T-323/24 – Visable/ EUIPO (Europages)

T-323/24 – Visable/ EUIPO (Europages)

CURIA – Documents

Language of document : ECLI:EU:T:2025:486

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

4. Mai 2025(*)

„ Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke Europages – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 “

In der Rechtssache T‑323/24,

Visable mit Sitz in Levallois-Perret (Frankreich), vertreten durch Rechtsanwalt J. Künzel,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Hanf als Bevollmächtigten,

Beklagter,

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Mastroianni sowie der Richterin M. Brkan und des Richters T. Tóth (Berichterstatter),

Kanzler: V. Di Bucci,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, Visable, die Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 18. April 2024 (Sache R 34/2024‑2) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 15. September 2022 meldete die Klägerin beim EUIPO das Wortzeichen Europages als Unionsmarke an.

3        Die Marke wurde für folgende Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 42 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 35: „Sammeln, Systematisieren, Aktualisieren und Weitergabe von Wirtschaftsdaten und Wirtschaftsinformationen und/oder Unternehmensdaten und Unternehmensinformationen; Erteilung von Auskünften hinsichtlich Wirtschaftsdaten und Wirtschaftsinformationen und/oder Unternehmensdaten und Unternehmensinformationen; Werbung; Internetwerbung; Verbreitung von Werbung für Dritte über das Internet; Marketing; Marketing für Waren und Dienstleistungen von Dritten; Hilfe bei Marketingaktivitäten; Verkaufsförderung; Marketingberatungsdienste für Unternehmer und Unternehmen; Werbe- und Marketing-Beratung; Werbepräsentation von Waren und Dienstleistungen anderer im Internet; Marketingdienstleistungen in Bezug auf Suchmaschinen; Optimierung von Suchmaschinen; Optimierung von Suchmaschinen zur Verkaufsförderung; Planung von Marketingstrategien; Planung von Marketingaktivitäten; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte; Vermittlung von Verträgen für Dritte über Anschaffung und Veräußerung von Waren; Werbung für Dritte via elektronische Online-Kommunikationsnetzwerke; Vermittlung und Vermietung von Werbeflächen, insbesondere im Internet und sonstigen neuen Medien; Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken über globale Computernetzwerke (Internet); Systematisierung und Zusammenstellung von Daten über Angebote und Nachfragen nach Firmendaten, Waren und Dienstleistungen in Computerdatenbanken; Zusammenstellung und Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Informationen in Geschäftsangelegenheiten im Internet zu Wirtschaftsdaten und Wirtschaftsinformationen; Verbreitung von Werbeanzeigen, auch über das Internet; Präsentation von Firmen im Internet auf eigenen Websites und anderen Medien/Websites Dritter; Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für Käufer und Verkäufer von Waren und Dienstleistungen; Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet; Werbeplatzdienste; Unternehmensberatung; Unternehmensberatung via Internet; Unternehmensberatungsdienste in Bezug auf das Marketing, insbesondere Suchmaschinenmarketing; Beratung Dritter in Bezug auf bessere Auffindbarkeit im Internet; Zusammenstellung von Verzeichnissen zur Veröffentlichung im Internet; Optimierung des Web-Site-Traffics“;

–        Klasse 38: „Telekommunikationsdienstleistungen, insbesondere für Daten‑, Bild- und Sprachdienstleistungen; Network-Telekommunikation; Bereitstellung des Zugriffs auf Daten und Informationen in Computernetzwerken; Daten- und Bildübermittlung mittels Computer; Datenübertragung über das Internet; Online-Dienste, nämlich Sammeln, Liefern von Informationen, Texten, Produktabbildungen und Bildern über Telekommunikationsnetze im Rahmen der Dienstleistungen; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Verbreitung von Daten oder Bildern über ein globales Computernetz; Übertragung von Informationen und benutzererstellten Inhalten über das Internet; Internet-Dienstleistungen, nämlich Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen im Internet; Bereitstellen des Zugriffs auf Datenbanken in Computernetzwerken; Übermitteln von Daten; Vermieten von Zugriffszeiten auf eine Datenbank zum Herunterladen von Informationen über elektronische Medien (Internet); Bereitstellen des Zugriffs auf Software in Datennetzen für Internetzugänge; Bereitstellen eines Zugriffs auf Informationen im Internet; Bereitstellung des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen; Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken; Bereitstellung von Online-Foren; Elektronische Anzeigenvermittlung [Telekommunikation]“;

–        Klasse 42: „Elektronisches Speichern von Wirtschafts- und/oder Unternehmensdaten und ‑informationen; Aktualisierung von Datenbanksoftware; Vermietung von Software für Datenmonitoring, ‑aktualisierung, ‑kontrolle; Bereitstellung von Suchmaschinen für das Internet; Bereitstellung (Programmierung) von Platz auf Webseiten zur Bewerbung von Waren und Dienstleistungen; Entwicklung, Wartung und Aktualisierung einer Suchmaschine für Telekommunikationsnetze; Programmieren von Webseiten und diesbezügliche Beratung; Websiteerstellung und ‑pflege; Hosting; Hosting digitaler Inhalte im Internet; Hosting von Internetportalen; Hosting von Plattformen im Internet; Beratung zur Erstellung von Homepages und Internetseiten; Beratungsleistungen bei der Gestaltung von Homepages und Internetseiten; Bereitstellung von elektronischen Speicherplätzen im Internet; Bereitstellung von Internetsuchmaschinen mit spezifischen Suchoptionen; Bereitstellung von Suchmaschinen zum Abrufen von Daten über Kommunikationsnetzwerke“.

4        Mit Entscheidung vom 9. November 2023 wies der Prüfer die Anmeldung der Marke für die oben in Rn. 3 genannten Dienstleistungen gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 2 zurück.

5        Am 5. Januar 2024 legte die Klägerin gegen die Entscheidung des Prüfers beim EUIPO Beschwerde ein.

6        Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 habe.

 Anträge der Parteien

7        Die Klägerin beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

8        Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

9        Die Klägerin wirft der Beschwerdekammer vor, dadurch gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 verstoßen zu haben, dass sie entschieden habe, dass die Anmeldemarke im Hinblick auf das englischsprachige Publikum der Europäischen Union, was die in Rede stehenden Dienstleistungen betreffe, keine Unterscheidungskraft habe.

10      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

11      Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen sind. Gemäß ihrem Art. 7 Abs. 2 findet außerdem Art. 7 Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen.

12      Die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 bedeutet, dass diese Marke geeignet ist, die Ware oder die Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware oder diese Dienstleistung somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

13      Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. Urteil vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C‑456/01 P und C‑457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

14      Um zu beurteilen, ob eine Marke Unterscheidungskraft hat, ist auf den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass nicht zunächst die einzelnen Gestaltungselemente der Marke nacheinander zu prüfen wären. Es kann sich nämlich als zweckmäßig erweisen, im Zuge der Gesamtbeurteilung jeden einzelnen Bestandteil der betreffenden Marke zu untersuchen (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2007, Develey/HABM, C‑238/06 P, EU:C:2007:635, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15      Im vorliegenden Fall trägt die Klägerin zur Stützung ihres einzigen Klagegrundes, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 geltend macht, im Wesentlichen drei Rügen vor. Erstens rügt sie die von der Beschwerdekammer zugrunde gelegte Bedeutung des Zeichens. Zweitens habe die Beschwerdekammer die beanspruchten Dienstleistungen nicht berücksichtigt und ihren hinreichend konkreten und direkten Zusammenhang mit der Anmeldemarke nicht dargetan. Drittens hätte die Beschwerdekammer die Rechtsprechung zu mehrdeutigen Zeichen analog anwenden müssen.

16      Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer die Auffassung vertreten hat, dass die maßgeblichen Verkehrskreise aus dem englischsprachigen allgemeinen Publikum und dem englischsprachigen Fachpublikum bestehe und dass keine Anhaltspunkte für eine gesteigerte Aufmerksamkeit des Publikums bestünden, wobei der Aufmerksamkeitsgrad in diesem Zusammenhang ohnehin nur eine geringe oder gar keine Rolle spiele.

17      Diese Beurteilungen der Beschwerdekammer werden von der Klägerin nicht beanstandet.

 Zur ersten Rüge: Bedeutung des angemeldeten Zeichens

18      Die Beschwerdekammer war der Auffassung, dass vor der Beurteilung des Zeichens in seiner Gesamtheit die einzelnen Elemente, aus denen es bestehe, zu prüfen seien. Das Substantiv „pages“ sei u. a. „im IT‑Bereich“ gebräuchlich, weshalb der Begriff „pages“ „Internetseiten …, Programmsegmente und ganz allgemein mehrere Informationseinheiten“ bezeichnen könne. Was das Element „euro“ betrifft, das von den maßgeblichen Verkehrskreisen regelmäßig als Abkürzung für „Europa“ oder „europäisch“ wahrgenommen werde, weise es darauf hin, dass die fraglichen Dienstleistungen aus Europa stammten oder speziell für den europäischen Markt konzipiert seien. Speziell im Finanzbereich könne der Bestandteil „euro“ auch als Hinweis auf die innerhalb der Europäischen Union geltende Währung und diesen Währungsraum verwendet und wahrgenommen werden. Für die Beschwerdekammer stellte in der Kombination dieser beiden Elemente das Substantiv „pages“ erkennbar das Kernelement dar, und das Element „euro“, das umfangreich als Präfix eingesetzt werde, diente erkennbar der Konkretisierung der Angabe „pages“. In diesem Zusammenhang zitiert die Beschwerdekammer Beispiele, in denen ein Begriff oder ein Element ein geografisches Gebiet bezeichnet, und zwar „Europe News“, www.euronews.com/my-europe, „Search USA Local Businesses Pages“, www.uspages.net, „Scotland’s Pages“ und „Franklin – Local Town Pages“. Die Beschwerdekammer zog daraus den Schluss, dass das maßgebliche Gesamtzeichen für ein englischsprachiges Publikum und bezogen auf die beanspruchten Dienstleistungen einen unmittelbaren, sofort ohne nähere Analyse verständlichen und sachlich-informativen Begriffsinhalt habe und diese Kombination von Wörtern und Bestandteilen lediglich zum Ausdruck bringe, dass sich die in Rede stehenden Dienstleistungen – in Abgrenzung zu Webangeboten mit Bezug auf andere Bereiche der Welt – auf Seiten und Inhalte mit Bezug zu Europa oder, im Bereich Finanzwesen, auf die europäische Währung bezögen.

19      Nach Ansicht der Klägerin ist die Beschwerdekammer zu Unrecht davon ausgegangen, dass das angemeldete Zeichen einen sofort ohne nähere Analyse verständlichen und sachlich-informativen Begriffsinhalt habe.

20      Erstens wiederholt die Klägerin das bereits vor dem Prüfer und der Beschwerdekammer vorgetragene Argument, es gebe keinen Begriff „europages“ mit einem nachweisbaren oder feststehenden Begriffsinhalt. Die Tatsache, dass es sich nicht um einen in der Branche, zu der die in Rede stehenden Dienstleistungen gehörten, üblichen Begriff handele, der zu ihrer Identifizierung oder Charakterisierung verwendet werde, sei ein relevanter Faktor, der bei der Prüfung der Unterscheidungskraft des fraglichen Zeichens zu berücksichtigen sei. Zur Stützung dieses Arguments verweist die Klägerin auf die Rechtsprechung, nach der jede erkennbare Abweichung in der Formulierung eines angemeldeten Begriffs von der Ausdrucksweise, die im üblichen Sprachgebrauch der betroffenen Verbraucherkreise für die Bezeichnung der Ware oder der Dienstleistung oder ihrer wesentlichen Merkmale verwendet werde, geeignet sei, diesem Begriff die für ihre Eintragung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft zu verleihen (Urteile vom 20. September 2001, Procter & Gamble/HABM, C‑383/99 P, EU:C:2001:461, Rn. 40, und vom 16. Juni 2021, Magnetec/EUIPO [CoolTUBE], T‑481/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:373, Rn. 35).

21      Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ebenfalls nach der Rechtsprechung die bloße Aneinanderreihung mehrerer beschreibender Begriffe grundsätzlich beschreibend bleibt, es sei denn, dass der in Rede stehende Gesamtbegriff durch die Ungewöhnlichkeit der Kombination dieser Begriffe einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, den die Kombination der Bedeutungen der Teilbegriffe vermittelt, so dass der Gesamtbegriff über die Summe seiner Bestandteile hinausgeht. Die bloße Aneinanderreihung mehrerer beschreibender Bestandteile ohne Vornahme ungewöhnlicher Änderungen, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, kann nur zu einer Marke führen, die als Ganzes beschreibend ist (Urteil vom 10. Februar 2021, Biochange Group/EUIPO – mysuperbrand [medical beauty research], T‑98/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:69, Rn. 57).

22      Zweitens trägt die Klägerin vor, dass, selbst wenn man annähme, dass die Wortkomponenten „Euro“ und „pages“ abstrakt gesehen eine Bedeutung haben könnten, doch stets das Zeichen in seiner Gesamtheit zu würdigen sei. Die Beschwerdekammer habe sich jedoch nahezu ausschließlich auf die isolierte Bedeutung der beiden Bestandteile „euro“ und „pages“ konzentriert, um diese dann zu einer vordergründig logischen, aber künstlichen Gesamtbedeutung zusammenzufügen.

23      In diesem Zusammenhang war die Beschwerdekammer der Auffassung, dass innerhalb der angemeldeten Wortkombination das Substantiv „pages“ wegen des Wortzusammenhangs, insbesondere der Reihenfolge der Bestandteile und ihres Inhalts erkennbar das Kernelement des Begriffs „europages“ darstelle. Das vorausgehende Element „Euro“, das umfangreich als Präfix eingesetzt werde (siehe oben, Rn. 18), diene erkennbar der Konkretisierung des Begriffs „pages“.

24      Zum einen ergibt sich aus der oben in Rn. 14 angeführten Rechtsprechung, dass die Notwendigkeit, zunächst die einzelnen Bestandteile der Marke nacheinander zu prüfen, nicht ausgeschlossen werden kann. Zum anderen hat die Beschwerdekammer anschließend durchaus eine Gesamtwürdigung des Zeichens vorgenommen, da sie sich mit der „Kombination“ (siehe oben, Rn. 18) der beiden Bestandteile des Zeichens befasst hat.

25      Das Vorbringen der Klägerin, die Beschwerdekammer habe das Zeichen nicht in seiner Gesamtheit betrachtet, ist daher zurückzuweisen.

26      Nach alledem ist die erste Rüge betreffend die Bedeutung des Anmeldezeichens zurückzuweisen.

 Zur zweiten Rüge: fehlender Nachweis eines hinreichend konkreten und direkten Zusammenhangs zwischen den Dienstleistungen und der Anmeldemarke

27      Die Beschwerdekammer war in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen der Auffassung, dass sich das Anmeldezeichen in einer rein sachbezogenen Angabe zur Art und zu relevanten Merkmalen dieser Dienstleistungen erschöpfe.

28      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung ein Zeichen nicht geeignet ist, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, und daher nicht unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 ist, wenn der Zusammenhang zwischen seinem Bedeutungsgehalt und den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen so konkret und unmittelbar ist, dass das Zeichen in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise eine sofortige Identifizierung dieser Waren und Dienstleistungen ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2013, Restoin/HABM [EQUIPMENT], T‑356/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:253, Rn. 42, und vom 27. Juni 2013, International Engine Intellectual Property Company/HABM [PURE POWER], T‑248/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:333, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Darüber hinaus darf die Prüfung anlässlich des Antrags auf Eintragung nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden, sondern muss streng und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Mai 2003, Libertel, C‑104/01, EU:C:2003:244, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Da die Eintragung einer Marke stets für die im Eintragungsantrag aufgeführten Waren oder Dienstleistungen begehrt wird, ist die Frage, ob die Marke unter eines der absoluten Eintragungshindernisse fällt, konkret in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen zu prüfen (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Februar 2007, BVBA Management, Training en Consultancy, C‑239/05, EU:C:2007:99, Rn. 31).

31      Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich zum einen, dass sich die Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse auf jede der Waren oder Dienstleistungen erstrecken muss, für die die Eintragung der Marke beantragt wird, und dass zum anderen die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde die Eintragung einer Marke ablehnt, grundsätzlich in Bezug auf jede dieser Waren oder Dienstleistungen zu begründen ist (vgl. Beschluss vom 18. März 2010, CFCMCEE/HABM, C‑282/09 P, EU:C:2010:153, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Soweit es sich um das letztgenannte Erfordernis handelt, hat der Gerichtshof allerdings klargestellt, dass sich die zuständige Behörde auf eine pauschale Begründung für alle betroffenen Waren und Dienstleistungen beschränken kann, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird (vgl. Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C‑437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Der Gerichtshof hat sodann präzisiert, dass dies nur für Waren und Dienstleistungen gilt, die einen so direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufweisen, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bilden (Urteile vom 17. Oktober 2013, Isdin/Bial-Portela, C‑597/12 P, EU:C:2013:672, Rn. 27, und vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C‑437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 31).

34      Um zu beurteilen, ob die von einer Unionsmarkenanmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen einen direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufweisen und ob eine Zuordnung zu hinreichend homogenen Kategorien oder Gruppen von Waren und Dienstleistungen im Sinne der oben in Rn. 33 angeführten Rechtsprechung möglich ist, muss das Ziel dieser Beurteilung berücksichtigt werden, das darin besteht, im Einklang mit der oben in Rn. 30 angeführten Rechtsprechung die konkrete Beantwortung der Frage, ob die Marke, auf die sich der Antrag bezieht, unter eines der absoluten Eintragungshindernisse fällt, zu ermöglichen und zu erleichtern (Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C‑437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 32).

35      Demnach hat die Zuordnung der fraglichen Waren und Dienstleistungen zu einer oder zu mehreren Gruppen oder Kategorien u. a. auf der Grundlage der Eigenschaften zu erfolgen, die ihnen gemeinsam sind, und die für die Beurteilung der Frage, ob der angemeldeten Marke für diese Waren und Dienstleistungen ein bestimmtes absolutes Eintragungshindernis entgegengehalten werden kann, von Bedeutung sind. Daraus ergibt sich, dass eine solche Beurteilung konkret für die Prüfung jeder Anmeldung und gegebenenfalls für jedes der verschiedenen möglicherweise anwendbaren absoluten Eintragungshindernisse erfolgen muss (Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C‑437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 33).

36      Im vorliegenden Fall trägt die Klägerin vor, dass die Beschwerdekammer den Begriffsinhalt abstrakt ohne jegliche Bezugnahme auf die Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 42 ermittelt habe.

37      Als Erstes hat die Beschwerdekammer in Bezug auf die Dienstleistungen „Sammeln, Systematisieren, Aktualisieren und Weitergabe von Wirtschaftsdaten und Wirtschaftsinformationen und/oder Unternehmensdaten und Unternehmensinformationen; Erteilung von Auskünften hinsichtlich Wirtschaftsdaten und Wirtschaftsinformationen und/oder Unternehmensdaten und Unternehmensinformationen“ sowie „Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken über globale Computernetzwerke (Internet); Systematisierung und Zusammenstellung von Daten über Angebote und Nachfragen nach Firmendaten, Waren und Dienstleistungen in Computerdatenbanken; Zusammenstellung und Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Informationen in Geschäftsangelegenheiten im Internet zu Wirtschaftsdaten und Wirtschaftsinformationen“ der Klasse 35 in Rn. 33 der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten, dass „das Anmeldezeichen naheliegend als Hinweis auf das Format wahrgenommen werden [kann], in dem bestimmte, nämlich für das Gebiet der EU relevante Daten und Informationen, hier Wirtschaftsdaten und Wirtschaftsinformationen und/oder Unternehmensdaten und Unternehmensinformationen, aufbereitet, weitergegeben oder sonst bearbeitet werden, nämlich auf ,pages‘, insbesondere ,webpages‘“.

38      Die Klägerin ist erstens der Ansicht, dass die Beschwerdekammer nur auf den Bestandteil „pages“ Bezug genommen habe. Dieser Bestandteil besitze keinen klaren begrifflichen Inhalt. Selbst wenn unterstellt würde, dass er für die maßgeblichen Verkehrskreise einen losen thematischen assoziativen Bezug zum Internet herstelle, sei der Begriff „europages“ derart losgelöst von jedem begrifflichen Inhalt, dass er in seiner Gesamtheit auch für Dienstleistungen der Aufbereitung und Weitergabe von Wirtschaftsinformationen im Internet unterscheidungskräftig sei.

39      Hierzu ist festzustellen, dass die Klägerin selbst vorträgt, dass „,page‘ eine Verkürzung des korrekten Begriffs ,Webpage‘ [ist]“. Eine „page“ kann somit ganz offensichtlich eine „webpage“ bezeichnen. Zudem ändert entgegen dem Vorbringen der Klägerin die Tatsache, dass der Begriff in der Anmeldemarke im Plural steht, nichts an dieser Feststellung.

40      Auch wenn die Beschwerdekammer in dem oben in Rn. 37 wiedergegebenen Auszug ausdrücklich nur auf den Bestandteil „pages“ Bezug nimmt, kann dieser Auszug nicht von den weiteren in der angefochtenen Entscheidung gemachten Erläuterungen, insbesondere der in Rn. 28 der angefochtenen Entscheidung, wonach die Kombination der Wörter „euro“ und „pages“ bedeute, dass die in Rede stehenden Dienstleistungen „Seiten und Inhalte mit Bezug, im Bereich Finanzwesen, auf die europäische Währung“ beträfen, losgelöst werden.

41      In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass für die oben in Rn. 37 aufgezählten Dienstleistungen mit Ausnahme der „Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken über globale Computernetzwerke (Internet)“ das Anmeldezeichen offensichtlich als ein Bezug auf das Format wahrgenommen werden konnte, in dem bestimmte Daten und Informationen „aufbereitet, weitergegeben oder auf ,pages‘, insbesondere ,webpages‘ bearbeitet werden“, aber auch als Hinweis darauf, dass die Dienstleistungen Inhalte im Zusammenhang mit dem Finanzwesen, insbesondere der europäischen Währung, betreffen.

42      Zweitens trägt die Klägerin vor, die Beschwerdekammer habe keinen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang zwischen der Anmeldemarke und den von ihr erfassten Dienstleistungen festgestellt, der es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermögliche, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen.

43      In diesem Zusammenhang ist ebenfalls festzustellen, dass die Beschwerdekammer in Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, ohne dass die Klägerin dem widersprochen hätte, dass besonders im Finanzbereich der Bestandteil „euro“ auch als Hinweis auf die innerhalb der Europäischen Union geltende Währung und diesen Währungsraum verwendet und wahrgenommen werde.

44      Die Beschwerdekammer hat daher in Rn. 33 der angefochtenen Entscheidung zutreffend die Auffassung vertreten, dass das Anmeldezeichen in Bezug auf die Dienstleistungen „Sammeln, Systematisieren, Aktualisieren und Weitergabe von Wirtschaftsdaten und Wirtschaftsinformationen und/oder Unternehmensdaten und Unternehmensinformationen; Erteilung von Auskünften hinsichtlich Wirtschaftsdaten und Wirtschaftsinformationen und/oder Unternehmensdaten und Unternehmensinformationen“ sowie „Informationen in Geschäftsangelegenheiten im Internet zu Wirtschaftsdaten und Wirtschaftsinformationen“ der Klasse 35 als Hinweis auf „Wirtschaftsdaten“ enthaltende „webpages“ wahrgenommen werden kann.

45      Die „Wirtschaftsdaten“ betreffenden Dienstleistungen enthalten nämlich offensichtlich in Euro ausgewiesene Daten.

46      Ebenso enthalten die Firmendaten betreffenden Dienstleistungen, und zwar die „Systematisierung und Zusammenstellung von Daten über Angebote und Nachfragen nach Firmendaten, Waren und Dienstleistungen in Computerdatenbanken“ zwangsläufig in Euro ausgewiesene Daten.

47      In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass dies auch bei der „Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte“, die ebenfalls unter die Klasse 35 fallen, der Fall ist.

48      Ebenso verhält es sich mit den Dienstleistungen „[e]lektronisches Speichern von Wirtschafts- und/oder Unternehmensdaten und ‑informationen“ der Klasse 42.

49      In Bezug auf die anderen oben in Rn. 37 genannten Dienstleistungen der Klasse 35, und zwar die „Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken über globale Computernetzwerke (Internet)“ – selbst unter der Annahme, dass sie unter die Bezeichnung „Unternehmensdaten und Unternehmensinformationen“ fallen –, hat die Beschwerdekammer allerdings nicht dargetan, worin der Zusammenhang zwischen diesen Dienstleistungen und dem Begriff „europages“ bestehen soll, der so hinreichend konkret und direkt im Sinne der oben in Rn. 28 angeführten Rechtsprechung ist, dass die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 zu verneinen ist.

50      Insbesondere war die Beschwerdekammer in Rn. 33 der angefochtenen Entscheidung der Auffassung, dass das Anmeldezeichen für die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35 naheliegend als Hinweis auf für das Gebiet der Union relevante Daten und Informationen wahrgenommen werden könne.

51      Wie die Klägerin hat die Beschwerdekammer somit bei ihrer Würdigung lediglich festgestellt, dass diese Dienstleistungen Inhalte mit Bezug zu Europa betrafen, um einen Zusammenhang zwischen ihnen und dem in Rede stehenden Zeichen herzustellen. Dieser Gedankengang beruht auf der Prämisse, dass die bloße Möglichkeit, dass die in Rede stehenden Dienstleistungen einen Inhalt mit Bezug zu Europa betreffen könnten, genügt, um einen hinreichend konkreten und direkten Zusammenhang herzustellen, der somit den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung dieser Dienstleistungen wahrzunehmen.

52      Es ist jedoch festzustellen, dass sich die Dienstleistungen „Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken über globale Computernetzwerke (Internet)“ in der Form, in der ihre Eintragung beantragt wird, weder spezifisch auf Informationen über europäische Unternehmen noch auf für die europäischen Märkte relevante Daten noch auf irgendeinen anderen ausdrücklichen Verweis auf Europa, in welcher Form auch immer, beziehen.

53      Ebenfalls ist festzustellen, dass Entsprechendes für die Dienstleistungen „Werbung; Internetwerbung; Verbreitung von Werbung für Dritte über das Internet; Marketing; Marketing für Waren und Dienstleistungen von Dritten; Hilfe bei Marketingaktivitäten; Verkaufsförderung; Marketingberatungsdienste für Unternehmer und Unternehmen; Werbe- und Marketing-Beratung; Werbepräsentation von Waren und Dienstleistungen anderer im Internet; Marketingdienstleistungen in Bezug auf Suchmaschinen; Optimierung von Suchmaschinen; Optimierung von Suchmaschinen zur Verkaufsförderung; Planung von Marketingstrategien; Planung von Marketingaktivitäten; Werbung für Dritte via elektronische Online-Kommunikationsnetzwerke; Vermittlung und Vermietung von Werbeflächen, insbesondere im Internet und sonstigen neuen Medien; Verbreitung von Werbeanzeigen, auch über das Internet; Präsentation von Firmen im Internet auf eigenen Websites und anderen Medien/Websites Dritter; Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Werbeplatzdienste“ der Klasse 35 gilt.

54      Die Beschwerdekammer hat in Rn. 34 der angefochtenen Entscheidung nämlich lediglich festgestellt, dass „[d]as Zeichen Europages besagt …, dass Werbemaßnahmen im Format und Maßstab eines auf Europa bezogenen Sammelwerks naheliegenderweise im Internet angeboten werden“.

55      Aus dem oben in Rn. 52 dargestellten Grund kann eine solche Behauptung jedoch nicht für den Nachweis genügen, dass ein hinreichend konkreter und direkter Zusammenhang im Sinne der oben in Rn. 28 angeführten Rechtsprechung besteht.

56      Darüber hinaus gilt dies auch für die anderen Dienstleistungen der Klasse 35, hinsichtlich deren die Beschwerdekammer in dieser Rn. 34 lediglich ausgeführt hat, dass diese „ebenfalls in einem Format angeboten werden [können], das allgemein als ,pages‘ bezeichnet wird und einen sachlichen Bezug zu Europa aufweist, etwa in einem, das Wirtschaftskontakte, Produktangebote oder Beratungsleistungen räumlich in Europa bzw. mit Ausrichtung auf den europäischen Markt anbietet“.

57      Als Zweites hat die Beschwerdekammer in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 38 in Rn. 35 der angefochtenen Entscheidung lediglich ausgeführt, dass „das Anmeldezeichen … ausschließlich als Aussage zum Format und Inhalt der angebotenen Datenübermittlungsleistungen, nämlich einem räumlichen oder sachlichen Bezug zu Europa, verstanden [wird]“.

58      Aus dem oben in Rn. 52 dargestellten Grund kann eine solche Behauptung jedoch nicht für den Nachweis genügen, dass ein hinreichend konkreter und direkter Zusammenhang im Sinne der oben in Rn. 28 angeführten Rechtsprechung besteht.

59      Als Drittes hat die Beschwerdekammer in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 42 mit Ausnahme der Dienstleistungen „Elektronisches Speichern von Wirtschafts- und/oder Unternehmensdaten und ‑informationen“ in Rn. 36 der angefochtenen Entscheidung lediglich ausgeführt, dass sie „vom angesprochenen Publikum ebenfalls als Angabe über den Inhalt bzw. die Bestimmung der Leistungen wahrgenommen [werden], indem sie sich auf Internetseiten mit Informations- oder anderen Angeboten mit einem Zusammenhang [mit] Europa beziehen“.

60      Aus dem oben in Rn. 52 dargestellten Grund kann eine solche Behauptung jedoch nicht für den Nachweis genügen, dass ein hinreichend konkreter und direkter Zusammenhang im Sinne der oben in Rn. 28 angeführten Rechtsprechung besteht.

61      Infolgedessen ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer nicht festgestellt hat, dass ein so hinreichend konkreter und direkter Zusammenhang im Sinne der oben in Rn. 28 angeführten Rechtsprechung zwischen dem Wortzeichen Europages und den anderen als den oben in den Rn. 44 und 46 bis 48 genannten Dienstleistungen besteht, dass die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 zu verneinen ist.

62      Die zweite Rüge ist daher für begründet zu erklären, soweit sie die anderen als die oben in den Rn. 44 und 46 bis 48 genannten Dienstleistungen betrifft, und im Übrigen zurückzuweisen.

 Zur dritten Rüge: entsprechende Anwendung der Rechtsprechung zur Mehrdeutigkeit von Zeichen

63      Die Klägerin trägt vor, dass, da das Präfix „euro“ nach Ansicht der Beschwerdekammer zwei verschiedene Bedeutungen haben könne, nämlich einen Verweis entweder auf Europa oder die europäische Währung darstellen könne, diese Mehrdeutigkeit ein maßgeblicher Faktor sein könne, der im Rahmen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 zu berücksichtigen sei. Die Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001, wonach ein Zeichen als beschreibend eingestuft werde, wenn mindestens eine seiner potenziellen Bedeutungen ein Merkmal der betreffenden Waren bezeichne, sei nämlich nicht anwendbar, wenn die Unterscheidungskraft der Anmeldemarke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 aus anderen Gründen als ihrem beschreibenden Charakter in Frage gestellt werde. Die Beschwerdekammer habe jedoch den beschreibenden Charakter des Zeichens Europages weder dargetan noch geprüft. Das Anmeldezeichen könne im Hinblick auf die erfassten Dienstleistungen als ambivalente Botschaft oder als unerwartetes Wortspiel wahrgenommen werden und somit leicht einprägsam sein, so dass es seinem Wesen nach geeignet sei, von den angesprochenen Verkehrskreisen für die in Rede stehenden Dienstleistungen als unterscheidungskräftiges Zeichen wahrgenommen zu werden.

64      Hierzu ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer im Rahmen der Prüfung der Unterscheidungskraft der Anmeldemarke sehr wohl die Frage des beschreibenden Charakters des Zeichens geprüft hat, indem sie seinen semantischen Inhalt im Kontext der Dienstleistungen analysiert hat, für die die Eintragung dieses Zeichens beantragt wurde (vgl. Rn. 21 bis 36 der angefochtenen Entscheidung).

65      Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer, selbst wenn wegen der beiden potenziellen Bedeutungen des Präfixes „euro“ eine Mehrdeutigkeit des Zeichens Europages besteht, in Bezug auf die oben in den Rn. 44 und 46 bis 48 genannten Dienstleistungen zutreffend die Auffassung vertreten hat, dass das angegriffene Zeichen wegen seines beschreibenden Charakters keine Unterscheidungskraft besitzt.

66      Mindestens eine der potenziellen Bedeutungen stellt nämlich eine rein sachbezogene Angabe zur Art und zu den Merkmalen dieser Dienstleistungen dar.

67      Infolgedessen ist die dritte Rüge, mit der eine entsprechende Anwendung der Rechtsprechung zur Mehrdeutigkeit von Zeichen geltend gemacht wird, hinsichtlich dieser Dienstleistungen zurückzuweisen.

68      Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben, was die anderen als die oben in den Rn. 44 und 46 bis 48 genannten Dienstleistungen betrifft, und die Klage im Übrigen abzuweisen.

 Kosten

69      Nach Art. 134 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts trägt jede Partei ihre eigenen Kosten, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt.

70      Im vorliegenden Fall sind die Klägerin und das EUIPO jeweils teilweise unterlegen, da die angefochtene Entscheidung teilweise aufgehoben wird. Folglich sind jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 18. April 2024 (Sache R 34/2024-2) wird aufgehoben, soweit sie die Dienstleistungen der Klasse 35 mit Ausnahme der Dienstleistungen „Sammeln, Systematisieren, Aktualisieren und Weitergabe von Wirtschaftsdaten und Wirtschaftsinformationen und/oder Unternehmensdaten und Unternehmensinformationen; Erteilung von Auskünften hinsichtlich Wirtschaftsdaten und Wirtschaftsinformationen und/oder Unternehmensdaten und Unternehmensinformationen; Informationen in Geschäftsangelegenheiten im Internet zu Wirtschaftsdaten und Wirtschaftsinformationen; Systematisierung und Zusammenstellung von Daten über Angebote und Nachfragen nach Firmendaten, Waren und Dienstleistungen in Computerdatenbanken; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte“ sowie die Dienstleistungen der Klassen 38 und 42 mit Ausnahme der Dienstleistungen „Elektronisches Speichern von Wirtschafts- und/oder Unternehmensdaten und informationen“ betrifft.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Mastroianni

Brkan

Tóth

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. Mai 2025.

Der Kanzler

 

Der Präsident

V. Di Bucci

 

M. van der Woude



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