URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)
21. Mai 2025(* )
„ Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke Glubschi – Internationale Registrierungen mit Benennung der Europäischen Union – Wortmarke und Bildmarke Glubschis – Absoluter Nichtigkeitsgrund – Keine Bösgläubigkeit – Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001) “
In den Rechtssachen T‑135/24 bis T‑137/24,
Ty, Inc. mit Sitz in Westmont, Illinois (Vereinigte Staaten), vertreten durch Rechtsanwältin V. von Bomhard, Rechtsanwalt J. Fuhrmann und Rechtsanwältin A. Malkmes,
Klägerin,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch E. Markakis als Bevollmächtigten,
Beklagter,
andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:
Carletto Management & Logistik AG mit Sitz in Wollerau (Schweiz), vertreten durch Rechtsanwältin M. Müller-Mergenthaler,
erlässt
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin A. Marcoulli (Berichterstatterin), des Richters J. Schwarcz und der Richterin V. Tomljenović,
Kanzler: R. Ūkelytė, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2025,
folgendes
Urteil
1 Mit ihren Klagen nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Ty, Inc., drei Entscheidungen der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 13. Dezember 2023 (Sachen R 1918/2022-2, R 750/2023-2 und R 1835/2021-2) (im Folgenden: angefochtene Entscheidungen) aufzuheben.
Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 Am 7. November 2019 stellte die Klägerin beim EUIPO einen Antrag auf Nichtigerklärung der Wirkungen der internationalen Registrierungen in der Europäischen Union, die von der Carletto Deutschland GmbH, Rechtsvorgängerin der Streithelferin, der Carletto Management & Logistik AG, am 4. November 2015 mit Priorität vom 4. Mai 2015 – auf der Grundlage der Eintragung deutscher Marken – für das Wortzeichen Glubschis und das folgende Bildzeichen beantragt worden waren:
3 Am 31. August 2020 stellte die Klägerin beim EUIPO ferner einen Antrag auf Nichtigerklärung der Unionsmarke, die am 3. September 2013 auf eine Anmeldung der anderen Rechtsvorgängerin der Streithelferin, der Carletto AG, vom 21. April 2013 für das Wortzeichen Glubschis eingetragen worden war.
4 Die von der angegriffenen Unionsmarke und den angegriffenen internationalen Registrierungen (im Folgenden: angegriffene Marken) umfassten Waren gehören, je nach Fall, zu den Klassen 9, 16, 24, 25 und 28 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung. Dazu zählen u. a. „Spiele, Spielzeug“ und, je nach Fall, „Plüschtiere“ bzw. „Plüschspielzeug“.
5 Die Anträge auf Nichtigerklärung wurden auf den Nichtigkeitsgrund der Bösgläubigkeit im Sinne von Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) – in Bezug auf den Antrag auf Nichtigerklärung der Wirkungen der angegriffenen internationalen Registrierungen in der Union in Verbindung mit Art. 198 dieser Verordnung – gestützt.
6 Mit Entscheidungen vom 13. September 2021, 19. August 2022 und 28. März 2023 wies die Nichtigkeitsabteilung die Anträge auf Nichtigerklärung zurück, nachdem sie festgestellt hatte, dass die Klägerin eine Bösgläubigkeit der Rechtsvorgängerinnen der Streithelferin bei der Anmeldung der angegriffenen Marken nicht nachgewiesen habe.
7 Am 29. Oktober 2021, 29. September 2022 und 6. April 2023 legte die Klägerin beim EUIPO Beschwerde gegen diese Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung ein.
8 Mit den angefochtenen Entscheidungen wies die Beschwerdekammer die Beschwerden zurück.
9 Insbesondere stellte die Beschwerdekammer erstens fest, dass Carletto Deutschland nach einem am 22. Juni 2010 geschlossenen Vertrag (im Folgenden: Vertriebsvertrag) mit dem exklusiven Vertrieb der von der Klägerin hergestellten und unter der Bezeichnung „Beanie Boos“ vermarkteten Plüschtiere in Deutschland, Österreich und der Schweiz betraut worden war, zweitens, dass Carletto Deutschland im Rahmen ihrer Tätigkeit diese Waren unter Verwendung der Bezeichnung „Glubschi“ oder „Glubschis“ mit großem Erfolg verkauft habe, und drittens, dass davon ausgegangen werden könne, dass die Klägerin am 21. April 2013 bzw. am 4. November 2015, den Daten der Anmeldungen der angegriffenen Marken, über einen Besitzstand an den Zeichen Glubschi und Glubschis verfügt habe. Nach einer Gesamtwürdigung der vorgelegten Beweismittel und unabhängig davon, ob die Anmeldungen dieser Marken mit den Bestimmungen des Vertriebsvertrags im Einklang standen, stellte die Beschwerdekammer fest, dass es im Interesse der Klägerin und von Carletto Deutschland, die damals erfolgreich zusammengearbeitet hätten, gelegen habe, für eine Absicherung der Zeichen Glubschi und Glubschis zu sorgen, und dass die Klägerin zwar nicht ihre Zustimmung zur Anmeldung der angegriffenen Marken gegeben habe, sie der Verwendung dieser Zeichen für den Verkauf ihrer Plüschtiere aber nicht entgegengetreten sei. Die Anmeldungen der angegriffenen Marken seien nicht als Schädigung der Klägerin erschienen, da diese die Vermarktung der Plüschtiere unter den Zeichen Glubschi und Glubschis für nicht notwendig erachtet und Ende 2017 eingestellt habe. Der Umstand, dass die Streithelferin oder andere Mitglieder ihrer Gruppe die angegriffenen Marken im Jahr 2019 gegen die Klägerin eingesetzt hätten, sei nicht geeignet, eine Bösgläubigkeit der Rechtsvorgänger der Streithelferin bei der Anmeldung der angegriffenen Marken zu offenbaren, da dieser Einsatz nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen Carletto Deutschland und der Klägerin erfolgt sei. Die Beschwerdekammer schloss daraus, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass die Anmeldungen der angegriffenen Marken, soweit sie „Spielzeug“ und, je nach Fall, „Plüschtiere“ bzw. „Plüschspielzeug“ und erst recht, soweit sie die anderen oben in Rn. 4 genannten Waren beträfen, eingereicht worden seien, um ihre Interessen oder die Interessen Dritter zu schädigen.
Anträge der Parteien
10 Die Klägerin beantragt,
– die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben;
– dem EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.
11 Das EUIPO beantragt,
– die Klagen abzuweisen;
– im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Klägerin zur Tragung der Kosten verurteilen.
12 Die Streithelferin beantragt,
– die Klagen abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
13 Nachdem die Hauptparteien in der mündlichen Verhandlung hierzu angehört worden sind, hat das Gericht beschlossen, die vorliegenden Rechtssachen gemäß Art. 68 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.
14 Zur Stützung der Klagen macht die Klägerin als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) (jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) geltend, der darin bestehe, dass die Beschwerdekammer fehlerhaft angenommen habe, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass die angegriffenen Marken bösgläubig angemeldet worden seien.
15 Das EUIPO, unterstützt von der Streithelferin, macht geltend, dass der einzige Klagegrund unbegründet sei.
Einleitende Bemerkungen
Zu dem zeitlich anwendbaren Recht
16 Da für die Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts der Zeitpunkt der in Rede stehenden Anmeldungen, hier der 21. April 2013 und der 4. November 2015, maßgeblich ist, sind auf den Sachverhalt die materiell-rechtlichen Vorschriften der Verordnung Nr. 207/2009 vor ihrer Änderung durch die Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung Nr. 207/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren (ABl. 2015, L 341, S. 21) anwendbar (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. Oktober 2004, Alcon/HABM, C‑192/03 P, EU:C:2004:587, Rn. 39 und 40, und Urteil vom 23. April 2020, Gugler France/Gugler und EUIPO, C‑736/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:308, Rn. 3 und die dort angeführte Rechtsprechung).
17 Was die materiell-rechtlichen Bestimmungen betrifft, sind im vorliegenden Fall in den angefochtenen Entscheidungen enthaltene Bezugnahmen der Beschwerdekammer auf Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 folglich als Bezugnahmen auf den inhaltsgleichen Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zu verstehen.
Zur Bösgläubigkeit
18 Nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 wird die Unionsmarke auf Antrag beim EUIPO oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt, wenn der Anmelder bei der Anmeldung der Marke bösgläubig war.
19 Hierzu ist festzustellen, dass ein Begriff, der in der Verordnung Nr. 207/2009 nicht definiert ist, in seiner Bedeutung und Tragweite entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen ist, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Zusammenhang er verwendet wird und welche Ziele mit dieser Verordnung verfolgt werden (vgl. Urteil vom 12. September 2019, Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C‑104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
20 Dies gilt für den Begriff „bösgläubig“ in Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da der Unionsgesetzgeber diesen Begriff nicht definiert hat.
21 Der Begriff „bösgläubig“ ist zudem, auch wenn er seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch entsprechend eine unredliche Geisteshaltung oder Absicht voraussetzt, im markenrechtlichen Kontext, mithin dem Kontext des Geschäftslebens, zu verstehen. Insoweit verfolgen die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1), die Verordnung Nr. 207/2009 und die Verordnung 2017/1001, die nacheinander erlassen wurden, ein und dasselbe Ziel, nämlich die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts. Die Regelungen über die Unionsmarke sollen insbesondere zu einem unverfälschten Wettbewerbssystem in der Union beitragen, in dem jedes Unternehmen, um die Kunden durch die Qualität seiner Waren oder seiner Dienstleistungen an sich zu binden, die Möglichkeit haben muss, Zeichen als Marken eintragen lassen zu können, die es dem Verbraucher ermöglichen, diese Waren oder diese Dienstleistungen ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 12. September 2019, Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C‑104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
22 Folglich findet der absolute Nichtigkeitsgrund im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 Anwendung, wenn sich aus schlüssigen und übereinstimmenden Indizien ergibt, dass der Inhaber einer Unionsmarke die Anmeldung dieser Marke nicht mit dem Ziel eingereicht hat, sich in lauterer Weise am Wettbewerb zu beteiligen, sondern mit der Absicht, in einer den redlichen Handelsbräuchen widersprechenden Weise Drittinteressen zu schaden, oder mit der Absicht, sich ohne Bezug zu einem konkreten Dritten ein ausschließliches Recht zu anderen als zu den zur Funktion einer Marke gehörenden Zwecken – u. a. der in Rn. 21 des vorliegenden Urteils angeführten wesentlichen Funktion der Herkunftsangabe – zu verschaffen (Urteil vom 12. September 2019, Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C‑104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 46).
23 Bei der Absicht des Anmelders einer Marke handelt es sich um ein subjektives Tatbestandsmerkmal, das von den zuständigen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden jedoch in objektiver Weise zu bestimmen ist. Folglich muss jede Berufung auf eine Bösgläubigkeit umfassend beurteilt werden, wobei alle im Einzelfall erheblichen Faktoren zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil vom 12. September 2019, Koton Mağazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/EUIPO, C‑104/18 P, EU:C:2019:724, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
24 Im Rahmen der umfassenden Beurteilung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 können daher insbesondere die Herkunft des angegriffenen Zeichens und seine Verwendung seit seiner Schaffung, die unternehmerische Logik, in die sich die Anmeldung des Zeichens als Unionsmarke einfügte, sowie die Geschehensabfolge bei der Anmeldung berücksichtigt werden (vgl. Urteile vom 21. April 2021, Hasbro/EUIPO – Kreativni Dogadaji [MONOPOLY], T‑663/19, EU:T:2021:211, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 6. Juli 2022, Zdút/EUIPO – Nehera u. a. [nehera], T‑250/21, EU:T:2022:430, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
25 Zwar ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob der Anmelder bösgläubig war, der Zeitpunkt der Anmeldung durch den Betreffenden (Urteil vom 11. Juni 2009, Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, C‑529/07, EU:C:2009:361, Rn. 35), die Benutzung der angegriffenen Marke kann jedoch ein Element darstellen, das zur Kennzeichnung der Absicht, die der Anmeldung dieser Marke zugrunde liegt, zu berücksichtigen ist, einschließlich der Benutzung nach dem Zeitpunkt dieser Anmeldung (vgl. Urteil vom 29. Juni 2022, Hijos de Moisés Rodríguez González/EUIPO – Irland und Ornua [La Irlandesa 1943], T‑306/20, EU:T:2022:404, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).
26 Im Übrigen ist es Sache desjenigen, der den Antrag auf Nichtigerklärung stellt und sich auf Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 stützen möchte, die Umstände darzutun, die den Schluss zulassen, dass die Anmeldung der Unionsmarke bösgläubig erfolgte, wobei bis zum Beweis des Gegenteils die Gutgläubigkeit des Antragstellers vermutet wird (vgl. Urteil vom 21. April 2021, MONOPOLY, T‑663/19, EU:T:2021:211, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
27 Stellt das EUIPO fest, dass die objektiven Umstände des Falles, auf die sich der Nichtigkeitsantragsteller beruft, geeignet sind, die Vermutung der Gutgläubigkeit des Inhabers der in Rede stehenden Marke bei Anmeldung dieser Marke zu widerlegen, so ist es Sache des Markeninhabers, plausible Erklärungen zu den Zielen und der wirtschaftlichen Logik der Anmeldung dieser Marke abzugeben (Urteil vom 21. April 2021, MONOPOLY, T‑663/19, EU:T:2021:211, Rn. 43).
28 Der einzige Klagegrund ist im Licht dieser Erwägungen zu prüfen.
Zu den behaupteten Fehlern bei der Beurteilung der Bösgläubigkeit
29 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer für ihre Feststellung, dass keine Bösgläubigkeit vorgelegen habe, im Wesentlichen erstens die Herkunft und die Benutzung der angegriffenen Zeichen, zweitens den geschäftlichen Kontext, in den sich die Anmeldungen der angegriffenen Marken einfügten, drittens die angebliche Verletzung der Verpflichtungen aus dem Vertriebsvertrag und viertens die Absicht der Rechtsvorgängerinnen der Streithelferin bei der Einreichung dieser Anmeldungen geprüft.
Zur Herkunft der angegriffenen Zeichen und zum Beginn ihrer Benutzung
30 Die Beschwerdekammer hat festgestellt, dass, unabhängig von der Frage, wer die Zeichen Glubschi und Glubschis entworfen habe, deren Benutzung durch die Klägerin außerhalb ihrer Vertriebsbeziehung zur Carletto Deutschland nicht nachgewiesen sei. Ferner gehe aus den vorgelegten Beweisen hervor, dass diese Zeichen von Carletto Deutschland ab 2011 für die Vermarktung der Plüschtiere der Klägerin benutzt worden seien.
31 Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe ihre Beurteilung der Bösgläubigkeit auf falsche Tatsachen gestützt, da die Benutzung der angegriffenen Zeichen frühestens 2012 aufgenommen worden sei.
32 Die Klägerin macht, wie sie in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, weder geltend, dass die Zeichen Glubschi und Glubschis auf sie zurückgehen, noch, dass sie sie vor oder außerhalb ihrer Vertriebsbeziehung mit Carletto Deutschland benutzt hat.
33 Somit ist unstrittig, dass der Begriff „Glubschi“ erstmals zwischen dem Eigentümer der Klägerin und dem Geschäftsführer von Carletto Deutschland bei einem Treffen am 12. August 2011 angesprochen wurde. Bei diesem Treffen schlug der Geschäftsführer von Carletto Deutschland dem Eigentümer der Klägerin vor, für die Vermarktung der von ihr hergestellten Plüschtiere insbesondere in Deutschland und Österreich das Zeichen Glubschi oder Glubschis neben der Bildmarke BEANIE BOOS zu benutzen. Die Parteien stimmen darin überein, dass der Eigentümer der Klägerin, auch wenn er von der Relevanz eines solchen Zusatzes nicht überzeugt war, damit einverstanden war.
34 Im Übrigen hat die Beschwerdekammer in den angefochtenen Entscheidungen zwar festgestellt, dass die Zeichen Glubschi und Glubschis von Carletto Deutschland „jedenfalls seit 2011“ benutzt worden seien, doch hat die Streithelferin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass es in der Akte keinen Beweis für die Benutzung dieser Zeichen im Jahr 2011 gebe. Dagegen sind sich die Parteien darüber einig, dass die Zeichen Glubschi und Glubschis Anfang 2012 anlässlich der Spielwarenmesse von Nürnberg (Deutschland) verwendet wurden. Weder aus den angefochtenen Entscheidungen noch aus dem Vorbringen der Klägerin, die zu diesem Punkt in der mündlichen Verhandlung befragt worden ist, geht jedoch hervor, dass der Beurteilungsfehler, den die Beschwerdekammer somit in Bezug auf den Beginn der Benutzung der Zeichen Glubschi und Glubschis begangen hat, irgendeinen Einfluss auf die von ihr vorgenommene Gesamtbeurteilung gehabt hätte, dass kein Beweis für die Bösgläubigkeit vorliege.
Zum geschäftlichen Kontext, in dem die angegriffenen Marken angemeldet wurden
35 Die Beschwerdekammer stellte zunächst fest, dass sich die Anmeldungen der angegriffenen Marken angesichts des großen Erfolgs des Vertriebs der Plüschtiere der Klägerin unter den Zeichen Glubschi und Glubschis durch Carletto Deutschland in den Rahmen des gemeinsamen vertraglichen Ziels der Parteien einfügt hätten, die damals harmonisch und erfolgreich zusammengearbeitet hätten. Zu dem Umstand, dass die Klägerin den Anmeldungen der Marken und erst recht der Einreichung dieser Anmeldungen im Namen der Rechtsvorgängerinnen der Streithelferin nicht zugestimmt hat, hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass diese davon hätten ausgehen können, nach der erfolgreichen Benutzung der Zeichen Glubschi und Glubschis freie Hand für die Einreichung solcher Anmeldungen zu haben, zumal sie hätten annehmen können, dass die Klägerin Kenntnis von der Eintragung im Namen von Carletto Deutschland und der Verwertung einer ähnlichen deutschen Marke gehabt habe.
36 Die Klägerin macht geltend, die angefochtenen Entscheidungen stützten sich auf falsche Tatsachen, denn die Beschwerdekammer habe fehlerhaft angenommen, dass die Klägerin den Markenanmeldungen zugestimmt oder diese gar geduldet habe, obwohl sie niemals davon unterrichtet worden sei. Ferner sei die Anbringung des Symbols „®“ neben den angegriffenen Zeichen nicht geeignet, nachzuweisen, dass sie Kenntnis gehabt und der Eintragung der angegriffenen Marken zugunsten der Rechtsvorgängerinnen der Streithelferin zugestimmt habe.
37 Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Klägerin am 12. August 2011 der Benutzung der Zeichen Glubschi und Glubschis durch Carletto Deutschland im Rahmen der Aufgabe von Carletto Deutschland, ausschließlich den Vertrieb der von der Klägerin hergestellten Plüschtiere insbesondere in Deutschland und Österreich zu gewährleisten, zugestimmt hat. Im Anschluss an diese Vereinbarung beantragte Carletto Deutschland am 25. September 2011 die Eintragung der deutschen Wortmarke Glubschi. Dem Antrag wurde am 16. November 2011 stattgegeben. Die Zeichen Glubschi und Glubschis wurden ab den ersten Monaten des Jahres 2012 benutzt, und der Verkauf der Plüschtiere unter diesen Zeichen war ein Geschäftserfolg. Vor dem Hintergrund der erfolgreichen Benutzung der Zeichen wollten die Rechtsvorgängerinnen der Streithelferin deren Schutz auf Unionsebene ausweiten, indem sie die angegriffenen Marken anmeldeten.
38 Zweitens hat die Streithelferin mangels Beweisen in den Akten nicht nachgewiesen, dass ihre Rechtsvorgängerinnen vor der Anmeldung der angegriffenen Marken die ausdrückliche Zustimmung der Klägerin eingeholt oder diese sogar schriftlich unterrichtet hätten. Daher ist davon auszugehen, dass die angegriffenen Marken im Namen der Rechtsvorgängerinnen der Streithelferin eingetragen wurden, ohne dass eine entsprechende schriftliche Anfrage gestellt worden wäre, geschweige denn, dass die Klägerin der Eintragung ausdrücklich zugestimmt hätte. Das Gericht stellt weiter fest, dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass die Klägerin vor den Anmeldungen am 25. September 2011 und am 4. Mai 2015 schriftlich über die Anmeldung der deutschen Wortmarke Glubschi und die Anmeldungen der deutschen Wort- und Bildmarken Glubschis informiert worden wäre.
39 Die Beschwerdekammer war jedoch der Ansicht, dass die Klägerin Kenntnis von den Anmeldungen der deutschen Marken Glubschi und Glubschis im Namen der Rechtsvorgängerinnen der Streithelferin gehabt habe und dass sie ihnen stillschweigend zugestimmt oder sie zumindest geduldet habe. Wie das EUIPO in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, beruht diese Beurteilung ausschließlich auf den eidesstattlichen Versicherungen von A, dem ehemaligen Vertriebschef der Klägerin, vom 25. November 2019 und 11. Mai 2021. A behauptet hier, dass „seiner Ansicht nach“ die Zustimmung der Klägerin zur Benutzung der Zeichen Glubschi und Glubschis die Zustimmung zur Eintragung der Zeichen als Marken umfasst habe. Er weist zudem darauf hin, der Klägerin sei bekannt gewesen, dass diese Zeichen von den Rechtsvorgängerinnen der Streithelferin als Marken eingetragen worden seien, und stellt klar, dass die Zeichen für die Vermarktung von Plüschtieren verwendet worden seien und ihnen das Symbol „®“ nachgestellt worden sei.
40 Nach der Rechtsprechung sind bei der Beurteilung des Beweiswerts eines Dokuments die Wahrscheinlichkeit und die Glaubhaftigkeit der darin enthaltenen Information zu prüfen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, woher das Dokument stammt, unter welchen Umständen es erstellt wurde, an wen es gerichtet ist und ob es seinem Inhalt nach vernünftig und glaubhaft erscheint (vgl. Urteil vom 30. Januar 2020, Grupo Textil Brownie/EUIPO – The Guide Association [BROWNIE], T‑598/18, EU:T:2020:22, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
41 Im vorliegenden Fall stammen die eidesstattlichen Versicherungen von A, einem ehemaligen Mitglied des Führungsteams der Klägerin, von dem diese sich ihrer Aussage nach in Unfrieden getrennt habe. Auch befinde sie sich mit dem neuen Arbeitgeber von A in einem Rechtsstreit über die Vermarktung von Plüschtieren. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, stellt sie die Objektivität der Aussagen von A in Frage. Sie macht geltend, dass diese jedenfalls nicht ausreichten, um nachzuweisen, dass die Klägerin über die Eintragung der angegriffenen Marken zugunsten der Rechtsvorgängerinnen der Streithelferin informiert worden sei.
42 Insoweit geht zum einen aus dem Wortlaut der Aussagen von A hervor, dass er seine persönliche Meinung zum Gegenstand der mündlichen Zustimmung des Eigentümers der Klägerin während des Treffens vom 12. August 2011 darlegt, wobei nicht behauptet wird, dass er bei diesem Treffen anwesend war. In diesem Kontext und in Anbetracht der Tatsache, dass die Parteien sich über die Tragweite dieser Zustimmung uneinig sind, lässt sich nicht feststellen, ob sie eine Zustimmung zur Eintragung der Zeichen Glubschi und Glubschis als Marken zugunsten der Rechtsvorgängerin der Streithelferin beinhaltete oder ausschloss, und nicht einmal, ob diese Frage bei dem Treffen angesprochen wurde. Zu der Frage, ob die Klägerin von der Eintragung der angegriffenen Marken oder sogar von der deutschen Wortmarke Glubschi zugunsten der Rechtsvorgängerinnen der Streithelferin Kenntnis hatte, ist festzustellen, dass die Aussagen von A dies eindeutig bejahen, ohne jedoch insoweit substantiiert zu sein.
43 Zum anderen geht aus den Akten hervor, dass die Zeichen BEANIE BOOS und Glubschis ab 2013 und über mehrere Jahre zusammen auf dem von Carletto Deutschland verwendeten Werbematerial angebracht wurden. Hinter dem ersten Bestandteil „Beanie Boos“ stand das Symbol „TM“, das in den Vereinigten Staaten eine Marke bezeichnet, die benutzt wird, aber noch nicht eingetragen ist. Hinter dem zweiten Bestandteil „Glubschis“ stand das Symbol „®“, das „angemeldete Marke“ bedeutet. Die Anbringung des Symbols „®“ bedeutete daher zwangsläufig, dass das Zeichen Glubschi oder Glubschis, allein oder nach dem Bestandteil „Beanie Boos“ stehend, eingetragen worden war. Die Klägerin trägt vor, sie habe aus der Anbringung dieses Symbols nicht ableiten können, dass die angegriffenen Marken im Namen der Rechtsvorgängerinnen der Streithelferin eingetragen worden seien. Sie erläutert jedoch nicht, wie diese eine Marke zu ihren Gunsten hätten anmelden können, ohne eine entsprechende Vollmacht der Klägerin vorzulegen.
44 Daraus folgt, dass die Rechtsvorgängerinnen der Streithelferin aufgrund der von der Klägerin erteilten Zustimmung zur Benutzung der angegriffenen Zeichen die angegriffenen Marken angemeldet haben, die offen und in großem Umfang für die Vermarktung der Plüschtiere der Klägerin verwendet wurden. In diesem Zusammenhang ist das Gericht, ohne dass die Aussagen von A berücksichtigt werden müssten, der Auffassung, dass die Tatsache, dass die Rechtsvorgängerinnen der Streithelferin die Klägerin nicht über die Anmeldungen der angegriffenen Marken auf ihren Namen informiert haben, unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nicht ausreicht, um nachzuweisen, dass sie versucht hätten, der Klägerin die Anmeldungen dieser Marken oder deren Eintragung zu verschleiern.
Zur behaupteten Verletzung der Verpflichtungen aus dem Vertriebsvertrag
45 Die Beschwerdekammer war der Ansicht, dass es nicht darauf ankomme, ob das Fehlen einer schriftlichen Zustimmung der Klägerin vor Einreichung der Markenanmeldungen eine Verletzung des Vertriebsvertrags oder der sich daraus ergebenden Loyalitätspflicht darstelle. Der Einsatz der angegriffenen Marken gegen die Klägerin durch die Streithelferin oder andere Mitglieder ihrer Gruppe im Jahr 2019 sei nicht geeignet, Bösgläubigkeit zu offenbaren, da dieser Einsatz in einem neuen Kontext im Zusammenhang mit der Beendigung des Vertriebsvertrags erfolgt sei.
46 Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe einen Beurteilungsfehler begangen, indem sie die vertraglichen Verpflichtungen von Carletto Deutschland, einschließlich derjenigen, die sich aus der Loyalitätspflicht ergäben, nicht berücksichtigt habe.
47 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien vor der Anmeldung der angegriffenen Marke Anhaltspunkte für das Vorliegen der Bösgläubigkeit des Anmelders liefern können (vgl. Urteil vom 25. Januar 2023, Zielonogórski Klub Żużlowy Sportowa/EUIPO – Falubaz Polska [FALUBAZ], T‑703/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:19, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 11. Juli 2013, SA.PAR./HABM – Salini Costruttori [GRUPPO SALINI], T‑321/10, EU:T:2013:372, Rn. 28). Insbesondere ist der Wille des Anmelders, seine vertraglichen Verpflichtungen zu unterlaufen, einer der maßgeblichen Faktoren für die Beurteilung der Bösgläubigkeit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2016, Foodcare/EUIPO – Michalczewski [T.G. R. ENERGY DRINK], T‑456/15, EU:T:2016:597, Rn. 44).
48 Im vorliegenden Fall macht die Klägerin erstens geltend, dass die Anmeldungen der angegriffenen Marken durch die Rechtsvorgängerinnen der Streithelferin gegen die Bestimmungen des Vertriebsvertrags verstießen, die jede Werbeaktivität und jede Verwendung von Werbematerial ohne ihre vorherige schriftliche Zustimmung untersagten.
49 Das Gericht stellt fest, dass der Vertriebsvertrag zwar den Abschluss einer gesonderten Vereinbarung durch die Parteien vorsah, die u. a. Fragen im Zusammenhang mit Handelsmarken regelte, in der mündlichen Verhandlung jedoch bestätigt worden ist, dass diese Vereinbarung nie unterzeichnet wurde. In diesem Zusammenhang ist, selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich bei der Benutzung der angegriffenen Zeichen und den Anmeldungen der angegriffenen Marken um eine Werbeaktivität oder die Verwendung von Werbematerial im Sinne der oben genannten vertraglichen Bestimmungen handelt, festzustellen, dass die Klägerin selbst von diesen Bestimmungen abgewichen ist, indem sie die Benutzung der Zeichen Glubschi und Glubschis ohne schriftliche Zustimmung erlaubt hat. Da Carletto Deutschland im Übrigen die Klägerin um Zustimmung zur Benutzung des Zeichens Glubschi oder Glubschis gebeten hat und nicht festgestellt worden ist, dass Carletto Deutschland versucht hätte, die Anmeldungen der angegriffenen Marken oder deren Eintragung gegenüber der Klägerin zu verschleiern (siehe oben, Rn. 44), ist nicht erwiesen, dass Carletto Deutschland den Willen hatte, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu unterlaufen.
50 Zweitens macht die Klägerin geltend, der Vertriebsvertrag sehe die Verpflichtung von Carletto Deutschland vor, den Verkauf der Produkte der Klägerin zu fördern und sich um einen Ausbau ihres Rufes zu bemühen, und verpflichte Carletto Deutschland, jedes Zeichen, Werbematerial oder jeden Hinweis, das oder der Carletto Deutschland mit dem Verkauf der Produkte der Klägerin in Verbindung bringe, zu entfernen oder zu beseitigen. Die Klägerin leitet daraus ab, dass Carletto Deutschland dadurch gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen, einschließlich derjenigen, die sich aus der Loyalitätspflicht ergäben, verstoßen habe, dass sie mit den Anmeldungen der angegriffenen Marken den der Klägerin gebührenden Goodwill habe umlenken wollen. Außerdem reichten die Anmeldungen der angegriffenen Marken im Namen der Rechtsvorgängerinnen der Streithelferin aus, um ihren Willen zur Aneignung oder geplanten Abschöpfung dieses Goodwills zu belegen, der sich nach Beendigung des Vertriebsvertrags konkretisiert habe. In diesem Zusammenhang macht die Klägerin geltend, die angegriffenen Marken seien weder Vertriebs- noch Eigenmarken der Streithelferin, sondern Marken, die als Marken der Herstellerin der Plüschtiere beworben worden seien.
51 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass zum einen die Berufung auf eine Bösgläubigkeit umfassend beurteilt werden muss, wobei alle im Einzelfall erheblichen Faktoren zu berücksichtigen sind und zum anderen die Gutgläubigkeit des Antragstellers bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird (vgl. oben, Rn. 23 und 26).
52 Daher kann die Tatsache, dass die angegriffenen Marken im Namen des Vertriebshändlers oder einer Gesellschaft seiner Gruppe angemeldet wurden, für sich genommen nicht ausreichen, um deren Bösgläubigkeit zu begründen. Diese Tatsache ist nämlich in Verbindung mit allen objektiven Umständen zu berücksichtigen, die Aufschluss über die Absichten der Rechtsvorgängerinnen der Streithelferin bei der Anmeldung der angegriffenen Marken geben können.
53 Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass die angegriffenen Marken angemeldet wurden, als die Parteien des Vertriebsvertrags harmonisch und erfolgreich zusammenarbeiteten. Wie die Beschwerdekammer ausführt, sollten mit diesen Anmeldungen die Zeichen geschützt werden, die von Carletto Deutschland erfolgreich und mit Zustimmung der Klägerin zur Förderung des Verkaufs von Plüschtieren insbesondere in Deutschland und Österreich verwendet wurden. Sie fügten sich somit in die Vertriebsstrategie ein, die Carletto Deutschland zur Erfüllung der ihr von der Klägerin übertragenen Aufgabe verfolgte.
54 Im Übrigen geht aus den Akten hervor, dass die angegriffenen Marken tatsächlich als Marken benutzt wurden, um den Absatz der von der Klägerin hergestellten Plüschtiere zu steigern und so nicht ihren Vertriebshändler Carletto Deutschland, sondern ihren Hersteller zu fördern. In diesem Zusammenhang ist entgegen dem Vorbringen der Klägerin der Umstand, dass die angegriffene Bildmarke u. a. aus zwei großen Augen besteht, die den Augen der Bildmarke BEANIE BOOS und der in Rede stehenden Plüschtiere ähneln, nicht geeignet, zu zeigen, dass Carletto Deutschland eine Abwerbung von Kunden der Klägerin zu ihren eigenen Gunsten geplant hätte.
55 Außerdem hat die Klägerin keine weiteren Beweise vorgelegt, die ihre Behauptung stützen könnten, dass die angegriffenen Marken von den Rechtsvorgängerinnen der Streithelferin in den Jahren 2013 und 2015 in der Absicht angemeldet worden seien, sie zu nutzen, um sich letztlich den Kundenstamm anzueignen, den Carletto Deutschland durch den Vertrieb der Plüschtiere der Klägerin aufgebaut habe.
56 Ferner ist mit der Beschwerdekammer festzustellen, dass die von der Klägerin mit Benachrichtigung vom 14. Februar 2019 beschlossene Beendigung des Vertriebsvertrags, die im Mai 2019 wirksam wurde, ein Ereignis darstellt, das die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien wesentlich verändert hat. Es steht nämlich fest, dass am 21. April 2013 und am 4. November 2015, den Zeitpunkten der Anmeldungen der angegriffenen Marken, keine Beendigung dieses Vertrags anstand; die Klägerin macht nicht geltend, dass eine Vertragsbeendigung vor diesen Zeitpunkten geplant gewesen wäre. Daraus folgt zwangsläufig, dass die Ereignisse nach dieser Vertragsbeendigung nicht geeignet sind, Aufschluss über die Absicht der Rechtsvorgängerinnen der Streithelferin bei den Anmeldungen der angegriffenen Marken zu geben. Daher ist die Frage, ob die Benutzung der angegriffenen Marken durch die Streithelferin oder andere Gesellschaften derselben Gruppe im Herbst 2019 im Rahmen des Verkaufs von Produkten, die den Plüschtieren der Klägerin ähneln, eine Aneignung des der Klägerin gebührenden Goodwills darstellt, die gegen die Bestimmungen des Vertriebsvertrags verstößt, nicht entscheidend. Gleiches gilt für den Umstand, dass diese Nutzung zu Rechtsstreitigkeiten über die Rechte geführt hat, die der Klägerin durch die Benutzung dieser Marken im Rahmen der Durchführung des Vertriebsvertrags verliehen wurden. In Übereinstimmung mit der Beschwerdekammer ist festzustellen, dass es sich bei der Frage, wem die angegriffenen Marken nach Ablauf dieses Vertrags zustehen, um eine vertragliche Streitigkeit handelt. Diese Vertragsstreitigkeit unterscheidet sich von dem vorliegenden Rechtsstreit, in dem es um die Frage geht, ob die Nichtigkeit dieser Marken festzustellen ist, weil ihre Anmelder bösgläubig waren.
Zur Absicht der Rechtsvorgängerinnen der Streithelferin bei den Anmeldungen der angegriffenen Marken
57 Die Beschwerdekammer stellte fest, dass es aus Sicht der Rechtsvorgängerinnen der Streithelferin ferngelegen habe, die Anmeldungen der angegriffenen Marken als geeignet anzusehen, der Klägerin Schaden zuzufügen, da die Klägerin kein Bedürfnis für die Benutzung der Zeichen Glubschi und Glubschis gesehen und deren Benutzung auf ihren Wunsch Ende 2017 beendet worden sei. Am Ende ihrer Gesamtwürdigung stellte die Beschwerdekammer fest, dass unbeschadet der Frage, ob die Klägerin Rechte an den angegriffenen Marken erworben habe, nicht erwiesen sei, dass die Anmeldungen dieser Marken der Klägerin oder Dritten schaden sollten.
58 Die Klägerin macht geltend, das Vorliegen eines durch die Eintragung der angegriffenen Marken verursachten Schadens hänge nicht von ihrem Interesse an diesen Marken ab, und für das Vorliegen einer Schädigungsabsicht sei es nicht erforderlich, dass der Schaden bereits eingetreten sei, da es ausreiche, dass er vorhersehbar sei.
59 In diesem Zusammenhang ist bereits festgestellt worden (siehe oben, Rn. 53 bis 56), dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass die Rechtsvorgängerinnen der Streithelferin mit der Anmeldung der angegriffenen Marken auf ihren Namen eine Umlenkung des der Klägerin gebührenden Goodwills planen und ihr damit schaden wollten.
60 Außerdem wurden die Plüschtiere der Klägerin nach dem von der Klägerin im Oktober 2017 beschlossenen Verbot, die Zeichen Glubschi und Glubschis für den Verkauf ihrer Plüschtiere zu nutzen, von Carletto Deutschland insbesondere in Deutschland und Österreich ab Januar 2018 ausschließlich unter den Marken TY und BEANIE BOOS vermarktet. Wie die Beschwerdekammer festgestellt hat, spricht die Einstellung jedweder Verwendung der Zeichen Glubschi und Glubschis auf Wunsch der Klägerin für den guten Glauben der Rechtsvorgängerinnen der Streithelferin.
61 Aus alledem folgt, dass die Klägerin keine Beweise beigebracht hat, die belegten oder aus denen objektiv abgeleitet werden könnte, dass die Rechtsvorgängerinnen der Streithelferin bei der Anmeldung der angegriffenen Marken auf ihren Namen bösgläubig gehandelt hätten. Daher und trotz des Beurteilungsfehlers der Beschwerdekammer (siehe oben, Rn. 34) war die Beschwerdekammer zu Recht der Ansicht, dass nicht festzustellen ist, dass die Anmeldungen der angegriffenen Marken bösgläubig waren.
62 Folglich ist der einzige Klagegrund zurückzuweisen und die Klagen demnach insgesamt abzuweisen.
Kosten
63 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
64 Da eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat und die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Rechtssachen T ‑135/24, T ‑136/24 und T ‑137/24 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
2. Die Klagen werden abgewiesen.
3. Die Ty, Inc. trägt die Kosten.
Marcoulli
Schwarcz
Tomljenović
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 21. Mai 2025.
Der Kanzler
Der Präsident
V. Di Bucci
S. Papasavvas