Vorläufige Fassung
URTEIL DES GERICHTS (Achte erweiterte Kammer)
9. Juli 2025(* )
„ Unionsmarke – Verfahren zur Erklärung des Verfalls – Unionswortmarke BIENENBEISSER – Ernsthafte Benutzung der Marke – Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 – Nachweis der ernsthaften Benutzung – Benutzung für die Waren, für die die Marke eingetragen ist – Rolle der Nizzaer Klassifikation – Homogene Gruppe von Waren – Entlüftungsöffnungen – Begründungspflicht “
In der Rechtssache T‑144/24,
Bouwbenodigdheden Hoogeveen BV mit Sitz in Hoogeveen (Niederlande), vertreten durch Rechtsanwalt H. Roerdink,
Klägerin,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch T. Klee und V. Ruzek als Bevollmächtigte,
Beklagter,
anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO:
Sören Pürschel, wohnhaft in Frankfurt am Main (Deutschland),
erlässt
DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas, der Richter A. Kornezov (Berichterstatter), D. Petrlík und K. Kecsmár sowie der Richterin S. Kingston,
Kanzler: R. Ūkelytė, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2025
folgendes
Urteil
1 Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Bouwbenodigdheden Hoogeveen BV, die Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 9. Januar 2024 (Sache R 793/2023-5) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).
Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 Am 26. November 2009 meldete die Klägerin beim EUIPO das Wortzeichen BIENENBEISSER als Unionsmarke an. Nach Teilverzicht vom 8. Januar 2010 wurde die Anmeldung am 23. Juni 2010 veröffentlicht, und die Marke wurde am 6. Oktober 2010 eingetragen.
3 Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 6 und 19 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:
– Klasse 6: „Baumaterialien aus Metall, einschließlich der folgenden Waren: Entlüftungsöffnungen; Schlosserwaren und Kleineisenwaren, einschließlich der folgenden Waren: Entlüftungsöffnungen; Waren aus Metall, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, nämlich Entlüftungsöffnungen“;
– Klasse 19: „Baumaterialien, nicht aus Metall, einschließlich der folgenden Waren: Lüftungsschächte“.
4 Am 29. April 2021 stellte der andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO, Sören Pürschel, einen Antrag auf Erklärung des Verfalls der in Rede stehenden Marke für die vorstehend in Rn. 3 genannten Waren nach Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1).
5 Am 14. Februar 2023 gab die Nichtigkeitsabteilung diesem Antrag teilweise statt und erklärte den Verfall der angegriffenen Marke in Bezug auf „Baumaterialien aus Metall, ausgenommen Entlüftungsöffnungen; Schlosserwaren und Kleineisenwaren, ausgenommen Entlüftungsöffnungen“ der Klasse 6 und sämtliche von der angegriffenen Marke erfassten Waren der Klasse 19.
6 Am 13. April 2023 legte die Klägerin Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ein, mit der sie die Aufhebung dieser Entscheidung begehrte, soweit damit die angegriffene Marke für „Baumaterialien, nicht aus Metall, einschließlich der folgenden Waren: Entlüftungsöffnungen“ der Klasse 19 für verfallen erklärt wurde.
7 Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde mit der angefochtenen Entscheidung zurück.
Anträge der Parteien
8 Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung teilweise, soweit die Beschwerdekammer die angegriffene Marke für die Waren der Klasse 19 für verfallen erklärt hat, aufzuheben;
– dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
9 Das EUIPO beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Kosten aufzuerlegen.
Zum Gegenstand der Beschwerde
10 Vorab ist festzustellen, dass am Ende des Verfahrens vor dem EUIPO, wie sich aus den Rn. 5 bis 7 des vorliegenden Urteils ergibt, die Eintragung der angegriffenen Marke für „Baumaterialien aus Metall, nämlich Entlüftungsöffnungen; Schlosserwaren und Kleineisenwaren, nämlich Entlüftungsöffnungen; Waren aus Metall, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, nämlich Entlüftungsöffnungen“ der Klasse 6 (im Folgenden: metallene Entlüftungsöffnungen) aufrechterhalten wurde. Somit ist die Entscheidung in Bezug auf diese Waren, die nicht Gegenstand der vorliegenden Klage sind, bestandskräftig geworden.
11 Hinzu kommt, dass die Klägerin in Rn. 1.2 der Klageschrift die teilweise Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt, soweit die Beschwerdekammer ihre Beschwerde zurückgewiesen und die angegriffene Marke für „Baumaterialien, nicht aus Metall, einschließlich der folgenden Waren: Lüftungsschächte“ der Klasse 19 für verfallen erklärt habe. In derselben Randnummer sowie in den Rn. 1.3 und 1.6 der Klageschrift führt sie jedoch im Wesentlichen aus, dass sie die teilweise Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nur insoweit beantrage, als diese „Baumaterialien, nicht aus Metall, nämlich Entlüftungsöffnungen“ der Klasse 19 (im Folgenden: nicht metallene Entlüftungsöffnungen) betreffe.
12 Daher wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag in der Sache nicht gegen den Verfall der angegriffenen Marke für andere nicht metallene Baumaterialien als Entlüftungsöffnungen der Klasse 19, was sie in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat.
Rechtliche Würdigung
13 Die Klägerin bringt für ihre Klage drei Gründe vor, die sie erstens auf eine fehlerhafte Anwendung des durch das Abkommen von Nizza geschaffenen Klassifikationssystems, zweitens auf ein Fehlverständnis der Rechtsprechung und drittens auf die entsprechende Anwendung von Art. 33 Abs. 7 der Verordnung 2017/1001 auf den Nachweis der ernsthaften Benutzung stützt. Da die Klagegründe miteinander zusammenhängen, sind sie gemeinsam zu prüfen.
14 Nach Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 wird eine Unionsmarke auf Antrag beim EUIPO für verfallen erklärt, wenn sie innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der Europäischen Union für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.
15 Nach Art. 10 Abs. 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung 2017/1001 und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430 (ABl. 2018, L 104, S. 1), der gemäß Art. 19 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2018/625 für Verfallsverfahren gilt, muss sich der Nachweis der Benutzung einer Marke auf Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der Marke beziehen und beschränkt sich grundsätzlich auf die Vorlage von Dokumenten und Beweisstücken wie Verpackungen, Etiketten, Preislisten, Katalogen, Rechnungen, Fotografien, Zeitungsanzeigen und auf die in Art. 97 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1001 genannten schriftlichen Erklärungen.
16 Die Frage, ob die Benutzung der Marke ernsthaft ist, ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (vgl. Urteil vom 13. Februar 2015, Husky CZ/HABM – Husky of Tostock [HUSKY], T‑287/13, EU:T:2015:99, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
17 Die ernsthafte Benutzung einer Marke lässt sich nicht mit Wahrscheinlichkeitsannahmen oder Vermutungen nachweisen, sondern muss auf konkreten und objektiven Umständen beruhen, die eine tatsächliche und ausreichende Benutzung der Marke auf dem betreffenden Markt belegen (vgl. Urteil vom 11. Januar 2023, Hecht Pharma/EUIPO – Gufic BioSciences [Gufic], T‑346/21, EU:T:2023:2, Rn. 24 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung).
18 Diese Erwägungen bilden den Hintergrund, vor dem das Vorbringen der Klägerin zu prüfen ist.
19 Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass sie die angegriffene Marke für die homogene Warengruppe „Entlüftungsöffnungen“, die sowohl unter Klasse 6 als auch unter Klasse 19 falle, ernsthaft benutzt habe. Der von ihr erbrachte Nachweis der Benutzung dieser Marke für metallene Entlüftungsöffnungen erlaube es, die Eintragung dieser Marke auch für nicht metallene Entlüftungsöffnungen aufrechtzuerhalten. Dass metallene und nicht metallene Entlüftungsöffnungen zu zwei verschiedenen Klassen der Nizzaer Klassifikation gehörten, ändere nichts daran, dass es sich bei „Entlüftungsöffnungen“ um ein und dieselbe homogene Warengruppe handele. Zum einen sei diese Klassifizierung nämlich zu rein administrativen Zwecken vorgenommen worden. Zum anderen hätten metallene und nicht metallene Entlüftungsöffnungen denselben Zweck und dieselbe Bestimmung, nämlich die Verhinderung des Eindringens von Schädlingen in die Zwischenräume von Ziegelstrukturen unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Belüftung dieser Strukturen, so dass beide Arten von Entlüftungsöffnungen gegeneinander austauschbar seien. Im Übrigen habe sie ein berechtigtes Interesse daran, ihr Warensortiment in Zukunft auch auf nicht metallene Entlüftungsöffnungen auszuweiten. Außerdem könne nach Art. 33 Abs. 7 der Verordnung 2017/1001 davon ausgegangen werden, dass bei Waren mit demselben Zweck und derselben Bestimmung der Nachweis der ernsthaften Benutzung einer Marke für eine Ware einer bestimmten Klasse die Aufrechterhaltung des Markenschutzes für andere, ähnliche Waren anderer Klassen rechtfertigen könne.
20 Das EUIPO macht geltend, dass die Nizzaer Klassifikation, auch wenn sie zu rein administrativen Zwecken erlassen worden sei, herangezogen werden müsse, um erforderlichenfalls den Umfang und die Bedeutung der Waren zu bestimmen, für die eine Marke eingetragen worden sei. Ebenso könnten diese Klassifikation und ihre erläuternden Anmerkungen zu Auslegungszwecken oder als Genauigkeitsindiz hinsichtlich der Warenbezeichnung berücksichtigt werden. Insbesondere sei die unterschiedliche Klassifizierung von Baumaterialien aufgrund des Materials, aus dem sie hergestellt würden, d. h. aus Metall bzw. nicht aus Metall, bei der Beurteilung des Schutzumfangs der angegriffenen Marke zu berücksichtigen. Außerdem komme Art. 33 Abs. 7 der Verordnung 2017/1001 im Rahmen der Beurteilung der ernsthaften Benutzung einer Marke keine Relevanz zu.
21 In der mündlichen Verhandlung hat das EUIPO sein Vorbringen relativiert, indem es im Wesentlichen ausgeführt hat, dass im Rahmen eines Verfallsverfahrens als Erstes der Schutzumfang der angegriffenen Marke auf der Grundlage der Nizzaer Klassifikation und ihrer erläuternden Anmerkungen zu bestimmen sei und als Zweites die Waren oder Dienstleistungen zu ermitteln seien, für die die Benutzung der angegriffenen Marke auf dem Markt während des maßgeblichen Zeitraums auf der Grundlage der vom Markeninhaber vorgelegten Beweise nachgewiesen worden sei. Die Beschwerdekammer habe mit der Feststellung, dass die Nizzaer Klassifikation und ihre erläuternden Anmerkungen für die Bestimmung des Schutzumfangs der angegriffenen Marke relevant seien, keinen Fehler begangen. Demgegenüber hat das EUIPO im Wesentlichen anerkannt, dass es, da die angegriffene Marke sowohl für metallene als auch für nicht metallene Entlüftungsöffnungen eingetragen sei, nicht ausgeschlossen sei, dass im Stadium der Prüfung der Waren, für die diese Marke während des maßgeblichen Zeitraums auf dem Markt benutzt worden sei, untersucht werden müsse, ob diese Waren zu ein und derselben homogenen Warengruppe gehörten, wobei es eingeräumt hat, dass hierfür der Nizzaer Klassifikation nach der Rechtsprechung nur eingeschränkte Bedeutung zukomme. Die Beschwerdekammer habe diese Frage jedoch nicht geprüft, so dass die angefochtene Entscheidung möglicherweise an einem Begründungsmangel leide.
22 In der angefochtenen Entscheidung stellte die Beschwerdekammer zunächst fest, dass sich der Nachweis der Benutzung der angegriffenen Marke auf nur eine Art von Waren beziehe, nämlich eine metallene Entlüftungsöffnung, die dazu bestimmt sei, in die Zwischenräume von Ziegelstrukturen eingebaut zu werden, um Bienen, Wespen, Mäuse und sonstige Schädlinge am Eindringen zu hindern und gleichzeitig die Belüftung dieser Strukturen aufrechtzuerhalten. Sie wies auch darauf hin, dass diese Ware mit unterschiedlichen Begriffen bezeichnet werde, es sich aber um eine einzige Ware, nämlich eine Entlüftungsöffnung, handele. Die Parteien treten dem nicht entgegen.
23 Sodann stellte die Beschwerdekammer fest, dass sich die von der Klägerin vorgelegten Beweise speziell auf metallene Entlüftungsöffnungen der Klasse 6 und nicht auf nicht metallene Entlüftungsöffnungen der Klasse 19 bezögen, was von den Parteien ebenfalls unstreitig gestellt wird. Sie schloss daraus, dass die Benutzung der angegriffenen Marke nur für metallene Entlüftungsöffnungen nachgewiesen worden sei. Zur Untermauerung dieser Schlussfolgerung hob sie die Bedeutung der Nizzaer Klassifikation für die Abgrenzung des Schutzumfangs einer Marke hervor und führte aus, dass die Rechte aus einer Marke nur dann aufrechterhalten werden könnten, wenn die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen sei, auf dem Markt auch benutzt werde. Die Nizzaer Klassifikation unterscheide zwischen Klasse 6 einerseits und Klasse 19 andererseits danach, aus welchem Material die in diesen Klassen enthaltenen Baumaterialien seien. In einem solchen Fall sei die Auswirkung dieser Klassifizierung „noch offensichtlicher“, und die von der Klägerin gewählte Klasse sei „ausschlaggebend“.
24 Schließlich befand die Beschwerdekammer, dass das Vorbringen der Klägerin, mit dem dargetan werden solle, dass metallene und nicht metallene Entlüftungsöffnungen derselben homogenen Warengruppe angehörten, keinen Einfluss auf die Bestimmung des Schutzumfangs der angegriffenen Marke habe, und wies dieses Vorbringen darüber hinaus als unerheblich zurück, da für den Nachweis der Benutzung die Waren, wie sie im Verzeichnis der nach der Nizzaer Klassifikation klassifizierten Waren aufgeführt seien, und nicht die Marktpraxis oder eine Analyse der Marktsituation maßgebend seien. Jedenfalls reichten außerdem die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen nicht aus, um nachzuweisen, dass es auf dem Markt „identische Ersatzlösungen“ aus Kunststoff oder anderem Material für metallene Entlüftungsöffnungen gebe.
25 Insoweit ergibt sich, wie das EUIPO im Übrigen in der mündlichen Verhandlung zutreffend ausgeführt hat, aus Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001, dass für die Beurteilung der Frage, ob eine Marke im Sinne dieses Artikels „für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist“, ernsthaft benutzt worden ist, als Erstes der Schutzumfang der fraglichen Marke zu bestimmen ist und als Zweites die Art von Waren oder Dienstleistungen, für welche die Marke während des maßgeblichen Zeitraums auf dem Markt tatsächlich benutzt wurde, um zu prüfen, ob diese Art von Waren oder Dienstleistungen in den Schutzbereich der Marke einbezogen ist.
26 Was als Erstes die Bestimmung des Schutzumfangs der angegriffenen Marke betrifft, so kann die Beschwerdekammer dafür die Nizzaer Klassifikation heranziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2025, Funline International/EUIPO – MS Trade [JUNGLE JUICE], T‑26/24, nicht veröffentlicht, EU:T:2025:206, Rn. 33).
27 Aus der Rechtsprechung geht nämlich hervor, dass die Nizzaer Klassifikation zwar nur administrativen Charakter hat, sie aber heranzuziehen ist, um erforderlichenfalls den Umfang oder auch die Bedeutung der Waren zu bestimmen, für die eine Marke eingetragen wurde (Urteil vom 10. September 2014, DTM Ricambi/HABM – Star [STAR], T‑199/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:761, Rn. 35).
28 Insbesondere dann, wenn die Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die eine Marke eingetragen ist, so allgemein ist, dass damit ganz unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen gemeint sein können, kann die Berücksichtigung der vom Markenanmelder in der Nizzaer Klassifikation gewählten Klassen zu Auslegungszwecken oder als Genauigkeitsindiz hinsichtlich der Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen nicht ausgeschlossen werden (Urteil vom 19. Juni 2018, Erwin Müller/EUIPO – Novus Tablet Technology Finland [NOVUS], T‑89/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:353, Rn. 33, vgl. auch Urteil vom 6. Oktober 2021, Allergan Holdings France/EUIPO – Dermavita Company [JUVEDERM], T‑397/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:653, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
29 Zu diesem Zweck sind die Bezeichnungen der Waren, auf die sich die angefochtene Marke bezieht, systematisch mit Blick auf die Logik und Systematik der Nizzaer Klassifikation auszulegen, wobei die Beschreibungen und die erläuternden Anmerkungen zu den Klassen zu berücksichtigen sind, die für die Feststellung von Art und Bestimmung der Waren, für die diese Marke eingetragen wurde, relevant sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2014, STAR, T‑199/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:761, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
30 Im vorliegenden Fall nahm die Beschwerdekammer zur Bestimmung des Schutzumfangs der angegriffenen Marke auf die Nizzaer Klassifikation und deren erläuternde Anmerkungen Bezug (siehe oben, Rn. 23). So stellte sie fest, dass sich aus den jeweiligen erläuternden Anmerkungen zu den von dieser Marke erfassten Klassen ergebe, dass Klasse 6 Baumaterialien aus Metall und Klasse 19 nicht metallene Baumaterialien umfasse. Daher konnte die Beschwerdekammer, ohne einen Fehler zu begehen, auf diese Klassifikation und deren erläuternde Anmerkungen zurückgreifen, um den Schutzumfang der Marke zu bestimmen.
31 Soweit es als Zweites darum geht, die Art von Waren oder Dienstleistungen, für die die angegriffene Marke während des maßgeblichen Zeitraums tatsächlich auf dem Markt benutzt wurde, zu bestimmen, um zu prüfen, ob diese Art von Waren oder Dienstleistungen in den Schutzbereich der in Rede stehenden Marke einbezogen ist, ist im vorliegenden Fall unstreitig, dass die Klägerin diese Marke nur für einen Teil der Waren, für die sie eingetragen wurde, benutzt hat.
32 Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach Art. 58 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001, wenn ein Verfallsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vorliegt, für die die Unionsmarke eingetragen ist, Letztere nur für diese Waren oder Dienstleistungen für verfallen erklärt wird.
33 Art. 58 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001, der es ermöglicht, die angegriffene Marke als nur für den Teil der Waren oder Dienstleistungen eingetragen anzusehen, für den der Nachweis der ernsthaften Benutzung der Marke erbracht worden ist, beschränkt einerseits die Rechte des Inhabers der angegriffenen Marke aus deren Eintragung und ist andererseits mit dem berechtigten Interesse dieses Markeninhabers daran in Einklang zu bringen, seine Waren- oder Dienstleistungspalette in Zukunft in den Grenzen der Begriffe, mit denen die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen wurde, bezeichnet sind, erweitern und dafür den Schutz in Anspruch nehmen zu können, den die Eintragung dieser Marke ihm verleiht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. September 2020, Polfarmex/EUIPO – Kaminski [SYRENA], T‑677/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:424, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne entsprechend auch Urteil vom 16. Juli 2020, ACTC/EUIPO, C‑714/18 P, EU:C:2020:573, Rn. 51).
34 Zum Begriff „Teil der Waren oder Dienstleistungen“ im Sinne von Art. 58 Abs. 2 der Richtlinie 2017/1001 ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung ein Verbraucher, der eine Ware oder Dienstleistung erwerben möchte, die zu einer besonders genau und abgegrenzt definierten Gruppe gehört, innerhalb deren es aber nicht möglich ist, eindeutige Unterteilungen vorzunehmen, alle zu dieser Gruppe gehörenden Waren oder Dienstleistungen mit der angegriffenen Marke in Verbindung bringen wird, so dass diese Marke ihre Hauptfunktion, die Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, erfüllen wird. Unter diesen Umständen genügt es, vom Markeninhaber zu verlangen, dass er den Nachweis der ernsthaften Benutzung dieser Marke für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen erbringt, die zu dieser homogenen Gruppe gehören (Urteile vom 16. Juli 2020, ACTC/EUIPO, C‑714/18 P, EU:C:2020:573, Rn. 42, und vom 16. Oktober 2024, Telefónica Germany/EUIPO – ePlus [e.plus], T‑570/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:694, Rn. 17).
35 Dagegen ist in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen, die in einer weiten, in mehrere selbständige Untergruppen unterteilbaren Gruppe zusammengefasst sind, vom Inhaber einer für diese Gruppe von Waren oder Dienstleistungen eingetragenen Marke zu verlangen, dass er den Nachweis der ernsthaften Benutzung seiner Marke für jede dieser selbständigen Untergruppen erbringt; andernfalls können seine Rechte an der Marke für die selbständigen Untergruppen, für die er keinen solchen Nachweis erbracht hat, für verfallen erklärt werden (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2024, e.plus, T‑570/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:694, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
36 Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Begriff der teilweisen Benutzung im Sinne von Art. 58 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 zwar bezweckt, dass nicht Marken, die für eine bestimmte Warengruppe nicht benutzt worden sind, die Verfügbarkeit genommen wird, aber nicht bewirken darf, dass der Markeninhaber jeden Schutz für Waren verliert, die zwar nicht völlig mit den Waren identisch sind, für die er eine ernsthafte Benutzung hat nachweisen können, die sich jedoch von diesen nicht wesentlich unterscheiden und zu ein und derselben Gruppe gehören, bei der jede Unterteilung willkürlich wäre. Schließlich ist es dem Inhaber einer Marke praktisch unmöglich, deren Benutzung für alle denkbaren Varianten der von der Eintragung betroffenen Waren nachzuweisen. Folglich kann der Begriff „Teil der Waren oder Dienstleistungen“ im Sinne von Art. 58 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 nicht so verstanden werden, dass er sich auf alle kommerziellen Ausprägungen ähnlicher Waren oder Dienstleistungen bezieht, sondern nur so, dass er sich auf solche Waren oder Dienstleistungen bezieht, die unterschiedlich genug sind, um kohärente Gruppen oder Untergruppen bilden zu können (Urteil vom 14. Juli 2005, Reckitt Benckiser [España]/HABM – ALADIN [ALADIN], T‑126/03, EU:T:2005:288, Rn. 46, vgl. auch Urteil vom 16. Mai 2013, Aleris/HABM – Carefusion 303 [ALARIS], T‑353/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:257, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
37 Was die Frage angeht, ob Waren zu einer homogenen Warengruppe gehören, die sich nicht in mehrere selbständige Untergruppen unterteilen lässt, folgt aus der Rechtsprechung, dass der Zweck oder die Bestimmung der betreffenden Ware oder Dienstleistung für die Ausrichtung der Wahl des Verbrauchers wesentlich ist, da dieser vor allem eine Ware oder Dienstleistung sucht, die seinen spezifischen Bedürfnissen entsprechen kann. Daher ist das Kriterium des Zwecks oder der Bestimmung ein entscheidendes Kriterium bei der Definition einer homogenen Gruppe von Waren oder Dienstleistungen, wird es doch von den Verbrauchern vor jedem Erwerb angewandt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2013, ALARIS, T‑353/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:257, Rn. 22, und vom 7. November 2019, Intas Pharmaceuticals/EUIPO – Laboratorios Indas [INTAS], T‑380/18, EU:T:2019:782, Rn. 94 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung).
38 Daraus folgt, dass das EUIPO bei der Definition einer homogenen Gruppe von Waren oder Dienstleistungen nicht verpflichtet sein kann, sich auf die Angaben von Waren und Dienstleistungen zu beschränken, die ausdrücklich in der Nizzaer Klassifikation enthalten sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2024, Fractal Analytics/EUIPO – Fractalia Remote Systems [FRACTALIA], T‑194/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:696, Rn. 155).
39 Für die Beurteilung der Frage, ob die Waren oder Dienstleistungen, für die der Markeninhaber die Marke benutzt hat, zu einer selbständigen Gruppe gehören, kommt es allein darauf an, ob der Verbraucher, der eine Ware oder Dienstleistung erwerben möchte, die zu der von der fraglichen Marke erfassten Gruppe von Waren oder Dienstleistungen gehört, die Marke mit allen zu dieser Gruppe gehörenden Waren oder Dienstleistungen in Verbindung bringen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2020, Ferrari, C‑720/18 und C‑721/18, EU:C:2020:854, Rn. 43). Daher obliegt es der Beschwerdekammer, die Beweise in den Kontext des betreffenden Wirtschaftssektors zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2017, Les Éclaires/EUIPO – L’éclaireur International [L’ECLAIREUR], T‑680/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:320, Rn. 85).
40 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass von der Klägerin vor den Instanzen des EUIPO Argumente vorgebracht und verschiedene Beweise vorgelegt wurden, um darzutun, dass die metallenen und die nicht metallenen Entlüftungsöffnungen, für die die angegriffene Marke eingetragen ist, dieselbe Bestimmung und denselben Zweck haben, nämlich Bienen und andere Insekten oder Schädlinge am Eindringen in die Zwischenräume von Ziegelstrukturen zu hindern und gleichzeitig die Belüftung dieser Strukturen aufrechtzuerhalten, und zwar unabhängig davon, aus welchem Material die Entlüftungsöffnungen sind. Außerdem trug die Klägerin vor, dass metallene Entlüftungsöffnungen und nicht metallene Entlüftungsöffnungen, die z. B. aus harten Kunststoffen hergestellt werden könnten, das gleiche Aussehen hätten, dieselben Vertriebswege teilten und gleich effizient, widerstandsfähig und leistungsfähig seien, so dass ihr Material anlässlich des Kaufs dieser Waren bei der Wahl der maßgeblichen Verkehrskreise nur eine untergeordnete Rolle spiele. Auf dieser Grundlage machte sie geltend, dass metallene und nicht metallene Entlüftungsöffnungen zu derselben homogenen Warengruppe gehörten, nämlich zur Gruppe „Entlüftungsöffnungen“.
41 Die Beschwerdekammer wies dieses Vorbringen zurück; hierfür hielt sie in Rn. 97 der angefochtenen Entscheidung fest, dass das Vorbringen keinen Einfluss auf die Bestimmung des Schutzumfangs der angegriffenen Marke in Bezug auf die Waren habe, für die die Marke eingetragen sei, und führte in Rn. 98 dieser Entscheidung aus, dass der Umstand, dass metallene Entlüftungsöffnungen gewisse Ähnlichkeiten mit Entlüftungsöffnungen aus anderem Material aufweisen könnten, im vorliegenden Fall unerheblich sei, da Gegenstand ihrer Beurteilung nicht eine Analyse der Marktsituation, sondern die Frage sei, ob die Benutzung für die eingetragenen Waren nachgewiesen worden sei (siehe oben, Rn. 24). Ebenfalls in Rn. 98 der angefochtenen Entscheidung fügte sie hinzu, dass jedenfalls die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen nicht ausreichten, um nachzuweisen, dass es auf dem Markt „identische Ersatzlösungen“ aus Kunststoff oder anderem Material für metallene Entlüftungsöffnungen gebe.
42 Es ist daran zu erinnern, dass die Begründung einer beschwerenden Entscheidung dem Betroffenen die erforderlichen Hinweise für die Feststellung geben soll, ob die Entscheidung begründet ist, und es den Unionsgerichten ermöglichen soll, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen. Folglich stellt eine fehlende oder unzureichende Begründung einen Gesichtspunkt zwingenden Rechts dar, der gegebenenfalls von Amts wegen aufzugreifen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Februar 1997, Kommission/Daffix, C‑166/95 P, EU:C:1997:73, Rn. 23 und 24, sowie vom 23. Oktober 2002, Institut für Lernsysteme/HABM – Educational Services [ELS], T‑388/00, EU:T:2002:260, Rn. 59).
43 In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Parteien zu einem etwaigen Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die Frage gehört, ob „Entlüftungsöffnungen“ eine homogene Warengruppe darstellen können, und das EUIPO hat, wie oben in Rn. 21 ausgeführt, eingeräumt, dass die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt möglicherweise unter einem Begründungsmangel leide.
44 Hierzu ist festzustellen, dass zwar das oben in Rn. 40 wiedergegebene Vorbringen der Klägerin, wie sich aus den Rn. 26 bis 30 des vorliegenden Urteils ergibt, keinen Einfluss auf die Bestimmung des Schutzumfangs der angegriffenen Marke hat. Allerdings ist entsprechend den zutreffenden Ausführungen der Beschwerdekammer in Rn. 97 der angefochtenen Entscheidung festzustellen, dass sich dieses Vorbringen nicht auf die Bestimmung des Schutzumfangs dieser Marke, sondern auf die Frage bezog, ob die Waren, für die die Marke während des maßgeblichen Zeitraums tatsächlich auf dem Markt benutzt worden war, zu ein und derselben homogenen Warengruppe gehörten, nämlich zur Gruppe der „Entlüftungsöffnungen“. Das besagte Vorbringen betraf somit den zweiten Schritt der oben in Rn. 25 beschriebenen Prüfung.
45 Die Begründung in Rn. 97 der angefochtenen Entscheidung ermöglicht daher, da sie die Bestimmung des Schutzumfangs der angegriffenen Marke betrifft, weder der Klägerin, die Gründe nachzuvollziehen, aus denen die Beschwerdekammer ihr Vorbringen zurückgewiesen hat, noch dem Gericht, insoweit seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen.
46 Desgleichen hat die Beschwerdekammer, indem sie sich in Rn. 98 der angefochtenen Entscheidung auf den Hinweis beschränkt hat, dass es im vorliegenden Fall unerheblich sei, dass metallene Entlüftungsöffnungen gewisse Ähnlichkeiten mit Entlüftungsöffnungen aus anderem Material aufweisen könnten, da Gegenstand ihrer Beurteilung nicht eine Analyse der Marktsituation sei, und dass jedenfalls die von der Klägerin vorgelegten Beweise nicht „ausreichten“, um nachzuweisen, dass es auf dem Markt „identische Ersatzlösungen“ aus Kunststoff oder anderem Material für metallene Entlüftungsöffnungen gebe, die Gründe, aus denen sie zu diesem Ergebnis gelangt ist, nicht hinreichend dargelegt. Aus der Entscheidung ergeben sich nämlich weder die Gründe, aus denen das oben in Rn. 40 angeführte, mit verschiedenen Beweisen unterlegte Vorbringen nicht „ausreichte“, noch die Gründe, aus denen eine Analyse der Marktsituation im Hinblick insbesondere auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles und die oben in Rn. 39 angeführte Rechtsprechung unerheblich war.
47 Daher ist festzustellen, dass der angefochtenen Entscheidung insoweit ein Begründungsmangel anhaftet.
48 Daran vermögen die übrigen Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung nichts zu ändern.
49 Erstens kann es, soweit die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung ausführt, dass im vorliegenden Fall die „gewählte“ Klasse „ausschlaggebend“ sei, nicht zulasten der Klägerin gehen, zwei verschiedene Klassen für die Eintragung der angegriffenen Marke „gewählt“ zu haben. Die Nizzaer Klassifikation gestattet nämlich, wie die Klägerin im Übrigen zu Recht vorgebracht hat, nicht, eine Marke für die Warengruppe „Entlüftungsöffnungen“ in einer einzigen Klasse einzutragen, sondern gibt vor, dass eine solche Eintragung in zwei verschiedenen Klassen je nach dem Material, aus dem die Entlüftungsöffnungen sind, erfolgen muss, was das EUIPO in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt hat.
50 Zweitens können die Verweise auf das Urteil vom 26. April 2023, Wenz Kunststoff/EUIPO – Mouldpro (MOULDPRO) (T‑794/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:211), in der angefochtenen Entscheidung dem oben in Rn. 47 festgestellten Begründungsmangel nicht abhelfen.
51 Der tatsächliche und rechtliche Rahmen der Rechtssache, in der das Urteil vom 26. April 2023, MOULDPRO (T‑794/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:211), ergangen ist, war nämlich ein anderer als im vorliegenden Rechtsstreit. In jener Rechtssache hatte die Markeninhaberin zum Nachweis der ernsthaften Benutzung der Marke für Waren der Klasse 17, die nur Waren aus Kunststoffen umfasst, Beweise für Waren aus Metall vorgelegt, während die Marke für solche Waren nicht eingetragen war. Somit hatte die Markeninhaberin die fragliche Marke im Wesentlichen nicht für die Waren benutzt, für die diese Marke eingetragen worden war, sondern für andere, nicht von der Marke erfasste Waren.
52 Unter diesen besonderen Umständen und zur Bestimmung des Schutzumfangs der in Rede stehenden Marke befand das Gericht unter Berufung auf die Nizzaer Klassifikation und ihre erläuternden Anmerkungen, dass der Schutzumfang dieser Marke allein auf Waren aus nicht metallischem Material beschränkt sei und dass die Marke, da sie für solche Waren nicht benutzt worden sei, für verfallen zu erklären sei.
53 Im Unterschied zur Markeninhaberin in der Rechtssache, in der das Urteil vom 26. April 2023, MOULDPRO (T‑794/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:211), ergangen ist, beruft sich die Klägerin im vorliegenden Fall jedoch nicht auf eine Benutzung der angegriffenen Marke für Waren, für welche die Marke nicht eingetragen ist. Mithin handelt es sich vorliegend nicht um eine Benutzung der Marke für Waren, die nicht vom Schutzumfang der Marke erfasst werden.
54 Drittens ist auch festzustellen, dass die Rechtssache, in der das Urteil vom 15. Januar 2009, Silberquelle (C‑495/07, EU:C:2009:10), ergangen ist, auf das die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen hat, ebenfalls anders gelagert war als der vorliegende Rechtsstreit, wie vom EUIPO in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt worden ist. Jene Rechtssache betraf nämlich die Frage, ob eine sowohl für Bekleidungsstücke der Klasse 25 als auch für alkoholfreie Getränke der Klasse 32 eingetragene Marke als für Letztere ernsthaft benutzt anzusehen ist, wenn die einzige Benutzung der fraglichen Marke für solche Getränke im Rahmen eines Werbeangebots erfolgte, das darin bestand, beim Kauf eines unter dieser Marke vertriebenen Kleidungsstücks ein Gratisgetränk beizugeben. Die dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage ging deshalb dahin, ob eine solche Benutzung der Hauptfunktion der Marke entspricht. In diesem spezifischen Kontext befand der Gerichtshof, dass es angesichts der Anzahl eingetragener Marken und der zwischen ihnen möglichen Konflikte erforderlich sei, die Aufrechterhaltung der Rechte, die durch eine Marke für eine bestimmte Waren- oder Dienstleistungsklasse gewährt werden, nur dann anzuerkennen, wenn die Marke auf dem Markt der Waren oder Dienstleistungen dieser Klasse benutzt worden ist, und dass daher der Inhaber einer Marke, wenn er diese auf Gegenständen anbringt, die er den Käufern seiner Waren kostenlos mitgibt, diese Marke für die Klasse, zu der die betreffenden Gegenstände gehören, nicht ernsthaft benutzt (Urteil vom 15. Januar 2009, Silberquelle, C‑495/07, EU:C:2009:10, Rn. 19 und 22). Dagegen stellte sich in jener Rechtssache nicht die Frage, ob Waren, die in unterschiedlichen Klassen der Nizzaer Klassifikation erscheinen, im Hinblick auf die Beurteilung der ernsthaften Benutzung der Marke für die Waren, für welche die Marke eingetragen wurde, eine homogene Warengruppe bilden können.
55 Viertens können auch die in Rn. 102 der angefochtenen Entscheidung ausgeführten Gründe, mit denen die Beschwerdekammer das auf das Urteil vom 16. Juli 2020, ACTC/EUIPO (C‑714/18 P, EU:C:2020:573), gestützte Vorbringen der Klägerin als unerheblich zurückgewiesen hat, dem oben in Rn. 47 festgestellten Begründungsmangel nicht abhelfen.
56 Mit dem Urteil vom 16. Juli 2020, ACTC/EUIPO (C‑714/18 P, EU:C:2020:573), wies der Gerichtshof das Rechtsmittel gegen das Urteil vom 13. September 2018, ACTC/EUIPO – Taiga (tigha) (T‑94/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:539), zurück, mit dem das Vorliegen einer selbständigen Untergruppe von Waren der Klasse 25 bestehend aus „Oberbekleidung zum Schutz gegen widrige Witterungsverhältnisse“ mit der Begründung verneint worden war, dass alle Bekleidungsstücke denselben Zweck oder dieselbe Bestimmung hätten, da sie den menschlichen Körper bedecken, verbergen, kleiden und gegen die Elemente schützen sollten.
57 In Anbetracht der oben in den Rn. 25 und 31 bis 39 dargelegten Erwägungen durfte die Beschwerdekammer aber ohne die Prüfung der Frage, ob die von der angegriffenen Marke erfassten metallenen und nicht metallenen Entlüftungsöffnungen zu derselben homogenen Warengruppe gehören können, das entsprechende Vorbringen der Klägerin einschließlich ihres Vorbringens, das auf die Urteile vom 16. Juli 2020, ACTC/EUIPO (C‑714/18 P, EU:C:2020:573), und vom 13. September 2018, tigha (T‑94/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:539), gestützt war, in denen es gerade um die Kriterien für die Definition einer homogenen Warengruppe ging, nicht als unerheblich zurückweisen.
58 Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit damit die Beschwerde der Klägerin in Bezug auf nicht metallene Entlüftungsöffnungen der Klasse 19 zurückgewiesen wurde, ohne dass das übrige Vorbringen der Klägerin geprüft zu werden braucht.
Kosten
59 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
60 Da das EUIPO unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 9. Januar 2024 (Sache R 793/2023-5) wird aufgehoben, soweit damit die Beschwerde der Bouwbenodigdheden Hoogeveen BV in Bezug auf „Baumaterialien, nicht aus Metall, nämlich Entlüftungsöffnungen“ der Klasse 19 zurückgewiesen wird.
2. Das EUIPO trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten von Bouwbenodigdheden Hoogeveen.
Papasavvas
Kornezov
Petrlík
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 9. Juli 2025.
Unterschriften