URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)
9. Juli 2025(* )
„ Unionsmarke – Anmeldung einer Unionspositionsmarke, die aus einem Großbuchstaben ‚I‘ und einem roten Herzen außen im Nackenbereich eines Bekleidungsstücks besteht – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 – Begründungspflicht – Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 – Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen – Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 “
In der Rechtssache T‑306/24,
sprd.net AG mit Sitz in Leipzig (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt J. Hellenbrand,
Klägerin,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch E. Markakis als Bevollmächtigten,
Beklagter,
erlässt
DAS GERICHT (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin M. J. Costeira sowie der Richterinnen M. Kancheva und E. Tichy-Fisslberger (Berichterstatterin),
Kanzler: R. Ūkelytė, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 2025
folgendes
Urteil
1 Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die sprd.net AG, die Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 15. April 2024 (Sache R 1775/2023‑1) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).
Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 Am 18. Mai 2022 meldete die Klägerin beim EUIPO das folgende Zeichen als Unionsmarke an:
3 Im Anmeldeformular wurde als Markentyp „Positionsmarke“ angegeben.
4 Die Klägerin beschrieb die angemeldete Marke wie folgt: „Logo, das aus dem Großbuchstaben ‚i‘ und einem roten Herz besteht und auf einem Bekleidungsstück außen im Nackenbereich platziert ist. Die gebrochenen Linien repräsentieren den Umriss eines beispielhaften Bekleidungsstücks und verdeutlichen die Position der Marke; die gebrochenen Linien sind nicht Teil der Marke.“
5 Die Marke wurde für folgende Waren der Klasse 25 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Bekleidungsstücke, nämlich Oberbekleidungsstücke, insbesondere T‑Shirts, Sweatshirts und Pullover“.
6 Mit Entscheidung vom 26. Juni 2023 wies der Prüfer die Anmeldung der Marke gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) zurück.
7 Am 21. August 2023 legte die Klägerin gegen die Entscheidung des Prüfers Beschwerde beim EUIPO ein.
8 Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 fehle. Sie befand insbesondere, dass die Charakterisierung des angemeldeten Zeichens als „Positionsmarke“ seine Unterscheidungskraft nicht begründen könne. Selbst wenn dieses Zeichen auf einem Bekleidungsstück außen im Nackenbereich angebracht werde, werde es von den Verbrauchern nicht als Herkunftshinweis angesehen. Ein so banales, nicht unterscheidungskräftiges Zeichen, das sofort und ohne weitere Überlegungen als „Ich liebe“ verstanden werde und dessen Werbebotschaft im Vordergrund stehe, werde auch dann nicht als Herkunftshinweis wahrgenommen, wenn es an einer Stelle angebracht werde, an der oftmals, aber nicht ausschließlich, von Herstellern der betroffenen Waren eine Marke angebracht werde.
Anträge der Parteien
9 Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– dem EUIPO die Kosten einschließlich der im Verfahren vor dem EUIPO angefallenen Kosten aufzuerlegen.
10 Das EUIPO beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Rechtliche Würdigung
11 Die Klägerin beruft sich auf vier Klagegründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001, zweitens einen Verstoß gegen Art. 95 Abs. 1 dieser Verordnung, drittens einen Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 der Verordnung und viertens einen Verstoß gegen das Willkürverbot geltend macht.
Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001
12 Mit dem ersten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 gerügt wird, macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht festgestellt, dass der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung fehle.
13 Erstens habe das Gericht in seinem Beschluss vom 12. Februar 2021, sprd.net/EUIPO – Shirtlabor (I love) (T‑19/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:89), zu Unrecht angenommen, dass das Bildzeichen keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung habe. Das Gericht habe in den Rn. 62 und 77 dieses Beschlusses festgestellt, dass das Bildzeichen keine Unterscheidungskraft habe, weil eine entsprechende Wortmarke, nämlich die Aussage „ich liebe“, vom maßgeblichen Publikum als anpreisende Werbebotschaft wahrgenommen werden würde. Die Klägerin tritt dieser Feststellung entgegen und verweist auf die in ihrer Stellungnahme zur vorläufigen Zurückweisung der Eintragung der angemeldeten Marke durch den Prüfer zitierte Entscheidungspraxis des EUIPO. Wie im Fall des Bestandteils „WE“ im Urteil vom 7. November 2019, Local-e-motion/EUIPO – Volkswagen (WE) (T‑568/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:783, Rn. 52 und 57), sei anzuerkennen, dass der Großbuchstabe „I“ der dominierende Bestandteil des Bildzeichens und ihm Unterscheidungskraft beizumessen sei. Dieses Zeichen erschöpfe sich nicht in der Abbildung einer einfachen geometrischen Form oder sonstigen einfachen grafischen Abbildung, sondern sei das Ergebnis einer bewusst phantasievollen Gestaltung, was durch seine Entstehungsgeschichte belegt werde. Anders als vom Gericht im Beschluss vom 12. Februar 2021, I love (T‑19/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:89), angenommen, belege die Popularität des Zeichens seine Originalität.
14 Zweitens sei der entscheidende Unterschied zu der vom Gericht im Beschluss vom 12. Februar 2021, I love (T‑19/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:89), beurteilten Situation, dass es vorliegend nicht um eine Bildmarkenanmeldung, sondern um eine Positionsmarkenanmeldung gehe. Die in diesem Beschluss enthaltenen Erwägungen seien daher nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Das Zeichen beschränke sich in der durch die Anmeldung festgelegten Position (siehe oben, Rn. 4) gerade nicht auf ein dekoratives Gestaltungsmittel und erschöpfe sich folglich nicht in einer Interpretation als bloß anpreisende Werbebotschaft.
15 Bei der Prüfung der Unterscheidungskraft einer Positionsmarke müssten deren Besonderheiten berücksichtigt werden. Art. 3 Abs. 3 Buchst. d der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 der Kommission vom 5. März 2018 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung 2017/1001 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431 (ABl. 2018, L 104, S. 37) bestimme ausdrücklich, dass Positionsmarken Marken seien, die aus der besonderen Platzierung oder Anbringung der Marke auf dem Produkt bestünden. Positionsmarken hätten also den Zweck, den Schutz auf die besondere Art zu beschränken, wie Bild‑, Farb- und andere Elemente auf dem Produkt platziert oder angebracht seien. Eine Positionsmarke habe also nicht denselben weiten Schutzbereich wie eine Wort- oder Bildmarke und die konkrete Positionierung einer Positionsmarke müsse bei der Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft berücksichtigt werden.
16 Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Positionsmarken seien zudem die Kennzeichnungsgewohnheiten der Bekleidungsbranche immer von entscheidender Bedeutung. Die Klägerin beruft sich auf die Rechtsprechung verschiedener deutscher Gerichte, aus der sich im Wesentlichen ergebe, dass dann, wenn in einem bestimmten Warensektor die Gewohnheit bestehe, an einer bestimmten Stelle herkunftshinweisende Zeichen anzubringen, die Markenmäßigkeit zu bejahen sei und dass in bestimmten Branchen, wie in der Schuhbranche, nach den Kennzeichnungsgewohnheiten keine gestalterische Eigentümlichkeit oder originelle Wirkung als Voraussetzung für die Unterscheidungskraft eines Bildzeichens erforderlich sei. Speziell zu der in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Bekleidungsbranche trägt die Klägerin vor, es sei üblich, dass Marken im kleinen Format und außen im Nackenbereich auf Oberbekleidung angebracht würden. Die maßgeblichen Verkehrskreise nähmen das Zeichen im Nackenbereich aufgrund der der Bekleidungsbranche eigenen Kennzeichnungsgewohnheiten daher jedenfalls auch als Marke wahr, was ausreichend sei, um ihm Unterscheidungskraft zuzuerkennen.
17 Die Klägerin ist daher der Ansicht, dass sowohl die Entscheidung des Prüfers als auch die angefochtene Entscheidung fehlerhaft seien. In der angefochtenen Entscheidung habe die Beschwerdekammer zu Unrecht einen „Automatismus“ angenommen, wonach nur Zeichen, die als solche unterscheidungskräftig seien, unterscheidungskräftige Positionsmarken sein könnten, was sinnfrei sei, weil diese Zeichen dann als Wort- oder Bildmarke angemeldet werden könnten, so dass es keinen Grund mehr für die Existenz von Positionsmarken gäbe und Art. 3 Abs. 3 Buchst. d der Verordnung 2018/626 keinen Anwendungsbereich mehr hätte. Wenn ein Zeichen aufgrund seiner Platzierung als Marke wahrgenommen werde, sei es eben eine Marke. Immer dann, wenn ein Zeichen an einer markentypischen Stelle positioniert sei, würden die maßgeblichen Verkehrskreise dieses Zeichen grundsätzlich als Marke erkennen. Die Beschwerdekammer habe sich weder mit den grundsätzlichen Besonderheiten von Positionsmarken auseinandergesetzt noch mit denen des vorliegenden Falles, nämlich den branchenmäßigen Kennzeichnungsgewohnheiten.
18 Außerdem ergebe sich aus Rn. 90 des Beschlusses vom 12. Februar 2021, I love (T‑19/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:89), dass nach Ansicht des Gerichts die Beurteilung der Unterscheidungskraft von großen Frontalaufdrucken, wie dem Zeichen in der Rechtssache, in der dieser Beschluss ergangen sei, einerseits und kleinen linksseitigen Brustemblemen oder Nackenaußenprints andererseits unterschiedlich ausfallen könne. Deshalb habe die Klägerin im Anschluss an diesen Beschluss, der die fehlende Unterscheidungskraft des in jener Rechtssache in Rede stehenden Zeichens bestätigt habe, die im vorliegenden Fall angemeldete Marke in Form eines kleinen Zeichens im Nackenbereich angemeldet und sei damit der vom Gericht skizzierten „Segelanweisung“ gefolgt.
19 Ferner hätten weder die Beschwerdekammer noch der Prüfer die Marken- und Geschmacksmusterrichtlinien des EUIPO, insbesondere deren Ziffer, in der es um Positionsmarken gehe, beachtet. Nach Auffassung der Klägerin wäre die Beschwerdekammer, wenn sie diese Richtlinien berücksichtigt hätte, zu dem Ergebnis gekommen, dass die Positionsmarke unterscheidungskräftig sei.
20 Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
21 Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen.
22 Die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 bedeutet, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
23 Die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. Urteil vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C‑456/01 P und C‑457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
24 Als Erstes wird die Feststellung der Beschwerdekammer in Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung, dass es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren um Bekleidungsstücke handele und der Grad an Aufmerksamkeit, den der Durchschnittsverbraucher diesen Waren entgegenbringe, bestenfalls durchschnittlich sei, von den Parteien nicht bestritten.
25 Als Zweites macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe in Rn. 28 der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht angenommen, dass dem Bildelement der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft fehle. Die Beschwerdekammer hat sich insoweit auf den Beschluss vom 12. Februar 2021, I love (T‑19/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:89), gestützt und darauf hingewiesen, dass die Klägerin keine Gründe vorgetragen habe, weshalb die Beschwerdekammer davon abweichen sollte.
26 Die Rechtssache, in der der Beschluss vom 12. Februar 2021, I love (T‑19/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:89), ergangen ist, betraf einen Antrag auf Nichtigerklärung der Unionsbildmarke , die gemäß einem Antrag der Klägerin u. a. für „Bekleidungsstücke“ der Klasse 25 eingetragen worden war. In Rn. 52 dieses Beschlusses hat das Gericht festgestellt, dass die Klägerin die Bedeutung des Bildelements , das im Sinne von „i love“ oder „ich liebe“ zu verstehen ist, nicht bestritten hat. Somit bestand die in jener Rechtssache angegriffene Marke, wie das Gericht in den Rn. 62 bis 64 des Beschlusses ausgeführt hat, aus der Aneinanderreihung des Großbuchstabens „I“, der dem englischen Personalpronomen der ersten Person im Singular mit der Bedeutung „ich“ entspricht, und eines Herzens, das gewöhnlich als Symbol des Verbs „lieben“ benutzt wird. Diese Bestandteile bildeten zusammen eine einfache, klare und unzweideutige idiomatische Wendung mit der Bedeutung „i love“ oder „ich liebe“. Folglich wurde die angegriffene Marke in Verbindung mit den in jener Rechtssache in Rede stehenden Waren vom maßgeblichen Publikum sofort und ausschließlich als anpreisende Werbebotschaft wahrgenommen, die eine Vorliebe oder eine Zuneigung für diese Waren ausdrückt. Angesichts dessen, dass eine bereits weit verbreitete Benutzung des Zeichens in der gesamten Europäischen Union in unzähligen Formeln und Kombinationen belegt worden war, war die in jener Rechtssache angegriffene Marke weder prägnant noch originell. Daher hatte die Beschwerdekammer zu Recht feststellen können, dass die in jener Rechtssache angegriffene Marke über ihre offenkundige werbende Bedeutung hinaus keinen unterscheidungskräftigen Bestandteil enthielt, der es dem maßgeblichen Publikum hätte ermöglichen können, sie sich ohne Weiteres und unmittelbar als Zeichen einzuprägen, das die betriebliche Herkunft der in jener Rechtssache in Rede stehenden Waren unterscheiden sollte.
27 Soweit die Klägerin erstens geltend macht, das Gericht habe im Beschluss vom 12. Februar 2021, I love (T‑19/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:89), festgestellt, dass eine dem Bildelement entsprechende Wortmarke, nämlich „I love“ oder „ich liebe“, vom maßgeblichen Publikum als anpreisende Werbebotschaft wahrgenommen werden würde, versteht sie diesen Beschluss falsch. Wie oben in Rn. 26 ausgeführt, war das Gericht nämlich der Auffassung, dass das Bildelement selbst – nicht nur ein entsprechendes Wortelement – vom maßgeblichen Publikum sofort und ausschließlich als anpreisende Werbebotschaft wahrgenommen wird, die eine Vorliebe oder eine Zuneigung für diese Waren ausdrückt, und daher keine Unterscheidungskraft hat.
28 Zweitens verweist die Klägerin auf das Urteil vom 7. November 2019, WE (T‑568/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:783), und führt aus, da das Gericht in diesem Urteil festgestellt habe, dass der Bestandteil „we“ der dominierende Bestandteil der angemeldeten Marke in jener Rechtssache sei und diesem Bestandteil Unterscheidungskraft beizumessen sei, könne im vorliegenden Fall für den Bestandteil „I“ im Bildelement nichts anderes gelten. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht dieses Vorbringen der Klägerin bereits in den Rn. 66 bis 72 des Beschlusses vom 12. Februar 2021, I love (T‑19/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:89), zurückgewiesen hat. Zum einen betraf das Urteil vom 7. November 2019, WE (T‑568/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:783), nämlich ein auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gestütztes Widerspruchsverfahren, wobei sich die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke für die Zwecke ihrer Eintragung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 von der Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Bestandteils einer Marke im Rahmen der Beurteilung der Verwechslungsgefahr gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 unterscheidet (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. Februar 2021, I love, T‑19/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:89, Rn. 67 und 68). Zum anderen ist das Vorbringen der Klägerin unzutreffend, da sich die Unterscheidungskraft einer Marke aus einer Beurteilung in Verbindung mit den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen ergibt, bei der sie als Ganzes betrachtet wird, und nicht aus der Beurteilung eines ihrer Bestandteile in Einzelbetrachtung (Beschluss vom 12. Februar 2021, I love, T‑19/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:89, Rn. 72). Im vorliegenden Fall erwähnt die Klägerin nicht einmal, dass ihr Vorbringen zum Urteil vom 7. November 2019, WE (T‑568/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:783), bereits durch den Beschluss vom 12. Februar 2021, I love (T‑19/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:89), zurückgewiesen wurde, und bringt hierzu auch keine neuen Argumente vor. Das auf das Urteil vom 7. November 2019, WE (T‑568/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:783), gestützte Vorbringen der Klägerin ist daher erneut zurückzuweisen, und zwar aus den Gründen, die schon im Beschluss vom 12. Februar 2021, I love (T‑19/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:89), dargelegt wurden.
29 Drittens ist die Klägerin der Ansicht, dass das Bildzeichen sich nicht in der Abbildung einer einfachen geometrischen Form oder sonstigen einfachen grafischen Abbildung erschöpfe, sondern eine bewusst phantasievolle Gestaltung sei, was durch seine Entstehungsgeschichte belegt werde. Seine Popularität belege seine Originalität. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in den Rn. 56, 82 und 83 des Beschlusses vom 12. Februar 2021, I love (T‑19/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:89), im Wesentlichen festgestellt hat, dass die der Beschwerdekammer in der Rechtssache, in der dieser Beschluss ergangen ist, vorgelegten Beweismittel ihre Annahme rechtfertigten, dass dieses Bildzeichen auf dem Markt bereits in unzähligen Formeln und Kombinationen allgemein verwendet worden sei, so dass es keine Originalität oder augenfällige Prägnanz aufweise. Ein Zeichen, das auf dem Markt bereits in unzähligen Formeln und Kombinationen allgemein verwendet wird, ist indessen gerade nicht geeignet, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, was die Definition der Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 jedoch verlangt (siehe oben, Rn. 22). Angesichts seiner bereits weit verbreiteten Benutzung auf dem Markt ist es daher unerheblich, ob sich das Bildzeichen , wie die Klägerin vorträgt, nicht in der Abbildung einer einfachen geometrischen Form oder sonstigen einfachen grafischen Abbildung erschöpft, sondern eine bewusst phantasievolle Gestaltung darstellt. Selbst wenn dem so wäre, ermöglichte ein Zeichen, das auf dem Markt bereits allgemein verwendet wird, es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht, die fragliche Ware als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu erkennen, und wäre folglich nicht unterscheidungskräftig.
30 Viertens ist zu dem Verweis der Klägerin auf ihre Stellungnahme zur vorläufigen Zurückweisung der Eintragung der angemeldeten Marke durch den Prüfer festzustellen, dass sich die Argumente, auf die sie sich dabei bezieht, ausschließlich aus der Entscheidungspraxis des EUIPO ergeben. Der Gerichtshof hat der Klägerin aber in Rn. 19 seines Beschlusses vom 1. September 2021, sprd.net/EUIPO (C‑236/21 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:693), mit dem er das von ihr gegen den Beschluss vom 12. Februar 2021, I love (T‑19/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:89), eingelegte Rechtsmittel nicht zugelassen hat, unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung bereits klar erläutert, dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern des EUIPO ausschließlich auf der Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 oder der Verordnung 2017/1001 in ihrer Auslegung durch die Unionsgerichte zu beurteilen ist und nicht auf der Grundlage einer früheren Entscheidungspraxis des EUIPO, und hat damit im Übrigen die Argumentation des Gerichts in Rn. 92 des Beschlusses vom 12. Februar 2021, I love (T‑19/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:89), bestätigt.
31 Das Gericht ist nämlich im Rahmen seiner Rechtmäßigkeitsprüfung nicht an die Entscheidungspraxis des EUIPO gebunden (Urteile vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C‑412/05 P, EU:C:2007:252, Rn. 65, und vom 22. April 2008, Casa Editorial el Tiempo/HABM – Instituto Nacional de Meteorología [EL TIEMPO], T‑233/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:121, Rn. 48).
32 Die vom EUIPO gemäß der Verordnung 2017/1001 über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke zu treffenden Entscheidungen sind gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in ihrer Auslegung durch die Unionsgerichte und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Verwaltungspraxis der Beschwerdekammern zu beurteilen (Urteil vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C‑412/05 P, EU:C:2007:252, Rn. 65).
33 Das EUIPO ist verpflichtet, seine Befugnisse im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, einschließlich der Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung, auszuüben (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 73). Nach diesen beiden Grundsätzen muss das EUIPO seine zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, wobei die Anwendung dieser Grundsätze mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang zu bringen ist (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 74 und 75).
34 Wer ein Zeichen als Unionsmarke anmeldet, kann sich demzufolge nicht auf eine etwaige fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen. Im Übrigen muss aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Diese Prüfung muss in jedem Einzelfall erfolgen. Die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 76 und 77).
35 Wie sich aus den Rn. 25 bis 29 des vorliegenden Urteils ergibt, hat die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall in Rn. 28 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass dem Bildzeichen als solchem aus den vom Gericht im Beschluss vom 12. Februar 2021, I love (T‑19/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:89), dargelegten Gründen jegliche Unterscheidungskraft in der gesamten Union fehlt, so dass sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf frühere Entscheidungen des EUIPO berufen kann, um diese Schlussfolgerung zu entkräften.
36 Daraus folgt, dass das Vorbringen der Klägerin, mit dem sie geltend macht, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht angenommen, dass dem Bildelement der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft fehle, in seiner Gesamtheit zurückzuweisen ist.
37 Als Drittes macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, der bloße Umstand, dass in der vorliegenden Rechtssache eine genaue Positionierung des Bildzeichens auf einem Bekleidungsstück, nämlich außen im Nackenbereich, als Positionsmarke angemeldet werde, sei ausreichend, um dieser Marke Unterscheidungskraft zu verleihen.
38 Wie die Beschwerdekammer in Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung jedoch zu Recht festgestellt hat, wird ein nicht unterscheidungskräftiges Bildzeichen entgegen der Ansicht der Klägerin nicht automatisch unterscheidungskräftig, nur weil es als Positionsmarke angemeldet wurde.
39 Zwar weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass Positionsmarken nach Art. 3 Abs. 3 Buchst. d der Verordnung 2018/626 aus der besonderen Platzierung oder Anbringung der Marke auf der fraglichen Ware bestehen. Wie die Klägerin zutreffend ausführt, hat eine Positionsmarke daher grundsätzlich nicht denselben weiten Schutzbereich wie eine Wort- oder Bildmarke. Folgerichtig ist mithin die konkrete Positionierung einer Positionsmarke bei der Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft zu berücksichtigen. Die Klägerin macht ebenfalls zu Recht geltend, dass in dieser Hinsicht die Kennzeichnungsgewohnheiten der Branche, zu der die von der fraglichen Positionsmarke erfassten Waren gehören, zu berücksichtigen sind.
40 Es ist jedoch festzustellen, dass der von der Beschwerdekammer verfolgte Ansatz voll und ganz dieser von der Klägerin skizzierten Logik entspricht.
41 In einem ersten Schritt hat die Beschwerdekammer in den Rn. 31 bis 33 der angefochtenen Entscheidung auf die mittlerweile gefestigte Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts zur Unterscheidungskraft von Positionsmarken hingewiesen.
42 Nach dieser Rechtsprechung stehen „Positionsmarken“ den Kategorien der Bildmarken und dreidimensionalen Marken nahe, da sie die Anbringung von Bild- oder dreidimensionalen Elementen auf der Produktoberfläche zum Gegenstand haben. Für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft ist die Einstufung einer „Positionsmarke“ als eine Bildmarke, eine dreidimensionale Marke oder eine eigene Kategorie von Marken allerdings ohne Bedeutung (vgl. Beschluss vom 2. Juni 2021, Birkenstock Sales/EUIPO [Position von sich kreuzenden Wellenlinien auf einer Schuhsohle], T‑365/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:319, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
43 Die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken, die aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst bestehen, sind somit keine anderen als für die übrigen Markenkategorien. Jedoch wird im Rahmen der Anwendung dieser Kriterien eine dreidimensionale Marke, die aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst besteht, vom Durchschnittsverbraucher nicht zwingend in der gleichen Weise wahrgenommen wie eine Wort- oder Bildmarke, die aus einem Zeichen besteht, das vom Erscheinungsbild der mit der Marke gekennzeichneten Waren unabhängig ist. Denn wenn grafische oder Wortelemente fehlen, schließen die Durchschnittsverbraucher aus der Form der Waren oder der ihrer Verpackung gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren; daher kann es schwieriger sein, die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke nachzuweisen als diejenige einer Wort- oder Bildmarke (vgl. Beschluss vom 2. Juni 2021, Position von sich kreuzenden Wellenlinien auf einer Schuhsohle, T‑365/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:319, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
44 Folglich besitzt nur eine Marke, die erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion erfüllen kann, auch Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001. Dafür muss sie sich wesentlich von den handelsüblichen Grundformen der betreffenden Ware unterscheiden und darf nicht als eine einfache oder mögliche Variante dieser Formen erscheinen. Außerdem ist es für die Feststellung der fehlenden Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke nicht erforderlich, die Handelsüblichkeit der Form nachzuweisen (vgl. Beschluss vom 2. Juni 2021, Position von sich kreuzenden Wellenlinien auf einer Schuhsohle, T‑365/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:319, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
45 Diese Rechtsprechung, die für dreidimensionale, aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst bestehende Marken entwickelt wurde, ist ebenfalls einschlägig, wenn die angemeldete Marke eine Bildmarke ist, die aus der zweidimensionalen Darstellung der Ware besteht, oder auch, wenn die angemeldete Marke ein Zeichen ist, das aus einem auf der Oberfläche einer Ware angebrachten Muster besteht. Denn auch in diesen beiden Fällen besteht die Marke nicht aus einem Zeichen, das vom Erscheinungsbild der mit ihr gekennzeichneten Waren unabhängig ist. Diese Rechtsprechung ist auch dann anwendbar, wenn eine Marke nur einen Teil der bezeichneten Ware darstellt. Diese Rechtsprechung wurde schließlich auch auf Positionsmarken angewandt. Daraus folgt, dass der entscheidende Gesichtspunkt für die Anwendbarkeit der Rechtsprechung zu dreidimensionalen Marken, die mit dem Erscheinungsbild der Waren verschmelzen, nicht die Einstufung des betreffenden Zeichens als „Bildzeichen“, „dreidimensionales Zeichen“ oder „sonstiges Zeichen“ ist, sondern die Tatsache, dass es mit dem Erscheinungsbild der gekennzeichneten Ware verschmilzt (vgl. Beschluss vom 2. Juni 2021, Position von sich kreuzenden Wellenlinien auf einer Schuhsohle, T‑365/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:319, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
46 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in Rn. 34 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass sich das fragliche Zeichen, d. h. die angemeldete Positionsmarke, nicht von den mit ihm gekennzeichneten Waren abhebe.
47 Aus der Beschreibung der angemeldeten Marke durch die Klägerin (siehe oben, Rn. 4) ergibt sich indessen, dass sie auf den Schutz eines bestimmten Zeichens abzielt, das an einer bestimmten Stelle der Oberfläche der gekennzeichneten Ware angebracht ist, nämlich eines „Logo[s], das aus dem Großbuchstaben ‚i‘ und einem roten Herz besteht und auf einem Bekleidungsstück außen im Nackenbereich platziert ist“. Das Gericht stellt fest, dass die Platzierung des so beschriebenen Zeichens außen im Nackenbereich eines Bekleidungsstücks keinen Einfluss auf die Form dieses äußeren Bereichs eines Bekleidungsstücks und im Übrigen auch nicht auf andere Bereiche eines solchen Bekleidungsstücks hat. Aus der Beschreibung der angemeldeten Marke durch die Klägerin (siehe oben, Rn. 4) geht nämlich eindeutig hervor, dass „[d]ie gebrochenen Linien … den Umriss eines beispielhaften Bekleidungsstücks [repräsentieren] und … die Position der Marke [verdeutlichen]“, aber „nicht Teil der Marke [sind]“. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Zeichen mit dem Erscheinungsbild der gekennzeichneten Ware verschmilzt. Die oben in Rn. 46 wiedergegebene Schlussfolgerung der Beschwerdekammer ist daher mit einem Beurteilungsfehler behaftet.
48 In einem zweiten Schritt hat die Beschwerdekammer, nachdem sie in den Rn. 35 und 36 der angefochtenen Entscheidung das auf Rn. 90 des Beschlusses vom 12. Februar 2021, I love (T‑19/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:89), gestützte Vorbringen der Klägerin (siehe unten, Rn. 61 und 62) zurückgewiesen hatte, in den Rn. 37 bis 42 der angefochtenen Entscheidung dennoch die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke geprüft, ohne das oben in Rn. 44 angeführte Kriterium der erheblichen Abweichung von der Norm oder der Branchenüblichkeit anzuwenden, das u. a. für Positionsmarken gilt, die mit dem Erscheinungsbild der gekennzeichneten Ware verschmelzen (siehe oben, Rn. 45).
49 Die Beschwerdekammer hat nämlich zu Recht (siehe oben, Rn. 25 bis 36) darauf hingewiesen, dass das Gericht in Rn. 74 des Beschlusses vom 12. Februar 2021, I love (T‑19/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:89), bereits entschieden hatte, dass das Bildzeichen nicht unterscheidungskräftig ist, weil es sich zum einen nur um eine rein anpreisende Werbebotschaft handelt, die beim maßgeblichen Publikum keinen Interpretationsaufwand oder Denkprozess auslöst, und zum anderen keine Originalität oder augenfällige Prägnanz aufweist, weil es bereits in weitgehendem Umfang auf dem Markt verwendet wurde (Rn. 38 der angefochtenen Entscheidung). Nach Ansicht der Beschwerdekammer wird ein so banales, nicht unterscheidungskräftiges Zeichen auch dann nicht als Herkunftshinweis wahrgenommen, wenn es an einer Stelle angebracht werde, an der oftmals, aber nicht ausschließlich, von Herstellern der betreffenden Waren eine Marke angebracht werde, wie z. B. außen im Nackenbereich eines Bekleidungsstücks (Rn. 39 und 40 der angefochtenen Entscheidung). Es handele sich um eine allgemein bekannte Tatsache, dass nicht nur unterscheidungskräftige Zeichen außen im Nackenbereich eines Bekleidungsstücks angebracht würden, sondern auch unterschiedlichste nicht unterscheidungskräftige Zeichen oder Werbeslogans (Rn. 42 der angefochtenen Entscheidung).
50 Somit hat die Beschwerdekammer entgegen dem Vorbringen der Klägerin sowohl die konkrete Positionierung der im vorliegenden Fall angemeldeten Positionsmarke als auch die Kennzeichnungsgewohnheiten der Branche der fraglichen Waren berücksichtigt.
51 Soweit die Beschwerdekammer in Rn. 42 der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten hat, es handele sich um eine allgemein bekannte Tatsache, dass nicht nur unterscheidungskräftige Zeichen als kleines Emblem im äußeren Nackenbereich angebracht würden, sondern auch unterschiedlichste nicht unterscheidungskräftige Zeichen oder Werbeslogans, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sie bei ihrer Prüfung der Unterscheidungskraft, insbesondere bei der Beurteilung der Norm oder der Branchenüblichkeit, Tatsachen berücksichtigen darf, die jeder kennen kann oder die allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können (vgl. Urteil vom 26. Februar 2014, Sartorius Lab Instruments/HABM [Gelber Bogen am unteren Rand einer Anzeigeeinheit], T‑331/12, EU:T:2014:87, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
52 Sodann ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Dienststellen des EUIPO zwar grundsätzlich dartun müssen, dass die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidungen stützen, richtig sind, doch gilt dies nicht, soweit sie allgemein bekannte Tatsachen anführen (Urteil vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C‑25/05 P, EU:C:2006:422, Rn. 51). Den Parteien eines Verfahrens vor dem EUIPO steht es nach der Rechtsprechung allerdings frei, die Richtigkeit solcher Tatsachen, auf die sich die Dienststellen des EUIPO gestützt haben, vor dem Gericht zu bestreiten (Urteil vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C‑25/05 P, EU:C:2006:422, Rn. 52).
53 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist es schließlich, wie das EUIPO zu Recht ausführt, dann, wenn ein Kläger geltend macht, eine Anmeldemarke habe entgegen der vom EUIPO vorgenommenen Beurteilung Unterscheidungskraft, Sache des Klägers, durch konkrete und fundierte Angaben darzulegen, dass die betreffende Marke Unterscheidungskraft entweder von Haus aus besitzt oder durch Benutzung erworben hat (Urteil vom 25. Oktober 2007, Develey/HABM, C‑238/06 P, EU:C:2007:635, Rn. 50).
54 Im vorliegenden Fall bringt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass ein Zeichen, das an einer bestimmten Stelle angebracht sei, an der es in der betreffenden Branche üblich sei, Zeichen anzubringen, die auf die Herkunft der fraglichen Waren hinwiesen, stets Unterscheidungskraft habe. Es sei aktuelle Praxis, dass Marken klein und außen im Nackenbereich auf Oberbekleidung angebracht würden. Wie das EUIPO jedoch zu Recht geltend macht, haben die von der Klägerin vorgebrachten Beispiele ausschließlich originär unterscheidungskräftige Marken zum Gegenstand, so dass sie nicht geeignet sind, das Vorbringen der Klägerin zu belegen, wonach die beanspruchte Positionierung die Unterscheidungskraft jedes entsprechend platzierten Zeichens stets notwendigerweise begründen können soll.
55 Des Weiteren ist die Klägerin der Ansicht, weder der Prüfer noch die Beschwerdekammer hätten dargelegt, dass Nackenaußenprints lobpreisende Werbebotschaften enthielten. Entgegen der von der Klägerin offenbar vertretenen Auffassung ist die Beschwerdekammer jedoch nicht davon ausgegangen, dass alle Nackenaußenprints lobpreisende Werbebotschaften enthalten. Wie oben in den Rn. 49 und 51 ausgeführt, hat sich die Beschwerdekammer darauf gestützt, dass nicht nur unterscheidungskräftige Zeichen als kleines Emblem im äußeren Nackenbereich angebracht würden, sondern auch unterschiedlichste nicht unterscheidungskräftige Zeichen oder Werbeslogans. Da die Beschwerdekammer zudem der Ansicht war, dass dies eine allgemein bekannte Tatsache sei (siehe oben, Rn. 49 und 51), musste sie ihre Richtigkeit nicht dartun (siehe oben, Rn. 52), was umso mehr gilt, als die Klägerin die Beweislast dafür trägt, dass die angemeldete Marke entgegen der vom EUIPO vorgenommenen Beurteilung Unterscheidungskraft hat (siehe oben, Rn. 53). In diesem Zusammenhang weist das EUIPO zu Recht darauf hin, dass es nach der Rechtsprechung des Gerichts keine allgemeine Regel gibt, nach der ein Zeichen in der Bekleidungsbranche und in mit dieser verwandten Branchen eingetragen werden kann, wenn es auf einem Etikett im Inneren der Waren angebracht werden kann. Das bloße Anbringen eines Zeichens auf einer Ware, einem Etikett oder einem Präsentationsmittel führt nicht automatisch dazu, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das Zeichen als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Ware und nicht mehr als Werbebotschaft wahrnehmen. Andernfalls würde es zwangsläufig jedem Anmelder einer Unionsmarke ermöglicht, das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 vorgesehene absolute Eintragungshindernis dadurch zu umgehen, dass er sich in Bezug auf die angemeldete Marke lediglich auf eine in der betreffenden Branche bedeutsame Art der Anbringung beruft (vgl. Urteil vom 15. März 2023, FA World Entertainment/EUIPO [FUCKING AWESOME], T‑178/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:131, Rn. 56 und 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
56 Demnach ist es der Klägerin nicht gelungen, die Auffassung der Beschwerdekammer, dass nicht nur unterscheidungskräftige Zeichen außen im Nackenbereich eines Bekleidungsstücks angebracht würden, sondern auch unterschiedlichste nicht unterscheidungskräftige Zeichen oder Werbeslogans, zu widerlegen.
57 Folglich konnte die Beschwerdekammer rechts- und beurteilungsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangen, dass die von der Klägerin in ihrer Anmeldung beschriebene genaue Positionierung des Bildzeichens auf einem Bekleidungsstück (siehe oben, Rn. 4) nicht geeignet ist, diesem Zeichen, das als solches nicht unterscheidungskräftig ist, für die fraglichen Waren Unterscheidungskraft zu verleihen. Folglich wirkt sich der oben in Rn. 47 festgestellte Beurteilungsfehler der Beschwerdekammer nicht auf ihre weitere Argumentation aus.
58 Das übrige Vorbringen der Klägerin kann dieses Ergebnis nicht in Frage stellen.
59 Erstens ist zur Berufung der Klägerin auf die Rechtsprechung verschiedener deutscher Gerichte darauf hinzuweisen, dass die Regelungen für Unionsmarken ein autonomes System darstellen und die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ausschließlich auf der Grundlage der Verordnung 2017/1001 zu beurteilen ist, so dass das EUIPO oder – im Fall einer Klage – das Gericht nicht zu den gleichen Ergebnissen gelangen müssen wie die nationalen Behörden und Gerichte in einem gleichartigen Fall (vgl. Urteil vom 15. Dezember 2015, LTJ Diffusion/HABM – Arthur et Aston [ARTHUR & ASTON], T‑83/14, EU:T:2015:974, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Verweise auf diese nationale Rechtsprechung gehen daher ins Leere.
60 Zweitens ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, die Beschwerdekammer habe ebenso wie der Prüfer einen „Automatismus“ angenommen, wonach nur Zeichen, die als solche unterscheidungskräftig seien, unterscheidungskräftige Positionsmarken sein könnten. Wie in den Rn. 48 bis 57 des vorliegenden Urteils ausgeführt, hat sich die Beschwerdekammer darauf gestützt, dass die von der Klägerin in ihrer Anmeldung beschriebene genaue Positionierung des Bildzeichens auf einem Bekleidungsstück (siehe oben, Rn. 4) nicht geeignet sei, diesem Zeichen, das als solches nicht unterscheidungskräftig sei, für die fraglichen Waren Unterscheidungskraft zu verleihen. Somit hat die Beschwerdekammer keineswegs den von der Klägerin beschriebenen „Automatismus“ angenommen, sondern geprüft, ob die in ihrer Markenanmeldung vorgesehene Positionierung diesem Bildzeichen, das per se nicht unterscheidungskräftig ist, gleichwohl Unterscheidungskraft verleiht. Das Vorbringen der Klägerin beruht folglich auf einem falschen Verständnis der angefochtenen Entscheidung.
61 Drittens ist mit dem EUIPO festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin zu Rn. 90 des Beschlusses vom 12. Februar 2021, I love (T‑19/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:89), ebenfalls auf einem falschen Verständnis dieses Beschlusses beruht. Diese Randnummer ist nämlich Teil der Würdigung des in Rn. 87 des Beschlusses angeführten Arguments der Klägerin, wonach die Tatsache, dass die in der Rechtssache, in der dieser Beschluss ergangen ist, angegriffene Bildmarke als Logo oder entsprechend den Kennzeichnungsgewohnheiten der Kleidungsbranche auf den in jener Rechtssache in Rede stehenden Waren angebracht sei, dem Publikum zeige, dass sie die Marke des Bekleidungsteils sei. In diesem Zusammenhang hat das Gericht in Rn. 90 des Beschlusses darauf hingewiesen, dass nach seiner Rechtsprechung die Prüfung der Unterscheidungskraft einer Marke auf der Grundlage der Marke, so wie sie eingetragen worden ist oder so wie sie in der Anmeldung erscheint, unabhängig von den Umständen ihrer Benutzung erfolgen muss (vgl. Urteil vom 21. Juni 2017, M/S. Indeutsch International/EUIPO – Crafts Americana Group [Darstellung von Spitzklammern zwischen zwei parallelen Linien], T‑20/16, EU:T:2017:410, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung), und dass folglich die Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke nicht in Bezug auf eine bestimmte Benutzung beurteilt werden kann. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht in Rn. 90 des Beschlusses weiter ausgeführt, dass im zugrunde liegenden Fall „die Klägerin die angegriffene Marke in der Form eines Logos oder eines eingerahmten Etiketts [hätte] anmelden können“, dass aber „aus der Anmeldung hervor[geht], dass die Klägerin die angegriffene Marke angemeldet hat, ohne eine Beschreibung hinzuzufügen, um ihren Schutzbereich auf das oben genannte Logo oder Etikett zu beschränken und ohne Angaben zur etwaigen Positionierung der Marke auf den Waren zu machen“.
62 Das Gericht hat sich also in Rn. 90 des Beschlusses vom 12. Februar 2021, I love (T‑19/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:89), offenkundig auf den Hinweis beschränkt, dass es angesichts dessen, dass die Klägerin die in jener Rechtssache angegriffene Marke gerade nicht in der Form eines Logos oder eines eingerahmten Etiketts angemeldet hatte, nicht möglich war, diese bestimmte Benutzung der Marke bei der Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft zu berücksichtigen. Genau auf dieser Prämisse beruhte aber das in Rn. 87 dieses Beschlusses angeführte Argument der Klägerin (siehe oben, Rn. 61). Demnach hat sich das Gericht in Rn. 90 des Beschlusses darauf beschränkt, dieses Argument der Klägerin zurückzuweisen, ohne jedoch, wie die Klägerin indessen geltend zu machen scheint, festzustellen, dass das Ergebnis der Prüfung der Unterscheidungskraft des fraglichen Zeichens zwangsläufig anders ausfallen müsste, wenn seine Eintragung in der Form eines Logos oder eines eingerahmten Etiketts und nicht als bloße Bildmarke beantragt würde. Die Annahme der Klägerin, das Gericht habe in Rn. 90 des Beschlusses eine „Segelanweisung“ für die Eintragung des Bildzeichens als Marke skizziert, ist daher ebenfalls unzutreffend. Das auf Rn. 90 des Beschlusses vom 12. Februar 2021, I love (T‑19/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:89), gestützte Vorbringen der Klägerin ist folglich zurückzuweisen.
63 Soweit die Klägerin viertens ausführt, weder die Beschwerdekammer noch der Prüfer hätten die Marken- und Geschmacksmusterrichtlinien des EUIPO beachtet, so ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof der Klägerin in Rn. 19 seines Beschlusses vom 1. September 2021, sprd.net/EUIPO (C‑236/21 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:693), unter Verweis auf seine einschlägige Rechtsprechung bereits klar erläutert hat, dass die Richtlinien des EUIPO keine für die Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts verbindlichen Rechtsakte darstellen. Somit ist festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin, die Beschwerdekammer habe die Richtlinien des EUIPO nicht beachtet, ins Leere geht.
64 Fünftens hat sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf das Urteil vom 12. September 2019, Deutsches Patent- und Markenamt (#darferdas?) (C‑541/18, EU:C:2019:725), bezogen. In jenem Urteil hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass, wenn aus dem, was in der betreffenden Branche üblich ist, hervorgeht, dass in der betreffenden Branche mehrere Verwendungsarten praktisch bedeutsam sind, die mit der Anmeldung einer Marke befassten Behörden diese verschiedenen Verwendungsarten berücksichtigen müssen, um zu klären, ob der Durchschnittsverbraucher der erfassten Waren oder Dienstleistungen das Zeichen als Hinweis auf ihre betriebliche Herkunft wahrnehmen kann (Urteil vom 12. September 2019, Deutsches Patent- und Markenamt [#darferdas?], C‑541/18, EU:C:2019:725, Rn. 25). Unter Berücksichtigung dessen, dass das vorlegende Gericht im Vorabentscheidungsersuchen ausgeführt hatte, dass es in der in jener Rechtssache in Rede stehenden Bekleidungsbranche üblich sei, die Marke sowohl auf der Außenseite der Ware anzubringen als auch auf dem eingenähten Etikett auf der Innenseite, ist der Gerichtshof zu dem Schluss gekommen, dass in einer solchen Situation die für die Prüfung der Wahrnehmung des Durchschnittsverbrauchers zuständigen Behörden diese Verwendungsarten berücksichtigen und beurteilen müssen, ob der Durchschnittsverbraucher das in Rede stehende Zeichen als Marke wahrnehmen wird, wenn er beide Arten der Anbringung auf dem Kleidungsstück oder zumindest eine von ihnen sieht (Urteil vom 12. September 2019, Deutsches Patent- und Markenamt [#darferdas?], C‑541/18, EU:C:2019:725, Rn. 29 und 30).
65 Allerdings ist das Urteil vom 12. September 2019, Deutsches Patent- und Markenamt (#darferdas?) (C‑541/18, EU:C:2019:725), für Positionsmarken, die nach Art. 3 Abs. 3 Buchst. d der Verordnung 2018/626 aus der besonderen Platzierung oder Anbringung der Marke auf der fraglichen Ware bestehen (siehe oben, Rn. 39), nicht relevant. So wird anders als in der Rechtssache, in der das Urteil vom 12. September 2019, Deutsches Patent- und Markenamt (#darferdas?) (C‑541/18, EU:C:2019:725), ergangen ist, die Art der Verwendung eines als Positionsmarke angemeldeten Zeichens in der Anmeldung beschrieben. Die Art der Verwendung einer Positionsmarke hängt daher definitionsgemäß nicht davon ab, was in der betreffenden Branche üblich ist.
66 Außerdem geht aus den Rn. 49 und 50 des vorliegenden Urteils hervor, dass die Beschwerdekammer entgegen dem Vorbringen der Klägerin sowohl die konkrete Positionierung der im vorliegenden Fall angemeldeten Positionsmarke als auch die Kennzeichnungsgewohnheiten der Branche der betreffenden Waren berücksichtigt hat, aber zu dem – von der Klägerin bestrittenen, jedoch rechts- und beurteilungsfehlerfreien – Ergebnis gelangt ist (siehe oben, Rn. 48 bis 57), dass diese genaue Positionierung nicht geeignet ist, dem Bildzeichen , das als solches nicht unterscheidungskräftig ist, für die fraglichen Waren Unterscheidungskraft zu verleihen.
67 Auch wenn der Gerichtshof im Urteil vom 12. September 2019, Deutsches Patent- und Markenamt (#darferdas?) (C‑541/18, EU:C:2019:725), klargestellt hat, dass die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Marke für alle in der betreffenden Branche praktisch bedeutsamen Verwendungsarten zu beurteilen ist, deutet jedenfalls nichts in diesem Urteil darauf hin, dass der fraglichen Marke, die in einer in der betreffenden Branche praktisch bedeutsamen Art verwendet wird, im Ergebnis zwangsläufig Unterscheidungskraft zuzuerkennen ist.
68 Nach alledem ist folglich davon auszugehen, dass die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, dass der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 fehlt.
69 Folglich ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.
Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001
70 Mit dem zweiten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 gerügt wird, macht die Klägerin geltend, dass die Beschwerdekammer weder die Kennzeichnungsgewohnheiten der betreffenden Branche berücksichtigt noch die von der Klägerin hierzu vorgelegten Beweise gewürdigt habe.
71 Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
72 Nach der Rechtsprechung haben gemäß Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 die Prüfer des EUIPO und, auf Beschwerde, seine Beschwerdekammern bei der Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse von Amts wegen den Sachverhalt zu ermitteln, um festzustellen, ob die angemeldete Marke unter eines der Eintragungshindernisse nach Art. 7 der Verordnung fällt. Infolgedessen können sich die zuständigen Dienststellen des EUIPO veranlasst sehen, ihre Entscheidungen auf Tatsachen zu stützen, die vom Anmelder nicht angeführt worden sind. Das EUIPO hat von Amts wegen den relevanten Sachverhalt zu ermitteln, der ihn zu der Feststellung veranlassen könnte, dass ein absolutes Eintragungshindernis vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C‑25/05 P, EU:C:2006:422, Rn. 50, und vom 19. April 2007, HABM/Celltech, C‑273/05 P, EU:C:2007:224, Rn. 38).
73 Wie bereits in Rn. 52 des vorliegenden Urteils ausgeführt, geht ebenso aus der Rechtsprechung hervor, dass diese Dienststellen in ihren Entscheidungen zwar grundsätzlich dartun müssen, dass die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidungen stützen, richtig sind, doch gilt dies nicht, soweit sie allgemein bekannte Tatsachen anführen.
74 Aus den Rn. 40 und 48 bis 57 des vorliegenden Urteils geht hervor, dass die Beschwerdekammer entgegen dem Vorbringen der Klägerin die Kennzeichnungsgewohnheiten der betreffenden Branche im vorliegenden Fall berücksichtigt hat, wobei sie zutreffend festgestellt hat, dass bei den fraglichen Waren und in der fraglichen Branche nicht nur unterscheidungskräftige Zeichen an der von der Klägerin genannten Stelle angebracht werden, sondern auch unterschiedlichste nicht unterscheidungskräftige Zeichen oder Werbeslogans, da es sich dabei um eine allgemein bekannte Tatsache handelt.
75 Wie das EUIPO zu Recht geltend macht, führt der Umstand, dass die Beschwerdekammer zu einer anderen Würdigung gelangt ist, als es die Klägerin gewünscht hätte, für sich genommen nicht zu einem Mangel der angefochtenen Entscheidung. Die von der Klägerin im Rahmen des zweiten Klagegrundes vorgetragenen Argumente entsprechen im Wesentlichen denen, auf die sie den ersten Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 gestützt hat. Daher sind diese Argumente jedenfalls aus den Gründen zurückzuweisen, die ihnen schon im Rahmen der Prüfung des ersten Klagegrundes entgegengehalten worden sind.
76 Vor diesem Hintergrund kann der zweite Klagegrund nicht durchgreifen.
Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001
77 Mit dem dritten, auf einen Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 gestützten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass sowohl der Prüfer als auch die Beschwerdekammer ihre Entscheidungen unzureichend begründet hätten. Sie hätten weder angegeben, woraus sich der Automatismus ergebe, wonach nur Zeichen, die als solche unterscheidungskräftig seien, unterscheidungskräftige Positionsmarken sein könnten, noch, warum es im Rahmen der Prüfung der Unterscheidungskraft der Positionsmarke nicht darauf ankomme, dass Positionsmarken aus der besonderen Platzierung der Marke auf dem Produkt bestünden und dass bei ihnen die Position des Zeichens innerhalb der Aufmachung entscheidend für den kennzeichnenden Charakter sei.
78 Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
79 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidungen des EUIPO nach Art. 94 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung 2017/1001 mit Gründen zu versehen sind. Diese Begründungspflicht hat den gleichen Umfang wie die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV, wonach die Überlegungen des Urhebers eines Rechtsakts klar und eindeutig zum Ausdruck kommen müssen. Sie soll dem doppelten Ziel dienen, die Beteiligten über die Gründe für die erlassene Maßnahme zu unterrichten, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und es den Unionsgerichten zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Beschluss vom 12. Februar 2021, I love, T‑19/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:89, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).
80 Des Weiteren schreibt die Begründungspflicht den Beschwerdekammern nicht vor, bei ihren Ausführungen alle von den Parteien vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend zu behandeln. Es genügt, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen darlegen, die für die Systematik der Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind (vgl. Beschluss vom 12. Februar 2021, I love, T‑19/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:89, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).
81 Ferner kann die Begründung implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe für die Entscheidung der Beschwerdekammer zu erfahren, und dem zuständigen Gericht ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit es seine Kontrolle ausüben kann (vgl. Beschluss vom 12. Februar 2021, I love, T‑19/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:89, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).
82 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer, wie sich aus der Prüfung des ersten Klagegrundes ergibt, klar und eindeutig die Gründe dargelegt, aus denen der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft fehlt. Diese von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung gegebene Begründung hat es der Klägerin ermöglicht, die angefochtene Entscheidung zu verstehen und zur Beanstandung ihrer Begründetheit die vorliegende Klage zu erheben, und hat es dem Gericht ermöglicht, seine Kontrolle auszuüben.
83 Insbesondere hat die Beschwerdekammer entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht den von dieser beschriebenen „Automatismus“ angenommen und durchaus geprüft, ob die vorgesehene Positionierung des Bildzeichens diesem Unterscheidungskraft verleihen kann (siehe oben, Rn. 60). Da die Beschwerdekammer keinen solchen „Automatismus“ angenommen hat, war sie nicht verpflichtet, ihn zu begründen.
84 Schließlich handelt es sich bei der Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis, das von der Frage der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört. Die Begründung einer Entscheidung soll nämlich förmlich die Gründe zum Ausdruck bringen, auf denen sie beruht. Weisen die Gründe Fehler auf, so beeinträchtigen diese die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung, nicht aber deren Begründung, die, obwohl sie fehlerhafte Gründe enthält, zureichend sein kann (vgl. Urteil vom 26. September 2017, La Rocca/EUIPO [Take your time Pay After], T‑755/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:663, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das gesamte Vorbringen der Klägerin zur Stützung des dritten Klagegrundes betrifft indessen die Stichhaltigkeit der Begründung, die im Rahmen des ersten Klagegrundes gewürdigt worden ist. Folglich ist das Vorbringen der Klägerin unerheblich und zurückzuweisen.
85 Demnach ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.
Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen das Willkürverbot
86 Mit dem vierten Klagegrund wirft die Klägerin der Beschwerdekammer vor, gegen das Willkürverbot verstoßen zu haben. Hierzu führt sie aus, die Beschwerdekammer habe erstens vorsätzlich eine Prüfung der Positionsmarkenanmeldung unterlassen und lediglich aus dem Beschluss vom 12. Februar 2021, I love (T‑19/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:89), abgeschrieben, zweitens die Marken- und Geschmacksmusterrichtlinien des EUIPO ignoriert und drittens gegen die Entscheidungspraxis des EUIPO verstoßen.
87 Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
88 Insoweit hat die Prüfung des ersten Klagegrundes ergeben, dass die Beschwerdekammer berücksichtigt hat, dass es sich bei der im vorliegenden Fall angemeldeten Marke im Unterschied zur angegriffenen Marke in der Rechtssache, in der der Beschluss vom 12. Februar 2021, I love (T‑19/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:89), ergangen ist, um eine Positionsmarke handelt (siehe oben, Rn. 40 bis 57), dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern des EUIPO ausschließlich auf der Grundlage der Verordnung 2017/1001 in ihrer Auslegung durch die Unionsgerichte zu beurteilen ist und nicht auf der Grundlage der Richtlinien des EUIPO (siehe oben, Rn. 63) oder seiner früheren Entscheidungspraxis (siehe oben, Rn. 30 bis 35) und dass die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall zu Recht festgestellt hat, dass der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 fehlt.
89 Folglich ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen.
90 Da somit alle von der Klägerin angeführten Klagegründe zurückgewiesen worden sind, ist die Klage insgesamt abzuweisen.
Kosten
91 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
92 Da eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat und die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die sprd.net AG trägt die Kosten.
Costeira
Kancheva
Tichy-Fisslberger
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 9. Juli 2025.
Der Kanzler
Der Präsident
V. Di Bucci
S. Papasavvas