T-141/23 – Merlin u. a./ Kommission

T-141/23 – Merlin u. a./ Kommission

CURIA – Documents

Language of document : ECLI:EU:T:2024:818

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTS (Achte erweiterte Kammer)

13. November 2024(*)

„ Untätigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Gemeinsame Fischereipolitik – Finanzierung zugunsten von Reedern, die Seefischerei mit Hilfe von Pulsbaumkurren betreiben – Beschwerde – Zulässigkeit – Stellungnahme der Kommission – Klarer und endgültiger Charakter der Stellungnahme – Zuständigkeit der Kommission – Verpflichtung zum Tätigwerden “

In der Rechtssache T‑141/23,

Laurent Merlin, wohnhaft in Équihen-Plage (Frankreich), und die anderen Kläger, deren Namen im Anhang(1) aufgeführt sind, vertreten durch die Rechtsanwälte F.‑C. Laprévote, F. de Bure und T. Otmani,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch B. Stromsky, M. Abenhaïm und C. Perrin als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas sowie der Richter A. Kornezov (Berichterstatter), G. De Baere, D. Petrlík und der Richterin S. Kingston,

Kanzler: L. Ramette, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2024

folgendes

Urteil

1        Mit ihren auf Art. 265 AEUV gestützten Klagen beantragen die Kläger, Herr Laurent Merlin und die anderen natürlichen und juristischen Personen, deren Namen im Anhang aufgeführt sind, die Feststellung, dass die Europäische Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, nach Abschluss der Prüfung ihrer Beschwerden betreffend mutmaßliche rechtswidrige staatliche Beihilfen, die das Königreich der Niederlande Reedern gewährt haben soll, die Seefischerei mit Hilfe von Pulsbaumkurren betreiben (im Folgenden: Fischerei mit Pulsbaumkurren), einen Beschluss gemäß der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 108 AEUV (ABl. 2015, L 248, S. 9) zu erlassen.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Die Kläger sind 36 Fischer aus Frankreich, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich sowie der Verband der Europäischen Kleinfischer Low Impact Fishers of Europe (LIFE), die in den Gewässern des Ärmelkanals und der Nordsee Fischfang betreiben.

3        Im März 2021 reichten die Kläger unter Verwendung des im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung 2015/1589 (ABl. 2004, L 140, S. 1) aufgeführten Formulars Beschwerden bei der Kommission ein (im Folgenden: Beschwerden).

4        In ihren Beschwerden machten die Kläger zunächst geltend, dass die niederländischen Behörden Fangerlaubnisse unter Verstoß gegen die Regel gewährt hätten, dass Fischerei mit Pulsbaumkurren nur bis zu einer Grenze von maximal 5 % der Grundschleppnetz-Flotte jedes Mitgliedstaats erlaubt sei, wie in der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. 1998, L 125, S. 1), ersetzt durch die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019, mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. 2019, L 198, S. 105), (im Folgenden: 5%‑Regel) vorgesehen.

5        Weiter beanstandeten die Kläger in einem Teil der Beschwerden mit der Überschrift „Rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare europäische Subventionen“ die Tatsache, dass das Königreich der Niederlande seit 2007 niederländischen Schiffen, die Seefischerei mit Pulsbaumkurren betrieben, Finanzierungen gewährt habe, wobei insbesondere gegen die 5%‑Regel und die Vorschriften über den Europäischen Fischereifonds (EFF) und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) verstoßen worden sei. Ihrer Ansicht nach konnten diese Grundschleppnetzfischerboote daher nicht in den Genuss dieser Finanzierungen aus dem EFF und dem EMFF kommen, so dass diese Finanzierungen als rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen einzustufen seien.

6        Schließlich beanstandeten die Klägerinnen in einem mit der Überschrift „Mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen“ versehenen Teil der Beschwerden, dass es verschiedene Beihilfemaßnahmen gebe, die das Königreich der Niederlande seit 2007 für niederländische Schiffe gewähre, die mit Seefischerei mit Pulsbaumkurren in einem die geltenden Mindestschwellen weit überschreitenden Ausmaß praktizierten, und die deshalb als staatliche Beihilfen einzustufen seien.

7        Mit Schreiben vom 16. April 2021 antwortete die Generaldirektion (GD) Wettbewerb der Kommission den Klägern und wies darauf hin, dass aus den Beschwerden hervorgehe, dass die beanstandeten Finanzierungen entweder im Rahmen des EFF oder des EMFF erfolgt seien und dass, wenn eine Maßnahme aus dem EFF oder dem EMFF finanziert worden sei, die Vorschriften über diese Fonds Vorrang vor den Vorschriften über staatliche Beihilfen hätten. Die GD Wettbewerb vertrat die Auffassung, dass die Beschwerden, da sie Fragen zu den Vorschriften über die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) aufwürfen, nach den spezifischen Verfahren der GFP und nicht nach den Vorschriften über staatliche Beihilfen geprüft werden sollten. Zu diesem Zweck schlug die GD Wettbewerb den Klägern vor, die Beschwerden an die zuständige Kommissionsdienststelle zu richten, d. h. an die GD Maritime Angelegenheiten und Fischerei.

8        Mit Schreiben vom 4. August 2021 machten die Kläger im Wesentlichen geltend, dass die spezifischen Mechanismen für den EFF und den EMFF weder die Anwendbarkeit der Vorschriften über staatliche Beihilfen noch die Möglichkeit, eine Beschwerde nach der Verordnung 2015/1589 zu erheben, ausschlössen. In diesem Zusammenhang verwiesen sie auf Art. 7 Abs. 2 der für den Programmplanungszeitraum 2007 bis 2013 geltenden Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den EFF (ABl. 2006, L 223, S. 1, im Folgenden: EFF‑Verordnung) und auf Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den EMFF und zur Aufhebung der Verordnungen des Rates (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006 EFF und (EG) Nr. 791/2007 sowie der für den Programmplanungszeitraum 2014 bis 2020 geltenden Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 149, S. 1, im Folgenden: EMFF‑Verordnung), nach denen ihrer Ansicht nach die unter Verstoß gegen die EFF‑Verordnung bzw. die EMFF‑Verordnung gewährten Finanzierungen anhand der Vorschriften über staatliche Beihilfen geprüft werden mussten. Es sei folglich Sache der Kommission, die Instrumente zu ermitteln, über die die Mittel gewährt worden seien, unabhängig davon, ob es sich um den EFF, den EMFF oder andere Instrumente handele, und auf dieser Grundlage festzustellen, welche Mittel als staatliche Beihilfen anzusehen seien, weil sie nicht unter den EFF oder den EMFF fielen.

9        Mit Schreiben vom 22. November 2021 teilte die GD Wettbewerb mit, dass sie zwar einräume, dass das Königreich der Niederlande die Ausübung der Fischerei mit Pulsbaumkurren entgegen den Bedingungen der Verordnung Nr. 850/98 erlaubt habe, dass aber keine Verbindung zwischen den im Rahmen des EFF und des EMFF erfolgten Finanzierungen und der genannten Ausübung hergestellt werden könne. Sie kam zu dem Schluss, dass sie kein Element einer potenziell rechtswidrigen staatlichen Beihilfe sehe, das eine genauere Prüfung erforderlich mache.

10      Mit Schreiben vom 4. April 2022 legten die Kläger in sieben beigefügten Anlagen zusätzliche Informationen vor, bei denen es sich u. a. um Listen mit niederländischen Schleppnetzfängern, die Fischerei mit Pulsbaumkurren betreiben, handelte, die Finanzierungen aus dem EFF und dem EMFF erhalten hätten, wie sich aus verschiedenen Dokumenten und Aktenauszügen über die im Rahmen des EFF und des EMFF gewährten Finanzierungen ergebe. Sie berichteten auch über ein vollständig vom niederländischen Staat finanziertes Investitionshilfeprogramm, das fünf Schleppnetzfänger, die Fischerei mit Pulsbaumkurren betrieben, ausrüsten solle.

11      Mit Schreiben vom 9. September 2022 teilte die GD Wettbewerb mit, dass sie die Finanzierung der niederländischen Schleppnetzfänger, die Fischerei mit Pulsbaumkurren betrieben, auf der Grundlage der von den Klägern am 4. April 2022 übermittelten zusätzlichen Informationen erneut eingehend geprüft habe, dass sie zu dem Schluss gekommen sei, dass kein Verstoß gegen die Regeln des EFF und des EMFF vorliege, und dass sie auf dieser Grundlage keinen Anhaltspunkt für eine potenziell rechtswidrige staatliche Beihilfe sehe, die einer genaueren Prüfung zu unterziehen sei.

12      Mit Schreiben vom 8. November 2022 forderten die Kläger die Kommission gemäß Art. 265 Abs. 2 AEUV sowie der Verordnung 2015/1589, insbesondere deren Art. 4, 12 und 15, auf, in Beantwortung der Beschwerden einen Beschluss nach Art. 4 dieser Verordnung zu erlassen (im Folgenden: Aufforderung zum Tätigwerden).

13      Mit Schreiben vom 14. Februar 2023, das die Überschrift „Vorläufiges Abschlussschreiben an die Beschwerdeführer, mit dem sie darüber informiert werden, dass die Dienststellen der Kommission beabsichtigen, die Prüfung der Sache einzustellen“) trägt, informierte die Kommission die Kläger darüber, dass sie die Prüfung der Beschwerden abgeschlossen habe.

14      Hierzu erklärte die Kommission erstens, dass sie nicht beabsichtige, die Einleitung eines „Vertragsverletzungsverfahrens wegen Nichtbeachtung des Unionsrechts durch [das Königreich der Niederlande]“ vorzuschlagen. Zweitens teilte sie mit, dass sie die Finanzierung der niederländischen Schleppnetzfänger, die Fischerei mit Pulsbaumkurren betrieben, im Hinblick auf die von den Klägern am 4. April 2022 übermittelten zusätzlichen Informationen erneut eingehend geprüft und festgestellt habe, dass kein Verstoß gegen die Vorschriften des EFF und des EMFF vorliege. Auf dieser Grundlage teilte sie den Klägern mit, dass sie beabsichtige, die Akte zu schließen, forderte sie jedoch auf, falls sie über neue Informationen verfügten, die für die erneute Prüfung der Akte relevant sein könnten, sich innerhalb von vier Wochen mit ihr in Verbindung zu setzen; nach Ablauf dieser Frist könne die Sache eingestellt werden.

 Anträge der Parteien

15      Die Kläger beantragen im Wesentlichen,

–        festzustellen, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, einen Beschluss nach der Verordnung 2015/1589 zu erlassen;

–        der Kommission aufzugeben, innerhalb einer Frist von zwei Monaten einen Beschluss auf der Grundlage dieser Verordnung zu erlassen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

16      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unzulässig abzuweisen;

–        hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

17      Die Kläger machen zur Stützung ihrer Klage geltend, dass die Kommission gemäß Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 und Art 15 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 gehalten sei, die Informationen, die ihr in den Beschwerden und dem anschließenden Schriftwechsel, in dem sie das Vorliegen verschiedener Beihilfemaßnahmen beanstandet hätten, übermittelt worden seien, innerhalb einer angemessenen Frist umfassend und sorgfältig zu prüfen und auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 2, 3 oder 4 dieser Verordnung einen endgültigen Beschluss zu erlassen, in dem sie ihren Standpunkt klar zum Ausdruck bringe.

18      Insbesondere sei die Kommission zu Unrecht davon ausgegangen, dass die im Rahmen des EFF und des EMFF für niederländische Schleppnetzfänger, die Fischerei mit Pulsbaumkurren betrieben, gewährte Finanzierung auf der Grundlage von Art. 7 der EFF‑Verordnung und Art. 8 der EMFF‑Verordnung von der Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen ausgenommen sei. Die Kläger sind nämlich der Ansicht, dass, sollte zweifelhaft sein, dass eine solche Finanzierung außerhalb oder unter Missachtung der Vorschriften über diese Fonds erfolgt sei, diese als staatliche Beihilfe einzustufen wäre, so dass die Kommission verpflichtet wäre, eine Prüfung nach der Verordnung 2015/1589 vorzunehmen.

19      Die Kommission macht in der Hauptsache die Unzulässigkeit der Klage gemäß Art. 265 Abs. 2 AEUV geltend, u. a. mit der Begründung, dass sie zu den Beschwerden vor der Einreichung der vorliegenden Klage Stellung genommen habe. Hilfsweise bestreitet sie die Begründetheit der Klage.

 Zur Zulässigkeit der Klage

20      Die Kommission ist der Ansicht, dass sie in ihrem Schreiben vom 14. Februar 2023 klar und endgültig zu der Aufforderung zum Tätigwerden Stellung genommen habe, so dass die vorliegende Klage unzulässig sei. Ihrer Ansicht nach ergibt sich aus einer Lektüre des gesamten Schriftwechsels, den sie mit den Klägern geführt habe, dass sie sich im Wesentlichen für nicht zuständig erachtet habe, einen Beschluss nach der Verordnung 2015/1589 zu erlassen, da gemäß Art. 42 AEUV, Art. 7 der EFF‑Verordnung und Art. 8 der EMFF‑Verordnung die Art. 107 bis 109 AEUV auf Zahlungen der Mitgliedstaaten im Rahmen des EFF oder des EMFF nicht anwendbar seien.

21      Die Kläger erwidern erstens, dass die Kommission in ihrem Schreiben vom 14. Februar 2023 nicht zu der Aufforderung, tätig zu werden, Stellung genommen habe. Die Kommission habe in diesem Schreiben die Aufforderung der Kläger zum Erlass eines Beschlusses nach Art. 4 der Verordnung 2015/1589 nicht einmal erwähnt und auch nicht darauf hingewiesen, dass sie sich für den Erlass eines solchen Beschlusses als nicht zuständig erachte. Zweitens machen sie geltend, dass, selbst wenn dieses Schreiben als Stellungnahme der Kommission zu der genannten Aufforderung zu verstehen wäre, die Stellungnahme nicht klar und endgültig festgelegt worden sei. Zum einen habe die Kommission, indem sie in dem fraglichen Schreiben erklärt habe, dass sie nicht beabsichtige, ein „Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtbeachtung des Unionsrechts durch [das Königreich der Niederlande]“ einzuleiten, nicht zu der in dieser Aufforderung enthaltenen Forderung Stellung genommen, die nicht darauf abgezielt habe, die Kommission zur Einleitung eines solchen Verfahrens aufzufordern. Zum anderen habe die Kommission das Schreiben vage und zukunftsgerichtet formuliert, da sie lediglich darauf hingewiesen habe, dass sie nicht „beabsichtige“, den Beschwerden nachzugehen, dass sie „beabsichtige“, die Akte zu schließen, und dass sie sie auffordere, sich mit ihr in Verbindung zu setzen, sofern sie über „neue Informationen, die für die erneute Prüfung der Akte relevant sein könnten“, verfügten, und dass die Akte ohne diese Informationen geschlossen werden „könnte“.

22      Nach der Rechtsprechung meint Art. 265 AEUV die Untätigkeit durch Nichtbescheidung oder Nichtstellungnahme, nicht aber die Vornahme einer anderen als der von dem Betroffenen gewünschten oder für notwendig erachteten Handlung (Urteile vom 13. Juli 1971, Deutscher Komponistenverband/Kommission, 8/71, EU:C:1971:82, Rn. 2, sowie vom 24. November 1992, Buckl u. a./Kommission, C‑15/91 und C‑108/91, EU:C:1992:454, Rn. 17). So ist davon auszugehen, dass eine Untätigkeit des Organs nicht nur dann nicht vorliegt, wenn es eine Handlung vornimmt, die den Kläger zufriedenstellt, sondern auch dann, wenn es die Vornahme dieser Handlung verweigert und den an das Organ gerichteten Antrag mit einem Hinweis auf die Gründe beantwortet, aus denen es die Vornahme dieser Handlung für unangebracht oder sich für insoweit nicht zuständig hält (Beschlüsse vom 21. Dezember 2021, Finiconsult/Kommission, T‑504/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:948, Rn 6, und vom 1. Februar 2023, NO/Kommission, T‑708/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:49, Rn. 56).

23      Somit sind die in Art. 265 AEUV festgelegten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage nicht erfüllt, wenn das Organ, das aufgefordert wurde, tätig zu werden, vor Klageerhebung zu dieser Aufforderung Stellung genommen hat und der Erlass einer anderen als der von den Betroffenen gewünschten oder für notwendig erachteten Handlung wie etwa der ordnungsgemäß begründete Beschluss, nicht gemäß der Aufforderung zum Tätigwerden tätig zu werden, eine Stellungnahme darstellt, mit der die Untätigkeit beendet wird (vgl. Urteil vom 24. März 2022, Wagenknecht/Kommission, C‑130/21 P, EU:C:2022:226, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Außerdem muss eine Stellungnahme im Sinne von Art. 265 Abs. 2 AEUV den Standpunkt des betreffenden Organs zum Antrag des Klägers klar und endgültig festlegen (Urteil vom 24. März 2022, Wagenknecht/Kommission, C‑130/21 P, EU:C:2022:226, Rn. 33).

25      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Kläger in verschiedenen Teilen der Beschwerden zum einen das Vorhandensein „rechtswidriger und mit dem Binnenmarkt unvereinbarer europäischer Subventionen“ beanstandet hatten, die niederländischen Schleppnetzfängern, die Seefischerei mit Pulsbaumkurren betrieben, im Rahmen des EFF und des EMFF unter Verstoß unter anderem gegen die 5%‑Regel gewährt worden seien (im Folgenden: im Rahmen des EFF und des EMFF beanstandete Finanzierungen), und zum anderen vom Königreich der Niederlande gewährte „nationale Subventionen“ zugunsten der genannten Schleppnetzfänger, die als staatliche Beihilfen einzustufen seien (im Folgenden: beanstandete nationale Beihilfen).

26      Darüber hinaus legten die Kläger in ihrem Schreiben vom 4. April 2022 der Kommission zusätzliche Informationen sowohl zu den im Rahmen des EFF und des EMFF beanstandeten Finanzierungen als auch zu den beanstandeten nationalen Beihilfen vor.

27      In der Aufforderung zum Tätigwerden forderten die Kläger unter Bezugnahme insbesondere auf die Beschwerden und die diesen beigefügten Informationen sowie auf die in ihrem Schreiben vom 4. April 2022 einschließlich der sieben Anhänge der Kommission übermittelten zusätzlichen Informationen, die ihrer Ansicht nach stichhaltige Beweise für das Vorliegen staatlicher Beihilfen lieferten, die Kommission gemäß Art. 265 Abs. 2 AEUV sowie der Verordnung 2015/1589, insbesondere deren Art. 4, 12 und 15, auf, einen Beschluss nach Art. 4 dieser Verordnung zu erlassen.

28      Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob die Kommission vor Klageerhebung klar und endgültig zu allen in den Beschwerden und im Schreiben der Kläger vom 4. April 2022 beanstandeten Maßnahmen Stellung genommen hat, d. h. zum einen zu den im Rahmen des EFF und des EMFF beanstandeten Finanzierungen und zum anderen zu den beanstandeten nationalen Beihilfen.

 Zum Vorliegen einer Stellungnahme zu den im Rahmen des EFF und des EMFF beanstandeten Finanzierungen

29      In den Beschwerden sowie im anschließenden Schriftwechsel mit der Kommission haben die Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, dass die im Rahmen des EFF und des EMFF beanstandeten Finanzierungen nicht mit den Regeln dieser Fonds vereinbar seien, da sie unter Missachtung der 5%‑Regel ausgezahlt worden seien, und dass diese Finanzierungen wegen dieser Nichtvereinbarkeit als staatliche Beihilfen einzustufen und nach der Verordnung 2015/1589 zu prüfen seien. Indem die Kläger in ihrer Aufforderung zum Tätigwerden u. a. auf die genannten Beschwerden und ihr Schreiben vom 4. April 2022 Bezug genommen hätten, hätten sie die Kommission aufgefordert, einen Beschluss nach Art. 4 der genannten Verordnung zu erlassen.

30      In dieser Hinsicht hat die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Klägern im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass sie zum einen der Ansicht sei, dass sie nach der Verordnung 2015/1589 nicht zuständig sei, einen Beschluss über die im Rahmen des EFF und des EMFF beanstandeten Finanzierungen zu erlassen, und zum anderen, dass diese Finanzierungen nicht gegen die Vorschriften über den EFF und den EMFF verstießen.

31      So hat die Kommission in ihrem Schreiben vom 16. April 2021 darauf hingewiesen, dass ihrer Ansicht nach die für die GFP geltenden Vorschriften, insbesondere die Vorschriften über den EFF und den EMFF, Vorrang vor den Vorschriften über staatliche Beihilfen hätten, da die EFF‑Verordnung und die EMFF‑Verordnung spezifische Kontrollmechanismen vorsähen, nach denen die Mitgliedstaaten verpflichtet seien, im Rahmen dieser Fonds zu Unrecht geleistete Zahlungen zurückzufordern, und dass deshalb die Prüfung der Rechtmäßigkeit der im Rahmen des EFF und des EMFF beanstandeten Finanzierungen nach den in diesen Verordnungen vorgesehenen spezifischen Verfahren und nicht nach den für staatliche Beihilfen geltenden Verfahren erfolgen müsse.

32      Darüber hinaus hat die Kommission in ihren Schreiben vom 22. November 2021 und 9. September 2022 die Gründe dargelegt, warum die im Rahmen des EFF und des EMFF beanstandeten Finanzierungen ihrer Ansicht nach nicht gegen die EFF‑Verordnung und die EMFF‑Verordnung verstießen. Das Schreiben vom 14. Februar 2023 hat insoweit im Wesentlichen die gleichen Gründe wiederholt, die im Schreiben vom 9. September 2022 dargelegt wurden.

33      Es trifft zu, dass, wie die Kläger anmerken, die Kommission in ihrem Schreiben vom 14. Februar 2023, wird dieses isoliert betrachtet, den Erlass eines Beschlusses nach der Verordnung 2015/1589 weder ausdrücklich abgelehnt noch darauf hingewiesen hat, dass sie nicht zuständig sei, einen solchen Beschluss in Bezug auf die im Rahmen des EFF und des EMFF beanstandeten Finanzierungen nach dem EFF und dem EMFF zu erlassen.

34      Das Schreiben vom 14. Februar 2023 muss jedoch im Licht des vorangegangenen Schriftwechsels gelesen werden. Denn zum einen hat die Kommission in diesem Schreiben auf ihre Schreiben vom 22. November 2021 und 9. September 2022 verwiesen. Zum anderen folgt aus der Rechtsprechung, dass bei der Prüfung, ob eine Stellungnahme vorliegt und ob sie klar und endgültig ist, der Schriftwechsel zwischen den Klägern und der Kommission, der der Stellungnahme vorausgegangen ist, berücksichtigt werden darf (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 16. Juni 2020, CJ/Gerichtshof der Europäischen Union, C‑634/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:474, Rn. 30 und 31, sowie vom 1. Februar 2023, NO/Kommission, T‑708/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:49, Rn. 71 und 72).

35      So ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Kommission in ihrem Schreiben vom 14. Februar 2023 im Wesentlichen ihren zuvor eindeutig zum Ausdruck gebrachten Standpunkt bestätigt hat, dass sie zum einen nach der Verordnung 2015/1589 nicht zuständig sei, einen Beschluss über die im Rahmen der EFF und EMFF beanstandeten Finanzierungen zu erlassen, und zum anderen diese Finanzierungen nicht gegen die Vorschriften über den EFF und den EMFF verstießen, und dass sie auf dieser Grundlage beschlossen hatte, die Prüfung der Beschwerden zu beenden, wie sie es in demselben Schreiben ankündigte.

36      Nach der oben in Rn. 22 angeführten Rechtsprechung liegt eine Untätigkeit des Organs nicht vor, wenn es den Erlass des erbetenen Beschlusses verweigert und den an das Organ gerichteten Antrag unter Verweis auf die Gründe beantwortet, aus denen es sich für die Vornahme dieser Handlung für nicht zuständig hält.

37      Die Tatsache, dass diese Stellungnahme des Organs die Kläger nicht zufriedenstellt, ist insoweit ohne Bedeutung, denn Art. 265 AEUV meint die Untätigkeit durch Nichtbescheidung oder Nichtstellungnahme, nicht dagegen den Erlass einer anderen als der von der betroffenen Partei gewünschten oder für notwendig erachteten Handlung (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 13. Dezember 2000, Sodima/Kommission, C‑44/00 P, EU:C:2000:686, Rn. 83, und vom 6. April 2017, Brancheforeningen for Regulerkraft i Danmark/Kommission, T‑203/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:279, Rn. 22).

38      Auch der von den Klägern hervorgehobene Umstand, dass die Kommission in ihrem Schreiben vom 14. Februar 2023 erklärt habe, sie beabsichtige nicht, die Einleitung eines „Vertragsverletzungsverfahrens wegen Nichteinhaltung des Unionsrechts durch [das Königreich der Niederlande]“ vorzuschlagen, obwohl die Kläger sie in der Aufforderung zum Tätigwerden nicht aufgefordert hatten, dies zu tun, ist im vorliegenden Fall irrelevant, da die Kommission in anderen Passagen des genannten Schreibens, liest man sie zusammen mit dem vorangegangenen Schriftwechsel, klar zu dem Antrag auf Erlass eines Beschlusses gemäß der Verordnung 2015/1589 betreffend die im Rahmen des EFF und des EMFF beanstandeten Finanzierungen Stellung genommen hat.

39      Somit hat die Kommission zu den im Rahmen des EFF und des EMFF beanstandeten Finanzierungen im Sinne von Art. 265 AEUV vor Klageerhebung Stellung genommen.

40      Das Vorbringen der Kläger, dass die in Rede stehende Stellungnahme nicht klar und endgültig sei, ist ebenfalls zurückzuweisen.

41      Hinsichtlich der Klarheit der in Rede stehenden Stellungnahme geht nämlich oben aus den Rn. 7, 31 und 35 hervor, dass die Kommission klar darauf hingewiesen hat, dass sie sich nicht für zuständig halte, einen Beschluss nach der Verordnung 2015/1589 in Bezug auf die im Rahmen des EFF und des EMFF beanstandeten Finanzierungen zu erlassen. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Kläger, wie aus ihrem Schreiben vom 4. August 2021 hervorgeht, sehr wohl verstanden haben, dass die Kommission sich für den Erlass eines solchen Beschlusses für nicht zuständig erachtet. Dies wird dadurch belegt, dass der Gegenstand dieses Schreibens die „Ablehnung der Zuständigkeit für die im März 2021 eingereichten Beschwerden betreffend eine rechtswidrige staatliche Beihilfe oder die missbräuchliche Verwendung einer Beihilfe zugunsten der Fischerei mit Pulsbaumkurren“ betraf und dass die Kläger in demselben Schreiben die Gründe darlegten, warum sie die von der Kommission auf diese Weise zum Ausdruck gebrachte Meinung für falsch hielten. Folglich kann die Klarheit der Stellungnahme der Kommission nicht in Frage gestellt werden.

42      Was die Endgültigkeit der fraglichen Stellungnahme betrifft, so trifft es zu, dass die Kommission, wie die Kläger angeben, in ihrem Schreiben vom 14. Februar 2023 diese über ihre „Absicht“ informiert hat, die Akte zu schließen, und sie aufforderte, ihr „neue Informationen, die für die erneute Prüfung [ihrer] Akte relevant sein könnten“, zu übermitteln, da die Akte andernfalls „geschlossen werden könnte“.

43      Dennoch hat die Kommission in ihrem Schreiben vom 14. Februar 2023 mitgeteilt, dass sie die Prüfung der Beschwerden abgeschlossen habe. Daraus geht hervor, dass sie sich eine endgültige Meinung zu den im Rahmen des EFF und des EMFF beanstandeten Finanzierungen gebildet hatte.

44      Allein die Tatsache, dass die Kommission den Klägern eine letzte Gelegenheit gegeben hat, neue Informationen vorzulegen, die eine „erneute Prüfung“ des Falles rechtfertigen könnten, stellt das Vorstehende daher nicht in Frage, da die Kommission in ihrem Schreiben vom 14. Februar 2023 klar angegeben hat, dass sie die Prüfung der Beschwerden abgeschlossen und ihre endgültige Analyse in Bezug auf die im Rahmen des EFF und des EMFF beanstandeten Finanzierungen dargelegt habe.

45      Nach der Rechtsprechung nimmt nämlich der in einem Schreiben der Kommission enthaltene Hinweis, dass der Kläger vorbehaltlich neuer Gesichtspunkte davon ausgehen möge, dass der Schriftwechsel abgeschlossen sei, als solcher dem von der Kommission zum Ausdruck gebrachten Standpunkt nicht seine Klarheit und Endgültigkeit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2003, Fiocchi munizioni/Kommission, T‑26/01, EU:T:2003:248, Rn. 76 und 78).

46      Außerdem steht in jedem Fall steht fest, dass die Kläger der Kommission nach dem Schreiben vom 14. Februar 2023 keine neuen Informationen vorgelegt haben und dass sie somit nicht erwarten konnten, dass die Kommission ihren Standpunkt in irgendeiner Weise überprüft.

47      Unter diesen Umständen ist das Vorbringen der Kläger, mit dem die Endgültigkeit der Stellungnahme der Kommission in Bezug die im Rahmen des EFF und des EMFF beanstandeten Finanzierungen bestritten werden soll, jedenfalls zurückzuweisen.

48      Folglich ist davon auszugehen, dass das Schreiben vom 14. Februar 2023 unabhängig von seiner Begründetheit als eine – in Beantwortung der Aufforderung zum Tätigwerden ergangene – klare und endgültige Festlegung des Standpunkts der Kommission in Bezug auf die im Rahmen des EFF und des EMFF beanstandeten Finanzierungen zu betrachten ist.

49      Somit ist die Untätigkeitsklage für unzulässig zu erklären, soweit damit eine Untätigkeit der Kommission im Hinblick darauf festgestellt werden soll, dass sie es unterlassen habe, einen Beschluss nach der Verordnung 2015/1589 zu den im Rahmen des EFF und des EMFF beanstandeten Finanzierungen zu erlassen.

 Vorliegen einer Stellungnahme in Bezug auf die beanstandeten nationalen Beihilfen

50      Wie oben in den Rn. 6 und 25 ausgeführt, haben die Kläger neben den im Rahmen des EFF und des EMFF beanstandeten Finanzierungen in einem gesonderten Teil der Beschwerden die Kommission auch mit dem Vorliegen mehrerer beanstandeter nationaler Beihilfen befasst. In diesem Zusammenhang zählten sie fünf von den niederländischen Behörden gewährte Beihilfemaßnahmen auf, deren Höhe ihren Angaben nach zwischen 880 000 Euro und 74 Mio. Euro lag, und verwiesen auf verschiedene Quellen, die ebenfalls ihren Angaben zufolge die Existenz dieser Maßnahmen belegten.

51      In ihrem Schreiben vom 16. April 2021 erklärte die Kommission, dass aus den Beschwerden hervorgehe, dass die darin beanstandeten Maßnahmen „entweder in den Rahmen des [EFF] oder des [EMFF]“ fielen. Somit legte sie, wie sie auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, die Beschwerden dahin aus, dass sie nur im Rahmen des EFF oder des EMFF beanstandete Finanzierungen beträfen.

52      Allerdings hat die Kommission damit nur eine teilweise Lektüre der Beschwerden vorgenommen und es daher in ihrem Schreiben vom 16. April 2021 versäumt, sich zu dem Teil der Beschwerden zu äußern, der sich auf die beanstandeten nationalen Beihilfen bezog.

53      Sodann haben die Kläger in ihrem Schreiben vom 4. August 2021 u. a. geltend gemacht, dass es Aufgabe der Kommission sei, die Instrumente zu ermitteln, über die die fraglichen Finanzierungen gewährt worden seien, „unabhängig davon, ob es sich um den EFF und den EMFF oder um andere Instrumente handele“, und auf dieser Grundlage diejenigen zu bestimmen, die als staatliche Beihilfen anzusehen seien, weil sie nicht in den Rahmen des EFF oder des EMFF fielen, und zu prüfen, ob sie mit dem Binnenmarkt vereinbar seien.

54      Auch in ihrem Schreiben vom 4. April 2022 haben die Kläger zusätzliche Informationen vorgelegt, indem sie in Punkt VI dieses Schreibens die Existenz eines vollständig vom niederländischen Staat finanzierten Investitionsbeihilfeprogramms beanstandeten, das die Ausrüstung von fünf Schleppnetzfängern mit Pulsbaumkurren zum Gegenstand habe. In diesem Zusammenhang verwiesen sie auf ein Schreiben des Ministers für Wirtschaft, Landwirtschaft und Innovation vom 25. Mai 2011 an den Vorsitzenden des Unterhauses der Generalstaaten des Königreichs der Niederlande, wonach die niederländischen Behörden der Ansicht seien, dass die EFF‑Verordnung keine Finanzmittel für die Investition in Pulsbaumkurren erlaube und dass das Programm aus diesem Grund vollständig durch staatliche Beihilfen finanziert worden sei. Dieses Schreiben war dem Schreiben der Kläger vom 4. April 2022 als Anlage VI beigefügt.

55      Schließlich haben die Kläger in der Aufforderung zum Tätigwerden speziell auf die in den Beschwerden enthaltenen Informationen sowie auf die verschiedenen anderen Gesichtspunkte verwiesen, die der Kommission mit ihrem Schreiben vom 4. April 2022 und seinen sieben Anhängen übermittelt worden seien und die ihrer Ansicht nach stichhaltige Beweise für das Vorliegen staatlicher Beihilfen lieferten. Wie jedoch oben aus den Rn. 50 und 54 hervorgeht, gehörten zu diesen Informationen und Elementen auch die beanstandeten nationalen Beihilfen. Somit bezog sich die genannte Aufforderung eindeutig auf alle in den Beschwerden und in diesem Schreiben beanstandeten Maßnahmen, einschließlich der beanstandeten nationalen Beihilfen.

56      In ihrem Schreiben vom 9. September 2022, mit dem sie auf die von den Klägern am 4. April 2022 übermittelten zusätzlichen Informationen antwortete, und in ihrem Schreiben vom 14. Februar 2023, mit dem sie auf die Aufforderung zum Tätigwerden antwortete, hat die Kommission die beanstandeten nationalen Beihilfen jedoch weder erwähnt, noch eine Meinung dazu geäußert.

57      Denn obwohl die Kommission in ihren Schreiben vom 9. September 2022 und 14. Februar 2023 mitgeteilt hatte, dass sie „die Finanzierung der niederländischen Schiffe auf der Grundlage der am 4. April 2022 [von den Klägern] übermittelten Informationen erneut eingehend geprüft“ habe, hat sie sich darauf beschränkt, die Vorschriften über den EFF und den EMFF zu untersuchen, auch wenn die beanstandeten nationalen Beihilfen, wie die Kläger vorgetragen hatten, außerhalb dieser Fonds gewährt und vollständig vom niederländischen Staat finanziert worden waren. Somit betrafen die von der Kommission in den genannten Schreiben dargelegten Erwägungen nicht die beanstandeten nationalen Beihilfen.

58      Daher ist festzustellen, dass die Kommission weder in ihrem Schreiben vom 14. Februar 2023 noch in früheren Schriftwechseln mit den Klägern zu den beanstandeten nationalen Beihilfen Stellung genommen hat. Wenn aber ein Organ, das zur Stellungnahme aufgefordert wurde, zu einem Teil einer Aufforderung zum Tätigwerden Stellung nimmt und zu einem anderen Teil nicht Stellung nimmt, ist die Klage in Bezug auf diesen letzten Teil zulässig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Januar 1995, Ladbroke Racing/Kommission, T‑74/92, EU:T:1995:10, Rn. 54 bis 63).

59      In ihrer Antwort auf eine prozessleitende Maßnahme und in der mündlichen Verhandlung hat die Kommission geltend gemacht, dass die Beihilfe, die das Königreich der Niederlande für fünf Schiffe zur Finanzierung von deren Ausrüstung mit Pulsbaumkurren gewährt habe und die in den Beschwerden sowie im Schreiben der Kläger vom 4. April 2022 angezeigt worden sei, in Wirklichkeit unter eine bestehende Beihilferegelung SA.24076 falle. N/2007 – Niederlande – Beihilfen für Investitionen in Fanggeräte mit Schleppnetzen in Verbindung mit elektrischem Impulsstrom, genehmigt mit Entscheidung vom 17. März 2008 (ABl. 2008, C 246, S. 1).

60      Es ist jedoch festzustellen, dass die Kommission, wie sie im Übrigen in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, zu keinem Zeitpunkt im Laufe ihres Schriftwechsels mit den Klägern darauf hingewiesen hat, dass sie der Ansicht sei, dass die oben in Rn. 59 genannte Beihilfe in Wirklichkeit eine bestehende, bereits genehmigte Beihilfe sei und dass sie aus diesem Grund nicht in Betracht gezogen habe, einen Beschluss nach der Verordnung 2015/1589 zu erlassen. Wie die Kommission in der Antwort auf eine prozessleitende Maßnahme bestätigt hat, ist sie vielmehr der Ansicht gewesen, dass Gegenstand der Beschwerden nur die im Rahmen des EFF und EMFF beanstandeten Finanzierungen seien und nicht die beanstandeten nationalen Beihilfen, die, wie die Kläger vortragen, dennoch außerhalb des genannten Rahmens gewährt worden seien. Wie sich oben aus den Rn. 6, 26 und 51 bis 53 ergibt, beruht dieser Standpunkt aber auf einer teilweisen Lektüre dieser Beschwerden, so dass die Kommission es unterlassen hat, einen Teil der in den Beschwerden beanstandeten Maßnahmen zu prüfen.

61      Außerdem ist die oben in Rn. 59 genannte Beihilfe jedenfalls nur eine der in den Beschwerden beanstandeten nationalen Beihilfen, so dass das Vorbringen der Kommission, das sie im Laufe dieses Verfahrens zum ersten Mal dargelegt hat, nur eine von ihnen betrifft.

62      Auch dem hilfsweisen Vorbringen der Kommission, dass ihr Schreiben vom 14. Februar 2023 als ein auf der Grundlage von Art. 24 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung 2015/1589 an die Kläger gerichteter vorläufig abschließender Beschluss betrachtet werden müsse und eine klare und endgültige Stellungnahme im Sinne von Art. 265 AEUV darstelle, kann nicht gefolgt werden.

63      Es ist nämlich festzustellen, dass sich die Kommission zum einen in ihrem Schreiben vom 14. Februar 2023 nicht auf Art. 24 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung 2015/1589 gestützt hat.

64      Zum anderen kann die Kommission nicht vorbringen, sie sei nicht zuständig, einen Beschluss nach der Verordnung 2015/1589 als Antwort auf die Beschwerden, mit denen sie befasst wurde, zu erlassen, und gleichzeitig dazu hilfsweise vortragen, dass ihr Schreiben vom 14. Februar 2023 doch als Schreiben auf der Grundlage von Art. 24 Abs. 2 Unterabs. 2 dieser Verordnung betrachtet werden müsse.

65      Schließlich bedeutet der Umstand, dass die Kommission in ihrem Schreiben vom 14. Februar 2023 erklärt hat, sie habe die Prüfung der Beschwerden abgeschlossen und beabsichtige, die Akte zu schließen, nicht, dass sie zu allen in den Beschwerden und im Schreiben der Kläger vom 4. April 2022 beanstandeten Maßnahmen hinsichtlich der beanstandeten nationalen Beihilfen Stellung genommen hat. Die Kommission hat im Laufe ihres vielfachen Schriftwechsels mit den Klägern zu keinem Zeitpunkt die beanstandeten nationalen Beihilfen erwähnt, geschweige denn geprüft. Vielmehr betrafen sämtliche Erwägungen, die sie in ihrer Korrespondenz mit den Klägern darlegt hat, die im Rahmen des EFF und des EMFF beanstandeten Finanzierungen. Diese Erwägungen stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit den beanstandeten nationalen Beihilfen, die nach Ansicht der Kläger außerhalb der genannten Fonds gewährt und vollständig vom niederländischen Staat finanziert wurden. Aus diesen Erwägungen kann deshalb keine Stellungnahme der Kommission irgendeiner Art zu dieser Frage abgeleitet werden.

66      Folglich hat die Kommission, was die beanstandeten nationalen Beihilfen betrifft, keine klare und endgültige Stellungnahme im Sinne von Art. 265 AEUV bezüglich der Aufforderung zum Tätigwerden abgegeben.

67      Somit ist die Klage für zulässig zu erklären, soweit sie darauf abzielt, festzustellen, dass die Kommission es unterlassen hat, nach der Verordnung 2015/1589 in Bezug auf die beanstandeten nationalen Beihilfen tätig zu werden.

 Begründetheit

68      Um über die Begründetheit des Antrags auf Feststellung der Untätigkeit entscheiden zu können, ist zu prüfen, ob die Kommission zu der Zeit, als sie nach Art. 265 AEUV zum Tätigwerden aufgefordert wurde, eine entsprechende Verpflichtung traf (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2022, Ekobulkos/Kommission, T‑702/21, EU:T:2022:842, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

69      Auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen sind die Fälle, in denen die Kommission verpflichtet ist, wegen rechtswidriger oder mit dem Binnenmarkt unvereinbarer Beihilfen tätig zu werden, durch die Verordnung 2015/1589 geregelt (Urteil vom 21. Dezember 2022, Ekobulkos/Kommission, T‑702/21, EU:T:2022:842, Rn. 28).

70      Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung 2015/1589 bestimmt, dass die Kommission ohne ungebührliche Verzögerung jede nach Art. 24 Abs. 2 eingelegte Beschwerde von Beteiligten prüft und sicherstellt, dass der betreffende Mitgliedstaat regelmäßig in vollem Umfang über den Stand und das Ergebnis der Prüfung informiert wird. Art. 24 Abs. 2 („Rechte der Beteiligten“) der Verordnung sieht u. a. vor, dass, wenn die von einem Beteiligten vorgebrachten sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte auf der Grundlage einer Prima-facie-Prüfung nicht als Nachweis für das Vorliegen oder die missbräuchliche Nutzung einer Beihilfe ausreichen, die Kommission ihn davon in Kenntnis setzt und ihn auffordert, innerhalb einer vorgeschriebenen Frist von höchstens einem Monat dazu Stellung zu nehmen. Falls der Beteiligte nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist Stellung nimmt, gilt die Beschwerde als zurückgezogen (Urteil vom 21. Dezember 2022, Ekobulkos/Kommission, T‑702/21, EU:T:2022:842, Rn. 29).

71      Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung 2015/1589 sieht vor, dass nach Prüfung einer etwaigen rechtswidrigen Beihilfe ein Beschluss nach Art. 4 Abs. 2, 3 oder 4 der Verordnung ergeht. Nach diesen Bestimmungen von Art. 4 der Verordnung prüft die Kommission die Anmeldung unmittelbar nach deren Eingang und erlässt entweder einen Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass die Maßnahme keine Beihilfe darstellt, oder einen Beschluss, keine Einwände zu erheben, wenn die Maßnahme keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gibt, oder einen Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens, wenn die Maßnahme Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gibt (Urteil vom 21. Dezember 2022, Ekobulkos/Kommission, T‑702/21, EU:T:2022:842, Rn. 30).

72      Es ist daher zu prüfen, ob die Kommission im vorliegenden Fall mit einer Beschwerde befasst wurde oder Informationen erhalten hat, die eine mutmaßlich rechtswidrige oder mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe betreffen, woraufhin ein auf Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung 2015/1589 oder Art. 15 Abs. 1 Satz 1 derselben Verordnung gestützter Beschluss hätte erlassen werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. September 2011, Ryanair/Kommission, T‑442/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:547, Rn. 37, sowie vom 21. Dezember 2022, Ekobulkos/Kommission, T‑702/21, EU:T:2022:842, Rn. 31).

73      Im vorliegenden Fall wurde, wie oben in den Rn. 3 bis 6 ausgeführt, die Kommission mit Beschwerden befasst, die unter Verwendung des Formulars in Anhang IV der Verordnung Nr. 794/2004 eingereicht wurden und sich u. a. auf mehrere beanstandete nationale Beihilfen bezogen. Darüber hinaus legten, wie oben in Rn. 10 erwähnt, die Kläger in ihrem Schreiben vom 4. April 2022 zusätzliche Informationen vor.

74      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nicht bestreitet, dass sie nach der Verordnung 2015/1589 dafür zuständig war, zu prüfen, ob die beanstandeten nationalen Beihilfen staatliche Beihilfen darstellten, und gegebenenfalls, ob sie rechtmäßig und mit dem Binnenmarkt vereinbar waren. Auch wenn die Kommission bei dieser Prüfung gegebenenfalls zu der Auffassung gelangen sollte, dass diese Beihilfen oder einige von ihnen bestehende Beihilfen im Sinne von Art. 1 Buchst. b der genannten Verordnung darstellten, war sie verpflichtet, die Kläger davon in Kenntnis zu setzen, indem sie ihnen gemäß Art. 24 Abs. 2 dieser Verordnung mitteilte, dass aus diesem Grund die von ihnen vorgebrachten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte nicht ausreichten, um auf der Grundlage einer Prima-facie-Prüfung das Vorliegen einer rechtswidrigen staatlichen Beihilfe oder die missbräuchliche Anwendung einer Beihilfe nachzuweisen.

75      Nachdem die Kommission ordnungsgemäß mit Beschwerden über das Vorliegen mutmaßlich rechtswidriger Beihilfen oder die mutmaßlich missbräuchliche Anwendung solcher Beihilfen befasst worden war, war sie verpflichtet, gemäß Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2, Art. 15 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2015/1589 tätig zu werden. Diese Prüfung hätte die Kommission jedoch dazu veranlassen müssen, eines der in den genannten Bestimmungen vorgesehenen Verfahren einzuleiten oder einen Beschluss nach diesen Bestimmungen zu erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 2011, Ryanair/Kommission, T‑442/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:547, Rn. 67).

76      Da die Kommission jedoch in Bezug auf die beanstandeten nationalen Beihilfen keinerlei Schritte unternommen und erst recht keinen Beschluss nach der Verordnung 2015/1589 erlassen hatte, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre, befand sie sich nach Ablauf der Frist von zwei Monaten nach der Aufforderung zum Tätigwerden in einer Situation der Untätigkeit.

77      Folglich sind die Rügen der Kläger, die darauf abzielen, nachzuweisen, dass die Kommission, was die beanstandeten nationalen Beihilfen angeht, ihrer Verpflichtung, nach der Verordnung 2015/1589 tätig zu werden, nicht nachgekommen ist, begründet.

78      Nach alledem ist die Klage als unzulässig zurückzuweisen, soweit sie auf die Feststellung einer Untätigkeit der Kommission hinsichtlich der im Rahmen des EFF und des EMFF beanstandeten Finanzierungen gerichtet ist, und ist der Klage stattzugeben, soweit sie auf die Feststellung einer Untätigkeit der Kommission in Bezug auf die beanstandeten nationalen Beihilfen gerichtet ist.

79      Schließlich ist hinsichtlich des zweiten Klageantrags der Kläger, mit dem sie beantragen, der Kommission aufzugeben, innerhalb von zwei Monaten einen Beschluss auf der Grundlage der Verordnung 2015/1589 zu erlassen, daran zu erinnern, dass das Gericht der Union in den auf den Art. 263 und 265 AEUV gestützten Klagen nicht befugt ist, gegenüber Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union Anordnungen zu erlassen. Es ist nämlich Sache des betreffenden Organs, die Maßnahmen zu ergreifen, die die Ausführung eines ergangenen Urteils sowohl im Rahmen einer Nichtigkeitsklage als auch in dem einer Untätigkeitsklage erfordert (vgl. Beschlüsse vom 9. Juli 2012, Pigui/Kommission, T‑382/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:350, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. April 2022, Alauzun u. a./Kommission, T‑695/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:233, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung). Somit ist der zweite Klageantrag wegen Unzuständigkeit des Gerichts, darüber zu entscheiden, zurückzuweisen.

 Kosten

80      Gemäß Art. 134 Abs. 3 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt.

81      Im vorliegenden Fall war jede Partei zum Teil unterlegen, so dass das Gericht der Ansicht ist, dass es in Anbetracht der Umstände der Rechtssache gerechtfertigt erscheint, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt:

1.      Die Europäische Kommission ist ihren Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 108 AEUV dadurch nicht nachgekommen, dass sie es unterlassen hat, gemäß dieser Verordnung in Bezug auf die mutmaßlichen staatlichen Beihilfen tätig zu werden, die in Nr. 6 Buchst. a unter dem Titel „Mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen“ in den Beschwerden der Kläger sowie in Nr. VI ihres Schreibens vom 4. April 2022 erwähnt werden.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Papasavvas

Kornezov

De Baere

Petrlík

 

      Kingston

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. November 2024.

Unterschriften




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