T-146/24 – CV/ Kommission

T-146/24 – CV/ Kommission

CURIA – Documents

Language of document : ECLI:EU:T:2025:561

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

4. Juni 2025(*)

„ Öffentlicher Dienst – Beamte – Dienstbezüge – Familienzulagen – Haushaltszulage – Scheidung – Zahlung von Unterhalt an die frühere Ehegattin – Vom Beamten tatsächlich getragene Familienlasten “

In der Rechtssache T‑146/24,

CV, vertreten durch Rechtsanwalt F. Moyse,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch L. Hohenecker und A. Sipos als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten R. da Silva Passos sowie der Richterinnen N. Półtorak und I. Reine (Berichterstatterin),

Kanzler: V. Di Bucci,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und der Entscheidung gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit seiner Klage nach Art. 270 AEUV beantragt der Kläger CV die Aufhebung der Entscheidung des Amtes für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) der Europäischen Kommission vom 9. August 2023, mit der sein Antrag auf Erhalt einer Haushaltszulage abgelehnt wurde.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Der Kläger ist pensionierter Beamter der Kommission. Er hat keine unterhaltsberechtigten Kinder und lebt alleine.

3        Am 13. Juni 2023 wurden der Kläger und seine Ehegattin durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Donaueschingen (Deutschland) geschieden. Mit gerichtlichem Protokoll vom selben Tag stellte das Amtsgericht fest, dass das geschiedene Ehepaar vereinbart hat, dass der Kläger an seine frühere Ehegattin ab dem 1. Juli 2023 als Unterhalt monatlich 2 000 Euro zahlen wird. In dem Protokoll stellte das Amtsgericht fest, dass der Kläger von der Kommission ein Ruhegehalt von etwa 7 500 Euro netto pro Monat bezieht.

4        Mit E‑Mail vom 5. Juli 2023 informierte der Kläger das PMO über seine Scheidung und wies darauf hin, dass er in Bezug auf seinen Anspruch auf die Haushaltszulage die in Art. 1 Abs. 2 Buchst. a und b des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) vorgesehenen Voraussetzungen nicht mehr erfülle, aber davon ausgehe, dass er wegen einer „tatsächlichen beträchtlichen Familienlast“, die sich aus dem monatlichen Unterhalt ergebe, den er an seine frühere Ehegattin zu zahlen habe, nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. d weiterhin Anspruch auf diese Zulage habe. Am 10. Juli 2023 teilte das PMO dem Kläger mit, dass sein Anspruch nach Art. 1 des Anhangs VII des Statuts auf Zahlung der Haushaltszulage mit Wirkung zum 1. Juli 2023 erloschen sei.

5        Am 25. Juli 2023 stellte der Kläger einen Antrag nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts, da er der Auffassung war, dass er aufgrund des monatlichen Unterhalts, den er an seine frühere Ehegattin zu zahlen habe, nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. d des Anhangs VII des Statuts Anspruch auf die Haushaltszulage habe.

6        Am 9. August 2023 teilte das PMO dem Kläger mit, dass sein Antrag vom 25. Juli 2023 abgelehnt worden war. Das PMO stellte zunächst fest, dass der Kläger beantragt hatte, dass auf seinen Fall Art. 1 Abs. 2 Buchst. d des Anhangs VII des Statuts angewandt wird. Sodann führte das PMO die Voraussetzungen für die Gewährung der Haushaltszulage nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. d des Anhangs VII des Statuts an, wie sie in der Entscheidung K(2004) 1364 endg. der Kommission vom 15. April 2004 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Gewährung der Haushaltszulage aufgrund einer besonderen Verfügung (im Folgenden: ADB) vorgesehen sind. Abschließend kam das PMO zu dem Befund, dass der Kläger in Anbetracht seines neuen Familienstands keine Lasten eines Familienvorstands zu tragen hat.

7        Am 15. August 2023 legte der Kläger gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts eine Beschwerde gegen die Entscheidung vom 9. August 2023 ein.

8        Mit Beschluss vom 15. Dezember 2023 wies die Anstellungsbehörde die Beschwerde des Klägers zurück (im Folgenden: Beschluss über die Zurückweisung der Beschwerde) und bestätigte die Entscheidung vom 9. August 2023.

 Anträge der Parteien

9        Der Kläger beantragt,

–        den Beschluss über die Zurückweisung der Beschwerde und, soweit erforderlich, die Entscheidung vom 9. August 2023 aufzuheben;

–        ihm das Recht auf eine Haushaltszulage gemäß Art. 1 des Anhangs VII des Statuts zuzuerkennen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

10      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zum Streitgegenstand

11      Mit seinem ersten Antrag begehrt der Kläger die Aufhebung des Beschlusses über die Zurückweisung der Beschwerde und, soweit erforderlich, der Entscheidung vom 9. August 2023.

12      Die Kommission ist der Ansicht, dass im vorliegenden Fall Gegenstand der Klage die Entscheidung vom 9. August 2023 sei, die die beschwerende Maßnahme darstelle, und dass der Beschluss über die Zurückweisung der Beschwerde diesen Rechtsakt lediglich bestätigt habe. Daher beantragt die Kommission, die Klage für unzulässig zu erklären, soweit sie gegen den Beschluss über die Zurückweisung der Beschwerde gerichtet sei, und diesen Beschluss nur insofern als relevant anzusehen, als seine Begründung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung vom 9. August 2023 zu berücksichtigen sei.

13      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Verwaltungsbeschwerde im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts und ihre ausdrückliche oder stillschweigende Zurückweisung Bestandteil eines komplexen Verfahrens sind und nur eine Vorbedingung für die Anrufung des Gerichts darstellen. Daher bewirkt eine Klageerhebung, selbst wenn sie formal gegen die Zurückweisung der Beschwerde gerichtet ist, dass das Gericht mit der beschwerenden Maßnahme befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet ist, es sei denn, die Zurückweisung der Beschwerde hat eine andere Tragweite als die Maßnahme, gegen die sich die Beschwerde richtet (vgl. Urteil vom 8. Juli 2020, WH/EUIPO, T‑138/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:316, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

14      Insoweit bewirkt ein Aufhebungsantrag, der formal gegen die Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde gerichtet ist, in dem Fall, dass diese Entscheidung keinen eigenständigen Gehalt hat, nach ständiger Rechtsprechung, dass das Gericht mit der Maßnahme befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, EU:C:1989:8, Rn. 8, und vom 6. April 2006, Camós Grau/Kommission, T‑309/03, EU:T:2006:110, Rn. 43).

15      Im vorliegenden Fall wurde mit der Entscheidung vom 9. August 2023 der Antrag des Klägers auf Gewährung der Haushaltszulage nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. d des Anhangs VII des Statuts wegen des neuen Familienstands des Betroffenen abgelehnt. Der Beschluss über die Zurückweisung der Beschwerde bestätigte diese Ablehnung unter Verweisung auf zwei Gründe: zum einen den bereits in der Entscheidung vom 9. August 2023 angeführten neuen Familienstand des Klägers und zum anderen die Tatsache, dass die Person, derentwegen der Kläger die Zulage beantragt, nicht tatsächlich dauernd in seinem Haushalt lebt. Daher ist festzustellen, dass im Beschluss über die Zurückweisung der Beschwerde zwar die Begründung der Entscheidung vom 9. August 2023 näher erläutert wird, doch hat dieser Beschluss keinen eigenständigen Gehalt, da er die Entscheidung vom 9. August 2023 bestätigt.

16      Demzufolge ist der erste Antrag als nur gegen die Entscheidung vom 9. August 2023 gerichtet anzusehen, deren Rechtmäßigkeit jedoch unter Berücksichtigung der Begründung des Beschlusses über die Zurückweisung der Beschwerde zu prüfen ist, die auch für die Entscheidung vom 9. August 2023 maßgebend ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Dezember 2009, Kommission/Birkhoff, T‑377/08 P, EU:T:2009:485, Rn. 58 und 59, sowie vom 16. Januar 2018, SE/Rat, T‑231/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:3, Rn. 22).

 Zur Begründetheit

17      Der Kläger stützt seinen ersten Klageantrag im Wesentlichen auf zwei Gründe, nämlich erstens seinen Anspruch auf Auszahlung einer Familienzulage nach Art. 2 Abs. 4 des Anhangs VII des Statuts und zweitens seinen Anspruch auf Auszahlung einer Haushaltszulage nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. d des Anhangs VII des Statuts in Verbindung mit dem Grundsatz auf Gleichbehandlung.

 Zur Zulässigkeit des ersten Klagegrundes, der auf den Anspruch des Klägers auf die Familienzulagen nach Art. 2 Abs. 4 des Anhangs VII des Statuts gestützt ist

18      Die Kommission macht geltend, dass der erste Klagegrund nach dem in Art. 91 Abs. 2 des Statuts vorgesehenen Grundsatz der Konkordanz zwischen Verwaltungsbeschwerde und Klage unzulässig sei. Der Kläger habe keinen Antrag auf Gewährung einer Zulage nach Art. 2 Abs. 4 des Anhangs VII des Statuts gestellt, so dass diese Zulage nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens gewesen sei. Ferner könne die in dieser Bestimmung vorgesehene Zulage nur ausnahmsweise durch eine besondere begründete Verfügung der Anstellungsbehörde gewährt werden, und aufgrund dieses Ausnahmecharakters könne sie nicht von Amts wegen gewährt werden.

19      Der Kläger widerspricht der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit des ersten Klagegrundes. Er macht geltend, dass sich der Gegenstand des Verwaltungsverfahrens und der Klage nicht unterschieden, da er in beiden Verfahren beantrage, die abschlägige Entscheidung über seinen Antrag auf Haushaltszulage aufzuheben. Lediglich die rechtlichen Argumente, mit denen er seinen Antrag begründet habe, seien im Rahmen der vorliegenden Klage um ein weiteres rechtliches Argument ergänzt worden. Ferner sei der erste Klagegrund eng mit dem auf Art. 1 Abs. 2 Buchst. d des Anhangs VII des Statuts beruhenden zweiten Klagegrund verbunden.

20      In dieser Hinsicht ist zu prüfen, ob der Kläger dadurch, dass er einen Klagegrund geltend macht, der auf seinen Anspruch auf Familienzulagen nach Art. 2 Abs. 4 des Anhangs VII des Statuts gestützt ist, den Grundsatz der Übereinstimmung zwischen seiner Beschwerde und der Klage wahrt.

21      Nach Art. 91 Abs. 2 des Statuts ist eine Klage nur zulässig, wenn bei der Anstellungsbehörde zuvor eine Beschwerde eingereicht worden ist.

22      Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Übereinstimmung zwischen der Beschwerde im Sinne von Art. 91 Abs. 2 des Statuts und der anschließenden Klage, dass ein vor dem Unionsrichter geltend gemachter Klagegrund bereits im Rahmen des Vorverfahrens vorgetragen worden ist, so dass die Anstellungsbehörde von den Rügen des Betroffenen gegen die angegriffene Entscheidung Kenntnis nehmen konnte; andernfalls ist der Klagegrund unzulässig (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2013, Kommission/Moschonaki, T‑476/11 P, EU:T:2013:557, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Folglich müssen Klage und Beschwerde nach dem Grundsatz der Übereinstimmung in Gegenstand und Grund übereinstimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, XH/Kommission, T‑511/18, EU:T:2020:291, Rn. 58 und 59 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung). Daher können die in der Klageschrift gestellten Anträge nur solche Rügen enthalten, die auf demselben Grund beruhen wie die in der Beschwerde genannten Rügen. Diese Rügen können jedoch auf Argumente gestützt werden, die nicht notwendigerweise in der Beschwerde enthalten sind, sich aber eng an diese anlehnen (Urteil vom 20. Mai 1987, Geist/Kommission, 242/85, EU:C:1987:234, Rn. 9).

24      Für die Zulässigkeit eines Klagegrundes, der in der vorherigen Verwaltungsbeschwerde nicht ausdrücklich geltend gemacht wurde, vor dem Gericht genügt es, dass der Kläger in diesem Stadium implizit auf ihn Bezug genommen hat. Die Verwaltung darf nämlich, da das Vorverfahren informeller Natur ist und die Betroffenen in dieser Phase im Allgemeinen ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts handeln, Beschwerden nicht eng auslegen, sondern muss sie in einem Geist der Aufgeschlossenheit prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Januar 1997, Vanderhaeghen/Kommission, T‑297/94, EU:T:1997:8, Rn. 37, und vom 25. Oktober 2013, Kommission/Moschonaki, T‑476/11 P, EU:T:2013:557, Rn. 76). Ferner darf Art. 91 des Statuts nicht dazu führen, dass ein etwaiger Rechtsstreit streng und endgültig begrenzt wird, solange nur die Klage weder den Grund noch den Gegenstand der Beschwerde ändert (vgl. Urteil vom 25. Juni 2020, XH/Kommission, T‑511/18, EU:T:2020:291, Rn. 59 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor, dass der Kläger im vorgerichtlichen Verwaltungsverfahren angegeben hat, dass er die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a und b des Anhangs VII des Statuts nicht mehr erfülle, aber der Ansicht sei, dass er wegen einer „tatsächlichen beträchtlichen Familienlast“, die sich aus dem monatlichen Unterhalt ergebe, den er an seine frühere Ehegattin zu zahlen habe, nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. d weiterhin Anspruch auf die Haushaltszulage habe.

26      Art. 1 Abs. 2 des Anhangs VII des Statuts sieht vor:

„Anspruch auf die Haushaltszulage hat:

a)      der verheiratete Beamte;

b)      der verwitwete, geschiedene, rechtswirksam getrennt lebende oder ledige Beamte, der ein oder mehrere unterhaltsberechtigte Kinder im Sinne des Artikels 2 Absätze 2 und 3 hat;

c)      der Beamte, der als fester Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eingetragen ist …

d)      auf Grund einer besonderen, mit Gründen versehenen und auf beweiskräftige Unterlagen gestützten Verfügung der Anstellungsbehörde: der Beamte, der die Voraussetzungen nach den Buchstaben a), b) und c) zwar nicht erfüllt, jedoch tatsächlich die Familienlasten zu tragen hat.“

27      In Anbetracht dessen, dass der Kläger in seinem Antrag und in seiner Beschwerde ausschließlich auf Art. 1 Abs. 2 Buchst. d des Anhangs VII des Statuts ausdrücklich Bezug nahm, prüften das PMO und dann die Anstellungsbehörde nur seinen geltend gemachten Anspruch auf die in dieser Bestimmung vorgesehene Haushaltszulage. Daher äußerten sie sich nicht zu einer anderen Familienzulage, nämlich der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder nach Art. 2 Abs. 4 des Anhangs VII des Statuts, der lautet: „Dem unterhaltsberechtigten Kind kann ausnahmsweise durch besondere mit Gründen versehene und auf beweiskräftige Unterlagen gestützte Verfügung der Anstellungsbehörde jede Person gleichgestellt werden, der gegenüber der Beamte gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist und deren Unterhalt ihn mit erheblichen Ausgaben belastet“.

28      Nach der Rechtsprechung präjudiziert die Gewährung einer der in den beiden fraglichen Bestimmungen genannten Leistungen nicht die Gewährung der anderen Leistung, weder indem sie automatisch einen Anspruch auf die Leistung begründet, noch indem sie ihn ausschließt (Urteil vom 19. Januar 1984, Erdini/Rat, 65/83, EU:C:1984:24, Rn. 12). Insoweit hat der Gerichtshof festgestellt, dass keine dieser Bestimmungen auf die andere Bezug nimmt und die Voraussetzungen der Gewährung der beiden Leistungen verschieden sind, da die in Art. 1 Abs. 2 Buchst. d niedergelegte Voraussetzung offensichtlich weniger streng ist als die von Art. 2 Abs. 4 (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Januar 1984, Erdini/Rat, 65/83, EU:C:1984:24, Rn. 11).

29      Für die Gewährung der Haushaltszulage nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. d des Anhangs VII des Statuts sieht Art. 2 ADB nämlich vor, dass die Person, derentwegen der Beamte die Gewährung der Zulage beantragt, ein Mitglied der Familie des Beamten sein muss, tatsächlich dauernd im Haushalt des Beamten leben muss, und es ihr unmöglich sein muss, selbst ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

30      Nach dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 4 des Anhangs VII des Statuts kann eine Zulage nach dieser Bestimmung nur „ausnahmsweise“ und „durch besondere mit Gründen versehene und auf beweiskräftige Unterlagen gestützte Verfügung“ der Anstellungsbehörde gewährt werden, indem geprüft wird, ob der Beamte gegenüber der fraglichen Person gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist und ob deren Unterhalt ihn mit erheblichen Ausgaben belastet. Nach Art. 11 Abs. 1 ADB trifft die Anstellungsbehörde eine solche Entscheidung „auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags mit Belegen“.

31      Da die beiden Zulagen unterschiedlich definiert werden und sich nicht überschneiden, hatte der Kläger in seinem Antrag gegebenenfalls anzugeben, dass er auch die Zahlung einer Familienzulage nach Art. 2 Abs. 4 des Anhangs VII des Statuts begehrt. Mangels eines solchen schriftlichen Antrags des Klägers haben weder das PMO noch die Anstellungsbehörde geprüft, ob der Kläger die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 4 des Anhangs VII des Statuts erfüllte.

32      Ferner kann in Anbetracht der Verschiedenheit der Kriterien und der Verfahren, die für die Haushaltszulage nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. d des Anhangs VII des Statuts und für die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder nach Art. 2 Abs. 4 dieses Anhangs gelten, nicht davon ausgegangen werden, dass der Klagegrund, der auf den Anspruch des Klägers auf die zuletzt genannte Zulage gestützt ist, die rechtlichen Argumente ergänzt hat, mit denen der Kläger seinen Antrag auf die Haushaltszulage begründet hat.

33      Folglich ist entgegen den Anforderungen von Art. 91 Abs. 2 des Statuts nicht zuvor bei der Anstellungsbehörde ein Antrag auf Zahlung einer Familienzulage nach Art. 2 Abs. 4 des Anhangs VII des Statuts gestellt worden.

34      Infolgedessen ist der erste Klagegrund, der auf den Anspruch des Klägers auf die Zulage nach Art. 2 Abs. 4 des Anhangs VII des Statuts gestützt ist, unzulässig, da der Kläger den Grundsatz der Übereinstimmung zwischen Beschwerde und Klage nicht gewahrt hat.

 Zum zweiten Klagegrund, der auf den Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Haushaltszulage nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. d des Anhangs VII des Statuts in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz gestützt ist

35      Der Kläger macht geltend, er erfülle die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2 Buchst. d des Anhangs VII des Statuts, so dass er Anspruch auf eine Haushaltszulage habe. Nach der Rechtsprechung erlösche der Anspruch auf die Haushaltzulage mit dem Erlöschen der Beistandspflicht. Da er seiner früheren Ehegattin einen von einem nationalen Gericht angeordneten Unterhalt in Höhe von monatlich 2 000 Euro zu zahlen habe, bestehe seine Beistandspflicht gegenüber seiner früheren Ehegattin fort, obwohl zwischen ihnen infolge ihrer Scheidung kein Eheband mehr bestehe. Auch ein geschiedener Beamter könne Familienlasten haben, insbesondere dann, wenn der Ehegatte wegen der Kinderbetreuung keine eigene Altersversorgung habe aufbauen können. Die Zahlung des monatlichen Unterhalts sei Ausfluss der ehelichen Solidarität und daher als Familienlasten im Rechtssinne anzusehen. Die in den ADB vorgesehene Bedingung des gemeinsamen Haushalts könne nicht geltend gemacht werden, da die Ehegatten nicht verpflichtet seien, am Ort der dienstlichen Verwendung der Beamten zu wohnen, und in der Praxis zahlreiche Beamte eine Haushaltszulage erhielten, ohne mit ihrem Ehegatten oder ihren Kindern unter einem Dach zu leben. Selbst zu der Zeit, als das Eheband zwischen ihm und seiner früheren Ehegattin noch intakt gewesen sei, hätten sie getrennt gelebt.

36      Desgleichen trägt der Kläger vor, dass seine Situation anders behandelt werde als die eines verheirateten Beamten, obwohl sie vergleichbar seien. In beiden Fällen bestünden finanzielle Pflichten gegenüber dem Ehegatten oder früheren Ehegatten. Insoweit liege eine Diskriminierung aufgrund des Familien- oder Ehestands vor.

37      Ferner macht der Kläger eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts geltend, da es sehr wahrscheinlich sei, dass die Auslegung, wonach der Anspruch auf eine Haushaltszulage trotz gerichtlich angeordneter Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt nach Auflösung der Ehe erlösche, öfter Männer als Frauen finanziell benachteilige, da es oft Männer seien, die ihren früheren Ehegattinnen Unterhalt zahlen müssten. Insoweit weist er darauf hin, dass Frauen zumindest lange Zeit nicht erwerbstätig gewesen seien oder über geringere Einkommen verfügt hätten. Für die unterschiedliche Behandlung gebe es keine objektive Begründung, und diese könne nicht durch einen legitimen Zweck begründet werden.

38      Die Kommission tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

–       Zum Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Haushaltszulage nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. d des Anhangs VII des Statuts

39      Wie oben in Rn. 26 ausgeführt, sieht Art. 1 Abs. 2 Buchst. d des Anhangs VII des Statuts im Wesentlichen vor, dass die Anstellungsbehörde die Haushaltszulage aufgrund einer besonderen, mit Gründen versehenen und auf beweiskräftige Unterlagen gestützten Verfügung dem Beamten gewährt, der zwar nicht die Voraussetzungen der Buchst. a, b und c dieses Absatzes erfüllt, jedoch tatsächlich Familienlasten zu tragen hat.

40      Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Kläger die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a, b und c des Anhangs VII des Statuts nicht erfüllt. Gleichwohl begehrt er die Gewährung der Haushaltszulage nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. d des Anhangs VII des Statuts mit der Begründung, dass er aufgrund seiner Beistandspflicht gegenüber seiner früheren Ehegattin nach ihrer Scheidung, d. h. seiner Verpflichtung, ihr Unterhalt in Höhe von monatlich 2 000 Euro zu zahlen, tatsächlich Familienlasten im Sinne dieser Bestimmung trage.

41      Für die Gewährung der Haushaltszulage nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. d des Anhangs VII des Statuts bestimmt Art. 2 ADB:

„Die Haushaltszulage wird gewährt, wenn die Person, derentwegen der Beamte die Gewährung der Zulage beantragt, folgende Voraussetzungen erfüllt:

–        sie ist Mitglied der Familie des Beamten,

–        lebt tatsächlich dauernd im Haushalt des Beamten, und

–        es ist ihr unmöglich, selbst ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.“

42      Nach dem Wortlaut von Art. 2 ADB sind die oben in Rn. 41 genannten drei Voraussetzungen kumulativ, so dass sie alle erfüllt sein müssen, damit angenommen werden kann, dass der Beamte tatsächlich Familienlasten trägt.

43      Aus den Akten geht hervor, dass die Anstellungsbehörde dem Kläger die Haushaltszulage nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. d des Anhangs VII des Statuts im Wesentlichen aus zwei Gründen versagt hat: zum einen wegen des „neuen Familienstands“ des Klägers, nämlich seiner Scheidung, aufgrund deren das Familienband endet, so dass seine frühere Ehegattin nicht mehr als ein Mitglied seiner Familie angesehen werden kann, und zum anderen wegen des Umstands, dass die frühere Ehegattin nicht tatsächlich dauernd im Haushalt des Beamten lebt. In Anbetracht des Umfangs des Antrags äußerte sich die Kommission nicht zu der Frage, ob der Kläger die dritte Voraussetzung erfüllte, nämlich, ob es seiner früheren Ehegattin im Sinne von Art. 2 ADB unmöglich war, selbst ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

44      Was den ersten Grund betrifft, der darauf gestützt ist, dass die frühere Ehegattin des Klägers nicht als ein Mitglied seiner Familie angesehen werden könne, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Schließung der Ehe zur Entstehung einer Reihe gegenseitiger, insbesondere finanzieller, Pflichten zwischen den Ehegatten führt; diese Pflichten enden mit der Auflösung der Ehe. Da die Haushaltszulage nach der Rechtsprechung bezweckt, diese durch die Schließung der Ehe verursachten zusätzlichen Lasten auszugleichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 1996, Pavan/Parlament, T‑147/95, EU:T:1996:81, Rn. 42), führt die Auflösung der Ehe zum Erlöschen des Anspruchs des verheirateten Beamten auf die Haushaltszulage, die er aufgrund seiner Ehe bezogen hat (Urteil vom 11. Dezember 2012, Vienne/Parlament, F‑97/11, EU:F:2012:181, Rn. 30). Folglich endet mit der Auflösung der Ehe auch der Anspruch auf die Haushaltszulage nach Art. 1 Abs. 2 des Anhangs VII des Statuts.

45      Im vorliegenden Fall stellt der Kläger die Rechtmäßigkeit von Art. 2 ADB nicht in Frage.

46      Unabhängig davon ist festzustellen, dass Art. 2 ADB mit der oben in Rn. 44 angeführten Rechtsprechung in Einklang steht. Das Vorbringen des Klägers, dass auch ein geschiedener Beamter Familienlasten haben könne, insbesondere dann, wenn die frühere Ehegattin wegen der Kinderbetreuung keine eigene Altersversorgung habe aufbauen können, zielt auf eine Auslegung der betreffenden Bestimmung ab, die in Art. 2 ADB nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Insbesondere hat die Auflösung des Ehebands – wie oben aus Rn. 44 hervorgeht – zur Folge, dass das rechtliche Familienband zwischen den früheren Ehegatten aufgelöst wird und sie von ihren Beistands- und Einstandspflichten entbunden werden, die mit dem Zusammenleben im Haushalt der Familie verbunden sind. In diesem Zusammenhang kann der Fortbestand bestimmter Pflichten zwischen früheren Ehegatten – beispielsweise Unterhaltszahlungen – nach ihrer Scheidung nicht mit dem Fortbestand einer Familienlast gleichgesetzt werden, die sich aus den Beistands- und Einstandspflichten ergibt, wie sie im Rahmen einer Ehe gelten, die durch die Lebensgemeinschaft und die gegenseitige Unterstützung der Ehegatten in materieller wie immaterieller Hinsicht gekennzeichnet ist.

47      Folglich kann dem PMO nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass es mit seiner Entscheidung vom 9. August 2023 den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Haushaltszulage nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. d des Anhangs VII des Statuts abgelehnt hat, weil das zwischen dem Kläger und seiner Ehegattin bestehende Familienband durch ihre Scheidung beendet worden ist und daher seine frühere Ehegattin nicht mehr als ein Mitglied seiner Familie angesehen werden kann, was aber eine der in Art. 2 ADB genannten Voraussetzungen ist (siehe oben, Rn. 41).

48      In Bezug auf den zweiten Grund, der darauf gestützt ist, dass die frühere Ehegattin des Klägers nicht tatsächlich dauernd im Haushalt des Beamten lebt, ist festzustellen, dass es zwar zutrifft, dass das Gericht in seinem Urteil vom 11. Juni 1996, Pavan/Parlament (T‑147/95, EU:T:1996:81, Rn. 42) zu dem Befund gekommen ist, dass sich aus der Definition der Haushaltszulage ergibt, dass das entscheidende Kriterium für einen Anspruch des Beamten auf diese Zulage darin liegt, ob er zusätzliche Lasten zu tragen hat, weil er für unterhaltsberechtigte Personen zu sorgen hat, „unabhängig davon, ob sie mit ihm zusammenleben oder nicht“.

49      Aus der Rechtsprechung ergibt sich jedoch auch, dass Art. 1 Abs. 2 Buchst. d des Anhangs VII des Statuts es den Beamten erleichtern soll, mit denjenigen Mitgliedern ihrer Familie – auch anderen als Ehegatten oder Kindern – zu leben, denen es nicht möglich ist, für ihre finanziellen Bedürfnisse selbst aufzukommen (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Januar 1984, Erdini/Rat, 65/83, EU:C:1984:24, Rn. 18). Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung im Gegensatz zu Art. 1 Abs. 2 Buchst. a und b des Anhangs VII des Statuts betreffend des Ehegatten und der Kinder eine zusätzliche Voraussetzung aufstellt, die dahin gehend zu verstehen ist, dass die Familienmitglieder mit dem Beamten unter einem Dach leben müssen, da die Haushaltszulage darauf abzielt, das Zusammenleben der Familie zu erleichtern, und in Bezug auf diese Situation nimmt das Statut an, dass sie im Fall des Ehegatten und der Kinder verwirklicht ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. März 1988, Mouriki/Kommission, 248/87, EU:C:1988:167, Rn. 13, und vom 30. Mai 2001, Barth/Kommission, T‑348/00, EU:T:2001:144, Rn. 42).

50      Daher hat das Gericht entschieden, dass Art. 2 der auf die fragliche Rechtssache anwendbaren allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 1 Abs. 2 Buchst. d des Anhangs VII des Statuts dadurch, dass er die Gewährung der Haushaltszulage von der Voraussetzung tatsächlichen und dauernden Lebens in seinem Haushalt abhängig macht, mit Art. 1 Abs. 2 Buchst. d des Anhangs VII des Statuts vereinbar ist (Urteil vom 25. April 1996, Castellacci/Kommission, T‑274/94, EU:T:1996:56, Rn. 22).

51      Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor, dass der Kläger und seine frühere Ehegattin seit November 2005 getrennt leben. Daher kann dem PMO nicht zum Vorwurf gemacht werden, mit seiner Entscheidung vom 9. August 2023 den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Haushaltszulage nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. d des Anhangs VII des Statuts mit der Begründung abgelehnt zu haben, dass seine frühere Ehegattin nicht tatsächlich dauernd im Haushalt des Beamten lebe, da es sich um eine der in Art. 2 ADB genannten Voraussetzungen handelt (siehe oben, Rn. 41), dessen Rechtmäßigkeit der Kläger nicht in Frage stellt.

52      Das weitere Vorbringen des Klägers vermag diese Schlussfolgerung nicht in Frage zu stellen.

53      Der Kläger trägt zum einen vor, dass Art. 20 des Statuts, der vorsieht, dass „[d]er Beamte … am Ort seiner dienstlichen Verwendung oder in solcher Entfernung von diesem Ort Wohnung zu nehmen [hat], dass er in der Ausübung seines Amtes nicht behindert ist“, nicht für den Ehegatten bzw. die Kinder des Betroffenen gelte, die im Herkunftsland bleiben könnten, so dass in einem solchen Fall der Ehegatte und die Kinder nicht dauernd im Haushalt des Beamten lebten. Insoweit genügt die Feststellung, dass dieses Vorbringen unerheblich ist, da der Familienstand, auf den es verweist, nicht dem des Klägers entspricht, weil das zwischen ihm und seiner früheren Ehegattin bestehende Familienband mit ihrer Scheidung beendet wurde und sie nicht mehr als ein Mitglied seiner Familie angesehen werden kann.

54      Zum anderen trägt der Kläger vor, dass in der Praxis zahlreiche Beamte eine Haushaltszulage erhielten, ohne mit ihrem Ehegatten oder ihren Kindern unter einem Dach zu leben. Ferner weist er darauf hin, dass sie selbst zu der Zeit, als das Eheband zwischen ihm und seiner früheren Ehegattin noch intakt gewesen sei, getrennt gelebt hätten.

55      Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen, da der Kläger keine Beweise zu seiner Stützung vorlegt. Jedenfalls wäre ein solches Vorbringen aus denselben Gründen wie den oben in Rn. 53 dargelegten unerheblich, weil das zwischen dem Kläger und seiner früheren Ehegattin bestehende Familienband aufgelöst worden ist.

–       Zur gerügten Diskriminierung

56      Der Grundsatz der Gleichbehandlung bzw. das Diskriminierungsverbot verlangt, dass gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteile vom 10. Januar 2006, IATA und ELFAA, C‑344/04, EU:C:2006:10, Rn. 95, und vom 12. September 2006, Eman und Sevinger, C‑300/04, EU:C:2006:545, Rn. 57). Der Gleichbehandlungsgrundsatz bzw. das Diskriminierungsverbot von Art. 1d des Statuts ist ein im Recht des öffentlichen Dienstes der Union anwendbarer allgemeiner Grundsatz (Urteil vom 12. Dezember 2018, SH/Kommission, T‑283/17, EU:T:2018:917, Rn. 62).

57      Was als Erstes die auf den Familien- oder Ehestand gestützte Rüge einer Diskriminierung anbelangt, ist zunächst zu prüfen, ob für die Zahlung der Haushaltszulage nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. d des Anhangs VII des Statuts die Situation des Klägers nach seiner Scheidung mit der eines verheirateten Beamten vergleichbar ist.

58      Aus der oben in Rn. 44 angeführten Rechtsprechung ergibt sich, dass die Haushaltszulage nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. d des Anhangs VII des Statuts bezweckt, die durch die Schließung der Ehe verursachten zusätzlichen Lasten auszugleichen, so dass mit der Auflösung der Ehe der Anspruch auf die Haushaltszulage endet. Ferner soll die Haushaltszulage nach der oben in Rn. 49 angeführten Rechtsprechung es den Beamten erleichtern, mit den Mitgliedern ihrer Familie zu leben. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Kläger nicht mehr mit seiner früheren Ehegattin verheiratet ist und nicht mit ihr zusammenlebt.

59      Folglich kann im Hinblick auf die Gewährung der Haushaltszulage nach Art. 1 Abs. 2 des Anhangs VII des Statuts nicht angenommen werden, dass sich der Kläger nach seiner Scheidung in derselben Situation wie verheiratete Beamten befindet.

60      Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass der Kläger nach seiner Scheidung wie ein verheirateter Beamter finanzielle Verpflichtungen gegenüber seiner früheren Ehegattin übernimmt. Selbst unter der Annahme, dass die finanzielle Belastung in beiden Fällen vergleichbar ist, genügt insoweit die Feststellung, dass die finanzielle Verpflichtung des Klägers im vorliegenden Fall wegen einer Vereinbarung besteht, die er mit seiner früheren Ehegattin nach ihrer Scheidung auf der Grundlage einer nationalen Vorschrift getroffen hat, was in keinem Zusammenhang mit dem in Art. 1 Abs. 2 des Anhangs VII des Statuts vorgesehenen Ausgleich der finanziellen Belastungen steht, der die durch die Schließung der Ehe verursachten zusätzlichen Belastungen ausgleichen und das Zusammenleben der Familie erleichtern soll, die unter einem Dach lebt und damit einen Haushalt bildet.

61      Folglich hat das PMO dadurch, dass es Situationen, die nicht vergleichbar sind, unterschiedlich behandelt hat, nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen.

62      Als Zweites ist in Bezug auf die gerügte mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darauf hinzuweisen, dass nach Art. 1d Abs. 5 des Statuts in dem Fall, dass eine unter das Statut fallende Person, die sich für benachteiligt hält, weil ihr gegenüber der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht eingehalten wurde, Tatsachen anführt, die eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung vermuten lassen, es dem Organ obliegt, nachzuweisen, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist.

63      Im vorliegenden Fall macht der Kläger lediglich geltend, dass die Auslegung, dass nach der Auflösung der Ehe der Anspruch auf eine Haushaltszulage trotz der Verpflichtung, nach der Scheidung Unterhalt zu leisten, erlösche, öfter Männer als Frauen finanziell benachteilige, da es oft Männer seien, die ihren früheren Ehegattinnen Unterhalt zahlen müssten. Da der Kläger sein diesbezügliches Vorbringen nicht substantiiert hat, weist er nicht die Tatsachen nach, die das Vorliegen einer mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vermuten ließen, die das PMO begangen haben soll, als es seinen Antrag auf Gewährung der Haushaltszulage nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. d des Anhangs VII des Statuts ablehnte.

64      Nach alledem ist der zweite Klagegrund als unbegründet und folglich der auf Aufhebung der Entscheidung vom 9. August 2023 gerichtete erste Klageantrag zurückzuweisen. Daher ist auch der zweite Klageantrag des Klägers, der darauf gerichtet ist, dass ihm die in Art. 1 des Anhangs VII des Statuts vorgesehene Haushaltszulage gewährt wird, zurückzuweisen.

 Kosten

65      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

66      Da im vorliegenden Fall der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Kommission seine eigenen Kosten und die Kosten der Kommission aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      CV trägt die Kosten.

da Silva Passos

Półtorak

Reine

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 4. Juni 2025.

Der Kanzler

 

Der Präsident

V. Di Bucci

 

M. van der Woude



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