T-249/22 – Ponomarenko/ Rat

T-249/22 – Ponomarenko/ Rat

CURIA – Documents

Language of document : ECLI:EU:T:2025:202

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

5. März 2025(*)

„ Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen – Einfrieren von Geldern – Beschränkung der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten – Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden oder die Beschränkungen der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten unterliegen – Aufnahme des Namens des Klägers in die Liste und Belassung seines Namens auf der Liste – Begriff ‚materielle oder finanzielle Unterstützung russischer Entscheidungsträger‘ – Art. 2 Abs. 1 Buchst. d des Beschlusses 2014/145/GASP – Begriff ‚Verbindung‘ – Art. 2 Abs. 1 a. E. des Beschlusses 2014/145 – Recht auf ein faires Verfahren – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Verteidigungsrechte – Begründungspflicht – Verhältnismäßigkeit – Eigentumsrecht – Gleichbehandlung “

In der Rechtssache T‑249/22,

Alexander Ponomarenko, wohnhaft in Moskau (Russland), vertreten durch Rechtsanwalt M. Komuczky,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch T. Haas und A. Boggio-Tomasaz als Bevollmächtigte,

Beklagter,

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Richterin M. Brkan in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten sowie der Richter I. Gâlea und S. L. Kalėda (Berichterstatter),

Kanzler: T. Henze, beigeordneter Kanzler,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens, u. a.:

–      der am 6. Mai 2022 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

–      der am 15. November 2022, am 23. Mai 2023, am 24. November 2023 und am 16. April 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichten Anpassungsschriftsätze,

auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2024

folgendes

Urteil

1        Mit seiner Klage nach Art. 263 AEUV beantragt der Kläger, Herr Alexander Ponomarenko, die Nichtigerklärung

–        erstens des Beschlusses (GASP) 2022/337 des Rates vom 28. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 59, S. 1) sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2022/336 des Rates vom 28. Februar 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 58, S.1) (im Folgenden zusammen: ursprüngliche Rechtsakte);

–        zweitens des Beschlusses (GASP) 2022/1530 des Rates vom 14. September 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 239, S. 149) sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 des Rates vom 14. September 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 239, S.1) (im Folgenden zusammen: Rechtsakte vom September 2022);

–        drittens des Beschlusses (GASP) 2023/572 des Rates vom 13. März 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2023, L 75 I, S. 134) sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2023/571 des Rates vom 13. März 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2023, L 75 I, S. 1) (im Folgenden zusammen: Rechtsakte vom März 2023);

–        viertens des Beschlusses (GASP) 2023/1767 des Rates vom 13. September 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2023, L 226, S. 104) sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1765 des Rates vom 13. September 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2023, L 226, S. 3) (im Folgenden zusammen: Rechtsakte vom September 2023);

–        fünftens des Beschlusses (GASP) 2024/847 des Rates vom 12. März 2024 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L, 2024/847) sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2024/849 des Rates vom 12. März 2024 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L, 2024/849) (im Folgenden zusammen: Rechtsakte vom März 2024), soweit mit allen diesen Rechtsakten (im Folgenden zusammen: angefochtene Rechtsakte) der Name des Klägers in die Listen, die sich in den Anhängen dieser Rechtsakte befinden (im Folgenden: fragliche Listen), aufgenommen und auf diesen Listen belassen wurde.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Hintergrund der vorliegenden Rechtssache sind die von der Europäischen Union verabschiedeten restriktiven Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

3        Am 17. März 2014 erließ der Rat der Europäischen Union auf der Grundlage von Art. 29 EUV den Beschluss 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 16).

4        Am selben Tag erließ der Rat auf der Grundlage von Art. 215 AEUV die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 6).

5        Am 25. Februar 2022 erließ der Rat angesichts der sehr ernsten Lage in der Ukraine zum einen den Beschluss (GASP) 2022/329 zur Änderung des Beschlusses 2014/145 (ABl. 2022, L 50, S. 1) und zum anderen die Verordnung (EU) 2022/330 zur Änderung der Verordnung Nr. 269/2014 (ABl. 2022, L 51, S. 1), um insbesondere die Kriterien zu ändern, nach denen natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen den betreffenden restriktiven Maßnahmen unterworfen werden konnten.

6        In Art. 2 Abs. 1 und 2 des Beschlusses 2014/145 in der geänderten Fassung heißt es:

„(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum stehen oder gehalten oder kontrolliert werden von:

d)      natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die russische Entscheidungsträger, die für die Annexion der Krim oder die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich sind, materiell oder finanziell unterstützen oder von diesen profitieren;

und den mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Anhang aufgeführt sind, werden eingefroren.

(2) Den im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.“

7        Die Modalitäten dieses Einfrierens von Geldern wurden in den weiteren Absätzen von Art. 2 des Beschlusses 2014/145 in geänderter Fassung festgelegt.

8        Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/145 in geänderter Fassung verbietet natürlichen Personen, die die Kriterien erfüllen, die im Wesentlichen den in Art. 2 Abs. 1 dieses Beschlusses genannten entsprechen, die Einreise in oder die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten.

9        Die Verordnung Nr. 269/2014 in der durch die Verordnung 2022/330 geänderten Fassung sieht die Annahme von Maßnahmen des Einfrierens von Geldern vor und regelt die Modalitäten dieses Einfrierens im Wesentlichen wortgleich mit dem geänderten Beschluss 2014/145.

10      In diesem Kontext erließ der Rat am 28. Februar 2022 die ursprünglichen Rechtsakte.

11      Durch die ursprünglichen Rechtsakte wurde der Name des Klägers aus den folgenden Gründen den betreffenden Listen hinzugefügt:

„[Der Kläger] ist ein russischer Oligarch und Vorstandsvorsitzender des Internationalen Flughafens Sheremetyevo. [Er] unterhält enge Verbindungen zu anderen Oligarchen, die mit Vladimir Putin in Verbindung stehen, sowie zu Sergey Aksyonov, dem Oberhaupt der sogenannten ‚Republik Krim‘ auf dem Gebiet der rechtswidrig annektierten Halbinsel Krim. Er war an der Finanzierung des Palastkomplexes in der Nähe von Gelendschik beteiligt, der mutmaßlich von Präsident Putin persönlich genutzt wird.

Daher hat er russische Entscheidungsträger, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich sind, materiell oder finanziell aktiv unterstützt.“

12      Am 1. März 2022 veröffentlichte der Rat im Amtsblatt der Europäischen Union eine Mitteilung an die Personen, Organisationen und Einrichtungen, die den restriktiven Maßnahmen nach den ursprünglichen Rechtsakten unterliegen (ABl. 2022, C 101, S. 4). In dieser Mitteilung wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die betreffenden Personen beim Rat die Überprüfung des Beschlusses, mit dem ihre Namen in die fraglichen Listen aufgenommen worden seien, beantragen konnten.

13      Am 7. April 2022 beantragte der Kläger beim Rat, ihm die Unterlagen und Beweise zu übermitteln, auf deren Grundlage die restriktiven Maßnahmen gegen ihn beschlossen worden waren.

14      Am 28. April 2022 übermittelte der Rat dem Kläger das Dossier WK 2765/2022, das die ihn betreffenden Beweise enthielt (im Folgenden: erstes WK-Dossier).

 Ereignisse nach Erhebung der vorliegenden Klage

15      Am 24. Mai 2022 stellte der Kläger beim Rat einen Antrag auf Überprüfung der ursprünglichen Rechtsakte.

16      In Beantwortung dieses Antrags unterrichtete der Rat den Kläger mit Schreiben vom 15. September 2022 über die Verlängerung der gegen ihn verhängten restriktiven Maßnahmen und forderte ihn auf, ihm seine Stellungnahme bis zum 2. November 2022 zu übermitteln. In demselben Schreiben teilte der Rat dem Kläger mit, dass dessen Stellungnahme im genannten Antrag mit dem Vorbringen in der Klageschrift in der vorliegenden Rechtssache identisch sei und er die restriktiven Maßnahmen gegen den Kläger unter Verweis auf die Argumente in der Klagebeantwortung in der vorliegenden Rechtssache aufrechterhalte.

17      Mit den Rechtsakten vom September 2022 wurden die gegen den Kläger verhängten Maßnahmen bis zum 15. März 2023 verlängert. Mit diesen Rechtsakten wurde der Name des Klägers aus denselben Gründen wie denen, die in den ursprünglichen Rechtsakten angegeben waren und oben in Rn. 11 wiedergegeben sind, auf den fraglichen Listen belassen.

18      Am 13. Oktober 2022 ersuchte der Kläger den Rat um Übermittlung des Dossiers, auf dessen Grundlage die Rechtsakte vom September 2022 erlassen worden waren.

19      Am 28. Oktober 2022 antwortete der Rat dem Kläger, dass die Rechtsakte vom September 2022 auf den gleichen Gesichtspunkten beruhten wie die im ersten WK-Dossier enthaltenen.

20      Am 22. Dezember 2022 übersandte der Rat dem Kläger ein Schreiben mit der Mitteilung, dass er beabsichtige, die restriktiven Maßnahmen gegen ihn aufrechtzuerhalten. Diesem Schreiben war das Dokument WK 2765/22 ADD 1 REV 1 (im Folgenden: zweites WK-Dossier) beigefügt.

21      Am 19. Januar 2023 übermittelte der Kläger dem Rat seine Stellungnahme.

22      Am 6. Februar 2023 übersandte der Rat dem Kläger ein Schreiben, mit dem er bestätigte, dass er die restriktiven Maßnahmen gegen ihn aufrechterhalten werde. Diesem Schreiben waren die Dokumente WK 1125/23 INIT (im Folgenden: drittes WK-Dossier), WK 1125/23 ADD 1 (im Folgenden: viertes WK-Dossier) sowie WK 1125/23 ADD 2 beigefügt, das eine Zusammenfassung eines als Verschlusssache eingestuften Dokuments über die vom Kläger an bestimmten Unternehmen gehaltenen Beteiligungen (im Folgenden: als Verschlusssache eingestuftes WK-Dossier) darstellte.

23      Am 15. Februar 2023 übermittelte der Kläger dem Rat seine Stellungnahme und ersuchte um die Übermittlung der Unterlagen aus dem als Verschlusssache eingestuften WK-Dossier.

24      Am 23. Februar 2023 übersandte der Rat dem Kläger ein Schreiben und teilte ihm mit, dass er beabsichtige, die restriktiven Maßnahmen gegen ihn aufrechtzuerhalten.

25      Am 28. Februar 2023 übermittelte der Kläger dem Rat seine Stellungnahme und wiederholte sein Ersuchen um Übermittlung der in dem als Verschlusssache eingestuften WK-Dossier genannten Unterlagen.

26      Am 14. März 2023 teilte der Rat dem Kläger mit, dass er die restriktiven Maßnahmen gegen ihn aufrechterhalte und es ablehne, die in dem als Verschlusssache eingestuften WK-Dossier genannten Unterlagen zu übermitteln.

27      Mit den Rechtsakten vom März 2023 wurden die gegen den Kläger verhängten Maßnahmen bis zum 15. September 2023 verlängert.

28      In den Rechtsakten vom März 2023 begründete der Rat die Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen den Kläger wie folgt:

„[Der Kläger] ist ein russischer Oligarch und ehemaliger Vorstandsvorsitzender des Internationalen Flughafens Scheremetjewo, mit dem er weiterhin als Anteilseigner verbunden ist. [Der Kläger] steht in Verbindung mit Arkady Rotenberg, einem prominenten russischen Geschäftsmann mit engen persönlichen Beziehungen zu Präsident Putin. Er ist an der Finanzierung des Palastkomplexes in der Nähe von Gelendschik beteiligt, der von Präsident Putin persönlich genutzt wird.

Daher unterstützt er russische Entscheidungsträger, die für die Annexion der Krim oder die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich sind, und profitiert von ihnen.“

29      Als Anlage zu seiner Stellungnahme zum zweiten Anpassungsschriftsatz übermittelte der Rat das Dossier WK 1296/2023, das einer teilweise geschwärzten Fassung des als Verschlusssache eingestuften WK-Dossiers entsprach (im Folgenden: teilweise freigegebenes WK-Dossier).

30      Am 30. Mai 2023 stellte der Kläger beim Rat einen Antrag auf Überprüfung der Aufnahme seines Namens.

31      Der Rat unterrichtete den Kläger mit Schreiben vom 15. September 2023, dass er die gegen ihn verhängten restriktiven Maßnahmen aufrechterhalte.

32      Mit den Rechtsakten vom September 2023 wurden die gegen den Kläger verhängten Maßnahmen bis zum 15. März 2024 verlängert. Mit diesen Rechtsakten wurde der Name des Klägers aus denselben Gründen wie denen, die in den Rechtsakten vom März 2023 angegeben waren und oben in Rn. 28 wiedergegeben sind, auf den fraglichen Listen belassen.

33      Am 31. Oktober 2023 stellte der Kläger beim Rat einen Antrag auf Überprüfung der Aufnahme seines Namens.

34      Am 13. März 2024 unterrichtete der Rat den Kläger darüber, dass er die gegen ihn verhängten restriktiven Maßnahmen aufrechterhalte.

35      Mit den Rechtsakten vom März 2024 wurden die gegen den Kläger verhängten Maßnahmen bis zum 15. September 2024 verlängert. Mit diesen Rechtsakten wurde der Name des Klägers aus denselben Gründen wie denen, die in den Rechtsakten vom März 2023 angegeben waren und oben in Rn. 28 wiedergegeben sind, auf den fraglichen Listen belassen.

 Anträge der Parteien

36      Der Kläger beantragt,

–        die angefochtenen Rechtsakte, soweit sie ihn betreffen, für nichtig zu erklären;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

37      Der Rat beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen;

–        hilfsweise, sollte das Gericht die gegen den Kläger verhängten restriktiven Maßnahmen für nichtig erklären, anzuordnen, dass die Wirkung des Durchführungsbeschlusses 2024/847 in Bezug auf den Kläger so lange aufrechterhalten wird, bis die teilweise Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung 2024/849 wirksam wird.

 Rechtliche Würdigung

38      Die Klage wird auf drei Klagegründe gestützt: erstens ein Verstoß gegen Verfahrensrechte, zweitens offensichtliche Beurteilungsfehler und drittens Verstöße gegen allgemeine Grundsätze und Grundrechte.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Verteidigungsrechte

39      Mit dem ersten Klagegrund rügt der Kläger im Wesentlichen im Rahmen eines ersten Teils Verstöße gegen das Recht auf ein faires Verfahren, den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, die Verteidigungsrechte und das Recht auf eine gute Verwaltung, und er macht einen Verstoß gegen die behauptete Verpflichtung des Rates geltend, die Tatsachen zu überprüfen, die er zur Begründung des Erlasses restriktiver Maßnahmen heranzieht. Im Rahmen eines zweiten Teils beanstandet der Kläger einen Verstoß gegen die Begründungspflicht.

 Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren, den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, die Verteidigungsrechte, das Recht auf eine gute Verwaltung und die behauptete Verpflichtung des Rates, festgestellte Tatsachen zu überprüfen

40      Der Kläger bringt vor, dass die Tatsache, dass der Rat die Unterlagen und Beweise, auf deren Grundlage die ihn betreffenden ursprünglichen Rechtsakte erlassen worden seien, verspätet übermittelt habe, ihn daran gehindert habe, die im ersten WK-Dossier enthaltenen Beweise gründlich zu prüfen, um fristgerecht die Klage in der vorliegenden Rechtssache zu erheben.

41      Des Weiteren macht der Kläger in seinem zweiten, seinem dritten und seinem vierten Anpassungsschriftsatz geltend, der Rat habe gegen seine Pflicht verstoßen, die Tatsachen zu überprüfen, die er zur Begründung der Aufnahme seines Namens in die fraglichen Listen herangezogen habe. Verschiedene Beweise widersprächen einander nämlich oder seien obsolet. Ferner seien die vom Rat vorgelegten Dokumente durch vom Kläger vorgelegte Beweise widerlegt worden.

42      In seinem zweiten Anpassungsschriftsatz beruft sich der Kläger auf einen Verstoß gegen seine in den Art. 41 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerten Rechte auf eine gute Verwaltung und auf einen wirksamen Rechtsbehelf, da ihm die Informationen, die in dem als Verschlusssache eingestuften WK-Dossier enthalten gewesen seien, nicht übermittelt worden seien, was ihn daran gehindert habe, sich eingehend zu diesen Gesichtspunkten zu äußern.

43      Zudem enthalte das vom Rat vorgelegte teilweise freigegebene WK-Dossier weiterhin geschwärzte Stellen, so dass er es nicht in zweckdienlicher Weise habe einsehen können.

44      Der Rat tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

45      Es ist darauf hinzuweisen, dass das Recht auf Wahrung der Verteidigungsrechte, das in Art. 41 Abs. 2 der Charta niedergelegt ist, den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Recht auf Akteneinsicht unter Beachtung der berechtigten Interessen an Vertraulichkeit umfasst. Der in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta vorgesehene Anspruch, in jedem Verfahren gehört zu werden, garantiert jeder Person, dass sie die Möglichkeit hat, in einem Verwaltungsverfahren in sachdienlicher und wirksamer Weise ihren Standpunkt vorzutragen, bevor ihr gegenüber eine Entscheidung ergeht, die für ihre Interessen nachteilig sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Juli 2022, RT France/Rat, T‑125/22, EU:T:2022:483, Rn. 75, und vom 15. November 2023, OT/Rat, T‑193/22, EU:T:2023:716, Rn. 79).

46      Des Weiteren verlangt das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, das in Art. 47 der Charta bekräftigt wird, dass der Betroffene Kenntnis von den Gründen, auf denen die ihm gegenüber ergangene Entscheidung beruht, erlangen kann, entweder durch das Studium der Entscheidung selbst oder durch eine auf seinen Antrag hin erfolgte Mitteilung dieser Gründe, unbeschadet der Befugnis des zuständigen Gerichts, von der betreffenden Behörde die Übermittlung dieser Gründe zu verlangen, damit der Betroffene seine Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen verteidigen und in Kenntnis aller Umstände entscheiden kann, ob es angebracht ist, das zuständige Gericht anzurufen, und damit dieses umfassend in die Lage versetzt wird, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Entscheidung zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 100).

47      Vorliegend ist als Erstes zum Vorbringen des Klägers, der Rat habe die Unterlagen und Beweise, auf deren Grundlage die ursprünglichen Rechtsakte erlassen worden seien, verspätet übermittelt, festzustellen, dass der Rat dem Kläger das erste WK-Dossier am 28. April 2022 übermittelte. In Anbetracht der Frist, über die der Kläger für die Einreichung seiner Klageschrift verfügte und die am 24. Mai 2022 abgelaufen ist, ist diese Übermittlung nicht als verspätet anzusehen.

48      Des Weiteren wird die Argumentation des Klägers dadurch entkräftet, dass er seine Klage am 6. Mai 2022, also mehr als 15 Tage vor Ablauf der Klagefrist, erhoben hat.

49      Folglich greift das Vorbringen des Klägers, mit dem er einen Verstoß gegen sein Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz geltend macht, nicht durch.

50      Als Zweites läuft das Vorbringen des Klägers, mit dem im Wesentlichen geltend gemacht wird, der Rat sei seiner Pflicht zur eingehenden Überprüfung des Sachverhalts nicht nachgekommen, darauf hinaus, die Begründetheit der Aufnahme seines Namens in die fraglichen Listen und die Belassung seines Namens auf diesen Listen in Frage zu stellen. Da sich dieses Vorbringen mit dem Vorbringen zu dem Klagegrund, der auf offensichtliche Beurteilungsfehler gestützt ist, überschneidet, wird es im Rahmen dieses anderen Klagegrundes geprüft. Zu dem Vorbringen, das auf einen Verstoß gegen die Verteidigungsrechte und den Anspruch auf rechtliches Gehör im Rahmen des Erlasses der Fortsetzungsrechtsakte gestützt ist, ist darauf hinzuweisen, dass die Unionsorgane zur Achtung der Verteidigungsrechte und des Anspruchs auf rechtliches Gehör zwar der von einer beschwerenden Maßnahme betroffenen Person Gelegenheit geben müssen, ihren Standpunkt sachgerecht zu vertreten, aber nicht dazu verpflichtet sind, diesen Standpunkt zu übernehmen (Urteile vom 27. September 2018, Ezz u. a./Rat, T‑288/15, EU:T:2018:619, Rn. 330, und vom 27. April 2022, Boshab/Rat, T‑103/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:248, Rn. 73). Vorliegend kann der bloße Umstand, dass der Rat nicht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Verlängerung der Verhängung restriktiver Maßnahmen unbegründet sei, und er es auch nicht für notwendig erachtet hat, angesichts der Stellungnahmen des Klägers Überprüfungen vorzunehmen, als solcher keinen Verstoß gegen Verteidigungsrechte und den Anspruch auf rechtliches Gehör darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2018, Ezz u. a./Rat, T‑288/15, EU:T:2018:619, Rn. 331).

51      Infolgedessen ist auch das Vorbringen eines Verstoßes gegen Verteidigungsrechte und den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör zurückzuweisen.

52      Als Drittes ist zum Vorbringen des Klägers, ihm sei durch die Nichtübermittlung der als Verschlusssache eingestuften Beweise die Möglichkeit genommen worden, die Richtigkeit und Begründetheit dieser Beweise während des Verwaltungsverfahrens, das zum Erlass der Rechtsakte vom März 2023 geführt habe, zu widerlegen, darauf hinzuweisen, dass zwingende Erwägungen der Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten oder der Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen im Verwaltungsverfahren der Mitteilung bestimmter Informationen oder Beweise an die betroffene Person entgegenstehen können (vgl. Urteil vom 13. September 2018, Rosneft u. a./Rat, T‑715/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:544, Rn. 134 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dies gilt auch bei zwingenden Erwägungen zum Schutz der berechtigten Interessen bestimmter Personen oder Organisationen, die die Quelle der als Verschlusssache eingestuften Information darstellen.

53      Vorliegend wies der Rat in seinem Schreiben vom 14. März 2023 u. a. darauf hin, dass die fraglichen Dokumente als „restreint UE/EU restricted“ eingestuft worden seien, um die Quellen nicht offenzulegen. Insbesondere hat der Rat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er es für erforderlich gehalten habe, die Identität dieser Quellen zu schützen, um sie nicht der Gefahr von Vergeltungsmaßnahmen auszusetzen.

54      Somit war der Rat berechtigt, dem Kläger die betreffenden Dokumente, die sich vor dem Erlass der Rechtsakte vom März 2023 in seinem Besitz befanden, nicht in ihrer Gesamtheit zugänglich zu machen, ohne dass dies für sich genommen die Feststellung eines Verstoßes gegen die Verteidigungsrechte beim Erlass dieser Rechtsakte begründen kann.

55      Zudem übermittelte der Rat dem Kläger vor dem Erlass der Rechtsakte vom März 2023 eine Zusammenfassung der maßgeblichen Beweise, die in dem als Verschlusssache eingestuften WK-Dossier enthalten waren. Diese Zusammenfassung ist hinreichend genau und ausführlich, da ihr erstens die Art der Informationen zu entnehmen ist, die das fragliche Dokument enthält, das sich in dem als Verschlusssache eingestuften WK-Dossier befindet, nämlich aus Gesellschaftsregistern entnommene Informationen, da sie zweitens die Gesellschaften nennt, an denen der Kläger Beteiligungen halte, nämlich den internationalen Flughafen Scheremetjewo (im Folgenden: SIA) sowie die Gesellschaften [vertraulich](1), und da sie drittens darlegt, dass zwischen dem Kläger und Herrn Arkady Rotenberg über zwei in Zypern und auf den Britischen Jungferninseln eingetragene Gesellschaften eine Verbindung bestehe. Im Übrigen wird die Tatsache, dass diese Zusammenfassung hinreichend genau und ausführlich ist sowie die darin wiedergegebenen Informationen zutreffend sind, durch den Inhalt des teilweise freigegebenen WK-Dossiers bestätigt, das detaillierte Informationen über die Beteiligungen an den betreffenden Gesellschaften sowie über die Tätigkeiten des Klägers enthält.

56      Darüber hinaus stützte sich der Rat im ersten und im zweiten WK-Dossier auch auf andere Unterlagen, die dem Kläger vor dem Erlass der Rechtsakte vom März 2023 übermittelt worden waren, um zu belegen, dass dieser mit den genannten Gesellschaften [vertraulich] verbunden gewesen sei. Somit stützte der Rat die Gründe für die Aufnahme in die Liste nicht nur auf die Zusammenfassung des als Verschlusssache eingestuften Dokuments, sondern auf eine kohärente Gesamtheit von Beweisen.

57      Folglich hatte der Kläger im Rahmen des Erlasses der Rechtsakte vom März 2023 die Möglichkeit, seinen Standpunkt sachdienlich und wirksam geltend zu machen und konkret zu bestreiten, dass die vom Rat gegen ihn erhobenen Vorwürfe, insbesondere die in der Zusammenfassung des als Verschlusssache eingestuften Dokuments genannten, zutrafen. Mithin kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, dass gegen seine Verteidigungsrechte und den Grundsatz der guten Verwaltung verstoßen worden sei.

58      Was schließlich den behaupteten Verstoß gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Rat dem Gericht am 26. Juni 2023 in Anlage zu seiner Stellungnahme zum zweiten Anpassungsschriftsatz das teilweise freigegebene WK-Dossier übermittelt hat. Dieses Dossier bestand aus dem gesamten als Verschlusssache eingestuften Dokument mit Ausnahme seiner Quelle, deren Name geschwärzt war. Somit konnte der Kläger im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs von diesen Beweisen und allen darin enthaltenen Informationen Kenntnis nehmen und daher dazu Stellung nehmen.

59      Folglich ist das Vorbringen, die Nichtübermittlung der als Verschlusssache eingestuften Beweise verstoße gegen die Verteidigungsrechte, den Grundsatz der guten Verwaltung und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, zurückzuweisen.

60      Nach alledem ist der erste Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes: Verstoß gegen die Begründungspflicht

61      Im Rahmen des zweiten Teils des ersten Klagegrundes macht der Kläger geltend, dass die angefochtenen Rechtsakte gegen die Begründungspflicht verstießen.

62      Zunächst bringt er vor, dass die Begründung, die der Rat in den ursprünglichen Rechtsakten und in den Rechtsakten vom September 2022 angeführt habe, ihm nicht ermögliche, die Gründe zu erfahren, auf die der Rat diese Rechtsakte gestützt habe. In den Gründen, mit denen die Aufnahme des Namens des Klägers in die fraglichen Listen gerechtfertigt worden sei, sei das in Art. 2 Abs. 1 Buchst. d des Beschlusses 2014/145 in geänderter Fassung vorgesehene Kriterium (im Folgenden: Kriterium d) angewandt worden, wohingegen im ersten WK-Dossier das Kriterium gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Beschlusses als Rechtsgrundlage zur Rechtfertigung der Aufnahme seines Namens in die fraglichen Listen angeführt worden sei.

63      Was sodann den Grund für die angefochtenen Rechtsakte angeht, in denen auf Verbindungen zu „anderen Oligarchen, die mit Herrn Putin in Verbindung stehen“, Bezug genommen werde, seien in den ursprünglichen Rechtsakten und in den Rechtsakten vom September 2022 weder die Namen dieser anderen Oligarchen noch die konkrete Art der Verbindungen zu ihnen genannt.

64      Schließlich seien die im ersten WK-Dossier enthaltenen Beweise größtenteils unrichtig, überholt oder unzureichend, so dass die Schlussfolgerung, die der Rat aus ihnen ziehe, unzutreffend sei.

65      Der Rat tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

66      Die Pflicht zur Begründung eines beschwerenden Rechtsakts, die aus dem Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte folgt, dient dem Zweck, zum einen den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung vor dem Unionsgericht zulässt, und zum anderen dem Unionsgericht die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 15. November 2023, OT/Rat, T‑193/22, EU:T:2023:716, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67      Die nach Art. 296 AEUV erforderliche Begründung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts und dem Kontext, in dem er erlassen wurde, angepasst sein. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt dieses Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere von dem Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen insbesondere weder alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden noch muss auf die Erwägungen des Betroffenen bei seiner Anhörung vor Erlass des Rechtsakts im Einzelnen eingegangen werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet. Folglich ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2023, OT/Rat, T‑193/22, EU:T:2023:716, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68      Des Weiteren müssen die an die Genauigkeit der Begründung eines Rechtsakts zu stellenden Anforderungen den tatsächlichen Möglichkeiten sowie den technischen und zeitlichen Bedingungen angepasst werden, unter denen der Rechtsakt zu ergehen hat (vgl. Urteil vom 15. November 2023, OT/Rat, T‑193/22, EU:T:2023:716, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

69      Nach der Rechtsprechung muss überdies in der Begründung eines Rechtsakts des Rates, mit dem eine restriktive Maßnahme verhängt wird, nicht nur die Rechtsgrundlage dieser Maßnahme genannt werden, sondern es müssen auch die besonderen und konkreten Gründe angegeben werden, aus denen der Rat es in Ausübung seines Ermessens für angebracht hielt, den Betroffenen einer solchen Maßnahme zu unterwerfen (vgl. Urteil vom 15. November 2023, OT/Rat, T‑193/22, EU:T:2023:716, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

70      Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der in Art. 296 AEUV vorgesehenen Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Frage der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 67). Die Begründung einer Entscheidung soll nämlich förmlich die Gründe zum Ausdruck bringen, auf denen sie beruht. Weisen die Gründe Fehler auf, so beeinträchtigen diese die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung, nicht aber deren Begründung, die, obwohl sie fehlerhafte Gründe enthält, zureichend sein kann (vgl. Urteil vom 18. Juni 2015, Ipatau/Rat, C‑535/14 P, EU:C:2015:407, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

71      Als Erstes ist festzustellen, dass der allgemeine Kontext, der den Rat dazu veranlasst hat, die betreffenden restriktiven Maßnahmen zu erlassen, in den Erwägungsgründen der angefochtenen Rechtsakte klar dargelegt wird, in denen insbesondere auf die grundlose und ungerechtfertigte militärische Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine verwiesen wird. Ebenso werden die Rechtsgrundlagen angegeben, auf deren Basis die genannten Rechtsakte erlassen wurden, nämlich Art. 29 EUV und Art. 215 AEUV. Somit waren dem Kläger der Kontext, in dem diese Rechtsakte erlassen wurden, und ihre Rechtsgrundlage bekannt.

72      Als Zweites ist in Anbetracht der oben in den Rn. 11 und 28 wiedergegebenen Begründungen der angefochtenen Rechtsakte festzustellen, dass diese Begründungen hinreichend klar und genau sind, um es dem Kläger zu ermöglichen, die Gründe zu verstehen, aus denen sein Name in die fraglichen Listen aufgenommen und sodann dort belassen wurde.

73      Aus diesen Begründungen geht nämlich hinreichend klar hervor, dass der Rat den Namen des Klägers auf der Grundlage des Kriteriums d in die fraglichen Listen aufgenommen und dann dort belassen hat, da in dieser Begründung dargelegt wird, dass er russische Entscheidungsträger, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich seien, unterstützt habe, was dem ersten Teil dieses Kriteriums entspricht. Des Weiteren ergibt sich aus den Rechtsakten vom März 2023, vom September 2023 und vom März 2024, dass der Name des Klägers auch aufgenommen wurde, da er eine Person sei, die von diesen Entscheidungsträgern „profitiert“, was dem zweiten Teil des Kriteriums d entspricht. Zu den Gründen, aus denen der Rat der Auffassung war, dass der erste Teil des Kriteriums d auf den Kläger anwendbar sei, geht aus der Begründung der angefochtenen Rechtsakte hervor, dass diese insbesondere mit seiner Beteiligung an der Finanzierung eines Gebäudes in Gelendschik zusammenhingen, das mutmaßlich von Präsident Putin persönlich genutzt werde, d. h. dem vom Kläger unterstützten Entscheidungsträger. Was den zweiten Teil des Kriteriums d betrifft, ergibt sich aus den Rechtsakten vom März 2023, vom September 2023 und vom März 2024 im Wesentlichen, dass der Status eines mit SIA verbundenem Oligarchen den Vorteil darstellt, den er von diesem russischen Entscheidungsträger erlangt hat.

74      Außerdem geht aus den Rechtsakten vom März 2023, vom September 2023 und vom März 2024 hervor, dass die Belassung des Namens des Klägers auf den fraglichen Listen auch auf das in Art. 2 Abs. 1 a. E. des Beschlusses 2014/145 in geänderter Fassung genannte Kriterium der Verbindung (im Folgenden: Kriterium der Verbindung) aufgrund seiner Beziehungen zu Herrn Arkady Rotenberg gestützt wurde.

75      Was als Drittes das Vorbringen betrifft, das in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Beschlusses 2014/145 vorgesehene Kriterium sei in der Begründung der angefochtenen Rechtsakte nicht genannt worden, so ist unstreitig, dass der Europäische Auswärtige Dienst (im Folgenden: EAD) dem Rat im ersten WK-Dossier vorschlug, den Namen des Klägers auf der Grundlage dieses Kriteriums in die fraglichen Listen aufzunehmen.

76      Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass zum einen in der Regel der EAD ein Arbeitsdokument wie das erste WK-Dossier erstellt, in dem er dem Rat den Namen einer in die fraglichen Listen aufzunehmenden Person, Organisation oder Einrichtung vorschlägt, bevor die Namen von Personen, Organisationen und Einrichtungen in die fraglichen Listen aufgenommen werden. Dieser Vorschlag enthält insbesondere die in Betracht kommenden Aufnahmekriterien, einen Vorschlag der Gründe für die Aufnahme sowie die Beweise, mit denen eine solche Aufnahme gerechtfertigt werden kann. Daraus folgt, dass ein solches vom EAD vorbereitetes Dokument zwangsläufig vorbereitendender Art ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2023, Timchenko/Rat, T‑361/22, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2023:502, Rn. 42 und 43).

77      Zum anderen verfügt der Rat über einen gewissen Beurteilungsspielraum, um im Einzelfall festzustellen, ob die rechtlichen Kriterien, auf die die streitigen restriktiven Maßnahmen gestützt werden, erfüllt sind (vgl. Urteil vom 3. Juli 2014, National Iranian Tanker Company/Rat, T‑565/12, EU:T:2014:608, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung). Da es dem Rat freisteht, in Rechtsakten zur Anwendung restriktiver Maßnahmen gegenüber Personen, Organisationen oder Einrichtungen andere Aufnahmekriterien als die vom EAD vorgeschlagenen heranzuziehen, ist die Begründung der angefochtenen Rechtsakte in Bezug auf die besondere Situation des Klägers im Licht des Wortlauts der Gründe für die Aufnahme zu würdigen.

78      Vorliegend geht aus der Begründung der angefochtenen Rechtsakte hinreichend klar hervor, dass sich der Rat bei der Aufnahme des Namens des Klägers in die fraglichen Listen auf das Kriterium d und, was die Rechtsakte vom März 2023, vom September 2023 und vom März 2024 betrifft, auf das Kriterium der Verbindung gestützt hat (vgl. oben, Rn. 72 bis 74).

79      Daraus folgt, dass die Tatsache, dass sich das Aufnahmekriterium, das im ersten WK-Dossier vom EAD vorgeschlagen wurde, von dem unterscheidet, das in den ursprünglichen Rechtsakten und in den Rechtsakten vom September 2022 genannt wurde, keinen Verstoß gegen die Begründungspflicht darstellt.

80      Zu dem Vorbringen, dass die Begründung in Bezug auf die Verbindungen zwischen dem Kläger und „anderen Oligarchen, die mit Herrn Putin in Verbindung stehen“, allgemein gehalten sei, ist festzustellen, dass sich dieses Vorbringen nur auf die ursprünglichen Rechtsakte und die Rechtsakte vom September 2022 bezieht. Der Name des Klägers wurde jedoch nicht auf der Grundlage des Kriteriums der Verbindung in diese Rechtsakte aufgenommen. Daraus folgt, dass das Fehlen einer genauen Identifizierung zum einen der anderen Oligarchen, mit denen der Kläger in Verbindung stand, und zum anderen der konkreten Art der Verbindungen zu ihnen keinen Begründungsmangel dieser Rechtsakte darstellt.

81      Im Übrigen geht aus den Schriftsätzen des Klägers, mit denen die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Rechtsakte und der Rechtsakte vom September 2022 in Abrede gestellt wird, hervor, dass er verstanden hatte, worin die ihm vorgeworfene Unterstützung im Sinne des Kriteriums d bestand, nämlich in seiner Beteiligung an der Finanzierung des Komplexes in der Nähe von Gelendschik, der vom Präsidenten der Russischen Föderation persönlich genutzt werde (im Folgenden: Komplex in Gelendschik), so dass er in der Lage war, den auf der Grundlage dieses Kriteriums erfolgten Erlass restriktiver Maßnahmen gegen ihn anzufechten. Außerdem ist die Begründung dieser Rechtsakte so hinreichend klar und genau, dass sie es dem Gericht ermöglicht, zu prüfen, ob die Aufnahme und die Belassung des Namens des Klägers auf den fraglichen Listen auf der Grundlage des Kriteriums d rechtmäßig war.

82      Zum Vorbringen des Klägers, dass die Vorwürfe, die in der Begründung für die Aufnahme in die fraglichen Listen und in den im Dossier des Rates zusammengestellten Beweisen enthalten seien, unrichtig, überholt oder unzureichend seien, ist festzustellen, dass dieses Vorbringen nicht die Einhaltung der Begründungspflicht, sondern die Begründetheit der angefochtenen Rechtsakte betrifft. Wie sich jedoch aus der oben in Rn. 70 angeführten Rechtsprechung ergibt, handelt es sich bei der Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis, das von der Frage der Stichhaltigkeit der Gründe zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört. Daraus folgt, dass dieses Vorbringen des Klägers nicht in Frage stellen kann, dass die Begründung der angefochtenen Rechtsakte ausreichend ist.

83      Nach alledem ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes zu verwerfen, so dass der erste Klagegrund insgesamt als unbegründet zurückzuweisen ist.

 Zum zweiten Klagegrund: offensichtliche Beurteilungsfehler

84      Zur Stützung dieses Klagegrundes macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass die in den Beweisdossiers enthaltenen Beweise nicht zuverlässig seien und der Rat offensichtliche Beurteilungsfehler begangen habe, indem er festgestellt habe, dass das Kriterium d und, was die Rechtsakte vom März 2023, vom September 2023 und vom März 2024 betreffe, auch das Kriterium der Verbindung auf den Kläger anwendbar sei.

 Vorbemerkungen

85      Zunächst ist hervorzuheben, dass davon auszugehen ist, dass mit dem zweiten Klagegrund ein Beurteilungsfehler und nicht ein offensichtlicher Beurteilungsfehler gerügt wird. Denn es trifft zwar zu, dass der Rat einen gewissen Beurteilungsspielraum hat, um im Einzelfall festzustellen, ob die rechtlichen Kriterien, auf die die betreffenden restriktiven Maßnahmen gestützt werden, erfüllt sind, doch müssen die Unionsgerichte eine grundsätzlich umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit sämtlicher Handlungen der Union gewährleisten (vgl. Urteil vom 15. November 2023, OT/Rat, T‑193/22, EU:T:2023:716, Rn. 121 und die dort angeführte Rechtsprechung).

86      Die durch Art. 47 der Charta gewährleistete Effektivität der gerichtlichen Kontrolle erfordert insbesondere, dass sich das Unionsgericht vergewissert, ob die Entscheidung, mit der restriktive Maßnahmen erlassen oder aufrechterhalten werden und die eine individuelle Betroffenheit der betroffenen Person oder Organisation begründet, auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht. Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe – oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um diese Entscheidung zu stützen – erwiesen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 119, sowie vom 5. November 2014, Mayaleh/Rat, T‑307/12 und T‑408/13, EU:T:2014:926, Rn. 128).

87      Bei dieser Beurteilung sind die Beweise und Informationen nicht isoliert, sondern in dem Zusammenhang zu prüfen, in dem sie stehen. Denn der Rat genügt der ihm obliegenden Beweislast, wenn er vor dem Unionsgericht auf ein Bündel von Indizien hinweist, die hinreichend konkret, genau und übereinstimmend sind und die Feststellung ermöglichen, dass eine hinreichende Verbindung zwischen der Person oder der Organisation, die einer Maßnahme des Einfrierens ihrer Gelder unterworfen ist, und dem bekämpften Regime oder ganz allgemein den bekämpften Situationen besteht (vgl. Urteil vom 15. November 2023, OT/Rat, T‑193/22, EU:T:2023:716, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).

88      Im Streitfall ist es Sache der zuständigen Unionsbehörde, die Stichhaltigkeit der gegen die betroffene Person oder Organisation vorliegenden Gründe nachzuweisen, und nicht Sache der betroffenen Person oder Organisation, den negativen Nachweis zu erbringen, dass diese Gründe nicht stichhaltig sind. Hierzu braucht der Rat dem Unionsgericht nicht sämtliche Informationen und Beweise vorzulegen, die mit den Gründen zusammenhängen, die in dem Rechtsakt, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, angegeben werden. Die vorgelegten Informationen oder Beweise müssen die Gründe stützen, die gegen die betroffene Person oder Organisation vorliegen (Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 121 und 122, sowie vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C‑280/12 P, EU:C:2013:775, Rn. 66 und 67; vgl. auch Urteil vom 1. Juni 2022, Prigozhin/Rat, T‑723/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:317, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

89      In diesem Fall obliegt es dem Unionsgericht, die inhaltliche Richtigkeit der vorgetragenen Tatsachen anhand dieser Informationen oder Beweise zu prüfen und deren Beweiskraft anhand der Umstände des Einzelfalls und im Licht etwaiger dazu abgegebener Stellungnahmen, insbesondere der betroffenen Person oder Organisation, zu würdigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 124).

90      Insbesondere in Bezug auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Rechtsakte, mit denen der Name der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Person auf den betreffenden Listen belassen wird, ist darauf hinzuweisen, dass restriktive Maßnahmen Sicherungscharakter haben und definitionsgemäß vorläufiger Natur sind, so dass ihre Gültigkeit immer von der Fortdauer der tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die ihrem Erlass zugrunde gelegen haben, sowie von der Notwendigkeit abhängig ist, sie zur Erreichung des mit ihnen verbundenen Ziels aufrechtzuerhalten. Daher hat der Rat bei der regelmäßigen Überprüfung dieser restriktiven Maßnahmen eine aktualisierte Bewertung der Lage vorzunehmen und eine Bilanz der Auswirkungen dieser Maßnahmen zu ziehen, um festzustellen, ob sie es ermöglicht haben, die mit der ursprünglichen Aufnahme der Namen der betreffenden Personen und Organisationen in die streitige Liste verfolgten Ziele zu erreichen, oder ob im Hinblick auf diese Personen und Organisationen nach wie vor dieselbe Schlussfolgerung gezogen werden kann (vgl. Urteil vom 15. November 2023, OT/Rat, T‑193/22, EU:T:2023:716, Rn. 168 und die dort angeführte Rechtsprechung).

91      Es ist dem Rat nicht verwehrt, sich zur Rechtfertigung der Belassung des Namens einer Person auf den betreffenden Listen auf die gleichen Beweise zu stützen, die die erste Aufnahme, die erneute Aufnahme oder die frühere Belassung des Namens der betroffenen Person auf diesen Listen gerechtfertigt haben, sofern zum einen die Gründe für die Aufnahme unverändert sind und sich zum anderen der Kontext nicht in einer Weise weiterentwickelt hat, dass diese Beweise obsolet geworden wären. Der genannte Kontext umfasst nicht nur die Situation des Landes, gegenüber dem das System restriktiver Maßnahmen errichtet wurde, sondern auch die besondere Situation der betroffenen Person. Auch ist die Belassung auf der streitigen Liste in Anbetracht aller relevanten Umstände und insbesondere der Tatsache gerechtfertigt, dass die mit den restriktiven Maßnahmen angestrebten Ziele nicht erreicht worden sind (vgl. Urteil vom 15. November 2023, OT/Rat, T‑193/22, EU:T:2023:716, Rn. 169 und die dort angeführte Rechtsprechung).

92      Anhand dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob der Rat einen Beurteilungsfehler begangen hat, indem er entschieden hat, den Namen des Klägers in die fraglichen Listen aufzunehmen und dort zu belassen.

 Zu den ursprünglichen Rechtsakten und den Rechtsakten vom September 2022

93      Aus dem identischen Wortlaut der ursprünglichen Rechtsakte und der Rechtsakte vom September 2022 geht hervor, dass der Kläger mit der Begründung aufgenommen wurde, dass er im Sinne des Kriteriums d „russische Entscheidungsträger, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich sind, materiell oder finanziell aktiv unterstützt“ habe.

–       Zur Zuverlässigkeit der Beweise

94      Der Kläger macht geltend, die im ersten WK-Dossier enthaltenen Beweise seien nicht zuverlässig, da es sich um Auszüge aus „Boulevard-Medien“ handele, die instrumentalisiert worden seien, um seinen Ruf zu schädigen. So würden die Beweisstücke Nrn. 1, 2, 3 und 6 nur auf Gerüchten und Mutmaßungen beruhen, mit denen Aufsehen erregt werden solle, und sie würden Unwahrheiten in Bezug auf den Preis enthalten, zu dem der Kläger den Komplex in Gelendschik gekauft habe. Das Beweisstück Nr. 4 enthalte nur Behauptungen, die nicht durch zuverlässige Quellen belegt worden seien. Die Beweisstücke Nrn. 3 und 6 stammten aus den Jahren 2011, 2012 und 2015 und seien daher beim Erlass der ursprünglichen Rechtsakte und der Rechtsakte vom September 2022 irrelevant gewesen.

95      Der Rat tritt diesem Vorbringen entgegen.

96      Insoweit ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung für das Unionsgericht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt und für die Würdigung des Beweiswerts der vorgelegten Beweise allein ihre Glaubhaftigkeit maßgeblich ist. Zur Beurteilung des Beweiswerts eines Dokuments ist insoweit die Wahrscheinlichkeit der darin enthaltenen Information zu untersuchen. Dabei sind insbesondere die Herkunft des Dokuments, die Umstände seiner Ausarbeitung und sein Adressat zu berücksichtigen, und es ist die Frage zu beantworten, ob es seinem Inhalt nach vernünftig und glaubhaft erscheint (vgl. Urteile vom 31. Mai 2018, Kaddour/Rat, T‑461/16, EU:T:2018:316, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 12. Februar 2020, Amisi Kumba/Rat, T‑163/18, EU:T:2020:57, Rn. 95 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung).

97      Die Unionsbehörden müssen sich, da ihnen in Drittstaaten keine Ermittlungsbefugnisse zustehen, bei ihrer Beurteilung de facto auf öffentlich zugängliche Informationsquellen, Berichte, Presseartikel, Geheimdienstberichte oder andere ähnliche Informationsquellen stützen (Urteile vom 14. März 2018, Kim u. a./Rat und Kommission, T‑533/15 und T‑264/16, EU:T:2018:138, Rn. 107, sowie vom 1. Juni 2022, Prigozhin/Rat, T‑723/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:317, Rn. 59).

98      Darüber hinaus macht es die Konfliktsituation, in der sich die Russische Föderation und die Ukraine befinden, praktisch ausgesprochen schwierig, Zugang zu bestimmten Quellen zu erhalten, die Primärquelle bestimmter Informationen ausdrücklich anzugeben und etwaige Zeugenaussagen von Personen einzuholen, die bereit sind, namhaft gemacht zu werden. Die daraus sich ergebenden Schwierigkeiten bei der Ermittlung können somit dazu beitragen, die Erbringung präziser Beweise und objektiver Informationen zu behindern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2023, OT/Rat, T‑193/22, EU:T:2023:716, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).

99      Vorliegend heißt es in der Begründung der ursprünglichen Rechtsakte und der Rechtsakte vom September 2022 in Bezug auf die Unterstützung eines russischen Entscheidungsträgers durch den Kläger im Sinne des Kriteriums d, dass der Kläger an der Finanzierung des Komplexes in Gelendschik beteiligt gewesen sei. Die Dokumente, auf die sich der Rat zum Nachweis einer Finanzierung dieses Komplexes durch den Kläger stützte und die im ersten WK-Dossier enthalten sind, sind u. a. folgende:

–        die Niederschrift einer Untersuchung der Anti-Corruption Foundation (Antikorruptionsstiftung) in Bezug auf ein mit Herrn Putin in Verbindung stehendes Grundstück am Schwarzen Meer in der Nähe von Gelendschik, die am 19. Januar 2021 auf der Website palace.navalny.com veröffentlicht und am 15. Februar 2022 abgerufen wurde (Beweisstück Nr. 1);

–        der Screenshot des Auszugs eines Artikels, der am 20. Januar 2021 auf der Website der Onlinezeitung „Medusa“ veröffentlicht und am 24. Februar 2022 abgerufen wurde (im Folgenden: Beweisstück Nr. 2);

–        die Zusammenfassung eines Presseartikels, der am 3. März 2011 auf der Website der Online-Zeitung „The Moscow Times“ veröffentlicht und am 24. Februar 2022 abgerufen wurde (im Folgenden: Beweisstück Nr. 3);

–        der Verweis auf eine am 24. Februar 2022 abgerufene Seite der Website „Spisok-Putina.org“ und deren Zusammenfassung (im Folgenden: Beweisstück Nr. 4);

–        ein Presseartikel, der am 2. April 2012 auf der Website der täglich erscheinenden Wirtschaftszeitung „Vedomosti“ veröffentlicht und am 24. Februar 2022 abgerufen wurde (im Folgenden: Beweisstück Nr. 6).

100    Bei dem Beweisstück Nr. 1 des ersten WK-Dossiers handelt es sich um eine Untersuchung u. a. der Finanzierung des Komplexes in Gelendschik, die sich auf verschiedene Informationsquellen (offizielle Dokumente, Fotografien, Pläne und Finanztransaktionen mit den Bankangaben der beteiligten Gesellschaften) stützte. Des Weiteren werden einige der in dieser Untersuchung beschriebenen Tatsachen durch Informationen bestätigt, die in den Beweisstücken Nrn. 2, 3 und 6 enthalten sind. Das Vorbringen des Klägers, diese Untersuchung enthalte einen Fehler in Bezug auf den Kaufpreis des Komplexes von Gelendschik ist für sich genommen nicht geeignet, dem Beweisstück Nr. 1 des ersten WK-Dossiers seine Beweiskraft zu nehmen.

101    Was das Vorbringen betrifft, die Behauptungen in den Beweisstücken Nrn. 1, 2, 3, 4 und 6 seien nicht verlässlich, weil die darin enthaltenen Informationen aus „Boulevardmedien“ stammten und somit nur auf Gerüchten und Spekulationen beruhten, mit denen Aufsehen erregt werden sollte und die nicht auf hinreichend belastbaren Indizien beruhten, ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass Beweise aus Medien, die auf das Privatleben öffentlicher Personen spezialisiert sind, oder von kommerziellen Websites stammen, diesen Beweisen nicht jede Beweiskraft nehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2023, QF/Rat, T‑386/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:670, Rn. 33 und 37). Des Weiteren kann angesichts der oben in Rn. 98 genannten Schwierigkeiten beim Zugang zu den Informationen die Tatsache, dass Untersuchungen oder Artikel auf Informationen beruhen, die auf Websites verfügbar sind, diesen Beweisstücken nicht ihre Beweiskraft nehmen.

102    Der Kläger legt zur Stützung seiner Auffassung, dass die Quellen im ersten WK-Dossier keine unterschiedlichen und zuverlässigen Quellen seien, einen Bericht einer russischen Hochschulforscherin vor. Insoweit ist, ohne dass über die Zulässigkeit dieses Beweisangebots zu entscheiden wäre, das erstmals im Stadium der Erwiderung vorgelegt wurde, in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Rates festzustellen, dass dieser Bericht auf Ersuchen des Klägers erstellt wurde, und zwar auf der Grundlage von Informationen, die der Kläger der Person, die mit der Erstellung des Berichts betraut war, übermittelt hatte. Die Beweiskraft dieses Berichts ist folglich zu relativieren, so dass er nicht ausreicht, um die Zuverlässigkeit der vom Rat vorgelegten Beweise in Frage zu stellen.

103    Zu den weiteren Beanstandungen des Klägers in Bezug auf Informationen im ersten WK-Dossier, die nicht aktualisiert worden bzw. ungenau oder unzutreffend seien, ist festzustellen, dass sich diese Einwände auf den Wahrheitsgehalt bestimmter Behauptungen beziehen, die in den in diesem Dossier enthaltenen Beweisstücken enthalten sind, und nicht auf die Zuverlässigkeit und Glaubhaftigkeit dieser Beweisstücke, so dass sie gegebenenfalls im Rahmen der Prüfung der Stichhaltigkeit des Grundes für die Aufnahme des Namens des Klägers in die fragliche Liste zu prüfen sind.

–       Zu den Anlagen der Klagebeantwortung

104    Der Kläger macht geltend, insbesondere die Anlagen zur Klageschrift B.13, B.14, B.23, B.25 und B.26 könnten nicht berücksichtigt werden, da diese in der Begründung der angefochtenen Rechtsakte nicht angeführt worden und somit nicht relevant seien.

105    Der Rat tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

106    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts der Union anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses zu beurteilen (Urteile vom 3. September 2015, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Kommission, C‑398/13 P, EU:C:2015:535, Rn. 22, und vom 8. März 2023, Prigozhina/Rat, T‑212/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:104, Rn. 80).

107    Ferner hat die dem Gericht obliegende Kontrolle der materiellen Rechtmäßigkeit, insbesondere in Rechtsstreitigkeiten über restriktive Maßnahmen, nicht nur auf der Grundlage der in den Begründungen der streitigen Rechtsakte enthaltenen Angaben, sondern auch auf der Grundlage der Angaben zu erfolgen, die der Rat dem Gericht im Bestreitensfall vorlegt, um die Stichhaltigkeit der in diesen Begründungen behaupteten Tatsachen nachzuweisen (Urteil vom 22. April 2021, Rat/PKK, C‑46/19 P, EU:C:2021:316, Rn. 64).

108    Somit ist es bei der Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Rechtsakten, mit denen restriktive Maßnahmen verhängt werden, möglich, zusätzliche Beweise zu berücksichtigen, die nicht im Beweisdossier enthalten waren und vorgelegt werden, um die Stichhaltigkeit der in den Gründen für die Aufnahme in die Listen vorgetragenen Tatsachen zu bestätigen, sofern diese Beweise zum einen Angaben untermauern, die dem Rat zur Verfügung standen, und sich zum anderen auf den Sachverhalt vor dem Erlass der in Rede stehenden angefochtenen Rechtsakte beziehen.

109    Vorliegend ist festzustellen, dass es sich bei den Anlagen B.13, B14, B.25 und B.26 um Beweise handelt, die zum einen Tatsachen bestätigen oder die Ergebnisse der Untersuchung bestätigen, die als Beweisstück Nr. 1 des ersten WK-Dossiers vorgelegt wurde, und sich zum anderen auf den Sachverhalt vor dem Erlass der angefochtenen Rechtsakte beziehen. Solche Umstände können daher im Rahmen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Rechtsakte berücksichtigt werden.

110    Zudem ist in Bezug auf die Anlage B.23 darauf hinzuweisen, dass es sich um schematische Darstellungen handelt, die in der im Beweisstück Nr. 1 des ersten WK-Dossiers wiedergegebenen Untersuchung enthalten sind, die über den in diesem Dossier enthaltenen Hyperlink zugänglich war. Daher kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, dass die in diesem Anhang enthaltenen Informationen nicht berücksichtigt werden könnten (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Juni 2022, Prigozhin/Rat, T‑723/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:317, Rn. 55).

–       Zur Anwendung des Kriteriums d auf den Kläger

111    Nach Auffassung des Klägers sind die Umstände seiner Beteiligung an den Gesellschaften [vertraulich] nicht geeignet, seine Beteiligung an der Finanzierung des Komplexes in Gelendschik zu belegen.

112    In Bezug auf die Gesellschaften [vertraulich] trägt der Kläger vor, er habe im Jahr 2011 eine Gelegenheit zur Investition ergriffen und ein Gebäude, das der Immobiliengesellschaft [vertraulich] gehört habe, zum Preis von [vertraulich] über die Gesellschaft [vertraulich] erworben. Es habe sich um ein Projekt eines Luxushotelkomplexes gehandelt, und dieses Gebäude sei keineswegs ein privater Palast. Jedenfalls habe Herr Putin es nicht verwendet. Der Rat habe einen Zusammenhang zwischen dem Komplex in Gelendschik und Herrn Putin nicht nachgewiesen.

113    Des Weiteren habe der Kläger mangels Einigung mit den Gläubigern der Immobiliengesellschaft [vertraulich] seine Anteile an dem Gebäude Ende 2012 wieder verkauft und sodann infolge von bis 2015 andauernden Verhandlungen seine Anteile an dem Projekt über die Gesellschaft [vertraulich] wieder erworben. Nachdem Ende 2015 die Verhandlungen mit den Gläubigern abermals gescheitert seien, habe er jedoch seine Anteile an der Gesellschaft [vertraulich] im März 2016 verkauft und das Projekt endgültig aufgegeben. Da die Gesellschaft [vertraulich] von [vertraulich] gehalten worden sei, seien alle seine Anteile an diesen beiden Gesellschaften veräußert worden.

114    Somit sei der Kläger nur von 2011 bis 2016 an dem Projekt in Gelendschik beteiligt gewesen. Ferner sei die Gesellschaft [vertraulich], die 2011 für das Projekt zuständig gewesen sei, 2016 durch [vertraulich] ersetzt worden.

115    In Bezug auf [vertraulich] macht der Kläger zum einen geltend, dass diese Gesellschaft weder in der Begründung der angefochtenen Rechtsakte noch im ersten WK-Dossier genannt werde. Zum anderen handele es sich um eine Gesellschaft, die Austernzucht betreibe und an der er nur von Februar 2017 bis Oktober 2018 beteiligt gewesen sei. Er habe seine Anteile an [vertraulich] am 30. Oktober 2018 veräußert.

116    Ferner sei er von den Finanzströmen der Finanzierung des Komplexes in Gelendschik über die Gesellschaften [vertraulich] in dem Zeitraum, in dem er an diesem Projekt beteiligt gewesen sei, nicht betroffen gewesen. Daher habe er weder Herrn Putin noch andere Entscheidungsträger unterstützt, erst recht nicht zum Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Rechtsakte und der Rechtsakte vom September 2022.

117    Der Rat tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

118    Es ist festzustellen, dass es nach dem Kriterium d nicht erforderlich ist, dass die betreffenden Personen oder Organisationen eine unmittelbare oder mittelbare Unterstützung im Zusammenhang mit der Annexion der Krim oder der Destabilisierung der Ukraine leisten. Es reicht aus, dass sie für russische Entscheidungsträger, die für diese Handlungen verantwortlich sind, eine qualitativ oder quantitativ wichtige Unterstützung leisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2023, Mordashov/Rat, T‑248/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:573, Rn. 91; vgl. entsprechend auch Urteil vom 7. April 2016, Central Bank of Iran/Rat, C‑266/15 P, EU:C:2016:208, Rn. 44).

119    Vorliegend ist festzustellen, dass aus der Begründung der ursprünglichen Rechtsakte und der Rechtsakte vom September 2022 hervorgeht, dass Herr Putin der vom Kläger unterstützte russische Entscheidungsträger ist. Daher ist zu prüfen, ob der vom Rat angenommene Sachverhalt ausreichte, um eine solche Feststellung zu treffen.

120    Als Erstes ist zu dem Vorbringen des Klägers, der Rat habe eine Verbindung zwischen dem Komplex in Gelendschik und Herrn Putin nicht nachgewiesen, darauf hinzuweisen, dass sich diese Verbindung rechtlich hinreichend aus mehreren Angaben im ersten WK-Dossier ergibt.

121    Die Feststellung, dass dieser Komplex mit Herrn Putin in Verbindung steht, ergibt sich nämlich nicht nur aus der im Beweisstück Nr. 1 des ersten WK-Dossiers wiedergegebenen Untersuchung, sondern auch aus den Beweisstücken Nrn. 2 und 3 dieses Dossiers, aus denen hervorgeht, dass seit 2011 Medien darüber berichtet hatten, dass der genannte Komplex zum persönlichen Gebrauch durch Herrn Putin bestimmt gewesen sei. Im Übrigen wird diese Information auch durch andere Dokumente bestätigt, nämlich: Der Artikel „‚Putins Palast‘: Die Geschichte von Luxus, Schimmel und Scheinwänden der Bauherren“, veröffentlicht auf der Website der BBC am 12. Februar 2021 (Anhang B.14), der Artikel „Die Eigentümergesellschaft von ‚Putins Palast‘ erhielt ein 7 000 Hektar großes Jagdrevier“, veröffentlicht am 6. November 2020 auf der Website der BBC (Anhang B.26), der Artikel „740 Quadratmeter großer Palast“, veröffentlicht am 7. September 2011 auf der Website der Novaya Gazeta (Anhang B.25), und die auf Wikipedia veröffentlichte Website „Putins Palast“(Anhang B.13).

122    In Anbetracht dieser Beweise durfte der Rat daher davon ausgehen, dass die Beteiligung des Klägers an den Gesellschaften, die an der Durchführung des Projekts des Komplexes in Gelendschik beteiligt waren, eine Unterstützung für Herrn Putin darstellte.

123    Als Zweites ist zum Vorbringen des Klägers, der Rat habe seine Mitwirkung an der Finanzierung des Komplexes in Gelendschik nicht nachgewiesen, darauf hinzuweisen, dass sich diese Mitwirkung aus den Beteiligungen des Klägers an Gesellschaften ergibt, die verwendet wurden, um die Durchführung des Projekts des Komplexes in Gelendschik sicherzustellen, nämlich die Gesellschaften [vertraulich].

124    Insoweit ist zur Beteiligung des Klägers an der Gesellschaft [vertraulich] festzustellen, dass aus den vom Rat vorgelegten Beweisen hervorgeht, dass diese Gesellschaft zum einen an dem Finanzierungsmechanismus für den Komplex in Gelendschik beteiligt war und dessen Zugang zum Seeweg sicherstellte sowie zum anderen im Eigentum des Klägers stand.

125    Zum einen ist nämlich zur Rolle der Gesellschaft [vertraulich] im Komplex in Gelendschik festzustellen, dass aus der Untersuchung, die im Beweisstück Nr. 1 des ersten WK-Dossiers wiedergegeben ist, hervorgeht, dass Mittel, die durch diese Gesellschaft geleitet wurden, die Finanzierung des Komplexes in Gelendschik ermöglicht haben (Beweisstück Nr. 1 des ersten WK-Dossiers und Anlage B.23 zur Klagebeantwortung).

126    Außerdem geht aus dem Beweisstück Nr. 1 des ersten WK-Dossiers auch hervor, dass die Gesellschaft [vertraulich] ein Grundstück und mehrere große Seegebiete in der Nähe des Komplexes mietete. Nach den Informationen in diesem Beweisstück sollten diese Parzellen zwar offiziell für den Betrieb einer Austernzucht genutzt werden, doch bestand ihr Zweck in Wirklichkeit darin, den Zugang zum Komplex in Gelendschik auf dem Seeweg zu gewährleisten.

127    Zum anderen ist in Bezug auf die Beteiligung des Klägers an der Gesellschaft [vertraulich] darauf hinzuweisen, dass der Kläger laut der Untersuchung, die in Anlage 1 des ersten WK-Dossiers wiedergegeben ist, als Eigentümer dieser Gesellschaft angesehen wurde.

128    Hierzu ist festzustellen, dass der Kläger einräumt, im Februar 2017 Beteiligungen an der Gesellschaft [vertraulich] erworben zu haben, die er jedoch am 30. Oktober 2018 veräußert habe. Zur Stützung dieses Vorbringens hat er einen Vertrag über den Verkauf von Aktien und Registerauszüge einer privaten Gesellschaft vorgelegt.

129    Daraus geht hervor, dass sämtliche Aktien dieser Gesellschaft am 30. Oktober 2018 für einen Gesamtbetrag von [vertraulich] verkauft worden seien.

130    Aufgrund des in diesem Vertrag angegebenen besonders niedrigen Verkaufspreises erscheint dieses behauptete Geschäft und damit das tatsächliche Ausscheiden des Klägers aus der Gesellschaft [vertraulich] jedoch wenig glaubhaft (vgl. entsprechend Urteil vom 20. September 2023, Mordashov/Rat, T‑248/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:573, Rn. 101).

131    Aus der Untersuchung, die im Beweisstück Nr. 1 des ersten WK-Dossiers wiedergegeben ist, geht nämlich hervor, dass [vertraulich] von April bis August 2017 im Rahmen der Finanzierung des Projekts in Gelendschik Zahlungen in Höhe von insgesamt [vertraulich] erhalten hatte. In Anbetracht der im Jahr 2017 an [vertraulich] transferierten Beträge ist festzustellen, dass der Kaufpreis, der in dem vom Kläger vorgelegten Kaufvertrag angegeben ist, im Verhältnis zum tatsächlichen Wert dieser Gesellschaft offensichtlich zu niedrig angesetzt ist.

132    Der hierzu in der mündlichen Verhandlung befragte Kläger hat keine überzeugende Erklärung zur Rechtfertigung dieses Verkaufspreises geliefert und sich auf den Vortrag beschränkt, dass die Gesellschaft zu ihrem Kaufpreis weiterverkauft worden sei, da sie über keine Vermögenswerte verfügt habe. Diese Behauptung ist jedoch nicht belegt und angesichts der Angaben im ersten WK-Dossier, wonach hohe Beträge an diese Gesellschaft gezahlt wurden, nicht überzeugend.

133    Somit ist festzustellen, dass die vom Kläger vorgelegten Beweise, d. h. der Kaufvertrag und das von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführte Register, nicht ausreichen, um nachzuweisen, dass er am 30. Oktober 2018 tatsächlich seine Beteiligung an der Gesellschaft [vertraulich] beendet hat.

134    Daher durfte der Rat davon ausgehen, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Rechtsakte und der Rechtsakte vom September 2022 noch am Finanzierungsmechanismus für den von Herrn Putin zu persönlichen Zwecken genutzten Komplex in Gelendschik beteiligt war, und zwar über die Gesellschaft [vertraulich], die eine quantitativ wichtige Unterstützung leistete, da, wie sich aus Anlage B.25 zur Klagebeantwortung ergibt, ein Betrag von mindestens [vertraulich] durch diese Gesellschaft geleitet wurde. Im Übrigen ist festzustellen, dass der Kläger auch eine qualitativ wichtige Unterstützung mittels dieser Gesellschaft leistete, da sie den Zugang zu dem Komplex auf dem Seeweg gewährleistet. Daraus folgt, dass der Kläger über die Gesellschaft [vertraulich] Herrn Putin im Sinne des Kriteriums d unterstützte.

135    Zur Beteiligung des Klägers an den anderen Gesellschaften, die am Finanzierungsmechanismus des Komplexes in Gelendschik beteiligt sind, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung in Bezug auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung, mit der restriktive Maßnahmen erlassen werden, in Anbetracht des präventiven Charakters dieser Maßnahmen, wenn das Unionsgericht zu der Auffassung gelangt, dass zumindest einer der angeführten Gründe hinreichend präzise und konkret ist, nachgewiesen ist und für sich genommen eine hinreichende Grundlage für diese Entscheidung darstellt, der Umstand, dass dies auf andere der Gründe nicht zutrifft, die Nichtigerklärung der Entscheidung nicht rechtfertigen kann (vgl. Urteil vom 28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C‑348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

136    Folglich ist der zweite Klagegrund in Bezug auf die ursprünglichen Rechtsakte und die Rechtsakte vom September 2022 als unbegründet zurückzuweisen, ohne dass die übrigen Rügen des Klägers geprüft zu werden brauchen, mit denen er die Aufnahme und die Belassung seines Namens auf den fraglichen Listen aufgrund seiner Beteiligung an der Finanzierung des Komplexes in Gelendschik über die anderen betroffenen Gesellschaften in Frage stellt.

 Zu den Rechtsakten vom März 2023, vom September 2023 und vom März 2024

137    Vorliegend wurde die Belassung des Namens des Klägers auf den Listen in den Rechtsakten vom März 2023, vom September 2023 und vom März 2024, deren Begründung identisch ist, auf die beiden Tatbestandsmerkmale des Kriteriums d sowie auf das Kriterium der Verbindung gestützt.

138    Der Rat hat sich, um die Belassung des Namens des Klägers auf den fraglichen Listen gemäß den Rechtsakten vom März 2023, vom September 2023 und vom März 2024 zu begründen, neben dem ersten WK-Dossier auch auf Beweise gestützt, die in dem zweiten, dem dritten und dem vierten WK-Dossier enthalten waren, die öffentlich zugängliche Informationen enthielten, nämlich Links zu Websites, Screenshots und Informationsartikel.

139    Im zweiten WK-Dossier geht es insbesondere um folgende Angaben:

–        den Artikel „Der Vorsitzende des Verwaltungsrats von Scheremetjewo, der auf der Forbes-Liste steht, ist aufgrund der Sanktionen zurückgetreten“, der am 1. März 2022 auf der Website von Forbes veröffentlicht und am 21. November 2022 vom Rat abgerufen wurde;

–        den Artikel „Alexander Ponomarenko gibt nach seiner Aufnahme in die Liste der EU-Sanktionen seinen Posten am Flughafen Scheremetjewo auf“, der am 1. März 2022 auf der Website von RBC News veröffentlicht und vom Rat am 21. November 2022 abgerufen wurde;

–        den Artikel „Ponomarenko und der Palast in Gelendschik sind wieder ‚aufgetaucht‘ … vor dem Europäischen Gerichtshof“, der am 8. Juli 2022 auf der Website von Regnum veröffentlicht und vom Rat am 21. November 2022 abgerufen wurde;

–        einen Auszug aus der Website von Forbes Russia, abgerufen am 8. August 2022;

–        den Artikel „Haben die Eigentümer von ‚Putins Palast‘ ihre Beteiligung geleugnet?“, der auf der Website von Kompromat veröffentlicht und vom Rat am 22. Juli 2022 abgerufen wurde.

140    Im dritten WK-Dossier geht es insbesondere um folgende Angaben:

–        den Artikel „Die Struktur der Holding, die den Flughafen Scheremetjewo kontrolliert, wurde in die Sonderverwaltungszone (SVZ) verlegt“, der am 26. Dezember 2022 auf der Website von Rugard veröffentlicht und vom Rat am 20. Januar 2023 abgerufen wurde;

–        den Artikel „Triumvirat: Geschäfte und Kunstgriffe von Arkadij Rotenberg und seinen Mitstreitern – Alexander Ponomarenko und Alexander Skorobogatko“, der auf der Website von Utro fevraliya veröffentlicht und vom Rat am 20. Januar 2023 abgerufen wurde;

–        den Artikel „Es wird einen großen Skandal geben: Der ‚Sieg‘ ging nach Scheremetjewo“, der am 29. August 2022 auf der Website von KO veröffentlicht und vom Rat am 20. Januar 2023 abgerufen wurde;

–        den Artikel „‚Sieg‘ zu einem hohen Preis“, der am 29. August 2022 auf der Website von Kommersant veröffentlicht und vom Rat am 20. Januar 2023 abgerufen wurde.

141    Im vierten WK-Dossier handelt es sich insbesondere um den Artikel „Warum Rotenberg den Zuschlag für den größten Flughafen Russlands erhalten hat“, der am 14. September 2015 auf der Website von Versia veröffentlicht und vom Rat am 27. Januar 2023 abgerufen wurde.

142    Außerdem stützte sich der Rat zur Rechtfertigung der Belassung des Namens des Klägers auf den fraglichen Listen auch auf den Bericht über die Beteiligungen und Tätigkeiten des Klägers, der in dem teilweise freigegebenen WK-Dossier enthalten ist.

–       Zur Zuverlässigkeit der Beweise

143    Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, dass die in dem zweiten, dem dritten und dem vierten WK-Dossier enthaltenen Beweise größtenteils unrichtig, überholt oder unzureichend seien, so dass die Schlussfolgerung, die der Rat aus ihnen ziehe, unzutreffend sei. Im Übrigen seien die Beweise, deren „Hauptgegenstand“ nicht die in der Begründung angeführten Tatsachen seien, unzureichend. Einige Beweise seien unerheblich, da sie in keinem Zusammenhang mit den Ausführungen in der Begründung der angefochtenen Rechtsakte stünden.

144    Ferner sei die Beweiskraft der Beweisstücke, die in dem als Verschlusssache eingestuften WK-Dossier genannt seien, begrenzt, und das teilweise freigegebene WK-Dossier, das der Rat als Anlage zur Stellungnahme zum zweiten Anpassungsschriftsatz vorgelegt habe, enthalte keine weiteren zweckdienlichen Klarstellungen, da die Quellen der Informationen geschwärzt blieben. Folglich enthalte das teilweise freigegebene WK-Dossier keine glaubhaften oder verlässlichen Informationen. Die fehlende Mitteilung der konkreten Quellen dieses Dossiers führe zur Unzulässigkeit dieser Beweise.

145    Der Rat tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

146    Als Erstes ist festzustellen, dass das Vorbringen des Klägers, dass die Presseartikel keinen Beweis enthielten, nicht ausreicht, um ihnen die Beweiskraft zu nehmen. Der Zugang zu bestimmten Quellen wird nämlich durch die Konfliktsituation infolge der Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine besonders erschwert (vgl. oben, Rn. 98).

147    Im Übrigen genügt zu dem Vorbringen des Klägers, der Rat habe sich zu Unrecht auf den Forbes-Artikel gestützt, ohne die Herkunft, den Wahrheitsgehalt und die Zuverlässigkeit der Behauptungen über sein Vermögen zu prüfen, der Hinweis, dass die amerikanische Zeitschrift Forbes im wirtschaftlichen Bereich eine zuverlässige Informationsquelle darstellt. Da der Kläger den Inhalt der Informationen in dem Forbes-Artikel bestreitet, ist dieses Vorbringen zudem nicht geeignet, die Zuverlässigkeit und Glaubhaftigkeit der Informationen aus dieser Quelle in Frage zu stellen, so dass die Prüfung der behaupteten Fehlerhaftigkeit der Informationen aus dem Forbes-Artikel in Bezug auf das Vermögen des Klägers zur Prüfung der Stichhaltigkeit der Gründe für die Aufnahme gehört.

148    Zu dem Vorbringen, die Angaben in dem Kompromat-Artikel seien nicht verlässlich, weil die darin enthaltenen Informationen nur auf Gerüchten und Spekulationen beruhten, mit denen Aufsehen erregt werden sollte, ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass Beweise aus Medien, die auf das Privatleben öffentlicher Personen spezialisiert sind, oder von kommerziellen Websites stammen, diesen Beweisen nicht jede Beweiskraft nehmen kann (vgl. oben, Rn. 101).

149    Als Zweites ist das Vorbringen des Klägers zurückzuweisen, wonach die Presseartikel, deren „Hauptgegenstand“ nicht die in der Begründung angeführten Tatsachen seien, unzureichend seien, um die Belassung seines Namens auf den fraglichen Listen zu begründen. In Anbetracht des Kontexts, der die Situation der Russischen Föderation kennzeichnet, und mangels Ermittlungsbefugnissen in Drittländern steht nämlich der bloße Umstand, dass sich ein Artikel nicht hauptsächlich auf die Tatsachen bezieht, die dazu dienen, die Belassung des Namens des Klägers auf den fraglichen Listen zu begründen, dem nicht entgegen, dass sich der Rat auf eine solche Information stützt, und stellt die Zuverlässigkeit der vom Rat herangezogenen Zusatzinformationen nicht in Frage.

150    Als Drittes ist in Bezug auf das als Verschlusssache eingestufte WK-Dossier darauf hinzuweisen, dass der Rat dem Kläger am 6. Februar 2023, d. h. vor dem Erlass der Rechtsakte vom März 2023, eine Zusammenfassung der maßgeblichen Beweise, die in dem als Verschlusssache eingestuften WK-Dossier enthalten waren, übermittelte, die hinreichend genau und ausführlich war und dem Kläger ermöglichte, konkret zu bestreiten, dass die vom Rat gegen ihn erhobenen Vorwürfe zutrafen (vgl. oben, Rn. 55 bis 57). Des Weiteren übermittelte der Rat am 26. Juni 2023 in Anlage zu seiner Stellungnahme zum zweiten Anpassungsschriftsatz das teilweise freigegebene WK-Dossier.

151    Insoweit ist zunächst zu dem Vorbringen, dass die Quellen der Informationen, die in dem teilweise freigegebenen WK-Dossier angeführt wurden, nicht mitgeteilt worden seien, darauf hinzuweisen, dass sich dieses Vorbringen in Wirklichkeit gegen die Zuverlässigkeit der betreffenden Informationen richtet und nicht geeignet ist, die Zulässigkeit dieses Dossiers als Beweis in Frage zu stellen.

152    Was sodann das Bestreiten der Zuverlässigkeit der Informationen betrifft, die in dem Bericht über die Beteiligungen und Tätigkeiten des Klägers enthalten sind, der in dem teilweise freigegebenen WK-Dossier wiedergegeben ist, ist festzustellen, dass der Rat den wesentlichen Teil dieses Berichts offengelegt hat. Die einzigen geschwärzten Passagen betreffen im Wesentlichen den Verfasser des Berichts, dessen Identität nach Ansicht des Rates geschützt werden muss, um der Gefahr von Vergeltungsmaßnahmen zu begegnen. Insoweit hat der Rat in seiner Stellungnahme zum dritten Anpassungsschriftsatz und in der mündlichen Verhandlung nähere Angaben zum Ursprung der in diesem Dossier enthaltenen Informationen gemacht. Der Verfasser des Berichts habe diese Informationen auf den Websites der Unternehmen selbst und in Compliance-Datenbanken gesammelt. Somit kann der Kläger nicht geltend machen, dass der in dem teilweise freigegebenen WK-Dossier wiedergegebene Bericht über seine Beteiligungen und Tätigkeiten allein deshalb nicht zuverlässig sei, weil bestimmte Informationen geschwärzt worden seien.

153    Des Weiteren ergibt sich aus den Erläuterungen des Rates, dass es sich bei den Compliance-Plattformen um Datenbanken handelt, die Berichte auf der Grundlage verschiedener Quellen, einschließlich amtlicher Gesellschaftsregister, erstellen. Das Vorbringen des Klägers, dass es sich bei diesen Datenbanken nicht um zuverlässige Informationsquellen handele, da sie im Wesentlichen aus öffentlich zugänglichen Informationen gespeist würden, reicht nicht aus, diesen Quellen die Beweiskraft zu nehmen. Unter Berücksichtigung des Kontexts der Situation der Russischen Föderation und mangels Ermittlungsbefugnissen des Rates in Drittländern (vgl. oben, Rn. 101 und 98) ist die Beweiskraft des teilweise freigegebenen WK-Dossiers nicht allein aufgrund dessen zu verneinen, dass es sich auf öffentlich zugängliche Informationen stützt.

154    Zu den Beanstandungen des Klägers in Bezug auf Informationen, die seiner Ansicht nach nicht aktualisiert worden, ungenau oder unzutreffend seien, ist schließlich festzustellen, dass sich diese Einwände auf den Wahrheitsgehalt bestimmter Angaben beziehen, die in den in diesen Dossiers enthaltenen Beweisstücken enthalten sind, und nicht auf die Zuverlässigkeit und Glaubhaftigkeit dieser Beweisstücke, so dass sie gegebenenfalls im Rahmen der Prüfung der Stichhaltigkeit des Grundes für die Aufnahme des Namens des Klägers in die fragliche Liste zu prüfen sind.

–       Zur Anwendung des Kriteriums d auf den Kläger

155    Der Kläger ist der Ansicht, dass der Rat nicht über eine hinreichend gesicherte tatsächliche Grundlage verfüge, um die in den Rechtsakten vom März 2023, vom September 2023 und vom März 2024 enthaltenen Gründe für die Aufnahme zu untermauern. Insbesondere seien die neuen Beweise überholt und nicht geeignet, die Feststellung zu stützen, dass er an der Finanzierung des Komplexes in Gelendschik beteiligt sei. Er habe seine Anteile an [vertraulich] 2016 und an [vertraulich] 2018 veräußert.

156    Der Rat tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

157    Erstens steht fest, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsakte vom März 2023, vom September 2023 und vom März 2024 der allgemeine Kontext der Lage der Ukraine in Bezug auf die Bedrohung ihrer territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit seit dem Erlass der ersten Fortsetzungsrechtsakte unverändert geblieben war.

158    Was zweitens die individuelle Situation des Klägers betrifft, bestreitet dieser weiterhin seine Eigenschaft als Anteilseigner der Gesellschaften [vertraulich] sowie die Verbindung zwischen dem Komplex in Gelendschik und Herrn Putin.

159    In Bezug auf die Gesellschaft [vertraulich] geht aus den vorstehenden Rn. 127 bis 134 hervor, dass der Kläger in Bezug auf die ursprünglichen Rechtsakte und die Rechtsakte vom September 2022 keine stichhaltigen Beweise für sein Ausscheiden aus dieser Gesellschaft vorgelegt hat. Der Kläger hat in seinen Schriftsätzen, mit denen er die Rechtmäßigkeit der Rechtsakte vom März 2023, vom September 2023 und vom März 2024 beanstandet, keinen neuen Gesichtspunkt angeführt, der belegen könnte, dass er zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Rechtsakte nicht mehr mit der Gesellschaft [vertraulich] verbunden war.

160    Aus der Zusammenfassung, die in dem als Verschlusssache eingestuften WK-Dossier enthalten ist, ergibt sich, dass der Kläger noch Aktien der Gesellschaft [vertraulich] hielt. Diese Zusammenfassung wird durch Beweise, die in dem teilweise freigegebenen WK-Dossier enthalten sind, in stichhaltiger Weise gestützt. Aus dem Bericht über die Beteiligungen und Tätigkeiten des Klägers, der in dem teilweise freigegebenen WK-Dossier wiedergegeben ist, geht nämlich hervor, dass der Kläger am 18. Januar 2023 noch Aktien der [vertraulich] hielt. Er hat indessen keinen schlüssigen Beweis erbracht, der diese Feststellung in Frage stellen könnte. Des Weiteren ergibt sich aus diesem Bericht auch, dass diese Gesellschaft über bedeutende Vermögenswerte verfügte, deren Wert sich zum Zeitpunkt der angeblichen Veräußerung im Jahr 2018 auf [vertraulich] belief, was die Schlussfolgerung bestätigt, dass der Verkaufspreis der Gesellschaft im Verhältnis zu dem Wert ihrer Vermögenswerte offensichtlich zu niedrig angesetzt war. Folglich durfte der Rat davon ausgehen, dass die angebliche Veräußerung nicht geeignet war, nachzuweisen, dass der Kläger tatsächlich aus der Gesellschaft [vertraulich] ausgeschieden war. Somit ist festzustellen, dass die Informationen, die in dem teilweise freigegebenen WK-Dossier enthalten sind und zur Stützung der in den Rechtsakten vom März 2023, vom September 2023 und vom März 2024 dargelegten Gründe für die Aufnahme angegeben wurden, geeignet waren, zu bestätigen, dass die vom Kläger zum Nachweis der Veräußerung seiner Beteiligungen an der Gesellschaft [vertraulich] vorgelegten Beweise nicht belegen können, dass diese angebliche Veräußerung tatsächlich stattgefunden hat.

161    Sodann ist das Vorbringen des Klägers zurückzuweisen, wonach die Informationen, die ihn als Aktionär von [vertraulich] darstellten, überholt seien, da die Namen der Aktionäre der in Russland ansässigen nicht öffentlichen Aktiengesellschaften vertraulich seien und die genaue Identität der Aktionäre daher über die Compliance-Datenbanken nicht zugänglich sei. Zum einen ist nämlich darauf hinzuweisen, dass die beanstandeten Angaben in dem teilweise freigegebenen WK-Dossier nur dazu dienen, andere vom Rat herangezogene Beweise zu bestätigen. Soweit sich der Kläger auf ein rechtliches Memorandum beruft, das eine Auslegung der russischen Rechtsvorschriften über die Offenlegung der Namen der Gesellschafter von Gesellschaften mit beschränkter Haftung enthält, muss der Beweiswert dieses Dokuments, da es für die Zwecke der Verteidigung des Klägers erstellt wurde, nach der oben in Rn. 96 angeführten Rechtsprechung relativiert werden. Zum anderen wird das Vorbringen des Klägers dadurch in Frage gestellt, dass er vom 30. Oktober 2018 bis zum 18. Januar 2023 keine Schritte unternommen hat, um die Nennung seines Namens als Aktionär von [vertraulich] in den öffentlichen Registern und Datenbanken zu berichtigen.

162    Nach alledem ist festzustellen, dass der Rat rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, dass der Kläger in seiner Eigenschaft als Aktionär der Gesellschaft [vertraulich], die an der Finanzierung des Komplexes in Gelendschik beteiligt war und den Zugang zu diesem Komplex über den Seeweg sicherstellte, Herrn Putin Unterstützung leistete. Der Rat durfte daher, ohne einen Beurteilungsfehler zu begehen, feststellen, dass der Kläger einen russischen Entscheidungsträger im Sinne des Kriteriums d unterstützte.

–       Zur Anwendung des Kriteriums der Verbindung

163    Der Kläger trägt vor, dass er Anteile an den Gesellschaften SIA, [vertraulich] und [vertraulich] weder halte noch gehalten habe. Die einzige Verbindung zwischen ihm und SIA sei seine Führungsposition, von der er am 1. März 2022 zurückgetreten sei.

164    In Bezug auf die Verbindungen zu Herrn Rotenberg räumt der Kläger ein, dass er und Herr Rotenberg in der Vergangenheit im Rahmen zweier Projekte „zusammengearbeitet“ hätten. Zum einen hätten sie im Jahr 2008 gemeinsam das Projekt [vertraulich] übernommen. Zum anderen sei Herr Rotenberg im Jahr 2012 auch an der Gründung der [vertraulich], die nunmehr SIA betreibe, beteiligt gewesen. Herr Rotenberg sei in diesen Projekten jedoch nur als Investor aufgetreten, und diese Zusammenarbeit habe vor dem Erlass der Rechtsakte vom März 2023 stattgefunden. Jedenfalls sei Herr Rotenberg infolge der gegen ihn verhängten restriktiven Maßnahmen nicht mehr an den Angelegenheiten von SIA beteiligt.

165    Der Rat tritt diesem Vorbringen entgegen.

166    Nach ständiger Rechtsprechung wird das Kriterium der Verbindung zwar häufig in Rechtsakten des Rates verwendet, ist aber als solches nicht definiert, und seine Bedeutung hängt vom Kontext und den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 28. Juli 2016, Tomana u. a./Rat und Kommission, C‑330/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:601, Rn. 48, vom 4. September 2015, NIOC u. a./Rat, T‑577/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:596, Rn. 114, und vom 21. Juli 2016, Bredenkamp u. a./Rat und Kommission, T‑66/14, EU:T:2016:430, Rn. 35 bis 37). Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass es sich um Personen handelt, die allgemein durch gemeinsame Interessen verbunden sind, ohne dass jedoch eine Verbindung durch eine wirtschaftliche Tätigkeit erforderlich wäre (Urteil vom 6. September 2023, Timchenko/Rat, T‑361/22, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2023:502, Rn. 74; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 8. März 2023, Prigozhina/Rat, T‑212/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:104, Rn. 93). Des Weiteren ist das Kriterium für die Aufnahme, das Personen betrifft, die mit Personen „verbunden“ sind, deren Namen in die fraglichen Listen aufgenommen wurden, klar im Präsens formuliert, was bedeutet, dass die Verbindung zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Rechtsakte vorliegen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2023, Prigozhina/Rat, T‑212/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:104, Rn. 92 und 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

167    Vorliegend beruht die Verbindung zwischen dem Kläger und Herrn Rotenberg auf ihren gemeinsamen Interessen an [vertraulich], die wiederum Mehrheitsbeteiligungen an SIA hält.

168    Insoweit ist erstens in Bezug auf Herrn Rotenberg festzustellen, dass es sich bei ihm um eine Person handelt, deren Name seit dem 30. Juli 2014 mit der Begründung in die fraglichen Listen aufgenommen wurde, dass er „enge persönliche Verbindungen zu Präsident Putin“ unterhält.

169    Zweitens beruft sich der Rat zur Rechtfertigung der Stichhaltigkeit der Gründe, die sich auf die Verbindung zwischen dem Kläger und Herrn Rotenberg beziehen, auf das zweite, das dritte und das vierte WK-Dossier und insbesondere auf: den Artikel „Alexander Ponomarenko gibt nach seiner Aufnahme in die Liste der EU-Sanktionen seinen Posten am Flughafen Scheremetjewo auf“, der auf der Website von RBC News veröffentlicht wurde, den Artikel „Haben die Eigentümer von ‚Putins Palast‘ ihre Beteiligung geleugnet?“, der auf der Website von Kompromat veröffentlicht wurde, und den Artikel „‚Putins Palast‘: Die Geschichte von Luxus, Schimmel und Scheinwänden der Bauherren“, der als Auszug der Website von Forbes Russia auf der Website der BBC veröffentlicht wurde, die im zweiten WK-Dossier enthalten sind; den Artikel „Die Struktur der Holding, die den Flughafen Scheremetjewo kontrolliert, wurde in die Sonderverwaltungszone (SVZ) verlegt“, der auf der Website von Rugard veröffentlicht wurde, den Artikel „Triumvirat: Geschäfte und Kunstgriffe von Arkadij Rotenberg und seinen Mitstreitern – Alexander Ponomarenko und Alexander Skorobogatko“, der auf der Website von Utro fevraliya veröffentlicht wurde, den Artikel „Es wird einen großen Skandal geben: Der ‚Sieg‘ ging nach Scheremetjewo“, der auf der Website von KO veröffentlicht wurde, und den Artikel „‚Sieg‘ zu einem hohen Preis“, der auf der Website von Kommersant veröffentlicht wurde, die im dritten WK-Dossier enthalten sind; den Artikel „Warum Rotenberg den Zuschlag für den größten Flughafen Russlands erhalten hat“, der auf der Website von Versia veröffentlicht wurde, sowie das teilweise freigegebene WK-Dossier. Aus diesen Beweisstücken geht hervor, dass der Kläger im Jahr 2012 [vertraulich] zusammen mit Herrn Rotenberg und einer weiteren Person gegründet hat.

170    Der Kläger stellt nicht in Frage, dass er [vertraulich] zusammen mit Herrn Rotenberg gegründet hat. Er bestreitet jedoch zum einen, dass ihm der Trust [vertraulich] gehöre, der 65 % der Gesellschaft [vertraulich] kontrolliere, und zum anderen, dass Herr Rotenberg weiterhin an [vertraulich] beteiligt sei.

171    Hierzu ist als Erstes festzustellen, dass der Kläger, dadurch, dass er zusammen mit einer weiteren Person zugunsten ihrer jeweiligen Familien den Trust [vertraulich] gründete, der die Mehrheitsbeteiligung an [vertraulich] kontrollierte, über eine Zwischenstruktur mit Sitz auf den britischen Jungferninseln wirtschaftliche Interessen an dieser Gesellschaft hielt. Daraus folgt, dass der Kläger in seiner Eigenschaft als Gründer des Trust [vertraulich] mittelbar ein wirtschaftliches Interesse an der Gesellschaft [vertraulich] hatte.

172    Diese Schlussfolgerung wird durch den Transparenzbericht (Anlage A.9) gestützt, der bestätigt, dass der Trust [vertraulich] gegründet wurde, um die Interessen des Klägers wahrzunehmen. Des Weiteren kontrollieren dem teilweise freigegebenen WK-Dossier zufolge der Kläger und eine weitere Person 65 % von [vertraulich].

173    Was als Zweites wirtschaftliche Verbindungen, Kapitalverflechtungen oder gemeinsame Interessen des Klägers und Herrn Rotenbergs angeht, steht fest, dass Herr Rotenberg an der Gründung von [vertraulich], die SIA betreibt, beteiligt war. Im Übrigen ergibt sich aus den oben in Rn. 169 genannten Beweisstücken des WK-Dossiers, dass Herr Rotenberg 35 % der Anteile an [vertraulich] kontrolliert.

174    Angesichts der gemeinsamen Beteiligung des Klägers und Herrn Rotenbergs an [vertraulich], die SIA betreibt, ist festzustellen, dass diese Kapitalverflechtungen gemeinsame Interessen der betreffenden Personen belegen.

175    Der Kläger hat vorgetragen, Herr Rotenberg habe seine Minderheitsbeteiligung an [vertraulich] seit 2014 infolge der gegen ihn verhängten restriktiven Maßnahmen nicht nutzen können, so dass es Herrn Rotenberg ebenfalls unmöglich gewesen sei, seine Anteile an [vertraulich] zu veräußern. Hierzu ist festzustellen, dass der Kläger, obwohl der Name von Herrn Rotenberg seit dem 30. Juli 2014 in den fraglichen Listen geführt wird, nicht nachgewiesen hat, dass er vor dem Erlass der ursprünglichen Rechtsakte Schritte unternommen hat, um seine Beteiligung an [vertraulich] und dadurch seine Geschäftsbeziehung mit Herrn Rotenberg zu beenden. Des Weiteren hat der Kläger ebenso wenig nachgewiesen, dass er nach der Verhängung der restriktiven Maßnahmen gegen ihn Schritte unternommen hat, um diese Verbindung insbesondere unter Rückgriff auf die Ausnahme in Art. 2 Abs. 10 des Beschlusses 2014/145 in geänderter Fassung und in Art. 6b Abs. 3 der Verordnung Nr. 269/2014 zu beenden.

176    Zum Vorbringen des Klägers, die bloße Investition in dieselben Projekte belege keine Verbindung, da Herr Rotenberg nur als Minderheitsinvestor ohne jede Verantwortung für die Geschäftsführung aufgetreten sei, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus den oben in Rn. 169 genannten Beweisstücken des Dossiers ergibt, Herr Rotenberg 35 % der Anteile an [vertraulich] kontrolliert, so dass er nach [vertraulich], der 65 % von [vertraulich] hält, der zweitgrößte Anteilseigner ist. Zum anderen geht aus den Artikeln „Triumvirat: Geschäfte und Kunstgriffe von Arkadij Rotenberg und seinen Mitstreitern – Alexander Ponomarenko und Alexander Skorobogatko“ von Utro fevraliya (drittes WK-Dossier) und „Warum Rotenberg den Zuschlag für den größten Flughafen Russlands erhalten hat“ von Versia (viertes WK-Dossier) hervor, dass die Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und Herrn Rotenberg mindestens seit 2013, d. h. seit Beginn der Privatisierung von SIA, fortdauert.

177    Daher stellte der Rat insbesondere in Anbetracht der Kapitalverflechtungen bei [vertraulich] und der Dauer dieser Verflechtungen zu Recht fest, dass diese gemeinsamen Interessen ausreichten, um eine Verbindung nachzuweisen. Da diese Kapitalverflechtungen bei [vertraulich] zum Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsakte vom März 2023, vom September 2023 und vom März 2024 fortbestanden, ist der Schluss zu ziehen, dass der Kläger und Herr Rotenberg zu diesen Zeitpunkten weiterhin miteinander verbunden waren.

178    Folglich ist der zweite Klagegrund in Bezug auf die Rechtsakte vom März 2023, vom September 2023 und vom März 2024 als unbegründet zurückzuweisen.

179    Nach alledem ist der zweite Klagegrund in vollem Umfang zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen allgemeine Grundsätze und Grundrechte

180    Der dritte Klagegrund besteht aus drei Teilen, mit denen ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, das Eigentumsrecht und den Grundsatz der Gleichbehandlung gerügt wird.

 Zum ersten Teil des dritten Klagegrundes: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

181    Im Rahmen des ersten Teils des dritten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beanstandet wird, macht der Kläger geltend, dass die angefochtenen Rechtsakte mit dem Ziel erlassen worden seien, die Russische Föderation davon abzubringen, militärisch gegen die Ukraine vorzugehen. Vor diesem Hintergrund seien restriktive Maßnahmen gegen Einzelpersonen nur dann geeignet, diese Ziele zu erreichen, wenn die betreffende Person in irgendeiner Form Einfluss auf die Handlungen der Russischen Föderation nehmen könne.

182    Der Rat behaupte indessen nicht, dass der Kläger in irgendeiner Form in den Ukraine-Konflikt involviert wäre. Auch bestünden keinerlei Beziehungen zwischen dem Kläger und relevanten Entscheidungsträgern.

183    Der Rat tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

184    Es ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört und in Art. 5 Abs. 4 EUV verankert ist, die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist. So ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen, und die verursachten Nachteile müssen in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (vgl. Urteil vom 30. November 2016, Rotenberg/Rat, T‑720/14, EU:T:2016:689, Rn. 178 und die dort angeführte Rechtsprechung).

185    Vorliegend ist darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf die überragende Bedeutung der mit den fraglichen restriktiven Maßnahmen verfolgten Ziele, nämlich der Schutz der territorialen Unversehrtheit, der Souveränität und der Unabhängigkeit der Ukraine sowie die Unterstützung einer friedlichen Beilegung der Krise in diesem Land, die sich in das übergeordnete Ziel der Erhaltung des Friedens, der Verhütung von Konflikten und der Stärkung der internationalen Sicherheit in Einklang mit den in Art. 21 Abs. 2 Buchst. c EUV genannten Zielen des auswärtigen Handelns der Union einfügen, die negativen Folgen, die sich aus der Anwendung dieser restriktiven Maßnahmen auf den Kläger ergeben, nicht unverhältnismäßig sind (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 150).

186    Die Anwendung restriktiver Maßnahmen auf Personen, die im Sinne des Kriteriums d russische Entscheidungsträger, die für die Annexion der Krim oder die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich sind, materiell oder finanziell unterstützen, sowie auf Personen, die mit Personen verbunden sind, deren Namen auf der Grundlage eines der Kriterien gemäß Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses 2014/145 in geänderter Fassung aufgenommen wurden, ist nämlich geeignet, den Druck auf die russischen Behörden zu erhöhen, damit diese ihre Handlungen und politischen Maßnahmen, die die Ukraine destabilisieren, beenden. Solche Maßnahmen sind auch erforderlich, um die verfolgten Ziele zu erreichen. Der Kläger hat nicht belegt, dass diese Ziele mit weniger einschneidenden Maßnahmen ebenso wirksam erreicht werden könnten.

187    Des Weiteren sind die Beschränkungen befristet und reversibel und sehen die Möglichkeit von Ausnahmen vor. Folglich ist festzustellen, dass die dem Kläger entstandenen Nachteile gemessen an der Bedeutung des mit den angefochtenen Rechtsakten verfolgten Ziels nicht unverhältnismäßig sind.

188    Darüber hinaus ist es unerheblich, dass der Kläger nicht an Entscheidungen über die Annexion der Krim oder die Destabilisierung der Ukraine beteiligt ist. Die restriktiven Maßnahmen wurden nämlich nicht aus diesem Grund gegen ihn verhängt, sondern insbesondere deswegen, weil er russischen Entscheidungsträgern, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich sind, aktiv materielle oder finanzielle Unterstützung leistet oder von diesen profitiert. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Bedeutung der Ziele, die mit einem Unionsrechtsakt über die Regelung restriktiver Maßnahmen verfolgt werden, selbst erhebliche negative Konsequenzen für bestimmte Personen rechtfertigen kann, darunter auch für solche, die für die Situation, die zum Erlass der betreffenden Maßnahmen geführt hat, nicht verantwortlich sind (vgl. entsprechend Urteile vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C‑402/05 P und C‑415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 361, sowie vom 28. März 2017, Rosneft, C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 150).

189    Nach alledem ist der erste Teil des dritten Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil des dritten Klagegrundes: Verstoß gegen das Eigentumsrecht

190    Der Kläger macht im Rahmen des zweiten Teils des dritten Klagegrundes, mit dem er einen Verstoß gegen das Eigentumsrecht rügt, geltend, die angefochtenen Rechtsakte hinderten ihn daran, sein rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen und darüber zu verfügen. Daraus ergebe sich ein Verstoß gegen seine in Art. 17 Abs. 1 der Charta und im ersten Zusatzprotokoll zur EMRK verbürgten Grundrechte, der nicht gerechtfertigt sei.

191    Nach der Begründung, die der Rat für die Aufnahme in die Liste angegeben habe, sei das Kriterium d nicht erfüllt, so dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beschränkung des Eigentumsrechts des Klägers ebenfalls nicht erfüllt seien.

192    Zudem sähen die angefochtenen Rechtsakte auch keinerlei Entschädigung für den Entzug seines Eigentums vor.

193    Der Rat tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

194    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Eigentumsrecht in Art. 17 der Charta verankert ist. Zwar führen die restriktiven Maßnahmen, die in den angefochtenen Rechtsakten enthalten sind, trotz ihres Sicherungscharakters zu Beschränkungen der Ausübung dieses Grundrechts durch den Kläger.

195    Das Eigentumsrecht, auf das sich der Kläger beruft, wird jedoch nicht uneingeschränkt gewährt, und seine Ausübung kann unter den in Art. 52 Abs. 1 der Charta genannten Bedingungen Einschränkungen unterworfen werden, wonach zum einen „[j]ede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten [muss]“ und zum anderen „[u]nter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Einschränkungen nur vorgenommen werden [dürfen], wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen“.

196    Eine Einschränkung der Ausübung der Grundrechte und Grundfreiheiten muss somit, um mit dem Unionsrecht vereinbar zu sein, vier Voraussetzungen erfüllen. Erstens muss sie insofern „gesetzlich vorgesehen“ sein, als das Unionsorgan, das Maßnahmen erlässt, die die Grundrechte einer natürlichen oder juristischen Person beschränken können, hierfür über eine Rechtsgrundlage verfügen muss. Zweitens muss sie den Wesensgehalt dieser Rechte achten. Drittens muss sie eine als solche von der Union anerkannte, dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung haben. Viertens muss sie verhältnismäßig sein (vgl. Urteil vom 27. Juli 2022, RT France/Rat, T‑125/22, EU:T:2022:483, Rn. 145 und 222 und die dort angeführte Rechtsprechung).

197    Vorliegend ist festzustellen, dass diese vier Voraussetzungen erfüllt sind.

198    Erstens sind die fraglichen restriktiven Maßnahmen „gesetzlich vorgesehen“, da sie in Rechtsakten festgelegt sind, die u. a. allgemeine Geltung haben, nämlich im Beschluss 2014/145 in geänderter Fassung und in der Verordnung Nr. 269/2014 in geänderter Fassung, und für die es eine eindeutige Rechtsgrundlage im Unionsrecht gibt, nämlich Art. 29 EUV bzw. Art. 215 AEUV.

199    Zweitens ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die restriktiven Maßnahmen, da sie befristet und reversibel sind, den Wesensgehalt des Eigentumsrechts nicht beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2016, Yanukovich/Rat, T‑346/14, EU:T:2016:497, Rn. 169, und vom 27. Juli 2022, RT France/Rat, T‑125/22, EU:T:2022:483, Rn. 225). Vorliegend wird die Belassung des Namens des Klägers auf den fraglichen Listen regelmäßig daraufhin überprüft, ob diese Belassung weiterhin mit den Aufnahmekriterien vereinbar ist. Folglich ist festzustellen, dass die Art und der Umfang des in Rede stehenden befristeten Einfrierens von Geldern den Wesensgehalt des Eigentumsrechts achten und es als solches nicht in Frage stellen.

200    Drittens soll mit den betreffenden restriktiven Maßnahmen Druck auf die russischen Behörden ausgeübt werden, damit diese ihre Handlungen und politischen Maßnahmen, die die Ukraine destabilisieren, beenden. Es handelt sich hier um ein dem Gemeinwohl dienendes Ziel, das im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) verfolgt wird und auf das in Art. 21 Abs. 2 Buchst. b und c EUV Bezug genommen wird, nämlich Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte und die Grundsätze des Völkerrechts zu festigen und zu fördern sowie den Frieden zu erhalten, Konflikte zu verhüten und die internationale Sicherheit und den Schutz der Zivilbevölkerung zu stärken (vgl. entsprechend Urteil vom 30. November 2016, Rotenberg/Rat, T‑720/14, EU:T:2016:689, Rn. 176).

201    Viertens ist zu prüfen, ob die fragliche Beschränkung in angemessenem Verhältnis zu dem angestrebten Ziel steht.

202    Zunächst ist zu prüfen, ob die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen zur Erreichung der von der Union verfolgten dem Gemeinwohl dienenden Ziele geeignet sind. Vorliegend ist festzustellen, dass das Einfrieren von Geldern des Klägers als Bestandteil einer Reihe restriktiver Maßnahmen im Rahmen einer raschen, einheitlichen, abgestuften und koordinierten Antwort eine zur Erreichung des Ziels, größtmöglichen Druck auf die russischen Behörden auszuüben, damit sie ihre Handlungen und politischen Maßnahmen zur Destabilisierung der Ukraine sowie den militärischen Angriff gegen dieses Land beenden, geeignete Maßnahme darstellt.

203    Sodann ist hinsichtlich der Erforderlichkeit festzustellen, dass weniger belastende Maßnahmen, z. B. ein System einer vorherigen Erlaubnis oder eine Verpflichtung, die Verwendung der gezahlten Beträge nachträglich zu belegen, es – namentlich in Anbetracht der Möglichkeit einer Umgehung der auferlegten Beschränkungen – nicht ermöglichen, das angestrebte Ziel ebenso wirksam zu erreichen, nämlich auf Personen Druck auszuüben, die mit Personen verbunden sind, die für die politischen Maßnahmen und Handlungen verantwortlich sind, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 5. November 2014, Mayaleh/Rat, T‑307/12 und T‑408/13, EU:T:2014:926, Rn. 178).

204    Schließlich zeigt eine Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen, dass die mit dem vorübergehenden Einfrieren von Geldern einhergehenden Nachteile nicht außer Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen. Die Bedeutung der mit den angefochtenen Rechtsakten verfolgten Ziele, die sich in das übergeordnete Ziel der Erhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit gemäß den in Art. 21 EUV genannten Zielen des auswärtigen Handelns der Union einfügen, hat nämlich auch mehr Gewicht als – selbst erhebliche – negative Folgen für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer. Vorliegend wird die Belassung des Namens des Klägers auf den fraglichen Listen regelmäßig daraufhin überprüft, ob diese Belassung weiterhin mit den Aufnahmekriterien vereinbar ist. Auch können die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Art. 2 Abs. 3 und 4 des Beschlusses 2014/145 in geänderter Fassung sowie nach den Art. 4 bis 6 der Verordnung Nr. 269/2014 in geänderter Fassung insbesondere zur Erfüllung von Grundbedürfnissen oder von wesentlichen Bedürfnissen der fraglichen Personen oder zur Deckung notwendiger Ausgaben spezifische Ausnahmen von den Maßnahmen gewähren.

205    Daraus folgt, dass die Maßnahmen des Einfrierens der Gelder des Klägers einen verhältnismäßigen Eingriff bedeuten, so dass kein Verstoß gegen sein Eigentumsrecht vorliegt.

206    Zum Vorbringen des Klägers, die angefochtenen Rechtsakte müssten eine Entschädigung für den Verlust seines Eigentums vorsehen, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den fraglichen restriktiven Maßnahmen um Sicherungsmaßnahmen handelt, die dem Kläger nicht sein Eigentum entziehen.

207    Infolgedessen ist der zweite Teil des dritten Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zum dritten Teil des dritten Klagegrundes: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

208    Im Rahmen des dritten Teils des dritten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung beanstandet wird, macht der Kläger geltend, dass die Begründung für die Aufnahme seines Namens in die fraglichen Listen nicht mit dem Zweck der Aufnahmekriterien vereinbar sei und die Verbindungen zu russischen Entscheidungsträgern nicht bestünden, so dass ihm nur vorgeworfen werde, dass er ein erfolgreicher Geschäftsmann sei und auch andere Geschäftsleute in Russland kenne. Diese weite Auslegung der Aufnahmekriterien bedeute jedoch, dass jede Person aus Russland mit einer gewissen wirtschaftlichen Bedeutung in die Liste aufzunehmen wäre.

209    Somit werde der Kläger nicht mit anderen Geschäftsleuten aus Russland, die ebenso wenig Einfluss auf die Entscheidungsträger der Russischen Föderation hätten, gleichbehandelt. Folglich werde der Kläger anders behandelt als Personen in einer vergleichbaren Situation, weshalb die Aufnahme seines Namens in die fraglichen Listen gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße.

210    Der Rat tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

211    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung der Grundsatz der Gleichbehandlung, der einen fundamentalen Rechtsgrundsatz darstellt, nur verletzt ist, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleichbehandelt werden, es sei denn, dass eine derartige Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 9. Juli 2009, Melli Bank/Rat, T‑246/08 und T‑332/08, EU:T:2009:266, Rn. 135).

212    Vorliegend geht aus dem Kriterium d hervor, dass die streitigen restriktiven Maßnahmen insbesondere natürliche Personen erfassen, die russische Entscheidungsträger, die für die Annexion der Krim oder die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich sind, materiell oder finanziell unterstützen oder von diesen profitieren.

213    Das Kriterium d erfasst nicht nur russische Staatsangehörige, sondern jede natürliche Person, die unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit russische Entscheidungsträger materiell oder finanziell unterstützt.

214    Soweit der Kläger außerdem geltend macht, der Rat habe es unterlassen, Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern gegen bestimmte Personen zu verhängen, die sich in der gleichen Lage wie er befänden und unter das Kriterium d fallen könnten, ist darauf hinzuweisen, dass der Rat zwar keine Personen in die Listen aufnehmen darf, die die in den anwendbaren Rechtsakten festgelegten Aufnahmekriterien nicht erfüllen, er jedoch nicht verpflichtet ist, alle Personen in diese Listen aufzunehmen, die diese Kriterien erfüllen. Der Rat verfügt über ein weites Ermessen, das es ihm ermöglicht, gegebenenfalls gegen eine solche Person oder Organisation keine restriktiven Maßnahmen zu verhängen, wenn er dies im Hinblick auf deren Zweck nicht für angezeigt hält (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 22. April 2015, Tomana u. a./Rat und Kommission, T‑190/12, EU:T:2015:222, Rn. 243). Darüber hinaus kann der Umstand, dass der Rat es unterlassen habe, Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern gegen bestimmte Personen, die das Kriterium d erfüllen, zu verhängen, selbst wenn man ihn als erwiesen unterstellt, jedenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, da die Grundsätze der Gleichbehandlung und des Diskriminierungsverbots mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Mai 2016, Post Bank Iran/Rat, T‑68/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:263, Rn. 135 und die dort angeführte Rechtsprechung).

215    Folglich ist der dritte Teil des dritten Klagegrundes und damit der dritte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum Antrag auf Erlass einer prozessleitenden Maßnahme

216    Der Kläger beantragt, dass das Gericht prozessleitende Maßnahmen oder Maßnahmen der Beweisaufnahme gemäß Art. 88 der Verfahrensordnung des Gerichts trifft, um die vollständige und ungeschwärzte Fassung des teilweise freigegebenen WK-Dossiers zu erhalten.

217    Der Rat macht geltend, dass diesem Antrag im Wesentlichen deshalb nicht stattzugeben sei, weil er sich nicht auf für die vorliegende Rechtssache maßgebliche Informationen beziehe.

218    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es allein Sache des Gerichts ist, zu entscheiden, ob die ihm in den Rechtssachen, mit denen es befasst ist, vorliegenden Informationen möglicherweise der Ergänzung bedürfen (vgl. Urteil vom 26. Januar 2017, Mamoli Robinetteria/Kommission, C‑619/13 P, EU:C:2017:50, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteil vom 12. November 2020, Fleig/EAD, C‑446/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:918, Rn. 53.

219    Vorliegend ist das Gericht der Auffassung, dass die vom Kläger beantragte prozessleitende Maßnahme für die Entscheidung über die vorliegende Klage nicht erforderlich erscheint.

220    Der Rat hat nämlich den wesentlichen Teil des betreffenden Dokuments offengelegt. Die geschwärzten Teile betreffen die Quellen, deren Identität geschützt werden muss, um sie nicht der Gefahr von Vergeltungsmaßnahmen auszusetzen (vgl. oben, Rn. 53). In seiner Stellungnahme zum dritten Anpassungsschriftsatz macht der Rat im Übrigen nähere Angaben zum Ursprung der in Rede stehenden Informationen. Diese seien aus den Websites der Unternehmen selbst sowie aus den russischen Compliance-Datenbanken eingeholt worden.

221    Außerdem reichen die in den Akten enthaltenen Angaben und die Erklärungen in der mündlichen Verhandlung jedenfalls aus, um dem Gericht eine Entscheidung zu ermöglichen, da dieses auf der Grundlage der im Lauf des Verfahrens vorgetragenen Anträge, Klagegründe und Argumente und angesichts der von den Parteien eingereichten Dokumente sachgerecht entscheiden konnte.

222    Unter diesen Umständen ist der Antrag auf den Erlass prozessleitender Maßnahmen zurückzuweisen.

223    Damit ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

224    Gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag des Rates die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Herr Alexander Ponomarenko trägt die Kosten.

Brkan

Gâlea

Kalėda

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 5. März 2025.

Der Kanzler

 

Der Präsident

V. Di Bucci

 

M. van der Woude




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