlusses an, dass sie die von der Agence Française de Développement (AFD) begebenen SSA-Anleihen nicht in die Stichprobe aufgenommen habe, da diese nur in der Top 10 der Emittenten von Crédit agricole und nicht in der der anderen Parteien vertreten seien.

797    In Bezug auf Credit Suisse nahm die Kommission ähnliche Klarstellungen wie die oben in den Rn. 794 und 795 genannten vor, ohne dass diese Bank sie jedoch im Rahmen ihrer Klage bestritten hätte.

798    Im Rahmen des zweiten Arguments des dritten Teils ihres vierten Klagegrundes macht Crédit agricole geltend, dass die Kommission von Ziff. 15 der Leitlinien abgewichen sei, da sie nicht die „zuverlässigsten [verfügbaren] Daten“ verwendet habe, indem sie auf eine Stichprobe von 33 Kategorien von SSA-Anleihen zurückgegriffen habe, die sie für repräsentativ halte, für die sie aber nicht erläutere, inwiefern sie tatsächlich für die von Crédit agricole gehandelten SSA-Anleihen repräsentativ seien.

799    So wurden laut Crédit agricole fast 99 % der von der Kommission herangezogenen SSA-Anleihen „von [dieser Bank] zu keinem Zeitpunkt innerhalb des Zeitraums ihrer Beteiligung an der angeblichen Zuwiderhandlung oder nicht an dem Tag gehandelt, an dem sie als repräsentativ gelten sollen“, so dass die für sie berücksichtigten SSA-Anleihen nicht ihre tatsächliche Handelstätigkeit widerspiegelten.

800    Folglich hätte die Kommission die von Crédit agricole während der Zeit ihrer Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung tatsächlich gehandelten SSA-Anleihen verwenden sollen, zumal sie über die Einzelheiten für diese Anleihen verfügt habe und ein solches Vorgehen nicht viel mehr Berechnungen erfordert hätte. Alternativ hätte die Kommission einfach die Anleihen auswählen können, die von Crédit agricole im Zeitraum ihrer Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung am häufigsten gehandelt worden seien, was ebenfalls mit relativ wenig zusätzlicher Arbeit verbunden gewesen wäre und zu einem wesentlich repräsentativeren Ergebnis geführt hätte.

801    Im gleichen Sinne macht Credit Suisse im Rahmen des zweiten Arguments des zweiten Teils ihres dritten Klagegrundes geltend, die Kommission hätte die Berechnung ihrer endgültigen Geld-Brief-Spanne auf die Daten der eigenen Transaktionen von Credit Suisse stützen müssen, und zwar nach der im Compass-Lexecon-Bericht vom 8. Januar 2021 mit dem Titel „Economic response to the EC’s Letter“ (Wirtschaftliche Antwort auf das Schreiben der Kommission, im Folgenden: zweiter Compass-Lexecon-Bericht) enthaltenen alternativen Methode, die diese Bank im Verwaltungsverfahren und als Anlage zu ihrer Klageschrift vorgelegt hat.

802    Diese von der Kommission in den Erwägungsgründen 923 und 924 des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesene Methode spiegele den außerbörslichen Charakter des Marktes für SSA-Anleihen sowie die Tatsache wider, dass die Geld-Brief-Spanne von Credit Suisse enger als die aus den BGN-Daten abgeleiteten Geld-Brief-Spannen seien.

803    Die von Credit Suisse vorgeschlagene alternative Methode beruhe nämlich auf den Daten aus den Geschäften dieser Bank, bei denen in einem bestimmten Zeitraum mindestens ein Ankauf und ein Verkauf stattgefunden habe, nämlich entweder „vollkommen ausgeglichene“ Geschäfte, wenn die theoretischen Beträge der An- und Verkaufsgeschäfte dieselben gewesen seien, oder „teilweise ausgeglichene“ Geschäfte, wenn diese Beträge unterschiedlich gewesen seien. Anhand dieser Daten berechnete Credit Suisse für jede SSA-Anleihe und jeden Zeithorizont einen durchschnittlichen Geld- und einen durchschnittlichen Briefkurs, die auf dem gewichteten Durchschnitt der Preise aller vollkommen oder teilweise ausgeglichenen Transaktionen beruhten. Darüber hinaus berücksichtigte sie die Differenz zwischen den durchschnittlichen Geld- und den durchschnittlichen Briefkursen, um die Geld-Brief-Spanne zu schätzen, die sie tatsächlich hätte erzielen können.

804    Nach Auffassung von Credit Suisse weist ihre alternative Methode im Übrigen nicht die von der Kommission in den Erwägungsgründen 923 und 924 des angefochtenen Beschlusses geltend gemachten Schwächen auf. Erstens reiche der durchschnittliche Abstand von 107 Minuten zwischen den täglichen An- und Verkaufsvorgängen bei „teilweise ausgeglichenen“ Geschäften nicht aus, um ihre Berechnungsmethode als weniger geeignet erscheinen zu lassen als diejenige der Kommission. Zweitens führe der Umstand, dass die „teilweise ausgeglichenen“ Geschäfte nicht die gleichen Beträge beträfen, nicht zu einem verzerrten Ergebnis. Die Abstände zwischen „ausgeglichenen“ und „teilweise ausgeglichenen“ Geschäften seien nämlich sehr ähnlich, was zu einer geringen Verzerrung führe. Drittens sei die Behauptung der Kommission, dass die „ausgeglichenen Transaktionen“ keine repräsentative Stichprobe darstellten, angesichts der Ähnlichkeit der im vorstehenden Satz erwähnten Geld-Brief-Spannen unzutreffend und irrelevant, da „die sich aus den BGN-Daten ergebenden Mittelpreise sehr nahe an den Mittelpreisen der tatsächlichen Daten aus den tatsächlichen Transaktionen von Credit Suisse liegen“. Viertens habe die Kommission in ihrer bisherigen Entscheidungspraxis bereits Daten über tatsächliche Verkäufe verwendet und diesen den Vorzug gegenüber öffentlich verfügbaren Daten gegeben.

805    Mit dem gesamten oben in den Rn. 798 bis 804 dargelegten Vorbringen werfen Crédit agricole und Credit Suisse der Kommission im Wesentlichen den Grundsatz der Verwendung einer Stichprobe von SSA-Anleihen als Referenz für die Berechnung des Anpassungsfaktors für die im angefochtenen Beschluss verhängten Geldbußen vor, sowie, was Crédit agricole anbelangt, dass die von der Kommission zugrunde gelegte Stichprobe von 33 Kategorien von SSA-Anleihen nicht begründet worden und ungeeignet sei.

806    Hierzu ist zunächst festzustellen, dass Ziff. 15 der Leitlinien die Kommission verpflichtet, den in Ziff. 13 dieser Leitlinien definierten Umsatz eines Unternehmens – vorbehaltlich von Ziff. 16 der Leitlinien – mittels der „zuverlässigsten [verfügbaren] Daten“ zu bestimmen.

807    Daher kann im Kontext des vorliegenden Falles, in dem sich die Kommission dafür entschieden hat, von Ziff. 13 der Leitlinien abzuweichen, und deshalb darauf verzichtet hat, zur Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße den Wert der von dem betreffenden Unternehmen verkauften Waren oder Dienstleistungen zu verwenden, die mit dem Verstoß in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen, Ziff. 15 der Leitlinien nicht unmittelbar anwendbar sein.

808    Zudem verfügt die Kommission nach ständiger Rechtsprechung über ein weites Ermessen in Bezug auf die Methode zur Berechnung der Geldbußen im Fall eines Verstoßes gegen Wettbewerbsvorschriften der Union (Urteil vom 10. Juli 2019, Kommission/Icap u. a., C‑39/18 P, EU:C:2019:584, Rn. 25).

809    Zwar hat sich die Kommission mit dem Erlass der Leitlinien in der Ausübung ihres Ermessens selbst gebunden, doch kann sie von ihnen abweichen, sofern sie dies begründet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2019, Kommission/Icap u. a., C‑39/18 P, EU:C:2019:584, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

810    Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass sich die in den Leitlinien beschriebene Methode, die darauf beruht, dass bei der Festsetzung des Grundbetrags der zu verhängenden Geldbußen der Wert der mit dem Verstoß in Zusammenhang stehenden Waren berücksichtigt wird, manchmal als für die besonderen Umstände einer Rechtssache ungeeignet erweisen kann, und die Kommission in einer Situation dieser Art eine andere Berechnungsmethode als die in den Leitlinien beschriebene anwenden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2019, Kommission/Icap u. a., C‑39/18 P, EU:C:2019:584, Rn. 27).

811    Daraus folgt, dass der Kommission nicht die Möglichkeit genommen werden kann, zur Bestimmung des Grundbetrags einer Geldbuße auf eine Methode zurückzugreifen, bei der repräsentative Stichproben der Tätigkeiten der betroffenen Unternehmen berücksichtigt werden, sofern sie ihre Wahl nicht nur begründet, sondern auch rechtlich hinreichend rechtfertigt.

812    Der Umstand, dass die Daten aus diesen repräsentativen Stichproben nicht mit den Daten übereinstimmen, die sich aus der Analyse ihrer eigenen Transaktionen ergeben, ist der gewählten Methode immanent und kann der Anwendung einer solchen Berechnungsmethode durch die Kommission nicht entgegenstehen, sofern sich die berücksichtigten Stichproben tatsächlich als repräsentativ erweisen.

813    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung anerkennt, dass der in Ziff. 13 der Leitlinien genannte Umsatz das Ausmaß der betreffenden Zuwiderhandlung weder genau abbildet noch genau abbilden sollte, was auch für einen Hilfswert für den Umsatz gilt.

814    Der Gerichtshof hat zwar die von der Kommission in Ziff. 13 der Leitlinien gewählte Methode gebilligt, aber auch zum einen anerkannt, dass der Teil des Umsatzes, der mit den Waren und Dienstleistungen erzielt worden ist, hinsichtlich deren die Zuwiderhandlung begangen wurde, nur einen Anhaltspunkt für das Ausmaß dieser Zuwiderhandlung liefern und deren wirtschaftliche Bedeutung wiedergeben kann, und zum anderen, dass ihm keine übermäßige Bedeutung zugemessen werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2009, Archer Daniels Midland/Kommission, C‑510/06 P, EU:C:2009:166, Rn. 74 und 76 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

815    Im gleichen Sinne hat das Gericht entschieden, dass die Festsetzung einer Geldbuße nach Art. 101 AEUV kein streng mathematischer Vorgang ist (Urteile vom 5. Oktober 2011, Romana Tabacchi/Kommission, T‑11/06, EU:T:2011:560, Rn. 266, und vom 15. Juli 2015, SLM und Ori Martin/Kommission, T‑389/10 und T‑419/10, EU:T:2015:513, Rn. 436).

816    Wenn sich die Kommission in Ausübung ihres weiten Ermessens in Bezug auf die Berechnung einer Geldbuße dafür entscheidet, nicht von den Leitlinien in ihrer Gesamtheit abzuweichen – wozu sie nach Ziff. 37 der Leitlinien befugt ist –, sondern, wie im vorliegenden Fall, nur von Ziff. 13, darf sie sich jedoch nicht über die Leitprinzipien und die den Leitlinien zugrunde liegende Logik (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2019, HSBC Holdings u. a./Kommission, T‑105/17, EU:T:2019:675, Rn. 324 und 345) und insbesondere über den in Ziff. 15 dieser Leitlinien niedergelegten Grundsatz hinwegsetzen.

817    So hat sie bei der Anwendung der von ihr festgelegten Methode u. a. darauf zu achten, dass sie – unter der gründlichen rechtlichen wie tatsächlichen Kontrolle durch die Unionsgerichte – die zuverlässigsten verfügbaren Daten berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C‑386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 62, und vom 24. September 2019, HSBC Holdings u. a./Kommission, T‑105/17, EU:T:2019:675, Rn. 348).

818    In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob die Kommission rechtlich hinreichend begründet und gerechtfertigt hat, dass sie von der in Ziff. 13 der Leitlinien vorgesehenen Methode abgewichen ist und diese durch eine Methode ersetzt hat, die sie dazu veranlasst hat, einen Hilfswert zu berechnen, indem sie die annualisierten Nennbeträge jeder der betroffenen Banken mit einem Anpassungsfaktor multipliziert hat, der auf der Grundlage der im 902. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses beschriebenen Stichprobe von 33 Kategorien von SSA-Anleihen berechnet wurde.

819    Hierzu ist als Erstes festzustellen, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 887 bis 890 des angefochtenen Beschlusses erläutert hat, ohne dass dies von den Klägerinnen bestritten worden wäre, weshalb sie als Ausgangspunkt für die Bestimmung des Grundbetrags der Geldbuße einen Hilfswert herangezogen hat.

820    Was die Heranziehung einer Stichprobe von 33 Kategorien von SSA-Anleihen anbelangt, die von den acht im 902. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses genannten Emittenten begeben wurden, geht oben aus den Rn. 792 bis 796 hervor, dass die Kommission ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist, was die Gründe angeht, aus denen sie diese acht Emittenten von SSA-Anleihen zugrunde gelegt und bestimmte andere Emittenten, u. a. solche, die zur Top 10 von Crédit agricole gehörten, ausgeschlossen hat, aber auch, was die Gründe betrifft, aus denen sie die Fälligkeitstermine der von diesen acht Emittenten begebenen SSA-Anleihen zugrunde gelegt hat.

821    Was zweitens die Richtigkeit der von der Kommission zugrunde gelegten 33 Kategorien von SSA-Anleihen und damit deren Repräsentativität betrifft, ist festzustellen, dass Credit Suisse diese Kategorien nicht beanstandet. Crédit agricole stellt nicht die Repräsentativität dieser Stichprobe für alle an der streitigen Zuwiderhandlung beteiligten Banken in Frage, macht jedoch geltend, dass diese Stichprobe für ihre eigene Tätigkeit nicht repräsentativ sei.

822    Erstens geht jedoch aus der Spalte „Selected Issuers“ in Tabelle 2 im Anhang des angefochtenen Beschlusses, die oben in Rn. 794 wiedergegeben ist und von Crédit agricole nicht beanstandet wird, hervor, dass die von der Kommission ausgewählten Emittenten 78,8 % der Emittenten von SSA-Anleihen im Portfolio dieser Bank entsprechen.

823    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass aus den Tabellen 3 und 4 im Anhang des angefochtenen Beschlusses, die oben in den Rn. 794 und 795 wiedergegeben sind und die Crédit agricole ebenfalls nicht beanstandet, hervorgeht, dass die von der Kommission zugrunde gelegte Berechnungsmatrix sie dazu veranlasste, auf die acht Emittenten von SSA-Anleihen, die in Bezug auf alle betroffenen Banken herangezogen wurden, eine für jede dieser Banken spezifische Gewichtung der Laufzeiten anzuwenden, die auf der Grundlage der von diesen Banken im Verwaltungsverfahren übermittelten Daten festgelegt wurde.

824    Daher ist die von der Kommission herangezogene Stichprobe von 33 Kategorien von SSA-Anleihen insbesondere für die Tätigkeit von Crédit agricole hinreichend repräsentativ, zumal die Kommission in anderen Stadien der Berechnung der Geldbuße den für jede Bank zugrunde gelegten Hilfswert noch individualisiert hat.

825    Der für jede Bank herangezogene Anpassungsfaktor wird nämlich mit den für jede Bank spezifischen annualisierten Nennbeträgen multipliziert, die sämtliche von ihnen gehandelten SSA-Anleihen umfassen, und nicht nur die Nennbeträge der 33 Kategorien repräsentativer SSA-Anleihen, die die Kommission für die Berechnung des Anpassungsfaktors herangezogen hat.

826    Zudem wird die Feststellung, dass die 33 von der Kommission herangezogenen Kategorien von SSA-Anleihen hinreichend repräsentativ sind, nicht durch die Behauptung von Crédit agricole in Frage gestellt, dass fast 99 % dieser SSA-Anleihen „von [dieser Bank] zu keinem Zeitpunkt innerhalb des Zeitraums ihrer Beteiligung an der angeblichen Zuwiderhandlung oder nicht an dem Tag gehandelt wurden, an dem sie als repräsentativ gelten sollen“.

827    Diese Behauptung wird nämlich durch keinerlei Beweise, insbesondere bezifferte Beweise, untermauert, die es dem Gericht erlauben würden, ihre Stichhaltigkeit zu beurteilen.

828    Sollte Crédit agricole mit diesem Argument die nicht bewiesene Tatsache geltend machen wollen, dass sie die einzelnen 86 – und nicht, was sie anbelangt, 88 – spezifischen SSA-Anleihen, die innerhalb jeder der 33 Kategorien repräsentativer SSA-Anleihen, wie oben in den Rn. 771 und 772 dargelegt, berücksichtigt wurden, nicht oder nur in geringem Umfang gehandelt habe, ist darauf hinzuweisen, dass diese Bank nicht aufzeigt, inwiefern sich die Geld- oder Briefkurse der verschiedenen spezifischen SSA-Anleihen, die für jede dieser 33 Kategorien spezifischer SSA-Anleihen berücksichtigt wurden, von den Geld- oder Briefkursen anderer, von demselben Emittenten begebener SSA-Anleihen mit derselben Laufzeit und demselben Fälligkeitsdatum wie die der für jede dieser 33 Kategorien herangezogenen SSA-Anleihen unterscheiden sollen.

829    In Anbetracht der dem Gericht vorliegenden Informationen und insbesondere der Tabellen 2 bis 4 des Anhangs des angefochtenen Beschlusses, die auf der Grundlage der im Verwaltungsverfahren von Crédit agricole selbst vorgelegten und von ihr nicht bestrittenen Zahlenangaben erstellt wurden, ist die Stichhaltigkeit der Kritik von Crédit agricole umso weniger erwiesen, als der repräsentative Charakter einer SSA-Anleihe bedeutet, dass eine Bank mit anderen SSA-Anleihen handeln konnte, ohne dass die von der Kommission angewandte Methode beanstandet werden könnte.

830    Was als Drittes die von Crédit agricole und Credit Suisse vorgeschlagenen alternativen Berechnungsmethoden betrifft, ist festzustellen, dass diese beiden Banken der Kommission vorwerfen, keine auf ihre eigenen Transaktionen gestützte Methode zur Berechnung des Anpassungsfaktors herangezogen zu haben, und dass Crédit agricole der Kommission hilfsweise vorwirft, keine Methode angewandt zu haben, die auf die SSA-Anleihen gestützt sei, die diese Bank im Zeitraum ihrer Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung am häufigsten gehandelt habe.

831    Erstens würde eine auf die Transaktionen von Crédit agricole und Credit Suisse gestützte Methode, wie die Kommission im 923. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu Recht festgestellt hat, dazu führen, dass die Kommission eine durchschnittliche Geld-Brief-Spanne unter Rückgriff auf Kauf-Verkauf-Transaktionen oder Verkauf-Kauf-Transaktionen berechnet, die zumindest in zweierlei Hinsicht nicht vergleichbar sind.

832    Aus den Rn. 2.10 und 2.12 des zweiten Compass-Lexecon-Berichts geht nämlich hervor, dass die von Credit Suisse vorgeschlagene alternative Methode im Wesentlichen auf teilweise ausgeglichenen Geschäften (partially balanced trades) beruht, die als Geschäfte mit Anleihen definiert werden, die von den Händlern von Credit Suisse in einem bestimmten Zeitraum (ein Tag, eine Woche oder ein Monat) sowohl angekauft als auch verkauft wurden.

833    Zum einen räumt Credit Suisse in ihrem Vorbringen zur Verwendung von BGN-Daten durch die Kommission selbst ein, dass es wichtig sei, die gehandelten Volumina, die einen Einfluss auf die Geld-Brief-Spanne der gehandelten SSA-Anleihen haben könnten, zu berücksichtigen.

834    Der Vergleich von Kauf-Verkauf-Transaktionen mit unterschiedlichen Beträgen kann somit die Berechnung der Geld-Brief-Spanne verfälschen, was – wie aus Fn. 1084 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht – bei der Methode der Kommission, gemäß der sie die von der Bloomberg-Plattform aggregierten Beträge miteinander vergleicht, nicht der Fall ist.

835    Wie die Kommission im 923. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses im Wesentlichen festgestellt hat, ist zum anderen der Vergleich der Kurse von SSA-Anleihen, zwischen denen (gemäß der Definition für teilweise ausgeglichene Geschäfte im zweiten Compass-Lexecon-Bericht) „ein Tag, eine Woche oder ein Monat“ liegen kann, angesichts der – von Credit Suisse eingeräumten – Volatilität der Kurse von SSA-Anleihen geeignet, die Berechnung der Geld-Brief-Spanne zu verfälschen.

836    Insoweit reicht die von Credit Suisse geltend gemachte Tatsache, dass der durchschnittliche Abstand zwischen den An- und Verkaufsvorgängen bei täglichen teilweise ausgeglichenen Geschäften 107 Minuten betrage, nicht aus, um diese Schwäche auszugleichen.

837    Dadurch ist es nämlich weder möglich, den durchschnittlichen Abstand für wöchentliche oder monatliche Geschäfte, die ebenfalls bei den teilweise ausgeglichenen Geschäften berücksichtigt werden, zu bestimmen, noch, den Anteil der täglichen teilweise ausgeglichenen Geschäfte im Verhältnis zu den wöchentlichen und monatlichen teilweise ausgeglichenen Geschäften zu ermitteln.

838    Auch von diesem Mangel ist die Methode der Kommission nicht betroffen. Diese Methode führt nämlich zu einem Vergleich der von der Bloomberg-Plattform aggregierten Beträge der Geld- und Briefkurse von SSA-Anleihen, die – wie sich aus dem 921. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ergibt und von Credit Suisse nicht bestritten wird – zum selben Zeitpunkt, nämlich am Ende des Tages, berechnet werden.

839    Zweitens würde die von Crédit agricole und Credit Suisse vorgeschlagene, auf ihren eigenen Transaktionen beruhende Methode dazu führen, dass sich die Kommission auf eine Stichprobe von Transaktionen stützt, deren Repräsentativität nicht nachgewiesen ist.

840    Aus den im 926. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses wiedergegebenen Ausführungen von Crédit agricole ergibt sich nämlich, dass ihr nicht sämtliche Preise ihrer Transaktionen zur Verfügung stünden. Im Verwaltungsverfahren hat sie sich daher darauf berufen, dass „mangels tatsächlicher Transaktionspreise, anhand deren die Geld-Brief-Spanne berechnet werden kann, Preisspannenindizes (wie der BGN) zu verwenden sind, die sowohl anleihespezifisch als auch spezifisch für einen bestimmten Zeitraum sind“.

841    Ebenso geht aus Rn. 2.12 des zweiten Compass-Lexecon-Berichts hervor, dass die teilweise ausgeglichenen Geschäfte von Credit Suisse, die als Bezugsgröße für die Erstellung dieses Berichts herangezogen worden seien, je nach Zeitraum nur 14,2 % bis 59,2 % der Geschäfte dieser Bank ausmachten, wobei die vollkommen ausgeglichenen Geschäfte nur zwischen 1 % und 2 % ausmachten.

842    Credit Suisse kann sich aber nicht mit Erfolg auf eine alternative Berechnungsmethode berufen, die sich auf Daten stützt, die zu bestimmten Zeiten ihrer Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung Transaktionen betreffen, die nur für etwa 15 % ihrer gesamten Transaktionen repräsentativ sind.

843    Ebenso wenig kann Credit Suisse darauf schließen, dass sie, wenn die teilweise ausgeglichenen Geschäfte einen erheblichen Anteil der gesamten Transaktionen ausmachen (laut Rn. 2.27 des zweiten Compass-Lexecon-Berichts „zwischen 14,2 % und 59,2 %“), davon ausgehen kann, dass die Gesamtheit der Transaktionen, für die die Spannen berechnet wurden, für alle betroffenen Transaktionen repräsentativ ist.

844    Die Methode der Kommission weist dagegen diesen Mangel in diesem Punkt nicht auf, da sie, wie sich aus dem 903. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ergibt, aus dem Portfolio jeder Bank eine sowohl hinsichtlich der Emittenten als auch der Laufzeiten repräsentative Stichprobe von SSA-Anleihen herangezogen hat. Diese Methode zielt somit darauf ab, die gesamte Tätigkeit der mit der Sanktion belegten Banken und nicht nur deren teilweise ausgeglichenen Geschäfte abzubilden.

845    Drittens nähme eine auf die Transaktionsdaten von Crédit agricole und Credit Suisse gestützte Methode der Kommission die Möglichkeit, einen einheitlichen Faktor – d. h. die Stichprobe von 33 Kategorien repräsentativer SSA-Anleihen, die unterschiedslos auf alle diese Banken angewandt wird – für ihre Methode zur Berechnung des Hilfswerts unter allen betroffenen Banken beizubehalten, obwohl der Grundbetrag einer Geldbuße, wie sich aus Ziff. 6 der Leitlinien ergibt, nicht nur die wirtschaftliche Bedeutung der streitigen Zuwiderhandlung, sondern auch das jeweilige Gewicht des einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens wiedergeben soll.

846    Viertens würde eine auf die Transaktionsdaten der betroffenen Banken gestützte Methode auch weitaus komplexere Berechnungen voraussetzen als die bereits komplexen Berechnungen, die im vorliegenden Fall durchgeführt wurden, obwohl die oben in Rn. 824 festgestellte Repräsentativität der herangezogenen SSA-Anleihen gerade gewährleistet, dass die berücksichtigten Daten für die Berechnung der Geldbuße relevant bleiben und es ermöglichen, die wirtschaftliche Bedeutung der streitigen Zuwiderhandlung mit dem Grad an Genauigkeit wiederzugeben, wie er von der oben in Rn. 813 angeführten Rechtsprechung verlangt wird.

847    Die auf die Transaktionsdaten der betreffenden Banken gestützte Methode liefe nämlich darauf hinaus, dass die Kommission verpflichtet wäre, für jede betroffene Bank individuell eine Renditedifferenz für jedes identifizierte Geschäft für jeden Tag der Beteiligung dieser Bank an der streitigen Zuwiderhandlung zu ermitteln und anzuwenden, wie der Vorschlag von Crédit agricole, eine „auf die Transaktionsdaten [dieser Bank] in Bezug auf Anleihen, die in einem bestimmten Zeitraum mindestens Gegenstand eines Kaufs und eines Verkaufs waren, gestützte Methode“ zugrunde zu legen, zeigt.

848    Außerdem müsste die Kommission bei dieser Methode in einem Kontext, in dem, wie oben in den Rn. 833 und 835 ausgeführt, der Betrag der Transaktionen einen Einfluss auf deren Preis hat und die Tagesvolatilität der Preise von SSA-Anleihen es schwierig, wenn nicht gar unmöglich macht, Transaktionen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten stattgefunden haben, miteinander abzugleichen, für jede der betroffenen Banken und jedes Geschäft die entsprechenden Kauf- und Verkaufsvorgänge ermitteln, die es ihr ermöglichen würden, eine repräsentative Geld-Brief-Spanne zu berechnen.

849    Eine solche Methode würde – wenn sie die Berechnung des Anpassungsfaktors nicht übermäßig erschwert oder gar unmöglich macht – einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für die Kommission bedeuten (vgl. entsprechend Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Pilkington Group u. a./Kommission, C‑101/15 P, EU:C:2016:258, Nr. 37).

850    Fünftens konnte der Umstand, dass die Kommission in der Sache, in der der Beschluss C(2016) 8530 final vom 7. Dezember 2016 in einem Verfahren nach Art. 101 [AEUV] und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39914 – Euro-Zinsderivate [EIRD]) ergangen ist, die Daten der betroffenen Banken verwenden konnte, sie nicht dazu verpflichten, im angefochtenen Beschluss auf diese Daten zurückzugreifen. Abgesehen von den Unterschieden zwischen den beiden Sachen, auf die die Kommission im 924. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hingewiesen hat, ist die Kommission nach ständiger Rechtsprechung nicht an ihre frühere Verwaltungspraxis gebunden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2009, Archer Daniels Midland/Kommission, C‑510/06 P, EU:C:2009:166, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

851    Zu der von Crédit agricole hilfsweise vorgeschlagenen Methode ist festzustellen, dass sie sich auf eine Auswahl von SSA-Anleihen stützt, was nach Ansicht von Crédit agricole selbst gegen Ziff. 15 der Leitlinien verstieße. Abgesehen davon, dass Crédit agricole nicht angibt, welche SSA-Anleihen sie für repräsentativ hält, weist diese Methode die gleichen wie die in den vorstehenden Rn. 831 bis 850 genannten Mängel auf.

852    Daher hat die Kommission in einem Kontext, in dem der Umsatz – was von den Klägerinnen nicht bestritten wird – keinen geeigneten Indikator für die Berechnung dieses Grundbetrags darstellte, das ihr bei der Festlegung der Methode zur Berechnung der Geldbußen zustehende Ermessen nicht überschritten, als sie die im 902. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses genannte Stichprobe von 33 Kategorien repräsentativer SSA-Anleihen herangezogen hat, um den Hilfswert zu bestimmen, der als Grundlage für die Berechnung der gegen die betreffenden Banken verhängten Geldbußen diente.

853    Wie die Kommission im 933. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu Recht festgestellt hat, ist die in den Erwägungsgründen 889 bis 905 des angefochtenen Beschlusses beschriebene Methode klar und kohärent und ermöglicht es, den Hilfswert auf transparente und praktikable Weise zu ermitteln. Diese Methode kann in kohärenter Weise auf alle Parteien angewandt werden, und der Detaillierungsgrad jedes Elements ist für eine effiziente, zuverlässige und verständliche Berechnung des Hilfswerts angemessen.

854    Außerdem sind die von Crédit agricole und Credit Suisse vorgeschlagenen alternativen Methoden, wie die Kommission im 936. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ebenfalls zutreffend festgestellt hat, nicht besser geeignet als die, die von der Kommission im angefochtenen Beschlusses verwendet wurde.

855    Nach alledem sind das zweite Argument des dritten Teils des vierten Klagegrundes von Crédit agricole und das zweite Argument des zweiten Teils des dritten Klagegrundes von Credit Suisse als unbegründet zurückzuweisen.

–       Zur Kritik von Crédit agricole, dass für den gesamten Zeitraum der Zuwiderhandlung und alle betroffenen Banken zur Berechnung der endgültigen Geld-Brief-Spanne jeder dieser Banken feste Gewichtungen der SSA-Anleihen verwendet worden seien

856    Im Rahmen des ersten Arguments des dritten Teils ihres vierten Klagegrundes, wie es sich aus ihrer Klageschrift ergibt, wirft Crédit agricole der Kommission vor, sie habe „die [endgültige] Geld-Brief-Spanne unter Verwendung fester Gewichtungen auf die gesamten für alle Banken relevanten Zeiträume und nicht nur auf den auf [Crédit agricole] anwendbaren relevanten Zeitraum berechnet“ und „[d]aher … die Veränderungen der Transaktionsmodelle sowohl allgemein als auch in Bezug auf die Geschäfte von [Crédit agricole] selbst [nicht] berücksichtigt“.

857    Diese Kritik von Crédit agricole, die sich im Wesentlichen gegen den 933. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses richtet, beruht auf einem falschen Verständnis der von der Kommission herangezogenen und angewandten Methode, wie sie sich insbesondere aus den Erwägungsgründen 902 und 903 des angefochtenen Beschlusses ergibt.

858    Wie aus dem 903. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, trifft es zwar zu, dass die Kommission für die Berechnung des Hilfswerts für alle betroffenen Banken dieselbe Stichprobe von 33 Kategorien repräsentativer SSA-Anleihen herangezogen hat, und dass die Aufschlüsselung der SSA-Anleihen nach Emittenten und Laufzeit für ein und dieselbe Bank für den gesamten Zeitraum ihrer Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung gleich blieb. Demselben 903. Erwägungsgrund ist jedoch zu entnehmen, dass die Kommission für jede Partei und für jeden Arbeitstag ihres jeweiligen Zuwiderhandlungszeitraums auf der Grundlage eines gewichteten Durchschnitts dieser 33 Kategorien repräsentativer SSA-Anleihen eine tägliche Geld-Brief-Spanne berechnet hat.

859    Was insbesondere Crédit agricole betrifft, geht diese Feststellung auch klar aus der Spalte „Rescaled weights“ in Tabelle 2 im Anhang des angefochtenen Beschlusses in Verbindung mit den Tabellen 3 und 4 dieses Anhangs hervor, die oben in den Rn. 794 und 795 wiedergegeben sind.

860    Diese Tabellen zeigen, dass die Referenz-SSA-Anleihen zwar für alle betroffenen Banken während des gesamten Zeitraums der Zuwiderhandlung dieselben waren und die Aufschlüsselung der SSA-Anleihen nach Emittenten und Laufzeit für ein und dieselbe Bank für den gesamten Zeitraum ihrer Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung gleich blieb, dass diese Aufschlüsselung jedoch für jede Bank spezifisch war und zur Ermittlung einer täglichen Geld-Brief-Spanne führte, die somit ebenfalls für jede Bank spezifisch war und somit die Besonderheiten ihrer Handelstätigkeit berücksichtigte.

861    Soweit Crédit agricole in ihrer Erwiderung angibt, dass mit ihrem Vorbringen beanstandet werden solle, dass die Kommission nicht die „Interday-Gewichtung“ berücksichtigt habe, ist festzustellen, dass dieses Vorbringen – unterstellt, es könnte trotz seiner verspäteten Vorlage als zulässig angesehen werden – keinen Erfolg haben kann.

862    Im Rahmen dieses Vorbringens beschränkt sich Crédit agricole nämlich auf der Grundlage eines – nach ihren eigenen Worten – „hypothetischen“ Beispiels auf den Hinweis, dass die von der Kommission herangezogene Methode im Fall einer erheblichen Veränderung der Handelsintensität einer Bank von einem Tag zum anderen dazu neige, die Tätigkeit der Banken zu überschätzen. Die Bank hat jedoch nichts vorgetragen, was belegen könnte, dass ihre Tätigkeit im Zeitraum ihrer Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung solche Merkmale aufwies.

863    Nach alledem ist das erste Argument des dritten Teils des vierten Klagegrundes von Crédit agricole als unbegründet zurückzuweisen.

–       Zur Kritik von Crédit agricole und Credit Suisse an der Verwendung der BGN-Daten

864    Im 903. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses und in Fn. 1060, auf die darin Bezug genommen wird, hat die Kommission ausgeführt, dass „die Daten zu den Geld-Brief-Spannen … für [die] 33 [Kategorien] repräsentativer Anleihen aus der Kompositpreisquelle Bloomberg BGN erhoben wurde[, die als] ein in Echtzeit zusammengesetzter Preis für Unternehmensanleihen und Staatsanleihen [beschrieben wird]“.

865    Im 918. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses begründete die Kommission die Heranziehung der BGN-Daten wie folgt:

„Was die Informationsquelle für die [Geld-Brief‑]Spannen anbelangt, wird im [Geldbußens]chreiben erläutert, dass nach einer Analyse ‚[d]ie in den Akten enthaltenen Daten … keine Stichprobe dar[stellen], die für sich genommen ausreicht, um sicherzustellen, dass alle von den Parteien in ihren Antworten auf die Auskunftsverlangen der Kommission mitgeteilten relevanten Laufzeiten und Emittenten proportional berücksichtigt sind‘, und dass die Kommission daher Daten zu den Geld-Brief-Spannen für die repräsentativen Anleihen auf täglicher Basis aus der Kompositpreisquelle Bloomberg BGN erhoben hat. Mit anderen Worten hat die Kommission, nachdem sie vorläufig vorgesehen hatte, sowohl die Daten aus ihren Akten als auch die öffentlichen Daten zu verwenden, und festgestellt hatte, dass die Daten in den Akten nicht hinreichend repräsentativ waren, die für die Berechnung der anwendbaren Geld-Brief-Spannen am besten geeignete Datenquelle gewählt.“

866    In Fn. 1084 zum 921. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission ausgeführt, dass, „während die Bloomberg BGN-Preise für die aktuellen Preise Echtzeitpreise sind und mit dem Eingang neuer Notierungen den ganzen Tag über berechnet werden …, für die historischen Preise nur die Geld- und Briefkurse am Tagesende verfügbar sind“.

867    In Fn. 1085 zu demselben Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses fügte die Kommission hinzu:

„Die Kommission hat zur Berechnung der täglichen Geld-Brief-Spannen nur die Geld- und Briefkurse von Bloomberg BGN verwendet. Die Geld- und Briefkurse von Bloomberg BGN wurden zum gleichen Zeitpunkt (Tagesende) ermittelt. Folglich wird die Berechnung der Geld-Brief-Spanne durch Subtraktion des Ankaufskurses von Bloomberg BGN vom Verkaufskurs von Bloomberg BGN nicht durch einen Zeitunterschied beeinflusst, der das Ergebnis verzerren könnte. Jedoch kann diese Geld-Brief-Spanne zum Tagesende nicht auf die Intraday-Preise angewandt werden … Dagegen besteht der Ansatz der Kommission darin, dass die durchschnittliche Geld-Brief-Spanne am Tagesende für eine bestimmte repräsentative Anleihe während des gesamten Zeitraums der Beteiligung an der Zuwiderhandlung verwendet und auf die gehandelten Nennbeträge angewandt wird.“

868    Im Rahmen des dritten Arguments des dritten Teils des vierten Klagegrundes von Crédit agricole und im Rahmen des ersten Arguments des zweiten Teils des dritten Klagegrundes von Credit Suisse werfen die Klägerinnen der Kommission vor, die BGN-Daten herangezogen zu haben, die für die Zwecke der Berechnung des Hilfswerts ungeeignet seien. Durch diese Daten würden der Preis, zu dem die Transaktionen von den betreffenden Banken tatsächlich ausgeführt worden seien, und damit auch der auf ihrer Grundlage berechnete Anpassungsfaktor in die Höhe getrieben.

869    Insoweit weist Crédit agricole insbesondere darauf hin, dass die bei einer „begrenzten Stichprobe“ von Geschäften tatsächlich erzielten Geld-Brief-Spannen etwa viermal niedriger seien als die aus den BGN-Daten abgeleiteten Geld-Brief-Spannen am Tagesende. Dies beweise, dass diese Geld-Brief-Spannen künstlich höher seien als die tatsächlichen Geld-Brief-Spannen. Unter diesen Umständen hätte die Kommission diese „zuverlässigsten [verfügbaren] Daten“ berücksichtigen müssen, auch wenn sie nur als Anhaltspunkt hätten verwendet werden können, insbesondere „indem die endgültige Geld-Brief-Spanne um einen angemessenen Faktor verringert wird“.

870    Credit Suisse beanstandet, dass die Kommission BGN-Daten verwendet habe, die auf einer nicht näher erläuterten und intransparenten „Exklusiv-Methode“ beruhten. Wie aus dem zweiten Compass-Lexecon-Bericht hervorgehe, spiegelten diese Daten darüber hinaus offenbar eher die ursprünglichen Notierungen und Preisschätzungen als die Spreads der getätigten Geschäfte wider, wodurch lediglich die maximalen Spreads angegeben werden könnten, die diese Bank bei Verhandlungen mit Kunden erwarten könne. Die BGN-Daten seien auch insofern unvollständig, als sie nicht die potenziellen Handelsvolumina berücksichtigten, die sich auf die Geld-Brief-Spannen auswirken könnten. Außerdem überschätzten sie, wie ebenfalls im zweiten Compass-Lexecon-Bericht aufgezeigt werde, die Spreads, die bei Geschäften von Credit Suisse mit anderen Market-Makern erzielt würden. Credit Suisse ist darüber hinaus der Ansicht, dass die Kommission die am besten geeignete Datenquelle nicht mit der Begründung außer Acht lassen dürfe, dass ein anderes Kartellmitglied nicht die gleichen Daten liefern könne.

871    Wie oben in Rn. 807 ausgeführt, ist Ziff. 15 der Leitlinien im vorliegenden Fall nicht unmittelbar anwendbar, da die Kommission von der in Ziff. 13 dieser Leitlinien vorgesehenen Methode zur Berechnung der Geldbußen abgewichen ist.

872    Gleichwohl muss die Kommission, wenn sie in Ausübung ihres weiten Ermessens in Bezug auf die Berechnung einer Geldbuße – im vorliegenden Fall zu Recht – eine andere als die in Ziff. 13 der Leitlinien vorgesehene Methode zur Berechnung der Geldbußen festgelegt hat, dennoch sicherstellen, dass sie bei der Anwendung dieser Methode die zuverlässigsten verfügbaren Daten berücksichtigt.

873    Daher ist zu prüfen, ob die BGN-Daten, die von der Kommission zur Bestimmung der endgültigen Geld-Brief-Spanne verwendet wurden, die zuverlässigsten Daten darstellten, die bei der Anwendung der von ihr festgelegten Methode verfügbar waren.

874    In diesem Zusammenhang und in Anbetracht der Begründung der Kommission im angefochtenen Beschluss (Erwägungsgründe 903 und 918), insbesondere der Begründung, mit der sie die Argumente zurückgewiesen hat, auf die sich die betroffenen Banken im Verwaltungsverfahren gestützt hatten (Erwägungsgründe 919 bis 929), können sich diese Banken nicht auf die Behauptung beschränken, dass die von der Kommission verwendeten Daten eine oder mehrere Unzulänglichkeiten aufweisen, sondern müssen vielmehr nachweisen, dass es im Rahmen der von der Kommission rechtmäßig festgelegten Methode tatsächlich zuverlässigere als die von der Kommission herangezogenen Daten gibt und dass diese tatsächlich verfügbar sind (vgl. entsprechend Urteil vom 24. September 2019, HSBC Holdings u. a./Kommission, T‑105/17, EU:T:2019:675, Rn. 324).

875    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Crédit agricole im Wesentlichen geltend macht, dass die Kommission im Licht einer Studie, die sie dem Gericht nicht vorgelegt hat und von der sie selbst einräumt, dass sie sich auf eine „begrenzte Stichprobe“ von Geschäften beziehe, nicht den BGN-Daten hätte den Vorzug geben müssen, sondern den tatsächlichen Spreads, zu denen diese Bank die Geschäfte getätigt hätte, und die unter Heranziehung der vorgenannten „begrenzten Stichprobe“ „als Anhaltspunkt“ hätten berechnet werden müssen, um einen „angemessenen“ Faktor zur Verringerung der Geld-Brief-Spanne zu ermitteln.

876    Solche ungenauen und unzureichend untermauerten Angaben sind jedoch nicht geeignet, darzutun, dass ein anderer vollständiger und kohärenter Datensatz verfügbar war als der, der sich aus den von der Kommission verwendeten BGN-Daten zusammensetzte, und erst recht nicht, dass er zuverlässiger war als der von der Kommission verwendete.

877    Die Tatsache, dass Crédit agricole ihre Kritik nur auf eine „begrenzte Stichprobe“ von Daten stützte, deutet vielmehr darauf hin, dass sie – und erst recht die Kommission – nicht in der Lage war, die von ihr selbst durchgeführten Geschäfte genau zu identifizieren und zu dokumentieren.

878    Insoweit sei darauf hingewiesen, dass Crédit agricole im Verwaltungsverfahren, wie aus dem 926. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, im Übrigen erklärt hat – was sie nicht bestreitet –, dass „mangels tatsächlicher Transaktionspreise, anhand deren die Geld-Brief-Spanne berechnet werden kann, Preisspannenindizes (wie der BGN) zu verwenden sind, die sowohl anleihespezifisch als auch spezifisch für einen bestimmten Zeitraum sind“, dass „[d]er Datenanbieter Bloomberg, der für jede Anleihe und für jeden Tag Geld- und Briefkurse zum Tagesende bereitstellt, … eine geeignete Quelle für diese Daten [ist]“, und dass „[d]ie Differenz zwischen diesen Geld- und Briefkursen für jede Anleihe und jeden Tag … eine Geld-Brief-Spanne [ergibt], die für jede Anleihe spezifisch ist“.

879    Darüber hinaus deckt sich die von Crédit agricole angeführte Studie zwar mit den von dieser Bank im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Argumenten, doch geht aus dem 925. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervor, dass die Kommission diese Argumente zu Recht im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass nach der von Crédit agricole vorgeschlagenen Methode der Kaufpreis einer Anleihe wegen der Volatilität der Intraday-Preise nicht mit dem Kaufpreis einer am selben Tag durchgeführten umgekehrten Transaktion verglichen werden könne.

880    Schließlich hätte Crédit agricole, sofern sie ihr Vorbringen auf die Wirtschaftsstudie in Anhang A.10 ihrer Klageschrift stützen wollte, die konkreten Punkte dieser Studie, die dieses Vorbringen stützten, bezeichnen müssen, und sich nicht darauf beschränken dürfen, in der Einleitung ihrer Klageschrift unter der Überschrift „Kontext der Klageschrift“ auf deren Existenz hinzuweisen und in ihrer Erwiderung im Rahmen ihrer Kritik an einem Fehler der Kommission hinsichtlich des Referenzzeitraums, der für die Berechnung der gegen sie verhängten Geldbuße herangezogen wurde (erster Teil ihres vierten Klagegrundes), auf sie Bezug zu nehmen.

881    Wie Crédit agricole macht auch Credit Suisse geltend, dass die Kommission bei der Bestimmung ihres Anpassungsfaktors nicht die BGN-Daten, sondern die tatsächlichen Spreads hätte verwenden müssen, zu denen die Transaktionen von dieser Bank ausgeführt worden seien.

882    Zur Untermauerung ihrer Behauptung führt Credit Suisse verschiedene Kritikpunkte an den BGN-Daten an, die nacheinander zu prüfen sind.

883    Zunächst ist die Kritik zurückzuweisen, dass die Kommission die tatsächlichen Spreads, zu denen die Transaktionen von dieser Bank ausgeführt worden seien, zugunsten der BGN-Daten außer Acht gelassen habe, weil ein anderes Kartellmitglied nicht die gleichen Daten liefern könne.

884    Diese Kritik beruht auf einem Fehlverständnis des 918. Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses. In diesem Erwägungsgrund heißt es, dass die Verwendung der BGN-Daten dadurch gerechtfertigt sei, dass die in den Akten der Kommission enthaltenen Daten keine Stichprobe darstellten, die für sich genommen ausgereicht hätte, um sicherzustellen, dass alle von den Parteien in ihren Antworten auf die Auskunftsverlangen der Kommission mitgeteilten relevanten Laufzeiten und Emittenten proportional berücksichtigt seien.

885    Ebenso ist die Kritik von Credit Suisse zurückzuweisen, es sei nicht bekannt, wie die BGN-Daten erstellt worden seien, so dass unklar sei, welche Bedeutung ihnen beizumessen sei.

886    Zwar trifft es zu, dass, wie Credit Suisse ausführt und wie sich aus den von der Bloomberg-Plattform ausgearbeiteten Dokumenten ergibt, die Art und Weise der Erstellung der BGN-Daten teilweise unbekannt ist. Dies kann der Kommission jedoch nicht die Möglichkeit nehmen, diese Daten im vorliegenden Fall zu verwenden.

887    Wie aus den Erwägungsgründen 33, 220 oder 725 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, handelt es sich bei den von dieser Plattform bereitgestellten Daten nämlich zum einen um Daten, denen die Händler einen hohen Wert beimessen, da, wie Credit Suisse feststellt, Plattformen wie Bloomberg Marktinformationen sammeln, um sie anschließend an alle Marktteilnehmer weiterzugeben.

888    Zum anderen stellen die BGN-Daten, wie aus Fn. 1060 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, die sich auf ein von der Bloomberg-Plattform erstelltes Dokument bezieht, eine Quelle dar, die auf ausführbaren und indikativen Preisen mehrerer Wirtschaftsteilnehmer beruht und die verfügbaren, konsensbildenden Preise angibt, und die, wie die Kommission ausführt, von einem nicht am Verfahren beteiligten Dritten erstellt wird.

889    Daher kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass die Referenzdaten in Gestalt der BGN-Daten deshalb nicht verwendet werden könnten, weil die Art und Weise, wie sie erstellt würden, teilweise unbekannt sei, zumal Credit Suisse keine Marktplattformen genannt hat, die genauere oder relevantere Informationen als die Bloomberg-Plattform liefern.

890    Die Kritik von Credit Suisse, die sich auf den Wortlaut von Rn. 1.8 des zweiten Compass-Lexecon-Berichts stützt, wonach die BGN-Daten „offenbar eher die ursprünglichen Notierungen und Preisschätzungen als die Spreads der getätigten Geschäfte widerspiegeln“, ist ebenfalls zurückzuweisen.

891    Aus dem Bericht geht nicht mit hinreichender Sicherheit hervor, dass der tatsächliche Zweck der BGN-Daten der von den Verfassern des Berichts genannte war, insbesondere ohne bibliografischen Nachweis und entgegen der Definition, die die Kommission auf der Grundlage eines von der Bloomberg-Plattform erstellten Dokuments aufgestellt hat.

892    Darüber hinaus ist festzustellen, dass die von Credit Suisse aus dem Bericht übernommene Feststellung mit dem Vorbehalt des Verfassers „as such, we understand that“ versehen ist, wodurch die Beweiskraft dieser Feststellung, die nicht anderweitig belegt ist, erheblich eingeschränkt wird.

893    Zur Kritik, wonach die BGN-Daten den Einfluss der gehandelten Volumina auf die Preise der SSA-Anleihen nicht berücksichtigten oder die von Credit Suisse bei Geschäften mit anderen Market-Makern erzielten Spreads überschätzten, ist schließlich festzustellen, dass sie nicht unbegründet erscheint.

894    Diese Feststellung kann jedoch der Kommission im vorliegenden Fall nicht die Möglichkeit nehmen, auf die BGN-Daten zurückzugreifen, und somit die Höhe des unter Verwendung dieser Daten berechneten Berichtigungsfaktors nicht ungültig machen.

895    Zum einen kann der Kommission nämlich nicht entgegengehalten werden, dass sie Daten verwendet hat, die nicht genau die tatsächlichen Spreads widerspiegelten, zu denen die Transaktionen von Credit Suisse durchgeführt wurden, wenn sie – wie aus dem von Credit Suisse nicht bestrittenen 918. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervorgeht – gerade nicht über genaue, hinreichend repräsentative Daten verfügte, und folglich eine Methode anwenden musste, die sich auf zwangsläufig weniger genaue alternative Daten stützte, um einen Hilfswert zu rekonstruieren.

896    In diesem Sinne heißt es auch in Ziff. 16 der Leitlinien: „Sind die von einem Unternehmen zur Verfügung gestellten Daten unvollständig oder unzuverlässig, kann die Kommission den Umsatz mittels der erhaltenen Teildaten und/oder jeder anderen von ihr als einschlägig oder geeignet erachteten Information bestimmen.“

897    Zum anderen geht oben aus den Rn. 831 bis 850 und 854 hervor, dass eine auf die Transaktionsdaten der betreffenden Banken gestützte Methode nicht geeigneter sein kann als die von der Kommission im angefochtenen Beschluss angewandte Methode.

898    Im Rahmen der von der Kommission festgelegten Methode, deren Rechtmäßigkeit oben in Rn. 852 bestätigt worden ist, sind die BGN-Daten daher als die zuverlässigsten verfügbaren Daten anzusehen, insbesondere im Licht der Erklärungen von Crédit agricole zur Zuverlässigkeit dieser Daten für die Zwecke der Berechnung des Anpassungsfaktors, die im 926. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erwähnt sind und auf die oben in Rn. 878 hingewiesen worden ist.

899    Nach alledem sind das dritte Argument des dritten Teils des vierten Klagegrundes von Crédit agricole und das erste Argument des zweiten Teils des dritten Klagegrundes von Credit Suisse zurückzuweisen.

–       Zur Kritik von Credit Suisse, dass ihr Hilfswert zu hoch angesetzt worden sei, weil ihr gegenüber Nennbeträge anderer Banken berücksichtigt worden seien

900    Im Rahmen des dritten Arguments des zweiten Teils ihres dritten Klagegrundes, das hilfsweise für den Fall vorgebracht wird, dass das Gericht der Auffassung sein sollte, dass die Kommission berechtigt war, die BGN-Daten zu verwenden, wirft Credit Suisse der Kommission vor, die ihr gegenüber zugrunde gelegten Nennbeträge zu hoch eingeschätzt zu haben, indem sie ihr zu Unrecht die von anderen Banken gehandelten Beträge zugewiesen habe, und ihr Vorbringen zu diesem Punkt in den Erwägungsgründen 928 und 929 des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen zu haben.

901    Bezöge man Geschäfte, mit denen Credit Suisse Liquidität kaufe (Liquidity Sourcing) (durch Zahlung des Preises an einen anderen Market-Maker), in die Nennbeträge von Credit Suisse mit ein, so würde dies dazu führen, dass der Bank Transaktionen zugerechnet würden, für die sie keine Einnahmen erzielen könne. Ein Market-Maker erhalte nämlich nur für eine Transaktion mit einem Kunden eine Marge. Credit Suisse weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der von einem Wiederverkäufer an seinen Verkäufer gezahlte Preis bei der Berechnung des Umsatzes nicht hinzugerechnet werde.

902    Eine solche Berücksichtigung der Liquiditätskaufgeschäfte, die 37,8 % bis 41 % der gesamten Geschäfte von Credit Suisse ausmachten, bei den Nennbeträgen würde darüber hinaus dazu führen, dass dieselbe Transaktion doppelt erfasst würde, wenn die Geschäfte zwischen zwei an der streitigen Zuwiderhandlung beteiligten Banken getätigt würden.

903    Mit diesem Argument wirft Credit Suisse der Kommission im Wesentlichen vor, dass sie in die ihr gegenüber zugrunde gelegten Nennbeträge (und nicht in die Berechnung des Anpassungsfaktors) die Geschäfte im Zusammenhang mit dem Kauf von Liquidität einbezogen habe, die ihrer Ansicht nach Beschaffungsvorgänge darstellten, die bei der Berechnung des Umsatzes nicht berücksichtigt werden dürften.

904    Zwar trifft es zu, das im Rahmen der Ermittlung eines „Umsatzes“ im Sinne von Ziff. 13 der Leitlinien nur der Umsatz des betreffenden Unternehmens und damit der Gesamtpreis, den dieses Unternehmen seinen Kunden auf dem betreffenden Markt für Waren oder Dienstleistungen in Rechnung gestellt hat, bei der Bestimmung des Grundbetrags der Geldbuße zu berücksichtigen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Februar 2018, Kühne + Nagel International e. a./Kommission, C‑261/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:56, Rn 66 und 67), doch kann dies hier angesichts der von der Kommission zur Bestimmung des Anpassungsfaktors herangezogenen Methode nicht der Fall sein.

905    Im Rahmen der von der Kommission gewählten Methode, die oben in den Rn. 748 bis 759 dargelegt wurde, bestimmte sie nämlich einen Anpassungsfaktor, der der Hälfte der spezifischen durchschnittlichen Geld-Brief-Spanne jeder Bank entsprach, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass jedes Kauf- oder Verkaufsgeschäft einer Bank nur die Hälfte eines kombinierten Kauf- und Verkaufsgeschäfts einer SSA-Anleihe darstellte (Erwägungsgründe 897 bis 899 des angefochtenen Beschlusses).

906    Daraus folgt, wie insbesondere aus Rn. 11 des Geldbußenschreibens und Fn. 1054 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, dass die Kommission aufgrund der Besonderheiten des Handels mit SSA-Anleihen den Hilfswert nicht dadurch bestimmten wollte, dass sie die gesamte Geld-Brief-Spanne jedes Verkaufsgeschäfts für eine SSA-Anleihe gegenüber dem Verkäufer zugrunde legte – was sie daran gehindert hätte, die den Ankauf von SSA-Anleihen betreffenden Geschäfte in die Nennbeträge der betreffenden Banken einzubeziehen –, sondern dadurch, dass sie eine Hälfte der Geld-Brief-Spanne des Geschäfts gegenüber dem Verkäufer und die andere Hälfte der Geld-Brief-Spanne des Geschäfts gegenüber dem Käufer zugrunde legte.

907    Daher hatte die Kommission in Anwendung einer solchen Methode, deren Gültigkeit oben in Rn. 852 festgestellt worden ist, keine andere Wahl, als in die Nennbeträge jeder betroffenen Bank nicht nur ihre Verkaufsgeschäfte, sondern auch ihre Kaufgeschäfte einschließlich der auf den Kauf von Liquidität gerichteten Geschäfte einzubeziehen, die im Übrigen zu einem späteren Zeitpunkt im Wesentlichen, wenn nicht vollständig, zu einem Verkauf führen werden.

908    Außerdem kommt aus buchhalterischer Sicht der Umstand, dass die Kommission die Hälfte der auf den Gesamtbetrag der Transaktion angewandten durchschnittlichen Geld-Brief-Spanne zugrunde gelegt hat, der Zugrundelegung einer auf die Hälfte des Betrags der Transaktion angewandten durchschnittlichen Geld-Brief-Spanne gleich, was jede doppelte Verbuchung des Nennwerts dieses Geschäfts – zum einen beim Käufer und zum anderen beim Verkäufer – ausschließt.

909    Soweit Credit Suisse schließlich geltend macht, dass die Geschäfte zur Beschaffung von Liquidität, die mit den an der streitigen Zuwiderhandlung beteiligten Banken getätigten worden seien, nicht in ihre Nennbeträge hätten einbezogen werden dürfen, ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Leitlinien der Begriff „Hilfswert“ ebenso wie der Begriff „Umsatz“ darauf abzielt, bei der Berechnung der gegen ein Unternehmen verhängten Geldbuße einen Betrag als Ausgangspunkt festzulegen, der die wirtschaftliche Bedeutung der streitigen Zuwiderhandlung und das Gewicht dieses Unternehmens darin wiedergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2015, InnoLux/Kommission, C‑231/14 P, EU:C:2015:451, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

910    Daraus folgt, dass bei der Bestimmung des Hilfswerts alle Geschäfte zu berücksichtigen sind, die auf dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt getätigt wurden, wie es bei der Bestimmung des Umsatzes der Fall ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Februar 2018, Panalpina World Transport [Holding] u. a./Kommission, C‑271/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:59, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung), und zwar, wie sich aus Ziff. 10 der Leitlinien ergibt, für jedes der an der streitigen Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen.

911    In Anbetracht der oben in den Rn. 748 bis 759 dargelegten Methode der Kommission, nach der sie den Hilfswert für jede betroffene Bank durch Multiplikation ihrer Nennbeträge mit ihrem Anpassungsfaktor, der auf der Grundlage der Hälfte ihrer spezifischen durchschnittlichen Geld-Brief-Spanne ermittelt wurde, bestimmt hat, ist es logisch, dass die Kommission bei einem Geschäft, das den Kauf von Liquidität durch eine an der streitigen Zuwiderhandlung beteiligten Bank von einer anderen, ebenfalls an dieser Zuwiderhandlung beteiligten Bank zum Gegenstand hat, die diesem Geschäft entsprechenden Nennbeträge für jede dieser Banken berücksichtigt hat, wie sie es bei jedem anderen Geschäft zum Kauf von Liquidität durch eine an der streitigen Zuwiderhandlung beteiligten Bank von einer anderen, nicht daran beteiligten Bank getan hat.

912    Diese Methode führt zwar dazu, dass der bei einem bestimmten Liquiditätskaufgeschäft gehandelte Nennbetrag sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer der betreffenden SSA-Anleihe berücksichtigt wird.

913    Diese doppelte Berücksichtigung ergibt sich jedoch bereits aus den Grundsätzen, die der Festsetzung von Geldbußen nach den Leitlinien zugrunde liegen, und insbesondere aus der Anwendung von deren Ziff. 10 auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falls, in dem die Kommission den Hilfswert nicht nur anhand der Verkaufs‑, sondern auch anhand der Kaufgeschäfte ermittelt hat.

914    Darüber hinaus hätte die Nichtberücksichtigung eines Teils der Geschäfte, die unbestreitbar in den Anwendungsbereich des beanstandeten Kartells fallen, bei der Berechnung des Hilfswerts zur Folge, dass die wirtschaftliche Bedeutung der streitigen Zuwiderhandlung künstlich geschmälert und damit das Ziel der Verfolgung und wirksamen Ahndung von Verstößen gegen Art. 101 AEUV beeinträchtigt würde (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C‑444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 77).

915    Somit hat die Kommission im 929. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu Recht die Auffassung vertreten, dass sie im Rahmen der von ihr rechtmäßig festgelegten Methode, mit der ein für die gesamte Geschäftstätigkeit der betreffenden Banken und insbesondere für die Tätigkeit von Credit Suisse repräsentativer Hilfswert ermittelt werden sollte, die Geschäfte zum Kauf von Liquidität, einschließlich derjenigen zwischen den an der streitigen Zuwiderhandlung beteiligten Banken, in die für diese Bank herangezogenen Nennbeträge einbeziehen musste.

916    Daher ist das dritte Argument des zweiten Teils des dritten Klagegrundes von Credit Suisse als unbegründet zurückzuweisen.

2)      Zur Kritik von Crédit agricole an der Entscheidung der Kommission, nicht das Jahr 2014 als Referenzzeitraum für die Berechnung des Hilfswerts heranzuziehen

917    Nach Ziff. 13 der Leitlinien „[legt die Kommission z]ur Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße … [i]m Regelfall [den] Umsatz im letzten vollständigen Geschäftsjahr zugrunde …, in dem das Unternehmen an der Zuwiderhandlung beteiligt war“.

918    In den Erwägungsgründen 894 und 935 des angefochtenen Beschlusses hat sich die Kommission jedoch dafür entschieden, bei der Berechnung des Hilfswerts von Ziff. 13 der Leitlinien abzuweichen.

919    In diesem Sinne führte sie aus, dass „es … angemessener ist, den annualisierten Hilfswert auf die von den [betreffenden Banken] in den Monaten ihrer jeweiligen Beteiligung an der Zuwiderhandlung tatsächlich erzielten Umsätze zu stützen“ und dass „[s]omit … die im Zeitraum ihrer individuellen Beteiligung an dem Kartell gehandelten Nennbeträge durch einen abhängig von der Dauer der individuellen Beteiligung berechneten Faktor annualisiert [wurden], indem [der] Gesamtbetrag [der von einer Bank im Zeitraum ihrer Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung gehandelten Nennbeträge] durch die Anzahl der vollständigen Monate der Beteiligung geteilt und dieser monatliche Durchschnitt dann mit 12 multipliziert [wurde]“.

920    Die Kommission führte drei Gründe für diese Entscheidung an, nämlich die variierende Größe des Marktes für SSA-Anleihen, die starke Volatilität der Geld-Brief-Spannen im Zeitraum der Zuwiderhandlung und die unterschiedlichen Zeiträume, in denen die betreffenden Banken an der streitigen Zuwiderhandlung beteiligt waren.

921    Darüber hinaus führte die Kommission im 895. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses aus, dass die gehandelten annualisierten Nennbeträge die wirtschaftliche Bedeutung der streitigen Zuwiderhandlung und das jeweilige Gewicht der einzelnen Unternehmen bei dieser Zuwiderhandlung – unabhängig vom Zeitraum ihrer individuellen Beteiligung – wiedergäben.

922    Im Rahmen des ersten Teils ihres vierten Klagegrundes macht Crédit agricole geltend, die Kommission habe gegen Ziff. 13 der Leitlinien, den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und ihre Begründungspflicht verstoßen, indem sie einen annualisierten Durchschnitt der Nennbeträge der von dieser Bank im Zeitraum ihrer Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung gehandelten SSA-Anleihen zugrunde gelegt habe, und nicht nur die von dieser Bank im Jahr 2014 – dem letzten vollständigen Geschäftsjahr ihrer Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung – gehandelten Nennbeträge.

923    Hierzu macht Crédit agricole in ihrer Klageschrift geltend, die Kommission habe im angefochtenen Beschluss weder die Art noch das Ausmaß der starken Volatilität der Geld-Brief-Spannen näher dargelegt. Auch habe sie nicht erläutert, inwiefern es im vorliegenden Fall erforderlich gewesen sei, auf einen annualisierten Durchschnitt der Nennbeträge der gehandelten SSA-Anleihen zurückzugreifen, insbesondere was ihre Beteiligung angehe, die nach dem Zeitraum der starken Volatilität im Jahr 2011 begonnen habe. Außerdem ist Crédit agricole der Ansicht, dass die von der Kommission angeführte starke Volatilität der Geld-Brief-Spannen kein Abweichen von Ziff. 13 der Leitlinien rechtfertige. Dies umso weniger, als die Differenz zwischen den annualisierten Nennbeträgen und den im Laufe des Jahres 2014 gehandelten Nennbeträgen, was Crédit agricole anbelange, nur 10 % betragen habe.

924    In ihrer Erwiderung fügt Crédit agricole hinzu, die auf die unterschiedlichen Zeiträume der Beteiligung der verschiedenen betroffenen Banken an der streitigen Zuwiderhandlung gestützte Begründung der Kommission sei abwegig und stehe im Widerspruch zu ihrer Entscheidungspraxis.

925    Was zunächst das Argument betrifft, der angefochtene Beschluss sei hinsichtlich der Entscheidung der Kommission, von Ziff. 13 der Leitlinien abzuweichen, unzureichend begründet, ist festzustellen, dass die Erwägungsgründe 894 und 935 des angefochtenen Beschlusses, deren Inhalt oben in den Rn. 918 bis 921 wiedergegeben ist, die Gründe für diese Entscheidung klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, so dass die betroffenen Banken ihr die Gründe für diese Entscheidung entnehmen können und das Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2021, Rat/Hamas, C‑833/19 P, EU:C:2021:950, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

926    Zwar trifft es zu, dass die Kommission, wie Crédit agricole geltend macht, im angefochtenen Beschluss die Art und das Ausmaß der starken Volatilität der Geld-Brief-Spannen, auf die sie sich beruft, nicht näher dargelegt hat.

927    Es wäre jedoch übertrieben, eine besondere Begründung für jedes quantitative Element, auf das sich die Argumentation der Kommission stützt, zu verlangen, wenn diese Argumentation, wie oben in den Rn. 765 bis 788 festgestellt, klar und eindeutig ist (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C‑341/06 P und C‑342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 108 und 111 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

928    Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als Crédit agricole zum einen vor dem Gericht verschiedene Argumente vorgetragen hat, mit denen sie die starke Volatilität der Geld-Brief-Spannen, auf die sich die Kommission gestützt hatte, in Frage stellte, und die Kommission im Rahmen des streitigen Verfahrens vor dem Gericht in der Lage war, sich zu rechtfertigen (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C‑341/06 P und C‑342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 110).

929    Zum anderen kann vernünftigerweise nicht davon ausgegangen werden, dass das Fehlen von Erläuterungen zu Art und Ausmaß der Schwankungen der Geld-Brief-Spannen bei SSA-Anleihen Crédit agricole als Akteur auf dem Markt für SSA-Anleihen daran hinderte, selbst zu beurteilen, ob die in den Erwägungsgründen 894, 899 und 935 des angefochtenen Beschlusses getroffene objektive Feststellung zur starken Volatilität des Marktes für SSA-Anleihen im Zeitraum der Zuwiderhandlung richtig oder falsch war.

930    Crédit agricole kann sich daher nicht mit Erfolg auf eine unzureichende Begründung des angefochtenen Beschlusses berufen, soweit es um die Gründe für die Entscheidung der Kommission geht, von Ziff. 13 der Leitlinien abzuweichen und nicht die von Crédit agricole im Jahr 2014 gehandelten Nennbeträge, sondern einen annualisierten Durchschnitt der von dieser Bank im gesamten Zeitraum ihrer Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung gehandelten Nennbeträge zugrunde zu legen.

931    Sodann ist zur sachlichen Richtigkeit der von der Kommission getroffenen Entscheidung darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach Ziff. 13 der Leitlinien befugt ist, von der Regel abzuweichen, wonach bei der Berechnung der Höhe der Geldbuße der Umsatz zugrunde zu legen ist, den das betreffende Unternehmen im letzten vollständigen Geschäftsjahr seiner Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung erzielt hat, sofern die Kommission diese Abweichung rechtlich hinreichend begründet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2014, Pilkington Group u. a./Kommission, T‑72/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1094, Rn. 212 und 213 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

932    Im vorliegenden Fall hat die Kommission in den Erwägungsgründen 894 und 935 des angefochtenen Beschlusses ihre Entscheidung, von der in Ziff. 13 der Leitlinien aufgestellten Regel abzuweichen, mit den drei oben in Rn. 920 dargelegten Gründen gerechtfertigt.

933    Wie sich oben aus Rn. 923 ergibt, hat sich Crédit agricole, um in Abrede zu stellen, dass die Abweichung von Ziff. 13 der Leitlinien der Kommission begründet ist, in ihrer Klageschrift darauf beschränkt, den zweiten von der Kommission angeführten Grund, nämlich die hohe Volatilität der Geld-Brief-Spannen für SSA-Anleihen im Zeitraum der Zuwiderhandlung, zu bestreiten.

934    Daraus folgt, dass der erste und der dritte Grund, die sich auf die variierende Größe des Marktes für SSA-Anleihen im Zeitraum der Zuwiderhandlung und die unterschiedlichen Zeiträume, in denen die betreffenden Banken an der streitigen Zuwiderhandlung beteiligt waren, stützen, als endgültig erwiesen und relevant anzusehen sind, um im vorliegenden Fall die Ausnahme von Ziff. 13 der Leitlinien zu rechtfertigen.

935    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Crédit agricole in ihrer Erwiderung zwar den dritten von der Kommission angeführten Grund bestritten hat.

936    Wurde es nicht im Rahmen der Klageschrift geltend gemacht, ist ein solches Vorbringen, bei dem es sich um neues Vorbringen handelt, das sich nicht auf tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte stützt, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind, und nicht als Erweiterung ihres Vorbringens zur starken Volatilität der Geld-Brief-Spannen für SSA-Anleihen verstanden werden kann, gemäß Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung verspätet und daher unzulässig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2019, Commune de Fessenheim u. a./Kommission, T‑751/17, EU:T:2019:330, Rn. 60).

937    Nach dieser Klarstellung ist festzustellen, dass aus den von der Kommission auf eine prozessleitende Maßnahme hin vorgelegten Beweisen, die sich auf eine Stichprobe von SSA-Anleihen (EIB und CADES) mit einer Laufzeit von 0 bis 3 Jahren und einer Laufzeit von 7 bis 10 Jahren beziehen, hervorgeht, dass für diese SSA-Anleihen im Zeitraum der Zuwiderhandlung tatsächlich erhebliche Geld-Brief-Spannen zu verzeichnen waren, insbesondere zwischen Ende 2011 und Ende 2013.

938    Dieser Umstand, zusammen mit der unstreitigen Tatsache, dass die Größe des Marktes für SSA-Anleihen im Zeitraum der Zuwiderhandlung variierte, zeigt, dass die Annualisierung der Nennbeträge – die dazu führte, dass bei der Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße der gesamte Zeitraum der Zuwiderhandlung der einzelnen betroffenen Bank berücksichtigt wurde – erforderlich war, um, wie die Kommission im 895. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausführt, die wirtschaftliche Bedeutung dieser Zuwiderhandlung wiederzugeben.

939    Wäre nämlich nur das jeweils letzte Jahr der Beteiligung der einzelnen Banken an der streitigen Zuwiderhandlung berücksichtigt worden, hätte die Kommission die wirtschaftliche Bedeutung dieser Zuwiderhandlung unterschätzt, da sie die Jahre 2012 und 2013, in denen die Auswirkungen dieser Zuwiderhandlung insbesondere wegen der starken Volatilität der Geld-Brief-Spannen am größten waren, nicht berücksichtigt hätte.

940    Dieses Ergebnis kann nicht durch das Vorbringen von Crédit agricole in Frage gestellt werden, mit dem sie im Wesentlichen geltend macht, dass ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung – die am 11. Januar 2013 begonnen und am 24. März 2015 geendet habe – in einem Zeitraum erfolgt sei, in dem die Volatilität der Geld-Brief-Spannen geringer gewesen sei, was die Kommission hätte veranlassen müssen, nicht von Ziff. 13 der Leitlinien abzuweichen.

941    Ohne eine Annualisierung der Nennbeträge von Crédit agricole hätte die Kommission nämlich für die Berechnung des Grundbetrags ihrer Geldbuße nicht denselben Referenzzeitraum wie für die anderen betroffenen Banken zugrunde gelegt; wie aus dem 895. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses im Wesentlichen hervorgeht, hätte dies sie daran gehindert, Geldbußen zu verhängen, die das jeweilige Gewicht der einzelnen an der streitigen Zuwiderhandlung beteiligten Banken wiedergeben.

942    Da zudem das Jahr 2013 und auch noch Anfang 2014 durch eine Volatilität der Kursspannen gekennzeichnet waren, die zwar deutlich geringer als in den Jahren 2012 und 2013, aber stärker als im Zeitraum nach Anfang 2014 war, hätte die Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße von Crédit agricole auf der Grundlage der Nennbeträge, die sie allein im Jahr 2014 gehandelt hatte, zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung zum Nachteil der anderen an der streitigen Zuwiderhandlung beteiligten Banken geführt.

943    In diesem Fall wäre Crédit agricole die einzige Bank gewesen, für die der Grundbetrag ihrer Geldbuße auf der Grundlage eines Jahres mit einer geringen Volatilität der Geld-Brief-Spannen berechnet worden wäre, obwohl sie auch im Lauf des Jahres 2013, das durch eine nicht unerhebliche Volatilität der Geld-Brief-Spannen für SSA-Anleihen gekennzeichnet war, an der streitigen Zuwiderhandlung beteiligt war.

944    Schließlich trägt Crédit agricole nichts vor, was belegen könnte, dass die annualisierten Nennbeträge aus für diese Bank spezifischen Gründen weder für ihre wirkliche Größe und ihre Wirtschaftskraft noch für das Ausmaß der von ihr begangenen Zuwiderhandlung einen Anhaltspunkt bieten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2014, Esso u. a./Kommission, T‑540/08, EU:T:2014:630, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

945    Insoweit kann der von Crédit agricole hervorgehobene Umstand, dass der für sie zugrunde gelegte annualisierte Hilfswert nur um 10 % von den Nennbeträgen abweiche, die sie im Jahr 2014 gehandelt habe, nicht genügen.

946    Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Kommission im vorliegenden Fall bei der Berechnung des Grundbetrags der Geldbußen, die gegen die betroffenen Banken und insbesondere Crédit agricole verhängt wurden, von Ziff. 13 der Leitlinien abgewichen ist.

947    Was schließlich den von Crédit agricole geltend gemachten Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung betrifft, ist festzustellen, dass er durch kein Vorbringen untermauert wird, das gegenüber dem, das zur Beanstandung der Entscheidung der Kommission geltend gemacht wurde, nicht das Jahr 2014 als Referenzzeitraum für die Berechnung des Hilfswerts zu verwenden, eigenständig ist, so dass er aus denselben wie den oben in den Rn. 931 bis 946 dargelegten Gründen zu verneinen ist.

948    Nach alledem ist der erste Teil des vierten Klagegrundes von Crédit agricole zurückzuweisen.

3)      Zur Kritik am Schweremultiplikator (Ziff. 20 bis 23 der Leitlinien)

949    In den Erwägungsgründen 940 und 941 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission einen Schweremultiplikator von 16 % zugrunde gelegt.

950    Sie rechtfertigte diesen Schweremultiplikator im Wesentlichen damit, dass die streitige Zuwiderhandlung den gesamten EWR betroffen habe und in Form von Preisfestsetzungsvereinbarungen, kollusivem Informationsaustausch sowie Aufteilung von Märkten und Kunden erfolgt sei, die zu den schwerwiegendsten Wettbewerbsbeschränkungen gehören würden.

951    Im Rahmen des vierten Teils des vierten Klagegrundes von Crédit agricole und im Rahmen des dritten Teils des dritten Klagegrundes von Credit Suisse wenden sich die Klägerinnen gegen den von der Kommission zugrunde gelegten Schweremultiplikator von 16 %.

952    Erstens macht Crédit agricole geltend, die Kommission dürfe keinen gemeinsamen Schweremultiplikator auf alle an der streitigen Zuwiderhandlung beteiligten Banken anwenden und hätte einen „angemesseneren“ Schweremultiplikator auf Crédit agricole anwenden müssen.

953    Um den Grundsatz der Gleichbehandlung zu wahren und den Urteilen vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission (100/80 bis 103/80, EU:C:1983:158, Rn. 129), und vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni (C‑49/92 P, EU:C:1999:356, Rn. 90), zu entsprechen, sei ein individueller und niedrigerer Schweremultiplikator geboten gewesen. Nach diesen Urteilen sei die Kommission verpflichtet, bei der Bestimmung des Schweremultiplikators die Dauer der streitigen Zuwiderhandlung, das – möglicherweise weniger bedeutende – Verhalten der beteiligten Unternehmen, ihre Rolle beim Zustandekommen dieser Zuwiderhandlung, den von ihnen erzielten Gewinn und ihre jeweilige Größe zu berücksichtigen.

954    Crédit agricole sei jedoch weniger lange als die anderen Banken an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen und habe nicht zu ihrem Zustandekommen beigetragen. Außerdem sei ihr Händler weniger aktiv gewesen als die Händler der anderen Banken. Schließlich sei Crédit agricole nur ein „sehr kleiner Akteur“ auf dem Markt für SSA-Anleihen, in den sie erst im Jahr 2012/2013 eingetreten sei.

955    Insoweit ist zunächst festzustellen, dass sich Crédit agricole nicht mit Erfolg auf die Urteile vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission (100/80 bis 103/80, EU:C:1983:158, Rn. 129), und vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni (C‑49/92 P, EU:C:1999:356, Rn. 90), berufen kann, da diese nicht im Rahmen von Klagen gegen Entscheidungen ergangen sind, die zu einem Zeitpunkt erlassen wurden, als die Berechnung der auf der Grundlage von Art. 101 AEUV verhängten Geldbußen durch Leitlinien geregelt war, mit denen sich die Kommission in der Ausübung ihres Ermessens selbst gebunden hat.

956    Wie nämlich aus den Urteilen vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission (100/80 bis 103/80, EU:C:1983:158), und vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni (C‑49/92 P, EU:C:1999:356), ausdrücklich hervorgeht, erfolgte die Berechnung der Geldbußen auf der Grundlage von Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17: Erste Durchführungsverordnung zu den Art. [101] und [102 AEUV] (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204) – der im Wesentlichen in Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 übernommen wurde – und nicht auf der Grundlage der Leitlinien, insbesondere deren Ziff. 20 bis 23 (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2011, Team Relocations u. a./Kommission, T‑204/08 und T‑212/08, EU:T:2011:286, Rn. 87).

957    Daraus folgt, dass sich aus den Urteilen vom 7. Juni 1983, Musique diffusion française u. a./Kommission (100/80 bis 103/80, EU:C:1983:158), und vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni (C‑49/92 P, EU:C:1999: 356), keine Verpflichtung der Kommission ergibt, im Stadium der Bestimmung des Schweremultiplikators (Ziff. 20 bis 23 der Leitlinien) andere Umstände als die der streitigen Zuwiderhandlung eigene Schwere zu berücksichtigen; jedenfalls wurde diese von der Kommission gemäß der Rechtsprechung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2011, Team Relocations/Kommission, T‑204/08 und T‑212/08, EU: T:2011:286, Rn. 87) in anderen Stadien der Berechnung der gegen diese Bank verhängten Geldbuße gebührend berücksichtigt.

958    Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kommission bei der Berechnung der auf der Grundlage von Art. 101 AEUV verhängten Geldbußen zwar nicht über die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung hinwegsetzen darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 1998, BPB de Eendracht/Kommission, T‑311/94, EU:T:1998:93, Rn. 309), dass jedoch sowohl aus Ziff. 22 der Leitlinien als auch aus der einschlägigen Rechtsprechung hervorgeht, dass der Schweremultiplikator grundsätzlich der Schwere der Zuwiderhandlung und nicht der relativen Schwere der Beteiligung jedes der betreffenden Unternehmen an ihr Rechnung tragen muss (vgl. in diesem Sinne unter der Geltung der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Art.  65 Abs. 5 [KS] festgesetzt werden [ABl. 1998, C 9, S. 3], Urteil vom 12. November 2009, Carbone-Lorraine/Kommission, C‑554/08 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:702, Rn. 27 und 29; unter der Geltung der Leitlinien Urteile vom 12. Dezember 2012, Novácke chemické závody/Kommission, T‑352/09, EU:T:2012:673, Rn. 58, und vom 14. Mai 2014, Reagens/Kommission, T‑30/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:253, Rn. 240).

959    Somit erfolgt die Würdigung individueller Umstände grundsätzlich nicht im Rahmen der Prüfung der Schwere der Zuwiderhandlung, also bei der Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße, sondern im Rahmen der Anpassung des Grundbetrags anhand von mildernden und erschwerenden Umständen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C‑444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 103).

960    In diesem Sinne sehen die Ziff. 19 bis 22 der Leitlinien im Übrigen vor, dass der Schweremultiplikator für die betreffende Zuwiderhandlung und nicht für jedes daran beteiligte Unternehmen bestimmt wird.

961    Im vorliegenden Fall kann ein Schweremultiplikator von 16 % für eine Zuwiderhandlung wie die im angefochtenen Beschluss festgestellte nicht als unangemessen oder unverhältnismäßig angesehen werden.

962    Wie die Kommission in den Erwägungsgründen 939 bis 941 des angefochtenen Beschlusses zutreffend ausgeführt hat, betraf die streitige Zuwiderhandlung nämlich den gesamten EWR und erfolgte in Form von Preisfestsetzungsvereinbarungen, kollusivem Informationsaustausch sowie Aufteilung von Märkten und Kunden, somit Verhaltensweisen, die zu den schwerwiegendsten Wettbewerbsbeschränkungen gehören.

963    Darüber hinaus liegt ein Schweremultiplikator von 16 % sehr deutlich unter der Obergrenze der Bandbreite, die in den Ziff. 21 und 23 der Leitlinien für Wettbewerbsbeschränkungen dieser Art vorgesehen ist.

964    Die Kommission hat in diesen Ziffern nämlich darauf hingewiesen, dass sie grundsätzlich einen Anteil von bis zu 30 % des Umsatzes festsetzen werde, dass aber bei Zuwiderhandlungen wie horizontalen Vereinbarungen zur Festsetzung von Preisen und Aufteilung von Märkten – die im angefochtenen Beschluss festgestellte Einstufung – grundsätzlich ein Betrag „am oberen Ende der Bandbreite“ angesetzt werde.

965    Außerdem lässt der auf Crédit agricole angewandte Schweremultiplikator entgegen ihrem Vorbringen keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung erkennen.

966    Die Besonderheiten dieser Bank und die relevanten Merkmale ihrer Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung wurden nämlich in anderen Phasen der Bußgeldberechnung im Einklang mit der Verpflichtung der Kommission, dem individuellen Verhalten des betreffenden Unternehmens Rechnung zu tragen, gebührend berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C‑444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 99, 100, 105 und 106).

967    Die kürzere Dauer der Beteiligung von Crédit agricole an der streitigen Zuwiderhandlung ebenso wie die Tatsache, dass sie nicht an ihrem Zustandekommen beteiligt war – ein Gesichtspunkt, der eng mit der Dauer ihrer Beteiligung an dieser Zuwiderhandlung zusammenhängt –, haben die Kommission somit dazu veranlasst, für Crédit agricole einen Dauerkoeffizienten von 2,20 Jahren zugrunde zu legen, während sich dieser Koeffizient für BofA auf 3,28 Jahre, für Credit Suisse auf 4,75 Jahre und für die Deutsche Bank auf 4,18 Jahre belief, wie sich aus dem 951. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ergibt.

968    Ebenso wurde die geringere Größe dieser Bank im Rahmen des Hilfswerts berücksichtigt, der, wie aus dem 905. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, aufgrund des geringeren Volumens der von dieser Bank gehandelten Nennbeträge weit unter dem der anderen Banken lag.

969    Schließlich war der Umstand, dass der Händler von Crédit agricole während der streitigen Zuwiderhandlung weniger aktiv gewesen sein soll als die Händler der anderen Banken, im vorliegenden Fall von der Kommission nicht zu berücksichtigen.

970    Denn abgesehen davon, dass Crédit agricole nicht behauptet und erst recht nicht nachweist, dass sie die Voraussetzungen von Ziff. 29 dritter Gedankenstrich der Leitlinien erfüllt habe, bringen nach ständiger Rechtsprechung passive Formen der Beteiligung an einer Zuwiderhandlung, wie die Teilnahme eines Unternehmens an Sitzungen, bei denen wettbewerbswidrige Vereinbarungen getroffen wurden, ohne dass es sich offen dagegen ausgesprochen hat, eine Komplizenschaft zum Ausdruck, die geeignet ist, die Verantwortlichkeit des Unternehmens im Rahmen von Art. 101 AEUV zu begründen, da die stillschweigende Billigung einer rechtswidrigen Initiative, ohne sich offen von deren Inhalt zu distanzieren oder sie bei den Behörden anzuzeigen, dazu führt, dass die Fortsetzung der Zuwiderhandlung begünstigt und ihre Entdeckung verhindert wird (vgl. Urteil vom 21. Januar 2016, Eturas u. a., C‑74/14, EU:C:2016:42, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

971    Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Kommission u. a. gegenüber Crédit agricole einen Schweremultiplikator in Höhe von 16 % zugrunde gelegt hat.

972    Diese Schlussfolgerung gilt gleichermaßen für Credit Suisse und wird nicht durch das Vorbringen dieser Bank in Frage gestellt, mit dem sie sich darauf beschränkt, in einer einzigen Randnummer ihrer Klageschrift geltend zu machen, dass „die gegen [sie] verhängte Geldbuße … die Schwere der Zuwiderhandlung erheblich [überbewertet, weil] die Kommission nicht nachgewiesen hat, dass die Kommunikation über die Preisbildung ihrem Zweck nach wettbewerbswidrig ist (zweiter Teil des ersten Klagegrundes)“, dass „es … vor und nach Februar 2013 keinen Gesamtplan [gab], mit dem dasselbe gemeinsame Ziel verfolgt wurde (erster Teil des zweiten Klagegrundes)“, dass „[sie] von den angeblichen wettbewerbswidrigen bilateralen Gesprächen, die nach Februar 2013 zwischen den anderen Banken stattfanden, keine Kenntnis [hatte] und … sie auch nicht vernünftigerweise vorhersehen [konnte] (zweiter Teil des zweiten Klagegrundes)“, und dass „die Kommission … nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen [hat], dass das Verhalten nach Februar 2013 fortgesetzt war (dritter Teil des zweiten Klagegrundes)“.

973    Diese vier Kritikpunkte entsprechen nämlich genau den von Credit Suisse vorgebrachten und vom Gericht im Rahmen des zweiten Teils des ersten Klagegrundes sowie des ersten, des zweiten und des dritten Teils ihres zweiten Klagegrundes zurückgewiesenen Kritikpunkten, auf die diese Bank im Übrigen ausdrücklich verweist.

974    Daraus folgt, dass der vierte Teil des vierten Klagegrundes von Crédit agricole und der dritte Teil des dritten Klagegrundes von Credit Suisse als unbegründet zurückzuweisen sind.

4)      Zur Kritik am Multiplikator für die Dauer (Ziff. 24 der Leitlinien)

975    In den Erwägungsgründen 950 und 951 des angefochtenen Beschlusses führte die Kommission aus, sie habe den in Ziff. 24 der Leitlinien vorgesehenen Multiplikator für die Dauer auf der Grundlage der im 842. Erwägungsgrund dieses Beschlusses festgelegten Anzahl der Tage berechnet, an denen jede betroffene Bank an der streitigen Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei.

976    Die Kommission setzte daher für Crédit agricole wegen ihrer Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung während 804 Tagen einen Multiplikator für die Dauer von 2,20 Jahren und für Credit Suisse wegen ihrer Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung während 1 738 Tagen einen Multiplikator für die Dauer von 4,75 Jahren fest.

977    Im Rahmen des fünften Teils des vierten Klagegrundes von Crédit agricole und im Rahmen des vierten Teils des dritten Klagegrundes von Credit Suisse beanstanden die Klägerinnen den auf sie angewandten Multiplikator für die Dauer.

i)      Zur Kritik an dem auf Crédit agricole angewandten Multiplikator für die Dauer von 2,20 Jahren

978    Mit dem fünften Teil ihres vierten Klagegrundes wirft Crédit agricole der Kommission vor, einen Multiplikator für die Dauer von 2,20 Jahren mit der Begründung angewandt zu haben, dass Crédit agricole vom 10. Januar 2013 bis zum 24. März 2015 an der streitigen Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei.

979    Wie sie jedoch im Rahmen ihres ersten und ihres zweiten Klagegrundes dargetan habe, sei ihre Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung nach Ende 2013 oder spätestens nach Beginn des Jahres 2014 nicht nachgewiesen.

980    Die Kommission habe nämlich mehrere für die Dauer der Zuwiderhandlung entscheidende Gesichtspunkte außer Acht gelassen oder vernachlässigt. Erstens zeige der Rückgang der verfügbaren Beweise ab Ende Oktober 2013, dass die streitige Zuwiderhandlung lange vor dem von der Kommission zugrunde gelegten Zeitpunkt beendet worden sei, was dadurch bestätigt werde, dass zwischen dem Händler von Crédit agricole und dem Händler von BofA nach dessen Wechsel von der Deutschen Bank zu BofA im ersten Halbjahr 2014 keine Gespräche geführt worden seien. Zweitens hätten die zur Last gelegten Verhaltensweisen – oder zumindest der Informationsaustausch – keinen wettbewerbswidrigen Zweck gehabt und hätten im Laufe des Jahres 2013 und Anfang 2014 zu weit auseinander gelegen.

981    Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der zur Festsetzung der Höhe einer nach Art. 101 AEUV verhängten Geldbuße verwendete Multiplikator für die Dauer in keinem Zusammenhang mit der Schwere und damit der bezweckten oder bewirkten Wettbewerbswidrigkeit der Zuwiderhandlung steht, die die Verhängung dieser Geldbuße rechtfertigt.

982    Daher ist das – im Übrigen oben zurückgewiesene – Argument von Crédit agricole, dass die in Rede stehenden Verhaltensweisen keinen wettbewerbswidrigen Zweck gehabt hätten, zurückzuweisen.

983    Darüber hinaus ist festzustellen, dass das Vorbringen von Crédit agricole zum fehlenden fortgesetzten Charakter der streitigen Zuwiderhandlung und zu einem Irrtum der Kommission in Bezug auf den Zeitpunkt des Endes der Beteiligung von Crédit agricole an dieser Zuwiderhandlung bereits im Rahmen der Beantwortung ihres zweiten Klagegrundes zurückgewiesen worden ist.

984    Hingegen wurde oben in Rn. 145 festgestellt, dass sich die Kommission nicht mit Erfolg auf das Gespräch vom 10. Januar 2013 stützen konnte und dass daher der Beginn der Beteiligung von Crédit agricole an der streitigen Zuwiderhandlung auf den 11. Januar 2013 festzulegen war.

985    In Anbetracht dessen, dass die Kommission für die Berechnung des Multiplikators für die Dauer eine Abrundung auf die zweite Dezimalstelle vorgenommen hat (insbesondere für Credit Suisse und die Deutsche Bank) und dass die Verkürzung der Dauer der Beteiligung von Crédit agricole an der streitigen Zuwiderhandlung um einen Tag – von 804 auf 803 Tage – zu dessen Herabsetzung von 2,20 auf 2,19 führt, ist festzustellen, dass die Berechnung des auf diese Bank angewandten Multiplikators für die Dauer fehlerhaft ist.

986    Dem fünften Teil des vierten Klagegrundes von Crédit agricole ist daher stattzugeben.

ii)    Zur Kritik an dem auf Credit Suisse angewandten Multiplikator für die Dauer von 4,75 Jahren

987    Mit dem vierten Teil ihres dritten Klagegrundes wirft Credit Suisse der Kommission vor, einen Multiplikator für die Dauer von 4,75 Jahren mit der Begründung angewandt zu haben, dass sie vom 21. Juni 2010 bis zum 24. März 2015 an der streitigen Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei. Wie sie jedoch im Rahmen des vierten Teils ihres zweiten Klagegrundes dargetan habe, sei ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung nach August 2014 nicht nachgewiesen.

988    Da der vierte Teil des zweiten Klagegrundes von Credit Suisse zurückgewiesen wurde, ist auch der vierte Teil ihres dritten Klagegrundes zurückzuweisen.

b)      Zur Kritik an der Anpassung des Grundbetrags der gegen Crédit agricole verhängten Geldbuße

989    In Bezug auf die Anpassung des Grundbetrags der Geldbuße von Crédit agricole durch die Kommission gemäß Abschnitt 2 der Leitlinien wirft Crédit agricole der Kommission im Rahmen eines Abschnitts des vierten Teils ihres vierten Klagegrundes bzw. im Rahmen des zweiten Teils ihres vierten Klagegrundes zum einen Beurteilungsfehler bei der Prüfung der mildernden Umstände und zum anderen einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung bei der Festlegung des auf sie angewandten Multiplikators zur konkreten Abschreckung vor (Ziff. 30 der Leitlinien).

990    Es ist jedoch festzustellen, dass Crédit agricole im vierten Teil ihres vierten Klagegrundes kein Argument darlegt, das den Vorwurf von Beurteilungsfehlern bei der Prüfung der mildernden Umstände stützt, und sich darauf beschränkt, die von der Kommission vorgenommene Bewertung des im 941. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgesetzten Schweremultiplikators für die streitige Zuwiderhandlung zu beanstanden.

991    Daher ist dieses Vorbringen im vierten Teil ihres vierten Klagegrundes, mit dem Beurteilungsfehler bei der Prüfung mildernder Umstände geltend gemacht werden, gemäß Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung als unzulässig zurückzuweisen.

992    Daher werden im Rahmen der Beanstandung der Anpassungen des Grundbetrags der Geldbuße nur die Kritikpunkte von Crédit agricole geprüft, die sich auf die Anpassung im Rahmen des Multiplikators zur konkreten Abschreckung (Ziff. 30 der Leitlinien) beziehen und auf eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung gestützt werden.

993    Crédit agricole macht geltend, dass die Kommission zwangsläufig gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen habe, als sie im 964. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses gemäß Ziff. 30 der Leitlinien auf Crédit agricole und BofA wegen ihres hohen Umsatzes von etwa 55 Mrd. bzw. 73 Mrd. Euro im Jahr 2020 einen Multiplikator zur konkreten Abschreckung – von 1,2 bzw. 2,3 – angewandt habe, während sie bei Credit Suisse, obwohl diese im selben Jahr einen hohen Umsatz von etwa 21 Mrd. Euro erzielt habe, keinen solchen Multiplikator angewandt habe.

994    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass, wie sich aus Ziff. 30 der Leitlinien ergibt, deren Rechtswidrigkeit von Crédit agricole im Übrigen nicht geltend gemacht wird, der Umstand, dass der Umsatz eines Unternehmens im Vergleich zu dem anderer am Kartell beteiligter Unternehmen besonders hoch ist, es rechtfertigt, dass die Geldbuße zur Gewährleistung ihrer Abschreckungswirkung nach Maßgabe der Wirtschaftskraft des betreffenden Unternehmens erhöht wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission, C‑413/08 P, EU:C:2010:346, Rn. 102, und Beschluss vom 2. Februar 2012, Elf Aquitaine/Kommission, C‑404/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:56, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

995    Außerdem kann sich zwar die Kommission in einer Entscheidung bei der Festsetzung der Multiplikatoren zur konkreten Abschreckung nicht über die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung hinwegsetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2012, Versalis und Eni/Kommission, T‑103/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:686, Rn. 324), doch können die betroffenen Unternehmen die Festsetzung dieser Multiplikatoren nicht mit der Begründung beanstanden, dass zwischen ihnen und den Umsätzen der verschiedenen betroffenen Unternehmen keine genaue Proportionalität bestehe (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, Dow Chemical u. a./Kommission, C‑499/11 P, EU:C:2013:482, Rn. 88 und 91, und vom 19. Dezember 2013, Siemens u. a./Kommission, C‑239/11 P, C‑489/11 P und C‑498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866, Rn. 302 und 303).

996    Im vorliegenden Fall geht aus dem 964. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hervor, dass die Multiplikatoren zur konkreten Abschreckung, die die Kommission auf BofA und Crédit agricole angewandt hat, anhand der relativen Höhe des Umsatzes dieser Unternehmen festgesetzt wurden.

997    Zudem bestreitet Crédit agricole nicht, dass der Umsatz von Credit Suisse im Jahr 2020, der zwar im 964. Erwägungsgrund nicht erwähnt, aber von Crédit agricole in ihrer Klageschrift mitgeteilt wurde, deutlich unter ihrem eigenen Umsatz und dem von BofA lag.

998    Der Umsatz von Credit Suisse war nämlich 3,38-mal niedriger als der von BofA und 2,62-mal niedriger als der von Crédit agricole, was bedeutet, dass Credit Suisse unter den an der streitigen Zuwiderhandlung beteiligten Banken über eine deutlich geringere wirtschaftliche Macht verfügte.

999    Daraus folgt, dass die Kommission, um die abschreckende Wirkung der Geldbuße gegenüber BofA und Crédit agricole zu gewährleisten, zu Recht einen Multiplikator zur konkreten Abschreckung auf sie angewandt hat und, ohne gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung zu verstoßen, keinen solchen Multiplikator auf Credit Suisse angewandt hat.

1000 Der zweite Teil des vierten Klagegrundes von Crédit agricole ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

1001 Aufgrund dieser Erwägungen werden der vierte Klagegrund von Crédit agricole und der dritte Klagegrund von Credit Suisse als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückgewiesen.

5.      Ergebnis zu den auf die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses gerichteten Klagegründen

1002 Nach alledem werden der erste von Crédit agricole in der Rechtssache T‑386/21 geltend gemachte Nichtigkeitsgrund sowie alle von Credit Suisse in der Rechtssache T‑406/21 geltend gemachten Nichtigkeitsgründe zurückgewiesen.

1003 In der Rechtssache T‑406/21 sind daher der erste und der zweite Antrag von Credit Suisse, die im Wesentlichen auf die vollständige oder teilweise Nichtigerklärung von Art. 1 Buchst. d des angefochtenen Beschlusses sowie auf die vollständige oder, hilfsweise, teilweise Nichtigerklärung der in Art. 2 Buchst. d dieses Beschlusses gegen sie verhängten Geldbuße gerichtet sind, zurückzuweisen.

1004 Da Credit Suisse das Gericht nicht um die Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nach Art. 261 AEUV und Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 ersucht (siehe oben, Rn. 46 und 67 bis 69), ist die von ihr in der Rechtssache T‑406/21 erhobene Klage in vollem Umfang abzuweisen.

1005 Dagegen ergibt sich aus der Prüfung des zweiten und des dritten Klagegrundes von Crédit agricole, dass ihre Beteiligung an der im angefochtenen Beschluss festgestellten einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung erst ab dem 11. Januar 2013 nachgewiesen ist und der Kommission somit ein Fehler unterlaufen ist, als sie in Art. 1 Buchst. c dieses Beschlusses feststellte, dass sich dieses Unternehmen ab dem 10. Januar 2013 an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt habe.

1006 Folglich hat die Kommission, wie sich aus der Prüfung des vierten Klagegrundes ergibt, gegen Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 verstoßen, als sie bei der Berechnung der in Art. 2 Buchst. c des angefochtenen Beschlusses verhängten Geldbuße davon ausging, dass die von Crédit agricole begangene Zuwiderhandlung 2,20 Jahre gedauert habe.

1007 Daraus ergibt sich, dass dem ersten und dem zweiten Antrag von Crédit agricole teilweise stattzugeben ist und dass zum einen Art. 1 Buchst. c des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären ist, soweit die Kommission darin feststellt, dass sich Crédit agricole ab dem 10. Januar 2013 an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt hat, und dass zum anderen Art. 2 Buchst. c dieses Beschlusses für nichtig zu erklären ist, soweit darin der Betrag der gegen Crédit agricole verhängten Geldbuße auf 3 993 000 Euro festgesetzt wird.

1008 Da sich die in der Rechtssache T‑386/21 festgestellten Rechtsverstöße auf die Festsetzung des Betrags der Geldbuße auswirken und Crédit agricole im Rahmen ihres zweiten Antrags die Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße beantragt, ist vom Gericht im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zu prüfen, welche Folgen aus diesen Rechtsverstößen zu ziehen sind.

F.      Zu den Anträgen von Crédit agricole im Zusammenhang mit der unbeschränkten Nachprüfung

1009 Im Rahmen ihres zweiten, hilfsweise gestellten Antrags ersucht Crédit agricole das Gericht, seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung auszuüben, um den Betrag der gegen sie verhängten Geldbuße herabzusetzen.

1010 Wenn die Unionsgerichte ihre in Art. 261 AEUV und Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehene Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ausüben, sind sie über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Zwangsmaßnahme hinaus befugt, die Beurteilung der Kommission, der Urheberin des Rechtsakts, in dem der Betrag dieser Zwangsmaßnahme ursprünglich festgelegt wurde, im Hinblick auf die Festsetzung dieses Betrags durch ihre eigene Beurteilung zu ersetzen (vgl. Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C‑603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung) und demgemäß die verhängte Geldbuße aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen.

1011 Um die Höhe der gegen ein Unternehmen zu verhängenden Geldbuße festzusetzen, haben die Unionsgerichte aufgrund ihrer Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung selbst die Umstände des Einzelfalls und die Art der in Rede stehenden Zuwiderhandlung zu beurteilen. Dies setzt nach Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 für jedes sanktionierte Unternehmen die Berücksichtigung der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung unter Wahrung der Grundsätze u. a. der Begründungspflicht, der Verhältnismäßigkeit, der individuellen Sanktionsfestsetzung und der Gleichbehandlung voraus, ohne dass die Unionsgerichte durch die von der Kommission in ihren Leitlinien definierten Richtlinien gebunden wären, auch wenn diese sie bei der Ausübung ihrer Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung leiten können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C‑603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 89 und 90).

1012 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht oben in den Rn. 145, 551, 984 und 1005 festgestellt hat, dass die Kommission zu Unrecht den 10. Januar 2013 als Zeitpunkt des Beginns der Beteiligung von Crédit agricole an der streitigen Zuwiderhandlung zugrunde gelegt hat, was bedeutet, dass dieser Zeitpunkt auf den 11. Januar 2013 verschoben werden musste. Unter Vorbehalt der Auswirkungen, die dieser Feststellung für die Dauer der Beteiligung von Crédit agricole an der streitigen Zuwiderhandlung und auf den auf sie angewandten Multiplikator für die Dauer zukommen, hat das Gericht jedoch ihre Kritik an den übrigen, die Festsetzung des Betrags der gegen sie verhängten Geldbuße betreffenden Gesichtspunkten, insbesondere die Kritik im Zusammenhang mit der Schwere der streitigen Zuwiderhandlung, als unbegründet zurückgewiesen.

1013 In diesem Zusammenhang ist es der Auffassung, dass es sich in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die rechtlich nicht zu beanstandenden Beurteilungen der Kommission in den Erwägungsgründen 868 bis 949 und 952 bis 971 des angefochtenen Beschlusses zu eigen machen kann.

1014 Das Gericht hat jedoch zu prüfen, ob die Verkürzung der Dauer der Beteiligung von Crédit agricole an der streitigen Zuwiderhandlung von 574 auf 573 Arbeitstage auf der Grundlage der Methode zur Berechnung des Hilfswerts eine Herabsetzung der gegen diese Bank verhängten Geldbuße erforderlich macht.

1015 Diese Verkürzung bedeutet nämlich nicht nur eine Verringerung der von der Kommission zugrunde gelegten Nennbeträge, sondern auch, dass geprüft werden muss, welche Folgen die Streichung der auf den 10. Januar 2013 bezogenen Daten für die Berechnung der endgültigen Geld-Brief-Spanne dieser Bank hat, von der der für sie ermittelte Anpassungsfaktor unmittelbar abhängt.

1016 Auch hat das Gericht zu prüfen, ob der oben in Rn. 985 genannte auf Crédit agricole angewandte Multiplikator für die Dauer eine Änderung des Betrags der gegen diese Bank verhängten Geldbuße erfordert.

1017 Unter Berücksichtigung insbesondere der von der Kommission bei der Berechnung des Anpassungsfaktors herangezogenen Regel der Abrundung auf die dritte Dezimalstelle (siehe oben, Rn. 759), aber auch der – wenn auch geringfügig verkürzten – Dauer der Beteiligung von Crédit agricole an der streitigen Zuwiderhandlung sowie deren Schwere ist das Gericht der Ansicht, dass der Betrag der Geldbuße, die gegen diese Bank wegen der in Art. 1 dieses Beschlusses genannten einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung für den Zeitraum vom 11. Januar 2013 bis zum 24. März 2015 verhängt wurde, nicht abzuändern ist.

1018 Daher ist der Betrag der gegen Crédit agricole verhängten Geldbuße auf 3 993 000 Euro festzusetzen.

IV.    Kosten

1019 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

1020 Da Crédit agricole mit nahezu allen ihren Anträgen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten in der Rechtssache T‑386/21 aufzuerlegen.

1021 Da Credit Suisse mit ihren Anträgen in vollem Umfang unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten in der Rechtssache T‑406/21 aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Rechtssachen T386/21 und T406/21 werden zu gemeinsamem Urteil verbunden.

2.      In der Rechtssache T386/21

–        wird Art. 1 Buchst. c des Beschlusses C(2021) 2871 final der Kommission vom 28. April 2021 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.40346 – SSA-Anleihen) für nichtig erklärt, soweit festgestellt wird, dass sich die Crédit agricole SA und die Crédit agricole Corporate and Investment Bank vom 10. Januar 2013 bis zum 24. März 2015 und nicht vom 11. Januar 2013 bis zum 24. März 2015 an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt haben;

–        wird Art. 2 Buchst. c des Beschlusses C(2021) 2871 final für nichtig erklärt, soweit die gegen Crédit agricole Corporate and Investment Bank und Crédit agricole gesamtschuldnerisch verhängte Geldbuße auf 3 993 000 Euro festgesetzt wird;

–        wird die in Art. 2 Buchst. c des Beschlusses C(2021) 2871 final gegen Crédit agricole und Crédit agricole Corporate and Investment Bank verhängte Geldbuße auf 3 993 000 Euro festgesetzt;

–        wird die Klage im Übrigen abgewiesen.

–        tragen Crédit agricole und Crédit agricole Corporate and Investment Bank die Kosten.

3.      In der Rechtssache T406/21

–        wird die Klage abgewiesen;

–        tragen die UBS Group AG und die Credit Suisse Securities (Europe) Ltd die Kosten.

Svenningsen

Tomljenović

Mac Eochaidh

Martín y Pérez de Nanclares

 

      Stancu

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 6. November 2024.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis

I. Vorgeschichte des Rechtsstreits

A. Zum Sektor der SSA-Anleihen

1. Preis einer SSA-Anleihe auf dem Sekundärmarkt

a) Preisbildung auf dem Sekundärmarkt

b) Von den Market-Makern angebotene Geld- und Briefkurse

2. Handelspositionen und Handelsrisiko

3. Handel zwischen Banken über Broker

B. Zum Verfahren, das zu dem angefochtenen Beschluss geführt hat

C. Zum angefochtenen Beschluss

1. Zur Feststellung der streitigen Zuwiderhandlung

2. Zur Verhängung von Geldbußen

3. Zum verfügenden Teil

II. Anträge der Parteien

III. Rechtliche Würdigung

A. Zu den Anträgen auf Weglassen bestimmter Angaben gegenüber der Öffentlichkeit

B. Zum Gegenstand der Klagen von Crédit agricole und Credit Suisse

1. Zur Klage von Crédit agricole

2. Zur Klage von Credit Suisse

C. Zum Gegenstand der im angefochtenen Beschluss festgestellten Zuwiderhandlung

D. Zur Zulässigkeit der Rügen, die gegen die Auslegung der im angefochtenen Beschluss ausgewerteten Gespräche gerichtet sind

1. Zu den Einreden der Unzulässigkeit im Zusammenhang mit den Kritikpunkten von Crédit agricole

2. Zu den Einreden der Unzulässigkeit im Zusammenhang mit den Kritikpunkten von Credit Suisse

E. Zu den Anträgen von Crédit agricole und Credit Suisse auf Nichtigerklärung

1. Zum dritten Klagegrund von Crédit agricole: Verstoß gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung

2. Zum zweiten Klagegrund von Crédit agricole und zum zweiten Klagegrund von Credit Suisse: Fehler bei der Einstufung der in Rede stehenden Verhaltensweisen als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung

a) Vorbemerkungen

b) Zum Vorliegen wettbewerbswidriger Vereinbarungen und/oder abgestimmter Verhaltensweisen

1) Zu den Gesprächen, deren Wettbewerbswidrigkeit erwiesen ist

2) Zur Wettbewerbswidrigkeit der Gespräche, die Crédit agricole und Credit Suisse zulässigerweise bestreiten können

i) Zu den Gesprächen, die Crédit agricole zulässigerweise bestreiten kann

– Zum Gespräch vom 18. Januar 2013

– Zum Gespräch vom 31. Januar 2013

– Zum Gespräch vom 15. Februar 2013

– Zum Gespräch vom 19. März 2013

– Zum Gespräch vom 21. März 2013

– Zum Gespräch vom 24. Mai 2013

– Zum Gespräch vom 3. Juni 2013

– Zum Gespräch vom 10. Juli 2013

– Zum Gespräch vom 25. Juli 2013

– Zum Gespräch vom 6. August 2014

– Zum Gespräch vom 12. März 2015

ii) Zu den Gesprächen, die Credit Suisse zulässigerweise bestreiten kann

– Zum Gespräch vom 28. September 2010

– Zum Gespräch vom 8. Februar 2012

– Zum Gespräch vom 10. Januar 2013

– Zum Gespräch vom 12. März 2015

– Zur EMail vom 24. März 2015

3) Ergebnis zu den im angefochtenen Beschluss analysierten Gesprächen

c) Zum Vorliegen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung

1) Zur Einheitlichkeit der festgestellten Zuwiderhandlung

i) Zum Vorliegen eines Gesamtplans, mit dem vor und im Februar 2013 ein einheitliches wettbewerbswidriges Ziel verfolgt wurde

ii) Zur Fortführung des Gesamtplans, mit dem ein einheitliches wettbewerbswidriges Ziel verfolgt wurde, nach Februar 2013

2) Zum fortgesetzten Charakter der festgestellten Zuwiderhandlung

i) Zum dritten Teil des zweiten Klagegrundes von Credit Suisse: fehlender Nachweis des fortgesetzten Charakters der streitigen Zuwiderhandlung für den Zeitraum nach Februar 2013

ii) Zum zweiten Teil des zweiten Klagegrundes von Crédit agricole, soweit dargetan werden soll, dass die festgestellte Zuwiderhandlung keinen fortgesetzten Charakter habe

d) Zur Beteiligung von Crédit agricole und Credit Suisse an der festgestellten einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung

1) Zum ersten Teil des zweiten Klagegrundes von Crédit agricole, mit dem ausdrücklich geltend gemacht wird, dass sie nicht zu einem Gesamtplan beigetragen habe

i) Zum vorsätzlichen Beitrag von Crédit agricole zu einem Gesamtplan

ii) Zur Kenntnis von Crédit agricole vom gesamten sonstigen, von den anderen betroffenen Banken an den Tag gelegten oder in Betracht gezogenen Verhalten

2) Zum zweiten Teil des zweiten Klagegrundes von Credit Suisse: Fehler in Bezug auf ihre Kenntnis von den bilateralen Gesprächen zwischen den Händlern anderer Banken oder in Bezug auf die Tatsache, dass sie diese vernünftigerweise vorhersehen konnte

e) Zur Dauer der Beteiligung von Crédit agricole und Credit Suisse an der streitigen einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung

1) Zum zweiten Teil des zweiten Klagegrundes von Crédit agricole, soweit dargetan werden soll, dass ihre Beteiligung an der festgestellten Zuwiderhandlung nicht fortgesetzt gewesen sei

2) Zum vierten Teil des zweiten Klagegrundes von Credit Suisse: die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass sie nach August 2014 an irgendeinem rechtswidrigen Verhalten beteiligt gewesen sei

f) Ergebnis zum zweiten Klagegrund von Crédit agricole und zum zweiten Klagegrund von Credit Suisse

3. Zum ersten Klagegrund von Crédit agricole und zum ersten Klagegrund von Credit Suisse: Fehler bei der Einstufung der in Rede stehenden Verhaltensweisen als bezweckte Beschränkung

a) Einleitende Bemerkungen zum Gegenstand und zur Grundlage der von den Klägerinnen geübten Kritik

1) Zur Kritik von Crédit agricole

2) Zur Kritik von Credit Suisse

b) Zur Einstufung der in Rede stehenden Verhaltensweisen als „bezweckte Beschränkung“

1) Vorbemerkungen

2) Zum für die Einstufung eines Verhaltens als „bezweckte Beschränkung“ erforderlichen Grad der Beeinträchtigung des Wettbewerbs

3) Zur Beurteilung der in Rede stehenden Verhaltensweisen durch die Kommission

i) Zur Kritik an der Beurteilung des wirtschaftlichen Zusammenhangs der in Rede stehenden Verhaltensweisen durch die Kommission

– Zur Kritik von Crédit agricole, dass der wirtschaftliche Zusammenhang der streitigen Zuwiderhandlung nicht geprüft worden sei

– Zur Kritik von Crédit agricole und von Credit Suisse, der wirtschaftliche Zusammenhang der streitigen Zuwiderhandlung sei falsch beurteilt worden

ii) Zur Kritik von Crédit agricole und Credit Suisse, die in Rede stehenden Verhaltensweisen hätten den Wettbewerb nicht hinreichend beeinträchtigt

iii) Zu der Kritik, die in Rede stehenden Verhaltensweisen seien im Wesentlichen „gerechtfertigt“

– Zu der Kritik von Crédit agricole und Credit Suisse, die auf die wettbewerbsfördernden Auswirkungen der in Rede stehenden Verhaltensweisen gestützt wird

– Zu den Kritikpunkten von Crédit agricole und Credit Suisse, die auf den „notwendigen“, „legitimen“, „positiven“ oder „inhärenten und wesentlichen“ Charakter der in Rede stehenden Verhaltensweisen gestützt werden

4) Ergebnis zur Einstufung der in Rede stehenden Verhaltensweisen als „bezweckte Beschränkung“

4. Zum vierten Klagegrund von Crédit agricole und zum dritten Klagegrund von Credit Suisse: unzureichende Begründung und Fehler bei der Festsetzung des Betrags ihrer jeweiligen Geldbuße

a) Zur Kritik am Grundbetrag der gegen Crédit agricole und Credit Suisse verhängten Geldbußen

1) Zur Kritik an der Höhe des Hilfswerts

i) Zur Kritik von Credit Suisse, dass die Berechnung der Geldbuße unzureichend begründet worden sei

ii) Zur Kritik von Crédit agricole und von Credit Suisse, mit der Verstöße gegen die Leitlinien geltend gemacht werden

– Zur Kritik von Crédit agricole und von Credit Suisse an der Weigerung der Kommission, eine auf die Daten ihrer eigenen Transaktionen gestützte Methode zur Berechnung der Geld-Brief-Spanne zu verwenden

– Zur Kritik von Crédit agricole, dass für den gesamten Zeitraum der Zuwiderhandlung und alle betroffenen Banken zur Berechnung der endgültigen Geld-Brief-Spanne jeder dieser Banken feste Gewichtungen der SSA-Anleihen verwendet worden seien

– Zur Kritik von Crédit agricole und Credit Suisse an der Verwendung der BGN-Daten

– Zur Kritik von Credit Suisse, dass ihr Hilfswert zu hoch angesetzt worden sei, weil ihr gegenüber Nennbeträge anderer Banken berücksichtigt worden seien

2) Zur Kritik von Crédit agricole an der Entscheidung der Kommission, nicht das Jahr 2014 als Referenzzeitraum für die Berechnung des Hilfswerts heranzuziehen

3) Zur Kritik am Schweremultiplikator (Ziff. 20 bis 23 der Leitlinien)

4) Zur Kritik am Multiplikator für die Dauer (Ziff. 24 der Leitlinien)

i) Zur Kritik an dem auf Crédit agricole angewandten Multiplikator für die Dauer von 2,20 Jahren

ii) Zur Kritik an dem auf Credit Suisse angewandten Multiplikator für die Dauer von 4,75 Jahren

b) Zur Kritik an der Anpassung des Grundbetrags der gegen Crédit agricole verhängten Geldbuße

5. Ergebnis zu den auf die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses gerichteten Klagegründen

F. Zu den Anträgen von Crédit agricole im Zusammenhang mit der unbeschränkten Nachprüfung

IV. Kosten



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