Vorläufige Fassung
URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)
29. Oktober 2025(* )
„ Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke DEVIN – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Anspruch auf rechtliches Gehör im Anschluss an ein Aufhebungsurteil des Gerichts – Durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 3 und Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009
In der Rechtssache T‑351/24
Devin EAD mit Sitz in Devin (Bulgarien), vertreten durch B. Van Asbroeck, G. de Villegas und R. Meys, Avocats,
Klägerin,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) , vertreten durch T. Klee als Bevollmächtigten,
Beklagter,
andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:
Haskovo Chamber of Commerce and Industry mit Sitz in Haskovo (Bulgarien), vertreten durch D. Dimitrova und I. Pakidanska, Avocates,
erlässt
DAS GERICHT (Sechste Kammer)
zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung der Präsidentin M. J. Costeira sowie der Richter U. Öberg (Berichterstatter) und P. Zilgalvis,
Kanzler: V. Di Bucci,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von drei Wochen nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV begehrt die Klägerin, die Devin EAD, die Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 7. Mai 2024 (Sache R 2535/2019-4) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).
Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 Am 11. Juli 2014 beantragte die Streithelferin, die Haskovo Chamber of Commerce and Industry (HCCI, Industrie- und Handelskammer Haskovo, Bulgarien), beim EUIPO die Nichtigerklärung der Unionsmarke, die am 21. Januar 2011 im Anschluss an die Anmeldung vom 29. September 2010 für das Wortzeichen DEVIN eingetragen worden war.
3 Die angegriffene Marke erfasst folgende Waren der Klasse 32 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung: „alkoholfreie Getränke; Mineralwasser; Selterswasser; Getränke mit Fruchtgeschmack; Traubensaft; Sirupe und andere Präparate zur Herstellung von Getränken; Aperitifs ohne Alkohol; Quellwasser; aromatisiertes Wasser; alkoholfreie Fruchtextrakte; alkoholfreie Fruchtgetränke; Tafelwasser; Wasser (Getränke); Selterswasser; Gemüsesäfte (Getränke); isotonische Getränke; nicht alkoholhaltige Cocktails; alkoholfreier Fruchtnektar; Sodawasser (kohlensäurehaltiges Wasser)“.
4 Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde auf die in Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in Verbindung mit ihrem Art. 7 Abs. 1 Buchst. c, f und g genannten Gründe gestützt; die angegriffene Marke sei für die von ihr erfassten Waren beschreibend, verstoße gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten und sei geeignet, das Publikum zu täuschen.
5 Am 29. Januar 2016 gab die Nichtigkeitsabteilung dem Antrag auf Nichtigerklärung auf der Grundlage von Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 statt. Sie ging insbesondere davon aus, dass die geografische Bezeichnung Devin unter diese Bestimmungen falle, weil sie von der breiten Öffentlichkeit in Bulgarien und von einem Teil der Öffentlichkeit in den Nachbarländern als Beschreibung der geografischen Herkunft der betreffenden Waren verstanden werde.
6 Am 24. März 2016 legte die Klägerin beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ein.
7 Mit Entscheidung vom 2. Dezember 2016 wies die Zweite Beschwerdekammer die Beschwerde der Klägerin zurück.
8 Mit Klageschrift, die am 22. Februar 2017 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Klägerin eine unter dem Aktenzeichen T‑122/17 in das Register eingetragene Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Beschwerdekammer vom 2. Dezember 2016.
9 Mit Urteil vom 25. Oktober 2018, Devin/EUIPO – Haskovo (DEVIN) (T‑122/17, EU:T:2018:719), hob das Gericht die Entscheidung der Beschwerdekammer vom 2. Dezember 2016 auf. Es entschied, dass die Beschwerdekammer einen Beurteilungsfehler begangen habe, als sie zu dem Schluss gelangt sei, dass die angegriffene Marke nach dem Verständnis der Durchschnittsverbraucher in den Nachbarländern Bulgariens, nämlich Griechenland und Rumänien, sowie der Durchschnittsverbraucher in allen übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme von Bulgarien eine geografische Herkunft beschreibe, und dadurch gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen habe.
10 Mit Rechtsmittelschrift, die am 19. Dezember 2018 bei der Kanzlei des Gerichtshofs einging, legte die Streithelferin ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 25. Oktober 2018, DEVIN (T‑122/17, EU:T:2018:719), ein.
11 Mit Beschluss vom 11. Juli 2019, Haskovo/Devin (C‑800/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:606), wies der Gerichtshof das Rechtsmittel zurück.
12 Am 11. November 2019 verwies der Präsident der Beschwerdekammern die Sache an die Erste Beschwerdekammer.
13 Mit Entscheidung vom 28. Mai 2020 hob die Beschwerdekammer die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung auf, soweit die angegriffene Marke für „Mineralwasser, das den Spezifikationen der [geschützten geografischen Angabe, im Folgenden: g.g.A.] Devin Natural Mineral Water [der Klasse 32] entspricht“, für nichtig erklärt worden war. In Bezug auf die übrigen Waren bestätigte die Beschwerdekammer die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung und erklärte die angegriffene Marke für nichtig.
14 Mit Klageschrift, die am 12. August 2020 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Klägerin eine unter dem Aktenzeichen T‑526/20 in das Register eingetragene Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Beschwerdekammer vom 28. Mai 2020.
15 Mit Urteil vom 14. Dezember 2022, Devin/EUIPO – Haskovo Chamber of Commerce and Industry (DEVIN) (T‑526/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:816), hob das Gericht die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. Mai 2020 teilweise auf, soweit sie zu dem Ergebnis gekommen war, dass die angegriffene Marke für alle Waren mit Ausnahme von „Mineralwasser, das den Spezifikationen der [g.g.A.] Devin Natural Mineral Water entspricht“, für nichtig zu erklären sei. Das Gericht entschied, dass die Beschwerdekammer einen Rechtsfehler begangen habe, weil sie nicht geprüft habe, ob in den Augen der maßgeblichen Verkehrskreise eine Verbindung zwischen der die angegriffene Marke darstellenden geografischen Bezeichnung Devin und den erfassten Waren der Klasse 32 mit Ausnahme von „Mineralwasser, das den Spezifikationen der [g.g.A.] Devin Natural Mineral Water entspricht“, bestehe.
16 Mit Rechtsmittelschrift, die am 13. Februar 2023 bei der Kanzlei des Gerichtshofs einging, legte die Streithelferin ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 14. Dezember 2022, DEVIN (T‑526/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:816), ein.
17 Mit Beschluss vom 27. Juni 2023, Haskovo Chamber of Commerce and Industry/EUIPO und Devin (C‑77/23 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2023:519), ließ der Gerichtshof das Rechtsmittel nicht zu.
18 Am 20. Oktober 2023 verwies der Präsident der Beschwerdekammern die Sache an die Vierte Beschwerdekammer.
19 Mit der angefochtenen Entscheidung bestätigte die Beschwerdekammer die Gültigkeit der angegriffenen Marke für zwei Waren der Klasse 32, und zwar für „Mineralwasser [und] Selterswasser“, und erklärte sie für die übrigen Waren auf der Grundlage von Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 für nichtig.
20 Zunächst prüfte die Beschwerdekammer die absoluten Nichtigkeitsgründe in Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit ihrem Art. 7 Abs. 1 Buchst. f und g. In diesen Punkten bestätigte sie die Begründung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung, wonach nicht nachgewiesen worden sei, dass die angegriffene Marke gegen die öffentliche Ordnung verstoße und die maßgeblichen Verkehrskreise täuschen könnte, und wies deshalb den Antrag auf Nichtigerklärung zurück, soweit er auf diese Gründe gestützt wurde.
21 Sodann prüfte die Beschwerdekammer den absoluten Nichtigkeitsgrund in Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009. Im Einklang mit dem Urteil vom 14. Dezember 2022, DEVIN (T‑526/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:816), prüfte sie, ob die maßgeblichen Verkehrskreise die angegriffene Marke als Hinweis auf die geografische Herkunft der von ihr erfassten Waren mit Ausnahme von „Mineralwasser, das den Spezifikationen der [g.g.A.] Devin Natural Mineral Water entspricht“, wahrnehmen oder künftig wahrnehmen könnten. Insoweit stellte sie fest, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die angegriffene Marke zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung für alle von ihr erfassten Waren als Hinweis auf deren geografische Herkunft und möglicherweise auf die mit dem Genuss von Mineralwasser und Quellwasser aus der Stadt Devin verbundenen gesundheitlichen Vorteile wahrnehmen könnten. Daher sei die angegriffene Marke zum Zeitpunkt der Anmeldung beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 gewesen.
22 Zu der durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft führte die Beschwerdekammer aus, dass die Klägerin für „Mineralwasser [und] Selterswasser“ eine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft in Anspruch genommen habe, nicht aber für die übrigen von der angegriffenen Marke erfassten Waren. Daher stellte sie unter Bezugnahme auf die in den Akten enthaltenen Beweise fest, dass die angegriffene Marke zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung und auch noch zum Zeitpunkt des Antrags auf Nichtigerklärung für „Mineralwasser [und] Selterswasser“ der Klasse 32 durch Benutzung Unterscheidungskraft erworben habe.
Anträge der Parteien
23 Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung dahin gehend abzuändern, dass die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 29. Januar 2016 aufgehoben und der Antrag auf Nichtigerklärung der angegriffenen Marke in vollem Umfang (oder, hilfsweise, teilweise) zurückgewiesen wird, und infolgedessen anzuordnen, dass die Eintragung der angegriffenen Marke für folgende Waren aufrechterhalten wird:
– alle von dieser Marke erfassten Waren der Klasse 32;
– hilfsweise, die von dieser Marke erfassten Waren „Mineralwasser; Selterswasser; Quellwasser; Tafelwasser; aromatisiertes Wasser; Getränke mit Fruchtgeschmack; Wasser (Getränke); Selterswasser; Sodawasser (kohlensäurehaltiges Wasser)“ der Klasse 32;
– dem EUIPO seine eigenen sowie die ihr entstandenen Kosten und der Streithelferin ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.
24 Das EUIPO beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Kosten aufzuerlegen.
25 Die Streithelferin beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
26 In Anbetracht des Zeitpunkts der in Rede stehenden Anmeldung (29. September 2010), der dafür maßgebend ist, welches materielle Recht für die Prüfung eines Antrags auf Nichtigerklärung gilt, sind auf den vorliegenden Sachverhalt die materiell-rechtlichen Vorschriften der Verordnung Nr. 207/2009 anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2020, Gugler France/Gugler und EUIPO, C‑736/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:308, Rn. 3 und die dort angeführte Rechtsprechung). In der Folge wird das Gericht daher die einschlägigen materiell-rechtlichen Vorschriften der Verordnung Nr. 207/2009 anwenden.
27 Da bei Verfahrensvorschriften nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass sie ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens Anwendung finden (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C‑610/10, EU:C:2012:781, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung), unterliegt der Rechtsstreit den Verfahrensvorschriften der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1). Zudem sind, da die Beschwerde am 24. März 2016 bei der Beschwerdekammer eingelegt wurde, die Verfahrensvorschriften des Titels V der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung 2017/1001 und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430 (ABl. 2018, L 104, S. 1) im vorliegenden Fall nicht anwendbar, so dass für das Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1995, L 303, S. 1) in der durch die Verordnung Nr. 1041/2005 (ABl. 2005, L 172, S. 4) geänderten Fassung galten.
Zur Zulässigkeit der erstmals vor dem Gericht vorgelegten Beweis e
28 Vorab ist die vom EUIPO und von der Streithelferin bestrittene Zulässigkeit der dem Gericht von der Klägerin vorgelegten Beweise zu prüfen. Sie machen nämlich geltend, die Beweise in den Anlagen A.9.a bis A.9.g zur Klageschrift seien unzulässig, da sie erstmals vor dem Gericht vorgelegt worden seien.
29 Die Klägerin macht insoweit geltend, diese zusätzlichen Beweise seien zulässig, da sie sich gegen die Beurteilung durch die Beschwerdekammer richteten, wonach die angegriffene Marke nur für „Mineralwasser [und] Selterswasser“ durch Benutzung Unterscheidungskraft erworben habe; diese Beurteilung sei von Amts wegen vorgenommen worden, ohne ihrem Vorbringen zu der durch Benutzung der angegriffenen Marke erworbenen Unterscheidungskraft in vollem Umfang Rechnung zu tragen.
30 In Anlage A.9.a sind die Verkaufsmengen von Quellwasser und Mineralwasser in den Jahren 2011 bis 2013 aufgeführt. Anlage A.9.b betrifft eine Umfrage von Market Links zum Auftritt der angegriffenen Marke in Bulgarien aus dem Jahr 2010. Die die Zeiträume 2007 bis 2011 bzw. 2010 bis 2014 betreffenden Anlagen A.9.c und A.9.d enthalten von Canadean erstellte Berichte mit dem Titel „Einblicke in den Markt für alkoholfreie Getränke in Bulgarien“. Anlage A.9.e betrifft einen Bericht von Nielsen Bulgaria aus dem Jahr 2014 über die Verkaufsmengen von Wasser. Anlage A.9.f enthält ein Schreiben des Generaldirektors des bulgarischen Verbands für alkoholfreie Getränke vom 1. Juli 2024, und in Anlage A.9.g befindet sich eine Kopie der Etiketten des aromatisierten und kohlensäurehaltigen Wassers der angegriffenen Marke.
31 Die in Rn. 30 genannten Beweise sind erstmals vor dem Gericht vorgelegt worden.
32 Art. 188 („Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Gericht“) der Verfahrensordnung des Gerichts regelt den Umfang der vom Gericht ausgeübten Kontrolle über die Entscheidungen des EUIPO. Er bestimmt, dass die im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht eingereichten Schriftsätze der Parteien den vor der Beschwerdekammer verhandelten Streitgegenstand nicht ändern können.
33 Insoweit hängt vom Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer ab, welches Vorbringen der Parteien zulässig ist und welche Beweise dem Gericht wirksam zur Würdigung unterbreitet werden können.
34 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss ein Kläger in der Lage sein, die von der Beschwerdekammer getroffenen Feststellungen vor dem Gericht in Frage zu stellen, da es ihm nach Art. 263 AEUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union möglich sein muss, vor dem Unionsrichter alle Sach- und Rechtsfragen, auf die eine Einrichtung der Union ihre Entscheidungen stützt, zu beanstanden (Urteil vom 18. Juni 2020, Primart/EUIPO, C‑702/18 P, EU:C:2020:489, Rn. 46).
35 Außerdem ist ein Kläger berechtigt, dem Gericht Unterlagen vorzulegen, um vor ihm die Richtigkeit einer allgemein bekannten Tatsache zu untermauern oder zu bestreiten (Urteil vom 12. Dezember 2014, Ludwig Schokolade/HABM – Immergut [TrinkFix], T‑105/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1070, Rn. 128).
36 Daher hängt die Anwendbarkeit der Rechtsprechung, wonach ein Beweisangebot, das nicht zuvor der Beschwerdekammer unterbreitet wurde, für unzulässig zu erklären ist, ohne dass seine Beweiskraft geprüft zu werden braucht, davon ab, ob die durch diese neuen Beweisangebote belegte Tatsache in den von den Beteiligten vor der Beschwerdekammer festgelegten tatsächlichen Rahmen des Verfahrens fällt oder ob mit ihnen eine von der Beschwerdekammer von Amts wegen geprüfte und erstmals in der angefochtenen Entscheidung enthaltene Tatsachenwürdigung widerlegt werden soll; dann ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2018, Convivo/EUIPO – Porcesadora Nacional de Alimentos [M’Cooky], T‑288/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:231, Rn. 22 bis 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
37 Da es im vorliegenden Fall Sache der Klägerin war, gegebenenfalls alle ihre Beweisangebote zur Stützung ihres Vorbringens vorzulegen, dass die angegriffene Marke für alle vom Verfahren vor dem EUIPO erfassten Waren durch Benutzung Unterscheidungskraft erworben habe, gehören die Tatsachen, zu deren Beleg die Anlagen A.9.a bis A.9.g zur Klageschrift dienen, zum tatsächlichen Rahmen des Verfahrens vor der Beschwerdekammer, und mit ihnen soll weder eine Tatsachenwürdigung der Beschwerdekammer widerlegt noch die Richtigkeit einer allgemein bekannten Tatsache im Sinne der oben in den Rn. 34 und 35 angeführten Rechtsprechung untermauert oder bestritten werden. Folglich sind diese Anlagen als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass ihre Beweiskraft geprüft zu werden braucht.
Zum Gegenstand der Klage
38 Mit ihrem ersten Klageantrag begehrt die Klägerin die Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Insoweit bestimmt Art. 72 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001: „Die Klage steht den an dem Verfahren vor der Beschwerdekammer Beteiligten zu, soweit sie durch deren Entscheidung beschwert sind.“
39 Mit den Nrn. 1 und 2 des verfügenden Teils der angefochtenen Entscheidung gab die Beschwerdekammer der Beschwerde der Klägerin teilweise statt und hob die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung auf, soweit darin die angegriffene Marke für „Mineralwasser [und] Selterswasser“ der Klasse 32 für nichtig erklärt worden war.
40 Daher begehrt die Klägerin mit ihrer Klage im Wesentlichen die Abänderung von Nr. 3 des verfügenden Teils der angefochtenen Entscheidung, in der die Beschwerdekammer die Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung in Bezug auf die übrigen von der angegriffenen Marke erfassten Waren zurückwies (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 2015, 9Flats/HABM – Tibesoca [9flats.com], T‑713/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:114, Rn. 16 bis 19, und vom 4. Mai 2018, Bernard Krone Holding/EUIPO [Mega Liner], T‑187/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:254, Rn. 15 bis 18).
41 In Anbetracht des Inhalts der Klageschrift ist der Antrag auf Abänderung von Nr. 3 des verfügenden Teils der angefochtenen Entscheidung dahin auszulegen, dass er zwangsläufig einen Antrag auf ihre Nichtigerklärung umfasst, soweit sie diesen Punkt betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Advance Magazine Publishers/HABM – Nanso Group [TEEN VOGUE], T‑509/12, EU:T:2014:89, Rn. 15 und 16 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Zur Begründetheit
42 Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Gründe. Der erste Klagegrund geht dahin, dass die Beschwerdekammer einen Rechtsfehler in Form eines Verstoßes gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 begangen habe, indem sie von Amts wegen festgestellt habe, dass die angegriffene Marke für „Quellwasser“ beschreibend sei. Mit dem zweiten Klagegrund wird der Beschwerdekammer ein Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 oder gegen Art. 59 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 zur Last gelegt, der darin bestehen soll, dass sie einen Beurteilungsfehler hinsichtlich der durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke begangen habe. Mit dem dritten Klagegrund wird eine Verletzung der Verteidigungsrechte und des Grundsatzes der Verfahrensökonomie gerügt, da die Beschwerdekammer die angefochtene Entscheidung erlassen habe, ohne die Beteiligten zur Stellungnahme aufzufordern. Mit dem vierten Klagegrund wird der Beschwerdekammer vorgeworfen, gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstoßen zu haben, da sie dieselben Beweise bei Mineralwasser und den übrigen von der angegriffenen Marke erfassten Waren unterschiedlich beurteilt habe.
Zum ersten Klagegrund: Rechtsfehler, da die Beschwerdekammer von Amts wegen über den beschreibenden Charakter der angegriffenen Marke für „Quellwasser“ der Klasse 32 entschieden habe
43 Mit ihrem ersten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen, indem sie von Amts wegen den beschreibenden Charakter der angegriffenen Marke für „Quellwasser“ der Klasse 32 geprüft und entschieden habe, dass sie für diese Ware beschreibend sei. Für eine Unionsmarke gelte aber nach den Art. 59 und 62 der Verordnung 2017/1001 eine Vermutung der Rechtsgültigkeit.
44 Somit sei es Sache desjenigen, der den Antrag auf Nichtigerklärung gestellt habe, Tatsachen, Beweise und Argumente vorzubringen, die die Gültigkeit der in Rede stehenden Marke in Frage stellten. Die Streithelferin habe ihre Behauptung, dass die angegriffene Marke beschreibend sei, aber zumindest implizit auf andere von ihr erfasste Waren als „Quellwasser“ beschränkt. Durch die gleichwohl getroffene Feststellung, dass die angegriffene Marke für diese Ware beschreibend sei, sei die Beschwerdekammer über die angeführten Tatsachen, Beweise und Argumente hinausgegangen.
45 Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
46 Vorab ist festzustellen, dass die Klägerin zwar einen Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 geltend macht, ihr Vorbringen aber dahin auszulegen ist, dass mit ihm ein Verstoß gegen Art. 95 der Verordnung 2017/1001 gerügt wird.
47 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das EUIPO nach Art. 95 („Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen“) Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 in seinem Verfahren den Sachverhalt von Amts wegen ermittelt. In Nichtigkeitsverfahren beschränkt das Amt nach Art. 59 der Verordnung 2017/1001 seine Prüfung auf die von den Beteiligten angeführten Gründe und Argumente.
48 Im vorliegenden Fall hat die Streithelferin in ihrem Antrag auf Nichtigerklärung geltend gemacht, die angegriffene Marke werde von den maßgeblichen Verkehrskreisen in Verbindung mit den von ihr bezeichneten Waren als der geografische Name des Ortes Devin, der Name des Mineralvorkommens Devin und die eingetragene geografische Angabe für natürliches Mineralwasser wahrgenommen; daraus folge, dass aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und spezifischer Zusammenhang zwischen dem Zeichen und allen Waren der Klasse 32 bestehe.
49 Somit hat die Streithelferin entgegen dem Vorbringen der Klägerin in ihrem Antrag auf Nichtigerklärung geltend gemacht, dass für die maßgeblichen Verkehrskreise eine Verbindung zwischen dem geografischen Namen Devin und allen von der angegriffenen Marke erfassten Waren bestehe; sie hat folglich einen aus dem beschreibenden Charakter dieser Marke für alle von ihr erfassten Waren, einschließlich „Quellwasser“, abgeleiteten Nichtigkeitsgrund geltend gemacht.
50 Dieses Ergebnis wird nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt, wonach die Streithelferin bei der Präsentation der Tatsachen, Beweise und spezifischen Argumente für alle von der angegriffenen Marke erfassten Waren mit Ausnahme von „Quellwasser“ ihr Vorbringen, dass diese Marke beschreibend sei, zumindest implizit eingeschränkt habe. Wie das EUIPO zu Recht geltend macht, kamen diese Tatsachen, Beweise und spezifischen Argumente lediglich zu den Argumenten und Beweisen der Streithelferin hinzu, die sich gegen alle von der angegriffenen Marke erfassten Waren richteten.
51 Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer ihre Prüfung des beschreibenden Charakters der angegriffenen Marke für „Quellwasser“ auf die von den Beteiligten angeführten Tatsachen, Beweise und Argumente beschränkte. Mithin konnte sich die Beschwerdekammer, ohne einen Rechtsfehler zu begehen, zum beschreibenden Charakter der angegriffenen Marke für „Quellwasser“ äußern.
52 Daher ist der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.
Zum zweiten Klagegrund: Fehlerhafte Tatsachenwürdigung, da die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen habe, dass die Klägerin eine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft nur für „Mineralwasser [und] Selterswasser“ der Klasse 32 in Anspruch genommen habe
53 Mit ihrem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie eine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft nur für „Mineralwasser [und] Selterswasser“ der Klasse 32 in Anspruch genommen habe. Sie habe vor der Nichtigkeitsabteilung explizit oder zumindest implizit, aber notwendigerweise eine in Bulgarien durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke für alle von ihr erfassten Waren in Anspruch genommen und hierfür Beweise vorgelegt. Außerdem hätte die Beschwerdekammer, da sie zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die vorgelegten Beweise ausreichten, um eine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft für „Mineralwasser [und] Selterswasser“ zu bejahen, dieselbe Schlussfolgerung für die übrigen von der Marke erfassten Waren ziehen müssen.
54 Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
55 In Rn. 80 der angefochtenen Entscheidung stellte die Beschwerdekammer in einem ersten Schritt fest, dass die Klägerin für „Mineralwasser“ und „kohlensäurehaltiges Mineralwasser oder Selterswasser“ eine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft in Anspruch genommen habe, nicht aber für die übrigen von der angegriffenen Marke erfassten Waren. In einem zweiten Schritt prüfte sie die zu den Akten gereichten Beweise und kam in Rn. 88 ihrer Entscheidung zu dem Ergebnis, dass die angegriffene Marke zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung und auch zum Zeitpunkt des Antrags auf Nichtigerklärung in den Augen der maßgeblichen Verkehrskreise durch Benutzung Unterscheidungskraft für diese Waren erworben habe.
56 Nach Art. 7 Abs. 3 und Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 trägt der Inhaber der betreffenden Marke die Beweislast für ihre durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft (Urteil vom 22. März 2023, Beauty Biosciences/EUIPO – Société de Recherche Cosmétique [BIO-BEAUTÉ], T‑750/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:147, Rn. 43). Insbesondere ist es nach der Rechtsprechung, wenn ein Kläger die durch Benutzung einer Marke erworbene Unterscheidungskraft geltend macht, seine Sache, die Unterscheidungskraft der Marke durch konkrete und fundierte Angaben darzulegen (Urteil vom 25. Oktober 2007, Develey/HABM, C‑238/06 P, EU:C:2007:635, Rn. 50).
57 Folglich kann, wenn eine Marke entgegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c oder d der Verordnung Nr. 207/2009 eingetragen wurde, die Eintragung der angegriffenen Marke nur für Waren und Dienstleistungen aufrechterhalten werden, für die eine durch Benutzung der Marke erworbene Unterscheidungskraft nachgewiesen worden ist.
58 Somit ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer ihre Prüfung der durch Benutzung der angegriffenen Marke erworbenen Unterscheidungskraft zu Recht auf „Mineralwasser [und] Selterswasser“ beschränkt hat.
59 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Streithelferin im Wesentlichen geltend macht, das gesamte Vorbringen der Klägerin zu der durch Benutzung der angegriffenen Marke erworbenen Unterscheidungskraft für andere Waren als „Mineralwasser [und] Selterswasser“ vor der Beschwerdekammer sei unzulässig. Hierzu führt sie aus, die Nichtigkeitsabteilung habe bestandskräftig festgestellt, dass die Klägerin nur für Mineralwasser eine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft in Anspruch genommen habe.
60 Der Grundsatz der Rechtskraft, nach dem der endgültige Charakter einer gerichtlichen Entscheidung nicht in Frage gestellt werden darf, findet auf die Entscheidungen des EUIPO, die verwaltungsrechtlicher und nicht gerichtlicher Natur sind, von vornherein keine Anwendung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2025, Alberts/EUIPO – Techtex [Pappschachteln (Verpackung)], T‑245/24, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:145, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
61 Sollte das Vorbringen der Streithelferin so zu verstehen sein, dass die Klägerin nach den Feststellungen der Nichtigkeitsabteilung nur für Mineralwasser eine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft in Anspruch genommen habe und dass diese in der Beschwerde der Klägerin vor der Beschwerdekammer nicht angefochtenen Feststellungen endgültig geworden seien und Bestandskraft erlangt hätten, steht ihm jedenfalls entgegen, dass die Streithelferin offenbar auf die Zusammenfassung des Vorbringens der Klägerin durch die Nichtigkeitsabteilung Bezug nimmt, die von der Klägerin im Verfahren vor dem EUIPO nicht in Abrede gestellt wurde. Eine Zusammenfassung des Vorbringens eines der Beteiligten stellt jedoch keine von der Nichtigkeitsabteilung getroffene tatsächliche oder rechtliche Entscheidung dar und kann daher keine Bestandskraft erlangen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Beschluss vom 28. November 1996, Lenz/Kommission, C‑277/95 P, EU:C:1996:456, Rn. 50).
62 Sodann hat die Klägerin im vorliegenden Fall in ihrer Stellungnahme vor der Nichtigkeitsabteilung mehrfach angegeben, dass die angegriffene Marke für die „Waren der Klasse 32, nämlich Mineralwasser“, Unterscheidungskraft erworben habe. Sie hat diese auf Mineralwasser beschränkte Inanspruchnahme der durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke in ihrer späteren Stellungnahme vor der Nichtigkeitsabteilung wiederholt.
63 Insoweit können die allgemeinen, nicht auf die von der Marke erfassten Waren Bezug nehmenden Ausführungen der Klägerin in ihrer Stellungnahme vor der Nichtigkeitsabteilung, wonach die angegriffene Marke eine im bulgarischen Hoheitsgebiet notorisch bekannte Marke sei und daher durch Benutzung Unterscheidungskraft erworben habe, nicht als Inanspruchnahme der durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 angesehen werden.
64 Darüber hinaus betreffen das Vorbringen der Klägerin zu der durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft im Verwaltungsverfahren vor dem EUIPO und die von ihr insoweit angeführten Beweise fast vollständig „Mineralwasser [und] Selterswasser“.
65 Nach der oben in Rn. 56 angeführten Rechtsprechung ist es aber Sache der Klägerin, konkrete und fundierte Angaben dazu zu machen, dass die angegriffene Marke durch Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat.
66 Somit gestatteten die allgemeinen Ausführungen der Klägerin zur Anerkennung der angegriffenen Marke und die Tatsache, dass sich die von ihr der Nichtigkeitsabteilung vorgelegten Beweise nicht ausschließlich auf „Mineralwasser [oder] Selterswasser“ bezogen, es der Beschwerdekammer nicht, den Schluss zu ziehen, dass sich die Inanspruchnahme entgegen den ausdrücklichen dahin gehenden Ausführungen der Klägerin auf alle Waren der Klasse 32 erstrecken sollte.
67 Folglich ist das Vorbringen der Klägerin, sie habe eine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke für alle von ihr erfassten Waren in Anspruch genommen, zurückzuweisen.
68 Diese Schlussfolgerung wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt.
69 Erstens genügt zu dem Argument der Klägerin, die Zusammenfassung ihres Vorbringens in der Entscheidung der Beschwerdekammer vom 2. Dezember 2016 zeige, dass sie für alle von der angegriffenen Marke erfassten Waren eine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft in Anspruch genommen habe, die Feststellung, dass die Entscheidung der Beschwerdekammer vom 2. Dezember 2016 durch das Urteil vom 25. Oktober 2018, DEVIN (T‑122/17, EU:T:2018:719), rückwirkend aus der Rechtsordnung entfernt wurde (vgl. entsprechend Urteil vom 1. September 2021, Gruppe Nymphenburg Consult/EUIPO [Limbic® Types], T‑96/20, EU:T:2021:527, Rn. 28).
70 Zweitens ist zu dem Argument der Klägerin, sie habe in ihrer Klageschrift in der Rechtssache, in der das Urteil vom 14. Dezember 2022, DEVIN (T‑526/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:816), ergangen sei, ihre Inanspruchnahme der durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft für alle von der angegriffenen Marke erfassten Waren wiederholt, darauf hinzuweisen, dass nach Art. 188 der Verfahrensordnung die im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht eingereichten Schriftsätze der Parteien den vor der Beschwerdekammer verhandelten Streitgegenstand nicht ändern können.
71 Drittens ist zu dem Argument der Klägerin, das Gericht habe in seinem Urteil vom 14. Dezember 2022, DEVIN (T‑526/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:816), die Tragweite ihres Vorbringens zu der durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke ausdrücklich bestätigt, dem EUIPO beizupflichten, dass das Gericht in dieser Rechtssache nicht über den Umfang der Inanspruchnahme der durch Benutzung dieser Marke erworbenen Unterscheidungskraft entschieden hat.
72 Schließlich sind die zusätzlichen Beweise, die von der Klägerin angeführt worden sind, um für andere Waren als Mineralwasser eine durch Benutzung der angegriffenen Marke erworbene Unterscheidungskraft darzutun (Anlagen A.9.a bis A.9.g der Klageschrift), unzulässig (siehe oben, Rn. 37).
73 Nach alledem ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.
Zum dritten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte, des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Grundsatzes der Verfahrensökonomie
74 Mit dem dritten Klagegrund rügt die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001, Art. 70 Abs. 2 dieser Verordnung und Art. 27 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2018/625. Er besteht aus zwei Teilen. Die Klägerin macht erstens geltend, die Beschwerdekammer habe ihre Verteidigungsrechte verletzt, da sie die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung aufgehoben habe, ohne die Beteiligten zur Stellungnahme aufzufordern. Zweitens habe die Beschwerdekammer gegen den Grundsatz der Verfahrensökonomie verstoßen, weil sie die angefochtene Entscheidung von Amts wegen erlassen habe, ohne den Beteiligten im Anschluss an das Urteil vom 14. Dezember 2022, DEVIN (T‑526/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:816), die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.
– Zum ersten Teil des dritten Klagegrundes: Verletzung der Verteidigungsrechte
75 Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe ihre Verteidigungsrechte verletzt, weil sie die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung aufgehoben habe, ohne die Beteiligten im Anschluss an das Urteil vom 14. Dezember 2022, DEVIN (T‑526/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:816), zur Stellungnahme aufzufordern. Die Beurteilung der durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke in der angefochtenen Entscheidung hätte zu einem anderen als dem letztlich gefundenen Ergebnis führen können, wenn sie hätte Stellung nehmen können.
76 Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
77 Nach Art. 94 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung 2017/1001 dürfen die Entscheidungen des EUIPO nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Diese Bestimmung stellt einen besonderen Anwendungsfall des auch in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegten allgemeinen Grundsatzes des Schutzes der Verteidigungsrechte dar, wonach Personen, deren Interessen durch eine amtliche Entscheidung berührt werden, Gelegenheit erhalten müssen, ihren Standpunkt gebührend darzulegen (Urteil vom 13. Dezember 2016, Guiral Broto/EUIPO – Gastro & Soul [Café del Sol], T‑548/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:720, Rn. 30).
78 Der Anspruch auf rechtliches Gehör erstreckt sich auf alle tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte, die die Grundlage für die Entscheidungsfindung bilden, nicht aber auf den endgültigen Standpunkt, den die Verwaltung einnehmen will (vgl. Urteil vom 3. Dezember 2003, Audi/HABM [TDI], T‑16/02, EU:T:2003:327, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
79 In diesem Kontext verlangt Art. 94 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung 2017/1001 nach ständiger Rechtsprechung keineswegs, dass der Kläger im Anschluss an die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem EUIPO infolge der Aufhebung einer Entscheidung der Beschwerdekammern durch das Gericht erneut aufgefordert wird, zu rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten Stellung zu nehmen, zu denen er sich bereits im Rahmen des zuvor durchgeführten schriftlichen Verfahrens äußern konnte, denn insoweit wird der Vorgang von der Beschwerdekammer unverändert wiederaufgenommen (vgl. Urteil vom 25. November 2020, Group/EUIPO – Iliev [GROUP Company TOURISM & TRAVEL], T‑57/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:559, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
80 Ferner sieht Art. 70 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 vor, dass die Beschwerdekammer bei der Prüfung der Beschwerde die Beteiligten so oft wie erforderlich auffordert, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden oder zu den Schriftsätzen der anderen Beteiligten einzureichen.
81 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Beteiligten von der Beschwerdekammer im Anschluss an das Urteil vom 14. Dezember 2022, DEVIN (T‑526/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:816), nicht aufgefordert wurden, zu der durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke für andere Waren als „Mineralwasser, das den Spezifikationen der [g.g.A.] Devin Natural Mineral Water entspricht“, zusätzliche Erklärungen abzugeben.
82 Die Klägerin hatte jedoch im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vor dem EUIPO die Möglichkeit, sich zur Stellungnahme der Streithelferin zu den Aspekten des Nichtigkeitsverfahrens, einschließlich der durch Benutzung der angegriffenen Marke erworbenen Unterscheidungskraft, zu äußern.
83 Folglich war die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall nicht verpflichtet, die Klägerin erneut zu der durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke und insbesondere zum Erwerb von Unterscheidungskraft für andere Waren als „Mineralwasser, das den Spezifikationen der [g.g.A.] Devin Natural Mineral Water entspricht“, anzuhören, bevor sie in der angefochtenen Entscheidung ihre eigene Beurteilung vornahm.
84 Der erste Teil des dritten Klagegrundes ist somit zurückzuweisen.
– Zum zweiten Teil des dritten Klagegrundes: Verletzung des Grundsatzes der Verfahrensökonomie
85 Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe gegen den Grundsatz der Verfahrensökonomie verstoßen, weil sie die angefochtene Entscheidung von Amts wegen erlassen habe, ohne den Beteiligten im Anschluss an das Urteil vom 14. Dezember 2022, DEVIN (T‑526/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:816), die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Somit habe die Beschwerdekammer ihr keine andere Wahl gelassen, als eine dritte Klage beim Gericht zu erheben.
86 Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
87 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer, wie oben in Rn. 83 ausgeführt, im vorliegenden Fall nicht verpflichtet war, die Klägerin erneut zu der durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke anzuhören, bevor sie in der angefochtenen Entscheidung ihre eigene Beurteilung vornahm.
88 Ferner wird zwar in der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Anwendbarkeit des Grundsatzes der Verfahrensökonomie im Verwaltungsverfahren vor dem EUIPO bejaht, doch beschränkt sich diese Rechtsprechung offenbar auf bestimmte Fallgruppen. Der Gerichtshof hat u. a. entschieden, dass es gegen diesen Grundsatz verstoßen würde, wenn die widerklagende Partei im Fall der Klagerücknahme durch den Kläger gezwungen wäre, ein Verfahren beim EUIPO einzuleiten (Urteil vom 13. Oktober 2022, Gemeinde Bodman-Ludwigshafen, C‑256/21, EU:C:2022:786, Rn. 56).
89 Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass es mit dem Grundsatz der Prozessökonomie unvereinbar wäre, davon auszugehen, dass eine auf einen Nichtigkeitsgrund im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a bis m der Verordnung 2017/1001 gestützte Widerklage, die alle von der Eintragung dieser Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen betrifft, nur zur teilweisen Nichtigerklärung der Marke führen kann, auf die sich das betreffende Verletzungsverfahren stützt (Urteil vom 8. Juni 2023, LM [Widerklage auf Nichtigerklärung], C‑654/21, EU:C:2023:462, Rn. 44).
90 Im vorliegenden Fall ist zur Bezugnahme der Klägerin auf das Urteil vom 8. Juni 2023, LM (Widerklage auf Nichtigerklärung) (C‑654/21, EU:C:2023:462), festzustellen, dass ihre Klage keine Widerklage im Sinne der Verordnung 2017/1001 ist; sie macht vielmehr eine durch Benutzung der angegriffenen Marke erworbene Unterscheidungskraft geltend. Aufgrund dessen ist die Rechtsprechung, auf die sich die Klägerin stützt, weder unmittelbar noch entsprechend auf den vorliegenden Fall übertragbar.
91 Folglich hat die Beschwerdekammer in der vorliegenden Rechtssache nicht gegen den Grundsatz der Verfahrensökonomie verstoßen, als sie die angefochtene Entscheidung erließ, ohne den Beteiligten im Anschluss an das Urteil vom 14. Dezember 2022, DEVIN (T‑526/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:816), die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben; dies gilt umso mehr, als nichts die Beteiligten daran hinderte, von sich aus solche Stellungnahmen abzugeben.
92 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist der zweite Teil des dritten Klagegrundes und damit der dritte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.
Zum vierten Klagegrund: Verletzung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit
93 Der vierte Klagegrund, mit dem die Klägerin eine Verletzung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit rügt, besteht aus zwei Teilen. Erstens wirft sie der Beschwerdekammer vor, den Grundsatz der Gleichbehandlung dadurch verletzt zu haben, dass sie vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich behandelt habe. Zweitens wirft sie der Beschwerdekammer vor, den Grundsatz der Rechtssicherheit und den daraus abgeleiteten Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt zu haben, weil sie die von ihr vorgelegten Beweise bei „Mineralwasser [und] Selterswasser“ für ausreichend erachtet habe, um die durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke zu belegen, nicht aber bei den übrigen von der Marke erfassten Waren.
– Zum ersten Teil des vierten Klagegrundes: Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
94 Die Klägerin beruft sich auf den in den Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung. Insoweit macht sie geltend, sie habe für alle von der angegriffenen Marke erfassten Waren eine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft in Anspruch genommen und hierfür Beweise vorgelegt. Die Beschwerdekammer habe den Erwerb von Unterscheidungskraft durch Benutzung bei der angegriffenen Marke nur für „Mineralwasser [und] Selterswasser“ bejaht, nicht aber für die übrigen von ihr erfassten Waren, und damit vergleichbare Sachverhalte ohne objektive Rechtfertigung unterschiedlich behandelt. Genauer gesagt habe die Beschwerdekammer die gleichen Beweise mit äquivalenten Informationen zu der durch die Benutzung der angegriffenen Marke in Bulgarien erworbenen Unterscheidungskraft bei „Mineralwasser [und] Selterswasser“ für ausreichend erachtet, um eine Unterscheidungskraft zu belegen, nicht aber bei den übrigen von der Marke erfassten Waren.
95 Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
96 Der Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, DK/EAD, C‑851/19 P, EU:C:2021:607, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
97 Im vorliegenden Fall macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt, weil sie die gleichen Beweise mit äquivalenten Informationen zu der durch die Benutzung der angegriffenen Marke in Bulgarien erworbenen Unterscheidungskraft für alle von ihr erfassten Waren nur bei „Mineralwasser [und] Selterswasser“ als ausreichenden Beleg für die Unterscheidungskraft erachtet habe, nicht aber bei den übrigen von der Marke erfassten Waren.
98 Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin eine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke für andere von ihr erfasste Waren als „Mineralwasser [und] Selterswasser“ nicht in Anspruch genommen und erst recht nicht nachgewiesen hat (siehe oben, Rn. 56 bis 73).
99 Außerdem erläutert die Klägerin jedenfalls nicht, auf welche Beweise und welche Informationen sich ihr Vorbringen bezieht. Sie verweist insoweit nur auf die Rn. 41 bis 47 der Klageschrift, in denen sie angibt, dass sie den Beweis für eine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft erbracht habe.
100 Zwar hat die Klägerin in Rn. 41 der Klageschrift einige Beweise angeführt, die sie der Nichtigkeitsabteilung mit ihrer Stellungnahme, insbesondere in Bezug auf Quellwasser und in Flaschen abgefülltes Wasser, vorgelegt hatte, doch weist sie nicht nach, dass es sich um die gleichen Beweise mit äquivalenten Informationen handelt wie die, auf deren Grundlage die Beschwerdekammer eine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft für „Mineralwasser [und] Selterswasser“ bejahte.
101 In der Klageschrift wird zwar die Rüge der Klägerin dargelegt, doch enthält sie keine Argumente, die diese Rüge stützen könnten. Daher ergeben sich aus der Klageschrift keine hinreichend genauen Angaben, um dem Gericht die Ausübung seiner Kontrolle und dem EUIPO die Vorbereitung seiner Verteidigung zu ermöglichen.
102 Daraus folgt zum einen, dass es nicht Sache des Gerichts ist, die mögliche Argumentation der Klägerin zu der fraglichen Rüge in den Anlagen zu suchen (vgl. Urteil vom 22. Juni 2017, Biogena Naturprodukte/EUIPO [ZUM wohl], T‑236/16, EU:T:2017:416, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung), und zum anderen, dass diese Rüge gemäß Art. 177 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung als unzulässig zurückzuweisen ist, da sie nicht die wesentlichen Elemente enthält, die dem Gericht die Ausübung seiner Kontrolle und dem Beklagten die Sicherstellung seiner Verteidigung ermöglichen.
103 Der erste Teil des vierten Klagegrundes ist somit zurückzuweisen.
– Zum zweiten Teil des vierten Klagegrundes: Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit und des daraus abgeleiteten Grundsatzes des Vertrauensschutzes
104 Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe durch die Feststellung in Rn. 85 der angefochtenen Entscheidung, dass die vorgelegten Beweise als Beleg für eine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke bei den Waren der Klasse 32 ausreichten, bei ihr das berechtigte Vertrauen darauf geweckt, dass die Marke nicht nur für „Mineralwasser [und] Selterswasser“ aufrechterhalten werde, sondern auch für die übrigen von ihr erfassten Waren der Klasse 32. Die Beschwerdekammer habe dieses berechtigte Vertrauen unter Missachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit verletzt.
105 Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
106 Der Grundsatz der Rechtssicherheit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, gebietet, dass Rechtsvorschriften klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen vorhersehbar sind, damit sich die Betroffenen bei den unter das Unionsrecht fallenden Tatbeständen und Rechtsbeziehungen orientieren können (Urteile vom 8. Dezember 2011, France Télécom/Kommission, C‑81/10 P, EU:C:2011:811, Rn. 100, und vom 9. Oktober 2014, Traum, C‑492/13, EU:C:2014:2267, Rn. 28).
107 Aus diesem Grundsatz leitet sich der Grundsatz des Vertrauensschutzes ab, auf den sich jeder berufen kann, aus dessen Lage sich ergibt, dass die Unionsbehörden bei ihm begründete Erwartungen geweckt haben, indem sie ihm von zuständiger und zuverlässiger Seite stammende präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen gemacht haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2008, Reber/HABM – Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli [Mozart], T‑304/06, EU:T:2008:268, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
108 Die Klägerin macht u. a. geltend, die Beschwerdekammer habe die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verletzt, indem sie der angegriffenen Marke in Rn. 88 der angefochtenen Entscheidung nur für „Mineralwasser [und] Selterswasser“ durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft zuerkannt habe, obwohl sie in Rn. 85 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt habe, dass die Marke durch Benutzung Unterscheidungskraft erworben habe, ohne dies auf eine der von der Marke erfassten Waren zu beschränken.
109 Insoweit genügt die Feststellung, dass Rn. 85 der angefochtenen Entscheidung keine Zusicherung enthält und erst recht keine präzisen, nicht an Bedingungen geknüpften und übereinstimmenden Zusicherungen im Sinne der oben in Rn. 107 angeführten Rechtsprechung, dass die angegriffene Marke für alle von ihr erfassten Waren durch Benutzung Unterscheidungskraft erworben habe.
110 Folglich sind der zweite Teil des vierten Klagegrundes und somit der vierte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.
111 Nach alledem greift keiner der von der Klägerin angeführten Klagegründe durch, so dass die Klage in vollem Umfang abzuweisen ist.
Kosten
112 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
113 Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Streithelferin deren Kosten aufzuerlegen. Hingegen ist, da das EUIPO nur für den Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen, und da keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, zu entscheiden, dass das EUIPO seine eigenen Kosten trägt.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Devin EAD trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Haskovo Chamber of Commerce and Industry.
3. Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten.
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 29. Oktober 2025.
Unterschriften