T-1189/23 – Patriotes.eu/ Autorité

T-1189/23 – Patriotes.eu/ Autorité

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Language of document : ECLI:EU:T:2025:864

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTS (Sechste erweiterte Kammer)

10. September 2025(*)

„ Institutionelles Recht – Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen – Entscheidung, mit der eine finanzielle Sanktion gegen eine politische Partei verhängt wird – Art. 27 Abs. 2 Buchst. a Ziff. vi der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 – Außervertragliche Haftung “

In der Rechtssache T‑1189/23,

Patriotes.eu, vormals Identité et Démocratie Parti (ID Parti), mit Sitz in Paris (Frankreich), vertreten durch P. Prigent, Avocat,

Kläger,

gegen

Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen, vertreten durch P. Schonard und N. Entchev als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Europäisches Parlament, vertreten durch S. Alves und J.‑C. Puffer als Bevollmächtigte,  

durch

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bauer und L. Atzeni als Bevollmächtigte,

und durch

Europäische Kommission, vertreten durch F. Erlbacher und S. Pardo Quintillán als Bevollmächtigte,  

Streithelfer,

erlässt

DAS GERICHT (Sechste erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. J. Costeira (Berichterstatterin), der Richterin M. Kancheva, der Richter C. Mac Eochaidh und P. Zilgalvis sowie der Richterin E. Tichy-Fisslberger,

Kanzler: L. Ramette, Verwaltungsrat,

aufgrund des Beschlusses vom 5. März 2024, ID Parti/Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen (T‑1189/23 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:145),

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2025

folgendes

Urteil

1        Mit seiner Klage beantragt der Kläger, Patriotes.eu, vormals Identité et Démocratie Parti (ID Parti), zum einen nach Art. 263 AEUV die Nichtigerklärung der Entscheidung der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen (im Folgenden: Behörde) vom 25. Oktober 2023, mit der diese Behörde gegen ihn eine finanzielle Sanktion nach Art. 27 Abs. 2 Buchst. a Ziff. vi der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (ABl. 2014, L 317, S. 1) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) verhängt hat, und zum anderen nach Art. 268 AEUV den Ersatz des Schadens, der ihm durch den Erlass dieser Entscheidung entstanden sein soll.

I.      Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Der Kläger ist ein Verein französischen Rechts, der mit Entscheidung der Behörde vom 14. September 2017 über die Eintragung von Mouvement pour une Europe des nations et des libertés (ABl. 2018, C 84, S. 5) als europäische politische Partei eingetragen wurde.

3        Am 9. März 2022 übermittelte der Kläger der Behörde ein Schreiben seines Vorsitzenden, das im Anhang u. a. eine aktualisierte Liste der Mitglieder seines Vorstands enthielt, auf der seit dem 16. Februar 2022 der Name eines seiner Mitglieder (im Folgenden: in Rede stehendes Vorstandsmitglied) nicht mehr aufgeführt war.

4        Die Information, dass das in Rede stehende Vorstandsmitglied seit dem 16. Februar 2022 nicht mehr dem Vorstand des Klägers angehörte, wurde auf der Website und in den Auftritten des Klägers in den sozialen Netzwerken nicht sofort berücksichtigt, da das in Rede stehende Vorstandsmitglied dort weiterhin als Mitglied des Vorstands des Klägers aufgeführt war.

5        In diesem Zusammenhang richtete die Behörde am 23. März 2023 ein Auskunftsersuchen an den Kläger zu den Widersprüchlichkeiten zwischen der Mitteilung vom 9. März 2022 und den Veröffentlichungen auf seiner Website und seinen Auftritten in den sozialen Netzwerken.

6        Am 14. Juni 2023 beschloss die Behörde nach mehreren Schriftwechseln mit dem Kläger, eine Untersuchung gegen ihn wegen möglicherweise unrichtiger Informationen über die Zusammensetzung seines Vorstands einzuleiten, und gab ihm gemäß Art. 29 der Verordnung Nr. 1141/2014 die Gelegenheit, Stellung zu nehmen und Abhilfemaßnahmen vorzuschlagen.

7        Mit Schreiben vom 28. September 2023 teilte der Kläger, nachdem er seine frühere Website durch eine neue Website ersetzt hatte, auf der das in Rede stehende Vorstandsmitglied nicht mehr als Mitglied seines Vorstands genannt wurde, der Behörde mit, dass er beschlossen habe, die Veröffentlichungen, in denen das betreffende Vorstandsmitglied als aktuelles Mitglied seines Vorstands genannt werde, in den sozialen Netzwerken zu belassen.

8        Am 25. Oktober 2023 verhängte die Behörde mit der angefochtenen Entscheidung nach mehreren neuerlichen Schriftwechseln zwischen den Parteien gemäß Art. 27 Abs. 2 Buchst. a Ziff. vi der Verordnung Nr. 1141/2014 gegen den Kläger eine finanzielle Sanktion in Höhe von 5 % seines Jahresbudgets, d. h. 47 020,54 Euro, und begründete dies damit, dass dieser unrichtige Veröffentlichungen in den sozialen Netzwerken belassen habe, in denen das betreffende Vorstandsmitglied als aktuelles Mitglied seines Vorstands genannt werde, obwohl dies nicht mehr zutreffe, was einen Verstoß nach Art. 27 Abs. 2 Buchst. a Ziff. vi der Verordnung Nr. 1141/2014 darstelle.

II.    Anträge der Parteien

9        Der Kläger beantragt,

–        die Rechtswidrigkeit von Art. 6 der Verordnung Nr. 1141/2014 festzustellen und „folglich“ den Beschluss (EU, Euratom) 2021/1271 des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 26. Juli 2021 zur Ernennung des Direktors der Behörde (ABl. 2021, L 277, S. 145) für nichtig zu erklären;

–        die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

–        die Behörde zur Zahlung von 55 000 Euro als Ersatz des dem Kläger infolge des Erlasses der angefochtenen Entscheidung entstandenen Schadens zu verurteilen;

–        der Behörde die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

10      Die Behörde, unterstützt durch die Kommission, beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

11      Das Parlament beantragt, die vom Kläger erhobenen Einreden der Rechtswidrigkeit zurückzuweisen.

12      Der Rat beantragt, die Klage abzuweisen.

III. Rechtliche Würdigung

A.      Zur Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidung über den ersten Klageantrag des Klägers

13      Mit dem ersten Teil des ersten Klageantrags begehrt der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Art. 6 der Verordnung Nr. 1141/2014.

14      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es zwar möglich ist, im Rahmen eines Antrags auf Nichtigerklärung einer beschwerenden individuellen Maßnahme nach Art. 277 AEUV die Rechtswidrigkeit des Rechtsakts mit allgemeiner Geltung, auf dessen Grundlage dieser Rechtsakt erlassen worden ist, geltend zu machen. Nur die Unionsgerichte sind nämlich nach dieser Vorschrift berechtigt, die Rechtswidrigkeit eines Rechtsakts mit allgemeiner Geltung festzustellen und die Konsequenzen der sich daraus ergebenden Unanwendbarkeit hinsichtlich des vor ihm angefochtenen individuellen Rechtsakts zu ziehen (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2018, GQ u. a./Kommission, T‑525/16, EU:T:2018:964, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15      Die Feststellung der Rechtswidrigkeit durch die Unionsgerichte nach Art. 277 AEUV entfaltet jedoch keine Wirkung erga omnes, weil sie zwar zur Rechtswidrigkeit des individuellen beschwerenden Rechtsakts führt, den Rechtsakt mit allgemeiner Geltung aber in der Rechtsordnung bestehen lässt, ohne die Rechtmäßigkeit der anderen auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsakte, die nicht innerhalb der Klagefrist angefochten wurden, zu beeinträchtigen (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2018, GQ u. a./Kommission, T‑525/16, EU:T:2018:964, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Daraus folgt, dass das Gericht im Rahmen eines Antrags auf Nichtigerklärung einer beschwerenden individuellen Maßnahme zwar tatsächlich befugt ist, inzident die Rechtswidrigkeit einer Vorschrift mit allgemeiner Geltung, auf die der angefochtene Rechtsakt gestützt ist, festzustellen, dass es hingegen nicht befugt ist, derartige Feststellungen im Tenor seiner Urteile zu treffen (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2018, GQ u. a./Kommission, T‑525/16, EU:T:2018:964, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Folglich ist der erste Teil des ersten Klageantrags des Klägers wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.

18      Mit dem zweiten Teil des ersten Klageantrags begehrt der Kläger, „folglich“ den Beschluss 2021/1271 für nichtig zu erklären.

19      Da der erste Teil des ersten Klageantrags des Klägers wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen worden ist und der zweite Teil dieses Antrags davon abhängt, dass dem ersten Teil stattgegeben wird, ist dieser Antrag gegenstandslos.

B.      Zur Begründetheit

1.      Zum Antrag auf Nichtigerklärung

20      Der Kläger stützt seinen Antrag auf Nichtigerklärung auf elf Klagegründe, mit denen er im Wesentlichen Folgendes geltend macht:

–        eine Verletzung der Begründungspflicht;

–        eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör;

–        die Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 6 der Verordnung Nr. 1141/2014 und einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung;

–        eine Verletzung der Regeln des Verfahrens und des Rechts auf eine ordnungsgemäße Verwaltung;

–        eine Verletzung des Rechts auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht;

–        einen Verstoß gegen Art. 27 Abs. 2 Buchst. a Ziff. iv in Verbindung mit Art. 24 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1141/2014 und gegen Art. 27 Abs. 2 Buchst. a Ziff. vi dieser Verordnung;

–        einen Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung;

–        einen Befugnismissbrauch;

–        einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit;

–        eine Verletzung der Meinungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit;

–        einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen.

21      Vor der Prüfung der vom Kläger geltend gemachten Klagegründe ist zunächst auf den rechtlichen Rahmen und das System von Sanktionen der Verordnung Nr. 1141/2014 sowie auf die in der angefochtenen Entscheidung festgesetzte Sanktion hinzuweisen.

a)      Vorbemerkungen zum rechtlichen Rahmen und zum System von Sanktionen der Verordnung Nr. 1141/2014

22      In der Verordnung Nr. 1141/2014 werden nach ihrem Art. 1 das Statut und die Finanzierung politischer Parteien und politischer Stiftungen auf europäischer Ebene geregelt.

23      Nach den Erwägungsgründen 7, 8 und 12 der Verordnung Nr. 1141/2014 haben europäische politische Parteien einen europäischen Rechtsstatus, der durch Eintragung erlangt wird und mit dem eine Reihe von Rechten und Pflichten verbunden sind.

24      Insbesondere sind europäische politische Parteien gemäß Art. 9 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1141/2014 verpflichtet, der Behörde Änderungen an den Unterlagen oder an der Satzung, die zusammen mit dem Antrag auf Eintragung eingereicht wurden, mitzuteilen.

25      Die Erfüllung der in der Verordnung Nr. 1141/2014 festgelegten Verpflichtungen durch die europäischen politischen Parteien unterliegt der Kontrolle durch die verschiedenen Kontrollbehörden.

26      U. a. heißt es in Art. 24 Abs. 2 Unterabs. 1 und Abs. 4 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1141/2014:

„(2)      Die Behörde kontrolliert, ob die europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen ihre Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung erfüllen, insbesondere bezüglich Artikel 3, Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie d bis f, Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis e und g, Artikel 9 Absatz 5 und 6 sowie Artikel 20, 21 und 22.

(4)      Europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen stellen alle von der Behörde, dem Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments, dem Rechnungshof, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) oder von Mitgliedstaaten angeforderten Informationen zur Verfügung, die für die Durchführung der Kontrollen, für die sie gemäß dieser Verordnung verantwortlich sind, erforderlich sind.“

27      Darüber hinaus wird die Behörde, wie aus dem achten Erwägungsgrund und aus Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1141/2014 hervorgeht, auch zum Zweck der Sanktionierung von europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen im Einklang mit dieser Verordnung eingerichtet.

28      Insoweit führt die Verordnung Nr. 1141/2014 nach ihrem 31. Erwägungsgrund ein klares, robustes und abschreckendes System von Sanktionen ein, um die wirksame, verhältnismäßige und einheitliche Erfüllung der Verpflichtungen in Bezug auf die Tätigkeiten europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen zu gewährleisten.

29      Die Sanktionen sind in Art. 27 der Verordnung Nr. 1141/2014 vorgesehen. Insbesondere sieht Art. 27 Abs. 2, 4 und 5 dieser Verordnung Folgendes vor:

„(2)      Die Behörde verhängt in den folgenden Fällen finanzielle Sanktionen:

a)      nicht quantifizierbare Verstöße:

iv)      wenn eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung gegen die Verpflichtungen gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder Artikel 24 Absatz 4 verstoßen hat;

vi)      wenn die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung zu irgendeinem Zeitpunkt vorsätzlich Informationen vorenthalten oder vorsätzlich falsche oder irreführende Informationen zur Verfügung gestellt hat oder wenn eine Einrichtung, die nach dieser Verordnung befugt ist, Rechnungsprüfungen oder Kontrollen bei Empfängern von Finanzmitteln aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union vorzunehmen, Unstimmigkeiten in den Jahresabschlüssen entdeckt, die als wesentliche Auslassungen oder Falschangaben von Haushaltsposten gemäß den in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 definierten internationalen Rechnungslegungsstandards anzusehen sind;

(4)      Für die Zwecke der Anwendung der Absätze 2 und 3 werden gegen eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung folgende finanzielle Sanktionen verhängt:

a)      bei nicht quantifizierbaren Verstößen ein fester Prozentsatz des Jahresbudgets der betreffenden europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung:

–        5 %; oder

–        7,5 %, wenn konkurrierende Verstöße vorliegen; oder

–        20 %, wenn es sich um einen wiederholten Verstoß handelt; oder

–        ein Drittel der oben genannten Prozentsätze, wenn die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung den Verstoß freiwillig angezeigt hat, bevor die Behörde offiziell eine Untersuchung eingeleitet hat, und dies selbst im Falle eines konkurrierenden oder eines wiederholten Verstoßes, und wenn die betreffende Partei oder Stiftung angemessene Abhilfemaßnahmen ergriffen hat;

–        50 % des Jahresbudgets der betreffenden europäischen politischen Partei oder europäischen politischen Stiftung für das Vorjahr, wenn sie rechtskräftig wegen rechtswidriger gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteter Handlungen im Sinne des Artikels 106 Absatz 1 der Haushaltsordnung verurteilt worden ist;

(5)      Wenn eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung konkurrierende Verstöße gegen diese Verordnung begangen hat, wird nur die für den schwerwiegendsten Verstoß vorgesehene Sanktion verhängt, sofern in Absatz 4 Buchstabe a nichts anderes bestimmt ist.“

30      Art. 29 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1141/2014 bestimmt:

„(1)      Bevor sie abschließend über eine der in Artikel 27 genannten Sanktionen entscheiden, geben die Behörde oder der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments der betreffenden europäischen politischen Partei oder der europäischen politischen Stiftung Gelegenheit, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um innerhalb einer angemessenen Frist, die normalerweise höchstens einen Monat beträgt, Abhilfe zu schaffen. Die Behörde oder der Anweisungsbefugte des Europäischen Parlaments räumen insbesondere die Möglichkeit ein, Schreib- und Rechenfehler zu berichtigen, erforderlichenfalls zusätzliche Unterlagen oder Informationen zur Verfügung zu stellen sowie kleinere Fehler zu berichtigen.

(2)      Wenn eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung innerhalb der Frist gemäß Absatz 1 keine Abhilfemaßnahmen ergriffen hat, wird eine Entscheidung über die angemessene Sanktionierung nach Artikel 27 getroffen.“

b)      Vorbemerkungen zu der in der angefochtenen Entscheidung verhängten Sanktion

31      In der angefochtenen Entscheidung hat die Behörde zum einen in den Erwägungsgründen 19 bis 33 einen Verstoß gegen Art. 27 Abs. 2 Buchst. a Ziff. iv in Verbindung mit Art. 24 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1141/2014 wegen unvollständiger und mit Widersprüchen zur öffentlichen Mitteilung behafteter Antworten festgestellt, die der Kläger im Rahmen ihres Schriftwechsels gegeben hat. Zum anderen hat die Behörde in den Erwägungsgründen 34 bis 44 der angefochtenen Entscheidung einen Verstoß nach Art. 27 Abs. 2 Buchst. a Ziff. vi dieser Verordnung festgestellt und dies damit begründet, dass in den sozialen Netzwerken des Klägers weiterhin unrichtige Veröffentlichungen zu finden seien, in denen das betreffende Mitglied des Vorstands als aktuelles Mitglied seines Vorstands genannt werde, obwohl dies nicht mehr zutreffe. Sie hat jedoch im 54. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Sanktion für vorsätzliches Verhalten, die sich aus Art. 27 Abs. 2 Buchst. a Ziff. vi der Verordnung Nr. 1141/2014 ergebe, eine lex specialis sei, die im Licht von Art. 27 Abs. 5 dieser Verordnung der Sanktion vorgehe, die sich aus Art. 27 Abs. 2 Buchst. a Ziff. iv in Verbindung mit Art. 24 Abs. 4 dieser Verordnung ergeben hätte, da es um denselben Sachverhalt betreffend dasselbe in Rede stehende Vorstandsmitglied gehe. So hat die Behörde in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung eine finanzielle Sanktion gegen den Kläger nur wegen des in Art. 27 Abs. 2 Buchst. a Ziff. vi der Verordnung Nr. 1141/2014 genannten Verstoßes mit einer Sanktionshöhe in Höhe von 5 % des Jahresbudgets des Klägers verhängt.

32      Insoweit ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass nur der Tenor einer Entscheidung Rechtswirkungen zeitigen und folglich beschweren kann, unabhängig von den Gründen, auf denen diese Entscheidung beruht. Dagegen können die Erwägungen, die zur Begründung einer Entscheidung angestellt werden, als solche nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein und nur insofern der Rechtmäßigkeitskontrolle des Unionsrichters unterworfen werden, als sie Gründe eines beschwerenden Rechtsakts sind und die notwendige Begründung des Tenors des Rechtsakts bilden (vgl. Urteil vom 1. Februar 2012, Région wallonne/Kommission, T‑237/09, EU:T:2012:38, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Da im vorliegenden Fall die Erwägungen, die in den Erwägungsgründen 19 bis 33 der angefochtenen Entscheidung zu dem Verstoß nach Art. 27 Abs. 2 Buchst. a Ziff. iv in Verbindung mit Art. 24 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1141/2014 angestellt worden sind, nicht die notwendige Begründung des Tenors der angefochtenen Entscheidung bilden, können sie nicht der Rechtmäßigkeitskontrolle unterworfen werden.

34      Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass, wie oben aus Rn. 29 hervorgeht, nach Art. 27 Abs. 4 Buchst. a erster und zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1141/2014 bei nicht quantifizierbaren Verstößen eine finanzielle Sanktion in Höhe von 5 % des Jahresbudgets der europäischen politischen Partei zu verhängen ist und, wenn es sich um konkurrierende Verstöße handelt, diese Sanktion 7,5 % des Jahresbudgets der europäischen politischen Partei entsprechen muss. Außerdem wird nach Abs. 5 dieses Artikels bei konkurrierenden Verstößen nur die für den schwerwiegendsten Verstoß vorgesehene Sanktion verhängt, sofern in Abs. 4 Buchst. a dieses Artikels nichts anderes bestimmt ist.

35      Somit hängt die Sanktion, die gegen eine europäische politische Partei bei nicht quantifizierbaren Verstößen zu verhängen ist, von der Zahl der begangenen Verstöße ab. Wird festgestellt, dass nur ein nicht quantifizierbarer Verstoß begangen wurde, ist gemäß Art. 27 Abs. 4 Buchst. a erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1141/2014 eine finanzielle Sanktion in Höhe von 5 % des Jahresbudgets der europäischen politischen Partei zu verhängen. Handelt es sich hingegen um eine Situation, in der festgestellt wird, dass mindestens zwei nicht quantifizierbare Verstöße als Bestandteil derselben rechtswidrigen Handlung begangen wurden, handelt es sich um konkurrierende Verstöße im Sinne von Art. 2 Nr. 12 dieser Verordnung, und in diesem Fall ist gemäß Art. 27 Abs. 4 Buchst. a zweiter Gedankenstrich dieser Verordnung eine finanzielle Sanktion in Höhe von 7,5 % des Jahresbudgets der europäischen politischen Partei zu verhängen.

36      Angesichts des klaren Wortlauts von Art. 27 Abs. 4 Buchst. a erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1141/2014 verfügt die Behörde daher über keinerlei Ermessen bei der Festlegung der finanziellen Sanktion für nicht quantifizierbare Verstöße. Dieses Ergebnis wird durch Art. 27 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1141/2014 nicht in Frage gestellt, wie die darin enthaltene Wendung „sofern in Absatz 4 Buchstabe a nichts anderes bestimmt ist“ belegt.

37      Im Licht dieser Erwägungen sind zunächst der sechste und der elfte Klagegrund des Klägers zusammen zu prüfen.

c)      Zum sechsten und zum elften Klagegrund: Verstoß gegen Art. 27 Abs. 2 Buchst. a Ziff. iv in Verbindung mit Art. 24 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1141/2014, gegen Art. 27 Abs. 2 Buchst. a Ziff. vi dieser Verordnung und gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen

38      Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, dass die Behörde gegen eine europäische politische Partei nur dann eine Sanktion verhängen könne, wenn diese Partei ihr unmittelbar falsche Informationen zur Verfügung stelle, und dass die unmittelbar der Öffentlichkeit mitgeteilten Informationen nicht unter die Verordnung Nr. 1141/2014 fielen.

39      So macht der Kläger im Rahmen des sechsten Klagegrundes im Wesentlichen geltend, die Behörde habe durch die Verhängung einer finanziellen Sanktion gegen ihn gegen Art. 27 Abs. 2 Buchst. a Ziff. iv in Verbindung mit Art. 24 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1141/2014 sowie gegen Art. 27 Abs. 2 Buchst. a Ziff. vi dieser Verordnung verstoßen und Beurteilungsfehler begangen.

40      Im Rahmen des elften Klagegrundes vertritt der Kläger im Wesentlichen die Ansicht, die Behörde habe dadurch, dass sie eine finanzielle Sanktion gegen ihn verhängt habe, auch gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen verstoßen.

41      Die Behörde macht geltend, der sechste Klagegrund gehe ins Leere und das im Stadium der Erwiderung vorgetragene Vorbringen zur Auslegung von Art. 27 Abs. 2 Buchst. a Ziff. vi der Verordnung Nr. 1141/2014 sei unzulässig und jedenfalls unbegründet.

42      Der elfte Klagegrund ist nach Ansicht der Behörde als unbegründet zurückzuweisen.

43      Im Licht des Vorbringens der Parteien sind zunächst die Schlüssigkeit des sechsten Klagegrundes und die Zulässigkeit des Vorbringens zur Auslegung von Art. 27 Abs. 2 Buchst. a Ziff. vi der Verordnung Nr. 1141/2014 im Stadium der Erwiderung zu prüfen.

1)      Zur Schlüssigkeit des sechsten Klagegrundes

44      Die Behörde macht geltend, der sechste Klagegrund gehe ins Leere, da der Kläger die Tatbestandsmerkmale eines Verstoßes nach Art. 27 Abs. 2 Buchst. a Ziff. iv der Verordnung Nr. 1141/2014 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 4 dieser Verordnung, der nicht Gegenstand einer Sanktion gewesen sei, mit denen des Art. 27 Abs. 2 Buchst. a Ziff. vi dieser Verordnung vermische, der Gegenstand einer Sanktion gewesen sei.

45      Im Rahmen einer in der mündlichen Verhandlung zu beantwortenden prozessleitenden Maßnahme nach Art. 89 Abs. 2 Buchst. c der Verfahrensordnung hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, dass der sechste Klagegrund schlüssig sei, soweit er das Vorbringen betreffe, mit dem ein Verstoß gegen Art. 27 Abs. 2 Buchst. a Ziff. vi der Verordnung Nr. 1141/2014 geltend gemacht werde.

46      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung ein Klagegrund, der, auch wenn er begründet wäre, nicht zu der vom Kläger angestrebten Nichtigerklärung führen könnte, als ins Leere gehend anzusehen ist (Beschluss vom 26. Februar 2013, Castiglioni/Kommission, T‑591/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:94, Rn. 45, und Urteil vom 15. Januar 2015, Frankreich/Kommission, T‑1/12, EU:T:2015:17, Rn. 73; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 21. September 2000, EFMA/Rat, C‑46/98 P, EU:C:2000:474, Rn. 38).

47      Im vorliegenden Fall lässt sich den Schriftsätzen des Klägers entnehmen, dass er im Wesentlichen einen Verstoß zum einen gegen Art. 27 Abs. 2 Buchst. a Ziff. iv in Verbindung mit Art. 24 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1141/2014 und zum anderen gegen Art. 27 Abs. 2 Buchst. a Ziff. vi dieser Verordnung geltend macht.

48      Denn in den Rn. 135 und 136 der Klageschrift führt der Kläger Art. 24 und Art. 27 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1141/2014 an. Außerdem macht er in Rn. 139 der Klageschrift unter Bezugnahme auf diese Vorschriften geltend, die Behörde könne eine europäische politische Partei nur dann verurteilen, wenn ihr diese Partei „willentlich und vorsätzlich falsche Informationen zur Verfügung gestellt“ habe, und trägt in den Rn. 140 bis 152 der Klageschrift vor, dass dies angesichts der zeitlichen Abfolge der Ereignisse im vorliegenden Fall nicht der Fall gewesen sei. Außerdem macht er in Rn. 159 der Klageschrift im Wesentlichen geltend, dass kein Verstoß gegen die Art. 24 und 27 der Verordnung Nr. 1141/2014 festgestellt werden könne, „[d]a die Behörde in die Lage versetzt werden konnte, ihre Kontrolle über die Zusammensetzung [seiner] Organe … auszuüben, da ihr ein bis zum Beweis des Gegenteils verbindliches Protokoll ausgehändigt wurde, und da offensichtlich ist, dass die (nicht vorsätzlich) unterbliebene Aktualisierung der Website keine Auswirkungen auf die Kontrolle der Behörde hatte“.

49      Aus dem oben in Rn. 48 wiedergegebenen Vorbringen des Klägers geht somit hervor, dass damit zum einen dargetan werden soll, dass der Kläger der Behörde zutreffende Informationen übermittelt hat, so dass diese ihre Kontrollbefugnis ausüben konnte, und dass ihm daher kein Verstoß gegen Art. 27 Abs. 2 Buchst. a Ziff. iv in Verbindung mit Art. 24 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1141/2014 vorgeworfen werden kann, und zum anderen, dass gegen eine europäische politische Partei nur dann eine Sanktion verhängt werden kann, wenn sie der Behörde vorsätzlich falsche Informationen zur Verfügung stellt, und dass die Behörde, da dies hier nicht der Fall war, gegen Art. 27 Abs. 2 Buchst. a Ziff. vi der Verordnung Nr. 1141/2014 verstoßen hat.

50      Diese Auslegung wird dadurch bestätigt, dass der Kläger in der Erwiderung auf den „Verstoß gegen die Art. 24 und 27 der Verordnung Nr. 1141/2014 und auf einen Beurteilungsfehler bei ihrer Anwendung im vorliegenden Fall“ Bezug nimmt.

51      In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen geltend gemacht hat, das Vorbringen, mit dem ein Verstoß gegen Art. 27 Abs. 2 Buchst. a Ziff. iv in Verbindung mit Art. 24 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1141/2014 geltend gemacht wird, zwar ins Leere geht, soweit es sich gegen Gründe richtet, auf denen der Tenor der angefochtenen Entscheidung nicht beruht, und daher nicht geeignet ist, gemäß der oben in Rn. 46 angeführten Rechtsprechung zur Nichtigerklärung dieser Entscheidung zu führen, dass dies aber nicht für das Vorbringen gilt, mit dem ein Verstoß gegen Art. 27 Abs. 2 Buchst. a Ziff. vi dieser Verordnung gerügt wird.

52      Folglich geht der sechste Klagegrund ins Leere, soweit es um das Vorbringen geht, mit dem ein Verstoß gegen Art. 27 Abs. 2 Buchst. a Ziff. iv in Verbindung mit Art. 24 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1141/2014 geltend gemacht wird, und ist dieser Klagegrund schlüssig, soweit er das Vorbringen betrifft, mit dem ein Verstoß gegen Art. 27 Abs. 2 Buchst. a Ziff. vi dieser Verordnung geltend gemacht wird.

53      Daher ist die Prüfung fortzusetzen und die Zulässigkeit des im Stadium der Erwiderung vorgetragenen Vorbringens des Klägers zur Auslegung von Art. 27 Abs. 2 Buchst. a Ziff. vi der Verordnung Nr. 1141/2014 zu prüfen.

2)      Zur Zulässigkeit des Vorbringens zur Auslegung von Art. 27 Abs. 2 Buchst. a Ziff. vi der Verordnung Nr. 1141/2014 im Stadium der Erwiderung

54      In der Erwiderung stellt der Kläger fest, dass zwei Auslegungen von Art. 27 Abs. 2 Buchst. a Ziff. vi der Verordnung Nr. 1141/2014 möglich seien. Bei einer weiten Auslegung ermächtige diese Bestimmung die Behörde, jede Verbreitung falscher oder irreführender Informationen, unabhängig vom Adressaten und vom Kommunikationsträger, mit Sanktionen zu belegen, auch wenn sie nicht getäuscht worden sei. Bei einer engen Auslegung ermächtige dieser Artikel die Behörde nur dann, Sanktionen zu verhängen, wenn falsche oder irreführende Informationen ihr übermittelt würden. Nach Ansicht des Klägers steht die letztgenannte Auslegung im Einklang mit der Absicht des Gesetzgebers, der Behörde die Ausübung ihrer Kontrollbefugnis zu ermöglichen, und ergibt sich diese Auslegung aus dem Wortlaut von Art. 27 Abs. 2 Buchst. a Ziff. vi der Verordnung Nr. 1141/2014, der auf Situationen verweise, in denen die europäische politische Partei Informationen zur Verfügung stellt oder hätte zur Verfügung stellen müssen.

55      In der Gegenerwiderung beantragt die Behörde, dieses Vorbringen als verspätet und damit unzulässig zurückzuweisen. Es könne weder dem sechsten noch dem elften in der Klageschrift enthaltenen Klagegrund zugeordnet werden.

56      Im Rahmen einer in der mündlichen Verhandlung zu beantwortenden prozessleitenden Maßnahme nach Art. 89 Abs. 2 Buchst. c der Verfahrensordnung hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, dass dieses Vorbringen zulässig sei, da er in der Klageschrift entsprechende Argumente vorgebracht habe.

57      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung das Vorbringen neuer Klage- und Verteidigungsgründe im Laufe des Verfahrens unzulässig ist, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.

58      Nach der Rechtsprechung ist Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung auch auf Rügen und Vorbringen anwendbar (vgl. Urteil vom 14. Juli 2021, AQ/eu-LISA, T‑164/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:456, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59      Jedoch muss ein Angriffsmittel, ein Vorbringen oder eine Rüge, das bzw. die eine Erweiterung eines Angriffsmittels, eines Vorbringens oder einer Rüge darstellt, das bzw. die bereits unmittelbar oder mittelbar in der Klageschrift vorgetragen wurde, für zulässig erklärt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2019, Yanukovych/Rat, T‑301/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:676, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60      Um als Erweiterung eines bereits vorgetragenen Angriffsmittels oder Vorbringens oder einer bereits vorgebrachten Rüge betrachtet werden zu können, muss ein neues Argument mit den ursprünglich in der Klageschrift dargelegten Angriffsmitteln, Argumenten oder Rügen einen so engen Zusammenhang aufweisen, dass es als Bestandteil der üblichen sich in einem streitigen Verfahren entwickelnden Erörterung angesehen werden kann (vgl. Urteil vom 20. November 2017, Petrov u. a./Parlament, T‑452/15, EU:T:2017:822, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Kläger, wie die Behörde hervorhebt, in der Klageschrift im Rahmen des sechsten Klagegrundes nicht ausdrücklich Argumente vorgebracht hat, die auf die „Tragweite“ von Art. 27 Abs. 2 Buchst. a Ziff. vi der Verordnung Nr. 1141/2014 gestützt werden.

62      Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Kläger, wie oben aus Rn. 48 hervorgeht, in Rn. 139 der Klageschrift geltend gemacht hat, dass die Behörde eine europäische politische Partei nur dann verurteilen könne, wenn ihr diese Partei „willentlich und vorsätzlich falsche Informationen zur Verfügung gestellt“ habe, und dass er in Rn. 140 bis 152 dieser Klageschrift vorgetragen hat, dass dies angesichts der zeitlichen Abfolge der Ereignisse im vorliegenden Fall nicht der Fall gewesen sei, bevor er zu dem Schluss gekommen ist, dass die Behörde trotz dieses Umstands im Wesentlichen davon ausgegangen sei, dass sein Verhalten „in den Geltungsbereich von Art. 27 Abs. 2 Buchst. a Ziff. vi der Verordnung [Nr. 1141/2014]“ falle. Außerdem hat der Kläger in Rn. 154 der Klageschrift ausgeführt, dass die Behörde selbst darauf hingewiesen habe, dass sie „klar über die Zusammensetzung des Vorstands informiert“ worden sei.

63      Diese Erwägungen entsprechen genau der vom Kläger in der Erwiderung dargelegten „engen“ Auslegung, die er vertritt, nämlich dass nach Art. 27 Abs. 2 Buchst. a Ziff. vi der Verordnung Nr. 1141/2014 eine Sanktion nur dann zu verhängen ist, wenn eine europäische politische Partei der Behörde vorsätzlich falsche Informationen zur Verfügung stellt.

64      Jedenfalls ist festzustellen, dass der Kläger entgegen dem Vorbringen der Behörde im Rahmen des elften Klagegrundes unter Verweis auf Art. 27 Abs. 2 Buchst. a Ziff. vi der Verordnung Nr. 1141/2014 im Wesentlichen geltend gemacht hat, dass sich aus dieser Bestimmung nicht ergebe, dass die Behörde gegen eine europäische politische Partei eine Sanktion wegen einer Veröffentlichung in den sozialen Medien verhängen könne.

65      Daher weisen die oben in Rn. 54 angeführten Argumente des Klägers im Stadium der Erwiderung einen hinreichend engen Zusammenhang mit dem Vorbringen in der Klageschrift auf und sind somit zulässig.

3)      Zur Begründetheit des sechsten und des elften Klagegrundes

66      In den Erwägungsgründen 34 bis 44 der angefochtenen Entscheidung hat die Behörde zunächst festgestellt, dass Art. 27 Abs. 2 Buchst. a Ziff. vi der Verordnung Nr. 1141/2014 in Anbetracht seines Wortlauts und seiner Zielsetzung dahin auszulegen sei, dass er darauf abziele, die Fehlinformation der Öffentlichkeit durch eine europäische politische Partei über ihre strukturellen und finanziellen Merkmale mit einer Sanktion zu belegen. Der Kläger habe in Veröffentlichungen in den sozialen Netzwerken das in Rede stehende Vorstandsmitglied als gegenwärtiges Mitglied seines Vorstands genannt, obwohl es dem Vorstand zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichungen nicht mehr angehört habe, und er habe zu einem unbekannten Zeitpunkt beschlossen, diese Veröffentlichungen in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit im Internet zu belassen, so dass ein Vorsatz des Klägers festzustellen sei. Die Behörde ist zu dem Ergebnis gekommen, der Kläger habe dadurch, dass er in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit Veröffentlichungen in den sozialen Netzwerken belassen habe, in denen das in Rede stehende Vorstandsmitglied als gegenwärtiges Mitglied seines Vorstands genannt worden sei, obwohl es dem Vorstand zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichungen nicht mehr angehört habe, vorsätzlich falsche Informationen zur Verfügung gestellt und damit die Tatbestandsmerkmale von Art. 27 Abs. 2 Buchst. a Ziff. vi der Verordnung Nr. 1141/2014 erfüllt.

67      Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, Art. 27 Abs. 2 Buchst. a Ziff. vi der Verordnung Nr. 1141/2014 sei dahin auszulegen, dass er Fälle betreffe, in denen eine europäische politische Partei der Behörde vorsätzlich falsche Informationen zur Verfügung stelle. Er trägt im Wesentlichen vor, die Behörde habe einen Rechtsfehler sowie Beurteilungsfehler begangen und gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen verstoßen, indem sie gegen ihn eine finanzielle Sanktion nach dieser Vorschrift verhängt und dies damit begründet habe, dass er in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit Veröffentlichungen in den sozialen Netzwerken belassen habe, in denen das betreffende Vorstandsmitglied als gegenwärtiges Mitglied seines Vorstands genannt worden sei.

68      Die Behörde tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Sie macht im Wesentlichen geltend, aus einer wörtlichen, systematischen und teleologischen Auslegung von Art. 27 Abs. 2 Buchst. a Ziff. vi der Verordnung Nr. 1141/2014 ergebe sich, dass der Öffentlichkeit vorsätzlich zur Verfügung gestellte falsche Informationen, wenn sie das Statut oder die Finanzierung europäischer politischer Parteien beträfen, nicht vom Anwendungsbereich dieses Artikels ausgenommen seien. Durch die Verhängung einer finanziellen Sanktion gegen den Kläger gemäß dieser Vorschrift habe sie weder einen Rechtsfehler oder Beurteilungsfehler begangen noch gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, da der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei.

69      Im Licht des Vorbringens der Parteien ist zunächst Art. 27 Abs. 2 Buchst. a Ziff. vi der Verordnung Nr. 1141/2014 auszulegen.

i)      Zur Auslegung von Art. 27 Abs. 2 Buchst. a Ziff. vi der Verordnung Nr. 1141/2014

70      Wie oben in Rn. 29 ausgeführt, lautet Art. 27 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1141/2014:

„(2)      Die Behörde verhängt in den folgenden Fällen finanzielle Sanktionen:

a)      nicht quantifizierbare Verstöße:

vi)      wenn die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung zu irgendeinem Zeitpunkt vorsätzlich Informationen vorenthalten oder vorsätzlich falsche oder irreführende Informationen zur Verfügung gestellt hat oder wenn eine Einrichtung, die nach dieser Verordnung befugt ist, Rechnungsprüfungen oder Kontrollen bei Empfängern von Finanzmitteln aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union vorzunehmen, Unstimmigkeiten in den Jahresabschlüssen entdeckt, die als wesentliche Auslassungen oder Falschangaben von Haushaltsposten gemäß den in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 definierten internationalen Rechnungslegungsstandards anzusehen sind[.]“

71      Aus der oben in Rn. 66 angeführten Begründung der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass die Behörde gegen den Kläger eine finanzielle Sanktion gemäß Art. 27 Abs. 2 Buchst. a Ziff. vi der Verordnung Nr. 1141/2014 verhängt und dies damit begründet hat, dass er vorsätzlich falsche Informationen zur Verfügung gestellt habe.

72      Die Auslegung von Art. 27 Abs. 2 Buchst. a Ziff. vi der Verordnung Nr. 1141/2014 ist daher auf Fälle zu beschränken, in denen die betreffende europäische politische Partei zu irgendeinem Zeitpunkt vorsätzlich falsche Informationen zur Verfügung gestellt hat.

73      Nach ständiger Rechtsprechung ist Art. 27 Abs. 2 Buchst. a Ziff. vi der Verordnung Nr. 1141/2014 wörtlich, systematisch und teleologisch auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, A u. a. [Windkraftanlagen in Aalter und Nevele], C‑24/19, EU:C:2020:503, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Vorschriften des Unionsrechts in mehreren Sprachen abgefasst sind und die verschiedenen Sprachfassungen gleichermaßen verbindlich sind, was einen Vergleich dieser Sprachfassungen erforderlich machen kann (vgl. Urteil vom 14. Juli 2016, Lettland/Kommission, T‑661/14, EU:T:2016:412, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2021, Hessischer Rundfunk, C‑422/19 und C‑423/19, EU:C:2021:63, Rn. 65).

–       Zur wörtlichen Auslegung

74      Als Erstes ist festzustellen, dass Art. 27 Abs. 2 Buchst. a Ziff. vi der Verordnung Nr. 1141/2014, wie die Behörde geltend macht, weder den Adressaten noch die Art und Weise der Übermittlung falscher Informationen näher bestimmt.

75      Es ist jedoch festzustellen, dass mit dem in dieser Vorschrift verwendeten Ausdruck „zur Verfügung stellen“ im gewöhnlichen Sprachgebrauch insbesondere das Unterbreiten, Übermitteln oder Vorlegen der erforderlichen Informationen gemeint ist.

76      Außerdem ist festzustellen, dass der Ausdruck „zur Verfügung stellen“ (in der französischen Sprachfassung: „fournir“) in Verbindung mit dem Wort „Informationen“ in anderen Vorschriften der Verordnung Nr. 1141/2014 verwendet wird, um auf die Übermittlung von im Rahmen eines Verfahrens erforderlichen Informationen durch europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen an verschiedene zuständige Behörden Bezug zu nehmen. Dies gilt insbesondere für Art. 23 Abs. 4, Art. 24 Abs. 4 Unterabs. 1, Art. 25 Abs. 6 (hier wird in der deutschen Sprachfassung allerdings die Wendung „legt vor“ verwendet) oder Art. 29 Abs. 1 dieser Verordnung.

77      Dagegen ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1141/2014, wenn sie auf die Übermittlung von Informationen an die Öffentlichkeit Bezug nimmt, (in der französischen Sprachfassung) den Ausdruck „mis à disposition“ statt „fournir“ verwendet, wie sich aus ihrem 41. Erwägungsgrund ergibt (wo in der deutschen Fassung jedoch ebenfalls die Wendung „zur Verfügung gestellt“ verwendet wird). Im Zusammenhang mit Informationen, die im Internet veröffentlicht werden sollen, werden die Ausdrücke „online zugänglich“ und „veröffentlicht“ verwendet, wie sich aus ihrem Art. 7 Abs. 1 bzw. Art. 32 ergibt.

78      Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass zwischen der französischen Sprachfassung und anderen Sprachfassungen, insbesondere der englischen, der deutschen, der italienischen und der spanischen Fassung der Verordnung Nr. 1141/2014 in diesem Punkt keine Unterschiede bestehen.

79      In diesem Zusammenhang spricht die in Art. 27 Abs. 2 Buchst. a Ziff. vi der Verordnung Nr. 1141/2014 verwendete Wendung „falsche … Informationen zur Verfügung gestellt“ für die Auslegung, dass damit das Unterbreiten, Übermitteln oder Vorlegen falscher erforderlicher Informationen gemeint ist.

80      Als Zweites ist festzustellen, dass sich das Adverb „vorsätzlich“ nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch auf eine mit Vorsatz bzw. absichtlich vorgenommene Handlung bezieht.

81      Die Wendung „vorsätzlich falsche Informationen zur Verfügung gestellt“ spricht dann für die Auslegung, dass sich die europäische politische Partei zum Zeitpunkt der Unterbreitung, Übermittlung oder Vorlage der erforderlichen Informationen ihrer Unrichtigkeit bewusst ist, sich aber bewusst dafür entscheidet, sie zu unterbreiten, zu übermitteln oder vorzulegen.

82      Als Drittes weist der Ausdruck „zu irgendeinem Zeitpunkt“ nach dem üblichen Sinn des gewöhnlichen Sprachgebrauchs darauf hin, dass etwas zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb eines bestimmten Zeitraums auftreten kann.

83      Im Zusammenhang mit Art. 27 Abs. 2 Buchst. a Ziff. vi der Verordnung Nr. 1141/2014 führt der Ausdruck „zu irgendeinem Zeitpunkt“ zu der Auslegung, dass sich eine europäische politische Partei zu irgendeinem beliebigen Zeitpunkt bewusst dafür entscheidet, erforderliche Informationen zu unterbreiten, zu übermitteln oder vorzulegen, die falsch sind.

84      Entgegen dem Vorbringen der Behörde soll aus redaktioneller Sicht die Verwendung des Ausdrucks „zu irgendeinem Zeitpunkt“ nicht den Willen des Gesetzgebers unterstreichen, kein Tatbestandsmerkmal festzulegen, das die Anwendbarkeit auf bestimmte Übermittlungsumstände beschränkt, sondern vielmehr eine zeitliche Klarstellung hinzufügen.

85      Die vorstehenden Erwägungen sprechen für eine wörtliche Auslegung von Art. 27 Abs. 2 Buchst. a Ziff. vi der Verordnung Nr. 1141/2014, wonach diese Vorschrift auf Fälle anwendbar ist, in denen sich eine europäische politische Partei zu irgendeinem beliebigen Zeitpunkt bewusst dafür entscheidet, falsche Informationen in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit zu unterbreiten, zu übermitteln oder vorzulegen.

–       Zur systematischen Auslegung

86      Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1141/2014, wie sich oben aus Rn. 22 ergibt, den rechtlichen und finanziellen Rahmen für europäische politische Parteien regelt.

87      In Bezug auf den Rechtsrahmen geht aus Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1141/2014 hervor, dass die europäischen politischen Parteien ihren Antrag auf Eintragung an die Behörde stellen und dass diese den Antrag prüft, um festzustellen, ob diese Parteien die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllen und die Bestimmungen über die innere Ordnung insbesondere im Zusammenhang mit der Satzung einhalten, und über ihre Eintragung entscheidet. Zudem sind, wie oben aus Rn. 24 hervorgeht, nach Art. 9 Abs. 5 dieser Verordnung Änderungen an den Unterlagen oder an der Satzung, die zusammen mit dem Antrag auf Eintragung eingereicht wurden, der Behörde von den politischen Parteien mitzuteilen. Gemäß Art. 10 Abs. 1 und Abs. 3 Unterabs. 4 dieser Verordnung prüft die Behörde ihrerseits regelmäßig, ob die europäischen politischen Parteien die Eintragungsvoraussetzungen und die Bestimmungen über die Entscheidungsstrukturen weiterhin erfüllen, und kann sie löschen, wenn dies nicht der Fall ist. Außerdem kontrolliert die Behörde nach Art. 24 Abs. 2 Unterabs. 1 dieser Verordnung, ob die europäischen politischen Parteien ihre Verpflichtungen im Zusammenhang mit diesen Voraussetzungen und Vorschriften erfüllen.

88      Was den Finanzrahmen betrifft, so können europäische politische Parteien nach ihrer Registrierung unter bestimmten Voraussetzungen gemäß Art. 17 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 und 7 der Verordnung Nr. 1141/2014 beim Parlament einen Antrag auf Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Union stellen, Spenden von natürlichen oder juristischen Personen annehmen und sich Zuwendungen von ihren Mitgliedern zahlen lassen. Sie sind jedoch nach Art. 23 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 2 bis 4 dieser Verordnung verpflichtet, der Behörde ihre Jahresabschlüsse und Begleitunterlagen, einen externen Prüfbericht über diese Jahresabschlüsse sowie eine Aufstellung sämtlicher Spender und Zuwendungsleistenden mit ihren jeweiligen Spenden und Zuwendungen vorzulegen. Die Einhaltung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Finanzierung wird gemäß Art. 24 Abs. 2 dieser Verordnung von der Behörde und dem Anweisungsbefugten des Parlaments sichergestellt.

89      Aus den oben in Rn. 88 genannten Vorschriften geht hervor, dass die europäischen politischen Parteien verpflichtet sind, der Behörde sowohl bei ihrer Eintragung als auch während ihres gesamten Bestehens Informationen über die Eintragungsvoraussetzungen und die Bestimmungen über die Entscheidungsstrukturen insbesondere im Zusammenhang mit der Satzung sowie über ihre finanzielle Lage zur Verfügung zu stellen, indem sie insbesondere ihre Jahresabschlüsse, einen externen Prüfbericht sowie eine Aufstellung ihrer Spender und Zuwendungsleistenden mit ihren jeweiligen Spenden und Zuwendungen vorlegen.

90      Als Zweites ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Behörde gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1141/2014 ein Register europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen einrichtet und verwaltet.

91      Es ist auch darauf hinzuweisen, dass aus dem zweiten Erwägungsgrund und aus Art. 1 der Delegierten Verordnung (EU, Euratom) 2015/2401 der Kommission vom 2. Oktober 2015 über den Inhalt und die Funktionsweise des Registers europäischer politischer Parteien und Stiftungen (ABl. 2015, L 333, S. 50), die gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1141/2014 erlassen wurde, hervorgeht, dass das Register europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen die im Rahmen von Anträgen auf Eintragung als europäische politische Parteien oder europäische politische Stiftungen eingereichten sowie alle nachfolgend vorgelegten Daten, Angaben und Dokumente enthält.

92      Nach dem fünften Erwägungsgrund und Art. 3 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/2401 erstellt die Behörde Standardauszüge aus dem Register europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen und stellt sie allen natürlichen oder juristischen Personen auf Antrag zur Verfügung.

93      Gemäß dem vierten Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung 2015/2401 erbringt das Register europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen somit eine öffentliche Dienstleistung im Interesse der Transparenz, Rechenschaftspflicht und Rechtssicherheit, und betreibt die Behörde das Register auf eine Weise, mit der ein angemessener Registerzugang sowie eine Zertifizierung der darin enthaltenen Informationen gewährleistet werden.

94      Zum anderen ist festzustellen, dass aus dem 33. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1141/2014 hervorgeht, dass aus Transparenzgründen und um die Überprüfung europäischer politischer Parteien sowie deren demokratische Rechenschaftspflicht zu stärken, als von substanziellem öffentlichen Interesse anzusehende Informationen über europäische politische Parteien, insbesondere über ihre Satzung, ihre Mitglieder, ihre Jahresabschlüsse, ihre Spender und deren Spenden, über ihre Beiträge und Finanzhilfen aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union veröffentlicht werden sollten.

95      Gemäß Art. 32 Abs. 1 Buchst. a und d bis f der Verordnung Nr. 1141/2014 veröffentlicht das Parlament unter der Verantwortung seines Anweisungsbefugten oder der Behörde auf der hierzu eingerichteten Website u. a. die Satzungen aller europäischen politischen Parteien, die Unterlagen, die als Teil ihrer Anträge auf Eintragung eingereicht wurden, und danach alle in diesem Zusammenhang mitgeteilten Änderungen sowie ihre Jahresabschlüsse und externen Prüfberichte, die Namen ihrer Spender mit ihren Spenden entsprechend den Angaben dieser Parteien oder ihre gemeldeten Zuwendungen.

96      Aus den vorstehenden Bestimmungen ergibt sich, dass Informationen über europäische politische Parteien, insbesondere als von substanziellem öffentlichen Interesse anzusehende Informationen, der Öffentlichkeit von den zuständigen Behörden, zu denen die Behörde gehört, zur Verfügung gestellt werden müssen, damit die Öffentlichkeit einen angemessenen Zugang erlangen kann.

97      Dagegen sieht die Verordnung Nr. 1141/2014 keine Verpflichtung für die europäischen politischen Parteien vor, der Öffentlichkeit Informationen zur Verfügung zu stellen. Die einzigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1141/2014, die die Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit durch europäische politische Parteien betreffen, sind zum einen der 32. Erwägungsgrund und zum anderen Art. 31 („Unterrichtung der Bürger“), die vorsehen, dass die europäischen politischen Parteien im Zusammenhang mit den Wahlen zum Parlament alle geeigneten Maßnahmen ergreifen können, um Unionsbürger über ihre Verbindungen zu nationalen politischen Parteien und ihren Kandidaten zu informieren. Abgesehen davon, dass diese Bestimmungen den Bereich der für die Bürger bestimmten Informationen auf besondere Umstände beschränken, nämlich jene im Zusammenhang mit den Wahlen zum Parlament und das spezifische Thema der Verbindungen zwischen europäischen politischen Parteien und nationalen politischen Parteien und ihren Kandidaten, sehen sie somit die Möglichkeit und nicht die Verpflichtung der europäischen politischen Parteien vor, die Bürger zu informieren.

98      Als Drittes ist darauf hinzuweisen, dass die anderen in Art. 27 Abs. 2 Buchst. a Ziff. vi der Verordnung Nr. 1141/2014 vorgesehenen Arten von Verstößen als der oben in Rn. 72 genannte Sanktionen für den Fall der Nichterfüllung der Anforderungen der Übermittlung von Informationen an die zuständigen Behörden durch die europäischen politischen Parteien vorsehen. In Bezug auf Situationen, in denen „die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung zu irgendeinem Zeitpunkt vorsätzlich Informationen vorenthalten … hat“, genügt der Hinweis, dass, wie bereits oben in Rn. 97 ausgeführt, keine Bestimmung der Verordnung Nr. 1141/2014 verlangt, dass die europäischen politischen Parteien der Öffentlichkeit Informationen zur Verfügung stellen, so dass eine Sanktion wegen vorsätzlichen Vorenthaltens von Informationen nur dahin ausgelegt werden kann, dass damit Informationen gemeint sind, die die europäischen politischen Parteien den Kontrollbehörden im Rahmen ihrer Verpflichtungen nach dieser Verordnung übermitteln müssen.

99      Was die Fälle betrifft, in denen „eine Einrichtung, die nach [der] Verordnung [Nr. 1141/2014] befugt ist, Rechnungsprüfungen oder Kontrollen bei Empfängern von Finanzmitteln aus dem Gesamthaushaltsplan der … Union vorzunehmen, Unstimmigkeiten in den Jahresabschlüssen entdeckt, die als wesentliche Auslassungen oder Falschangaben von Haushaltsposten gemäß den … internationalen Rechnungslegungsstandards anzusehen sind“, genügt der Hinweis, dass diese Art von Verstoß europäische politische Parteien mit Sanktionen belegt, wenn von Einrichtungen, die befugt sind, Rechnungsprüfungen oder Kontrollen vorzunehmen, Unstimmigkeiten in ihren Jahresabschlüssen entdeckt werden.

100    All dies spricht für eine kontextbezogene Auslegung von Art. 27 Abs. 2 Buchst. a Ziff. vi der Verordnung Nr. 1141/2014, wonach diese Bestimmung auf Fälle anwendbar ist, in denen eine europäische politische Partei den zuständigen Behörden, zu denen die Behörde gehört, vorsätzlich falsche Informationen zur Verfügung stellt.

101    Wenn die Behörde geltend macht, dass sie gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1141/2014 im Rahmen ihrer Prüfungsbefugnisse verpflichtet sei, sich zu vergewissern, dass die Antworten, die ihr von den europäischen politischen Parteien direkt übermittelt würden, zuverlässig seien, genügt die Feststellung, dass diese Bestimmung vorsieht, dass die Behörde regelmäßig prüft, ob die eingetragenen europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen die Eintragungsvoraussetzungen gemäß Art. 3 und die Bestimmungen über die Entscheidungsstrukturen gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a, b und d bis f und Art. 5 Abs. 1 Buchst. a bis e und g der Verordnung Nr. 1141/2014 weiterhin erfüllen. Der Verweis auf die letztgenannten Bestimmungen bestätigt, dass eingetragene europäische politische Parteien der Behörde im Rahmen ihrer Verpflichtungen aus dieser Verordnung zutreffende Informationen zur Verfügung stellen müssen.

–       Zur teleologischen Auslegung

102    Als Erstes ist erstens festzustellen, dass der erste Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1141/2014 auf Art. 10 Abs. 4 EUV und Art. 12 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verweist, wonach politische Parteien auf europäischer Ebene zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union beitragen. Zudem sollten nach dem 23. Erwägungsgrund der Verordnung die Kriterien für die Verteilung der begrenzten Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Union „das Ziel europäischer politischer Parteien, in vollem Umfang am demokratischen Leben der Europäischen Union mitzuwirken und Europas repräsentative Demokratie aktiv mitzugestalten, um die Sichtweisen, Meinungen und den politischen Willen der Bürger effektiv zum Ausdruck zu bringen“, verdeutlichen. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das Ziel der Verordnung Nr. 1141/2014 letztlich darin besteht, das europäische politische Bewusstsein und die europäische repräsentative Demokratie zu stärken.

103    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass im 24. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1141/2014 ausgeführt wird, dass die Transparenz der Finanzierung europäischer politischer Parteien zu erhöhen und dem Missbrauch der Finanzierungsvorschriften vorzubeugen ist. Gleiches gilt für den 34. Erwägungsgrund dieser Verordnung, in dem von einem „legitimen öffentlichen Interesse an einer transparenten Finanzierung von europäischen politischen Parteien“ die Rede ist, und für den 38. Erwägungsgrund dieser Verordnung, in dem der Wille, die Transparenz der Finanzierung europäischer politischer Parteien sowie ihrer Mitgliedschaft zu gewährleisten, herausgestrichen wird. Im 33. Erwägungsgrund der Verordnung heißt es, dass „[a]us Transparenzgründen … als von substanziellem öffentlichen Interesse anzusehende Informationen … veröffentlicht werden [sollten]“. Daraus folgt, dass die Stärkung der Transparenz der europäischen politischen Parteien ein weiteres Ziel der Verordnung Nr. 1141/2014 ist.

104    Drittens ist darauf hinzuweisen, dass im 26. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1141/2014 von einer Stärkung der „Rechenschaftspflicht und Verantwortung der europäischen politischen Parteien“ die Rede ist. Außerdem wird im 33. Erwägungsgrund dieser Verordnung auf die „demokratische Verpflichtung“ der europäischen politischen Parteien zur „Berichterstattung“ Bezug genommen. Daraus folgt, dass auch die Stärkung der demokratischen Rechenschaftspflicht der europäischen politischen Parteien zu den Zielen gehört, die mit der Verordnung Nr. 1141/2014 verfolgt werden.

105    Als Zweites ist festzustellen, dass der Gesetzgeber im 33. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1141/2014 klarstellt, dass „[a]us Transparenzgründen und um die Überprüfung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen sowie deren demokratische Rechenschaftspflicht zu stärken, … als von substanziellem öffentlichen Interesse anzusehende Informationen, insbesondere über die Satzung, Mitglieder, Jahresabschlüsse, Spender und Spenden, Beiträge und Finanzhilfen aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union sowie Informationen in Bezug auf Entscheidungen der Behörde und des Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments über Eintragung, Finanzierung und Sanktionen veröffentlicht werden [sollten]“. Dort heißt es auch, dass „[d]ie Aufstellung eines Regelwerks, das sicherstellt, dass diese Informationen öffentlich verfügbar sind, … der wirksamste Weg zur Schaffung gleicher Ausgangsbedingungen und zu einem fairen Wettbewerb zwischen politischen Kräften sowie zur Aufrechterhaltung offener, transparenter und demokratischer Verfahren bei Gesetzgebung und Wahlen [ist]; dadurch wird das Vertrauen von Bürgern und Wählern in die europäische repräsentative Demokratie gestärkt und allgemein Korruption und Machtmissbrauch vorgebeugt“.

106    Wie oben aus Rn. 95 hervorgeht, werden die im 33. Erwägungsgrund genannten Informationen gemäß Art. 32 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1141/2014 vom Parlament unter der Verantwortung seines Anweisungsbefugten oder der Behörde auf der hierzu eingerichteten Website veröffentlicht.

107    Zudem sollte nach dem 34. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1141/2014 „[d]ie Offenlegung von Spenden in Höhe von mehr als 3 000 [Euro] pro Jahr und Spender … eine wirksame Überprüfung und Kontrolle der Beziehungen zwischen Spendern und europäischen politischen Parteien durch die Öffentlichkeit ermöglichen“.

108    Aus den oben genannten Erwägungsgründen und Bestimmungen geht hervor, dass der Gesetzgeber mit dem Erlass der Verordnung Nr. 1141/2014 die oben in den Rn. 102 bis 104 genannten Ziele durch die Aufstellung eines Regelwerks erreichen wollte, mit dem sichergestellt werden soll, dass die Informationen über europäische politische Parteien, die als von substanziellem öffentlichen Interesse anzusehen sind, von den zuständigen Behörden der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, um der Öffentlichkeit einen angemessenen Zugang zu diesen Informationen zu ermöglichen und die Tätigkeit dieser Parteien wirksam zu kontrollieren.

109    Insoweit genügt der Hinweis, dass der Gesetzgeber, wie oben aus Rn. 105 hervorgeht, im 33. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1141/2014 ausdrücklich vorgesehen hat, dass die Aufstellung eines solchen Regelwerks „der wirksamste Weg … zur Aufrechterhaltung offener, transparenter und demokratischer Verfahren bei Gesetzgebung und Wahlen [ist, und dass] dadurch … das Vertrauen von Bürgern und Wählern in die europäische repräsentative Demokratie gestärkt [wird]“.

110    Die vorstehenden Erwägungen führen zu einer teleologischen Auslegung von Art. 27 Abs. 2 Buchst. a Ziff. vi der Verordnung Nr. 1141/2014, wonach diese Bestimmung auf Fälle anwendbar ist, in denen eine europäische politische Partei den zuständigen Behörden innerhalb des oben in Rn. 108 genannten Regelwerks vorsätzlich falsche Informationen zur Verfügung stellt.

111    Dies trägt im Übrigen die Behörde in Rn. 96 ihrer Klagebeantwortung selbst vor, indem sie ausführt, dass das Ziel von Art. 27 Abs. 2 Buchst. a Ziff. vi der Verordnung Nr. 1141/2014 darin bestehe, „die Fähigkeit der Behörde zu gewährleisten, ihre Kontrollaufgaben wahrzunehmen … und auf der Grundlage insbesondere der von den europäischen politischen Parteien erhaltenen Informationen genaue strukturelle und finanzielle Informationen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, zu veröffentlichen“.

112    Entgegen dem Vorbringen der Behörde steht eine solche Auslegung weder im Widerspruch zu Art. 10 Abs. 4 EUV noch zu dem von der Behörde angeführten „Ziel der den Bürgern geschuldeten Integrität“. Insoweit ist festzustellen, dass die europäischen politischen Parteien dadurch, dass sie der Behörde zutreffende Informationen zur Verfügung stellen, damit die Öffentlichkeit Zugang zu zuverlässigen Informationen erhält, die als von substanziellem öffentlichen Interesse anzusehen sind, zweifellos zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zu dem von der Behörde genannten „Ziel der den Bürgern geschuldeten Integrität“ beitragen.

113    Eine solche Auslegung ist im Übrigen entgegen dem Vorbringen der Behörde geeignet, die praktische Wirksamkeit der Verordnung Nr. 1141/2014 zu wahren. Durch die Verhängung von Sanktionen gegen europäische politische Parteien wegen vorsätzlich falscher Informationen, die der Behörde zur Verfügung gestellt wurden, sollen diese Parteien dazu bewegt werden, der Behörde zutreffende Informationen zur Verfügung zu stellen, damit die Öffentlichkeit einen angemessenen Zugang zu Informationen erhalten kann, die als von substanziellem öffentlichen Interesse anzusehen sind.

114    Obwohl die Behörde darauf hinweist, dass die ihr übermittelten Informationen ihre Gültigkeit verlieren, wenn sie nicht denen entsprechen, die die europäischen politischen Parteien der Öffentlichkeit übermitteln, genügt es, mit der Behörde selbst darauf hinzuweisen, dass sie nach Art. 24 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1141/2014 über Kontrollbefugnisse verfügt, und dass die europäischen politischen Parteien gemäß Abs. 4 dieses Artikels die Pflicht haben, ihr alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Durchführung der Kontrollen, für die sie verantwortlich ist, erforderlich sind.

115    Soweit die Behörde geltend macht, dass es keine Vermutung gebe, dass die ihr übermittelten Informationen „wahrheitsgetreuer“ seien als die der Öffentlichkeit übermittelten, ist in diesem Sinne darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1141/2014 – anders als im Fall von der Öffentlichkeit übermittelten Informationen – Verpflichtungen auferlegt, was die der Behörde zur Verfügung gestellten Informationen betrifft, und dass die Behörde im Zweifelsfall über die erforderlichen Mittel verfügt, um sich von der Richtigkeit der ihr übermittelten Informationen zu überzeugen.

116    Was ferner das Vorbringen der Behörde betrifft, die Bürger würden jegliches Vertrauen in sie verlieren, und die Daseinsberechtigung der für sie bestimmten Mitteilungen werde in Frage gestellt, wenn Informationen übermittelt würden, die inhaltlich von den Informationen abwichen, die von den europäischen politischen Parteien veröffentlicht würden, genügt der Hinweis, dass der Gesetzgeber, wie oben in Rn. 109 ausgeführt, im 33. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1141/2014 ausdrücklich vorgesehen hat, dass die Aufstellung eines Regelwerks, das sicherstellt, dass die Informationen über europäische politische Parteien, die als von substanziellem öffentlichen Interesse anzusehen sind, von den zuständigen Behörden der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, „der wirksamste Weg … zur Aufrechterhaltung offener, transparenter und demokratischer Verfahren bei Gesetzgebung und Wahlen [ist, und dass] dadurch … das Vertrauen von Bürgern und Wählern in die europäische repräsentative Demokratie gestärkt [wird]“. Somit trägt das in der Verordnung Nr. 1141/2014 vorgesehene Regelwerk den von der Behörde insoweit geäußerten Bedenken bereits Rechnung.

117    Nach alledem ist Art. 27 Abs. 2 Buchst. a Ziff. vi der Verordnung Nr. 1141/2014, soweit er sich auf Fälle bezieht, in denen die betreffende europäische politische Partei zu irgendeinem Zeitpunkt vorsätzlich falsche Informationen zur Verfügung gestellt hat, dahin auszulegen, dass er auf Fälle anwendbar ist, in denen die europäische politische Partei den zuständigen Behörden, zu denen die Behörde gehört, im Rahmen ihrer Verpflichtungen aus dieser Verordnung vorsätzlich falsche Informationen zur Verfügung stellt.

118    Weiter ist die Anwendung dieser Bestimmung auf den vorliegenden Fall zu prüfen.

ii)    Zur Anwendung von Art. 27 Abs. 2 Buchst. a Ziff. vi der Verordnung Nr. 1141/2014 im vorliegenden Fall

119    Wie oben aus Rn. 66 hervorgeht, hat die Behörde gegen den Kläger eine finanzielle Sanktion nach Art. 27 Abs. 2 Buchst. a Ziff. vi der Verordnung Nr.1141/2014 verhängt und dies damit begründet, dass er Veröffentlichungen, in denen das betreffende Vorstandsmitglied als gegenwärtiges Mitglied seines Vorstands genannt worden sei, in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit in den sozialen Netzwerken belassen habe.

120    Zum einen ist festzustellen, dass Art. 27 Abs. 2 Buchst. a Ziff. vi der Verordnung Nr. 1141/2014, wie sich oben aus Rn. 117 ergibt, auf Fälle anwendbar ist, in denen eine europäische politische Partei der Behörde im Rahmen ihrer Verpflichtungen aus dieser Verordnung vorsätzlich falsche Informationen zur Verfügung stellt.

121    Zum anderen gilt Art. 27 Abs. 2 Buchst. a Ziff. vi der Verordnung Nr. 1141/2014, wie sich aus seinem Wortlaut ergibt, für Fälle, in denen eine europäische politische Partei vorsätzlich falsche Informationen „zur Verfügung stellt“. Das Verb „belassen“, das im gewöhnlichen Sprachgebrauch „beibehalten“, „dauerhaft erhalten“ oder auch „nicht verändern“ bedeutet, hat jedoch nicht die gleiche Bedeutung wie (der Ausdruck) „zur Verfügung stellen“, mit dem, wie oben in Rn. 75 ausgeführt, insbesondere das Unterbreiten, Übermitteln oder Vorlegen der erforderlichen Informationen gemeint ist.

122    Daraus folgt, dass die Behörde dadurch, dass sie gegen den Kläger eine finanzielle Sanktion nach Art. 27 Abs. 2 Buchst. a Ziff. vi der Verordnung Nr. 1141/2014 verhängt und dies damit begründet hat, dass er Veröffentlichungen, in denen das betreffende ehemalige Vorstandsmitglied als gegenwärtiges Mitglied seines Vorstands genannt worden sei, in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit in den sozialen Netzwerken belassen habe, einen Rechtsfehler begangen hat, der geeignet ist, zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung zu führen.

123    Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, ohne dass die übrigen im Rahmen des sechsten und des elften Klagegrundes vorgebrachten Argumente oder die übrigen Klagegründe des Klägers geprüft zu werden brauchen.

2.      Zum Antrag auf Schadensersatz

124    Der Kläger beantragt, die Behörde zum Ersatz der Schäden zu verurteilen, die er erlitten zu haben meint. Er nennt zwei Schäden, die er auf 55 000 Euro veranschlagt.

125    Die Behörde tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

126    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Schadensersatzklage einen selbständigen Rechtsbehelf darstellt, der nicht die Beseitigung einer bestimmten Maßnahme zum Ziel hat, sondern den Ersatz des von einem Organ verursachten Schadens (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Dezember 1971, Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, 5/71, EU:C:1971:116, Rn. 3).

127    Nach Art. 340 Abs. 2 AEUV ersetzt die Union im Bereich der außervertraglichen Haftung den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

128    Nach gefestigter Rechtsprechung hängen die außervertragliche Haftung der Union und der Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 340 Abs. 2 AEUV davon ab, dass eine Reihe von Voraussetzungen hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, des tatsächlichen Vorliegens des Schadens und des Bestehens eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden erfüllt ist (vgl. Urteil vom 18. März 2010, Trubowest Handel und Makarov/Rat und Kommission, C‑419/08 P, EU:C:2010:147, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

129    Was zunächst die Voraussetzung hinsichtlich des dem betreffenden Organ oder der betreffenden Einrichtung vorgeworfenen rechtswidrigen Verhaltens angeht, verlangt die Rechtsprechung den Nachweis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen. Für die Beurteilung der Frage, ob das Erfordernis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes erfüllt ist, besteht das entscheidende Kriterium darin, ob das betreffende Unionsorgan oder die betreffende Unionseinrichtung die Grenzen, die seinem bzw. ihrem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat. Verfügt das Organ bzw. die Einrichtung nur über ein erheblich verringertes oder gar auf null reduziertes Ermessen, kann die bloße Verletzung des Unionsrechts für die Annahme eines hinreichend qualifizierten Verstoßes ausreichen (vgl. Urteil vom 8. November 2017, De Nicola/Gerichtshof der Europäischen Union, T‑99/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:790, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

130    Was sodann die Voraussetzung des tatsächlichen Vorliegens eines Schadens betrifft, kann die Haftung der Union nur ausgelöst werden, wenn der Kläger einen „tatsächlichen und sicheren“ Schaden erlitten hat. Der Kläger hat den Unionsgerichten die Beweise zum Nachweis des Vorliegens und des Umfangs eines solchen Schadens vorzulegen (vgl. Urteil vom 8. November 2017, De Nicola/Gerichtshof der Europäischen Union, T‑99/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:790, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

131    Was schließlich die Voraussetzung des Bestehens eines Kausalzusammenhangs zwischen dem beanstandeten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden angeht, muss sich dieser Schaden mit hinreichender Unmittelbarkeit aus dem gerügten Verhalten ergeben, das der ausschlaggebende Grund für den Schaden sein muss, während keine Verpflichtung der Union zu Schadensersatz für jede noch so entfernte nachteilige Folge von rechtswidrigen Verhaltensweisen ihrer Organe besteht. Der Kläger hat zu beweisen, dass zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden ein Kausalzusammenhang besteht (vgl. Urteil vom 8. November 2017, De Nicola/Gerichtshof der Europäischen Union, T‑99/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:790, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

132    Liegt eine der drei Voraussetzungen für den Eintritt der außervertraglichen Haftung der Union nicht vor, sind die Schadensersatzforderungen zurückzuweisen, ohne dass die beiden anderen Voraussetzungen geprüft zu werden brauchen. Im Übrigen ist der Unionsrichter nicht gehalten, die Prüfung in einer bestimmten Reihenfolge vorzunehmen (vgl. Urteil vom 8. November 2017, De Nicola/Gerichtshof der Europäischen Union, T‑99/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:790, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

133    Im Licht dieser Erwägungen sind die Schadensersatzanträge des Klägers zu prüfen.

a)      Zum materiellen Schaden

134    Der Kläger trägt vor, er habe die Verringerung seines Budgets mit anderen Mitteln ausgleichen müssen, nachdem er mit einer finanziellen Sanktion in Höhe von 5 % seines Jahresbudgets belegt worden sei. Außerdem seien ihm Kosten, insbesondere für Anwälte und Einsatz seines Personals, für Aufgaben entstanden, die ursprünglich nicht zur Gewährleistung seiner Verteidigung vorgesehen gewesen seien. Er veranschlagt den materiellen Schaden auf 25 000 Euro.

135    Die Behörde tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

136    Soweit der Kläger geltend macht, er habe Anwaltskosten tragen müssen, genügt als Erstes der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung die Aufwendungen der Parteien, die für das gerichtliche Verfahren notwendig sind, als solche nicht als Schaden betrachtet werden können, der sich von der Belastung durch die Kosten des Verfahrens unterscheidet (Urteil vom 10. Juni 1999, Kommission/Montorio, C‑334/97, EU:C:1999:290, Rn. 54, und Beschluss vom 14. September 2005, Ehcon/Kommission, T‑140/04, EU:T:2005:321, Rn. 79; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2011, Idromacchine u. a./Kommission, T‑88/09, EU:T:2011:641, Rn. 98). Dieser Antrag ist daher zurückzuweisen.

137    Soweit der Kläger geltend macht, er habe sein Personal zwecks dringlicher Gewährleistung seiner Verteidigung für Aufgaben einsetzen müssen, die ursprünglich nicht vorgesehen gewesen seien, ist als Zweites darauf hinzuweisen, dass das Gericht bereits entschieden hat, dass es der Natur der im Vorverfahren auflaufenden Aufwendungen als nicht erstattungsfähige Kosten widerspräche, würden derartige Aufwendungen als ein ersetzbarer Schaden im Rahmen einer Schadensersatzklage anerkannt (vgl. Urteil vom 16. Juni 2021, CE/Ausschuss der Regionen, T‑355/19, EU:T:2021:369, Rn. 144 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung). Dies gilt auch für die Kosten, die dem Kläger durch den Einsatz seines Personals zur Gewährleistung seiner Verteidigung entstanden sein sollen. Daher ist auch dieser Antrag zurückzuweisen.

138    Als Drittes ist zu dem Umstand, dass der Kläger die „Verringerung seines Budgets mit anderen Mitteln ausgleichen musste“, festzustellen, dass der Kläger keinen Beweis für das tatsächliche Vorliegen und den Umfang dieser Bestandteile des angeblich von ihm erlittenen Schadens vorlegt. Nach der oben in Rn. 130 angeführten Rechtsprechung hat der Kläger den Unionsgerichten die Beweise zum Nachweis des Vorliegens und des Umfangs eines solchen Schadens vorzulegen. Daher kann auch ein solcher Antrag keinen Erfolg haben.

139    Daher ist der Antrag des Klägers auf Schadensersatz, soweit er den materiellen Schaden betrifft, zurückzuweisen.

b)      Zum immateriellen Schaden

140    Der Kläger trägt vor, er habe dadurch einen immateriellen Schaden erlitten, dass er gezwungen gewesen sei, aufgrund der Verringerung seines Budgets seine Kommunikationsmaßnahmen und seinen Aktivismus zu reduzieren. Außerdem werde dieser Schaden durch eine Schädigung seines Ansehens infolge der Verbreitung der angefochtenen Entscheidung noch verschärft. Er veranschlagt den immateriellen Schaden auf 30 000 Euro.

141    Die Behörde tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

142    Als Erstes ist zu dem Umstand, dass der Kläger wegen der Verringerung seines Budgets gezwungen gewesen sein soll, seine Kommunikationsmaßnahmen und seinen Aktivismus zu reduzieren, festzustellen, dass nach der Rechtsprechung die Vorlage von Beweisen oder Beweisangeboten zwar nicht zwangsläufig als Voraussetzung für die Anerkennung eines immateriellen Schadens angesehen wird, der Kläger jedoch zumindest dartun muss, dass das dem betreffenden Organ vorgeworfene Verhalten geeignet war, einen derartigen Schaden zu verursachen (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2014, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T‑297/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:888, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 1999, BAI/Kommission, T‑230/95, EU:T:1999:11, Rn. 39).

143    Im vorliegenden Fall führt der Kläger jedoch keinen objektiven Umstand an, der die oben in Rn. 140 genannte Behauptung stützen könnte, und legt keinen Beweis für die Verringerung seiner Kommunikationsmaßnahmen und seines Aktivismus vor, der das Vorliegen des behaupteten immateriellen Schadens belegen könnte.

144    Als Zweites ist hinsichtlich der Schädigung des Ansehens festzustellen, dass einer juristischen Person ein immaterieller Schaden nach der Rechtsprechung grundsätzlich ersetzt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Januar 1999, BAI/Kommission, T‑230/95, EU:T:1999:11, Rn. 37, und vom 15. Oktober 2008, Camar/Kommission, T‑457/04 und T‑223/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:439, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung), und dass ein solcher Schaden die Form einer Beeinträchtigung des Ansehens und des Rufes dieser Person annehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 1999, New Europe Consulting und Brown/Kommission, T‑231/97, EU:T:1999:146, Rn. 53 und 69; vom 8. November 2011, Idromacchine u. a./Kommission, T‑88/09, EU:T:2011:641, Rn. 70 bis 76, und vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T‑384/11, EU:T:2014:986, Rn. 80 bis 85).

145    Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Nichtigerklärung einer rechtswidrigen Maßnahme als solche ein angemessener und grundsätzlich hinreichender Ersatz für den gesamten immateriellen Schaden sein kann, den die Maßnahme möglicherweise verursacht hat, es sei denn, der Kläger weist nach, dass er einen von der Rechtswidrigkeit, auf der die Nichtigerklärung beruht, abtrennbaren immateriellen Schaden erlitten hat, der durch die Nichtigerklärung nicht in vollem Umfang wiedergutgemacht werden kann (vgl. Urteil vom 14. September 2017, Bodson u. a./EIB, T‑504/16 und T‑505/16, EU:T:2017:603, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

146    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass sich der Kläger auf die Behauptung beschränkt, dass „die Behörde … auf ihren eigenen Kommunikationsträgern umfangreiche Erläuterungen vorgenommen [hat]“. Er trägt jedoch nichts vor, was belegen könnte, dass sich diese Erläuterungen auf das Verhalten dritter Personen oder Einrichtungen ihm gegenüber ausgewirkt hätte. Es hat daher nicht den Anschein, dass diese Mitteilung mehr Aufmerksamkeit erregt hat als die anschließende Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung erregen würde. Daher hat der Kläger das Vorliegen eines von der Rechtswidrigkeit, auf der die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung beruht, abtrennbaren immateriellen Schadens nicht nachgewiesen.

147    Daraus folgt, dass der Antrag des Klägers auf Schadensersatz, soweit er den immateriellen Schaden betrifft, ebenfalls zurückzuweisen ist.

148    Nach alledem sind die Schadensersatzanträge des Klägers zurückzuweisen.

 Kosten

149    Nach Art. 134 Abs. 3 der Verfahrensordnung trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, jede Partei ihre eigenen Kosten.

150    Da im vorliegenden Fall dem Antrag des Klägers auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung stattgegeben worden ist, während sein Antrag auf außervertragliche Haftung der Union zurückgewiesen worden ist, sind dem Kläger und der Behörde jeweils ihre eigenen Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes aufzuerlegen.

151    Zudem tragen nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Daher tragen das Parlament, der Rat und die Kommission jeweils ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen vom 25. Oktober 2023, mit der sie gegen Patriotes.eu, vormals Identité et Démocratie Parti (ID Parti), eine finanzielle Sanktion gemäß Art. 27 Abs. 2 Buchst. a Ziff. vi der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen verhängt hat, wird für nichtig erklärt.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Patriotes.eu und die Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen tragen ihre eigenen Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.

4.      Das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

Costeira

Kancheva

Mac Eochaidh

Zilgalvis

 

      Tichy-Fisslberger

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. September 2025.

Unterschriften



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