T-17/24 – UL u. a./ EAD

T-17/24 – UL u. a./ EAD

CURIA – Documents

Language of document : ECLI:EU:T:2025:149

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTS (Zehnte Kammer)

12. Februar 2025(*)

„ Öffentlicher Dienst – Personal des EAD – Dienstbezüge – Familienzulagen – Erziehungszulage – Art. 15 des Anhangs X des Statuts – Antrag auf Erstattung der Kosten für Kinderkrippe und Schulbesuch – Ablehnende Entscheidung “

In der Rechtssache T‑17/24,

UL und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger(1), vertreten durch Rechtsanwältin A. Guillerme sowie Rechtsanwälte T. Bontinck und F. Patuelli,

Kläger,

gegen

Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD), vertreten durch R. Coesme, S. Falek und T. Payan als Bevollmächtigte,

Beklagter,

erlässt

DAS GERICHT (Zehnte Kammer),

unter Mitwirkung der Präsidentin O. Porchia sowie der Richter M. Jaeger und L. Madise (Berichterstatter),

Kanzler: H. Eriksson, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 2024

folgendes

Urteil(2)

1        Mit ihrer auf Art. 270 AEUV gestützten Klage beantragen die Kläger, UL und die sechs weiteren im Anhang namentlich aufgeführten natürlichen Personen, zum einen die Aufhebung der in den E‑Mails vom 15. Februar, 23. März, 27. April, 2. Mai, 5. Mai und 8. Mai 2023 enthaltenen Entscheidungen des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) (im Folgenden: angefochtene Entscheidungen), die als Antwort auf ihre Anträge betreffend die Höhe der Zulage nach Art. 3 Abs. 2 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) für unterhaltsberechtigte Kinder unter fünf Jahren (im Folgenden: Zulage A) an sie gerichtet wurden, und zum anderen die Anerkennung ihres Anspruchs, für ihre Kinder unter fünf Jahren diese Zulage in Höhe eines Betrags zu erhalten, der nach den Modalitäten von Art. 15 des Anhangs X des Statuts unter Berücksichtigung der außergewöhnlichen Umstände, die ihre Situation kennzeichnen, berechnet wird.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Die Kläger sind Beamte und sonstige Bedienstete des EAD, die in den Vereinigten Staaten von Amerika und im Vereinigten Königreich tätig sind. Sie reichten Anträge ein, die die Höhe der Zulage A für ihre Kinder unter fünf Jahren betrafen. Mit den angefochtenen Entscheidungen entschied der EAD über diese Anträge.

3        Die Kläger legten gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts Beschwerden ein und trugen dabei im Wesentlichen vor, dass der Betrag der Zulage A nach den in Art. 15 des Anhangs X des Statuts vorgesehenen Modalitäten berechnet werden müsse. Diese Beschwerden wurden mit Entscheidungen vom 29. September 2023 zurückgewiesen.

4        In den Entscheidungen über die Zurückweisung der Beschwerden führte der EAD insbesondere aus, dass Art. 15 des Anhangs X des Statuts für Beamte und sonstige Bedienstete, die in einem Drittland Dienst tun, eine Sonderregelung festlege, die sich ausschließlich auf die Höhe der Erziehungszulage gemäß Art. 3 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts für mindestens fünf Jahre alte unterhaltsberechtigte Kinder (im Folgenden: Zulage B) und nicht auf die Höhe der Zulage A beziehe. Nach Ansicht des EAD sind die Organe somit im Fall von Beamten und sonstigen Bediensteten, deren Kinder unter fünf Jahre alt sind, nur unter den in Art. 3 Abs. 2 des Anhangs VII des Statuts genannten Bedingungen gesetzlich verpflichtet, die Zulage A zu zahlen.

5        In den Entscheidungen über die Zurückweisung der Beschwerden wird ausgeführt, dass der EAD im Rahmen seiner institutionellen Autonomie dennoch beschlossen habe, Art. 15 des Anhangs X des Statuts auf Beamte und sonstige Bedienstete, die in einem Drittland Dienst tun und deren Kinder zwischen drei und fünf Jahre alt sind, „entsprechend“ anzuwenden. Auf der Grundlage dieses – als „sehr großzügig“ eingestuften – Lösungsansatzes erhalten die betroffenen Beamten und Bediensteten zusätzlich zur Zulage A einen Vorteil, der vom EAD als „institutioneller Erstattungszuschlag“ (im Folgenden: institutioneller Zuschlag) bezeichnet wird. Danach können Beamte und sonstige Bedienstete, die in einem Drittland Dienst tun, die Kosten für die Erziehung ihrer Kinder im Alter von drei bis fünf Jahren bis zu einem –„nach Sinn und Zweck“ von Art. 15 des Anhangs X des Statuts festgelegten – Höchstbetrag gemäß den vom EAD in dem internen Dokument „EU Delegations’ Guide – Education allowances“ (im Folgenden: Delegationsleitfaden) festgelegten Modalitäten erstattet bekommen.

6        Der EAD vertritt in den Entscheidungen über die Zurückweisung der Beschwerden die Auffassung, dass er seinen Beamten und sonstigen Bediensteten damit einen Vorteil gewährt habe, der über das hinausgehe, was eine strikte Anwendung des Statuts vorsehe. Er weist aber auch darauf hin, dass er bei der Festlegung der Modalitäten der Verwendung von Haushaltsmittel für nicht obligatorische Ausgaben über ein weites Ermessen verfüge. Der EAD ist daher der Ansicht, dass es ihm aufgrund dieses weiten Ermessens freistehe, bei der Festlegung des Höchstbetrags des institutionellen Zuschlags Art. 15 des Anhangs X des Statuts nur teilweise anzuwenden.

 Anträge der Parteien

7        Die Kläger beantragen,

–        die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben;

–        ihren Anspruch auf die nach den Modalitäten von Art. 15 des Anhangs X des Statuts berechnete Zulage A für ihre Kinder unter fünf Jahren unter Berücksichtigung der besonderen sie betreffenden Umstände anzuerkennen;

–        dem EAD die Kosten aufzuerlegen.

8        Der EAD beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zu den Aufhebungsanträgen

[nicht wiedergegeben]

 Zum ersten Klagegrund

10      Mit ihrem ersten Klagegrund wenden sich die Kläger gegen die vom EAD vorgenommene Auslegung, wonach Art. 15 des Anhangs X des Statuts nicht auf die Zulage A anwendbar sei.

[nicht wiedergegeben]

15      Anhang VII des Statuts enthält die Vorschriften über Dienstbezüge und Kostenerstattungen. In Abschnitt 1 dieses Anhangs sind in den Art. 1 bis 3 die Familienzulagen geregelt.

16      Art. 3 des Anhangs VII des Statuts, in seiner auf den Rechtsstreit anwendbaren Fassung, bestimmt:

„(1) Der Beamte erhält unter den Voraussetzungen der allgemeinen Durchführungsbestimmungen für jedes mindestens fünf Jahre alte unterhaltsberechtigte Kind im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 dieses Anhangs, das regelmäßig und vollzeitlich eine gebührenpflichtige Primar- oder Sekundarschule bzw. eine Hochschule besucht, eine Erziehungszulage in Höhe der ihm durch den Schulbesuch entstandenen Kosten bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 311,65 [Euro]. …

(2) Für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 dieses Anhangs, das unter fünf Jahre alt ist bzw. noch nicht regelmäßig und vollzeitlich eine Primar- oder Sekundarschule besucht, beträgt diese Zulage 112,21 [Euro] pro Monat.“

[nicht wiedergegeben]

19      Art. 15 des Anhangs X des Statuts sieht vor:

„Der Beamte hat unter von der Anstellungsbehörde festgelegten Bedingungen Anspruch auf eine Erziehungszulage zur Deckung der durch den Schulbesuch tatsächlich entstehenden Kosten, die gegen Vorlage von Belegen gezahlt wird. Außer in Ausnahmefällen, über die die Anstellungsbehörde entscheidet, darf diese Zulage einen Höchstbetrag in dreifacher Höhe des doppelten Höchstbetrags der Erziehungszulage nicht überschreiten.“

[nicht wiedergegeben]

21      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts nicht nur deren Wortlaut, sondern auch der Zusammenhang, in den sie sich einfügt, und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden. Die Entstehungsgeschichte einer Bestimmung des Unionsrechts kann ebenfalls relevante Anhaltspunkte für ihre Auslegung liefern (vgl. Urteil vom 25. Juni 2020, A u. a. [Windkraftanlagen in Aalter und Nevele], C‑24/19, EU:C:2020:503, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Ferner ist daran zu erinnern, dass die Bestimmungen des Unionsrechts, die einen Anspruch auf finanzielle Leistungen begründen, eng auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2017, Kommission/RN, T‑695/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:520, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Was den Wortlaut von Art. 15 des Anhangs X des Statuts anbelangt, so heißt es in dieser Bestimmung, dass die darin bezeichnete Zulage zur Deckung der „durch den Schulbesuch tatsächlich entstehenden Kosten“ bestimmt ist, dass sie „gegen Vorlage von Belegen“ gezahlt wird und dass diese Zulage außer in Ausnahmefällen einen bestimmten Höchstbetrag nicht überschreiten darf. Somit folgt schon aus dem Wortlaut von Art. 15 des Anhangs X des Statuts, dass diese Bestimmung nicht auf die Zulage A angewendet werden kann, bei der es sich um eine Pauschalzulage handelt, deren Betrag für alle Empfänger feststeht und nicht von den Kosten abhängt, die ihnen durch die Erziehung ihrer Kinder entstehen. Wenn in Art. 15 des Anhangs X des Statuts ein „Höchstbetrag in dreifacher Höhe des doppelten Höchstbetrags der Erziehungszulage“ genannt wird, wird somit zwangsläufig auf die Zulage B Bezug genommen, die bis zu einem monatlichen Höchstbetrag die Schulkosten deckt, die den Empfängern dieser Zulage entstehen.

24      Zur Stützung ihrer Auslegung machen die Kläger geltend, dass der in Art. 3 Abs. 2 des Anhangs VII des Statuts genannte pauschale Betrag „den ‚Höchstbetrag‘ im Sinne von Art. 15 des Anhangs X des Statuts darstellt“. Diese Auslegung ist jedoch nicht mit dem Wortlaut dieser Bestimmungen vereinbar. In Anbetracht der üblichen Bedeutung dieser Begriffe in der Umgangssprache kann der Begriff „Betrag“, der hier eine Geldsumme in genau definierter Höhe bezeichnet, nämlich nicht als Synonym oder Äquivalent des Begriffs „Höchstbetrag“ angesehen werden, der eine Obergrenze, ein Maximum, bezeichnet, die bzw. das nicht überschritten werden darf.

25      Die Kläger weisen ferner darauf hin, dass der Begriff „durch den Schulbesuch entstehende Kosten“ dahin auszulegen sei, dass er auch die Kosten für Kinderkrippen und Kindertagesstätten umfasse. Dieses Vorbringen, das sich ausschließlich auf den Begriff „durch den Schulbesuch entstehende Kosten“ bezieht, ist jedoch jedenfalls nicht geeignet, die Feststellung zu entkräften, dass Art. 15 des Anhangs X des Statuts, der eine Zulage betrifft, mit der die durch den Schulbesuch tatsächlich entstehenden Kosten gegen Vorlage von Belegen bis zu einem Höchstbetrag, der nur in Ausnahmefällen überschritten werden darf, erstattet werden sollen, nicht die Zulage A betreffen kann, die auf der Grundlage eines pauschalen Betrags gezahlt wird.

26      Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Prüfung des Wortlauts von Art. 15 des Anhangs X des Statuts für eine Auslegung spricht, wonach nur die Zulage B in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt.

27      Zur systematischen Auslegung führen die Kläger aus, dass Art. 15 des Anhangs X des Statuts im Zusammenhang mit Art. 3 des Anhangs VII des Statuts geprüft werden müsse. Sie weisen insoweit darauf hin, dass das Gericht im Urteil vom 14. Dezember 2017, Trautmann/EAD (T‑611/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:917, Rn. 53), ausgeführt habe, dass Art. 15 des Anhangs X des Statuts von Art. 3 des Anhangs VII des Statuts abweichende Sondervorschriften für die Beamten enthalte, die in einem Drittland Dienst tun.

28      Das Gericht stellt fest, dass bei der Analyse des Zusammenhangs, in den sich Art. 15 des Anhangs X des Statuts einfügt, Art. 3 des Anhangs VII des Statuts zu berücksichtigen ist, da die erstgenannte Bestimmung für Beamte und sonstige Bedienstete, die in einem Drittland Dienst tun, Regelungen festlegt, die teilweise von den in der zweitgenannten Bestimmung vorgesehenen Regelungen abweichen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Beamte gemäß Art. 15 des Anhangs X des Statuts eine „Erziehungszulage zur Deckung der durch den Schulbesuch tatsächlich entstehenden Kosten“ erhält. Der Wortlaut dieser Bestimmung greift somit den Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts auf, wonach [d]er Beamte … eine Erziehungszulage in Höhe der ihm durch den Schulbesuch entstandenen Kosten [erhält]“. Der Umstand, dass der Unionsgesetzgeber ähnliche Begriffe für die Zulage nach Art. 3 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts und die Zulage nach Art. 15 des Anhangs X des Statuts verwendet, stützt die Auslegung, dass die letztgenannte Bestimmung nur für die Zulage nach Art. 3 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts, d. h. für die Zulage B, gilt. Dagegen hat Art. 3 Abs. 2 des Anhangs VII des Statuts, der die Zulage A betrifft, einen Wortlaut, der sich sowohl von dem in Abs. 1 dieses Artikels als auch von dem in Art. 15 des Anhangs X des Statuts verwendeten Wortlaut unterscheidet. Art. 3 Abs. 2 des Anhangs VII des Statuts nennt nämlich eine „Zulage“, die im Übrigen nicht ausdrücklich als „Erziehungszulage“ bezeichnet wird, und sieht vor, dass diese Zulage auf der Grundlage eines monatlichen pauschalen Betrags gezahlt wird. Die Zahlung dieser Zulage auf der Grundlage eines pauschalen Betrags bedeutet, dass diese Zulage im Gegensatz zur Zulage B nicht dazu bestimmt ist, die tatsächlichen Kosten zu decken, die dem betreffenden Beamten oder sonstigen Bediensteten durch die Erziehung seines Kindes entstehen.

29      Zur Entstehung von Art. 15 des Anhangs X des Statuts machen die Kläger geltend, dass dieser Anhang durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3019/87 des Rates vom 5. Oktober 1987 über Sondervorschriften für Beamte der Europäischen Gemeinschaften, die in einem Drittland Dienst tun (ABl. 1987, L 286, S. 3), geschaffen worden sei. Sie weisen darauf hin, dass das Statut zu diesem Zeitpunkt nur die Zahlung der Zulage B vorgesehen habe. Die Bestimmungen über die Zulage A seien durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts sowie der BBSB (ABl. 2004, L 124, S. 1) in das Statut eingefügt worden. In diesem Text sei der Ausdruck „Vorschulzulage“, der ursprünglich im Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung des Statuts und der BBSB (KOM[2002] 213 endgültig) enthalten gewesen sei, nicht beibehalten worden. Sie folgern daraus, dass der Unionsgesetzgeber sich dafür entschieden habe, nicht zwischen „Erziehungszulage“ und „Vorschulzulage“ zu unterscheiden, und dass die Zulage A daher ebenso wie die Zulage B eine Erziehungszulage darstelle.

30      Dieses Argument reicht jedoch nicht aus, um zu dem Schluss zu gelangen, dass der Unionsgesetzgeber durch die Hinzufügung der in Art. 3 Abs. 2 des Anhangs VII des Statuts enthaltenen Bestimmungen die Auffassung vertreten hat, dass die so geschaffene Zulage in den Anwendungsbereich von Art. 15 des Anhangs X des Statuts fällt. Denn erstens lässt der Umstand, dass die Zulage A in der letztlich angenommenen Fassung nicht als Vorschulzulage eingestuft wurde, nicht den Schluss zu, dass der Unionsgesetzgeber in Bezug auf diese Zulage auf die in einem Drittland diensttuenden Beamten und sonstigen Bediensteten die in Art. 15 des Anhangs X des Statuts vorgesehenen abweichenden Regeln anwenden wollte. Zweitens wurde, wie der EAD feststellt, der Erlass der Bestimmungen von Art. 3 Abs. 2 des Anhangs VII des Statuts im Jahr 2004 nicht von einer Änderung von Art. 15 des Anhangs X des Statuts begleitet. Wie der EAD ausführt, kann das Fehlen einer Änderung von Art. 15 des Anhangs X des Statuts dahin ausgelegt werden, dass der Unionsgesetzgeber, anders als bei der Zulage B, nicht beabsichtigte, abweichende Sonderbedingungen für die Gewährung der neu geschaffenen Pauschalzulage zugunsten der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in einem Drittland Dienst tun, vorzusehen.

31      Schließlich nehmen die Kläger, was die Ziele von Art. 15 des Anhangs X des Statuts anbelangt, Bezug auf die Präambel der Verordnung Nr. 723/2004 und insbesondere auf deren Erwägungsgründe 26 und 27, in denen es heißt, dass die Erziehungszulage stärker an die tatsächliche Ausgabenhöhe angepasst werden sollte und dass das System der Familienzulagen reformiert werden müsse, um die Situation der Familien zu verbessern und insbesondere die Schwierigkeiten der Eltern kleiner Kinder zu mildern.

32      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 15 des Anhangs X des Statuts nicht aus der Verordnung Nr. 723/2004 hervorgegangen ist und durch diese Verordnung auch nicht geändert wurde. Folglich kann dieser Artikel nicht im Licht der Erwägungsgründe dieser Verordnung ausgelegt werden.

33      Davon abgesehen sind die oben in Rn. 31 genannten Ziele nicht geeignet, die von den Klägern vertretene Auslegung von Art. 15 des Anhangs X des Statuts zu stützen. Zum einen betrifft das Ziel, die Erziehungszulage an die Ausgabenhöhe anzupassen, nur die Zulage B, da diese, anders als die Zulage A, dazu bestimmt ist, die von den Beamten und sonstigen Bediensteten aufgewendeten Kosten für Schulbesuch bis zu einem Höchstbetrag zu decken. Zum anderen wollte der Unionsgesetzgeber zwar das Ziel verfolgen, die Situation der Familien und insbesondere der Eltern kleiner Kinder zu verbessern, doch geht aus dem 27. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 723/2004 hervor, dass dieses Ziel das System der Familienzulagen insgesamt betrifft und sich nicht speziell auf die Zulagen A und B bezieht. Jedenfalls kann dieses allgemein formulierte Ziel nicht ausreichen, um zu dem Schluss zu gelangen, dass der Unionsgesetzgeber vorsehen wollte, dass die Zulage A den Beamten und sonstigen Bediensteten, die in einem Drittland Dienst tun, unter anderen Bedingungen gewährt wird als den in der Union diensttuenden Beamten und sonstigen Bediensteten.

34      Die Kläger verweisen auch auf die Präambel der Verordnung Nr. 3019/87, in der es heißt, dass „[f]ür Beamte der Europäischen Gemeinschaften, die in einem Drittland Dienst [tun], … in Anbetracht der besonderen Lebensbedingungen besondere Bestimmungen vorgesehen werden [müssen]“.  Auch wenn aus dieser Präambel hervorgeht, dass der Unionsgesetzgeber das Ziel verfolgt hat, die Bestimmungen des Statuts, die für in einem Drittland diensttuende Beamte gelten, in bestimmten Punkten anzupassen, kann aus der Formulierung eines solchen allgemeinen Ziels dennoch keine Schlussfolgerung in Bezug auf den Anwendungsbereich von Art. 15 des Anhangs X des Statuts gezogen werden.

35      Die Kläger berufen sich ferner auf das Urteil vom 25. Oktober 2018, PO u. a./EAD (T‑729/16, EU:T:2018:721). In dieser Rechtssache hat das Gericht jedoch Art. 15 Satz 2 des Anhangs X des Statuts und insbesondere den dort verwendeten Begriff „Ausnahmefälle“ ausgelegt. Das Gericht hat sich hingegen nicht zu der Frage geäußert, ob die Zulage A in den Anwendungsbereich von Art. 15 des Anhangs X des Statuts fällt. Hierzu ist festzustellen, dass der dem Gericht in dieser Rechtssache vorgelegte Rechtsstreit ausschließlich die Gewährung der Zulage B betraf. Dieses Urteil lässt somit keine Schlussfolgerung in Bezug auf die Anwendung von Art. 15 des Anhangs X des Statuts auf Beamte und sonstige Bedienstete zu, die in einem Drittland Dienst tun und die Zulage A erhalten.

36      Im Übrigen hat das Gericht, wie die Kläger geltend machen, festgestellt, dass eines der Ziele von Art. 15 des Anhangs X des Statuts darin besteht, die in Drittländern verwendeten Beamten nicht gegenüber den innerhalb der Union verwendeten Beamten zu diskriminieren, was die Unentgeltlichkeit der Unterrichtung ihrer Kinder angeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2018, PO u. a./EAD, T‑729/16, EU:T:2018:721, Rn. 68 und 97). Das Ziel, eine Diskriminierung von Beamten, die außerhalb der Union Dienst tun, zu vermeiden, rechtfertigt es jedoch für sich genommen nicht, Art. 15 des Anhangs X des Statuts dahin auszulegen, dass diese Bestimmung sowohl auf die Zulage A als auch auf die Zulage B anzuwenden ist. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass nach den Feststellungen des Gerichts bei der Auslegung von Art. 15 des Anhangs X des Statuts auch das Ziel des Unionsgesetzgebers zu berücksichtigen ist, zu verhindern, dass übermäßige Ausgaben den Haushalt des EAD belasten, woraus das Gericht abgeleitet hat, dass der EAD bei der Anwendung von Satz 2 dieses Artikels Haushaltszwänge berücksichtigen darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2018, PO u. a./EAD, T‑729/16, EU:T:2018:721, Rn. 70 und 72). Die Berücksichtigung eines solchen Ziels ist jedoch nicht geeignet, die von den Klägern vertretene Auslegung zu stützen, nach der von einem weiten Anwendungsbereich der in Rede stehenden Bestimmung auszugehen ist.

37      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Analyse des Wortlauts, des Zusammenhangs und der Entstehungsgeschichte von Art. 15 des Anhangs X des Statuts die vom EAD vertretene Auslegung stützt, wonach nur die Zulage B in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt. Auch die Beurteilung der vom Unionsgesetzgeber verfolgten Ziele kann die von den Klägern vertretene gegenteilige Auslegung nicht stützen. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die letztgenannte Auslegung dazu führt, dass von einem weiten Anwendungsbereich der in Rede stehenden Bestimmung auszugehen ist, was im Widerspruch zu dem oben in Rn. 22 genannten Grundsatz steht, wonach die Bestimmungen des Unionsrechts, die einen Anspruch auf finanzielle Leistungen begründen, eng auszulegen sind.

38      Nach alledem ist Art. 15 des Anhangs X des Statuts dahin auszulegen, dass die darin enthaltenen besonderen Vorschriften zugunsten der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in einem Drittland Dienst tun, nur auf die Zulage B und nicht auf die Zulage A anwendbar sind.

39      Folglich ergibt sich aus diesem Artikel entgegen dem Vorbringen der Kläger keine Verpflichtung des EAD, unter Anwendung der in Art. 15 des Anhangs X des Statuts vorgesehenen Modalitäten seinen Beamten und sonstigen Bediensteten die Zulage A zu gewähren.

[nicht wiedergegeben]

41      Daher ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

[nicht wiedergegeben]

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zehnte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      UL und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD).

Porchia

Jaeger

Madise

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. Februar 2025.

Unterschriften





Leave a Comment

Schreibe einen Kommentar